ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 384

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
29. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2014/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

38

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2017/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Stintdorschbestand in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer)

44

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2018/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

46

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 955/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reissektor

48

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2020/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Verwaltung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

61

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Einfuhren im Getreidesektor

70

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

75

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten ( 1 )

79

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2025/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

81

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

85

 

*

Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

92

 

*

Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt ( 1 )

94

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

98

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2011/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „Beitrittsakte von 2005“ genannt), insbesondere auf Artikel 20 in Verbindung mit Anhang IV und auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1) wurden unter anderem die Bestimmungen über Obergrenzen für Saatgut infolge des Beitritts im Jahr 2004 geändert und Regelungen für Direktzahlungen an Landwirte im Zuckersektor eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) wurden die allgemeinen Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (3) wurde eine befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft erlassen.

(2)

Diese allgemeinen Bestimmungen und Maßnahmen sollten angepasst werden, damit sie ab dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union in diesen Ländern angewendet werden können.

(3)

Damit Bulgarien und Rumänien ermöglicht wird, die Stützungsmaßnahmen im Zuckersektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch zu nehmen, sind die nationalen Obergrenzen Bulgariens und Rumäniens unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beihilfebetrags zu ändern. Damit Bulgarien und Rumänien ferner ermöglicht wird, die Direktzahlung im Zuckersektor in Form einer speziellen direkt gewährten Zahlung zu gewähren, sind zudem die Obergrenzen für die Referenzbeträge für Zucker zu ändern. Zur Anwendung der Bestimmungen über spezielle Zahlungen für Zucker in Bulgarien und Rumänien sollten die Anwendungszeiträume entsprechend angepasst werden.

(4)

Um Bulgarien und Rumänien zu ermöglichen, die Saatgutbeihilfe in die Zahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einzugliedern, sollten Bulgarien und Rumänien dem Verzeichnis der von dieser Maßnahme betroffenen Länder hinzugefügt werden.

(5)

Sowohl mit der Beitrittsakte von 2005 als auch mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert; diese Änderungen sollten an demselben Tag in Kraft treten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Reihenfolge, in der diese Änderungen anzuwenden sind, festgelegt werden.

(6)

Zur Anwendung der Quotenregelung für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung in Bulgarien und Rumänien und den traditionellen Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sollten die beiden Länder dem Verzeichnis der Länder hinzugefügt werden, die für diese Maßnahmen in Frage kommen. Außerdem sollten weitere Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgenommen werden, um der spezifischen Situation Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.

(7)

Damit sich die Marktbeteiligten in Bulgarien und Rumänien an der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beteiligen können, muss jene Verordnung angepasst werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 318/2006 und (EG) Nr. 320/2006 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in geänderter Fassung, einschließlich durch die Beitrittsakte von 2005, wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 71c wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Im Falle Bulgariens und Rumäniens gelten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a für Zuckerrüben und Zichorien.“

2.

Artikel 143ba wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält nach Satz 1 folgende Fassung:

„Diese Zahlung wird unter Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann, und anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt, wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden;

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups;

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/07 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2006/07 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/06 ersetzt.

Im Falle Bulgariens und Rumäniens

a)

ist das in Unterabsatz 1 genannte Datum des 30. April 2006 durch den 15. Februar 2007 zu ersetzen;

b)

kann die spezielle Zahlung für Zucker für die Jahre 2007 bis 2011 gewährt werden;

c)

kann der in Unterabsatz 1 genannte repräsentative Zeitraum aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 bestehen und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein;

d)

wird, sofern der repräsentative Zeitraum das Wirtschaftsjahr 2007/08 einschließt, dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2007/08 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2006/07 ersetzt.“

b)

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3a)   Für Bulgarien und Rumänien ist für das Jahr 2007 das in Absatz 3 genannte Datum des 31. März durch den 15. Februar 2007 zu ersetzen.“

3.

Die Anhänge VII, VIIIa und XIa werden entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes ist im Falle Bulgariens und Rumäniens das Wirtschaftsjahr 2006/07 maßgeblich.“

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird eine Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur gesamten in Anhang III festgesetzten Isoglucosequote hinzugefügt. In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 wird eine weitere Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt. Diese Aufstockung betrifft nicht Bulgarien und Rumänien.

In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 wird eine weitere Isoglucosequote von 11 045 Tonnen für Bulgarien und von 1 966 Tonnen für Rumänien zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 zugeteilt wurden.“

3.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker für die Gemeinschaft auf 2 324 735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

In den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

198 748 Tonnen für Bulgarien,

296 627 Tonnen für Frankreich,

291 633 Tonnen für Portugal,

329 636 Tonnen für Rumänien,

19 585 Tonnen für Slowenien,

59 925 Tonnen für Finnland,

1 128 581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.“

4.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Die Einleitungsworte des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erhalten folgende Fassung:

„Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 bzw. im Falle Bulgariens und Rumäniens bis zum 31. Januar 2007 eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es im Wirtschaftsjahr 2006/7, 2007/08, 2008/09 oder 2009/10.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.


ANHANG I

Die Anhänge VII, VIIIa und XIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle 1 in Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Obergrenzen für die Beträge, die in den Referenzbetrag für die Landwirte einzubeziehen sind

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

47 429

60 968

74 508

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

Bulgarien

84

121

154

176

220

264

308

352

396

440

Tschechische Republik

27 851

34 319

40 786

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

Dänemark

19 314

25 296

31 278

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

Deutschland

154 974

203 607

252 240

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

Griechenland

17 941

22 455

26 969

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

Spanien

60 272

74 447

88 621

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

Frankreich

152 441

199 709

246 976

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

Irland

11 259

14 092

16 925

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

Italien

79 862

102 006

124 149

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

Lettland

4 219

5 164

6 110

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

Litauen

6 547

8 012

9 476

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

Ungarn

26 105

31 986

37 865

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

Niederlande

41 743

54 272

66 803

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

Österreich

18 971

24 487

30 004

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

Polen

99 135

122 906

146 677

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

Portugal

3 940

4 931

5 922

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

Rumänien

1 930

2 781

3 536

4 041

5 051

6 062

7 072

8 082

9 093

10 103

Slowenien

2 284

2 858

3 433

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

Slowakei

11 813

14 762

17 712

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

Finnland

8 255

10 332

12 409

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

Schweden

20 809

26 045

31 281

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

Vereinigtes Königreich

64 340

80 528

96 717

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376“

2.

Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIIIa

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

(in 1000 EUR)

Kalenderjahr

Bulgarien

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Rumänien

Slowenien

Slowakei

2005

228 800

23 400

8 900

33 900

92 000

350 800

670

724 600

35 800

97 700

2006

294 551

27 300

12 500

43 819

113 847

446 305

830

980 835

44 184

127 213

2007

200 384

377 919

40 400

16 300

60 764

154 912

540 286

1 640

1 263 706

441 930

58 958

161 362

2008

240 521

469 986

50 500

20 400

75 610

193 076

672 765

2 050

1 572 577

530 681

73 533

200 912

2009

281 154

559 145

60 500

24 500

90 016

230 560

802 610

2 460

1 870 392

621 636

87 840

238 989

2010

321 376

644 745

70 600

28 600

103 916

267 260

929 210

2 870

2 155 492

710 441

101 840

275 489

2011

401 620

730 445

80 700

32 700

117 816

303 960

1 055 910

3 280

2 440 492

888 051

115 840

312 089

2012

481 964

816 045

90 800

36 800

131 716

340 660

1 182 510

3 690

2 725 592

1 065 662

129 840

348 589

2013

562 308

901 745

100 900

40 900

145 616

377 360

1 309 210

4 100

3 010 692

1 243 272

143 940

385 189

2014

642 652

901 745

100 900

40 900

145 616

377 360

1 309 210

4 100

3 010 692

1 420 882

143 940

385 189

2015

722 996

901 745

100 900

40 900

145 616

377 360

1 309 210

4 100

3 010 692

1 598 493

143 940

385 189

2016 und Folgejahre

803 340

901 745

100 900

40 900

145 616

377 360

1 309 210

4 100

3 010 692

1 776 103

143 940

385 189“

3.

Anhang XIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG XIa

Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 99 Absatz 3

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

Bulgarien

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Rumänien

Slowenien

Slowakei

2005

0,87

0,04

0,03

0,10

0,10

0,78

0,03

0,56

0,08

0,04

2006

1,02

0,04

0,03

0,12

0,12

0,90

0,03

0,65

0,10

0,04

2007

0,11

1,17

0,05

0,04

0,14

0,14

1,03

0,04

0,74

0,19

0,11

0,05

2008

0,13

1,46

0,06

0,05

0,17

0,17

1,29

0,05

0,93

0,23

0,14

0,06

2009

0,15

1,75

0,07

0,06

0,21

0,21

1,55

0,06

1,11

0,26

0,17

0,07

2010

0,17

2,04

0,08

0,07

0,24

0,24

1,81

0,07

1,30

0,30

0,19

0,08

2011

0,22

2,33

0,10

0,08

0,28

0,28

2,07

0,08

1,48

0,38

0,22

0,09

2012

0,26

2,62

0,11

0,09

0,31

0,31

2,33

0,09

1,67

0,45

0,25

0,11

2013

0,30

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,53

0,28

0,12

2014

0,34

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,60

0,28

0,12

2015

0,39

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,68

0,28

0,12

2016

0,43

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,75

0,28

0,12

Folgejahre

0,43

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,75

0,28

0,12“


ANHANG II

„ANHANG III

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

(1)

Zucker

(2)

Isoglucose

(3)

Inulinsirup

(4)

Belgien

819 812

85 694

0

Bulgarien

4 752

67 108

Tschechische Republik

454 862

Dänemark

420 746

Deutschland

3 655 456

42 360

Griechenland

317 502

15 433

Spanien

903 843

98 845

Frankreich (Mutterland)

3 552 221

23 755

0

Französische Überseedepartements

480 245

Irland

0

Italien

778 706

24 301

Lettland

66 505

Litauen

103 010

Ungarn

401 684

164 736

Niederlande

864 560

10 891

0

Österreich

387 326

Polen

1 671 926

32 056

Portugal (Mutterland)

34 500

11 870

Autonome Region Azoren

9 953

Rumänien

109 164

11 947

Slowakei

207 432

50 928

Slowenien

52 973

Finnland

146 087

14 210

Schweden

325 700

Vereinigtes Königreich

1 138 627

32 602

Insgesamt

16 907 591

686 736

0“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2012/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, (nachstehend „Beitrittsakte 2005“ genannt), insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1) wurden gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 42 Absatz 8 und Artikel 71d Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dürfen die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche nicht übertragen werden; ausgenommen hiervon ist der Fall der Vererbung. Nun sollte auch bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gestattet werden, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in die neu entstandenen Betriebe einzubringen.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Regeln für die Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen bei entkoppelter Einkommensstützung einfach gestaltet sein können. Insbesondere empfiehlt es sich, die Regeln für die einheitlichen Flächenzahlungen für Olivenanbauflächen zu vereinfachen.

(4)

In Malta stehen den meisten Betriebsinhabern im Rindersektor keine Flächen zur Verfügung. Unter diesen besonderen Umständen könnte die Anwendung der in Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Sonderbedingungen ernste Probleme für die nachhaltige Entwicklung des Rindersektors aufwerfen und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Es empfiehlt sich daher, vereinfachte Bedingungen für Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung an die betroffenen Betriebsinhaber in Malta vorzusehen.

(5)

Derzeit sind die Mitgliedstaaten aus der Gruppe Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei (die „neuen Mitgliedstaaten“), die die einheitliche Flächenzahlung anwenden, von der gemeinschaftlichen Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossen. Die Überprüfung der Energiepflanzenregelung gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat ergeben, dass die Beihilfe für Energiepflanzen ab 2007 zu den gleichen Bedingungen auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden sollte. Aus diesem Grund ist es angebracht, die garantierte Höchstfläche proportional zu erhöhen, den Zeitplan für die stufenweise Einführung der Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten auf die Energiepflanzenregelung nicht anzuwenden und die Regeln für die einheitlichen Flächenzahlungen zu ändern.

(6)

Um den als Dauerkultur angebauten Energiepflanzen mehr Bedeutung zu geben und einen Anreiz für deren Anbau zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine einzelstaatliche Beihilfe von bis zu 50 % der Anfangskosten zu gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen auf Flächen, für die die Energiepflanzenbeihilfe angewandt wurde, anfallen.

(7)

Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den neuen Mitgliedstaaten haben seit dem Beitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation im Zuckersektor (2) eine Preisstützung erhalten. Deshalb sollte die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Gemeinschaftsbeihilfe nicht unter das Schema der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a der genannten Verordnung fallen. Ferner empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Anwendung dieser Beihilfe und die Berechnung der Zahlung an die betroffenen Betriebsinhaber zu präzisieren.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die einheitliche Flächenzahlung eine effiziente und einfache Form der entkoppelten Stützung landwirtschaftlicher Einkommen darstellt. Im Interesse der Vereinfachung sollte den neuen Mitgliedstaaten gestattet werden, sie bis Ende 2010 weiter anzuwenden. Nicht sinnvoll erscheint dagegen, die Mitgliedstaaten, die die einheitlichen Flächenzahlungen anwenden, über 2008 hinaus von der Verpflichtung zur Aufnahme der Grundanforderungen an die Betriebsführung in die Gegenleistung der Begünstigten (Cross-compliance) auszunehmen. Damit bestimmte Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung entsprechend dieser Nichtverlängerung angepasst werden, sollte dies in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (3) berücksichtigt werden.

(9)

In der Regel können die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe selbst die Bedingungen aushandeln, unter denen ein Betrieb (oder Betriebsteil), der die spezielle Zahlung für Zucker erhalten hat, übertragen wird. Für den Fall der Vererbung empfiehlt es sich jedoch vorzusehen, dass der Erbe die spezielle Zahlung für Zucker erhält.

10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird sowohl durch die Beitrittsakte 2005 als auch durch die vorliegende Verordnung geändert; diese Änderungen sollten an demselben Tag in Kraft treten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Reihenfolge, in der diese Änderungen anzuwenden sind, festgelegt werden.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1698/2005 sollten entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (4) wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert. Irrtümlich wurden bei den Eintragungen für Olivenöl und Hopfen die Änderungen an jenem Anhang durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates nicht berücksichtigt. Deshalb sollte der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in geänderter Fassung (einschließlich der Änderungen durch die Beitrittsakte 2005) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine anwenden, umfasst das Identifizierungssystem ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau, das aus einer computergestützten alphanumerischen Datenbank und einer computergestützten grafischen Referenzdatenbank für die betreffenden Ölbäume und Flächen besteht.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine nicht anwenden, können beschließen, das in Absatz 2 genannte geografische Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufzunehmen.“

2.

Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,“.

3.

Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.“

4.

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine beihilfefähige Fläche ist auch eine mit Hopfen bepflanzte, unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende oder mit Ölbäumen bepflanzte Fläche.“

5.

Artikel 51 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Dauerkulturen, ausgenommen Ölbäume oder Hopfen;“.

6.

Artikel 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.“

7.

Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so dürfen die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe des vorliegenden Artikels die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Produktion von anderen als den für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln nutzen, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird, ausgenommen Kulturen im Sinne des Artikels 51 Buchstabe a.“

8.

Artikel 71d Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen von Betrieben oder bei Anwendung des Absatzes 3 werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.“

9.

Artikel 71g Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Betriebsinhaber dürfen abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe des vorliegenden Artikels die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Produktion von anderen als für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln nutzen, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird, ausgenommen Kulturen im Sinne des Artikel 51 Buchstabe a.“

10.

In Artikel 71m wird folgender Absatz angefügt:

„Für Malta gilt Absatz 2 jedoch nicht, und die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt für Malta ohne die Bedingung, dass der Betriebsinhaber mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehalten muss.“

11.

In Artikel 88 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Energiepflanzen in der Gemeinschaft, wie sie am 1. Januar 2007 besteht.“

12.

Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 2 000 000 Hektar gewährt.“

13.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 90a

Einzelstaatliche Beihilfe

Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen auf Flächen entstehen, für die die Energiepflanzenbeihilfe beantragt wurde.“

14.

Artikel 110q Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.“

15.

Artikel 110s erhält folgende Fassung:

„Artikel 110s

Beihilfebetrag

Die Beihilfe wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 für den betreffenden Mitgliedstaat für das entsprechende Jahr durch die am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.“

16.

Artikel 143b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen mit Ausnahme der Beihilfen für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden und für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird. Für Bulgarien und Rumänien kommen jedoch alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird.“

c)

Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ.“

d)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Vorbehaltlich des Absatzes 11 kann jeder neue Mitgliedstaat die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden. Bulgarien und Rumänien können die einheitliche Flächenzahlung jedoch bis Ende 2011 anwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzen Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.“

e)

Absatz 11 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bis zum Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die in Absatz 9 genannte einheitliche Flächenzahlung wird der in Artikel 143a festgesetzte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes über Ende 2010 hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a für das Jahr 2010 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.“

17.

Artikel 143ba wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006 bis 2010 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die spezielle Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die spezielle Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang VII Abschnitt K festgelegte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgelegten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend reduziert.“

c)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die spezielle Zahlung für Zucker gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.“

18.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für „Olivenöl“ erhält folgende Fassung:

„Olivenöl

Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfen

Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1).

Für Malta und Slowenien im Jahr 2006“

b)

Der Eintrag für „Hopfen“ erhält folgende Fassung:

„Hopfen

Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung (***)(*****)

Flächenbezogene Beihilfen

Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004

Für Malta und Slowenien im Jahr 2006“

Artikel 2

In Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Abweichung nach Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2008. Für Bulgarien und Rumänien gilt sie jedoch bis 31. Dezember 2011.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien von 2005 in Kraft, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf jenen Vertrag gestützt sind.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007. Artikel 1 Absatz 6 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2005, Artikel 1 Absätze 14, 15, 17 und 18 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 2013/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeitige Regelung für den Bananensektor ist in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1) festgelegt. Insbesondere die Beihilferegelung für Bananenerzeuger beruht auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen tief greifend reformiert worden sind. Diese Regelung muss geändert werden, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung in den Bananen erzeugenden Regionen besser einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, die Mittel gezielter für eine stärkere Ausrichtung der Erzeuger am Markt einzusetzen, die Ausgaben zu stabilisieren, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten, den Besonderheiten der Erzeugerregionen angemessen Rechnung zu tragen, die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie an die Grundsätze der reformierten gemeinsamen Marktorganisationen anzugleichen.

(2)

Bei den Änderungen sollte den Entwicklungen und potenziellen Entwicklungen der Regelung für die Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft Rechnung getragen werden, insbesondere der Umstellung von einer Zollkontingentsregelung auf eine Regelung, die — vorbehaltlich lediglich eines Präferenzkontingents für in den AKP-Staaten erzeugte Bananen — ausschließlich auf Zöllen beruht.

(3)

Bananen gehören für bestimmte Regionen der Union in äußerster Randlage, insbesondere für die französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, zu den wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Die Erzeugung von Bananen wird durch die Abgelegenheit, die Insellage, die geringe Größe und die schwierige Topografie dieser Regionen erschwert. Die örtliche Bananenerzeugung ist ein wichtiger Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht der ländlichen Gebiete in diesen Regionen.

(4)

Es sollte berücksichtigt werden, dass der Bananensektor für die Regionen in äußerster Randlage von großer sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung ist und einen wichtigen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt leistet, da er Einkommen und Arbeitsplätze schafft, Wirtschaftstätigkeiten im vor- und nachgelagerten Bereich schafft und zur Erhaltung des ausgewogenen Landschaftsbilds beiträgt und damit die Entwicklung des Fremdenverkehrs fördert.

(5)

Die derzeitige Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 trägt den örtlichen Besonderheiten der Erzeugung in den einzelnen Regionen in äußerster Randlage nicht angemessen Rechnung. Es sollte daher vorgesehen werden, die Zahlung der derzeitigen Ausgleichsbeihilfe für Bananen an diese Regionen einzustellen, so dass die Bananenerzeugung in die Förderprogramme einbezogen werden könnte. Es ist daher angezeigt, nach einem besseren Instrument zur Förderung der Bananenerzeugung in diesen Gebieten zu suchen.

(6)

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2) sieht die Aufstellung von gemeinschaftlichen Förderprogrammen für die Regionen in äußerster Randlage vor, die besondere Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen. Gemäß der genannten Verordnung wird bis spätestens 31. Dezember 2009 eine Überprüfung vorgenommen. Bei erheblichen Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf die Lebensunterhaltsbedingungen in den Regionen in äußerster Randlage auswirken, sollte die Kommission den Bericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen. Dieses Instrument erscheint für die Förderung der Bananenerzeugung in jeder der betreffenden Regionen am besten geeignet, indem es eine flexible Handhabung und eine Dezentralisierung der Mechanismen zur Förderung der Bananenerzeugung vorsieht. Die Möglichkeit, die Förderung für Bananen in diese Förderprogramme einzubeziehen, dürfte die Kohärenz der Strategien zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Regionen verbessern.

(7)

Die Zuweisungen von Haushaltsmitteln gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollten entsprechend aufgestockt werden. An der genannten Verordnung sollten auch technische Änderungen vorgenommen werden, um den Übergang von der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zur Regelung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. Insbesondere sollten bestehende Förderprogramme der Gemeinschaft geändert werden. Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollten diese Änderungen ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten.

(8)

Was die Bananenerzeugung in anderen Gemeinschaftsregionen als den Regionen in äußerster Randlage anbelangt, so erscheint eine besondere Beihilferegelung für Bananen angesichts des geringen betroffenen Anteils an der Gemeinschaftserzeugung insgesamt nicht länger erforderlich.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) sieht eine Regelung für eine entkoppelte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber (nachstehend „Betriebsprämienregelung“) vor. Mit der Regelung wurde die Umstellung von produktionsbezogenen auf erzeugerbezogene Beihilfen bezweckt.

(10)

Bei der Umstellung auf erzeugerbezogene Beihilfen können Informations- und Infrastrukturmaßnahmen im Sinne der ländlichen Entwicklung eine vorrangige Rolle spielen; dabei könnte eine Umstellung der Erzeugung und Vermarktung von Bananen auf verschiedene Qualitätsstandards wie Bio-Produkte oder lokale Sorten angestrebt werden. Im Rahmen des vorhandenen Tourismus in diesen Gebieten können Bananen als besonderes lokales Produkt vermarktet werden, und damit kann auch eine Bindung von Verbrauchern an die jeweiligen Bananen als identifizierbares Produkt entstehen.

(11)

Aus Gründen der Kohärenz ist es angezeigt, die bestehende Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen abzuschaffen und Bananen in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck sollte die Ausgleichsbeihilfe für Bananen in das Verzeichnis der Direktzahlungen für die einheitliche Betriebsprämie der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgenommen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten anhand eines repräsentativen, für den Bananenmarkt angemessenen Zeitraums sowie anhand von geeigneten objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien Referenzbeträge und die Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung festlegen. Mit Bananen bepflanzte Flächen, die als Dauerkulturen behandelt werden, sollten nicht ausgeschlossen werden. Die nationalen Obergrenzen sollten entsprechend geändert werden. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen erlässt.

(12)

Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 enthält die Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Konzertierungsmechanismen. In Bezug auf die Erzeugerorganisationen wurde mit der derzeitigen Regelung zum einen die Gründung solcher Organisationen angestrebt, so dass möglichst viele Erzeuger einer solchen angehören, und zum anderen, die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe auf die einer anerkannten Erzeugerorganisation angehörenden Erzeuger zu begrenzen.

(13)

Das erstgenannte Ziel der Regelung wurde erreicht, da die überwiegende Mehrheit der Gemeinschaftserzeuger mittlerweile einer Erzeugerorganisation angehört. Das zweite Ziel ist hinfällig, da die Ausgleichsbeihilferegelung abgeschafft werden soll. Es sind daher auf Gemeinschaftsebene keine Regeln für Erzeugerorganisationen mehr erforderlich, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, erforderlichenfalls selbst solche auf die besonderen Gegebenheiten in ihren Gebieten abgestimmte Regeln zu erlassen.

(14)

Die Regelung zur Förderung der Gründung und Verwaltung von Erzeugerorganisationen sollte daher abgeschafft werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sollte jedoch vorgesehen werden, dass kürzlich anerkannten Erzeugerorganisationen, die bereits eine Beihilfe erhalten, diese auch weiterhin gezahlt wird.

(15)

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, betreffend die Anerkennung und die Tätigkeit von Gruppen, die eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung von Bananen vertreten, haben in der Praxis keine Anwendung gefunden. Sie sollten daher aufgehoben werden.

(16)

Angesichts der Änderungen der Bananenregelung ist ein gesonderter Verwaltungsausschuss für Bananen nicht länger erforderlich. Stattdessen sollte gegebenenfalls auf den mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4) errichteten Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse zurückgegriffen werden.

(17)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind hinfällig geworden und sollten der Klarheit wegen aufgehoben werden.

(18)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(19)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sowie Übergangsmaßnahmen erlässt, mit denen der Übergang von den derzeitigen Regelungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen erleichtert wird.

(20)

Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „Beitrittsakte 2005“ genannt), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 des Rates (5) (Zucker und Saatgut) wurde bzw. wird die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert; alle diese Änderungen sollten an demselben Tag in Kraft treten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Reihenfolge, in der diese Änderungen anzuwenden sind, festgelegt werden.

(21)

Um eine unnötige Verlängerung der derzeitigen Beihilferegelung für Bananen zu vermeiden und eine einfache und effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so rasch wie möglich, d. h. ab dem Bananenwirtschaftsjahr 2007, zur Anwendung kommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird wie folgt geändert:

1.

Die Titel II und III, die Artikel 16 bis 20, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25 und die Artikel 30 bis 32 werden gestrichen.

2.

Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt.

Verweise auf den Verwaltungsausschuss für Bananen gelten als Verweise auf den in Unterabsatz 1 genannten Ausschuss.“

3.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die sie zur Durchführung dieser Verordnung benötigt.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in geänderter Fassung einschließlich durch die Beitrittsakte 2005 und die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (Zucker und Saatgut) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ihnen — im Fall von Olivenöl — in den Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, sie — im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung erhalten haben oder sie — im Fall von Bananen — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L einen Ausgleich für Erlöseinbußen erhalten haben;“

2.

In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Bananen wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt L berechnet und angepasst.“

3.

Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 bzw. — im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien — auf der Basis des Wirtschaftsjahres, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum unmittelbar vorausgeht, oder — im Fall von Bananen — auf der Basis des Wirtschaftsjahres, das dem nach Anhang VII Abschnitt L gewählten repräsentativen Zeitraum unmittelbar vorausgeht, berechnet. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“

4.

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Abschnitt K Nummer 4 des genannten Anhangs, und bei Beihilfen für Bananen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Abschnitt L des genannten Anhangs;“

5.

In Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach den Worten „mit Hopfen“ die Worte „oder Bananen“ eingefügt.

6.

In Artikel 51 Buchstabe a werden nach dem Wort „Hopfen“ die Worte „und Bananen“ eingefügt.

7.

In Artikel 145 wird nach Buchstabe db folgender Buchstabe eingefügt:

„dc)

Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Bananen in die Betriebsprämienregelung.“

8.

Artikel 155 erhält folgende Fassung:

„Artikel 155

Sonstige Übergangsbestimmungen

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates (6) auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in Artikel 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.

9.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen mit Ausnahme des Artikels 16 Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 dar. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stellen die gleichen Maßnahmen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b oder Direktzahlungen an die Landwirte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) dar.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

(in Mio. EUR)

 

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2009

Ab Haushaltsjahr 2010

Französische überseeische Departements

126,6

262,6

269,4

273

Azoren und Madeira

77,9

86,6

86,7

86,8

Kanarische Inseln

127,3

268,4

268,4

268,4“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die jährlichen Beträge der Absätze 2 und 3 decken alle Ausgaben ab, die nach Maßgabe der in Artikel 29 genannten Verordnungen getätigt werden.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2007 den Entwurf ihrer Gesamtprogramme vor, um Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 des Rates (9) Rechnung zu tragen.

(2)   Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Gesamtprogramme und entscheidet über ihre Genehmigung spätestens vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 gelten die Änderungen ab 1. Januar 2007.

3.

Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Spätestens am 31. Dezember 2009 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im Bananensektor, dargelegt wird.“

4.

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„Darüber hinaus kann die Kommission nach demselben Verfahren Maßnahmen erlassen, um den Übergang von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates (10) zu den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 dieser Verordnung

wenden die Mitgliedstaaten weiterhin die Artikel 5 und 6 sowie Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 auf Erzeugerorganisationen an, die sie bis spätestens 31. Dezember 2006 anerkannt haben und denen vor diesem Zeitpunkt bereits eine Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung gezahlt wurde, und

gilt Artikel 12 jener Verordnung weiterhin für die Zusatzbeihilfe für das Jahr 2006.

(2)   Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/2004 der Kommission (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 12).

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.“

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(8)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006.“

(9)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.“

(10)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird die Bananen betreffende Zeile gestrichen.

2.

In Anhang VI wird folgende Zeile angefügt:

„Bananen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Ausgleich für Erlöseinbußen“

3.

In Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

„L.   Bananen

Die Mitgliedstaaten bestimmen den in den Referenzbetrag jedes Betriebsinhabers einzubeziehenden Betrag anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z. B.

a)

der von dem betreffenden Betriebsinhaber vermarkteten Bananenmenge, für die während eines repräsentativen Zeitraums zwischen den Wirtschaftsjahren 2000 und 2005 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ein Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde,

b)

der Flächen, auf denen die in Buchstabe a genannten Bananen angebaut wurden,

c)

des Betrags, der dem Betriebsinhaber während des in Buchstabe a genannten Zeitraums als Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde.

Die Mitgliedstaaten berechnen die anwendbare Hektarzahl im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z. B. der in Buchstabe b genannten Flächen.“

4.

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010 und folgende Jahre

Belgien

411 053

580 376

593 395

606 935

614 179

611 805

Dänemark

943 369

1 015 479

1 021 296

1 027 278

1 030 478

1 030 478

Deutschland

5 148 003

5 647 175

5 695 607

5 744 240

5 770 254

5 774 254

Griechenland

838 289

2 143 603

2 171 217

2 175 731

2 178 146

1 988 815

Spanien

3 266 092

4 635 365

4 649 913

4 664 087

4 671 669

4 673 546

Frankreich

7 199 000

8 236 045

8 282 938

8 330 205

8 355 488

8 363 488

Irland

1 260 142

1 335 311

1 337 919

1 340 752

1 342 268

1 340 521

Italien

2 539 000

3 791 893

3 813 520

3 835 663

3 847 508

3 869 053

Luxemburg

33 414

36 602

37 051

37 051

37 051

37 051

Niederlande

386 586

428 329

833 858

846 389

853 090

853 090

Österreich

613 000

633 577

737 093

742 610

745 561

744 955

Portugal

452 000

504 287

571 377

572 368

572 898

572 594

Finnland

467 000

561 956

563 613

565 690

566 801

565 520

Schweden

637 388

670 917

755 045

760 281

763 082

763 082

Vereinigtes Königreich

3 697 528

3 944 745

3 960 986

3 977 175

3 985 834

3 975 849“

5.

In Anhang VIIIa erhält die Spalte für Zypern folgende Fassung:

„Kalenderjahr

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

 

2005

 

 

8 900

 

 

 

 

 

 

 

2006

 

 

12 500

 

 

 

 

 

 

 

2007

 

 

17 660

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

22 100

 

 

 

 

 

 

 

2009

 

 

26 540

 

 

 

 

 

 

 

2010

 

 

30 980

 

 

 

 

 

 

 

2011

 

 

35 420

 

 

 

 

 

 

 

2012

 

 

39 860

 

 

 

 

 

 

 

2013

 

 

44 300

 

 

 

 

 

 

 

2014

 

 

44 300

 

 

 

 

 

 

 

2015

 

 

44 300

 

 

 

 

 

 

 

2016 und folgende Jahre

 

 

44 300“

 

 

 

 

 

 

 


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2014/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 1996 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 (1) erlassen. Da der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden muss, sollten bestimmte bestehende Gemeinschaftszollkontingente verlängert oder angepasst und einige neue zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören.

(2)

Da bei einem Gemeinschaftszollkontingent die Kontingentsmenge nicht ausreicht, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken, sollte dieses Zollkontingent mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erhöht werden.

(3)

Es liegt nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft, die Gemeinschaftszollkontingente für gewisse Waren, die im Jahr 2006 in den Genuss einer Zollaussetzung kamen, für 2007 weiterbestehen zu lassen. Diese Waren sollten daher aus der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 gestrichen werden.

(4)

Aufgrund der zahlreichen Änderungen und der Klarheit halber sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 vollständig ersetzt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

(7)

Da diese Verordnung ab 1. Januar 2007 angewandt werden soll, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2981 auf 260 000 Stück festgesetzt.

Artikel 3

Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wie folgt geändert:

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2002 wird auf 1 000 Tonnen festgesetzt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2030 wird auf 1 000 Tonnen festgesetzt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2612 wird auf 1 900 Tonnen festgesetzt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2620 wird auf 1 000 000 Stück festgesetzt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2727 wird auf 15 000 Tonnen festgesetzt.

Artikel 4

In den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2920, 09.2970, 09.2972 und 09.2977 eingefügt.

Artikel 5

Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2026, 09.2853, 09.2976 und 09.2981 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geschlossen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2006 (ABl. Nr. L 176 vom 30.6.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

(in %)

Kontingentszeitraum

09.2002

ex 2928 00 90

30

Phenylhydrazin

1 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 × 30 mm

1 400 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2030

ex 2926 90 95

74

Chlorothalonil

1 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2140

ex 3824 90 98

98

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

2,0 bis 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin und höher

4 500 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin

1 800 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2603

ex 2931 00 95

15

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid

4 500 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2604

ex 3905 30 00

10

Poly(vinylalkohol), teilweise über eine Acetalbindung mit dem Natriumsalz von 5-(4-azido-2-sulfonbenzyliden)-3-(formylpropyl)-rhodanin verbunden

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2610

ex 2925 29 00

20

Dimethyl(chlormethylen)ammoniumchlorid

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2611

ex 2826 19 90

10

Calciumfluorid, in Form von Pulver, mit einem Gesamtgehalt an Aluminium, Magnesium und Natrium von 0,25 mg/kg oder weniger

55 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2612

ex 2921 59 90

30

3,3′-Dichlorbenzidindihydrochlorid

1 900 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2615

ex 2934 99 90

70

Ribonukleinsäure

110 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2616

ex 3910 00 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1 300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2618

ex 2918 19 85

40

(R)-2-Chlormandelsäure

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2619

ex 2934 99 90

71

2-Thienylacetonitril

80 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung

1 000 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin; (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

425 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2625

ex 3920 20 21

20

Folien aus Polymeren des Polypropylens, biaxial orientiert, mit einer Dicke von 3,5 μm oder mehr, jedoch weniger als 15 μm, und einer Breite von 490 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 620 mm, zum Herstellen von Leistungskondensatoren (1)

170 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2627

ex 7011 20 00

55

Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 814,8 mm (± 1,5 mm), gemessen von Außenrand zu Außenrand und einer Lichtdurchlässigkeit von 51,1 % (± 2.2 %) bei einer Referenzdicke des Glases von 12,5 mm

500 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (±10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

350 000 m2

0

1.1.—31.12.

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

240 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

13 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2713

ex 2008 60 19

10

Süßkirschen, in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, ohne Kern, zum Herstellen von Schokoladenwaren:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger (1)

2 000 Tonnen

10 (3)

1.1.—31.12.

ex 2008 60 39

10

09.2719

ex 2008 60 19

20

Sauerkirschen (Prunus cerasus), in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, zum Herstellen von Schokoladenwaren:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger (1)

2 000 Tonnen

10 (3)

1.1.—31.12.

ex 2008 60 39

20

09.2727

ex 3902 90 90

93

Synthetisches Polyalphaolefin mit einer Viskosität von nicht weniger als 38 × 10-6m2 s-1 (38 centistokes) bei 100° C, gemessen nach ASTM D 445

15 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

50 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2809

ex 3802 90 00

10

Säureaktivierter Montmorillonit, zum Herstellen von präpariertem Durchschreibepapier (1)

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2829

ex 3824 90 98

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger, und

Schmelzpunkt von 100° C oder höher

1 600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2837

ex 2903 49 80

10

Bromchlormethan

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2841

ex 2712 90 99

10

Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 20 und 22 Kohlenstoffatomen

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

700 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

20 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2882

ex 2908 99 90

20

2,4-Dichlor-3-ethyl-6-nitrophenol, in Form von Pulver

90 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

20 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2904

ex 8540 11 19

95

Farbkathodenstrahlröhren mit flachem Bildschirm, mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 4/3, einer Diagonalen des Bildschirms von nicht weniger als 79 cm und nicht mehr als 81 cm und einem Krümmungsradius des Bildschirms von nicht weniger als 50 m

8 500 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2913

ex 2401 10 41

10

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

6 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

ex 2401 10 49

10

ex 2401 10 50

10

ex 2401 10 70

10

ex 2401 10 90

10

ex 2401 20 41

10

ex 2401 20 49

10

ex 2401 20 50

10

ex 2401 20 70

10

ex 2401 20 90

10

09.2914

ex 3824 90 98

26

Wässrige Lösung mit einem Trockenstoffgehalt an Betain von 40 GHT oder mehr und einem Gehalt an organischen oder anorganischen Salzen von 5 GHT bis 30 GHT

38 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2917

ex 2930 90 13

90

Cystin

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2919

ex 8708 29 90

10

Faltenbälge zum Herstellen von Gelenkbussen (1)

2 600 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2920

ex 2906 19 00

30

Isobornylcyclohexanol

450 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2933

ex 2903 69 90

30

1,3-Dichlorbenzol

2 600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2935

3806 10 10

 

Balsamharz

200 000 Tonnen

0

1.10.—31.12

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose

400 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2947

ex 3904 69 90

95

Poly(vinylidenfluorid), in Form von Pulver, zum Herstellen von Metallbeschichtungslacken oder -farben (1)

1 300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2950

ex 2905 59 10

10

2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

8 400 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO)

300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2970

ex 8540 11 11

95

Schlitzmasken-Farbkathodenstrahlröhren mit einer Elektronenkanone und einer Ablenkeinheit, mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 4/3 und einer Bildschirmdiagonalen von 33,5 cm (± 1,6 mm) (1)

250 000 Stück

0

1.1.—30.6.

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid

20 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3′:4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril

12 000 Tonnen

0

1.1.—30.6.

09.2979

ex 7011 20 00

15

Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 81,5 cm ( ± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 80 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm

800 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2986

ex 3824 90 98

76

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT

Dimethyl(tetradecyl)amin von nicht weniger als 20 GHT

Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Aminoxiden (1)

14 315 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2992

ex 3902 30 00

93

Propylen-Butylen-Copolymer mit einem Gehalt an Propylen von nicht weniger als 60 GHT und nicht mehr als 68 GHT und an Butylen von nicht weniger als 32 GHT und nicht mehr als 40 GHT, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 3 000 mPa bei 190° C, nach ASTM D 3236, zur Verwendung als Kleber beim Herstellen von Waren der Unterposition 4818 40 (1)

1 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2995

ex 8536 90 85

95

Tastaturen,

mit einer Lage aus Siliconkautschuk und Polycarbonat-Tastaturfeldern oder

ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern,

zum Herstellen und Instandsetzen von Mobiltelefonen der Unterposition 8517 12 00 (1)

20 000 000 Stück

0

1.1.—31.12.

ex 8538 90 99

93


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission — ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71 — in der geltenden Fassung).

(2)  Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 2015/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung unter anderem der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

(3)

Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

(4)

Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

(5)

Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (2) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (3), und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (4), festgelegt werden.

(8)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (8), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (9), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zulassungsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (10) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (11)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2007 und 2008 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

2.   Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegten.

Artikel 3

Festsetzung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten werden gemäß dem Anhang festgelegt.

Artikel 4

Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a)

Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c)

zusätzliche genehmigte Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Artikel 6

Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Granatbarsch

1.   Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt:

a)

das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:

 

57° 00′ N, 11° 00′ W

 

57° 00′ N, 8° 30′ W

 

56° 23′ N, 8° 30′ W

 

55° 00′ N, 9° 38′ W

 

55° 00′ N, 11° 00′ W

 

57° 00′ N, 11° 00′ W

b)

das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:

 

55° 30′ N, 15° 49′ W

 

53° 30′ N, 14° 11′ W

 

50° 30′ N, 14° 11′ W

 

50° 30′ N, 15° 49′ W

c)

das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:

 

55° 00′ N, 13° 51′ W

 

55° 00′ N, 10° 37′ W

 

54° 15′ N, 10° 37′ W

 

53° 30′ N, 11° 50′ W

 

53° 30′ N, 13° 51′ W

Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

3.   Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

a)

alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut,

b)

die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

(4)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 der Kommission (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(7)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(8)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(9)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(10)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 des Rates (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

(11)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

Die Bestände sind nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnung der Arten aufgeführt. Tiefseehaie sind allerdings am Anfang dieser Liste aufgeführt. Nachstehend wird eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftlicher Name

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Lumb

Brosme brosme

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Blauleng

Molva dypterygia

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Wird auf „Tiefseehaie“ Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), Blattschuppiger Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Schnabeldornhai (Deania calceus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Kleiner Schwarzer Dornhai (Etmopterus spinax), Schwarzer Fabricius Dornhai (Centroscyllium fabricii), Rauer Schlingerhai (Centrophorus granulosus), Fleckhai (Galeus melastomus), Maus-Katzenhai (Galeus murinus), Katzenhai (Apristurus ssp).

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist.

Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

V, VI, VII, VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007 (1)

2008 (1)

 

Deutschland

59

39

 

Spanien

280

187

 

Estland

4

2

 

Frankreich

1 014

676

 

Irland

164

109

 

Litauen

4

2

 

Polen

4

2

 

Portugal

381

254

 

Vereinigtes Königreich

562

375

 

EG

2 472

1 646

 


Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Portugal

20

20

 

EG

20

20

 


Art

:

Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorum

Gebiet

:

XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

69

34

 

Frankreich

22

11

 

Irland

4

2

 

Vereinigtes Königreich

4

2

 

EG

99

49

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

5

5

 

Frankreich

5

5

 

Vereinigtes Königreich

5

5

 

EG

15

15

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

35

35

 

Spanien

173

173

 

Estland

17

17

 

Frankreich

2 433

2 433

 

Irland

87

87

 

Lettland

113

113

 

Litauen

1

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

173

173

 

Andere (2)

9

9

 

EG

3 042

3 042

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

VIII, IX, X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

13

13

 

Frankreich

31

31

 

Portugal

3 956

3 956

 

EG

4 000

4 000

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Portugal

4 285

4 285

 

EG

4 285

4 285

 


Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

20

20

 

Irland

10

10

 

Portugal

214

214

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EG

328

328

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

I, II, IV, Va (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Dänemark

2

2

 

Deutschland

2

2

 

Frankreich

14

14

 

Vereinigtes Königreich

2

2

 

EG

20

20

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

IIIa und IIIbcd Gemeinschaftsgewässer

Jahr

2007

2008

 

Dänemark

1 003

946

 

Deutschland

6

5

 

Schweden

52

49

 

EG

1 060

1 000

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

9

9

 

Estland

67

67

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

3 789

3 789

 

Irland

299

299

 

Litauen

87

87

 

Polen

44

44

 

Vereinigtes Königreich

222

222

 

Andere (3)

9

9

 

EG

4 600

4 600

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

40

40

 

Spanien

4 391

4 391

 

Frankreich

202

202

 

Irland

9

9

 

Vereinigtes Königreich

18

18

 

Lettland

71

71

 

Litauen

9

9

 

Polen

1 374

1 374

 

EG

6 114

6 114

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

6

4

 

Frankreich

33

22

 

Irland

6

4

 

Vereinigtes Königreich

6

4

 

EG

51

34

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

1

1

 

Frankreich

147

98

 

Irland

43

29

 

Vereinigtes Königreich

1

1

 

Andere (4)

1

1

 

EG

193

130

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

4

3

 

Frankreich

23

15

 

Irland

6

4

 

Portugal

7

5

 

Vereinigtes Königreich

4

3

 

EG

44

30

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

II, IV, V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Dänemark

7

6

 

Deutschland

7

6

 

Frankreich

42

34

 

Irland

7

6

 

Vereinigtes Königreich

25

20

 

Andere (5)

7

6

 

EG

95

78

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Dänemark

8

6

 

Deutschland

4

3

 

Schweden

8

6

 

EG

20

15

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (7)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

26

21

 

Estland

4

3

 

Spanien

83

67

 

Frankreich

1 897

1 518

 

Irland

7

6

 

Litauen

2

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

482

386

 

Andere (6)

7

6

 

EG

2 510

2 009

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

VI, VII, VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

238

238

 

Frankreich

12

12

 

Irland

9

9

 

Vereinigtes Königreich

30

30

 

Andere (8)

9

9

 

EG

298

298

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

850

850

 

Portugal

230

230

 

EG

1 080

1 080

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

10

10

 

Portugal

1 116

1 116

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EG

1 136

1 136

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

10

10

 

Frankreich

10

10

 

Vereinigtes Königreich

16

16

 

EG

36

36

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

10

10

 

Spanien

588

588

 

Frankreich

356

356

 

Irland

260

260

 

Vereinigtes Königreich

814

814

 

EG

2 028

2 028

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien

242

242

 

Frankreich

15

15

 

Portugal

10

10

 

EG

267

267

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

X, XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Frankreich

10

10

 

Portugal

43

43

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EG

63

63

 


(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Tiefseehaifischerei erlaubt.

(2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Blaulengfischerei wissenschaftlich überwacht wird, insbesondere die Tätigkeiten jener Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2005 über 30 Tonnen Blauleng angelandet haben. Diese Fahrzeuge melden die Anlandung vorher an und landen am Ende einer jeden Fangfahrt nicht mehr als 30 Tonnen Blauleng an.

(8)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 2016/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

An mehreren die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen der Kommission sind im Hinblick auf die wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union erforderlichen Anpassungen bestimmte technische Änderungen vorzunehmen.

(2)

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/85 der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verzeichnis der Rebsorten und Gebiete, von bzw. aus denen zur Schaumweinherstellung in der Gemeinschaft eingeführter Wein stammt (1), enthält Verweise auf Rumänien. Diese Verweise sind zu streichen.

(3)

In Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) sind Bezugszeiträume für die Erzeugermitgliedstaaten festgelegt. Der Bezugszeitraum für Rumänien muss festgelegt werden.

(4)

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (3) enthalten bestimmte Angaben in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen sollten auch die Angaben auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen.

(5)

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 enthält einen Verweis auf Rumänien als Drittland. Dieser Verweis ist zu streichen.

(6)

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (4) enthält Vermerke in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung sollte auch die Vermerke auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen.

(7)

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (5) enthält bestimmte Begriffe in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung sollte auch die Begriffe auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen.

(8)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthält einen Verweis auf Bulgarien und Rumänien als Drittländer. Dieser Verweis ist zu streichen.

(9)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1907/85, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/85 wird gestrichen.

Artikel 2

Dem Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Rumänien 1999/2000 bis 2004/05“.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In Feld 20 der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen ist eine der in Anhang I aufgeführten Angaben einzutragen.“

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang I“ ersetzt durch den Verweis „Anhang Ia“.

3.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Lizenz enthält in Feld 22 mindestens eine der in Anhang IVa aufgeführten Angaben.“

4.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen;

b)

in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und d trägt die für die Ausstellung des in dieser Verordnung genannten Dokuments V I 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Dokuments den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels:“

5.

Die Anhänge werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ausgangszollstelle auf dem Gebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit ihrem Stempelabdruck und mit einem der in Anhang V aufgeführten Vermerke. Sie händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem vorgenannten Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Der Ausführer sorgt dafür, dass eine Ausfertigung die Beförderung des ausgeführten Erzeugnisses begleitet.“

2.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Etikettierung der Tafelweine, der Tafelweine mit geografischer Angabe und der Qualitätsweine b.A., mit Ausnahme der Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., für die Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt:

a)

dürfen die Begriffe ‚сухо‘, ‚seco‘, ‚suché‘, ‚tør‘, ‚trocken‘, ‚kuiv‘, ‚ξηρός‘, ‚dry‘, ‚sec‘, ‚secco‘, ‚asciuttto‘, ‚sausais‘, ‚sausas‘, ‚száraz‘, ‚droog‘, ‚wytrawne‘, ‚seco‘, ‚sec‘, ‚suho‘, ‚kuiva‘ oder ‚torrt‘ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt

i)

bis höchstens 4 g/l oder

ii)

bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;

b)

dürfen die Begriffe ‚полусухо‘, ‚semiseco‘, ‚polosuché‘, ‚halvtør‘, ‚halbtrocken‘, ‚poolkuiv‘, ‚ημίξηρος‘, ‚medium dry‘, ‚demi-sec‘, ‚abboccato‘, ‚pussausais‘, ‚pusiau sausas‘, ‚félszáraz‘, ‚halfdroog‘, ‚półwytrawne‘, ‚meio seco‘, ‚adamado‘, ‚demisec‘, ‚polsuho‘, ‚puolikuiva‘ oder ‚halvtorrt‘ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe a genannten Werte übersteigt und höchstens:

i)

12 g/l oder

ii)

18 g/l erreicht, wenn der Gesamtsäuregehalt von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Absatz 2 festgesetzt wird;

c)

dürfen die Begriffe ‚полусладко‘, ‚semidulce‘, ‚polosladké‘, ‚halvsød‘, ‚lieblich‘, ‚poolmagus‘, ‚ημίγλυκος‘, ‚medium‘, ‚medium sweet‘, ‚moelleux‘, ‚amabile‘, ‚pussaldais‘, ‚pusiau saldus‘, ‚félédes‘, ‚halfzoet‘, ‚półsłodkie‘, ‚meio doce‘, ‚demidulce‘, ‚polsladko‘, ‚puolimakea‘ oder ‚halvsött‘ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe b genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l erreicht;

d)

dürfen die Begriffe ‚сладко‘, ‚dulce‘, ‚sladké‘, ‚sød‘, ‚süß‘, ‚magus‘, ‚γλυκός‘, ‚sweet‘, ‚doux‘, ‚dolce‘, ‚saldais‘, ‚saldus‘, ‚édes‘, ‚ħelu‘, ‚zoet‘, ‚słodkie‘, ‚doce‘, ‚dulce‘, ‚sladko‘, ‚makea‘ oder ‚sött‘ nur dann angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l aufweist.“

2.

Anhang VIII Nummern 1 und 6 werden gestrichen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 21. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2006 (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).

(4)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 (ABL. L 280 vom 12.10.2006, S. 9).

(5)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006.


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Der bestehende Anhang I wird zu „Anhang Ia“ und folgender Anhang wird davor eingefügt:

„ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2:

:

Bulgarisch

:

Oтклонение от 0,4 об. %

:

Spanisch

:

Tolerancia de 0,4 % vol.

:

Tschechisch

:

Přípustná odchylka 0,4 % obj.

:

Dänisch

:

Tolerance 0,4 % vol.

:

Deutsch

:

Toleranz 0,4 % vol.

:

Estnisch

:

Lubatud 0,4 mahuprotsendi suurune hälve

:

Griechisch

:

Ανοχή 0,4 % vol.

:

Englisch

:

Tolerance of 0,4 % vol.

:

Französisch

:

Tolérance de 0,4 % vol.

:

Italienisch

:

Tolleranza di 0,4 % vol.

:

Lettisch

:

0,4 tilp. % pielaide

:

Litauisch

:

Leistinas nukrypimas 0,4 tūrio %

:

Ungarisch

:

0,4 térfogat-százalékos tűrés

:

Maltesisch

:

Varjazzjoni massima ta’ 0,4 % vol.

:

Niederländisch

:

Tolerantie van 0,4 % vol.

:

Polnisch

:

Tolerancja 0,4 % obj.

:

Portugiesisch

:

Tolerância de 0,4 % vol.

:

Rumänisch

:

Toleranță de 0,4 % vol.

:

Slowakisch

:

Prípustná odchýlka 0,4 % obj.

:

Slowenisch

:

Odstopanje 0,4 vol. %

:

Finnisch

:

Sallittu poikkeama 0,4 til - %

:

Schwedisch

:

Tolerans 0,4 vol. %“

2.

Nach Anhang IV wird folgender Anhang IVa eingefügt:

„ANHANG IVa

Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 2:

:

Bulgarisch

:

Възстановяване, валидно за не повече от … (количество, за което е издаден лицензът)

:

Spanisch

:

Restitución válida para … (cantidad por la que se haya expedido el certificado) como máximo

:

Tschechisch

:

Náhrada platná nejvýše pro … (množství, na něž byla vydána licence)

:

Dänisch

:

Restitutionen omfatter hoejst … (den maengde, licensen er udstedt for)

:

Deutsch

:

Erstattung gültig für höchstens … (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde)

:

Estnisch

:

Toetus ei kehti rohkem kui … (kogus, millele litsents on väljastatud)

:

Griechisch

:

Επιστροφή που ισχύει για … (ποσότητα για την οποία εκδίδεται το πιστοποιητικό) κατ' ανώτατο όριο

:

Englisch

:

Refund valid for not more than … (quantity for which licence is issued)

:

Französisch

:

Restitution valable pour … (quantité pour laquelle le certificat est délivré) au maximum

:

Italienisch

:

Restituzione valida al massimo per … (quantitativo per il quale è rilasciato il titolo)

:

Lettisch

:

Atmaksa ir spēkā par ne vairāk kā … (daudzums, par ko izdota licence)

:

Litauisch

:

Grąžinamoji išmoka mokama ne daugiau kaip už … (nurodomas kiekis, kuriam išduota licencija)

:

Ungarisch

:

Legfeljebb …-re (az a mennyiség, amelyre az engedélyt kiadták) érvényes visszatérítés

:

Maltesisch

:

Valur mrodd lura ta’ mhux aktar minn … (ammont maħrug fil. licenzja)

:

Niederländisch

:

Restitutie voor ten hoogste … (hoeveelheid waarvoor het certificaat is afgegeven)

:

Polnisch

:

Refundacji udziela się na nie więcej niż … (ilość, na którą wydano licencję)

:

Portugiesisch

:

Restituição válida para … (quantidade em relação à qual é emitido o certificado), no máximo

:

Rumänisch

:

Restituție valabilă pentru maxim … (cantitatea pentru care este eliberată licența)

:

Slowakisch

:

Náhrada platná pre nie viac ako … (množstvo, na ktoré je licencia vydaná)

:

Slowenisch

:

Nadomestilo velja za največ … (količina, za katero je izdano dovoljenje)

:

Finnisch

:

Vientituki voimassa enintään … (määrä, jolle todistus on annettu) osalta

:

Schwedisch

:

Bidrag som gäller för högst … (kvantitet för vilken licensen skall utfärdas)“.


ANHANG II

„ANHANG V

Vermerke gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2:

:

Bulgarisch

:

И3HECEHO

:

Spanisch

:

EXPORTADO

:

Tschechisch

:

VYVEZENO

:

Dänisch

:

UDFØRSEL

:

Deutsch

:

AUSGEFÜHRT

:

Estnisch

:

EKSPORDITUD

:

Griechisch

:

ΕΞΑΧΘΕΝ

:

Englisch

:

EXPORTED

:

Französisch

:

EXPORTÉ

:

Italienisch

:

ESPORTATO

:

Lettisch

:

EKSPORTĒTS

:

Litauisch

:

EKSPORTUOTA

:

Ungarisch

:

EXPORTÁLVA

:

Maltesisch

:

ESPORTAT

:

Niederländisch

:

UITGEVOERD

:

Polnisch

:

WYWIEZIONO

:

Portugiesisch

:

EXPORTADO

:

Rumänisch

:

EXPORTAT

:

Slowakisch

:

VYVEZENÉ

:

Slowenisch

:

IZVOŽENO

:

Finnisch

:

VIETY

:

Schwedisch

:

EXPORTERAD“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 2017/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Stintdorschbestand in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 können die Fangbeschränkungen für Stintdorsch in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 überprüft werden.

(2)

Nach neuen wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1259/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 (2) neue Fangbeschränkungen für Stintdorsch in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) festgelegt.

(3)

Der Stintdorschbestand in der Nordsee wird mit Norwegen geteilt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet.

(4)

Nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1259/2006 hielt die Kommission Beratungen mit Norwegen, die jedoch nicht zu einer Einigung zwischen Norwegen und der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Verteilungsschlüssel für diesen Bestand im Jahr 2006 geführt haben.

(5)

Da es für diesen Bestand keinen Verteilungsschlüssel zwischen Norwegen und der Gemeinschaft gibt und Norwegen die Möglichkeit gegeben werden sollte, einen Teil der von ICES und STECF empfohlenen zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) zu fischen, sollte die Gemeinschaft eine unabhängige gemeinschaftliche Gesamtfangmenge festlegen, die unter der empfohlenen TAC liegt.

(6)

Die unabhängige gemeinschaftliche Gesamtfangmenge sollte 75 % der empfohlenen TAC ausmachen. Dieser Prozentsatz entspricht dem Gemeinschaftsanteil an der Gesamtfangmenge dieses Bestands während der letzten fünf Jahre und der geschätzten Zonenverteilung, die mittels während der letzten Jahre gesammelter Überwachungsdaten ermittelt wurde. Dieser Ansatz gilt jedoch unbeschadet der Gemeinschaftsposition in künftigen Verteilungsverhandlungen mit Norwegen.

(7)

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 10).

(2)  ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 3.


ANHANG

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag betreffend den Stintdorschbestand in den Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIa (EG-Gewässer), IIIa, IV (EG-Gewässer)

NOP/2A3A4.

Dänemark

70 185

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

13

Niederlande

52

EG

70 250

Norwegen

1 000 (1)

TAC

Nicht relevant


(1)  Diese Menge darf im Bereich VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 2018/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel 2 Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (1) sind besondere Bestimmungen für die Zulassung der Einfuhrlizenzantragsteller festgelegt. Damit auch Marktteilnehmer aus Bulgarien und Rumänien („neue Mitgliedstaaten“) ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union Einfuhrlizenzen beantragen können, sind Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 ist den Marktteilnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten zu erlauben, Einfuhrlizenzen im Rahmen der in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgeführten Zollkontingente ohne vorherige Zulassung zu beantragen.

(3)

Diese Marktteilnehmer müssen ihren Status und ihre regelmäßige Tätigkeit als Händler nachweisen. Beim Nachweis der Tätigkeit als Händler sollten die Antragsteller in den neuen Mitgliedstaaten als Bezugsjahr für die Handelstätigkeit 2005 statt 2006 wählen dürfen, wenn sie nachweisen können, dass sie die vorgeschriebenen Mengen Milcherzeugnisse im Jahr 2006 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ein- oder ausführen konnten.

(4)

Die Behörden der neuen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar 2007 eine Liste aller berechtigten Marktteilnehmer. Um die Antragsteller einfacher identifizieren zu können und die Übertragung von Lizenzen zu erleichtern, sind die für jeden Marktteilnehmer zu übermittelnden Angaben festzulegen. Außerdem ist den berechtigten Marktteilnehmern der neuen Mitgliedstaaten die Übertragung von Einfuhrlizenzen zu gestatten.

(5)

Daher sind bestimmte Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorzusehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Mich und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Titel 2 Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen Marktteilnehmer, die in Bulgarien und Rumänien („neue Mitgliedstaaten“) niedergelassen sind, ohne vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung Einfuhrlizenzen für die Kontingente des Zeitraums 1. Januar bis 30. Juni 2007 beantragen.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Marktteilnehmer die Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kontingente nur in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung beantragen.

(2)   Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller folgende Unterlagen beifügt:

a)

den Nachweis, dass der Antragsteller im Jahr 2006 mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur wenigstens viermal im Jahr eingeführt bzw. ausgeführt hat;

b)

alle hinreichenden Identitätsnachweise und Auskünfte über die Eigenschaft des Antragstellers, insbesondere

i)

Betriebsbuchführungsunterlagen oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erstellte Steuerunterlagen,

ii)

die Umsatzsteuernummer, sofern dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,

iii)

die Eintragung in das Handelsregister. sofern dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(3)   Für Absatz 2 Buchstabe a ist das Bezugsjahr 2005, wenn der betreffende Einführer nachweisen kann, dass er die erforderlichen Mengen Milcherzeugnisse im Jahr 2006 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ein- bzw. ausführen konnte.

(4)   Vorgänge im Rahmen des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gelten nicht als Ein- oder Ausfuhren im Sinne dieses Artikels.

Artikel 3

(1)   Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar 2007 die Listen der Marktteilnehmer, die für die Kontingente des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 gemäß Artikel 1 Einfuhrlizenzen beantragt haben und die Bedingungen von Artikel 2 erfüllen. Diese Listen werden, abgesehen von der Zulassungsnummer, nach dem Muster in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erstellt.

(2)   Die Kommission leitet die Listen nach Absatz 1 an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen für die Kontingente des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 erteilte Einfuhrlizenzen nur auf gemäß Abschnitt 2 der genannten Verordnung zugelassene oder in den Listen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen übertragen werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 2019/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 955/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reissektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Anträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums; die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den Sektorverordnungen festgelegt sind.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 (5), (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (6) und (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft (7) enthalten Bestimmungen, die von den in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festgelegten gemeinsamen Regeln abweichen. Die genannten Verordnungen sind daher zu ändern, um die abweichenden oder überflüssigen Regeln zu streichen, die laufenden Nummern der einzelnen Kontingente und Subkontingente zu präzisieren und die anzuwendenden spezifischen Vorschriften neu festzulegen, insbesondere was die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie die Übermittlung der Angaben an die Kommission anbelangt.

(4)

Im Hinblick auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der genannten Verordnungen sollten die Bestimmungen, die bereits in den horizontalen und sektorbezogenen Durchführungsverordnungen, und zwar in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) und (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9) enthalten sind, sowie die nicht mehr anwendbaren Bestimmungen gestrichen werden.

(5)

Zur Vereinfachung sollte die Verwaltung der nach Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten zu verteilenden Mengen unter 20 Tonnen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 955/2005 vereinheitlicht werden.

(6)

Im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 und (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Zollkontingente sollte den Marktteilnehmern weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, je Kontingentszeitraum mehr als einen Antrag zu stellen, und somit von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf eine bessere Kontrolle dieser beiden Kontingente und zur Vereinheitlichung und Vereinfachung ihrer Verwaltung die Einfuhrlizenzanträge wöchentlich eingereicht werden.

(7)

Da der Einfuhrzollsatz für Bruchreis in Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzt ist, sollte nicht weiter Bezug auf die Kombinierte Nomenklatur genommen und die Verordnung (EG) Nr. 2058/96 daher entsprechend geändert werden.

(8)

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Zollkontingente, die im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung verwaltet werden, sollte den Marktteilnehmern, die zusätzlich über eine Ausfuhrlizenz verfügen, weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, je Kontingentszeitraum mehr als eine Einfuhrlizenz zu beantragen, und somit im Hinblick auf eine angemessene Kontrolle dieser Einfuhren von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Der Betrag der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für Einfuhrlizenzen für geschälten Reis zu leisten ist, sollte an den Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 angepasst werden.

(9)

In der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 sind die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Lizenz, zu präzisieren.

(10)

Diese Maßnahmen haben ab dem 1. Januar 2007 Anwendung zu finden, denn ab diesem Zeitpunkt gelten die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

(11)

Da der Tag für die Einreichung der ersten Anträge gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 und (EG) Nr. 955/2006 im Jahr 2007 jedoch auf einen Feiertag fällt, ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer ihre ersten Anträge erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 einreichen können und dieser erste Antragszeitraum spätestens am Montag, den 8. Januar 2007, endet. Darüber hinaus ist zu präzisieren, dass die Einfuhrlizenzanträge für diesen ersten Zeitraum der Kommission bis spätestens Montag, dem 8. Januar 2007, zu übermitteln sind.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 955/2005 sind entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2058/96 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

„Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4079.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (10) , (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (11) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (12) Anwendung.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Artikel 4 Buchstabe a ist der 8. Januar 2007.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Er darf jedoch nur eine Lizenz pro Woche beantragen.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Menge des Kontingents, so setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist für die betreffende Woche einen Zuteilungskoeffizienten für die in dieser Woche beantragten Mengen fest, lehnt die für die folgenden Wochen eingereichten Anträge ab und setzt die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Ende des laufenden Jahres aus.

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 2 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Anträge bei der Kommission gemäß Artikel 4 Buchstabe a erteilt.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege:

a)

am letzten Tag der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln.“

5.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „in der Kombinierten Nomenklatur“ durch die Worte „in Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (13) ersetzt.

6.

Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 327/1998 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Gesamteinfuhrzollkontingente werden in nach Ursprungsländern aufgeschlüsselte Einfuhrzollkontingente auf mehrere Teilzeiträume gemäß Anhang IX aufgeteilt.“

b)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (14), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (15) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (16) Anwendung.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Für die Mengen, für die im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e keine Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats September erteilt werden, können für alle in dem Gesamteinfuhrzollkontingent vorgesehenen Ursprungsländer Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats Oktober beantragt werden.“

3.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Einfuhrkontingentszeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 1 erteilten Ausfuhrlizenzen gelten nur in dem jeweiligen Kontingentszeitraum.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Lizenzanträge sind während der ersten zehn Arbeitstage des ersten Monats eines jeden Teilzeitraums zu stellen.“

b)

In Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

c)

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 dürfen die Antragsteller für die Zollkontingente, auf die sich die Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beziehen, für dieselbe laufende Nummer des Kontingents je Kontingentszeitraum mehrere Einfuhrlizenzanträge stellen.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Kommission setzt den Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung fest. Gleichzeitig setzt die Kommission die für den folgenden Teilzeitraum und gegebenenfalls für den zusätzlichen Teilzeitraum im Oktober verfügbaren Mengen fest.

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Absatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 2 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses zur Festsetzung der verfügbaren Mengen gemäß Artikel 5 werden die Einfuhrlizenzen für die sich aus der Anwendung des genannten Artikels ergebenden Mengen ausgestellt.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege:

a)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz sowie der Nummer der Ausfuhrlizenz, wenn dieses verlangt wird;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz und der Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 zurückgezogen wurden;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern und mit Angabe der Verpackungen von bis zu 5 kg), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln.“

9.

Artikel 10 wird gestrichen.

10.

Anhang III wird gestrichen.

11.

In Anhang IX wird die Angabe „Tranchen“ durch die Angabe „Teilzeiträume“ ersetzt.

12.

Anhang X wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 955/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ durch die Angabe „gemäß den Artikeln 11, 11a, 11c und 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (17) Anwendung.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Er darf jedoch je achtstelligen KN-Code nur eine Lizenz pro Woche beantragen.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

In Absatz 3 wird die Angabe „gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ durch die Angabe „gemäß den Artikeln 11, 11a, 11c und 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ ersetzt.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Artikel 5 Buchstabe a ist der 8. Januar 2007.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist erteilt, vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 vorgesehene Menge noch nicht erreicht ist.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats.

(3)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Menge des in Artikel 1 vorgesehenen Kontingents, so setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist für die betreffende Woche einen Zuteilungskoeffizienten für die in dieser Woche beantragten Mengen fest, lehnt die für die folgenden Wochen eingereichten Anträge ab und setzt die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Ende des laufenden Jahres aus.

(4)   Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Absatz 3 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, trotz der Regelung des Unterabsatzes 1 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege folgende Angaben:

a)

am letzten Tag der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Angabe ‚entfällt‘ zu übermitteln.“

6.

Artikel 6 wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(6)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 965/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 12).

(7)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.

(8)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).

(10)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(12)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(13)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96“.

(14)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(15)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(16)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(17)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 2020/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Verwaltung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2) sind besondere Bestimmungen für „neuseeländische Butter“ festgelegt.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgestellt, „dass Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2535/2001 des Rates vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ungültig ist, soweit er bestimmt, dass Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz nur bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs beantragt werden können“ und „dass die Artikel 25 und 32 in Verbindung mit den Anhängen III, IV und XII der Verordnung Nr. 2535/2001 insoweit ungültig sind, als sie bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz eine Diskriminierung zulassen“.

(3)

Ab 1. Januar 2007 muss daher eine neue Regelung für die Verwaltung des Zollkontingents eingeführt werden, damit die Einführer entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-313/04 ohne Diskriminierung Zugang zu dem Zollkontingent haben.

(4)

Um die Stabilität des Handels zu gewährleisten und gleichzeitig das gesamte Kontingent schrittweise für alle interessierten Marktteilnehmer zu öffnen, empfiehlt es sich, das Kontingent nach dem in Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Verfahren zu verwalten. Daher ist das Kontingent auf traditionelle Einführer und neue Antragsteller aufzuteilen. Es ist vorzusehen, dass der Teil für die traditionellen Einführer unter Berücksichtigung des bisherigen Handels im Rahmen desselben Kontingents und der Teil für die neuen Antragsteller durch gleichzeitige Prüfung der Lizenzen verwaltet wird.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Anträge auf Einfuhrlizenzen begründet sind, Spekulationsgeschäfte zu verhindern und die vollständige Ausschöpfung der Kontingente zu ermöglichen, sollten die neuen Antragsteller für das betreffende Teilkontingent eine Mindestmenge beantragen müssen, wobei die Anträge auf 10 % der verfügbaren Menge begrenzt sind. Aus denselben Gründen sollten Kriterien für die Beteiligung an der Kontingentzuteilung festgelegt werden. Zugang zu dem Kontingent sollten insbesondere die Marktteilnehmer haben, die nachweisen, dass sie bereits in einem bestimmten Umfang Handel im Milchsektor betrieben haben. Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent für die neuen Antragsteller zu ermöglichen, kann jeder Antragsteller eine Höchstmenge betragen.

(6)

Die Sicherheit ist in einer Höhe festzusetzen, die gewährleistet, dass nur echte Händler Anträge im Rahmen des Kontingents stellen. Es empfiehlt sich daher, die Höhe der Sicherheit zu übernehmen, die für die Verwaltung der Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehen ist.

(7)

Damit keine Lizenzen für wirtschaftlich nicht sinnvolle Mengen erteilt werden, ist für den Fall, dass Lizenzen für Mengen von weniger als 20 Tonnen erteilt würden, ein Losverfahren vorzusehen.

(8)

Die Einfuhren neuseeländischer Butter müssen hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erfüllen. Um die Erfüllung dieser Anforderungen und den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen, muss der Marktteilnehmer zum Zeitpunkt der Einfuhr die Bescheinigung IMA 1 vorlegen.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die zuständige Behörde teilt den Antragstellern vor dem 1. Juni das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.“

2.

Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 24

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen der für bestimmte Ursprungsländer nach der Liste CXL festgelegten Zollkontingente gemäß Anhang III.B.

(2)   Die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum sind In Anhang III.B aufgeführt.

Artikel 25

(1)   Eine Lizenz für die Einfuhr der in Anhang III.B aufgeführten Erzeugnisse zu dem dort angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung IMA 1 für die darin angegebene Nettogesamtmenge erteilt.

Die Bescheinigung IMA 1 muss die Bedingungen der Artikel 29 bis 33 erfüllen. Auf der Lizenz sind die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung IMA 1 zu vermerken.

(2)   Die Einfuhrlizenz kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde überprüft hat, dass Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten worden ist.

Die lizenzerteilende Stelle übermittelt der Kommission am Tag der Beantragung bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Kopie der mit jedem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz hinterlegten Bescheinigung IMA 1.

Die lizenzerteilende Stelle erteilt die Einfuhrlizenz am vierten darauf folgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen ergriffen hat.

Die lizenzerteilende Stelle bewahrt das Original sämtlicher bei ihr eingereichten Bescheinigungen IMA 1 auf.“

3.

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

Die Artikel 34 bis 39 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 34

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren neuseeländischer Butter im Rahmen der Kontingentnummern 09.4195 und 09.4182 gemäß Anhang III.A.

(2)   Die Vorschriften von Artikel 27 und 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden Anwendung.

(3)   Die in der Beschreibung des Kontingents neuseeländischer Butter aufgeführte Bezeichnung ‚mindestens sechs Wochen alt‘ bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt wird.

(4)   In Anhang III.A sind die Zollkontingente, die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum oder -unterzeitraum aufgeführt.

Artikel 34a

(1)   Die Zollkontingente werden, wie in Anhang III.A vorgesehen, in zwei Teile unterteilt:

a)

Das Kontingent Nr. 09.4195 (nachstehend: Teil A) wird auf die Einführer in der Gemeinschaft aufgeteilt, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind und Folgendes nachweisen können:

i)

für das Kontingentsjahr 2007: Einfuhren im Rahmen des Kontingents 09.4589 im Jahr 2006;

ii)

für das Kontingentsjahr 2008: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007;

iii)

für die folgenden Kontingentsjahre: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht;

b)

Das Kontingent Nr. 09.4182 (nachstehend: Teil B) ist folgenden Antragstellern vorbehalten:

i)

Antragsteller, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind, oder

ii)

für den Zeitraum Januar bis Juni 2007: in Bulgarien oder Rumänien niedergelassene Antragsteller, die die Vorschriften von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2018/2006 der Kommission (3) erfüllen,

und

iii)

die nachweisen können, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, mindestens 100 Tonnen Milch oder Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur in mindestens vier getrennten Geschäftsvorgängen in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben.

Für die Kontingentsjahre 2007 und 2008 ist der genannte Zwölfmonatszeitraum das Kalenderjahr 2006 bzw. 2007.

(2)   Die Handelsnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern ii und iii sind für beide Halbjahreszeiträume des Kontingentsjahrs gültig.

(3)   Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen der folgenden Monate gestellt werden:

a)

im Januar 2007 und 2008 für das Kontingentshalbjahr Januar — Juni. Für Januar 2007 können Lizenzanträge jedoch in den ersten 15 Tagen eingereicht werden;

b)

im November für das folgende Kontingentshalbjahr Januar — Juni;

c)

im Juni für das Kontingentshalbjahr Juli — Dezember.

(4)   Die Einfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn sie je Antragsteller folgende Mengen betreffen:

a)

für Teil A

i)

für Einfuhren im Kontingentsjahr 2007 höchstens 125 % der Menge an Erzeugnissen, die sie 2006 im Rahmen des Kontingents 09.4589 eingeführt haben;

ii)

für Einfuhren im Kontingentsjahr 2008 höchstens 125 % der Gesamtmenge an Erzeugnissen, die sie 2006 und 2007 im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 eingeführt haben;

iii)

für die folgenden Kontingentsjahre höchstens 125 % der Mengen, die sie im Rahmen des Kontingents 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, eingeführt haben;

b)

für Teil B mindestens 20 Tonnen und höchstens 10 % der für den Teilzeitraum verfügbaren Menge, wenn die Antragsteller der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen können, dass sie die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Die obengenannten Nachweise sind zusammen mit den Lizenzanträgen vorzulegen.

Antragsteller können gleichzeitig für beide Teile des Kontingents Anträge stellen, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

Für Teil A und Teil B sind getrennte Lizenzanträge zu stellen.

Der Nachweis der Ein- oder Ausfuhren ist gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zu erbringen.

(5)   Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung erteilt hat. Die Anträge müssen die Zulassungsnummer des Marktteilnehmers tragen.

Artikel 35

Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.

Artikel 35a

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisse gestellten Anträge mit.

(2)   Die Mitteilungen enthalten die für die einzelnen Kontingente beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes.

(3)   Die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Mitteilungszeitraum gemäß Absatz 1, in welchem Umfang die Anträge angenommen werden können. Wenn die beantragten Mengen die verfügbaren Kontingentsmengen nicht übersteigen, trifft die Kommission keine Entscheidung, und es werden Lizenzen für die beantragten Mengen ausgestellt.

Übersteigen die Lizenzanträge im Rahmen eines Unterkontingents die für den betreffenden Kontingentszeitraum verfügbare Menge, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an. Der Teil der Sicherheit, der den nicht zugeteilten Mengen entspricht, wird freigegeben.

Sollte die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für eines der Unterkontingente dazu führen, dass Lizenzen für weniger als 20 Tonnen je Antrag zugeteilt würden, so teilt der betreffende Mitgliedstaat die verfügbaren Mengen durch Auslosung von Lizenzen zu je 20 Tonnen unter den Antragstellern auf, denen infolge der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 20 Tonnen zugeteilt worden wären.

Bleibt nach der Auslosung der Partien zu 20 Tonnen eine Restmenge von weniger als 20 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.

Die Sicherheit für die Anträge, die bei der Zuteilung durch Auslosung nicht berücksichtigt wurden, wird unverzüglich freigegeben.

(4)   Die Lizenzen werden spätestens fünf Arbeitstage nach der Entscheidung gemäß Absatz 3 erteilt.

(5)   Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind bis zum letzten Tag des in Anhang III.A angegebenen Halbjahreszeitraums gültig.

(6)   Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Artikel 7 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Der Übertragende teilt der lizenzerteilenden Stelle mit dem Antrag auf Übertragung die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.

Artikel 35b

Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten die in Artikel 28 vorgesehenen Angaben, ausgenommen die Angaben zur Bescheinigung IMA 1.

In Feld 16 des Lizenzantrags kann einer oder mehrere der in Anhang III.A aufgeführten KN-Codes angegeben werden.

In Feld 20 der Lizenz wird der Unterkontingentszeitraum angegeben, für den die Lizenzen erteilt werden.

Enthält ein Lizenzantrag mehr als einen KN-Code, so muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben werden, wobei für jeden Code eine eigene Lizenz erteilt wird.

Artikel 36

Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird der Zugang zu dem Kontingent für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Partie abgelehnt.

Sobald der Mangel festgestellt ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgesetzten Einfuhrzoll, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurde. Zu diesem Zweck wird für die nicht den Anforderungen entsprechende Menge eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz erteilt.

Die Menge wird nicht auf die Lizenz angerechnet.

Artikel 37

(1)   Der Zollsatz gemäß Anhang III.A wird auf die gemäß diesem Abschnitt eingeführte neuseeländische Butter nur angewendet, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, eine gemäß den Vorschriften des Artikels 35a erteilte Einfuhrlizenz und eine von einer der in Anhang XII aufgeführten Stellen erteilte Bescheinigung IMA 1 vorgelegt werden, mit denen der Marktteilnehmer die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung des unter die Anmeldung fallenden Erzeugnisses nachweist. Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 auf der Einfuhrlizenz ein.

(2)   Die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Menge entspricht der in der Zollanmeldung angegebenen Menge.

(3)   Die Bescheinigung IMA 1 ist ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum letzten Tag des Kontingentsjahrs gültig.

(4)   Die Einfuhrlizenz kann für eine oder mehrere Einfuhranmeldungen verwendet werden.

Artikel 38

Über die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d hinaus darf eine erteilende Stelle in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie sich verpflichtet, der Kommission nach Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts der neuseeländischen Butter mitzuteilen, die von den Herstellern gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe a entsprechend den Spezifikationen des Käufers hergestellt wird.

Artikel 39

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar nach Ablauf eines Kontingentsjahrs die endgültigen Monatsmengen und die Gesamtmenge der Erzeugnisse des Kontingentsjahrs mit, für die im vorangegangenen Kontingentsjahr im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

Die monatlichen Meldungen erfolgen am zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen worden sind.“

5.

Anhang III.A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III.B eingefügt.

7.

In Anhang IV wird der Abschnitt „1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Hersteller‘: eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb zur Herstellung von Butter anhand eines besonderen Verfahrens für die Ausfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der in Anhang III.A genannten Zollkontingente;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Partie‘: eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überführung in den freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente gemäß Anhang III.A vorgelegt worden ist; “

8.

In Anhang X erhält der Wortlaut im Feld „BESCHEINIGUNG“ folgende Fassung:

„BESCHEINIGUNG

für die Zulassung von neuseeländischer Butter, die unter das in Anhang III.A genannte Zollkontingent fällt“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).

(3)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

„ANHANG III.A

ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: NEUSEELÄNDISCHE BUTTER

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Höchstmenge Halbjahreskontingent

(in Tonnen)

Kontingent

Teil A

Kontingentnummer

09.4195

Kontingent

Teil B

Kontingentnummer

09.4182

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

ex 0405 10 11

ex 0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Neuseeland

77 402 Tonnen

Januar—Juni 2007

42 572 Tonnen

23 415 Tonnen

19 157 Tonnen

86,88

Siehe Anhang IV

ex 0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘- und ‚Spreadable‘-Verfahren)

Juli—Dezember 2007

34 830 Tonnen

19 156 Tonnen

15 674 Tonnen

Halbjahreskontingent ab Januar 2008

38 701 Tonnen

21 286 Tonnen

17 415 Tonnen“


ANHANG II

„ANHANG III.B

ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: SONSTIGE

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

09.4522

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (1)

Australien

500

17,06

Siehe Anhang XI Buchstaben C und D

09.4521

ex 0406 90 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Australien

3 711

17,06

Siehe Anhang XI Buchstabe B

09.4513

ex 0406 90 21

Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von mindestens neun Monaten und einem Frei-Grenze-Wert (2) für 100 kg Eigengewicht von mindestens:

 

334,20 EUR für ganze Standardformen,

 

354,83 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr,

 

368,58 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g.

Kanada

4 000

13,75

Siehe Anhang XI Buchstabe A

Als ‚ganze Standardformen‘ gelten Käse:

 

in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg,

 

in Laiben oder parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr.

09.4515

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (3)

Neuseeland

4 000

17,06

Siehe Anhang XI Buchstaben C und D

09.4514

ex 0406 90 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Neuseeland

7 000

17,06

Siehe Anhang XI Buchstabe B


(1)  Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.

(2)  Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzüglich eines Betrages, der den Kosten für die Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht.

(3)  Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 2021/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (4) hat seit ihrer Annahme erhebliche Änderungen erfahren. Des Weiteren gilt es, die Regelung hinsichtlich des AKP-Staaten- und ÜLG-Kontingents an die horizontalen und sektoralen Durchführungsverordnungen anzupassen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7). Letztgenannte Verordnung gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Einfuhrlizenzanträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums; die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den Sektorverordnungen festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anzupassen. Um die Regelung leichter verständlich zu machen, gilt es, die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 ab 2007 aufzuheben und zu ersetzen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 ist die Regelung für die Einfuhren aus den AKP-Staaten aufgrund des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG geändert worden. In Artikel 1 Absatz 3 derselben Verordnung ist für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse eine allgemeine Regelung zur Ermäßigung des Zollsatzes und eine Sonderregelung zur Ermäßigung des Zollsatzes im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte in Anhang II der Verordnung aufgeführte Erzeugnisse vorgesehen. Es sind Jahreskontingente für 125 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) und 20 000 Tonnen Bruchreis festgesetzt worden.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG gemäß Artikel 6 des Anhangs III des Beschlusses bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) der Erzeugnisse des KN-Codes 1006 zulässig. Zunächst werden jedes Jahr Einfuhrlizenzen für 35 000 Tonnen dieser Gesamtmenge für die ÜLG erteilt, und im Rahmen dieser Menge werden Einfuhrlizenzen für 10 000 Tonnen für die am wenigsten entwickelten ÜLG erteilt.

(5)

Um die Verwaltung dieser Einfuhrregelungen gewährleisten zu können, sind die Durchführungsbestimmungen zur Erteilung der Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG in einem einzigen Text festzulegen.

(6)

Die Erteilung der Einfuhrlizenzen muss auf verschiedene Zeiträume des Jahres aufgeteilt werden, die im Hinblick auf eine ausgewogene Verwaltung des Marktes festgesetzt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 waren die Lizenzen für den ersten Teilzeitraum im Februar zu erteilen. Entsprechend der Bitte der AKP-Länder ist es angezeigt, den Beginn des ersten Teilzeitraums um einen Monat vorzuverlegen, damit die Antragsteller diese Kontingente von Januar bis Dezember effektiv in Anspruch nehmen können.

(7)

Die Verringerung der Zölle ist davon abhängig, dass das ausführende AKP-Land eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 erhebt. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Abgabe festzulegen.

(8)

Die Einfuhren müssen anhand von Einfuhrlizenzen erfolgen, die auf der Grundlage von Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden, welche von den durch die AKP-Staaten und die ÜLG ermächtigten Stellen erteilt wurden.

(9)

Von den am wenigsten entwickelten ÜLG nicht verwendete Lizenzen müssen den niederländischen Antillen und Aruba zur Verfügung gestellt werden, wobei die Möglichkeit eines Übertrags auf den nächsten Teilzeitraum des Jahres beibehalten werden muss.

(10)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 und dem Beschluss 2001/822/EG vorgesehenen Kontingente sicherzustellen, ist dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit beizufügen, deren Höhe den betreffenden Risiken entspricht. Außerdem sind die betreffenden Mengen auf das Jahr aufzuteilen und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen festzusetzen.

(11)

Diese Maßnahmen haben ab dem 1. Januar 2007 Anwendung zu finden, denn ab diesem Zeitpunkt gelten die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

(12)

Da die in dieser Verordnung vorgesehene Fünftagesfrist für die Einreichung der Anträge für den ersten Teilzeitraum im Januar liegt, ist es zweckmäßig, vorzusehen, dass die ersten Anträge für 2007 erst ab dem fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen sind, damit die Interessenten Zeit haben, sich auf die in dieser Verordnung niedergelegten neuen Bestimmungen einzustellen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

1.   Mit dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Verwaltung der Einfuhrlizenzen für folgende Kontingente festgelegt:

a)

ein Gesamtkontingent von 160 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gemäß Artikel 1 Absatz 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 sowie Anhang III Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses 2001/822/EG;

b)

ein Kontingent von 20 000 Tonnen Bruchreis der AKP-Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002.

2.   Die Kontingente im Sinne des Absatzes 1 werden alljährlich am 1. Januar eröffnet.

3.   Die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 finden Anwendung, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt.

KAPITEL II

EINFUHR VON REIS MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN

Artikel 2

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Reis der KN-Codes 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) wird im Rahmen eines Kontingents von 125 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) auf Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gewährt.

Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4187.

Artikel 3

1.   Die in Artikel 2 genannten Einfuhrlizenzen werden jährlich für folgende Teilzeiträume und Tranchen erteilt:

:

Januar

:

41 668 Tonnen

:

Mai

:

41 666 Tonnen

:

September

:

41 666 Tonnen

:

Oktober

:

im Falle einer Restmenge.

2.   Die Übertragung der Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfolgt nach der Regelung des Artikels 12.

Artikel 4

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird im Rahmen eines Kontingents von 20 000 Tonnen auf Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gewährt.

Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4188.

Artikel 5

Die in Artikel 4 genannten Einfuhrlizenzen werden jährlich für folgende Teilzeiträume und Tranchen erteilt:

:

Januar

:

10 000 Tonnen

:

Mai

:

10 000 Tonnen

:

September

:

0 Tonnen

:

Oktober

:

im Falle einer Restmenge.

Artikel 6

1.   Die Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gilt nur für Reiseinfuhren, für die vom Ausfuhrland eine Ausfuhrabgabe erhoben worden ist, die der Differenz zwischen dem bei der Einfuhr von Reis aus Drittländern anwendbaren Zoll und dem Betrag entspricht, welcher sich aus der Anwendung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 vorgesehenen Zollverringerungen ergibt.

Als Einfuhrzollsatz gilt der am Tag der Einreichung des Lizenzantrags geltende Satz.

2.   Der Nachweis für die Erhebung der Ausfuhrabgabe wird dadurch erbracht, dass die Zollbehörde des Ausfuhrlandes in Feld 12 der erteilten Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster im Anhang I den Betrag in Landeswährung zusammen mit einer der in Anhang II genannten Angaben sowie Unterschrift und Stempel der Zollstelle anbringt.

3.   Liegt der Betrag der vom Ausfuhrland erhobenen Ausfuhrabgabe unter dem Wert, der sich aus der Anwendung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 vorgesehenen Zollverringerungen ergibt, so ist die Zollverringerung auf den erhobenen Ausfuhrabgabenbetrag begrenzt.

4.   Wird der Betrag der erhobenen Ausfuhrabgabe in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats angegeben, so ist als Umrechnungskurs für die Bestimmung des Betrags der tatsächlich erhobenen Abgabe der letzte Kurs zu verwenden, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats am Tag der Vorausfestsetzung des Zollsatzes festgestellt wurde.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie für Bruchreis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Erteilung, spätestens aber bis zum 31. Dezember des Jahres der Erteilung, gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

Die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie für Bruchreis, die für die Teilzeiträume gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Spiegelstrich und Artikel 5 erster Spiegelstrich erteilt wurden, gelten jedoch ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum vierten darauffolgenden Monat.

KAPITEL III

EINFUHR VON REIS MIT URSPRUNGSKUMULIERUNG AKP/ÜLG

Artikel 8

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) wird im Rahmen eines Kontingents von 35 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis), von denen 25 000 Tonnen den niederländischen Antillen und Aruba und 10 000 Tonnen den am wenigsten entwickelten ÜLG vorbehalten sind, auf Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Zollverringerung gewährt.

Das den niederländischen Antillen und Aruba vorbehaltene Kontingent von 25 000 Tonnen trägt die laufende Nummer 09.4189.

Das den am wenigsten entwickelten ÜLG vorbehaltene Kontingent von 10 000 Tonnen trägt die laufende Nummer 09.4190.

Artikel 9

1.   Die in Artikel 8 genannten Einfuhrlizenzen werden jährlich für folgende Teilzeiträume und Tranchen Reisäquivalent (geschälter Reis) erteilt:

a)

für die niederländischen Antillen und Aruba:

:

Januar

:

8 334 Tonnen

:

Mai

:

8 333 Tonnen

:

September

:

8 333 Tonnen

:

Oktober

:

im Falle einer Restmenge.

b)

für die am wenigsten entwickelten ÜLG gemäß Anhang I B des Beschlusses 2001/822/EG:

:

Januar

:

3 334 Tonnen

:

Mai

:

3 333 Tonnen

:

September

:

3 333 Tonnen

:

Oktober

:

im Falle einer Restmenge.

2.   Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Herstellungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt anhand der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission (8) festgesetzten Umrechnungssätze.

Artikel 10

Den Einfuhrlizenzanträgen muss das Original einer gemäß dem Muster in Anhang I ausgestellten Ausfuhrbescheinigung beigefügt sein, die von den für die Erteilung der Bescheinigungen EUR.1 zuständigen Stellen erteilt wurde.

Für die Tranche des Teilzeitraums ab Oktober gilt Folgendes: Belaufen sich die Lizenzanträge für Einfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/am wenigsten entwickelte ÜLG auf eine Menge, die die verfügbare Menge unterschreitet, so kann die Restmenge für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung auf den niederländischen Antillen oder Aruba genutzt werden.

Artikel 11

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie Bruchreis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum 31. Dezember des Jahres der Erteilung gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

KAPITEL IV

GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Für übertragene Mengen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 können Lizenzen für die Einfuhr von Reis der in Artikel 2 genannten KN-Codes mit Ursprung in den AKP-Staaten und Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG beantragt werden.

Belaufen sich die Lizenzanträge für Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine Menge, die die verfügbare Menge unterschreitet, so kann die für den Teilzeitraum ab Oktober im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 verfügbare Restmenge bis zur Höchstmenge von 160 000 Tonnen gemäß Artikel 1 für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG genutzt werden.

Artikel 13

Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats während der ersten fünf Arbeitstage des Monats zu stellen, mit dem der betreffende Teilzeitraum beginnt. 2007 beginnt die Fünftagesfrist für die Einreichung der Anträge für die Tranchen des im Januar beginnenden Teilzeitraums gemäß den Artikeln 3, 5 und 9 erst ab dem 13. Januar 2007.

Die für einen einzelnen Teilzeitraum je laufende Nummer des Kontingents beantragte Menge darf eine in geschältem Reis ausgedrückte Menge von 5 000 Tonnen nicht überschreiten.

Artikel 14

1.   In den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Herkunfts- und das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „Ja“ anzukreuzen.

Die Lizenzen gelten ausschließlich für Erzeugnisse mit Ursprung aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

2.   In Feld 20 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006),

AKP Bruchreis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006),

ÜLG (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006),

ÜLG (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006).

3.   Bei Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten ist in Feld 24 eine der Angaben aus Anhang III einzutragen.

Bei Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG ist in Feld 24 eine der Angaben aus Anhang IV einzutragen.

Artikel 15

1.   Der Zuteilungskoeffizient im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 wird von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 17 Buchstabe a genannten Mitteilungsfrist festgesetzt. Gleichzeitig setzt die Kommission die für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen fest.

2.   Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Absatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 1 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

3.   Innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission werden die Einfuhrlizenzen für die Mengen erteilt, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergeben.

Artikel 16

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich die bei der Einreichung der Einfuhrlizenzanträge verlangte Sicherheit auf 46 EUR/Tonne.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege folgende Angaben:

a)

bis zum zweiten Arbeitstag 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Ablauf der Lizenzantragsfrist die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Mengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln und die Nummer der Einfuhrlizenz sowie, falls verlangt, die Nummer der Ausfuhrlizenz anzugeben sind;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen (in Produktgewicht), für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln und die Nummer der Einfuhrlizenz sowie die Mengen anzugeben sind, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 die Einfuhrlizenz zurückgezogen wurde;

c)

bis zum letzten Tag eines jeden Monats, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes, die Angaben über die Gesamtmengen (in Produktgewicht), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden; fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt“ zu übermitteln.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 wird aufgehoben.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2120/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 22).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(8)  ABl. L 204 vom 24.8.1967, S. 1.


ANHANG I

Muster der Ausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2:

:

Bulgarisch

:

Събран специален данък върху износа на ориз

:

Spanisch

:

Gravamen percibido a la exportación del arroz

:

Tschechisch

:

Zvláštní poplatek vybraný při vývozu rýže

:

Dänisch

:

Særafgift, der opkræves ved eksport af ris

:

Deutsch

:

Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe

:

Estnisch

:

Riisi ekspordi suhtes kohaldatav erimaks

:

Griechisch

:

Ειδικός φόρος που εισπράττεται κατά την εξαγωγή του ρυζιού

:

Englisch

:

Special charge collected on export of rice

:

Französisch

:

Taxe spéciale perçue à l'exportation du riz

:

Italienisch

:

Tassa speciale riscossa all'esportazione del riso

:

Lettisch

:

Īpašais maksājums, kuru iekasē par rīsu eksportu

:

Litauisch

:

Specialus mokestis, taikomas ryžių eksportui

:

Ungarisch

:

A rizs exportjakor beszedett különleges díj

:

Maltesisch

:

Taxxa speċjali miġbura ma’ l-esportazzjoni tar-ross

:

Niederländisch

:

Bij uitvoer van de rijst opgelegde bijzondere heffing

:

Polnisch

:

Specjalna opłata pobrana od wywozu ryżu

:

Portugiesisch

:

Direito especial cobrado na exportação do arroz

:

Rumänisch

:

Taxă specială percepută la exportul de orez

:

Slowakisch

:

Zvláštny poplatok inkasovaný pri vývoze ryže

:

Slowenisch

:

Posebna dajatev, pobrana od izvoza riža

:

Finnisch

:

Riisin viennin yhteydessä perittävä erityismaksu

:

Schwedisch

:

Särskild avgift för risexport.


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1:

:

Bulgarisch

:

Намалена ставка на митото, приложима до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия [Регламент (ЕО) № 2021/2006]

:

Spanisch

:

Derecho de aduana reducido hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 2021/2006]

:

Tschechisch

:

Snížené clo až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 2021/2006)

:

Dänisch

:

Nedsat told op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 2021/2006)

:

Deutsch

:

Ermäßigter Zollsatz bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)

:

Estnisch

:

Vähendatud tollimaksumäär kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EÜ) nr 2021/2006)

:

Griechisch

:

Μειωμένος δασμός μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2021/2006]

:

Englisch

:

Reduced duty up to the quantity indicated in sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 2021/2006)

:

Französisch

:

Droit réduit jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 2021/2006]

:

Italienisch

:

Dazio ridotto limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 2021/2006]

:

Lettisch

:

Samazināts muitas nodoklis līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (EK) Nr. 2021/2006)

:

Litauisch

:

Sumažintas muitas, taikomas mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licenzijos 17 ir 18 skirsniuose (Reglamentas (EB) Nr. 2021/2006)

:

Ungarisch

:

Az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig csökkentett vámtétel (2021/2006/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju mnaqqas sal-kwantità murija fit-Taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 2021/2006)

:

Niederländisch

:

Verminderd douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 2021/2006)

:

Polnisch

:

Opłata obniżona dla ilości nieprzekraczającej ilości podanej w sekcji 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 2021/2006)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 2021/2006]

:

Rumänisch

:

Drept redus până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență [Regulamentul (CE) nr. 2021/2006]

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 2021/2006]

:

Slowenisch

:

Znižana dajatev do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 2021/2006)

:

Finnisch

:

Tulli, joka on alennettu tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 2021/2006)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (Förordning (EG) nr 2021/2006)


ANHANG IV

Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2:

:

Bulgarisch

:

Освободено от мито до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия [Регламент (ЕО) № 2021/2006]

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 2021/2006]

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 2021/2006)

:

Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 2021/2006)

:

Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EÜ) nr 2021/2006)

:

Griechisch

:

Ατελώς μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2021/2006]

:

Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 2021/2006)

:

Französisch

:

Exemption du droit de douane jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [Règlement (CE) no 2021/2006]

:

Italienisch

:

Esenzione del dazio doganale limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 2021/2006]

:

Lettisch

:

Atbrīvojums no muitas nodokļa līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (EK) Nr. 2021/2006)

:

Litauisch

:

Muitas netaikomas mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licenzijos 17 ir 18 skirsniuose (Reglamentas (EB) Nr. 2021/2006)

:

Ungarisch

:

Vámmentesség az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig (2021/2006/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni mid-dwana sal-kwantità murija fit-Taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 2021/2006)

:

Niederländisch

:

Vrijgesteld van douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 2021/2006)

:

Polnisch

:

Zwolnienie z opłat celnych dla ilości nieprzekraczającej ilości podanej w sekcji 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 2021/2006)

:

Portugiesisch

:

Isenção de direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 2021/2006]

:

Rumänisch

:

Scutit de drepturi vamale până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență [Regulamentul (CE) nr. 2021/2006]

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 2021/2006]

:

Slowenisch

:

Oprostitev carin do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 2021/2006)

:

Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 2021/2006)

:

Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 2021/2006)


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 2022/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Einfuhren im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Lizenzanträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern (3), (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern (4), (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern (5) und (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (6) enthalten Bestimmungen, die von den in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festgelegten gemeinsamen Regeln abweichen. Die genannten Verordnungen sind daher zu ändern, um die abweichenden Regeln zu streichen, die laufenden Nummern der einzelnen Kontingente und Subkontingente zu präzisieren und gegebenenfalls die anzuwendenden spezifischen Vorschriften neu festzulegen, insbesondere was die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie die Übermittlung der Angaben an die Kommission anbelangt.

(4)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der Sektorverordnungen Anwendung. Insbesondere im Hinblick auf eine reibungslose Versorgung des Gemeinschaftsmarktes sollte der in den Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 vorgesehene Zeitplan für die Einreichung der Angebote beibehalten und somit in diesem Punkt von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Um den Marktteilnehmern gleichen Zugang zu gewährleisten, sollten ferner die Sanktionen im Falle von Mehrfachanträgen beibehalten werden.

(5)

Zur Vereinfachung der genannten Verordnungen sollten die Bestimmungen, die bereits in den horizontalen und sektorbezogenen Durchführungsverordnungen, und zwar in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) und (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (8) enthalten sind, sowie die nicht mehr anwendbaren Bestimmungen gestrichen werden.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Diese Maßnahmen sind wie die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.

(8)

Da der Tag für die Einreichung der ersten Anträge gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 im Jahr 2007 jedoch auf einen Feiertag fällt, ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer ihre ersten Anträge erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 einreichen können und dieser Antragszeitraum spätestens am Montag, den 8. Januar 2007, endet. Darüber hinaus ist zu präzisieren, dass die Einfuhrlizenzanträge für diesen ersten Zeitraum der Kommission bis spätestens Montag, dem 8. Januar 2007, zu übermitteln sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (9) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (10) Anwendung.

2.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a)

Teilzeitraum Nr. 1: 1. Januar bis 31. März: 594 597 Tonnen,

b)

Teilzeitraum Nr. 2: 1. April bis 30. Juni: 594 597 Tonnen,

c)

Teilzeitraum Nr. 3: 1. Juli bis 30. September: 594 597 Tonnen,

d)

Teilzeitraum Nr. 4: 1. Oktober bis 31. Dezember: 594 596 Tonnen.

(4)   Ist die Menge für einen der Teilzeiträume 1 bis 3 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.“

3.

Artikel 4 wird gestrichen.

4.

Artikel 4a wird gestrichen.

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Absatz 3 ist der 8. Januar 2007.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die folgende Mengen nicht überschreiten darf:

für die Subkontingente I und II die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Subkontingent verfügbare Gesamtmenge,

für das Subkontingent III die für den betreffenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmenge.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.“

7.

Artikel 7 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 wird gestrichen.

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe ‚Ja‘ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.“

10.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Zollkontingent für die Einfuhr von 50 000 Tonnen Braugerste des HS-Codes (ex) 1003 00 zur Herstellung von in Buchenholzfässern gereiftem Bier ist eröffnet (laufende Nummer 09.4061).“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (11) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (12) Anwendung.

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dem bzw. den Nachweisen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006;“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller monatlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

5.

Artikel 11 wird gestrichen.

6.

Artikel 12 wird gestrichen.

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz wird das aus dem Getreide herzustellende Verarbeitungserzeugnis angegeben.“

8.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (13) Anwendung.

2.

Artikel 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Absatz 3 ist der 8. Januar 2007.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung

„Artikel 4

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.“

5.

Artikel 5 wird gestrichen.

6.

Artikel 6 wird gestrichen.

7.

Artikel 7 wird gestrichen.

8.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (14) Anwendung.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Das Kontingent ist in zwei halbjährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a)

Teilzeitraum Nr. 1: 1. Januar bis 30. Juni: 121 037 Tonnen,

b)

Teilzeitraum Nr. 2: 1. Juli bis 31. Dezember: 121 037 Tonnen.

(2)   Ist die Menge für den Teilzeitraum 1 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.“

3.

Artikel 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Absatz 3 ist der 8. Januar 2007.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.“

6.

Artikel 6 wird gestrichen.

7.

Artikel 7 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe ‚Ja‘ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.“

9.

Artikel 10 Satz 2 gestrichen.

10.

Artikel 11 wird gestrichen.

11.

Die Anhänge I und II werden gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 971/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 51).

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(5)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 970/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 49).

(6)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).

(9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(10)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(11)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(12)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(13)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(14)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/75


VERORDNUNG (EG) Nr. 2023/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialien und Gegenstände und Kombinationen dieser Materialien und Gegenstände oder recycelten Materialien und Gegenstände, die in diesen Materialien und Gegenständen verwendet werden, sollten im Einklang mit allgemeinen und ausführlichen Regeln für gute Herstellungspraxis („good manufacturing practice, GMP“) gefertigt werden.

(2)

Während bestimmte Wirtschaftssektoren sich GMP-Leitlinien gegeben haben, ist dies bei anderen nicht der Fall. Deshalb erscheint es unerlässlich, ein für alle Mitgliedstaaten einheitliches Vorgehen in Sachen guter Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zu gewährleisten.

(3)

Um eine solche Einheitlichkeit sicherzustellen, ist es geboten, den Unternehmern bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen.

(4)

Jeder Unternehmer sollte seine Fertigungsverfahren einem auf die jeweilige Stellung in der Versorgungskette abgestimmten wirksamen Qualitätsmanagement unterziehen.

(5)

Die Regeln für gute Herstellungspraxis sollten für Materialien und Gegenstände gelten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.

(6)

Um nicht gerechtfertigte Belastungen von kleinen Unternehmen fernzuhalten, sollten die Regeln für gute Herstellungspraxis dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend angewandt werden.

(7)

Es ist an der Zeit, ausführliche Regeln für Verfahren, bei denen Druckfarben verwendet werden, festzulegen. Ebenso sollten solche Regeln, soweit erforderlich, für andere Verfahrensschritte vorgegeben werden. Bei Druckfarben, die auf die nicht mit Lebensmitteln in Berührung gelangende Seite von Materialien oder Gegenständen aufgetragen werden, sollte die GMP insbesondere sicherstellen, dass keine Bestandteile durch Abklatsch oder Permeation durch das Trägermaterial in das Lebensmittel übergehen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialien und Gegenständen (im Folgenden „Materialien und Gegenstände“ genannt), die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie Kombinationen dieser Materialien und Gegenstände oder recycelten Materialien und Gegenstände, die in diesen Materialien und Gegenständen verwendet werden, Regeln für die gute Herstellungspraxis (GMP) festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Bereiche und für alle Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Materialien und Gegenständen zurück bis zur Herstellung der Ausgangsstoffe, diese jedoch ausgenommen.

Die im Anhang dargelegten ausführlichen Regeln gelten, soweit zutreffend, für die jeweiligen näher aufgeführten Verfahren.

Artikel 3

Definitionen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

(a)

„Gute Herstellungspraxis („good manufacturing practice, GMP“)“ bezeichnet jene Aspekte der Qualitätssicherung, die gewährleisten, dass Materialien und Gegenstände in konsistenter Weise hergestellt und überprüft werden, damit ihre Konformität mit den für sie geltenden Regeln gewährleistet ist und sie den Qualitätsstandards entsprechen, die dem ihnen zugedachten Verwendungszweck angemessen sind, und ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen;

(b)

„Qualitätssicherungssystem“ bezeichnet die Gesamtheit der organisierten und dokumentierten Vorkehrungen zum Zwecke der Sicherstellung, dass Materialien und Gegenstände die benötigte Qualität aufweisen, um die Übereinstimmung mit den für sie geltenden Regeln zu gewährleisten und sie den Qualitätsstandards entsprechen, die für den ihnen zugedachten Verwendungszweck erforderlich sind;

(c)

„Qualitätskontrollsystem“ bezeichnet die systematische Anwendung von im Rahmen des Qualitätssicherungssystems festgelegten Maßnahmen, um die Übereinstimmung von Ausgangs-, Zwischen- und Fertigmaterialien und -gegenständen mit der im Rahmen des Qualitätssicherungssystems festgelegten Spezifikation zu gewährleisten;

(d)

„vom Lebensmittel abgewandte Seite“ bezeichnet die Oberfläche des Materials oder Gegenstands, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt;

(e)

„Lebensmittelkontaktseite“ bezeichnet die Oberfläche eines Materials oder Gegenstands, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt.

Artikel 4

Übereinstimmung mit Guter Herstellungspraxis

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fertigungsverfahren durchgeführt werden in Übereinstimmung mit

(a)

den allgemeinen Regeln für GMP gemäß den Artikeln 5, 6, und 7,

(b)

den ausführlichen Regeln für GMP gemäß Anhang.

Artikel 5

Qualitätssicherungssystem

1.   Es obliegt dem Unternehmer, ein wirksames und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem festzulegen und anzuwenden und dessen Einhaltung zu gewährleisten. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:

(a)

Berücksichtigung einer ausreichenden Anzahl von Beschäftigten, ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten und der Organisation der Betriebseinrichtungen und -anlagen in einer Weise, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die fertigen Materialien und Gegenstände den für sie geltenden Regeln entsprechen;

(b)

Anwendung unter Berücksichtigung der Größe des vom Unternehmer geführten Betriebs in einer Weise, dass dadurch dem Unternehmen keine unverhältnismäßig hohen Belastungen auferlegt werden.

2.   Die Ausgangsmaterialien sind dergestalt auszuwählen, dass sie vorab festgelegten Spezifikationen entsprechen, die gewährleisten, dass das Material oder der Gegenstand den für sie geltenden Regeln entspricht.

3.   Die einzelnen Vorgänge sind in Übereinstimmung mit vorab festgelegten Anweisungen und Verfahren auszuführen.

Artikel 6

Qualitätskontrollsystem

1.   Der Unternehmer hat ein wirksames Qualitätskontrollsystem festzulegen und anzuwenden.

2.   Das Qualitätskontrollsystem hat auch die laufende Überwachung der Durchführung guter Herstellungspraxis und ihrer Ergebnisse zu umfassen und Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung von Schwachstellen im Hinblick auf die Verwirklichung einer guten Herstellungspraxis auszumachen. Entsprechende Korrekturmaßnahmen sind unverzüglich umzusetzen und den zuständigen Behörden zu Inspektionszwecken zugänglich zu machen.

Artikel 7

Dokumentation

1.   Der Unternehmer hat angemessene Unterlagen auf Papier oder in elektronischer Form mit Angaben zu den Spezifikationen, der Herstellungsrezeptur und den Herstellungsverfahren, soweit sie für die Konformität und Sicherheit des fertigen Materials oder fertigen Gegenstands von Bedeutung sind, zu erstellen und zu führen.

2.   Der Unternehmer hat angemessene Unterlagen auf Papier oder in elektronischer Form mit Angaben zu den einzelnen Fertigungsstufen, soweit sie für die Konformität und die Sicherheit des fertigen Materials oder fertigen Gegenstands von Bedeutung sind, sowie Angaben zu den Ergebnissen der Qualitätskontrolle zu erstellen und zu führen.

3.   Der Unternehmer hat die Dokumentation den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zugänglich zu machen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.


ANHANG

Ausführliche regeln für gute herstellungspraxis

Verfahren, die das Aufbringen von Druckfarben auf die vom Lebensmittel abgewandte Seite eines Materials oder Gegenstands beinhalten:

1.

Druckfarben zur Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite von Materialien und Gegenständen müssen so zusammengesetzt sein und/oder so verwendet werden, dass Substanzen nicht von der bedruckten Oberfläche auf die Lebensmittelkontaktseite

a)

durch das Trägermaterial hindurch oder

b)

infolge eines Abklatsches im Stapel oder im Rollenwickel

in Konzentrationen übergehen, die zu Substanzwerten in dem betreffenden Lebensmittel führen, die nicht mit den Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen.

2.

Bedruckte Materialien und Gegenstände sind in ihrem fertigen wie auch halbfertigen Zustand dergestalt zu handhaben und zu lagern, dass Substanzen nicht von der bedruckten Oberfläche auf die Lebensmittelkontaktseite

a)

durch das Trägermaterial hindurch oder

b)

infolge eines Abklatsches im Stapel oder im Rollenwickel

in Konzentrationen übergehen, die nicht mit den Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen.

3.

Die bedruckten Flächen dürfen nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/79


VERORDNUNG (EG) Nr. 2024/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 (1) der Kommission sowie die Entscheidungen 98/270/EG (2), 2002/928/EG (3), 2003/308/EG (4), 2004/129/EG (5), 2004/141/EG (6), 2004/247/EG (7), 2004/248/EG (8), 2005/303/EG (9) und 2005/864/EG (10) enthalten Bestimmungen bezüglich der Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (11) und des Widerrufs aller Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, durch die Mitgliedstaaten.

(2)

Da in Rumänien geltende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2006 widerrufen werden müssen, beantragte Rumänien Übergangsmaßnahmen, nach denen das Land für einige dieser Wirkstoffe eine Frist setzen kann, bis zu der Bestände aufgebraucht werden dürfen.

(3)

Rumänien sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Weiterverwendung sich weder schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirkt noch unannehmbare Folgen für die Umwelt hat und dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 98/270/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fenvalerat gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2000/928/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Benomyl gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Acifluorfen, Bensultap, Bromopropylat, Fenpropathrin, Fomesafen, Imazapyr, Nonylphenol Ethoxylat, Oxadixyl, Prometryn, Quinalphos, Terbufos oder Triforin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2003/308/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metalaxyl gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Borsäure, Imazethapyr, Methidathion oder Triadimefon gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Amitraz gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/247/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Simazin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/248/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Atrazin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/303/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Kasugamycin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Endosulfan so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

Artikel 11

Rumänien stellt sicher, dass die Weiterverwendung gemäß den Artikeln 1 bis 10 sich weder schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirkt noch unannehmbare Folgen für die Umwelt hat.

Rumänien stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe und sind in den Artikeln 1 bis 10 verschiedene Daten für diese Wirkstoffe festgelegt, so gilt das frühere Datum.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 6).

(2)  ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 15.

(3)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

(4)  ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 8.

(5)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

(6)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 35.

(7)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

(8)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 53. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2005 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 43).

(9)  ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

(10)  ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.

(11)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/75/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/81


VERORDNUNG (EG) Nr. 2025/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (2) des Rates eingeführten Änderungen der Förderbestimmungen für Hanf im Rahmen der Betriebsprämienregelung muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) hinsichtlich des Antragsverfahrens geändert werden. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten vereinfacht oder klargestellt werden müssen.

(2)

Ab dem Jahr 2007 dürfen Anbauflächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Anbau von nicht zur Fasererzeugung bestimmtem Hanf genutzt werden. In diesem Fall ist ein Vertrag oder eine Verpflichtung für den angebauten Hanf nicht länger erforderlich. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Aufgrund ihrer Art ist die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht an die landwirtschaftliche Fläche gebunden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 über Sammelanträge sollten folglich nicht für diese Beihilferegelung gelten. Daher ist ein angemessenes Antragsverfahren vorzusehen. Da die Betriebsinhaber nicht mehr verpflichtet sind, die für den Zuckerrüben- und Zuckerrohranbau verwendeten Flächen getrennt zu melden, sind die Bestimmungen über eine zusätzliche Kontrollstichprobe für Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger beantragen, aufzuheben.

(4)

Im Hinblick auf die Harmonisierung der Vorschriften im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen und zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge sollten die Merkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgelisteten Rechtsakten genannt sind oder die Teil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 5 und Anhang IV der genannten Verordnung sind, nicht nur im Rahmen der Betriebsprämienregelung, sondern bei allen flächenbezogenen Beihilferegelungen förderfähig sein.

(5)

Gemäß Artikel 54 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Zahlungsansprüchen geltend zu machen. Um die Gleichbehandlung von Betriebsinhabern zu gewährleisten, die nicht über die gesamte erforderliche Stilllegungsfläche verfügen, um ihre sämtlichen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung geltend zu machen, müssen die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 klargestellt werden.

(6)

Kürzungen, die durch Verrechnung mit den Zahlungen in den nächsten drei Jahren erfolgen, und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen können nur bei den unter die Titel III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Zahlungen angewendet werden. Die Verrechnung und Wiedereinziehung von Zahlungen sollte auch bei den Zahlungen des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung möglich sein.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„(12)

‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach den Titeln IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 10e, 10f, 11 und 12 und die spezielle Zahlung für Zucker nach Artikel 143ba derselben Verordnung“.

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dem Fall, dass ein Betriebsinhaber den Anbau von Hanf nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder von zur Fasererzeugung bestimmtem Hanf gemäß Artikel 106 der genannten Verordnung beabsichtigt, muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)

alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe des verwendeten Saatguts;

b)

die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);

c)

die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (4), insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Einreichungstermin für den Sammelantrag erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Wenn die Etiketten weiteren einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden müssen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage an den Betriebsinhaber zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

Wenn in einem Antrag auf Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne von Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Anbau von Faserflachs und -hanf nach Artikel 106 der genannten Verordnung ausgewiesen ist, muss der Sammelantrag eine Kopie des Vertrags oder der Verpflichtung nach demselben Artikel der genannten Verordnung enthalten, sofern der Mitgliedstaat nicht vorgesehen hat, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September des Jahres vorgelegt werden kann.

b)

Absatz 13 wird gestrichen.

3.

Kapitel IIIa erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IIIA

ZAHLUNG FÜR ZUCKER, BEIHILFE FÜR ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGER UND SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER

Artikel 17a

Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf die Zahlung für Zucker, die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger und die spezielle Zahlung für Zucker

(1)   Jeder Betriebsinhaber, der eine Zahlung für Zucker gemäß Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der genannten Verordnung bzw. eine spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

a)

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger enthält auch eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 110r der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(2)   Der Antrag auf die Zahlung für Zucker, die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger bzw. die spezielle Zahlung für Zucker ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Schweden auf spätestens 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

Hinsichtlich des Jahres 2006 ist der in Unterabsatz 1 genannte Termin für die Einreichung der Anträge auf die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch spätestens der 30. Juni 2006.“

4.

Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 Buchstabe e wird gestrichen;

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Enthält die Kontrollstichprobe nach Unterabsatz 1 bereits Antragsteller für die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d genannten Beihilfen, so können diese Antragsteller auf die dort festgelegten Kontrollsätze angerechnet werden.“

5.

Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.“

6.

Artikel 50 Absatz 4 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Falls ein Betriebsinhaber zwecks Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung nicht seine gesamte Fläche, sondern gleichzeitig eine entsprechende Fläche zwecks Aktivierung anderer Zahlungsansprüche anmeldet, so wird die den nicht angemeldeten Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entsprechende Fläche als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet.

b)

Falls festgestellt wird, dass eine als Stilllegungsfläche angemeldete Fläche nicht vorhanden oder nicht stillgelegt ist, so wird diese Fläche als nicht ermittelt betrachtet.“

7.

In Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

8.

In Artikel 52 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

9.

In Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

10.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

b)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

11.

In Artikel 60 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

12.

In Artikel 64 Absatz 2 erhält der dritte Satz folgende Fassung:

„Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die die Person im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die sie in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

13.

In Artikel 73 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wieder einzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung erhält.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2007 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1187/2006 (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 14).

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/85


VERORDNUNG (EG) Nr. 2026/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 regelt die Änderung der Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Anhang II.

(2)

Bulgarien und Rumänien sind als Teilnehmer des Kimberley-Prozesses in Anhang II aufgeführt.

(3)

Angesichts ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 endet die selbständige Teilnahme Bulgariens und Rumäniens am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses am 31. Dezember 2006, weshalb diese Länder aus der Liste der Teilnehmer gestrichen werden sollten.

(4)

Anhang II sollte entsprechend geändert werden,

(5)

Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 können die Mitgliedstaaten Gemeinschaftsbehörden für die Ausübung der in der Verordnung genannten Aufgaben benennen und wird die Kommission mit der Führung einer Liste der Gemeinschaftsbehörden in Anhang III beauftragt.

(6)

Belgien und Deutschland haben der Kommission Änderungen zu ihren jeweiligen Gemeinschaftsbehörden mitgeteilt.

(7)

Anhang III ist entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 10).


ANHANG I

„ANHANG II

Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden

ANGOLA

Ministry of Geology and Mines

Rua Hochi Min

Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Trade and Economic Development

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Community Protection Section

Australian Customs Section

Customs House, 5 Constitution Avenue

Canberra ACT 2601

Australia

Minerals Development Section

Department of Industry, Tourism and Resources

GPO Box 9839

Canberra ACT 2601

Australia

BANGLADESCH

Ministry of Commerce

Export Promotion Bureau

Dhaka

Bangladesh

BELARUS

Department of Finance

Sovetskaja Str., 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSUANA

Ministry of Minerals, Energy & Water Resources

PI Bag 0018

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios — Bloco ‚U‘ — 3o andar

70065 — 900 Brasilia — DF

Brazil

KANADA

 

Internationales:

Department of Foreign Affairs and International Trade

Peace Building and Human Security Division

Lester B Pearson Tower B — Room: B4-120

125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

 

Muster des kanadischen KP-Zertifikats:

Stewardship Division

International and Domestic Market Policy Division

Mineral and Metal Policy Branch

Minerals and Metals Sector

Natural Resources Canada

580 Booth Street, 10th Floor, Room: 10A6

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

 

Allgemeine Anfragen:

Kimberley Process Office

Minerals and Metals Sector (MMS)

Natural Resources Canada (NRCan)

10th Floor, Area A-7

580 Booth Street

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Independent Diamond Valuators (IDV)

Immeuble SOCIM, 2ème étage

BP 1613 Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Inspection and Quarantine Clearance

General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)

9 Madiandonglu

Haidian District, Beijing

People’s Republic of China

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hong Kong Special Administrative Region

Peoples Republic of China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hong Kong

China

KONGO, Demokratische Republik

Centre d’Evaluation, d’Expertise et de Certification (CEEC)

17th floor, BCDC Tower

30th June Avenue

Kinshasa

Democratic Republic of Congo

COTE D’IVOIRE

Ministry of Mines and Energy

BP V 91

Abidjan

Côte d’Ivoire

KROATIEN

Ministry of Economy

Zagreb

Republic of Croatia

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

European Commission

DG External Relations/A/2

B-1049 Brussels

Belgium

GHANA

Precious Minerals Marketing Company (Ltd.)

Diamond House,

Kinbu Road,

P.O. Box M. 108

Accra

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

BP 2696

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

The Gem & Jewellery Export Promotion Council

Diamond Plaza, 5th Floor 391-A, Fr D.B. Marg

Mumbai 400 004

India

INDONESIEN

Directorate-General of Foreign Trade

Ministry of Trade

JI M.I. Ridwan Rais No 5

Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Industry and Trade

P.O. Box 3007

52130 Ramat Gan

Israel

JAPAN

United Nations Policy Division

Foreign Policy Bureau

Ministry of Foreign Affairs

2-11-1, Shibakoen Minato-ku

105-8519 Tokyo

Japan

Mineral and Natural Resources Division

Agency for Natural Resources and Energy

Ministry of Economy, Trade and Industry

1-3-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku

100-8901 Tokyo

Japan

KOREA, Republik

UN Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Government Complex Building

77 Sejong-ro, Jongro-gu

Seoul

Korea

Trade Policy Division

Ministry of Commerce, Industry and Enterprise

1 Joongang-dong, Kwacheon-City

Kyunggi-do

Korea

LAOS, Volksrepublik

Department of Foreign Trade,

Ministry of Commerce

Vientiane

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Commission of Mines and Geology

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

Blok 10

Komplek Kerajaan Jalan Duta

50622 Kuala Lumpur

Malaysia

MAURITIUS

Ministry of Commerce and Co-operatives

Import Division

2nd Floor, Anglo-Mauritius House

Intendance Street

Port Louis

Mauritius

NAMIBIA

Diamond Commission

Ministry of Mines and Energy

Private Bag 13297

Windhoek

Namibia

NORWEGEN

Section for Public International Law

Department for Legal Affairs

Royal Ministry of Foreign Affairs

P.O. Box 8114

0032 Oslo

Norway

NEUSEELAND

 

Behörde, die die Zertifikate ausstellt:

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18 901

Wellington

New Zealand

 

Ein- und Ausfuhrbehörde:

New Zealand Customs Service

PO Box 2218

Wellington

New Zealand

RUSSISCHE FÖDERATION

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russia

SIERRA LEONE

Ministry of Mineral Resources

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#0901, The Treasury,

Singapore 179434

SÜDAFRIKA

South African Diamond Board

240 Commissioner Street

Johannesburg

South Africa

SRI LANKA

Trade Information Service

Sri Lanka Export Development Board

42 Nawam Mawatha

Colombo 2

Sri Lanka

SCHWEIZ

State Secretariat for Economic Affairs

Export Control Policy and Sanctions

Effingerstrasse 1

3003 Berne

Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, Getrenntes Zollgebiet

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

Taiwan

TANSANIA

Commission for Minerals

Ministry of Energy and Minerals

PO Box 2000

Dar es Salaam

Tanzania

THAILAND

Ministry of Commerce

Department of Foreign Trade

44/100 Thanon Sanam Bin Nam-Nonthaburi

Muang District

Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

Directorate General — Mines and Geology

B.P. 356

216, Avenue Sarakawa

Lomé

Togo

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Center

Degtyarivska St. 38-44

Kiev

04119 Ukraine

International Department

Diamond Factory ‚Kristall‘

600 Letiya Street 21

21100 Vinnitsa

Ukraine

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

Dubai Metals and Commodities Centre

PO Box 63

Dubai

United Arab Emirates

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

U.S. Department of State

2201 C St., N.W.

Washington D.C.

United States of America

VENEZUELA

Ministry of Energy and Mines

Apartado Postal No 61536 Chacao

Caracas 1006

Av. Libertadores, Edif. PDVSA, Pent House B

La Campina — Caracas

Venezuela

VIETNAM

Export-Import Management Department

Ministry of Trade of Vietnam

31 Trang Tien

Hanoi 10.000

Vietnam

SIMBABWE

Principal Minerals Development Office

Ministry of Mines and Mining Development

Private Bag 7709, Causeway

Harare

Zimbabwe“.


ANHANG II

„ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Dienst Vergunningen/Service Public Fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie, Service Licence,

Italiëlei 124, bus 71

B-2000 Antwerpen

Tel. (32-3) 206 94 70

Fax (32-3) 206 94 90

E-mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be

In Belgien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

The Diamond Office

Hovenierstraat 22

B-2018 Antwerpen

TSCHECHISCHE REPUBLIK

In der Tschechischen Republik werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Generální ředitelství cel

Budějovická 7

140 96 Praha 4

Česká republika

Tel. (420-2) 61 33 38 41, (420-2) 61 33 38 59, cell (420-737) 213 793

Fax (420-2) 61 33 38 70

E-mail: diamond@cs.mfcr.cz

DEUTSCHLAND

In Deutschland werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten, ausschließlich von folgenden Stellen durchgeführt:

OFD Koblenz

— Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung —

Vorort Außenwirtschaftsrecht

Wiesenstraße 32

D-67433 Neustadt/Weinstraße

Tel. (49-6321) 89 43 49

Fax (49-6321) 89 48 50

E-Mail: diamond.cert@ofdko-nw.bfinv.de

Kontaktperson: Frau Hiltraud Reinhardt (Anschrift s. o.)

E-Mail: hiltraud.reinhardt@ofdko-nw.bfinv.de

oder

Hauptzollamt Koblenz

— Zollamt Idar-Oberstein —

Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten

Hauptstraße 197

D-55743 Idar-Oberstein

Tel. (49-6781) 56 27-0

Fax (49-6781) 56 27-19

E-Mail: poststelle@zabir.bfinv.de

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Government Diamond Office

Global Business Group

Room W 3.111.B

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London SW1A 2AH

Tel. (44-207) 008 6903

Fax (44-207) 008 3905

E-mail: GDO@gtnet.gov.uk“


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/92


RICHTLINIE 2006/138/EG DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die vorübergehende Regelung der Richtlinie 77/388/EWG (1) zur mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen wurde durch die Richtlinie 2006/58/EG des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen (2) bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

(2)

Bislang war es noch nicht möglich, Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen und ein allgemeineres elektronisches Verfahren anzunehmen. Da sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert haben, die die Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 rechtfertigen, und um eine vorübergehende Lücke in den MwSt.-Regelungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu vermeiden, sollten diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 weiter gelten.

(3)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, mit der die Richtlinie 77/388/EWG neu gefasst wurde, sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 Buchstaben j und k sowie Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2008.“

2.

Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008.“

3.

Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 58 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2008 auf die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe j genannten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an, die durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.“

4.

Artikel 357 erhält folgende Fassung:

„Artikel 357

Dieses Kapitel gilt bis zum 31. Dezember 2008.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1). Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 5.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/94


RICHTLINIE 2006/139/EG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/769/EWG erlaubt die Verwendung bestimmter Arsenverbindungen als Biozide für die Behandlung von Holz und enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Arsen behandeltem Holz.

(2)

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten werden auch in der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) geregelt. Nach der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (3) ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten als Holzschutzmittel, die Arsen oder Arsenverbindungen enthalten, ab dem 1. September 2006 nicht länger erlaubt, es sei denn, diese Substanzen sind nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen.

(3)

Um die einheitliche Anwendung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen, ist es erforderlich, die Vorschriften der Richtlinie 76/769/EWG für arsenhaltige Biozid-Produkte an die Vorschriften der Richtlinie 98/8/EG anzupassen.

(4)

Die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG für mit Arsenverbindungen behandeltes Holz unterscheiden nicht hinreichend zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen und der Wiederverwendung von solchem Holz. Es ist daher erforderlich, diese Bestimmungen klarer zu fassen, insbesondere was das Anbieten von solchem Holz auf dem Gebrauchtmarkt betrifft.

(5)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung von technischen Hemmnissen für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 30. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28).

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 6).

(3)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission (ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG Ziffer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Arsenverbindungen

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an

Bootskörpern,

Käfigen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

2.

Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.

3.

Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Damit behandeltes Holz darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

4.

Hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)

Für Stoffe und Zubereitungen für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen und unter der Voraussetzung, dass sie nach der Richtlinie 98/8/EG Artikel 5 Absatz 1 zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht vermarktet werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

b)

Mit CCA-Lösungen gemäß Buchstabe a in Industrieanlagen behandeltes Holz kann für die gewerbliche und industrielle Verwendung in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, dass die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,

als Lärmschutz,

als Lawinenschutz,

als Leitplanken und Schranken an Straßen,

als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

in Erdstützwänden,

als Strom- und Telekommunikationsmasten,

als Gleisschwellen für Untergrundbahnen.

c)

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss sämtliches behandeltes Holz, das in den Verkehr gebracht wird, einzeln die Aufschrift tragen: ‚Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz die Aufschrift tragen: ‚Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.‘

d)

Die Verwendung von gemäß Buchstabe a behandeltem Holz ist jedoch verboten:

in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

in Meeresgewässern,

für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz, nach Buchstabe b,

in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

5.

Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.

6.

Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde:

kann nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden;

kann nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen auf dem Gebrauchtmarkt angeboten werden.

7.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde,

nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird;

nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/98


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(2006/1012/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen ausgehandelt, um das bestehende bilaterale Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus um ein Jahr zu verlängern und gleichzeitig bestimmte Höchstmengen anzupassen.

(2)

Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird.

(3)

Das vorgeschlagene Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1)   Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2007 auf das im Jahr 2006 geltende Niveau gesenkt.

(2)   Der Beschluss zur Durchführung des Absatzes 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 8).


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Sehr geehrter Herr …,

1.

ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.

Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2007 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 11. November 2005 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2006 wiedereinzuführen.

3.

Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

4.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.

Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäischen Gemeinschaft

Anlage 1

„ANHANG II

Belarus

Kategorie

Einheit

Höchstmenge ab dem 1. Januar 2007

Gruppe IA

1

Tonnen

1 585

2

Tonnen

6 600

3

Tonnen

242

Gruppe IB

4

T Stück

1 839

5

T Stück

1 105

6

T Stück

1 705

7

T Stück

1 377

8

T Stück

1 160

Gruppe IIA

9

Tonnen

363

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

23

Tonnen

255

39

Tonnen

241

Gruppe IIB

12

T Paar

5 959

13

T Stück

2 651

15

T Stück

1 726

16

T Stück

186

21

T Stück

930

24

T Stück

844

26/27

T Stück

1 117

29

T Stück

468

73

T Stück

329

83

Tonnen

184

Gruppe IIIA

33

Tonnen

387

36

Tonnen

1 309

37

Tonnen

463

50

Tonnen

207

Gruppe IIIB

67

Tonnen

356

74

T Stück

377

90

Tonnen

208

Gruppe IV

115

Tonnen

114

117

Tonnen

2 310

118

Tonnen

471

T Stück: tausend Stück“

Anlage 2

„ANHANG ZU PROTOKOLL C

Kategorie

Einheit

ab dem 1. Januar 2007

4

1 000 Stück

5 399

5

1 000 Stück

7 526

6

1 000 Stück

10 037

7

1 000 Stück

7 534

8

1 000 Stück

2 565

12

1 000 Stück

5 072

13

1 000 Stück

795

15

1 000 Stück

4 400

16

1 000 Stück

896

21

1 000 Stück

2 927

24

1 000 Stück

754

26/27

1 000 Stück

3 668

29

1 000 Stück

1 487

73

1 000 Stück

5 700

83

Tonnen

757

74

1 000 Stück

994“

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr …,

1.

ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt).

2.

Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

‚Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.‘

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2007 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 11. November 2005 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2006 wiedereinzuführen.

3.

Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

4.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.

Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Belarus