ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
28. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 325/2007 der Kommission vom 27. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 326/2007 der Kommission vom 27. März 2007 zur Abweichung für das Jahr 2007 von der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 327/2007 der Kommission vom 27. März 2007 zur Abweichung für das Jahr 2007 von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 hinsichtlich der Zeitpunkte der Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rindfleischsektor

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 328/2007 der Kommission vom 27. März 2007 zur Abweichung für das Jahr 2007 von den Verordnungen (EG) Nr. 596/2004 und (EG) Nr. 633/2004 hinsichtlich der Zeitpunkte der Erteilung von Ausfuhrlizenzen in den Sektoren Eier und Geflügelfleisch

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken ( 1 )

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/186/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. März 2007 zur Ernennung eines rumänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

11

 

 

2007/187/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. März 2007 zur Ernennung von zwei deutschen Mitgliedern und von zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

12

 

 

Kommission

 

 

2007/188/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/596/EG zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1282)

13

 

 

2007/189/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/595/EG zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähig sind, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1283)

15

 

 

2007/190/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/769/EG zur Erstellung des Verzeichnisses der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1284)

16

 

 

2007/191/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/594/EG über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Konvergenz nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1290)

18

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/192/GASP des Rates vom 27. März 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 325/2007 DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

174,6

MA

100,5

TN

137,2

TR

153,8

ZZ

141,5

0707 00 05

JO

171,8

MA

71,6

TR

163,1

ZZ

135,5

0709 90 70

MA

56,8

TR

105,6

ZZ

81,2

0805 10 20

CU

47,3

EG

42,7

IL

69,7

MA

52,5

TN

53,3

TR

54,4

ZZ

53,3

0805 50 10

IL

59,4

TR

40,5

ZZ

50,0

0808 10 80

AR

80,8

BR

77,0

CA

101,5

CL

78,4

CN

81,0

US

106,7

UY

73,4

ZA

87,4

ZZ

85,8

0808 20 50

AR

71,9

CL

77,0

CN

54,5

ZA

79,6

ZZ

70,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 326/2007 DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Abweichung für das Jahr 2007 von der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (2) werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch nach der Woche erteilt, in der die Anträge gestellt werden, falls die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen trifft.

(2)

Wegen der — durch die Feiertage des Jahres 2007 bedingten — nicht regelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union ist der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und dem Tag der Lizenzerteilung in diesen Fällen für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung zu kurz und sollte deshalb verlängert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 werden die Lizenzen für das Jahr 2007 zu den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zeitpunkten erteilt.

Diese Abweichung findet Anwendung, sofern vor dem Zeitpunkt der Erteilung keine der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).


ANHANG

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge

Zeitpunkt der Erteilung

2. bis 6. April 2007

12. April 2007

23. bis 27. April 2007

3. Mai 2007

30. April bis 4. Mai 2007

10. Mai 2007

21. bis 25. Mai 2007

31. Mai 2007

6. bis 10. August 2007

16. August 2007

17. bis 21. Dezember 2007

28. Dezember 2007

24. bis 28. Dezember 2007

4. Januar 2008


28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 327/2007 DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Abweichung für das Jahr 2007 von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 hinsichtlich der Zeitpunkte der Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2) werden die Ausfuhrlizenzen an dem auf die Woche der Antragstellung folgenden Mittwoch ausgestellt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.

(2)

Wegen der — durch die Feiertage des Jahres 2007 bedingten — nicht regelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union wird der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und dem Tag der Lizenzerteilung während dieser Feiertage für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung zu kurz sein und sollte deshalb verlängert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 werden im Jahr 2007 Lizenzen, die in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zeiträumen beantragt werden, an den in diesem Anhang angegebenen entsprechenden Daten ausgestellt.

Diese Abweichung findet Anwendung, sofern vor dem Zeitpunkt der Erteilung keine der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wurde.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26. Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).


ANHANG

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge

Zeitpunkt der Erteilung

2. bis 6. April 2007

12. April 2007

23. bis 27. April 2007

3. Mai 2007

30. April bis 4. Mai 2007

10. Mai 2007

21. bis 25. Mai 2007

31. Mai 2007

6. bis 10. August 2007

16. August 2007

17. bis 21. Dezember 2007

28. Dezember 2007

24. bis 28. Dezember 2007

4. Januar 2008


28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 328/2007 DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Abweichung für das Jahr 2007 von den Verordnungen (EG) Nr. 596/2004 und (EG) Nr. 633/2004 hinsichtlich der Zeitpunkte der Erteilung von Ausfuhrlizenzen in den Sektoren Eier und Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission (3) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission (4) mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier bzw. Geflügelfleisch werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch, der auf die Woche der Einreichung der Lizenzanträge folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine besondere Maßnahme getroffen hat.

(2)

Wegen der — durch die Feiertage des Jahres 2007 bedingten — nicht regelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union ist der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und dem Tag der Lizenzerteilung in diesen Fällen für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung zu kurz. Er sollte deshalb verlängert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 werden die Lizenzen für das Jahr 2007 zu den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zeitpunkten erteilt.

Diese Abweichung findet Anwendung, sofern vor dem Zeitpunkt der Erteilung keine der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

(3)   ABl. L 94 du 31.3.2004, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 26.11.2006, S. 11).

(4)   ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.


ANHANG

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge

Zeitpunkt der Erteilung

2. bis 6. April 2007

12. April 2007

23. bis 27. April 2007

3. Mai 2007

30. April bis 4. Mai 2007

10. Mai 2007

21. bis 25. Mai 2007

31. Mai 2007

6. bis 10. August 2007

16. August 2007

17. bis 21. Dezember 2007

28. Dezember 2007

24. bis 28. Dezember 2007

4. Januar 2008


RICHTLINIEN

28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/9


RICHTLINIE 2007/18/EG DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben d und l,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG sind die Institute aufgeführt, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.

(2)

Das dänische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie hat darum ersucht, den „Dansk Landbrugs Realkreditfond“ aus der Liste in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu streichen. Eine Überprüfung der Rechtsstellung und der besonderen Struktur des Dansk Landbrugs Realkreditfond hat ergeben, dass seine Streichung aus der Liste in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG gerechtfertigt ist. Ferner hat das dänische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie darum ersucht, den Namen „Danmarks Skibskreditfond“ infolge der Umbenennung dieses Instituts in „Danmarks Skibskredit A/S“ zu ändern.

(3)

In Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG sind die multilateralen Entwicklungsbanken aufgeführt, bei denen den Forderungen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

(4)

Die Weltbank, die im Namen der Internationalen Finanzierungsfazilität für Impfungen (International Finance Facility for Immunisation) tätig wird, hat um ihre Aufnahme in die genannte Liste von Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG ersucht.

(5)

Die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen stellt eine neue Art von internationalen Entwicklungsfinanzierungsinstituten dar. Ihre finanzielle Grundlage besteht aus rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen (Zuschüssen) der Geberstaaten. Die von der Internationalen Finanzierungsfazilität für Impfungen auf den internationalen Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel dienen der Finanzierung von Impfprogrammen in den 70 ärmsten Ländern der Welt. Die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen wird als Bank für die Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung tätig sein, um Mittel für Zuschüsse zu Immunisierungsprogrammen der zulässigen Entwicklungsländer bereitzustellen. Die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen wird zwei ihrer Haupttätigkeiten von bestehenden internationalen Einrichtungen ausführen lassen: Mit der Finanzierung, der Finanzverwaltung und dem Risikomanagement wird die Weltbank beauftragt, mit der Programmverwaltung und den Sekretariatsaufgaben wird die Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung beauftragt.

(6)

Das Risikoprofil der Internationalen Finanzierungsfazilität für Impfungen entspricht dem der multilateralen Entwicklungsbanken, die in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind, weshalb die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen für die Aufnahme in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 in Betracht kommt und somit in den Genuss des darin festgelegten Risikogewichts von 0 % kommen kann.

(7)

Die Islamische Entwicklungsbank hat um ihre Aufnahme in die Liste von Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG ersucht.

(8)

Die Islamische Entwicklungsbank wurde von den Regierungen von 29 Ländern mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung gegründet, um die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt der beteiligten Länder und der muslimischen Gemeinschaften einzeln und gemeinsam im Einklang mit den Regeln der Scharia voranzutreiben. Die Islamische Entwicklungsbank kann alle Tätigkeiten wahrnehmen, die diesem Zweck förderlich sind. Im Abkommen werden beispielsweise ausdrücklich Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Handelsfinanzierung und technische Hilfe genannt.

(9)

Das Risikoprofil der Islamischen Entwicklungsbank entspricht dem der multilateralen Entwicklungsbanken, die in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind, weshalb sie für die Aufnahme in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 in Betracht kommt und somit in den Genuss des darin festgelegten Risikogewichts von 0 % kommen kann.

(10)

Daher sollte die Richtlinie 2006/48/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2, vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Dänemark den ‚Dansk Eksportfinansieringsfond‘, den ‚Danmarks Skibskredit A/S‘ und den ‚KommuneKredit‘.“.

2.

Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Forderungen an die folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b)

Internationale Finanz-Corporation,

c)

Interamerikanische Entwicklungsbank,

d)

Asiatische Entwicklungsbank,

e)

Afrikanische Entwicklungsbank,

f)

Rat der Europäischen Entwicklungsbank,

g)

Nordische Investitionsbank,

h)

Karibische Entwicklungsbank,

i)

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j)

Europäische Investitionsbank,

k)

Europäischer Investitionsfonds,

l)

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,

m)

Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen und

n)

Islamische Entwicklungsbank.“.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 2007

zur Ernennung eines rumänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2007/186/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Durch den Rücktritt von Herrn Andrei CHILIMAN ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Petru FILIP, Bürgermeister, Municipe Oradea, wird als Nachfolger von Herrn Andrei CHILIMAN für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. TIEFENSEE


(1)   ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


28.3.2007   

DE

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L 87/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 2007

zur Ernennung von zwei deutschen Mitgliedern und von zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2007/187/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Rücktritts von Herrn SINNER und des Ablaufs des Mandats von Herrn HOLTER sind die Sitze zweier Mitglieder im Ausschuss der Regionen frei geworden. Der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen wird infolge der Ernennung von Frau MÜLLER zum Mitglied frei. Durch den Rücktritt von Frau BRETSCHNEIDER ist ein zweiter Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Frau Emilia MÜLLER als Nachfolgerin von Herrn SINNER,

Frau Uta-Maria KUDER (Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern) als Nachfolgerin von Herrn HOLTER;

und

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Edmund STOIBER (Ministerpräsident des Freistaates Bayern) als Nachfolger von Frau MÜLLER,

Herr Detlef MÜLLER (Mitglied des Landtages, Mecklenburg-Vorpommern) als Nachfolger von Frau BRETSCHNEIDER.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. TIEFENSEE


(1)   ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

28.3.2007   

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L 87/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/596/EG zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1282)

(2007/188/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/596/EG (2) stellte die Kommission eine Liste der Mitgliedstaaten auf, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte die Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, um diese beiden Mitgliedstaaten erweitert werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/596/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2007

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(2)   ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind

Bulgarien

Tschechische Republik

Estland

Griechenland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei“.


28.3.2007   

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L 87/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/595/EG zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähig sind, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1283)

(2007/189/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/595/EG der Kommission (2) wurde eine Liste der Regionen aufgestellt, die im Zeitraum 2007–2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähig sind.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte die Liste der Regionen, die im Rahmen des Ziels Konvergenz aus den Strukturfonds gefördert werden können, um Regionen in Bulgarien und Rumänien erweitert werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/595/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2006/595/EG wird wie folgt geändert:

a)

vor dem Eintrag „CZ02 Střední Čechy“ werden folgende Einträge eingefügt:

„BG31

Severozapaden

BG32

Severen tsentralen

BG33

Severoiztochen

BG34

Yugoiztochen

BG41

Yugozapaden

BG42

Yuzhen tsentralen“;

b)

nach dem Eintrag „PT20 Região Autónoma dos Açores“ werden folgende Einträge eingefügt:

„RO11

Nord-Vest

RO12

Centru

RO21

Nord-Est

RO22

Sud-Est

RO31

Sud-Muntenia

RO32

București-Ilfov

RO41

Sud-Vest Oltenia

RO42

Vest“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2007

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(2)   ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 44.


28.3.2007   

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L 87/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/769/EG zur Erstellung des Verzeichnisses der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1284)

(2007/190/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/769/EG der Kommission (2) wurde ein Verzeichnis der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, erstellt.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte das Verzeichnis der Regionen und Räume, die im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, um Regionen und Räume dieser beiden Mitgliedstaaten erweitert werden.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fonds-Koordinierungsausschusses.

(4)

Die Entscheidung 2006/769/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/769/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag „BE353 Arr. Philippeville“ werden folgende Einträge eingefügt:

„BG311

Vidin

BG312

Montana

BG313

Vratsa

BG314

Pleven

BG321

Veliko Tarnovo

BG323

Ruse

BG325

Silistra

BG332

Dobrich

BG413

Blagoevgrad

BG422

Haskovo

BG424

Smolyan

BG425

Kardzhali“;

b)

nach dem Eintrag „PT184 Baixo Alentejo“ werden folgende Einträge eingefügt:

„RO111

Bihor

RO115

Satu Mare

RO223

Constanța

RO312

Călărași

RO314

Giurgiu

RO317

Teleorman

RO411

Dolj

RO413

Mehedinți

RO414

Olt

RO421

Arad

RO424

Timiș“.

2.

Das Verzeichnis der Räume unter der Rubrik „SÜDOSTEUROPA“ wird wie folgt geändert:

a)

Vor dem Eintrag „GR11 Anatoliki Makedonia, Thraki“ werden folgende Einträge eingefügt:

„BG31

Severozapaden

BG32

Severen tsentralen

BG33

Severoiztochen

BG34

Yugoiztochen

BG41

Yugozapaden

BG42

Yuzhen tsentralen“;

b)

nach dem Eintrag „AT34 Vorarlberg“ werden folgende Einträge eingefügt:

„RO11

Nord-Vest

RO12

Centru

RO21

Nord-Est

RO22

Sud-Est

RO31

Sud-Muntenia

RO32

București-Ilfov

RO41

Sud-Vest Oltenia

RO42

Vest“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2007

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(2)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 47.


28.3.2007   

DE

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L 87/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/594/EG über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel „Konvergenz“ nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1290)

(2007/191/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/594/EG (2) legte die Kommission eine indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Konvergenz nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 fest.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollten für diese Mitgliedstaaten die Beträge der indikativen Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die im Rahmen des Ziels Konvergenz aus dem Strukturfonds förderfähigen Regionen festgelegt werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/594/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/594/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

2.

Anhang III wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2007

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(2)   ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 37.


ANHANG I

„ANHANG I

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

Im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähige Regionen

Zusätzliche Mittel gemäß der angegebenen Nummer von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

Nr. 14

Nr. 20

Nr. 24

Nr. 26

Nr. 28

Nr. 30

Bulgaria

3 863 601 178

 

 

 

 

 

 

Česká Republika

15 111 066 754

 

 

 

 

 

 

Deutschland

10 360 473 669

 

 

 

 

 

166 582 500

Eesti

1 955 979 029

 

 

31 365 110

 

 

 

Ellada

8 358 352 296

 

 

 

 

 

 

España

17 283 774 067

 

 

 

1 396 500 000

 

 

France

2 403 498 342

 

427 408 905

 

 

 

 

Italia

17 993 716 405

 

 

 

 

825 930 000

 

Latvija

2 586 694 732

 

 

53 886 609

 

 

 

Lietuva

3 875 516 071

 

 

79 933 567

 

 

 

Magyarország

12 622 187 455

 

 

 

 

 

 

Malta

493 750 177

 

 

 

 

 

 

Polska

38 507 171 321

880 349 050

 

 

 

 

 

Portugal

15 143 387 819

 

58 206 001

 

 

 

 

România

11 115 420 983

 

 

 

 

 

 

Slovenija

2 401 302 729

 

 

 

 

 

 

Slovensko

6 214 921 468

 

 

 

 

 

 

United Kingdom

2 429 762 895

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

172 720 577 390

880 349 050

485 614 906

165 185 286

1 396 500 000

825 930 000

166 582 500


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Bulgaria

300 892 058

431 830 557

576 458 082

595 526 527

625 067 349

653 446 232

680 380 373

Česká Republika

1 993 246 617

2 050 979 461

2 106 089 584

2 162 632 571

2 216 183 128

2 266 449 252

2 315 486 141

Deutschland

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

Eesti

229 977 253

245 929 572

262 982 602

281 212 290

300 982 256

322 136 118

344 124 048

Ellada

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

España

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

France

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

Italia

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

Latvija

308 012 292

330 054 158

353 328 505

376 808 997

400 322 218

424 084 983

447 970 188

Lietuva

528 903 377

525 252 930

525 724 448

549 071 072

581 530 171

606 085 051

638 882 589

Magyarország

1 838 275 243

1 749 371 409

1 634 208 005

1 659 921 561

1 847 533 517

1 913 391 641

1 979 486 079

Malta

81 152 175

73 854 132

68 610 286

61 225 559

61 225 559

68 610 286

79 072 180

Polska

5 686 360 306

5 705 409 032

5 720 681 799

5 535 346 918

5 557 271 412

5 579 376 731

5 603 074 173

Portugal

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

România

782 254 110

1 123 289 385

1 498 844 810

1 773 286 696

1 875 412 911

1 979 406 577

2 082 926 494

Slovenija

423 258 365

397 135 571

370 643 430

343 781 942

316 551 106

288 950 923

260 981 392

Slovensko

939 878 406

896 645 972

845 960 417

765 136 058

807 732 837

873 727 195

1 085 840 583

United Kingdom

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

Insgesamt

24 090 437 759

24 507 979 736

24 941 759 525

25 082 177 748

25 568 040 021

25 953 892 546

26 496 451 797 “


ANHANG II

„ANHANG III

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

 

Zusätzliche Mittel gemäß der Nr. 24 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Bulgaria

2 009 650 238

 

Česká Republika

7 809 984 551

 

Eesti

1 000 465 639

16 157 785

Ellada

3 280 399 675

 

Kypros

193 005 267

 

Latvija

1 331 962 318

27 759 767

Lietuva

1 987 693 262

41 177 899

Magyarország

7 570 173 505

 

Malta

251 648 410

 

Polska

19 512 850 811

 

Portugal

2 715 031 963

 

România

5 754 788 708

 

Slovenija

1 235 595 457

 

Slovensko

3 424 078 134

 

Insgesamt

56 067 677 700

85 095 451


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen ( Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Bulgaria

161 567 407

227 036 657

299 350 419

308 884 642

323 655 053

337 844 495

351 311 565

Česká Republika

1 032 973 476

1 061 839 898

1 089 394 960

1 117 666 453

1 144 441 732

1 169 574 794

1 194 093 238

Eesti

118 267 391

126 243 551

134 770 066

143 884 910

153 769 893

164 346 824

175 340 789

Ellada

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

Kypros

52 598 692

42 866 160

33 133 627

23 401 096

13 668 564

13 668 564

13 668 564

Latvija

159 639 206

170 660 138

182 297 312

194 037 557

205 794 168

217 675 551

229 618 153

Lietuva

180 857 472

230 966 558

277 869 373

303 013 907

320 491 883

348 611 677

367 060 291

Magyarország

328 094 604

687 358 082

1 080 433 910

1 308 130 864

1 343 212 938

1 388 664 318

1 434 278 789

Malta

24 809 997

32 469 219

37 971 049

45 716 955

45 716 955

37 971 049

26 993 186

Polska

1 883 652 471

2 208 285 009

2 532 817 229

2 755 750 999

3 075 155 487

3 377 773 568

3 679 416 048

Portugal

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

România

419 281 086

589 798 724

777 576 436

914 797 379

965 860 486

1 017 857 319

1 069 617 278

Slovenija

86 225 407

115 705 905

145 555 750

175 774 942

206 363 481

237 321 369

268 648 603

Slovensko

197 125 902

317 519 267

452 740 053

630 951 164

664 262 430

668 505 352

492 973 966

Insgesamt

5 340 015 938

6 440 202 745

7 601 049 999

8 469 616 460

8 995 228 251

9 498 460 619

9 808 199 139 “


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/22


GEMEINSAME AKTION 2007/192/GASP DES RATES

vom 27. März 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. Mai 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (1) (EUSEC RD Congo) angenommen. Das Mandat der Mission läuft bis zum 30. Juni 2007.

(2)

Die Unterstützung der Europäischen Union für die kongolesischen Behörden bei der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo sollte dahingehend geändert werden, dass ein umfassendes Konzept entwickelt wird, welches die verschiedenen Initiativen der Union, zu denen auch die Mission EUSEC RD Congo gehört, miteinander kombiniert. Im Zuge der Vorarbeiten dazu hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zunächst vereinbart, die von der Mission eingeleiteten Maßnahmen insbesondere im Lichte der vom Missionsleiter aufgezeigten Erfordernisse zu verstärken.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„Darüber hinaus ist der Missionsleiter berechtigt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, um im Rahmen der in Artikel 1 genannten Mission in Abstimmung mit der Kommission zugunsten der kongolesischen Behörden die Durchführung spezifischer Projekte zu überwachen und zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck schließt der Missionsleiter eine Vereinbarung mit den betreffenden Mitgliedstaaten. In diesen Vereinbarungen werden auch die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt.

Auf keinen Fall können die Europäische Union oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter von den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten haftbar gemacht werden.“.

2.

In Artikel 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

ein Büro in Kinshasa, bestehend aus dem Missionsleiter und dem Personal, das nicht den kongolesischen Behörden zugewiesen wird, einschließlich

einer Zelle, die insbesondere mit der Ermittlung und der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten finanzierten oder durchgeführten spezifischen Projekte betraut ist;

eines Teams zur Unterstützung der von der kongolesischen Verwaltung auf interministerieller Ebene durchgeführten Arbeiten zur Reform des Sicherheitssektors.

b)

Experten, die insbesondere den nachstehenden Schlüsselstellen in der kongolesischen Verwaltung zugewiesen werden:

Kabinett des Verteidigungsministers,

Generalstab,

Generalstab der Landstreitkräfte,

Generalstab der Seestreitkräfte,

Generalstab der Luftstreitkräfte und

dem Verteidigungsministerium unterstellte Provinzverwaltungen.“.

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag gemäß Artikel 2 der Gemeinsamen Aktion 2006/303/GASP deckt die Kosten der in Artikel 1 Nummer 2 der vorliegenden Gemeinsamen Aktion genannten Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)   ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/303/GASP (ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 18).