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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2007/129/EG |
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2007/130/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/71/EG im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Geltungsdauer und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/70/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 492) ( 1 ) |
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2007/131/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 522) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 172/2007 DES RATES
vom 16. Februar 2007
zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat eine Untersuchung über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Bestimmungen über Abfälle durchgeführt. In dieser Untersuchung wurden Konzentrationsgrenzwerte für die Zwecke von Teil 2 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ermittelt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte konnten Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. |
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(2) |
Die Angabe der Konzentrationsgrenze für Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane („PCDF/PCDD“) erfolgt in Toxizitätsäquivalenten („TEq“) unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalentfaktoren („TEF“) der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Die für dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle („PCB“) verfügbaren Daten reichen nicht aus, um diese Verbindungen bei den Toxizitätsäquivalenten zu berücksichtigen. |
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(3) |
Hexachlorcyclohexan („HCH“) ist die Bezeichnung für ein technisches Gemisch verschiedener Isomere. Der Aufwand, der notwendig wäre, diese umfassend zu analysieren, wäre unangemessen hoch. Toxikologisch relevant sind lediglich alpha-, beta- und gamma-HCH. Die Konzentrationsgrenze sollte sich deshalb ausschließlich auf diese Isomere beziehen. Mithilfe der meisten handelsüblichen Standardmischungen für die Analyse dieser Verbindungsklasse werden nur die genannten Isomere bestimmt. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen sind am besten geeignet, um ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Der nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 25. Januar 2006 und in Einklang mit dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. SCHAVAN
(1) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.
ANHANG
Teil 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält folgende Fassung:
„Teil 2 Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt
Folgende Verfahren werden für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zugelassen, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (*1) definiert sind:
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Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG |
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe (1) |
Verfahren |
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10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
Aldrin: 5 000 mg/kg; Chlordan: 5 000 mg/kg; Dieldrin: 5 000 mg/kg; Endrin: 5 000 mg/kg Heptachlor: 5 000 mg/kg; Hexachlorobenzol: 5 000 mg/kg; Mirex: 5 000 mg/kg; Toxaphen: 5 000 mg/kg; Polychlorierte Biphenyle (PCB) (3): 50 mg/kg DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg; Chlordecon: 5 000 mg/kg; Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) (6) 5 mg/kg; Summe von alpha-, beta- und gamma-HCH: 5 000 mg/kg; Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg. |
Permanente Lagerung nur
Hierbei müssen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (4) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (5) eingehalten werden, und es muss nachgewiesen worden sein, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist. |
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10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19 ) |
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10 01 14 * (2) |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 01 16 * |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 02 |
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
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10 02 07 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 03 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
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10 03 04 * |
Schlacken aus der Erstschmelze |
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10 03 08 * |
Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
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10 03 09 * |
Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
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10 03 19 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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10 03 21 * |
Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 03 29 * |
Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
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10 04 |
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
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10 04 01 * |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
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10 04 02 * |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
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10 04 04 * |
Filterstaub |
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10 04 05 * |
Andere Teilchen und Staub |
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10 04 06 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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10 05 |
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
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10 05 03 * |
Filterstaub |
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10 05 05 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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10 06 |
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
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10 06 03 * |
Filterstaub |
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10 06 06 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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10 08 |
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
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10 08 08 * |
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
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10 08 15 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
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10 09 09 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |
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16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
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16 11 01 * |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
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16 11 03 * |
Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
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17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
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17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
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17 01 06 * |
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
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17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
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17 05 03 * |
Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten |
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17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
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17 09 02 * |
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten |
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17 09 03 * |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
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19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
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19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
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19 01 07 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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19 01 11 * |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
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19 01 13 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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19 01 15 * |
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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19 04 |
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
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19 04 02 * |
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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19 04 03 * |
Nicht verglaste Festphase |
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(*1) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18)“.“
(1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
(2) Sämtliche mit einem Sternchen * gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 91/689/EWG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.
(3) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.
(4) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). Verordung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).
(6) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) berechnet:
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TEF |
|
PCDD |
|
|
2,3,7,8-TeCDD |
1 |
|
1,2,3,7,8-PeCDD |
1 |
|
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
|
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
|
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
|
OCDD |
0,0001 |
|
PCDF |
|
|
2,3,7,8-TeCDF |
0,1 |
|
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,05 |
|
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,5 |
|
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
|
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,01 |
|
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
|
OCDF |
0,0001 |
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 173/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
IL |
93,3 |
|
JO |
96,5 |
|
|
MA |
63,1 |
|
|
TN |
148,3 |
|
|
TR |
156,8 |
|
|
ZZ |
111,6 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
178,3 |
|
MA |
206,0 |
|
|
TR |
189,0 |
|
|
ZZ |
191,1 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
37,9 |
|
TR |
123,3 |
|
|
ZZ |
80,6 |
|
|
0805 10 20 |
CU |
34,2 |
|
EG |
44,0 |
|
|
IL |
56,7 |
|
|
MA |
45,1 |
|
|
TN |
52,1 |
|
|
TR |
66,2 |
|
|
ZZ |
49,7 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
103,3 |
|
MA |
93,1 |
|
|
ZZ |
98,2 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
AR |
108,5 |
|
IL |
70,4 |
|
|
MA |
109,7 |
|
|
PK |
58,0 |
|
|
TR |
58,1 |
|
|
ZZ |
80,9 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
63,5 |
|
TR |
50,2 |
|
|
ZZ |
56,9 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
105,0 |
|
CA |
95,4 |
|
|
CN |
93,8 |
|
|
US |
117,6 |
|
|
ZZ |
103,0 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
86,0 |
|
CL |
89,1 |
|
|
CN |
66,5 |
|
|
US |
105,7 |
|
|
ZA |
79,8 |
|
|
ZZ |
85,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
|
23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
|
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 23. Februar 2007 (1)
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
16,67 (1) |
|||
|
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
16,67 (1) |
|||
|
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
16,67 (1) |
|||
|
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
16,67 (1) |
|||
|
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
|
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
18,13 |
|||
|
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
18,13 |
|||
|
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
18,13 |
|||
|
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
|
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
||||||
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 175/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
|
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen. |
|
(5) |
Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 23. Februar 2007 (1)
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
|
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
|
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
|
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
|
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
|
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
|
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 (1) |
|||
|
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
|
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
|
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
||||||
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(1) Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 176/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 22. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 22. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 28,125 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 177/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
|
(4) |
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist. |
|
(5) |
Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
|
(6) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen. |
|
(7) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
|
(8) |
Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. |
|
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||||||
|
1102 20 10 9200 (1) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1102 20 10 9400 (1) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1102 20 90 9200 (1) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1102 90 10 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1102 90 10 9900 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1102 90 30 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 19 40 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 13 10 9100 (1) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 13 10 9300 (1) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 13 10 9500 (1) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 13 90 9100 (1) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 19 10 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 19 30 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 20 60 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1103 20 20 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 19 69 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 12 90 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 12 90 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 19 10 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 19 50 9110 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 19 50 9130 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 29 01 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 29 03 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 29 05 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 29 05 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 22 20 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 22 30 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 23 10 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 23 10 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 29 11 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 29 51 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 29 55 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 30 10 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1104 30 90 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1107 10 11 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1107 10 91 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 11 00 9200 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 11 00 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 12 00 9200 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 12 00 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 13 00 9200 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 13 00 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 19 10 9200 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1108 19 10 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1109 00 00 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 30 51 9000 (2) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 30 59 9000 (2) |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 30 91 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 30 99 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 40 90 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 90 50 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 90 50 9900 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 90 75 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
1702 90 79 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
2106 90 55 9000 |
C14 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
|
|||||||||
(1) Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.
(2) Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).
|
23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
|
(3) |
Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren. |
|
(4) |
Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen. |
|
(5) |
Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen. |
|
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:
|
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2309 10 11 9000 , |
|
|
2309 10 13 9000 , |
|
|
2309 10 31 9000 , |
|
|
2309 10 33 9000 , |
|
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2309 10 51 9000 , |
|
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2309 10 53 9000 , |
|
|
2309 90 31 9000 , |
|
|
2309 90 33 9000 , |
|
|
2309 90 41 9000 , |
|
|
2309 90 43 9000 , |
|
|
2309 90 51 9000 , |
|
|
2309 90 53 9000 . |
|
Getreideerzeugnis |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattung |
|||
|
Mais und Maiserzeugnisse der KN-Codes 0709 90 60 , 0712 90 19 , 1005 , 1102 20 , 1103 13 , 1103 29 40 , 1104 19 50 , 1104 23 und 1904 10 10 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
|
Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
||||||
|
23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern. |
|
(2) |
Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen. |
|
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird
|
a) |
für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt; |
|
b) |
für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).
|
23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
|
(4) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
|
(5) |
Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. |
|
(6) |
Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. |
|
(7) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen. |
|
(8) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).
(3) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 8).
(4) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.
(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 23. Februar 2007 geltende Erstattungssätze (*1)
|
(EUR/100 kg) |
|||
|
KN-Code |
Bezeichnung der Erzeugnisse (1) |
Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses |
|
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
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|
1001 10 00 |
Hartweizen: |
— |
— |
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn: |
— |
— |
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen: |
— |
— |
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2) |
— |
— |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1002 00 00 |
Roggen |
— |
— |
|
1003 00 90 |
Gerste: |
— |
— |
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1004 00 00 |
Hafer |
— |
— |
|
1005 90 00 |
Mais, verwendet in Form von: |
— |
— |
|
– Stärke: |
— |
— |
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2) |
— |
— |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51 , 1702 30 59 , 1702 30 91 , 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 2106 90 55 (4): |
— |
— |
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2) |
— |
— |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) |
— |
— |
|
|
Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 , gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: |
— |
— |
|
|
– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2): |
— |
— |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
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|
ex 1006 30 |
Vollständig geschliffener Reis: |
— |
— |
|
– rundkörniger Reis |
— |
— |
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|
– mittelkörniger Reis |
— |
— |
|
|
– langkörniger Reis |
— |
— |
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|
1006 40 00 |
Bruchreis |
— |
— |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat |
— |
— |
(*1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
(1) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.
(2) Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50 .
(3) Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).
(4) Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99 , 1702 40 90 und 1702 60 90 , hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.
|
23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
|
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
|
(6) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 23. Februar 2007 geltende Erstattungssätze (1)
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
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1701 99 10 |
Weißzucker |
18,13 |
18,13 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland und den Färöern und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 16. bis zum 22. Februar 2007 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 183/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 21. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 21. Februar 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 359,14 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
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23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Februar 2007
zur Festsetzung der Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Griechenland für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 448)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2007/129/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Herstellung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme beispielsweise (2) kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie allen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen sich auf Ausnahmen beschränken, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen. |
|
(2) |
Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als „kritisch“ einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen laufen. |
|
(3) |
Am 18. Januar 2006 ging bei der Kommission ein Antrag Griechenlands für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 ein, der eine Menge von insgesamt 113 081 kg betraf. |
|
(4) |
Zur Festlegung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2006 in Griechenland lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte fest, dass in einigen Fällen angemessene Alternativen verfügbar sind, und hat festgelegt, dass im Jahr 2006 46 771 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke Griechenlands abzudecken. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke gleichen denen, die in der Tabelle A des Beschlusses XVII/9 der 17. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls für Griechenland festgelegt wurden (3). |
|
(5) |
Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur Anwendung von Methylbromid befähigt, was nur bedingt beispielsweise bei Landwirten und Betreibern von Mühlenbetrieben der Fall ist, die in der Regel über keine Ausbildung für die Anwendung von Methylbromid verfügen, wenngleich es auf ihrem Gelände eingesetzt wird. Außerdem haben die Mitgliedstaaten Verfahren zur Bestimmung der Begaser festgelegt, die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke berechtigt sind. |
|
(6) |
Aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer ii dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 desselben Artikels andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 gilt Absatz 2 desselben Artikels nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, verwendet werden. Daher würde es nicht nur Herstellern und Einführern, sondern auch von der Kommission für 2006 registrierten Begasern gestattet sein, Methylbromid nach dem 31. Dezember 2005 in Verkehr zu bringen und für kritische Verwendungszwecke zu verwenden. Begaser wenden sich üblicherweise zwecks Einfuhr und Lieferung von Methylbromid an einen Einführer. |
|
(7) |
Von der Kommission 2005 für kritische Verwendungszwecke registrierte Begaser hätten die Möglichkeit, etwaige Bestände an Methylbromid, die 2005 nicht verbraucht wurden („Lagerbestände“), auf das Jahr 2006 zu übertragen. Die Kommission hat Lizenzverfahren eingeführt, um zu gewährleisten, dass derartige Lagerbestände aufgebraucht werden, bevor die Einfuhr oder Herstellung zusätzlichen Methylbromids zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke 2006 genehmigt wird. Laut Beschluss IX/6 sind die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff nicht in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii sind die Produktion und Einfuhr von Methylbromid nur dann zulässig, wenn kein rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung von Beschluss IX/6, Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und der von Griechenland an die Kommission übermittelten Angaben stehen in Griechenland keine Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung. |
|
(8) |
In ihrer Entscheidung 2006/350/EG (4) hat die Kommission aufgrund der im Juli 2005 eingegangenen Anträge von 8 Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 die Menge von 1 607 587 kg Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in diesen Mitgliedstaaten genehmigt. Die in dieser Entscheidung für Griechenland genehmigte Menge an Methylbromid wurde unter Berücksichtigung der zur Deckung kritischer Verwendungszwecke vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 benötigten Menge festgelegt. |
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(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Griechenland wird ermächtigt, im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 insgesamt 46 771 kg Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gemäß den im Anhang angegebenen konkreten Mengen und Verwendungskategorien einzusetzen.
Artikel 2
Lagerbestände, die von Griechenland als für kritische Verwendungszwecke nach dem 1. Juni 2006 verfügbar deklariert wurden, sind von der Menge abzuziehen, die zur Abdeckung der kritischen Verwendungszwecke in dem Mitgliedstaat eingeführt oder hergestellt werden kann.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 16. Februar 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) Andere Verwendungen sind die für die Quarantäne und die Behandlung vor dem Transport, als Ausgangsstoff sowie zu Labor- und Analysezwecken.
(3) UNEP/OzL.Pro.17/11. Bericht der 17. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, 12.—16. Dezember 2005, Dakar (Senegal). www.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/index.asp
ANHANG
Griechenland
|
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
Kg |
|
Trockenobst (Rosinen und Feigen) |
1 347 |
|
Getreidemühlen und Lebensmittelverarbeitungsbetriebe |
8 000 |
|
Reis und Hülsenfrüchte |
924 |
|
Tomaten und Gurken (geschützt) |
36 500 |
|
Insgesamt |
46 771 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke: 0 kg.
|
23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/31 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2007
zur Änderung der Entscheidung 2003/71/EG im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Geltungsdauer und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/70/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 492)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/130/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Aufgrund des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) auf den Färöern wurde die Entscheidung 2003/71/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöern (3) erlassen. Diese Entscheidung soll bis 31. Januar 2007 gelten. |
|
(2) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer vom 8. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (4) wird ein Krisenplan genehmigt, den die Färöer für bestimmte Fischkrankheiten — auch die infektiöse Anämie der Salmoniden — gemäß Artikel 15 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (5) („der Krisenplan“) vorgelegt haben. |
|
(3) |
Dieser Krisenplan umfasst einen Entfernungsplan gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/53/EWG und beschreibt ein Immunisierungsverfahren. Die Impfung ist nach wie vor eine Bekämpfungsstrategie. Um zu verhindern, dass die Seuche in nicht befallene Gebiete übergreift, sollten die Schutzmaßnahmen der Entscheidung 2003/71/EG so lange gelten, wie Impfmaßnahmen durchgeführt werden. |
|
(4) |
Nach der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (6) sind die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie angenommenen Übergangsmaßnahmen ab 1. August 2008 anzuwenden. Die Entscheidung 2003/71/EG sollte demnach vor diesem Datum überprüft werden. |
|
(5) |
Die Entscheidung 2003/71/EG ist daher zu ändern, um ihre Geltungsdauer vom 31. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 zu verlängern. |
|
(6) |
Aufgrund des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) in Norwegen wurde die Entscheidung 2003/70/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen (7) erlassen. Diese Entscheidung galt bis 1. Februar 2004. Um der größeren Klarheit willen sollte diese Entscheidung aufgehoben werden. |
|
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 6 der Entscheidung 2003/71/EG wird das Datum „31. Januar 2007“ durch das Datum „31. Juli 2008“ ersetzt.
Artikel 2
Die Entscheidung 2003/70/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Februar 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 200/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 200/104/EG.
(3) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 80. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/86/EG (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 19).
(4) ABl. L 8 vom 13.1.2006, S. 46.
(5) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(6) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(7) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S.76. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/392/EG (ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 27).
|
23.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/33 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2007
über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 522)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/131/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Rat bekräftigte die große Bedeutung, die im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung dem Aufbau einer vollständig integrativen Informationsgesellschaft zukommt, die auf der breiten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den öffentlichen Diensten, den kleinen und mittleren Unternehmen und den Privathaushalten beruht (2). Mit ihrer i2010-Initiative betonte die Kommission die Rolle der IKT als wichtige Triebkraft für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung (3). |
|
(2) |
Die Schaffung eines offenen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkts für die Geräte und Dienste der Informationsgesellschaft und für Mediendienste in der Gemeinschaft ist für die Einführung der IKT entscheidend. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und -geräte kann zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Ankurbelung des Wettbewerbs im IKT-Bereich unter anderem dadurch beitragen, dass er für die zügige Einführung neuer Technologien sorgt. |
|
(3) |
Die Ultrabreitbandtechnik (UWB), bei der üblicherweise eine sehr geringe Sendeleistung über eine sehr große Funkfrequenzbandbreite eingesetzt wird, eignet sich für eine ganze Palette von Kommunikations-, Mess-, Ortungs-, Medizin-, Überwachungs- und Bildgebungsanwendungen, die für verschiedene Bereiche der Gemeinschaftspolitik von Nutzen wären, darunter auch für die Informationsgesellschaft und den Binnenmarkt. In diesem Zusammenhang kommt es nun darauf an, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die in Abhängigkeit von den sich bietenden kommerziellen Chancen die Entwicklung wirtschaftlich tragfähiger Märkte für die Anwendungen der Ultrabreitbandtechnik begünstigen. |
|
(4) |
Die rechtzeitige Einführung und Übernahme von Anwendungen, die Ultrabreitbandtechnik nutzen, in der Gemeinschaft wird durch eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Funkfrequenznutzungsvorschriften gefördert, damit ein echter Binnenmarkt für diese Anwendungen entsteht, der entsprechende Größenvorteile und Vorteile für die Verbraucher bietet. |
|
(5) |
Obwohl Ultrabreitbandsignale gewöhnlich mit einer extrem geringen Sendeleistung abgestrahlt werden, besteht dennoch die Möglichkeit, dass vorhandene Funkdienste funktechnisch gestört werden, so dass Regelungen getroffen werden müssen. Bei der Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen für die Ultrabreitbandtechnik muss daher einerseits den bestehenden Ansprüchen auf Schutz gegen funktechnische Störungen (darunter auch Frequenznutzungsrechte der Funkastronomie-, Satelliten-Erdbeobachtungs- und Raumforschungssysteme) Rechnung getragen werden und andererseits ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der etablierten Dienste und dem übergeordneten politischen Ziel der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Einführung innovativer Technologien zum Nutzen der Gesellschaft hergestellt werden. |
|
(6) |
Die Frequenznutzung unterliegt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes, insbesondere der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (4) und der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz—300 GHz) (5). Funkausrüstungen werden den Gesundheitsschutzanforderungen gerecht, wenn sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) (6) erfüllen. |
|
(7) |
Die Kommission erteilte der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (nachstehend „CEPT“ genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung drei Normungsaufträge (7) zur Durchführung aller erforderlichen Arbeiten, um die am besten geeigneten technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die einheitliche Einführung von Ultrabreitbandanwendungen in der Europäischen Union festzustellen. |
|
(8) |
Diese Entscheidung beruht auf den technischen Untersuchungen, die von der CEPT im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Bei diesen Kompatibilitätsuntersuchungen wird u. a. davon ausgegangen, dass Ultrabreitbandgeräte überwiegend im Innenbereich betrieben werden und innerhalb von 10 Sekunden zu senden aufhören, wenn sie keine Empfangsbestätigung von einem zugehörigen Empfänger erhalten. Darüber hinaus werden Videosignale vorwiegend in hocheffizienter Kodierung übertragen. |
|
(9) |
Diese Entscheidung gilt auch für den Außeneinsatz von Ultrabreitbandgeräten, es sei denn, die Nutzung erfolgt an einem festen Standort im Außenbereich oder in Verbindung mit einer festen Außenantenne oder in Fahrzeugen. Mögliche Störungen, die in diesen Fällen auftreten können, müssen noch weiter untersucht werden. |
|
(10) |
Die von dieser Entscheidung betroffenen Ultrabreitbandgeräte fallen in den Anwendungsbereich der FuTEE-Richtlinie. Allerdings fällt die Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte für die Flugzeugkommunikation im Rahmen des Flugverkehrsmanagements und für Anwendungen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See nicht in den Anwendungsbereich der FuTEE-Richtlinie, weshalb der Einsatz solcher Geräte in diesen sicherheitskritischen Bereichen durch sektorspezifische Vorschriften geregelt werden muss. |
|
(11) |
Die Europäische Kommission erteilte den europäischen Normungsorganisationen gemäß der FuTEE-Richtlinie einen Normungsauftrag (M/329) zur Aufstellung einer Reihe harmonisierter Normen für Ultrabreitbandanwendungen, die entsprechend dieser Richtlinie anerkannt werden sollen und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden. |
|
(12) |
Aufgrund des von der Europäischen Kommission erteilten Normungsauftrags M/329 erarbeitet ETSI derzeit europäische Normen wie die harmonisierte Norm EN 302 065 für die Ultrabreitbandtechnik, wobei ETSI möglichen Gesamteffekten, sofern dadurch funktechnische Störungen verursacht werden können, und den Kompatibilitätsuntersuchungen der CEPT Rechnung trägt. Harmonisierte Normen sollten gepflegt und mit der Zeit weiterentwickelt werden, um neu entstehende Dienste, für die noch keine Frequenzen zugewiesen wurden, zu schützen. |
|
(13) |
Ist im Übrigen ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Geräte, die im Rahmen der FuTEE-Richtlinie oder einer auf ihrer Grundlage angenommenen harmonisierten Norm mit Ultrabreitbandtechnik arbeiten, dennoch nicht den Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, so kann er Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 5 dieser Richtlinie ergreifen. |
|
(14) |
Die Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte wird im Rahmen dieser Entscheidung störungsfrei und ungeschützt gestattet und unterliegt daher Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (8). |
|
(15) |
Um die fortdauernde Anwendbarkeit der in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden angesichts der schnellen Veränderungen in diesem Bereich die Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte soweit möglich beobachten, damit diese Entscheidung aktiv überprüft werden kann. Bei einer solchen Überprüfung wird der technischen Entwicklung und der Änderung der Marktsituation Rechnung getragen und geprüft, ob die ursprünglichen Voraussetzungen für den Betrieb von Ultrabreitbandgeräten in den in dieser Entscheidung festgelegten Frequenzbereichen noch zutreffen. |
|
(16) |
Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vorhandener Dienste sollten in dieser Entscheidung Bedingungen festgelegt werden, die als geeignet gelten, die bereits in Betrieb befindlichen Dienste zu schützen. |
|
(17) |
Geeignete Störungsminderungstechniken, darunter auch Techniken wie „Detect-And-Avoid“ (Feststellung und Vermeidung bereits benutzter Frequenzen) und „Low-Duty-Cycle“ (geringer Sendezeitanteil), die von der CEPT und dem ETSI im Auftrag der Kommission untersucht und spezifiziert wurden, sollten in harmonisierte Normen gemäß der FuTEE-Richtlinie aufgenommen werden, sobald stabile und bewiesene Ergebnisse vorliegen, damit ein angemessener Schutz bei den in dieser Entscheidung festgelegten Sendeleistungen sichergestellt wird. |
|
(18) |
Die Bedingungen für die Nutzung der Frequenzbänder von 4,2—4,8 GHz durch Ultrabreitbandgeräte ohne geeignete Störungsminderungstechniken sollten befristet und nach dem 31. Dezember 2010 durch strengere Bedingungen ersetzt werden, weil angestrebt wird, dass diese Art von Geräten langfristig ausschließlich in den Frequenzen oberhalb von 6 GHz eingesetzt wird. |
|
(19) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck dieser Entscheidung ist die Gestattung der Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte und die Vereinheitlichung der Bedingungen für diese Nutzung in der Gemeinschaft.
Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG (FuTEE-Richtlinie) und aller sonstigen Gemeinschaftsvorschriften, welche die Nutzung von Funkfrequenzen durch bestimmte Ultrabreitbandgeräte gestatten.
Artikel 2
Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
1. |
„Ultrabreitbandgeräte“ sind Geräte, die als festen Bestandteil oder als Zubehör Komponenten für die Kurzstrecken-Funkkommunikation enthalten, welche die absichtliche Erzeugung und Aussendung von Hochfrequenzenergie ermöglichen, die sich über einen Frequenzbereich von über 50 MHz ausbreitet und mehrere Frequenzbänder, die für Funkdienste zugeteilt sind, umfassen kann; |
|
2. |
„störungsfrei und ungeschützt“: bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkdienste besteht; |
|
3. |
„im Innenbereich“ bedeutet innerhalb von Gebäuden oder Räumen, deren Abschirmung normalerweise für die Signaldämpfung sorgt, die zum Schutz anderer Funkdienste gegen funktechnische Störungen notwendig ist; |
|
4. |
„Kraftfahrzeug“ ist jedes Fahrzeug im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (9); |
|
5. |
„Schienenfahrzeug“ ist jedes Fahrzeug im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (10); |
|
6. |
„EIRP“ ist die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Equivalent Isotropic Radiated Power); |
|
7. |
„mittlere EIRP-Dichte“ ist die mittlere Leistungsdichte, gemessen mit einer Auflösungsbandbreite von 1 MHz, einem Effektivwert-(RMS-)Messgerät und einer Integrationszeit von höchstens 1 Millisekunde; |
|
8. |
„Spitzenwert der EIRP-Dichte“ ist der Spitzenwert der Übertragungsleistung innerhalb einer Bandbreite von 50 MHz, deren Mittenfrequenz die Frequenz ist, in der die höchste mittlere Strahlungsleistung auftritt; bei Messung in einer Bandbreite von x MHz wird dieser Wert mit dem Faktor 20log(50/x)dB multipliziert; |
|
9. |
„maximale EIRP-Dichte“ ist die höchste Signalstärke, die in beliebiger Richtung in einer Frequenz des festgelegten Frequenzbereichs gemessen wird. |
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlauben so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, die nicht-exklusive, störungsfreie und ungeschützte Nutzung der Frequenzbänder durch Ultrabreitbandgeräte unter der Voraussetzung, dass diese Geräte den Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung entsprechen und entweder im Innenbereich benutzt werden oder bei Benutzung im Außenbereich nicht an einer festen Anlage oder festen Infrastruktur angebracht oder mit einer festen Außenantenne verbunden oder an einem Kraftfahrzeug oder Schienenfahrzeug angebracht sind.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Frequenzbänder durch Ultrabreitbandgeräte insbesondere im Hinblick auf die fortdauernde Anwendbarkeit der in Artikel 3 festgelegten Bedingungen und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Februar 2007
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(2) Schlussfolgerungen 7619/1/05 Rev. 1 des Europäischen Rates vom 23. März 2005.
(3) KOM(2005) 229.
(4) ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigt im ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1.
(5) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.
(6) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) Mandat an die CEPT zur Harmonisierung der Frequenznutzung für Ultrabreitbandsysteme in der Europäischen Union („Mandat 1“); Mandat an die CEPT zur Ermittlung der notwendigen Voraussetzungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung für Ultrabreitbandsysteme in der Europäischen Union („Mandat 2“); Mandat an die CEPT zur Feststellung der Bedingungen für die einheitliche Einführung von Funkfrequenzanwendungen, die auf der Ultrabreitbandtechnik (UWB) beruhen, in der Europäischen Union („Mandat 3“).
(8) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
ANHANG
1. Maximale EIRP-Dichte bei Fehlen geeigneter Störungsminderungstechniken
|
Frequenzbereich (GHz) |
Maximale mittlere EIRP-Dichte (dBm/MHz) |
Maximale EIRP-Spitzenleistungsdichte (dBm/50 MHz) |
|
Unter 1,6 |
–90,0 |
–50,0 |
|
1,6 bis 3,4 |
–85,0 |
–45,0 |
|
3,4 bis 3,8 |
–85,0 |
–45,0 |
|
3,8 bis 4,2 |
–70,0 |
–30,0 |
|
4,2 bis 4,8 |
–41,3 (bis 31. Dezember 2010) |
0,0 (bis 31. Dezember 2010) |
|
–70,0 (nach dem 31. Dezember 2010) |
–30,0 (nach dem 31. Dezember 2010) |
|
|
4,8 bis 6,0 |
–70,0 |
–30,0 |
|
6,0 bis 8,5 |
–41,3 |
0,0 |
|
8,5 bis 10,6 |
–65,0 |
–25,0 |
|
Über 10,6 |
–85,0 |
–45,0 |
2. Geeignete Störungsminderungstechniken
Eine maximale mittlere EIRP-Dichte von – 41,3 dBm/MHz ist in den Frequenzbändern von 3,4—4,8 GHz zulässig, wenn der Sendezeitanteil derart begrenzt ist, dass die Summe aller übertragenen Signale in einer Sekunde weniger als 5 % und in einer Stunde weniger als 0,5 % der Zeit ausmacht und dass jedes übertragene Signal nicht länger als 5 Millisekunden andauert.
Die Nutzung der Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte kann auch mit anderen EIRP-Dichten als denen in der Tabelle unter Ziffer 1 gestattet werden, wenn andere geeignete Störungsminderungstechniken als die in Unterabsatz 1 genannten eingesetzt werden und dadurch erreicht wird, dass das Gerät mindestens einen gleichwertigen Störungsschutz bietet wie die Grenzwerte in der Tabelle unter Ziffer 1.