ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 397

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
30. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

10

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

11

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

14

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

15

 

*

Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

22

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2006 über die Nichtaufnahme von Alachlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6567)  ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1894/2006 DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss 2006/1894/EG (2) genehmigte der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I (Kombinierte Nomenklatur) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a)

Teil II (Zolltarife) und Teil III (Anhänge zum Zolltarif) entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.

b)

Die KN Codes 0201 30 00, 0202 30 90, 0206 10 95, 0206 29 91 in Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind), werden wie folgt geändert:

i)

Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 5 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 20 bis 24 Monate alten Stieren (novilhos) oder Färsen (novilhas), ausschließlich auf der Weide aufgezogen, die ihre mittleren Milch-Schneidezähne verloren, aber noch nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähne haben, die gute Reife aufweisen und den folgenden Erfordernissen für die Einreihung von Rinderschlachtkörpern in das Handelsklassenschema entsprechen: Fleisch von Schlachtkörpern der Klasse B oder R, von gedrungener bis gerader Form und einer Fettschicht der Klasse 2 oder 3; Teilstücke mit den Buchstaben oder der Qualitätsbezeichnung ‚sc‘ (special cuts) als Zeichen ihrer hohen Qualität sind in Kartons mit der Aufschrift ‚High quality beef‘ aufgemacht“ erhält folgende Fassung: „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“.

ii)

In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Brasilien“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E.ENESTAM


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Teil II

Zolltarife

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

2106 10 80

Eiweißkonzentrate

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

2401 10 90

Tabak

Senkung des gebundenen Zollsatzes der EG auf Tabak von 11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg/net auf 10 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg/net


Teil III

Anhänge zum Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

1701 11 10

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

Landesspezifisches Zollkontingent für Brasilien von 10 124 t zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR/t

0207 14 10

0207 14 50

0207 14 70

Teile von Hausgeflügel, gefroren

Landesspezifisches Zollkontingent für Brasilien von 2 332 t zu einem Kontingentzollsatz von 0 %

0207 11 10

0207 11 30

0207 11 90

0207 12 10

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

0207 13 10

0207 13 20

0207 13 30

0207 13 40

0207 13 50

0207 13 60

0207 13 70

0207 14 20

0207 14 30

0207 14 40

0207 14 60

Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

0207 14 10

Teile von Geflügel

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

0207 24 10

0207 24 90

0207 25 10

0207 25 90

0207 26 10

0207 26 20

0207 26 30

0207 26 40

0207 26 50

0207 26 60

0207 26 70

0207 26 80

0207 27 30

0207 27 40

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 80

Teile von Truthühnern, gefroren

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

1005 90 00

1005 10 90

Mais

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

2008 20 11

2008 20 19

2008 20 31

2008 20 39

2008 20 71

2008 30 11

2008 30 19

2008 30 31

2008 30 39

2008 30 79

2008 40 11

2008 40 19

2008 40 21

2008 40 29

2008 40 31

2008 40 39

2008 50 11

2008 50 19

2008 50 31

2008 50 39

2008 50 51

2008 50 59

2008 50 71

2008 60 11

2008 60 19

2008 60 31

2008 60 39

2008 60 60

2008 70 11

2008 70 19

2008 70 31

2008 70 39

2008 70 51

2008 70 59

2008 80 11

2008 80 19

2008 80 31

2008 80 39

2008 80 70

Haltbar gemachte Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

2009 11 11

2009 11 19

2009 19 11

2009 19 19

2009 29 11

2009 29 19

2009 39 11

2009 39 19

2009 49 11

2009 49 19

2009 79 11

2009 79 19

2009 80 11

2009 80 19

2009 80 34

2009 80 35

2009 80 36

2009 80 38

2009 90 11

2009 90 19

2009 90 21

2009 90 29

Fruchtsäfte

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

1806

Schokolade

Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1)

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/6


VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 sowie die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2006 angeglichen werden.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens, der am 1. Januar 2007 wirksam wird, werden die auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten für diese Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Anhangs XI zum Statut festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird das Datum „1. Juli 2005“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch das Datum „1. Juli 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 3

Mit Wirkung vom 16. Mai 2006 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

Slowenien –86,8.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die Berichtigungskoeffizienten für Bulgarien und Rumänien traten jedoch erst ab 1. Januar 2007 in Kraft.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die Berichtigungskoeffizienten für Bulgarien und Rumänien treten jedoch erst ab 1. Januar 2007 in Kraft.

Mit Wirkung vom 1. Mai 2007 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten:

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Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 840,97 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1 121,28 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 157,29 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 343,69 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 233,20EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 83,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 466,17 EUR festgesetzt.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km

0,3496 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km

0,5826 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km

0,3496 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km

0,1165 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km

0,0561 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

174,77 EUR bei einer Entfernung zwischen 725 und 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

349,52 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf

36,12 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

29,12 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 028,45 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

611,52 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 233,40 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 466,81 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 121,28 EUR.

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

773,57 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

458,63 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 925,06 EUR, die Obergrenze auf 1 850,11 EUR und der Pauschalabschlag auf 840,97 EUR.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (2) des Rates vorgesehen sind, auf 352,51 EUR; 532,06 EUR; 581,74 EUR und 793,10 EUR festgesetzt.

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (3) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,088579 angewandt.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Tabelle in Absatz 1 Artikel 8 des Anhangs XIII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 18

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.06-31.12.06

302,32

1.1.07-31.12.07

316,11

1.1.08-31.12.08

329,89

Artikel 19

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.06-31.8.06

33,59

1.9.06-31.8.07

50,361

1.9.07-31.8.08

67,16

Artikel 20

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird zur Anwendung von Artikel 18 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf

monatlich 121,61 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 186,45 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1066/2006 (ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) 860/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 26).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

(2006/963/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien abgeschlossen.

(4)

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

Genf, 18. Dezember 2006

Sehr geehrter Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften (EG) und Brasilien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Brasilien vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die Zugeständnisse in ihrer früheren für das Zollgebiet der EG 15 geltenden Liste in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 aufzunehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 aufzunehmen.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG und Brasilien, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, noch vor dem 1. November 2006, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2007 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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ANHANG

landesspezifisches Zollkontingent für Brasilien von 10 124 t zur Raffination bestimmten rohen Rohrzuckers (Zolltarifposition 1701 1110) zu einem Kontingentzollsatz von EUR 98 EUR/t

landesspezifisches Zollkontingent für Brasilien von 2 332 t von „Teilen von Hausgeflügel“ (Zolltarifpositionen 0207 1410, 0207 1450, 0207 1470) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %

Aufstockung des EG-Zollkontingents für „Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 1110, 0207 1130, 0207 1190, 0207 1210, 0207 1290) um 49 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 131-162 EUREUR/t

Aufstockung des EG-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1460) um 4 070 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 93-512 EUR/t

Aufstockung des EG-Zollkontingents für „Teile von Hausgeflügel“ (Zolltarifposition 0207 1410) um 1 605 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 795 EUR/t

Aufstockung des EG-Zollkontingents für „Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770) um 201 t (erga omnes) zu einem Zollkontingentsatz von 93-425 EUR/t

Aufstockung des EG-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern, gefroren“ (Zolltarifposition 0207 2710, 0207 2720, 0207 2780) um 2 485 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %

Eröffnung eines Zollkontingents von 242 074 t (erga omnes) für Mais (Zolltarifpositionen 1005 9000, 1005 1090) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 838 t (erga omnes) für haltbar gemachte Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren (Zolltarifpositionen 2008 2011, 2008 2019, 2008 2031, 2008 2039, 2008 2071, 2008 3011, 2008 3019, 2008 3031, 2008 3039, 2008 3079, 2008 4011, 2008 4019, 2008 4021, 2008 4029, 2008 4031, 2008 4039, 2008 5011, 2008 5019, 2008 5031, 2008 5039, 2008 5051, 2008 5059, 2008 5071, 2008 6011, 2008 6019, 2008 6031, 2008 6039, 2008 6060, 2008 7011, 2008 7019, 2008 7031, 2008 7039, 2008 7051, 2008 7059, 2008 8011, 2008 8019, 2008 8031, 2008 8039, 2008 8070) zu einem Kontingentzollsatz von 20 %

Eröffnung eines Zollkontingents von 7 044 t (erga omnes) für Fruchtsäfte (Zolltarifpositionen 2009 1111, 2009 1119, 2009 1911, 2009 1919, 2009 2911, 2009 2919, 2009 3911, 2009 3919, 2009 4911, 2009 4919, 2009 7911, 2009 7919, 2009 8011, 2009 8019, 2009 8032, 2009 8033, 2009 8035, 2009 8036, 2009 8038, 2009 9011, 2009 9019, 2009 9021, 2009 9029) zu einem Kontingentzollsatz von 20 %

Aufhebung des Wertzolls von 9 % auf Eiweißkonzentrate (Zolltarifposition 2106 1080)

Eröffnung eines Zollkontingents von 107 t (erga omnes) für Schokolade (Zolltarifposition 1 806) zu einem Kontingentzollsatz von 43 %

Senkung des gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft auf Tabak (Zolltarifposition 2401 1090) von 11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg/net auf 10 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg/net

Änderung der Beschreibung des EG-Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch (5 000 t) in „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“ und Angabe von Brasilien als Lieferland

Genf, 18. Dezember 2006

Sehr geehrter Herr …,

ich nehme auf folgende Feststellungen in Ihrem Schreiben Bezug:

„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften (EG) und Brasilien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Brasilien vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die Zugeständnisse in ihrer früheren für das Zollgebiet der EG 15 geltenden Liste in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 aufzunehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 aufzunehmen.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG und Brasilien, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, noch vor dem 1. November 2006, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2007 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Ausdruck zu bringen.

Im Namen der Föderativen Republik Brasilien

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30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

(2006/964/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 24. Oktober 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Regierung Kanadas ein Abkommen zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend auszuhandeln.

(2)

Gemäß den Richtlinien im Anhang des genannten Beschlusses hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Regierung Kanadas ausgehandelt.

(3)

Die Gemeinschaft und Kanada versprechen sich von einer solchen Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen; die Zusammenarbeit soll für die Gemeinschaft einen zusätzlichen Nutzen bieten und eine Ergänzung zu den bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten und Kanada darstellen.

(4)

Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 5. Dezember 2006 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG KANADAS

andererseits,

im Folgenden „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie der Regierung Kanadas am 22. November 1990 angenommene Erklärung zu den Beziehungen Europäische Gemeinschaft – Kanada konkret auf die Stärkung der beiderseitigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten Bezug nimmt, die das heutige wie auch das künftige Wohlergehen ihrer Bürger unmittelbar betreffen, wie Austauschprogramme und gemeinsame Projekte im Bereich der Bildung und Kultur, einschließlich des Akademiker- und Jugendaustauschs,

ANGESICHTS der Tatsache, dass in der am 17. Dezember 1996 von Kanada und der EU verabschiedeten Gemeinsamen Politischen Erklärung und dem Aktionsplan festgestellt wird, dass die Parteien in dem Bestreben, ihre auf gemeinsamen Kulturen und Werten beruhenden Bindungen zu erneuern, Kontakte zwischen ihren Bürgern, insbesondere jungen Menschen, auf jeder Ebene fördern werden; dass der der Erklärung beigefügte Gemeinsame Aktionsplan die Parteien auffordert, ihre Zusammenarbeit mit Hilfe des 1996 ratifizierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung weiter zu verstärken,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die am 18. März 2004 beim Gipfeltreffen EU-Kanada angenommene EU/Kanada-Partnerschaftsagenda die Notwendigkeit hervorhebt, nach neuen Wegen zur Verstärkung der Verbindungen zwischen unseren Völkern zu suchen und insbesondere die Austauschprogramme für junge Menschen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft auszuweiten und Möglichkeiten für die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EG und Kanada bei der Verlängerung des im März 2001 ratifizierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu prüfen,

ANGESICHTS der Tatsache, dass in der am 19. Juni 2005 auf dem Gipfeltreffen EU-Kanada verabschiedeten Gemeinsamen Erklärung ferner auf die Absicht der Staats- und Regierungschefs der EU und Kanadas verwiesen wird, das im Jahr 2001 ratifizierte Abkommen zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung auszuweiten und insbesondere die Kooperation im Jugendbereich einzubeziehen, um die akademische Zusammenarbeit und den transatlantischen Austausch zwischen unseren Bürgern zu intensivieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Gesetzgebungsbefugnisse der Provinzen und Territorien Kanadas im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie die Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen uneingeschränkt zu achten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass durch den Abschluss und die Durchführung der Abkommen von 1996 und 2001 über die Hochschul- und Berufsbildung die Verpflichtungen der EU/Kanada-Erklärungen umgesetzt werden und dass beide Parteien mit dieser Zusammenarbeit bislang höchst positive Erfahrungen gemacht haben,

IN ANERKENNUNG des entscheidenden Beitrags der Hochschul- und Berufsbildung zur Entwicklung von Humanressourcen, die in der Lage sind, an der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitzuwirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend andere wichtige Initiativen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada ergänzen sollte,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass es wichtig ist, die im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von den in diesen Bereichen aktiven internationalen Organisationen wie der OECD, der UNESCO und dem Europarat geleistete Arbeit zu berücksichtigen,

ANGESICHTS des gemeinsamen Interesses der Parteien an einer Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend als Teil der bestehenden weiteren Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada,

IN DER ERWARTUNG eines gegenseitigen Nutzens der Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend,

IN DER ERKENNTNIS, dass es erforderlich ist, den Zugang zu den nach diesem Abkommen geförderten Aktivitäten, insbesondere zu den Maßnahmen im Berufsbildungs- und Jugendsektor, zu erweitern,

IN DEM WUNSCH, die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu erneuern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Abkommen wird ein Rahmen für die Kooperation im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Hochschule“: jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten der Parteien Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

2.

„Berufsbildungseinrichtung“: alle Arten von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen, die ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Parteien Maßnahmen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der beruflichen Nachschulung oder Umschulung konzipieren oder durchführen und die zu von den zuständigen Behörden anerkannten Qualifikationen beitragen;

3.

„Studierende“: alle Personen, die an Lehr- und Ausbildungskursen oder Programmen teilnehmen, die von einer Hochschule oder einer Berufsbildungseinrichtung im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden und von den zuständigen Behörden anerkannt oder finanziell gefördert werden;

4.

„Jugend“: Tätigkeitsbereiche in Verbindung mit nichtformellem und informellem Lernen, an denen Jugendorganisationen/-vereinigungen, Jugendbetreuer, Nachwuchs-Führungskräfte und andere Akteure, die für oder mit Jugendlichen arbeiten, beteiligt sind.

Artikel 3

Ziele

(1)   Allgemeine Ziele dieses Abkommens sind:

a)

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Union und Kanadas, einschließlich umfassenderer Kenntnisse ihrer jeweiligen Sprachen, Kulturen und Institutionen;

b)

qualitative Verbesserung der Humanressourcenentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada durch Erleichterung des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der globalen wissensgestützten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten.

(2)   Spezifische Ziele dieses Abkommens sind:

a)

verstärkte Einbringung einer gemeinschaftlichen und einer kanadischen Dimension zur Erzielung eines zusätzlichen Nutzens in der transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend;

b)

Beitrag zu transatlantischen Austauschmaßnahmen zwischen den Bürgern der Europäischen Union und Kanadas;

c)

Beitrag zur Entwicklung von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen sowie von Jugendstrukturen und -organisationen;

d)

Förderung und/oder Ausbau von Partnerschaften zwischen Akteuren, die in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätig sind;

e)

Beitrag zur beruflichen Entwicklung von Einzelpersonen bei gleichzeitiger Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Abkommens;

f)

Schaffung von Möglichkeiten für den Dialog und Austausch über Jugendpolitik und Jugendarbeit.

(3)   Operative Ziele dieses Abkommens sind:

a)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen zur Förderung und Entwicklung gemeinsamer Studien- und/oder Berufsbildungsgänge sowie Mobilitätsmaßnahmen für Studierende;

b)

qualitative Verbesserung der transatlantischen Mobilität von Studierenden durch Förderung der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls von akademischen Leistungsnachweisen;

c)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätigen öffentlichen und privaten Organisationen zur Förderung von Diskussion und Erfahrungsaustausch über grundsätzliche Fragen;

d)

Unterstützung der transatlantischen Mobilität von Fachkräften (auch angehender Fachkräfte) zur Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses und Fachwissens bei Fragen, die für die Beziehungen EU/Kanada von Belang sind;

e)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendstrukturen und -organisationen sowie Jugendbetreuern, Nachwuchs-Führungskräften und anderen Akteuren aus diesem Bereich zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und die Entwicklung der Vernetzung.

Artikel 4

Grundsätze

Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen ist nach folgenden Grundsätzen auszurichten:

1.

uneingeschränkte Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Gesetzgebungsbefugnisse der Provinzen und Territorien Kanadas im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie der Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen;

2.

ausgewogener Nutzen aus den gemäß diesem Abkommen durchgeführten Aktivitäten;

3.

umfassende Einbeziehung der verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Provinzen und Territorien Kanadas;

4.

uneingeschränkte Anerkennung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas;

5.

verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada und Komplementarität mit bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sowie mit anderen Programmen und Initiativen der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.

Artikel 5

Zusammenarbeit

Die Kooperationsmaßnahmen sind im Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist, im Einzelnen aufgeführt.

Artikel 6

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Diesem gehören Vertreter beider Parteien an.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überprüfung der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit;

b)

Bericht an die Parteien über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der Kooperation gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens;

c)

Informationsaustausch über jüngste Entwicklungen, Strategien, neue Trends oder innovative Verfahren im Zusammenhang mit Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss ist bestrebt, alle zwei Jahre zusammenzutreten, wobei diese Zusammenkünfte abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada stattfinden. Weitere Zusammenkünfte können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.

(4)   Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich getroffen. Protokolle werden von den Personen genehmigt, die von den Parteien für den gemeinsamen Vorsitz der Zusammenkünfte ausgewählt worden sind, und zusammen mit dem Bericht dem mit dem Rahmenabkommen von 1976 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada eingesetzten gemischten Kooperationsausschuss sowie den zuständigen Ministern jeder Partei übermittelt.

Artikel 7

Überwachung und Bewertung

Die Kooperation wird gegebenenfalls im Wege der Zusammenarbeit überwacht und bewertet, so dass gegebenenfalls eine Neuausrichtung der Aktivitäten nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten, die sich im Laufe ihrer Durchführung herausstellen, vorgenommen werden kann.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Die Kooperationsaktivitäten werden vorbehaltlich der verfügbaren Mittel und der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Programme der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt insgesamt zu gleichen Teilen zwischen den Parteien.

(2)   Jede Partei stellt Mittel bereit, die unmittelbar folgenden Personen zugute kommen:

im Fall der Europäischen Gemeinschaft den Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Personen, die in einem Mitgliedstaat den offiziellen Status von Einwohnern mit Daueraufenthaltsgenehmigung haben;

im Fall Kanadas den eigenen Staatsangehörigen und den Einwohnern mit Daueraufenthaltsgenehmigung im Sinne des kanadischen Rechts.

(3)   Ausgaben, die vom Gemeinsamen Ausschuss oder in seinem Namen getätigt wurden, werden von der Partei getragen, der das Mitglied angehört, das die Kosten verursacht. Mit Ausnahme von Reise- und Aufenthaltskosten werden die Kosten, die direkt in Verbindung mit Zusammenkünften des Gemeinsamen Ausschusses entstehen, von der gastgebenden Partei getragen.

Artikel 9

Zugang von Personal

Jede Partei wird alle angemessenen Schritte unternehmen und sich nach besten Kräften dafür einsetzen, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal und Studierenden sowie die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung der anderen Partei zu erleichtern, das oder die für Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien eingesetzt oder verwendet wird/werden.

Artikel 10

Sonstige Vereinbarungen

(1)   Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es einer etwaigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien gemäß anderen Abkommen nicht entgegensteht.

(2)   Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada in den hier geregelten Bereichen nicht entgegensteht.

Artikel 11

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen wird zum einen in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe jenes Vertrags, angewendet, sowie zum anderen in dem Gebiet Kanadas.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1)   Jede Partei teilt der anderen schriftlich mit, dass sie dieses Abkommen akzeptiert. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der beiden Parteien der anderen ihr Einverständnis notifiziert hat.

(2)   Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von acht Jahren in Kraft und kann danach durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert werden.

(4)   Änderungen oder Verlängerungen bedürfen der schriftlichen Form und treten an dem von den Parteien vereinbarten Tag in Kraft.

(5)   Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, oder auf die gemäß dem Anhang dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Helsinki am 5. Dezember 2006, in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Por el Gobierno de Canadá

Za vládu Kanady

For Canadas regering

Für die Regierung Kanadas

Kanada valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση του Καναδά

For the Government of Canada

Pour le gouvernement du Canada

Per il governo del Canada

Kanādas valdības vārdā

Kanados Vyriausybės vardu

Kanada Kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Kanada

Voor de Regering van Canada

W imieniu Rządu Kanady

Pelo Governo do Canadá

Za vládu Kanady

Za vlado Kanade

Kanadan hallituksen puolesta

För Kanadas regering

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ANHANG

AKTIONEN

1.   Aktion „Hochschul- und Berufsbildung“

1.1.   Die Parteien unterstützen die Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, die EG/Kanada-Zusammenschlüsse bilden, um gemeinsame Projekte im Bereich der Hochschul- und der Berufsbildung durchzuführen.

1.2.   Jeder Zusammenschluss muss aus einer multilateralen Partnerschaft bestehen, der Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und mindestens zwei Provinzen oder Territorien Kanadas angehören.

1.3.   Gemeinsame Aktivitäten von Zusammenschlüssen müssen grundsätzlich zur transatlantischen Mobilität von Studierenden im Rahmen gemeinsamer Studiengänge, einschließlich gegenseitiger Anerkennung von Leistungsnachweisen sowie sprachlicher und kultureller Vorbereitung führen, wobei diese Mobilität in beiden Richtungen gleich ausgeprägt sein sollte.

1.4.   Die vorrangigen, förderungswürdigen Themenbereiche, in denen EG/Kanada-Zusammenschlüsse zusammenarbeiten, werden von den zuständigen Behörden der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart.

1.5.   Die Parteien können Zusammenschlüsse von Hochschulen und/oder Berufsbildungseinrichtungen, die bei der Durchführung gemeinsamer, von den Parteien finanzierter Projekte nachweislich Leistungen im Bereich der Exzellenzförderung erzielt haben, im Hinblick auf die Mobilität von Studierenden finanziell unterstützen.

2.   Aktion „Jugend“

Die Parteien können Aktivitäten, an denen Jugendstrukturen und -organisationen sowie Jugendbetreuer, Nachwuchs-Führungskräfte und andere Akteure aus diesem Bereich beteiligt sind, finanziell unterstützen. Zu diesen Aktivitäten können gehören: Seminare, Schulungskurse, Job-shadowing und Studienbesuche zu bestimmten Themen, z. B. Staatsbürgerschaft, kulturelle Vielfalt, gemeinnützige Arbeit/Freiwilligenarbeit und Anerkennung nichtformellen und informellen Lernens.

3.   Ergänzende Aktionen

3.1.   Die Parteien können eine beschränkte Anzahl von ergänzenden Tätigkeiten durchführen, die im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens stehen, u. a. Aktivitäten zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und EDV-Material im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.

3.2.   Die Parteien können strategieorientierte Maßnahmen, an denen im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätige Organisationen beteiligt sind, finanziell unterstützen. Zu diesen Maßnahmen können Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Workshops zur beruflichen Entwicklung und Benchmarking-Arbeiten gehören; sie können Querschnittsfragen aus den Bereichen Hochschulbildung und Berufsbildung behandeln, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen und der Übertragung von Leistungsnachweisen im Rahmen des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS).

3.3.   Die Parteien können die Mobilität von Fachkräften (auch von neu Graduierten und angehenden Fachkräften) finanziell unterstützen, die ein Kurzstudium oder ein Ausbildungsprogramm in Bereichen absolvieren möchten, die für die Beziehung EU/Kanada nach Festlegung durch die Parteien von besonderer Bedeutung sind.

3.4.   Die Parteien können eine Vereinigung ehemaliger Studierender (Alumni-Verband), die an Austauschmaßnahmen im Rahmen von EG/Kanada-Zusammenschlüssen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung teilgenommen haben, finanziell unterstützen. Diese Ehemaligenvereinigung kann von einer oder mehreren Organisation(en) betrieben werden, die die Parteien gemeinsam bestimmen.

Verwaltung der Aktionen

1.   Jede Partei kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten finanziell unterstützen.

2.   Die Verwaltung der Aktivitäten obliegt den zuständigen Beamten der Parteien. Zu ihren Aufgaben können gehören:

die Festlegung der Bestimmungen und Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für Antragsteller;

die Aufstellung eines Zeitplans für die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie für die Übermittlung und Auswahl der Projekte;

die Bereitstellung von Informationen über die Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und deren Durchführung;

die Ernennung akademischer Berater und Sachverständiger, auch für die unabhängige Bewertung von Vorschlägen;

Empfehlungen an die zuständigen Behörden der Parteien, welche Projekte finanziert werden sollten;

die Haushaltsführung;

die Überwachung und Bewertung nach einem gemeinsamen Ansatz.

3.   In der Regel werden die Projektpartner aus der EG von der Europäischen Gemeinschaft unterstützt (einschließlich Stipendien); die Projektpartner aus Kanada werden von Kanada unterstützt.

MASSNAHMEN ZUR TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG

Die Parteien stellen Gelder für den Erwerb von Dienstleistungen bereit, die zur optimalen Umsetzung des Abkommens erforderlich sind; insbesondere können die Parteien Seminare, Kolloquien oder andere Tagungen von Sachverständigen organisieren, Bewertungen durchführen, Veröffentlichungen erstellen und einschlägige Informationen verbreiten.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/22


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(2006/965/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen werden von der Gemeinschaft auf der Grundlage von Jahresprogrammen finanziell unterstützt, die nach den Verfahrensvorschriften des Artikels 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) genehmigt wurden.

(2)

Unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrungen, die im Rahmen der Arbeiten der gemäß Aktion 29 des Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit eingesetzten Task Force zur Überwachung der Tilgung von Krankheiten in den Mitgliedstaaten erzielt wurden, hat es sich bei der Überprüfung der Verfahrensvorschriften für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen gezeigt, dass sich mit mehrjährigen Programmen und einer neuen Liste der betreffenden Krankheiten und Zoonosen bessere Ergebnisse erzielen ließen. Mehrjährige Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen würden gewährleisten, dass die Programmziele effizienter und wirksamer verwirklicht und die Programme besser und transparenter verwaltet werden und besser zu überprüfen wären, wodurch auch die Gemeinschaftsmittel wirksamer verwendet würden. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften für diese Programme dahin gehend zu ändern, dass künftig auch Mehrjahresprogramme finanziert werden können.

(3)

Diese Überprüfung hat ferner gezeigt, dass eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Kofinanzierung in Frage kommen, die Effizienz und Wirksamkeit der Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme verstärken würde. Bei der Erstellung dieser Liste von Krankheiten und Zoonosen, die den Gemeinschaftsprioritäten entsprechen sollten und deren Tilgung von der Gemeinschaft finanziell unterstützt werden kann, sollte den potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Krankheiten und Zoonosen auf die öffentliche Gesundheit und den internationalen und innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs Rechnung getragen werden. Die besonderen Vorschriften für die Zoonosenbekämpfung sollten daher gestrichen werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, die Liste nach dem Komitologieverfahren zu ändern, um neu auftretende Tierseuchen oder neuen epidemiologischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(4)

Zur Vereinfachung des Verfahrens für die Genehmigung der der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme sollte die Genehmigung der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, künftig nicht mehr zwei Entscheidungen erfordern (eine über die Aufnahme des Programms in die Liste der förderfähigen Programme und eine zweite zur Genehmigung des Programms), sondern in einem einzigen Entscheidungsschritt erfolgen.

(5)

Damit die Kommission die Durchführung der Programme überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über den Stand der Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und die damit verbundenen Ausgaben Bericht erstatten.

(6)

Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 mit Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (4) enthält sowohl technische Vorschriften als auch Vorschriften für die Übermittlung von Informationen zu den Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogrammen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wird. Diese technischen und Informationsvorschriften sollten aktualisiert und regelmäßig zeitnah angepasst werden, um dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt und den Erfahrungen aus der Durchführung der Programme Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte daher diese technischen Kriterien festlegen und erforderlichenfalls aktualisieren können. Die Entscheidung 90/638/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (5) regelt die Integration der bisherigen EDV-Systeme (Animo und Shift) in das neue System. Daher empfiehlt es sich, den bei der Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren erzielten technischen Fortschritten Rechnung zu tragen und die erforderlichen Mittel für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der integrierten EDV-Systeme für das Veterinärwesen bereitzustellen und dabei gegebenenfalls bestehenden nationalen Datenbanken Rechnung zu tragen.

(8)

Die Erfassung von Informationen ist im Interesse einer besseren Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit unerlässlich. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Informationen über die Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in der ganzen Gemeinschaft zu verbreiten. Es empfiehlt sich deshalb, den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG zu erweitern und den Aspekt der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Finanzierung der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einzubeziehen.

(9)

Nach der Entscheidung 2006/53/EG des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG werden für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung der aviären Influenza Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt. Es ist wünschenswert, dass diese Hilfen auch die Kosten abdecken, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Eigentümern für ihre Verluste infolge der Vernichtung von Eiern entstanden sind.

(10)

Darüber hinaus sieht die Entscheidung 90/424/EWG vor, dass den Mitgliedstaaten wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden sollte. Angesichts der bisherigen Erfahrungen ist es wünschenswert, dass die Möglichkeit einer solchen Unterstützung auf internationale Organisationen wie die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) ausgedehnt wird.

(11)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich ferner, die Entscheidung 90/424/EWG zu ändern, damit ein Mitgliedstaat die Kommission unterrichten kann, wenn er vom Ausbruch der in Artikel 6 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Tierseuchen in einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bedroht ist, und den betreffenden Tierseuchen die im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind hinzuzufügen.

(12)

Die Entscheidung 90/424/EWG sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.“

2.

Artikel 3a Absatz 3 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für die Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und den Wert der vernichteten Eier entstanden sind.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3a Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 oder im Anhang genannten Seuchen im Hoheitsgebiets eines Drittlandes oder Mitgliedstaates unmittelbar bedroht, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm geplanten Schutzmaßnahmen.“

4.

Die Überschrift des Titels I Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Gemeinschaft fördert eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem finanziell beteiligt an

a)

der Errichtung und Entwicklung von Informationsinstrumenten, einschließlich einer geeigneten Datenbank zur

i)

Erfassung und Speicherung aller Informationen über Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

ii)

Verbreitung der in Ziffer i genannten Informationen bei den zuständigen Behörden, den Erzeugern und den Verbrauchern gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schnittstellen mit nationalen Datenbanken;

b)

der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien.“

6.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinschaft kann die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.“

7.

Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

(1)   Zur Erstattung der Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen (nachstehend ‚Programme‘ genannt) tätigen, wird eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt.

Die Liste im Anhang kann nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren geändert werden, um insbesondere neu auftretenden Tierseuchen Rechnung zu tragen, die die Tiergesundheit und indirekt auch die öffentliche Gesundheit gefährden, oder um neue epidemiologische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 30. April jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen möchten.

Nach dem 30. April vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme enthalten mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;

b)

eine Beschreibung und Abgrenzung des unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiets;

c)

die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll;

d)

eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms.

Die detaillierten Kriterien, einschließlich der mehr als einen Mitgliedstaat betreffenden Kriterien, werden nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren festgelegt.

Jedes von einem Mitgliedstaat vorgelegte Mehrjahresprogramm enthält die nach den Kriterien dieses Absatzes vorzulegenden Informationen für die einzelnen Jahre der Programmlaufzeit.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, ein Mehrjahresprogramm vorzulegen bzw. die Laufzeit eines vorgelegten Jahresprogramms zu verlängern, wenn ein Mehrjahresprogramm im Interesse der effizienteren und wirksameren Tilgung, Bekämpfung und Überwachung einer bestimmten Seuche für erforderlich gehalten wird, um insbesondere potenzielle Risiken für die Tiergesundheit und indirekt die öffentliche Gesundheit abzuwehren.

Die Kommission kann die mehr als einen Mitgliedstaat umfassenden Regionalprogramme in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten koordinieren.

(4)   Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme unter veterinärrechtlichen und finanziellen Gesichtspunkten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante zusätzliche Informationen, welche die Kommission für ihre Bewertung des Programms benötigt.

Der Zeitraum für die Erfassung aller Programminformationen läuft jeweils am 15. September des betreffenden Jahres ab.

(5)   Bis spätestens zum 30. November jeden Jahres wird nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren Folgendes genehmigt:

a)

die Programme, die gegebenenfalls geändert wurden, um der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung zu tragen;

b)

die Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

c)

der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

d)

etwaige Vorbedingungen für den Erhalt der Finanzhilfe der Gemeinschaft.

Programme werden für höchstens sechs Jahre genehmigt.

(6)   Änderungen der Programme werden nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren genehmigt.

(7)   Für jedes genehmigte Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Berichte:

a)

technische und finanzielle Zwischenberichte;

b)

bis spätestens zum 30. April jeden Jahres einen ausführlichen technischen Jahresbericht, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

(8)   Die Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Programm im Vorjahr getätigten Ausgaben werden bis spätestens 30. April bei der Kommission eingereicht.

Bei zu spät gestellten Erstattungsanträgen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft am 1. Juni des betreffenden Jahres um 25 %, am 1. August um 50 %, am 1. September um 75 % und am 1. Oktober um 100 % gekürzt.

Bis spätestens zum 30. Oktober jeden Jahres beschließt die Kommission über die Finanzhilfe der Gemeinschaft; sie berücksichtigt dabei die technischen und finanziellen Berichte, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 vorgelegt hat.

(9)   In Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde können Sachverständige der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Entscheidung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) erforderlich ist.

Bei der Durchführung dieser Kontrollen können sich die Sachverständigen der Kommission von einer nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren gebildeten Sachverständigengruppe unterstützen lassen.

(10)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren erlassen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (7) erstellten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der im Anhang genannten Krankheiten bei Tieren in Aquakultur zuteilen.

Die Mittel werden nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren mit folgenden Anpassungen zugeteilt:

a)

Der Beihilfesatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Satz;

b)

Absatz 8 dieses Artikels findet keine Anwendung.

Die Tilgung erfolgt im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) oder im Rahmen eines nach Artikel 44 Absatz 2 der genannten Richtlinie erstellten, gebilligten und durchgeführten Tilgungsprogramms.

9.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Die zur finanziellen Unterstützung der Programme erforderlichen Haushaltsmittel der Gemeinschaft werden jährlich festgesetzt. Die Mittelbindungen für die Mehrjahresprogramme werden nach dem in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) genannten Verfahren beschlossen. Bei Mehrjahresprogrammen erfolgt die erste Mittelbindung nach der Programmgenehmigung. Jede folgende Mittelbindung wird von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung einer Finanzhilfe nach Artikel 24 Absatz 5 vorgenommen.

10.

Die Artikel 29, 29a, 32 und 33 werden gestrichen.

11.

Artikel 37a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für

a)

den innergemeinschaftlichen Handel mit und die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

b)

die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken kann eine gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt werden.“

12.

Artikel 43a erhält folgende Fassung:

„Artikel 43a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten vor, der auch Angaben zu den angenommenen Kriterien enthält.“

13.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates wird ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Kriterien nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG und der Durchführungsvorschriften nach Artikel 24 Absatz 10 der genannten Entscheidung aufgehoben.

Artikel 3

Für Programme, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Entscheidung genehmigt werden, gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, bevor diese durch die vorliegende Entscheidung geändert wurde. Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 können die Programme für enzootische Rinderleukose und die Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 finanziell unterstützt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/782/EG (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57).

(4)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(5)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Geändert durch die Entscheidung 2005/123/EG (ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 53).

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.“

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“


ANHANG

Tierseuchen und Zoonosen

Rindertuberkulose

Rinderbrucellose

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark seuchengefährdeten Gebieten

Afrikanische Schweinepest

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

Infektiöse Anämie des Lachses

Milzbrand

Lungenseuche des Rindes (CBPP)

Aviäre Influenza

Tollwut

Echinokokkose

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Campylobakteriose

Listeriose

Salmonellose (zoonotische Salmonellenerkrankungen (1))

Trichinellose

Verotoxigene E. coli-Infektionen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Marteilia refringens

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.


(1)  DE und AT vertreten die Auffassung, dass die Worte „zoonotische Salmonellenerkrankungen“ gestrichen werden sollten.


Kommission

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2006

über die Nichtaufnahme von Alachlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6567)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/966/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Bestimmungen zur Durchführung dieses Programms wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (3) wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe genannt, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3)

Alachlor ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Spanien als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 20. Juli 1999 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

(5)

Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie die Hauptantragsteller angehört. Es wurde festgestellt, dass weitere Daten erforderlich waren. Mit der Entscheidung 2001/810/EG der Kommission (4) wurde eine Frist bis zum 25. Mai 2002 für die Vorlage der Daten durch den Antragsteller festgelegt. Mit derselben Entscheidung wurde eine weitere Frist bis zum 31. Dezember 2002 für bestimmte langfristige Studien festgelegt.

(6)

Die Kommission berief für den 19. Dezember 2003 eine Sitzung mit den Hauptantragstellern und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein.

(7)

Der von Spanien erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfung wurde am 4. April 2006 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Alachlor abgeschlossen.

(8)

Bei der Prüfung von Alachlor ergab sich eine Reihe von Fragen, mit denen sich das Wissenschaftliche Gremium für Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel und deren Rückstände (PPR) befasste. Das Wissenschaftliche Gremium wurde ersucht, zu folgenden zwei Fragen Stellung zu nehmen: Ist das in der Studie zur Karzinogenität bei Ratten beobachtete Auftreten von Nasenmuscheltumoren für den Menschen von Bedeutung und wenn ja, liegt ein genotoxischer Mechanismus zugrunde? Die zweite Frage war, ob die vorgelegten Informationen über die Metaboliten 65, 85, 54, 25, 76 und 51, bei denen der Wert von 0,1 µg/l überschritten wird, ausreichen, um nachzuweisen, dass sie nicht relevant sind? In seinem Gutachten (5) zur ersten Frage kommt das Wissenschaftliche Gremium zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten allen Anlass zu der Annahme geben, dass ein anderer Wirkmechanismus als die Genotoxizität den in Studien zur Kanzerogenität bei Ratten aufgetretenen Nasenmuscheltumoren zugrunde liegen muss. Wenngleich der Wirkmechanismus für den Menschen relevant sein könnte, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass Konzentrationen des aktiven Metaboliten erreicht werden, durch die die Kette von Ereignissen in Gang gesetzt wird, die schließlich zu Krebs führt. Das PPR-Gremium gelangt hinsichtlich der zweiten Frage zu dem Schluss, dass die Metaboliten 65, 54 und 25 bezüglich ihrer Toxizität hinlänglich untersucht worden sind, dass jedoch die Datenlage zur Toxizität im Fall der Bodenmetaboliten 85, 76 und 51 unzulänglich ist. Die Datenlage zur Genotoxizität ist für die Bodenmetaboliten 85, 76 und 51 ebenfalls unzureichend. Im Falle des Metaboliten 25 konnte das PPR-Gremium nicht feststellen, dass dieser Metabolit aus genotoxischer Sicht unbedenklich ist. Es wird abschließend festgestellt, dass die für die Metaboliten 65 und 54 vorgelegten Informationen ausreichen, um zu belegen, dass diese nicht relevant sind; eine ähnliche Schlussfolgerung kann für die Metaboliten 85, 76, 51 und 25 nicht gezogen werden.

(9)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden weitere Besorgnis erregende Aspekte ermittelt. Es wurde festgestellt, dass die erwarteten Konzentrationen einiger der oben genannten Metaboliten im Grundwasser den Höchstwert von 0,1 µg/l überschritten. Außerdem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Alachlor karzinogenes Potenzial besitzt. In diesem Zusammenhang ist Alachlor durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (6) zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (7) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt als Karzinogen der Kategorie 3 eingestuft worden. In diesem Fall wurde es als zweckmäßig erachtet, die bei der Festlegung einer annehmbaren Anwenderexposition (AOEL) verwendeten Sicherheitsfaktoren zu erhöhen. Die Exposition, die sich bei der Handhabung des Stoffes und seiner Anwendung in den vom Antragsteller vorgeschlagenen Mengen, d. h. den geplanten Dosen je Hektar, ergibt, würde diesen Wert überschreiten und somit zu einem nicht annehmbaren Risiko für die Anwender führen.

(10)

Da diese Bedenken nicht ausgeräumt wurden, konnte auf der Grundlage der Bewertungen der übermittelten Informationen nicht nachgewiesen werden, dass Alachlor enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen voraussichtlich allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen.

(11)

Alachlor sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(12)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Alachlor enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(13)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte von Alachlor enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird.

(14)

Diese Entscheidung steht nicht etwaigen Maßnahmen entgegen, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (9), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(15)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Alachlor gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Alachlor wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Alachlor enthalten, bis 18. Juni 2007 widerrufen werden;

b)

ab 19. Dezember 2006 Zulassungen für Alachlor enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 18. Juni 2008 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/75/EG (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(3)  ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1).

(4)  ABl. L 305 vom 22.11.2001, S. 32.

(5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel und deren Rückstände auf Ersuchen der Kommission über die Beurteilung von Alachlor im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Frage Nr. EFSA-Q-2004-48), angenommen am 28. Oktober 2004.

(6)  ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. 196 vom 16.8. 1967, S. 1.

(8)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

(9)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.