ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
2. Februar 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 98/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 99/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 über den Umfang, in dem den im Monat Januar 2007 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 100/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

4

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/79/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 325)  ( 1 )

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 387 vom 29.12.2006)

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 98/2007 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

203,0

MA

64,4

TN

148,3

TR

149,8

ZZ

141,4

0707 00 05

JO

178,8

MA

58,1

TR

188,1

ZZ

141,7

0709 90 70

MA

51,9

TR

135,3

ZZ

93,6

0709 90 80

EG

26,8

ZZ

26,8

0805 10 20

EG

50,5

IL

57,2

MA

50,9

TN

46,7

TR

67,4

ZZ

54,5

0805 20 10

MA

75,0

TR

21,5

ZZ

48,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

88,0

IL

63,9

MA

59,5

TR

64,9

ZZ

69,1

0805 50 10

TR

55,0

ZZ

55,0

0808 10 80

CA

103,5

CN

78,1

TR

90,5

US

125,9

ZZ

99,5

0808 20 50

CN

44,7

US

97,8

ZA

85,7

ZZ

76,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 99/2007 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2007

über den Umfang, in dem den im Monat Januar 2007 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 727/2006 der Kommission vom 12. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 sind die zur Verarbeitung bestimmten Mengen von gefrorenem Rindfleisch festgesetzt, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 können die beantragten Mengen gekürzt werden. Die gestellten Anträge beziehen sich auf Gesamtmengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Um eine gerechte Verteilung der verfügbaren Mengen zu gewährleisten, ist daher eine proportionelle Kürzung der beantragten Mengen geboten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 gestellten Antrag auf Einfuhrrechte wird bis zur Höhe der nachstehenden, in Fleisch mit Knochen ausgedrückten Mengen stattgegeben:

a)

6,04342 % der beantragten Menge bei Fleisch zur Herstellung von Konserven gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 727/2006;

b)

33,499412 % der beantragten Menge bei Fleisch zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 727/2006.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 9.


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 100/2007 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jeden Markttag eines jeden der betreffenden Wirtschaftsjahre die Notierungen mit, die auf ihren repräsentativen Erzeugermärkten für bestimmte Erzeugnisse mit definierten Handelsmerkmalen wie Sorte oder Typ, Klasse, Größe und Aufmachung festgestellt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 der Kommission (2) enthält eine Liste der repräsentativen Märkte, auf denen ein beträchtlicher Anteil der nationalen Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses während des gesamten Wirtschaftsjahrs oder während eines der Zeiträume, in die das Jahr unterteilt ist, vermarktet wird.

(3)

Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 sind für diese Länder repräsentative Märkte festzulegen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 877/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 wird wie folgt geändert:

a)

„Sofia (BG)“ wird zu den repräsentativen Märkten für folgende Erzeugnisse hinzugefügt: „Tomaten/Paradeiser“, „Auberginen/Melanzani“, „Wassermelonen“, „Melonen“, „Aprikosen/Marillen“, „Pfirsiche“, „Tafeltrauben“, „Kirschen“, „Gurken“, „Pflaumen“ und „Gemüsepaprika“;

b)

„Bukarest (RO)“ wird zu den repräsentativen Märkten für folgende Erzeugnisse hinzugefügt: „Tomaten/Paradeiser“, „Auberginen/Melanzani“, „Wassermelonen“, „Aprikosen/Marillen“, „Äpfel“, „Kirschen“, „Gurken“, „Knoblauch“, „Karotten“, „Pflaumen“, „Gemüsepaprika“, „Zwiebeln“ und „Bohnen/Fisolen“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 162 vom 30.4.2004 S. 54. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 974/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 68).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 325)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/79/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2005/94/EG werden Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest festgelegt, und die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2007 aufgehoben.

(2)

Die Richtlinie 2005/94/EG ist bis spätestens 1. Juli 2007 in einzelstaatliches Recht umzusetzen, und für die Übergangszeit bis dahin wurden die Entscheidungen 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (5) sowie 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (6) erlassen. Diese Entscheidungen gelten bis 30. Juni 2007.

(3)

In der Entscheidung 2006/415/EG sind die Schutzmaßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, sobald bei Geflügel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die hoch pathogene Aviäre Influenza festgestellt wird, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird, damit der Influenza-Erreger im Zuge der Verbringung von Vögeln und ihren Erzeugnissen nicht auf die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft übergreift.

(4)

Ungarn hat der Kommission einen Ausbruch von H5N1 bei Geflügel auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die in der Entscheidung 2006/415/EG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen, auch die Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung.

(5)

Die Kommission hat diese Maßnahmen gemeinsam mit Ungarn geprüft und hat sich davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gezogenen Grenzen der A- und B-Gebiete weit genug vom Ausbruchsherd entfernt liegen. Die A- und B-Gebiete in Ungarn können somit bestätigt und die Dauer dieser Gebietsbestimmung festgelegt werden.

(6)

Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2006/415/EG entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(5)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/506/EG (ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 36).

(6)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 61.


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum)

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(falls vorhanden)

Name

HU

UNGARN

00006

Im Bezirk Csongrád die Gemeinden:

1.3.2007

Schutzzone

SZENTES LAPISTÓ külterület

NAGYMÁGOCS külterület (zum Teil)

Kontrollzonen

DEREKEGYHÁZ

FÁBIÁNSEBESTYÉN

NAGYMÁGOCS

ÁRPÁDHALOM (zum Teil)

SZENTES külterület (zum Teil)

SZEGVÁR külterület (zum Teil)

SZÉKKUTAS külterület (zum Teil)

DEREKEGYHÁZ

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum)

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(falls vorhanden)

Name

HU

UNGARN

00006

Im Bezirk Csongrád die Gemeinden:

ÁRPÁDHALOM

BAKS

BALÁSTYA

CSANYTELEK

CSONGRÁD

DÓC

EPERJES

FELGYŐ

HÓDMEZŐVÁSÁRHELY

KISTELEK

MÁRTÉLY

MINDSZENT

NAGYTŐKE

ÓPUSZTASZER

PUSZTASZER

SZEGVÁR

SZÉKKUTAS

SZENTES

TÖMÖRKÉNY“

1.3.2007


Berichtigungen

2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/8


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

( Amtsblatt der Europäischen Union L 387 vom 29. Dezember 2006 )

Seite 4, Artikel 1 Punkt 7 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

„(1)   Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen vom fünften Tag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 ab gerechnet erteilt.“ “,

muss es heißen:

„a)

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

„(1)   Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem fünften Arbeitstag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 erteilt.“ “.