ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 20

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
27. Januar 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 72/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 73/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 74/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 75/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 76/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 56. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 77/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 78/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Erteilung der vom 1. bis zum 17. Januar 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 79/2007 der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Erteilung der vom 15. bis zum 19. Januar 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) beantragten Lizenzen

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/49/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

65,0

TN

148,3

TR

152,1

ZZ

121,8

0707 00 05

MA

54,2

TR

148,8

ZZ

101,5

0709 90 70

MA

76,7

TR

131,5

ZZ

104,1

0709 90 80

EG

29,6

ZZ

29,6

0805 10 20

EG

48,2

IL

55,4

MA

50,9

TN

48,3

TR

67,9

ZZ

54,1

0805 20 10

MA

76,1

TR

21,5

ZZ

48,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

88,0

IL

64,5

MA

59,7

TR

64,5

ZZ

69,2

0805 50 10

EG

53,9

TR

47,3

ZZ

50,6

0808 10 80

CA

126,6

CN

85,7

TR

99,7

US

123,9

ZZ

109,0

0808 20 50

US

100,1

ZA

92,0

ZZ

96,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

213,7

Butterfett

206,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

45

Butterfett

45


27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 74/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

17,5

14

14

Butter < 82 %

13,65

Butterfett

20

16,5

20

16,5

Rahm

9

6

Verarbeitungssicherheit

Butter

19

Butterfett

22

22

Rahm

10


27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 75/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 24. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,27 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 21 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 76/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 56. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 56. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 23. Januar 2007 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 237,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 77/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (1), insbesondere auf Artikel 63a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 legt die Durchführungsbestimmungen für die Destillation der Weine gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (2) fest. Mit diesen Beihilfemaßnahmen für die freiwillige Destillation sollen der Weinmarkt gestützt und die kontinuierliche Versorgung des Trinkalkoholsektors gefördert werden. Zu diesem Zweck werden Verträge zwischen den Erzeugern des Weins und Brennereien abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Verträge bis zum 15. Januar 2007 mitgeteilt.

(2)

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 war die Destillation im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember eröffnet. Ausgehend von den Weinmengen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission Destillationsverträge mitgeteilt haben, ist festzustellen, dass die verfügbaren Haushaltsmittel und die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors überschritten wurden. Es ist daher angezeigt, einen einheitlichen Annahmeprozentsatz der für die Destillation mitgeteilten Mengen festzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 63a Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genehmigen die Mitgliedstaaten die Destillationsverträge innerhalb eines am 30. Januar beginnenden Zeitraums. Infolgedessen ist das unverzügliche Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Weinmengen, für die gemäß Artikel 63a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 15. Januar 2007 Verträge unterzeichnet und der Kommission mitgeteilt wurden, werden bis zu 86,99 % genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 78/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Erteilung der vom 1. bis zum 17. Januar 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission (3) wurden Zollkontingente für die Einfuhr von Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente ist der erste Teilzeitraum der Monat Januar.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die vom 1. bis zum 17. Januar 2007 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148, 09.4154, 09.4112, 09.4117, 09.4118, 09.4119 und 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Es sind auch die für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den vom 1. bis zum 17. Januar 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4148, 09.4149, 09.4150, 09.4152, 09.4153, 09.4154, 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119 und 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).


ANHANG

Zuteilungskoeffizienten, die auf die für den Teilzeitraum Januar 2007 beantragten Mengen anzuwenden sind, auf den folgenden Teilzeitraum übertragene Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmengen:

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2007

Für den Teilzeitraum April 2007 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

100 %

28 107,000

Thailand

09.4128

100 %

9 219,519

Australien

09.4129

1 019,000

Andere Ursprungsländer

09.4130

1 805,000

„—“

:

Kein Kontingent für diesen Teilzeitraum.

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2007

Für den Teilzeitraum Juli 2007 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Alle Ursprungsländer

09.4148

8,206106 %

„—“

:

Kein Kontingent für diesen Teilzeitraum.

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2007

Für den Teilzeitraum Juli 2007 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Thailand

09.4149

100 %

41 517,399

Australien

09.4150

0 %

16 000,000

Guyana

09.4152

0 %

11 000,000

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

100 %

8 600,000

Andere Ursprungsländer

09.4154

1,810418 %

6 000,000

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2007

Für den Teilzeitraum Juli 2007 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Thailand

09.4112

1,537475 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

100 %

2 107,000

Indien

09.4117

1,41304 %

Pakistan

09.4118

1,444223 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

1,515957 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

1,264717 %

17 011,000

„—“

:

Kein Kontingent für diesen Teilzeitraum.


27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2007

zur Erteilung der vom 15. bis zum 19. Januar 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 der Kommission (3) sind ein jährliches Gesamtzollkontingent für die Einfuhr von 160 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis), davon 125 000 Tonnen mit Ursprung in den AKP-Ländern (laufende Nummer 09.4187), 25 000 Tonnen mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Aruba (laufende Nummer 09.4189) und 10 000 Tonnen mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten ÜLG (laufende Nummer 09.4190), sowie ein jährliches Zollkontingent für 20 000 Tonnen Bruchreis (laufende Nummer 09.4188) eröffnet worden.

(2)

Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4187 ist die verfügbare Menge für den Teilzeitraum Januar mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 auf 41 668 Tonnen festgesetzt worden. Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4188 ist die verfügbare Menge für den Teilzeitraum Januar mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 auf 10 000 Tonnen festgesetzt worden. Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4189 ist die verfügbare Menge für den Teilzeitraum Januar mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 auf 8 334 Tonnen festgesetzt worden. Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4190 ist die verfügbare Menge für den Teilzeitraum Januar mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 auf 3 334 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 17 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 geht hervor, dass sich die für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4187 vom 15. bis zum 19. Januar 2007 gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf eine Menge Reisäquivalent (geschälter Reis) beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem sind auch für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4188, 09.4189 und 09.4190 die auf den folgenden Teilzeitraum übertragenen Mengen und für alle Kontingente die verfügbaren Mengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den vom 15. Januar 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), bis zum 19. Januar 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis mit Ursprung in den AKP/ÜLG der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4187, 09.4188, 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2)   Die für den Teilzeitraum Januar 2007 verfügbaren und auf den folgenden Teilzeitraum zu übertragenden Mengen sowie die gesamten für den Teilzeitraum Mai 2007 verfügbaren Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 61.


ANHANG

Zuteilungskoeffizienten, die auf die für den Teilzeitraum Januar 2007 beantragten Mengen anzuwenden sind, und auf den folgenden Teilzeitraum übertragene Mengen

Ursprung/Erzeugnis

Kontingent oder laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Auf den Teilzeitraum Mai 2007 übertragene Menge

(in t)

Für den Teilzeitraum Mai 2007 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

AKP (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)

KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30

09.4187

64,522364 %

41 666

AKP (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)

KN-Code 1006 40 00

09.4188

100 %

4 902

14 902

ÜLG (Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)

KN-Code 1006

a)

Niederländische Antillen und Aruba

09.4189

100 %

1,001

8 334,001

b)

Am wenigsten entwickelte ÜLG

09.4190

0 %

3 334

6 667


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2007

über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro

(2007/49/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung von Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki billigte der Europäische Rat die Einführung der Europäischen Partnerschaften als Mittel zur wirksamen Unterstützung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates sieht vor, dass die Überwachung der Europäischen Partnerschaften durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, darunter insbesondere die jährlichen Fortschrittsberichte, gewährleistet wird.

(4)

Am 14. Juni 2004 nahm der Rat eine erste Europäische Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen an (2). Am 30. Januar 2006 beschloss der Rat die Aktualisierung dieser Europäischen Partnerschaft (3).

(5)

Nach einem Referendum am 21. Mai 2006 rief Montenegro am 3. Juni 2006 seine Unabhängigkeit aus.

(6)

Auf der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen am 12. Juni 2006 beschlossen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre Beziehungen zu Montenegro als einem souveränen und unabhängigen Staat weiter auszubauen.

(7)

Es ist daher angebracht, eine neue Europäische Partnerschaft mit Montenegro aufzulegen, die auf dem für Montenegro geltenden Teil der im Januar 2006 genehmigten Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro beruht, der entsprechend den Ergebnissen des Fortschrittsberichts 2006 aktualisiert und um weitere Prioritäten ergänzt wurde, um den Herausforderungen Rechnung zu tragen, vor denen Montenegro als unabhängiger Staat steht.

(8)

Um sich auf die weitere Integration in die Europäische Union vorzubereiten, sollten die zuständigen Behörden Montenegros einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und spezifische, auf die Prioritäten dieser Europäischen Partnerschaft ausgerichtete Maßnahmen enthält —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro sind gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist und der in Bezug auf Montenegro den Anhang des Beschlusses 2006/56/EG ersetzt.

Artikel 2

Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro wird mithilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere der von der Kommission vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte, überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 269/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 7).

(2)  Beschluss 2004/520/EG des Rates vom 14. Juni 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 (ABl. L 227 vom 26.6.2004, S. 21).

(3)  Beschluss 2006/56/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/520/EG (ABl. L 35 vom 7.2.2006, S. 32).


ANHANG

MONTENEGRO: EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFT 2006

1.   EINLEITUNG

Der Europäische Rat hat die Einführung der Europäischen Partnerschaften als Mittel zur Verwirklichung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten gebilligt.

Am 30. Januar 2006 nahm der Rat eine Europäische Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 an. Nach einem Referendum am 21. Mai 2006 erklärte Montenegro am 3. Juni 2006 seine Unabhängigkeit. Darauf folgte die Anerkennung durch die EU und ihre Mitgliedstaaten. Daher ist es angebracht, eine aktualisierte Europäische Partnerschaft lediglich für Montenegro anzunehmen. Diese aktualisierte Partnerschaft beruht auf den Teilen der bestehenden Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo), die sich auf Montenegro beziehen. Sie werden allerdings um Komponenten ergänzt, die den neuen Hoheitsbefugnissen Montenegros und den Herausforderungen, vor denen Montenegro als unabhängiges Land steht, Rechnung tragen.

Die zuständigen Behörden in Montenegro sollten einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und konkrete, auf die Prioritäten dieser Europäischen Partnerschaft ausgerichtete Maßnahmen enthält.

2.   GRUNDSÄTZE

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer den Rahmen für den von diesen verfolgten europäischen Kurs.

Die wichtigsten in diesem Rahmen gesetzten Prioritäten beziehen sich auf die Fähigkeit Montenegros, die 1993 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und vom 21. und 22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfels von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden.

3.   PRIORITÄTEN

Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von Montenegro auch tatsächlich erwartet werden kann, dass es sie in den kommenden Jahren umsetzt oder einen wesentlichen Fortschritt dabei macht. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren erreicht werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren erreicht werden sollten. Die Prioritäten betreffen sowohl Rechtsvorschriften als auch deren Umsetzung.

In Anbetracht der erheblichen Kosten, die mit der Erfüllung aller Anforderungen der EU verbunden sind, sowie der Komplexität dieser Anforderungen in einigen Bereichen wurden bisher noch nicht alle wichtigen Aufgaben in diese Partnerschaft einbezogen. In künftige Partnerschaften werden je nach den Fortschritten Montenegros weitere Prioritäten einbezogen werden.

Aus der Reihe der kurzfristigen Prioritäten wurden die vorrangigen Prioritäten ausgewählt und am Beginn der Prioritätenliste zusammengefasst. Diese vorrangigen Prioritäten sind nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet.

3.1.   KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN

Vorrangige Prioritäten

Verabschiedung — auf der Grundlage eines breiten Konsenses — einer neuen Verfassung, die insbesondere in den Bereichen Menschen- und Minderheitenrechte, Organisation des Gerichtswesens, Rechnungsprüfung und Streit- und Sicherheitskräfte mit europäischen Normen im Einklang steht.

Abschluss der Errichtung einer einem unabhängigen Staat gemäßen rechtlichen und institutionellen Ordnung, einschließlich der Unterzeichnung und Ratifizierung der internationalen Rechtsinstrumente, denen die Staatenunion von Serbien und Montenegro beigetreten war.

Weitere Bemühungen um die Umsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Reform des Vergütungssystems im öffentlichen Dienst, zur Gewährleistung von Transparenz bei Einstellungen, von Professionalität und von Verantwortlichkeit; insbesondere weitere Stärkung der mit Fragen der europäischen Integration befassten Stellen auf allen Ebenen (einschließlich der relevanten Ministerien und des Parlaments) und der Koordinierungsmechanismen mit Bezug auf Bereiche in Verbindung mit der Europäischen Union.

Fertigstellung der Pläne für eine Reform des Justizwesens; Ausgliederung der Zuständigkeit für Einstellungen und Beförderungen aus dem Kompetenzbereich des Parlaments und Einführung transparenter, auf fachlichen und sachlichen Kriterien beruhender Verfahren für Einstellungen und Beförderungen; Rationalisierung des Gerichtssystems, Modernisierung der Verfahren und Verbesserung der Verwaltung; Bereitstellung einer ausreichenden und nachhaltigen Finanzierung des Justizwesens.

Verstärkung des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität und die Korruption auf allen Ebenen, einschließlich durch Einrichtung von effizienten institutionellen Mechanismen für die dienststellenübergreifende Zusammenarbeit und Verstärkung der operationellen Kapazität der Strafverfolgungsbehörden.

Verstärkung der parlamentarischen Kontrolle der Streit- und Sicherheitskräfte.

Weitere uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY).

Verbesserung der Fähigkeit zur Annahme und Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ausgehandelten Verpflichtungen ergeben; insbesondere Verbesserung der Fähigkeit der Zollverwaltung zur ordnungsgemäßen Anwendung der Ursprungsregeln und der Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

Politische Kriterien

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Wahlen

Gemäß den Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte Entpolitisierung der für Wahlen zuständigen Verwaltungsstellen und Verbesserung ihrer Funktionsweise insbesondere im Hinblick auf die Bekanntgabe der Wahlergebnisse, Kodifizierung der für die Abhaltung von Wahlen geltenden Rechtsvorschriften sowie Einführung von Vorschriften zur Regelung der Wahlkampfberichterstattung in den Medien und zur Gewährleistung einer transparenten Sitzverteilung im Einklang mit europäischen Normen; Schaffung eines transparenten Rahmens für die Wahlkampffinanzierung.

Parlament

Allgemeine Stärkung der Kapazitäten des Parlaments in den Bereichen Gesetzgebung und Kontrolle insbesondere durch Umsetzung der neuen Geschäftsordnung.

Stärkung der Kapazitäten des Parlaments in neuen Kompetenzbereichen.

Verbesserung der Funktionsweise des Ausschusses für europäische Integration und angemessene administrative und fachliche Unterstützung.

Öffentliche Verwaltung

Fortführung des Entpolitisierungsprozesses der öffentlichen Verwaltung.

Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Ombudsstelle; Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Ombudsmanns.

Weitere Dezentralisierung und Stärkung der Kapazitäten der Kommunen.

Justizwesen

Umsetzung der Rechtsvorschriften über die obligatorische Erst- und Weiterbildung für Richter, Staatsanwälte und das für Unterstützungsaufgaben zuständige Gerichtspersonal sowie weitere Stärkung des Schulungszentrums für Justizbeamte.

Fertigstellung der Pläne für eine Reform des Justizwesens; Ausgliederung der Kontrolle über die Einstellungen und Beförderungen aus dem Kompetenzbereich des Parlaments und Einführung transparenter, auf fachlichen und sachlichen Kriterien beruhender Verfahren für Einstellungen und Beförderungen; Rationalisierung des Gerichtssystems, Modernisierung der Verfahren und Verbesserung der Verwaltung; Bereitstellung einer ausreichenden, nachhaltigen Finanzierung des Justizwesens.

Verpflichtung zur Stärkung der Autonomie und Effizienz der Staatsanwaltschaft, auch im Hinblick auf Haushaltsfragen. Stärkung des Büros des für organisierte Kriminalität zuständigen Staatsanwalts und Ausbau der Kapazitäten im Bereich Korruptionsbekämpfung.

Verbesserung der Fähigkeit des Justizministeriums zur Beteiligung an der internationalen justiziellen Zusammenarbeit.

Korruptionsbekämpfung

Änderung des Gesetzes über Interessenskonflikte und Umsetzung des geänderten Gesetzes, um alle möglichen Interessenskonflikte bei Staatsbediensteten zu beseitigen.

Verstärkte Bemühungen um Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsstrategie, insbesondere durch Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden mit den dazu notwendigen Finanz- und Humanressourcen.

Ausarbeitung und vollständige Umsetzung von Gesetzen über politische Parteien und deren Finanzierung, die Transparenz und Klarheit gewährleisten.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Gewährleistung wirksamer Mechanismen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter.

Ergreifung umfassender und transparenter Maßnahmen in allen Fällen angeblicher Misshandlung. Stärkung der für die Untersuchung von Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständigen internen Kontrollstellen.

Verbesserung der Haftbedingungen, insbesondere in Bezug auf Risikogruppen wie jugendliche Straftäter und Gefangene, die einer psychiatrischen Betreuung bedürfen; Gewährleistung einer angemessenen Überwachung der Haftbedingungen für Langzeitgefangene und aufgrund von organisierter Kriminalität Inhaftierte; Weiterbildung des Gefängnispersonals und Verbesserung der Einrichtungen für besondere Bedürfnisse.

Verabschiedung eines umfassenden Antidiskriminierungsgesetzes.

Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen. Fortsetzung der Umwandlung des staatlichen Radios und Fernsehens in eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sowie Bereitstellung der dazu notwendigen Mittel.

Umsetzung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen NRO und staatlichen Stellen.

Weitere Umsetzung des Gesetzes über die Rückgabe von Eigentum.

Schaffung eines angemessenen — auch verfassungsrechtlichen — Rahmens für den Schutz von Rechten der Minderheiten. Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Integration der Roma, einschließlich Flüchtlinge.

Regionale Fragen und internationale Verpflichtungen

Weiterer Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, mit Blick unter anderem auf die Förderung der Versöhnung. Umsetzung der Freihandelsabkommen mit den Nachbarländern, insbesondere im Rahmen der neuen mitteleuropäischen Freihandelszone (CEFTA). Verbesserung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in folgenden Bereichen: Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Menschen- und illegalen Warenhandels, der justiziellen Zusammenarbeit, Grenzverwaltung, Umwelt, des Verkehrs und der Energie.

Wirksamer Schutz der Rechte von Flüchtlingen und Vertriebenen. Aufhebung aller diskriminierenden Vorschriften in folgenden Bereichen: Arbeit, Zugang zu Eigentumsrechten, rechtliche Wiedergutmachung und Zugang zur Staatsbürgerschaft; Garantie eines unbeschränkten Zugangs zu Gesundheitsdiensten und persönlichen Unterlagen. Gewährleistung einer echten Wahlmöglichkeit zwischen dauerhafter Rückkehr und Integration sowie Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für diejenigen, die sich für die Integration entscheiden.

Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis an die einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte durch Unterzeichnung und Ratifizierung der relevanten internationalen Rechtsinstrumente des Europarats und der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Finanzkriminalität einschließlich der Korruption.

Wirtschaftliche Kriterien

Wahrung der makroökonomischen Stabilität durch Fortsetzung der notwendigen Anpassung und Konsolidierung des Haushalts.

Aufbau der institutionellen und analytischen Kapazitäten, die zur Ausarbeitung und Umsetzung des von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschlagenen „Wirtschafts- und Finanzprogramms“ erforderlich sind.

Umsetzung des Systems zur Verwaltung öffentlicher Ausgaben, vor allem in Bezug auf programmbasierte Haushaltsführung, mittelfristige Haushaltsführung und die Einführung von Elementen der Periodenrechnung.

Vollständige Eingliederung des Kapitalbudgets, einschließlich der kommunalen Investitionsausgaben, in den gesamtstaatlichen Haushalt.

Weitere Umstrukturierung und Privatisierung staatseigener Unternehmen.

Verabschiedung und Umsetzung des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht.

Weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit und der Qualifikationen der Arbeitskräfte unter voller Mitwirkung der Arbeitgeber und Gewerkschaften.

Fortsetzung der erforderlichen Anpassungen des montenegrinischen Handelsregimes, um es mit den autonomen Handelsmaßnahmen und dem künftigen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) in Einklang zu bringen.

Europäische Normen

Binnenmarkt

Freier Warenverkehr

Vollendung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Bereiche Normung, Marktüberwachung, Zertifizierung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung im Einklang mit dem Besitzstand der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Handel. Beginn der Übernahme europäischer Normen.

Einrichtung interner Konsultations- und Notifizierungsmechanismen für geplante neue technische Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel vor deren Annahme.

Aufbau eines Rechtsrahmens und entsprechender Verwaltungskapazitäten für einen aktiven Verbraucher- und Gesundheitsschutz im Einklang mit der Verbraucher- und der Gesundheitspolitik der EU.

Fortsetzung der zur Einhaltung der WTO-Regeln und -Verpflichtungen erforderlichen Reformen mit dem Ziel, den WTO-Beitrittsprozess zu beschleunigen.

Zoll und Steuern

Weitere Angleichung der Zollvorschriften und -verfahren an den Besitzstand. Weitere Modernisierung der Zollverwaltung zur Erreichung einer hohen Verwaltungskapazität und zur Bekämpfung der Korruption, der grenzübergreifenden Kriminalität und der Steuerhinterziehung.

Änderung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über Ursprungsregeln zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anwendung der EG-Ursprungsregeln im Zusammenhang mit den autonomen Handelsmaßnahmen — zu diesem Zweck auch Bereitstellung von Informationen für und Schulung von Wirtschaftsteilnehmern und Zollbeamten.

Weitere Angleichung der Steuervorschriften an den Besitzstand. Verbesserte Anwendung der Steuergesetze mit Schwerpunkt auf einer wirksameren Steuererhebung und -kontrolle zur Verringerung der Steuerhinterziehung.

Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und Gewährleistung von ihrer Einhaltung bei allen neuen Steuermaßnahmen.

Wettbewerb

Bereitstellung ausreichender Ressourcen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer funktional vollkommen unabhängigen Wettbewerbsbehörde.

Stärkung des Rahmens für staatliche Beihilfen und Gewährleistung einer größeren Transparenz in diesem Bereich als erster Schritt hin zur Kontrolle staatlicher Beihilfen entsprechend den Vorgaben des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

Öffentliches Auftragswesen

Schaffung eines leistungsfähigen öffentlichen Auftragswesens im Einklang mit den Grundsätzen der EU einschließlich der Rechtsbehelfe. Gewährleistung transparenter Verfahren — ungeachtet des Auftragsvolumens — und der Nichtdiskriminierung zwischen Anbietern aus Montenegro und der EU.

Einrichtung einer Agentur und Überprüfungsstelle für das öffentliche Auftragswesen sowie Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit; entsprechende Schulung des in den Vergabestellen für die Anwendung der Beschaffungsvorschriften zuständigen Personals.

Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum

Wesentliche Verbesserung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere durch Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens in diesem Bereich einschließlich wirksamer Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung und durch Einrichtung eines Amts für Rechte des geistigen Eigentums.

Stärkung der Kapazitäten zur Rechtsanwendung und -durchsetzung in diesem Bereich insbesondere in den Grenzdiensten, Strafverfolgungsbehörden und in der Justiz.

Förmliche Bestätigung der Teilnahme an den wichtigsten internationalen Übereinkünften im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums.

Finanzdienstleistungen

Stärkung des Regelungs- und Aufsichtsrahmens für Finanzinstitutionen und -märkte, insbesondere Banken, im Einklang mit der derzeitigen Praxis der EU.

Stärkung der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, die im Herkunftsland für ausländische Banken mit größeren Tochtergesellschaften in Montenegro zuständig sind, u. a. durch den Abschluss von Kooperationsabkommen.

Gesellschaftsrecht

Verbesserte Durchsetzung von Finanzberichterstattungserfordernissen, insbesondere bei Finanzinstitutionen und börsennotierten Unternehmen.

Beschäftigungs- und Sozialpolitik

Steigerung der Leistungsfähigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Bezug auf die Politikformulierung und Überwachung mit Schwerpunkt auf der Eingliederung von jungen Menschen, Frauen und sozial schwachen Gruppen in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Leistungskontrolle bei aktiven Beschäftigungsmaßnahmen des montenegrinischen Dienstes für Arbeit.

Verbesserung der Arbeitsaufsicht zur Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Verstärkte Bemühungen um Erhöhung der Qualität in den Bereichen allgemeine Bildung und lebenslanges Lernen.

Weitere Verbesserung der Qualität, Effizienz und Relevanz des Hochschulwesens und Förderung seiner Integration in den europäischen Hochschulraum.

Sektorpolitik

Industrie und KMU

Weitere Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen.

Stärkung der Investitionsförderungsagentur. Verbesserung der Lobbyarbeit und Konsultation von Unternehmen.

Verabschiedung eines Gesetzes zur Harmonisierung und Beschleunigung der Lizenzerteilung und der Systeme zur Ausstellung von Erlaubnissen, Umsetzung des Gesetzes in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden sowie Annahme und Durchführung des Aktionsplans zum Abbau von Wirtschaftsschranken.

Beschleunigung der Maßnahmen zur Errichtung eines nationalen Garantiefonds für KMU.

Landwirtschaft und Fischerei

Weitere Stärkung der Verwaltungskapazitäten zur Formulierung und Umsetzung der Agrarpolitik und der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums.

Verabschiedung des Gesetzes über Lebensmittelsicherheit, eines Gesetzes über Tierschutz und eines neuen Gesetzes über Veterinärmedizin sowie Ausbau der Veterinär- und Pflanzenschutzdienste einschließlich der Kontroll- und Laborkapazitäten.

Weitere Bemühungen um die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit einschließlich Einrichtung eines integrierten Systems der Lebensmittelsicherheit zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit. Vorbereitung eines Kennzeichnungs- und Registrierungssystems für Rinder im Einklang mit den Anforderungen der EU.

Fertigstellung der Fischereistrategie sowie Verbesserung der Fähigkeit Montenegros zur Umsetzung einer den EU-Normen entsprechenden Fischereipolitik, u. a. derjenigen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit.

Sicherstellung des Schutzes von in einem Register eingetragenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1).

Umwelt

Weitere Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rahmenvorschriften im Bereich Umweltschutz, an die Rechtsvorschriften und Standards der EU. Aufbau der zur Anwendung und Durchsetzung erlassener Rechtsvorschriften notwendigen Verwaltungskapazitäten.

Entwicklung einer umfassenden Umweltschutzstrategie (Wasser, Abfall, Luft). Annahme des Landnutzungsplans; Annahme der Strategie für nachhaltige Entwicklung und sektoraler Strategien (integrierte Bewirtschaftung von Küstengebieten, Artenvielfalt, Klimawandel). Stärkung der Verwaltungskapazitäten im Bereich Umweltmanagement.

Verkehrspolitik

Weitere Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Luftfahrt, einschließlich der Flugsicherung, an den Besitzstand im Einklang mit den durch die Unterzeichnung des Abkommens über den Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraum eingegangenen Verpflichtungen.

Stärkung der Zivilluftfahrtbehörde und Einrichtung einer operationell unabhängigen Stelle für die Untersuchung von Luftverkehrsunfällen, einer nationalen Aufsichtsbehörde zur Überwachung des Flugsicherungsdienstes sowie einer Stelle mit Zuständigkeit für die Durchsetzung von Fluggastrechten.

Weitere Umsetzung der Absichtserklärung zum Ausbau des südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetzes einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der südosteuropäischen Verkehrsbeobachtungsstelle.

Umsetzung des Straßentransportgesetzes (einschließlich Errichtung der dazu notwendigen Strukturen). Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Instandhaltung der Verkehrsinfrastruktur und die Funktionsfähigkeit der Verkehrsbehörden.

Energie

Ratifizierung des unterzeichneten Vertrags über die Energiegemeinschaft und weitere Umsetzung der in diesem Rahmen eingegangenen Verpflichtungen.

Fertigstellung und Umsetzung der Strategie zur Entwicklung des Energiesektors und der Strategie zur Steigerung der Energieeffizienz; Stärkung der Verwaltungskapazitäten des Wirtschaftsministeriums im Energiebereich.

Einrichtung einer Regulierungsbehörde und Verabschiedung angemessener Gesetze im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz.

Gewährleistung der Rechtsdurchsetzung und der Transparenz auf dem Energiemarkt.

Informationsgesellschaft und Medien

Stärkung der Telekommunikationsagentur mit dem Ziel, durch Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen — mit Schwerpunkt auf der Einführung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Wettbewerbs — den Wettbewerb auf dem Markt zu fördern.

Steigerung der Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsministeriums im Bereich der elektronischen Kommunikation: Unternehmen weiterer Schritte im Hinblick auf die Anpassung der Tarife an die Kosten, weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bedingungen für Zusammenschaltungsentgelte, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den Lizenzgebühren.

Gewährleistung der operationellen Unabhängigkeit der Rundfunkbehörde.

Gewährleistung der reibungslosen Umwandlung des montenegrinischen Radios und Fernsehens in eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Bereitstellung der für ihr effizientes Funktionieren notwendigen Mittel.

Finanzkontrolle

Weiterentwicklung der Strategie für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen durch Einbeziehung von kurz- und mittelfristigen Zielen und Aufbau eines entsprechenden EDV-Systems; Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Innenrevision.

Weitere Stärkung des Rechnungshofs und Gewährleistung angemessener verfassungsrechtlicher Garantien.

Statistik

Sammlung und Übermittlung von statistischen Daten in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Geld- und Finanzpolitik im Einklang mit statistischen Normen und der gegenwärtigen Praxis der EU.

Überarbeitung und Verabschiedung des Statistik-Leitplans zur Verbesserung der Qualität und zur Erweiterung des Erfassungsbereichs von Statistiken. Verbesserung der Erfassung und Verarbeitung statistischer Daten im Bereich der Landwirtschaft nach den in der EU angewandten Standards und Methoden; Umsetzung der HS-Nomenklatur 2007.

Justiz, Freiheit und Sicherheit

Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration

Aufbau institutioneller Kapazitäten im Bereich der Visapolitik sowie Angleichung der Visapolitik an die der EU.

Stärkung der integrierten Grenzverwaltung und Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der entsprechenden Verfahren durch alle zuständigen Stellen einschließlich der zivilen Kontrolle.

Verabschiedung des Asylgesetzes und Errichtung der geplanten Aufnahmezentren für Asylsuchende und Flüchtlinge.

Geldwäsche

Gewährleistung der effizienten Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und Stärkung der Meldestelle für verdächtige Finanztransaktionen.

Drogen

Weitere Verbesserung der Fähigkeit der Zentralstelle für die Bekämpfung von Drogen- und illegalem Warenhandel zur Teilnahme an der internationalen Zusammenarbeit sowie Verbesserung der operationellen Analysefähigkeit einschließlich Aufbau einschlägiger Datenbanken.

Entwicklung einer nationalen Strategie zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Drogenhandel im Einklang mit der EU-Drogenstrategie 2005-2012 und dem EU-Drogenaktionsplan 2005-2008 und Entwicklung einer Aufklärungskampagne zum Thema Drogen.

Festlegung von Normen in Bezug auf die Verhinderung der Abzweigung von chemischen Vorläufersubstanzen und anderen für die Produktion illegaler Drogen wichtigen Substanzen.

Steigerung der Leistungsfähigkeit der einschlägigen Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Drogenhandel.

Polizei

Weitere Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Polizei durch Fachausbildung und Entwicklung von Instrumenten zur Informationsauswertung und Risikoanalyse.

Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Polizeiakademie.

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus

Einrichtung effizienter institutioneller Mechanismen für die dienststellenübergreifende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Steigerung der Leistungsfähigkeit der für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständigen Polizeiabteilung.

Verbesserung der Fähigkeit zur Anwendung spezieller Ermittlungsmethoden auf der Grundlage angemessener Garantien und Verbesserung der Erfassung und Auswertung kriminalpolizeilicher Informationen.

Verabschiedung der Rechtsvorschriften und Ausbau der Kapazitäten zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und Erlösen aus Straftaten.

Steigerung der Effizienz der internationalen Zusammenarbeit und Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen über Terrorismus und die Verhütung und Bekämpfung organisierter Kriminalität; Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen allen Bereichen der Sicherheitsdienste sowie mit anderen Staaten; Verhinderung der Finanzierung und Vorbereitung von Terrorakten.

Menschenhandel

Weiterhin verstärkte Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich einer ausreichenden Unterstützung und eines ausreichenden Schutzes der Opfer.

Schutz personenbezogener Daten

Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten und Einrichtung einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.

Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Europol.

3.2.   MITTELFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Kriterien

Demokratie und Menschenrechte

Verfassungsrechtliche Fragen

Vollständige Umsetzung der neuen im Einklang mit den europäischen Normen verabschiedeten Verfassung.

Wahlen

Weitere Gewährleistung eines hohen Standards bei der Abhaltung von Wahlen; Durchsetzung eines transparenten Rahmens für die Wahlkampffinanzierung.

Parlament

Weitere Stärkung der Kapazitäten des Parlaments in allen Bereichen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme des EU-Besitzstands.

Öffentliche Verwaltung

Weitere Stärkung sowohl der in den relevanten Fachministerien für Fragen der europäischen Integration zuständigen Stellen als auch der Koordinierungsmechanismen zu EU-Fragen einschließlich des SAA und des IPA.

Entwicklung von Grundsätzen, Verfahren und entsprechenden Verwaltungskapazitäten im Hinblick auf die Einführung eines Systems zur dezentralen Verwaltung der EU-Hilfe im Einklang mit den Anforderungen der EU.

Weitere Stärkung der Personalverwaltungsbehörde. Verbesserung der Politikformulierung. Fortsetzung der Dezentralisierung.

Weitere Erhöhung der Transparenz bei Einstellungen sowie Steigerung von Professionalität und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Dienst, einschließlich durch Einführung eines Verhaltenskodex und sonstiger Leitlinien.

Fortsetzung der Umstrukturierung und Reform der Streitkräfte, ggf. einschließlich einer Reduzierung der Personalstärke.

Justizwesen

Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der juristischen Ausbildungsstätte. Umsetzung der IT-Strategie für das Gerichtswesen.

Vervollständigung des strategischen Rahmens für die Reform der Justiz; Umsetzung der Reformpläne; Einführung transparenter Verfahren in den Bereichen Einstellung und Laufbahnplanung; weitere Verbesserung der Ressourcenausstattung des Justizwesens.

Weitere Effizienzsteigerung im Strafverfolgungssystem.

Weitere Verbesserung der Fähigkeit des Justizministeriums zur Beteiligung an der internationalen justiziellen Zusammenarbeit.

Korruptionsbekämpfung

Weitere entschlossene Verhinderung und Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen sowie Bereitstellung von mehr Mitteln zur Vorbeugung gegen und Beseitigung von Korruption. Vollständige Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption sowie der einschlägigen Übereinkommen des Europarats.

Einführung wirksamer Verfahren zur Aufdeckung und Behandlung — einschließlich Folgemaßnahmen — von Betrugsfällen und sonstigen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit staatlichen oder von internationalen Gebern bereitgestellten Mitteln, einschließlich EU-Mitteln.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes und des Gesetzes über Minderheitenrechte.

Weitere Verbesserung der Bedingungen in den Gefängnissen.

Verhütung und Bekämpfung von Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden.

Gewährleistung der Eingliederung von Kindern mit Behinderungen oder aus Minderheitengruppen in Regelschulen; Reform der Kinderbetreuung.

Weitere Förderung der Integration von Minderheiten und guter Beziehungen zwischen den Volksgruppen.

Fortsetzung der Zusammenarbeit mit NRO auf zentralstaatlicher und kommunaler Ebene.

Regionale Fragen und internationale Verpflichtungen

Erleichterung der Integration für die Flüchtlinge, die sich gegen die Rückkehr entscheiden. Umsetzung der nationalen Flüchtlingsstrategie als Teil einer umfassenden Strategie zur Förderung der sozialen Eingliederung und Integration.

Weitere Umsetzung der regionalen Kooperationsabkommen.

Wirtschaftliche Kriterien

Festigung der makroökonomischen Stabilität durch Fortsetzung der Anpassung und Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zur weiteren Verringerung der außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte.

Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben insbesondere durch Verbesserung des Haushaltsverfahrens und des Finanzmanagements auf zentralstaatlicher und kommunaler Ebene. Verbesserung der Fähigkeit zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts mit dem Ziel einer besseren Prioritätensetzung.

Flexibilisierung des Arbeitsmarkts durch allmähliche Liberalisierung.

Förderung der Privatwirtschaft und der Beschäftigung durch Verbesserung des Unternehmensumfelds. Insbesondere Straffung der Verfahren der Handelsgerichte, vor allem in Konkursfällen.

Formulierung und Umsetzung einer integrierten Forschungspolitik zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung.

Europäische Normen

Binnenmarkt

Freier Kapitalverkehr

Vollständige Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs im Einklang mit den Grundsätzen der EU.

Freier Warenverkehr

Weiterentwicklung der Normierung, insbesondere durch die Einführung europäischer Normen. Weitere Umsetzung der nach dem Neuen und Gesamtkonzept und dem Alten Konzept verfassten Richtlinien. Einrichtung einer Marktüberwachungsstruktur entsprechend den Vorgaben des Besitzstands.

Zoll und Steuern

Gewährleistung der kontinuierlichen Anpassung der Rechtsvorschriften Montenegros in den Bereichen Zoll und Steuern an den Besitzstand und weitere Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit zur Umsetzung der Zollvorschriften sowie zur Bekämpfung der Korruption, grenzüberschreitender Kriminalität und Steuerhinterziehung.

Erhöhung der Transparenz und Verbesserung des Informationsaustausches mit den Mitgliedstaaten der EU, um die Durchsetzung von Maßnahmen gegen Steuerumgehung und -hinterziehung zu erleichtern.

Aufbau eines transparenten Informationsaustausches mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, durch verstärkte Durchsetzungsmaßnahmen Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung zu verhindern.

Wettbewerb

Weitere Stärkung der Wettbewerbsbehörde und ihrer funktionalen Unabhängigkeit.

Weitere Stärkung des rechtlichen Rahmens für staatliche Beihilfen und Schaffung eines Systems zur Kontrolle staatlicher Beihilfen im Einklang mit den Anforderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

Öffentliches Auftragswesen

Weitere Stärkung des öffentlichen Auftragswesens — u. a. im Bereich der Versorgungswirtschaft und in Bezug auf behördliche Zulassungen — durch weitere Angleichung der einheimischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand und durch Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des Amts für das öffentliche Auftragswesen, der Überprüfungsstelle und der für die Auftragsvergabe zuständigen Stellen.

Weiterhin Gewährleistung der vollständigen Transparenz der Verfahren, unabhängig vom Wert des einzelnen Auftrags, und der Nichtdiskriminierung zwischen montenegrinischen und EU-Anbietern.

Rechte des geistigen Eigentums

Gewährleistung eines dem Schutzniveau in der EU vergleichbaren Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums durch vollständige Angleichung der einheimischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand und durch kontinuierliche Steigerung der Leistungsfähigkeit der einschlägigen Behörden einschließlich Grenzdienste, Strafverfolgungsbehörden und Justiz bei der Rechtsdurchsetzung.

Finanzdienstleistungen

Schaffung eines umfassenden Regelungs- und Aufsichtsrahmens für Finanzinstitutionen und -märkte im Einklang mit den Grundsätzen der EU.

Gesellschaftsrecht

Beginn der Angleichung der Finanzberichterstattungserfordernisse an den Besitzstand und Gewährleistung ihrer Durchsetzung.

Beschäftigungs- und Sozialpolitik

Weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Bezug auf Politikformulierung und Überwachung mit Schwerpunkt auf der Eingliederung von jungen Menschen, Frauen und schwachen Gruppen in den Arbeitsmarkt und auf der Modernisierung der Sozialpolitik; weitere Verbesserung der Leistungskontrolle bei aktiven Beschäftigungsmaßnahmen der montenegrinischen Anstalt für Arbeit.

Sektorpolitik

Industrie und KMU

Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der Europäischen Charta für KMU.

Beginn der Einführung von Gesetzesfolgenabschätzungen. Weitere Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und Aufbau von Strukturen zur Unternehmensförderung (Clusters, Gründerzentren, Unternehmens-/Technologieparks).

Landwirtschaft und Fischerei

Weiterer Aufbau von Verwaltungskapazitäten für die Politikformulierung und -umsetzung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Formulierung und Beginn der Umsetzung einer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Stärkung der institutionellen Kapazitäten im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Erarbeitung eines Programms zur Modernisierung der Lebensmittelverarbeitungsbetriebe im Hinblick auf die Erfüllung der EU-Anforderungen. Einleitung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen und zur Erfassung ihrer Verbringung. Einleitung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle des Anbaus heimischer Pflanzen, insbesondere bei Erzeugnissen, die spezifischen EU-Anforderungen unterliegen.

Ergreifung von Maßnahmen zur stärkeren Annäherung der Fischereipolitik an EU-Standards, insbesondere in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung, Inspektion und Kontrolle sowie in der Markt- und Strukturpolitik.

Weiterhin Sicherstellung des Schutzes von in der Gemeinschaft in einem Register eingetragenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und deren späterer Änderungen. Aktualisierung der Liste der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Entwicklung des EU-Besitzstandes in diesem Bereich.

Umwelt

Weitere Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften und Standards der EU, insbesondere in den Bereichen Luftverschmutzung, Wasser und Chemikalien.

Beginn der Umsetzung des Landnutzungsplans und der umfassenden Umweltschutzstrategie. Beginn der Umsetzung der Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie anderer sektoraler Strategien (integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete, Artenvielfalt, Klimawandel). Gewährleistung einer gesicherten Finanzierung für die Durchführung einer mittel- bis langfristigen Umweltschutzpolitik.

Ratifizierung des Kyoto-Protokolls und Beginn der Durchführung.

Weitere Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Ministerien mit Zuständigkeit für Planung, Zulassung, Kontrolle, Rechtsdurchsetzung, Monitoring und Projektmanagement im Umweltbereich.

Verkehrspolitik

Verstärkter Aufbau von Kapazitäten, einschließlich Projektvorbereitung für Großinvestitionen. Weitere Zuweisung ausreichender Ressourcen für die Instandhaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Verkehrsbehörden.

Umsetzung der internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und Verbesserung der Seeverkehrssicherheit der Flotte im Licht der Pariser Vereinbarung.

Energie

Verabschiedung und Umsetzung einer langfristigen Strategie für eine ökologisch nachhaltige Energiepolitik.

Weitere Umsetzung der einschlägigen Verpflichtungen auf regionaler und internationaler Ebene im Hinblick auf die Schaffung eines wettbewerbsfähigen regionalen Energiemarktes.

Beitritt zu den internationalen Übereinkommen im Bereich der nuklearen Sicherheit, bei denen EURATOM bereits Vertragspartei ist.

Informationsgesellschaft und Medien

Abschluss der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens (2002) für die elektronische Kommunikation in nationales Recht.

Schaffung eines wettbewerbsorientierten Markts für elektronische Kommunikation durch die schrittweise Umsetzung der entsprechenden Gesetze, durch Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz des Wettbewerbs und durch Beseitigung bestehender Markteintrittsschranken.

Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, der ausreichenden Ressourcenausstattung und der fachlichen Kompetenz der Regulierungsbehörden.

Vollständige Rechtsangleichung an den Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien.

Finanzkontrolle

Entwicklung und Umsetzung der Grundsätze der dezentralisierten Rechenschaftspflicht der mittelbewirtschaftenden Stellen und der funktional unabhängigen internen Rechnungsprüfung in Übereinstimmung mit den international anerkannten Standards und den bewährten Praktiken der EU.

Stärkung der operationellen Kapazitäten sowie der funktionellen und finanziellen Unabhängigkeit des Obersten Rechnungshofs.

Entwicklung von Verfahren und Ausbau von Verwaltungskapazitäten zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der EU.

Statistik

Weitere Erstellung verlässlicher Wirtschaftsstatistiken. Aufbau institutioneller Kapazitäten zur Erfassung und Veröffentlichung grundlegender, mit europäischen Standards harmonisierter statistischer Daten in den Bereichen Unternehmensstatistik, Arbeitsmarktstatistik und volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.

Vollständige Eingliederung der Kommunen in den gesamtstaatlichen Haushalt.

Justiz, Freiheit und Sicherheit

Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration

Ausbau der technischen Infrastruktur und der Personalkapazitäten zur Umsetzung des Konzepts der integrierten Grenzverwaltung, einschließlich Verstärkung der Grenzpolizei und der Zolldienste. Verbesserung der grenzübergreifenden Verbindungen durch Einrichtung neuer Grenzübergänge.

Weitere Angleichung der Visapolitik an EU-Recht und -Praxis.

Drogen

Verbesserung der behördenübergreifenden und der internationalen Zusammenarbeit und weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung des Drogenhandels.

Polizei

Weitere Umstrukturierung; Gewährleistung der Rechenschaftspflichtigkeit der Polizei; Reform der Polizeiausbildung; Gewährleistung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden.

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus

Entwicklung eines wirksamen Systems des Zeugenschutzes unter Einbeziehung regionaler Aspekte.

Verstärkte Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskriminalität (einschließlich Geldwäsche und Geldfälschung), des Betrugs und der Korruption und Verbesserung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Erleichterung des Einsatzes von durch die EU-Mitgliedstaaten abgestellten Verbindungsbeamten in den einschlägigen, mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität befassten staatlichen Stellen. Umsetzung des Palermo-Übereinkommens über die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität — einschließlich seiner Protokolle — und der internationalen Normen für die Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskriminalität.

Stärkung der Kapazitäten von Verwaltung und Justiz bei der Umsetzung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur organisierten Kriminalität. Stärkung der für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständigen Einheit des Innenministeriums, Gewährleistung einer engen Abstimmung zwischen allen Polizeidienststellen und weiterer Aufbau von Kapazitäten zur Erfassung und Auswertung kriminalpolizeilicher Informationen.

Verstärkte Bekämpfung der Wirtschafts- und Finanzkriminalität (einschließlich Geldfälschung und Fälschung bei bargeldlosen Zahlungen) und Stärkung der institutionellen und administrativen Leistungsfähigkeit bei der Lösung damit verbundener Probleme.

Schutz personenbezogener Daten

Gewährleistung der reibungslosen Arbeit der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz.

Gewährleistung der Fähigkeit staatlicher Stellen, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden, zur Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.

4.   PROGRAMMPLANUNG

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die vorhandenen Finanzinstrumente bereitgestellt, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2). Montenegro kommt für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht.

5.   KONDITIONALITÄT

Die Gemeinschaftshilfe zugunsten der westlichen Balkanländer wird von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen sowie bei der Umsetzung der in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 ergreift. Für die Gemeinschaftshilfe gelten auch die Bedingungen, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegt hat, vor allem was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen.

6.   MONITORING

Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mithilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte, überprüft.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.