ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 394 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Europäisches Parlament und Rat |
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Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 394/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006
über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen wird in den zwischen Küstenstaaten getroffenen bilateralen und regionalen Vereinbarungen, wie beispielsweise die Übereinkommen von Helsinki und Barcelona von 1992 beziehungsweise 1976 geregelt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (3) ist eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet) errichtet worden, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ist. |
(3) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden der Agentur als Reaktion auf die Unfälle, die sich in jüngster Zeit in den Gewässern der Gemeinschaft ereignet haben, insbesondere die Havarien der Öltankschiffe „Erika“ und „Prestige“, neue Aufgaben hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen. |
(4) |
Zur Durchführung dieser neuen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung nahm der Verwaltungsrat der Agentur am 22. Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung an, in dem die Maßnahmen der Agentur im Bereich der Ölverschmutzung festgelegt werden und durch den die der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel optimal genutzt werden sollen (im Folgenden als „Aktionsplan“ bezeichnet). |
(5) |
Das im Aktionsplan festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den Bereichen der Information, der Zusammenarbeit und der Koordinierung und vor allem operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung auf Antrag von zusätzlichen Spezialschiffen zur Bekämpfung von Ölverschmutzung und anderen Arten der Verschmutzung, wie derjenigen, die durch gefährliche und schädliche Stoffe verursacht wird. Die Agentur hat denjenigen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die als besonders gefährdet eingestuft werden, was allerdings nicht auf Kosten anderer bedürftiger Gebiete gehen darf. |
(6) |
Die Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung zu haben, und sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bzw. Gruppen von Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Einklang stehen. Im Fall einer Meeresverschmutzung hat die Agentur den/die betroffenen Mitgliedstaat(en) zu unterstützen, unter dessen/deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchzuführen sind. |
(7) |
Gemäß dem Aktionsplan hat die Agentur beim Aufbau eines zentralisierten Satellitenbild-Dienstes für die Überwachung, die Früherkennung von Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe eine aktive Rolle zu spielen. Durch dieses neue System wird es möglich sein, die Verfügbarkeit von Daten und die Effizienz der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verbessern. |
(8) |
Die zusätzlichen Mittel der Agentur für die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren für Katastrophenschutzeinsätze, auch bei unfallbedingter Meeresverschmutzung, zur Verfügung gestellt werden, die durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates (4) festgelegt wurden. |
(9) |
Damit die Durchführung des Aktionsplans in allen Punkten gewährleistet und der Wirksamkeitsgrad der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe erhöht werden können, indem die derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung ausgeweitet werden, sollte die Agentur über ein wirtschaftlich tragbares und kosteneffizientes System für die Finanzierung vor allem ihrer operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten verfügen. |
(10) |
Deshalb muss die Finanzierung der Aufgaben, die der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung übertragen wurden, und anderer damit zusammenhängender Maßnahmen durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert werden. Die Höhe des jährlichen Gemeinschaftsbeitrags sollte im Einklang mit den geltenden Verfahren festgelegt werden. |
(11) |
Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Meeresverschmutzung erforderlichen Beträge sollten — entsprechend dem neuen Finanzrahmen — für den Zeitraum von 2007 bis 2013 gebunden werden. |
(12) |
Für diesen Zeitraum sollte daher eine Finanzausstattung für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen werden. |
(13) |
Der Betrag dieser Finanzausstattung sollte als Mindestbetrag angesehen werden, der zur Durchführung der der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragenen Aufgaben notwendig ist. |
(14) |
Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen der Tätigkeiten im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen werden kann, muss gewährleistet sein, dass der spezielle Bedarf an Maßnahmen laufend ermittelt wird, so dass die jährlichen Mittelzuweisungen angepasst werden können. |
(15) |
Der Verwaltungsrat der Agentur sollte also die Mittelbindungen auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor zu erstellenden Berichts prüfen, um eventuell erforderliche Anpassungen im Haushalt der Agentur zu berücksichtigen. Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden - |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Diese Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und damit zusammenhängender Maßnahmen übertragen wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. |
b) |
„Regionale Übereinkommen“ sind die bilateralen und regionalen Vereinbarungen, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben. |
c) |
„Öl“ ist Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. |
d) |
„Gefährliche und schädliche Stoffe“ sind alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe. |
Artikel 3
Geltungsbereich
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen zugewiesen, wie sie beispielsweise im Aktionsplan erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf:
a) |
die Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe, wie Vorrichtungen zur Überwachung der Tankentleerung, und die Information hierüber, |
b) |
die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen, |
c) |
die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung zur Verfügung gestellt werden, um nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergänzen. |
Artikel 4
Gemeinschaftsmittel
Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 154 000 000 EUR festgelegt.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Hierbei ist die notwendige Finanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe c zu gewährleisten.
Artikel 5
Kontrolle bestehender Kapazitäten
Zur Ermittlung des Bedarfs an operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Agentur, wie zusätzliche Spezialschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung, erstellt die Agentur regelmäßig ein Inventar der privaten und staatlichen Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und Eingreifkapazitäten, die in den verschiedenen Gebieten der Europäischen Union vorhanden sind.
Artikel 6
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission und die Agentur gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung aller unrechtmäßig gezahlten Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).
2. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von ihr verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.
3. Die Kommission und die Agentur stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:
a) |
Dem Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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b) |
Dem Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Artikel 8
Halbzeitbewertung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In dem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu belegen.
Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls eine Änderung dieser Verordnung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschrittes vor, der im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, einschließlich der Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, zu verzeichnen ist.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 16.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.
(3) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).
(4) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
(5) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(6) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
(8) ABl. L 394 30.12.2006, S 1“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Europäisches Parlament und Rat
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 394/5 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006
zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität
(2006/961/EG)
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung ist Teil des freien Personenverkehrs — eine der im Vertrag garantierten Grundfreiheiten — und eines der wichtigsten Ziele, das die Europäische Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verfolgt, wobei zum einen gemeinsame Werte und zum anderen die Achtung der Vielfalt die Grundlage bilden. Sie ist ein wesentliches Instrument für die Schaffung eines echten europäischen Raumes des lebenslangen Lernens, für die Förderung der Beschäftigung und die Verringerung von Armut sowie für die Unterstützung der Förderung der aktiven europäischen Bürgerschaft. |
(2) |
Mobilität bringt die Bürger einander näher und verbessert das gegenseitige Verständnis. Sie fördert die Solidarität, den Austausch von Ideen sowie eine bessere Kenntnis der verschiedenen Kulturen, die Europa ausmachen; somit fördert Mobilität den wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Zusammenhalt. |
(3) |
Die Intensivierung von Mobilität und Austausch in Europa zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Veranstaltungen wie das 2006 stattfindende Europäische Jahr der Arbeitnehmermobilität spielen eine entscheidende Rolle bei der Erreichung des Lissabon-Ziels, Europa bis 2010 zum innovativsten, wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen. |
(4) |
Die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für die Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union wird helfen, zur Erreichung des Ziels einer wissensbasierten Wirtschaft beizutragen, die für die Schaffung von Arbeitsplätzen, nachhaltige Entwicklung sowie Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung ist. |
(5) |
Die Mobilität innerhalb der Europäischen Union muss von allen interessierten Kreisen, staatliche Behörden eingeschlossen, stärker unterstützt werden, um die Qualität und Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa zu verbessern. |
(6) |
Die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (4) war die erste Empfehlung, die verabschiedet wurde, um Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Mobilität zu ermöglichen. |
(7) |
Die Arbeit der von der Kommission gemäß Nummer III a jener Empfehlung eingerichteten Sachverständigengruppe und der erste Folgebericht belegen zwar die auf nationaler und europäischer Ebene erzielten Fortschritte im Bereich der Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung, zeigen aber auch die Notwendigkeit einer Steigerung der Mobilität in quantitativer Hinsicht und vor allem einer Verbesserung ihrer Qualität. |
(8) |
Dieses Ziel kann unter anderem durch die Annahme einer Qualitätscharta für Mobilität — in Form einer Empfehlung — verfolgt werden, in der eine Reihe entsprechender Grundsätze zur freiwilligen Umsetzung festgelegt sind. |
(9) |
Die Europäische Qualitätscharta für Mobilität (im Folgenden „Charta“ genannt) sollte auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und benachteiligte Gruppen berücksichtigen. |
(10) |
Die Charta sollte helfen, Austauschprojekte zu fördern, die Anrechnung von Zeiten der allgemeinen oder beruflichen Bildung sowie die Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen zu erleichtern und gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, damit die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Behörden, Organisationen und allen an Mobilität Interessierten verbessert und gestärkt wird. Die Übertragbarkeit von Darlehen, Stipendien und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen sollte berücksichtigt werden. |
(11) |
Die Charta soll die spezifischen Bestimmungen, die in der Erasmus-Studentencharta dargelegt sind, ergänzen, sie aber nicht ersetzen. |
(12) |
Die Charta sollte allen Studierenden und Auszubildenden, Organisationen und anderen an Mobilität Interessierten der Herkunfts- und Gastländer von den Behörden in den jeweiligen Sprachen der Empfänger unverzüglich zur Verfügung gestellt werden und als grundlegendes Referenzdokument behandelt werden. |
(13) |
Der Nutzen der Mobilität hängt stark von der Qualität der praktischen Rahmenbedingungen ab, d. h. von der Information, Vorbereitung, Unterstützung und Anrechnung der Erfahrung und Qualifikationen, die die Teilnehmer während der Zeiten der allgemeinen und beruflichen Bildung erworben haben. Die beteiligten Personen und Organisationen können den Wert der Mobilität durch sorgfältige Planung und entsprechende Evaluierung deutlich steigern. |
(14) |
Der Europass (5) ist ein besonders nützliches Instrument, um Transparenz und Anerkennung zu fördern und so die Mobilität zu unterstützen. |
(15) |
Die Grundsätze der Charta sollten nicht nur für die Phase der Mobilität selbst gelten, sondern auch für die Zeit davor und danach. |
(16) |
Im Vorfeld sollte ein Lernplan erstellt werden. Eine allgemeine Vorbereitung der Teilnehmer ist auch erforderlich, wobei der sprachlichen Vorbereitung Rechnung getragen werden muss. Dabei sollten die zuständigen Behörden und Organisationen Hilfestellung geben. |
(17) |
Alle administrativen und finanziellen Fragen, beispielsweise welche finanzielle Unterstützung zur Verfügung steht, wer die Kosten trägt und der Versicherungsschutz im Gastland, sollten vor der Abreise geklärt werden. |
(18) |
Die Qualität der Mobilität kann durch Mentoringsysteme für die Teilnehmer verbessert werden. |
(19) |
Detaillierte und klare Angaben zu allen im Gastland absolvierten Lehrveranstaltungen oder praktischen Kursen, einschließlich ihrer Dauer der Lehrveranstaltungen und Kurse, sollten dazu beitragen, ihre Anrechnung nach der Rückkehr in das Heimatland zu erleichtern. |
(20) |
Transparenz und gute Verwaltung verlangen eine klare Festlegung der für die einzelnen Phasen und Aktionen des Mobilitätsprogramms zuständigen Beteiligten. |
(21) |
Um die Gesamtqualität der Mobilität zu gewährleisten, sollte die Freizügigkeit für alle Unionsbürger gegeben sein und sollten die Grundsätze der Charta und die einschlägigen Empfehlungen soweit wie möglich auf alle Arten von Mobilität zu Lernzwecken oder für die berufliche Entwicklung angewendet werden: allgemeine oder berufliche Bildung; formales oder nicht formales Lernen einschließlich ehrenamtlicher Arbeit und Projekte; Kurzzeit- oder Langzeitmobilität; schulisches, hochschul- oder arbeitsplatzbezogenes Lernen; Maßnahmen im Zusammenhang mit lebenslangem Lernen. |
(22) |
Angesichts der Vielfalt der Art und Dauer von Mobilitätsaktivitäten können die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Charta den Gegebenheiten, d. h. spezifischen Situationen und Programmen, anpassen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung einiger Punkte verpflichtend vorschreiben und bei anderen Punkten freistellen. |
(23) |
Da die Ziele dieser Empfehlung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Empfehlung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Empfehlung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - |
EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN,
1. |
die beiliegende Charta als ein Instrument für die persönliche und berufliche Entwicklung anzunehmen und ihre Anwendung zu fördern; |
2. |
ab dem zweiten Jahr nach der Annahme dieser Empfehlung über deren Umsetzung und alle ergänzenden Maßnahmen, die sie gegebenenfalls zugunsten der Mobilität treffen, insbesondere in Bezug auf deren qualitative Aspekte, im Rahmen ihrer nationalen Beiträge zum Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ Bericht zu erstatten; |
3. |
weiterhin eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die Hindernisse, die die Mobilität der Unionsbürger unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen, zu beseitigen; |
4. |
angemessene Unterstützung und geeignete Infrastrukturen auf dem Gebiet der Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung bereitzustellen, um das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung ihrer Bürger zu erhöhen; |
5. |
alle erforderlichen Schritte zur Förderung der Mobilität zu unternehmen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen leicht verständlich und für alle zugänglich sind, beispielsweise mittels eines Leitfadens zur Einführung in die Mobilität oder einer Liste unterstützender Organisationen, und die Bedingungen für die Mobilität zu verbessern. |
FORDERN DIE KOMMISSION AUF,
1. |
die Anwendung der Charta durch die nationalen Agenturen und andere Organisationen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Mobilität tätig sind, zu fördern; |
2. |
weiterhin mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, damit nützliche Informationen und Erfahrungen mit der Umsetzung der in dieser Empfehlung befürworteten Maßnahmen ausgetauscht werden können; |
3. |
in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden geschlechtsspezifisch aufgeschlüsseltes statistisches Datenmaterial über die Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern oder zu entwickeln; |
4. |
diese Empfehlung als einen Text zu betrachten, der mit der Empfehlung 2001/613/EG eine Einheit bildet, und daher die darin geforderten, alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte in die allgemeinen Berichte zum Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ einzubeziehen. |
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 20.
(2) ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 40.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.
(4) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.
(5) Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).
ANHANG
EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT
EINLEITUNG
Gestärkt durch den Aktionsplan zur Förderung der Mobilität (2000) (1) und die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (2) war die Mobilität schon immer von großem Interesse für die interessierten Parteien. Die genannte Empfehlung war breit angelegt, behandelte eine Reihe wichtiger Mobilitätsfragen und hatte als Zielgruppe alle vor Augen, die von einer (formalen oder nicht formalen) Lernerfahrung im Ausland profitieren könnten, einschließlich Studierenden, Lehrkräften, Ausbildern, Freiwilligen und Personen in beruflicher Bildung. Diese Charta ist Bestandteil der Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (3), die denselben Anwendungsbereich hat, sich jedoch entsprechend dem Vorschlag der Sachverständigengruppe, die aufgrund der ersten Empfehlung eingerichtet wurde, auf die qualitativen Aspekte der Mobilität konzentriert. Sie sollte dazu beitragen sicherzustellen, dass die Teilnehmer die Mobilitätserfahrung sowohl im Gastland als auch — nach ihrer Rückkehr — in ihrem Heimatland positiv erleben.
Die Charta bietet einen Leitfaden für die individuelle Mobilität junger Menschen oder Erwachsener zum Zweck des formalen oder nicht formalen Lernens sowie für ihre persönliche und berufliche Entwicklung. Sie ist als Basisreferenzdokument konzipiert, das nationale Gegebenheiten berücksichtigt und die Befugnisse der Mitgliedstaaten achtet. Ihr Anwendungsbereich und Inhalt können entsprechend der Dauer der Mobilitätsphase und den Besonderheiten der verschiedenen Aktivitäten der allgemeinen und beruflichen Bildung und Jugendaktivitäten sowie den Bedürfnissen der Teilnehmer angepasst werden. Dieser Leitfaden ist zwar primär für die Mobilität zu Lernzwecken konzipiert, könnte aber auch sinnvoll für andere Arten der Mobilität, wie z. B. der Mobilität zu Erwerbszwecken, sein.
1. Information und Beratung
Potenzielle Mobilitätskandidaten sollten auf allen Ebenen gleichberechtigten Zugang zu zuverlässigen Informations- und Beratungsquellen haben, was die Mobilitätsangebote und die Bedingungen angeht, unter denen sie diese nutzen können. So sollten unter anderem klare Informationen über das gesamte Spektrum der in dieser Charta enthaltenen Leitlinien, über die Rolle und Aufgaben der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und über die verschiedenen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bereitgestellt werden.
2. Lernplan
Einer Mobilitätsphase zu Zwecken der allgemeinen oder beruflichen Bildung sollte die Erstellung eines Lernplans unter besonderer Berücksichtigung der sprachlichen Vorbereitung vorausgehen, dem die Entsende- und Aufnahmeorganisationen sowie die Teilnehmer zustimmen müssen. Ein Lernplan ist besonders wichtig bei der Langzeitmobilität und kann auch bei der Kurzzeitmobilität nützlich sein. Dieser Plan sollte die Ziele und erwarteten Ergebnisse festlegen sowie die Art und Weise, wie diese erreicht und umgesetzt werden sollten. Jeder bedeutsamen Änderung des Lernplans sollten alle Beteiligten zustimmen. Bei der Erstellung des Lernplans sollten die Fragen der Wiedereingliederung im Herkunftsland und der Bewertung berücksichtigt werden.
3. Personalisierung
Mobilität zu Zwecken der allgemeinen oder beruflichen Bildung sollte soweit wie möglich auf den persönlichen Lernweg sowie die Fähigkeiten und die Motivation der Teilnehmer abgestimmt sein und diese Aspekte weiterentwickeln oder ergänzen.
4. Allgemeine Vorbereitung
Besonders zu empfehlen ist die Vorbereitung der Teilnehmer, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sein sollte. Sie sollte gegebenenfalls sprachliche, pädagogische, administrative, rechtliche, persönliche und kulturelle Aspekte sowie Informationen über finanzielle Aspekte beinhalten.
5. Sprachliche Aspekte
Fremdsprachenkenntnisse sind wichtig für effizientes Lernen, interkulturelle Kommunikation und ein besseres Verständnis der Kultur des Gastlandes. Die Teilnehmer, aber auch die Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen, sollten auf eine geeignete sprachliche Vorbereitung besonderen Wert legen. Mobilitätsregelungen sollten nach Möglichkeit folgende Punkte beinhalten:
— |
Feststellung der Fremdsprachenkenntnisse vor der Abreise und das Angebot, Kurse in der Sprache des Gastlandes und/oder in der Unterrichtssprache — sofern diese eine andere als die Landessprache ist — zu besuchen; |
— |
sprachliche Unterstützung und Beratung im Gastland. |
6. Logistische Unterstützung
Die Teilnehmer sollten, soweit erforderlich, angemessen logistisch unterstützt werden. Dies könnte gegebenenfalls Informationsangebote und Hilfestellung in folgenden Bereichen umfassen: Reisevorbereitungen, Versicherung, Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung, Sozialversicherung, Übertragbarkeit von staatlichen Stipendien und Darlehen des Herkunftslands in das Aufnahmeland, Unterkunft sowie alle anderen praktischen Aspekte einschließlich für den Aufenthalt relevante Sicherheitsbelange.
7. Mentoring
Die Aufnahmeorganisation (Bildungseinrichtung, Jugendorganisation, Unternehmen usw.) sollte Systeme wie z. B. Mentoring anbieten, um die Teilnehmer zu beraten und bei ihrer wirksamen Integration in die Gastumgebung zu helfen, und als Kontaktstelle für fortlaufende Unterstützung fungieren.
8. Anrechnung
Ist eine im Ausland absolvierte Studien- oder Praktikumsphase Bestandteil eines Regelstudiums oder einer formalen beruflichen Bildung, so sollte dies im Lernplan vermerkt werden und die Teilnehmer sollten gegebenenfalls unterstützt werden, um eine Anrechnung und Zertifizierung zu erleichtern. Im Lernplan sollte die Entsendeorganisation jede erfolgreiche Mobilitätsphase anerkennen. Für andere Arten der Mobilität, vor allem im Rahmen nicht formaler allgemeiner und beruflicher Bildung, sollte ein geeignetes Dokument ausgestellt werden, mit dem die Teilnehmer ihre aktive Teilnahme und die Erreichung der Lernziele ausreichend und glaubhaft nachweisen können. In diesem Kontext sollte die Verwendung des „Europasses“ (4) gefördert werden.
9. Wiedereingliederung und Bewertung
Nach der Rückkehr, vor allem nach einer Langzeitmobilitätsphase, sollten die Teilnehmer beraten werden, wie sie ihre während des Auslandsaufenthaltes erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen nutzen können. Personen, die nach einer Langzeitmobilitätsphase zurückkehren, sollten bei der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld sowie das Bildungs- oder Berufsumfeld in ihrem Heimatland, soweit erforderlich, unterstützt werden. Die Teilnehmer sollten die gewonnene Erfahrung gemeinsam mit den verantwortlichen Organisationen bewerten, um zu überprüfen, ob die Lernplanziele erreicht wurden.
10. Verpflichtungen und Zuständigkeiten
Die Verpflichtungen, die sich aus diesen Qualitätskriterien ergeben, sollten von den Entsende- und Aufnahmeorganisationen und den Teilnehmern vereinbart werden. Sie sollten vorzugsweise schriftlich bestätigt werden, damit allen Betroffenen die Zuständigkeiten klar sind.
(1) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität (ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 4).
(2) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.
(3) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
(4) Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 394/10 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006
zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen
(2006/962/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat kam auf seiner Tagung in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 zu dem Schluss, dass als zentrales Element der Reaktion Europas auf die Globalisierung und den Übergang zu wissensbasierten Volkswirtschaften die neuen Grundfertigkeiten, die durch lebensbegleitendes Lernen zu erwerben sind, in einem europäischen Rahmen festgelegt werden sollten, und betonte nachdrücklich, dass die Menschen Europas wichtigstes Gut sind. Diese Schlussfolgerungen wurden seither regelmäßig bekräftigt, so vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Brüssel vom 20. und 21. März 2003 und vom 22. und 23. März 2005 sowie in der neu belebten Lissabon-Strategie, die 2005 angenommen wurde. |
(2) |
Der Europäische Rat bekräftigte auf seinen Tagungen in Stockholm (23. und 24. März 2001) und in Barcelona (15. und 16. März 2002) die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und beschloss ein Arbeitsprogramm (das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“), um diese Ziele bis zum Jahr 2010 zu erreichen. Diese Ziele umfassen die Entwicklung von Kompetenzen für die wissensbasierte Gesellschaft und konkret die Förderung des Sprachenlernens, die Entwicklung des Unternehmergeistes und die allgemein notwendige Erweiterung der europäischen Dimension in der Bildung. |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission über lebensbegleitendes Lernen und der nachfolgenden Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (4) wurden die neuen Grundfertigkeiten als Priorität bezeichnet und wurde unterstrichen, dass lebensbegleitendes Lernen die Zeitspanne vom Vorschul- bis ins Rentenalter umfassen muss. |
(4) |
Hinsichtlich der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft im Beschäftigungsbereich unterstrich der Europäische Rat auf seinen Tagungen in Brüssel im März 2003 und im Dezember 2003 die Notwendigkeit, Maßnahmen für lebensbegleitendes Lernen mit besonderer Berücksichtigung aktiver und präventiver Maßnahmen für Arbeitslose und Nichterwerbstätige zu entwickeln. Dieser Vorschlag geht auf den Bericht der Taskforce Beschäftigung zurück, in dem herausgestellt wurde, dass die Menschen in der Lage sein müssen, sich an den Wandel anzupassen, dass sie in den Arbeitsmarkt integriert werden müssen und dass lebensbegleitendes Lernen hierbei eine Schlüsselrolle spielt. |
(5) |
Im Mai 2003 legte der Rat die europäischen Referenzniveaus („Benchmarks“) fest und zeigte damit seine Entschlossenheit, eine messbare Verbesserung der durchschnittlichen Leistungen der europäischen Länder zu erzielen. Diese Referenzniveaus gelten für die Lesekompetenz, den frühzeitigen Schulabgang, den Abschluss der Sekundarstufe II sowie die Teilnahme an der Erwachsenenbildung und stehen in engem Zusammenhang mit der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen. |
(6) |
In dem im November 2004 angenommenen Bericht des Rates über die umfassende Rolle der Bildung wurde betont, dass Bildung zur Erhaltung und Erneuerung des gemeinsamen kulturellen Hintergrunds eines Gemeinwesens sowie zum Erlernen grundlegender sozialer und bürgerlicher Werte wie Bürgersinn, Gleichheit, Toleranz und Respekt beiträgt und in einer Zeit, da alle Mitgliedstaaten mit der Frage konfrontiert sind, wie mit der zunehmenden sozialen und kulturellen Verschiedenheit umzugehen ist, von besonderer Bedeutung ist. Darüber hinaus spielt die Bildung bei der Stärkung des sozialen Zusammenhalts insofern eine wichtige Rolle, als sie die Menschen dazu befähigt, ins Erwerbsleben einzutreten bzw. erwerbstätig zu bleiben. |
(7) |
Der von der Kommission im Jahr 2005 angenommene Bericht „Lissabonner Ziele: Fortschritte im Bereich allgemeine und berufliche Bildung“ zeigte, dass die Zahl der 15-Jährigen mit Leseschwächen nicht verringert und die Abschlussrate für die Sekundarstufe II nicht erhöht werden konnte. Bei den vorzeitigen Schulabgängern wurden zwar einige Fortschritte erzielt, mit dem derzeitigen Tempo können jedoch die vom Rat im Mai 2003 festgelegten europäischen Referenzniveaus bis zum Jahr 2010 nicht erreicht werden. Die Bildungsbeteiligung von Erwachsenen wächst nicht rasch genug, um den Referenzwert für das Jahr 2010 zu erreichen, und die verfügbaren Daten zeigen, dass gering qualifizierte Personen tendenziell weniger an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. |
(8) |
Der Aktionsrahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen, der im März 2002 von den Sozialpartnern angenommen wurde, unterstreicht, dass die Unternehmen ihre Strukturen immer schneller anpassen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Teamwork, flachere Hierarchien, Dezentralisierung und ein größerer Bedarf an Multi-Tasking tragen zur Entstehung und Entwicklung lernender Organisationen bei. In diesem Zusammenhang stellt die Fähigkeit von Organisationen, Kompetenzen festzustellen, zu mobilisieren, anzuerkennen und ihre Entwicklung bei allen Arbeitnehmern zu fördern, die Grundlage für neue Wettbewerbsstrategien dar. |
(9) |
Die Maastricht-Studie über berufliche Aus- und Weiterbildung aus dem Jahr 2004 offenbart eine beträchtliche Lücke zwischen dem für neue Arbeitsplätze erforderlichen Bildungsniveau und dem Bildungsniveau der europäischen Arbeitnehmer. Die Studie zeigt, dass mehr als ein Drittel der europäischen Arbeitnehmer (80 Mio. Menschen) über geringe Qualifikationen verfügt, wohingegen Schätzungen zufolge bis zum Jahr 2010 annähernd die Hälfte aller neuen Arbeitsplätze einen Hochschulabschluss und knapp unter 40 % den Abschluss der Sekundarstufe II erfordern werden und nur ungefähr 15 % für Menschen mit niedrigeren Bildungsabschlüssen geeignet sein werden. |
(10) |
In dem im Jahr 2004 angenommenen gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission über das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ wird die Notwendigkeit unterstrichen, alle Bürger mit den Kompetenzen auszustatten, die sie im Rahmen der Strategien der Mitgliedstaaten für lebensbegleitendes Lernen benötigen. Um Reformen zu fördern und zu vereinfachen, schlägt der Bericht die Entwicklung gemeinsamer europäischer Grundsätze und Referenzpunkte vor und räumt dem Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen Priorität ein. |
(11) |
Im Pakt für die Jugend, der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel (22. und 23. März 2005) beigefügt ist, wurde betont, dass ein gemeinsamer Grundstock an Fähigkeiten ausgearbeitet werden sollte. |
(12) |
Die Notwendigkeit, junge Menschen mit den erforderlichen Schlüsselkompetenzen auszustatten und ihr Bildungsniveau zu verbessern, ist Bestandteil der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung 2005-2008, die im Juni 2005 vom Europäischen Rat gebilligt wurden. In den Beschäftigungsleitlinien wird insbesondere dazu aufgerufen, die Bildungs- und Berufsbildungssysteme an die neuen Wettbewerbserfordernisse anzupassen, indem die beruflichen Erfordernisse und Schlüsselkompetenzen in den Reformprogrammen der Mitgliedstaaten besser definiert werden. Ferner wird in den Beschäftigungsleitlinien dazu aufgerufen, die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekt in allen Politikbereichen und die Gleichberechtigung bei allen Maßnahmen zu gewährleisten, und in der Europäischen Union eine durchschnittliche Beschäftigungsquote von insgesamt 70 % und von mindestens 60 % bei Frauen zu erreichen. |
(13) |
Diese Empfehlung sollte zur Entwicklung einer hochwertigen, zukunftsorientierten allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, die auf die Bedürfnisse der europäischen Gesellschaft zugeschnitten ist, indem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt werden, damit deren Bildungs- und Berufsbildungssysteme allen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, angemessene Schlüsselkompetenzen zu entwickeln, die sie für das Erwachsenenleben rüsten und eine Grundlage für das weitere Lernen sowie das Arbeitsleben bilden, und es Erwachsenen ermöglichen, ihre Schlüsselkompetenzen im Rahmen eines kohärenten und umfassenden lebensbegleitenden Lernangebots weiterzuentwickeln und zu aktualisieren. Diese Empfehlung sollte ferner einen europäischen Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen darstellen, der sich an politische Entscheidungsträger, Bildungs- und Ausbildungsträger, die Sozialpartner und die Lernenden selbst richtet, um nationale Reformen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ zu erleichtern und die vereinbarten europäischen Referenzniveaus zu erreichen. Sie sollte darüber hinaus andere Politikbereiche wie die Beschäftigungs- und die Sozialpolitik sowie andere junge Menschen betreffende Politikbereiche unterstützen. |
(14) |
Da die Ziele dieser Empfehlung, nämlich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch einen gemeinsamen Referenzrahmen, der nationale Reformen und die weitere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und erleichtert, zu unterstützen und zu ergänzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Empfehlung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da sie die Umsetzung der Empfehlung den Mitgliedstaaten überlässt - |
EMPFEHLEN,
dass die Mitgliedstaaten die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen gegenüber allen Menschen als Teil ihrer lebensbegleitenden Lernstrategien, einschließlich der Strategien zur Vermittlung der Fähigkeit an alle, lesen und schreiben zu können, ausbauen, und das im Anhang enthaltene Dokument „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen — Ein europäischer Referenzrahmen“ (nachstehend als „Referenzrahmen“ bezeichnet) als Bezugsinstrument verwenden, um sicherzustellen, dass
1. |
die Bildungs- und Berufsbildungssysteme allen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, angemessene Schlüsselkompetenzen zu entwickeln, die sie für das Erwachsenenleben rüsten und eine Grundlage für das weitere Lernen sowie das Arbeitsleben bilden; |
2. |
angemessene Vorkehrungen für diejenigen jungen Menschen getroffen werden, die aus persönlichen, sozialen, kulturellen oder wirtschaftlichen Gründen unter Bildungsbenachteiligungen leiden und daher besondere Unterstützung benötigen, um ihr Bildungspotential auszuschöpfen; |
3. |
Erwachsene ihre Schlüsselkompetenzen während ihres gesamten Lebens weiterentwickeln und aktualisieren können, und dass den auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene als vorrangig ermittelten Zielgruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, beispielsweise Einzelpersonen, bei denen es erforderlich ist, dass sie ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand bringen; |
4. |
angemessene Infrastrukturen zur Fortsetzung der allgemeinen und beruflichen Bildung von Erwachsenen, einschließlich Lehrkräften und Ausbildern sowie Bewertungs- und Beurteilungsverfahren, Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zum lebensbegleitenden Lernen und zum Arbeitsmarkt und eine Unterstützung der Lernenden, die die unterschiedlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten von Erwachsenen berücksichtigt, zur Verfügung stehen; |
5. |
Kohärenz der Erwachsenenbildung und der Ausbildungsmaßnahmen für den Einzelnen durch eine enge Verknüpfung mit der Beschäftigungspolitik und der Sozialpolitik, der Kulturpolitik, der Innovationspolitik und anderen junge Menschen betreffenden Politikbereichen sowie die Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und sonstigen Akteuren erreicht wird; |
NEHMEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS,
1. |
die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Entwicklung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Umsetzung und Verbreitung dieser Empfehlung zu unterstützen, auch durch die Verwendung des Referenzrahmens als Bezugsdokument für das Peer-Lernen und den Austausch vorbildlicher Verfahren, und im Rahmen der zweijährigen Fortschrittsberichte über das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ die Entwicklungen zu verfolgen und über Fortschritte zu berichten; |
2. |
den Referenzrahmen als Bezugsdokument für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Bildungs- und Berufsbildungsprogramme zu verwenden und sicherzustellen, dass diese Programme den Erwerb der Schlüsselkompetenzen fördern; |
3. |
die breite Verwendung des Referenzrahmens in benachbarten gemeinschaftlichen Politikbereichen zu fördern, insbesondere bei der Umsetzung der Beschäftigungs-, Jugend-, Kultur- und Sozialpolitik, und die Beziehungen zu den Sozialpartnern und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen auszubauen; |
4. |
die Wirkung des Referenzrahmens innerhalb des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ zu überprüfen und bis zum 18. Dezember 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat über die gesammelten Erfahrungen und Auswirkungen auf die Zukunft zu berichten. |
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 109.
(2) ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 21.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.
(4) ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.
ANHANG
SCHLÜSSELKOMPETENZEN FÜR LEBENSBEGLEITENDES LERNEN — EIN EUROPÄISCHER REFERENZRAHMEN
Hintergrund und Ziele
Die Globalisierung stellt die Europäische Union vor immer neue Herausforderungen, so dass alle Bürger eine breite Palette an Schlüsselkompetenzen benötigen, um sich flexibel an ein Umfeld anpassen zu können, das durch raschen Wandel und starke Vernetzung gekennzeichnet ist.
Bildung mit ihrer doppelten — sowohl sozialen als auch wirtschaftlichen — Rolle spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung, dass die Bürger Europas die Schlüsselkompetenzen erwerben, die sie benötigen, um sich diesen Veränderungen flexibel anzupassen.
Insbesondere sollte unter Berücksichtigung der verschiedenen individuellen Fähigkeiten auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Lernenden eingegangen werden, indem Gleichberechtigung und Zugang für diejenigen Gruppen garantiert wird, die aufgrund von Bildungsbenachteiligungen, verursacht durch persönliche, soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Umstände, besondere Unterstützung benötigen, um ihr Bildungspotenzial auszuschöpfen. Dazu gehören beispielsweise Menschen mit geringen Grundfertigkeiten, insbesondere mit geringer Fähigkeit zum Lesen und Schreiben, Schulabbrecher, Langzeitarbeitslose und Menschen, die nach längerer Unterbrechung wieder in den Arbeitsmarkt eintreten, ältere Menschen, Migranten sowie Menschen mit Behinderungen.
In diesem Zusammenhang sind die wichtigsten Ziele des Referenzrahmens,
1. |
die Schlüsselkompetenzen zu ermitteln und zu definieren, die in einer Wissensgesellschaft für persönliche Entfaltung, aktive Bürgerschaft, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsfähigkeit nötig sind; |
2. |
die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, dass junge Menschen nach der Grundbildung und Ausbildung die Schlüsselkompetenzen erworben haben, die sie für das Erwachsenenleben rüsten und eine Grundlage für das weitere Lernen sowie das Arbeitsleben bilden, und dass Erwachsene ihre Schlüsselkompetenzen ein Leben lang weiterentwickeln und aktualisieren können; |
3. |
den politischen Entscheidungsträgern, Bildungsanbietern, Ausbildungsträgern sowie den Lernenden selbst ein Referenzinstrument auf europäischer Ebene an die Hand zu geben um das Streben auf nationaler und europäischer Ebene nach gemeinsam vereinbarten Zielen zu unterstützen; |
4. |
einen Rahmen für weitere Aktionen auf Gemeinschaftsebene zu bieten, sowohl im Kontext des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ als auch im Kontext der Bildungs- und Berufsbildungsprogramme der Gemeinschaft. |
Schlüsselkompetenzen
Kompetenzen sind hier definiert als eine Kombination aus Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen, die an das jeweilige Umfeld angepasst sind. Schlüsselkompetenzen sind diejenigen Kompetenzen, die alle Menschen für ihre persönliche Entfaltung, soziale Integration, Bürgersinn und Beschäftigung benötigen.
Der Referenzrahmen umfasst acht Schlüsselkompetenzen:
1. |
Muttersprachliche Kompetenz |
2. |
Fremdsprachliche Kompetenz |
3. |
Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz |
4. |
Computerkompetenz |
5. |
Lernkompetenz |
6. |
Soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz |
7. |
Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz |
8. |
Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit. |
Die Schlüsselkompetenzen werden alle als gleich bedeutend betrachtet, da jede von ihnen zu einem erfolgreichen Leben in einer Wissensgesellschaft beitragen kann. Viele der Kompetenzen überschneiden sich bzw. greifen ineinander: wichtige Aspekte in einem Bereich unterstützen die Kompetenzen in einem anderen Bereich. Kompetenzen in den wichtigsten Grundfertigkeiten — Sprechen, Lesen und Schreiben, Rechnen und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) — sind eine wichtige Grundlage für das Lernen, und die Lernkompetenz fördert alle Lernaktivitäten. Eine Reihe von Begriffen taucht immer wieder im Referenzrahmen auf: kritisches Denken, Kreativität, Initiative, Problemlösung, Risikobewertung, Entscheidungsfindung und konstruktiver Umgang mit Gefühlen spielen für alle acht Schlüsselkompetenzen eine Rolle.
1. Muttersprachliche Kompetenz (1)
Definition:
Muttersprachliche Kompetenz ist die Fähigkeit, Konzepte, Gedanken, Gefühle, Tatsachen und Meinungen sowohl mündlich als auch schriftlich ausdrücken und interpretieren zu können (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben) und sprachlich angemessen und kreativ in allen gesellschaftlichen und kulturellen Kontexten — allgemeine und berufliche Bildung, Arbeit, Zuhause und Freizeit — darauf zu reagieren.
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
Die kommunikative Kompetenz ergibt sich aus dem Erwerb der Muttersprache, der untrennbar mit der Entwicklung der kognitiven Fähigkeit des Individuums zur Interpretation der Welt und zum Umgang mit anderen verknüpft ist. Muttersprachliche Kompetenz erfordert, dass eine Person über Kenntnisse in Wortschatz, Grammatik und den Funktionen der Sprache verfügt. Sie umfasst ein Bewusstsein für die wichtigsten Arten der verbalen Interaktion, eine Reihe literarischer und nichtliterarischer Texte, die wichtigsten Merkmale verschiedener Sprachstile und -register sowie die Variierbarkeit von Sprache und Kommunikation in unterschiedlichen Kontexten.
Der Einzelne sollte die Fähigkeit besitzen, mündlich und schriftlich eine Vielzahl von Kommunikationssituationen zu bewältigen, sein Kommunikationsverhalten zu beobachten und an die Erfordernisse der jeweiligen Situation anzupassen. Diese Kompetenz umfasst auch die Fähigkeit, verschiedene Arten von Texten zu unterscheiden und zu verwenden, Informationen zu recherchieren, zu sammeln und zu verarbeiten, Hilfsmittel zu benutzen und die eigenen mündlichen und schriftlichen Argumente kontextadäquat auf überzeugende Weise zu formulieren und auszudrücken.
Eine positive Einstellung zur muttersprachlichen Kompetenz ist mit der Bereitschaft zum kritischen und konstruktiven Dialog, dem Verständnis für die Ästhetik der Sprache und dem Streben danach sowie dem Interesse an der Interaktion mit anderen verbunden. Dies setzt das Bewusstsein der Wirkung von Sprache auf andere und die Notwendigkeit, Sprache auf eine positive und sozial verantwortliche Art zu verstehen und zu verwenden, voraus.
2. Fremdsprachliche Kompetenz (2)
Definition:
Die fremdsprachliche Kompetenz erfordert im Wesentlichen dieselben Fähigkeiten wie die muttersprachliche Kompetenz: Sie beruht auf der Fähigkeit, Konzepte, Gedanken, Gefühle, Tatsachen und Meinungen sowohl mündlich als auch schriftlich in einer angemessenen Zahl gesellschaftlicher und kultureller Kontexte — allgemeine und berufliche Bildung, Arbeit, Zuhause und Freizeit — entsprechend den eigenen Wünschen oder Bedürfnissen ausdrücken und interpretieren zu können (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Fremdsprachliche Kompetenz erfordert außerdem Fähigkeiten wie Vermittlungsfähigkeit und interkulturelles Verständnis. Der Grad der Beherrschung einer Fremdsprache variiert innerhalb dieser vier Dimensionen (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben) und innerhalb der verschiedenen Sprachen sowie je nach dem gesellschaftlichen und kulturellen Hintergrund, dem Umfeld und den Bedürfnissen und/oder Interessen des Einzelnen.
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
Die fremdsprachliche Kompetenz erfordert Wortschatzkenntnisse und funktionale Grammatikkenntnisse sowie die Kenntnis der wichtigsten Arten der verbalen Interaktion und der Sprachregister. Wichtig ist auch die Kenntnis gesellschaftlicher Konventionen sowie kultureller Aspekte und der Variierbarkeit von Sprachen.
Zu den wesentlichen Fähigkeiten zur Kommunikation in Fremdsprachen zählt die Fähigkeit, mündliche Mitteilungen zu verstehen, eine Unterhaltung zu beginnen, aufrecht zu erhalten und zu beenden, sowie Texte, die den Bedürfnissen der jeweiligen Person entsprechen, lesen, verstehen und erstellen zu können. Der Einzelne sollte auch in der Lage sein, Hilfsmittel angemessen zu benutzen und Sprachen auch informell im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens zu erlernen.
Eine positive Einstellung ist mit der Anerkennung kultureller Vielfalt sowie mit Neugier und dem Interesse an Sprachen und interkultureller Kommunikation verbunden.
3. Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz
Definition:
A. |
Mathematische Kompetenz ist die Fähigkeit, mathematisches Denken zu entwickeln und anzuwenden, um Probleme in Alltagssituationen zu lösen. Ausgehend von guten Rechenkenntnissen liegt der Schwerpunkt sowohl auf Verfahren und Aktivität als auch auf Wissen. Mathematische Kompetenz ist — in unterschiedlichem Maße — mit der Fähigkeit und Bereitschaft zur Benutzung von mathematischen Denkarten (logisches und räumliches Denken) und Darstellungen (Formeln, Modelle, Konstruktionen, Kurven, Tabellen) verbunden. |
B. |
Naturwissenschaftliche Kompetenz ist die Fähigkeit und Bereitschaft, die natürliche Welt anhand des vorhandenen Wissens und bestimmter Methoden zu erklären, um Fragen zu stellen und auf Belegen beruhende Schlussfolgerungen zu ziehen. Technische Kompetenz ist die Anwendung dieses Wissens und dieser Methoden, um Antworten auf festgestellte menschliche Wünsche oder Bedürfnisse zu finden. Die naturwissenschaftliche und die technische Kompetenz sind mit dem Verstehen von durch menschliche Tätigkeiten ausgelösten Veränderungen und Verantwortungsbewusstsein als Bürger verbunden. |
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
A. |
Zu den erforderlichen Kenntnissen in Mathematik zählen eine fundierte Kenntnis der Zahlen, Maßeinheiten und Strukturen, der Grundrechenarten und grundlegender mathematischer Darstellungen, das Verstehen mathematischer Begriffe und Konzepte sowie ein Bewusstsein dessen, auf welche Fragen die Mathematik Antworten geben kann. Der Einzelne sollte über die Fähigkeit verfügen, grundlegende mathematische Grundsätze und Prozesse in Alltagssituationen zu Hause und bei der Arbeit anzuwenden und Argumentationsketten verstehen und bewerten zu können. Er sollte in der Lage sein, mathematisch zu denken, mathematische Beweise zu verstehen und mathematisch zu kommunizieren sowie geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Eine positive Einstellung zur Mathematik beruht auf der Achtung der Wahrheit und der Bereitschaft, nach Gründen zu suchen und deren Gültigkeit zu überprüfen. |
B. |
Zu den wesentlichen Kenntnissen in den Bereichen Wissenschaft und Technik gehören die Grundprinzipien der natürlichen Welt, grundlegende wissenschaftliche Konzepte, Grundsätze und Methoden, Technik, technische Produkte und Verfahren sowie das Verständnis der Wirkung von Wissenschaft und Technik auf die natürliche Welt. In der Folge sollen diese Kompetenzen den Einzelnen in die Lage versetzen, Fortschritte, Grenzen und Risiken wissenschaftlicher Theorien, Anwendungen und Techniken in der Gesellschaft im Allgemeinen (in Bezug auf Entscheidungsfindung, Werte, moralische Fragen, Kultur usw.) besser zu verstehen. Zu den Fähigkeiten zählt die Fähigkeit, technische Werkzeuge und Maschinen sowie wissenschaftliche Daten zu benutzen und zu bedienen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen oder zu einer auf Belegen beruhenden Entscheidung oder Schlussfolgerung zu gelangen. Der Einzelne sollte auch in der Lage sein, die wichtigsten Merkmale einer wissenschaftlichen Untersuchung zu erkennen und die Schlussfolgerungen sowie die zugehörige Argumentation darzulegen. Zur Kompetenz gehört eine Einstellung, die von kritischer Anerkennung und Neugier geprägt ist, sowie ein Interesse an ethischen Fragen und Respekt vor Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere im Hinblick auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und seine Auswirkungen auf die eigene Person, die Familie, die Gemeinschaft und globale Fragen. |
4. Computerkompetenz
Definition:
Computerkompetenz umfasst die sichere und kritische Anwendung der Technologien der Informationsgesellschaft (TIG) für Arbeit, Freizeit und Kommunikation. Sie wird unterstützt durch Grundkenntnisse der IKT: Benutzung von Computern, um Informationen abzufragen, zu bewerten, zu speichern, zu produzieren, zu präsentieren und auszutauschen, über Internet zu kommunizieren und an Kooperationsnetzen teilzunehmen.
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
Computerkompetenz erfordert ein solides Verständnis und Kenntnisse der Art, Aufgaben und Möglichkeiten der TIG im Alltag sowohl im privaten und gesellschaftlichen Leben als auch am Arbeitsplatz. Hierzu zählen die wichtigsten Computeranwendungen wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken, Informationsspeicherung und –management sowie das Verständnis der Chancen und potentiellen Gefahren, die das Internet und die Kommunikation über elektronische Medien (E-Mail, Netzanwendungen) für Arbeit, Freizeit, Informationsaustausch und Kooperationsnetze, Lernen und Forschung bieten. Der Einzelne sollte auch verstehen, wie die TIG Kreativität und Innovation fördern können, und sich der Problematik in Bezug auf Gültigkeit und Verlässlichkeit der verfügbaren Informationen sowie der rechtlichen und ethischen Grundsätze, die mit der interaktiven Anwendung der TIG verbunden sind, bewusst sein.
Zu den Fähigkeiten zählt die Fähigkeit, Informationen zu recherchieren, zu sammeln und zu verarbeiten und diese kritisch und systematisch zu verwenden, ihre Relevanz zu beurteilen und beim Erkennen der Links Reales von Virtuellem zu unterscheiden. Der Einzelne sollte in der Lage sein, Hilfsmittel zu benutzen, um komplexe Informationen zu produzieren, zu präsentieren und zu verstehen, und internetgestützte Dienste aufzurufen, zu durchsuchen und zu nutzen. Der Einzelne sollte ferner fähig sein, TIG zu nutzen, um kritisches Denken, Kreativität und Innovation zu fördern.
Die Nutzung der TIG erfordert eine kritische und reflektierende Einstellung gegenüber den verfügbaren Informationen und eine verantwortungsvolle Nutzung der interaktiven Medien. Das Interesse daran, sich in Gemeinschaften und Netzen für kulturelle, soziale und/oder berufliche Zwecke zu engagieren, fördert ebenfalls diese Kompetenz.
5. Lernkompetenz
Definition:
Lernkompetenz — „Lernen lernen“ — ist die Fähigkeit, einen Lernprozess zu beginnen und weiterzuführen und sein eigenes Lernen, auch durch effizientes Zeit- und Informationsmanagement, sowohl alleine als auch in der Gruppe, zu organisieren. Lernkompetenz umfasst das Bewusstsein für den eigenen Lernprozess und die eigenen Lernbedürfnisse, die Ermittlung des vorhandenen Lernangebots und die Fähigkeit, Hindernisse zu überwinden, um erfolgreich zu lernen. Lernkompetenz bedeutet, neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, zu verarbeiten und aufzunehmen sowie Beratung zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Lernkompetenz veranlasst den Lernenden, auf früheren Lern- und Lebenserfahrungen aufzubauen, um Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Vielzahl von Kontexten — zu Hause, bei der Arbeit, in Bildung und Berufsbildung — zu nutzen und anzuwenden. Motivation und Selbstvertrauen sind für die Kompetenz des Einzelnen von entscheidender Bedeutung.
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
Wenn Lernen auf bestimmte Berufs- oder Karriereziele ausgerichtet ist, sollte der Einzelne die hierfür erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen kennen. Lernkompetenz erfordert vom Einzelnen stets, seine bevorzugten Lernstrategien, die Stärken und Schwächen seiner Fähigkeiten und Qualifikationen zu kennen und zu verstehen, und in der Lage zu sein, nach den für ihn verfügbaren Bildungs- und Berufsbildungsmöglichkeiten und der entsprechenden Beratung und/oder Unterstützung Ausschau zu halten.
Die Fähigkeiten der Lernkompetenz erfordern zunächst die Fähigkeit, wesentliche, für das weitere Lernen notwendige Grundfertigkeiten wie Lesen und Schreiben, Rechnen sowie im Bereich IKT zu erwerben. Aufbauend auf diesen Fertigkeiten sollte der Einzelne in der Lage sein, neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erschließen, zu erwerben, zu verarbeiten und aufzunehmen. Das erfordert die effiziente Organisation der eigenen Lern-, Karriere- und Arbeitsmodelle, insbesondere die Fähigkeit, fortlaufend zu lernen, sich auf längere Zeiträume zu konzentrieren und kritisch Lernzweck und Lernziele zu reflektieren. Der Einzelne sollte in der Lage sein, Zeit für das autonome Lernen aufzuwenden und dabei Selbstdisziplin unter Beweis zu stellen, aber auch im Rahmen des Lernprozesses mit anderen gemeinsam zu lernen, die Vorteile einer heterogenen Gruppe zu nutzen und die Lernergebnisse zu teilen. Er sollte in der Lage sein, sein eigenes Lernen zu organisieren, seine eigene Arbeit zu beurteilen und gegebenenfalls Rat, Information und Unterstützung zu suchen.
Eine positive Einstellung umfasst die Motivation und das Selbstvertrauen, ein ganzes Leben lang erfolgreich weiterzulernen. Eine problemlösungsorientierte Einstellung kommt sowohl dem Lernprozess selbst als auch der Fähigkeit des Einzelnen zugute, mit Hindernissen und Veränderungen umzugehen. Der Wunsch, auf früheren Lern- und Lebenserfahrungen aufzubauen, und die Neugier, neue Lernmöglichkeiten zu suchen und Lernen in zahlreichen Lebensbereichen anzuwenden, sind wesentliche Elemente einer positiven Einstellung.
6. Soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz
Definition:
Diese Kompetenzen umfassen personelle, interpersonelle sowie interkulturelle Kompetenzen und betreffen alle Formen von Verhalten, die es Personen ermöglichen, in effizienter und konstruktiver Weise am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzuhaben, insbesondere in zunehmend heterogenen Gesellschaften, und gegebenenfalls Konflikte zu lösen. Die Bürgerkompetenz rüstet den Einzelnen dafür, ausgehend von der Kenntnis der gesellschaftlichen und politischen Konzepte und Strukturen und der Verpflichtung zu einer aktiven und demokratischen Beteiligung, umfassend am staatsbürgerlichen Leben teilzunehmen.
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
A. |
Soziale Kompetenz steht im Zusammenhang mit persönlichem und gesellschaftlichem Wohlergehen, welches ein Verständnis dafür verlangt, wie der Einzelne die eigene körperliche und seelische Gesundheit am besten sicherstellen kann — wobei dies als Nutzen für den Einzelnen selbst und für die ganze Familie sowie für das engere soziale Umfeld betrachtet werden sollte –, und erfordert auch Kenntnisse, wie ein gesunder Lebensstil dazu beitragen kann. Für eine erfolgreiche zwischenmenschliche Kommunikation und gesellschaftliche Teilhabe ist es wichtig, die in unterschiedlichen Gesellschaften und Umfeldern (z. B. bei der Arbeit) allgemein akzeptierten Verhaltensweisen und Umgangsformen zu verstehen. Genauso wichtig ist es, sich der grundlegenden Konzepte in Bezug auf Einzelpersonen, Gruppen, Arbeitsorganisationen, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gesellschaft und Kultur bewusst zu sein. Es ist äußerst wichtig, die multikulturellen und sozioökonomischen Dimensionen der europäischen Gesellschaften zu kennen und zu wissen, wie die nationale kulturelle Identität mit der europäischen Identität verknüpft ist. Herzstück dieser Kompetenz ist die Fähigkeit, konstruktiv in unterschiedlichen Umgebungen zu kommunizieren, Toleranz aufzubringen, unterschiedliche Standpunkte auszudrücken und zu verstehen, zu verhandeln und dabei Vertrauen aufzubauen sowie Empathie zu empfinden. Der Einzelne sollte die Fähigkeit haben, mit Stress und Frustration umzugehen, diese auf konstruktive Weise zu äußern und zwischen Privat- und Berufsleben zu unterscheiden. Diese Kompetenz beruht auf der Bereitschaft zur Zusammenarbeit, auf Selbstsicherheit und auf Integrität. Der Einzelne sollte ein Interesse an sozioökonomischen Entwicklungen und interkultureller Kommunikation haben, die Wertevielfalt und den Respekt für andere schätzen und bereit sein, Vorurteile zu überwinden und Kompromisse einzugehen. |
B. |
Bürgerkompetenz beruht auf der Kenntnis der Konzepte der Demokratie, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung, Staatsbürgerschaft und Bürgerrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und internationalen Erklärungen festgelegt sind und wie sie von verschiedenen Institutionen auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene angewendet werden. Sie schließt die Kenntnis von Ereignissen der Zeitgeschichte sowie der wichtigsten Ereignisse und Trends in der nationalen und europäischen Geschichte sowie der Weltgeschichte ein. Ferner sollte ein Bewusstsein der Ziele, Werte und politischen Konzepte gesellschaftlicher und politischer Bewegungen entwickelt werden. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner die Kenntnis der europäischen Integration, der Strukturen der Europäischen Union, ihrer wichtigsten Ziele und Werte sowie ein Bewusstsein der europäischen Vielfalt und kulturellen Identität. Bürgerkompetenz erfordert die Fähigkeit, tatsächliche Beziehungen zu anderen im öffentlichen Bereich einzugehen und Solidarität und Interesse an der Lösung von Problemen der lokalen und weiter gefassten Gemeinschaft zu zeigen. Hierzu gehören das kritische und kreative Nachdenken und die konstruktive Beteiligung an gemeinschaftlichen oder nachbarschaftlichen Aktivitäten sowie an der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen, von der lokalen über die nationale bis hin zur europäischen Ebene, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen. Die volle Achtung der Menschenrechte sowie der Gleichheit als Grundlage für Demokratie sowie die Anerkennung und das Verstehen der Unterschiede zwischen Wertesystemen unterschiedlicher Religionen oder ethnischer Gruppen legen den Grundstein für eine positive Einstellung. Dies bedeutet sowohl ein Zugehörigkeitsgefühl zu seiner Stadt, seinem Land, der Europäischen Union und Europa allgemein und zu der Welt als auch die Bereitschaft, an der demokratischen Entscheidungsfindung auf allen Ebenen mitzuwirken. Dazu gehört auch, Verantwortungsbewusstsein zu zeigen sowie Verständnis und Achtung der gemeinsamen Werte, die erforderlich sind, um den Zusammenhalt der Gemeinschaft zu gewährleisten, beispielsweise die Achtung demokratischer Grundsätze. Eine konstruktive Beteiligung umfasst auch andere staatsbürgerliche Aktivitäten, die Unterstützung von gesellschaftlicher Vielfalt, Zusammenhalt und nachhaltiger Entwicklung sowie die Bereitschaft, die Werte und die Privatsphäre anderer zu respektieren. |
7. Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz
Definition:
Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz ist die Fähigkeit des Einzelnen, Ideen in die Tat umzusetzen. Dies erfordert Kreativität, Innovation und Risikobereitschaft sowie die Fähigkeit, Projekte zu planen und durchzuführen, um bestimmte Ziele zu erreichen. Unternehmerische Kompetenz hilft dem Einzelnen nicht nur in seinem täglichen Leben zu Hause oder in der Gesellschaft, sondern auch am Arbeitsplatz, sein Arbeitsumfeld bewusst wahrzunehmen und Chancen zu ergreifen; sie ist die Grundlage für die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse, die diejenigen benötigen, die eine gesellschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit begründen oder dazu beitragen. Dazu sollte ein Bewusstsein für ethische Werte und die Förderung einer verantwortungsbewussten Unternehmensführung gehören.
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
Zu den notwendigen Kenntnissen zählt die Fähigkeit, Chancen für persönliche, berufliche und/oder gewerbliche Tätigkeiten zu erkennen, einschließlich der „größeren Zusammenhänge“, in denen Menschen leben und arbeiten, sowie ein umfassendes Verständnis der Funktionsweise der Wirtschaft und der Chancen und Herausforderungen, mit denen ein Arbeitgeber oder eine Organisation konfrontiert wird. Der Einzelne sollte sich außerdem der ethischen Stellung von Unternehmen bewusst sein und wissen, wie diese durch fairen Handel oder soziale Unternehmensführung eine Vorbildfunktion ausüben können.
An Fähigkeiten gefordert ist aktives Projektmanagement (wozu beispielsweise die Fähigkeit zur Planung und Organisation, zum Management, zur Führung und Delegation, Analyse, Kommunikation, Einsatzbesprechung, Beurteilung und Aufzeichnung gehört), erfolgreiches Auftreten und Verhandeln sowie die Fähigkeit, sowohl eigenständig als auch im Team zu arbeiten. Eine wesentliche Kompetenz ist die Fähigkeit zur Einschätzung der eigenen Stärken und Schwächen sowie die Bewertung von Risiken und die Bereitschaft, gegebenenfalls Risiken einzugehen.
Eine unternehmerische Einstellung ist gekennzeichnet durch Initiative, vorausschauendes Aktivwerden, Unabhängigkeit und Innovation im privaten und gesellschaftlichen Leben sowie im Beruf. Dazu gehört auch Motivation und Entschlossenheit, Ziele, sowohl persönlicher Art als auch gemeinsame Ziele mit anderen, auch bei der Arbeit, zu erreichen.
8. Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit
Definition:
Anerkennung der Bedeutung des künstlerischen Ausdrucks von Ideen, Erfahrungen und Gefühlen durch verschiedene Medien, wie Musik, darstellende Künste, Literatur und visuelle Künste.
Wesentliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz
Kulturelle Kompetenz setzt ein Bewusstsein für das lokale, nationale und europäische Kulturerbe und dessen Stellung in der Welt voraus. Sie umfasst grundlegende Kenntnisse der kulturellen Hauptwerke, einschließlich der populären Gegenwartskunst. Es ist äußerst wichtig, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in Europa und anderen Teilen der Welt, die Notwendigkeit, diese zu bewahren, und die Bedeutung ästhetischer Faktoren im Alltag zu verstehen.
Zu den Fähigkeiten zählen sowohl Anerkennung als auch Ausdruck: Die Anerkennung und der Genuss von Kunstwerken und künstlerischen Darbietungen sowie der Selbstausdruck durch die Vielfalt der Medien mit den ureigenen Möglichkeiten des Einzelnen. Ferner die Fähigkeit, seine eigenen kreativen und künstlerischen Äußerungen mit denen anderer zu vergleichen und soziale und wirtschaftliche Möglichkeiten einer kulturellen Aktivität zu erkennen und umzusetzen. Kulturelle Ausdrucksfähigkeit ist von zentraler Bedeutung für die Entwicklung kreativer Fähigkeiten, die auf zahlreiche berufliche Kontexte übertragen werden können.
Ein gutes Verständnis der eigenen Kultur und ein Identitätsgefühl können die Grundlage für Respekt und eine offene Haltung gegenüber der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks sein. Eine positive Einstellung umfasst ferner Kreativität und die Bereitschaft, die ästhetischen Möglichkeiten durch künstlerische Betätigung und Teilnahme am kulturellen Leben zu kultivieren.
(1) Im Kontext der multikulturellen und multilingualen Gesellschaften in Europa wird anerkannt, dass die Muttersprache nicht in allen Fällen eine Amtssprache des Mitgliedstaats ist und dass die Fähigkeit, in einer Amtssprache zu kommunizieren, eine Voraussetzung dafür ist, dass die Einzelperson in vollem Umfang an der Gesellschaft teilhaben kann. In einigen Mitgliedstaaten kann die Muttersprache eine von mehreren Amtssprachen sein. Maßnahmen, die sich auf diese Fälle beziehen und die Definition entsprechend anwenden, obliegen den einzelnen Mitgliedstaaten und sind von deren speziellen Bedürfnissen und Umständen abhängig.
(2) Man muss sich bewusst sein, dass viele Europäer in zwei- oder mehrsprachigen Familien und Gemeinschaften leben und dass die Amtssprache des Landes, in dem sie leben, nicht immer ihre Muttersprache ist. Für diese Gruppen kann sich diese Kompetenz auf eine Amtssprache anstatt auf eine Fremdsprache beziehen. Sie werden andere Bedürfnisse, Motivationen sowie soziale und/oder wirtschaftliche Gründe für die Entwicklung dieser Kompetenz zur Unterstützung ihrer Integration haben als beispielsweise Menschen, die eine Fremdsprache für Reise- oder Arbeitszwecke erlernen. Maßnahmen, die sich auf diese Fälle beziehen und die Definition entsprechend anwenden, obliegen den einzelnen Mitgliedstaaten und sind von deren speziellen Bedürfnissen und Umständen abhängig.