ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 53

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
22. Februar 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 169/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 170/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 171/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 12. bis zum 16. Februar 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/127/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Februar 2007 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

23

 

 

Kommission

 

 

2007/128/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Ungarn und im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 510)  ( 1 )

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006)

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 168/2007 DES RATES

vom 15. Februar 2007

zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

(2)

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) spiegelt unter Berücksichtigung ihres Status und Geltungsbereichs sowie der zugehörigen Erläuterungen die Rechte wider, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

(3)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts die Grundrechte wahren.

(4)

Eine bessere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine breitere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Es würde zur Erreichung dieses Ziels beitragen, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet würde, die damit betraut wäre, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zu den gemeinsamen Zielen der Gesellschaften weltweit und in Europa, wie auch in der Empfehlung Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates bekräftigt wird.

(5)

Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 (3) eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Sie beschlossen zudem, dass die Agentur ihren Sitz ebenfalls in Wien haben soll.

(6)

Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 entsprechend geändert wird. Am 25. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über eine Agentur für Grundrechte, auf deren Grundlage sie eine breit angelegte öffentliche Konsultation durchführte.

(7)

Daher sollte aufbauend auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte errichtet werden, die den einschlägigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Grundrechtsfragen zur Seite steht und ihnen Informationen und Fachkenntnisse bereitstellt, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

(8)

Es wird anerkannt, dass die Agentur ausschließlich innerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts tätig werden sollte.

(9)

Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unter Einschluss der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck gelangen, wobei deren Status und die zugehörigen Erläuterungen zu beachten sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte im Namen der Agentur zum Ausdruck kommen.

(10)

Da die Agentur auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufbauen soll, sollte sich ihre Arbeit ebenfalls auf rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene sowie auf den Schutz der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und die Gleichstellung der Geschlechter erstrecken, was zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundrechtsschutzes zählt.

(11)

Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten im Mehrjahresrahmen festgelegt werden, um die Aufgaben der Agentur einzugrenzen. Dieser Mehrjahresrahmen sollte in Anbetracht seiner politischen Bedeutung unbedingt vom Rat selbst angenommen werden, nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

(12)

Die Agentur sollte objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Entwicklung der Lage der Grundrechte zusammentragen, diese Informationen bezüglich der Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Grundrechtsmissachtungen analysieren und Beispiele bewährter Praktiken in diesem Bereich untersuchen.

(13)

Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts abzugeben. Doch sollten auch die Organe die Möglichkeit haben, Gutachten darüber einzuholen, ob ihre Legislativvorschläge oder die von ihnen im Rechtsetzungsverfahren vertretenen Standpunkte mit den Grundrechten im Einklang stehen.

(14)

Die Agentur sollte jährlich einen Bericht über die in ihren Aufgabenbereich fallenden Grundrechtsfragen vorlegen und darin auch Beispiele für vorbildliche Vorgehensweisen anführen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.

(15)

Die Agentur sollte Maßnahmen ergreifen, um die breite Öffentlichkeit für die Grundrechte zu sensibilisieren und sie über die Möglichkeiten und Verfahren zur Durchsetzung der Grundrechte zu informieren, ohne sich jedoch selbst mit Einzelbeschwerden zu befassen.

(16)

Die Agentur sollte möglichst eng mit allen einschlägigen Unionsorganen und Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen — insbesondere mit dem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen — zu vermeiden.

(17)

Da die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Agentur ihre Aufgaben erfolgreich wahrnehmen kann, sollte sie im Rahmen ihrer verschiedenen Gremien eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; zu diesem Zweck sollten diese nationale Verbindungsbeamte benennen, die als Hauptansprechpartner für die Agentur in den Mitgliedstaaten fungieren. Die Agentur sollte insbesondere bei der Erstellung ihrer Berichte und sonstigen Dokumente mit den nationalen Verbindungsbeamten Kontakt aufnehmen.

(18)

Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Dies sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sollten insbesondere Verfahren zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts ausgearbeitet werden, wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessen definiertem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur.

(19)

In Anbetracht der wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz der Grundrechte sollte die Agentur den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern und eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, zusammenarbeiten. Die Agentur sollte ein Kooperationsnetz (die „Plattform für Grundrechte“) einrichten, um einen strukturierten und ergiebigen Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren herbeizuführen.

(20)

Mit Hinblick auf die speziellen Aufgaben der Agentur sollte jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Sachverständigen in den Verwaltungsrat entsenden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für den Status und die Arbeitsweise nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte gelten (der „Pariser Grundsätze“), sollte die Zusammensetzung des Verwaltungsrats die Unabhängigkeit der Agentur sowohl von den Organen der Gemeinschaft als auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten gewährleisten und das größtmögliche Fachwissen auf dem Gebiet der Grundrechte aufbauen.

(21)

Damit die Agentur auf hohem wissenschaftlichen Niveau arbeiten kann, sollte sie durch einen wissenschaftlichen Ausschuss unterstützt werden, der für die wissenschaftliche Objektivität ihrer Arbeit sorgt.

(22)

Die Behörden, die die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und des wissenschaftlichen Ausschusses benennen, sollten auf eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in diesen Gremien achten. Insbesondere sollte auch darauf geachtet werden, dass unter den Mitarbeitern der Agentur Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

(23)

Wenn es um die Verteidigung, die durchgängige Berücksichtigung und die Förderung der Grundrechte geht, kommt dem Europäischen Parlament eine bedeutende Rolle zu, und es sollte daher an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt werden, einschließlich der Annahme des Mehrjahresrahmens für die Agentur; in Anbetracht der besonderen Art und der außergewöhnlichen Aufgaben der Agentur sollte es ferner bei der Auswahl der Kandidaten für den Posten des Direktors der Agentur mitwirken, ohne dass dadurch ein Präzedenzfall für andere Agenturen geschaffen würde.

(24)

Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4), den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) und die Sprachen gemäß der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (6) und der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (7) anwenden.

(25)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) sollte auf die Agentur angewendet werden sowie auch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9).

(26)

Für das Personal der Agentur und ihren Direktor sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Bestimmungen über die Entlassung des Direktors gelten.

(27)

Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten.

(28)

An der Agentur sollten sich auch die Bewerberländer beteiligen können. Überdies sollten sich die Länder, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, an der Agentur beteiligen können, da dies der Union die Möglichkeit eröffnet, die betreffenden Länder in ihren Bemühungen um europäische Integration zu unterstützen, indem sie eine allmähliche Angleichung der Rechtsvorschriften dieser Länder an das Gemeinschaftsrecht sowie die Weitergabe von Wissen und bewährten Praktiken insbesondere in den Bereichen des Besitzstands fördert, die bei den Reformen in den westlichen Balkanstaaten als zentraler Bezugspunkt dienen sollen.

(29)

Die Agentur sollte rechtzeitig die erforderlichen Bewertungen ihrer Arbeit vornehmen, so dass auf dieser Grundlage der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden der Agentur überprüft werden können.

(30)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf europäischer Ebene vergleichbare und verlässliche Informationen und Daten bereitzustellen, um die Organe der Union und die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Grundrechte zu unterstützen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Der Beitrag der Agentur zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Rahmen des Gemeinschaftsrechts dürfte sich förderlich auf die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft auswirken. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308.

(32)

Diese Verordnung sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie der Frage vorgreift, ob der Zuständigkeitsbereich der Agentur auf Tätigkeiten in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgedehnt werden kann.

(33)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 für die Errichtung der Agentur erheblich geändert werden müsste, sollte sie im Interesse der Klarheit aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH, AUFGABEN UND TÄTIGKEITSBEREICHE

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“ genannt) errichtet.

Artikel 2

Ziel

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Die Agentur führt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 2 nach Maßgabe der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Zuständigkeiten der Gemeinschaft aus.

(2)   Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert sind.

(3)   Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen der Union sowie von Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden;

b)

sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen;

c)

sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie — gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar — auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission;

d)

sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht sie;

e)

sie veröffentlicht einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich und gibt darin einige Beispiele für bewährte Verfahrensweisen;

f)

sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen;

g)

sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht, und

h)

sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die eigene Tätigkeit zu informieren.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission im Sinne von Artikel 250 des Vertrags oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 des Vertrags noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 des Vertrags nicht nachgekommen ist.

Artikel 5

Tätigkeitsbereiche

(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Mehrjahresrahmen für die Agentur an. Die Kommission konsultiert bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat.

(2)   Der Rahmen

a)

erstreckt sich auf fünf Jahre,

b)

bestimmt die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz gehören muss,

c)

steht im Einklang mit den Prioritäten der Union und trägt den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung,

d)

trägt den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung und

e)

enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind.

(3)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen wahr. Ungeachtet dessen kann sie jedoch nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten.

(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.

KAPITEL 2

ARBEITSMETHODEN UND ZUSAMMENARBEIT

Artikel 6

Arbeitsmethoden

(1)   Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, folgendermaßen vor: Sie

a)

errichtet und koordiniert Informationsnetze und nutzt vorhandene Netze,

b)

organisiert Sitzungen mit externen Experten und

c)

richtet erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.

(2)   Um Komplementarität und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls Informationen und Arbeiten Rechnung, die insbesondere von den folgenden Stellen gesammelt bzw. durchgeführt werden:

a)

den Organen und Einrichtungen der Union sowie den Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union und den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten,

b)

dem Europarat, indem sie Bezug auf die Erkenntnisse und Tätigkeiten der Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen des Europarates und des Europäischen Kommissars für Menschenrechte nimmt, und

c)

der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.

(3)   Die Agentur kann vertragliche Bindungen, unter anderem durch Vergabe von Unteraufträgen, mit anderen Organisationen zum Zwecke der Ausführung von Aufgaben, die sie diesen gegebenenfalls überträgt, eingehen. Außerdem kann die Agentur insbesondere an die in den Artikeln 8 und 9 genannten nationalen und internationalen Organisationen Finanzhilfen vergeben, um geeignete Kooperationsmaßnahmen und Joint Ventures zu fördern.

Artikel 7

Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft

Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene

(1)   Um eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, benennt jeder Mitgliedstaat einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten, der der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat ist. Die nationalen Verbindungsbeamten können unter anderem dem Direktor Stellungnahmen zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms vorlegen, bevor dieser dem Verwaltungsrat unterbreitet wird. Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h erstellten Dokumente.

(2)   Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit

a)

für Grundrechtsfragen zuständigen staatlichen Organisationen und öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler Menschenrechtseinrichtungen, und

b)

der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.

(3)   Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und sind vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, anzunehmen. Erklärt sich die Kommission mit diesen Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit dem Europarat

Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a und in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat gemäß den Artikeln 12 und 13 vor.

Artikel 10

Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; Plattform für Grundrechte

(1)   Die Agentur arbeitet eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Grundrechte, einschließlich zur Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur ein Kooperationsnetz (die „Plattform für Grundrechte“) ein, das sich aus nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, Organisationen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Hochschulen und anderen qualifizierten Experten von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen zusammensetzt.

(2)   Die Plattform für Grundrechte ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Sie gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.

(3)   Die Plattform für Grundrechte steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Die Agentur kann an die Mitglieder der Plattform für Grundrechte herantreten bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als vorrangig ermittelt wurden.

(4)   Die Agentur wendet sich insbesondere an die Plattform für Grundrechte, um

a)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten,

b)

dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem Jahresbericht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e zu geben und Maßnahmen im Anschluss an den Bericht vorzuschlagen und

c)

dem Direktor und dem wissenschaftlichen Ausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, zu übermitteln.

(5)   Die Koordinierung der Aktivitäten der Plattform für Grundrechte erfolgt unter der Leitung des Direktors.

KAPITEL 3

ORGANISATION

Artikel 11

Zusammensetzung der Agentur

Die Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat,

b)

einem Exekutivausschuss,

c)

einem wissenschaftlichen Ausschuss und

d)

einem Direktor.

Artikel 12

Verwaltungsrat

(1)   Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors und zusätzlichen Kenntnissen im Bereich der Grundrechte an:

a)

je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit, die in einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder in anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut ist,

b)

eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und

c)

zwei Vertreter der Kommission.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem die oben genannten Bedingungen erfüllenden und auf dem Wege des gleichen Verfahrens benannten stellvertretenden Mitglied vertreten werden. Die Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.

(4)   Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die betreffende Partei ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat ausgehend von einem Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder einem Vorschlag der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.

(5)   Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden anderen in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

(6)   Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)

Er verabschiedet das Jahresarbeitsprogramm der Agentur im Einklang mit dem Mehrjahresrahmen auf der Grundlage des vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs nach Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen und der Arbeit der Gemeinschaft in den Bereichen Forschung und Statistik Rechnung tragen. Das Jahresarbeitsprogramm ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln;

b)

er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Jahresberichte an, wobei er bei dem Bericht nach Buchstabe g insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt; unbeschadet von Artikel 14 Absatz 5 wird der wissenschaftliche Ausschuss vor der Annahme des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts konsultiert; die Berichte sind jeweils spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen;

c)

er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes;

d)

er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest;

e)

er übt die in Artikel 24 Absatz 2 in Bezug auf den Direktor festgelegten Befugnisse aus und verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt;

f)

er stellt gemäß Artikel 20 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt;

g)

er nimmt auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission, des wissenschaftlichen Ausschusses und der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Persönlichkeit eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an;

h)

er nimmt gemäß Artikel 21 Absatz 11 auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an;

i)

er legt gemäß Artikel 24 Absatz 3 die erforderlichen Modalitäten zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest;

j)

er verabschiedet gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Bestimmungen zur Transparenz und zum Zugang zu Dokumenten;

k)

er benennt und entlässt gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses, und

l)

er stellt gemäß Absatz 4 fest, dass ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates nicht länger das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt.

(7)   Mit Ausnahme der in Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.

(8)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 5 und nach Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, e, g, k und l, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist, und Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 2, die der Verwaltungsrat einstimmig fasst. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Persönlichkeit darf an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 6 Buchstaben a, b, und k teilnehmen.

(9)   Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.

(10)   Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien sowie anderer internationaler Stellen gemäß den Artikeln 8 und 9 können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

Artikel 13

Exekutivausschuss

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats und einem der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.

(2)   Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, um die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und den Direktor zu unterstützen und zu beraten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3)   Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.

Artikel 14

Wissenschaftlicher Ausschuss

(1)   Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder im Rahmen eines transparenten Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahrens nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments. Der Verwaltungsrat gewährleistet ausgewogene geografische Vertretung. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die genauen Benennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.

(2)   Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.

(3)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Außerdem kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Benennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt gemäß dem Ernennungsverfahren für die ordentlichen Mitglieder ein neues Mitglied für die restliche Amtzeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.

(4)   Der wissenschaftliche Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Jahr.

(5)   Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der Agentur und lenkt die Arbeiten in diesem Sinne. Der Direktor bezieht dazu den wissenschaftlichen Ausschuss zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Ausarbeitung der Entwürfe aller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und h erstellten Dokumente ein.

(6)   Der wissenschaftliche Ausschuss legt seine Standpunkte mit Zweidrittelmehrheit fest. Er wird viermal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen. Erforderlichenfalls leitet der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren ein oder beruft von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses außerordentliche Sitzungen ein.

Artikel 15

Direktor

(1)   Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit („Konzertierung“) nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird.

Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.

(2)   Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen:

a)

Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird;

b)

das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben daraufhin ihre Stellungnahme ab und legen ihre gewünschte Reihenfolge der Bewerber fest;

c)

der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.

(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.

Während der letzten neun Monate dieses Zeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere

a)

die Leistungen des Direktors und

b)

die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in den Fällen, in denen die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre dies rechtfertigen, die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

(4)   Der Direktor ist verantwortlich für

a)

die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Erstellung und Veröffentlichung der Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;

b)

die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;

c)

alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, insbesondere die Wahrnehmung der in Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal;

d)

die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

e)

die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 21;

f)

die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung;

g)

die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten;

h)

die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 10.

(5)   Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

(6)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema teilzunehmen, die die Tätigkeit der Agentur betrifft.

(7)   Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates oder auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.

KAPITEL 4

ARBEITSWEISE

Artikel 16

Unabhängigkeit und öffentliches Interesse

(1)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

(2)   Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden schriftlich bei Amtsantritt abgegeben und aktualisiert, wenn sich Änderungen in Bezug auf die Interessen ergeben. Sie werden von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht.

Artikel 17

Transparenz und Zugang zu Dokumenten

(1)   Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln

a)

zur Öffentlichkeit der Sitzungen,

b)

zur Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur und des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie

c)

Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 18

Datenschutz

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 findet Anwendung auf die Agentur.

Artikel 19

Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.

KAPITEL 5

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2)   Der Haushaltsplan der Agentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“).

Diese Einnahmen können ergänzt werden durch

a)

Zahlungen für im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erbrachte Dienstleistungen und

b)

etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 8, 9 und 28 genannten Organisationen und Länder.

(4)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(5)   Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.

(6)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag — zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union — dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

(7)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(8)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(9)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(10)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er informiert die Kommission hierüber.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 21

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (10) („Haushaltsordnung“).

(3)   Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

(6)   Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)   Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(11)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn dies für die Arbeitsweise der Agentur ausdrücklich erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat.

Artikel 22

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt auf die Agentur anwendbar.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

Rechtsstellung und Sitz

(1)   Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

(4)   Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.

(5)   Die Agentur hat ihren Sitz in Wien.

Artikel 24

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

(2)   In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zustehen.

(3)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.

Artikel 25

Sprachenregelung

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 sind auf die Agentur anwendbar.

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.

(3)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 26

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Agentur anwendbar.

Artikel 27

Zuständigkeit des Gerichtshofs

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie selbst oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.

(3)   Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.

Artikel 28

Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, und diesbezüglicher Geltungsbereich

(1)   Die Agentur steht der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.

(2)   Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status des einzelnen Landes per Beschluss über die Beteiligung und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Assoziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem dies für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.

(3)   Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, Länder, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, einzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen. In diesem Fall gilt Absatz 2 entsprechend.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Übergangsregelungen

(1)   Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (im Folgenden „Beobachtungsstelle“ genannt) läuft am 28. Februar 2007 ab.

(2)   In Bezug auf die Ernennung des Verwaltungsrates wird Folgendes festgelegt:

a)

Die Kommission ergreift unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der gemäß Artikel 12 einzusetzende Verwaltungsrat seine Tätigkeit rechtzeitig aufnimmt;

b)

die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Namen der Personen mit, die sie gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats benannt haben. Nach Ablauf dieser Frist beruft die Kommission den Verwaltungsrat ein, sofern mindestens 17 Mitglieder benannt sind. In diesem Fall werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats abweichend von Artikel 12 Absatz 8 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der benannten Mitglieder gefasst. Sobald 23 Mitglieder des Verwaltungsrats benannt sind, gelangt Artikel 12 Absatz 8 zur Anwendung;

c)

sind alle Benennungen erfolgt, so lost die Kommission in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats 15 Mitglieder des Verwaltungsrats aus, deren Mandat abweichend von Artikel 12 Absatz 4 nach Ablauf der ersten drei Jahre ihrer Amtszeit endet.

(3)   Die beteiligten Parteien leiten das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

(4)   Bis zur Einrichtung des Verwaltungsrats gemäß Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 beruft die Kommission einen Interimsverwaltungsrat ein, dem die Personen angehören, die von den Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 für den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle benannt wurden.

Der Interimsverwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Er nimmt zum Vorschlag der Kommission hinsichtlich des Textes der Ausschreibung für das Amt des Direktors gemäß Artikel 14 Absatz 1, mit der das Auswahlverfahren eingeleitet wird, Stellung;

b)

er ernennt während des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 3 auf Vorschlag der Kommission einen Interimsdirektor oder verlängert die laufende Amtszeit des Direktors der Beobachtungsstelle für möglichst kurze Zeit;

c)

er stellt gemäß Artikel 20 Absatz 9 den Haushaltsplan der Agentur für das Jahr 2007 fest und stellt gemäß Artikel 20 Absatz 5 einen Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2008 auf, und

d)

er nimmt gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b den Jahresbericht über die eigene Tätigkeit der Beobachtungsstelle für das Jahr 2006 an.

(5)   Bis zur Annahme des ersten Mehrjahresrahmens für die Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 1 nimmt die Agentur ihre Aufgaben in den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Themenbereichen Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 wahr.

Artikel 30

Bewertungen

(1)   Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller Tätigkeiten vor, die bedeutende Ausgaben mit sich bringen. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.

(2)   Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

(3)   Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2011 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten fünf Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Bei dieser Bewertung

a)

wird den Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte Rechnung getragen,

b)

wird bewertet, inwieweit gegebenenfalls die Aufgaben, der Anwendungsbereich, die Tätigkeitsbereiche oder die Strukturen der Agentur abgeändert werden müssen,

c)

werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Änderung der Aufgaben analysiert, und

d)

werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.

(4)   In Absprache mit der Kommission legt der Verwaltungsrat den Zeitplan für die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden nachfolgenden externen Bewertungen und deren Umfang fest.

Artikel 31

Überprüfung

(1)   Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.

(2)   Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich erachtet, Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.

Artikel 32

Aufnahme der Tätigkeit der Agentur

Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. März 2007 auf.

Artikel 33

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 wird mit Wirkung vom 1. März 2007 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 34

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 37.

(2)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 169/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

121,5

JO

96,5

MA

53,1

SN

37,2

TN

141,8

TR

149,5

ZZ

99,9

0707 00 05

JO

178,3

MA

206,0

TR

111,3

ZZ

165,2

0709 90 70

MA

39,3

TR

116,1

ZZ

77,7

0805 10 20

CU

34,2

EG

53,8

IL

56,0

MA

46,4

TN

51,7

TR

67,2

ZZ

51,6

0805 20 10

IL

103,0

MA

90,1

ZZ

96,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

108,5

IL

70,4

MA

129,9

PK

58,0

TR

59,9

ZZ

85,3

0805 50 10

EG

53,6

TR

45,0

ZZ

49,3

0808 10 80

AR

105,0

CA

95,4

CN

78,2

US

117,8

ZZ

99,1

0808 20 50

AR

81,7

CL

127,1

US

105,7

ZA

85,8

ZZ

100,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 170/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 vier Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2006 (ABl. L 361 vom 19.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


ANHANG

ZUR ERÖFFNUNG EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR OBST UND GEMÜSE NACH DEM VERFAHREN A3 (TOMATEN, ORANGEN, ZITRONEN UND ÄPFELN)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 5. bis 6. März 2007

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

A00

30

12 000

0805 10 20 9100

A00

38

33 333

0805 50 10 9100

A00

60

7 333

0808 10 80 9100

F09

32

63 333


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F09

:

Die folgenden Bestimmungen: Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien; Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika; Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 171/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 12. bis zum 16. Februar 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Woche vom 12. bis 16. Februar 2007 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4332 ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 12. bis 16. Februar 2007 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 95).

(3)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12. bis 16. Februar 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

100

 

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

0

Erreicht

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12. bis 16. Februar 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

100

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12. bis 16. Februar 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12. bis 16. Februar 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12. bis 16. Februar 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Februar 2007

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2007/127/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 (1) in Cotonou unterzeichnete und am 25. August 2005 (2) in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2)

Mit dem Beschluss 2006/114/EG wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG (5) bis zum 20. Februar 2004, mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/157/EG (6) bis zum 20. Februar 2005 und mit Artikel 1 des Beschlusses 2005/139/EG (7) bis zum 20. Februar 2006 verlängert worden war, um weitere 12 Monate bis zum 20. Februar 2007 verlängert.

(3)

Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet.

(4)

Die Geltungsdauer der Maßnahmen sollte daher verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2008 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend überprüft.

Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GLOS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 25.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376. Interne Abkommen zuletzt geändert durch das Interne Abkommen vom 10. April 2006 (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48).

(4)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/114/EG (ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 26).

(5)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25.

(6)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60.

(7)  ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 28.


ANHANG

Brüssel, den 21. Februar 2007

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, 19. Februar 2004, 18. Februar 2005 und 15. Februar 2006 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die ergriffenen „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 20. Februar 2004, 20. Februar 2005, 20. Februar 2006 bzw. bis zum 20. Februar 2007 verlängern werde.

Zwölf Monate später ist die Europäische Union der Auffassung, dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen keine spürbaren Fortschritte erzielt worden sind.

Die Maßnahmen können daher nach Auffassung der Europäischen Union nicht aufgehoben werden; die Europäische Union hat beschlossen, ihre Geltungsdauer bis zum 20. Februar 2008 zu verlängern.

Die Europäische Union weist noch einmal mit Nachdruck darauf hin, dass sie nicht die simbabwische Bevölkerung strafen will und dass sie weiter ihren Beitrag zu den von diesen Maßnahmen nicht betroffenen humanitären Maßnahmen und Projekten leisten wird, mit denen die Bevölkerung insbesondere im sozialen Bereich sowie in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit direkt unterstützt wird.

Die Europäische Union möchte ferner darauf hinweisen, dass die Anwendung geeigneter Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens die Aufnahme eines politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des genannten Abkommens nicht ausschließt.

So möchte die Europäische Union noch einmal hervorheben, dass sie der künftigen Zusammen¬arbeit zwischen der EG und Simbabwe große Bedeutung beimisst. Die Europäische Union möchte ihre Bereitschaft bekräftigen, die im Rahmen der laufenden Programmierung des 10. EEF gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, den Dialog fortzuführen und, sobald es die Umstände zulassen, auf eine Wiederaufnahme der unumschränkten Zusammenarbeit hinzuwirken.

Hochachtungsvoll

Für die Kommission

J.M. BARROSO

Im Namen des Rates

M. GLOS


Kommission

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Ungarn und im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 510)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/128/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/4154/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Aviären Influenza auf die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft durch die Verbringung von Vögeln sowie ihrer Erzeugnisse getroffen.

(2)

Die Kommission hat nach einem Seuchenausbruch in Ungarn die Entscheidung 2007/79/EG vom 31. Januar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Ungarn (4) erlassen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt.

(3)

Die epidemiologische Situation des Ausbruchs der Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Ungarn erfordert eine Änderung der Sperrzonen und der Dauer der Maßnahmen.

(4)

Die Kommission hat nach dem Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 im Vereinigten Königreich die Entscheidung 2007/83/EG vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel im Vereinigten Königreich erlassen.

(5)

Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen der Entscheidung 2006/415/EG getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung, sind im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft worden.

(6)

Daher sollte die Entscheidung 2006/415/EG entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigt im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/83/EG (ABl. L 33 vom 7.2.2007, S. 4).

(4)  ABl. L 26 vom 2.2.2007, S. 5.


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum)

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(falls vorhanden)

Name

HU

UNGARN

00006

Im Bezirk Csongrád die Gemeinden:

12.3.2007

Schutzzone

Derekegyház

Nagymágocs Peripherie (zum Teil).

Ein kleiner Teil der Peripherie im Umkreis von 3 km des ersten Ausbruchs, westlich der Stadt.

Szentes Peripherie (nur Lapistó).

Überwachungszone

Árpádhalom (zum Teil).

Stadtgebiet und nördliche, westliche und südliche Peripherie.

Fábiánsebestyén

Hódmezővásárhely Peripherie (zum Teil).

Ein kleiner Teil der Peripherie im Umkreis von 10 km des ersten Ausbruchs, nördlich der Stadt.

Mártély (zum Teil).

Nordosten der Innenstadt.

Mindszent (zum Teil).

Osten der Innenstadt.

Nagymágocs (zum Teil).

Übriger Teil der Stadt.

Szegvár

Székkutas Peripherie (zum Teil). Nordwestliche Peripherie der Stadt.

Szentes Peripherie (zum Teil).

Osten, Südosten und Süden der Stadt (ausgenommen Lapistó).

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

 

12.3.2007

Schutzzone

00154

Teil der Grafschaft Suffolk im Umkreis von 3 km um den Koordinatenpunkt TM4009079918 (1).

Überwachungszone

00154

Teil der Grafschaft Suffolk im Umkreis von 10 km um den Koordinatenpunkt TM4009079918 (1)

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum)

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(falls vorhanden)

Name

HU

UNGARN

00006

Im Bezirk Csongrád die Gemeinden:

Árpádhalom (zum Teil).

Östliche Peripherie der Stadt.

Baks

Balástya

Csanytelek

Csongrád

Dóc

Eperjes

Felgyő

Hódmezővásárhely (zum Teil).

Stadtgebiet, westliche und östliche sowie der übrige Teil der nördlichen Peripherie.

Kistelek

Nagytőke

Mindszent (zum Teil).

Übriger Teil.

Mártély (zum Teil).

Übriger Teil.

Ópusztaszer

Pusztaszer

Székkutas (zum Teil).

Übriger Teil.

Szentes (zum Teil).

Stadtgebiet, westliche und nördliche Peripherie.

Tömörkény

12.3.2007

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

 

12.3.2007

00154

00162

Teile der Grafschaften Norfolk und Suffolk innerhalb folgender Grenzen:

vom Koordinatenpunkt TM357400 (2) entlang einer Nebenstraße westwärts bis zur T-förmigen Kreuzung am Koordinatenpunkt TM346400 (2); rechts entlang der B1083 und weiter nordwärts die B1083 bis zum Kreisverkehr am Koordinatenpunkt TM292500 (2); links der A1152 folgen und weiter westwärts, dann südwärts bis zum Kreisverkehr am Koordinatenpunkt TM259493 (2); rechts in die B1079 und weiter westwärts, dann nordwärts bis zur Kreuzung am Koordinatenpunkt TM214538 (2); links in die B1078 und weiter westwärts bis zur Kreuzung mit der A140(T) am Koordinatenpunkt TM111548 (2); rechts ab und weiter nordwärts entlang der A140(T) bis zur Kreuzung mit der A47(T) am Koordinatenpunkt TG219038 (2); wieder rechts und weiter nordostwärts und dann ostwärts entlang der A47(T) bis zum Kreisverkehr am Koordinatenpunkt TG518085 (2); weiter entlang der B1141 in südöstlicher Richtung bis zu einer Kreuzung mit einer Nebenstraße am Koordinatenpunkt TG525078 (2), links der Nebenstraße folgen und weiter ostwärts bis zu einer T-förmigen Kreuzung mit einer weiteren Nebenstraße an der Küste am Koordinatenpunkt TG531079 (2) (die Grenze verläuft direkt nach Osten bis zur Küste am Koordinatenpunkt TG532078 (2) und folgt der Küste in südlicher Richtung bis zum Koordinatenpunkt TM357400 (2)).


(1)  Die Koordinaten entsprechen dem nationalen britischen Koordinatensystem.

(2)  Die Koordinaten entsprechen dem nationalen britischen Koordinatensystem.“


Berichtigungen

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/30


Berichtigung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 372 vom 27. Dezember 2006 )

Seite 24, Artikel 7:

anstatt:

„In dem Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2013 und dem 22. Dezember 2013 …“

muss es heißen:

„In dem Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2009 und dem 22. Dezember 2013 …“

Seite 24, Artikel 12, erster Absatz:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 16. Januar 2013 nachzukommen.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 16. Januar 2009 nachzukommen.“