ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 89

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
29. März 2007


Inhalt

 

IV   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr), des Anhangs XIV (Wettbewerb) und des Protokolls 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung von Protokoll 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

40

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 140/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/932/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung des Musters der Gesundheitsbescheinigungen für Schafe und Ziegen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2005/950/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Ausweitung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in bestimmten Gebieten der deutschen Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2006/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/59/EG hinsichtlich der Durchführungsgebiete des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation der Slowakei (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2006/48/EG der Kommission vom 27. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2006/64/EG der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien und Portugal (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2006/80/EG der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 253/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests und Maßnahmen zur Tilgung von TSE bei Schafen und Ziegen (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Entscheidung 2006/169/EG der Kommission vom 21. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass Polen und bestimmte Provinzen oder Regionen Italiens frei von Brucellose (B. melitensis) sind, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Provinzen oder Regionen Italiens frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose sind (12), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 (13) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Entscheidung 2006/268/EG der Kommission vom 5. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Italien (14) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(15)

Die Entscheidung 2006/273/EG der Kommission vom 6. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien (15) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(16)

Die Entscheidung 2006/285/EG der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Ausweitung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung in der Schwarzwildpopulation auf bestimmte Gebiete von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und zur Beendigung dieser Pläne in anderen Gebieten von Rheinland-Pfalz (Deutschland) (16) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(17)

Die Entscheidung 2006/290/EG der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Regionen Italiens amtlich frei von Rindertuberkulose und enzootischer Rinderleukose sind und dass die Slowakei amtlich frei von enzootischer Rinderleukose ist (17), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG (18) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(19)

Durch die Entscheidung 2006/80/EG werden die Entscheidungen 95/80/EG (19) und 2005/458/EG (20) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus dem Abkommen zu streichen sind.

(20)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 253/2006, (EG) Nr. 339/2006, (EG) Nr. 546/2006 und (EG) Nr. 657/2006, der Richtlinie 2005/94/EG und der Entscheidungen 2005/932/EG, 2005/950/EG, 2006/20/EG, 2006/48/EG, 2006/60/EG, 2006/64/EG, 2006/80/EG, 2006/169/EG, 2006/268/EG, 2006/273/EG, 2006/285/EG und 2006/290/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. (21)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 17.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 68.

(3)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 30.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 48.

(6)  ABl. L 26 vom 31.1.2006, S. 20.

(7)  ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24.

(8)  ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 91.

(9)  ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 50.

(10)  ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 9.

(11)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 5.

(12)  ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 35.

(13)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.

(14)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 75.

(15)  ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 35.

(16)  ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 51.

(17)  ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 21.

(18)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 9.

(19)  ABl. L 65 vom 23.3.1995, S. 32.

(20)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 31.

(21)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummer 34 (Entscheidung 95/80/EG der Kommission) in Teil 1.2 und der Nummer 19 (Entscheidung 2005/458/EG der Kommission) unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ in Teil 1.2 wird gestrichen.

2.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird in Teil 1.2 nach Nummer 21 (Entscheidung 2005/617/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„22.

32006 D 0080: Entscheidung 2006/80/EG der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 50).“

3.

In Teil 3.1 wird nach Nummer 5 (Richtlinie 92/40/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„5a.

32005 L 0094: Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).“

4.

Der Wortlaut von Nummer 5 (Richtlinie 92/40/EWG des Rates) in Teil 3.1 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2007 gestrichen.

5.

In Teil 3.2 werden unter Nummer 33 (Entscheidung 2005/393/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32006 D 0064: Entscheidung 2006/64/EG der Kommission vom 1. Februar 2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 91),

32006 D 0268: Entscheidung 2006/268/EG der Kommission vom 5. April 2006 (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 75),

32006 D 0273: Entscheidung 2006/273/EG der Kommission vom 6. April 2006 (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 35).“

6.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ werden in Teil 3.2 unter Nummer 20 (Entscheidung 2003/135/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32005 D 0950: Entscheidung 2005/950/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 30),

32006 D 0285: Entscheidung 2006/285/EG der Kommission vom 12. April 2006 (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 51).“

7.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird in Teil 3.2 unter Nummer 29 (Entscheidung 2005/59/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 D 0020: Entscheidung 2006/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 48).“

8.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0932: Entscheidung 2005/932/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 68).“

9.

Unter Nummer 6 (Richtlinie 89/556/EWG des Rates) in Teil 4.1 und Nummer 5 (Richtlinie 89/556/EWG des Rates) in Teil 8.1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 D 0060: Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom 2. Februar 2006 (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).“

10.

In Teil 4.2 wird unter den Nummern 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) und 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 D 0169: Entscheidung 2006/169/EG der Kommission vom 21. Februar 2006 (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 35).“

11.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 D 0290: Entscheidung 2006/290/EG der Kommission vom 18. April 2006 (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 21).“

12.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 76 (Entscheidung 2004/233/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 D 0048: Entscheidung 2006/48/EG der Kommission vom 27. Januar 2006 (ABl. L 26 vom 31.1.2006, S. 20).“

13.

In Teil 7.1 werden unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32006 R 0253: Verordnung (EG) Nr. 253/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 (ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 9),

32006 R 0339: Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 5),

32006 R 0657: Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 9).“

14.

In Teil 1.2 wird der Wortlaut der Nummern 80 (Entscheidung 98/351/EG der Kommission) und 95 (Entscheidung 1999/514/EG der Kommission) gestrichen.

15.

Nach Nummer 26 (Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 der Kommission) wird in Teil 7.2 folgende Nummer eingefügt:

„27.

32006 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28).“

16.

Nummer 21 (Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission) in Teil 7.2 wird gestrichen.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 141/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/748/EG der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG bezüglich der Herausnahme von Gebieten aus dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2005/770/EG der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2005/813/EG der Kommission vom 15. November 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 65 (Entscheidung 2002/300/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0748: Entscheidung 2005/748/EG der Kommission vom 24. Oktober 2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 20).“

2.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 66 (Entscheidung 2002/308/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32005 D 0813: Entscheidung 2005/813/EG der Kommission vom 15. November 2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 19).“

3.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ in Teil 4.2 wird unter Nummer 55 (Entscheidung 2003/634/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0770: Entscheidung 2005/770/EG der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 33).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/748/EG, 2005/770/EG und 2005/813/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 17.

(2)  ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 20.

(3)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 33.

(4)  ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 19.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 142/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 773/2006 der Kommission vom 22. Mai 2006 zur vorläufigen Zulassung und unbegrenzten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1zzv (Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1zzw.

32006 R 0773: Verordnung (EG) Nr. 773/2006 der Kommission vom 22. Mai 2006 zur vorläufigen Zulassung und unbegrenzten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 135 vom 23.5.2006, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 773/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 21.

(2)  ABl. L 135 vom 23.5.2006, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 143/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2006/47/EG wird die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission (5) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0055: Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 (ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13).“

2.

In Teil 2 werden nach Nummer 44 (Entscheidung 2005/947/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„45.

32006 R 0217: Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17).

46.

32006 L 0047: Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18).“

3.

In Teil 1 wird der Wortlaut von Nummer 9 (Richtlinie 74/268/EWG der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 und der Richtlinien 2006/47/EG und 2006/55/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 23.

(2)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17.

(3)  ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18.

(4)  ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 144/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2006/368/EG der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0040: Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).“

2.

Unter Nummer 45zl (Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0051: Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).“

3.

Unter Nummer 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 L 0051: Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).“

4.

Nach Nummer 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„45zp.

32006 D 0368: Entscheidung 2006/368/EG der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).

45zq.

32006 L 0040: Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/40/EG und 2006/51/EG sowie der Entscheidung 2006/368/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 26.

(2)  ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33.

(3)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 145/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/3/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 L 0002: Richtlinie 2006/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2006 (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 10).“

2.

Unter Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0003: Richtlinie 2006/3/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 14).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/2/EG und 2006/3/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 14.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 146/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 592/2006 der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 699/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang von Geflügel zu Auslauf im Freien (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32006 R 0592: Verordnung (EG) Nr. 592/2006 der Kommission vom 12. April 2006 (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 13)

32006 R 0699: Verordnung (EG) Nr. 699/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 36).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 592/2006 und (EG) Nr. 699/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 35.

(2)  ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 36.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 147/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzw (Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„54zzx.

32006 R 0627: Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte (ABl. L 109 vom 22.4.2006, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 627/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 35.

(2)  ABl. L 109 vom 22.4.2006, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 148/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Flubendazol und Lasalocid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 1055: Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 (ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 38.

(2)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 149/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2006/347/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2006/348/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2006/349/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2006/390/EG der Kommission vom 24. Mai 2006 zu von der Tschechischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens werden nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„2.

32006 D 0347: Entscheidung 2006/347/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19).

3.

32006 D 0348: Entscheidung 2006/348/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25).

4.

32006 D 0349: Entscheidung 2006/349/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31).

5.

32006 D 0390: Entscheidung 2006/390/EG der Kommission vom 24. Mai 2006 zu von der Tschechischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2006/347/EG, 2006/348/EG, 2006/349/EG und 2006/390/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25.

(4)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31.

(5)  ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 17.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 150/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2004 vom 19. März 2004 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (2), berichtigt in ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 34, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird nach Nummer 4 (Entscheidung 2003/641/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5.

32003 L 0033: Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16), berichtigt in ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 34.“

Artikel 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2003/33/EG, berichtigt in ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 34, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 136.

(2)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 151/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 23 (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„24.

32004 L 0008: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Richtlinie gilt nicht für die geothermische Stromerzeugung in Island.“

2.

Unter Nummer 10 (Richtlinie 92/42/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0008: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 43.

(2)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 152/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„23ba.

32006 L 0070: Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von ‚politisch exponierte Personen‘ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/70/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 68.

(2)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 153/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr), des Anhangs XIV (Wettbewerb) und des Protokolls 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (2) geändert.

(3)

Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (3) geändert.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 50 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„50a.

32006 R 1419: Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).“

Artikel 2

In Anhang XIV des Abkommens wird nach Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„11d.

32006 R 1419: Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).“

Artikel 3

In Protokoll 21 Artikel 3 des Abkommens wird unter Nummer 1 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 1419: Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).“

Artikel 4

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 75.

(2)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(3)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(4)  ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1.

(5)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 154/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (4), die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben, wobei Artikel 5 Absätze 2 und 4 mit Wirkung vom 10. September 2008 und Artikel 5 Absatz 1 mit Wirkung vom 10. September 2009 aufgehoben werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist daher im Rahmen dieses Abkommens mit Wirkung vom 10. September 2009 aufzuheben.

(6)

Mit der Richtlinie 2006/22/EG des Rates wird die Richtlinie 88/599/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 24d (Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„24e.

32006 R 0561: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).“

2.

Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 0561: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).“

3.

Der Wortlaut von Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird mit Wirkung vom 10. September 2009 gestrichen.

4.

Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 0561: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).“

5.

Unter dem achten Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates) der Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird folgender Untergedankenstrich angefügt:

„, geändert durch:

32006 R 0561: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).“

6.

Nach Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„21a.

32006 L 0022: Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).“

7.

Der Wortlaut von Nummer 23 (Richtlinie 88/599/EWG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Richtlinie 2006/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 75.

(2)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(4)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(5)  ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55.

(6)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 155/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 1546: Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 75.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

(4)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 6.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 156/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 (3), die am 30. Juni 2005 außer Kraft trat und daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 11d (Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„11e.

32006 R 1459: Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 1 Buchstabe b werden die Worte ‚Gemeinschaft oder zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein andererseits‘ durch die Worte ‚Gebiet der Vertragsparteien oder zwischen Orten im Gebiet der Vertragsparteien einerseits und Orten in der Schweiz andererseits‘ ersetzt.“

2.

Der Wortlaut von Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 157/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2006 vom 7. Juli 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1h (Entscheidung 2005/842/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

Regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten

1i.

32006 R 1628: Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

b)

Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.

c)

Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar‘ ersetzt.

d)

Das Wort ‚Mitgliedstaat‘ wird durch die Worte ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘ ersetzt. Das Wort ‚Mitgliedstaaten‘ wird durch die Worte ‚EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten‘ ersetzt.

e)

Die Worte ‚Artikel 87 und 88 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

f)

Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

g)

Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

h)

Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c‘ und ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

i)

Die Worte ‚Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 31.

(2)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 158/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 24c (Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 0909: Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 909/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 79.

(2)  ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 159/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1031/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 28a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„28b.

32006 R 1031: Verordnung (EG) Nr. 1031/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 11).“

2.

Unter Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 R 1104: Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1031/2006 und (EG) Nr. 1104/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 79.

(2)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 11.

(3)  ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 160/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2006/43/EG wird die Richtlinie 84/253/EWG (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 10e (Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„10f.

32006 L 0043: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“

2.

Unter den Nummern 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32006 L 0043: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“

3.

Der Wortlaut von Nummer 7 (Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/43/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 81.

(2)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(3)  ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 161/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung von Protokoll 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 643/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen und der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 4 (Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 0643: Verordnung (EG) Nr. 643/2006 der Kommission vom 27. April 2006 (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 643/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 60.

(2)  ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.