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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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2007/35/EG |
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2007/36/EG |
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2007/37/EG |
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2007/38/EG |
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2007/39/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 50/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
MA |
76,3 |
|
TN |
139,0 |
|
|
TR |
177,7 |
|
|
ZZ |
131,0 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
67,8 |
|
TR |
165,8 |
|
|
ZZ |
116,8 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
83,5 |
|
TR |
132,4 |
|
|
ZZ |
108,0 |
|
|
0709 90 80 |
EG |
35,2 |
|
ZZ |
35,2 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
53,3 |
|
IL |
49,1 |
|
|
MA |
53,4 |
|
|
TN |
54,2 |
|
|
TR |
58,3 |
|
|
ZZ |
53,7 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
75,8 |
|
TR |
49,1 |
|
|
ZZ |
62,5 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
77,2 |
|
IL |
67,0 |
|
|
MA |
60,3 |
|
|
TR |
65,8 |
|
|
ZZ |
67,6 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
63,1 |
|
TR |
48,4 |
|
|
ZZ |
55,8 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
96,5 |
|
CN |
75,5 |
|
|
US |
124,8 |
|
|
ZZ |
98,9 |
|
|
0808 20 50 |
US |
100,3 |
|
ZA |
99,8 |
|
|
ZZ |
100,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 51/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2007
über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Pilzkonserven im Jahr 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Mengen, für die die traditionellen Einführer und/oder die neuen Einführer zwischen dem 2. und 8. Januar 2007 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (3) Lizenzen beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in anderen Ländern. |
|
(2) |
Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis 16. Januar 2007 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den zwischen dem 2. und 8. Januar 2007 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 gestellten und der Kommission zum 16. Januar 2007 übermittelten Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen wird nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang der vorliegenden Verordnung stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
ANHANG
|
Ursprung der Erzeugnisse |
Zuteilungsprozentsätze |
||||
|
China |
Andere Drittländer als China |
||||
|
49,125046 % |
100 % |
|||
|
6,714974 % |
— |
|||
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|||||
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 52/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2007
zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2007 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Anträge, die vom 1. bis 10. Januar 2007 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen von Erzeugnissen der in den Teilen I.A, I.C, I.D, I.E, I.F und I.H des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. bis 10. Januar 2007 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 (ABl. L 387 vom 29.12.2006, S. 1).
ANHANG I.A
|
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
|
09.4590 |
1,0000 |
|
09.4599 |
— |
|
09.4591 |
— |
|
09.4592 |
— |
|
09.4593 |
— |
|
09.4594 |
1,0000 |
|
09.4595 |
0,0108 |
|
09.4596 |
1,0000 |
ANHANG I.C
Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten
|
Nummer des Kontingents |
Menge (t) |
|
09.4026 |
— |
|
09.4027 |
— |
ANHANG I.D
Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
|
Nummer des Kontingents |
Menge (t) |
|
09.4101 |
— |
ANHANG I.E
Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika
|
Nummer des Kontingents |
Menge (t) |
|
09.4151 |
— |
ANHANG I.F
Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
|
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
|
09.4155 |
1,0000 |
|
09.4156 |
1,0000 |
ANHANG I.H
Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
|
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
|
09.4179 |
1,0000 |
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet. |
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(2) |
Aufgrund der Marktlage für Weichweizen in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen Weichweizen mit 500 000 Tonnen in Deutschland. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11.)
(2) ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1963/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 12).
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
|
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
||||||||||||||
|
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
Roggen |
|||||||||||||
|
БЪЛГАРИЯ |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Belgique/België |
51 859 |
6 340 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Česká republika |
0 |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||||
|
Danmark |
174 021 |
28 830 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Deutschland |
1 350 000 |
767 343 |
— |
336 565 |
|
|||||||||||
|
Eesti |
0 |
0 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Elláda |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
España |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
France |
0 |
318 778 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Ireland |
— |
0 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Italia |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Kypros/Kibris |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Latvija |
27 020 |
0 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Lietuva |
0 |
25 787 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Luxembourg |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Magyarország |
350 000 |
0 |
900 000 |
— |
|
|||||||||||
|
Malta |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Nederland |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Österreich |
0 |
22 461 |
0 |
— |
|
|||||||||||
|
Polska |
44 440 |
41 927 |
0 |
— |
|
|||||||||||
|
Portugal |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
România |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Slovenija |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Slovensko |
0 |
0 |
227 699 |
— |
|
|||||||||||
|
Suomi/Finland |
30 000 |
75 000 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Sverige |
172 272 |
58 004 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
United Kingdom |
— |
24 825 |
— |
— |
|
|||||||||||
|
Das Zeichen‚—‘ bedeutet, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Interventionsbestände dieser Getreideart gibt.“ |
||||||||||||||||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2007
über den Abschluss eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
(2007/35/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 13. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Aserbaidschan über eine Änderung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt), um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen sind erfolgreich beendet worden. |
|
(2) |
Das Protokoll zur Änderung des PKA sollte von der Gemeinschaft geschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
PROTOKOLL
zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN
andererseits —
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Es haben Verhandlungen stattgefunden, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des PKA, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. |
|
(3) |
Entsprechende Änderungen des PKA sollten angenommen werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 12 wird der Verweis auf Artikel 17 gestrichen. |
|
2. |
Artikel 17 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des PKA.
Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt.
Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2007
über den Abschluss eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
(2007/36/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 13. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über eine Änderung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt), um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen sind erfolgreich beendet worden. |
|
(2) |
Das Protokoll zur Änderung des PKA sollte von der Gemeinschaft abgeschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
PROTOKOLL
zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK KASACHSTAN
andererseits —
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Es haben Verhandlungen stattgefunden, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des PKA, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. |
|
(3) |
Entsprechende Änderungen des PKA sollten angenommen werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 11 wird der Verweis auf Artikel 16 gestrichen. |
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2. |
Artikel 16 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des PKA.
Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt.
Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2007
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren
(2007/37/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens mit der Ukraine über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. |
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(2) |
Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Ukraine ebenfalls vorläufig angewendet wird. |
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(3) |
Das vorgeschlagene Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 2
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Das Abkommen wird ab 1. Januar 2007 bis zu seinem förmlichen Abschluss unter dem Vorbehalt vorläufig angewandt, dass die Ukraine ihrerseits das Abkommen vorläufig anwendet.
Artikel 3
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels (2) vorgesehenen Maßnahmen treffen, die darin bestehen, die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einzuführen, falls die Ukraine die Zollsätze nicht anwendet, die in Nummer 2.2 des Briefwechsels aufgeführt sind, auf den Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses Bezug nimmt.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 8).
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Sehr geehrte(r) …,
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1. |
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 5. Mai 1993 paraphiert und durch das am 9. März 2005 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt). |
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2. |
Das Abkommen gilt gemäß Artikel 20 Absatz 1 nur bis zum 31. Dezember 2006. Die Europäische Gemeinschaft schlägt vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen zu verlängern:
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3. |
Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine die WTO-Abkommen und Vorschriften Anwendung. |
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4. |
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet. |
Mit vorzüglicher Hochachtung
B. Schreiben der Regierung der Ukraine
Sehr geehrte(r) ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Sehr geehrte(r) ...,
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1. |
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 5. Mai 1993 paraphiert und durch das am 9. März 2005 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt). |
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2. |
Das Abkommen gilt gemäß Artikel 20 Absatz 1 nur bis zum 31. Dezember 2006. Die Europäische Gemeinschaft schlägt vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen zu verlängern:
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3. |
Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine die WTO-Abkommen und Vorschriften Anwendung. |
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4. |
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.“ |
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierung der Ukraine zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/20 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2007
zur Ernennung von drei dänischen Mitgliedern und fünf dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2007/38/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
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(2) |
Infolge des Ausscheidens von Frau Vibeke STORM RASMUSSEN, Herrn Johannes FLENSTED-JENSEN und Herrn Lars ABEL werden drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei. Infolge des Ausscheidens von Herrn Kristian EBBENSGAARD, Herrn Søren ERIKSEN, Herrn Jan BOYE und Frau Bente NIELSEN werden vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei. Diese Personen scheiden zum1. Januar 2007 aus. Nach Ernennung von Frau Mona HEIBERG zum Mitglied wird ein weiterer Sitz eines Stellvertreters frei — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
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a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
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b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
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Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2007 wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/21 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2007
zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds und eines luxemburgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2007/39/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
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(2) |
Durch das Ausscheiden von Herrn Etienne SCHNEIDER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. Durch das Ausscheiden von Herrn Aly MAY ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
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a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
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b) |
zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
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Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/22 |
GEMEINSAME AKTION 2007/40/GASP DES RATES
vom 22. Januar 2007
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 26. November 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP (1) zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (im Folgenden als „EUMM“ bezeichnet) angenommen. Nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Gemeinsamen Aktion ernennt der Rat den Missionsleiter der EUMM für die Dauer eines Jahres, die bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert werden kann. |
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(2) |
Der Rat hat am 21. November 2005 den Beschluss 2005/808/GASP (2) angenommen, mit dem das Mandat der Missionsleiterin der EUMM bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde. |
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(3) |
Der Rat hat am 30. November 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP angenommen, mit der das Mandat der EUMM bis zum 31. Dezember 2007 verlängert sowie geändert wurde. |
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(4) |
Die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP muss geändert werden, um das Mandat der Missionsleiterin der EUMM verlängern zu können — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Der Missionsleiter wird vom Rat anhand der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter vorzulegenden Vorschläge ernannt. Er gewährleistet die laufende Verwaltung der Tätigkeiten der EUMM.“
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 51. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 48).
Berichtigungen
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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/23 |
Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/773/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 313 vom 14. November 2006 )
Seite 15, Artikel 1 Punkt 2:
anstatt:
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„2. |
In Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 1 696 659 EUR für das Jahr 2005 und auf 5 903 341 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 24. Mai 2007.““ |
muss es heißen:
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„2. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 24. Mai 2007 beläuft sich auf 7 600 000 EUR.““ |