ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
24. Januar 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 50/2007 der Kommission vom 23. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 51/2007 der Kommission vom 23. Januar 2007 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Pilzkonserven im Jahr 2007

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 52/2007 der Kommission vom 23. Januar 2007 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2007 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 53/2007 der Kommission vom 23. Januar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

2007/35/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

13

Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

14

 

 

2007/36/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

15

Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

16

 

 

2007/37/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren

17

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren

18

 

 

2007/38/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 zur Ernennung von drei dänischen Mitgliedern und fünf dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

20

 

 

2007/39/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds und eines luxemburgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

21

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/40/GASP des Rates vom 22. Januar 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/773/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) ( ABl. L 313 vom 14.11.2006 )

23

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 50/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

76,3

TN

139,0

TR

177,7

ZZ

131,0

0707 00 05

MA

67,8

TR

165,8

ZZ

116,8

0709 90 70

MA

83,5

TR

132,4

ZZ

108,0

0709 90 80

EG

35,2

ZZ

35,2

0805 10 20

EG

53,3

IL

49,1

MA

53,4

TN

54,2

TR

58,3

ZZ

53,7

0805 20 10

MA

75,8

TR

49,1

ZZ

62,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

EG

77,2

IL

67,0

MA

60,3

TR

65,8

ZZ

67,6

0805 50 10

EG

63,1

TR

48,4

ZZ

55,8

0808 10 80

CA

96,5

CN

75,5

US

124,8

ZZ

98,9

0808 20 50

US

100,3

ZA

99,8

ZZ

100,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 51/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2007

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Pilzkonserven im Jahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen Einführer und/oder die neuen Einführer zwischen dem 2. und 8. Januar 2007 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (3) Lizenzen beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in anderen Ländern.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis 16. Januar 2007 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den zwischen dem 2. und 8. Januar 2007 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 gestellten und der Kommission zum 16. Januar 2007 übermittelten Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen wird nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang der vorliegenden Verordnung stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91.


ANHANG

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China

Traditionelle Einführer

(Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006)

49,125046  %

100  %

Neue Einführer

(Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006)

6,714974  %

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 52/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2007

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2007 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Anträge, die vom 1. bis 10. Januar 2007 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen von Erzeugnissen der in den Teilen I.A, I.C, I.D, I.E, I.F und I.H des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. bis 10. Januar 2007 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 (ABl. L 387 vom 29.12.2006, S. 1).

(3)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

1,0000

09.4599

09.4591

09.4592

09.4593

09.4594

1,0000

09.4595

0,0108

09.4596

1,0000


ANHANG I.C

Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4026

09.4027


ANHANG I.D

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4101


ANHANG I.E

Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4151


ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

1,0000

09.4156

1,0000


ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4179

1,0000


24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet.

(2)

Aufgrund der Marktlage für Weichweizen in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen Weichweizen mit 500 000 Tonnen in Deutschland.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11.)

(2)   ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1963/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 12).


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN

Mitgliedstaat

Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen

(Tonnen)

Interventionsstelle

Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben

Weichweizen

Gerste

Mais

Roggen

БЪЛГАРИЯ

State Fund Agriculture

136, Tsar Boris III Blvd.

1618 Sofia — Bulgaria

Tel.: (+359 2) 81 87 202

Fax: (+359 2) 81 87 267

E-mail: dfz@dfz.bg

Web site: www.mzgar.government.bg

Belgique/België

51 859

6 340

Bureau d'intervention et de restitution belge,

Rue de Trèves 82

B-1040 Bruxelles

Telephone: (32-2) 287 24 78

Fax: (32-2) 287 25 24

e-mail: webmaster@birb.be

Web site: www.birb.be

Česká republika

0

0

0

Statní zemědělský intervenční fond

Odbor rostlinných komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00 Praha 1

Tel.: (420) 222 87 16 67 – 222 87 14 03

Fax: (420) 296 80 64 04

E-mail: dagmar.hejrovska@szif.cz

Web site: www.szif.cz

Danmark

174 021

28 830

Direktoratet for Fødevare og Erhverv

Nyropsgade 30

DK-1780 København

Tel: (45) 33 95 88 07

Fax: (45) 33 95 80 34

e-mail: mij@dffe.dk og pah@dffe.dk

Web site: www.dffe.dk

Deutschland

1 350 000

767 343

336 565

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Tel.: (49-228) 6845-3704

Fax 1: (49-228) 6845-3985

Fax 2: (49-228) 6845-3276

E-mail: pflanzlErzeugnisse@ble.de

Web site: www.ble.de

Eesti

0

0

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni

Amet Narva mnt. 3,

EE-51009 Tartu

Tel: (372) 737 12 00

Fax: (372) 737 12 01

e-mail: pria@pria.ee

Web site: www.pria.ee

Elláda

Payment and Control Agency for Guidance and Guarantee Community Aid (OPEKEPE)

241, Acharnon str.,

GR-104 46 Athens

Tel: (30-210) 212 4787 & 4754

Fax: (30-210) 212 4791

E-mail: ax17u073@minagric.gr

Web site: www.opekepe.gr

España

S. Gral. Intervención de Mercados (FEGA)

C/Almagro 33 — 28010 Madrid — España

Tel: (34-91) 3474765

Fax: (34-91) 3474838

E-mail: sgintervencion@fega.mapa.es

Web site: www.fega.es

France

0

318 778

Office national interprofessionnel des grandes cultures (ONIGC)

21, avenue Bosquet

F-75326 Paris Cedex 07

Tel. (33-1) 44 18 22 29 et 23 37

Fax: (33-1) 44 18 20 08 et 20 80

E-mail: f.abeasis@onigc.fr

Web site: www.onigc.fr

Ireland

0

Intervention Operations, OFI, Subsidies & Storage Division, Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate, County Wexford

Tel. (353) 53 91 63400

Fax (353) 53 91 42843

Website: www.agriculture.gov.ie

Italia

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura — AGEA

Via Torino, 45,

I-00184 Roma

Telephone: (39) 06 49 49 97 55

Fax: (39) 06 49 49 97 61

E-mail: d.spampinato@agea.gov.it

Web site: www.enterisi.it

Kypros/Kibris

 

Latvija

27 020

0

Lauku atbalsta dienests

Republikas laukums 2,

LV-1981 Rīga,

Tel: (371) 702 78 93

Fax: (371) 702 78 92

E-mail: lad@lad.gov.lv

Web site: www.lad.gov.lv

Lietuva

0

25 787

The Lithuanian Agricultural and Food Products Market Regulation Agency

L. Stuokos-Guceviciaus Str. 9-12,

Vilnius, Lithuania

Tel: (370-5) 268 50 49

Fax: (370-5) 268 50 61

E-mail: info@litfood.lt

Web site: www.litfood.lt

Luxembourg

Office des licences

21, rue Philippe II,

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tel: (352) 478 23 70

Fax: (352) 46 61 38

Telex: 2 537 AGRIM LU

Magyarország

350 000

0

900 000

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Soroksári út. 22-24

H-1095 Budapest

Tel: (36) 1 219 45 76

Fax: (36) 1 219 89 05

E-mail: ertekesites@mvh.gov.hu

Web site: www.mvh.gov.hu

Malta

 

Nederland

Dienst Regelingen Roermond

Postbus 965,

6040 AZ Roermond

Nederland

Tel: (31) 475 35 54 86

Fax: (31) 475 31 89 39

E-mail: p.a.c.m.van.de.lindeloof@minlnv.nl

Web site: www9.minlnv.nl

Österreich

0

22 461

0

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Tel:

(43-1) 33 15 12 58

(43-1) 33 15 13 28

Fax:

(43-1) 33 15 14 624

(43-1) 33 15 144 69

E-mail: referat10@ama.gv.at

Web site: www.ama.at/intervention

Polska

44 440

41 927

0

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Produktów Roślinnych

Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel.: (48) 22 661 78 10

Fax: (48) 22 661 78 26

e-mail: cereals-intervention@arr.gov.pl

Web site: www.arr.gov.pl

Portugal

Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA)

R. Castilho, n.o 45-51,

1269-163 Lisboa

Tel:

(351) 21 751 85 00

(351) 21 384 60 00

Fax:

(351) 21 384 61 70

E-mail:

inga@inga.min-agricultura.pt

edalberto.santana@inga.min-agricultura.pt

Web site: www.inga.min-agricultura.pt

România

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură

Bdul Carol I, nr. 17, sector 2

București 030161

România

Tel: (40-21) 305 48 02; (40-21) 305 48 42

Fax: (40-21) 305 48 03

Web site: www.apia.org.ro

Slovenija

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska 160,

SI-1000 Ljubljana

Tel: (386-1) 580 76 52

Fax: (386-1) 478 92 00

E-mail: aktrp@gov.si

Web site: www.arsktrp.gov.si

Slovensko

0

0

227 699

Pôdohospodárska platobná agentúra

Oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: (421-2) 58 24 32 71

Fax: (421-2) 53 41 26 65

E-mail: jvargova@apa.sk

Web site: www.apa.sk

Suomi/Finland

30 000

75 000

Maa- ja metsätalousministeriö (MMM)

Interventioyksikkö – Intervention Unit

Malminkatu 16, Helsinki

PL 30

FI-00023 Valtioneuvosto

Tel: (358-9) 16001

Fax:

(358-9) 1605 2772

(358-9) 1605 2778

E-mail: intervention.unit@mmm.fi

Web site: www.mmm.fi

Sverige

172 272

58 004

Statens Jordbruksverk

SE-55182 Jönköping

Tel: (46) 36 15 50 00

Fax: (46) 36 19 05 46

E-mail: jordbruksverket@sjv.se

Web site: www.sjv.se

United Kingdom

24 825

Rural Payment Agency

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle upon Tyne

NE4 7YH

Tel: (44) 191 226 5882

Fax: (44) 191 226 5824

E-mail: cerealsintervention@rpa.gsi.gov.uk

Website: www.rpa.gov.uk

Das Zeichen‚—‘ bedeutet, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Interventionsbestände dieser Getreideart gibt.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2007

über den Abschluss eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

(2007/35/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Aserbaidschan über eine Änderung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt), um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen sind erfolgreich beendet worden.

(2)

Das Protokoll zur Änderung des PKA sollte von der Gemeinschaft geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


PROTOKOLL

zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN

andererseits —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

(2)

Es haben Verhandlungen stattgefunden, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des PKA, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden.

(3)

Entsprechende Änderungen des PKA sollten angenommen werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 wird der Verweis auf Artikel 17 gestrichen.

2.

Artikel 17 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des PKA.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2007

über den Abschluss eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

(2007/36/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über eine Änderung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt), um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen sind erfolgreich beendet worden.

(2)

Das Protokoll zur Änderung des PKA sollte von der Gemeinschaft abgeschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


PROTOKOLL

zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK KASACHSTAN

andererseits —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

(2)

Es haben Verhandlungen stattgefunden, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des PKA, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden.

(3)

Entsprechende Änderungen des PKA sollten angenommen werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 11 wird der Verweis auf Artikel 16 gestrichen.

2.

Artikel 16 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des PKA.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren

(2007/37/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens mit der Ukraine über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

(2)

Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Ukraine ebenfalls vorläufig angewendet wird.

(3)

Das vorgeschlagene Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Das Abkommen wird ab 1. Januar 2007 bis zu seinem förmlichen Abschluss unter dem Vorbehalt vorläufig angewandt, dass die Ukraine ihrerseits das Abkommen vorläufig anwendet.

Artikel 3

Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels (2) vorgesehenen Maßnahmen treffen, die darin bestehen, die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einzuführen, falls die Ukraine die Zollsätze nicht anwendet, die in Nummer 2.2 des Briefwechsels aufgeführt sind, auf den Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses Bezug nimmt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)   ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 8).

(2)   ABl. L 16 vom 18.1.2001, S. 3.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren

A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrte(r) …,

1.

ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 5. Mai 1993 paraphiert und durch das am 9. März 2005 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.

Das Abkommen gilt gemäß Artikel 20 Absatz 1 nur bis zum 31. Dezember 2006. Die Europäische Gemeinschaft schlägt vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen zu verlängern:

2.1

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007. Danach gelten alle Bestimmungen des Abkommens automatisch ein Jahr lang, also bis zum 31. Dezember 2008, weiter, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2007 mitteilt, dass sie mit der Verlängerung nicht einverstanden ist.“

2.2

Die Ukraine erhebt auf Ausfuhren von Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems (HS) mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft keine höheren Zollsätze als die gemäß Anlage 7 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vereinbarten endgültigen Zollsätze.

3.

Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine die WTO-Abkommen und Vorschriften Anwendung.

4.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

B.   Schreiben der Regierung der Ukraine

Sehr geehrte(r) ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte(r) ...,

1.

ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 5. Mai 1993 paraphiert und durch das am 9. März 2005 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt).

2.

Das Abkommen gilt gemäß Artikel 20 Absatz 1 nur bis zum 31. Dezember 2006. Die Europäische Gemeinschaft schlägt vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen zu verlängern:

2.1

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007. Danach gelten alle Bestimmungen des Abkommens automatisch ein Jahr lang, also bis zum 31. Dezember 2008, weiter, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2007 mitteilt, dass sie mit der Verlängerung nicht einverstanden ist.‘

2.2

Die Ukraine erhebt auf Ausfuhren von Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems (HS) mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft keine höheren Zollsätze als die gemäß Anlage 7 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vereinbarten endgültigen Zollsätze.

3.

Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine die WTO-Abkommen und Vorschriften Anwendung.

4.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierung der Ukraine zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

 


24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2007

zur Ernennung von drei dänischen Mitgliedern und fünf dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2007/38/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Frau Vibeke STORM RASMUSSEN, Herrn Johannes FLENSTED-JENSEN und Herrn Lars ABEL werden drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei. Infolge des Ausscheidens von Herrn Kristian EBBENSGAARD, Herrn Søren ERIKSEN, Herrn Jan BOYE und Frau Bente NIELSEN werden vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei. Diese Personen scheiden zum1. Januar 2007 aus. Nach Ernennung von Frau Mona HEIBERG zum Mitglied wird ein weiterer Sitz eines Stellvertreters frei —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Henrik RINGBÆK MADSEN, Regionsrådsmedlem, als Nachfolger von Frau Vibeke STORM RASMUSSEN,

Herr Karsten UNO PETERSEN, Regionsrådsmedlem, als Nachfolger von Herrn Johannes FLENSTED-JENSEN,

Frau Mona HEIBERG, Borgerrepræsentant, Københavns Kommune, als Nachfolgerin von Herrn Lars ABEL;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Lykke DEBOIS, Regionsrådsmedlem, als Nachfolgerin von Herrn Kristian EBBENSGAARD,

Herr Bent LARSEN, Regionsrådsmedlem, als Nachfolger von Herrn Søren ERIKSEN,

Frau Tove LARSEN, Formand for sammenlægningsudvalget, Aabenraa Kommune, als Nachfolgerin von Frau Bente NIELSEN,

Herr Erik NIELSEN, Borgmester, Rødovre Kommune, als Nachfolger von Herrn Jan BOYE und

Herrn Søren SALLING, Regionsrådsmedlem, als Nachfolger von Frau Mona HEIBERG.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2007 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)   ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2007

zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds und eines luxemburgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2007/39/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Durch das Ausscheiden von Herrn Etienne SCHNEIDER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. Durch das Ausscheiden von Herrn Aly MAY ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Marc SCHAEFER, Mitglied des Gemeinderats von Vianden, als Nachfolger von Herrn Etienne SCHNEIDER;

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Gusty GRASS, Mitglied des Gemeinderats von Bettemburg, als Nachfolger von Herrn Aly MAY.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)   ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/22


GEMEINSAME AKTION 2007/40/GASP DES RATES

vom 22. Januar 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. November 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP (1) zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (im Folgenden als „EUMM“ bezeichnet) angenommen. Nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Gemeinsamen Aktion ernennt der Rat den Missionsleiter der EUMM für die Dauer eines Jahres, die bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert werden kann.

(2)

Der Rat hat am 21. November 2005 den Beschluss 2005/808/GASP (2) angenommen, mit dem das Mandat der Missionsleiterin der EUMM bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde.

(3)

Der Rat hat am 30. November 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP angenommen, mit der das Mandat der EUMM bis zum 31. Dezember 2007 verlängert sowie geändert wurde.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP muss geändert werden, um das Mandat der Missionsleiterin der EUMM verlängern zu können —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Missionsleiter wird vom Rat anhand der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter vorzulegenden Vorschläge ernannt. Er gewährleistet die laufende Verwaltung der Tätigkeiten der EUMM.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)   ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 51. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 48).

(2)   ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 62.


Berichtigungen

24.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/23


Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/773/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 313 vom 14. November 2006 )

Seite 15, Artikel 1 Punkt 2:

anstatt:

„2.

In Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 1 696 659 EUR für das Jahr 2005 und auf 5 903 341 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 24. Mai 2007.““

muss es heißen:

„2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 24. Mai 2007 beläuft sich auf 7 600 000 EUR.““