ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
21. Februar 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 165/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 167/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 über die Anträge auf Lizenzen für Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 196/97 vorgesehenen Zollkontingents

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/122/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 481)  ( 1 )

8

 

 

2007/123/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Gewährung einer Ausnahme für Italien gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der Beförderung von Schlachtschweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen zu einem Schlachthof innerhalb einer Schutzzone (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 499)

10

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 134/2007 der Kommission vom 13. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel) (ABl. L 42 vom 14.2.2007)

12

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 1903/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007—2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006)

15

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1928/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007—2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien (ABl. L 406 vom 30.12.2006)

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 165/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

134,9

JO

96,5

MA

45,0

SN

37,2

TN

141,8

TR

154,3

ZZ

101,6

0707 00 05

JO

178,3

MA

206,0

TR

179,3

ZZ

187,9

0709 90 70

MA

39,7

TR

126,2

ZZ

83,0

0805 10 20

CU

34,2

EG

51,4

IL

58,1

MA

46,4

TN

53,8

TR

67,3

ZZ

51,9

0805 20 10

IL

103,4

MA

96,0

ZZ

99,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

108,5

EG

64,3

IL

71,3

MA

117,1

PK

58,0

TR

61,4

ZZ

80,1

0805 50 10

EG

53,6

TR

46,7

ZZ

50,2

0808 10 80

AR

105,0

CA

95,7

CN

84,2

US

116,6

ZZ

100,4

0808 20 50

AR

86,7

CL

127,1

US

104,2

ZA

83,0

ZZ

100,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2007 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930/2006 (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Toilettengegenstände in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einem Becher,

einem Seifenhalter,

einem zylindrischen Behälter für Zahnbürsten und

einem Flüssigseifenspender.

Der Flüssigseifenspender besteht aus einem Steingutbehälter und einer Plastikpumpe. Die anderen Artikel sind ebenfalls aus Steingut hergestellt.

Alle Artikel haben dasselbe Design.

Sie dienen zur Verwendung als Toilettengegenstände.

(Siehe Foto) (1)

6912 00 50

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 6912 00 und 6912 00 50.

Die dargestellten Toilettengegenstände bilden eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b.

Die Einreihung erfolgt nach dem Material Keramik, das der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht.

2.

Ein Erzeugnis bestehend aus:

einem Klosettsitz mit Deckel aus Kunststoff,

einem elektro-mechanisch bewegbaren Sprüher und

einer elektro-thermischen Vorrichtung.

Es ist imstande, mehrere Funktionen wie Erwärmen und Versprühen von Wasser sowie Flächentrocknungen auszuüben.

8516 79 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 79 und 8516 79 70.

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Jeder der Bestandteile ist in eine unterschiedliche Position einzureihen (als eine Ware zu sanitären Zwecken aus Kunststoff der Position 3922, ein elektro-mechanisches Haushaltsgerät zum Sprühen der Position 8509 bzw. eine elektrothermische Vorrichtung der Position 8516).

Keiner der Bestandteile verleiht dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter.

Die Einreihung erfolgt daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c in die Position 8516, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen die zuletzt genannte darstellt.

3.

Gerät, bestehend aus:

einem AM/FM Rundfunkempfangsgerät,

einem 7-Kanal Verstärker,

einem digitalen Tonprozessor,

einem Video-Wandler und

einer Fernbedienung

Die Ware dient zur Audio- und Video-Unterhaltung zu Hause.

Das Gerät kann Signale von verschiedenen Quellen empfangen (beispielsweise DVD-Spieler, Satellitenempfänger, Kassettenspieler, Video-Aufnahmegerät).

Die Tonsignale können dekodiert und vor ihrer Verstärkung an den Digital/Analog-Wandler weitergeleitet werden.

Die Video-Signale werden mit dem Tonsignal synchronisiert. Sie können auch verstärkt werden, um die Qualität der Bilder zu verbessern.

8527 99 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527 und 8527 99.

Der Rundfunkempfang ist die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit.

Die Ton-Verstärkung und Klangregelung sowie die Videosynchronisation und -verstärkung werden im Vergleich zum Rundfunkempfang als nachgeordnete Funktion betrachtet.

Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 99 00 einzureihen.

4.

Neues 3-rädriges Kraftfahrzeug mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t.

Das Fahrzeug besteht aus einem Fahrgestell mit Fahrerhaus.

Das Fahrzeug ist weder mit einer Transport-Vorrichtung noch mit landwirtschaftlichem Gerät ausgestattet.

8704 23 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 87 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 23 und 8704 23 91.

Ein Kraftwagenfahrgestell mit Fahrerhaus, auf dem verschiedene Transport-Vorrichtungen oder Arbeitsgeräte montiert werden können (keine feste mechanische Einheit), kann nicht in Kapitel 84 eingereiht werden.

Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 87 erfolgt die Einreihung in die Position 8704.

Siehe auch HS-Erläuterungen zu den Positionen 8432, 8704 und 8705.

5.

Neues 3-rädriges Kraftfahrzeug mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t.

Das Fahrzeug besteht aus einem Fahrgestell mit Fahrerhaus. Ein Streuer für feste Stoffe (Arbeitsgerät) für landwirtschaftliche Zwecke ist auf dem Fahrgestell montiert.

Das Fahrzeug kann auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

8705 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8705, 8705 90 und 8705 90 90.

Das Fahrzeug ist kein selbstfahrendes Fahrzeug der Position 8432, da auf dem Fahrgestell verschiedene Arten von Arbeitsgeräten montiert werden können.

Da das Fahrgestell mit dem Fahrerhaus und dem Arbeitsgerät keine feste mechanische Einheit bildet, gilt das Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu besonderen Zwecken und wird in die Position 8705 eingereiht.

Siehe auch HS-Erläuterungen zu den Positionen 8432 und 8705.

Image


(1)  Das Foto dient ausschließlich Informationszwecken.


21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 167/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

über die Anträge auf Lizenzen für Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 196/97 vorgesehenen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 196/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 196/97 setzt die Kommission für die beantragten Mengen einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz fest, wenn die Anträge auf Einfuhrlizenzen eine größere als die zulässige Menge betreffen. Ferner schreibt dieser Artikel vor, dass die Kommission den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Lizenzanträge mitteilt.

(2)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006, die vom 1. September 2006 bis 8. Februar 2007 eingereicht werden, betreffen eine Menge von 32 994 Tonnen, während die zulässige Höchstmenge 32 000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 beträgt.

(3)

Folglich ist auf die bis 8. Februar 2007 eingereichten Anträge, für welche die Ermäßigung des Zollsatzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 gilt, der Kürzungssatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 196/97 anzuwenden.

(4)

Außerdem sollten keine Einfuhrlizenzen, mit denen sich die Bewilligung einer Zollsatzermäßigung erwirken lässt, für das laufende Vermarktungsjahr mehr ausgestellt werden.

(5)

Diese Verordnung ist unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für am 8. Februar 2007 eingereichte und der Kommission übermittelte Anträge auf Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006, für die die in der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vorgesehene Ermäßigung des Zollsatzes gilt, werden für die beantragten Mengen abzüglich eines Kürzungsprozentsatzes von 80,123148 Einfuhrlizenzen ausgestellt.

Artikel 2

Für ab 9. Februar 2007 eingereichte Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 werden keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 mehr ausgestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 132 vom 29.11.2005, S. 18).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 481)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/122/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die Änderung der Liste hinsichtlich der dieses Land betreffenden Einträge beantragt, insbesondere die Änderung der Anschrift einer Einheit.

(3)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffende Embryo-Entnahmeeinheit ist von den Veterinärdiensten dieses Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Der Eintrag für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 99MI105 E4 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG erhält folgende Fassung:

„US

99MI105 E4

Northstar Select Sires

2471 4th ST

Shelbyville, MI 49344

Dr. Jeffrey Adams“


21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Gewährung einer Ausnahme für Italien gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der Beförderung von Schlachtschweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen zu einem Schlachthof innerhalb einer Schutzzone

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 499)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2007/123/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (1), insbesondere auf Anhang II Nummer 7 Punkt 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2006 wurde von der zuständigen italienischen Behörde eine Schutzzone um einen Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit in der Gemeinde Romano di Lombardia (Provinz Bergamo) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG abgegrenzt.

(2)

Die Verbringung und Beförderung von Schweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen innerhalb dieser Schutzzone wurde entsprechend verboten.

(3)

Gleichwohl hat Italien eine Ausnahme für Schlachtschweine beantragt, die von außerhalb der Schutzzone kommen und in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden sollen.

(4)

Diesem Antrag sollte stattgegeben werden, unter der Voraussetzung, dass Italien strenge Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen trifft, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Italien kann die Beförderung von Schlachtschweinen („die Schweine“), die von außerhalb der Schutzzone kommen, die am 15. November 2006 um einen Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit in der Gemeinde Romano di Lombardia (Provinz Bergamo) abgegrenzt wurde, und auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen innerhalb dieser Schutzzone zum Schlachthof „IMC No 825 M“ („der Schlachthof“) verbracht werden sollen, unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

die Versendung der Schweine muss mindestens 24 Stunden vorher durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt bei dem für den Schlachthof zuständigen amtlichen Tierarzt gemeldet werden;

b)

die Beförderung der Schweine zum Schlachthof erfolgt über einen Korridor, der von Italien im Voraus genau festzulegen ist;

c)

vor oder bei Einfahrt in diesen Korridor werden die Transportfahrzeuge von der zuständigen Behörde verplombt. Dabei werden die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine vermerkt;

d)

bei Eintreffen im Schlachthof muss die zuständige Behörde

i)

die am Fahrzeug angebrachte Plombe inspizieren und entfernen,

ii)

beim Entladen der Schweine anwesend sein,

iii)

die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine notieren.

(2)   Fahrzeuge, die Schweine zum Schlachthof befördern, sind unmittelbar nach dem Entladen der Tiere unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


Berichtigungen

21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/12


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 134/2007 der Kommission vom 13. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 42 vom 14. Februar 2007 )

Seite 16, die Verordnung erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 134/2007 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde, anzuwenden ist. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach den Verfahren A1 und B festzulegen.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Verfahren A1 sind die Erstattungssätze, der Zeitraum für die Beantragung der Erstattung und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt. Für das Verfahren B sind die indikativen Erstattungssätze, der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugniscode (6)

Bestimmung (7)

Verfahren A1

Zeitraum der Erstattungsbeantragung: 22.2.2007—23.6.2007

Verfahren B

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge: 1.3.2007—30.6.2007

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

Indikativer Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

0702 00 00 9100

A00

20

 

20

6 000

0805 10 20 9100

A00

28

 

28

16 667

0805 50 10 9100

A00

50

 

50

3 667

0808 10 80 9100

F09

22

 

22

31 667


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2006 (ABl. L 361 vom 19.12.2006, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(6)  Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) definiert.

(7)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm al Qaiwan, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme Südafrikas;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/15


Berichtigung des Beschlusses Nr. 1903/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007—2013)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 378 vom 27. Dezember 2006 )

Die Veröffentlichung des Beschlusses in dem vorstehend genannten Amtsblatt wird annulliert.

Die Veröffentlichung desselben Wortlauts als „Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007—2013)“ im ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1, bleibt gültig.


21.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/15


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1928/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007—2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 406 vom 30. Dezember 2006 )

Die Veröffentlichung der Verordnung in dem vorstehend genannten Amtsblatt wird annulliert.

Die Veröffentlichung desselben Wortlauts als „Verordnung (EG) Nr. 1890/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006“ im ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 12, bleibt gültig.