ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 93/2007 der Kommission vom 30. Januar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/50/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/1 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 89/2007 DES RATES
vom 30. Januar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Haushaltsreserve für den mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 (3) eingerichteten Garantiefonds sollte effizienter verwendet und der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung des Garantiefonds verringert werden. |
(2) |
Transparenz und Planung der Haushaltsvorgänge im Zusammenhang mit den Einzahlungen in den Garantiefonds sollten verbessert werden. |
(3) |
Mit der am 17. Mai 2006 angenommenen Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) wurde der mehrjährige Finanzrahmen der Europäischen Union für den Zeitraum 2007—2013 festgelegt. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung handelt es sich bei den Mitteln für die Dotierung des Garantiefonds für diesen Zeitraum um obligatorische Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. |
(4) |
Die wichtigste Funktion des Garantiefonds, die darin besteht, den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vor Schocks durch Schuldnerausfälle bei von dem Fonds abgedeckten Darlehen oder Darlehensgarantien zu schützen, sollte erhalten bleiben. |
(5) |
Der Garantiefonds deckt Schuldnerausfälle bei Darlehen der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) ab, für die die Gemeinschaft eine Bürgschaft im Rahmen des Mandats der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern übernimmt. Zusätzlich sollte der Fonds im Einklang mit dem Mandat der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern, das am 1. Februar 2007 in Kraft tritt, Schuldnerausfälle bei Darlehensgarantien der EIB, für die die Gemeinschaft eine Bürgschaft übernimmt, abdecken. |
(6) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Verträge enthalten Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 des EG-Vertrags und in Artikel 203 des EAG-Vertrags — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Es wird ein Garantiefonds, nachstehend ‚Fonds‘ genannt, eingerichtet, aus dessen Mitteln bei Schuldnerausfall im Rahmen eines von der Gemeinschaft gewährten oder garantierten Darlehens oder im Rahmen einer Darlehensgarantie der Europäischen Investitionsbank, für die die Gemeinschaft eine Bürgschaft übernimmt, Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaft geleistet werden sollen.“. |
2. |
Artikel 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Ausgehend von der zum Ende des Jahres ‚n–1‘ bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres ‚n‘, wird ein möglicher Überschuss in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr ‚n+1‘ zugewiesen.“. |
4. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Ausgehend von der zum Ende des Jahres ‚n–1‘ bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres ‚n‘, wird der erforderliche Dotierungsbetrag in einer einzigen Transaktion im Jahr ‚n+1‘ aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Fonds eingezahlt.“. |
5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Übersteigt der Abruf von Garantiebeträgen während des Jahres ‚n–1‘ infolge eines oder mehrerer Schuldnerausfälle den Betrag von 100 Mio. EUR, so wird der über 100 Mio. EUR liegende Betrag in jährlichen Tranchen in den Fonds zurückgezahlt, wobei die Zahlungen im Jahr ‚n+1‘ beginnen und über die folgenden Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung fortgesetzt werden (nachstehend ‚Glättungsmechanismus‘ genannt). Der Umfang der jährlichen Tranche ist der geringere der folgenden Beträge:
Alle Beträge, die sich aus dem Abruf von Garantiebeträgen in den Jahren vor dem Jahr ‚n–1‘ ergeben und die aufgrund des Glättungsmechanismus noch nicht vollständig zurückgezahlt wurden, sind zurückzuzahlen, bevor der Glättungsmechanismus für im Jahr ‚n–1‘ oder in den nachfolgenden Jahren auftretende Schuldnerausfälle wirksam werden kann. Diese Restbeträge werden weiterhin von dem jährlichen Höchstbetrag abgezogen, der gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt wird, bis der vollständige Betrag in den Fonds zurückgezahlt worden ist. (2) Die auf dem Glättungsmechanismus beruhenden Berechnungen werden separat von den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 genannten Berechnungen vorgenommen. Sie führen jedoch zusammen zu einer einzigen jährlichen Übertragung. Die gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu zahlenden Beträge werden für die Berechnungen nach den Artikeln 3 und 4 als Nettoguthaben des Fonds behandelt. (3) Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 80 % des Zielbetrags unterschreiten, so setzt die Kommission die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis. (4) Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 70 % des Zielbetrags unterschreiten, so unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Sondermaßnahmen, die zur Wiederauffüllung des Fonds erforderlich werden könnten.“. |
6. |
Der Anhang wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) Stellungnahme vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 313 vom 9.12.2005, S. 6.
(3) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28).
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 90/2007 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
IL |
198,4 |
MA |
68,0 |
|
TN |
142,7 |
|
TR |
166,9 |
|
ZZ |
144,0 |
|
0707 00 05 |
MA |
58,1 |
TR |
195,3 |
|
ZZ |
126,7 |
|
0709 90 70 |
MA |
58,2 |
TR |
139,7 |
|
ZZ |
99,0 |
|
0709 90 80 |
EG |
26,8 |
ZZ |
26,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
46,0 |
IL |
55,5 |
|
MA |
50,0 |
|
TN |
48,7 |
|
TR |
69,0 |
|
ZZ |
53,8 |
|
0805 20 10 |
MA |
82,2 |
TR |
21,5 |
|
ZZ |
51,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
EG |
88,0 |
IL |
67,4 |
|
MA |
59,5 |
|
TR |
65,8 |
|
ZZ |
70,2 |
|
0805 50 10 |
EG |
53,9 |
TR |
55,8 |
|
ZZ |
54,9 |
|
0808 10 80 |
CA |
103,5 |
CN |
92,3 |
|
TR |
99,7 |
|
US |
125,7 |
|
ZZ |
105,3 |
|
0808 20 50 |
US |
100,1 |
ZA |
102,6 |
|
ZZ |
101,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2007 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet. |
(2) |
Aufgrund der Marktlage für Weichweizen, Gerste und Mais in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen Weichweizen mit 28 724 Tonnen in Frankreich, Gerste mit 20 332 Tonnen in Finnland und 9 363 Tonnen in Litauen und Mais mit 500 000 Tonnen in Ungarn. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 53/2007 (ABl. L 17 vom 24.1.2007, S. 8).
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
|||||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
Roggen |
||||||||||||
БЪЛГАРИЯ |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Belgique/België |
51 859 |
6 340 |
— |
— |
|
||||||||||
Česká republika |
0 |
0 |
0 |
— |
|
||||||||||
Danmark |
174 021 |
28 830 |
— |
— |
|
||||||||||
Deutschland |
1 350 000 |
767 343 |
— |
336 565 |
|
||||||||||
Eesti |
0 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Elláda |
— |
— |
— |
— |
|
E-mail: ax17u073@minagric.gr
|
Website: www.opekepe.gr |
||||||||
España |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
France |
28 724 |
318 778 |
— |
— |
|
||||||||||
Ireland |
— |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Italia |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Kypros/Kibris |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Latvija |
27 020 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Lietuva |
0 |
35 150 |
— |
— |
|
||||||||||
Luxembourg |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Magyarország |
350 000 |
0 |
1 400 000 |
— |
|
||||||||||
Malta |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Nederland |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Österreich |
0 |
22 461 |
0 |
— |
|
E-mail: referat10@ama.gv.at
|
Website: www.ama.at/intervention |
||||||||
Polska |
44 440 |
41 927 |
0 |
— |
|
||||||||||
Portugal |
— |
— |
— |
— |
|
Website: www.inga.min-agricultura.pt |
|||||||||
România |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Slovenija |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Slovensko |
0 |
0 |
227 699 |
— |
|
||||||||||
Suomi/Finland |
30 000 |
95 332 |
— |
— |
|
E-mail: intervention.unit@mmm.fi
|
Website: www.mmm.fi |
||||||||
Sverige |
172 272 |
58 004 |
— |
— |
|
||||||||||
United Kingdom |
— |
24 825 |
— |
— |
|
||||||||||
‚—‘: keine Interventionsbestände.“ |
31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 92/2007 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2007
zur Festsetzung einer ergänzenden Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf eine ergänzende Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Staaten für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 ausgesetzt, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft zu gewährleisten. |
(2) |
Diese ergänzende Menge sollte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) anhand einer vollständigen gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung festgesetzt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge Rohzucker einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 (3) wurde eine erste ergänzende Menge von 82 500 Tonnen zur Deckung des dringendsten Bedarfs für die ersten Monate des Wirtschaftsjahrs 2006/07 festgesetzt. Da keine Marktrücknahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu erwarten sind, wird der in Artikel 29 Absatz 1 derselben Verordnung genannte traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination nicht reduziert. Darüber hinaus wurde die portugiesische Zuckerquote im Wirtschaftsjahr 2006/07 um über 50 % gekürzt. In Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der traditionelle Versorgungsbedarf für Portugal daher um zusätzliche 35 000 Tonnen aufzustocken. |
(4) |
Um eine angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte daher für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eine ergänzende Menge von 120 000 Tonnen Zucker festgesetzt werden. |
(5) |
Diese angemessene Versorgung der Raffinerien kann nur garantiert werden, wenn die traditionellen Ausfuhrvereinbarungen zwischen den begünstigten Ländern eingehalten werden. Daher ist eine Aufteilung zwischen den begünstigten Ländern oder Gruppen von Ländern erforderlich. Für Indien entsprechen die mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 festgesetzten Mengen bereits der traditionellen Einfuhrmenge. Daher wird für Indien eine begrenzte Menge von 3 500 Tonnen eröffnet. Die verbleibenden Mengen sollten für die AKP-Staaten eröffnet werden, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Zuteilung der Mengen festzulegen, um die angemessene Versorgung der Raffinerien zu gewährleisten. |
(6) |
Vor der Einfuhr dieses zusätzlichen Zuckers müssen die Raffinerien Liefer- und Transportvereinbarungen mit den begünstigten Ländern und dem Handel treffen. Um es Ihnen zu ermöglichen, die Einfuhrlizenzen rechtzeitig zu beantragen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 festgelegten Mengen wird für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eine ergänzende Menge von 120 000 Tonnen Rohrrohzucker, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, festgesetzt:
a) |
116 500 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme von Indien; |
b) |
3 500 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
(3) ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 22.
31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 93/2007 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurde der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) eingesetzt. |
(2) |
Der COSS soll die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zentralisieren. |
(3) |
In allen neuen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr sollte die Befassung dieses Ausschusses vorgesehen werden. |
(4) |
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (2), Artikel 13 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (3) und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (4) sehen vor, dass die Kommission vom COSS unterstützt werden soll. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 werden folgende Absätze hinzugefügt:
„t) |
Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (5); |
u) |
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (6); |
v) |
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (7). |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).
(2) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.
(3) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.
(4) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.
(5) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.
(6) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.
(7) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/14 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 30. Januar 2007
zur Ermächtigung Rumäniens auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2006/112/EG)
(2007/50/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (2), insbesondere auf Artikel 55,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3), insbesondere auf Artikel 106,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat kann die Mitgliedstaaten ermächtigen, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, die zum einen die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bedingungen erfüllen und zum anderen in Anhang IV der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt sein müssen. |
(2) |
Durch die Richtlinie 2006/112/EG wurde die Geltungsdauer der ermäßigten Mehrwertsteuersätze bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die erstmals die darin vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, sowie den Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, auf die sie die Bestimmung in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, einen entsprechenden Antrag an die Kommission zu richten. |
(3) |
Dadurch erhalten alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter gleichen Bedingungen für arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise ermäßigte Sätze einzuführen. Daher sollte den beitretenden Staaten ab ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Möglichkeit eingeräumt werden, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. |
(4) |
Mit Schreiben vom 31. März 2006 hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen, die von diesem Versuch erfasst sind, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. |
(5) |
Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens anwendbar sein. |
(6) |
Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 55 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Artikeln 106 und 108 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2005 bis zum 31. Dezember 2010 die ermäßigten Sätze des Artikels 98 der Richtlinie 2006/112/EG auf folgende Dienstleistungen gemäß den Nummern 1 und 4 des Anhangs IV jener Richtlinie anzuwenden:
a) |
kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung); |
b) |
häusliche Pflegedienstleistungen. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2005 bis zum 31. Dezember 2010.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.
(2) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.
(3) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).
Berichtigungen
31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/16 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
( Amtsblatt der Europäischen Union L 387 vom 29. Dezember 2006 )
Seite 4, Artikel 1 Punkt 7 Buchstabe a:
anstatt:
„a) |
Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: „(1) Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen vom fünften Tag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 ab gerechnet erteilt.“ “ |
muss es heißen:
„a) |
Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: „(1) Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem fünften Tag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 erteilt.“ “ |