ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
24. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 315/2007 des Rates vom 19. März 2007 mit Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Estland erzeugte Konsummilch

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 316/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 317/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 319/2007 der Kommission vom 22. März 2007 über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge Polens

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 320/2007 der Kommission vom 22. März 2007 über ein Fangverbot für Blauen Wittling in EG-Gewässern sowie in Gewässern der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Irlands

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 321/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 396/92 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

34

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/180/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. März 2007 zur Ernennung eines italienischen Mitglieds und zweier italienischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

35

 

 

2007/181/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. März 2007 zur Ernennung eines niederländischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

36

 

 

Kommission

 

 

2007/182/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. März 2007 über eine Erhebung über Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 860)  ( 1 )

37

 

 

2007/183/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen für die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1259)  ( 1 )

44

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes Elancoban (ABl. L 31 vom 6.2.2007)

46

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 63 vom 1.3.2007)

46

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 64 vom 2.3.2007)

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 315/2007 DES RATES

vom 19. März 2007

mit Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Estland erzeugte Konsummilch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (1) gestattet die Verordnung (EG) Nr. 749/2004 der Kommission vom 22. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für in Estland erzeugte Konsummilch (2) die Lieferung und Abgabe von Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % in Estland. Diese Abweichung endet am 30. April 2007.

(2)

Unter Berücksichtigung der Verbrauchergewohnheiten in Estland und der Schwierigkeiten bei der Anpassung an die Gemeinschaftsvorschriften sowie der Tatsache, dass die mehreren anderen Mitgliedstaaten gewährten ähnlichen Abweichungen am 30. April 2009 ablaufen, ist es angebracht, die Abweichung, mit der Estland die Lieferung und Abgabe von in diesem Land erzeugter Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % gestattet wird, zu verlängern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 darf in Estland erzeugte Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung in Estland geliefert oder abgegeben werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. April 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43).

(2)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 5.


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2007 DER KOMMISSION

vom 23. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

180,4

MA

96,0

TN

143,7

TR

117,9

ZZ

134,5

0707 00 05

JO

171,8

TR

126,0

ZZ

148,9

0709 90 70

MA

63,5

TR

117,1

ZZ

90,3

0805 10 20

CU

47,3

EG

47,2

IL

56,3

MA

51,3

TN

52,1

TR

63,2

ZZ

52,9

0805 50 10

EG

58,7

IL

62,3

TR

52,4

ZZ

57,8

0808 10 80

AR

81,1

BR

78,6

CL

82,1

CN

72,7

US

114,1

UY

60,8

ZA

106,4

ZZ

85,1

0808 20 50

AR

70,7

CL

92,7

CN

73,6

UY

70,9

ZA

75,0

ZZ

76,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 317/2007 DER KOMMISSION

vom 23. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission (2) ist die Eröffnung und Verwaltung einer Reihe von Zollkontingenten für hochwertiges Rindfleisch auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) betrifft Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume, die am 1. Januar 2007 anlaufen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzanträge, Auflagen für Antragsteller und Vorschriften für die Lizenzerteilung. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 936/97 vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/97 erteilt werden, Anwendung finden. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 936/97 sind daher erforderlichenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am zweiten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung werden die Lizenzen vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission über die Annahme der Anträge am elften Tag jedes Monats erteilt. Aus praktischen Gründen ist vorzuschreiben, dass die Lizenzen am fünfzehnten Tag jedes Monats erteilt werden. Aufgrund der Feiertage im Jahre 2007 sollte diese Änderung ab April 2007 gelten.

(4)

Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 936/97 betreffend Einfuhrzollkontingente in der Vergangenheit sind hinfällig. In dem Bemühen um Klarheit sind sie zu streichen.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4) werden Einfuhrlizenzen unbeschadet anderer Sondervorschriften für Erzeugnisse einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder einer in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Gruppe von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur beantragt. Aufgrund der Reihe von Erzeugnissen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 936/97 eingeführt werden kann, ist den Antragstellern zu erlauben, ihren Antrag für dieselbe laufende Kontingentnummer nach KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes zu unterteilen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden ‚Einfuhrzollkontingentszeitraum‘ genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:

60 250 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4002;

2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001.

Bei der Anrechnung auf die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Unterabsatz 5 wird gestrichen;

b)

Buchstabe e Unterabsatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

die Buchstaben a und b werden gestrichen;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

ist im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das Ursprungsland einzutragen und die Angabe ‚Ja‘ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am zweiten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, um 16.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ursprungsländern.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden am 15. Tag jedes Monats erteilt.

In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.“

6.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das Original der gemäß den Artikeln 6 und 7 erstellten Echtheitsbescheinigung wird samt Durchschrift der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.“

7.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Echtheitsbescheinigung und die Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Die Echtheitsbescheinigung gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni, der auf das Erteilungsdatum folgt.“

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Für die in Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 1445/95, die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (6) unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 Buchstaben a, b, c, d, e und g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 1445/95, die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gilt jedoch ab dem 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2007 DER KOMMISSION

vom 23. März 2007

zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (3) enthält die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel — wie in der Entscheidung festgelegt — sowie die einschlägigen Quarantänebedingungen.

(2)

Nach den Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza 2004 in Südostasien hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, mit denen unter anderem die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel aus den betroffenen Drittländern untersagt wurde.

(3)

Nach der Ausbreitung der durch den asiatischen Virusstamm verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza nach Europa durch Zugvögel und nach dem Auftreten der durch den asiatischen Virusstamm verursachten Aviären Influenza in einer Quarantäneeinrichtung im Vereinigten Königreich wurde die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (4) erlassen. Mit dieser Entscheidung wird die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel aus allen Drittländern wegen der Risiken ausgesetzt, die durch befallene Wildvögel entstehen.

(4)

Um ein Verzeichnis der Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr in Gefangenschaft gehaltener Vögel anlegen zu können, ersuchte die Kommission am 13. April 2005 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr gefangener Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchteter Vögel aus Drittländern.

(5)

Auf dieses Ersuchen hin verabschiedete das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA auf seiner Sitzung vom 26./27. Oktober 2006 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für Tiergesundheit und Tierschutz, die sich aus der Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft ergeben. In diesem Gutachten werden potenzielle Instrumente und Optionen genannt, durch die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit der Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel verringert werden können.

(6)

Die in der Entscheidung 2000/666/EG aufgeführten Anforderungen sollten unter Berücksichtigung der in dem Gutachten der EFSA enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen überarbeitet werden.

(7)

In dem Gutachten der EFSA wird insbesondere hervorgehoben, dass Daten zur Einfuhr solcher Vogelarten nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. Deshalb sollte in Erwägung gezogen werden, weitere Daten zu solchen Einfuhren zu erheben.

(8)

Eine der Empfehlungen aus dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA betrifft Kontrollen in den Drittländern, die andere Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft ausführen. Verbesserungen am Ausfuhrort dürften die Wahrscheinlichkeit, dass infizierte Vögel zur Einfuhr in die Gemeinschaft vorgeführt werden, am wirksamsten verringern. Deshalb sollten in dieser Verordnung die Einfuhrbedingungen dahin gehend festgelegt werden, dass nur Einfuhren aus Drittländern zulässig sind, denen die Einfuhr der betreffenden Vogelarten in die Gemeinschaft gestattet ist.

(9)

Eine weitere Empfehlung der EFSA betrifft die Einfuhr gefangener Wildvögel. In dem wissenschaftlichen Gutachten wird das Risiko benannt, das von solchen Vögeln ausgeht, die infolge lateraler Ausbreitung von anderen infizierten Wildvögeln und über die kontaminierte Umgebung sowie infolge des Übergreifens von infiziertem Geflügel infiziert sein können. Angesichts der Rolle von Zugvögeln bei der Ausbreitung der Aviären Influenza von Asien nach Europa in den Jahren 2005 und 2006 sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf in Gefangenschaft gezüchtete Vögel beschränkt werden.

(10)

Gefangene Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchtete Vögel sind nur selten mit Sicherheit voneinander zu unterscheiden. Methoden der Kennzeichnung können bei beiden Arten von Vögeln angewandt werden, ohne dass eine Unterscheidung zwischen ihnen möglich ist. Deshalb sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf Zuchtbetriebe beschränkt werden, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zugelassen wurden, und es sollten bestimmte Mindestanforderungen für eine solche Zulassung festgelegt werden.

(11)

Bestimmte Einfuhren von Vögeln fallen unter andere Gemeinschaftsvorschriften. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(12)

Das Tiergesundheitsrisiko durch Brieftauben, die in die Gemeinschaft verbracht und dort freigelassen werden, damit sie von dort zu ihrem Herkunftsort zurückfliegen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(13)

Außerdem gelten in bestimmten Drittländern Veterinärbedingungen, die mit den in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Daher sollte die Einfuhr von Vögeln aus diesen Ländern vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bestimmte Informationen über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen übermitteln, damit diese eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen erstellen und laufend aktualisieren kann. Diese Liste sollte in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen werden.

(15)

Es sollten weitere Verfahren für die Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu den zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eingeführte Vögel innerhalb einer vernünftigen Frist in die vorgesehene zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station gelangen.

(16)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5) wurde erlassen, um den bei der Bekämpfung der Aviären Influenza gewonnenen Erkenntnissen der letzten Jahre Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Richtlinie wurde die Entscheidung 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (6) („Diagnosehandbuch“ genannt) angenommen, mit der Diagnoseverfahren, Vorschriften für die Entnahme von Proben sowie Kriterien für die Bewertung der Ergebnisse von Laboranalysen zur Bestätigung eines Verdachts auf Aviäre Influenza auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Diese Entscheidung sollte bei der Festlegung der Testverfahren für Aviäre Influenza in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(17)

Für Vögel, bei denen in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, sollten bestimmte Ausnahmen in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen das Auftreten der Krankheit kein Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft darstellt.

(18)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2000/666/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(19)

Da in dieser Verordnung strengere Veterinärbedingungen vorgesehen sind, sollte die Entscheidung 2005/760/EG aufgehoben werden.

(20)

Es sollten Übergangsmaßnahmen für nach der Entscheidung 2000/666/EG zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen festgelegt werden, damit die Einfuhr über solche Einrichtungen und Stationen fortgesetzt werden kann, bis die Zulassung im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilt wird.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung dient der Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern und Drittlandgebieten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tiere von Vogelarten.

Sie gilt jedoch nicht für

a)

Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Fleisch- oder Eiererzeugung für den Verzehr oder zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände („Geflügel“) in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

b)

Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden;

c)

Heimtiere gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG, die sich in Begleitung ihres Besitzers befinden;

d)

Vögel, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Tierversuche bestimmt sind;

e)

Vögel, die für gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind;

f)

Brieftauben, die in die Gemeinschaft aus einem benachbarten Drittland eingeführt werden, in dem sie normalerweise gehalten werden, und anschließend sofort in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in dieses Drittland zurückfliegen;

g)

Vögel, die aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat Vatikanstadt eingeführt werden.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG.

Weiterhin bezeichnet der Begriff

a)

„Vögel“ Tiere von Vogelarten, die nicht unter Artikel 2 Buchstaben a bis g fallen;

b)

„zugelassener Zuchtbetrieb“

i)

einen ausschließlich zur Zucht von Vögeln genutzten Betrieb,

ii)

der von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 und Anhang II inspiziert und zugelassen wurde;

c)

„in Gefangenschaft gezüchtete Vögel“ Vögel, die nicht als Wildvögel gefangen wurden, sondern in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden und von Elterntieren stammen, die sich in Gefangenschaft gepaart haben oder denen auf andere Weise in Gefangenschaft Gameten übertragen wurden;

d)

„nahtlos verschlossener Beinring“ einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der in keiner Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Tagen des Lebens eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist;

e)

„zugelassene Quarantäneeinrichtung“ einen anderen Betrieb als eine Quarantänestation,

i)

in dem eingeführte Vögel in Quarantäne gehalten werden;

ii)

der von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang IV inspiziert und zugelassen wurde;

f)

„zugelassene Quarantänestation“ einen Betrieb,

i)

in dem eingeführte Vögel in Quarantäne gehalten werden;

ii)

der eine Reihe von Einheiten umfasst, die betrieblich und räumlich voneinander getrennt sind und in denen jeweils nur Vögel derselben Sendung und mit demselben Gesundheitsstatus gehalten werden, so dass er eine einzige epidemiologische Einheit bildet;

iii)

der von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang IV inspiziert und zugelassen wurde;

g)

„Sentinelvögel“ Geflügel, das zu Diagnosezwecken in Quarantäne gehalten wird;

h)

„Diagnosehandbuch“ das Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Influenza gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2006/437/EG;

i)

„lokale Veterinäreinheit“ eine lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die zur Wahrnehmung dieser Funktion benannt wurde.

Artikel 4

Zugelassene Zuchtbetriebe

Die Einfuhr von Vögeln aus zugelassenen Zuchtbetrieben ist unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

a)

der Zuchtbetrieb muss von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II zugelassen sein und über eine Zulassungsnummer verfügen;

b)

diese Zulassungsnummer muss der Kommission von dieser Behörde gemeldet worden sein;

c)

Name und Zulassungsnummer des Zuchtsbetriebs müssen in einer Liste der Zuchtbetriebe aufgeführt sein, die von der Kommission erstellt wird;

d)

die Zulassung des Zuchtbetriebs wird von der zuständigen Behörde unverzüglich entzogen oder ausgesetzt, wenn dieser die Anforderungen des Anhangs II nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5

Einfuhrbedingungen

Für die Einfuhr von Vögeln aus gemäß Artikel 4 zugelassenen Zuchtbetrieben gelten folgende Bedingungen:

a)

die Vögel wurden in Gefangenschaft gezüchtet;

b)

die Vögel müssen aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen;

c)

die Vögel wurden 7 bis 14 Tage vor dem Versand einer Laboruntersuchung auf das Virus der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit mit negativen Ergebnissen unterzogen;

d)

die Vögel wurden nicht gegen Aviäre Influenza geimpft;

e)

den Vögeln liegt eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang III bei (im Folgenden „Veterinärbescheinigung“ genannt);

f)

die Vögel sind durch eine individuelle Identifikationsnummer auf einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring oder einem Mikrochip gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (7) gekennzeichnet;

g)

die individuelle Identifikationsnummer auf dem Beinring oder Mikrochip gemäß Buchstabe f muss mindestens folgende Angaben enthalten:

den ISO-Code des ausführenden Drittlandes, das die Kennzeichnung vornimmt;

eine eindeutige Seriennummer;

h)

die individuelle Identifikationsnummer gemäß Buchstabe f muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein;

i)

die Vögel werden in neuen Behältern befördert, die außen einzeln mit einer Identifikationsnummer versehen sind, die mit der Identifikationsnummer in der Veterinärbescheinigung übereinstimmen muss.

Artikel 6

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen

(1)   Die Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die den Mindestanforderungen des Anhangs IV entsprechen, findet sich in Anhang V.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten eine Liste

a)

der Zulassungsnummern der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in ihrem Hoheitsgebiet sowie

b)

der Namen und TRACES-Nummern der für diese Einrichtungen und Stationen zuständigen lokalen Veterinäreinheiten.

Artikel 7

Direktbeförderung von Vögeln zu zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Die Vögel werden in Käfigen oder Kisten von der Grenzkontrollstelle direkt zu einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station befördert.

Die Gesamtbeförderungszeit von dieser Stelle zur Quarantäneeinrichtung bzw. -station darf in der Regel neun Stunden nicht überschreiten.

Werden zur Beförderung Fahrzeuge eingesetzt, so sind diese von den zuständigen Behörden mit einer Entnahmesicherung zu versehen.

Artikel 8

Bescheinigung

Der Einführer oder sein Vertreter legt eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats vor, die von der für die Quarantäneeinrichtung oder -station verantwortlichen Person abgezeichnet ist und mit der bestätigt wird, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden.

Diese Bescheinigung

a)

muss klar ersichtlich den Namen, die Anschrift und die Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station enthalten;

b)

muss der Grenzkontrollstelle per E-Mail oder Fax vor Eintreffen der Sendung in der Kontrollstelle zugehen oder vom Einführer bzw. seinem Vertreter vorgelegt werden, bevor die Vögel die Grenzkontrollstelle verlassen.

Artikel 9

Durchfuhr von Vögeln innerhalb der Gemeinschaft

Werden Vögel über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat in die Gemeinschaft eingeführt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Sendung im vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat eintrifft.

Artikel 10

Überwachung der Beförderung von Vögeln

(1)   Wenn die Gemeinschaftsvorschriften eine Überwachung der Vögel auf dem Weg von der Grenzkontrollstelle bis zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort vorsehen, sind folgende Informationen zu übermitteln:

a)

der für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt informiert die Behörde, die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständig ist, mittels des TRACES-Netzwerks über Herkunfts- und Bestimmungsort der Vögel;

b)

die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständige Person informiert per E-Mail oder Fax innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den amtlichen Tierarzt, der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständig ist, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort;

c)

der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständige amtliche Tierarzt informiert mittels des TRACES-Netzwerks innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt, der ihn über den Versand der Sendung in Kenntnis gesetzt hat, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort.

(2)   Erhält die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Nachweis, dass die für eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station deklarierten Vögel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem angenommenen Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber der für die Sendung verantwortlichen Person.

Artikel 11

Quarantänevorschriften

(1)   Die Vögel müssen mindestens 30 Tage in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station unter Quarantäne gestellt werden („Quarantäne“).

(2)   Mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne jeder Sendung kontrolliert der amtliche Tierarzt die Quarantänebedingungen. Die Kontrolle schließt eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation ein.

Der amtliche Tierarzt führt jedoch häufiger Kontrollen durch, wenn die Seuchenlage dies erfordert.

Artikel 12

Während der Quarantäne an einer Sendung vorzunehmende Untersuchungen, Probenahmen und Tests

(1)   Die in Anhang VI aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit werden nach der Aufnahme der Vögel zur Quarantäne durchgeführt.

(2)   Bei Verwendung von Sentinelvögeln sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation mindestens 10 Sentinelvögel zu verwenden.

(3)   Für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren verwendete Sentinelvögel müssen

a)

mindestens drei Wochen alt sein und dürfen nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden;

b)

zu Identifikationszwecken beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sein;

c)

ungeimpft sein und im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden worden sein;

d)

innerhalb der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder einer Einheit der zugelassenen Quarantänestation vor Ankunft der Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den Vögeln in einer Weise untergebracht sein, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten Vögel sichergestellt ist.

Artikel 13

Maßnahmen im Fall eines Krankheitsverdachts in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station

(1)   Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;

b)

alle diese Vögel und Sentinelvögel werden gekeult und vernichtet;

c)

die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert;

d)

es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen.

(2)   Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel in einer Einheit der Quarantänestation mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

es werden Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;

b)

alle diese Vögel und Sentinelvögel werden gekeult und vernichtet;

c)

die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert;

d)

es werden folgende Proben genommen:

i)

bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen;

ii)

werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen;

e)

die Vögel dürfen die betroffene zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter d beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.

Artikel 14

Ausnahmen bei positivem Befund der niedrig pathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station

(1)   Wenn während der Quarantäne bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza (NPAI) oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewähren, sofern solche Ausnahmen die Seuchenbekämpfung nicht gefährden (im Folgenden „Ausnahme“ genannt).

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Ausnahmen unverzüglich in Kenntnis.

(2)   Stellt ein amtlicher Tierarzt bei der Inspektion einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station, der eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der NPAI oder der Newcastle-Krankheit fest, so sind die Maßnahmen gemäß den Nummern 3 bis 7 zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis.

(3)   Im Falle eines positiven NPAI-Befunds sind anstatt der im Diagnosehandbuch vorgesehenen Standardproben 21 Tage nach dem letzten positiven Befund und dann alle 21 Tage aus der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. aus jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation folgende Proben für die Laboruntersuchung zu entnehmen:

a)

Proben der zum Zeitpunkt der Probenahme vorhandenen toten Sentinelvögel oder sonstigen Vögel;

b)

Luftröhren-/Oropharynxabstriche und Kloakenabstriche von mindestens 60 Vögeln oder von allen Vögeln, wenn in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation weniger als 60 Exemplare vorhanden sind; handelt es sich um kleine, exotische Vögel, die den Kontakt mit Menschen nicht gewohnt sind oder deren Handhabung für den Menschen gefährlich wäre, so sind frische Fäkalproben zu sammeln. Die betreffenden Probenahmen und Laboruntersuchungen sind so lang fortzusetzen, bis zwei aufeinanderfolgende negative Laborbefunde vorliegen, deren zeitlicher Abstand mindestens 21 Tage betragen muss.

Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage des Ergebnisses einer Risikobewertung Ausnahmen von dem in diesem Absatz genannten Probenumfang gewähren.

(4)   Im Falle eines positiven Befunds der Newcastle-Krankheit darf die zuständige Behörde nur dann eine Ausnahme gewähren, wenn mindestens 30 Tage nach dem Tod oder der klinischen Gesundung des letzten Falls die Probe nach Anhang VI Nummern 1 und 2 (ungeachtet des darin festgesetzten Zeitraums) ein negatives Ergebnis erbracht hat.

(5)   Die Vögel dürfen die Quarantäne frühestens nach Ablauf des in Absatz 3 für die Laboruntersuchungen vorgesehenen Zeitraums verlassen.

(6)   Die zugelassene Quarantäneeinrichtung bzw. die betroffene Einheit der zugelassenen Quarantänestation wird nach der Räumung gereinigt und desinfiziert. Materialien und Abfälle, die aller Wahrscheinlichkeit nach kontaminiert wurden, sind so zu entsorgen, dass eine Ausbreitung des Krankheitserregers verhindert wird, und so zu vernichten, dass die Ausmerzung des vorhandenen NPAI- bzw. Newcastle-Virus gewährleistet ist; dasselbe gilt für sämtliche Abfälle, die während des nach Absatz 3 für die Laboruntersuchungen vorgesehenen Zeitraums angefallen sind.

(7)   Eine Wiederbelegung der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. -station darf frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion gemäß Absatz 6 erfolgen.

Artikel 15

Maßnahmen im Falle eines Verdachts auf Chlamydiose

Tritt während der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station der Verdacht auf, dass Psittaciformen mit Chlamydophyla psittaci infiziert sind, oder bestätigt sich dieser Verdacht, so sind alle Vögel der Sendung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu behandeln, und die Quarantäne ist nach dem letzten gemeldeten Fall um mindestens zwei Monate zu verlängern.

Artikel 16

Aufhebung der Quarantäne

Die Vögel dürfen die Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station nur auf schriftliche Genehmigung eines amtlichen Tierarztes hin verlassen.

Artikel 17

Meldung und Berichtspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 24 Stunden jeden in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station festgestellten Fall Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich folgende Informationen:

a)

Anzahl der über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen eingeführten Vögel je Vogelart und je zugelassenen Herkunftszuchtbetrieb;

b)

Angaben zur Sterblichkeitsrate eingeführter Vögel im Zeitraum ab Beginn des Verfahrens zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung im Herkunftsland bis zum Ablauf der Quarantänefrist;

c)

Anzahl positiver Befunde der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophyla psittaci in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder -stationen.

Artikel 18

Quarantänekosten

Alle Kosten der Quarantäne in Anwendung dieser Verordnung sind vom Einführer zu tragen.

Artikel 19

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2000/666/EG und 2005/760/EG werden aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321). Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2006, S. 128.

(3)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(4)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/183/EG (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER DRITTLÄNDER, WELCHE DIE VERTERINÄRBESCHEINIGUNG GEMÄSS ANHANG III VERWENDEN DÜRFEN

In den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 zu der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (1) aufgeführte Drittländer bzw. Drittlandgebiete; Spalte 4 der Tabelle enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel.


(1)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.


ANHANG II

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR ZUCHTBETRIEBE IM HERKUNFTSDRITTLAND GEMÄSS ARTIKEL 4

KAPITEL 1

Zulassung von Zuchtbetrieben

Eine Zulassung gemäß Artikel 4 wird gewährt, wenn ein Zuchtbetrieb die nachstehenden Anforderungen erfüllt:

1.

Der Zuchtbetrieb muss deutlich abgegrenzt und zu seiner Umgebung hin abgetrennt sein, oder die Tiere müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für den Gesundheitsstatus von Tierhaltungsbetrieben entsteht.

2.

Er muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneeinrichtungen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Einrichtungen zurückgreifen können.

3.

Die für den Zuchtbetrieb verantwortliche Person muss ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Vogelzucht aufweisen.

4.

Der Zuchtbetrieb muss frei von Aviärer Influenza, von der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophyla psittaci sein; damit der Betrieb für frei von diesen Krankheiten erklärt werden kann, prüft die zuständige Behörde die Aufzeichnungen über den Tiergesundheitsstatus zumindest der letzten drei Jahre, bevor der Antrag auf Zulassung gestellt wurde, sowie die Befunde der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in dem betreffenden Betrieb unterzogen wurden. Die Zulassung neuer Zuchtbetriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden.

5.

In dem Betrieb muss laufend über Folgendes Buch geführt werden:

a)

Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der im Zuchtbetrieb gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

b)

Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- bzw. Bestimmungsort, zur Beförderung und zum Gesundheitszustand der Tiere;

c)

Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde;

d)

Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung;

e)

Obduktionsbefunde im Falle von Tieren, die in dem Zuchtbetrieb verendet sind, auch im Falle totgeborener Tiere;

f)

Beobachtungen während der Isolation oder Quarantäne.

6.

Der Zuchtbetrieb muss entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Labor haben oder über eine Einrichtung oder mehrere Einrichtungen verfügen, in der bzw. denen solche Untersuchungen unter Verantwortung des behördlich zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können.

7.

Der Betrieb muss entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt haben oder vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.

8.

Er nimmt im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung die Dienste eines von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der

a)

dafür Sorge trägt, dass in dem Zuchtbetrieb entsprechend der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat. Derartige Maßnahmen umfassen

i)

einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen, einschließlich Zoonosen,

ii)

klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen seuchenverdächtiger Tiere,

iii)

gegebenenfalls Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten gemäß dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“) des Internationalen Tierseuchenamtes;

b)

dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde des Drittlandes unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit oder Chlamydophyla psittaci angesteckt haben, unterrichtet wird;

c)

dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere den Anforderungen entsprechend, gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls nach Anweisung der zuständigen Behörde isoliert werden;

d)

dafür verantwortlich zeichnet, dass die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung und die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren bei der Beförderung jederzeit eingehalten werden.

9.

Werden in dem Zuchtbetrieb Versuchstiere für Labors gezüchtet, so muss die allgemeine Pflege und Unterbringung dieser Tiere nach den Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates (1) erfolgen.

KAPITEL 2

Aufrechterhaltung der Zulassung von Zuchtbetrieben

Ein Zuchtbetrieb bleibt nur dann als solcher zugelassen, wenn er den in diesem Kapitel genannten Anforderungen entspricht.

1.

Der Betrieb untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der

a)

sicherstellt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

b)

den Betrieb mindestens einmal jährlich besichtigt;

c)

die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft;

d)

nachprüft, dass die klinischen Untersuchungen, die Laboruntersuchungen und die Obduktionen negative Befunde in Bezug auf die Aviäre Influenza, die Newcastle-Krankheit und Chlamydophyla psittaci ergeben haben.

2.

In den Zuchtbetrieb werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur Tiere aus einem anderen zugelassenen Zuchtbetrieb aufgenommen.

3.

Der Zuchtbetrieb hält die Aufzeichnungen gemäß Kapitel 1 Nummer 5 nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung.

KAPITEL 3

Quarantäne von Vögeln, die nicht aus zugelassenen Zuchtbetrieben zugehen

Abweichend von Kapitel 2 Nummer 2 können Vögel, die nicht aus zugelassenen Zuchtbetrieben zugehen, in einen Zuchtbetrieb aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, sofern die betreffenden Tiere vor der Übernahme in den Bestand nach den Anweisungen der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt werden. Der Quarantänezeitraum muss mindestens 30 Tage betragen.

KAPITEL 4

Aussetzung, Widerruf oder Wiedererteilung der Zulassung von Zuchtbetrieben

Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — eines Zuchtbetriebs müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.

1.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Zuchtbetrieb die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich zur Vogelzucht genutzt wird, setzt sie die Zulassung des Betriebs aus oder widerruft diese.

2.

Wird der zuständigen Behörde ein Verdacht auf Aviäre Influenza, die Newcastle-Krankheit oder Chlamydophyla psittaci gemeldet, setzt sie die Zulassung des Zuchtbetriebs aus, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Sie trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts und zur Verhütung der Krankheitsausbreitung getroffen werden, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind.

3.

Wird ein Verdachtsfall bestätigt, so erteilt die zuständige Behörde dem Zuchtbetrieb erst dann wieder eine Zulassung gemäß Kapitel 1, wenn

a)

die Krankheit getilgt und der Infektionsherd im Zuchtbetrieb beseitigt sind;

b)

der Zuchtbetrieb in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert wurde;

c)

die in Kapitel 1 dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen, mit Ausnahme von Nummer 4, erfüllt sind.

4.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Widerruf und jede Wiedererteilung der Zulassung eines Zuchtbetriebs unverzüglich mit.


(1)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).


ANHANG III

gemäß Artikel 5 Buchstabe e

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr bestimmter anderer Vögel als Geflügel, die zum Versand in die Gemeinschaft bestimmt sind

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ANHANG IV

gemäß Artikel 6

MINDESTANFORDERUNGEN AN ZUGELASSENE QUARANTÄNEEINRICHTUNGEN UND -STATIONEN FÜR VÖGEL

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen genügen.

KAPITEL 1

Bau und Ausrüstung der Quarantäneeinrichtung oder -station

1.

Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss aus einem separaten Gebäude oder separaten Gebäuden bestehen, die zu anderen Geflügelhaltungsbetrieben und sonstigen Vogelhaltungsbetrieben eine von der zuständigen Behörde festgelegte Entfernung aufweisen, welche auf der Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Epidemiologie der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit bestimmt wurde. Die Eingangs-/Ausgangstüren müssen abschließbar sein und die Aufschrift „QUARANTÄNE — Unbefugten ist der Zutritt untersagt“ tragen.

2.

Jede Quarantäneeinheit der Quarantänestation muss über einen getrennten Luftraum verfügen.

3.

Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss gegen das Eindringen von Vögeln, Fliegen und Ungeziefer geschützt sein und so verschlossen werden können, dass eine Begasung möglich ist.

4.

Die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder jede Einheit der zugelassenen Quarantänestation muss mit Handwascheinrichtungen ausgestattet sein.

5.

Die Ein- und Ausgangstüren der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation müssen als Doppeltüren ausgeführt sein.

6.

An allen Ein- und Ausgängen der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation sind Hygieneschranken anzubringen.

7.

Die gesamte Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

8.

Das Futterlager muss gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesichert und vor Insekten geschützt sein.

9.

Es muss ein gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesicherter Behälter zur Lagerung von Einstreu vorhanden sein.

10.

Zur Lagerung von Tierkadavern muss ein Kühllager vorhanden sein.

KAPITEL 2

Anforderungen an das Management

1.

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen

a)

über ein wirksames Kontrollsystem verfügen, um eine angemessene Überwachung der Tiere sicherzustellen;

b)

unter der Kontrolle und Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes stehen;

c)

nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan gereinigt und desinfiziert werden, woran sich eine angemessene Wartezeit anschließen muss; die Desinfektionsmittel müssen zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

2.

Für jede Sendung von Vögeln, die unter Quarantäne gestellt werden, gilt:

a)

die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder jede Einheit der zugelassenen Quarantänestation muss gereinigt und desinfiziert werden; die Neubelegung mit eingeführten Vögeln darf dann frühestens nach sieben Tagen erfolgen;

b)

die Sendung mit Vögeln muss aus einem einzigen zugelassenen Zuchtbetrieb im Herkunftsdrittland stammen und innerhalb von 48 Stunden in die Einrichtung oder Station aufgenommen werden;

c)

der Quarantänezeitraum beginnt, wenn der letzte Vogel aufgenommen wurde;

d)

nach Beendigung der Quarantäne sind alle Vögel aus der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation zu entfernen, und es ist eine Reinigung und Desinfektion vorzunehmen.

3.

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen zu vermeiden.

4.

Unbefugten ist der Zutritt zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station untersagt.

5.

Personen, die die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station betreten, müssen Schutzkleidung einschließlich Schutzschuhen tragen.

6.

Zwischen dem Personal sind keine Kontakte gestattet, da dies zu einer Kontamination zwischen zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder Einheiten zugelassener Quarantänestationen führen könnte.

7.

Es müssen geeignete Anlagen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein.

8.

Erfolgt die Identifizierung mittels Mikrochips, muss die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station über ein geeignetes Mikrochip-Lesegerät verfügen.

9.

Die Reinigung und die Desinfektion der für den Transport benutzten Käfige und Lattenkisten sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station vorzunehmen, sofern sie nicht vernichtet werden. Werden sie wiederverwendet, müssen sie aus einem Material bestehen, das eine vollständige Reinigung und Desinfektion ermöglicht. Die Käfige und Lattenkisten sind so zu vernichten, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.

10.

Einstreu und Abfall sind regelmäßig einzusammeln, im Abfallbehälter zu lagern und in der Folge so zu behandeln, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.

11.

Vogelkadaver müssen in einem von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labor untersucht werden.

12.

Die nötigen Analysen und Behandlungen der Vögel sind nach Beratung mit dem amtlichen Tierarzt und unter seiner Aufsicht durchzuführen.

13.

Der amtliche Tierarzt muss über Krankheiten und das Verenden von Vögeln und/oder Sentinelvögeln während der Quarantäne unterrichtet werden.

14.

Der Leiter der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station führt Aufzeichnungen, die Folgendes enthalten müssen:

a)

Datum, Anzahl und Art der ein- und ausgehenden Vögel je Sendung;

b)

die Kopien der Veterinärbescheinigungen und der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr, die der Einfuhrsendung beiliegen;

c)

die individuellen Identifikationsnummern der eingeführten Vögel und im Fall einer Identifikation mittels Mikrochips Angaben zur Art des verwendeten Mikrochips und zum eingesetzten Lesegerät;

d)

bei Verwendung von Sentinelvögeln in der Quarantäneeinrichtung oder -station: Anzahl und Ort ihrer Unterbringung in der Quarantäneeinrichtung oder -station;

e)

wichtige Beobachtungen: Krankheitsfälle pro Tag und Anzahl der täglich verendeten Vögel;

f)

Datum und Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen;

g)

Art und Datum durchgeführter Behandlungen;

h)

Personen, die die Quarantäneeinrichtung oder -station betreten oder verlassen.

15.

Die unter Nummer 14 beschriebenen Aufzeichnungen sind für eine Dauer von mindestens zehn Jahren zur Verfügung zu halten.

KAPITEL 3

Aussetzung, Widerruf oder Wiedererteilung der Zulassung von Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — einer Quarantäneeinrichtung oder -station müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.

1.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Quarantäneeinrichtung oder -station die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und nicht mehr unter Artikel 3 Buchstaben c und f fällt, setzt sie die Kommission hiervon in Kenntnis. Solche Quarantäneeinrichtungen und -stationen werden nicht für Einfuhren gemäß dem vorliegenden Rechtsakt genutzt.

2.

Eine Wiedererteilung der Zulassung für eine Quarantäneeinrichtung oder -station erfolgt nur dann, wenn die in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen wieder erfüllt sind.


ANHANG V

LISTE DER ZUGELASSENEN EINRICHTUNGEN UND STATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1

ISO-Ländercode

Land

Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station

AT

ÖSTERREICH

AT OP Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-NK-Q-1

AT

ÖSTERREICH

AT-KO-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-ME-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-KI-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT 4 WL Q 1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-VB-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 10 Q 1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 04 Q 1

BE

BELGIEN

BE VQ 1003

BE

BELGIEN

BE VQ 1010

BE

BELGIEN

BE VQ 1011

BE

BELGIEN

BE VQ 1012

BE

BELGIEN

BE VQ 1013

BE

BELGIEN

BE VQ 1016

BE

BELGIEN

BE VQ 1017

BE

BELGIEN

BE VQ 3001

BE

BELGIEN

BE VQ 3008

BE

BELGIEN

BE VQ 3014

BE

BELGIEN

BE VQ 3015

BE

BELGIEN

BE VQ 4009

BE

BELGIEN

BE VQ 4017

BE

BELGIEN

BE VQ 7015

CY

ZYPERN

CB 0011

CY

ZYPERN

CB 0012

CY

ZYPERN

CB 0061

CY

ZYPERN

CB 0013

CY

ZYPERN

CB 0031

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750005

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750016

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750027

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750038

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

32750007

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

61750009

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

62750011

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

71750000

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

71750011

DE

DEUTSCHLAND

BW-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-2

DE

DEUTSCHLAND

BY-3

DE

DEUTSCHLAND

BY-4

DE

DEUTSCHLAND

HE-1

DE

DEUTSCHLAND

NI-1

DE

DEUTSCHLAND

NI-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-1

DE

DEUTSCHLAND

NW-2

DE

DEUTSCHLAND

NW-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-4

DE

DEUTSCHLAND

NW-5

DE

DEUTSCHLAND

NW-6

DE

DEUTSCHLAND

NW-7

DE

DEUTSCHLAND

NW-8

DE

DEUTSCHLAND

RP-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-2

DE

DEUTSCHLAND

ST-1

DE

DEUTSCHLAND

SH-1

DE

DEUTSCHLAND

TH-1

DE

DEUTSCHLAND

TH-2

DK

DÄNEMARK

DK-VQB-2002-001

ES

SPANIEN

ES01/02/05

ES

SPANIEN

ES01/02/01

ES

SPANIEN

ES05/02/12

ES

SPANIEN

ES05/03/13

ES

SPANIEN

ES07/02/02

ES

SPANIEN

ES08/02/03

ES

SPANIEN

ES09/02/09

ES

SPANIEN

ES09/02/10

ES

SPANIEN

ES13/02/08

ES

SPANIEN

ES15/02/06

ES

SPANIEN

ES17/02/07

ES

SPANIEN

ES04/03/11

ES

SPANIEN

ES04/03/14

ES

SPANIEN

ES09/03/15

ES

SPANIEN

ES01/04/16

ES

SPANIEN

ES09/04/17

ES

SPANIEN

ES09/06/18

FR

FRANKREICH

38.193.01

GR

GRIECHENLAND

GR.1

GR

GRIECHENLAND

GR.2

HU

UNGARN

HU12MK001

IE

IRLAND

IRL-HBQ-1-2003 Unit A

IT

ITALIEN

003AL707

IT

ITALIEN

305/B/743

IT

ITALIEN

132BG603

IT

ITALIEN

170BG601

IT

ITALIEN

233BG601

IT

ITALIEN

068CR003

IT

ITALIEN

006FR601

IT

ITALIEN

054LCO22

IT

ITALIEN

I — 19/ME/01

IT

ITALIEN

119RM013

IT

ITALIEN

006TS139

IT

ITALIEN

133VA023

MT

MALTA

BQ 001

NL

NIEDERLANDE

NL-13000

NL

NIEDERLANDE

NL-13001

NL

NIEDERLANDE

NL-13002

NL

NIEDERLANDE

NL-13003

NL

NIEDERLANDE

NL-13004

NL

NIEDERLANDE

NL-13005

NL

NIEDERLANDE

NL-13006

NL

NIEDERLANDE

NL-13007

NL

NIEDERLANDE

NL-13008

NL

NIEDERLANDE

NL-13009

NL

NIEDERLANDE

NL-13010

PL

POLEN

14084501

PT

PORTUGAL

05.01/CQA

PT

PORTUGAL

01.02/CQA


ANHANG VI

UNTERSUCHUNGS-, PROBENAHME- UND TESTVERFAHREN FÜR DIE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT

1.

Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die eingeführten Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:

a)

Bei Verwendung von Sentinelvögeln:

i)

Frühestens 21 Tage nach der Aufnahme in die Quarantäne und mindestens drei Tage vor Beendigung der Quarantäne sind von allen Sentinelvögeln Blutproben für die serologische Untersuchung zu entnehmen;

ii)

zeigen die Sentinelvögel bei den Proben gemäß Ziffer i einen positiven oder nicht eindeutigen serologischen Befund, so sind die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung zu unterziehen; es sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren-/Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen.

b)

Werden keine Sentinelvögel verwendet, sind die eingeführten Vögel virologisch zu untersuchen (serologische Untersuchungen sind ungeeignet). In den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne sind Luftröhren-/Oropharynxabstriche und/oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen.

2.

Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 sind zur virologischen Untersuchung folgende Proben zu entnehmen:

a)

Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren-/Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln;

b)

Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod entweder von

i)

toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind, oder

ii)

mindestens 10 % der verendeten Vögel im Falle hoher Sterblichkeit bei kleinen Vögeln großer Sendungen.

3.

Sämtliche virologischen und serologischen Untersuchungen von Proben, die während der Quarantäne entnommenen wurden, sind in von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labors unter Anwendung von Diagnoseverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Infuenza und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“) des Internationalen Tierseuchenamtes zum Nachweis der Newcastle-Krankheit durchzuführen. Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zusammengefasst werden. Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zusammenzufassen.

4.

Virusisolate sind an das nationale Referenzlabor einzusenden.


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 319/2007 DER KOMMISSION

vom 22. März 2007

über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1.


ANHANG

Nr.

03

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

PRA/N3L.

Art

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

Gebiet

NAFO 3L

Datum

7. März 2007


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 320/2007 DER KOMMISSION

vom 22. März 2007

über ein Fangverbot für Blauen Wittling in EG-Gewässern sowie in Gewässern der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1.


ANHANG

Nr.

04

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

WHB/1X14

Art

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

EC-Gewässer sowie internationale Gewässer der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

Datum

27. Februar 2007


24.3.2007   

DE

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L 84/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 321/2007 DER KOMMISSION

vom 23. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 396/92 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 396/92 der Kommission (2) werden bestimmte Fahrzeuge mit einer verstärkten, hydraulisch kippbaren Ladefläche in den KN-Code 8704 31 91 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Unter derselben Nummer ist angegeben, dass die vielseitige und komplizierte Konstruktion der kippbaren Ladefläche eine Einreihung als Muldenkipper in KN-Code 8704 10 nicht zulässt.

(2)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-396/02 (3) hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Tatsache, dass ein Muldenfahrzeug mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet ist, seiner Tarifierung als Muldenkipper im Sinne der Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur nicht entgegensteht.

(3)

Da die Tarifierungsmaßnahme der Verordnung (EWG) Nr. 396/92 mit dem genannten Urteil des Gerichtshofs, mit dem Nummer 4 für nicht korrekt befunden wurde, nicht im Einklang steht, ist diese Verordnung so zu ändern, dass Fahrzeuge mit hydraulisch kippbarer Ladefläche in den KN-Code 8704 31 eingereiht werden. Daher ist es angebracht, Nummer 4 zu streichen und ab dem 10. März 1992 aufzuheben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 396/92 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. März 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 (ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 44 vom 20.2.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 705/2005 (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 18).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02, DFDS, [2004] Slg. I-8439.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. März 2007

zur Ernennung eines italienischen Mitglieds und zweier italienischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2007/180/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Guido MILANA ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden; infolge des Rücktritts von Herrn Salvatore CUFFARO und von Herrn Giovanni MASTROCINQUE sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Guido MILANA, Consigliere comunale di Olevano Romano, als Nachfolger von Herrn Guido MILANA, Consiglio provinciale di Roma;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Francesco SCOMA, Consigliere dell’Assemblea regionale siciliana, als Nachfolger von Herrn Salvatore CUFFARO,

Herr Graziano MILIA, Presidente della Provincia di Cagliari, als Nachfolger von Herrn Giovanni MASTROCINQUE.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/36


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. März 2007

zur Ernennung eines niederländischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2007/181/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen (1).

(2)

Infolge des Rücktritts von Frau Pauline C. KRIKKE ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Bas VERKERK, Burgemeester van Delft,

wird als Nachfolger von Frau Pauline C. KRIKKE

für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. März 2007

über eine Erhebung über Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 860)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/182/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Chronic Wasting Disease (chronisch auszehrende Krankheit) ist eine transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE), die Hirschartige befällt. Die Seuche ist in Nordamerika weit verbreitet, wurde jedoch bislang noch nicht in der Gemeinschaft gemeldet.

(2)

Am 3. Juni 2004 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten veröffentlicht, in dem sie eine gezielte Überwachung der Hirschartigen in der Gemeinschaft empfiehlt, um etwaige TSE-Infektionen festzustellen. Daher sollten im Einklang mit dem Gutachten entsprechende Bestimmungen für die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Erhebungen festgelegt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE bei Tieren geschaffen. Diese Verordnung — geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 — umfasst Bestimmungen für TSE-Überwachungsprogramme für Hirschartige. Infolgedessen können mit der vorliegenden Entscheidung Rahmenbedingungen für einzelstaatliche Erhebungen über TSE-Infektionen bei Hirschartigen festgelegt werden.

(4)

Die Erhebungen sollten gezüchtete und wild lebende Hirscharten einschließen. Da wild lebende Hirsche hauptsächlich während der Jagdsaison erfasst werden, die sich über einen begrenzten Zeitraum erstreckt, sollte die vorliegende Entscheidung erst nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 zur Anwendung kommen, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, die erforderliche Anzahl von Stichproben zu sammeln.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Jahresbericht über die Ergebnisse der Erhebungen über Hirschartige vorlegen. Im Falle eines positiven TSE-Befundes ist die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die auf TSE getesteten Hirschartigen nicht in die kommerzielle Nahrungsmittelkette gelangen, bis ein negatives Ergebnis vorliegt.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Entscheidung werden Rahmenbedingungen für eine Erhebung zur Feststellung von Chronic Wasting Disease (CWD) bei Tieren der Hirschfamilie, d. h. Hirschartigen, festgelegt („die Erhebung“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen in Anhang I.

Artikel 3

Umfang der Erhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung durch, um CWD-Infektionen bei Hirschartigen im Einklang mit den Mindestanforderungen gemäß Anhang II festzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schließen ihre Erhebung spätestens bis zum Ende der Jagdsaison 2007 ab.

Artikel 4

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Durchführung der CWD-Tests

Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Durchführung der CWD-Tests die in Anhang III beschriebenen Maßnahmen.

Artikel 5

Von den Mitgliedstaaten bei der Kommission einzureichende Berichte

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission folgende Berichte vor:

a)

einen Bericht unverzüglich nach Vorliegen eines positiven Befundes oder nicht schlüssigen Ergebnisses in Bezug auf die transmissible spongiforme Enzephalopathie bei Hirschartigen;

b)

einen Jahresbericht über die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Anhang IV.

Artikel 6

Zusammenfassender Bericht der Kommission an die Mitgliedstaaten

Die Kommission erstellt für die Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 5 eingereichten Berichte.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG I

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

a)

„Ziel-Tierarten“: gezüchtete und wild lebende Rothirsche (Cervus elaphus) und/oder Weißwedelhirsche (Odocoileus virginianus);

b)

„Ziel-Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten, die über eine ausreichende Population der Ziel-Tierarten verfügen, um den statistisch erforderlichen Stichprobenumfang zu erreichen; dabei handelt es sich um jeweils unterschiedliche Mitgliedstaaten, abhängig von der Tierart und davon, ob es sich um gezüchtete oder wild lebende Tiere handelt (siehe Anhang II Tabellen 1 und 2);

c)

„klinisch erkrankte Hirschartige“: Tiere, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;

d)

„im Straßenverkehr verletzte oder getötete Hirschartige“: von Kraftfahrzeugen erfasste Tiere, deren Gesundheitszustand ante mortem nicht festgestellt werden kann;

e)

„verendete/gekeulte Hirschartige“: im Betrieb oder in der freien Natur tot aufgefundene Tiere und aus Gesundheits-/Altersgründen gekeulte Zuchttiere;

f)

„gesunde geschlachtete Hirschartige“: gesunde Zuchttiere, die im Schlachthof oder im Betrieb geschlachtet wurden;

g)

„gesunde erlegte Hirschartige“: gesunde wild lebende Tiere, die in der Jagdsaison erlegt wurden;

h)

„Zielgruppen“: Tiere gemäß Buchstaben c bis g.


ANHANG II

Mindestanforderungen für eine Erhebung zur Ermittlung von Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen

1.   Stichprobenauswahl der Ziel-Mitgliedstaaten unter den Ziel-Tierarten

a)

Die Ziel-Mitgliedstaaten ziehen Stichproben zur Untersuchung auf Chronic Wasting Disease (CWD) gemäß Tabelle 1 für wild lebende Rothirsche und Weißwedelhirsche und gemäß Tabelle 2 für gezüchtete Rothirsche.

Diese Stichproben können aus allen Zielgruppen in den Ziel-Mitgliedstaaten gezogen werden.

b)

Die zuständige Behörde der Ziel-Mitgliedstaaten trägt bei der Auswahl von Stichproben unter den Ziel-Tierarten folgenden Kriterien Rechnung:

i)

Alle Tiere müssen älter als 18 Monate sein; das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

ii)

Im Falle gesunder erlegter Tiere sind die Stichproben insbesondere von männlichen Tieren zu ziehen.

iii)

Im Falle gesunder geschlachteter Tiere sind die Stichproben insbesondere von älteren männlichen und weiblichen Tieren zu ziehen.

c)

Die zuständige Behörde des Ziel-Mitgliedstaats trägt bei der Auswahl von Stichproben unter den Ziel-Tierarten folgenden potenziellen Risikofaktoren Rechnung:

i)

Gebiete mit großer Hirschpopulation,

ii)

hohe Scrapie-Inzidenz,

iii)

hohe BSE-Inzidenz,

iv)

Tiere, die potenziell TSE-kontaminiertes Futter aufgenommen haben,

v)

Tiere in Betrieben oder Regionen, in denen bereits Einfuhren von Hirschartigen oder ihren Erzeugnissen aus von CWD betroffenen Regionen verzeichnet wurden.

d)

Die zuständige Behörde der Ziel-Mitgliedstaaten stützt sich bei der Auswahl der zu untersuchenden Ziel-Tierarten auf Zufallsstichproben.

2.   Stichprobenauswahl aller Mitgliedstaaten zur Untersuchung aller Hirscharten auf CWD

Alle Mitgliedstaaten ziehen Stichproben zur Untersuchung von klinisch erkrankten und verendeten/gekeulten Tieren (prioritär) sowie von im Straßenverkehr verletzten oder getöteten Tieren aller Hirscharten auf CWD. Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten ergreift entsprechende Sensibilisierungsmaßnahmen, damit möglichst viele dieser Tiere getestet werden können.

Tabelle 1

Wild lebende Rothirsche (Cervus elaphus) und Weißwedelhirsche (Odocoileus virginianus)

 

Population der Ziel-Tierart

Größe der Stichprobe

Tschechische Republik

25 000

598

Deutschland

150 000

598

Spanien

220 000 bis 290 000

598

Frankreich

100 000

598

Italien

44 000

598

Lettland

28 000

598

Ungarn

74 000

598

Österreich

150 000

598

Polen

600 000

598

Slowakei

38 260

598

Finnland

30 000

598

Vereinigtes Königreich

382 500

598


Tabelle 2

Gezüchtete Rothirsche (Cervus elaphus elaphus)

 

Population der Ziel-Tierart

Größe der Stichprobe

Tschechische Republik

> 9 000

576

Deutschland

11 500

598

Frankreich

17 000

598

Irland

10 000

581

Österreich

10 000

581

Vereinigtes Königreich

28 000

598

3.   Probenahme und Labortests

Bei allen gemäß Nummer 1 und 2 dieses Anhangs erfassten Hirschartigen wird eine Probe des Obex entnommen und getestet. Von jeder Probe ist zumindest ein Teil in gekühltem oder gefrorenem Zustand aufzubewahren, bis ein negatives Ergebnis vorliegt, damit erforderlichenfalls ein Bioassay durchgeführt werden kann.

Leitlinien zu den Methoden und Protokollen findet die zuständige Behörde in Anhang X Kapitel C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Feststellung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) anhand des Obex von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für Stichprobenerhebungen gemäß Nummer 1 und 2 dieses Anhangs. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf immunohistochemische Verfahren für Screening-Zwecke zurückgreifen, die einem Leistungstest vonseiten des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums genügen müssen. Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, einen positiven Schnelltest zu bestätigen, so sendet er eine geeignete Gewebeprobe zur Bestätigung an das GRL. Im Falle eines positiven TSE-Befundes kommt das Protokoll gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i und ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Anwendung.

4.   Genotypisierung

Für jeden positiven TSE-Befund bei Hirschartigen ist der Prionprotein-Genotyp gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für TSE zu ermitteln.


ANHANG III

Maßnahmen nach Durchführung der Tests

1.

Wenn Hirschartige, die zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden sollen, für einen CWD-Test ausgewählt werden, stellen die Mitgliedstaaten die Rückverfolgbarkeit des Tierkörpers sicher und sorgen dafür, dass er bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Schnelltests nicht in den Handel gelangt.

2.

Im Falle von Nummer 1 sollte nach Möglichkeit der Jäger, der Jagdaufseher oder der Züchter, falls bekannt, über die Durchführung von CWD-Tests informiert werden; außerdem sollten ihm die Ergebnisse eines positiven Schnelltests baldmöglichst auf amtlichem Wege mitgeteilt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, Material für weitere Analysen oder Forschungszwecke aufzubewahren, bis ein negatives Ergebnis des CWD-Schnelltests vorliegt.

4.

Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) möglichst unmittelbar beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das für weitere Analysen oder Forschungszwecke aufbewahrt werden soll.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


ANHANG IV

Berichterstattungs- und -aufzeichnungsvorschriften

1.   Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Jahresbericht über die Ergebnisse der CWD-Erhebung anzugeben sind:

a)

Anzahl der untersuchten Proben nach Zielgruppe sowie nach folgenden Kriterien:

Tierart,

gezüchtete oder wild lebende Tiere,

Zielgruppe,

Geschlecht,

Alter;

b)

Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests (Anzahl der positiven und negativen Befunde) und ggf. der differenzialdiagnostischen Tests, Gewebeproben sowie für die Schnell- und Bestätigungstests eingesetzte Verfahren;

c)

geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver TSE-Befunde;

d)

Genotyp und Art für jedes einzelne Tier mit positivem TSE-Befund.

2.   Berichtszeiträume

Die Ergebnisse der CWD-Stichprobenerhebung des Vorjahres werden in einem Jahresbericht festgehalten.

Dieser Bericht ist baldmöglichst, jedoch nicht später als sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungsjahrs vorzulegen.

In dem Bericht 2007 sind die Ergebnisse der Jagdsaison 2007 zu beschreiben, selbst wenn einige Proben erst 2008 entnommen wurden.


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen für die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1259)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/183/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen Virusstamm verursachten Aviären Influenza 2004 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (4). Die genannte Entscheidung gilt bis zum 31. März 2007.

(2)

Die Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (5) legt die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vögel als Geflügel, wie in der genannten Entscheidung ausgeführt, und die Quarantänebedingungen für diese Vögel fest.

(3)

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 27. Oktober 2006 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für Tiergesundheit und Tierschutz bei der Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft (im Folgenden „Stellungnahme“) abgegeben. Die Stellungnahme nennt eine Reihe von Bereichen, in denen sich die festgestellten Gesundheitsrisiken bei der Einfuhr anderer Vögel als Geflügel durch Änderungen der gemeinsamen Veterinärbedingungen erheblich reduzieren ließen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurden die Veterinärbedingungen für solche Einfuhren überarbeitet, und die Entscheidung 2000/666/EG wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (6) ersetzt.

(4)

Da die neuen Veterinärbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 strenger sind als die derzeit geltenden, wird die genannte Verordnung erst am 1. Juli 2007 in Kraft treten, damit die Mitgliedstaaten und diejenigen Drittländer, die solche Vögel in die Gemeinschaft einführen, Zeit für die Anpassung an die neuen Maßnahmen haben.

(5)

Im Lichte der Stellungnahme und der derzeitigen Weltlage in Bezug auf die Aviäre Influenza sollten keine Einfuhren solcher Vögel ohne strenge Einfuhrauflagen erfolgen.

(6)

Die Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2005/760/EG sollten deshalb bis zum 30. Juni 2007 weitergelten. Dementsprechend sollte das Gültigkeitsdatum der genannten Entscheidung geändert werden.

(7)

Die Entscheidung 2005/760/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2005/760/EG wird das Datum „31. März 2007“ durch „30. Juni 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(4)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/21/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 44).

(5)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(6)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.


Berichtigungen

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/46


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes „Elancoban“

( Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 6. Februar 2007 )

Auf Seite 5, in der Tabelle des Anhangs, Spalte 9 „Sonstige Bestimmungen“:

Nach „Angabe in der Gebrauchsanweisung“ ist Folgendes einzufügen:


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/46


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff

( Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 1. März 2007 )

Im Inhalt, auf Seite 1 im Titel und in Erwägungsgrund 3 sowie auf Seite 3 in der Tabelle des Anhangs, Spalten 3, 4 und 9:

anstatt:

„Kaliumdiformat“

muss es heißen:

„Kaliumdiformiat“.

Auf Seite 3, in der Tabelle des Anhangs, Spalte 9 „Sonstige Bestimmungen“, Linie „Mastschweine“:

anstatt:

„18 000 mg/kg“

muss es heißen:

„12 000 mg/kg“.


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/46


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff

( Amtsblatt der Europäischen Union L 64 vom 2. März 2007 )

Auf Seite 28, in der Tabelle des Anhangs, Spalte 7 „Mindestgehalt“, Linie „Milchschafe“:

anstatt:

„3 × 109

muss es heißen:

„1,2 × 109“.