ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
18. Januar 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 36/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 37/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 39/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Berichtigung der bulgarischen, dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, maltesischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 40/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 18. Januar 2007 geltenden Zölle

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 36/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

55,3

MA

73,2

TN

120,5

TR

151,6

ZZ

100,2

0707 00 05

JO

166,3

MA

87,1

TR

153,8

ZZ

135,7

0709 90 70

MA

77,7

TR

135,7

ZZ

106,7

0805 10 20

EG

54,3

IL

48,9

MA

57,5

TN

68,9

TR

59,4

ZZ

57,8

0805 20 10

MA

78,1

TR

78,2

ZZ

78,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

82,9

IL

61,6

MA

60,0

TR

67,4

ZZ

68,0

0805 50 10

AR

67,1

TR

55,4

ZZ

61,3

0808 10 80

CA

92,3

CN

74,5

US

114,0

ZZ

93,6

0808 20 50

CN

64,3

US

101,2

ZA

80,8

ZZ

82,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


18.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 der Kommission (2) wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt.

(2)

Angesichts des Unterschieds zwischen den Marktpreisen für Roggen auf dem Ausfuhrmarkt und dem Binnenmarkt könnte es für die Marktteilnehmer, denen Roggenpartien im Hinblick auf die Ausfuhr zugeschlagen wurden, finanziell interessant sein, diese auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederzuverkaufen und die Sicherheit verfallen zu lassen. Um eine solche Situation zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf der Ausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 zu ermöglichen, sollte die Sicherheit für Roggen heraufgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 990/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 50 EUR je Tonne für Roggen und 25 EUR je Tonne für anderes Getreide beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1349/2006 der Kommission (ABl. L 250 vom 14.9.2006, S. 6).


18.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 38/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2007

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.

(2)

Belgien, die Tschechische Republik, Spanien, Irland, Italien, Ungarn, Polen, die Slowakei und Schweden verfügen über Interventionsbestände an Zucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, eine Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die Ausfuhr verfügbar zu machen.

(3)

Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(4)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission eine Höchstausfuhrerstattung für jede Teilausschreibung festsetzt.

(5)

Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(6)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben.

(7)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festzusetzen.

(8)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften und ausgeführten Mengen mitteilen.

(9)

Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (3) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.

(10)

Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission die Höchstausfuhrerstattung festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (4) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, Kosovo und Montenegro eine Gesamtmenge von 852 681 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist. Die betreffenden Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 19. Januar 2007 und läuft am 24. Januar 2007 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 7. und 21. Februar 2007,

am 7. und 28. März 2007,

am 18. und 25. April 2007,

am 9. und 23. Mai 2007,

am 13. und 27. Juni 2007,

am 11. und 18. Juli 2007,

am 8. und 29. August 2007,

am 12. und 26. September 2007.

(2)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

Artikel 3

Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 4

(1)   Die Kommission setzt eine Höchstausfuhrerstattung für Weißzucker und für Rohzucker fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 zugeschlagen werden.

Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu der in Absatz 1 vorgesehenen Höchstausfuhrerstattung dazu führen, dass die gekürzte verfügbare Menge für eine Partie überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die gekürzte verfügbare Menge erschöpft wird.

Würde die gekürzte verfügbare Menge einer Partie durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter eines Mitgliedstaats mit derselben Ausfuhrerstattung für diese Partie überschritten, so wird der Zuschlag für die gekürzte verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

(3)   Der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu zahlende Preis beträgt 632 EUR/Tonne Weißzucker und 497 EUR/Tonne Rohzucker.

Artikel 5

(1)   Die Ausfuhrlizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke.

(2)   Die aufgrund einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

Artikel 6

(1)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach der Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung durch die Kommission teilen die betreffenden Interventionsstellen der Kommission die im Wege der Teilausschreibung verkauften genauen Mengen nach dem Muster in Anhang IV mit.

(2)   Spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen, die in den an die zuständigen Behörden zurückgesandten Ausfuhrlizenzen aufgeführt sind, und die entsprechenden Mengen ausgeführten Zucker unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) zulässigen Toleranzen.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die genannte Verordnung für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(3)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

(4)   ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1555/2006 (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 3).

(5)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG I

Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

Mitgliedstaat

Interventionsstelle

Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf für die Ausfuhr verfügbar sind

(in Tonnen)

Belgien

Bureau d’intervention et de restitution belge/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

Rue de Trèves, 82/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/B-1040 Brussel

Tél./Tel. (32-2) 287 24 11

Fax (32-2) 287 25 24

28 648,00

Tschechische Republik

Státní zemědělský intervenční fond

Oddělení pro cukr a škrob

Ve Smečkách 33

CZ-11000 PRAHA 1

Tel.: (420) 222 87 14 27

Fax: (420) 222 87 18 75

35 902,72

Spanien

Fondo Español de Garantía Agraria

Beneficencia, 8

E-28004 Madrid

Tel. (34) 913 47 64 66

Fax (34) 913 47 63 97

43 084,00

Irland

Intervention Section

On Farm Investment

Subsidies & Storage Division

Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Ireland

Tél.: (00 353) 53 63437

Fax: (00 353) 9142843

12 000,00

Italien

AGEA — Agenzia per le erogazioni in agricoltura

Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

Via Torino, 45

00185 Roma

Tel. (39 06) 49 49 95 58

Fax: (39 06) 49 49 97 61

492 791,70

Ungarn

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

(Agricultural and Rural Development Agency)

Soroksári út 22–24.

HU-1095 Budapest

Tel.: 36/1/219-6213

Fax: 36/1/219-8905 vagy 36/1/219-6259

138 592,90

Polen

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Cukru

Dział Dopłat i Interwencji

Nowy Świat 6/12

00-400 Warszawa

Tél.: +48 22 661 71 30

Fax: +48 22 661 72 77

8 623,00

Slowakei

Pôdohospodárska platobná agentúra

Oddelenie cukru a ostatných komodít

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: (421-2) 58 24 32 55

Fax: (421-2) 53 41 26 65

34 000,00

Schweden

Statens jordbruksverk

S-551 82 Jönköping

Tél.: (46-36) 15 50 00

Fax: (46-36) 19 05 46

59 038,00


ANHANG II

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3

Formular (*1)

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

Verordnung (EG) Nr. 38/2007

1

2

3

4

5

Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(t)

Ausfuhrerstattung

(EUR/100 kg)

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

usw.

 

 

 


(*1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: +32 2 292 10 34.


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 5 Absatz 1

Bulgarisch

:

Изнесено с възстановяване съгласно Регламент (ЕО) № 38/2007

Spanisch

:

Exportado con restitución en virtud del Reglamento (CE) no 38/2007

Tschechisch

:

Vyvezeno s náhradou podle nařízení (ES) č. 38/2007

Dänisch

:

Eksporteret med restitution i henhold til forordning (EF) nr. 38/2007

Deutsch

:

Mit Erstattung ausgeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

Estnisch

:

Eksporditud toetusega vastavalt määrusele (EÜ) nr 38/2007

Griechisch

:

Εξαγωγή με επιστροφή σύμφωνα με τον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 38/2007

Englisch

:

Exported with refund pursuant to Regulation (EC) No 38/2007

Französisch

:

Exporté avec restitution conformément au règlement (CE) no 38/2007

Italienisch

:

Esportato con restituzione ai sensi del regolamento (CE) n. 38/2007

Lettisch

:

Saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 38/2007 eksportēts, saņemot kompensāciju

Litauisch

:

Eksportuota su grąžinamąja išmoka, remiantis Reglamentu (EB) Nr. 38/2007

Ungarisch

:

Visszatérítéssel exportálva a 38/2007/EK rendelet szerint

Maltesisch

:

Esportat b’rifużjoni skond ir-Regolament (KE) Nru 38/2007

Niederländisch

:

Uitgevoerd met restitutie overeenkomstig Verordening (EG) nr. 38/2007

Polnisch

:

Wywóz objęty refundacją zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 38/2007

Portugiesisch

:

Exportado com restituição, nos termos do Regulamento (CE) n.o 38/2007

Rumänisch

:

Exportat cu restituire în baza Regulamentului (CE) nr. 38/2007

Slowakisch

:

Vyvezené s náhradou podľa nariadenia (ES) č. 38/2007

Slowenisch

:

Izvoženo z nadomestilom v skladu z Uredbo (ES) št. 38/2007

Finnisch

:

Viety asetuksen (EY) N:o 38/2007 mukaisella vientituella

Schwedisch

:

Exporterat med exportbidrag enligt förordning (EG) nr 38/2007


ANHANG IV

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1

Formular (*1)

Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

Verordnung (EG) Nr. 38/2007

1

2

Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen)

 

 


(*1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: +32 2 292 10 34.


18.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 39/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2007

zur Berichtigung der bulgarischen, dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, maltesischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 18 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die englische, bulgarische, dänische, spanische, estnische, finnische, französische, griechische, ungarische, italienische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische und tschechische Fassung von Punkt A.1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission (2) weichen vom Wortlaut in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft ab. Um die korrekte Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sollten in diesen Sprachfassungen die notwendigen Änderungen durchgeführt werden.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dies betrifft nur die englische, bulgarische, dänische, spanische, estnische, finnische, französische, griechische, ungarische, italienische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische und tschechische Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 149 vom 29.6.1968, S. 46. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1634/71 (ABl. L 170 vom 29.7.1971, S. 13).


18.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 40/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2007

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 18. Januar 2007 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 30/2007 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 30/2007 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 30/2007 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)   ABl. L 9 vom 16.1.2007, S. 3.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 18. Januar 2007 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

0,00

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(16.1.2007)

1.   

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (*1)

niedere Qualität (*2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

151,56  (*3)

122,49

188,21

178,21

158,21

158,60

Golf-Prämie (EUR/t)

24,10

11,55

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

 

 

2.   

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 27,41 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 0,00 EUR/t.

3.   

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00  EUR/t (HRW2)

0,00  EUR/t (SRW2).


(*1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).