ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 379

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1997/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1999/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2000/2006 der Kommisson vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

37

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2001/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2002/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2003/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

49

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2004/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide, und zur Anpassung der genannten Verordnung aus Gründen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan

65

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2006/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 hinsichtlich der Aufnahme des jährlichen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Kroatien

95

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sowie zur Änderung der genannten Verordnung ( 1 )

98

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2008/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie in Serbien, Montenegro und dem Kosovo im Jahr 2007

105

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2009/2006 der Kommission vom 27. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

117

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2010/2006 der Kommission vom 27. Dezember 2006 zur Festsetzung der im ersten Halbjahr 2007 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

121

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

123

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 über die Nichtaufnahme von Dimethenamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6895)  ( 1 )

125

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 über die Nichtaufnahme von Phosalon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6897)  ( 1 )

127

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/1011/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

129

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1997/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist erforderlich, die Durchführung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel mit konkreten Maßnahmen im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz voranzubringen.

(2)

In die Gemeinschaft eingeführte ökologische Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt sollten mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau in Verkehr gebracht werden können, wenn sie nach Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform oder diesem gleichwertig sind.

(3)

Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind, sollten anerkannt werden und eine Liste dieser Länder sollte veröffentlicht werden. Die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, die in Drittländern, die nicht in die Liste aufgenommen wurden, für die Durchführung der Kontrollen zuständig sind, sollten ebenfalls anerkannt und in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Unternehmen in Drittländern, die ihre Erzeugnisse unmittelbar in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften herstellen, sollten ihre Tätigkeit den von der Kommission zu diesem Zweck anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden unterstellen können.

(4)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) können die Mitgliedstaaten Einführern unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2006 die Genehmigung erteilen, einzelne Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu vermarkten. Sie sollte dahin gehend geändert werden, dass ab diesem Datum die derzeitige durch eine neue Einfuhrregelung ersetzt wird.

(5)

Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel ist es erforderlich, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Einführern auf Einzelfallbasis Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Ländern, die nicht in die Liste anerkannter Drittländer aufgenommen sind, zu verlängern, bis die für die Anwendung der neuen Einfuhrregelung erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden oder gemäß Artikel 11 eingeführt wurden;

bei gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnissen muss die Durchführung des Kontrollverfahrens jedoch Anforderungen genügen, die denen nach Artikel 9, insbesondere Absatz 4 des genannten Artikels, gleichwertig sind.“.

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die ökologische Erzeugungsmethode hinweist, sofern

a)

das Produkt den Vorschriften der Artikel 5 und 6 dieser Verordnung entspricht;

b)

alle Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Ausführer ihre Tätigkeit einer nach Absatz 2 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben; und

c)

die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer den Einführern oder den nationalen Behörden zu jeder Zeit Unterlagen vorlegen können, die die Identität des Wirtschaftsteilnehmers, der den letzten Vorgang durchgeführt hat, belegen, Aufschluss über Art bzw. Umfang der seiner Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse geben und es ermöglichen, die Einhaltung der Buchstaben a und b durch den Wirtschaftsteilnehmer sowie die Geltungsdauer der Lizenz zu überprüfen.

(2)   Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erkennt die Kommission die Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Belege nach Absatz 1 Buchstabe c zuständig sind, an und stellt eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden auf.

Die Kontrollstellen müssen nach der einschlägigen Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlichten Fassung akkreditiert sein. Die Kontrollstellen unterliegen einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Neubewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle erforderlichen Informationen an. Ferner kann die Kommission Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, Überwachung und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Neubewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage der Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Aufsicht über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Die Art der Aufsicht wird anhand einer Einschätzung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung festgelegt.

(3)   Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die ökologische Erzeugungsmethode hinweist, sofern

a)

das Erzeugnis nach Produktionsstandards erzeugt wurde, die den Vorschriften der Artikel 5 und 6 für die ökologische Erzeugung in der Gemeinschaft gleichwertig sind;

b)

die Wirtschaftsteilnehmer Kontrollmaßnahmen unterstellt wurden, die den in den Artikeln 8 und 9 genannten Maßnahmen gleichwertig sind und die fortlaufend und effektiv angewandt wurden;

c)

die Wirtschaftsteilnehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben; und

d)

die zuständige Behörde, Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des nach Absatz 4 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes genügt. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereitzuhalten.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren diejenigen Drittländer anerkennen, deren Erzeugungssystem Vorschriften unterliegt, die denen der Artikel 5 und 6 gleichwertig sind und deren Kontrollregelungen denen der Artikel 8 und 9 gleichwertig sind, und kann diese Länder in eine entsprechende Liste aufnehmen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle erforderlichen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und Kontrollregelungen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.

Bis zum 31. März jeden Jahres übermitteln die entsprechend anerkannten Drittländer der Kommission einen kurzen Jahresbericht über die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Kontrollregelungen.

Auf der Grundlage der in diesen Jahresberichten enthaltenen Informationen sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Aufsicht über die anerkannten Drittländer, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Aufsicht wird anhand einer Einschätzung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung festgelegt.

(5)   Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Absatz 1 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 4 anerkannten Drittland eingeführt werden, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen nach Absatz 3 zuständig sind, anerkennen und eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden erstellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eines Drittlandes eingereicht wird.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle nötigen Informationen an. Die Tätigkeit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde wird von einer Zulassungsstelle oder gegebenenfalls einer dafür zuständigen Behörde regelmäßig einer vor Ort durchgeführten Evaluierung unterzogen, überwacht und über bestimmte Mehrjahreszeiträume neu beurteilt. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, Überwachung und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Neubewertung der Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage dieser Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Aufsicht über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung der Anerkennung vornimmt. Die Art der Aufsicht wird an Hand einer Einschätzung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen diese Verordnung festgelegt.

(6)   Während des am 1. Januar 2007 beginnenden und zwölf Monaten nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5 endenden Zeitraums kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldet hat, von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in den Verkehr zu bringen, die nicht in die Liste nach Absatz 4 aufgenommen sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise erbringt, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen. Die Genehmigung erlischt spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5. Für eingeführte Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen vorliegen, die von einer Behörde oder Stelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Erteilung von Kontrollbescheinigungen zuständig anerkannt wurde. Das Original der Kontrollbescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein, anschließend hat der Einführer sie mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereit zu halten.

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards und Kontrollregelungen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine nach diesem Absatz erteilte Genehmigung von dem in Artikel 14 genannten Ausschuss geprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.

Wurden einem Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vor dem 31. Dezember 2006 Genehmigungen zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen gemäß diesem Absatz erteilt, so erlöschen diese Genehmigungen bis spätestens zum 31. Dezember 2007.

(7)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich

a)

der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Veröffentlichung von Listen der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen und Kontrollbehörden; und

b)

der Unterlagen nach Absatz 1 und der Bescheinigung nach Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, wobei sie den Vorteilen elektronischer Bescheinigungen, einschließlich des verbesserten Schutzes vor Betrug, Rechnung trägt.“.

3.

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

Anhang III Abschnitt C wird wie folgt geändert.

a)

Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

erster Empfänger: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, an die eine Sendung geliefert wird und die die Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zum Inverkehrbringen in der Gemeinschaft annimmt.“.

b)

Nummer 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 6 vorgesehene Kontrollbescheinigung und die Unterlagen nach Artikel 11 Absatz 1.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 28. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9).


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldeverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Die Kommission hat ferner, zuerst in der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in ihrer Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (4), ihre Politik im Hinblick auf den Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 87 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert. Angesichts der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Inflation und des Bruttoinlandsprodukts in der Gemeinschaft bis und einschließlich 2006 und angesichts der voraussichtlichen Entwicklung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung erscheint es zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 in einigen Punkten zu ändern und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3)

Da für die Bereiche der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und Aquakultur Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst geringere als die in dieser Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen könnten, sollten die fraglichen Sektoren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Transportsektor, insbesondere der Restrukturierung zahlreicher Transportaktivitäten im Zuge der Liberalisierung, ist es nicht länger angemessen, den Transportsektor vom Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung auszuschließen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf die Gesamtheit des Transportsektors ausgeweitet werden. Die allgemeine De-minimis-Höchstgrenze sollte jedoch angepasst werden, um der im Durchschnitt kleinen Größe von Unternehmen, die im Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr tätig sind, Rechnung zu tragen. Aus denselben Gründen und vor dem Hintergrund der Überkapazitäten in diesem Sektor sowie der Zielsetzungen der Transportpolitik hinsichtlich Verkehrsstauung und Gütertransport sollten Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports ausgeschlossen werden. Dies stellt die positive Haltung der Kommission zu Beihilfen für sauberere und umweltfreundlichere Fahrzeuge im Rahmen von anderen EG-Rechtsakten nicht in Frage. Angesichts der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (5) sollte die vorliegende Verordnung auch nicht auf den Kohlesektor anwendbar sein.

(4)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Nicht als Verarbeitung und Vermarktung sollten hingegen die in den Betrieben vorgenommene notwendige Vorbereitung des Erzeugnisses für den Erstverkauf, wie Ernte, Mähen und Dreschen von Getreide, Verpackung von Eiern usw., sowie der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeitungsunternehmen gelten. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollten Beihilfen an Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten oder vermarkten, nicht mehr durch die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (6) geregelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung untergraben oder Ausnahmen von ihr schaffen. Aus diesem Grund sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der angebotenen oder erworbenen Erzeugnisse richtet, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten De-minimis-Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den Primärerzeugern zu teilen.

(6)

De-minimis-Ausfuhrbeihilfen oder De-minimis-Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, sollten nicht freigestellt werden. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(7)

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) sollte diese Verordnung für solche Unternehmen nicht anwendbar sein.

(8)

Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Sie fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Für Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, sollte diese Höchstgrenze auf 100 000 EUR festgesetzt werden.

(9)

Bei den hier zugrunde gelegten Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen, selbst wenn sie ganz oder teilweise aus Mitteln gemeinschaftlicher Herkunft finanziert werden. Es sollte nicht möglich sein, über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gehende Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufzuteilen, um so in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu gelangen.

(10)

Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(11)

Um eine Umgehung der in verschiedenen EG-Rechtsakten vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhindern, sollten De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

(12)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrages sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis bei Anwendung der De-minimis-Regelung Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze herangezogen werden, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlicht werden. Es kann jedoch erforderlich sein, zusätzliche Basispunkte auf den Mindestsatz aufzuschlagen in Abhängigkeit von den gestellten Sicherheiten oder der Risikoposition des Beihilfeempfängers.

(13)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen der Öffentlichen Hand sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem zulässigen De-minimis-Höchstbetrag liegt. Risikokapitalbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (8) sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn die betreffende Risikokapitalregelung für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vorsieht. Beihilfen in Form von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist

(14)

Die vorliegende Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, aus anderen als den in der Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt, so z. B. wenn Kapitalzuführungen im Einklang mit dem Prinzip des Privatinvestors beschlossen werden.

(15)

Es ist erforderlich, Rechtssicherheit zu schaffen für Bürgschaftsregelungen, die keine Beeinträchtigung des Handels oder Verzerrung des Wettbewerbs bewirken können und hinsichtlich derer ausreichend Daten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen. Diese Verordnung sollte deshalb die allgemeine De-minimis-Obergrenze von EUR 200 000 in eine bürgschaftsspezifische Obergrenze übertragen auf der Grundlage des verbürgten Betrages des durch die Bürgschaft besicherten Einzeldarlehens. Diese Obergrenze wird nach einer Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt. Diese Methode und die Daten, die zur Berechnung der bürgschaftsspezifischen Obergrenze genutzt werden, sollten Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung ausschließen. Diese spezifische Obergrenze sollte daher nicht anwendbar sein auf individuelle Einzelbeihilfen außerhalb einer Bürgschaftsregelung, auf Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten oder auf Bürgschaften für Transaktionen, die nicht auf einem Darlehensverhältnis beruhen, wie zum Beispiel Bürgschaften hinsichtlich Eigenkapitalmaßnahmen. Die spezifische Obergrenze sollte bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falles für Bürgschaftsregelungen in der Gemeinschaft darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft in Höhe von EUR 1 500 000 als identisch mit dem De-minimis-Höchstbetrag angesehen werden kann. Für Unternehmen des Straßentransportsektors sollte eine verminderte Obergrenze von EUR 750 000 gelten. Diese speziellen Obergrenzen sollten lediglich auf Bürgschaften anwendbar sein, deren Verbürgungsanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beträgt. Zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents einer Bürgschaft sollten Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit haben, eine Methode anzuwenden, die der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen, wie zum Beispiel im Rahmen der Verordnung Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen (9), angezeigt und von der Kommission genehmigt wurde, wenn die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug nimmt.

(16)

Nach Anzeige durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, die nicht in einer Barzuwendung, einem Darlehen, einer Bürgschaft, einer Kapitalzuführung oder einer Risikokapitalmaßnahme besteht, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das die De-minimis-Höchstgrenze nicht überschreitet und daher von den Bestimmungen dieser Verordnung gedeckt sein könnte.

(17)

Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Gemäß dem in Artikel 10 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der ein und demselben Unternehmen im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von 200 000 EUR nicht überschreitet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unternehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens erhalten hat, in der alle anderen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind, und nachdem er sorgfältig geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Um die Einhaltung der Höchstgrenze sicherzustellen, sollte es alternativ möglich sein ein Zentralregister einzurichten. Im Falle von Bürgschaftsregelungen, die vom Europäischen Investmentfonds eingerichtet wurden, kann letzterer selbst eine Liste von Beihilfebegünstigten erstellen und die Mitgliedstaaten veranlassen, die Beihilfebegünstigten über die erhaltene De-minimis-Beihilfe zu informieren.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die neue Verordnung sollte deshalb ab 1. Januar 2007 gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht für den Transportsektor galt und dieser bisher nicht den Bestimmungen zu De-minimis-Beihilfen unterlag, und in Anbetracht der sehr begrenzten auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen anwendbaren De-minimis-Beträge sowie vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollte diese Verordnung für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen an Unternehmen im Transportsektor sowie im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelten. Des Weiteren lässt die vorliegende Verordnung Einzelbeihilfen unberührt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 innerhalb deren Geltungsdauer gewährt worden sind.

(19)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, ist für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (10) tätig sind;

b)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;

c)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und zwar in folgenden Fällen:

i)

wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,

ii)

oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird;

d)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e)

Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;

f)

Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tätig sind.

g)

Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports

(h)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Landwirtschaftliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag ausgenommen Fischereierzeugnisse;

b)

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt; mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Tier- oder Pflanzenproduktes für den Erstverkauf.

c)

„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: Besitz oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs, Angebots zum Verkauf, der Lieferung oder einer anderen Methode des Inverkehrbringens, ausgenommen des Erstverkaufs eines Primärerzeugers an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie aller Aktivitäten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser Verkauf in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.

Artikel 2

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)   Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

(3)   Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.

(4)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere

a)

Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.

b)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.

c)

Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht vor, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird.

d)

Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden dann als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 1 500 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen des Straßentransportsektors, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Anteil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 750 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens lediglich einen gegebenen Anteil dieses Höchstbetrages dar, so ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft, indem man diesen gegebenen Anteil auf den jeweils anzuwendenden und in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag bezieht. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht übersteigen. Bürgschaftsregelungen werden zudem als transparent angesehen, wenn i) vor ihrer Inkraftsetzung die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen angezeigt und von der Kommission genehmigt wurde und ii) die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug nimmt.

(5)   De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

Artikel 3

Überwachung

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt er diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird die De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, kann der betreffende Mitgliedstaat seiner Informationspflicht dadurch nachkommen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend. Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in dem Mitgliedstaat in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet.

(2)   Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährten De-minimis-Beihilfen in diesem Mitgliedstaat, wird Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst, nicht mehr angewandt.

Wenn ein Mitgliedstaat Beihilfen in Form einer Bürgschaft auf der Basis einer Bürgschaftsregelung gewährt, die durch EU-Budget unter dem Mandat des Europäischen Investitionsfonds finanziert wird, ist der erste Unterabsatz von Absatz 1 dieses Artikels nicht anzuwenden.

In solchen Fällen wird folgendes Überwachungssystem angewendet:

a)

der Europäischen Investitionsfonds erstellt, jährlich auf der Basis von Informationen, die Finanzintermediäre dem EIF übermitteln müssen, eine Liste der Beihilfebegünstigten sowie des Bruttosubventionsäquivalents eines jeden Beihilfebegünstigten. Der Europäischen Investitionsfonds übersendet diese Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission; und

b)

der betreffende Mitgliedstaat leitet diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt vom Europäischen Investmentfonds an die endgültigen Beihilfebegünstigten weiter; und

c)

der betreffende Mitgliedstaat erhält eine Erklärung von jedem Beihilfebegünstigten, dass der erhaltene Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen nicht den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten De-minimis-Höchstbetrag überschreitet. Wird der De-minimis-Höchstbetrag für einen oder mehrere Beihilfebegünstigte überschritten, stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung des De-minimis-Höchstbetrages geführt hat, der Kommission entweder angezeigt oder vom Beihilfebegünstigten zurückgezahlt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten sammeln und registrieren sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob diese Verordnung eingehalten wurde; hierzu zählt insbesondere der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen erhalten hat.

Artikel 4

Änderung

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Verarbeitung und Vermarktung “ gestrichen;

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten an Unternehmen des Transportsektors sowie an Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, gewährt wurden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(2)   Zwischen dem 2. Februar 2001 und 30. Juni 2007 gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate angewandt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 10.6.2006, S. 4.

(3)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(5)  ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(7)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(8)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).

(9)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(10)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1999/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 22. Februar 2006 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der bestimmte Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) betraf. Der Antrag wurde gemäß Artikel 5 der Grundverordnung vom Europäischen Sattelherstellerverband (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall 99 %, der gesamten Produktion bestimmter Sättel in der Gemeinschaft entfällt.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Das Verfahren wurde am 7. April 2006 auf dem Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet (2).

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender, Zulieferer und Verbände, die Vertreter der VR China sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern in China die erforderlichen Antragsformulare zu. Drei ausführende Herstellergruppen und ein einzelner ausführender Hersteller stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Drei dieser ausführenden Hersteller bestanden aus zwei oder mehr verbundenen Unternehmen, die mit der Herstellung und/oder dem Verkauf von Sätteln befasst sind.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung darauf hingewiesen, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2005) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Da von den ausführenden Herstellern nur drei Unternehmensgruppen und ein einzelnes Unternehmen bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde hier ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.

(9)

Für die Gemeinschaftshersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens von Sätteln in der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Anhand der von Gemeinschaftsherstellern bereitgestellten Informationen wählte die Kommission fünf Unternehmen aus zwei Mitgliedstaaten aus. Auf die fünf Stichprobenunternehmen entfielen 86 % des Gesamtproduktionsvolumens der Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 konsultiert und erhoben keine Einwände. Darüber hinaus wurden die übrigen Gemeinschaftshersteller ersucht, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereitzustellen. Es wurde ferner gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Einfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe der Einführer gebildet. Auf der Grundlage der von verschiedenen Einführern gelieferten Informationen und angesichts der unterschiedlichen Qualität der vorgelegten Daten wurden für die Stichprobe zwei Einführer ausgewählt, die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Auf die beiden für die Stichprobe ausgewählten Einführer entfallen 21 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. In Anbetracht der geringen Zahl von Antworten, die von Verwendern eingingen, wurde die Bildung einer Stichprobe hier nicht für notwendig erachtet.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Es gingen Antworten von vier ausführenden Herstellern in der VR China und einem Hersteller im Vergleichsland Brasilien ein. Außerdem wurde der Fragebogen von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern vollständig beantwortet. Vier Einführer beantworteten das Stichprobenformular, aber nur zwei arbeiteten mit, indem sie den Fragebogen vollständig ausfüllten. Ferner wurden von vier Verwendern von Sätteln vollständige Fragenbogenantworten vorgelegt, und ein Rohstofflieferant füllte den Fragebogen aus.

(11)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Selle Royal S.p.A., Pozzoleone, Italien

Selle Italia s.r.l., Rossano Veneto, Italien

Bassano Selle s.r.l., Riese Pio X, Italien

Selle SMP S.A.S., Casalserugo, Italien

pph ABI sp.j., Nasielsk, Polen.

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Cionlli Group

Cionlli Bicycle (Taicang) Co., Ltd

Shunde Hongli Bicycle Parts Co., Ltd, Shunde

Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co., Ltd., Shenzhen

Cionlli Bicycle (Tianjin) Co., Ltd, Tianjin.

Giching Group

Giching Bicycle Parts (Shenzhen) Co., Ltd, Shenzhen

Velo Cycle (Kunshan) Co., Ltd, Kunshan.

Justek Group

Jiangyin Justek Vehicle Co., Ltd, Jiangyin

Jiangyin Justek Communication Equipment Co., Ltd, Jiangyin

Tianjin Justek Vehicle Co., Ltd, Tianjin.

Viscount Vehicle (Shenzhen) Co., Ltd, Shenzhen.

c)

Verbundene Unternehmen in der VR China und Taiwan

Cionlli Bicycle (Tianjin) CO., Ltd, Tianjin

Cionlli Industrial Co., Ltd.

d)

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

Buechel GmbH, Fulda, Deutschland.

(12)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall Brasilien, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

e)

Hersteller in Brasilien

Royal Ciclo Indústria de Componentes Ltda, Rio do Sul.

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Sättel und wesentliche Teile davon (Gestell/Sattelschale, Polster und Bezüge) von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor, von Zweirädern mit Hilfsmotor mit und ohne Beiwagen, von Fitnessgeräten und Heimtrainern, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ oder „Sättel“ genannt). Die betroffene Ware wird normalerweise unter den KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 eingereiht.

(15)

Ein Sattel besteht normalerweise aus drei Teilen: einem Gestell/einer Sattelschale, worauf der Sattel aufgebaut wird; dieser Teil wird in der Regel im Spritzgussverfahren hergestellt; einem Polster aus Kunststoffschaum oder anderem Material, das auf der Schale angebracht wird, um einen bequemen Sitz zu ermöglichen; dem Bezug, der aus synthetischem Material oder Naturleder hergestellt ist und das Polster und die Kanten des Gestells bedeckt und dem Sattel seine haptischen und ästhetischen Eigenschaften verleiht. Neben diesen drei Bestandteilen ist ein Sattel normalerweise noch mit einem metallenen Befestigungsmechanismus wie einem Sattelkloben versehen. Außerdem kann er gefedert oder mit Elastomer-Stoßdämpfern ausgestattet sein.

(16)

Die betroffene Ware wird für Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge verwendet sowie für unbewegliche Geräte wie beispielsweise Fitnessgeräte. Die Untersuchung hat ergeben, dass alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden bei Form, Material und Produktionsverfahren die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(17)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften, die in China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften, die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten und die in Brasilien hergestellten und verkauften Sättel die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungszwecke aufweisen.

(18)

Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass all diese Sättel gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(19)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(20)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein. Die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(21)

Zwei ausführende Herstellergruppen und ein einzelner ausführender Hersteller stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und übermittelten das ausgefüllte MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller innerhalb der festgesetzten Frist. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen. Die Untersuchung ergab, dass MWB nur zwei ausführenden Herstellergruppen gewährt werden konnte, während sie einer Unternehmensgruppe und dem einzelnen Unternehmen verweigert werden musste.

(22)

Im Fall des einzelnen ausführenden Herstellers ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen das erste und das dritte oben aufgeführte Kriterium nicht erfüllte. Es konnte insbesondere nicht nachweisen, dass seine Geschäftsentscheidungen aufgrund von Marktsignalen ohne nennenswerten staatlichen Eingriff getroffen wurden, vor allem deshalb, weil die Verkaufsmengen für den Inlandsmarkt und die Ausfuhrmärkte durch seine Satzung beschränkt werden, die wiederum nicht ohne staatliche Genehmigung geändert werden kann. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen, dass keine Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems vorliegen, es blieb insbesondere einen schriftlichen Nachweis über den Erwerb der Landnutzungsrechte schuldig.

(23)

Eine ausführende Herstellergruppe versäumte es, ihre Verbindung zu einem großen inländischen Abnehmer anzugeben, und zwar sowohl beim Ausfüllen des MWB-Formulars als auch bei der Beantwortung des Antidumping-Fragebogens. Die Verbindung wurde erst bei Gegenkontrollen in den Betrieben der ausführenden Herstellergruppe aufgedeckt. Es ist gängige Praxis der Kommission, eine MWB/IB-Prüfung für Gruppen verbundener Unternehmen insgesamt vorzunehmen. Daher hätte diesem Ausführer nur eine MWB/IB gewährt werden können, wenn das verbundene Unternehmen uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet hätte, damit seine genauen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, die Erfüllung der MWB-Kriterien und der Einfluss der Verbindung auf die Geschäftsvorgänge zwischen den beiden Unternehmen hätte ermittelt werden können. Das war nicht der Fall, denn das verbundene Unternehmen arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Die Kommission konnte für diese Unternehmensgruppe daher keine MWB/IB-Feststellung treffen. Es ist zu beachten, dass dieser Punkt einen ganz erheblichen Teil der Inlandsverkäufe der Ausführergruppe betraf. Außerdem weckte dieses bewusste Versäumnis Zweifel an der Zuverlässigkeit anderer Informationen und Unterlagen, die der Kommission vorgelegt wurden. Angesichts dieses Versäumnisses und seiner Bedeutung sowohl hinsichtlich der MWB-Analyse als auch der Antidumping-Feststellungen auf der Grundlage der von dieser Ausführergruppe vorgelegten individuellen Daten wurde der Schluss gezogen, dass die Gruppe unwahre und irreführende Informationen im Sinne von Artikel 18 der Grundverordnung vorgelegt hatte. Das Unternehmen wurde umgehend davon in Kenntnis gesetzt, aus welchen Gründen die von ihm vorgelegten Informationen unberücksichtigt bleiben sollten, und erhielt die Möglichkeit zu weiteren Erläuterungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Erläuterungen des Unternehmens waren nicht zufrieden stellend und konnten die Kommission weder davon überzeugen, dass es keine irreführenden Informationen vorgelegt hatte, noch die Zweifel an der Zuverlässigkeit der übrigen von ihm vorgelegten Daten ausräumen. Diese ausführende Herstellergruppe wurde als nicht an der Untersuchung mitarbeitendes Unternehmen betrachtet und ihr Antrag auf MWB und IB wurde zurückgewiesen.

(24)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen.

(25)

Auf dieser Basis wurde zwei ausführenden Herstellergruppen MWB gewährt:

Cionlli Bicycle (Taicang) Co., Ltd und den mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen,

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und den mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

(26)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(27)

Der ausführende Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte für diesen Fall eine IB beantragt. Indessen wurde auch der Antrag des Unternehmens auf individuelle Behandlung (IB) zurückgewiesen, da es nicht nachweisen konnte, dass es die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b aufgeführten Kriterien erfüllte und insbesondere, dass seine Ausfuhrpreise und -mengen frei festgelegt wurden.

3.   Normalwert

a)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(28)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden betroffenen ausführenden Hersteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe von Sätteln gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe eines ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.

(29)

Die beiden Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt wurde, umfassten fünf Unternehmen, die Sättel für den Export produzierten und von denen drei auch Inlandsverkäufe tätigten. Ein weiteres Unternehmen tätigte Inlandsverkäufe, aber keine Ausfuhren.

(30)

Für die ausführenden Hersteller, deren Inlandsverkäufe insgesamt repräsentativ waren, ermittelte die Kommission anschließend die auf dem Inlandsmarkt verkauften Satteltypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Sätteln identisch oder direkt vergleichbar waren.

(31)

Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(32)

Anschließend prüfte die Kommission für jedes Unternehmen und jeden Warentyp, ob die repräsentativen Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür ermittelte sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Warentyps an unabhängige Abnehmer.

(33)

In den Fällen, in denen die Verkäufe eines Satteltyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachten und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert je Warentyp auf den tatsächlichen Inlandspreis. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(34)

In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Satteltyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert je Warentyp auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(35)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Satteltyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(36)

In allen Fällen, in denen die Inlandspreise eines von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

(37)

Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Herstellkosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und Gewinne gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller zuverlässig waren.

(38)

Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn die von dem Unternehmen im Inland verkauften Mengen gemessen an seinen Exportverkäufen in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnten. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt. Hierbei wurde die oben dargelegte Methode angewandt.

(39)

Für die drei Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen ergab die Untersuchung, dass die Mehrzahl der ausgeführten Typen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Für die Warentypen, für die dies nicht der Fall war, wurde der Normalwert nach der oben genannten Methode rechnerisch ermittelt, unter Heranziehung der VVG- und Gewinndaten der einzelnen betroffenen Unternehmen.

(40)

Für die beiden Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurden der VVG-Betrag und der Gewinn auf der Grundlage der durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der vier Unternehmen mit Inlandsverkäufen festgelegt.

b)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

i)   Vergleichsland

(41)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(42)

In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Brasilien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(43)

Keiner der ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde, lehnte diesen Vorschlag ab.

(44)

Indessen brachten ein Einführer und ein ausführender Hersteller, dem MWB gewährt wurde, vor, Brasilien sei nicht das am besten geeignete Vergleichsland, man sollte besser Taiwan oder Mexiko heranziehen.

(45)

Zu Taiwan ist zu sagen, dass sich dort zwar eine Fahrradteileproduktion entwickelt hat, der überwiegende Teil davon jedoch in die VR China verlagert wurde. Daher dürfte es sich bei Sattelherstellern, die ihren Hauptsitz in Taiwan haben, überwiegend um dieselben Unternehmen handeln, die aus der VR China zu angeblich gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführen, oder um mit diesen verbundene Unternehmen. Außerdem stellt sich die gängige Arbeitsteilung innerhalb dieser Gruppen so dar, dass nur noch einige wenige Sondermodelle mit höheren Gewinnspannen in Taiwan produziert werden, während die Produktion der großen Mehrzahl der Sattelmodelle, nämlich der des mittleren und unteren Segments, aus Kostengründen in die VR China verlagert wurde. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass Preise oder Kosten von in Taiwan hergestellten Satteltypen die beste Alternativgrundlage für die Ermittlung des Normalwertes für in der VR China hergestellte Sättel wären.

(46)

Mexiko wird demgegenüber als offener Wettbewerbsmarkt betrachtet, der von der Größe her etwa einem Achtel des brasilianischen Marktes entspricht. Die Kommission nahm zu zwei bekannten Herstellern in Mexiko Kontakt auf, aber keiner erklärte sich zur Mitarbeit bereit.

(47)

In Bezug auf Brasilien ergab die Untersuchung, dass es sich hier um einen Wettbewerbsmarkt für die betroffene Ware handelt mit mindestens drei inländischen Herstellern unterschiedlicher Größe und dass sich der Anteil der Einfuhren aus Drittländern auf etwa 15 % des inländischen Verbrauchs von 8 bis 9 Millionen Sätteln pro Jahr beläuft. Ein ausführender Hersteller machte geltend, angesichts der geringen Zahl von Herstellern sei fraglich, wie viel Wettbewerb tatsächlich auf dem brasilianischen Markt herrsche. Die Untersuchung ergab jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine beherrschende Stellung eines brasilianischen Herstellers oder dafür, dass die Preise wettbewerbswidrig zustande kämen. Es gab auch keinen Grund zu der Annahme, dass der Rohstoffzugang, die Kosten und die anderen Produktionsbedingungen in Taiwan oder Mexiko denen in der VR China ähnlicher wären als die brasilianischen. Der brasilianische Markt wurde daher als angemessen für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts angesehen.

(48)

Es wurde Kontakt zu den drei bekannten ausführenden Herstellern in Brasilien aufgenommen, und ein Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Diesem Hersteller wurde ein Fragebogen zugesandt; danach wurden seine Angaben vor Ort geprüft. Dieser mitarbeitende Hersteller ist mit einem der Gemeinschaftshersteller verbunden, es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass dies die Zuverlässigkeit der Daten beeinträchtigen könnte, die im Übrigen in den Betrieben des Unternehmens überprüft wurden.

(49)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Brasilien das geeignetste und vertretbarste Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

ii)   Normalwert

(50)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. nach der oben erläuterten Methodik anhand der auf dem brasilianischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(51)

Da die Untersuchung ergab, dass alle Geschäfte des brasilianischen Herstellers im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurden bei der Ermittlung des Normalwertes alle auf dem brasilianischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt.

4.   Ausfuhrpreise

(52)

Alle ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft ab oder über verbundene oder nicht verbundene Unternehmen in Hongkong, auf den Britischen Jungferninseln und in Taiwan.

(53)

Wurde die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt, so stützte sich der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf die tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(54)

Wurden die Ausfuhren über einen verbundenen Händler außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

5.   Vergleich

(55)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren.

(56)

Für die über verbundene Unternehmen in Taiwan abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Da die Angaben des verbundenen Unternehmens zu den VVG-Kosten nicht als zuverlässig eingestuft werden konnten, wurden für diese Berichtigung die VVG- und Gewinndaten eines unabhängigen Händlers zugrunde gelegt.

6.   Dumpingspannen

a)   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(57)

Für die Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(58)

Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller und ausführende Hersteller, die derselben Unternehmensgruppe angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil individuelle Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese dadurch unwirksam machen könnten, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne lenken.

(59)

Dementsprechend wurden die verbundenen ausführenden Hersteller, die zu derselben Gruppe gehörten, als eine Einheit betrachtet, für die eine einzige Dumpingspanne auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der mitarbeitenden Ausführer der jeweiligen Gruppe ermittelt wurde.

(60)

Die so ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Cionlli Bicycle (Taicang) Co. Ltd, Shunde Hongli Bicycle Parts Co. Ltd und Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co. Ltd

7,5 %

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und Velo Cycle Kunshan Co. Ltd

0 %

b)   Für alle anderen ausführenden Hersteller

(61)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren aus der VR China verglichen, die wiederum nach dem unter Randnummer 71 erläuterten Verfahren berechnet wurde. Diese Berechnungen ergaben einen Wert von 23 %. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft.

(62)

Aus diesem Grund erschien es angebracht, die landesweite Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts folgender Werte festzusetzen:

der für den mitarbeitenden Ausführer, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, ermittelten Dumpingspanne und

der höchsten Dumpingspannen für repräsentative Warentypen desselben Ausführers, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Ware in einem geringerem Maß gedumpt hätten.

(63)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 30,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(64)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware bekanntermaßen von neun Herstellern produziert, in deren Namen der Antrag gestellt wurde. Diese Hersteller, auf die im UZ 99 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, sind in Italien, Polen, dem Vereinigten Königreich und Portugal ansässig.

(65)

Im Übrigen wurde der Antrag bei Einleitung des Verfahrens nur von einem bekannten Gemeinschaftshersteller nicht unterstützt. Das Produktionsvolumen der neun antragstellenden Hersteller und des Gemeinschaftsherstellers, der den Antrag nicht unterstützte, ergab für die betroffene Ware im UZ eine Gesamtproduktion von 16 165 936 Stück.

2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(66)

Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

Selle Royal SpA, Pozzoleone, Italien, mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen:

Brooks England Ltd, West Midlands, Vereinigtes Königreich

Selle Italia srl, Rossano Veneto, Italien, mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen:

Bassano Selle srl, Riese Pio X, Italien

Selle SMP SAS, Casalserugo, Italien

pph ABI sp.j., Nasielsk, Polen

Iberoselle Fabrica de Selins Lda., Agueda, Portugal

Selle Montegrappa snc, Ramon di Loria, Italien

Selle San Marco SpA, Rossano, Italien.

(67)

Da auf diese neun antragstellenden mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller (sowohl die in die Stichprobe einbezogen als auch die nicht einbezogenen) 99 % der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller entfielen im UZ 86 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Sätteln. Die übrigen Gemeinschaftshersteller wurden ersucht, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereitzustellen.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(68)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkäufe der fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, der vier nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller sowie des Herstellers, der den Antrag nicht unterstützte, auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern unter den entsprechenden KN-Codes gemäß Eurostat ermittelt. Wie unter Randnummer 14 dargelegt, wird die betroffene Ware derzeit unter den KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 eingereiht. Die Eurostat-Daten zu den beiden letztgenannten KN-Codes (ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10) beziehen sich auch auf andere Teile von Fahrrädern und Fitnessgeräten. Da es nicht möglich war, aus diesen beiden umfassenderen Kategorien die Daten für Sättel zu isolieren, wurde entschieden, die Einfuhrstatistiken nur auf eine KN-Position, nämlich 8714 95 00 zu stützen. Deshalb sind die Einfuhrvolumen, die bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs zugrunde gelegt wurden, unter Umständen etwas zu niedrig angesetzt.

(69)

Diesen Daten zufolge erhöhte sich der Verbrauch im Bezugszeitraum um 17 % von 20 701 027 im Jahr 2002 auf 24 179 012 Stück im Jahr 2005.

Tabelle 1

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gemeinschaftsverbrauch (Stück)

20 701 027

21 688 470

23 357 359

24 179 012

Index

100

105

113

117

4.   Einfuhren von Sätteln aus der VR China

a)   Dumpingspanne, Einfuhrvolumen und Marktanteil

(70)

Wie bereits erläutert, hat die Untersuchung gezeigt, dass die für die VR China ermittelten durchschnittlichen Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung liegen und das Volumen der Einfuhren aus der VR China nicht als unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung einzustufen ist.

(71)

Die Einfuhrvolumen wurden anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Wie unter Randnummer 68 erläutert, sind die nachfolgend aufgeführten Einfuhrdaten möglicherweise etwas zu niedrig angesetzt. Außerdem lauten die Eurostat-Statistiken über die Einfuhrvolumen von Fahrradsätteln auf 100 kg und nicht auf Stück. Es erschien angemessen, 500 g je Stück als Durchschnittsgewicht eingeführter Sättel aus China anzusetzen, da dieses Gewicht von einem ausführenden Hersteller und einem unabhängigen Einführer angegeben wurde.

(72)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum auf mehr als das Vierfache. Sie erhöhten sich von 1 416 814 Stück im Jahr 2002 auf 6 276 749 Stück im UZ. Dementsprechend stieg ihr Marktanteil von 7 % im Jahr 2002 auf 26 % im UZ. Das muss vor dem Hintergrund eines Verbrauchs gesehen werden, der sich um 17 % erhöhte, also weniger stark als die Einfuhren aus der VR China.

(73)

Ein unabhängiger Einführer machte geltend, die Einfuhrstatistiken seien zu hoch angesetzt, weil im Antrag ein Gewicht von 400 g je Sattel zugrunde gelegt worden sei. Das durchschnittliche Gewicht der aus der VR China eingeführten Sättel liege jedoch zwischen 600 g und 800 g. Dasselbe Unternehmen bestätigte jedoch bei einem Kontrollbesuch, dass aus der VR China eingeführte Sättel im Durchschnitt 500 g wögen, bestätigte also genau das Gewicht, das die Kommission bei der Umrechnung der auf 100 kg lautenden Eurostat-Daten in Stück zugrunde legte. Dieser Einführer brachte auch vor, die Einfuhrstatistiken für die VR China seien aufgebläht, weil sie auch Einfuhren von Sattelschonbezügen umfassten. Wie unter Randnummer 71 dargelegt, bezogen sich die Einfuhrstatistiken ausschließlich auf einen KN-Code (KN 8714 95 00), bei dem es sich nicht um denjenigen handelt, unter dem normalerweise Sattelbezüge angemeldet werden. Das Vorbringen des Einführers ist deshalb unbegründet.

Tabelle 2

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Einfuhren (Stück)

1 416 814

2 048 240

4 351 842

6 276 749

Index

100

145

307

443

Marktanteil

7 %

9 %

19 %

26 %

b)   Preise

(74)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren von Sätteln mit Ursprung in der VR China ging während des gesamten Bezugszeitraums kontinuierlich zurück; er sank insgesamt um 21 %, nämlich von 1,4 EUR je Stück im Jahr 2002 auf 1,1 EUR je Stück im UZ.

Tabelle 3

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gewogener durchschnittlicher cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft (EUR/Stück)

1,4

1,3

1,1

1,1

Index

100

91

75

79

c)   Preisunterbietung

(75)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Die Preise für die nach Gestell/Sattelschale, Polster, Bezug, Befestigungsmechanismus und Gewicht unterschiedenen Satteltypen wurden mit den von den Ausführern für ähnliche Typen berechneten Verkaufspreisen ohne Preisnachlässe verglichen, die, falls erforderlich, mit einer entsprechenden Berichtigung für Zölle (1,2 %) und nach der Einfuhr für einen Einführer in der Gemeinschaft anfallende Kosten auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft gebracht wurden.

(76)

Zur Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen wurden die Ausfuhrpreise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller herangezogen. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der mitarbeitenden Hersteller betrug im UZ 67,3 %. Auch die Berechnung der durchschnittlichen Unterbietungsspanne auf der Grundlage von Eurostat-Daten unter Berücksichtigung aller Satteleinfuhren, das heißt derjenigen der mitarbeitenden und der der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, ergaben eine ähnliche durchschnittliche Unterbietungsspanne für den UZ, nämlich 70,1 %.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(77)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.

(78)

Diese Untersuchung bezog sich auf die Unternehmen, die die Stichprobe bildeten. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu geben, werden aber Indikatoren, für die zuverlässige Informationen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt verfügbar waren, nachstehend ebenfalls erläutert. Entsprechend wurden die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen an Faktoren wie Preisen, Löhnen, Investitionen, Gewinnen, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten anhand der von den Unternehmen der Stichprobe zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt. Schadensfaktoren wie Marktanteil, Verkaufsmengen und Produktion wurden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzes ermittelt.

a)   Produktion

(79)

Die Entwicklung des Produktionsvolumens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt war im Bezugszeitraum klar negativ. Während die Produktionsmenge 2002 bei 19 546 740 Sätteln lag, produzierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ nur noch 16 165 936 Stück, also fast 3,5 Millionen oder 17 % weniger. Da Sättel in der Regel nur auf Bestellung gefertigt werden, kann die negative Produktionsentwicklung direkt auf den Rückgang der Nachfrage nach vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten Sätteln zurückgeführt werden.

Tabelle 4

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Produktion (Stück)

19 546 740

19 022 491

17 698 103

16 165 936

Index

100

97

91

83

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(80)

Die Produktionskapazität wurde ausgehend von der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten im Besitz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt, unter Berücksichtigung technischer Produktionsunterbrechungen und der Tatsache, dass in einigen wenigen Fällen ein Teil der Produktionskapazität zur Herstellung anderer Waren mit denselben Produktionslinien, beispielsweise Lenkern für Rollstühle, verwendet wurde.

(81)

Die Produktionskapazität für Sättel erhöhte sich im Bezugszeitraum um 5 %, von 29 492 120 Stück im Jahr 2002 auf 30 921 920 Stück im UZ. Der leichte Anstieg der Produktionskapazität war auf Investitionen in die Herstellung einiger neuer Warentypen für Rennräder im Jahr 2004 und im UZ zurückzuführen. Die Kapazitätsauslastung spiegelt den Produktions- und Nachfragerückgang wider. Sie sank im Bezugszeitraum kontinuierlich bis auf nur noch 45 % im UZ.

Tabelle 5

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Produktionskapazität (Stück)

29 492 120

29 215 880

29 354 000

30 921 920

Index

100

99

100

105

Kapazitätsauslastung

60 %

59 %

53 %

45 %

c)   Lagerbestände

(82)

In Bezug auf die Lagerbestände zum Jahresende ist anzumerken, dass die Herstellung überwiegend auftragsbezogen erfolgt. Deshalb wurden in diesem Fall die Lagerbestände, die im Bezugszeitraum um 35 % zurückgingen, nicht als relevanter Schadensindikator betrachtet.

Tabelle 6

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Lagerbestände (Stück)

1 365 040

1 192 612

1 000 376

884 829

Index

100

87

73

65

d)   Investitionen

(83)

Von 2002 auf 2003 gingen die Investitionen in die Produktion der gleichartigen Ware von 3 808 057 EUR auf 1 664 147 EUR zurück. 2004 steigerten die Gemeinschaftshersteller ihre Investitionen auf fast das Doppelte des Vorjahres, nämlich auf 3 381 996 EUR. Während des UZ beliefen sich die Investitionen auf 3 638 962 EUR und lagen damit um 4 % unter dem Niveau zu Beginn des Bezugzeitraums im Jahr 2002. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass Investitionen in Gebäude, Produktionsanlagen und Maschinen hauptsächlich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten und nur in geringerem Umfang der Entwicklung neuer Warentypen, und dies auch nur im Jahr 2004 und im UZ. Angesichts der oben erwähnten geringen Kapazitätsauslastung konnten die Investitionen auf keinen Fall der Ausweitung der Gesamtproduktion dienen.

(84)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als weltweit führend bei Satteldesign und -innovation gilt. Zwischen 2000 und dem UZ entwarfen und vermarkteten die Gemeinschaftshersteller über 1 000 neue Satteltypen. FuE entsprechen etwa 8—10 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Um diese Position zu halten, muss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein gewisses Investitionsniveau aufrechterhalten, auch bei geringer Kapazitätsauslastung.

Tabelle 7

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Investitionen (in EUR)

3 808 057

1 664 147

3 381 996

3 638 962

Index

100

44

89

96

e)   Verkaufsvolumen und Marktanteil

(85)

Für Sättel gibt es im Wesentlichen zwei Absatzkanäle: den Erstausrüster- (Original Equipment Manufacturer — OEM-)Markt und den „Anschlussmarkt“. Im ersten Fall werden Sättel für neue Fahrräder verkauft, im zweiten Fall sollen sie gebrauchte Fahrradsättel ersetzen. Die OEM-Verkäufe machen der Untersuchung zufolge etwa 60 %, die Verkäufe auf dem Anschlussmarkt ca. 40 % des Marktes aus. Sättel sind, zusammen mit Reifen, die am häufigsten ersetzten Fahrradteile.

(86)

Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt ging im Bezugszeitraum um 20 % zurück, von 15 109 569 auf 12 139 162 Stück im UZ, das heißt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte im UZ fast 3 Millionen Sättel weniger als 2002. Nach einem nur geringen Rückgang von 1 % von 2002 auf 2003 waren 2004 und im UZ höhere Absatzeinbußen zu verzeichnen.

(87)

Über den gesamten Bezugszeitraum hinweg erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lediglich einen wertmäßigen Anstieg seiner Verkäufe um 1 %. Von 2002 auf 2003 erhöhte sich der Wert der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt um 5 % von 54 460 180 EUR auf 56 978 530 EUR und 2004 dann weiter auf 58 052 609 EUR. Hingegen war der Wert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ stark rückläufig mit einem Minus von fast 3 Millionen EUR gegenüber dem Vorjahr. Dass die wertmäßige Entwicklung der Verkäufe nicht den gleichen Trend aufwies wie die Entwicklung der Verkaufsmengen, lässt sich auf einen Anstieg der Durchschnittspreise zurückführen, der weiter unten erläutert wird.

(88)

Parallel zum Rückgang der Verkaufsmengen war auch ein Einbruch beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen, der von 81 % im Jahr 2002 auf 58 % im UZ sank. Mit anderen Worten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte aufgrund steigender Einfuhren aus der VR China über den Bezugszeitraum hinweg 23 Prozentpunkte bei seinem Marktanteil ein.

Tabelle 8

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Wert der Verkäufe (in EUR)

54 460 180

56 978 530

58 052 609

55 228 738

Index

100

105

107

101

Verkäufe in der EG (Stück)

15 109 569

15 024 427

13 803 151

12 139 162

Index

100

99

91

80

Marktanteil

81 %

77 %

67 %

58 %

f)   Preise

(89)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 25 %. Dieser Preisanstieg lässt sich zum einen mit dem Anstieg der Rohstoffkosten erklären, die den gesamten Wirtschaftszweig betrafen, und zum anderen mit einer Verlagerung von Low-Tech- zu High-Tech-Produkten, für die teurere Rohstoffe verwendet werden und deren Produktion arbeitsintensiver ist.

(90)

Hauptrohstoffe für die Sattelproduktion sind u. a. Plastikgehäuse, Bezüge, Polyurethan, Schienen und Bügel. Die Preise dieser Rohstoffe sind indirekt mit der Entwicklung der Öl- und Metallpreise verknüpft. Die Rohstoffe sind ein wichtiger Kostenfaktor bei der Produktion von Sätteln. Sie schlagen mit etwa der Hälfte bei den Produktionskosten insgesamt zu Buche und haben direkte Auswirkungen auf die Entwicklung der Verkaufspreise.

(91)

Die Untersuchung ergab, dass die Durchschnittspreise der Rohstoffe zwischen 2002 und 2003 stabil waren, sich jedoch ab 2003 und auch im UZ erhöhten, was sich in höheren Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niederschlug.

(92)

Ein unabhängiger Einführer behauptete, der Anstieg der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei das Ergebnis einer veränderten Verbrauchernachfrage. Die Nachfrage nach Billigfahrrädern sei gesunken und damit auch die Nachfrage nach Billigsätteln, während die Nachfrage nach teureren Qualitätssätteln gestiegen sei. Dieser Behauptung widerspricht die Tatsache, dass sich, wie unter Randnummer 72 erläutert, die Billigeinfuhren aus der VR China relativ gesehen sehr viel stärker erhöhten als der Gesamtverbrauch von Sätteln in der Gemeinschaft.

Tabelle 9

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gewogener Durchschnittspreis (EUR/Stück)

3,6

3,8

4,2

4,5

Index

100

106

117

125

g)   Rentabilität und Cashflow

(93)

Die gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, und zwar von 3,8 % im Jahr 2002 auf 0,4 % im UZ. Während die Rentabilität sich 2003 auf 5,0 % erhöhte, fiel sie 2004 auf 3,1 % und sank im UZ bis auf 0,4 %. Die niedrige Gewinnspanne ist damit zu erklären, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Preisanstieg bei den Rohstoffen nicht in hinreichenden Umfang an seine Kunden weitergeben konnte.

Tabelle 10

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gewinn vor Steuern

3,8 %

5,0 %

3,1 %

0,4 %

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrug im UZ 3 990 473 EUR, was ungefähr einem Rückgang von 1,1 Millionen EUR oder 22 % gegenüber 2002 entsprach. Die noch immer beträchtliche Liquidität ist damit zu erklären, dass es sich um eine kapitalintensive Branche mit hohen Abschreibungsbeträgen handelt. Generell lässt sich sagen, dass sich die Liquidität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ähnlich entwickelte wie seine Rentabilität.

Tabelle 11

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Cashflow (in EUR)

5 084 871

6 655 555

6 574 821

3 990 473

Index

100

131

129

78

h)   Nettokapitalrendite

(94)

Die Nettokapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Dieser Indikator entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität, er ging nämlich von 12 % im Jahr 2002 bis auf 1 % im UZ zurück.

Tabelle 12

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Nettokapitalrendite

12 %

16 %

10 %

1 %

i)   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(95)

Es gab kein Vorbringen bzw. keine Hinweise, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Probleme mit der Kapitalbeschaffung gehabt hätte; daher wurde der Schluss gezogen, dass er insgesamt während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeiten zu beschaffen.

j)   Beschäftigung und Löhne

(96)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war während des gesamten Bezugszeitraums stabil. Nach einem geringfügigen Anstieg 2003 und 2004 hatte er während des UZ 418 Vollzeitbeschäftigte, was fast dem Stand von 2002 entsprach. Es ist jedoch festzustellen, dass alle Gemeinschaftshersteller wesentliche Teile ihrer Produktion, in einigen wenigen Fällen sogar fast den gesamten Produktionsprozess, auslagern an andere kleine und mittlere Unternehmen in der Gemeinschaft. Deshalb ist die Zahl der Personen, die auf Vollzeitbasis in der Produktion von Sätteln tätig sind, sehr viel höher als die Zahl der direkt vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Beschäftigten. Schätzungen zufolge ist die Gesamtzahl der Beschäftigten, die mit der Produktion der gleichartigen Ware befasst sind, mindestens dreimal so hoch, was etwa 1 200 Personen während des UZ entspräche. Die durchschnittlichen Jahreslöhne entwickelten sich ähnlich wie die Arbeitskosten, das heißt, sie stiegen im Bezugszeitraum um 5 % von 7 784 339 EUR in 2002 auf 8 190 911 EUR im UZ, womit der Anstieg unter der Inflationsrate der Gemeinschaft für diesen Zeitraum lag.

Tabelle 13

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Beschäftigte

421

434

456

418

Index

100

103

108

99

Arbeitskosten (EUR/Jahr)

11 427 812

12 136 974

12 319 136

12 121 976

Index

100

106

108

106

Löhne (EUR/Jahr)

7 784 339

8 136 410

8 428 090

8 190 911

Index

100

105

108

105

k)   Produktivität

(97)

Die Produktivität, gemessen als Output (Produktion) je Beschäftigten und Jahr, belief sich 2002 auf 42 225 Stück und ging in den Folgejahren stetig zurück bis auf 33 317 Stück im UZ. Diese Entwicklung ist durch das sinkende Produktionsvolumen verursacht.

Tabelle 14

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Produktivität (Stück je Beschäftigten)

42 225

39 752

34 388

33 317

Index

100

94

81

79

l)   Wachstum

(98)

Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch von 2002 bis zum UZ um 17 % anstieg, blieb das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum stabil. Seine Verkäufe stiegen im Bezugszeitraum also sehr viel weniger an als die Nachfrage. Demgegenüber erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um 19 Prozentpunkte.

m)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(99)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China nicht als unerheblich angesehen werden.

(100)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von früherem Dumping oder früherer Subventionierung erholte.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(101)

Die Analyse der Schadensindikatoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wesentlich verschlechterte. Die überwiegende Zahl der Schadensindikatoren (Nettoabsatzvolumen, Produktionsvolumen, Kapazitätsauslastung, Rentabilität, Rendite, Investitionen, Cashflow und Beschäftigung) wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf.

(102)

Einige Schadensindikatoren waren demgegenüber stabil (Nettoumsatzerlöse und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) oder entwickelten sich sogar positiv (durchschnittliche Verkaufspreise, Produktionskapazität und Schlussbestände). Der Anstieg der Verkaufspreise und der Nettoumsatzerlöse im UZ kann jedoch nicht auf eine Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an sich zurückgeführt werden, sie waren vielmehr das Ergebnis gestiegener Rohstoffpreise sowie einer Verlagerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin zu höherwertigen Warentypen. Zu den Abschlussbeständen ist anzumerken, dass diese, wie unter Randnummer 82 dargelegt, aufgrund der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs für die Schadensfeststellung nicht relevant sind.

(103)

Angesichts der äußerst negativen Entwicklung der gewinnbezogenen Indikatoren kann der Schluss gezogen werden, dass das Überleben des Wirtschaftszweigs gefährdet wäre, wenn keine Abhilfe geschaffen würde. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, die sich in einer kapitalintensiven Branche behaupten müssen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass er in einer solchen Situation längere Zeit finanziell überleben könnte.

(104)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(105)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(106)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum auf mehr als das Vierfache, sie nahmen mengenmäßig um 343 % zu bei einem gleichzeitigen Marktanteilgewinn von 19 Prozentpunkten. Gleichzeitig lagen die Durchschnittspreise aller ausführenden Hersteller in der VR China im UZ 70,1 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in der VR China und ihr Marktanteilgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die nur einen Bruchteil derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten, fielen zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(107)

Während die Stückpreise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum stetig zurückgingen, insgesamt um 21 % von 1,4 EUR im Jahr 2002 auf 1,1 EUR im UZ, stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum um 26 % an, von 3,6 EUR im Jahr 2002 auf 4,5 EUR im UZ. Diese gegenläufige Preisentwicklung lässt sich nur zum Teil mit einem unterschiedlichen Produktmix bei in der Gemeinschaft bzw. in der VR China hergestellten Sätteln erklären. Außerdem haben die Gemeinschaftshersteller nachgewiesen, dass der Zugang und die Preise für die Mehrzahl der Rohstoffe in der Gemeinschaft ähnlich sind wie in der VR China. Sie haben auch belegt, dass sich die Rohstoffpreise für Sättel in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erhöhten. Einige ausführende Hersteller in der VR China verkaufen ihre Produkte unter den Rohstoffkosten in die Gemeinschaft, was ganz klar zeigt, dass die niedrigen Preise nicht auf einen komparativen Vorteil der Hersteller in der VR China zurückzuführen sind, sondern auf das Vorliegen von Dumping.

(108)

Durch diese unfaire Preispolitik bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so sehr gedrückt, dass nicht einmal der Anstieg der Rohstoffkosten aufgefangen werden konnte. Bestätigt wurde dies auch durch die drastischen Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(109)

Aus den dargelegten Gründen ist es offensichtlich, dass die Billigeinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterbieten, entscheidend zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, was sich insbesondere in rückläufigen Produktions- und Absatzvolumen, dem Verlust von Marktanteilen und einem Rentabilitätseinbruch niederschlägt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Nicht gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der VR China

(110)

Für einen ausführenden Hersteller lag die ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb wurden die Einfuhren dieses Unternehmens in der Schadensanalyse nicht berücksichtigt. Die Einfuhren von diesem ausführenden Hersteller betrugen in den Jahren 2002 und 2003 zwischen 28 % und 33 %, 2004 zwischen 18 % und 23 % und im UZ zwischen 12 % und 17 % der gesamten Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Die Durchschnittspreise dieses Unternehmens lagen im gesamten Bezugszeitraum weiterhin erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen des Unternehmens waren jedoch sehr viel geringer als diejenigen der Unternehmen, bei denen Dumping festgestellt wurde. Da die Einfuhren dieses Unternehmens nicht signifikant waren und, was noch wichtiger ist, im Bezugszeitraum stark zurückgingen, wird der Schluss gezogen, dass die nicht gedumpten Einfuhren dieses ausführenden Herstellers den ursächlichen Zusammenhang nicht widerlegen, dass nämlich die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

b)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(111)

Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind Taiwan, Indien und Vietnam die wichtigsten übrigen Drittländer für Einfuhren von Sätteln.

(112)

Die Einfuhren aus Taiwan beliefen sich auf 1 145 000 Stück im Jahr 2002 und erhöhten sich im Bezugszeitraum um 25 % auf 1 429 200 Stück im UZ. Der Marktanteil von Sätteln aus Taiwan lag im Jahr 2002 bei 6 %, das heißt ebenso hoch wie im UZ. Die Einfuhren aus Taiwan wurden zu Preisen getätigt, die etwa so hoch waren wie die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Weil der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan sich nicht erhöhte, sondern im Bezugszeitraum konstant bei 6 % lag und die Preise denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprachen, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Taiwan keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(113)

Die Einfuhren aus Indien beliefen sich im Jahr 2002 auf 204 200 Stück und stiegen um 30 % bis auf 264 600 im UZ. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien lag während des gesamten Bezugszeitraums deutlich unter dem der Einfuhren aus der VR China. Er betrug 0,63 EUR im Jahr 2002, stieg 2003 auf 0,91 EUR, ging anschließend stark zurück bis auf 0,47 EUR und erreichte im UZ 0,6 EUR. Der Marktanteil dieser Einfuhren betrug jedoch während des gesamten Bezugszeitraumes lediglich 1 %. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Indien trotz des niedrigen Preisniveaus keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(114)

Für Vietnam weisen die Eurostat-Statistiken für 2002 lediglich die geringe Menge von 4 400 eingeführten Sätteln aus, die sich bis zum UZ auf 136 600 Stück erhöhte. Die Preise der Einfuhren aus Vietnam bewegten sich in derselben Größenordnung wie diejenigen der Einfuhren aus der VR China. Aber ähnlich wie im Falle Indiens lag der Marktanteil der Einfuhren aus Vietnam 2002 und 2003 unter 1 % und erreichte erst 2004 und im UZ den Wert von 1 %. Es wird deshalb der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(115)

Es kann mithin der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

c)   Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum

(116)

Wie unter Randnummer 84 erläutert, belaufen sich die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in FuE auf rund 8 % bis 10 % seines Umsatzes. Diese Investitionen fließen u. a. in Haltungsstudien, Tests und das Design neuer Sattelmodelle. Einige Gemeinschaftshersteller brachten vor, bestimmte ausführende Hersteller aus der VR China kopierten die patentierten europäischen Produkte einfach nur und könnten so einen Kostenvorteil gegenüber den Herstellern in der Gemeinschaft erlangen, der sich im niedrigen Preis von aus der VR China eingeführten Sätteln widerspiegele. Demgegenüber brachte ein unabhängiger Einführer vor, Produktnachahmungen kämen nicht nur aus der VR China, sie seien auch Anlass für Streitigkeiten zwischen Herstellern aus der Gemeinschaft. Es ist bekannt, dass Produktnachahmungen ein wichtiges Thema in dieser Branche sind, und es ist durchaus möglich, dass sie die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusätzlich verschlechtert haben. Die Verluste durch die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, die durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst verursacht wurden, können jedoch den starken ursächlichen Zusammenhang zwischen dem sprunghaften Anstieg gedumpter Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen. Außerdem ist zu beachten, dass die Tatsache, dass die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum die gedumpten Einfuhren aus der VR China weiter begünstigt haben könnten, nicht als eigenständiger Schadensfaktor einzustufen wäre, da sich diese Verletzung nach wie vor auf die gedumpten Einfuhren beziehen würde.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(117)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. Es wurden auch andere Faktoren analysiert, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie entscheidend zur Schädigung beigetragen hätten.

(118)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Sätteln aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(119)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei waren die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(120)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft resultierte daraus, dass er Schwierigkeiten hatte, mit den gedumpten Billigeinfuhren zu konkurrieren.

(121)

Die Einführung von Maßnahmen sollte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sein Absatzvolumen zu erhöhen und Marktanteile zurückzugewinnen und so höhere Skalenerträge und die Gewinnspanne zu erwirtschaften, die weitere Investitionen in Forschung und Produktionsanlagen zum Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit rechtfertigen.

(122)

Ein Einführer behauptete, ein Gemeinschaftshersteller habe eine beherrschende Marktposition, ohne diese Behauptung jedoch zu untermauern. Da während des gesamten Bezugszeitraums Sättel von mindestens zehn verschiedenen, miteinander konkurrierenden Herstellern in der Gemeinschaft produziert wurden und die Untersuchung keinerlei Belege für diese Behauptung erbrachte, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(123)

Würde auf Maßnahmen verzichtet, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern. Er wäre nicht in der Lage, in neue Technologien zu investieren und könnte nicht mit den Einfuhren aus Drittländern konkurrieren. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zudem weiterhin vom großen Markt der Sättel mittlerer Preisklasse ausgeschlossen und könnte daher seine fixen Kosten nicht entsprechend verteilen. Einige Unternehmen müssten die Produktion der gleichartigen Ware einstellen und ihre Beschäftigten entlassen, wozu ein Gemeinschaftshersteller 2005 bereits gezwungen war. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(124)

Der Fragebogen wurde nur von zwei unabhängigen Einführern beantwortet. Bei einem fand daraufhin ein Kontrollbesuch statt. Die von diesen beiden Einführern importierten Mengen entsprachen 21 % der Gesamteinfuhrmenge der Gemeinschaft aus China und 7 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(125)

Da das Gros aller Einfuhren von Sätteln in die Gemeinschaft über Einführer erfolgt, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, wurden die Einfuhren dieser unabhängigen Einführer als repräsentativ für alle anderen unabhängigen Einführer betrachtet.

(126)

Bei beiden Einführern machten die Importe der betroffenen Ware aus der VR China 100 % ihrer Einfuhren von Sätteln aus. Bei einem Einführer betrug der entsprechende Verkaufswert der Sättel während des UZ 8 % des Umsatzes. Die Verkäufe eingeführter Sättel aus der VR China waren im UZ gewinnbringend. Die Rentabilität dieser Verkäufe lag jedoch um 0,7 Prozentpunkte unter der Gesamtrentabilität dieses Unternehmens, die im UZ zwischen 2 % und 6 % betrug. Im Falle des anderen Einführers entsprach der Verkaufswert der eingeführten Sättel im UZ lediglich 1,2 % des Gesamtumsatzes, und die Rentabilität der Sattelverkäufe war Schätzungen zufolge etwa so hoch wie die Gesamtrentabilität dieses Unternehmens. Angesichts der von anderen Einführern vorgelegten Informationen ist davon auszugehen, dass die Lage dieser beiden Einführer repräsentativ für die Mehrzahl der Einführer von Sätteln aus der VR China ist.

(127)

Da beide Unternehmen Sättel aus der VR China einführten, kann der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Maßnahmen sich nachteilig auf ihre finanzielle Lage auswirken würde. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass die Verkäufe von Sätteln nur einen geringen Anteil am Gesamtumsatz und am Gesamtgewinn der Unternehmen haben, ist nicht zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen wesentliche finanzielle Auswirkungen auf die Gesamtlage dieser beiden Einführer hätte. Außerdem könnten die beiden Unternehmen auch Sättel entweder von der Unternehmensgruppe, für die kein Dumping festgestellt wurde, oder aus anderen Drittländern, beispielsweise aus Taiwan, einführen.

3.   Interesse der Verwender

(128)

Vier Verwender und Vertriebsgesellschaften der betroffenen Ware beantworteten den von der Kommission versandten Fragebogen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die in der Gemeinschaft hergestellte Sättel ebenso wie eingeführte Sättel für die Montage von Fahrrädern verwenden. Diese vier Unternehmen verwendeten im UZ insgesamt 1 255 655 Sättel, über die Hälfte davon (55 %) mit Ursprung in der VR China. Die Zahl der aus der VR China eingeführten Sättel, die diese vier Unternehmen verwendeten, entsprach 5,7 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und 2,9 % des Gesamtverbrauchs an Sätteln in der Gemeinschaft im UZ. In Bezug auf die Unternehmen, die Fahrräder montieren, ergab die Untersuchung, dass Sättel nur ein unbedeutender Faktor gemessen an den Kosten eines fertigen Fahrrades sind. Sie schlagen je nach Modell durchschnittlich mit 1 % bis 4 % bei den Gesamtkosten eines Fahrrades zu Buche.

(129)

Zwei der vier Verwender erklärten, die Einführung von Antidumpingzöllen hätte wahrscheinlich keine großen Auswirkungen auf ihr Geschäft, weil ein Anstieg der Sattelpreise wahrscheinlich an ihre Endabnehmer weitergegeben würde. Außerdem erklärten sie, der Preisunterschied zwischen Sätteln, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft würden, und Einfuhren aus China sei so groß, dass Sättel mit Ursprung in der VR China auch nach der Einführung von Antidumpingzöllen noch konkurrenzfähig wären.

(130)

Die beiden anderen Verwender lieferten keine nicht vertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme. Deshalb wurden diese Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 3 vorläufig unberücksichtigt gelassen.

(131)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Sätteln liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, da sie die Lebensfähigkeit der europäischen Fahrradhersteller weiter gefährden würde. Das Unternehmen machte geltend, die Hersteller in der Gemeinschaft würden die Montage einstellen und stattdessen damit beginnen, fertige Fahrräder aus der VR China einzuführen, obwohl Fahrräder mit Antidumpingzöllen belegt seien. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Ausführer bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Berücksichtigung haben. Das Argument wurde jedoch in der Sache geprüft. Da zwei der vier Verwender erklärten, die Einführung von Maßnahmen hätte keine wesentlichen Auswirkungen auf ihr Geschäft, weil der Sattel nur einen geringen Anteil an den Produktionskosten eines Fahrrades habe, sollte das Vorbringen auf jeden Fall zurückgewiesen werden.

(132)

Da die vier Unternehmen einen erheblichen Anteil der von ihnen verwendeten Sättel in der Gemeinschaft kauften (45 % im UZ) und Sättel bei den Gesamtkosten eines vollständig montierten Fahrrades nur relativ gering zu Buche schlagen, wird der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sätteln keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesamtkosten der Verwender hätten. Sollte es indessen solche Auswirkungen geben, wären die Verwender eingeführter Sättel höchstwahrscheinlich in der Lage, die Zusatzkosten weiterzugeben.

4.   Interesse von Rohstofflieferanten und Verbrauchern

(133)

Ein Rohstofflieferant beantwortete den Fragebogen. Dieses Unternehmen beliefert die Hersteller in der Gemeinschaft mit den Metallteilen von Sätteln, insbesondere mit Rahmen und Federn, die aus Eisen, Stahl, Titan, Vanadium, Mangan- oder Karbonstahl hergestellt werden. Das Unternehmen befürwortet die Einführung von Antidumpingzöllen, da es sich davon ein Ansteigen des Produktionsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und mithin eine steigenden Nachfrage nach den von ihm gelieferten Rohstoffen erwartet.

(134)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen und in Ermangelung weiterer Reaktionen der Verbraucherorganisationen wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen wahrscheinlich keine bedeutenden Auswirkungen für die Verbraucher haben werden.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(135)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(136)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(137)

Die Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erreicht werden könnte. Für diese Berechnungen wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt; diese stützte sich auf Gewinnberechnungen früherer Untersuchungen für Hersteller von Fahrradteilen, zu denen die Gemeinschaftshersteller im Sinne der Definition unter Randnummer 67 zählten.

(138)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises (vgl. Randnummer 75) mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(139)

In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen Ausführer in der VR China ist festzuhalten, dass die Mitarbeit gering war. Deshalb wurde die Schadensspanne berechnet als gewogener Durchschnitt der für den mitarbeitenden Ausführer ermittelten Spanne und der höchsten Spannen, die für von diesem Ausführer ausgeführte repräsentative Warentypen ermittelt wurden.

(140)

Die Schadensspannen waren bedeutend höher als die ermittelten Dumpingspannen.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(141)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(142)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen bei dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(143)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (3). Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe oder Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren. Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte die landesweite Dumpingspanne auch auf die Hersteller angewandt werden, die im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten.

(144)

Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende vorläufigen Antidumpingzölle:

Cionlli Bicycle (Taicang) Co. Ltd, Shunde Hongli Bicycle Parts Co. Ltd und Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co. Ltd

7,5 %

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und Velo Cycle Kunshan Co. Ltd

0 %

Alle übrigen Unternehmen

30,9 %

3.   Besondere Überwachung

(145)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Die unternehmensspezifischen Dumpingspannen dürfen nur auf die Einfuhren der von den jeweiligen ausführenden Herstellern produzierten betroffenen Ware angewandt werden. Diese besonderen Maßnahmen beinhalten:

(146)

Die Pflicht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Bestimmungen im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, muss der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben werden.

(147)

Sollten die Ausfuhren der Unternehmen, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg bekanntlich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Darin kann unter anderem geprüft werden, ob die unternehmensspezifischen Zollsätze abgeschafft und ein landesweiter Zollsatz eingeführt werden muss.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(148)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle unter Umständen zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von Sätteln und wesentlicher Teile davon, d. h. Gestell/Sattelschale, Polster und Bezüge, von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor, von Zweirädern mit Hilfsmotor mit und ohne Beiwagen, von Fitnessgeräten und Heimtrainern, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 (TARIC-Codes 8714999081 und 9506911010) eingereiht werden.

(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Cionlli Bicycle (Taicang) Co. Ltd, Shunde Hongli Bicycle Parts Co. Ltd und Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co. Ltd

7,5 %

A787

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und Velo Cycle Kunshan Co. Ltd

0 %

A788

Alle übrigen Unternehmen

30,9 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 84 vom 7.4.2006, S. 4.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die gültige Handelsrechnung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 muss eine unterzeichnete Erklärung eines Vertreters des Unternehmens nach folgendem Muster umfassen:

1.

Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Sättel von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 2000/2006 DER KOMMISSON

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, um es den Einführern aus Bulgarien und Rumänien zu ermöglichen, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 vom 16. November 2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (1) zu kommen. Diese Maßnahmen sollten vor allem die Definition der Referenzmenge und die Definitionen für traditionelle und neue Einführer abdecken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für traditionelle Einführer, die Knoblauch in der Zeit von 2003 bis 2005 nach Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während

i)

entweder des Kalenderjahrs 2003, 2004 oder 2005;

ii)

oder des Einfuhrzeitraums 2003/04, 2004/05 oder 2005/06;

d)

für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a, b oder c fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Knoblauch mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 oder in Bulgarien oder Rumänien wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.“

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„Bulgarien und Rumänien entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Buchstabe c und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an. Die Entscheidung erfolgt nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.“

2.

An Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten für die Einfuhrzeiträume 2006/07, 2007/08 und 2008/09 und nur in Bulgarien und Rumänien folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass:

i)

sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 oder Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben;

ii)

sie im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;

iii)

die unter den Ziffern i und ii genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien erfolgt sind, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat.

b)

‚Neue Einführer‘ sind andere als traditionelle Einführer im Sinne von Buchstabe a, ob nun Händler, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass:

i)

sie in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006, Bulgarien oder Rumänien mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;

ii)

die unter Ziffer i genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien erfolgt sind, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat.“

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

vor dem Vermerk in Spanisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Bulgarisch: Мито 9,6 % — Регламент (ЕО) № 1870/2005,“

b)

nach dem Vermerk in Portugiesisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Rumänisch: Taxa vamală: 9,6 % — Regulamentul (CE) nr. 1870/2005,“

4.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

vor dem Vermerk in Spanisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Bulgarisch: Лицензия, издадена и валидна само за тримесечие от 1 (месец) до 28/29/30/31 (месец)“

b)

nach dem Vermerk in Portugiesisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Rumänisch: licență emisă și valabilă numai pentru trimestrul de la 1 [luna] pana la 28/29/30/31[luna]“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

MariannFISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2006 (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 15).


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 2001/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sind technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission (1) erforderlich.

(2)

Die Anhänge I, II und V der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 enthalten bestimmte Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006. Diese Anhänge müssen nunmehr auch Angaben in bulgarischer und rumänischer Sprache enthalten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Zulassungskennnummer mit dem jeweiligen folgenden Anfangscode:

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

GR

Griechenland

ES

Spanien

FR

Frankreich

IE

Irland

IT

Italien

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

MT

Malta

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“

2.

Die Anhänge I, II und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/2006 (ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 30).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

1.   Mindesthaltbarkeitsdatum

Sprach-Code

Auf den Eiern

Auf den Verpackungen

BG

срок на годност

срок на годност

ES

Cons. pref.

Consúmase preferentemente antes del

CS

Spotřebujte oder S.

Spotřebujte do

DA

Mindst holdbar til oder M.H.

Mindst holdbar til

DE

Mind. haltbar oder M.H.D.

Mindestens haltbar bis

ET

Parim enne oder PE

Parim enne

EL

Ανάλωση πριν από

Ανάλωση κατά προτίμηση πριν από

EN

Best before oder B.B. (1)

Best before

FR

à cons. de préf. av. oder DCR (1)

A consommer de préférence avant le

IT

Entro

da consumarsi preferibilmente entro

LV

Izlietot līdz oder I.L. (1)

Izlietot līdz

LT

Geriausi iki oder G (1)

Geriausi iki

HU

Min. meg. oder M.M (1)

Minőségét megőrzi

MT

L-aħjar jintuża sa

L-aħjar jintuża sa

NL

Tenm. houdb. tot oder THT (1)

Tenminste houdbaar tot

PL

Najlepiej spożyć przed oder N.S.P. (1)

Najlepiej spożyć przed

PT

Cons. pref.

A consumir de preferência antes de

RO

d.d.m.

A se consuma, de preferință, înainte de

SK

Minimálna trvanlivosť do or M.T.D. (1)

Minimálna trvanlivosť do

SL

Uporabno najmanj do or U.N.D. (1)

Uporabno najmanj do

FI

parasta ennen

parasta ennen

SV

Bäst före

Bäst före

2.   Verpackungsdatum

Sprach-Code

Auf den Eiern

Auf den Verpackungen

BG

Дата на опаковане

Дата на опаковане

ES

Emb.

Embalado el:

CS

Baleno oder D. B. (2)

Datum balení

DA

Pakket

Pakket den:

DE

Verp.

Verpackt am:

ET

Pakendamiskuupäev oder PK

Pakendamiskuupäev:

EL

Συσκευασία

Ημερομηνία συσκευασίας:

EN

Packed oder pkd

Packing date:

FR

Emb. le

Emballé le:

IT

Imb.

Data d'imballaggio:

LV

Iepakots

Iepakots

LT

Supakuota oder PK (2)

Pakavimo data

HU

Csom.

Csomagolás dátuma

MT

Ippakkjat

Data ta’ l-ippakkjar:

NL

Verp.

Verpakt op:

PL

Zapakowano w dniu oder ZWD

Zapakowano w dniu

PT

Emb.

Embalado em:

RO

Amb.

Ambalat la

SK

Balené dňa oder B.D.

Balené dňa

SL

Pakirano oder Pak.

Datum pakiranja

FI

Pakattu

Pakattu:

SV

Förp. Den

Förpackat den:

3.   Verkaufsdatum

Sprach-Code

 

BG

Препоръчителна дата за продажба

ES

Vender antes

CS

Prodat do

DA

Sidste salgsdato

DE

Verkauf bis

ET

Viimane soovitav müügikuupäev oder VSM

EL

Πώληση

EN

Sell by

FR

à vend. préf. av. oder DVR (3)

IT

racc.

LV

Realizēt līdz

LT

Parduoti iki

HU

Forgalomba hozható: …-ig

MT

Għandu jinbiegħ sa

NL

Uiterste verkoopdatum oder Uit. verk. dat.

PL

Sprzedaż do dnia

PT

Vend. de pref. antes de

RO

A se vinde înainte de

SK

Predávať do

SL

Prodati do

FI

viimeinen myyntipäivä

SV

Sista försäljningsdag

4.   Legedatum

Sprach-Code

 

BG

Дата на снасяне

ES

Puesta

CS

Sneseno

DA

Læggedato

DE

Gelegt am

ET

Munemiskuupäev

EL

Ωοτοκία

EN

Laid

FR

Pondu le

IT

Dep.

LV

Izdēts

LT

Padėta

HU

Tojás rakás napja

MT

Tbiedu

NL

Gelegd op

PL

Zniesione w dniu

PT

Postura

RO

Produs la

SK

Znáška

SL

Zneseno

FI

munintapäivä

SV

Värpta den“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Bezeichnungen gemäß Artikel 13 für die Angabe der Art der Legehennenhaltung: a) auf den Packungen, b) auf den Eiern

Sprach-Code

 

1

2

3

BG

a)

яйца от кокошки – свободно отглеждане на открито

яйца от кокошки – подово отглеждане

яйца от кокошки – клетъчно отглеждане

b)

яйца от кокошки – свободно отглеждане на открито

яйца от кокошки – подово отглеждане

яйца от кокошки – клетъчно отглеждане

ES

a)

Huevos de gallinas camperas

Huevos de gallinas criadas en el suelo

Huevos de gallinas criadas en jaula

b)

Camperas

Suelo

Jaula

CS

a)

Vejce nosnic ve volném výběhu

Vejce nosnic v halách

Vejce nosnic v klecích

b)

Výběh

Hala

Klec

DA

a)

Frilandsæg

Skrabeæg

Buræg

b)

Frilandsæg

Skrabeæg

Buræg

DE

a)

Eier aus Freilandhaltung

Eier aus Bodenhaltung

Eier aus Käfighaltung

b)

Freiland

Boden

Käfig

ET

a)

Vabalt peetavate kanade munad

Õrrekanade munad

Puuris peetavate kanade munad

b)

Vabapidamine oder V

Õrrelpidamine oder Õ

Puurispidamine oder P

EL

a)

Αυγά ελεύθερης βοσκής

Αυγά αχυρώνα

Αυγά κλωβοστοιχίας

b)

Eλεύθερης βοσκής

Αχυρώνα

Κλωβοστοιχία

EN

a)

Free range eggs

Barn eggs

Eggs from caged hens

b)

Free range oder F/range

Barn

Cage

FR

a)

Œufs de poules élevées en plein air

Œufs de poules élevées au sol

Œufs de poules élevées en cage

b)

Plein air

Sol

Cage

IT

a)

Uova da allevamento all'aperto

Uova da allevamento a terra

Uova da allevamento in gabbie

b)

Aperto

A terra

Gabbia

LV

a)

Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas

Kūtī dētas olas

Sprostos dētas olas

b)

Brīvībā dēta

Kūtī dēta

Sprostā dēta

LT

a)

Laisvai laikomų vištų kiaušiniai

Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai

Narvuose laikomų vištų kiaušiniai

b)

Laisvų

Ant kraiko

Narvuose

HU

a)

Szabad tartásban termelt tojás

Alternatív tartásban termelt tojás

Ketreces tartásból származó tojás

b)

Szabad t.

Alternatív

Ketreces

MT

a)

Bajd tat-tiġieg imrobbija barra

Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma’ l-art.

Bajd tat-tiġieġ imrobbija fil-gaġeġ

b)

Barra

Ma’ l-art

Gaġġa

NL

a)

Eieren van hennen met vrije uitloop

Scharreleieren

Kooieieren

b)

Vrije uitloop

Scharrel

Kooi

PL

a)

Jaja z chowu na wolnym wybiegu

Jaja z chowu ściółkowego

Jaja z chowu klatkowego

b)

Wolny wybieg

Ściółka

Klatka

PT

a)

Ovos de galinhas criadas ao ar livre

Ovos de galinhas criadas no solo

Ovos de galinhas criadas em gaiolas

b)

Ar livre

Solo

Gaiola

RO

a)

Ouă de găini crescute în aer liber

Ouă de găini crescute în hale la sol

Ouă de găini crescute în baterii

b)

Aer liber

Sol

baterii

SK

a)

Vajcia z chovu na voľnom výbehu

Vajcia z podostieľkového chovu

Vajcia z klietkového chovu

b)

Voľný výbeh

Podstieľkové

Klietkové

SL

a)

Jajca iz proste reje

Jajca iz hlevske reje

Jajca iz baterijske reje

b)

Prosta reja

Hlevska reja

Baterijska reja

FI

a)

Ulkokanojen munia

Lattiakanojen munia

Häkkikanojen munia

b)

Ulkokanan

Lattiakanan

Häkkikanan

SV

a)

Ägg från utehöns

Ägg från frigående höns inomhus

Ägg från burhöns

b)

Frigående (alt. Frig.) ute

Frigående (alt. Frig.) inne

Burägg“

3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 6

:

Bulgarisch

:

яйца, предназначени изключително за преработка, съгласно член 16, параграф 6 от Регламент (ЕО) № 2295/2003.

:

Spanisch

:

huevos destinados exclusivamente a la transformación, de conformidad con lo dispuesto en el apartado 6 del artículo 16 del Reglamento (CE) no 2295/2003.

:

Tschechisch

:

vejce určená výhradně ke zpracování v souladu s čl. 16, odst. 6 Nařízení (ES) č. 2295/2003.

:

Dänisch

:

æg, der udelukkende er bestemt til forarbejdning, jf. artikel 16, stk. 6, i forordning (EF) nr. 2295/2003.

:

Deutsch

:

Eier ausschließlich bestimmt zur Verarbeitung gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003.

:

Estnisch

:

eranditult ümbertöötlemisele kuuluvad munad, vastavalt määruse (EÜ) nr 2295/2003 artikli 16 lõikele 6.

:

Griechisch

:

αυγά που προορίζονται αποκλειστικά για την μεταποίησή τους, σύμφωνα με το άρθρο 16, παράγραφος 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2295/2003.

:

Englisch

:

eggs intended exclusively for processing in accordance with Article 16(6) of Regulation (EC) No 2295/2003.

:

Französisch

:

œufs destinés exclusivement à la transformation, conformément à l’article 16, paragraphe 6, du règlement (CE) no 2295/2003.

:

Italienisch

:

uova destinate esclusivamente alla trasformazione, in conformità dell’articolo 16, paragrafo 6, del regolamento (CE) n. 2295/2003.

:

Lettisch

:

olas, kas paredzētas tikai pārstrādei, saskaņā ar regulas (EK) Nr. 2295/2003 16. panta 6. punktu.

:

Litauisch

:

tik perdirbti skirti kiaušiniai, atitinkantys Reglamento (EB) Nr. 2295/2003 16 straipsnio 6 dalies reikalavimus.

:

Ungarisch

:

A 2295/2003/EK rendelet 16. cikke (6) bekezdésének megfelelően kizárólag feldolgozásra szánt tojás.

:

Maltesisch

:

bajd destinat esklussivament għall-konverżjoni, f’konformità ma’ l-Artikolu 16, Paragrafu 6 tar-Regolament (KE) Nru 2295/2003.

:

Niederländisch

:

eieren die uitsluitend bestemd zijn voor verwerking, overeenkomstig artikel 16, lid 6, van Verordening (EG) nr. 2295/2003.

:

Polnisch

:

jaja przeznaczone wyłącznie dla przetwórstwa, zgodnie z artykułem 16, paragraf 6 rozporządzenia (WE) nr 2295/2003.

:

Portugiesisch

:

ovos destinados exclusivamente à transformação, em conformidade com o n.o 6 do artigo 16.o do Regulamento (CE) n.o 2295/2003.

:

Rumänisch

:

ouă destinate exclusiv procesării, conform articolului 16 alineatul 6 din Regulamentul (CE) nr. 2295/2003.

:

Slowakisch

:

vajcia určené výhradne na spracovanie podľa článku 16, odsek 6 nariadenia (ES) č. 2295/2003.

:

Slowenisch

:

jajca namenjena izključno predelavi, v skladu s 6. odstavkom 16. čelna uredbe (CE) št. 2295/2003.

:

Finnisch

:

Yksinomaan jalostettaviksi tarkoitettuja munia asetuksen (EY) N:o 2295/2003 16 artiklan 6 kohdan mukaisesti.

:

Schwedisch

:

Ägg uteslutande avsedda för bearbetning, i enlighet med artikel 16.6 i förordning (EG) nr 2295/2003.“


(1)  Wird die Abkürzung verwendet, so muss ihre Angabe auf der Verpackung klar verständlich sein.

(2)  Wird die Abkürzung verwendet, so muss ihre Angabe auf der Verpackung klar verständlich sein.

(3)  Wird die Abkürzung verwendet, so muss ihre Angabe auf der Verpackung klar verständlich sein.


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 2002/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Betriebsinhaber die für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Hektarflächen stilllegen und nach Artikel 56 Absatz 1 derselben Verordnung ist die Nutzung der als stillgelegt angemeldeten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke grundsätzlich verboten.

(3)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 müssen stillgelegte Flächen für einen Zeitraum, der spätestens am 15. Januar beginnt und frühestens am 31. August endet, aus der Erzeugung genommen werden.

(4)

Die Kommission hat in zahlreichen Fällen eine Abweichung von diesen Vorschriften genehmigt, um dem Futterbedarf von Landwirten für die Tierhaltung in von Naturkatastrophen, insbesondere Dürreperioden, betroffenen Regionen Rechnung zu tragen. Die besonderen Umstände örtlicher Naturkatastrophen erfordern eine rechtzeitige Prüfung und Beschlussfassung. Die Erfahrung lässt es im Interesse eines zweckmäßigen und raschen Handelns bei solchen örtlichen Problemsituationen angebracht erscheinen, den einzelnen Mitgliedstaaten die Verantwortung für derartige Entscheidungen zu übertragen, sofern diese durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sind.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten demzufolge ermächtigt werden, über die Anerkennung von schweren Naturkatastrophen, die die landwirtschaftlichen Flächen der Betriebe in einer bestimmten Region erheblich in Mitleidenschaft ziehen, zu entscheiden und rechtzeitig allen betroffenen Erzeugern zu gestatten, als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verpflichtet sein, die Kommission über solche einzelstaatlichen Beschlüsse zu unterrichten und dabei insbesondere die diese rechtfertigenden widrigen Witterungsverhältnisse darzulegen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

Dem Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   In den in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten allen betroffenen Erzeugern gestatten, als stillgelegt angemeldete Flächen für das Jahr des Sammelantrags zu Fütterungszwecken zu nutzen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die stillgelegten Flächen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird, nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden und dass insbesondere kein auf diesen Flächen erzeugtes Futter verkauft wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Genehmigungsbeschluss und dessen Begründung mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 20).


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

mit Durchführungsvorschriften für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigten Ausgaben für die Fischereimärkte zentral verwaltet.

(2)

In Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind die Arten der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben präzisiert.

(3)

Die Finanzierung dieser Ausgaben erfolgt nach den Regeln der direkten zentralen Mittelverwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

(4)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft enthält die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für die Mitgliedstaaten bestimmte Auflagen zur Verwaltung und Kontrolle dieser Mittel sowie Informationen zu den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Erfüllung dieser Auflagen und zur Wiedereinziehung der aufgrund von festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Mittelverwaltung rechtsgrundlos gezahlten Beträge. Darüber hinaus sind die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bei den gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 finanzierten Ausgaben durch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (4), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6) geschützt.

(5)

Für die reibungslose Verwaltung der Finanzströme ist insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zunächst selber bereitstellen, bevor die Kommission diese Ausgaben halbjährlich erstattet, vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen über die Ausgaben sammeln und sie der Kommission zusammen mit der Ausgabenerklärung übermitteln.

(6)

Die Kommission sollte die Erstattungen an die Mitgliedstaaten zweimal jährlich auf der Grundlage dieser Ausgabenerklärungen und der ihnen beigefügten Belege leisten.

(7)

Damit die Kommission die Informationen der Mitgliedstaaten wirksam nutzen kann, sind diese auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(8)

Damit bei der an die Erzeugerorganisationen in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlten Beihilfe einerseits und in den Ausgabenerklärungen anderseits keine unterschiedlichen Wechselkurse angewendet werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten für die Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs zugrunde legen wie bei den Zahlungen an die Begünstigten. Der anwendbare Wechselkurs ist entsprechend den maßgeblichen Tatbeständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2000 der Kommission zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse zur Berechnung bestimmter Beträge im Rahmen der Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (7) festzulegen.

(9)

Um eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen im ersten Bezugszeitraum sicherzustellen, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 16. Oktober 2006 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

„Ausgaben“ die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

Artikel 3

Zuständige Behörde

Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde und teilt sie der Kommission mit.

Artikel 4

Ausgabenerklärungen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Ausgabenerklärung nach dem Muster im Anhang. Die Ausgabenerklärung besteht aus einer Aufstellung, die nach dem Eingliederungsplan für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung der Art der Ausgaben aufgeschlüsselt ist und Folgendes umfasst:

a)

die im vorangegangenen sechsmonatigen Bezugszeitraum getätigten Ausgaben;

b)

die ab Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des vorangegangenen sechsmonatigen Bezugszeitraums insgesamt getätigten Ausgaben.

(2)   Die Mitgliedstaaten sammeln sämtliche für die Ausgabenerklärung wichtigen Informationen.

(3)   Die Bezugszeiträume sind die Sechsmonatszeiträume vom 16. Oktober bis 15. April und vom 16. April bis 15. Oktober.

(4)   Die Ausgabenerklärung kann Berichtigungen der für vorhergehende Bezugszeiträume gemeldeten Beträge einschließen.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Ausgabenerklärung zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 auf elektronischem Wege bis zum 10. Mai bzw. 10. November.

Artikel 5

Halbjährliche Zahlungen

(1)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben erforderlichen Finanzmittel in Form von halbjährlichen Erstattungen (nachstehend „halbjährliche Zahlungen“) zur Verfügung.

Die Beträge der halbjährlichen Zahlungen werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 übermittelten Ausgabenerklärung festgesetzt.

(2)   Die halbjährlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der vollständigen Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats bei der Kommission überwiesen. Die Erklärung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Erklärung keine weiteren Auskünfte angefordert hat.

(3)   Bis zur Überweisung der halbjährlichen Zahlungen durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Ausgabenmittel bereit.

Artikel 6

Anwendbarer Wechselkurs

Der von den Mitgliedstaaten für die Ausgabenerklärung anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem Eintreten des entsprechenden in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2000 festgelegten maßgeblichen Tatbestands festgesetzt hat.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 7.


ANHANG

AUSGABENERKLÄRUNG

Nach dem Eingliederungsplan für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und nach Art der Ausgaben aufgeschlüsselte Angaben

Inhalt der auf elektronischem Wege an die Kommission zu übermittelnden Ausgabenerklärung

Kopf der Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

eine Kennung für die Art der Mitteilung und den übermittelnden Mitgliedstaat (Hinweis: Hiermit wird insbesondere sichergestellt, dass der jeweilige Benutzer befugt ist, die Erklärung für den betreffenden Mitgliedstaat abzugeben). Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt,

Ausgabenzeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht,

Sprache der Erklärung.

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält für jeden Unterposten der EGFL-Nomenklatur:

Kennung des Unterpostens (z. B. 110201002610033),

Bezeichnung des Unterpostens in der im Kopf der Erklärung gewählten Sprache,

für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldeter Betrag und seit dem Beginn des Haushaltsjahres gemeldeter kumulierter Betrag. Alle Beträge sind in Euro anzugeben.

Schlussteil

Im Anschluss an die Auflistung sämtlicher Unterposten folgen:

der für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldete Gesamtbetrag und der seit dem Beginn des Haushaltsjahres gemeldete kumulierte Gesamtbetrag,

ein freies Feld für Bemerkungen.

Syntax der Mitteilung

Image

Beschreibung der Felder

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Datenhäufigkeit = 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der GD FISH zugewiesene Kennung

[PERIOD] *

Datum (JJJJMM)

Ausgabenzeitraum

[LANGUAGE] *

(2 Buchstaben)

ISO-Code der Sprache

Hauptteil der Erklärung: Datenhäufigkeit = 1 bis n

[SUBITEM] *

Nummer (15)

Unterposten

[DESCRIPTION] *

Freier Text (600 Zeichen)

Bezeichnung des Unterpostens

[AMOUNT ] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Betrag

[AMOUNT CUMUL] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Betrag

Schlussteil: Datenhäufigkeit = 1

[AMOUNT TOT ] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Gesamtbetrag

[AMOUNT CUMUL TOT] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Gesamtbetrag

[COMMENT]

Freier Text (80 Zeichen)

Bemerkungen

Die mit * gekennzeichneten Felder sind obligatorisch.

Beispiel

Image


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 2004/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide, und zur Anpassung der genannten Verordnung aus Gründen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Änderung einiger ihrer Interventionsorte beantragt, die sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 (2) der Kommission aufgeführt, um einen besseren Standort zu wählen oder die Anforderungen besser zu erfüllen. Diesen Anträgen ist stattzugeben.

(2)

Aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens sind die Interventionsorte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 für diese neuen Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007. Allerdings treten die Punkte 1, 2 und 6 des Annexes vorbehaltlich und am Tage des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 207 vom 18.8.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 9).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift, die Erklärungen, die der Tabelle vorausgehen und die Überschriften der Spalten erhalten folgende Fassung:

1.

Знакът + означава, че определеното място се счита за интервенционен център за въпросния вид зърно.

2.

Знакът – означава, че определеното място не трябва да се счита за интервенционен център за въпросния вид зърно.

1.

El signo + significa que el lugar indicado se considera centro de intervención para el cereal en cuestión.

2.

El signo – significa que el lugar indicado no ha de considerarse centro de intervención para el cereal en cuestión.

1.

Označení + znamená, že uvedené místo je považováno za intervenční centrum pro příslušnou obilovinu.

2.

Označení – znamená, že uvedené místo není považováno za intervenční centrum pro příslušnou obilovinu.

1.

Tegnet + angiver, at det anførte sted betragtes som interventionscenter for den pågældende kornsort.

2.

Tegnet – angiver, at det anførte sted ikke betragtes som interventionscenter for den pågældende kornsort.

1.

Das Zeichen + bedeutet, dass der angegebene Ort als Interventionsort für die betreffende Getreideart gilt.

2.

Das Zeichen – bedeutet, dass der angegebene Ort nicht als Interventionsort für die betreffende Getreideart gilt.

1.

Märge + näitab, et tähistatud piirkonda käsitletakse nimetatud teravilja sekkumiskeskusena.

2.

Märge – näitab, et tähistatud piirkonda ei käsitleta nimetatud teravilja sekkumiskeskusena.

1.

Το σημείο + καθορίζει ότι ο αναγραφόμενος τόπος θεωρείται ως κέντρο παρεμβάσεως για τα εν λόγω σιτηρά.

2.

Το σημείο – καθορίζει ότι ο αναγραφόμενος τόπος δεν θεωρείται ως κέντρο παρεμβάσεως για τα εν λόγω σιτηρά.

1.

The sign + indicates that the location shown is treated as an intervention centre for the cereal in question.

2.

The sign – indicates that the location shown is not to be treated as an intervention centre for the cereal in question.

1.

Le signe + précise que le lieu indiqué est considéré comme centre d'intervention pour la céréale en cause.

2.

Le signe – précise que le lieu indiqué n'est pas à considérer comme centre d'intervention pour la céréale en cause.

1.

Il segno + significa che il luogo indicato è considerato centro d'intervento per il cereale in causa.

2.

Il segno – significa che il luogo indicato non è da considerarsi centro di intervento per il cereale in causa.

1.

Zīme + norāda uz to, ka šī vieta uzskatāma par intervences centru minētajiem graudaugiem.

2.

Zīme – norāda uz to, ka šī vieta nav uzskatāma par intervences centru minētajiem graudaugiem.

1.

Ženklas + nurodo, kad tam tikri produktai yra sandėliuojami intervencinėje agentūroje.

2.

Ženklas – nurodo, kad tam tikri produktai nėra sandėliuojami intervencinėje agentūroje.

1.

A + jel azt jelzi, hogy a feltüntetett hely a kérdéses gabonaféle szempontjából intervenciós központnak minősül.

2.

A – jel azt jelzi, hogy a feltüntetett hely a kérdéses gabonaféle szempontjából nem minősül intervenciós központnak.

1.

Het teken + geeft aan, dat deze plaats interventiecentrum is voor de betrokken graansoort.

2.

Het teken – geeft aan, dat deze plaats geen interventiecentrum is voor de betrokken graansoort.

1.

Znak + oznacza, że wskazane miejsce traktuje się jako centrum interwencji w odniesieniu do danego zboża.

2.

Znak – oznacza, że wskazanego miejsca nie należy traktować jako centrum interwencji w odniesieniu do danego zboża.

1.

O sinal + significa que a localidade indicada é considerada centro de intervenção para o cereal em questão.

2.

O sinal – significa que a localidade indicada não é considerada centro de intervenção para o cereal em questão.

1.

Semnul „+“ indică faptul că locul menționat este considerat ca si centru de intervenție pentru cereala în cauză.

2.

Semnul „–“ indică faptul că locul menționat nu este considerat ca si centru de intervenție pentru cereala în cauză.

1.

Znamienko + označuje, že uvedené miesto sa považuje za intervenčné centrum pre daný druh obilniny.

2.

Znamienko – označuje, že uvedené miesto sa nepovažuje za intervenčné centrum pre daný druh obilniny.

1.

Znak + pomeni, da se prikazana lokacija šteje za intervencijski center za zadevno žito.

2.

Znak – pomeni, da se prikazana lokacija ne šteje za intervencijski center za zadevno žito.

1.

Merkki + ilmaisee, että mainittu paikka on kyseisen viljan interventiokeskus.

2.

Merkki – ilmaisee, että mainittu paikka ei ole kyseisen viljan interventiokeskus.

1.

Tecknet + indikerar att platsen används för intervention av det aktuella spannmålsslaget.

2.

Tecknet – indikerar att platsen inte används för intervention av det aktuella spannmålsslaget

1

2

4

5

6

7

Интервенционен

Centros de intervención

Intervenční centrum

Interventionscentre

Interventionsort

Sekkumiskeskus

Κέντρα παρεμβάσεως

Intervention centres

Centres d'intervention

Centri di intervento

Intervences centri

Intervencinis centras

Intervenciós központok

Interventiecentrum

Centrum interwencji

Centros de intervencão

Centre de intervenție

Intervenčné centrum

Intervencijski center

Interventiokeskus

Interventionsort

Обикновена пшеница

Trigo blando

Pšenice setá

Blød hvede

Weichweizen

Harilik nisu

Σίτος μαλακός

Common wheat

Froment tendre

Frumento tenero

Mīkstie kvieši

Paprastieji kviečiai

Búza

Zachte tarwe

Pszenica zwyczajna

Trigo mole

grâu comun

Pšenica obyčajná

Navadna pšenica

Tavallinen vehnä

Vete

Ечемик

Cebada

Ječmen

Byg

Gerste

Oder

Κριθή

Barley

Orge

Orzo

Mieži

Miežiai

Árpa

Gerst

Jęczmień

Cevada

orz

Jačmeň

Ječmen

Ohra

Korn

Твърда пшеница

Trigo duro

Pšenice tvrdá

Hård hvede

Hartweizen

Kōva nisu

Σίτος σκληρός

Durum wheat

Froment dur

Frumento duro

Cietie kvieši

Kietieji kviečiai

Durumbúza

Durum tarwe

Pszenica durum

Trigo duro

Grâu dur

Psenica tvrdá

Trda pšenica

Durumvehnä

Durumvete

Царевица

Maíz

Kukuřice

Majs

Mais

Mais

Αραβόσιτος

Maize

Maïs

Granturco

Kukurūza

Kukurūzai

Kukorica

Maïs

Kukurydza

Milho porumb

Kukurica

Koruza

Maissi

Majs

Сорго

Sorgo

Čirok

Sorghum

Sorghum

Sorgo

Σόργο

Sorghum

Sorgho

Sorgo

Sorgo

Sorgas

Cirok

Sorgho

Sorgo

Sorgo

sorg

Cirok

Sirek

Durra

Sorgum“

2.

Vor dem Teil „BELGIQUE“ wird der folgende Teil eingefügt:

1

2

4

5

6

7

„БЪЛГАРИЯ

Бургаска област

Айтос

+

Бургас

+

+

+

Карнобат

+

+

Варненска област

Варна

+

+

+

Вълчи дол

+

+

+

Провадия

+

+

+

Великотърновска и Габровска област

Велико Търново

+

+

+

Павликени

+

Свищов

+

+

+

Видинска област

Дунавци

+

+

+

Врачанска област

Бяла Слатина

+

+

+

Враца

+

+

+

Мизия

+

+

+

Добричка област

Балчик

+

+

+

+

Белгун

+

Генерал Тошево

+

+

+

Добрич

+

+

 

+

Каварна

+

Карапелит

+

Шабла

+

+

+

Ловешка област

Ловеч

+

+

Монтана област

Лом

+

+

+

Монтана

+

+

Пернишка област, София-град и София област

Перник

+

Плевенска област

Гулянци

+

Левски

+

+

+

Плевен

+

+

+

Пловдивска и Смолянска област

Пловдив

+

+

Разградска област

Исперих

+

+

+

Кубрат

+

Разград

+

+

+

Русенска област

Бяла

+

+

+

Русе

+

+

+

Силистренска област

Алфатар

+

Дулово

+

+

+

Силистра

+

+

+

Тутракан

+

+

+

Сливенска област

Нова Загора

+

+

Сливен

+

+

+

Старозагорска област

Гълъбово

+

Стара Загора

+

+

+

Чирпан

+

Търговищка област

Попово

+

+

+

Търговище

+

+

+

Хасковска и Кърджалийска област

Хасково

+

+

Шуменска област

Каспичан

+

+

+

Хитрино

+

Ямболска област

Елхово

+

+

+

Стралджа

+

Ямбол

+

+

+

–“

3.

Im Teil „BELGIQUE /BELGIË“

a)

wird der Interventionsort „Ath“ gestrichen;

b)

nach dem Interventionsort „Liège“ wird für Weichweizen und Gerste der Interventionsort „Seneffe“ hinzugefügt

4.

Im Teil „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“

a)

wird im Land „Brandenburg“ die Bezeichnung des Interventionsorts „Gusow“ durch die Bezeichnung „Gusow-Platkow“ ersetzt;

b)

wird im Land „Sachsen-Anhalt“ die Bezeichnung des Interventionsorts „Vahldorf“ durch die Bezeichnung „Niedere Börde“ ersetzt.

5.

Im Teil „FRANCE“

a)

wird der Eintrag zum Departement „Creuse-23“ wie folgt geändert:

i)

der Interventionsort „Reterre“ wird gestrichen;

ii)

die den Interventionsort „Maison-Feyne“ betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

„Maison-Feyne

+

+

–“

b)

wird der Eintrag zum Departement „Haute-Loire-43“ wie folgt geändert:

i)

die den Interventionsort „Brioude“ betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

„Brioude

+

–“

ii)

der Interventionsort „Le Puy“ wird gestrichen;

c)

erhält im Departement „Puy-de-Dôme-63“ die den Interventionsort „Issoire“ betreffende Zeile folgende Fassung:

„Issoire

+

–“

d)

wird der Eintrag zum Departement „Somme-80“ wie folgt geändert:

„Somme — 80

Abbeville

+

+

Beauquesne

+

+

Languevoisin

+

+

+

Moislains

+

+

+

Montdidier

+

+

+

Poix-de-Picardie

+

+

Saleux

+

+

–“

6.

Nach dem Teil „NEDERLAND“ wird der folgende Teil eingefügt:

1

2

4

5

6

7

„ROMÂNIA

Alba

Blaj

+

+

Sebeș

+

+

Alba iulia

+

Arad

Arad

+

+

+

+

Pecica

+

+

+

Chișinău-criș

+

+

+

Pâncota

+

+

+

Argeș

Miroși

+

+

+

Bascov

+

+

+

Topoloveni

+

+

Bacău

Sascut

+

+

Bihor

Oradea

+

+

+

Salonta

+

+

+

Marghita

+

+

+

Săcuieni

+

+

+

Bistrita năsăud

Lechinta

+

Botoșani

săveni

+

+

Brăila

Făurei

+

+

Însurătei

+

+

Brăila

+

+

Movila miresei

+

+

Brașov

Codlea

+

Buzău

Pogoanele

+

+

Buzău

+

+

Râmnicu sărat

+

+

Mihăilești

+

+

Caraș-severin

Grădinari

+

Călărași

Călărași

+

+

+

fundulea

+

+

+

Lehliu

+

+

+

Vlad țepeș

+

+

+

Cluj

Gherla

+

Constanța

Medgidia

+

+

+

Cobadin

+

+

+

N. Bălcescu

+

+

+

Negru vodă

+

+

+

Casimcea

+

+

+

Covasna

Covasna

+

Tg. Secuiesc

+

Ozun

+

Dâmbovița

Titu

+

+

Găiești

+

+

Răcari

+

+

Tărgoviște

+

+

Dolj

Băilești

+

+

+

Leu

+

+

+

Dobrești

+

+

+

Moțăței

+

+

+

Filiași

+

+

+

Portărești

+

+

+

Galați

Tecuci

+

Independența

+

+

Galați

+

+

Berești

+

Matca

+

+

Giurgiu

Giurgiu

+

+

+

Mihăilești

+

+

+

Băneasa

+

+

+

Izvoarele

+

+

+

Gorj

Tg. cărbunești

+

Harghita

Sânsimion

+

Hunedoara

Hațeg

+

Ialomița

Tăndărei

+

+

Fetești

+

+

+

Slobozia

+

+

Urziceni

+

+

Fierbinți

+

+

Iași

Iași

+

+

Ilfov

Balotești

+

+

+

Dragomirești Vale

+

+

+

Maramureș

Ulmeni

+

Mehedinți

Prunișor

+

+

+

Vânju mare

+

+

+

Mureș

Luduș

+

+

Tg. Mureș

+

+

Neamț

Roman

+

Olt

Drăgănești olt

+

+

+

Caracal

+

+

+

Piatra olt

+

+

+

Slatina

+

+

+

Corabia

+

+

+

Prahova

Ploiești

+

Satu Mare

Carei

+

+

+

Satu Mare

+

+

+

Tășnad

+

+

+

Sanislau

+

+

+

Sălaj

Jibou

+

Sibiu

Agnita

+

Suceava

Fălticeni

+

Teleorman

Videle

+

+

+

Drăgănești Vlașca

+

+

+

Alexandria

+

+

+

Roșiorii de Vede

+

+

+

Dobrotești

+

+

+

Turnu Măgurele

+

+

+

Timiș

Timișoara

+

+

+

Lugoj

+

+

+

Deta

+

+

+

Sânicolau Mare

+

+

+

Topolovătu Mare

+

+

+

Orțișoara

+

+

+

Tulcea

Tulcea

+

+

Babadag

+

+

Cataloi

+

+

Baia

+

+

Vaslui

Bârlad

+

Vaslui

+

Huși

+

Vâlcea

Drăgășani

+

Vrancea

Focșani

+

Gugești

+

Pădureni

+

–“

7.

Im Teil „ÖSTERREICH“ erhält die den Interventionsort „Ennsdorf“ betreffende Zeile folgende Fassung:

„Ennsdorf

+

+

+

–“

8.

Im Teil „CESKA REPUBLIKA“

a)

wird der Eintrag zur Region „Středočeský kraj“ wie folgt geändert:

i)

die Interventionsorte „Lysá n. L.“ und „Beroun“ werden gestrichen;

ii)

der folgende Text wird eingefügt:

„Mesice

+

Zdice

+

–“

b)

erhält der Eintrag zur Region „Karlovarský kraj“ folgende Fassung:

„Karlovarský kraj

Nebanice

+

–“

c)

wird der Eintrag zur Region „Jihomoravský kraj“ wie folgt geändert:

i)

die den Interventionsort „Hodonice“ betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

„Hodonice

+

–“

ii)

der folgende Text wird eingefügt:

„Hosteradice

+

–“

d)

wird in der Region „Moravskoslezský kraj“ für Weichweizen der Interventionsort „Mesto Albrechtice“ hinzugefügt.

9.

Im Teil „LIETUVA“

a)

erhält die den Interventionsort „Alytus“ betreffende Zeile folgende Fassung:

„Alytus

+

+

–“

b)

erhält die den Interventionsort „Marijampole“ betreffende Zeile folgende Fassung:

„Marijampole

+

+

–“

c)

der folgende Text wird eingefügt:

„Pakruojis

+

+

–“

10.

Im Teil „MAGYARORSZAG“

a)

erhält die den Interventionsort „Kaposvar“ betreffende Zeile folgende Fassung:

„Kaposvar

+

+

+

+“

b)

erhält die den Interventionsort „Encs“ betreffende Zeile folgende Fassung:

„Encs

+

+

+

–“

11.

Im Teil SLOVENSKO, wird in der Region „Košický kraj“ der folgende Text eingefügt:

„Dobra

+

–“


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 2005/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 12. April 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan (3) (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. März 2006 von der Internationalen Vereinigung der Chemiefaser-Hersteller („Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques“, nachstehend „CIRFS“ oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Falle mehr als 50 %, der Gemeinschaftsproduktion von PSF entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

2.   Geltende Maßnahmen

(3)

Im März 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (4) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Saudi-Arabien ein und änderte die geltenden Antidumpingzölle auf PSF mit Ursprung in der Republik Korea. Es sind ferner endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF aus Belarus (5) in Kraft.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Malaysia und Taiwan, Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Zulieferer und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, den Antragsteller sowie alle ihr bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Angesichts der großen Zahl der im Antrag genannten ausführenden Hersteller in Taiwan und der vielen PSF-Einführer und -Hersteller in der Gemeinschaft wurden in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(6)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Taiwan, alle Gemeinschaftshersteller und alle Gemeinschaftseinführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit PSF zu übermitteln.

(7)

Im Falle Taiwans beantworteten neun Unternehmen den Fragebogen für das Stichprobenverfahren. Acht der neun gaben an, dass sie im UZ Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft tätigten. Vier Unternehmen, auf die über 80 % der für den UZ gemeldeten Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft entfielen, wurden in die Stichprobe einbezogen. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die taiwanischen Behörden konsultiert. Sie erhoben keine Einwände. Die Stichprobe umfasst die folgenden Unternehmen:

Far Eastern Textile Ltd.

Nan Ya Plastics Corporation

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd.

Tuntex Distinct Corporation und das mit diesem Unternehmen verbundene Unternehmen Tuntex Synthetic Corporation

(8)

Da sich nur drei unabhängige Gemeinschaftseinführer von PSF innerhalb der vorgegebenen Fristen meldeten und die geforderten Angaben vorlegten, war hier eine Stichprobenbildung nicht notwendig. An diese drei unabhängigen Einführer wurden Fragebogen gesandt, die jedoch von zweien nicht vollständig ausgefüllt wurden. Diese Einführer wurden daher als nicht mitarbeitende Unternehmen betrachtet.

(9)

Da sich auch nur drei Gemeinschaftshersteller innerhalb der vorgegebenen Fristen meldeten, die geforderten Angaben vorlegten und bereit waren, den Fragebogen zu beantworten, konnte auch hier auf eine Stichprobe verzichtet werden.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Zwei ausführende Hersteller in Malaysia, vier in die Stichprobe einbezogene ausführende Herstellern in Taiwan, ein mit einem ausführenden Hersteller in Taiwan verbundenes Unternehmen, drei Gemeinschaftshersteller, ein unabhängiger Einführer, ein Rohstofflieferant und sieben Verwender beantworteten den Fragebogen.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller

Advansa GmbH, Hamm, Deutschland

Wellman International Ltd., Kells, Irland

La Seda de Barcelona, Barcelona, Spanien

b)

Unabhängiger Einführer

SIMP SPA, Verrone, Italien

c)

Verwender

Tharreau Industries, Chemillé, Frankreich

Libeltex, Meulebeke, Belgien

d)

Ausführende Hersteller in Malaysia

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd., Kuala Lumpur

Penfibre Sdn. Bhd., Penang

e)

Ausführende Hersteller in Taiwan

Far Eastern Textile Ltd., Taipei

Nan Ya Plastics Corporation, Taipei

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd., Taipei

Tuntex Distinct Corporation, Hsichih, Taipei County, und verbundenes Unternehmen Tuntex Synthetic Corporation, Hsichih, Taipei County

4.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ oder „Schadensuntersuchungszeitraum“ bzw. „SUZ“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

5.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden. Sie werden gemeinhin als Polyester-Spinnfasern (PSF) bezeichnet.

(14)

Die Ware wird als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. PSF wird in der Gemeinschaft entweder für die Spinnerei verwendet, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, oder für andere Zwecke als die Spinnerei, wie beispielsweise die Herstellung von Faserfüllstoffen zum Füllen oder Polstern bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken.

(15)

Von der Ware werden verschiedene Typen verkauft, die nach Merkmalen wie Gewicht, Festigkeit, Lüstrierung und Siliconbehandlung oder nach ihrer Zuordnung zu Kategorien wie Rundfasern, Hohlfasern und Zweikomponentenfasern sowie zu Spezialfasern wie gefärbten Fasern und Trilobalfasern unterschieden werden. In der Produktion wird zwischen neuen („virgin“) PSF, die aus neuen Rohstoffen hergestellt werden, und regenerierten PSF, die aus rückgewonnenem Polyester hergestellt werden, unterschieden. Bei der Qualität wird zwischen zwei Kategorien (erste und zweite Qualität) unterschieden.

(16)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der unter der Randnummer 13 definierten betroffenen Ware, obwohl sie sich wie unter Randnummer 15 erläutert in einer Reihe von Merkmalen unterscheiden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke verwendet werden. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen.

6.   Gleichartige Ware

(17)

Die betroffene Ware, die in der Gemeinschaft hergestellten und vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften PSF und die in den beiden Ausfuhrländern hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften PSF weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. Daher wurden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

7.   Allgemeine Methodik

(18)

Nachstehend ist die allgemeine Methode beschrieben. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.

7.1   Normalwert

(19)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe von PSF auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen werden können, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach.

(20)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften PSF-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Bei der Prüfung der Repräsentativität nach Typen sah die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften und die ausgeführten Warentypen, die in Bezug auf Ursprung, Denier, Zusammensetzung, Faserquerschnitt, Lüstrierung, Farbe, Siliconbehandlung und Qualität ähnliche Eigenschaften aufwiesen und für ähnliche Zwecke verwendet wurden, als direkt vergleichbar an (vgl. Randnummer 17).

(21)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PSF-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PSF-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(22)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften PSF-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(23)

In den Fällen, in denen auf das Volumen der PSF-Verkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(24)

In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des PSF-Typs 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(25)

Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(26)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage der Herstellkosten des jeweiligen ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Prozentsatzes für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt.

(27)

Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller zuverlässig waren.

(28)

Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt.

(29)

In allen Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt waren, prüfte die Kommission, ob gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung Daten anderer auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands tätiger Ausführer oder Hersteller herangezogen werden konnten. Wenn nur für einen ausführenden Hersteller zuverlässige Daten verfügbar waren, konnte der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a vorgesehene gewogene Durchschnitt nicht ermittelt werden, so dass geprüft wurde, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe b erfüllt waren, d. h. ob Daten über die Produktion und den Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Ausführers oder Herstellers verwendet werden konnten. Waren derartige VVG- und Gewinndaten nicht verfügbar oder wurden diese nicht von dem betreffenden ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt.

7.2   Ausfuhrpreis

(30)

Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

7.3   Vergleich

(31)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

7.4   Dumpingspannen

(32)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen für jeden ausführenden Hersteller auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp ermittelt, die wiederum wie oben erläutert bestimmt worden waren.

(33)

Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller oder ausführende Hersteller, die derselben Unternehmensgruppe angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne verkaufen.

(34)

Dementsprechend wurden die verbundenen ausführenden Hersteller, die zu derselben Gruppe gehörten, als eine Einheit betrachtet, für die eine einzige Dumpingspanne auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der mitarbeitenden Ausführer der jeweiligen Gruppe ermittelt wurde.

(35)

Die Dumpingspanne für kooperierende ausführende Hersteller, die sich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung meldeten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestimmt.

(36)

Für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgelegt. Zu diesem Zweck wurde zunächst der Grad der Nichtmitarbeit ermittelt. Hierfür wurden die Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft während des UZ mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.

(37)

Da die Mitarbeit für beide Ausfuhrländer gering war, d. h. die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten jeweils weniger als 80 % der Einfuhren aus dem betreffenden Land aus, wurde die residuale Dumpingspanne anhand der höchsten Dumpingspanne, die für in repräsentativen Mengen erfolgte Auslandsverkäufe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ermittelt wurde, festgesetzt. Diese Vorgehensweise wurde auch als notwendig erachtet, um die Nichtmitarbeit nicht zu belohnen; zudem lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte.

7.5   Malaysia

(38)

Der Fragebogen wurde von zwei ausführenden Herstellern beantwortet.

7.5.1   Normalwert

(39)

Einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller verfügte nicht über hinreichend repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt.

(40)

Der Normalwert wurde deshalb, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, rechnerisch ermittelt.

(41)

Die Untersuchung ergab, dass die von dem Unternehmen angegebenen Herstellkosten zu niedrig angesetzt waren, da die tatsächlichen Fertigungsgemeinkosten (einschließlich Abschreibungen, Mieten, Löhnen und Wartung) während des UZ den VVG-Ausgaben zugeordnet wurden. Das Unternehmen erklärte diese Vorgehensweise damit, dass so die geringe Kapazitätsauslastung seiner Produktionsanlagen widergespiegelt werden solle. Zu den tatsächlichen Kosten zählen indessen auch die den VVG zugeordneten Fertigungsgemeinkosten. Der Umstand, dass das Unternehmen nur einen Bruchteil seiner Produktionskapazität nutzte, bedeutet nicht, dass die Produktionsanlagen keine Kosten verursachen. Solche Kosten wurden auch in den Rechnungslegungsunterlagen des Unternehmens verbucht, und da sie unmittelbar mit der Produktion der gleichartigen Ware verknüpft waren, mussten die angegebenen Herstellkosten berichtigt werden.

(42)

Da Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware und Daten über dieselbe allgemeine Warenkategorie für den Untersuchungszeitraum fehlten, wurden die VVG-Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung ermittelt. Diese Berechnungen stützten sich auf die insgesamt auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe für alle Waren. Diese Ausgaben wurden für jeden ausgeführten Warentyp zu den eigenen durchschnittlichen Herstellkosten des Unternehmens im Untersuchungszeitraum hinzuaddiert.

(43)

Da keine andere vertretbare Berechnungsgrundlage vorhanden war, wurde eine Gewinnspanne von 5 % angewandt. Es liegen keine Informationen vor, die darauf hinweisen würden, dass diese Gewinnspanne höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt in Malaysia erzielen, womit die Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt ist.

(44)

Ein zweiter ausführender Hersteller, der an der Untersuchung mitarbeitete, hatte repräsentative Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware. Die Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten jedoch nicht in Mengen, die eine Normalwertberechnung anhand der tatsächlichen Inlandspreise erlaubt hätten. Daher musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung stützte sich die Berechnung der VVG-Kosten auf die tatsächlich bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware verzeichneten Zahlen. Wie für den anderen ausführenden Hersteller wurde auch für dieses Unternehmen eine Gewinnspanne von 5 % angesetzt.

7.5.2   Ausfuhrpreis

(45)

Beide ausführenden Hersteller verkauften direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

7.5.3   Vergleich

(46)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

7.5.4   Dumpingspannen

(47)

Es wurden folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd., Kuala Lumpur 12,4 %

Penfibre Sdn. Bhd., Penang 14,7 %

Alle übrigen Unternehmen 23,0 %

7.6   Taiwan

(48)

Der Fragebogen wurde von den vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern sowie von einem verbundenen Unternehmen im Ausfuhrland beantwortet.

(49)

Ein taiwanischer Hersteller füllte das Stichprobenformular aus und beantragte die Festsetzung eines individuellen Antidumpingzolls. Dieses Unternehmen tätigte jedoch im UZ keine PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft und konnte daher nicht als ausführender Hersteller eingestuft werden. Folglich konnte keine individuelle Dumpingspanne für dieses Unternehmen ermittelt werden; es unterliegt dem vorläufigen residualen Zollsatz für alle übrigen Hersteller in Taiwan. Das Unternehmen reagierte nicht auf die Unterrichtung über diese Vorgehensweise.

7.6.1   Nichtmitarbeit

(50)

Die Untersuchung ergab, dass zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller gegenüber der Kommission unwahre und irreführende Angaben machten.

(51)

Ein ausführender Hersteller gab Verkaufsmengen und Verkaufswerte für den Inlandsmarkt an, die nicht den tatsächlich an inländische Abnehmer der gleichartigen Ware versandten Mengen bzw. dem Wert der an diese Abnehmer gelieferten Waren entsprachen. Für viele Geschäftsvorgänge wurde nämlich anhand der Unterlagen der Versandabteilung festgestellt, dass die angegebenen Mengen höher und die Werte niedriger waren als die der entsprechenden Bestellungen der inländischen Abnehmer. Es musste daher der Schluss gezogen werden, dass tatsächlich die Mengen verkauft wurden, die von den inländischen Abnehmern bestellt und im Versandregister erfasst wurden, und nicht diejenigen, die die der Kommission vorgelegten Rechnungen auswiesen.

(52)

Bei den angegebenen Verkaufswerten wurde festgestellt, dass das Unternehmen fiktive Geschäftsvorgänge hinzufügte, um den Gesamtwert der Rechnungen eines Auftrags auf den Gesamtbetrag dieses Auftrags zu bringen. Dabei muss es sich um fiktive Geschäftsvorgänge gehandelt haben, denn sie waren nicht im Versandregister des Unternehmens verzeichnet.

(53)

Das Unternehmen hat im Übrigen für die gemeldeten inländischen Geschäftsvorgänge, bei denen sich Menge und Wert als falsch erwiesen und die auch die fiktiven Geschäfte umfassten, Lieferscheine und Rechnungen vorgelegt, die sie als die echten Geschäftspapiere ausgab. Da festgestellt wurde, dass die Angaben falsch waren, muss der Schluss gezogen werden, dass auch die entsprechenden Unterlagen gefälscht worden waren, damit sie mit den falschen Angaben übereinstimmten.

(54)

Indem das Unternehmen auf diese Weise die inländischen Preise je Einheit und Mengen manipulierte, lieferte es der Kommission unwahre und irreführende Angaben.

(55)

Auch bei dem anderen ausführenden Hersteller wurden unwahre und irreführende Angaben über die Inlandsverkäufe festgestellt. Das Unternehmen meldete insbesondere inländische Geschäftsvorgänge für bestimmte Warentypen, die nicht mit denen im Auftrag des Kunden und im Auftragsbuch der Vertriebsabteilung des Unternehmens übereinstimmten. Diese Vorgehensweise wurde für die PSF mit dem größten Ausfuhrvolumen festgestellt, das heißt die Kommission wurde getäuscht, um sie zu veranlassen, die Inlandspreise heranzuziehen, obwohl die entsprechenden Verkäufe wegen ihres geringen Volumens nicht repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren.

(56)

Außerdem legte das Unternehmen ein gefälschtes Dokument vor, bei dem es sich um die Kopie eines unterzeichneten Lieferscheins handelte, der angeblich von einem Abnehmer auf Bitte des Unternehmens gefaxt worden war. Damit sollten Abweichungen gerechtfertigt werden, die bei einem Geschäftsvorgang festgestellt wurden und zeigten, dass der gelieferte Warentyp nicht mit dem gegenüber der Kommission angegebenen übereinstimmte. Dieses Dokument entsprach nicht dem Original, das das Unternehmen zuvor vorgelegt hatte. Die Warentypen waren nämlich nicht dieselben, was darauf hinweist, dass der angebliche Beweis zwecks Irreführung der Kommission gefälscht wurde.

(57)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass es bei den Unternehmen in Taiwan gängige Praxis ist, vom Abnehmer unterzeichnete Lieferscheine als Nachweis dafür aufzubewahren, dass die bestellten Mengen tatsächlich geliefert wurden. Der betreffende ausführende Hersteller bestätigte dies, ebenso wie die anderen ausführenden Hersteller, bei denen Kontrollbesuche stattfanden. Aber obwohl die Kommission gezielt um diese Lieferscheine für den UZ bat, wurden ihr beim Kontrollbesuch keine solchen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen weigerte sich mithin nicht nur, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, es behinderte auch die Untersuchung ganz erheblich.

(58)

Da beide Unternehmen gefälschte Lieferscheine und Rechnungen vorlegen konnten, um ihre inländischen Geschäftsvorgänge zu belegen, und da solche Papiere Teil eines Gesamtsystems sind, muss der Schluss gezogen werden, dass jedes Dokument, das mit einem solchen System verknüpft ist, manipuliert werden kann und daher unzuverlässig ist. Im Übrigen wecken Art und Umfang der unwahren und irreführenden Angaben auch Zweifel an der Zuverlässigkeit aller von den Unternehmen vorgelegten Daten. Es wurde deshalb beschlossen, die von diesen Unternehmen vorgelegten Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung völlig außer Acht zu lassen.

(59)

Den Unternehmen wurde umgehend mitgeteilt, aus welchen Gründen die von ihnen vorgelegten Informationen unberücksichtigt bleiben sollten, und sie erhielten die Möglichkeit zu weiteren Erläuterungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Erläuterungen der Unternehmen waren jedoch unbefriedigend und konnten nicht widerlegen, dass sie unwahre und irreführende Angaben gemacht hatten.

(60)

Die Dumpingspannen wurden folglich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufig auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

7.6.2   Normalwert

(61)

Zwei mitarbeitende Hersteller hatten repräsentative Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware.

(62)

Ein ausführender Hersteller verkaufte auf dem Inlandsmarkt sowohl an verbundene als auch an unabhängige Abnehmer. Die an den verbundenen Abnehmer verkaufte Ware wurde an unabhängige Abnehmer weiterverkauft. Da diese beiden verbundenen Unternehmen bei Produktion und Verkauf zusammenarbeiteten, erschien es angezeigt, sie als eine Wirtschaftseinheit zu betrachten. Deshalb wurde, wo immer möglich, der Normalwert anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(63)

Für die meisten Warentypen waren die Verkäufe dieser kooperierenden Hersteller im normalen Handelsverkehr nicht ausreichend, und der Normalwert musste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. In diesen Fällen wurden VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen ermittelt, die der von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

7.6.3   Ausfuhrpreis

(64)

Für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

7.6.4   Vergleich

(65)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Kosten für technische Unterstützung und Provisionen vorgenommen.

7.6.5   Dumpingspannen

(66)

Für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde die Dumpingspanne ermittelt anhand eines gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berechnet wurden, auf die über 12,0 % der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfallen. Bei dieser Durchschnittsberechnung wurden gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen, die sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten stützten, nicht berücksichtigt.

(67)

Es wurden folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

Far Eastern Textile Ltd., Taipei 29,5 %

Nan Ya Plastics Corporation, Taipei 29,5 %

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd., Taipei 14,7 %

Tuntex Distinct Corporation, Hsichih, Taipei County 18,2 %

Tuntex Synthetic Corporation, Hsichih, Taipei County 18,2 %

Kooperierende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden 16,5 %

Alle übrigen Unternehmen 29,5 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(68)

Im UZ wurden PSF von 18 Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt:

von 8 Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag unterstützten und von denen drei bei der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten,

von 6 Herstellern, die den Antrag uneingeschränkt unterstützen, jedoch an dem Verfahren nicht mitarbeiteten,

von 4 Herstellern, die sich im Antragsstadium nicht äußerten und an dem Verfahren nicht mitarbeiteten.

(69)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die von allen oben aufgeführten Unternehmen produzierten PSF die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden.

2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(70)

Wie unter Randnummer 9 erläutert, meldeten sich drei Gemeinschaftshersteller bei der Kommission, die die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen fristgerecht vorlegten und bereit waren, den Fragebogen zu beantworten. Es wurden daher Fragebogen an diese drei Gemeinschaftshersteller gesandt, die den Antrag unterstützten und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten. Da auf diese Hersteller über 25 % der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(71)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern, wobei die übermittelten Daten und ergänzend Eurostat-Daten zugrunde gelegt wurden; ferner wurden herangezogen: Angaben über Einfuhren aus allen anderen Drittländern, die bekanntermaßen die betroffene Ware produzieren und in die Gemeinschaft ausführen, auf der Basis von Eurostat-Daten und Angaben über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt. Für die Ermittlung der letztgenannten Mengen wurden Angaben aus Kurz-Fragebögen verwendet, die, wie unter Randnummer 143 erläutert, versandt wurden; für die Gemeinschaftshersteller, die überhaupt nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurden Daten aus dem Antrag herangezogen.

(72)

Diese Berechnungen ergaben einen leichten Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs im Bezugszeitraum, nämlich eine Erhöhung um 3 % von 2002 bis zum UZ. Von 2002 auf 2003 war zunächst ein Rückgang um 5 % zu verzeichnen und anschließend ein Anstieg um über 8 % auf 834 093 Tonnen im UZ.

Tabelle 1

Verbrauch in der EU (in Tonnen)

 

2002

2003

2004

UZ = 2005

Verbrauch (Tonnen)

810 226

771 298

825 969

834 093

Index

100

95

102

103

4.   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(73)

Zunächst wurde geprüft, ob die Einfuhren aus Taiwan und Malaysia gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(74)

Dabei wurde Folgendes festgestellt:

Die ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren aus jedem betroffenen Land lagen über der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

Die Einfuhrvolumen aus jedem dieser Länder waren nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung, denn der Marktanteil der betreffenden Länder bewegte sich während des Untersuchungszeitraums zwischen 2 % und 13 %.

Angesichts des Wettbewerbs sowohl zwischen den Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern als auch zwischen diesen Einfuhren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller war den Untersuchungsergebnissen zufolge eine kumulative Beurteilung vertretbar. Hierfür wurde das Marktverhalten der Ausführer untersucht, und zwar anhand der Entwicklung von Ausfuhrpreisen und Ausfuhrvolumen. Es wurde festgestellt, dass die Preisunterbietung, die sich in einer Größenordnung von 43 % bis 50 % bewegte, jeweils ähnlich war und dass sich die Verkaufspreise in beiden Ländern genauso entwickelten wie diejenigen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Ausführer aus den betroffenen Ländern ähnliche Vertriebskanäle wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nutzen, sie verkaufen vor allem direkt an unabhängige Abnehmer. Die Untersuchung zeigte außerdem, dass die betroffenen Einfuhren und die gleichartige Ware dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und folglich die jeweiligen Warentypen miteinander konkurrieren.

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, war ein beträchtlicher Anstieg sowohl der aus Taiwan als auch der aus Malaysia eingeführten Mengen zu verzeichnen, insbesondere zwischen 2004 und dem Ende des UZ.

(75)

Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind und die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und Malaysia kumulativ beurteilt werden sollten.

5.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.1   Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(76)

Die aus den betroffenen Ländern eingeführten Mengen verdoppelten sich von 2002 bis zum UZ. Während sie 2002 noch bei 62 574 Tonnen lagen, beliefen sie sich im UZ auf 127 890 Tonnen. Von 2002 auf 2003 gingen sie zunächst um 5 % zurück, um anschließend bis zum Ende des UZ um 115 % anzuwachsen. Besonders stark war der Anstieg von 2004 bis zum UZ mit 76 %.

Tabelle 2

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren (Tonnen)

2002

2003

2004

UZ

Taiwan

58 679

54 869

66 915

111 390

Index

100

94

114

190

Malaysia

3 894

4 494

5 825

16 500

Index

100

115

150

424

Betroffene Länder insgesamt

62 574

59 363

72 740

127 890

Index

100

95

116

204

(77)

Der Marktanteil der betroffenen Länder erhöhte sich von 2002 bis zum UZ um 7 Prozentpunkte von 8 % auf 15 %, das heißt er stieg in diesen Zeitraum auf fast das Doppelte. Besonders stark war der Anstieg von 2004 bis zum UZ mit 73,8 %.

Tabelle 3

Marktanteil der betroffenen Länder

Marktanteil

2002

2003

2004

UZ

Taiwan

7,2 %

7,1 %

8,1 %

13,4 %

Malaysia

0,5 %

0,6 %

0,7 %

2,0 %

Betroffene Länder insgesamt

7,7 %

7,7 %

8,8 %

15,3 %

5.2   Preise

(78)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhten sich von 2002 bis zum UZ um 9 %. Von 2002 auf 2003 gingen sie zunächst um 7 % zurück, um dann von 2003 bis zum UZ um 16 % anzusteigen, bis auf 1 156 Euro pro Tonne.

(79)

Dieser Anstieg sollte vor dem Hintergrund der Rohstoffpreise betrachtet werden, die sich, wie unter Randnummer 124 bis 129 erläutert, von 2002 bis zum UZ auf dem Weltmarkt um über 30 % erhöhten.

Tabelle 4

Preise der betroffenen Einfuhren

Preis je Einheit (Euro/Tonne)

2002

2003

2004

UZ

Taiwan

1 078

1 000

1 055

1 171

Index

100

93

98

109

Malaysia

846

872

989

1 051

Index

100

103

117

124

Betroffene Länder insgesamt

1 063

990

1 050

1 156

Index

100

93

99

109

5.3   Preisunterbietung

(80)

Für die Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung wurden die Preisangaben über den UZ herangezogen. Die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren Nettopreise ohne Preisnachlässe und Mengenrabatte und wurden gegebenenfalls auf die cif-Stufe frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt.

(81)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden auf derselben Handelsstufe, nämlich auf Stufe des Verkaufs an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt, miteinander verglichen.

(82)

Die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt in Prozent des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, bewegten sich im UZ zwischen 48 % und 50 % für die Ausführer in Taiwan und zwischen 43 % und 47 % für die malaysischen Ausführer. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für Taiwan betrug 49 %, die für Malaysia 45 %.

6.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(83)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

6.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion (Tonnen)

145 279

142 463

139 395

130 998

Index

100

98

96

90

Produktionskapazität (Tonnen)

172 334

172 734

174 134

156 734

Index

100

100

101

91

Kapazitätsauslastung

84 %

82 %

80 %

84 %

Index

100

98

95

99

(84)

Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ um 10 %. Besonders stark war der Rückgang zwischen 2004 und dem UZ, als das Produktionsvolumen um 6 % oder ca. 8 400 Tonnen abnahm.

(85)

Die Produktionskapazität blieb von 2002 bis 2004 relativ stabil und ging dann von 2004 bis zum UZ um 10 % zurück. Das lässt sich damit erklären, dass ein Gemeinschaftshersteller seine Produktion umstrukturierte und beschloss, einen Teil seiner Anlagen vorübergehend für die Herstellung rentablerer Produkte einzusetzen.

(86)

Aufgrund der Produktions- und der Kapazitätsentwicklung sank die Kapazitätsauslastung von 2002 bis 2004 um 2 Prozentpunkte pro Jahr, um dann im UZ wieder um 4 Prozentpunkte auf das Niveau von 2002 anzusteigen.

6.2   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittlicher Tonnenpreis in der Europäischen Gemeinschaft

(87)

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.

Tabelle 6

Verkaufsmenge, Marktanteile und Preise

 

2002

2003

2004

UZ

Verkaufsmenge (Tonnen)

136 030

131 354

135 838

121 057

Index

100

97

100

89

Marktanteil

16,8 %

17,0 %

16,4 %

14,5 %

Index

100

102

98

86

Preis je Einheit (Euro/Tonne)

1 271

1 228

1 295

1 417

Index

100

97

102

112

(88)

Von 2002 bis zum UZ nahm das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 11 % ab. Während der Rückgang von 2002 auf 2003 durch den Anstieg von 2003 auf 2004 wieder nahezu ausgeglichen wurde, zeigte die Untersuchung, dass der eigentliche Einbruch zwischen 2004 und dem UZ mit einem Minus von 11 % erfolgte.

(89)

Insgesamt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2002 und dem UZ von 16,8 % auf 14,5 %. Zunächst nahm der Marktanteil von 2002 auf 2003 noch leicht zu, anschließend ging er jedoch bis zum UZ kontinuierlich zurück. Besonders ausgeprägt war dieser Abwärtstrend von 2004 bis zum UZ mit 2 Prozentpunkten. Sowohl der Rückgang der Verkaufsmengen als auch der sinkende Marktanteil sollten vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs betrachtet werden, der sich im Bezugszeitraum um 3 % erhöhte.

(90)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen zunächst von 2002 auf 2003 um 3 % zurück und stiegen dann bis zum UZ bis auf 1 417 Euro pro Tonne an, diese Entwicklung entspricht einem Anstieg um 12 % zwischen 2002 und dem UZ. Wie bereits unter Randnummer 79 erläutert, muss dies auch im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rohstoffpreise betrachtet werden, die sich im selben Zeitraum um über 30 % erhöhten.

6.3   Lagerbestände

(91)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

Tabelle 7

Lagerbestände

 

2002

2003

2004

UZ

Lagerbestände (Tonnen)

12 997

14 940

10 517

12 760

Index

100

115

81

98

(92)

Die Untersuchung ergab, dass die Lagerbestände kein aussagekräftiger Schadensindikator sind, weil nicht auf Lager produziert wird. Diese Daten werden daher nur informationshalber angegeben. Insgesamt blieben die Lagerbestände relativ stabil. Sie stiegen zunächst von 2002 auf 2003 um 15 % an, gingen anschließend bis Ende 2004 um 29 % zurück, um dann wieder um 21 % auf fast dasselbe Niveau wie 2002 anzusteigen.

6.4.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 8

Investitionen

 

2002

2003

2004

UZ

Investitionen (in 1 000 €)

3 772 874

7 143 402

5 042 707

9 657 326

Index

100

189

134

256

(93)

Die Investitionen erhöhten sich zwar von 2002 bis zum UZ erheblich, Höhe und Art der Investitionen (hauptsächlich Ersatz von Maschinen und Wartung) werden jedoch für eine kapitalintensive Branche wie die PSF-Herstellung als gering eingestuft.

(94)

Die Untersuchung ergab, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte, lieferte jedoch noch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeit im Bezugszeitraum.

6.5   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

Tabelle 9

Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

 

2002

2003

2004

UZ

Rentabilität bei EG-Verkäufen

0,4 %

–5,6 %

–0,8 %

–4,9 %

Index

100

1 311

181

1 137

Gesamtkapitalrendite

–0,8 %

–8,9 %

2,1 %

–7,8 %

Index

100

1 094

265

966

Cashflow (in 1 000 Euro)

11 299

3 810

8 692

–4 393

Index

100

34

77

39

(95)

Mit einem Minus von 6 Prozentpunkten verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 auf 2003 erheblich. 2004 wurde fast wieder Kostendeckung erreicht, aber eine erneute Verschlechterung der Ergebnisse von 2004 bis zum UZ führte zu Verlusten in Höhe von 4,9 % des Umsatzes. Die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren deshalb für den überwiegenden Teil des SUZ negativ.

(96)

Zu beachten ist außerdem, dass sich während desselben Zeitraums die Produktionskosten in der Gemeinschaft um 17 % erhöhten. Die Rohstoffkosten stiegen weltweit sogar um 30 %. Sowohl die Gesamtkapitalrentabilität als auch der Cashflow weisen die gleiche Entwicklung auf wie die Rentabilität, nämlich eine Verschlechterung von 2002 auf 2003, gefolgt von einer Erholung von 2003 auf 2004 und einem weiteren drastischen Einbruch von 2004 bis zum UZ.

(97)

Die Entwicklung der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte vor dem Hintergrund der Entscheidung eines Gemeinschaftsherstellers für eine Umstrukturierung seiner Produktion gesehen werden (vgl. Randnummer 85). Diese Umstrukturierung wirkte sich negativ auf die Geschäftsergebnisse dieses Herstellers aus, der das effizienteste Produktionsverfahren für die Herstellung rentablerer Produkte und nicht mehr für PSF einsetzte. Aus diesem Grund wurden die Produktionskosten dieses Gemeinschaftsherstellers bei der unter Randnummer 172 erläuterten Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle nicht berücksichtigt.

(98)

Es sollte jedoch erwähnt werden, dass es sich bei dem betreffenden Hersteller im Vergleich zu den anderen Herstellern, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, um ein eher kleines Unternehmen handelt; die Schadensanalyse und die Schadensentwicklung wurden davon nicht beeinflusst.

6.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 10

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigte

813

796

701

659

Index

100

98

86

81

Personalkosten (in 1 000 Euro)

37 452

37 223

36 663

39 666

Index

100

99

98

106

Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

178,7

179,0

198,9

198,8

Index

100

100

111

111

(99)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank kontinuierlich um insgesamt 19 %: von 813 im Jahr 2002 auf 659 im UZ. Da die Beschäftigung stärker zurückging als die Produktion, erhöhte sich die Produktivität im betreffenden Zeitraum um 11 %.

(100)

Zu beachten ist, dass aufgrund der Sozialkosten durch den Abbau von Arbeitsplätzen die Personalkosten im Bezugszeitraum nicht gesenkt werden konnten.

6.7   Höhe der Dumpingspanne

(101)

Die im entsprechenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen liegen klar über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

6.8   Erholung von früherem Dumping

(102)

Obwohl im März 2005 (d. h. während des UZ) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Saudi-Arabien eingeführt wurden, weisen die Daten zur Schädigung nicht auf eine Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings hin.

6.9   Wachstum

(103)

Die Untersuchung ergab, dass trotz eines Verbrauchsanstiegs um 3 % oder rund 24 000 Tonnen das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und sein Marktanteil im Bezugszeitraum zurückgingen, und zwar um 13 000 Tonnen bzw. 1,9 Prozentpunkte.

7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(104)

Das Volumen der gedumpten PSF-Einfuhren verdoppelte sich im Bezugszeitraum, und im UZ stieg ihr Marktanteil um 7 Prozentpunkte auf 15,3 %. Nach einem weltweiten Anstieg der Rohstoffpreise wurden die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 2004 und dem UZ angehoben. Diese Preiserhöhung glich den Anstieg der Rohstoffkosten jedoch nicht aus; die Preise waren im Bezugszeitraum konstant deutlich niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(105)

Die Untersuchung ergab, dass einige Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ stabil waren oder sich positiv entwickelten, beispielsweise die Kapazitätsauslastung, die Investitionen und die Produktivität.

(106)

Eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ war jedoch offensichtlich: Produktion, Produktionskapazität, Marktanteil, Verkaufsvolumen und Beschäftigung waren rückläufig. Das Schrumpfen der Verkaufsmenge weist auch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vom Nachfrageanstieg auf seinem wichtigsten Absatzmarkt profitieren konnte. Die Untersuchung ergab außerdem eine drastische Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft: Er arbeitete während des überwiegenden Teils des SUZ mit Verlust, und Kapitalrendite und Cashflow aus der Geschäftstätigkeit folgten demselben negativen Trend.

(107)

Trotz eines 12 %igen Anstiegs von 2002 bis zum UZ konnten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Erhöhung der Rohstoffpreise, die sich im selben Zeitraum auf 30 % belief, nicht auffangen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ um über 40 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(108)

Angesichts der Einbußen bei Marktanteil und Verkaufsvolumen und der negativen Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere während des UZ, wird die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung verursacht wurde.

E.   SCHADENSURSACHE

(109)

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht fälschlich den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(110)

Es sei daran erinnert, dass sich das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum dramatisch erhöhte. Wie aus Tabelle 2 unter Randnummer 76 ersichtlich ist, verdoppelten sich die betreffenden Einfuhren von 2002 bis zum UZ, d. h. sie stiegen von 62 kt im Jahr 2002 auf rund 127 kt im UZ. Gleichzeitig stieg der Marktanteil beträchtlich an, um 7 Prozentpunkte von 8 % auf über 15 %.

(111)

Am stärksten (+75 %) stiegen die gedumpten Einfuhrmengen von 2004 bis zum UZ; im selben Zeitraum vergrößerte sich ihr Marktanteil um 6,5 %. Die drastische Zunahme der gedumpten Einfuhren fiel mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Die Untersuchung ergab, dass die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, insbesondere Produktion, Produktionskapazität, Absatzvolumen, Marktanteil und Rentabilität, sich von 2004 bis zum UZ, also in der Zeit, in der sich das Volumen der gedumpten Einfuhren am stärksten erhöhte, drastisch verschlechterten.

(112)

Das gilt von 2004 bis zum UZ ganz besonders für die Produktion, die um 6 % zurückging, das Absatzvolumen mit einem Minus von 11 % und den Marktanteil, der um 1,9 Prozentpunkte sank, sowie die Rentabilität, die sich um 5,7 Prozentpunkte verringerte. Dies geschah außerdem zu einem Zeitpunkt, zu dem die gedumpten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ganz erheblich, nämlich um über 40 % unterboten. Durch diese unfaire Preispolitik wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt und konnten nicht einmal den Anstieg der Rohstoffpreise auffangen. Das bestätigten auch die erheblichen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ.

(113)

Aus den dargelegten Gründen ist es offensichtlich, dass der starke Anstieg gedumpter Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel. Die negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren waren zwischen 2004 und dem UZ besonders stark ausgeprägt und trugen entscheidend zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1   Entwicklung des Verbrauchs

(114)

Von 2002 bis zum UZ erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch um über 3 %. Die Entwicklung des Verbrauchs trug folglich nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Im Gegenteil, unter normalen Marktbedingungen hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit steigenden Absätzen rechnen können.

2.2   Einfuhren aus anderen Drittländern

(115)

Die Einfuhren aus nicht von dieser Untersuchung betroffenen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

2.3   Einfuhren aus anderen Ländern, die Antidumpingzöllen unterlagen

Tabelle 11

Einfuhren aus anderen Ländern, die Antidumpingzöllen unterlagen

Einfuhrvolumen (Tonnen)

2002

2003

2004

UZ

Australien

145

2

13

0

Belarus

0

75

171

73

China

24 722

33 194

45 313

36 530

Indien

474

258

510

336

Indonesien

1 423

285

493

234

Südkorea

97 980

87 525

108 572

106 222

Saudi-Arabien

16 859

21 816

27 096

6 383

Thailand

472

10

41

2

Insgesamt

142 075

143 164

182 209

149 779

Quelle: Eurostat

Tabelle 12

Marktanteil anderer Länder, für die Antidumpingzölle galten

Marktanteil

2002

2003

2004

UZ

Australien

0 %

0 %

0 %

0 %

Belarus

0 %

0 %

0 %

0 %

China

3 %

4 %

5 %

4 %

Indien

0 %

0 %

0 %

0 %

Indonesien

0 %

0 %

0 %

0 %

Südkorea

12 %

11 %

13 %

13 %

Saudi-Arabien

2 %

3 %

3 %

1 %

Thailand

0 %

0 %

0 %

0 %

Insgesamt

18 %

19 %

22 %

18 %

Quelle: Eurostat

(116)

Wie die obige Tabelle zeigt, blieben die Marktanteile der Länder, für die Antidumpingzölle galten, zwischen 2002 und dem UZ stabil. Sie gewannen von 2002 bis 2004 zunächst 4 Prozentpunkte hinzu, fielen anschließend jedoch auf das Niveau von 2002 zurück. Die Einfuhren aus allen Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren, waren von 2004 bis zum UZ rückläufig, wobei bei den Mengen ein Minus von 18 % und beim Marktanteil ein Verlust von 4 Prozentpunkten zu verzeichnen war.

(117)

Aus diesem Grund wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern, die Antidumpingmaßnahmen unterlagen, keinen nennenswerten Einfluss auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

2.4   Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Antidumpingzöllen unterlagen

Tabelle 13

Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Antidumpingzöllen unterlagen

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhrvolumen (Tonnen)

64 305

63 720

86 359

92 775

Preis je Maßeinheit (Euro/Tonne)

1 346

1 210

1 139

1 257

Marktanteil

8 %

8 %

10 %

11 %

Davon Nigeria

Einfuhrvolumen in Tonnen

6 677

8 173

11 834

10 901

Preis (Euro/Tonne)

1 063

947

995

1 218

Marktanteil

1 %

1 %

1 %

1 %

Davon Türkei

Einfuhrvolumen (Tonnen)

20 157

15 922

38 188

37 742

Preis (Euro/Tonne)

1 116

1 061

1 067

1 204

Marktanteil

2 %

2 %

5 %

5 %

(118)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterlagen, gingen von 2002 auf 2003 leicht zurück und stiegen dann zwischen 2003 und dem UZ um 45 % an. Zwar sanken ihre Preise von 2002 bis zum UZ um 7 %, sie lagen aber im UZ weiterhin 9 % über denjenigen der betroffenen Länder.

(119)

Nur zwei Länder, nämlich die Türkei und Nigeria, hatten einen Marktanteil von 2 % oder mehr.

(120)

Ihre Preise stiegen jedoch zwischen 2002 und dem UZ um 8 % bzw. 15 % und von 2004 bis zum UZ sogar noch stärker, nämlich um 13 % bzw. 22 %, während sich die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum nur um 10 % erhöhten. Die Preise dieser Länder waren außerdem im UZ durchschnittlich 4 % höher als diejenigen der taiwanischen und malaysischen Ausführer. Obwohl das Volumen der türkischen und nigerianischen PSF-Einfuhren von 2002 bis zum UZ beträchtlich zunahm, machten sie lediglich 10,1 % bzw. 2,7 % der Einfuhren in die Gemeinschaft aus, und nur die Türkei konnte zwischen 2002 und dem UZ ihren Marktanteil etwas ausbauen, nämlich um 3 Prozentpunkte. Die Einfuhren aus Nigeria können daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(121)

Zur Türkei ist zu sagen, dass der überwiegende Teil der PSF-Einfuhren in die Gemeinschaft von einem der antragstellenden Unternehmen getätigt wird, das dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet wird und mit einem ausführenden Hersteller in der Türkei verbunden ist. Mit diesen Käufen ergänzt der Gemeinschaftshersteller in Zeiten starker Nachfrage seine Produktpalette. Diese Einfuhren waren zudem keine Folge versäumter oder verzögerter Investitionsprojekte, die eventuell eine Reduzierung der Produktionskapazität des verbundenen Gemeinschaftsunternehmens hätten bewirken können. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Ware aus der Türkei die Produktpalette des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergänzte und diesen in die Lage versetzte, den Kunden ein breiteres Angebot zur Verfügung zu stellen und dass sie die Situation des Wirtschaftszweigs Gemeinschaft nicht beeinträchtigte.

(122)

Aus diesem Grund wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterlagen, keinen nennenswerten Einfluss auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

2.5   Andere Gemeinschaftshersteller

(123)

Die übrigen Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware besaßen im UZ einen Marktanteil von 41 %. Im Bezugszeitraum gingen ihr Verkaufsvolumen um 15 % und ihr Marktanteil um 9 Prozentpunkte zurück. Das lässt darauf schließen, dass sich diese Gemeinschaftshersteller in einer ähnlichen Lage befinden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. dass auch sie durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurden. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass andere Gemeinschaftshersteller dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hätten.

2.6   Rohstoffpreisschwankungen

(124)

Da die Rohstoffkosten einen wesentlichen Teil der PSF-Produktionskosten (etwa 60 %) ausmachen, wurde auch geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen Anstieg der Rohstoffpreise verursacht wurde. Für die Produktion von so genannten neuen („virgin“) PSF werden Erdölderivate (im Wesentlichen Monoethylenglykol und reine Terephthalsäure) verwendet. Sie können außerdem aus rückgewonnenen Materialien (Flaschen aus Polyethylenterephthalat (PET) und andere PET-Abfälle) hergestellt werden. Außerdem können für die Herstellung von PSF auch beide Arten von Rohstoffen (Erdölderivate und rückgewonnene PET-Abfälle) kombiniert werden.

(125)

Die Preise für die Erdölderivate Monoethylenglykol (MEG) und reine Terephthalsäure (PTA) unterliegen den Preisschwankungen für Erdöl. In diesem Zusammenhang wurde bereits in der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (6) darauf hingewiesen, dass sich die Preise für MEG und PTA von 2002 bis Ende 2003 um 14 % erhöhten. Darüber hinaus wurde anhand unterschiedlicher Stellungnahmen, die auf internationale Quellen für die Entwicklung von MEG- und PTA-Preisen verwiesen, festgestellt, dass sich die Preise dieser beiden Stoffe zwischen 2003 und der Mitte des UZ um 25 % bzw. 29 % erhöhten, was einen Anstieg von rund 40 % von 2002 bis Mitte 2005 ergibt.

(126)

Eurostat-Daten ergaben sogar einen Preisanstieg von 36 % für PTA und von 75 % für MEG zwischen 2002 und dem UZ. Dieser Trend wurde auch von den Angaben des einzigen mitarbeitenden Rohstofflieferanten bestätigt.

(127)

Wie unter Randnummer 95 erläutert, erhöhten sich die Gesamtproduktionskosten von 2002 bis zum UZ um 17 %. Das zeigt, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um Rationalisierungen bemüht hat, um seine Effizienz zu steigern und insbesondere den unter Randnummer 124 und 125 beschriebenen Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen. Das wird auch durch die unter Randnummer 99 beschriebenen Produktivitätsgewinne bestätigt. Der Anstieg der Rohstoffkosten konnte jedoch trotz der Rationalisierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht vollständig über die durchschnittlichen Verkaufspreise der in der Gemeinschaft hergestellten PSF aufgefangen werden; sie erhöhten sich zwischen 2002 und dem UZ lediglich um 9 %, obwohl es sich bei PSF um preisempfindliche Produkte handelt.

(128)

Außerdem ist anzumerken, dass alle Hersteller weltweit, also auch diejenigen in den betroffenen Ländern, mit ähnlichen Rohstoffpreiserhöhungen konfrontiert waren, da es sich hier um weltweit gehandelte Waren handelt. Es liegt daher auf der Hand, dass die Hersteller in den betroffenen Ländern die Preise ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht nennenswert erhöhten, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die niedrigen Ausfuhrpreise der betroffenen Länder die Preise gedrückt und zu einer Situation geführt haben, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine eigenen Verkaufspreise nicht angemessen erhöhen konnte. Andernfalls wäre nämlich der Verlust von Kunden und Marktanteilen noch größer gewesen.

(129)

Dementsprechend wird die Auffassung vertreten, dass der Anstieg der Rohstoffkosten, auch wenn er möglicherweise in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat, nicht deren wirkliche Ursache ist. Es waren nämlich gedumpte Billigeinfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinderten, seine Preise an die gestiegenen Kosten anzupassen, deshalb ist die bedeutende Schädigung auf diese Einfuhren zurückzuführen.

2.7   Wechselkursschwankungen

(130)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Entwicklung der Einfuhrpreise sei durch die Entwicklung des Euro-US-Dollar-Wechselkurses beeinflusst worden. Zwischen 2002 und den UZ verlor der US-Dollar tatsächlich kontinuierlich an Wert gegenüber dem Euro, der Wechselkurs sank von 1,06 EUR auf 0,79 EUR, was einem Rückgang von 25 % entspricht.

(131)

Bekanntlich wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(132)

Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird im Wesentlichen geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen; dabei müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen zuweilen in eine andere Währung umgerechnet werden, um vergleichbar zu sein. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit liegt auf der Hand, dass die Wechselkurse grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können.

(133)

Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein sollte.

(134)

Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, seien es Wechselkursschwankungen oder andere Faktoren, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen.

(135)

Dessen ungeachtet müsste jegliches Vorbringen in Bezug auf eine Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in jedem Fall ganz besonders für den Zeitraum gelten, in dem dieser Wechselkursanstieg hauptsächlich erfolgte, das heißt von 2002 bis 2004, und vor allem in den beiden ersten Jahren, als diese Entwicklung am ausgeprägtesten war. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die betroffenen Einfuhren von 2002 auf 2003, in dem Zeitraum also, als der US-Dollar am stärksten an Wert gegenüber dem Euro verlor (– 16 %), um 5 % zurückgingen. Analog erhöhten sich die Einfuhren von 2002 bis 2004, als der US-Dollar 25 % an Wert gegenüber dem Euro verlor, nur um 16 %, während sie von 2004 auf 2005, als der US-Dollar weitere 2 % einbüßte, um 75 % zunahmen.

(136)

Außerdem kam der Kursgewinn des Euro aber auch den PSF-Einfuhren aus anderen Ländern als jenen, für die Dumping festgestellt wurde, zugute. Diese Einfuhrmengen erhöhten sich aber sehr viel langsamer als diejenigen aus den betroffenen Ländern, und der Trend entsprach hier stärker den Wechselkursschwankungen. So erhöhten sich diese Einfuhren zwischen 2002 und 2004, als der US-Dollar einen Kursverlust von 25 % verzeichnete, um 35 % (während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 17 % zunahmen) und zwischen 2004 und dem UZ, als der US-Dollar weitere 2 % einbüßte, nur um 7 % (während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in diesen Zeitraum um 75 % zunahmen).

(137)

Da die Wechselkurse und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern unterschiedliche Trends aufwiesen (von 2002 auf 2003) bzw. Veränderungen unterschiedlicher Größenordnungen verzeichneten (von 2004 bis zum UZ), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wechselkursschwankungen eine Ursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren, wie einige interessierte Parteien vorbrachten.

2.8   Mangelnde Umstrukturierung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(138)

Einige interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei unfähig zur Umstrukturierung und könne daher nicht von den schon seit vielen Jahren für eine Vielzahl von Drittländern geltenden Antidumpingzöllen profitieren.

(139)

Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schon seit einer Reihe von Jahren unter Handelsverzerrungen und gedumpten Preisen gelitten hat, die Drittländer abwechselnd praktizierten. Deshalb kam es auf dem Gemeinschaftsmarkt systematisch zu Wettbewerbsverfälschungen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran hinderten, sich von Dumpingpraktiken zu erholen und Geschäftsentscheidungen auf solider Grundlage zu treffen. Dadurch fehlte dem Wirtschaftszweig die erforderliche Vorhersehbarkeit, insbesondere für langfristige Entscheidungen.

(140)

Außerdem nahm der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter Randnummer 127 erläutert, durchaus Umstrukturierungen vor, die ihm Produktivitätsgewinne verschafften und Rohstoffpreiserhöhungen ausgleichen konnten. Das geschah bei fortgesetzter Präsenz gedumpter Einfuhren und zeigt, dass der Wirtschaftszweig lebensfähig ist und Gewinne erzielen kann, wenn wieder faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellt werden.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(141)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass ein ursächlicher Zusammenhang besteht zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Schlussfolgerung stützt sich zum einen auf den massiven Anstieg von Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren bei gleichzeitiger erheblicher Preisunterbietung und zum anderen auf den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende Verschlechterung seiner finanziellen Lage. All diese Entwicklungen fielen zeitlich zusammen. Keiner der anderen überprüften Faktoren könnte die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Vorbemerkung

(142)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprachen. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Händler und der Verwender der betroffenen Ware.

(143)

Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, forderte die Kommission Informationen von allen Parteien an, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission meldeten. Auf dieser Grundlage schickte die Kommission Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an drei unabhängige Einführer, an 22 Verwender und an drei Rohstofflieferanten. Darüber hinaus nahm die Kommission Kontakt zu 14 Gemeinschaftsherstellern auf, die die für die Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen nicht vorgelegt hatten, um grundlegende Angaben über ihre Produktion und ihre Verkäufe einzuholen.

(144)

Wie unter Randnummer 10 erläutert, beantworteten die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller, ein unabhängiger Einführer, sieben Verwender und ein Rohstofflieferant den Fragebogen. Außerdem lieferten sechs Gemeinschaftshersteller die grundlegenden Angaben über ihre Produktion und Verkäufe. Schließlich sprachen sich noch 3 Verwenderverbände gegen die Maßnahmen aus.

2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(145)

Bekanntlich erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung (vgl. Randnummer 104 bis 108).

(146)

Die Einführung von Maßnahmen dürfte eine weitere Verzerrung des Marktes und weiteren Druck auf die Preise verhindern. Die Einführung von Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Verkäufe zu steigern und so verlorene Marktanteile wiederzugewinnen und Größenvorteile zu nutzen. Es wird auch erwartet, dass sie dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine leichte Anhebung seiner Verkaufspreise ermöglichen, womit er kostendeckend und gewinnbringend arbeiten könnte. Damit könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich das in dieser kapitalintensiven Branche, in der ständige Investitionen erforderlich sind, um mit der Entwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt Schritt zu halten, notwendige Rentabilitätsniveau erreichen. Dies würde die Lebensfähigkeit des PSF-Geschäfts des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sicherstellen.

(147)

Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, wird sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter verschlechtern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet besonders unter Einnahmenverlusten aufgrund gedrückter Preise, rückläufiger Marktanteile und erheblicher Verluste. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und der erheblichen Trendverschlechterung im UZ dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die Einführung von Maßnahmen weiter zuspitzen. Das würde letztlich zu Einschnitten bei der Produktion und der Schließung von Produktionsstätten führen und daher Beschäftigung und Investitionen in der Gemeinschaft gefährden. Dies um so mehr als der europäische Markt heute einer der wenigen noch verbleibenden Ausfuhrmärkte für die betroffenen Länder ist, nachdem andere Drittländer wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Indien und Japan Antidumpingzölle auf PSF aus Taiwan eingeführt haben.

(148)

Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge. Die übrigen Gemeinschaftshersteller würden aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen profitieren. Die anderen Gemeinschaftshersteller, die keine Angaben für die Auswahl der Stichprobe lieferten, die die Kommission jedoch anschließend kontaktierte, um grundlegende Informationen über ihre Produktion und ihre Verkäufer einzuholen, befanden sich der Untersuchung zufolge in einer ähnlichen Lage, denn ihr Verkaufsvolumen sank um 23 % und ihre Verkaufspreise stiegen auch nur um 12 %.

3.   Auswirkungen auf Einführer und Verwender

(149)

Lediglich ein Einführer konnte als mitarbeitendes Unternehmen eingestuft werden, und dieser lehnte die Einführung von Maßnahmen ab, weil sie seiner Meinung nach die Einfuhr von PSF als Rohstoff verhinderten und die nachgelagerten Branchen zu Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb der EU zwingen könnten. Dieser Einführer konnte jedoch keine genauen Angaben über die Folgen etwaiger Maßnahmen auf seine eigene Geschäftstätigkeit oder Daten über die Rentabilität seiner Verkäufe der betroffenen Ware vorlegen. Die zu erwartenden Folgen der vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen für die Rentabilität des mitarbeitenden Einführers konnten daher nicht beurteilt werden.

(150)

Es sei daran erinnert, dass es nicht Zweck von Antidumpingmaßnahmen ist, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern dass sie vielmehr sicherstellen sollen, dass Einfuhren nicht zu gedumpten Preisen erfolgen und dass den Wirtschaftsbeteiligten PSF zu fairen Preisen angeboten werden. Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt waren immer zulässig und werden es auch bleiben. Erfahrungen in jüngster Zeit belegen, dass etablierte südkoreanische Ausführer trotz Antidumpingmaßnahmen weiterhin Abnehmer in der Gemeinschaft beliefern. Wie unter Randnummer 159 dargelegt, sind Antidumpingmaßnahmen gegenüber einigen Ländern wie Indien, Australien und Indonesien außer Kraft getreten, und es gibt außerdem alternative PSF-Lieferquellen, für die keine Antidumpingzölle gelten, beispielsweise Nigeria und die Türkei.

(151)

Aus diesen Gründen und angesichts der großen Zahl nicht mitarbeitender Einführer wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die negativen Folgen von Antidumpingmaßnahmen für die Einführer insgesamt nicht so stark wären, dass sie die Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, aufwiegen würden.

(152)

Die Verwender der betroffenen Ware sind in der Textilbranche angesiedelt. Der PSF-Markt umfasst mehrere Segmente: PSF für die Spinnerei (Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, eventuell in Mischung mit anderen Fasern wie Baumwolle oder Wolle), PSF für andere Zwecke als die Spinnerei, für so genannte „Non-Woven“-Produkte (Herstellung von Faserlagen oder Vliesen, die nicht in Garne umgewandelt werden und die durch Reibung und/oder Faser-Kohäsion und/oder Faser-Adhäsion verbunden werden, ausgenommen Papier) und Füllfasern (für die Füllung oder Polsterung von bestimmten Textilwaren wie Kissen oder Autositzen).

(153)

In diesem Verfahren handelt es sich bei den meisten kooperierenden Verwendern um Hersteller von Non-Woven-Produkten. Diese Verwender sind Mitglied in einem der drei kooperierenden Verwenderverbände, die die Interessen der Non-Woven-Industrie auf europäischer Ebene vertreten.

(154)

Des Weiteren ist den Angaben der kooperierenden Verwender in ihren Antworten über ihre Verkäufe zu entnehmen, dass im UZ rund 6 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF und rund 7 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern auf sie entfielen. Erwähnenswert ist, dass es sich nur bei einem geringeren Teil ihrer Käufe um Einfuhren aus den betroffenen Ländern handelt, nämlich bei 16 %, während die Einfuhren aus anderen Drittländern und Käufe in der EU nach wie vor 44 % bzw. 40 % ihrer Käufe ausmachen. Einer der mitarbeitenden Verwender tätigte zwischen 2002 und im UZ überhaupt keine Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(155)

Die Verwender haben verschiedene Gründe für den Verzicht auf Antidumpingzölle angeführt.

(156)

So brachten sie zunächst vor, Antidumpingmaßnahmen könnten die nachgelagerten Branchen, die über 20 000 Beschäftigte hätten, während es im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weniger als 1 700 seien, gefährden. Es wurde behauptet, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu Arbeitsplatzverlusten in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen oder zu Produktionsverlagerungen ins Ausland führen würde.

(157)

Sie behaupteten auch, die Einführung von Antidumpingzöllen würde Preiserhöhungen nach sich ziehen, die die Verwender in den Preisen für ihre Verarbeitungserzeugnisse weitergeben müssten. Dies wiederum würde zu einem Anstieg der Einfuhren billigerer Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen aus anderen Drittländern sowie aus den von dieser Untersuchung betroffenen Ländern führen.

(158)

Schließlich brachten sie vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, den gesamten Gemeinschaftsmarkt zu bedienen, und durch die Einführung von Antidumpingzöllen würde sich die finanzielle Lage der Verwender verschlechtern, da diese weiterhin Waren, die nicht in der Gemeinschaft angeboten würden, wie beispielsweise Polyester mit niedrigem Schmelzpunkt, so genanntes Low-melt-Polyester, aus den betroffenen Ländern einführen müssten.

(159)

In Bezug auf die angebliche Abhängigkeit des Gemeinschaftsmarktes von Zulieferern aus Drittländern sei daran erinnert, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1515/2006 des Rates (7) die Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Australien, Indonesien, Thailand und Indien aufgehoben wurden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 des Rates (8) und (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (9) eingeführten Antidumpingmaßnahmen stoppten die Einfuhren aus diesen Ländern fast vollständig, während Australien, Indonesien und Thailand vor Verhängung der Maßnahmen gegenüber ihren Ausfuhren von PSF auf den Gemeinschaftsmarkt hier einen Marktanteil von 8,9 % hielten und der Marktanteil Indiens bei 2,9 % lag. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass nach Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wieder PSF aus diesen Drittländern eingeführt bzw. auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Im Übrigen machen Einfuhren aus anderen Drittländern bereits einen nicht unerheblichen Anteil des Gemeinschaftsmarkts aus (11 % im UZ).

(160)

Trotz der vorgeschlagenen Einführung von Maßnahmen gegenüber Taiwan und Malaysia und wenn man berücksichtigt, dass die Maßnahmen gegen Australien, Indonesien, Thailand und Indien außer Kraft getreten sind, hätten die Verwender in der Gemeinschaft, die bereits im UZ 84 % ihres Bedarfs außerhalb der betroffenen Länder deckten, nach wie vor die Möglichkeit, große Zulieferer der Ware in der Gemeinschaft oder in Ländern, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen, in Anspruch zu nehmen (oder zu ihnen zu wechseln), beispielsweise für spezielle Waren wie Low-melt-Polyester.

(161)

Das wird auch von einem der Verwender bestätigt, der darauf hinwies, dass diese Fasern mit niedrigem Schmelzpunkt von Korea oder Japan geliefert werden können und dass auch zwei europäische Hersteller sie produzieren. Es verfügen also mindestens zwei europäische Hersteller über die Technologie und das Know-how, um ein solch spezifisches Produkt herzustellen, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn die Preise erst einmal ein Niveau erreichen, mit dem die Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigt werden, Produktion und Angebot in der Gemeinschaft zunehmen werden.

(162)

Außerdem hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar in bestimmten Zeiträumen einige PSF-Typen nicht hergestellt, doch bedeutet dies nicht, dass er nicht in der Lage wäre, diese Typen herzustellen. Je nachdem, um welchen Warentyp es sich handelt, wären nämlich nur geringfügige und investitionsarme Anpassungen des Produktionsverfahrens nötig. Wenn einige PSF-Typen zu bestimmten Zeitpunkten nicht verfügbar waren, dann deswegen, weil die Gemeinschaftshersteller die erforderlichen Mengen nicht zu den von den Verwendern geforderten gedrückten Preisen liefern konnten.

(163)

In Bezug auf die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und in den nachgelagerten Branchen ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über eine Reihe von Jahren unter gedumpten Billigeinfuhren von PSF gelitten hat, die, wie unter Randnummer 99 erläutert, eine Situation schufen, in der die Beschäftigung kontinuierlich zurückging. Allein die Tatsache, dass in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen mehr Menschen beschäftigt sind als in der PSF-Produktion, rechtfertigt nicht die Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dessen Produktion möglicherweise einfach nur weniger arbeitsintensiv ist als die der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der, wie unter Randnummer 154 erläutert, auch für die Verwender lebenswichtig ist, denn alle mitarbeitenden Verwender deckten ihren Bedarf teilweise mit in der Gemeinschaft produzierter Ware.

(164)

In Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die finanzielle Lage der nachgelagerten Wirtschaftszweige können angesichts der vorliegenden Informationen über die Kostenstruktur der Verwender, des Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Verhältnisses zwischen den gedumpten Einfuhren und den PSF aus anderen Bezugsquellen folgende Feststellungen getroffen werden:

Auf PSF entfallen bei den Verwendern zwischen 10 % und 40 % der gesamten Produktionskosten der Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen.

Der durchschnittliche Antidumpingzoll für die betroffenen Länder beläuft sich auf rund 24,9 %.

Auf die gedumpten Einfuhren entfallen 15,3 % des gesamten PSF-Verbrauchs.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen können somit zu einem Anstieg der Produktionskosten der Verwender um 0,4 % bis maximal 1,5 % führen. Gemessen an den positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt wird die geschätzte maximale Kostensteigerung als relativ unbedeutend bewertet.

(165)

Die Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verwender ergab somit, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht zu einem Anstieg der Einfuhren billiger Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen in die Gemeinschaft führen dürfte. Diese Schlussfolgerung wurde auch aufgrund der Tatsache gezogen, dass die betroffenen Verwender keine Beweise zur Stützung ihrer Behauptung vorlegten, wie beispielsweise Beweise dafür, dass die bisherigen Maßnahmen gegenüber dieser Ware entsprechende Auswirkungen hatten.

4.   Auswirkungen auf die Rohstofflieferanten

(166)

Ein Rohstofflieferant arbeitete an dem laufenden Verfahren mit und beantwortete den Fragebogen. Er beliefert die PSF-Branche mit PTA und MEG und sprach sich ausdrücklich für die Einführung von Zöllen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig erhalten und auch seine eigene Position sichern würden, aus.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(167)

Angesichts aller oben erläuterten Faktoren sowie der Höhe der Maßnahmen und der Einstellung des Verfahrens gegenüber Australien, Indonesien, Thailand und Indien, wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen, wenn überhaupt, auf die Lage der Verwender und Einführer der betroffenen Ware hätte. Außerdem wurde bekanntlich in den vorangegangenen Verfahren, die dieselbe Ware betrafen, die Auffassung vertreten, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefe.

(168)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(169)

Angesichts der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(170)

Bei der Ermittlung der Höhe des vorläufigen Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen sowie der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(171)

Die vorläufigen Zölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte.

(172)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 5 % erwirtschaften könnte. Damit könnte er seine Kosten decken. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

(173)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis ermittelt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(174)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(175)

Die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze dieser Verordnung wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der mitarbeitenden Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(176)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. nach einer Änderung des Firmennamens oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen (10), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(177)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren tätigten. Die ausführenden Hersteller in Malaysia, für die kein Stichprobenverfahren angewandt wurde, werden indessen aufgefordert, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen.

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll (in %)

Malaysia

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd.

Level 9 Wisma Goldhill 67 Jalan

Raja Chualan

50200 Kuala Lumpur

12,4

Penfibre Sdn. Bhd.

Lot 109—114

Prai Free Industrial Zone 1

13600 Prai, Penang

14,7

Alle übrigen Unternehmen

23,0

Taiwan

Chung Shing Textile Co., Ltd.

No 463, Hua Cheng Road,

Hsin Chuang City

Taipei Hsien

16,5

Far Eastern Textile Ltd.

33Fl, No 207, Sec. 2,

Tun Hwa South Road

Taipei

29,5

Nan Ya Plastics Corporation

5Fl, No. 201,

Tung Hwa North Road

Taipei

29,5

Shing Ming Ind., Co., Ltd.

No 330, Ho Shin Rd,

Chu-Nan, Miao-Li

16,5

Shingkong Synthetic Fibres Corporation

8Fl, No 123, Sec. 2,

Nanking E. Road

Taipei

16,5

Tainan Spinning Co., Ltd.

4Fl, No 560, Sec. 4,

Chung Hsia e. Road

Taipei

16,5

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd.

13Fl, No 376, Sec. 4,

Jen Ai Rd

Taipei

14,7

Tuntex Distinct Corporation

16Fl, No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

Tuntex Synthetic Corporation

16Fl. No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

True Young Co., Ltd.

8, Li Hsing St. Erch Chen Village

Kwantien Hsiang

Tainan Hsien, 720

29,5

Alle übrigen Unternehmen

29,5

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(178)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyestern, mit Ursprung in Malaysia und Taiwan, die unter KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden.

(2)   Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd.

Level 9 Wisma Goldhill 67 Jalan

Raja Chualan

50200 Kuala Lumpur

12,4

A796

Penfibre Sdn. Bhd.

Lot 109—114

Prai Free Industrial Zone 1

13600 Prai, Penang

14,7

A797

Alle übrigen Unternehmen

23,0

A999

Taiwan

Chung Shing Textile Co., Ltd.

No 463, Hua Cheng Road,

Hsin Chuang City

Taipei Hsien

16,5

A798

Far Eastern Textile Ltd.

33Fl, No 207, Sec. 2,

Tun Hwa South Road

Taipei

29,5

A799

Nan Ya Plastics Corporation

5Fl, No. 201,

Tung Hwa North Road

Taipei

29,5

A800

Shing Ming Ind., Co., Ltd.

No 330, Ho Shin Rd,

Chu-Nan, Miao-Li

16,5

A801

Shingkong Synthetic Fibres Corporation

8Fl, No 123, Sec. 2,

Nanking E. Road

Taipei

16,5

A802

Tainan Spinning Co., Ltd.

4Fl, No 560, Sec. 4,

Chung Hsia e. Road

Taipei

16,5

A803

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd.

13Fl, No 376, Sec. 4,

Jen Ai Rd

Taipei

14,7

A804

Tuntex Distinct Corporation

16Fl, No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

A805

Tuntex Synthetic Corporation

16Fl. No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

A806

True Young Co., Ltd.

8, Li Hsing St. Erch Chen Village

Kwantien Hsiang

Tainan Hsien, 720

29,5

A807

Alle übrigen Unternehmen

29,5

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.

(3)  ABl. C 89 vom 12.4.2006, S. 2.

(4)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10.

(9)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17.

(10)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/95


VERORDNUNG (EG) Nr. 2006/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 hinsichtlich der Aufnahme des jährlichen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Kroatien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Anhang IV Buchstabe h des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (2) in der Fassung des mit dem Beschluss 2006/882/EG des Rates vom 13. November 2006 (3) genehmigten Protokolls gewährt die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180 000 Tonnen (Eigengewicht) zollfreien Zugang für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Kroatien.

(2)

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Das Zollkontingent für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Kroatien ist daher ab diesem Zeitpunkt zu eröffnen.

(3)

Dieses Kontingent ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (4) als „Balkan-Zucker“ im Sinne derselben Verordnung zu eröffnen und zu verwalten. Da die Zollkontingente für Balkan-Zucker für jedes Wirtschaftsjahr mit Artikel 28 der Verordnung eröffnet werden, ist das jährliche Zollkontingent für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Kroatien für die restlichen neun Monate des Wirtschaftsjahrs 2006/07 anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

Artikel 27 Absatz 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits.“.

2.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mengen, die nach den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis h (nachstehend ‚Zollkontingente‘) bzw. den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b (nachstehend ‚Lieferverpflichtungen‘) für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eingeführt werden, tragen die laufenden Nummern gemäß Anhang I.“.

3.

Artikel 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien in die Gemeinschaft eingeführt wird“.

4.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

(1)   Für jedes Wirtschaftsjahr werden Zollkontingente für insgesamt 380 000 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 als ‚Balkan-Zucker‘ zum Zollsatz Null eröffnet.

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beträgt die Menge jedoch 381 500 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702.

(2)   Die Mengen gemäß Absatz 1 teilen sich wie folgt auf die Ursprungsländer auf:

Albanien

1 000 Tonnen

Bosnien und Herzegowina

12 000 Tonnen

Serbien und Montenegro

180 000 Tonnen

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

7 000 Tonnen

Kroatien

180 000 Tonnen

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gilt jedoch folgende Aufteilung auf die Ursprungsländer:

Albanien

1 250 Tonnen

Bosnien und Herzegowina

15 000 Tonnen

Serbien und Montenegro

225 000 Tonnen

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

5 250 Tonnen

Kroatien

135 000 Tonnen

Das für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien geltende Kontingent für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird erst zum 1. Januar 2007 eröffnet.“.

5.

Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz für Balkan-Zucker mit Ursprung in den Zollgebieten von Montenegro, Serbien, Kosovo oder Kroatien liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden der Zollgebiete von Montenegro, Serbien, Kosovo oder Kroatien nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht.“.

6.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 31.

(4)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 erhält die Tabelle „Laufende Nummern für Balkan-Zucker“ folgende Fassung:

„Laufende Nummern für Balkan-Zucker

Drittland

Laufende Nummer

Albanien

09.4324

Bosnien und Herzegowina

09.4325

Serbien, Montenegro und Kosovo

09.4326

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

09.4327

Kroatien

09.4328“


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/98


VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sowie zur Änderung der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 und Anhang VIII Kapitel IV (A) Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass bestimmte tierische Nebenprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern sie den Bestimmungen der genannten Verordnung genügen.

(2)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen bestimmter technischer Erzeugnisse, darunter Ausgangsstoffe, die zur bzw. in der Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden, wie beispielsweise Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien.

(3)

Gleichwohl haben einige Mitgliedstaaten, Handelspartner und Unternehmer Besorgnisse hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse ausgedrückt, die aus Material der Kategorie 3 gewonnen werden und für die Herstellung von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind („Zwischenerzeugnisse“). Daher ist es notwendig, die Einfuhrvorschriften zu präzisieren und spezielle Bedingungen für diese Zwischenerzeugnisse festzulegen.

(4)

Selbst wenn die betreffenden Zwischenerzeugnisse einer Vorbehandlung unterzogen wurden, so sind sie bei ihrer Beförderung in die Gemeinschaft nicht von sonstigen tierischen Nebenprodukten für andere technische Verwendungszwecke zu unterscheiden, außer wenn man ihre/n vorgesehene/n Bestimmungsort und Verwendung berücksichtigt. Die Überwachung ihres/ihrer vorgesehenen Bestimmungsortes und Verwendung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollte ausreichen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen, sofern dem Risiko entsprechende Kanalisierungs-, Aufzeichnungs- und Kontrollmaßnahmen ergriffen werden.

(5)

Das Inverkehrbringen der betreffenden Zwischenerzeugnisse sollte daher nach Maßgabe der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2) kanalisiert und speziellen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung und Kontrollmaßnahmen unterworfen werden, um das Risiko zu senken, dass sie in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen oder versehentlich in anderen Erzeugnissen verwendet werden.

(6)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt Vorschriften für das Inverkehrbringen von technischen Erzeugnissen fest. Eine umfassende Überprüfung und Klarstellung dieses Anhangs ist geboten, wenn die in der genannten Verordnung vorgesehene Übergangsregelung abgelaufen ist. In der Zwischenzeit ist es angebracht, die Vorschriften für die Einfuhr von Zwischenerzeugnissen zur technischen Verwendung in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien in einer speziellen Verordnung festzulegen, die die bereits vorhandenen Vorschriften in dem genannten Anhang ergänzt.

(7)

Bis zur Durchführung einer vollständigen Überprüfung und Klarstellung ist es notwendig, den Geltungsbereich von Anhang VIII Kapitel IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu präzisieren, um dieser speziellen Verordnung Rechnung zu tragen. Die Vorschriften in Kapitel IV sollten sich auf Blut für alle technischen Verwendungszwecke und auf Blutprodukte beziehen, ausgenommen Equidenserum, für andere technische Verwendungszwecke als in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien. Die Vorschriften in Kapitel V sollten sich weiterhin auf Equidenserum für alle technischen Verwendungszwecke beziehen, einschließlich Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien; diese Vorschriften müssen daher nicht geändert werden. Die Vorschriften in Kapitel XI sollten sich auf die Einfuhr anderer, nicht verarbeiteter tierischer Nebenprodukte beziehen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind und die für jegliche Zwecke eingeführt werden, auch zur Verwendung in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien.

(8)

Infolge einer solchen Klarstellung müssen einige Änderungen an bestimmten Mustern der Veterinärbescheinigungen vorgenommen werden, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und Durchfuhr von „Zwischenerzeugnissen“, wie in Artikel 2 dieser Verordnung definiert, in bzw. durch die Gemeinschaft.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

„Zwischenerzeugnisse“ sind Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 gewonnen werden und für die Herstellung von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind und deren Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphase so weit abgeschlossen ist, dass sie als verarbeitete Erzeugnisse gelten und dass das Material für diesen Zweck in Frage kommt, mit Ausnahme der Tatsache, dass sie einer gewissen weiteren Behandlung oder Verarbeitung bedürfen (z. B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung, Verpackung oder Etikettierung), damit sie sich für die Vermarktung oder den Einsatz nach Maßgabe des für die betreffenden Endprodukte geltenden Gemeinschaftsrechts eignen.

Artikel 3

Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Zwischenerzeugnissen, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem Drittland, das als Mitglied des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) im OIE-Bulletin aufgeführt ist.

b)

Sie stammen aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde eines in Buchstabe a dieses Artikels genannten Drittlandes registriert oder zugelassen ist, nach Maßgabe der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen.

c)

Sie werden ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnen.

d)

Die einzelnen Sendungen müssen von einem Handelspapier begleitet sein, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)

Herkunftsland;

ii)

Name des Herstellungsbetriebs;

iii)

die äußere Verpackung der Zwischenerzeugnisse trägt folgende Aufschrift: „NUR FÜR MEDIZINPRODUKTE/IN-VITRO-DIAGNOSTIKA/LABORREAGENZIEN“.

Das Handelspapier ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

e)

Ihnen liegt eine Erklärung des Einführers bei, die dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht. Die Erklärung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

Artikel 4

Überprüfung, Beförderung und Etikettierung

1.   Die in die Gemeinschaft eingeführten Zwischenerzeugnisse werden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EC an der Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr überprüft und gelangen auf direktem Wege von der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft entweder:

a)

zu einer nach Maßgabe von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen technischen Anlage, wo die Zwischenerzeugnisse weiter gemischt, zur Beschichtung verwendet, zusammengesetzt, verpackt oder etikettiert werden, bevor sie gemäß dem für die betreffenden Endprodukte geltenden Gemeinschaftsrecht in Verkehr gebracht oder eingesetzt werden,

b)

oder zu einem gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder Lagerbetrieb für Material der Kategorie 3.

2.   In der Durchfuhr durch die Gemeinschaft befindliche Zwischenerzeugnisse werden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG befördert.

3.   Der amtliche Tierarzt der betreffenden Grenzkontrollstelle informiert die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde anhand des TRACES-Systems.

4.   Die äußere Verpackung der Zwischenerzeugnisse muss folgende Aufschrift tragen: „NUR FÜR MEDIZINPRODUKTE/IN-VITRO-DIAGNOSTIKA/LABORREAGENZIEN“.

Artikel 5

Verwendung und Versendung

Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder sein Vertreter verwendet und/oder versendet die Zwischenerzeugnisse ausschließlich für die bei Zulassung des Betriebs spezifizierten technischen Verwendungszwecke gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 6

Aufzeichnungen über Verwendung und Versendung

Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder sein Vertreter führt Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage die erforderlichen Angaben über Einkauf, Verkauf, Verwendung, Lagerhaltung und Entsorgung von überschüssigen Zwischenerzeugnissen zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.

Artikel 7

Kontrollen

1.   Die zuständige Behörde stellt im Einklang mit der Richtlinie 97/78/EG sicher, dass die Sendungen von Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle an der Grenzkontrollstelle stattfindet, zum Bestimmungsbetrieb oder — im Falle der Durchfuhr — zu der Ausgangsgrenzkontrollstelle verbracht werden.

2.   Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen Dokumentenkontrollen durch, um die Mengen der eingeführten Zwischenerzeugnisse einerseits und der gelagerten, verwendeten, versendeten oder entsorgten Zwischenerzeugnisse andererseits abzugleichen und somit die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

3.   Bei Durchfuhrsendungen arbeiten die für die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgrenzkontrollstelle zuständigen Behörden gegebenenfalls zusammen, um eine effektive Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten.

Artikel 8

Änderung der Anhänge VIII und X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Die Anhänge VIII und X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25—31).

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

Bedingungen für die Registrierung oder Zulassung von Herkunftsbetrieben nach Maßgabe von Artikel 3 Buchstabe b

1.

Der Betreiber oder Eigentümer des Betriebs oder sein Vertreter:

a)

stellt sicher, dass der Betrieb über geeignete Vorrichtungen zur Verarbeitung von Material der Kategorie 3 verfügt, um die Vervollständigung der Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphase gemäß Artikel 2 zu gewährleisten;

b)

legt ausgehend von dem angewandten Verarbeitungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wendet diese an;

c)

führt Aufzeichnungen über die gemäß Buchstabe b erlangten Informationen und hält diese mindestens zwei Jahre für die zuständige Behörde zur Verfügung;

d)

unterrichtet die zuständige Behörde, wenn aus den vorliegenden Informationen hervorgeht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet ist.

2.

Die zuständige Behörde des Drittlandes führt in den nach der vorliegenden Verordnung registrierten oder zugelassenen Betrieben in regelmäßigen Abständen Inspektionen und andere Maßnahmen zu ihrer Überwachung durch.

a)

Die Häufigkeit der Inspektionen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Erzeugnisse, der Risikobewertung und den nach den Grundsätzen des HACCP-Systems gebotenen Garantien.

b)

Ergibt eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Inspektion, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

c)

Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der nach der vorliegenden Verordnung in ihrem Gebiet zugelassenen Betriebe. Sie teilt jedem Betrieb eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb und sein Tätigkeitsbereich feststellen lassen. Die Liste sowie spätere Änderungen werden dem EU-Mitgliedstaat, an dessen Grenzkontrollstelle die Kontrolle stattfindet, sowie dem Bestimmungsmitgliedstaat vorgelegt.


ANHANG II

Mustererklärung für die Einfuhr aus Drittländern in bzw. Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft von Zwischenerzeugnissen, die zur Verwendung in Medizinprodukten, in vitro-diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind

Image

MUSTERERKLÄRUNG FÜR ZWISCHENERZEUGNISSE, DIE ZUR VERWENDUNG IN MEDIZINPRODUKTEN, IN VITRO DIAGNOSTIKA UND LABORREAGENZIEN UND ZUR VERSENDUNG IN BZW. DURCHFUHR DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BESTIMMT SIND

Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die oben genannten Zwischenerzeugnisse dazu bestimmt sind, von ihm in die Gemeinschaft eingeführt zu werden, und dass:

1.

sie von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) abstammen und für die Herstellung von Medizinprodukten, In vitro-Diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind;

2.

ihre Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphase so weit abgeschlossen ist, dass sie als verarbeitete Erzeugnisse gelten und dass sie für diesen Zweck in Frage kommen, mit Ausnahme der Tatsache, dass sie einer gewissen weiteren Behandlung oder Verarbeitung bedürfen (z. B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung, Verpackung oder Etikettierung), damit sie sich für die Vermarktung oder den Einsatz nach Maßgabe des für die betreffenden Endprodukte geltenden Gemeinschaftsrechts eignen;

3.

ihre äußere Verpackung folgende Aufschrift trägt: „NUR FÜR MEDIZINPRODUKTE/IN VITRO DIAGNOSTIKA/LABORREAGENZIEN“;

4.

sie in keinem Fall dazu bestimmt sind, zu Nahrungs-, Futter-, Düngemitteln oder Bodenverbesserern verarbeitet zu werden, und dass sie auf direktem Wege an folgenden Betrieb befördert werden:

 

Name: …

 

Anschrift: …

Der Einführer

 

Name: …

 

Anschrift: …

Ausgestellt in …

 

(Ort)

 

(Datum)

Unterschrift …


(1)  Liste von Materialien der Kategorie 3 (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 — ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1):

a)

Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b)

Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;

c)

Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund derer sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;

d)

Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund derer sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;

e)

tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;

f)

ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

g)

Milch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;

h)

Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;

i)

bei der Verarbeitung von Fisch anfallende Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;

j)

Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.


ANHANG III

Die Anhänge VIII und X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Kapitel IV erhält folgende Fassung:

b)

Die Überschrift von Kapitel XI erhält folgende Fassung:

2.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel 4 (C) wird die Überschrift der Veterinärbescheinigung: „für die Versendung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum, in die Europäische Gemeinschaft“ durch folgende Überschrift ersetzt:

„für die Versendung von Blutprodukten, ausgenommen Equidenserum und Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission, für technische Verwendungszwecke in die Europäische Gemeinschaft“.

b)

In Kapitel 8 (B) wird die Überschrift der Veterinärbescheinigung: „für die Versendung tierischer Nebenprodukte zur Herstellung technischer Produkte (einschließlich pharmazeutischer Produkte) (1) in die Europäische Gemeinschaft“ durch folgende Überschrift ersetzt:

„für die Versendung tierischer Nebenprodukte (1) für technische Verwendungszwecke in die Europäische Gemeinschaft“.


(1)  Mit Ausnahme von rohem Blut, roher Milch, Häuten von Huftieren und Schweineborsten (siehe die einschlägigen spezifischen Bescheinigungen für die Einfuhr dieser Produkte) sowie Wolle, Haaren, Federn und Federnteilen. Diese Bescheinigung ist nicht zu verwenden für Zwischenerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 (siehe die einschlägigen Bedingungen und Mustererklärung für die Einfuhr dieser Produkte).


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/105


VERORDNUNG (EG) Nr. 2008/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie in Serbien, Montenegro und dem Kosovo im Jahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (2) ist ein jährliches Präferenzzollkontingent von 11 475 Tonnen Baby-Beef vorgesehen, das auf Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und den Kosovo aufgeteilt ist.

(2)

Das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, das mit Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (3) genehmigt wurde, und das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde, sehen jährliche Präferenzzollkontingente für Baby-Beef von 9 400 Tonnen bzw. 1 650 Tonnen vor.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (5) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (6) müssen Durchführungsvorschriften für das Zollkontingent für Baby-Beef erlassen werden.

(4)

Zu Kontrollzwecken setzt die Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente für Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und den Kosovo gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraus, in dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und der Definition gemäß Anhang II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung sollte auch für Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente mit Ursprung in Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgesehen werden, aus der hervorgeht, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Ausstellungslandes sind und der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien genau entsprechen. Darüber hinaus sind ein Muster für das Echtheitszeugnis sowie die Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(5)

Der Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 untersteht einer internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), die eine separate Zollverwaltung eingerichtet hat. Da auch Montenegro eine separate Zollverwaltung eingerichtet hat, sollte für Waren mit Ursprung in den Zollgebieten von Montenegro oder dem Kosovo ein besonderes Echtheitszeugnis vorgesehen werden.

(6)

Die Verwaltung der betreffenden Kontingente sollte sich auf Einfuhrlizenzen stützen. Entsprechend sollten vorbehaltlich dieser Verordnung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8) Anwendung finden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (9) betrifft Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume, die am 1. Januar 2007 anlaufen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzanträge, Auflagen für Antragsteller und Vorschriften für die Erteilung von Einfuhrlizenzen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden, Anwendung finden. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollte in diesem Sinne geändert werden.

(8)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben des Echtheitszeugnisses abhängig gemacht werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

9 400 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien,

b)

1 500 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

c)

1 650 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

d)

9 975 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien, Montenegro und dem Kosovo.

Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505 bzw. 09.4506.

Im Rahmen dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3)   Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 wird bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien und Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgeführt sind:

ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

ex 0201 20 30,

ex 0201 20 50.

Artikel 2

Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden auf die Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 1291/2000 sowie Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

(1)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben, und die Antwort „ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

(2)   Das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses und eine Durchschrift werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf das Echtheitszeugnis beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

Im Rahmen der in der Bescheinigung angegebenen Gesamtmenge darf ein Echtheitszeugnis für mehrere Einfuhrlizenzen gleichzeitig erteilt werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde im Echtheitszeugnis die entsprechenden Abbuchungen vor.

(3)   Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben entsprechen, die die Kommission in ihren Wochenmitteilungen für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird anschließend unverzüglich erteilt.

Artikel 4

(1)   Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den zuständigen Behörden des in Anhang II aufgeführten Ausfuhrlandes oder -zollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beigefügt werden, in dem der Ursprung in dem betreffenden Land bzw. Zollgebiet bescheinigt wird und das der Definition gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht.

(2)   Die Echtheitszeugnisse für die betreffenden Ausfuhrländer und Ausfuhrzollgebiete werden nach dem jeweiligen Muster gemäß den Anhängen III bis VIII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Sie können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können die Übersetzung des Zeugnisses verlangen.

(3)   Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich erstellt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4)   Jedes Echtheitszeugnis ist durch eine laufende Nummer, gefolgt vom Namen des Ausstellungslandes oder Ausstellungszollgebiets, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5)   Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6)   Ein Echtheitszeugnis gilt nur dann als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es Ort und Datum der Ausstellung sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 5

(1)   Die im Anhang II bezeichneten Ausstellungsbehörden müssen

a)

als solche von dem betreffenden Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (lebendes Tier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2)   Die Liste gemäß Anhang II kann von der Kommission geändert werden, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, wenn eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde ernannt wird.

Artikel 6

Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung für die Dauer von drei Monaten.

Artikel 7

Die betreffenden Ausfuhrländer bzw. Ausfuhrzollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 26).

(6)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 30).

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Einträge gemäß Artikel 3 Absatz 1

:

Bulgarisch

:

„Baby beef“ (Регламент (ЕО) № 2008/2006)

:

Spanisch

:

„Baby beef“ (Reglamento (CE) no 2008/2006)

:

Tschechisch

:

„Baby beef“ (Nařízení (ES) č. 2008/2006)

:

Dänisch

:

„Baby beef“ (Forordning (EF) nr. 2008/2006)

:

Deutsch

:

„Baby beef“ (Verordnung (EG) Nr. 2008/2006)

:

Estnisch

:

„Baby beef“ (Määrus (EÜ) nr 2008/2006)

:

Griechisch

:

„Baby beef“ (Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2008/2006)

:

Englisch

:

„Baby beef“ (Regulation (EC) No 2008/2006)

:

Französisch

:

„Baby beef“ (Règlement (CE) no 2008/2006)

:

Italienisch

:

„Baby beef“ (Regolamento (CE) n. 2008/2006)

:

Lettisch

:

„Baby beef“ (Regula (EK) Nr. 2008/2006)

:

Litauisch

:

„Baby beef“ (Reglamentas (EB) Nr. 2008/2006)

:

Ungarisch

:

„Baby beef“ (2008/2006/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

„Baby beef“ (Regolament (KE) Nru 2008/2006)

:

Niederländisch

:

„Baby beef“ (Verordening (EG) nr 2008/2006)

:

Polnisch

:

„Baby beef“ (Rozporządzenie (WE) nr 2008/2006)

:

Portugiesisch

:

„Baby beef“ (Regulamento (CE) n.o 2008/2006)

:

Rumänisch

:

„Baby beef“ (Regulamentul (CE) nr. 2008/2006)

:

Slowakisch

:

„Baby beef“ (Nariadenie (ES) č. 2008/2006)

:

Slowenisch

:

„Baby beef“ (Uredba (ES) št. 2008/2006)

:

Finnisch

:

„Baby beef“ (Asetus (EY) N:o 2008/2006)

:

Schwedisch

:

„Baby beef“ (Förordning (EG) nr 2008/2006)


ANHANG II

Ausstellungsbehörden:

Republik Kroatien: Kroatisches Lebendtierzentrum, Zagreb, Kroatien.

Bosnien-Herzegowina

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Serbien (1): „Institut für Fleischhygiene und Technologie, Kacanskog 13, Belgrad, Jugoslawien.“

Montenegro

Serbien/Kosovo:


(1)  Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

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28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/117


VERORDNUNG (EG) Nr. 2009/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.


ANHANG

Ab 1. Januar 2007 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L02

EUR/100 kg

12,69

L20

EUR/100 kg

18,14

0401 30 31 9400

L02

EUR/100 kg

19,82

L20

EUR/100 kg

28,33

0401 30 31 9700

L02

EUR/100 kg

21,88

L20

EUR/100 kg

31,25

0401 30 39 9100

L02

EUR/100 kg

12,69

L20

EUR/100 kg

18,14

0401 30 39 9400

L02

EUR/100 kg

19,82

L20

EUR/100 kg

28,33

0401 30 39 9700

L02

EUR/100 kg

21,88

L20

EUR/100 kg

31,25

0401 30 91 9100

L02

EUR/100 kg

24,93

L20

EUR/100 kg

35,62

0401 30 99 9100

L02

EUR/100 kg

24,93

L20

EUR/100 kg

35,62

0401 30 99 9500

L02

EUR/100 kg

36,64

L20

EUR/100 kg

52,34

0402 10 11 9000

L02

EUR/100 kg

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 19 9000

L02

EUR/100 kg

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 99 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9300

L02

EUR/100 kg

14,71

L20

EUR/100 kg

18,87

0402 21 11 9500

L02

EUR/100 kg

15,35

L20

EUR/100 kg

19,71

0402 21 11 9900

L02

EUR/100 kg

16,35

L20 (1)

EUR/100 kg

21,00

0402 21 17 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9300

L02

EUR/100 kg

14,71

L20

EUR/100 kg

18,87

0402 21 19 9500

L02

EUR/100 kg

15,35

L20

EUR/100 kg

19,71

0402 21 19 9900

L02

EUR/100 kg

16,35

L20 (1)

EUR/100 kg

21,00

0402 21 91 9100

L02

EUR/100 kg

16,46

L20

EUR/100 kg

21,12

0402 21 91 9200

L02

EUR/100 kg

16,56

L20 (1)

EUR/100 kg

21,26

0402 21 91 9350

L02

EUR/100 kg

16,73

L20

EUR/100 kg

21,47

0402 21 99 9100

L02

EUR/100 kg

16,46

L20

EUR/100 kg

21,12

0402 21 99 9200

L02

EUR/100 kg

16,56

L20 (1)

EUR/100 kg

21,26

0402 21 99 9300

L02

EUR/100 kg

16,73

L20

EUR/100 kg

21,47

0402 21 99 9400

L02

EUR/100 kg

17,65

L20

EUR/100 kg

22,67

0402 21 99 9500

L02

EUR/100 kg

17,97

L20

EUR/100 kg

23,07

0402 21 99 9600

L02

EUR/100 kg

19,25

L20

EUR/100 kg

24,71

0402 21 99 9700

L02

EUR/100 kg

19,96

L20

EUR/100 kg

25,63

0402 29 15 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9300

L02

EUR/100 kg

14,71

L20

EUR/100 kg

18,87

0402 29 15 9500

L02

EUR/100 kg

15,35

L20

EUR/100 kg

19,71

0402 29 19 9300

L02

EUR/100 kg

14,71

L20

EUR/100 kg

18,87

0402 29 19 9500

L02

EUR/100 kg

15,35

L20

EUR/100 kg

19,71

0402 29 19 9900

L02

EUR/100 kg

16,35

L20

EUR/100 kg

21,00

0402 29 99 9100

L02

EUR/100 kg

16,46

L20

EUR/100 kg

21,12

0402 29 99 9500

L02

EUR/100 kg

17,65

L20

EUR/100 kg

22,67

0402 91 11 9370

L02

EUR/100 kg

1,67

L20

EUR/100 kg

2,38

0402 91 19 9370

L02

EUR/100 kg

1,67

L20

EUR/100 kg

2,38

0402 91 31 9300

L02

EUR/100 kg

1,97

L20

EUR/100 kg

2,82

0402 91 39 9300

L02

EUR/100 kg

1,97

L20

EUR/100 kg

2,82

0402 91 99 9000

L02

EUR/100 kg

15,31

L20

EUR/100 kg

21,89

0402 99 11 9350

L02

EUR/100 kg

4,26

L20

EUR/100 kg

6,09

0402 99 19 9350

L02

EUR/100 kg

4,26

L20

EUR/100 kg

6,09

0402 99 31 9300

L02

EUR/100 kg

9,16

L20

EUR/100 kg

13,10

0403 90 11 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9300

L02

EUR/100 kg

14,58

L20

EUR/100 kg

18,71

0403 90 13 9500

L02

EUR/100 kg

15,21

L20

EUR/100 kg

19,53

0403 90 13 9900

L02

EUR/100 kg

16,22

L20

EUR/100 kg

20,81

0403 90 33 9400

L02

EUR/100 kg

14,58

L20

EUR/100 kg

18,71

0403 90 59 9310

L02

EUR/100 kg

12,69

L20

EUR/100 kg

18,14

0403 90 59 9340

L02

EUR/100 kg

18,58

L20

EUR/100 kg

26,53

0403 90 59 9370

L02

EUR/100 kg

18,58

L20

EUR/100 kg

26,53

0404 90 21 9120

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9160

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9120

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9130

L02

EUR/100 kg

14,71

L20

EUR/100 kg

18,87

0404 90 23 9140

L02

EUR/100 kg

15,35

L20

EUR/100 kg

19,71

0404 90 23 9150

L02

EUR/100 kg

16,35

L20

EUR/100 kg

21,00

0404 90 81 9100

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9110

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9130

L02

EUR/100 kg

14,71

L20

EUR/100 kg

18,87

0404 90 83 9150

L02

EUR/100 kg

15,35

L20

EUR/100 kg

19,71

0404 90 83 9170

L02

EUR/100 kg

16,35

L20

EUR/100 kg

21,00

0405 10 11 9500

L02

EUR/100 kg

70,19

L20

EUR/100 kg

94,64

0405 10 11 9700

L02

EUR/100 kg

71,94

L20

EUR/100 kg

97,00

0405 10 19 9500

L02

EUR/100 kg

70,19

L20

EUR/100 kg

94,64

0405 10 19 9700

L02

EUR/100 kg

71,94

L20

EUR/100 kg

97,00

0405 10 30 9100

L02

EUR/100 kg

70,19

L20

EUR/100 kg

94,64

0405 10 30 9300

L02

EUR/100 kg

71,94

L20

EUR/100 kg

97,00

0405 10 30 9700

L02

EUR/100 kg

71,94

L20

EUR/100 kg

97,00

0405 10 50 9500

L02

EUR/100 kg

70,19

L20

EUR/100 kg

94,64

0405 10 50 9700

L02

EUR/100 kg

71,94

L20

EUR/100 kg

97,00

0405 10 90 9000

L02

EUR/100 kg

74,58

L20

EUR/100 kg

100,56

0405 20 90 9500

L02

EUR/100 kg

65,81

L20

EUR/100 kg

88,73

0405 20 90 9700

L02

EUR/100 kg

68,43

L20

EUR/100 kg

92,26

0405 90 10 9000

L02

EUR/100 kg

89,79

L20

EUR/100 kg

121,06

0405 90 90 9000

L02

EUR/100 kg

71,81

L20

EUR/100 kg

96,82

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

22,65

L40

EUR/100 kg

28,32

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

18,89

L40

EUR/100 kg

23,60

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

7,01

L40

EUR/100 kg

8,75

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

8,49

L40

EUR/100 kg

10,61

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

16,82

L40

EUR/100 kg

21,01

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

22,83

L40

EUR/100 kg

28,54

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

24,26

L40

EUR/100 kg

30,32

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

27,10

L40

EUR/100 kg

33,89

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

3,02

L40

EUR/100 kg

7,09

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

3,02

L40

EUR/100 kg

7,09

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

4,39

L40

EUR/100 kg

10,31

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

3,02

L40

EUR/100 kg

7,09

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

4,39

L40

EUR/100 kg

10,31

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

4,39

L40

EUR/100 kg

10,31

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

4,98

L40

EUR/100 kg

11,66

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

26,64

L40

EUR/100 kg

33,29

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

27,36

L40

EUR/100 kg

34,20

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

30,32

L40

EUR/100 kg

43,40

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

31,35

L40

EUR/100 kg

44,86

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

31,35

L40

EUR/100 kg

44,86

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

30,47

L40

EUR/100 kg

43,50

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

27,31

L40

EUR/100 kg

39,27

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

26,79

L40

EUR/100 kg

38,34

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

24,26

L40

EUR/100 kg

34,73

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

22,43

L40

EUR/100 kg

32,15

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

31,94

L40

EUR/100 kg

45,94

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

31,94

L40

EUR/100 kg

45,94

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

30,32

L40

EUR/100 kg

43,40

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

34,52

L40

EUR/100 kg

49,96

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

34,01

L40

EUR/100 kg

49,05

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

32,69

L40

EUR/100 kg

47,37

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

33,17

L40

EUR/100 kg

48,07

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

27,91

L40

EUR/100 kg

39,99

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

28,47

L40

EUR/100 kg

40,93

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

25,27

L40

EUR/100 kg

36,17

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

28,30

L40

EUR/100 kg

40,52

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

26,21

L40

EUR/100 kg

37,20

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

27,72

L40

EUR/100 kg

40,50

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

27,46

L40

EUR/100 kg

39,22

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

22,67

L40

EUR/100 kg

32,60

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

28,30

L40

EUR/100 kg

40,52

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

31,02

L40

EUR/100 kg

44,67

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

28,47

L40

EUR/100 kg

40,93

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

27,52

L40

EUR/100 kg

40,79

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

29,48

L40

EUR/100 kg

43,11

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

31,02

L40

EUR/100 kg

44,67

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

25,62

L40

EUR/100 kg

37,86

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

26,16

L40

EUR/100 kg

38,24

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

27,80

L40

EUR/100 kg

39,79

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

27,80

L40

EUR/100 kg

39,79

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

27,29

L40

EUR/100 kg

39,07

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

29,24

L40

EUR/100 kg

41,66

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

28,99

L40

EUR/100 kg

40,97

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

27,31

L40

EUR/100 kg

39,27

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

22,63

L40

EUR/100 kg

33,32

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

23,33

L40

EUR/100 kg

33,34

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02

:

Andorra und Gibraltar.

L20

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2006/07 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen des Artikels 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

28,00 EUR/100 kg

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02

:

Andorra und Gibraltar.

L20

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/121


VERORDNUNG (EG) Nr. 2010/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2006

zur Festsetzung der im ersten Halbjahr 2007 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen für das zweite Halbjahr 2006 für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente hat sich gezeigt, dass sich die Lizenzanträge auf Mengen bezogen, die unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen lagen. Daher ist für jedes der betreffenden Kontingente die Menge festzulegen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2007 verfügbar ist. Dabei werden die Mengen berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1130/2006 der Kommission (3) zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2006 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2007 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente, verfügbar sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 (ABl. L 387 vom 29.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 10.


ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4590

52 046,5

09.4591

5 360,0

09.4592

18 438,0

09.4593

5 260,0

09.4594

14 233,5

09.4595

7 502,5

09.4596

17 033,6

09.4599

5 680,0


ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4155

1 600,0

09.4156

5 844,4


ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4179

2 000,0


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/123


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(2006/1008/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Mai 2006 hat der Rat den Beschluss 2006/379/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (2) und zur Festlegung der Liste der Personen und Organisationen, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, angenommen.

(2)

Der Rat hat beschlossen, dass bestimmte weitere Personen, Vereinigungen und Körperschaften die in Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen und daher in diese Liste aufgenommen werden sollten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 11).

(2)  ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21.


ANHANG

Der Rat hat festgestellt, dass die nachstehend aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) beteiligt sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass sie daher in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, aufgenommen werden sollten.

I.   PERSONEN

1.

AKHNIKH, Ismail (alias Suhaib; alias Sohaib), geboren am 22.10.1982 in Amsterdam (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NB0322935

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

2.

AOURAGHE, Zine Labidine (alias Halifi Laarbi Mohamed; alias Abed; alias Abid; alias Abu Ismail), geboren am 18.7.1978 in Nador (Marokko), Reisepass (Spanien) Nr. ESPP278036

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

3.

BOUGHABA, Mohamed Fahmi (alias Mohammed Fahmi Bouraba; alias Mohammed Fahmi Burada; alias Abu Mosab), geboren am 6.12.1981 in Al Hoceima (Marokko)

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

4.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu Zubair; alias Sobiar; alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande)

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

5.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI; alias Nouriddine EL FATMI; alias Noureddine EL FATMI; alias Abu Al KA'E KA'E; alias Abu QAE QAE; alias FOUAD; alias FZAD; alias Nabil EL FATMI; alias Ben MOHAMMED; alias Ben Mohand BEN LARBI; alias Ben Driss Muhand IBN LARBI; alias Abu TAHAR; alias EGGIE), geboren am 15.8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

6.

EL MORABIT, Mohamed, geboren am 24.1.1981 in Al Hoceima (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K789742

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

7.

ETTOUMI, Youssef (alias Youssef TOUMI), geboren am 20.10.1977 in Amsterdam (Niederlande), Personalausweis (Niederlande) Nr. LNB4576246

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

8.

HAMDI, Ahmed (alias Abu IBRAHIM), geboren am 5.9.1978 in Beni Said (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K728658

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

9.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah; alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

Hofstadgroep

2.

TAK — Terêbazên Azadiya Kürdistan alias Kurdistan Freedom Falcons, Kurdistan Freedom Hawks (Freiheitsfalken Kurdistans)


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


Kommission

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/125


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

über die Nichtaufnahme von Dimethenamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6895)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/1009/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dimethenamid.

(3)

Die Auswirkungen von Dimethenamid auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Stoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat für Dimethenamid war Deutschland, das sämtliche relevanten Informationen am 16. Oktober 2003 vorlegte.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 15. Dezember 2005 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Dimethenamid (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. Mai 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Dimethenamid abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Diese betreffen insbesondere den Verbleib und das Verhalten des Wirkstoffs in der Umwelt, da aus dem Abbau im Boden resultierende, nicht identifizierte Verbindungen das Grundwasser kontaminieren könnten, wobei die Konzentration der Abbauprodukte im Grundwasser im Jahresdurchschnitt mehr als 0,1 μg/l betragen könnte. Zudem konnte die Bewertung des Risikos für die Verbraucher nicht abgeschlossen werden, da keine vollständigen Daten zu den oben genannten Abbauprodukten vorliegen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Grundlage der vorgelegten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Dimethenamid enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Dimethenamid sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Dimethenamid enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte von Dimethenamid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird.

(10)

Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (5), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(11)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Dimethenamid gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dimethenamid wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Dimethenamid enthalten, bis 22. Juni 2007 widerrufen werden;

b)

ab 28. Dezember 2006 Zulassungen für Dimethenamid enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 22. Juni 2008 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/136/EG der Kommission (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 42).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2005) 53, 1—73, Conclusion regarding the peer review of pesticide risk assessment of dimethenamid.

(5)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5).


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/127


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

über die Nichtaufnahme von Phosalon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6897)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/1010/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Phosalon.

(3)

Die Auswirkungen von Phosalon auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Stoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der berichterstattende Mitgliedstaat für Phosalon war Österreich, der sämtliche relevanten Informationen am 7. Mai 2004 vorlegte.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 13. Januar 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Phosalon (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 14. Juli 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Phosalon abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Hier ist insbesondere das Risiko für besonders gefährdete Verbrauchergruppen zu nennen, da die geschätzte Exposition durch Phosalon als nicht akzeptabel angesehen wird. Zudem müssen einige der Metabolite und Verunreinigungen noch näher toxikologisch charakterisiert werden, und es sind weitere Besorgnis erregende Aspekte in Bezug auf die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren, Gewässerorganismen, Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden aufgetreten.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Grundlage der vorgelegten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Phosalon enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Phosalon sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Phosalon enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte von Phosalon enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird.

(10)

Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (5), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(11)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Phosalon gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Phosalon wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Phosalon enthalten, bis 22. Juni 2007 widerrufen werden;

b)

ab 28. Dezember 2006 Zulassungen für Phosalon enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 22. Juni 2008 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/136/EG der Kommission (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 42).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2006) 60, 1—66, Conclusion regarding the peer review of pesticide risk assessment of phosalone.

(5)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/129


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/1011/GASP DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen.

(2)

Am 29. Mai 2006 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/380/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (2) und der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die dieser Gemeinsame Standpunkt Anwendung findet, angenommen.

(3)

Der Rat hat festgestellt, dass bestimmte weitere Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt sind und daher gemäß den Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP in die genannte Liste aufgenommen werden sollten —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 25.


ANHANG

Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufzunehmen sind

I.   PERSONEN

1.

AKHNIKH, Ismail (alias Suhaib; alias Sohaib), geboren am 22.10.1982 in Amsterdam (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NB0322935

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

2.

AOURAGHE, Zine Labidine (alias Halifi Laarbi Mohamed; alias Abed; alias Abid; alias Abu Ismail), geboren am 18.7.1978 in Nador (Marokko), Reisepass (Spanien) Nr. ESPP278036

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

3.

BOUGHABA, Mohamed Fahmi (alias Mohammed Fahmi Bouraba; alias Mohammed Fahmi Burada; alias Abu Mosab), geboren am 6.12.1981 in Al Hoceima (Marokko)

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

4.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu Zubair; alias Sobiar; alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande)

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

5.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI; alias Nouriddine EL FATMI; alias Noureddine EL FATMI; alias Abu Al KA'E KA'E; alias Abu QAE QAE; alias Fouad; alias Fzad; alias Nabil EL FATMI; alias Ben Mohammed; alias Ben Mohand Ben Larbi; alias Ben Driss Muhand Ibn Larbi; alias Abu Tahar; alias Eggie), geboren am 15.8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

6.

EL MORABIT, Mohamed, geboren am 24.1.1981 in Al Hoceima (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K789742

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

7.

ETTOUMI, Youssef (alias Youssef Toumi), geboren am 20.10.1977 in Amsterdam (Niederlande), Personalausweis (Niederlande) Nr. LNB4576246

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

8.

HAMDI, Ahmed (alias Abu Ibrahim), geboren am 5.9.1978 in Beni Said (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K728658

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

9.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah; alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378

(Mitglied der „Hofstadgroep“)

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Hofstadgroep“

2.

TAK — Terêbazên Azadiya Kürdistan alias Kurdistan Freedom Falcons, Kurdistan Freedom Hawks (Freiheitsfalken Kurdistans)