ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 366

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
21. Dezember 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962)  ( 1 )

1

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will, C 40/2005 (ex N 331/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2931)  ( 1 )

32

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2954)  ( 1 )

40

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956)  ( 1 )

47

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die Italien AEM Torino gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5276)  ( 1 )

62

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

66

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

68

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

69

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

71

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

73

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

75

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

77

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

79

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

81

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

83

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

85

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 143/06/KOL vom 11. Mai 2006 betreffend ein koordiniertes Überwachungsprogramm der Gemeinschaft für 2006 für die Einhaltung der Höchstgehalte von Pestizidrückständen in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie einzelstaatliche Überwachungsprogramme für 2007

87

 

*

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 144/06/KOL vom 11. Mai 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

93

 

*

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 150/06/KOL vom 17. Mai 2006 zum koordinierten Kontrollprogramm im Bereich der Futtermittel für das Jahr 2006

96

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2005

über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962)

(Nur der polnische Text verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/937/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Protokoll Nr. 8 des Beitrittvertrags über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie  (1) (nachstehend „Protokoll Nr. 8“ genannt),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 4. August 2003 hat die Kommission um Informationen über die Kontrolle der staatlichen Beihilfe in Polen, darunter etwaiger Umstrukturierungsbeihilfen für den Begünstigten ersucht. Dieser Punkt wurde dann auf verschiedenen Treffen zu verfahrenstechnischen Fragen von den Diensten der Kommission und den polnischen Behörden erörtert. Er war außerdem Gegenstand eines intensiven Schriftverkehrs zwischen der Kommission und Polen.

(2)

Am 23. Januar 2004 legte der für die unabhängige Bewertung des Umstrukturierungsprogramms in Polen zuständige Unternehmensberater gemäß Protokoll Nr. 8 der Kommission seine Einschätzung in dieser Sache vor.

(3)

Die Kommission hat Polen mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, ein Beihilfeverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag einzuleiten, und um entsprechende Informationen ersucht.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(5)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2004 hat Polen diese Fragen beantwortet. Polen hat die Kommission auch um Genehmigung der Änderung des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Eisen- und Stahlindustrie gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 ersucht.

(6)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von den Beteiligten erhalten hat, sind Polen mit Schreiben vom 27. September 2004 zugeleitet worden.

(7)

Mit Schreiben vom 22. November 2004 hat Polen hierzu seine Bemerkungen abgegeben. Im Anschluss daran sind die Dienste der Kommission mehrmals mit den polnischen Behörden zusammengetroffen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wurden schließlich ergänzende Angaben übermittelt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Einleitung

(8)

Das begünstigte Unternehmen, der Stahlhersteller Huta Częstochowa S.A. (nachstehend „HCz“ genannt, siehe Pkt. 2 Buchst. a)), ist in seinem Bestand gefährdet. Im Oktober 2002 verpachtete die HCz ihr Produktionsvermögen an das neue Unternehmen, die Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. (nachstehend „HSCz“ genannt, siehe Pkt. 2 Buchst. b)).

(9)

Es geht um zwei Arten der Beihilfe: um die finanzielle Umstrukturierung der HCz (siehe Pkt. 3) und um andere Formen der Direktbeihilfe (siehe Pkt. 4).

(10)

Die „Umstrukturierung“ erfolgte in drei Etappen, wobei im Hinblick auf die Beihilfenkontrolle nur die letzte Etappe von Interesse ist. Der erste Umstrukturierungsversuch, der im Rahmen eines Vergleichsverfahrens im November 2001 stattfand, endete mit einem Fiasko. Infolgedessen musste die HCz im Oktober 2002 einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellen. Im Februar 2003 erhielt die HCz nach neuem Recht die Genehmigung zur Umstrukturierung, was eine Einstellung des Konkursverfahrens zur Folge hatte. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Aufteilung der Vermögenswerte auf verschiedene Unternehmen sowie den Verkauf der Unternehmen bzw. des Vermögens vor. Ein Unternehmen erhält die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern privatrechtlicher Forderungen zu tilgen (Banken und öffentliche Dienstleister), das andere Unternehmen vor allem den Grund und Boden, um die Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern zu tilgen (Verbindlichkeiten — wie z. B. Steuern — gegenüber öffentlichen Einrichtungen). Zudem werden die übrigen Niederlassungen der HCz verkauft, um die öffentlich-rechtlichen sowie die privatrechtlichen Forderungen zu bedienen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen.

2.   Das begünstigte Unternehmen

a.   Huta Częstochowa

(11)

Die HCz ist der zweitgrößte Stahlhersteller Polens. Das Unternehmen stellt hauptsächlich Quartobleche, (3) eine Art Fertigstahl, her, der über 60 % des Verkaufsvolumens ausmacht. Dieses Produkt wird im Schiffbau und im Bauwesen verwendet.

(12)

Das erste Werk der HCz wurde in den Jahren 1896 — 1902 gegründet. Derzeit gehören zur HCz das relativ moderne Stahlwerk und das Grobblechwalzwerk mit einem Elektro-Ofen, einer Gießvorrichtung für den Dauerbetrieb und einer Grobblechstraße einschließlich Putzerei. Die nominelle Produktionskapazität des Stahlwerks (Fertigung von Halbfertigprodukten, d. h. Vorbrammen) beträgt 700 000 Tonnen, die des Walzwerks (Verarbeitung von Halbfertigprodukten zu Fertigprodukten) ca. 780 000 Tonnen.

(13)

Die HCz hat 14 Tochterunternehmen, die für das Unternehmen zusätzliche Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen der Rohrproduzent Rurexpol Sp. z o.o. (4), die Kokerei Koksownia Sp. z o.o. und das Stromversorgungsunternehmen Elsen Sp. z o.o. Im Jahr 2002 waren in der HCz und deren Niederlassungen ca. 5 000 Personen beschäftigt.

(14)

Die HCz gehört zu 100 % dem polnischen Finanzministerium. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 370 Mio. PLN (etwa 70 Mio. EUR (5). Der Buchwert der Vermögenswerte des Unternehmens belief sich per 31. Dezember 2003 auf 768,5 Mio. PLN (etwa 160 Mio. EUR).

(15)

Seit dem Sommer 2001 befindet sich die HCz in finanziellen Schwierigkeiten. Da das Unternehmen außerstande war, seine Schulden zu bedienen (die Ende 2003 ca. 1,4 Mrd. PLN bzw. ca. 310 Mio. EUR betrugen), wurde der überwiegende Teil seiner Vermögenswerte, darunter sämtliche mit der Stahlproduktion in Verbindung stehende Aktiva, zugunsten der Hauptgläubiger verpfändet.

(16)

Am 11. November 2001 beantragte die HCz zwecks Aufschubs der Verpflichtung zur Schuldentilgung die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens. Ziel eines Vergleichverfahrens ist die Umstrukturierung eines Unternehmens durch teilweisen Schuldenerlass seitens der Gläubiger. Im Oktober 2002 erklärte das Gericht das Vergleichsverfahren für nichtig, da die Gläubiger dem Umstrukturierungspaket nicht zugestimmt hatten. Den polnischen Behörden zufolge ist das Vergleichsverfahren gescheitert, weil die Gläubiger von der HCz verlangten, sämtliche Schulden aus der vom Staat gewährten Beihilfe zu tilgen.

(17)

Am 28. Oktober 2002 beantragte die HCz die Eröffnung des Konkursverfahrens. Nach polnischem Recht war die HCz nach Abschluss des Vergleichsverfahrens verpflichtet, die Eröffnung eines Konkursverfahrens zu beantragen, weil das Unternehmen nicht in der Lage war, seine mit Einstellung des Vergleichsverfahrens fälligen Schulden zu bedienen. Seit diesem Zeitpunkt verpachtete die HCz ihr Produktionsvermögen. Das Unternehmen stellte die Stahlproduktion ein und fungiert nur noch als Holding für seine Niederlassungen. Zurzeit besteht es lediglich aus dem Vorstand, dem etwa 40 Personen angehören.

b.   Huta Stali Częstochowa

(18)

Als Ergebnis des Konkursverfahrens gegen die HCz wurde, um die Kontinuität der Produktion zu gewährleisten und zu verhindern, dass der Konkursverwalter die Produktionstätigkeit im Rahmen des Konkursverfahrens vorübergehend einstellt, ein neues Unternehmen errichtet — HSCz –, das von der Finanzgesellschaft Towarzystwo Finansowe Silesia Sp. z o.o. (nachstehend „TFS“ genannt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in der Stahlbranche tätig ist und an der das Finanzministerium mehrheitlich beteiligt ist) kontrolliert wird.

(19)

Am 28. Oktober 2002 pachtete die HSCz von der HCz die Stahlproduktionsanlagen (darunter das Stahlwerk, das Grobblechwalzwerk, die Kokerei und einige grundlegende Dienstleistungen). Laut Pachtvertrag zahlt die HSCz einen monatlichen Pachtzins von [...]* (6) Mio. PLN und übernimmt zudem 2 057 Beschäftigte der HCz (gegenwärtig 1 950).

(20)

Der Pachtvertrag sieht für die HSCz einen Aufschub der Ratenzahlung um 14 Monate vor. Obwohl im Vertrag die Zahlung von Zinsen für diesen Aufschub nicht eindeutig festgelegt ist, wurden am 30. November 2004 gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von [...] PLN berechnet, die die HSCz an die HCz zahlte.

(21)

Die TFS stellt 4 der HSCz lediglich das erforderliche Mindestkapital in Höhe von 50 000 PLN. Um ohne Umlaufvermögen auf dem Markt agieren zu können, verkürzte die HSCz die Frist für die Abgeltung der Forderungen auf ca. 15 Tage und verlängerte die Tilgungsfrist für die Verbindlichkeiten auf über 50 Tage. Das war deshalb möglich, weil alle Hauptlieferer (bis auf einen) diese Frist für die Abgeltung der Forderungen akzeptierten, um die HSCz als ihren wichtigsten Kunden zu halten. Viele Lieferer schlossen so genannte Bartervereinbarungen, denen zufolge für Rohstoffe, insbesondere Schrott, mit Fertigprodukten, wie Stahlblech, bezahlt wurde, das für den Weiterverkauf an bestimmte Endabnehmer bestimmt war. Diese Unternehmen haben die Produktion und Buchführung der HSCz sehr aufmerksam überwacht und für das Risiko, das sie zu tragen hatten, im Gegenzug beträchtliche Gewinne aus diesen Transaktionen verlangt.

(22)

Eine zusätzliche Sicherheit wurde lediglich für die Verbindlichkeiten aus der Stromlieferung durch die Polnische Energienetze AG (Polskie Sieci Energetyczne S.A. — nachstehend „PSE“ genannt) in Form der Unterzeichnung von drei Garantieverträgen durch die TFS verlangt, von denen jeder ein Volumen von [...] Mio. PLN hatte. Diese Verträge umfassen zum einen eine Sicherheit in Form von drei Wechseln, die die Zahlung von jeweils [...] Mio. PLN garantierten, und zum anderen drei Erklärungen mit der Zusicherung, sich der unverzüglichen Vollstreckung entsprechend der polnischen Zivilprozessordnung (Art. 777) zu unterziehen. Damit erlangten die PSE Garantien für einen Betrag von [...] Mio. PLN. Am 28. November 2002 wurden zwei Wechsel bzw. Garantien über jeweils [...] Mio. PLN mit einer Gültigkeit bis 30. Juni 2003 ausgestellt, eine weitere Garantie für einen Betrag von [...] Mio. PLN mit einer Gültigkeit bis 31. März 2005 wurde am 30. Dezember 2002 erteilt. Für alle Wechsel und Garantien zahlte die HSCz eine feste Provision in Höhe von [...] PLN, für die Garantie über den Betrag von [...] Mio. PLN hingegen einen Betrag in Höhe von ca. 0,8 %. Da die HSCz laut Garantievertrag jedoch verpflichtet war, Zahlungsrückstände innerhalb von fünf Wochen zu begleichen, überschritten die ausstehenden Energierechnungen niemals den Betrag von [...] Mio. PLN.

3.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa

a.   Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie

(23)

Im Juni 1998 verabschiedete der polnische Ministerrat das Erste Programm zur Umstrukturierung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie. Dieses Programm wurde im Jahr 2001 aktualisiert und um das Gesetz vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie (7), das die Rechtsgrundlage für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie bildete, ergänzt.

(24)

Am 5. November 2002 nahm der polnische Ministerrat eine Änderung zum ersten Umstrukturierungsprogramm an, das letztendlich folgenden Titel erhielt: Programm zur Umstrukturierung und Entwicklung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie bis zum Jahr 2006 (nachstehend „Nationales Umstrukturierungsprogramm“ bzw. „NUP“ genannt). Dieses Programm ermöglicht vor allem die Bereitstellung staatlicher Beihilfen in Höhe von maximal 3,387 Mrd. PLN (713 Mio. EUR) für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 bis 2006.

(25)

Laut NUP existieren in Polen 17 Stahlwerke, die sich in drei Gruppen unterteilen lassen. Zur ersten Gruppe zählen acht Unternehmen, die im Rahmen des NUP staatliche Beihilfe erhalten. Diese Beihilfe dient hauptsächlich der Konsolidierung der vier wichtigsten Stahlwerke in Polen, die zum größten polnischen Stahlhersteller — der Polskie Huty Stali S.A (nachstehend „PHS“ genannt) — zusammengeschlossen wurden, die sich nach dem Verkauf an die Holding LNM (8), die unlängst in Mittal Steel (9) umgestaltet wurde, jetzt Mittal Steel Poland nennt (nachstehend „MSP“ genannt). Zur zweiten Gruppe gehören sechs Unternehmen, die nicht unter das Umstrukturierungsprogramm fallen, weil die Stahlproduktion nicht ihre Haupttätigkeit darstellte bzw. sie keine Beihilfe erhielten. Die dritte Gruppe besteht aus drei Unternehmen, die zwar Beihilfen erhielten, inzwischen jedoch Konkurs angemeldet haben.

(26)

Die HCz gehörte zur dritten Gruppe. Da die HCz die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt hatte, wurde im NUP in Bezug auf dieses Unternehmen festgelegt, dass „die weitere Umstrukturierung des Stahlwerks durch Konkurs erfolgt“ (Kapitel 3.1.2 und 5.1). Tatsächlich wird die HCz in Kapitel 3.1.3.3, als eines der Unternehmen genannt, „für die ein Konkursverfahren eingeleitet wurde“, und es heißt weiter, dass das Unternehmen zurzeit von einem „Konkursverwalter“ verwaltet wird. Kapitel 5.4.2 des NUP zufolge sei „zur Umstrukturierung der HCz eine staatliche Beihilfe in Höhe von ca. 1 Mrd. PLN erforderlich. Dies würde jedoch nicht die erwarteten Resultate bringen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Umstrukturierung der HCz durch Konkurs erfolgt und das Produktionsvermögen des Stahlwerks von der neu errichteten HSCz bewirtschaftet wird. Das neue Unternehmen führt die Produktionstätigkeit der HCz ohne staatliche Umstrukturierungsbeihilfe fort. Das Vermögen der HCz wird von keinem der begünstigen Unternehmen, die staatliche Beihilfe erhalten, übernommen (Kapitel 3.1.3.1)“.

(27)

Das NUP wurde der EU vorgelegt. Am 25. März 2003 erhielt es nach einem intensiven Dialog mit der Kommission seine endgültige Fassung. Nach einer entsprechenden Bewertung legte die Kommission in Bezug auf die Entscheidung des Rates einen Antrag auf Verlängerung der Karenzfrist für die Bereitstellung staatlicher Beihilfe für den polnischen Stahlsektor im Rahmen des Europa-Abkommens (die anfangs nur bis 1997 galt) bis Ende 2003 mit der Maßgabe vor, dass der Sektor bis 2006 Rentabilität erzielt. Dies wurde im Juli 2003 vom Rat genehmigt (10).

(28)

In Abweichung von ihren Grundsätzen gestattete die EU Polen deshalb, der Stahlindustrie eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren (11). Die wichtigsten Festlegungen des NUP sind in einem Protokoll zum Beitrittsvertrag, dem Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie enthalten. Laut Protokoll Nr. 8 kann acht ausgewählten Unternehmen (die HCz gehörte nicht dazu) staatliche Beihilfe in Höhe von maximal 3 387 Mrd. PLN gewährt werden. Gleichzeitig wird in diesem Protokoll unterstrichen, dass weitere Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie nicht zulässig sind.

b.   Gesetz vom 30. Oktober 2002

(29)

Am 30. Oktober 2002, unmittelbar nach dem Antrag der HCz auf Eröffnung eines Konkursverfahrens, wurde das Gesetz über staatliche Beihilfen für Unternehmen von besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt verabschiedet (geändert im November 2003 (12) und nachstehend „Gesetz vom 30.10.2002“ genannt) (13). Das Gesetz ermöglicht den Unternehmen die Durchführung eines Umstrukturierungsverfahrens, um eine Liquidation zu verhindern. Dazu verfolgt das Gesetz in Bezug auf die Umstrukturierung einen neuen Ansatz, der eine Umschuldung (einen sog. Teilerlass) der öffentlichen Schulden vorsieht. Zuvor war es nur möglich, den Zeitplan für die Tilgung dieser Schulden zu ändern.

(30)

Nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 30.10.2002 hat das einer Umstrukturierung unterliegende Unternehmen ab Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens bis zu seiner Vollendung bzw. Einstellung Anspruch auf Konkursschutz. Das Umstrukturierungsverfahren muss binnen 24 Monaten ab Erlass des Umstrukturierungsbeschlusses abgeschlossen sein (Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.10.2002).

(31)

Das Gesetz vom 30.10.2002 schreibt die finanzielle Umstrukturierung der vor Juli 2002 entstandenen privatrechtlichen und der vor Juni 2002 entstandenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten fest (Art. 3 des Gesetzes vom 30.10.2002, wobei der letztgenannte Zeitraum um ein Jahr verlängert wurde). Im Gegensatz zur privaten finanziellen Umstrukturierung privatrechtlicher Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines Umstrukturierungsvergleichs, dem mindestens 50 % der Gläubiger zustimmen müssen (Kapitel 4 des Gesetzes vom 30.10.2002), können öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten durch Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (Agencja Rozwoju Przemysłego S.A. — nachstehend „ARP“ genannt), die kraft des Gesetzes vom 30.10.2002. (Kapitel 5) für die Überwachung der Umstrukturierung von Unternehmen zuständig ist, teilweise erlassen werden.

(32)

Nach der Novellierung des Gesetzes vom 30.10.2002, die am 14. November 2003 in Kraft trat, besteht gemäß Kapitel 5a zudem die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag aus den öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage einer Sonderumstrukturierung zurückzuerhalten, in deren Rahmen der Begünstigte das Eigentum an einem Teil des nicht besicherten Vermögens der zur ARP gehörenden Gesellschaft (Operator genannt) überträgt, das dem Gegenwert von mindestens 25 % der Gesamtschuld entspricht. Dieses Vermögen wird anschließend veräußert, um die öffentlichen Gläubiger abzufinden (Art. 32 Buchst. d) des Gesetzes vom 30.10.2002). Allerdings müssen die öffentlichen Gläubiger der Sonderumstrukturierung zustimmen (Art. 32 Buchst. h) des Gesetzes vom 30.10.2002).

(33)

Durch Kapitel 5a sowie die Sonderumstrukturierung wird auch der zeitliche und materielle Rahmen der der Umstrukturierung unterliegenden Forderungen ausgeweitet (bis 30. Juni 2003), und nach Art. 32 Buchst. a) Abs. 1 können mehr Arten von öffentlich-rechtlichen Forderungen entsprechend dem Gesetz vom 30.10.2002 einbezogen werden (14).

c.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa

(34)

Am 21. Januar 2003 beantragte die HCz bei der ARP die Umstrukturierung des Unternehmens im Rahmen des Gesetzes vom 30.10.2002. Der Leiter der ARP nahm den Antrag am 21. Februar 2003 an und empfahl die Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 30.10.2002, was für die HCz Konkursschutz bedeutete.

(35)

Am 18. April 2003 legte die HCz der ARP einen Umstrukturierungsplan vor. Der Grundgedanke des Plans waren die Aufteilung der Aktiva der HCz in Produktionsvermögen und sonstige Vermögenswerte sowie der Verkauf des Produktionsvermögens im Rahmen der Übernahme des Konzerns durch einen privaten Investor, der die Produktionstätigkeit weiterführen sollte. Am 2. Juli 2003 genehmigte die ARP den Umstrukturierungsplan. Anschließend wurde der Plan dem Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów, nachstehend „UOKiK“ genannt) vorgelegt, das ihn am 25. Juli 2003 unter der Bedingung billigte, dass keine staatliche Beihilfe gewährt wird (15).

(36)

Am 7. August 2003 erging durch den Leiter der ARP entsprechend Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 30.10.2002 ein Umstrukturierungsbeschluss. Im Oktober 2003 wurde der Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der Anforderungen des UOKiK geändert. Am 1. Dezember 2003 wurde der Plan von der ARP genehmigt, die ihren ursprünglichen Umstrukturierungsbeschluss revidierte.

(37)

Am 30. April 2004 erging durch den Leiter der ARP eine weitere Entscheidung, mit der der Umstrukturierungsbeschluss geändert wurde und die sich auf den aktualisierten Geschäftsplan vom 26. April 2004 stützte. Eine Änderung des Plans war wegen der Änderung im Gesetz vom 30.10.2002 notwendig geworden, wonach eine detailliertere Beschreibung der Aufteilung der Vermögenswerte vorgeschrieben wurde (16).

d.   Die Gläubiger der Huta Częstochowa

(38)

Im Umstrukturierungsplan werden je nach rechtlichem Charakter der Verbindlichkeiten mehrere Gruppen von Gläubigern unterschieden:

(39)

Zur ersten Gruppe zählen die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten (Beträge per 30. Juni 2003):

Sozialversicherungsbeiträge (für die Sozialversicherungsanstalt Zakład Ubezpieczeń Społecznych, nachstehend „ZUS“ genannt) in Höhe von ca. [...] Mio. PLN ([...] Mio., die der Umstrukturierung unterliegen und [...] Mio., die nicht der Umstrukturierung unterliegen);

Grundsteuer (für die Stadtgemeinde Częstochowa) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Umweltabgabe (für die Woiwodschaft Schlesien (Verwaltungseinheit)) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Darlehen aus dem Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych, nachstehend „FGŚP“ genannt) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Einzahlungen in den Staatlichen Fonds für die Rehabilitation von Behinderten (Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, nachstehend „PFRON“ genannt) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Częstochowa in Höhe von [...] Mio. PLN;

Mehrwertsteuer und sonstige Steuern (Finanzamt (nachstehend „Finanzamt“ genannt)) in Höhe von [...] Mio. PLN.

„Öffentliche Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen“ sind demnach die ZUS, der FGŚP und der PFRON, die dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unterstehen, die Gemeinde Częstochowa einschließlich Finanzamt sowie die Stadtverwaltung und die Woiwodschaft Schlesien. Ansprüche geringeren Umfangs machen auch andere Gemeinden wie die Gemeinde Poraj geltend.

(40)

Zur zweiten Gruppe zählen die privatrechtlichen Verbindlichkeiten (Beträge per 30. September 2003), die sich in Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen sowie gegenüber privaten Gläubigern unterteilen lassen. Zur ersten Untergruppe (nachstehend „öffentliche Gläubiger privatrechtlicher Forderungen“ genannt) gehören:

PSE ([...] Mio. PLN);

Energieversorgungsunternehmen Częstochowa AG (nachstehend „Energieversorgungsunternehmen“ genannt, [...] Mio. PLN);

ARP ([...] Mio. PLN);

Polnische Staatsbahnen (Polskie Koleje Państwowe, nachstehend „PKP“ genannt, [...] Mio. PLN);

Polnische Erdölbergbau und Gasindustrie (Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A., nachstehend „PGNiG“ genannt, [...] Mio. PLN);

Centrala Zbytu Węgla Węglozbyt S.A. (nachstehend „CZW Węglozbyt“ genannt, [...] Mio. PLN);

Kohlegesellschaft ([...] Mio. PLN).

(41)

Zur zweiten und gleichzeitig zur dritten Untergruppe gehören folgende Privatgläubiger (Beträge per 30. September 2003):

Kredyt Bank S.A. (Kreditbank AG) ([...] Mio. PLN);

ING Bank Śląski S.A. (nachstehend „ING BSK“ genannt, [...] Mio. PLN);

BPK Logo ([...] Mio. PLN);

Bank Przemysłowo Handlowy S.A. (nachstehend „BPH“ genannt, [...] Mio. PLN);

Citybank Handlowy S.A. ([...] Mio. PLN);

Bank Millenium S.A. ([...] Mio. PLN).

e.   Festlegungen zur finanziellen Umstrukturierung

(42)

Der Umstrukturierungsplan sieht die finanzielle Umstrukturierung der vorerwähnten Forderungen vor, wobei die Vermögenswerte auf drei Gesellschaften aufgeteilt werden:

(1)

Majątek Hutniczy Sp. z o.o. (nachstehend „MH“ genannt) erhält Vermögenswerte, die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehen. Im Austausch gegen die privatrechtlichen Forderungen werden Unternehmensaktien ausgegeben, die die Gläubiger dann an den strategischen Investor veräußern (eventuell zusammen mit dem Verkauf der HSCz durch die TFS).

(2)

Operator Sp. z o.o. (nachstehend „Operator“ genannt) erhält im Zusammenhang mit der Tilgung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die der Umstrukturierung unterliegen, einige Vermögenswerte, die nicht mit der Stahlproduktion in Verbindung stehen.

(3)

Der Regionale Wirtschaftsfonds (Regionalny Fundusz Gospodarczy, nachstehend „RFG“ genannt) ist der Nachfolger der HCz unter neuem Namen. Zur Tilgung der verbleibenden Schulden (hauptsächlich Forderungen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen) wird der größte Teil der Niederlassungen einschließlich der Rohrproduktion und der Kokerei an einen strategischen Investor verkauft.

1.   MH — Befriedigung der privatrechtlichen Forderungen

(43)

Entsprechend dem Umstrukturierungsplan haben die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen die Möglichkeit, im Austausch gegen Forderungen Vermögenswerte zu erhalten, die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehen. Das soll durch Umwandlung der Forderungen in Anteile an der neu gegründeten Niederlassung MH geschehen. MH wäre der Eigentümer sämtlicher Stahlproduktionsanlagen, zu denen das Stahlwerk und das Grobblechwalzwerk mit kompletter Ausstattung sowie das Verwaltungsgebäude gehören.

(44)

Der Wert der Aktiva wurde nach polnischem Recht, betreffend die staatlichen Betriebe, festgelegt, das eine Bewertung der Aktiva vor ihrem Verkauf vorschreibt. Im Zusammenhang damit nahm die Firma ATEST im August 2003 eine Bewertung des Hochofens (der Gießerei) (17) vor und ermittelte einen Betrag von [...] Mio. PLN. Die Firma PROFCEN in Częstochowa bewertete das Walzwerk mit [...] Mio. PLN. Da jedoch die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen die angewandten Bewertungsmethoden anzweifelten und die Ergebnisse für allzu optimistisch hielten, führte ATEST im Dezember 2003 eine weitere Bewertung auf der Grundlage des diskontierten Cashflow der zusammengelegten Bereiche Walzwerk und Gießerei durch, in deren Ergebnis ein Betrag von [...] Mio. PLN ermittelt wurde. Außerdem wurde eine Bewertung nach der Schweizer Methode vorgenommen (2/3 diskontierter Cashflow, 1/3 Bewertung der Aktiva), die einen Betrag von [...] Mio. PLN erbrachte. Dieser Wert wurde durch das Angebot der LNM vom Dezember 2003 mehr oder weniger bestätigt, in dem die Aktiva mit [...] Mio. PLN bewertet wurden. Ende 2003 wurde das auf [...] Mio. PLN korrigiert (im März 2005 jedoch hatte sich dieser Wert wegen des beträchtlichen Anstiegs der Stahlpreise auf einen Betrag von […zwischen 600 und 650] Mio. PLN fast verdoppelt.

(45)

Am 13. Oktober 2003 unterzeichneten die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen einen Vergleich über die Umstrukturierung der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Juni 2002 (nachstehend „Umstrukturierungsvergleich“ genannt), der am 9. Dezember 2003 in Kraft trat. Auf der Grundlage des Buchwertes der Vermögenswerte von MH, d. h. 320 Mio. PLN, wurde in diesem Vergleich zum einen festgelegt, dass die privatrechtlichen Forderungen dieser Gläubiger, die bis zum 30. Juni 2002 bestanden, durch die teilweise Umwandlung in 80,44 % der Anteile an dem Unternehmen MH befriedigt werden. 72,47 % dieses Anteilspools wurden im Verhältnis zu den bestehenden Ansprüchen der Gläubiger privatrechtlicher Forderungen abgegolten, und 7,97 % wurden im Verhältnis zu den vorhandenen Sicherheiten der Gläubiger zugeteilt. Das führte zu einem Schuldenerlass von ca. 60 % im Jahr 2003 und von ca. 30 % im Jahr 2005.

(46)

Zum zweiten wurde in dem Umstrukturierungsvergleich festgelegt, dass der RFG die verbleibenden 19,56 % der Anteile an MH zur vollständigen Tilgung der Zinsen auf die Verbindlichkeiten verwendet, die vor Juni 2002 bis zum Inkrafttreten des Vergleichs am 9. Dezember 2003 bestanden (danach werden sie durch den Umstrukturierungsvergleich ersetzt), wie auch zur Tilgung der nach Juni 2002 entstandenen Verbindlichkeiten sowie der entsprechenden Zinsen.

(47)

Der Umstrukturierungsvergleich wurde später mehrmals mit dem Ziel modifiziert, den endgültigen Termin, zu dem die an diesem Vergleich beteiligten Gläubiger die Anteile an MH erhalten, sowie den Zeitplan für die Angebote der strategischen Investoren für MH zu ändern.

(48)

Der Umstrukturierungsvergleich wurde zunächst von Gläubigern geschlossen, die 54 % der geforderten Verschuldungshöhe repräsentieren, d. h. den öffentlichen Gläubigern privatrechtlicher Forderungen: PSE, Energieversorgungsunternehmen, ARP, PKP, PGNiG sowie den Privatgläubigern: BPH Bank und BPK Logo. Die Kredyt Bank, ING BSK, Citibank Handlowy und Bank Millenium sowie CZW Węglozbyt und die Kohlegesellschaft stimmten dem Vergleich anfangs nicht zu. Nach Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.10.2002 ist der Vergleich jedoch für alle Gläubiger privatrechtlicher Forderungen bindend.

(49)

Im März 2004 willigten Bank Millennium, CZW Węglozbyt und die Kohlegesellschaft in den Umstrukturierungsvergleich ein. Inzwischen hatten auch die Kredyt Bank, ING BSK und die Citibank Handlowy ihre Zustimmung zu den ökonomischen Bedingungen des Umstrukturierungsprogramms signalisiert.

(50)

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass MH zusammen mit den Pfandrechten an den Vermögenswerten des Unternehmens verkauft wird, weil die Erlöse aus dem Verkauf zur Befriedigung der verbleibenden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen, verwendet werden, was eine Pfandauslösung zur Folge hat.

2.   Operator — Befriedigung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, die der Umstrukturierung unterliegen

(51)

Der mit dem Umstrukturierungsbeschluss bestätigte Umstrukturierungsplan legt fest, dass Operator für alle vor dem 30. Juni 2003 bestehenden, der Umstrukturierung unterliegenden öffentlich-rechtlichen Forderungen haftet.

(52)

Im Gegenzug überträgt die HCz gemäß Art. 32 Buchst. d) des Gesetzes vom 30.10.2002 Operator das Eigentum an einem Teil des nicht besicherten Vermögens, das den Gegenwert von mindestens 25 % der Operator übertragenen Forderungen darstellt. Diese Vermögenswerte sind im Umstrukturierungsplan festgelegt und umfassen das Grundstück, zu dem das Gelände des Gewerbeparks und das Stromversorgungsunternehmen Elsen gehören, sowie 10 Mio. PLN als Forderungen. Operator ist bestrebt, aus diesen Vermögenswerten einen möglichst hohen Geldbetrag zu erzielen. Die Veräußerung des größten Teils der betreffenden Vermögensbestandteile wird nicht vor Dezember 2005 abgeschlossen sein.

(53)

Der Wert des Grundstücks, das Operator erhält, wurde von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit 120,6 Mio. PLN veranschlagt. Zusammen mit den Anteilen der Firma Elsen, die mit ca. 25,4 Mio. PLN bewertet wurden, sowie den Forderungen in Höhe von 10 Mio. PLN beläuft sich das Vermögen von Operator auf 156 Mio. PLN (18). Die Bewertung wurde von BRE Corporate Finance, dem Bereich Investitionsbankwesen der Commerzbank in Polen, im Auftrag der ARP vorgenommen (19).

(54)

Mit der Übertragung der Forderungen auf Operator erfolgt für diese Verbindlichkeiten automatisch eine Sicherungsfreistellung. Da jedoch Forderungen bestehen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen, bleiben einigen öffentlichen Gläubigern nach wie vor Sicherheiten, die so lange bestehen bleiben, bis die HCz bzw. der RFG in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten nach dem Verkauf von MH zu tilgen.

(55)

Die ZUS, die Stadtgemeinde Częstochowa, PFRON und die Woiwodschaft Schlesien haben ihre Zustimmung zu einer Sonderumstrukturierung signalisiert. Andererseits wurde diese Form der Umstrukturierung, wie Polen mitteilte, vom Finanzamt Częstochowa, vom FGŚP und der Gemeinde Poraj Anfang Juni 2005 abgelehnt, weil diese der Auffassung waren, dass sich mit dem Konkurs bessere Ergebnisse erzielen ließen. Die Verbindlichkeiten der HCz bzw. des RFG unterliegen daher nicht der Umstrukturierung und müssen getilgt werden. Wie die polnischen Behörden versicherten, werde das in vollem Umfang geschehen.

3.   RFG — Befriedigung der privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen

(56)

Die HCz wird in RFG umbenannt. Der RFG wird Eigentümer einiger der verbliebenen Vermögensbestandteile, insbesondere der Mehrheit der Niederlassungen der HCz wie Rurexpol und der Kokerei, von denen der größte Teil an einen strategischen Investor verkauft wird. Außerdem werden einige der von der HSCz gepachteten Vermögensbestandteile einer anderen Niederlassung der HCz mit dem Namen Majątek Hutniczy Plus (nachstehend „MH Plus“ genannt) mit dem Ziel übertragen, sie zugunsten des RFG an einen strategischen Investor weiterzuverkaufen.

(57)

Das Vermögen des RFG wurde zum ersten Mal Ende 2003 von Sachverständigen bewertet, die für das Unternehmen arbeiteten („PROFCEN“ in Częstochowa). Diese Bewertung wurde den später von ATEST durchgeführten Bewertungen der Tochterunternehmen beigefügt. Der Wert von MH und MH Plus wurde dann durch die Angebote der strategischen Investoren dokumentiert. Eine weitere Grundlage für die Bewertung wurde Anfang 2005 nach Eingang des Angebots für den Erwerb von Anteilen bzw. Aktien der verschiedenen Niederlassungen festgelegt (siehe Pkt. 62), das von einem deutlichen Aufschwung auf dem Stahlmarkt zeugt. Der Wert der Niederlassungen ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 1

Bewertung der zum Verkauf durch den RFG anstehenden Niederlassungen

Wert in PLN

Niederlassung

2003

2005

19,6 % MH

[...]

[...]

MH Plus

[...]

[...]

Kokerei Częstochowa Sp. z o.o.

[...]

[...]

Übrige Niederlassungen der Huta Częstochowa (20)

[...]

[...]

Gesamt

[...]

[...]

(58)

Der RFG muss alle öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten tilgen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen (ca. [...] Mio. PLN) (21). Hinzu kommen die Zinsen auf die privatrechtlichen Forderungen, die in Anteile an MH umgewandelt wurden, für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 9. Dezember 2003 ([...] Mio. PLN) sowie sämtliche neuen privatrechtlichen Forderungen einschließlich der nach Juni 2002 angefallenen Zinsen (etwa [...] Mio. PLN) (22). Der RFG erhält demnach für den Verkauf der Niederlassungen [...] Mio. PLN, wovon [...] Mio. PLN für die Tilgung der nicht regulierten Schulden und [...] Mio. zur Deckung der Umstrukturierungskosten bestimmt sind; ca. [...] Mio. PLN verbleiben beim RFG.

(4)   Verkauf der Unternehmen der Huta Częstochowa an einen strategischen Investor

(59)

HCz und TFS sowie die Gläubiger der HCz beabsichtigen, unter Aufsicht des Ministeriums der Finanzen Anteile von MH, MH Plus, der Kokerei, Rurexpol und einigen anderen Niederlassung einschließlich der Anteile der HSCz an einen strategischen Investor zu verkaufen. Ein Verhandlungsausschuss aus Vertretern von HCz, TFS und neun Gläubigern der HCz (BPH, Citibank Bank Handlowy, Bank Millennium, Kredyt Bank, ING BSK, PSE, PKP, PGNiG und ARP) wird dieses Verfahren überwachen.

(60)

Im Ergebnis des ersten Ausschreibungsverfahrens wurden die Holding LNM N.V. (die jetzt unter dem Namen Mittal Steel firmiert, nachstehend jedoch „LNM“ genannt wird) und der Industrieverband Donbass (nachstehend „Donbass“ genannt) von der TFS und der HCz als bevorzugte Bieter ausgewählt; sie erhielten das ausschließliche Verhandlungsrecht. Am 31. März 2004 wurde ein Vorvertrag geschlossen, der dann für ungültig erklärt wurde. Im Herbst 2004 gab es eine weitere Ausschreibung unter Beteiligung der bevorzugten Bieter.

(61)

Im Februar 2005 erhielt die LNM aufgrund des Angebotspreises den Zuschlag. Wegen des Aufschwungs auf dem Koks- und Stahlmarkt ist der Preis beträchtlich gestiegen. Am 15. April 2005 wurde der Vertrag mit der LNM unterzeichnet. Nach dem Fiasko der Verhandlungen der LNM mit den Gewerkschaften jedoch wurden am 16. Mai 2005 Verhandlungen mit Donbass aufgenommen. Den polnischen Behörden zufolge ist nun auch Donbass bereit, den von der LNM vorgeschlagenen Preis zu zahlen. Am 16. Juni 2005 wurde daher eine Vereinbarung unterzeichnet, die die Grundlage für den endgültigen Vertrag über den Verkauf der Unternehmen zugunsten von Donbass bildet

(62)

Im Rahmen des Pakets wird für MH ([… zwischen 600 und 650] Mio. PLN), MH Plus (ca. [...] Mio. PLN), die Kokerei (ca. [...] Mio. PLN), Rurexpol und acht weitere Niederlassungen der HCz (zusammen ca. [...] Mio. PLN) sowie HSCz (ca. [...] Mio. PLN — diesen Betrag erhält TFS) ein Preis in Höhe von ca. [...] Mio. PLN gezahlt. Von den Verkäufern waren Mindestpreise festgesetzt worden, die jedoch angesichts des für alle Transaktionsgegenstände angebotenen Preises proportional erhöht wurden (andernfalls hätte das Risiko bestanden, dass Bieter für die einzelnen Teile bessere Angebote vorgelegt hätten).

(63)

Im Oktober 2004 legte die TFS einen aktualisierten Geschäftsplan für die HSCz für den Zeitraum 2004 — 2006 (Indywidualny Biznes Plan — nachstehend „IBP“ genannt) mit der Maßgabe vor, dass Tätigkeit und Vermögenswerte der HSCz in einem Unternehmen zusammengefasst werden (in das MH, MH Plus und HSCz eingehen). Im IBP sind Investitionen in Höhe von 252,6 Mio. PLN in diesen Unternehmen vorgesehen. Darüber hinaus sind weitere Umstrukturierungsinstrumente wie Kostenreduzierung und ein Umweltschutzprogramm geplant. Im IBP wird auf der Grundlage dieser Instrumente für den Zeitraum 2004 — 2006 ein Investitionsrückfluss von über 10 % und ein Kapitalrückfluss von über 5 % veranschlagt.

(64)

Eine Bedingung der Ausschreibung bestand darin, dass der Investor innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme der Kontrolle über HSCz, MH und MH Plus ein Investitionsprogramm umsetzt. Zudem verpflichtet der Kaufvertrag den Investor, die Produktionskapazitäten für Fertigprodukte bis zum 31. Dezember 2006 nicht zu erhöhen, was insbesondere durch Investitionen in eine neue Fertigungslinie für warmgewalztes Blech erreicht werden sollte.

f.   Zusammenfassung von Forderungen und ihre Übertragung

(65)

Zur Beurteilung der Folgen der Umstrukturierung führte die Firma PriceWaterhouseCoopers im Auftrag Polens eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsanalyse durch (nachstehend „PWC-Analyse“ genannt), in der verglichen wurde, inwieweit Forderungen im Falle eines Umstrukturierungsverfahrens sowie im Falle eines Konkursverfahrens befriedigt werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Umstrukturierung basieren auf dem Umstrukturierungsvergleich vom Oktober 2003 sowie auf dem Umstrukturierungsbeschluss vom August bzw. Dezember 2003, die Feststellungen bezüglich des Konkursverfahrens auf der hypothetischen Anwendung des Insolvenzrechts (23) sowie auf dem günstigsten Szenario für die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen.

(66)

In der Analyse wird davon ausgegangen, dass der Konkurs am 31. Dezember 2003 (siehe Tabelle 2) und die Umstrukturierung am 31. März 2005 erfolgt (siehe Tabelle 3). Die Höhe der Forderungen und der Wert der Aktiva werden anhand des Zeitwertes ermittelt (so beträgt der Wert von MH im Jahr 2003 […(zwischen 325 und 375)] Mio. PLN, im Jahr 2005 bereits […zwischen 600 und 650] Mio. PLN). Die Analyse stützte sich deshalb auf zwei unterschiedliche Zeiträume, weil die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen einer Umstrukturierung auf der Grundlage von Tabelle 2 bereits zu einen früheren Zeitpunkt zugestimmt hatten, während die Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen ihre endgültige Zustimmung nicht 2003, sondern — unter Berücksichtigung des Szenarios vom März 2005 — erst später gaben. In dieser Zeit jedoch haben sich die Zahlen grundlegend verändert, da zum einen die Forderungen der Gläubiger aufgrund der aufgelaufenen zusätzlichen Zinsen gestiegen sind und sich zum anderen die Einnahmen im Falle beider Szenarios, also des Konkurses und der Umstrukturierung, aufgrund des gestiegenen Wertes der betreffenden Aktiva erhöht haben.

Tabelle 2

Vergleich der Einnahmen im Dezember 2003Analyse

in Millionen Zł.

Analyse 2003

Forderungen per 31.12.2003

Einnahmen aus Konkurs (PWC-Analyse 2003)

Einnahmen aus der Umstrukturierung

Einnahmen aus Umstrukturierung minus Einnahmen aus Konkurs

Prozent. Anteil der Einnahmen aus Umstrukturierung an den Einnahmen aus Konkurs

Abgeltung der Forderungen bei Konkurs in %

Abgeltung der Forderungen bei Umstrukturierung in %

Gesamt

aus Majątek Hutniczy sp. z o.o.

aus dem Regionalen Wirtschaftsfonds (RFG)

aus Operator Sp. z o.o. ARP

Öffentliche Gläubiger

875,7

405,1

531,0

[…]

[…]

[…]

125,9

131

46

61

Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen:

470,1

234,9

315,4

[…]

[…]

[…]

80,5

134

50

67

Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

136

53

72

Gemeinde Częstochowa

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

148

39

58

Finanzamt

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

67

100

67

Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

53

100

53

Staatlicher Fonds für die Rehabilitation von Behinderten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

178

30

53

Woiwodschaft Schlesien

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

210

25

53

Gemeinde Poraj und andere Gemeinden

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

165

42

69

Gläubiger privatrechtlicher Forderungen:

405,6

170,2

215,6

[…]

[…]

45,4

127

42

53

Polnische Energienetze AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

139

38

54

Energieversorgungsunternehmen Częstochowa AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

97

69

67

Agentur für industrielle Entwicklung AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

116

42

49

Polnische Staatsbahnen AG (PKP S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

174

26

46

Polnische Erdölbergbau und Gasindustrie AG (PGNiG S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

104

51

53

Kohlegesellschaft AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

198

23

45

Centrala Zbytu Węgla Węglozbyt S.A

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

169

28

47

Größte Privatgläubiger:

520,5

312,3

265,91

[…]

[…]

46,4

85

60

51

Kredyt Bank

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

80

70

56

ING Bank Śląski S.A.

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

91

63

57

Bank BPH S.A.

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

62

81

50

Citibank Handlowy

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

99

46

46

Millenium Big Bank Gdanski S.A.

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

65

78

50

Sonstige

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

111

41

45

GESAMT

 

717,41

796,91

[…]

[…]

 

 

 

 

 

Tabelle 3

Vergleich der Einnahmen im März 2005

in Millionen PLN

2003Analyse 2005

Forderungen per 31.03.2005

Einnahmen aus Konkurs (PWC-Analyse 2005)

Einnahmen aus der Umstrukturierung

Einnahmen aus Umstrukturierung minus Einnahmen aus Konkurs

Prozent. Anteil der Einnahmen aus Umstrukturierung an den Einnahmen aus Konkurs

Abgeltung der Forderungen bei Konkurs in %

Abgeltung der Forderungen bei Umstrukturierung in %

Gesamt

aus Majątek Hutniczy sp. z o.o.

aus dem Regionalen Wirtschaftsfonds (RFG)

aus Operator Sp. z o.o. ARP

Öffentliche Gläubiger

950,6

659,7

664,4

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen:

504,72

342,4

365,6

[…]

[…]

[…]

23,2

107

68

72

Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

110

68

74

Gemeinde Częstochowa

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

110

69

75

Finanzamt

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

62

100

62

Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

49

100

49

Staatlicher Fonds für die Rehabilitation von Behinderten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

105

55

58

Woiwodschaft Schlesien

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

122

47

57

Gemeinde Poraj und andere Gemeinden

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

53

73

39

Gläubiger privatrechtlicher Forderungen :

445,9

317,3

306,3

[…]

[…]

11,0

97

71

69

Polnische Energienetze AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

96

69

66

Energieversorgungsunternehmen Częstochowa AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

90

85

76

Agentur für industrielle Entwicklung AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

74

100

74

Polnische Staatsbahnen AG (PKP S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

142

47

67

Polnische Erdölbergbau und Gasindustrie AG (PGNiG S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

92

72

66

Kohlegesellschaft AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

146

43

63

Centrala Zbytu Węgla Węglozbyt S.A

 

 

 

 

 

 

 

122

51

62

Größte Privatgläubiger:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Banken:

411,4

346,2

295,9

[…]

[…]

50,3

85

84

72

Kredyt Bank

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

82

89

73

ING BSK

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

92

77

71

Bank BPH

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

84

82

69

Citibank Handlowy

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

84

83

70

Bank Millennium

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

90

90

81

Sonstige Privatgläubiger

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

63

88

55

Kleingläubiger

 

 

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

GESAMT

1 529,0

1 152,5

1 070,4

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

3.   BEIHILFEN UND ANDERE HILFEMAßNAHMEN

a.   Beihilfen für Huta Częstochowa

(67)

Zwischen 1997 und Mai 2002 erhielt die HCz staatliche Beihilfen in Höhe von 25 161 072,08 PLN (5,3 Mio. EUR).

(68)

Zur Unterstützung der Tätigkeit sowie der Umstrukturierung der Beschäftigung wurden 19 699 452 PLN (4,15 Mio. EUR) bereitgestellt:

Am 10. Juni 1997 gewährte der Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (nachstehend „Umweltschutzfonds“ genannt) ein Vorzugsdarlehen in Höhe von 900 000 PLN. Die Differenz zwischen dem Vorzugssatz und dem Marktsatz betrug 354 175,28 PLN (24).

Am 24. Oktober 1997 erließ der Präsident des PFRON Forderungen in Höhe von 1 019 436 PLN sowie 2 695 558 PLN (25).

Am 15. Oktober 1998 erließ der Umweltschutzfonds Forderungen in Höhe von 50 000 PLN (26).

Am 21. Dezember 1998 erließ der Woiwode von Częstochowa Forderungen in Höhe von 2 116 260 PLN (27).

Der FGŚP verzichtete ab 22. April 1999 auf die Zinsen für das der HCz gewährte Darlehen in Höhe von 13 726 271,88 PLN. Der Betrag der erlassenen Darlehenszinsen belief sich auf 3 369 111 PLN (28).

Am 22. April 1999 erließ das Finanzamt Częstochowa Forderungen in Höhe von 186 809 PLN (29).

Am 5. Mai 1999 erließ das Finanzamt Częstochowa Forderungen in Höhe von 151 187 PLN (30).

Am 14. September 1999 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 3 556 808 PLN (31).

Am 15. November 1999 erließ die Stadtverwaltung Częstochowa Außenstände in Höhe von 394 427 PLN sowie in Höhe von 305 904 PLN (32).

Am 2. Februar 2000 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 24 400,55 PLN (33).

Am 22. Februar 2000 erließ der Vorsteher der Gemeinde Popów Forderungen in Höhe von 13 494,40 PLN sowie in Höhe von 1 339,60 PLN (34).

Am 10. Mai 2000 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 4 217 240,57 PLN (35).

Am 1. Februar 2001 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 117 849,19 PLN (36).

Am 2. Mai 2001 erließ der Vorsteher der Gemeinde Poraj einen Betrag von 77 986,70 PLN (37).

Am 2. Juli 2001 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 795 685,06 PLN (38).

Am 10. Mai 2002 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 251 780,73 PLN (39).

(69)

Darüber hinaus stellte der Forschungsausschuss (Komitet Badań Naukowych — nachstehend „KBN“ genannt) der HCz einen Betrag von 5 461 620 PLN (1,15 Mio. EUR) zur Verfügung. Diese Beihilfe wurde auf der Grundlage des Vertrages zwischen der HCz sowie dem KBN und dem Institut für Eisenmetallurgie in Gliwice gewährt und war für die Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen bestimmt (nachstehend „Forschungs- und Entwicklungsprogramme“ genannt). Es wurden folgende Beihilfen gewährt:

Beihilfe vom 20. Juni 1997 in Höhe von 394 420 PLN bei Gesamtkosten von 2 391 420 PLN (16,5 %) für Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Zusammenhang mit der technischen Überprüfung der Entwicklung eines Systems, das entsprechend dem polnischen Umweltrecht die ISO-Norm 14001 erfüllt (40). Das gesamte Projekt wurde vom Institut der Polnischen Akademie der Wissenschaften realisiert (41). Wie Polen versichert, diente die Beihilfe als Anreiz für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, da die HCz solche Forschungsarbeiten nicht durchführt und die Entwicklung von Mustern von ISO-Dokumenten, die von einer großen Zahl von Industrieunternehmen genutzt werden können, selbst nicht in Auftrag geben würde.

Beihilfe vom 6. Oktober 1997 in Höhe von 2 450 000 PLN bei Gesamtkosten von 7 920 000 PLN (31,9 %) für Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Rahmen des Projekts zur Entwicklung moderner Verfahren für die Herstellung von legiertem Stahl in einer vollständigen Fertigungslinie zur Produktion von Blechen und Rohren (42). Die Forschungsarbeiten wurden vom Institut für Eisenmetallurgie durchgeführt. Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da diese Maßnahmen, die HCz selbst nicht in Auftrag gegeben hätte, für eine große Gruppe von Unternehmen (z. B. aus dem Bergbau, der Werftindustrie, dem Bereich Energieversorgung und dem Bauwesen) Informationen über Verfahren zur Verarbeitung von legiertem Stahl erbracht hätten.

Beihilfe vom 26. November 1998 in Höhe von 104 000 PLN bei Gesamtkosten von 290 000 PLN (d. h. 35,8 %) für Industrieforschung im Rahmen des Projekts zur Entwicklung eines Verfahrens zur Verbesserung der Wasserqualität in industriellen Kühlsystemen mit Kaminkühltürmen (43). Dieses Projekt wurde von der Polnischen Akademie der Wissenschaften realisiert. Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da die HCz dieses Projekt andernfalls nicht unterstützt hätte. Es wurde anderen Unternehmen zugänglich gemacht, die ähnliche Kühlsysteme verwenden; HCz selbst hätte dieses Projekt nicht verwirklicht.

Beihilfe vom 30. November 1999 in Höhe von 2 290 000 PLN bei Gesamtkosten von 5 626 000 PLN. Davon waren 2 000 000 PLN für die Industrieforschung mit einem Volumen von 3 526 000 PLN (56,7 %) und 290 000 PLN für die vorwettbewerbliche Entwicklung mit einem Volumen von 2 100 000 PLN (13,8 %) bestimmt. Die Forschungsarbeiten zur Produktion von Blechen mit homogenem Gefüge führte das Institut für Eisenmetallurgie durch (44). Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da die Erkenntnisse anschließend weiteren metallverarbeitenden Unternehmen zugänglich gemacht wurden und die Forschungsarbeiten andernfalls nicht in Auftrag gegeben worden wären.

Beihilfe vom 15. November 2000 in Höhe von 223 200 PLN bei Gesamtkosten von 496 400 PLN (45 %) für die Industrieforschung im Rahmen des Projekts für plastometrische Untersuchungen und die Festlegung von Parametern für die Metallbearbeitung. Das Projekt wurde als Bestandteil des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Union, III. Thematisches Programm GROWTH, mit der Bezeichnung TESTIFY durchgeführt. Wie Polen versichert, hätte das Unternehmen ohne die staatliche Beihilfe nicht an diesem Projekt teilgenommen.

b.   Hilfe für Huta Stali Częstochowa

(70)

Zwischen November 2002 und Januar 2004 nahm die HSCz verschiedene Finanzinstrumente in Anspruch.

(71)

Die HCz verlängerte die Frist für die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der ZUS und dem FGŚP, die inzwischen jedoch beglichen sind. Alle Zahlungsrückstände zusammengenommen (die später als zwei Wochen nach dem Fälligkeitstermin geregelt werden) betragen 18 155 302 PLN. Für Zahlungsrückstände, bei denen eine Frist von sechs Monaten generell nicht überschritten wurde, zahlte die HSCz die entsprechenden gesetzlichen Zinsen in Höhe von 560 383 PLN.

(72)

Das Finanzamt Częstochowa stimmte einer Verlängerung der Steuerzahlungsfrist für einen Betrag von ca. 7 Mio. PLN zu. Im Gegenzug sollten gesetzliche Zinsen gezahlt werden, was auch geschah. Das Finanzamt erließ jedoch einen Teil der aufgrund der Zahlungsrückstände fälligen Zinsen. Die Differenz zwischen den gezahlten und den vollständigen gesetzlichen Zinsen beträgt 31 145 PLN.

(73)

Der Präsident des PFRON erließ der HSCz die fälligen Zinsen für einen Betrag von 22 821 PLN und stimmte der Tilgung der Verbindlichkeiten in Raten in Höhe von ca. 350 000 PLN zu, was einem Beihilfewert von 8 150 PLN entsprach. Zusammen mit den erlassenen Forderungen des Finanzamts (31 145 PLN) wurde der HSCz ein Betrag von 62 116 PLN (ca. 13 077 EUR) erlassen.

(74)

Am 27. November 2002 und am 20. November 2003 gewährte der KBN Beihilfen in Höhe von 1 100 000 PLN bzw. 280 000 PLN, was in der Summe 1 380 000 PLN bei Gesamtkosten von 4 370 000 PLN (30,4 %) ausmacht. Bestimmt waren diese Beihilfen für die Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Rahmen eines Projekts, dessen Ziel darin bestand, Hilfestellung zu geben bei der Analyse der Methoden zur Modernisierung des technologischen Prozesses in der Gießerei durch eine veränderte Aufteilung der für die Stahlerzeugung verwendeten Komponenten, um Qualität und Produktivität zu verbessern (45).

III.   GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(75)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob die von Polen eingesetzten Instrumente eine Beihilfe darstellen, und zwar hauptsächlich aus den drei nachstehenden Gründen:

Die Kommission hatte Grund zu der Annahme, dass die Umstrukturierung der HCz nicht dem Privatgläubigertest entsprach. Allem Anschein nach hatten einige öffentliche Gläubiger während der Umstrukturierung mehr Schulden abgeschrieben, als das im Falle eines Konkurses geschehen wäre, wobei zumindest im Falle der Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen davon ausgegangen wurde, dass es hochwertige Sicherheiten gegeben hat. In diesem Zusammenhang konnte die Kommission das Argument der polnischen Seite nicht akzeptieren, wonach der Staat durch den Umstrukturierungsplan in der Summe mehr zurückerhält als im Falle einer Liquidation. Zudem war sich die Kommission nicht sicher, ob die Zustimmung der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen nur im Rahmen des Gesetzes vom 30.10.2002 erzielt wurde und ob Operator tatsächlich wertvolle Vermögenswerte erhalten hätte.

Außerdem meldete die Kommission Zweifel an, wie die HSCz die Produktion von HCz ohne Umlaufvermögen fortgeführt und ob das Unternehmen nicht anderweitige Finanzmittel erhalten hat.

Schließlich ging aus den Unterlagen der Kommission hervor, dass die HCz in den Jahren 1997-2002 verschiedene Finanzhilfen erhalten hat.

(76)

Darüber hinaus äußerte die Kommission Besorgnis darüber, ob die LNM nach Ziffer 4 Buchst. a) des Protokolls Nr. 8 berechtigt ist, Anteile an der HCz zu erwerben, da die LNM bereits Eigentümer von MSP ist, das laut Protokoll Nr. 8 Begünstigter der staatlichen Beihilfe ist.

IV.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(77)

In ihrem Schreiben vom 9. September 2004 stellt die UK Steel, die im Namen der Wettbewerber der HCz aus dem Vereinigten Königreich handelt, fest, dass ihrer Ansicht nach ein Schulderlass und die Stundung einer fälligen Zahlung bis zu ihrer vollständigen Tilgung eine staatliche Beihilfe darstellen. Sie teilt die Besorgnis der Kommission darüber, dass die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte der HCz unter normalen Marktbedingungen liquidiert und nicht an die HSCz verpachtet worden wären. Außerdem ermutigt die UK Steel die Kommission dazu, Ziffer 4 Buchst. b) des Protokolls Nr. 8 anzuwenden, wonach der LNM der Erwerb von Vermögenswerten der HCz ihrer Ansicht nach untersagt wäre.

(78)

In ihrem Schreiben vom 10. September 2004 bekundet die Tschechische Republik als Eigentümer des Stahlwerks Vítkovice Steel, das Grobstahlblech herstellt, ihr Interesse an dem Verfahren der Kommission.

(79)

Die LNM nimmt mit ihrem Schreiben vom 10. September 2004 als potenzieller Bieter am Verfahren der Kommission teil. LNM will nach eigener Aussage Hilfestellung geben, wenn es darum geht aufzuzeigen, dass die Privatisierung der Stahlunternehmen der HCz und die Verbindung zwischen den anderen Unternehmen der LNM-Gruppe voll und ganz mit dem Beitrittsvertrag und den Beihilferegelungen im Einklang stehen. Insbesondere wird seitens der Holding bestätigt, dass ihre Tochtergesellschaft MSP nicht die Unternehmen der HCz. erwirbt. Sie versichert wiederholt und unmissverständlich, dass sie, sollte es ihr gelingen, die Unternehmen der HCz zu erwerben, diese als unabhängige Unternehmen behandeln werde, die in keinerlei Verbindung zur MSP stünden, und dass es zwischen ihnen und MSP keine Übertragung von staatlichen Beihilfen oder Produktionskapazitäten geben werde. Zwischen diesen Unternehmen würden einzig und allein Handelsbeziehungen bestehen, die es MSP ermöglichen würden, Brammen an die HCz zu liefern. Dies geschähe auf transparente Art und Weise und unter Beibehaltung der Marktpreise, die sich nicht von den Preisen der Wettbewerber unterscheiden.

(80)

Donbass nimmt mit seinem Schreiben vom 13. September 2004 als potenzieller Bieter am Verfahren der Kommission teil. Nach Ansicht von Donbass erfolgt die Umstrukturierung unter Einhaltung der Marktbedingungen. Zudem bezweifelt der Industrieverband, dass er im Falle eines Konkursverfahrens, das kompliziert und langwierig sei, am Erwerb von Vermögenswerten der HCz interessiert wäre.

V.   BEMERKUNGEN POLENS

(81)

In ihren ergänzenden Angaben versucht die Republik Polen klarzustellen, dass weder im Zuge der Umstrukturierung der HCz noch im Rahmen der Produktionstätigkeit der HSCz Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden. Es wird lediglich eingeräumt, dass die HCz bis Ende 2002 tatsächlich Beihilfen erhalten habe. Abschließend erläutert Polen, weshalb die Kommission einer Änderung des NUP zustimmen sollte.

1.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa

(82)

Polen führt zunächst neue Argumente dafür an, weshalb im Rahmen der Umstrukturierung der HCz keine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang die vorgenannte, von PWC erstellte Analyse des Konkursszenarios. Polen will nachweisen, dass die Forderungen aller öffentlichen Gläubiger im Falle einer Umstrukturierung in einem größeren Umfang befriedigt werden als im Falle eines Konkurses.

(83)

Die Analyse stützt sich nunmehr auf den Wert der Sicherheiten, der zuvor nicht untersucht worden war. Tatsächlich belegt die PWC-Analyse, dass die Forderungen der öffentlichen Gläubiger hauptsächlich durch das nicht mit der Produktion in Verbindung stehende Vermögen und nur zu einem kleinen Teil durch das Produktionsvermögen abgesichert sind, während die Forderungen der Privatgläubiger größtenteils durch das (wertvollste) Produktionsvermögen abgesichert sind. Hinzu kommt, dass die Forderungen der öffentlichen Gläubiger selbst dann, wenn sie durch das Produktionsvermögen der HCz abgesichert sind, mit einem späteren Datum registriert sind als die Forderungen der Privatgläubiger. Nach dem polnischen Insolvenzrecht können diese Gläubiger erst dann befriedigt werden, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt registrierten Gläubiger (d. h. die Forderungen der Privatgläubiger) abgefunden sind.

(84)

Anhand der vorerwähnten Analyse behauptet Polen, dass die Umstrukturierung die Anforderungen des Privatgläubigertests erfüllt. Nur einige öffentliche Gläubiger erhalten im Falle einer Umstrukturierung weniger als bei einem Konkurs (jene, bei denen in der letzten Spalte von Tabelle 2 und 3 ein Minus verzeichnet ist), aber immer noch mehr als im Falle eines realistischen Konkursszenarios.

(85)

Polen behauptet, dass die PWC-Analyse für das Jahr 2003 ein sehr optimistisches Szenario für die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen darstellt. Tatsächlich ist eine weitere Reduzierung der Einnahmen aus dem Konkursverfahren vor allem dem besonderen Charakter der unter gerichtlicher Aufsicht stehenden Konkursverfahren in Polen geschuldet, in deren Rahmen die Kosten des Konkursverwalters getragen werden, die in der Regel 5 % des Verkaufserlöses, im Falle der HCz vermutlich sogar 10 % ausmachen. Außerdem ist ein Konkursverfahren langwierig, was zu einer weiteren Verringerung des Wertes führen kann.

(86)

Wie Polen weiter behauptet, können die Vermögenswerte bei einem Konkurs nicht in einem einheitlichen Prozess verkauft werden, weil einige Gläubiger das Eigentumsrecht an einzelnen Vermögensbestandteilen besitzen und diese einzeln veräußern können. Investoren können deshalb nicht sicher sein, die komplette Fertigungslinie zu erwerben, was zur Preisminderung führen kann. Polen führte einige Beispiele für den Verkauf im Wege des Konkursverfahrens an — so die Huta Andrzej –, wo die Aufteilung der Eigentumsrechte am Produktionsvermögen den Verkauf des Unternehmens erheblich erschwerte und eine Preisminderung zur Folge hatte. Bei einem Verkauf im Wege des Konkurses würde deshalb möglicherweise ein wesentlich niedriger Preis erzielt als bei einem Verkauf im Rahmen der Umstrukturierung.

(87)

Polen behauptet ferner, dass die „defizitären“ öffentlichen Gläubiger nach wie vor in ein besseres Ergebnis erzielen als Privatgläubiger, die sich in jedem Falle für eine Umstrukturierung ausgesprochen haben (zu Detailfragen siehe Tabelle 2 und 3) (46).

(88)

Polen zufolge stehen die Gläubiger der Unterzeichnung eines Umstrukturierungsvergleichs vor allem deshalb ablehnend gegenüber, weil sie nicht an positive Ergebnisse des Umstrukturierungsprogramms und die Erfüllung der damit verbundenen Erwartungen glauben. Zudem reagierten Privatgläubiger in der Regel vor allem deshalb zurückhaltend auf neue Vorschläge, weil die Banken zögern, Sicherheiten und Pfandrechte an Vermögenswerten in Anteile umzuwandeln, da die Wirtschaftsprüfer bzw. die Bankenaufsichtsbehörde den Wert ihrer Forderungen mindern und sie verpflichten, Verluste in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei Aufrechterhaltung des Status quo hingegen könnten sie in den Geschäftsbüchern einen höheren Wert ausweisen, auch wenn dieser unrealistisch sei.

(89)

Wenn jedoch die Umstrukturierung machbar erscheint, in absehbarer Zeit Ergebnisse erzielt werden und die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Forderungen finanziell abgegolten werden können, geht die Tendenz dahin, solche Lösungen zu befürworten. Polen legte Schreiben der Kredyt Bank und ING BSK vor, aus denen hervorgeht, dass sogar die Banken, die bei einer Umstrukturierung am meisten verlieren, den Umstrukturierungsplan für eine bessere Lösung halten als den Konkurs. Indessen haben die Privatgläubiger ihre Bereitschaft erklärt, die Zinstilgung weiter zu reduzieren, damit die HCz über die nötigen Mittel verfügt, um die nicht der Umstrukturierung unterliegenden Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Kosten tilgen zu können.

(90)

Polen weist ferner darauf hin, dass die öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen, die nach der PWC-Analyse im Falle einer Umstrukturierung weniger bekommen würden als bei einem Konkurs, keinesfalls ein nach polnischem Recht durchgeführtes Vergleichsverfahren verhindern könnten. Gläubiger, deren Forderungen nicht befriedigt werden und die eine Minderheit darstellen, könnten daher praktisch keine Liquidation erzwingen.

(91)

In Bezug auf die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen teilt Polen mit, dass die Ablösung der Pfandrechte, die sich im Besitz der öffentlichen Gläubiger befinden, und die Übertragung der Forderungen auf das neue Unternehmen, nämlich Operator, nicht automatisch erfolgen. Dazu bedarf es der ausschließlichen und persönlichen Zustimmung jedes öffentlichen Gläubigers öffentlich-rechtlicher Forderungen, was der Aussage Polens zufolge auf freiwilliger Basis geschehe. Das beste Beispiel hierfür sind drei öffentliche Gläubiger mit öffentlich-rechtlichen Forderungen (das Finanzamt Częstochowa, der FGŚP und die Gemeinde Poraj), die eine Sonderumstrukturierung mit der Begründung ablehnten, ein Konkurs würde ihnen mehr bringen.

2.   Die Tätigkeit der Huta Stali Częstochowa

(92)

Den polnischen Informationen über die Tätigkeit der HSCz zufolge würde normalerweise jeder Privatgläubiger der Verpachtung der Stahlproduktionsanlagen der HCz an die HSCz zustimmen. Da die langwierigen Maßnahmen der Konkursverwalter zu einer Unterbrechung der Produktionstätigkeit führen würden, ist die Verpachtung dieser Vermögenswerte an eine unabhängige, von den Konkursverwaltern nicht kontrollierte Firma vor dem Konkurs eine Möglichkeit, den Wert der Aktiva durch Fortführung der Tätigkeit zu erhalten. Zu diesem Zweck würde ein Privatgläubiger im Rahmen des Pachtvertrags auch der Stundung einer fälligen Zahlung zustimmen.

(93)

Zudem betrachtet Polen seine Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe, da die Finanzierung über Darlehen, die von Lieferern nach kommerziellen Grundsätzen gewährt wurden, sowie über Vorschüsse von Kunden des Stahlwerks erfolgte, die die HCz bzw. die HSCz als Kunden nicht verlieren wollten.

(94)

Hinsichtlich der Zahlung der Energierechnungen an die PSE weist Polen nach, dass die Garantien keine staatliche Beihilfe darstellten, weil die HSCz der TFS für die Sicherheiten entsprechend dem Marktwert, der 2 % ihres tatsächlichen Wertes ausmacht, einen entsprechenden Betrag gezahlt habe. Bei der Berechnung dieses Wertes wird davon ausgegangen, dass die Garantiesumme 6 Mio. PLN keinesfalls übersteigen sollte, so dass die Provision von 120 000 PLN praktisch 2 % beträgt. Zum Vergleich führt Polen als Beispiel den Nationalen Fonds für Kreditbürgschaften an, der Kunden von über 25 Handelsbanken „Darlehensbürgschaften“ zu einem Prozentsatz von derzeit bis zu 1 % für 1 Jahr, 1,2 % für 2 Jahre und 1,4 % für 3 Jahre anbietet. Polen zufolge entsprechen die Bürgschaftskosten und –summen deshalb den damals geltenden Marktbedingungen.

3.   Beihilfen und andere Hilfemaßnahmen

(95)

Zum einen räumt Polen ein, dass die der HCz zwischen 1997 und Mai 2002 gewährte Hilfe in Höhe von 19 699 452 PLN (4 147 332 EUR) eine Umstrukturierungsbeihilfe war.

(96)

Zum anderen wird jedoch hinsichtlich der durch den KBN bereitgestellten Hilfe festgestellt, dass die Beihilfen die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung“ genannt) erfüllen (47) und auch als solche Beihilfen betrachtet werden sollten.

(97)

Nach Aussage Polens fallen sie teilweise unter das 30. November 2001 vom Vorsitzenden des KBN verabschiedete Programm zu den Kriterien und dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel, wie sie im Beitrittsvertrag im Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen aufgeführt sind. Das betrifft zumindest Beihilfen in Höhe von 1 380 000 PLN für die HSCz, die nach Verabschiedung dieses Programms zugewiesen wurden.

(98)

Polen macht weiter geltend, dass die Beihilfen des KBN für die HCz in Höhe von 5 461 620 PLN — obwohl sie nicht im Rahmen des Programms gewährt wurden — gerechtfertigt seien, da sie mit ähnlichen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Einklang stehen. Obgleich sie vor Inkrafttreten dieses Programms gewährt wurden, sind diese Beihilfen anhand der gleichen Kriterien des Programms und damit entsprechend dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung bewertet worden. Polen erklärt, dass detailliertere Informationen über die in Teil II beschriebene Beihilfe nicht verfügbar sind, da der KBN inzwischen aufgelöst wurde.

(99)

Drittens weist Polen nach, dass verschiedene Beträge zugunsten der HSCz inzwischen beglichen wurden. Der gestundete Pachtzins für die HCz sowie die der ZUS und dem FGŚP zustehenden Zinsen entsprach den gesetzlichen Zinsen, die im Zeitraum Juli 2002 bis 21. Januar 2003 bei 16 %, bis zum 24. September 2003 bei 13 % und bis zum 25. November 2004 bei 12,25 % lagen.

(100)

Die von PFRON und dem Finanzamt gewährten Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen in Höhe von 62 116 PLN (ca. 13 077 EUR) wurden nicht zurückgezahlt, da die Steuerbehörden keine Rückzahlung annehmen, solange kein Beschluss über die Abgeltung der Forderungen vorliegt. Polen macht jedoch geltend, dass diese Beihilfe mit den De-minimis-Regeln im Einklang steht.

4.   Genehmigung der Änderungen am NUP

(101)

Polen beantragt die Genehmigung der Änderung am NUP durch die Kommission gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 und versichert, dass die HCz ihre Produktionstätigkeit ohne Beihilfe fortsetzen wird und keine Liquidation erfolgt. Im Gegenzug verpflichtet Polen sich, der HCz im Zeitraum 1997 — 2006 keine zusätzliche staatliche Beihilfe zu gewähren und sichert zu, dass die HCz die vorstehend beschriebenen Produktionskapazitäten vor Ende 2006, also vor Ende des im Protokoll Nr. 8 ausgewiesenen Umstrukturierungszeitraums, nicht erhöhen wird.

(102)

Wie die polnischen Behörden erklären, hielt man, als das NUP im Herbst 2002 erarbeitet wurde, die Umstrukturierung der HCz ohne staatliche Beihilfe für nicht machbar. Solange die Möglichkeit bestand, dass die Schulden mit Hilfe des Staates vollständig getilgt würden, war keiner der Gläubiger bereit, auf seinen Teil der Forderungen zu verzichten. Erst als im NUP die Möglichkeit einer Beihilfe für die HCz ausgeschlossen wurde, entschlossen sich die Gläubiger des Unternehmens zur Reduzierung ihrer Forderungen. Allein das Inkrafttreten des Gesetzes vom 30.10.2002 erwies sich schließlich als wirksames Instrument des polnischen Rechts, das eine Abschreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie die Abfindung der Gläubiger im Rahmen eines Verfahrens unter ihrer Kontrolle ermöglichte.

5.   Zusage für die Abgrenzung der Tätigkeit von LNM, MSP und HCz

(103)

Polen versichert der Kommission, dass der Vertrag über den Verkauf von MH, HSCz sowie der anderen Unternehmen an einen strategischen Investor die Möglichkeit ausschließt, dass der HCz von einem der Begünstigten im Rahmen des Protokolls Nr. 8 eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Der mit dem Investor geschlossene Kaufvertrag sieht deshalb entsprechende Kontrollmaßnahmen vor.

VI.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

1.   Geltendes Recht

(104)

Im Protokoll Nr. 8 Ziffer 1 heißt es: „Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen“, sofern — unter anderem — die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(105)

Gemäß Ziffer 3 des Protokolls Nr. 8 dürfen nur den im Anhang 1 aufgeführten Unternehmen staatliche Beihilfen gewährt werden. Polen hat aus der Liste acht Unternehmen ausgewählt. HCz, HSCz und die Tochtergesellschaften der HCz gehören nicht dazu.

(106)

Entsprechend Ziffer 6 Absatz 3 des Protokolls Nr. 8 dürfen der polnischen Stahlindustrie keine weiteren staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Laut Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 ist die Kommission daher befugt, „geeignete Schritte einzuleiten und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfe zu verlangen“, wenn sich bei der Überwachung der Umstrukturierung herausstellt, dass Polen „der Stahlindustrie zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen“ gewährt hat.

(107)

Der Rat hat die Karenzfrist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Diese Festlegung wurde kraft des Protokolls Nr. 8 im Rahmen des Beitritts Polens zur EU anerkannt. Zur Erreichung dieses Ziels enthält das Protokoll Zeitrahmen für die Zeit vor und nach dem Beitritt. So besteht die Möglichkeit, im Zeitraum 1997 — 2003 im begrenzten Umfang Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, während weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie für den Zeitraum 1997 — 2006 untersagt sind. In diesem Punkt unterscheidet es sich eindeutig von den anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrags, wie z. B. dem in Anhang IV („Verfahren für bestehende Beihilfen“) bezeichneten Übergangsmechanismus, der sich ausschließlich auf staatliche Beihilfen bezieht, die vor dem Tag des Beitritts gewährt worden und auch nach diesem Tag „noch anzuwenden sind“. Das Protokoll Nr. 8 kann daher als lex specialis gesehen werden, das in den betreffenden Punkten andere Bestimmungen der Beitrittsakte ersetzt (48).

(108)

In Anbetracht dessen, dass Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft normalerweise nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden, nach dem Beitritt aber nicht mehr anwendbar waren, ist im Protokoll Nr. 8 die Kontrolle über die staatliche Beihilfe im Rahmen des EG-Vertrags auf sämtliche der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 — 2006 gewährte Umstrukturierungsbeihilfen ausgeweitet worden.

(109)

Gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag kann die Entscheidung nach dem Beitritt Polens zur EU getroffen werden, da, sofern das Protokoll Nr. 8 keine detaillierten Regelungen vorsieht, die normalen Regelungen und Grundsätze anzuwenden sind. Deshalb findet auch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über die detaillierten Grundsätze der Anwendung von Art. 93 EG-Vertrag Anwendung (49) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt).

2.   Vorliegen einer Beihilfe

(110)

Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Artikel 86 Abs. 1 EG-Vertrag wird präzisiert, dass Artikel 87 des EG-Vertrags auch auf öffentliche, d. h. vom Staat kontrollierte Unternehmen Anwendung findet.

a.   Umstrukturierungsbeihilfe für die Huta Częstochowa und Anwendung des Privatgläubigertests

(111)

Der Schuldenerlass durch die staatlichen Behörden verschafft einen Wettbewerbsvorteil, da damit in einen Einnahmenverlust eingewilligt wird, und stellt mithin eine Unterstützung aus staatlichen Mitteln dar. Gemäß der traditionellen Rechtsprechung jedoch gelten öffentliche Mittel nach Artikel 87 des EG-Vertrages nur dann als staatliche Beihilfen, wenn das Unternehmen, das sie erhält, dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte. Tatsächlich wurde festgestellt, dass der Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen eine Strukturpolitik umsetzen kann, bei der er sich von den langfristigen Rentabilitätsperspektiven des investierten Kapitals leiten lässt. Andererseits jedoch würde ein Gläubiger — der ständigen Rechtsprechung zufolge — unter marktwirtschaftlichen Bedingungen wohl eher versuchen, die ihm geschuldeten Beträge von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuerhalten (50).

(112)

Nach Auffassung des Gerichts Erster Instanz muss deshalb jeder Gläubiger, wenn ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten eine Umschuldung vorschlägt, um der Liquidation zu ergehen, sorgfältig die Vorteile des Erhalts der angebotenen Summe nach dem Umstrukturierungsplan mit der Summe abwägen, die er voraussichtlich bei einem Liquidationsverfahren erhalten würde (diese Bewertung wird nachstehend „Privatgläubigertest“ genannt) (51). Wie das Gericht Erster Instanz feststellte, spielen bei dem Privatgläubigertest eine Reihe von Faktoren eine Rolle, darunter die Art der Forderungen des Gläubigers (gesicherte, bevorrechtigte oder gewöhnliche Forderungen), Art und Umfang seiner Sicherheiten, seine Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens wie auch die Summe, die er im Falle der Liquidation erhält.

(113)

Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der HCz nahm die Kommission eine Bewertung der von Polen bereitgestellten Unterlagen und Informationen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel ausgeräumt sind. Nach Ansicht der Kommission erfüllt die Umstrukturierung die Anforderungen des Privatgläubigertests.

(114)

Gestützt auf die PWC-Analyse ist die Kommission nicht mehr der Auffassung, dass aufgrund der im Besitz der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen befindlichen Sicherheiten eine Liquidation bessere Resultate erzielen würde als eine Umstrukturierung. Aufgrund der Aussagen in der PWC-Analyse geht die Kommission davon aus, dass die öffentlichen Gläubiger ähnliche Sicherheiten auf dieselben mit der Produktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte besessen haben wie die Privatgläubiger, diese jedoch später registriert wurden als die Sicherheiten der Privatgläubiger. Die Befriedigung der Forderungen der Privatgläubiger genießt daher Vorrang, was wiederum dazu führt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen der öffentlichen Gläubiger in geringerem Umfang befriedigt werden.

(115)

Zudem ist die Kommission jetzt davon überzeugt, dass der gegenwärtige Vorschlag zur Umstrukturierung der HCz für jeden der öffentlichen Gläubiger von Vorteil sein kann. Dazu muss die Bewertung in Bezug auf die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen nach Ansicht der Kommission entsprechend der Sachlage vom Dezember 2003 erfolgen. Zwar wurde der Umstrukturierungsvergleich später geändert, doch besitzen seine grundlegenden Komponenten nach wie vor Gültigkeit. Der ausschlaggebende Zeitpunkt für die öffentlichen Gläubiger öffentlichrechtlicher Forderungen ist jedoch der Juni 2005, da sie noch den Bedingungen des Umstrukturierungsbeschlusses uneingeschränkt zustimmen müssen.

(116)

Die Analyse, derzufolge eine Umstrukturierung den Gläubigern mehr Vorteile bringt als ein Konkurs, findet sogar im Kontext des bestmöglichen Konkursszenarios für die öffentlichen Gläubiger ihre Bestätigung. Nach diesem Szenario sind es im Jahr 2005 nur drei öffentliche Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen und im Jahr 2003 ein öffentlicher Gläubiger privatrechtlicher Forderungen, die im Falle einer Umstrukturierung wesentlich weniger erhalten würden als bei einem Konkurs (52). Allerdings haben sich diese drei Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen eine Umstrukturierung ausgesprochen, und die polnischen Behörden haben die vollständige Begleichung ihrer Forderungen aus den Vermögenswerten des RFG zugesichert. Deshalb haben diese öffentlichen Gläubiger dem Schuldner keine Vorteile gewährt und auch keine öffentlichen Mittel eingesetzt, so dass ihr Verhalten nicht mit einer staatlichen Beihilfe in Verbindung gebracht werden kann (53).

(117)

Was das Energieversorgungsunternehmen — den lokalen Energielieferanten in der Region Częstochowa — als öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass es hinsichtlich des Umfangs, in dem seine Forderungen im Falle einer Umstrukturierung bzw. im Falle eines Konkurses befriedigt würden, keine nennenswerten Unterschiede gibt. Zudem geht die Kommission davon aus, dass ein Privatgläubiger, der Dienstleistungen für die HCz erbringt, sich in den meisten Fällen gegen einen Konkurs aussprechen würde, da er einen wichtigen Kunden verlieren würde, wenn die HCz die Produktion für längere Zeit unterbricht oder ganz einstellt. Das gilt ganz besonders für das Energieversorgungsunternehmen, das dadurch seinen größten Abnehmer verlieren würde. Daher handelte der Gläubiger im Einklang mit seinen Geschäftsinteressen und verschaffte der HCz keine unzulässigen Vorteile.

(118)

Außerdem ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass der Privatgläubigertest eingedenk der vorstehend angeführten Rechtsprechung (54), derzufolge „der Betrag, den er im Falle einer Liquidation erhält“ gegen die „Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens“ abgewogen werden muss, eine realistische Beurteilung des Konkurses bzw. der Umstrukturierung erfordert.

(119)

Die Chancen für eine Umstrukturierung in dem erörterten Fall sind offensichtlich. Die privatrechtlichen Forderungen werden an einen strategischen Investor verkauft; es gab (im Jahr 2003) und gibt noch immer (im Jahr 2005) Beweise dafür, dass ernsthafte Angebote unterbreitet wurden. Zudem scheint die Übertragung der Forderungen auf Operator ökonomisch gerechtfertigt zu sein. Der Wert der Aktiva wurde von einem glaubwürdigen Bewertungsunternehmen bestätigt.

(120)

Andererseits ist sich die Kommission dessen bewusst, dass im Falle eines Konkurses die Summe, wie sie als Beispiel in der PWC-Analyse angeführt ist, nicht garantiert werden kann. Vielmehr basiert die Analyse auf dem für die öffentlichen Gläubiger günstigsten Szenario und auf ähnlichen Erwartungen, die den Verkauf der Vermögenswerte voraussetzen, wie sie auch in Bezug auf die Umstrukturierung bestehen. Es gibt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Konkursverwalter alle Vermögenswerte in einem einzigen Verfahren veräußert. Vielmehr können einige Gläubiger die verpfändeten Vermögenswerte übernehmen, wodurch der Preis im Falle eines Verkaufs vermutlich niedriger sein wird als bei einer Umstrukturierung. Zur Bestätigung dieser Hypothese legte Polen empirische Beweise vor.

(121)

Das Vorgehen der Privatgläubiger deutet ganz klar auf ein marktbestimmtes Verhalten hin. Auch die Privatgläubiger haben entgegen den Ergebnissen in Tabelle 2 und 3, die in ihrem Falle für einen Konkurs sprachen, letztlich für die Umstrukturierung plädiert. Beispielsweise hätte die privat kontrollierte Bank BPH im Jahr 2003 bei einem Konkurs in Bezug auf ihre Forderungen in Höhe von 75 Mio. PLN Verluste von 19 % (14 Mio. PLN) erlitten, während sie im Falle einer Umstrukturierung etwa 49 % (37 Mio. PLN) verloren hätte. Die Umstrukturierung, die damals mit dem günstigsten Konkursszenario verglichen wurde, ermöglichte die Erstattung von lediglich 62 %. Dennoch sprach sich die BPH für einen Umstrukturierungsvergleich aus.

(122)

Würde man den gleichen Maßstab gegenüber den öffentlichen Gläubigern anlegen, dürfte fast jeder von ihnen, d. h. alle öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen und die Mehrheit der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, für eine Umstrukturierung plädieren.

(123)

Die Kommission verwarf ebenso ihre Bedenken in der Frage, ob die Übertragung der Produktion der HCz auf die HSCz mit der Gewährung von Beihilfe gleichzusetzen ist. Die Kommission hält die Verpachtung der Stahlproduktionsanlagen vor Konkurseröffnung an ein separates Unternehmen, das nicht von den Konkursverwaltern kontrolliert wird, mit dem Ziel, die Vermögenswerte durch Fortführung der Produktionstätigkeit zu erhalten, für sinnvoll.

(124)

Die Kommission erkennt außerdem an, dass die HSCz das Umlaufvermögen und die Garantie von der TFS nach kommerziellen Grundsätzen erhalten hat, die mit dem Privatgläubigertest im Einklang stehen. Sie geht davon aus, dass die Finanzierung der HSCz über die von den Lieferern nach kommerziellen Grundsätzen gewährten Darlehen sowie über Vorschüsse von Kunden des Stahlwerks erfolgte, die ein starkes Interesse daran hatten, dass die Stahlproduktion in der Huta Częstochowa fortgeführt wird.

(125)

Im Hinblick auf die von der TFS erteilte Garantie vertritt die Kommission gestützt auf Praxis der Beurteilung von Einzelgarantien die Auffassung, dass diese Garantie keine staatliche Beihilfe darstellt (55).

(126)

Zum ersten befand sich die HSCz nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (56). Zudem handelt es sich hierbei um ein neues, schuldenfreies Unternehmen, das bereits ein beträchtliches Auftragsvolumen vorweisen kann. Zum zweiten ist es dem Unternehmen gelungen, ohne Intervention des Staates Darlehen von den Finanzmärkten zu bekommen, und zum dritten bezieht sich die Garantie auf einen bestimmten Höchstbetrag, d. h. es handelt sich um eine begrenzte Garantie.

(127)

Hinsichtlich der Garantiekosten besitzt die Kommission keine Beweise dafür, dass die gezahlte Provision nicht dem Marktpreis entspricht. Das zeigt die Aussage der polnischen Seite, wonach die vertraglich garantierte Summe 6 Mio. PLN tatsächlich nicht überstieg und die Provision daher 2 % betrug. Doch selbst bei einer Provision von 0,8 % zeigen Beispiele für ähnliche Garantien, bei denen die Provision 1 % ausmachte, dass die Provision dem Marktwert entsprach, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die TFS über umfassende Informationen zum Thema HSCz verfügte und daher in der Lage war, Kontrollmaßnahmen einzuleiten, die eine Begrenzung der Garantiesumme ermöglichen. Außerdem erinnert die Kommission daran, dass sie in anderen, das Hüttenwesen betreffenden Fällen die gezahlte Provision, die sogar noch niedriger war als in dem erörterten Fall, als korrekt anerkannt hat (57).

b)   Beihilfen und andere Hilfemaßnahmen

(128)

Zwischen Juni 1997 und Mai 2002 erhielt die HCz aus staatlichen Mitteln Finanzhilfe in Höhe von 25 161 072,08 PLN (ca. 5,3 Mio. EUR). Da Grobstahlblech in ganz Europa in großem Umfang gehandelt wird, könnte diese Form der von Polen gewährten Hilfe den Wettbewerb verfälschen, da die HCz begünstigt und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag stellen diese Mittel daher eine staatliche Beihilfe dar.

(129)

Die Zuwendungen des KBN in Höhe von 1 328 000 PLN haben der HSCz ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und stellen deshalb eine staatliche Beihilfe dar, da sie — ähnlich wie die für die HCz — den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen.

(130)

Die Kommission sieht jedoch keinerlei Vorteil in der verspäteten Tilgung der öffentlich-rechtlichen Forderungen durch die HCz. Da die HSCz kein gefährdetes Unternehmen war, hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass ein Privatgläubiger sich an der Stelle der öffentlichen Einrichtungen für die kurzfristige Vollstreckung seiner Forderungen ausgesprochen hätte (58).

(131)

Zudem hat die HSCz gemäß dem polnischen Recht die gesetzlichen Verzugszinsen gezahlt, die über dem Referenzzinssatz der Kommission lagen. Die Kommission erinnert daran, dass nach Art. 14 der Verfahrensverordnung im Falle rechtswidrig gewährter Beihilfen der Betrag festzulegen ist, der zurückgefordert werden soll, um die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Wenn der Begünstigte die Beihilfe jedoch in einem Betrag zurückgezahlt hat, dessen Höhe den vom Tag der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Erstattung berechneten Zinsen entspricht oder diese übersteigt, so stellt dies nach der Praxis der Kommission keine Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar.

(132)

Jedenfalls übersteigen die gesetzlichen Zinsen, die sich in der Zeit von 2002 bis 2004 zwischen 16 % und 12,25 % bewegten (siehe Pkt. 99), den Referenzzinssatz der Kommission für die Rückzahlung von Beihilfen. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nachstehend „Durchführungsverordnung“ genannt) (59) wird dieser auf der Grundlage des Durchschnitts der für die letzten drei Monate des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. Für Polen betrug dieser Referenzzinssatz ab 1. Mai 20047,62 % (60). Vor 2004 gab es in Polen keinen Fünfjahres-Interbank-Swap-Satz. Auch andere Kennzahlen wie beispielsweise die durchschnittliche Rückzahlung aus einjährigen Schatzanweisungen waren deutlich niedriger (8,24 % im Jahr 2002, 5,34 % im Jahr 2003 und 6,63 % im Jahr 2004).

(133)

Als staatliche Beihilfe könnte lediglich die Stundung der dem Finanzamt Częstochowa und dem PFRON zustehenden Beträge in Höhe von insgesamt 62 116,09 PLN gelten, die nicht zurückgezahlt wurden.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes

(134)

Die der HCz von Juni 1997 bis Mai 2002 gewährte Finanzhilfe in Höhe von 25 161 072,08 PLN wurde zuerkannt, weil sie später kraft des NUP und des Protokolls Nr. 8 als staatliche Beihilfe anerkannt werden sollte, was jedoch wegen des Konkurses der HCz nicht geschah. Da eine solche Beihilfe nicht durch Protokoll Nr. 8 autorisiert ist, handelt es sich um eine unzulässige Umstrukturierungsbeihilfe, es sei denn, sie ist sonst wie als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar anzusehen.

(135)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Gewährung staatlicher Beihilfe für den Stahlsektor bis zum 23. Juli 2002 aufgrund der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (61) (nachstehend „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“ genannt) geregelt war (62).

(136)

Art. 2 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie erlaubt Beihilfen, die mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung im Einklang stehen. Nach Ansicht der Kommission bestehen in Bezug auf die fünf vom KBN gewährten Finanzhilfen in Höhe von 5 461 620 PLN keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie gemäß Anhang IV Art. 3 Abs. 2 des Beitrittsvertrags mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung im Einklang stehen (63).

(137)

Erstens: Obwohl die der HCz vom KBN gewährten Beihilfen nicht direkt unter das Programm des Vorsitzenden des KBN vom 30. November 2001 zu den Kriterien sowie dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel fallen (die die Kommission als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag ansah), hat Polen seine Beihilfe vor der Genehmigung des Programms anscheinend nicht anders bewertet. Tatsächlich hat Polen die „Maßnahmen des KBN“ bereits im NUP als „zulässige öffentliche Hilfe in Form von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ bezeichnet (64). Das NUP wurde von der Kommission in dieser Fassung untersucht und durch Beschluss des Rates vom Juli 2003 genehmigt (siehe Pkt. 27).

(138)

Zweitens: Die Beihilfemaßnahmen stehen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung. Die Beihilfe wurde unbestritten für Zwecke der Forschung und Entwicklung gewährt und liegt zudem unter der Höchstgrenze für mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbare Beihilfen, wie sie im Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung unter Berücksichtigung einer Spanne von 10 % festgelegt ist, da der Begünstigte in einem Gebiet im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a) angesiedelt war (65). Es handelt sich dabei entweder um eine Beihilfe für die Industrieforschung, die unter der Höchstgrenze von 60 % liegt (Pkt. 69 erster, zweiter und vierter Anstrich) oder um eine Beihilfe für die Industrieforschung bzw. vorwettbewerbliche Entwicklung, die unter der Höchstgrenze von 35 % für Maßnahmen zur vorwettbewerblichen Entwicklung liegt (Pkt. 69 dritter, vierter und fünfter Anstrich). Außerdem wurde mit dieser Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt, da die polnischen Behörden überzeugend nachgewiesen haben, dass die HCz ohne Unterstützung die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen nicht in Auftrag gegeben hätte.

(139)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass sie keinen Einspruch gegen die in Übereinstimung mit Anhang IV des Beitrittsvertrags vom KBN in den Jahren 1997 — 2001 bezogene Beihilfe erhoben hätte und diese folglich als mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung vereinbare Beihilfe, nicht jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Protokolls Nr. 8, anzusehen ist.

(140)

In Bezug auf die übrige Beihilfe für die Tätigkeit und die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 19 699 452 PLN jedoch findet die Kommission in den Beihilferegelungen für die Stahlindustrie keine Bestimmung, aufgrund welcher diese Beihilfe als zulässig eingestuft werden könnte. Ganz offensichtlich handelt es sich dabei weder um eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe noch um eine Beihilfe für die Schließung von Unternehmen (Art. 4). Zudem stellt diese Beihilfe keine zulässige Betriebsbeihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen dar (66). Die polnischen Behörden hatten sich weder im Rahmen der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie noch der Grundsätze der EG auf Ausnahmen berufen.

(141)

Da keine andere Ausnahme der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie der EGKS auf diese Maßnahmen zutrifft, betrachtet die Kommission sie als Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Art. 1 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie, die entsprechend dem Protokoll Nr. 8 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(142)

In den Jahren 2002 und 2003 stellte der KBN der HSCz 1 380 000 PLN zur Verfügung. Diese Finanzhilfe kann als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag angesehen werden. Polen bestätigte, dass diese Beihilfe auf der Grundlage des entsprechend der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 genehmigten Plans gewährt wurde. An der Vereinbarkeit dieser Finanzhilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung gemäß Anhang IV Art. 3 Abs. 2 des Beitrittsvertrags bestehen daher keine ernsthaften Zweifel.

(143)

Da es sich bei der der HCz vom KBN gewährten Hilfe um eine vereinbare Beihilfe handelt, beträgt die potenzielle unvereinbare Beihilfe, die HSCz erhalten hat, 62 116,09 PLN (ca. 13 077 EUR). Dieser Betrag erfüllt jedoch die Bedingungen der Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen  (67), so dass die Kommission davon ausgehen kann, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellt.

4.   Schlussfolgerungen

(144)

Aus den vorgenannten Gründen geht die Kommission davon aus, dass die von Polen eingesetzten Instrumente zur Umstrukturierung der HCz im Rahmen des Umstrukturierungsplans vom 7. August 2003, geändert am 1. Dezember 2003 und am 30. April 2004, keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellen. Auch die Maßnahmen Polens im Zusammenhang mit der Tätigkeit der HSCz stellen keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar. Zudem sind die der HCz und der HSCz vom KBN gewährten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(145)

Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN (4,1 Mio. EUR), die die HCz in den Jahren 1997 — 2002 erhalten hat, ist jedoch nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und muss gemäß Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 zurückgezahlt werden.

(146)

Die Rückzahlungsforderung richtet sich an die Unternehmen, die diese Beihilfe tatsächlich in Anspruch genommen haben. Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung war das Unternehmen, das diese Beihilfe erhalten hat, Teil des Rechtssubjekts HCz. Da die Aktiva und Passiva des eigentlichen Unternehmens HCz auf drei Unternehmen als dessen Nachfolger aufgeteilt werden — RFG, MH und Operator -, beschränkt sich das Rechtssubjekt, dem die Beihilfe gewährt wurde, nicht mehr nur auf das Rechtssubjekt HCz, sondern es umfasst auch die Unternehmen, die die Aktiva und Passiva der HCz erhalten haben. Deshalb richtet sich die Rückzahlungsforderung an HCz, RFG, MH und Operator, die dieser Forderung gesamtschuldnerisch nachkommen sollten.

(147)

Die rückzahlbaren Beträge erhöhen sich um die entsprechend der Durchführungsverordnung berechneten Zinsen. So ist in Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung geregelt, dass die Kommission, sollten keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze verfügbar sein, in enger Zusammenarbeit mit dem beteiligten Mitgliedstaat den Rückforderungszinssatz mittels einer anderen Methode und gestützt auf die verfügbaren Informationen festlegen kann. Da Polen für den Zeitraum, für den die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Hilfe gewährt wurde, keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zur Verfügung standen, sollte der Rückforderungszinssatz auf dem verfügbaren, für diesen Zeitraum als gültig anzunehmenden Zinssatz basieren.

VII.   GENEHMIGUNG DER ÄNDERUNGEN DES NUP GEMÄß ZIFFER 10 DES PROTOKOLLS NR. 8

(148)

Polen kündigte eine Änderung des NUP dahingehend an, dass die HCz nicht liquidiert wird, sondern ohne staatliche Beihilfe umstrukturiert werden kann. Entsprechend Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 erhebt die Kommission gegen diese Änderung keinen Einspruch.

(149)

In Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.“ Da die Entscheidung der Kommission staatliche Beihilfen betrifft, ist die Verfahrensregeln gemäß Art. 88 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 659/99 einschlägig. Die Entscheidung ist von der Kommission zu treffen, es sei denn, die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 88 Abs. 2 dritter Unterabsatz gerechtfertigt.

(150)

Die Kommission ist daher berechtigt, die vorgeschlagene Änderung zu genehmigen, da sich an den im Protokoll über die staatliche Beihilfe angeführten grundlegenden Werten, den Produktionskapazitäten und dem Zeitplan sowie der Proportionalität der staatlichen Beihilfe nichts ändert (68). Die Änderung des NUP wird keinerlei Auswirkungen auf das Protokoll Nr. 8 haben. Die HCz wird nicht zum Begünstigten im Sinne des Protokolls Nr. 8, und in Bezug auf die in Pkt. 7 angeführte Verringerung der Gesamtproduktionskapazitäten der polnischen Stahlindustrie wird es keine Änderung geben.

(151)

Polen hat diese Änderung zudem hinreichend begründet. Die Umstrukturierung der HCz scheint tatsächlich eine auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen basierende Alternative zu sein, und wie der vorstehenden Einschätzung zu entnehmen ist, kann die HCz — im Gegensatz zu der Auffassung von 2003 — ohne staatliche Beihilfe umstrukturiert werden.

(152)

Die Kommission geht jedoch davon aus, dass sie der der HCz in den Jahren 1997 — 2002 gewährten Beihilfe nicht zustimmen kann. Eine Zustimmung würde bedeuten, dass die HCz zu den Begünstigten zählt, und zur Erhöhung einer etwaigen staatlichen Beihilfe für die polnische Stahlindustrie beitragen, was wiederum das Gleichgewicht zwischen den Verbindlichkeiten aufgrund der staatlichen Beihilfe und der Verfälschung des Wettbewerbs verändern würde. Die Kommission könnte eine solche Veränderung ohne Zustimmung des Rates nicht billigen.

VIII.   VEREINBARKEIT MIT ZIFFER 4 DES PROTOKOLLS NR. 8

(153)

Nach Ansicht der Kommission verstößt der Verkauf der Tochterunternehmen der HCz und HSCz nicht gegen Pkt. 4 des Protokolls Nr. 8.

(154)

In Ziffer 4 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt:

(a)

seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen,

(b)

in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.“

Wie auch im NUP (Pkt. 26) festgestellt wurde, soll diese Bestimmung die Übernahme von Vermögenswerte bzw. Anteilen der HCz durch einen im Protokoll Nr. 8 bezeichneten Begünstigten verhindern.

(155)

Nach Auffassung der Kommission ist in diesem Falle Pkt. 4 Buchst. a) und nicht Pkt. 4 Buchst. b) ausschlaggebend, da es hier nicht um den Verkauf von Vermögenswerten, sondern um die Veräußerung von Anteilen geht, was einer Fusion gleichkommt (69). Der strategische Investor erwirbt praktisch nur Anteile an den Unternehmen, nicht aber die einzelnen Vermögenswerte. Außerdem erfordert Pkt. 4 Buchst. b) den Fall eines Konkurses der HCz, der aber nicht eröffnet wurde, aus.

(156)

Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass gegen Ziffer 4 Buchst. a) des Protokolls Nr. 8 verstoßen wurde, da diese Bestimmung eindeutig auf die im Protokoll Nr. 8 aufgeführten begünstigten Unternehmen abzielt, zu denen weder Donbass noch die LNM gehören.

(157)

Zwar hat die LNM das begünstigte Unternehmen MSP erworben, doch verfügt die Kommission über keine Beweise dafür, dass die LNM im Auftrag von MSP oder als dessen Vertreter handelt. LNM und MSP werden vielmehr als getrennte, autonome Unternehmen geführt. Selbst wenn die Kommission diese Bestimmung dahingehend auslegen würde, dass sie eine Quersubventionierung von Begünstigten (eventuell von MSP) und von Unternehmen, die keine Begünstigte sind (in dem Falle HCz), untersagt, hat sie genügend Garantien dafür, dass ein beliebiger Käufer von einer Quersubventionierung der HCz aus im Rahmen des NUP gewährten Beihilfen Abstand nimmt. Um dies zu unterstreichen, sind sowohl Polen als auch die LNM entsprechende Verpflichtungen eingegangen (siehe Pkt. 79 und Pkt. 106).

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Beihilfe, die Polen für die Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. auf der Grundlage des Umstrukturierungsbeschlusses vom 7. August 2003, geändert am 1. Dezember 2003 und am 30. April 2004, gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

2.   Die Beihilfe, die Polen für die Geschäftstätigkeit der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die von Polen gewährten staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Höhe von 5 461 620 PLN zugunsten der Huta Częstochowa S.A. und in Höhe von 1 328 000 PLN zugunsten der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

1.   Die der Huta Częstochowa S.A. in der Zeit von 1997 bis Mai 2002 von Polen in Form einer Betriebsbeihilfe sowie einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2.   Polen ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannte, der Huta Częstochowa S.A. rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Aktiengesellschaft Huta Częstochowa S.A., dem Regionalen Wirtschaftsfonds, der GmbH Majątek Hutniczy Sp. z o.o. und der GmbH Operator Sp. z o.o. zurückzufordern. Die genannten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Beihilfe.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe der Huta Częstochowa S.A. zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

3.   Polen teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu ist der Fragebogen zu verwenden, der Anhang 1 zu dieser Entscheidung beigefügt ist. Insbesondere stellt Polen der Kommission innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die belegen, dass gegenüber den Unternehmen, die die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzuzahlen haben, entsprechende Maßnahmen zur Wiedererlangung der betreffenden Beträge eingeleitet wurden.

Artikel 4

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagene Änderung des Nationalen Umstrukturierungsprogramms gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 des Beitrittsvertrags, soweit sie eine Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. ohne staatliche Beihilfe und ohne Erhöhung der Produktionskapazitäten gestattet.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird Polen übermittelt.

Brüssel, den 05 Juli 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948.

(2)  ABl. C 204 vom 12.8.2004, S. 6.

(3)  Für nähere Informationen siehe: Sache COMP/ECSC 1351 Usinor/Arbed/Aceralia, Entscheidung der Kommission vom 21.11.2001, Par. 88.

(4)  Rurexpol ist auf die Produktion nahtloser Bohr- und Kesselrohre spezialisiert. Seine Produktionskapazität beträgt 60 000 Tonnen. Der Verkauf in den Jahren 2003 — 2004 lag bei über 200 Mio. PLN pro Jahr.

(5)  Ausgehend vom mittleren Wechselkurs im Mai 2004 (1 EUR = ca. 4,75 PLN), als Polen der EU beitrat und der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens gefasst wurde.

(6)  Einige Stellen in diesem Text wurden wegen des vertraulichen Charakters der Informationen mit Auslassungspunkten in Klammern versehen.

(7)  GBl. Nr. 111 Pos. 1196.

(8)  Weitere Informationen über die LNM-Gruppe finden sich in der Entscheidung der Kommission PHS/LNM vom 5. Februar 2004, Sache COMP/M 3326, in der der Erwerb des polnischen Stahlwerks im Rahmen der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse dargelegt ist.

(9)  Weitere Begünstigte sind die sieben Stahlerzeuger Huta Bankowa, Huta Buczek, Huta Lucchini-Warszawa, Huta Łabędy, Huta Pokόj, Huta Andrzej und Huta Batory. Die beiden letztgenannten haben inzwischen Konkurs angemeldet.

(10)  Der Rat hat eigentlich zwei Entscheidungen getroffen: eine im Juli 2002, mit der die Karenzfrist unter der Voraussetzung eines tragfähigen Umstrukturierungsprogramms und individueller Geschäftspläne gemäß Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen verlängert wurde, und eine zweite im Juni 2003, mit der die im April 2003 vorgelegten Pläne genehmigt wurden und die Karenzfrist für die Gewährung staatlicher Beihilfe bis Ende 2003 verlängert wurde.

(11)  Normalerweise gestattet die EU keine staatliche Beihilfen für den Stahlsektor, siehe Mitteilung der Kommission — Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21). Unzulässig sind auch Beihilfen für regionale Investitionen, siehe Pkt. 27 Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8).

(12)  Gesetz vom 30. Oktober 2002., GBl. Nr. 213, Pos. 1800, geändert durch das Gesetz vom 14. November 2003., GBl. Nr. 229, Pos. 2271.

(13)  Dieses Gesetz bildet die Grundlage für eine Reihe von Umstrukturierungen in Polen. Eine detaillierte Beschreibung des Gesetzes findet sich unter anderem in der Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2005, Sache C(2005) 17 und 18, mit der gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag ein Prüfverfahren zu Umstrukturierungsbeihilfen für die Werft in Gdynia und Gdańsk eingeleitet wurde, ABl. C 220 vom 8.9.2005, S. 7. Sollten — in Abhängigkeit von dem jeweiligen Fall — geringfügige Unterschiede in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auftreten, so ist dies auf die Beschreibung der polnischen Behörden zurückzuführen, da es sich hier um nationales Recht handelt.

(14)  Insbesondere die Beiträge zur Rentenversicherung und der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der als Arbeitnehmeranteil mit der Lohn- und Gehaltszahlung verbunden ist (die Beiträge unterteilen sich in zwei Hauptbestandteile zu jeweils mehr oder weniger 50 %), unterliegen nicht der Umstrukturierung. Der Arbeitnehmeranteil stellt eine Verbindlichkeit des Arbeitnehmers (und nicht des Arbeitgebers) dar, selbst wenn der Arbeitgeber ihn an die Sozialversicherungsanstalt abführen muss. Deshalb haftet das Unternehmen in vollem Umfang für die Entrichtung des Arbeitnehmeranteils. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Zinsen erhoben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zahlung der Zinsen einschließlich des Sozialversicherungsbeitrags, den der Versicherte zahlt, oder auch des Rentenversicherungsbeitrags für 24 Monate aufzuschieben (Art. 32 Buchst. b) des Gesetzes vom 30.10.2002).

(15)  Am 31. März 2004 begründete das UOKiK gegenüber der Kommission, weshalb die Umstrukturierung seiner Auffassung nach die Anforderungen des Privatgläubigertests erfüllt.

(16)  Dennoch entsprach diese Entscheidung noch immer nicht allen der mit der Änderung des Gesetzes vom 30.10.2002 eingeführten Bedingungen, da się weder eine detaillierte Beschreibung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten enthält, die der Sonderumstrukturierung unterliegen, noch eine Erklärung dafür liefert, weshalb Vermögenswerte auf Operator übertragen werden (diese Information findet sich jedoch im Umstrukturierungsplan). Wie Polen mitteilte, finden diese Fragen Eingang in die nächste, für Ende Juni 2005 geplante Gesetzesänderung, die die Entscheidungen der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen berücksichtigen wird.

(17)  Die Firma ATEST „Zakład Usług Doradczych i Technicznych“ ist seit 1992 auf dem polnischen Markt präsent und auf die Bewertung von Unternehmen und kommerziellen Immobilien sowie von Produktionsvermögen spezialisiert. Sie hat zahlreiche Unternehmen mit dem Ziel einer Finanzierung über Bankdarlehen, eine Umstrukturierung und eine Zusammenlegung von Unternehmen bewertet.

(18)  Im Umstrukturierungsplan wurde zunächst für die Aktiva, die Operator erhalten hat, ein Buchwert von ca. 203,3 Mio. PLN ausgewiesen. Im Grunde genommen wurde die genaue Zusammensetzung der Aktiva, die an Operator gehen sollen, neu verhandelt, weil sich die Vertreter von Operator auf die leicht verkäuflichen Vermögenswerte konzentrierten.

(19)  Die BRE Corporate Finance S.A. ist eine 100 %ige Tochter der BRE Bank S.A., einer der größten Banken in Polen, die an der Warschauer Wertpapierbörse notiert ist. Die Aufsicht über die BRE Bank hat die deutsche Commerzbank AG, die über 72 % der Anteile hält. Geschäftsfelder der BRE Corporate Finance sind das Investitionsbankwesen, Übernahmen und Fusionen, Umstrukturierungen und die Unternehmensfinanzierung. Wie Polen erklärt, war diese Gesellschaft im Auftrag von Privatkunden sowie des Finanzamtes an zahlreichen umfassenden Privatisierungsmaßnahmen sowie Übernahmen und Fusionen in Polen beteiligt. Im Rahmen dieser Projekte wurden die betreffenden Unternehmen in der Regel unter Anwendung unterschiedlicher Methoden bewertet.

(20)  Nicht enthalten sind hier die drei Unternehmen, die nicht an einen strategischen Investor verkauft werden. Ihr Wert wird mit 0 bis 15 Mio. PLN veranschlagt.

(21)  Schätzungen, die die Einnahmen per März 2005 in Höhe von [...] Mio. PLN (siehe Tabelle 3 weiter unten) einschließlich ca. [...] Mio. PLN Zinsen monatlich bis Oktober 2005 sowie ca. [...] Mio. PLN als Abgeltung der Forderungen der öffentlichen Gläubiger berücksichtigen, die eine Umstrukturierung abgelehnt haben.

(22)  Schätzungen per Ende Juni 2005.

(23)  Die Analyse von PWC erfolgte anhand einer Simulation im Rahmen des Gesetzes vom 28. Februar 2003 — Insolvenz- und Sanierungsrecht.

(24)  Auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. Januar 1980 über den Schutz und die Gestaltung der Umwelt, GBl. von 1994 Nr. 49 Pos. 196.

(25)  Entscheidung Nr. FEO/72752/E/97/TT im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 09.05.1991 über die Beschäftigung und berufliche Rehabilitation von Behinderten (GBl. Nr. 46 Pos. 201 mit Änd.).

(26)  Im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 1980 über den Schutz und die Gestaltung der Umwelt (GBl. von 1994 Nr. 49 Pos. 196).

(27)  Beschluss des Woiwoden Nr. GKN.IV.7224/653/98 gemäß Art. 219 Abs. 1 des Gesetzes vom 21.08.1997 über die Immobilienwirtschaft (GBl. Nr. 115, Pos. 741).

(28)  Beschluss des Rates des FGŚP Nr. 205/99 gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 29.12.1993 über den Schutz von Arbeitnehmeransprüchen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (GBl. Nr. 1 von 1994 Pos. 1).

(29)  Beschluss des Leiters des Finanzamtes (Nr. DUS — E — 924/424/99) gemäß Art. 64 des Gesetzes vom 17.6.1966 über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (GBl. Nr. 36 von 1991 Pos. 161).

(30)  Beschluss des Leiters des Finanzamtes (Nr. DUS-PP-733/12/99) gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz GBl. Nr. 137, Pos. 926 mit Änd.).

(31)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1999 vom 17.02.1999 (GBl. Nr. 17 von 1999, Pos. 154 und GBl. Nr. 47 von 1999, Pos. 466).

(32)  Auf der Grundlage des Vertrags über die Umschuldung der HCz wegen Nichtentrichtung der Grundsteuer.

(33)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1999 vom 17.02.1999 r. (GBl. Nr. 17 von 1999, Pos. 154).

(34)  Beschluss Nr. 2/2000 gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz, GBl. Nr. 137, Pos. 929 mit Änd.).

(35)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2000 vom 21.01.2000 (GBl. Nr. 7, Pos. 85).

(36)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2000 vom 21.01.2000 (GBl. Nr. 7, Pos. 85).

(37)  Beschluss des Gemeindevorstehers Nr. II — 3130/4/01 gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz, GBl. Nr. 137, Pos. 929 mit Änd.).

(38)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2001 vom 1.03.2001 (GBl. Nr. 21, Pos. 246).

(39)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2002 vom 14.03.2002 (GBl. Nr. 30, Pos. 275) sowie des Gesetzes vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie (GBl. Nr. 111, Pos. 1196).

(40)  Von diesen Kosten wurden 606 800 PLN für die Industrieforschung und der restliche Betrag für die vorwettbewerbliche Entwicklung bereitgestellt. An den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen nimmt jetzt auch die Akademie der Wissenschaften teil.

(41)  Das staatliche Wissenschaftsinstitut — das wichtigste Beratungsgremium im Bereich Wissenschaft — wird ausschließlich vom Staat finanziert.

(42)  Von diesen Kosten wurden 3 870 000 PLN für die Industrieforschung und ein Betrag von 4 050 000 PLN für die vorwettbewerbliche Entwicklung bereitgestellt. Sämtliche Zuwendungen des KBN waren für das Institut für Eisenmetallurgie bestimmt.

(43)  Die Polnische Akademie der Wissenschaften stellte diese Forschungsergebnisse vielen anderen Industriebetrieben zur Verfügung, die Kühlwasser aus Quellen einsetzen, die erhebliche Mengen von für die Wärmeaustauscher schädlichen organischen Substanzen enthalten.

(44)  Ziel dieses Projekts war die Entwicklung einer Technologie für das Gießen und Walzen von Grobstahlblechen mit homogenem Gefüge über die gesamte Blechdicke. Solche Bleche, die in der Werftindustrie benötigt werden, wurden früher in Polen nicht hergestellt. Die Forschungsergebnisse wurden auch anderen Unternehmen und zahlreichen Kunden zugänglich gemacht.

(45)  Die Beihilfe wurde hauptsächlich an das Institut für Eisenmetallurgie überwiesen.

(46)  Den Angaben Polens zufolge betrug im Jahr 2003 der Prozentsatz der infolge der Umstrukturierung abgegoltenen Forderungen öffentlicher Gläubiger 46 % bis 72 % (im Durchschnitt 61 %), wobei sich die Reduzierung im Falle der Privatgläubiger zwischen 46 % und 58 % bewegte (im Durchschnitt 54 %).

(47)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 45 vom 17.02.1996, S. 5.

(48)  Siehe Entscheidung vom 14. Dezember 2004 — Umstrukturierungsbeihilfe für den tschechischen Stahlhersteller Třinecké Železárny a.s, ABl. C 22 vom 27.1.2005, S. 2, auf der Grundlage von Protokoll Nr. 2 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie zum Beitrittsvertrag.

(49)  ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1.

(50)  Rechtssache C-342/96 Königreich Spanien gegen die Europäische Kommission, Randnr. 46; Rechtssache C-256/97 DMT, Randnr. 24, Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-256/97 DMT, Randnr. 38; Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 167.

(51)  Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 168: „Schlägt ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über die Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, und zwar dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös. Würde z. B. im Fall der Liquidation des Unternehmens der Liquidationswert von dessen Aktiva nur die Befriedigung der hypothekarisch gesicherten und bevorrechtigten Forderungen ermöglichen, so wären die ungesicherten Forderungen wertlos. In einer solchen Situation würde der Inhaber einer solchen Forderung, der sich bereit erklärt, auf die Rückzahlung eines großen Teils seiner Forderung zu verzichten, kein echtes Opfer bringe.“

(52)  Eigentlich sind es im Jahr 2005 vier, was hier jedoch insofern ohne Bedeutung ist, als sie bereits 2003 einer Umstrukturierung zustimmt hatten.

(53)  Die Kommission lässt ebenso die Tatsache außer Acht, dass auch die anderen Gläubiger die Umstrukturierung hätten ablehnen können, weil diese anderen Gläubiger zweifellos von der Umstrukturierung profitiert haben und diesen Prozess nicht in Frage stellen wollen.

(54)  Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 168 (Hervorhebung des Verfassers).

(55)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).

(56)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(57)  Siehe Entscheidung der Kommission Anon vom 26. Juli 2004, C (2004) 1813 endg., Pkt. 47, noch nicht veröffentlicht, wo die Kommission einem Beitrag von 0,6 % zugestimmt hat.

(58)  Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-276/02 Spanien/Kommission, Randnr. 40.

(59)  ABl. L 140 vom 30.04.2004, S. 1.

(60)  Referenz- und Rückforderungszinssätze für staatliche Beihilfen, ABl. C 48 vom 24.2.2005, S. 2.

(61)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(62)  Gemäß Pkt. 44 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5): „Nach dem 23. Juli 2002 wird die Kommission bei ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung bis zu diesem Tag gewährt wurden, entsprechend ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln verfahren.“ Laut dieser Mitteilung (siehe ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22) werden unrechtmäßige staatliche Beihilfen entsprechend den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln beurteilt.

(63)  Das Protokoll Nr. 8 betrifft lediglich Umstrukturierungsbeihilfen für die Stahlindustrie, d. h. Beihilfen, die nicht mit den anderen Beihilferegelungen der EG im Einklang stehen.

(64)  Seite 38.

(65)  Siehe Schreiben der Kommission an Polen vom 13.08.2004, in dem keinerlei Vorbehalte gegenüber den angemeldeten Maßnahmen einschließlich der polnischen Karte der Regionalhilfe geäußert wurden (C (2004) 3230/5).

(66)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3, angewendet gemäß Art. 3 der „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“ (inzwischen durch ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3 ersetzt). Hier geht es vor allem nicht um eine Beihilfe für die Abfallwirtschaft und die Energieeinsparung.

(67)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(68)  Entscheidung vom 3. März 2005, C(2005) 424 Verschiebung des Termins für die Verringerung der Produktionskapazitäten VPFM.

(69)  Siehe Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2006/937/EG

1.   Berechnung der rückzahlbaren Beträge

1.1

Informationen zur Höhe der dem Begünstigten unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe:

Datum der Auszahlung (1)

Beihilfebetrag (2)

Währung

Begünstigter

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2

Ausführliche Angaben dazu, welchen Rückforderungszinssatz die Behörden anwenden werden und welcher Prozentsatz als der im Zeitraum von 1997 bis Mai 2004 in Polen gültige Prozentsatz anzusehen ist.

1.3

Ausführliche Beschreibung der Methode, nach der die Zinsen für den rückzahlbaren Beihilfebetrag berechnet werden.

2.   Geplante und bereits eingeleitete Maßnahmen zur Wiedererlangung der Beihilfe

2.1

Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die zur unverzüglichen und erfolgreichen Wiedererlangung der Beihilfe eingeleitet wurden bzw. geplant sind. Anzuführen sind auch die nach polnischem Recht zulässigen Alternativen zur Wiedererlangung der Beihilfe sowie — sofern diese zur Anwendung kommen — die entsprechende Rechtsgrundlage der eingeleiteten bzw. geplanten Maßnahmen.

2.2

Endtermin für die Rückerstattung der Beihilfe

3.   Erfolgte Rückerstattung

3.1

Detaillierte Angaben zu den vom Begünstigten erstatteten Beihilfebeträgen:

Datum (3)

Erstatteter Beihilfebetrag

Währung

Begünstigter

 

 

 

 

3.2

Belege für die Rückerstattung der in vorstehender Tabelle unter Punkt 3.1 angeführten Beihilfebeträge sind beizufügen.


(1)  

(°)

Datum der Gewährung der Beihilfe (bzw. der einzelnen Raten) an den Begünstigten (umfasst die Maßnahme mehrere Raten und Erstattungsbeträge, sind diese in gesonderte Zeilen einzutragen)

(2)  Höhe der dem Begünstigten gewährten Beihilfe, ausgewiesen als Äquivalent der Beihilfe brutto

(3)  

(°)

Datum der Rückzahlung der Beihilfe


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2006

über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will, C 40/2005 (ex N 331/2005)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2931)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/938/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2005, registriert am 27. Juni 2005, meldete Belgien die geplante Beihilfe für Ford in Genk bei der Kommission an. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 27. Juli 2005 weitere Informationen an, die mit Schreiben vom 15. September 2005, registriert am selben Tag, übermittelt wurden.

(2)

Mit Schreiben vom 9. November 2005 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Am 25. November 2005 fand eine Zusammenkunft mit den belgischen Behörden statt.

(3)

Diese übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Januar 2006, das am gleichen Tag registriert wurde.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Februar 2006 veröffentlicht (2). Die Kommission hat interessierte Dritte aufgefordert, ihre Bemerkungen zu der geplanten Maßnahme vorzulegen, hat jedoch keine Bemerkungen erhalten.

(5)

Begünstigte der Beihilfe ist die Ford-Werke GmbH, Fabrieken te Genk (nachstehend „Ford Genk“). Die Ford-Werke GmbH ist Teil der Ford Motor Company. Das Werk wurde 1964 eröffnet. Ende 2003 fand im Rahmen einer allgemeinen Umstrukturierung von Ford Europe ein erheblicher Personalabbau statt, von dem rund 3 000 Beschäftigte betroffen waren. Zugleich kündigte das Unternehmen ein vor allem für ein flexibles Produktionssystem bestimmtes Investitionsprogramm von rund 700 Mio. EUR an. Demnach sollte die laufende Produktion des Modells Mondeo durch die Produktion der neuen Generation von Galaxy und eines dritten Fahrzeugs ergänzt werden. Im Werk sind zurzeit rund 5 000 Menschen beschäftigt. 2004 wurden hier 207 163 Fahrzeuge hergestellt. In Belgien ist die Unternehmensgruppe Ford außerdem mit einem Volvo-Werk in Gent vertreten.

(6)

Den von Belgien übermittelten Angaben zufolge belaufen sich die beihilfefähigen Gesamtkosten des Ausbildungsprogramms auf 33,84 Mio. EUR. Inbegriffen sind die Kosten für spezifische (25,34 Mio. EUR) und für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (8,5 Mio. EUR).

(7)

Im Programm sind folgende beihilfefähige Kosten aufgeführt:

Ausgaben für Beraterdienste, d. h. für die Leistungen externer Ausbilder;

Ausgaben für die auszubildenden Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Vielseitigkeit). Die Arbeiter sollen in der Lage sein, auf mindestens drei unterschiedlichen Posten innerhalb der Mannschaft zu arbeiten. Nach den Ausbildungszielen von Ford bedarf es hierzu durchschnittlich 1,35 Ausbildungstage jährlich;

Ausgaben für eine schlanke Organisation, d. h. die Kosten für die Ausbildung der Mannschaft in verbesserten, flexiblen und effizienten Produktionsmethoden entsprechend dem neuen Produktionssystem von Ford („FPS“: Ford Production System);

Kosten für das Personal, während es nicht an den Produktionsanlagen tätig ist, d. h. die Lohnkosten während der Fortbildung in den Schulungsräumen. Nach den Fortbildungszielen von Ford bedarf es hierzu durchschnittlich 1,95 Ausbildungstage jährlich;

„Ausbildungsräume“, d. h. große verglaste Räume mit Leseecken und Treffpunkten, ausgerüstet mit Anzeigetafeln für Informationen über Produktion und Qualität. Belgien schlägt vor, die Abschreibung dieser Räume während des vorgesehenen Zeitraums den beihilfefähigen Kosten zuzurechnen, da sie Ausbildungszwecken dienen;

Personalkosten der Ausbildungsabteilung des Unternehmens, d. h. das Gehalt der Beschäftigten, die für die Durchführung des Ausbildungsprogramms zuständig sind;

Management nach dem Kaskadenprinzip: der Werksdirektor versammelt dreimal jährlich das gesamte Personal, um über die Umsetzung des Systems der „schlanken Organisation“ von Ford (FPS) zu berichten: die während dieser Versammlung anfallenden Personalkosten;

Six sigma, d. h. die Kosten für das Personal, das die Fortbildung nach der Methode „DMAIC“ (define-measure-analyse-improve-control) vornimmt;

Umstrukturierungskosten. Ford Europa hat in den letzten Jahren versucht, seine Produktionskapazitäten der stagnierenden Nachfrage anzupassen. Ford Genk hat seine Produktion zwischen Dezember 2003 und April 2004 neu organisiert und 2 770 Beschäftigte entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Um die Kontinuität der Produktion und Qualität zu gewährleisten, wurden 279 erfahrene Arbeitnehmer beauftragt, einige Wochen oder Monate länger zu bleiben, um ihre Nachfolger auszubilden;

Kosten der Einführung, also Personalkosten für die Produkt-„Coaches“, d. h. die ersten Arbeitnehmer, die an der Einführung neuer Modelle beteiligt sind. Sie werden für die neuen Produkte ausgebildet (Bauweise, Verwendung der neuen Anlage, Verfahren), damit sie den übrigen Arbeitnehmern ihre Kenntnisse weitervermitteln.

Art der Tätigkeit

Spezifische Ausbildung (in Mio. EUR)

Allgemeine Ausbildung (in Mio. EUR)

Beratungsdienste

0,88

2,05

Ausbildung am Arbeitsplatz

5,44

 

Schlanke Organisation

1,65

 

Kosten für von der Produktion abgezogenes Personal

2,35

5,5

„Ausbildungsräume“

1,48

 

Personalkosten Ausbildungsabteilung

 

0,92

Management nach Kaskadenprinzip

1,6

 

Six Sigma

 

0,026

Umstrukturierung

4,47

 

Einführungskosten

7,44

 

(8)

Die beihilfefähigen Gesamtkosten können folgendermaßen aufgeschlüsselt werden:

Art der Ausgaben

in Mio. EUR

Kosten für Ausbilder

16,54

Amortisierung der Ausrüstung

1,48

Kosten der Beratungsdienste

0,92

Kosten für in Ausbildung befindliches Personal

14,9

Beihilfefähige Gesamtkosten

33,84

(9)

Die vorgeschlagene Beihilferegelung besteht in einem direkten Zuschuss für Ford Genk in Höhe von 12 279 423 EUR für den Zeitraum 2004-2006. Davon entfallen 4 677 408 EUR (38 %) auf die allgemeine und 7 602 015 EUR (61 %) auf die spezifische Ausbildung. Die Beihilfe soll in Form einer „Ad-hoc-Beihilfe“ von der flämischen Gemeinschaft (Vlaamse Gemeenschap) vergeben werden. Belgien hat zugesichert, dass bei den entsprechenden Kosten die Ausbildungsbeihilfe nicht mit anderen Beihilfen kumuliert wird.

(10)

Der genannte Beihilfebetrag entspricht einer Beihilfeintensität von 55 % für die allgemeine und von 30 % für die spezifische Ausbildung.

(11)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Bedenken geäußert hinsichtlich 1) der Auslegung des Umfangs der beihilfefähigen Kosten durch die belgischen Behörden und 2) der Zuordnung bestimmter Ausgabenposten zur spezifischen oder allgemeinen Ausbildung.

(12)

Was die beihilfefähigen Kosten anbelangt, hat die Kommission die Vereinbarkeit folgender von Belgien geplanter Ausgaben mit Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (3) geprüft:

„Ausbildungsräume“: Die Kommission hat untersucht, ob Gebäude oder andere Arten von Infrastrukturen in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 fallen können;

Personalkosten für Ausbildungsabteilung: Die Kommission hat in Zweifel gezogen, dass diese Kosten den „Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme“ (Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001) zuzurechnen sind.

Management nach dem Kaskadenprinzip: Die Kommission hat untersucht, ob das Management nach dem Kaskadenprinzip Ausbildungsinhalte umfasst und über eine reine Managementmethode hinausgeht. Sie hat ferner Vorbehalte dahingehend geäußert, dass ein Unternehmen eine staatliche Beihilfe für dieses „Management nach dem Kaskadenprinzip“ benötigt, das anscheinend Teil der üblichen Managementmethoden von Ford Genk ist.

Umstrukturierungs- und Einführungskosten: Die Kommission hat untersucht, ob eine an Umstrukturierungs- und Einführungskosten gebundene Beihilfe das Unternehmen tatsächlich dazu anregt, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Ferner hat die Kommission Vorbehalte im Hinblick darauf geäußert, dass die Umstrukturierungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 beihilfefähig sind, da sie anscheinend ausschließlich auf die jüngste Umstrukturierung des Werkes zurückzuführen sind.

Ausgaben für 2004: Ein Teil der beihilfefähigen Kosten bezieht sich auf Ausgaben, die bereits 2004 getätigt wurden. Da die Beihilfe dazu bestimmt ist, bereits getätigte Ausgaben auszugleichen, hat die Kommission untersucht, ob sie sich auf die Ausbildungsmaßnahmen auswirken konnte, die das Unternehmen in diesem Zeitraum durchgeführt hat.

(13)

Hinsichtlich der Zuordnung zur „allgemeinen“ und „spezifischen“ Ausbildung befürchtet die Kommission, dass die belgischen Behörden auf einige Projektausgaben eine zu weite Auslegung des Begriffs der allgemeinen Ausbildung angewandt haben. Die Zweifel der Kommission beziehen sich vor allem auf die Posten „Kosten für Beratungsdienste“ und „Kosten für von der Produktion abgezogenes Personal“. Nach Auskunft der belgischen Behörden schätzt die Ausbildungsabteilung von Ford Genk, dass rund 70 % der Ausgaben auf die allgemeine Ausbildung entfallen. Für diese Erklärung wurden allerdings keine Belege vorgelegt.

(14)

Als Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die belgischen Behörden folgende Bemerkungen übermittelt:

„Ausbildungsräume“: Die belgischen Behörden erklären, dass diese speziell ausgerüsteten und mit Glaswänden abgeteilten Räume die meiste Zeit für Ausbildungsmaßnahmen verwendet werden und somit den beihilfefähigen Kosten zuzurechnen sind.

Personalkosten für die Ausbildungsabteilung: Nach Auffassung der belgischen Behörden fallen diese Ausgaben unter Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 („Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme“), da die betreffenden Arbeitnehmer für drei Jahre für das Programm abgestellt wurden, was zusätzliche Personalkosten in dieser Zeit verursachte; diese Kosten seien der allgemeinen Ausbildung zuzuordnen.

Management nach dem Kaskadenprinzip: Die belgischen Behörden schließen sich dem Standpunkt der Kommission an, wonach das Management nach dem Kaskadenprinzip als Management- und nicht als Ausbildungsinstrument zu betrachten ist.

Umstrukturierungskosten: Nach Auskunft der belgischen Behörden kann die Entlassung von 2 770 Beschäftigten von Ford Genk in den Jahren 2003-2004 nicht als übliche Umstrukturierungsmaßnahme nach einer Veränderung der Marktbedingungen betrachtet werden. Der Personalabbau, der unter vollkommener Einhaltung der Sozialvorschriften und nach Konsultationen mit der Personalvertretung durchgeführt wurde, führte ihrer Auffassung nach zu einer radikalen Änderung der Werksorganisation. Allerdings brachte er das Ausscheiden der erfahrensten Arbeiter mit sich, die am besten geeignet sind, junge Kollegen auszubilden. Um unter diesen Umständen die Beschäftigung von externen „Coaches“ zu vermeiden, beschloss das Unternehmen, einige der Arbeitnehmer zu bitten, noch länger im Unternehmen zu bleiben, um sich ausschließlich um die Ausbildung zu kümmern.

Einführungskosten: Nach Auffassung der belgischen Behörden kann der vorliegende Fall nicht mit einer üblichen Ausbildung gleichgesetzt werden, die nach einer völligen oder teilweisen Umwandlung eines bestehenden Modells durchgeführt wird. So wurde das Werk in Genk völlig umgebaut, damit drei Modelle auf einer einzigen Plattform hergestellt werden können: Drei völlig neue Modelle können auf diese Weise in einem Zeitraum von 18 Monaten in Produktion gehen.

Ausgaben für 2004: Die belgischen Behörden haben versichert, dass das Ausbildungsprogramm 2004-2006 ausgearbeitet wurde, nachdem die flämische Regierung im November 2003 eine Beihilfe zugesagt hatte. Außerdem habe der erste Kurs des Programms stattgefunden, nachdem Ford Genk offiziell bei der flämischen Verwaltung eine Beihilfe beantragt hatte.

Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen „allgemeiner“ und „spezifischer“ Ausbildung legte Belgien eine genaue Aufschlüsselung der Kurse und insbesondere die Namen der externen Berater vor, die die Kurse abhalten. Außerdem haben sich die belgischen Behörden verpflichtet, nachträglich alle Abweichungen vom vorgesehenen Anteil der allgemeinen Ausbildung (70 %) anhand der bisherigen Erfahrungen des Unternehmens zu korrigieren.

(15)

Die von Belgien mitgeteilte Maßnahme zugunsten von Ford Genk stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie wird nämlich in Form einer staatlichen bzw. aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da sie ausschließlich Ford Genk betrifft; somit droht sie, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu verfälschen, indem sie ein Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern, die diese Beihilfe nicht erhalten, begünstigt. Der Automobilmarkt ist durch einen lebhaften Handel zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet, so dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die Beihilfe beeinträchtigt werden könnte.

(16)

Belgien hat die Genehmigung der Beihilfe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 beantragt. In der Tat bezieht sich die Beihilfe auf ein Ausbildungsprogramm.

(17)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ist die Beihilfe nicht von der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Anmeldepflicht befreit, wenn der einem bestimmten Unternehmen gewährte Betrag der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsprojekt 1 Mio. EUR übersteigt. Im vorliegenden Fall beläuft sich die geplante Beihilfe auf 12 279 423 EUR, sie wird einem einzigen Unternehmen gewährt und bei dem Ausbildungsvorhaben handelt es sich um ein Einzelvorhaben. Somit muss die Kommission von der geplanten Beihilfe unterrichtet werden, was in diesem Fall auch erfolgt ist.

(18)

Im Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ist dargelegt, warum diese Art von Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann. „Ausbildungsbeihilfen in größerer Höhe sollten von der Kommission vor ihrer Durchführung einzeln geprüft werden.“

(19)

Bei der Würdigung einer einzelnen Ausbildungsbeihilfe, die wegen ihrer Höhe nicht unter die in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vorgesehene Gruppenfreistellung fällt und somit anhand von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c geprüft werden muss, legt die Kommission die Leitlinien der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 zugrunde. Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, dem zufolge die Kommission die angemeldeten Regelungen in erster Linie anhand der in der Verordnung festgelegten Kriterien prüft, untersucht die Kommission überdies, ob die beihilfefähigen Kosten genehmigt werden können. Dabei nutzt sie ihren weiten Ermessensspielraum auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Bei der Würdigung der Maßnahme müssen die Kohärenz der Entscheidungen und die Gleichbehandlung gewährleistet sein (4).

(20)

Bei der Würdigung der Maßnahme untersucht die Kommission, ob sämtliche Punkte, zu denen sie bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken geäußert hatte, unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Insbesondere prüft sie folgende Elemente:

I)   Beihilfefähige Kosten

(21)

Nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind die folgenden Kosten eines Ausbildungsvorhabens beihilfefähig:

a)

Personalkosten für die Ausbilder;

b)

Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden;

c)

sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung,

d)

Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben,

e)

Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme,

f)

Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten.

(22)

Belgien hat eine Übersicht über die Ausbildungskosten übermittelt, der die Kommission entnehmen kann, welche geplanten Kosten beihilfefähig sind. Den von Belgien vorgelegten Angaben zufolge sind die Personalkosten der Teilnehmer des Ausbildungsvorhabens nicht höher als die Gesamtkosten der anderen beihilfefähigen Kosten.

i)

„Ausbildungsräume“ (1,5 Mio. EUR)

(23)

Nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 können als beihilfefähige Kosten die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben gelten. Gebäude werden nicht als potenziell beihilfefähige Kosten genannt. Im vorliegenden Fall bestehen die „Ausbildungsräume“ aus unterschiedlichen Ausrüstungsgegenständen, die sich in durch Glaswände abgeteilten Räumen befinden. Diese Räume dienen Ausbildungszwecken. Da sie sich in den Werkshallen befinden, stellen sie keine Gebäude dar; sie können als „Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 betrachtet werden.

(24)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufwendungen für diese Räume zu den beihilfefähigen Kosten zählen.

ii)

Personalkosten der Ausbildungsabteilung (1 Mio. EUR)

(25)

Große Unternehmen verfügen häufig über eine eigene Ausbildungsabteilung und sind daher weniger geneigt, externe Beratungsdienste in Anspruch zu nehmen. Eine mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbare Beihilfemaßnahme muss im Verhältnis zum Ziel angemessen sein und darf sie den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Unter diesen Gegebenheiten ist die Kommission der Meinung, dass große Unternehmen diskriminiert würden, wenn ihnen die Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 auf die Kosten für interne Ausbildungsabteilungen verwehrt würde. Insofern ist die Kommission bereit, diese Kosten den beihilfefähigen Kosten zuzurechnen.

(26)

Die in dieser Entscheidung angewandten Kriterien werden auch auf alle analogen künftigen Fälle angewandt werden.

(27)

Allerdings weist die Kommission die Ausführungen der belgischen Behörden zurück, wonach die Gesamtheit der betreffenden Kosten den allgemeinen Ausbildungskosten zuzurechnen sind. Ihrer Auffassung dienen die Beratungsdienste demselben (allgemeinen oder spezifischen) Zweck wie die Ausbildungsmaßnahmen, auf die sie sich beziehen. Um zu vermeiden, dass diese Beratungsdienste überkompensiert werden, muss für die Aufwendungen der Ausbildungsabteilung für „allgemeine“ und „spezifische“ Ausbildung die gleiche Höchstintensität gelten wie für die entsprechende Ausbildungsmaßnahme. Im Rahmen des allgemeinen Ausbildungsvorhabens werden die Kosten für die Ausbildungsabteilung demnach in „allgemeine“ und „spezifische“ Kosten entsprechend ihrem Anteil an den „allgemeinen“ und „spezifischen“ Ausbildungsmaßnahmen aufgeteilt. Ausgehend von den Ausbildungsmaßnahmen, für die die Kommission eine Beihilfe genehmigen kann, ist ein Anteil von 57,8 % für die allgemeine Ausbildung und von 42,2 % für spezifische Ausbildung anzunehmen.

(28)

Eine höhere Beihilfeintensität würde unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Nach Einschätzung der Kommission trägt die den Unternehmen auferlegte Verpflichtung, einen angemessenen Anteil ihrer Kosten zu tragen, zur Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Maßnahme bei. Eine höhere Beihilfeintensität würde die Handelsbedingungen ihrer Auffassung nach in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Dieser Teil der Maßnahme ist somit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar.

iii)

Umstrukturierungskosten (4,4 Mio. EUR)

(29)

Bevor ein Unternehmen über Umstrukturierungsmaßnahmen entscheidet, vergleicht es den Wert der erwarteten künftigen Kostensenkung mit den Umstrukturierungskosten. Die Ausbildungskosten für Arbeitnehmer, die nach der Umstrukturierung neue Funktionen übernehmen, sind Teil der normalen Kosten und für die Umstrukturierung unerlässlich. Nachdem das Unternehmen beschlossen hatte, einen wesentlichen Teil seines Personals zu entlassen, war die zeitlich befristete Ausbildung der anderen Arbeitnehmer für die Kontinuität der Produktion und der Qualitätssicherung unentbehrlich. Das Unternehmen muss diese Ausbildungskosten für das verbliebene Personal übernehmen, damit das Know-how der entlassenen Arbeitnehmer ersetzt werden kann. Die Beihilfe würde dann lediglich dazu dienen, die normalen und unerlässlichen Umstrukturierungskosten des Unternehmens zu reduzieren, die es in jedem Fall, auch ohne eine entsprechende Beihilfe, hätte tragen müssen. Insofern erscheint die Beihilfe nicht notwendig, zumal sie keine weitere Ausbildung nach sich ziehen wird.

(30)

In Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 wird die Zielrichtung der staatlichen Ausbildungsbeihilfen dargelegt: Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem andere Unternehmen schöpfen können; dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft gestärkt. Im vorliegenden Fall führt die Umstrukturierung allerdings zu einer Verkleinerung des Reservoirs an qualifizierten Arbeitnehmern. Daher ist sie mit dem ausdrücklichen Ziel der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 unvereinbar.

(31)

Eine mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbare Beihilfemaßnahme muss auch im Verhältnis zum Ziel angemessen sein und darf den Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Da Ford Europe einer der größten Automobilhersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ist, müssten die Marktkräfte alleine ausreichen, um die durch die Umstrukturierung bedingten Ausbildungsmaßnahmen zu finanzieren. Eine staatliche Beihilfe für diese Ausbildungsmaßnahmen würde demnach, nach dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 11 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, nicht auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist, und würde somit zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass trotz der in ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens dargelegten Bedenken Belgien nicht erklärt hat, warum das Unternehmen die Ausbildungsmaßnahmen nicht ohne Beihilfe durchführt.

(32)

Daher ist sie der Auffassung, dass für die Umstrukturierungskosten keine Ausbildungsbeihilfe in Frage kommt.

iv)

Einführungskosten (7,5 Mio. EUR)

(33)

Seit einem Jahr hat die Kommission Beweismaterial dafür gesammelt, dass bestimmte Automobilhersteller ihre in verschiedenen Mitgliedstaaten liegenden Werke mit Blick auf die Produktion neuer Modelle miteinander in Wettbewerb treten lassen. Sie vergleichen verschiedene Standorte hinsichtlich der Produktion eines neuen Produkts und entscheiden dann auf der Grundlage der Gesamtproduktionskosten, d. h. aller Arten von Kosten einschließlich der in Frage kommenden staatlichen Beihilfen, vor allem der Ausbildungsbeihilfen. In Anbetracht dieser wirtschaftlichen Realität und der Gefahr, dass bestimmte Ausbildungsbeihilfen nicht dem gemeinsamen Interesse gemäß Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 dienen, sondern lediglich eine den Wettbewerb verfälschende Betriebsbeihilfe darstellen, muss die Kommission eingehender prüfen, ob die Beihilfe notwendig ist „um sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist“ (Erwägungsgrund 11 der genannten Verordnung) (5). Diese Prüfung ist umso mehr gerechtfertigt, als der Automobilsektor zurzeit große Überkapazitäten aufweist.

(34)

In früheren Beihilfeentscheidungen hat die Kommission nicht im Einzelnen geprüft, ob eine spezifische Ausbildungsbeihilfe für die Einführungskosten erforderlich war (6). Sie kann dies aber tun, wenn sie feststellt, dass sich die Wirtschaftsbedingungen auf den betreffenden Märkten geändert haben. In Randnummer 52 des Urteils vom 30. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-57/00 und C-61/00P (7) stellte der Gerichtshof fest: „Jedenfalls kann die Frage, ob die Kommission Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in der streitigen Entscheidung richtig ausgelegt hat und ob diese Entscheidung somit gültig ist, nicht davon abhängen, wie die Kommission diese Bestimmung in der Vergangenheit ausgelegt haben mag.“ Ebenso heißt es in der Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005 in der RechtssacheT-171/02 in Randnummer 177 (8): „Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht verwirklicht, ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zu prüfen, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt“.

(35)

In der Automobilindustrie ist die Herstellung eines neuen Modells für die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich. Die Einführung eines neuen Modells ist insofern in der Automobilindustrie etwas Normales, das regelmäßig vorkommt. Um neue Modelle produzieren zu können, müssen die Automobilhersteller ihre Arbeitnehmer für die neuen Techniken schulen. Die durch die Einführung eines neuen Modells bedingten Ausbildungskosten werden von den Automobilherstellern gewöhnlich allein aufgrund des Marktanreizes in Kauf genommen. Folglich hätten die Ausbildungsmaßnahmen in jedem Fall stattgefunden, insbesondere auch ohne die Gewährung der Beihilfe. Demnach ist die Ausbildungsbeihilfe unter diesen Gegebenheiten nicht erforderlich. Sie bietet keinen Anreiz für das Unternehmen, „zusätzliche“ Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die über diejenigen hinausgehen, die bereits allein aufgrund der Marktkräfte durchgeführt werden. Die Beihilfe würde Betriebskosten auffangen, die normalerweise vom Unternehmen zu tragen sind und somit den Wettbewerb verfälschen.

(36)

Außerdem wird die Einrichtung einer einzigen Plattform im Werk von Genk vermutlich dazu führen, dass die neuen Modelle effizienter hergestellt werden können. Demnach wird das Unternehmen unmittelbar von der einzigen Plattform profitieren. Die Marktkräfte reichen somit für sich genommen aus, das Unternehmen dazu anzuregen, diese Rationalisierung des Herstellungsverfahrens durchzuführen und die entsprechenden Ausbildungskosten zu übernehmen. Unter diesen Umständen ist die Beihilfe nicht notwendig, da sie die normalen Umstrukturierungskosten des Unternehmens reduzieren würde.

(37)

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und das Verbot der übermäßigen Wettbewerbsverzerrung als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (siehe Ziffer 31) gilt auch für Ausbildungsmaßnahmen, die mit der Einführung neuer Modelle in Zusammenhang stehen. Jegliche für diese Ausbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfe würde nicht auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist, und würde somit den Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass trotz der in ihrem Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken Belgien nicht erklärt hat, warum das Unternehmen die Ausbildungsmaßnahmen nicht ohne Beihilfe durchführt.

(38)

Für die mit der Einführung neuer Modelle verbundenen Kosten kann daher keine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

v)

Ausgaben für 2004

(39)

In ihrer Antwort auf den Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, haben die belgischen Behörden glaubhaft und im Einzelnen versichert, dass der förmliche Beihilfeantrag schon vor dem Beginn des Ausbildungsprogramms eingereicht wurde. Nach Auffassung der Kommission reichen diese Zusagen aus, um die in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel auszuräumen.

(40)

Aus den dargelegten Gründen muss der Betrag der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens auf 20,31 Mio. EUR reduziert werden. Davon entfallen 13,29 Mio. EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, auf die Personalkosten der auszubildenden Mitarbeiter.

(41)

Gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind diese Kosten bis zur Höhe der Gesamtsumme der übrigen beihilfefähigen Kosten beihilfefähig. Somit ist im vorliegenden Fall eine weitere Reduzierung notwendig, um diese Kosten der Gesamtsumme der übrigen Kosten anzugleichen (9). Somit beläuft sich der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten auf 14,04 Mio. EUR.

II)   Art der Ausbildung

(42)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 wird zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden.

(43)

In Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 werden spezifische Ausbildungsmaßnahmen als Maßnahmen definiert, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.

(44)

Nach Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind allgemeine Ausbildungsmaßnahmen solche, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Eine Ausbildungsmaßnahme gilt als allgemein, wenn sie beispielsweise von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert wird oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann.

(45)

Um mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, darf die Ausbildungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 nicht die Beihilfehöchstintensitäten im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten übersteigen. Die Höchstintensität wird unter anderem durch die Größe des begünstigten Unternehmens, die Region, in der das Unternehmen seinen Standort hat, und die Kategorie der beteiligten Arbeitnehmer bestimmt. Ford Genk ist ein Großunternehmen, das in einer Region (Provinz Limburg) angesiedelt ist, die für eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommt. Zu den Ausbildungsteilnehmern zählen keine benachteiligten Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Unter diesen Umständen belaufen sich die Beihilfehöchstintensitäten auf 30 % für spezifische und 55 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen.

(46)

Nach Auffassung der Kommission hat Belgien in seiner Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausreichende Informationen und Garantien betreffend die Art der Ausbildung übermittelt. Vor allem hat sie die Namen der externen Unternehmen mitgeteilt, die die allgemeine Ausbildung übernehmen sollen. Außerdem hat sie zugesagt, alle Abweichungen bezüglich des geplanten Anteils der allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen nachträglich zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt, sobald die Audit-Schlussfolgerungen des Wirtschaftsdienstes der flämischen Region vorliegen (auf deren Grundlage der genaue Anteil der allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen endgültig festgelegt wird).

(47)

Auf das vorliegende Beihilfevorhaben finden die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag keine Anwendung, da mit den geplanten Maßnahmen keines der dort genannten Ziele verfolgt wird. Belgien hat sich auch nicht auf diese Vorschrift berufen. Die angemeldete Beihilfe dient weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe, die für die in Ziffer 7 genannten Kosten bestimmt ist, nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b oder d EG-Vertrag fällt. Auch die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag greift nicht, da Ausbildungsmaßnahmen in einem Gebiet gefördert werden, das nicht unter diese Vorschrift des Vertrags fällt. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c ist anwendbar, soweit die Förderung der Ausbildung und der regionalen Entwicklung betroffen ist. Dieser Aspekt wurde bereits während der gesamten vorstehenden Prüfung berücksichtigt.

(48)

Nach Meinung der Kommission betrifft der in den Ziffern 21 bis 41 behandelte Teil der von Belgien angemeldeten Maßnahmen Kosten, die nicht beihilfefähig sind bzw. Beihilfen, die nicht notwendig sind, damit die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Beihilfe ist aufgrund keiner Ausnahmebestimmung des Vertrags mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und somit unzulässig. Nach Angaben der belgischen Behörden wurde die Beihilfe noch nicht gewährt, so dass sie nicht rückerstattet werden muss.

(49)

Die übrigen Maßnahmen des Vorhabens mit beihilfefähigen Kosten von 14,04 Mio. EUR, d. h. Beihilfen in Höhe von 6 240 555 EUR entsprechen den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genannten Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Belgien für ein Ausbildungsvorhaben bei Ford-Werke GmbH, Fabrieken te Genk zu gewähren beabsichtigt, ist in Höhe von 6 038 868 EUR mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.

Sie darf daher nicht gewährt werden.

Die restliche staatliche Beihilfe in Höhe von 6 240 555 EUR ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Übermittlung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 47 vom 25.2.2006, S. 14.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(4)  Vergleiche beispielsweise das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Slg. Seite I-1125, Randziffer 44, und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(5)  Dieser Ansatz entspricht dem Ansatz in den Sachen General Motors Antwerp (Sache Nr. N 624/2005, förmliches Verfahren eröffnet am 26.4.2006, noch nicht im ABl. veröffentlicht), Auto Europa (Sache Nr. N 3/2006, förmliches Verfahren eröffnet am 16.5.2006, noch nicht im ABl. veröffentlicht) und WEBASTO Portugal (Sache Nr. N 653/2005, genehmigt am 16.5.2006, noch nicht im ABl. veröffentlicht). In der letztgenannten Sache war die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe notwendig sei und dass die Förderung des gemeinsamen Interesses die etwaigen Verzerrungen der Handelsbedingungen aufgrund einer Kombination mehrerer Faktoren überwiege: Insbesondere geht das Ausbildungsprogramm über den grundlegenden Bedarf der Begünstigten hinaus, da die überwiegende Mehrheit der Ausbildungskurse übertragbare Qualifikationen betrifft (überwiegend allgemeine Ausbildungsmaßnahmen). Ferner stellte die Kommission fest, dass die Ausbildungsmaßnahmen in einer Förderregion, in der die Qualifikationen der Arbeitskräfte begrenzt sind, darauf abzielen, neue Mitarbeiter für neue Tätigkeiten in einer neuen Fabrik zu schulen, in der eine Technologie zum Einsatz kommt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansonsten noch nicht genutzt wird.

(6)  Vergleiche beispielsweise die Sachen C 77/2002, Volvo Cars NV, Entscheidung 2003/665/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 24) und C 78/2002, Entscheidung 2003/592/EG der Kommission vom 13. Mai 2003, Opel Belgium NV (ABl. 201 vom 8.8.2003, S. 21).

(7)  Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C-57/00P und C-61/00P, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH, Slg. Seite I-9975.

(8)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(9)  Zur Reduzierung des Betrags der beihilfefähigen Personalkosten für die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme hat die Kommission die für die Teilnahme an der spezifischen Ausbildungsmaßnahme bestimmten Personalkosten abgesenkt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2954)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/939/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung an alle Beteiligten, ihre Stellungnahmen gemäß diesen Bestimmungen abzugeben (1), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2004, das am 11. Februar 2004 registriert wurde, informierten die niederländischen Behörden die Kommission gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, nachstehend „Leitlinien“ (2) genannt, über ihre Absicht, der KG Holding NV, nachstehend „Kliq Holding“ oder „KH“ genannt, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Nach dieser Anmeldung ersuchte die Kommission die Niederlande im April, August und November 2004 um weitere Informationen. Im Dezember 2004 beantragten die niederländischen Behörden eine Verlängerung der Antwortfrist, wobei sie mitteilten, dass das Unternehmen noch immer keine guten Ergebnisse erziele und ein anderes Unternehmen möglicherweise an seiner Übernahme interessiert sei.

(2)

Mit Schreiben vom 5. August 2005 informierte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags in Bezug auf die angemeldete Beihilfe einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Betroffenen darin auf, ihre Stellungnahmen zu der Beihilfemaßnahme abzugeben.

(4)

Mit Schreiben vom 7. September 2005 beantragten die niederländischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahmen zum Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten. Diesem Antrag gab die Kommission mit Schreiben vom 15. September 2005 statt.

(5)

Die Niederlande übermittelten ihre Stellungnahmen bzw. weitere Informationen mit dem Schreiben vom 29. September 2005, das am 30. September 2005 registriert wurde, dem Schreiben vom 13. Januar 2006, das am 18. Januar 2006 registriert wurde und dem Schreiben vom 17. Februar 2006, das am 23. Februar 2006 registriert wurde.

(6)

Von den Betroffenen hat die Kommission keine Stellungnahmen erhalten.

2.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1   Hintergrund

(7)

KH wurde im Jahr 2002 gegründet, als die Reintegrationsdienstleistungen des niederländischen Ministeriums für Soziales und Beschäftigung auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen wurden (4). Gegen Ende 2003 hatte KH die Zahl der Mitarbeiter infolge der zunehmenden Verluste, die unter anderem auf ungünstige Marktbedingungen und eine schlechte Geschäftsführung zurückzuführen waren, erheblich verringert.

(8)

Im November 2003 gaben die Niederlande ihre Absicht bekannt, dem Unternehmen gemäß den Leitlinien im Rahmen einer Rettungsbeihilfe ein Darlehen von 45 Mio. EUR zu gewähren, mit dem es während der Zeit, in der es einen umfassenden Umstrukturierungsplan erarbeitete, am Leben erhalten werden sollte. Im Dezember 2003 genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe für KH (5), das die Auflage erhielt, innerhalb von sechs Monaten einen umfassenden Umstrukturierungsplans vorzulegen.

2.2   Das Unternehmen

(9)

KH ist eine Holdinggesellschaft, deren Haupttätigkeit Arbeitsintegrationsdienstleistungen auf dem niederländischen Markt sind. Sie ging hervor aus einer Behörde mit rund 3 000 Arbeitnehmern, die am 1. Januar 2002 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Sie befindet sich zu 100 % in der Hand des niederländischen Staates. KH beschäftigt zur Zeit rund 700 Mitarbeiter.

(10)

Neben dem Tochterunternehmen Kliq Reïntegratie, nachstehend „Altes Kliq“ oder „AK“ genannt, mit 1 450 Arbeitnehmern, das die Reintegrationstätigkeit durchführte, gab es ein anderes großes Tochterunternehmen mit Namen Kliq Employability, nachstehend „KE“ genannt, mit 200 Arbeitnehmern. Darüber hinaus besaß KH Beteiligungen an sechs sehr kleinen Tochterunternehmen und Jointventures, die nachstehend zusammen mit KE als „AT“ (andere Tochterunternehmen) bezeichnet werden und zwischen 4 und 20 Beschäftigten haben: Kliq Experts, Brug- en Instroomprojecten, Flexpay BV, Simnet BV, Kliq Match BV und Kliq Business School.

(11)

Die Haupttätigkeiten der beiden größten Tochterunternehmen waren Reintegrationsdienstleistungen und Beschäftigungsmaßnahmen für Menschen, die Schwierigkeiten haben, eine Beschäftigung zu finden, für Behinderte, aber auch für Unternehmen, die Probleme haben, die richtigen Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten zu finden.

2.3   Relevante Märkte

(12)

Der wichtigste Markt ist in diesem Fall der Markt für Arbeitsintegrationsdienstleistungen. Sowohl die Behörden als auch private Unternehmen vergeben Aufträge an Unternehmen, die Arbeitsintegrationsdienstleistungen anbieten. Für KH ist der öffentliche Sektor der wichtigste Markt. Die lokalen Behörden und das UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, Durchführungsinstitut für Arbeitnehmersozialversicherungen) erteilen Unternehmen wie KH Aufträge. KH besitzt einen Marktanteil von 16 % auf dem UWV-Markt. Bei den anderen großen Marktteilnehmern sind es 12 % (Alexander Calder), 10 % (Argonaut) und 9 % (Randstad). Der für KH zweitwichtigste Markt ist der Markt für Aufträge von Gemeinden, auf dem der Marktanteil von KH ungefähr 38 % beträgt. Andere wichtige Wettbewerber auf diesem Markt sind Alexander Calder (25 %) und TMP (25 %).

2.4   Der Umstrukturierungsplan

(13)

Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass KH sein größtes und verlustträchtiges Tochterunternehmen AK abwickelt, alle zu den AT gehörenden Unternehmen verkauft oder liquidiert und ein neues Tochterunternehmen mit Namen Kliq BV, nachstehend „Neues Kliq“ oder „NK“ genannt, gründet, das sich vor allem auf die Fortsetzung des Kerngeschäfts von KH, der Reintegrationsdienstleistungen (6), konzentrieren soll. Gemäß dem Umstrukturierungsplan soll NK die langfristige Rentabilität von KH wieder herstellen.

(14)

Das grundlegende Szenario des Umstrukturierungsprogramms hat folgende Hauptbestandteile:

Wichtigste Maßnahmen:

NK sollte sich auf das Kerngeschäft von KH, die Reintregrationsdienstleistungen, konzentrieren, und KH alle Tochterunternehmen mit Ausnahme von AK — des größten und verlustträchtigen Tochterunternehmens –, das vor Ende 2004 abgewickelt wird, veräußern.

Die strukturelle Reorganisation des Unternehmens (Personalabbau, Verringerung der Zahl der Betriebsstätten, Verbesserung der inneren Organisation des Unternehmens, Beschaffung und Durchführung von Aufträgen sowie die finanziellen Aktivitäten usw.).

Ziele:

NK sollte ab dem Jahr 2004 rentabel sein und seinen Gewinn an KH ausschütten,

KH sollte ab dem Jahr 2005 rentabel sein und die von NK ausgezahlten Gewinne benutzen, um die laufenden staatlichen Darlehen von 41 Mio. EUR bis 2016 zurückzuzahlen.

Die Umstrukturierungsbeihilfe:

Das vom Staat gewährte Rettungsdarlehen in Höhe von 45 Mio. EUR sollte von KH teilweise NK (9,25 Mio. EUR) und teilweise AK (35,75 Mio. EUR) zugewiesen werden.

Das gesamte KH gewährte Rettungsdarlehen von 45 Mio. EUR zuzüglich der einstweilen auf etwa 1,2 Mio. EUR geschätzten Zinsen sollte durch Umwandlung in Eigenkapital in eine Umstrukturierungsbeihilfe umgewandelt werden, die im schlimmsten Fall durch weitere staatliche Maßnahmen zu ergänzen wäre (eine Übersicht über die Maßnahmen befindet sich in Anlage I des Beschlusses der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags) einzuleiten.

(15)

Die nachstehende Abbildung gibt eine Übersicht über die Struktur von KH und die Eigentumsverhältnisse gemäß dem Umstrukturierungsplan.

Image

3.   STAND DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS VOR DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(16)

Wegen anhaltender ernster Schwierigkeiten stellten KH und AK einen Antrag auf die Aussetzung der Zahlungen, dem am 20. Januar 2005 vom Gericht von Rotterdam bzw. vom Gericht von Utrecht stattgegeben wurde. Am 7. Februar 2005 ersuchten die Insolvenzverwalter von KH und AK die genannten Gerichte, die Aussetzung der Zahlungen in eine Insolvenz umzuwandeln, und am 8. Februar 2005 wurden KH und AK von den genannten Gerichten für insolvent erklärt.

(17)

NK machte zwischen Ende 2003 und Ende 2004 Verluste von rund 12 Mio. EUR gegenüber einem Eigenkapital von 5,75 Mio. EUR, das bei seiner Gründung von KH bereitgestellt worden war. Darüber hinaus war die Zukunft von NK sehr ungewiss, da das Unternehmen die im Umstrukturierungsplan festgelegten Ziele nicht erreicht hatte und sich ungünstigeren Marktbedingungen gegenüber sah, weil der Markt kleiner geworden war, nachdem die gesetzliche Verpflichtung für Gemeinden, einen Teil ihrer Haushaltsmittel für Reintegrationsdienstleistungen zu verwenden, aufgehoben worden war.

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(18)

Die Kommission kam in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens von August 2005 zu dem Ergebnis, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande KH durch Umwandlung des Rettungsdarlehens von 45 Mio. EUR und der darauf entfallenden Zinsen in Eigenkapital gewähren wollte, den Anforderungen der Leitlinien nicht zu entsprechen schien. Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfe tatsächlich auf das Minimum beschränkt bleiben würde und insbesondere, dass der Empfänger einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln leisten würde. Deshalb äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden konnte.

5.   STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

(19)

Mit Schreiben von September 2005 übermittelten die niederländischen Behörden eine Antwort auf den Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, in der sie weitere Angaben machten über: i) den Verlauf des Insolvenzverfahrens von KH und AK, ii) die Finanzergebnisse und die Leistung von NK und iii) den Verlauf des Gerichtsverfahrens zwischen NK und dem niederländischen Staat. Der zuletzt genannte Punkt bezieht sich vor allem auf die Forderung, die NK im Zuge der Insolvenz der Unternehmen KH und AK bei dem zuständigen niederländischen Gericht erhoben hat, den Staat anzuweisen, das Rettungsdarlehen von 9,25 Mio. EUR, das nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe durch die Kommission von KH an NK gewährt wurde, in Eigenkapital umzuwandeln. Wenngleich diese Art von Beihilfe gemäß den Leitlinien eine Liquiditätsbeihilfe vorübergehender Art sein muss und erst dann als dauerhaft betrachtet werden kann, wenn die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt hat, teilten die niederländischen Behörden der Kommission im Sommer 2005 mit, dass das zuständige niederländische Gericht sie angewiesen habe, das Darlehen in Eigenkapial umzuwandeln.

(20)

Des Weiteren informierten die Niederlande die Kommission mit Schreiben von Januar 2006 über die Insolvenz von NK am 14. Dezember 2005 und das sich daraus ergebende Verfahren. Schließlich übermittelten die Niederlande mit Schreiben von Februar 2006 aktualisierte Angaben zu dem Insolvenzverfahren von KH und AK.

6.   BEWERTUNG

6.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(21)

Nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(22)

Zunächst handelt es sich bei der Maßnahme um eine Umwandlung der vom Staat an KH gewährten Rettungsbeihilfe sowie der dafür zu zahlenden Zinsen in Eigenkapital. Daher ist sie eindeutig dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Das KH gewährte Rettungsdarlehen und dessen Umwandlung in Eigenkapital beinhaltet zugleich einen Vorteil, der einem Unternehmen, das sich in derartigen Schwierigkeiten befindet und am Rande der Insolvenz steht, auf dem Finanzmarkt nicht gewährt worden wäre.

(23)

Wenngleich KH nur auf dem niederländischen Markt tätig ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewährung eines Vorteils an KH den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Darüber hinaus gibt es, wie die niederländischen Behörden angegeben haben, kleinere internationale Unternehmen, die auf dem niederländischen Markt tätig, wie zum Beispiel TMP und Creyff's (Tochterunternehmen von Solvus, Belgien). Der Vorteil scheint infolge dessen ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.

(24)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die angemeldete Maßnahme für KH als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten und muss entsprechend bewertet werden.

6.2   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(25)

Die Beihilfe muss von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe betrachtet werden. Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags enthält Ausnahmen von der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten allgemeinen Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

(26)

Die vorliegende Beihilfemaßnahme fällt eindeutig nicht unter die in Artikel 87 Absatz 2 genannten Ausnahmen. Die angemeldete Beihilfe ist weder eine Maßnahme sozialer Art an einzelne Verbraucher noch ist sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt, noch kommt sie der Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zugute.

(27)

Weitere Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a bis d des EG-Vertrags festgelegt. Da das Hauptziel der Beihilfe nicht regionaler Art ist, sondern sich auf die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bezieht, scheint nur die Ausnahmebestimmung unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c relevant, da sie die Genehmigung staatlicher Beihilfe vorsieht, die gewährt wird, um die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fördern, soweit sie die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(28)

Zur Bewertung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission die Leitlinien festgelegt. Die Niederlande haben die Kommission ersucht, die Maßnahme nach Maßgabe der Leitlinien zu prüfen.

(29)

In Teil 3.2 (Randnummern 28 bis 63) der Leitlinien und insbesondere in den Randnummern 30 bis 47 sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe durch die Kommission festgelegt. Die Bewertung ist in den Erwägungsgründen (30) bis (55) dargelegt.

6.2.1   Bedingungen für die Förderfähigkeit des Unternehmens

(30)

Gemäß Randnummer 30 der Leitlinien muss das Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Definition in Teil 2.1 (Randnummern 4 bis 8) der Leitlinien betrachtet werden können. Nach Randnummer 6 der Leitlinien gehören zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögens.

(31)

In Randnummer 5 Buchstabe a der Leitlinien wird ein Unternehmen explizit als Unternehmen in Schwierigkeiten bezeichnet, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging.

(32)

Gemäß der Anmeldung ist dies bei KH der Fall. Aus dem geprüften Jahresabschluss vom 31. Dezember 2002 kann geschlossen werden, dass das gezeichnete Kapital der Holding (konsolidiert) am 1. Januar 2002 rund 73 Mio. EUR betrug. Gegen Ende desselben Jahres war es auf 22 Mio. EUR zurückgegangen. Dies entspricht einer Abnahme um rund 70 %. Anschließend sank das Kapital in den neun Monaten bis September 2003 noch erheblich weiter.

(33)

Die niederländischen Behören haben die Absicht, die Umstrukturierungsbeihilfe KH zu gewähren. KH seinerseits will die Beihilfe in seine beiden Tochterunternehmen NK und AK einbringen, mit dem Ziel, die Umstrukturierung abzuschließen.

(34)

Die Kommission ist der Auffassung, dass KH als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 4 bis 8 der Leitlinien betrachtet werden kann und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt.

6.2.2   Wiederherstellung der Rentabilität

(35)

Die Gewährung der Beihilfe wird von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen, wie der vorliegenden Maßnahme, von der Kommission gebilligt werden muss. In den Randnummern 31 bis 34 der Leitlinien wird Folgendes verlangt:

„Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, soll die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der Mitgliedstaat engagiert. (…)“

„In dem Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorgeschlagen werden, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die eskomptierte Eigenkapitalrentabilität des umstrukturierten Unternehmens soll ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können.“

(36)

Zunächst wird daran erinnert, dass der angemeldete Umstrukturierungsplan unvollständig war: So haben es die niederländischen Behörden zum Beispiel versäumt, eine aktualisierte Liquiditätsplanung vorzulegen. Der Umstrukturierungsplan enthielt nicht die Informationen, die die Kommission benötigte, um eine vollständige Bewertung im Rahmen der Leitlinien vornehmen zu können. Die Kommission musste die Liquiditätskosten von KH und eine Empfindlichkeitsanalyse für die verschiedenen Betriebsszenarien anfordern. Durch die Lage bei KH bedingt schienen die niederländischen Behörden zu keinem Zeitpunkt in der Lage, alle verlangten Informationen vorzulegen.

(37)

Die Kommission hatte von Anfang an Zweifel, dass der Umstrukturierungsplan dazu geeignet war, die erforderliche Wende herbeizuführen. Diese Zweifel waren begründet durch die unzureichende interne Rentabilität im Vergleich zur erwarteten Eigenkapitalrentabilität, durch die Tatsache, dass die Ergebnisse von NK hinter den Eckpunkten des Umstrukturierungsplans zurückblieben, durch die nach wie vor schwerwiegenden strukturellen Probleme, die die Schwierigkeiten von KH verursacht hatten und schließlich durch das Versäumnis der niederländischen Behörden, ordnungsmäßig zu melden, dass die Empfänger mit eigenen Mittel einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung leisteten. Angesichts dieser erheblichen Probleme konnten die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht erfüllt werden.

(38)

Darüber hinaus nimmt die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund (16) aufgeführt, zur Kenntnis, dass KH im Februar 2005 für insolvent erklärt wurde. Da es KH nicht gelungen ist, den geplanten erforderlichen Wandel herbeizuführen, muss festgestellt werden, dass es nicht möglich ist, seine langfristige Rentabilität durch den heutigen oder einen geänderten Umstrukturierungsplan wiederherzustellen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen — wie nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die niederländischen Behörden angemerkt wurde — dass sogar NK, das neu gegründete Unternehmen, das die Wende bei KH hätte herbeiführen sollen, für insolvent erklärt wurde, was die im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargelegten ernsthaften Schwierigkeiten von NK und den nicht ausreichenden Charakter des Umstrukturierungsplans bestätigt.

(39)

Da den in den Leitlinien angegebenen wichtigsten Bedingungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht entsprochen wird, kann die Kommission den Umstrukturierungsplan nicht genehmigen, so dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden kann. Aus diesen Gründen kann die angemeldete Maßnahme auch nicht als im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden.

(40)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission es nicht für notwendig, eingehend zu prüfen, ob den übrigen in den Leitlinien genannten Bedingungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe entsprochen wird, darunter der in Randnummer 40 der Leitlinien festgelegten Anforderung, dass Höhe und Intensität der Beihilfe sich auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken müssen und dass der Empfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag leistet.

6.2.3   Erforderliche Erwägungen

(41)

Gemäß Randnummer 24 der Leitlinien wurde die Rettungsbeihilfe an KH anfänglich für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten genehmigt. Innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsbeihilfe an KH haben die niederländischen Behörden den Umstrukturierungsplan für KH angemeldet.

(42)

Gemäß dem von den niederländischen Behörden angemeldeten Umstrukturierungsplan hat KH 37,75 Millionen EUR des Rettungsdarlehens an AK und 9,25 Millionen EUR an NK übertragen.

6.2.3.1   Umwandlung des NK übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital

(43)

Die niederländischen Behörden informierten die Kommission darüber, dass das zuständige niederländische Gericht sie gemäß den Artikeln 53 und 69 des niederländischen Insolvenzgesetzes angewiesen hatte, das Darlehen von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital umzuwandeln. Die Umwandlung fand am 22. August 2005 statt und kann als Teildurchführung der angemeldeten Maßnahme betrachtet werden.

(44)

Die Kommission erinnert die niederländischen Behörden daran, dass die Durchführung der in Erwägungsgrund (43) genannten Entscheidung des nationalen Gerichts — gemäß dem Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht vor dem nationalen Recht Vorrang hat — gegen das in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags dargelegte Verbot verstößt, eine staatliche Beihilfemaßnahme durchzuführen, ehe sie von der Kommission genehmigt wurde. Die Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital für die Umstrukturierung gilt als unrechtmäßige Umstrukturierungsbeihilfe. Da die angemeldete Beihilfe darüber hinaus nicht den Bedingungen der Leitlinien entspricht, ist eine Maßnahme, die eine Teildurchführung der Beihilfe vorsieht, ebenfalls nicht zulässig. Der Umstand, dass die Maßnahme aufgrund der Entscheidung eines nationalen Richters durchgeführt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da nationale Richter ebenso wie andere Staatsorgane verpflichtet sind, die Bestimmungen des EG-Vertrags einzuhalten.

(45)

Infolge dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Umwandlung des auf NK übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR infolge der Entscheidung des nationalen Richters die Gewährung einer unrechtmäßigen und nicht zulässigen Umstrukturierungsbeihilfe an NK beinhaltet. Da diese Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden kann, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

(46)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) muss die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission darf jedoch keine Rückforderung verlangen, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Daher muss die Beihilfe, die in Form einer Umwandlung des Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital gewährt wurde, in voller Höhe zurückgefordert werden.

6.2.3.2   Das Rettungsdarlehen von 35,75 Mio. EUR, das AK übertragen wurde

(47)

Um die langfristige Rentabilität von KH wieder herzustellen, wurden gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan 35,75 Mio. EUR des gesamten Rettungsdarlehens des Staates von 45 Mio. EUR vor der Schließung AKs von KH an AK übertragen. Im Gegensatz zu dem Rettungsdarlehen von 9,25 Mio. EUR, das an NK übertragen wurde, wurde dieses Darlehen nicht in Eigenkapital umgewandelt. Daher gilt die Maßnahme weiterhin als Rettungsbeihilfe.

(48)

Gemäß Randnummer 23 Buchstabe d der Leitlinien muss der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.

(49)

In diesem Fall wurden die betreffenden Unternehmen kurz nach der Einreichung des Umstrukturierungsplans bei der Kommission insolvent. Die Kommission konnte den Plan daher nicht genehmigen.

(50)

Die niederländischen Behörden teilten der Kommission jedoch mit, dass das offizielle Insolvenz- und Abwicklungsverfahren begonnen hatte. Dies fällt unter Randnummer 23 Buchstabe b der Leitlinien, in denen als Alternative für die vollständige Rückzahlung des Darlehens oder die Vorlage eines Umstrukturierungsplans die Vorlage eines Liquidationsplans verlangt wird. Die Kommission genehmigt diesen Liquidationsplan, wenn den folgenden beiden Bedingungen entsprochen wird:

Die Niederlande lassen ihre Forderung an KH und/oder AK in Höhe von 35,75 Mio. EUR als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter registrieren und

die Niederlande sorgen dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Das bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden müssen. Im Allgemeinen gilt, dass beim Verkauf eines Unternehmens in seiner Gesamtheit das Risiko besteht, dass die gewährte Beihilfe auf denjenigen übergeht, der das Unternehmen erwirbt. Dieses Risiko ist geringer, wenn nur die Aktiva des Unternehmens verkauft werden.

6.2.3.3   Die alten Darlehen, die KH bei der Gründung gewährt wurden

(51)

Wenngleich die KH gewährten alten staatlichen Darlehen nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets und dieses Verfahrens (8) fallen, will die Kommission ihren Standpunkt bekannt geben, um zu verhindern, dass im vorliegenden Fall weitere Widersprüche zwischen den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen und der Anwendung des nationalen Rechts durch die zuständigen Gerichte auftreten, wie es bei der in den Erwägungsgründen (43) bis (46) beschriebenen Maßnahme der Fall war. Dieser Standpunkt wird insbesondere im Hinblick auf das bei dem niederländischen Richter anhängigen Gerichtsverfahren, das in den Erwägungsgründen (52) bis (55) dargelegt ist, bekannt gegeben.

(52)

Gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan musste KH bis 2016 alte Darlehen in Höhe von 41 Mio. EUR vollständig zurückzahlen, einschließlich einer bedingten Kontokorrent-Kreditfazilität von 17 Mio. EUR, nachstehend „Kreditfazilität“ genannt, die im Jahr 2002 nach der Gründung von KH vom Staat zu Marktbedingungen gewährt wurde und nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets fällt.

(53)

Mit Schreiben von Februar 2006 teilten die Niederlande der Kommission mit, dass die Insolvenzverwalter die zuständigen nationalen Gerichte im Rahmen der Insolvenzverfahren von KH und AK ersucht hatten, den Staat anzuweisen, die Kreditfazilität, die nach der Aussetzung der Zahlungen vor der Insolvenz von KH und AK im Februar 2005 vom Staat eingefroren worden war, vollständig auszuzahlen.

(54)

Der Kommission ist bewusst, dass diese Sache in den Zuständigkeitsbereich des zuständigen nationalen Gerichts fällt, das festzustellen haben wird, ob die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung zur Beendigung der Kreditfazilität im Einklang war.

(55)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das zuständige Gericht die Entscheidung des Staates bestätigen und die Forderung der Insolvenzverwalter abweisen muss, wenn die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung in Einklang war. Sollte das Gericht jedoch befinden, dass der Staat — trotz der Tatsache, dass er seinen vertraglichen Rechten und Pflichten nachgekommen ist — im Rahmen des Insolvenzverfahrens dennoch den vollständigen Betrag der Kreditfazilität an die Insolvenzverwalter zahlen muss, so beinhaltet dieses Urteil die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe für die Gläubiger von KH, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags bei der Kommission angemeldet werden muss.

7.   FAZIT

(56)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen muss die Kommission feststellen, dass die untersuchte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist. Die Informationen, die die niederländischen Behörden im Rahmen bzw. außerhalb der förmlichen Prüfung erteilten, bestätigten, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande KH durch Umwandlung des Rettungsdarlehens von 45 Mio. EUR und der darauf zu entrichtenden Zinsen in Eigenkapital gewährte, nicht den Anforderungen der Leitlinien entspricht und daher nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar ist.

(57)

Soweit die Beihilfemaßnahme bereits durch Umwandlung des NK übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital durchgeführt wurde, muss sie zurückgefordert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfemaßnahme der Niederlande in Form von Umstrukturierungsbeihilfe für die KG Holding NV in Höhe von 45 Mio. EUR entspricht nicht den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

1.   Die Niederlande ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Teil der in Artikel 1 genannten Beihilfe, der als Rettungsdarlehen in Höhe von 9,25 Mio. EUR von der KG Holding NV auf ihre Tochter Kliq BV übertragen und in Eigenkapital umgewandelt wurde, von der KG Holding NV und der Kliq BV — einschließlich der für dieses Darlehen zu entrichtenden Zinsen — zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung erfolgt umgehend und in Übereinstimmung mit den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren eine umgehende und tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen.

3.   Der zurückzufordernde Betrag umfasst die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Teile des Betrags den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4.   Die in Absatz 3 genannten Zinsen werden gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) berechnet.

Artikel 3

Die Niederlande registrieren ihre Forderung an die KG Holding NV und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Mio. EUR als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter. Die Niederlande sorgen dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt werden und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden.

Artikel 4

Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie geplant bzw. bereits getroffen haben, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 280 vom 12.11.2005, S. 2.

(2)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Da die Maßnahme vor dem 10. Oktober 2004 angemeldet wurde, bleiben diese Leitlinien gemäß Randnummer 103 der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) anwendbar.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Die Gesellschaft wurde unter dem Namen NV Kliq gegründet. Dieser Name wurde im zweiten Halbjahr 2003 in KG Holding NV abgeändert.

(5)  ABl. C 33 vom 6.2.2004, S. 8.

(6)  Dazu übernahm NK im Rahmen des Umstrukturierungsplans die Aktiva, Passiva sowie einen Teil der Mitarbeiter von AK und erwarb die laufenden Reintegrationsverträge.

(7)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Die Verordnung wurde durch die Beitrittsakte von 2003 geändert.

(8)  Es sei daran erinnert, dass alle alten Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurden.

(9)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den„Exempt 1929 Holding Companies“ und den „Exempt Billionaire Holding Companies“ gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/940/EG)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

1997 verabschiedete der Rat einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs (2). Aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kodex veröffentlicht die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (3), in der sie ihre Entschlossenheit bekundete, diese Vorschriften streng anzuwenden und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Dieses Verfahren ist vor dem Hintergrund dieser Mitteilung zu sehen.

I.   VERFAHREN

(2)

Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) forderte die Kommission Luxemburg auf, ihr erste Informationen über die „nach einem Gesetz von 1929 von Steuern befreiten Unternehmen“ vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. März 1999 (A/32604) reichten die luxemburgischen Behörden bei ihr eine Beschreibung der Regelung für befreite Finanzbeteiligungsgesellschaften (Holdinggesellschaften) aus dem Jahr 1929 (im Folgenden als „Exempt 1929 Holdings“ bezeichnet) in der durch das „Gesetz vom 29. Dezember 1971“ und das „Gesetz vom 30. November 1978“ geänderten Fassung ein.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 (D/53671) forderte die Kommission von Luxemburg ergänzende Angaben zu den Exempt 1929 Holdings und insbesondere zum „Gesetz vom 17. Dezember 1938 über die Regelung für die so genannten Billionaire Holding Companies“ (im Folgenden als „Exempt Billionaire Holdings“ bezeichnet). Mit Schreiben vom 20. Juli 2000 (A/36150) legten die luxemburgischen Behörden die angeforderten ergänzenden Angaben vor.

(4)

Mit Schreiben vom 26. März 2001 (D/51279) forderte die Kommission weitere Informationen an, darunter insbesondere den Wortlaut der Gesetze über die steuerlichen Regelungen für Exempt 1929 Holdings und Exempt Billionaire Holdings. Mit Schreiben vom 11. Mai 2001 (A/33928) legten die luxemburgischen Behörden die angeforderten Informationen vor.

(5)

Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 (D/50571) setzte die Kommission die luxemburgischen Behörden davon in Kenntnis, dass sie diese Maßnahme vorläufig als Beihilfe betrachtet und forderte sie auf, sich gemäß dem Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [nunmehr Artikel 88] des EG-Vertrags zu äußern (4). Nach einer Sitzung zwischen der Kommission und den luxemburgischen Behörden am 19. April 2002 übermittelten diese mit dem Schreiben A/33288 vom 2. Mai 2002 die gewünschten Informationen. Am 17. Oktober 2002 fand eine weitere Sitzung zwischen den luxemburgischen Behörden und der Kommission statt.

(6)

Mit Schreiben vom 9. März 2004 (A/51743) forderte die Kommission Luxemburg auf, alle die fragliche Regelung betreffenden Informationen auf den neuesten Stand zu bringen und ihr alle neuen Bestimmungen zu übermitteln, die sich noch in der Vorschlagsphase befinden oder auch bereits angenommen sind und die steuerliche Behandlung der Exempt 1929 Holdings betreffen, damit die vorläufige Prüfung der Regelung gemäß dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.o659/1999 abgeschlossen werden kann. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 übermittelte Luxemburg der Kommission die gewünschten Informationen.

(7)

Am 15. September 2004 fand eine dritte Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der die Kommission einige Einzelheiten des Gesetzentwurfs Nr. 5231 mit einigen Änderungen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die steuerliche Behandlung der Exempt 1929 Holdings erfuhr.

(8)

Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 (D/53536) forderte die Kommission im Hinblick auf den Abschluss der vorläufigen Bewertung der Regelung umfassende Informationen über die Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 5231 am 19. April 2005 an. Mit den beiden Schreiben vom 1. Juni 2005 (A/34536) bzw. vom 23. Juni 2005 (A/35047) übermittelten die luxemburgischen Behörden der Kommission die gewünschten Informationen.

(9)

Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 (D/55311) setzte die Kommission Luxemburg insbesondere über die Tatsache in Kenntnis, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung die in Frage stehende Regelung (geändert durch die am 19. April 2005 erfolgte Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 5231 durch das Parlament, der damit zum Gesetz vom 21. Juni 2005 zur Änderung von Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die steuerliche Behandlung von Finanzbeteiligungsgesellschaften wurde) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.

(10)

Am 25. Juli 2005 fand eine vierte Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der das Dossier im Lichte insbesondere der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 an der Regelung vorgenommenen Änderungen geprüft wurde.

(11)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (D/55780) teilte die Kommission Luxemburg mit, ihrer vorläufigen Einschätzung nach handle es sich bei dem Gesetz vom 31. Juli 1929 in der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 geänderten Fassung um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe und forderte Luxemburg zur Stellungnahme gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf.

(12)

Mit Schreiben vom 5. September 2005 (D/56729) und vom 19. September 2005 (D/57172) forderte die Kommission die luxemburgischen Behörden zur Übermittlung der Stellungnahme auf.

(13)

Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort einging, schlug die Kommission mit Schreiben vom 25. November 2005 (5) und in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag Luxemburg folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:

(a)

Verweigerung des Status luxemburgischer Exempt 1929 Holdings allen neuen Antragstellern innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Zustimmung zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen;

(b)

Ergreifen aller gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die luxemburgische Exempt 1929 Holdings Regelung aufzuheben bzw. alle daraus resultierenden Elemente einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu entfernen;

(c)

Mitteilung aller von den luxemburgischen Behörden in Zusammenhang mit Buchstabe a) geplanten Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung an die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999;

(d)

innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Zustimmung zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen Abgabe einer öffentlichen Erklärung über die Einarbeitung der erforderlichen Änderungen in das Steuerrecht.

(14)

Mit gleichem Schreiben forderte die Kommission die luxemburgischen Behörden ferner auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags schriftlich unter Angabe des endgültigen Termins der Aufhebung der Regelung mitzuteilen, ob Luxemburg gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 diesen zweckdienlichen Maßnahmen insgesamt vorbehaltlos und unmissverständlich zustimmt. Andernfalls könnte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung einleiten.

(15)

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 (A/40451) teilte Luxemburg der Kommission mit, es lehne die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ab. In Anbetracht der Weigerung Luxemburgs und unter Berücksichtigung der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden in dem oben genannten Schreiben beschloss die Kommission die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag.

(16)

Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 (SG D/200621) und vom 28. März 2006 (SG D/201345) teilte die Kommission Luxemburg ihren Beschluss bezüglich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sowie ein Corrigendum zu diesem Beschluss mit.

(17)

Der (berichtigte) Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. Die Kommission hat in ihrem Beschluss die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Die Kommission hat in dieser Sache keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(18)

Mit Schreiben vom 13. April 2006 (A/32917) gab Luxemburg seine Bemerkungen ab.

(19)

Am 6. Juli 2006 fand eine weitere Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der die luxemburgischen Behörden zusätzliche Informationen über das Finanzierungsgeschäft der Exempt 1929 Holdings und deren möglicherweise gegebenes berechtigtes Interesse an einer weiteren Inanspruchnahme der Steuerbefreiung während eines Übergangszeitraums vorlegten.

II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(20)

Mit dem Gesetz (loi organique) vom 31. Juli 1929 über befreite Holdinggesellschaften wurde ein Steuerinstrument geschaffen, um die Ausschüttung der von Betriebsgesellschaften multinationaler Konzerne akkumulierten Gewinne zu fördern und eine Mehrfachbesteuerung der von den begünstigten Holdinggesellschaften erzielten und an ihre Aktionäre ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden. 1937 führte Luxemburg nach Änderungen des Gesetzes von 1929 eine weitere Befreiung für Billionaire Holdings ein, deren Anfangskapital sich auf mindestens eine Milliarde luxemburgischer Francs (LUF) belief. Des weiteren führte Luxemburg Steuerbefreiungen für Beteiligungen ein, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden, Lizenzgebühren, Gewinne und Erträge aus dem Verkauf von Anteilen von Gesellschaften, an denen die Holding Beteiligungen hält, nicht zu versteuern sind. Damit besteht gegenwärtig in Luxemburg neben der allgemeinen Regelung zur Steuerbefreiung von Beteiligungen nach allgemeinem Recht (früher Artikel 166 des Einkommenssteuergesetzes(Loi sur l'Impôt des Revenus (LIR)), mit der die Mutter-/Tochter-Richtlinie und die Richtlinie über „Zinsen und Lizenzgebühren“ (7) umgesetzt werden, eine spezifische Regelung zur Befreiung der Exempt 1929 Holdings und der Exempt Billionaire Holdings.

(21)

Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 unterliegen die Exempt 1929 Holdings in Luxemburg keiner direkten Steuer wie insbesondere der Körperschaftssteuer (impôt sur le revenu des collectivités), der Unternehmenssteuer der Gemeinden (impôt commercial communal)  (8) und der Vermögenssteuer (taxe sur la valeur nette)  (9). Hingegen unterliegen sie Kapitalsteuern wie der Grundsteuer (impôt foncier)  (10) und der jährlichen Zeichnungssteuer (taxe d'abonnement annuelle)  (11). Die von einer Exempt 1929 Holding eingenommenen Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gewinne sind somit in Luxemburg nicht zu versteuern. Zahlungen von Dividenden, Lizenzgebühren (12) und Zinsen durch eine Exempt 1929 Holding sind von Quellensteuern befreit (13). Schließlich werden auf von Exempt 1929 Holdings sowie jeder anderen luxemburgischen Gesellschaft im Ausland ausgeschüttete Zinsen keine Quellensteuern erhoben, während die von nicht steuerbefreiten Inlandsgesellschaften erhaltenen Zinszahlungen als steuerpflichtiges Einkommen gelten.

(22)

Es ist darauf hinzuweisen, dass Zinszahlungen von Exempt 1929 Holdings (wie von jeder luxemburgischen Gesellschaft) an natürliche Personen — wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (14) –, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind, nach dieser Richtlinie in Luxemburg der Quellensteuer unterliegen. Seit dem 1. Januar 2006 gibt es Luxemburg eine vergleichbare Zinsabschlagsteuer von 10 % auf Zinszahlungen an gebietsansässige natürliche Personen, der die von den Exempt 1929 Holdings ausgeschütteten Zinsen unterliegen.

(23)

Normalerweise sind die Exempt 1929 Holdings von den von Luxemburg abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Doppelbesteuerung und Verhinderung von Steuerhinterziehung ausgenommen.

(24)

Bezüglich der Kapitalbesteuerung unterliegt eine Exempt 1929 Holding einer Gesellschaftssteuer von 1 % auf Bareinlagen oder Einlagen von Unternehmensteilen (15). Darüber hinaus unterliegen sie einer jährlichen Zeichnungssteuer von 0,2 % des eingezahlten Grundkapitals und des Werts der Emissionsprämien, der bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres festgelegt wurde (16). Eine Exempt 1929 Holding kann sich Mittel bei ihren Aktionären, bei Banken oder anderen Kreditinstituten beschaffen und Schuldverschreibungen ausgeben. Es gelten die Regeln für unzureichende Kapitalausstattung, wenn die Finanzierung durch Verschuldung und nicht durch die Ausgabe von Anteilen bestimmte Finanzkennzahlen zur Vermeidung der Zeichnungssteuer übersteigt. Schließlich werden die an die inländischen und an die nicht gebietsansässigen Mitglieder des Board of Directors, an die Führungskräfte oder an die Abschlussprüfer einer Exempt 1929 Holding gezahlten Tantiemen mit einer Quellensteuer von 20 % belegt.

(25)

Nur in Luxemburg eingetragene Gesellschaften (17) könne die Exempt 1929 Holdings Regelung nutzen, nicht jedoch Personengesellschaften, Konsortien, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft haben, feste Niederlassungen und lokale Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Gesellschaften. Die Kapitalausstattung einer Exempt 1929 Holding hängt von der Gesellschaftsform ab. Nach einem Großherzoglichen Erlass vom 29. Juli 1977 muss eine Exempt 1929 Holding über ein Grundkapital von mindestens 24 000 Euro verfügen.

(26)

Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg können sich als Exempt 1929 Holdings unter der Voraussetzung eintragen lassen, dass sie lediglich Beteiligungen jeder Art an anderen luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften erwerben, halten und verwerten, und zwar insbesondere durch die Gewährung von Darlehen, den Besitz von Patenten und die Vergabe urheberrechtlicher oder technischer Lizenzen an die Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen halten. Eine Exempt 1929 Holding darf auf eigene Rechnung keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen oder ein der Öffentlichkeit zugängliches Handelsgeschäft betreiben. Überschreitet ihre Geschäftstätigkeit diese Grenzen, verliert sie ihren Status und wird als normale Handelsgesellschaft behandelt.

(27)

Zu den zulässigen Tätigkeiten einer Exempt 1929 Holding gehören insbesondere

a)

der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von Kapitalbeteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

b)

der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von luxemburgischen oder ausländischen Schuldverschreibungen, Depositenzertifikaten und ungesicherten Schuldverschreibungen;

c)

der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften;

d)

die Gewährung von Darlehen, Vorschüssen oder Sicherheiten in jedweder Form an die Gesellschaften, an deren Kapital sie direkt beteiligt ist. Für eine Besicherung dieser Darlehen ist eine Mindestbeteiligung von 25 % am Kapital dieser Gesellschaften erforderlich;

e)

der Besitz von Gold oder goldgebundenen Handelspapieren;

f)

die Ausgabe von Schulverschreibungen oder Depositenzertifikaten (börsennotiert oder privat emittiert);

g)

der Erwerb und der Besitz von Patenten, deren Nutzung durch die Gewährung von Lizenzen an die eigenen Tochtergesellschaften und die Einnahme von Lizenzgebühren als Gegenleistung für diese Lizenzen (Lizenzen dürfen auch Dritten angeboten werden, doch darf damit nicht gehandelt werden);

h)

der Besitz von Marken und Lizenzen als Ergänzung zum Besitz eines Patents und deren Verwertung durch die Einnahme von Lizenzgebühren bei den eigenen Tochtergesellschaften sind ebenfalls zulässig, jedoch nur als Nebentätigkeit;

i)

der Besitz von Beteiligungen an Personengesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Exempt 1929 Holding einen Grundkapitalanteil von mindestens 1 240 000 EUR hält und ihre finanzielle Haftung auf ihre Einlage begrenzt ist.

(28)

Untersagt sind insbesondere folgende Tätigkeiten:

a)

Die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit oder die Erbringung von Dienstleistungen;

b)

der Betrieb eines des Öffentlichkeit zugänglichen Handelsgeschäfts;

c)

das Eigentum an Grundstücken, die nicht für die eigenen Räumlichkeiten genutzt werden;

d)

die entgeltliche Ausübung der Tätigkeit einer Agentur, Bank oder Verwaltung für eine andere Gesellschaft (ausgenommen hiervon sind Tochtergesellschaften);

e)

die Ausgabe von Handelspapieren mit kurzer oder mittlerer Laufzeit;

f)

die Gewährung von Darlehen, Vorschüssen oder Sicherheiten in jedweder Form an andere Einheiten als die eigenen Tochtergesellschaften;

g)

der Erwerb nicht patentfähiger Rechte am geistigen Eigentum;

h)

die unmittelbare Beteiligung an den Geschäften der eigenen Tochtergesellschaften.

(29)

Die Exempt 1929 Holdings unterliegen der Aufsicht durch die luxemburgische Administration de l'enregistrement et des domaines, die zur Prüfung ihrer Bücher befugt ist, allerdings nur zur Klärung der Frage, ob die von den Holdings ausgeübten Tätigkeiten die im Gesetz von 1929 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(30)

Bei den Exempt 1929 Holdings gibt es eine Sonderform, nämlich die Exempt Billionaire Holdings. Sie kann entweder durch die Einlage von Anteilen ausländischer Gesellschaften oder durch Aufstockung des Grundkapitals und der Rückstellungen auf einen Betrag von mindestens 24 Mio. EUR (1 Mrd. LUF) gebildet werden. Die Exempt Billionaire Holdings können für eine steuerliche Regelung optieren, bei der die Zeichnungssteuer durch eine so genannte „Einkommenssteuer“(impôt sur le revenu) ersetzt wird. Nach dem Großherzoglichen Erlass von 1937 über die Exempt Billionaire Holdings wird diese Einkommenssteuer auf Zinsausschüttungen an die Inhaber von Schuldverschreibungen und Wertpapieren, auf an die Aktionäre ausgeschüttete Dividenden und an die Geschäftsleitung, die Abschussprüfer und die Liquidatoren einer solchen Gesellschaft gezahlte Tantiemen erhoben.

(31)

Beträgt der Gesamtbetrag der an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder Wertpapieren ausgeschütteten Zinsen im betreffenden Rechnungsjahr mindestens 2,4 Mio. EUR, wird die Steuer nach einer Formel berechnet, die 3 % der gezahlten Zinsen, 1,8 % der Dividenden, Tantiemen und Vergütungen bis zu einem ausgeschütteten Gesamtbetrag von 1,2 Mio. EUR und 0,1 % des diese Schwelle überschreitenden Betrags an Dividenden, Tantiemen und Vergütungen umfasst. Liegt der Gesamtbetrag der für das Rechnungsjahr an die Inhaber von Schuldverschreibungen und Wertpapieren ausgeschütteten Zinsen unter 2,4 Mio. EUR, wird die Steuer nach einer anderen Formel berechnet, die 3 % der ausgeschütteten Zinsen, 3 % der Dividenden, Tantiemen und Vergütungen bis zu einem Betrag in Höhe der Differenz zwischen 2,4 Mio. EUR und dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten Zinsen, 1,8 % des über dieser Schwelle liegenden Dividendenanteils bis zu einem Betrag von 1,2 Mio. EUR und 0,1 % des diese Schwelle übersteigenden Restbetrags an Dividenden, Tantiemen und Vergütungen umfasst. Die Exempt Billionaire Holdings unterliegen also nicht den üblichen, zur Bestimmung der Zeichnungssteuer anzuwenden Regeln bei unzureichender Kapitalausstattung, und auf Tantiemen und Vergütungen wird keine Quellensteuer erhoben.

(32)

Zu den zulässigen Tätigkeiten einer Exempt Billionaire Holding gehören insbesondere

a)

die finanzielle Unterstützung von Gesellschaften, die sie direkt oder indirekt faktisch kontrolliert;

b)

die finanzielle Unterstützung von Gesellschaften, an denen von ihr kontrollierte Gesellschaften eine Beteiligung von mindestens 25 % halten und zu denen dauerhafte wirtschaftliche Beziehungen bestehen;

c)

die finanzielle Unterstützung von Tochtergesellschaften, die faktisch von Gesellschaften kontrolliert werden, an denen sie eine Beteiligung von 25 % hält.

(33)

Die weiter oben beschriebene Steuerbefreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen auf steuerbefreite Finanzholdings ausgedehnt, die eine Untergruppe der Exempt 1929 Holdings sind. Ihre Aufgabe ist die Finanzierung der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften einer Gruppe von Unternehmen oder verbundenen Unternehmen. In diesem Zusammenhang gilt eine Gesellschaft als zu einer Gruppe gehörig, wenn sie einen gemeinsamen Namen als Symbol gegenseitiger Abhängigkeit verwendet oder wenn die Unternehmen ein- und derselben Gruppe erhebliche Beteiligungen (von mindestens 25 %) an ihrem jeweiligen Gesellschaftskapital halten und untereinander dauerhafte wirtschaftliche Beziehungen pflegen.

(34)

Wie die Exempt Billionaire Holdings können auch die steuerbefreiten Finanzholdings bei Finanzierungsfragen innerhalb der Gruppe vielfältiger aktiv werden als die Exempt 1929 Holdings. Während Exempt 1929 Holdings nur Gesellschaften finanzieren können, an denen sie eine direkte Beteiligung halten, können steuerbefreite Finanzholdings allen zu ihrer Gruppe gehörenden Gesellschaften Darlehen gewähren. Zu den zulässigen Tätigkeiten einer steuerbefreiten Finanzholding gehören insbesondere

a)

die Finanzierung anderer Mitglieder der Gruppe durch Darlehen an Gesellschaften, an denen sie keine direkte Beteiligung halten, sowie an Gesellschaften, an denen sie eine solche Beteiligung halten;

b)

die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Ertrag zur Finanzierung der Tätigkeiten aller anderen Mitglieder der Gruppe verwendet wird;

c)

die Skontierung von Rechnungen als Factoring-Gesellschaft innerhalb der Gruppe;

d)

die Entgegennahme von Bareinlagen anderer Gesellschaften der Gruppe zwecks Gewährung von Vorschüssen an andere Gesellschaften.

(35)

Am 6. November 2003 brachte die luxemburgische Regierung im Parlament den Gesetzentwurf Nr. 5231 für eine Änderung des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die Exempt 1929 Holdings Regelung ein. Auf seiner Sitzung vom 19. April 2003 verabschiedete das luxemburgische Parlament diesen Entwurf mit einigen Änderungen. Das neue Gesetz wurde am 21. Juni 2005 verkündet und im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg vom 22. Juni 2005 veröffentlicht. Das Gesetz vom 21. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 in Kraft.

(36)

Nach diesem Gesetz verlieren Holdings, die mindestens 5 % aller im Verlauf des Rechnungsjahrs ausgeschütteten Dividenden von nicht gebietsansässigen Gesellschaften einnehmen, die keiner der luxemburgischen Einkommenssteuer vergleichbaren Einkommenssteuer unterliegen, den Status einer Exempt 1929 Holding und werden zu Gesellschaften, die der allgemeinrechtlichen Besteuerung unterliegen. In den Unterlagen des Parlaments zum Gesetzentwurf heißt es erläuternd, dass eine Einkommenssteuer, um als mit der luxemburgischen Einkommenssteuer vergleichbar zu gelten, mit einem Satz von mindestens 11 % (also 50 % der luxemburgischen Körperschaftssteuer) erhoben werden muss, und ihre Bemessungsgrundlage der in Luxemburg geltenden ähnlich sein muss.

(37)

Aus den Kommentaren zu diesem Gesetz geht hervor, dass die Änderungen vorgenommen wurden, um die steuerliche Regelung für die Exempt 1929 Holdings mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen, die der Rat am 3. Juni 2003 im Rahmen der Bewertung auf der Grundlage des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung gegenüber den luxemburgischen Behörden abgegeben hatte. Diesbezüglich wird mit dem neuen Gesetz eine Übergangsregelung eingeführt, mit der die bestehenden Vorteile für Gesellschaften mit dem Status einer Exempt 1929 Holding oder einer Exempt Billionaire Holding vom Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 1. Januar 2011 erhalten werden.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(38)

In ihrem Beschluss vom 9. Februar 2006 vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Nach Ansicht der Kommission verschafft diese Regelung nämlich nur den besagten Holdings mehrere wirtschaftliche Vorteile wie Befreiungen von der Körperschaftssteuer, der Quellensteuer, der Vermögenssteuer und der Grundsteuer. Die genannten Vorteile schlagen sich für Holdinggesellschaften und die wirtschaftlichen Gruppen, denen sie angehören, in niedrigeren Steuerverbindlichkeiten gegenüber der luxemburgischen Finanzverwaltung nieder.

(39)

Nach Meinung der Kommission bedeuten diese Vorteile, dass aufgrund des Verlustes an Steuereinnahmen für die luxemburgische Finanzverwaltung staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Die Regelung ist selektiv, da sie Holdinggesellschaften vorbehalten ist, die ausschließlich bestimmte Geschäftstätigkeiten ausüben, und zwar hauptsächlich in den Bereichen Finanzierung, Verwaltung sowie Gewährung von Lizenzen und Liquidität. Die Regelung beschränkt sich außerdem auf konzerninterne Tätigkeiten, da die Begünstigten in einer Konzernstruktur tätig sein müssen, um in den Genuss der Regelung kommen zu können. Sie steht damit nicht allen Unternehmen offen, sondern nur denen, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen und in Luxemburg eine Beteiligungsgesellschaft gründen, die sich ausschließlich mit bestimmten Tätigkeiten wie der Finanzierung, der Verwaltung von Beteiligungen, der Koordinierung und der Vergabe von Lizenzen und Patenten befasst.

(40)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dieser Vorteil führe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Exempt 1929 Holdings ihren finanziellen und Verwaltungstätigkeiten im Allgemeinen auf internationalen Märkten nachgingen, auf denen intensiver Wettbewerb herrsche. Der Wettbewerb wird verfälscht, weil die Exempt 1929 Holdings gegenüber unabhängigen Dienstleistern und Finanzmittlern wie vor allem klassischen Banken und Beratungsunternehmen begünstigt werden. Auswirkungen auf den Handel sind vorhanden, weil die Vorteile für Exempt 1929 Holdings nur Gruppen eingeräumt werden, die im Wesentlichen grenzüberschreitenden Finanzaktivitäten nachgehen.

(41)

Es sei daher keine der in Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen anwendbar, zumal die in Frage stehende Maßnahme eine nicht mit besonderen Projekten in Zusammenhang stehende Betriebsbeihilfe sei und lediglich die laufenden Ausgaben der Begünstigten senken solle, ohne jedoch einen Beitrag zu einem Ziel der Gemeinschaft zu leisten.

(42)

Ferner befand die Kommission, es handle sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die mit dem Gesetz von 2005 vorgenommenen Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung änderten nichts an der Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt, da sie die Vorteile durch die Regelung unverändert ließen, gleichzeitig vorübergehend die Zahl der Begünstigten auf die Gesellschaften beschränkten, denen bestimmte, außerhalb Luxemburgs geringer besteuerte Dividenden nicht zuflössen.

(43)

Im Zuge der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die luxemburgischen Behörden aufgefordert, alle für eine Bewertung der Auswirkungen der Regelung auf den Handel und hier insbesondere auf den Sektor Finanzdienstleistungen erforderlichen Informationen vorzulegen. Des Weiteren forderte sie Luxemburg und beteiligte Dritte zur Abgabe von Stellungnahmen zu der Frage auf, ob die Begünstigten im Fall einer Forderung nach Abschaffung der Regelung unter Umständen ein berechtigtes Interesse an Übergangsmaßnahmen geltend machen können.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN UND VON DRITTEN

(44)

Offiziell hat kein beteiligter Dritter nach der Bekanntmachung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (18) eine Stellungnahme eingereicht. Allerdings haben mehrere Vertreter von Exempt 1929 Holdings informell Kontakt zur Kommission aufgenommen, um sich vor allem über die rechtlichen Folgen des von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens für natürliche Personen sowie die Rechtmäßigkeit der diesen gewährten Steuerbefreiungen zu informieren.

(45)

Die luxemburgischen Behörden gaben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 13. April 2006 ab. Darin erklärten sich die luxemburgischen Behörden mit der Einstufung der Steuerbefreiungsregelung für Exempt 1929 Holdings als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht einverstanden. Zur Frage der Vereinbarkeit der Steuerbefreiungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt äußerte sich Luxemburg nicht.

(46)

In seinem Schreiben vom 13. April 2006 lehnte Luxemburg es ferner ab, alle für eine Bewertung der fraglichen Maßnahme und ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Aktivitäten innerhalb der Gruppe und Verwaltung immaterieller Rechte erforderlichen Informationen vorzulegen. Zu den von den Exempt 1929 Holdings verwalteten Investitionen wurden keine Informationen geliefert, auch nicht die Liste der Exempt 1929 Holdings. Hierzu trugen die luxemburgischen Behörden vor, die Exempt 1929 Holdings müssten nicht behördlich zugelassen werden; es sei daher unmöglich, eine Liste dieser Holdings zu erstellen.

(47)

Bezüglich der Frage schließlich, ob die Begünstigten der Steuerbefreiungsregelung unter Umständen ein berechtigtes Vertrauen in Übergangsmaßnahmen für den Fall einer abschlägigen endgültigen Entscheidung setzten könnten, führten die luxemburgischen Behörden aus, dass eine eventuelle Abschaffung der Exempt 1929 Holdings Regelung sich so stark auf das luxemburgische Steuersystem auswirken würde, dass das Vertrauen der unter diese Regelung fallenden Wirtschaftsbeteiligten zu schützen wäre. Diese dürften nicht damit rechnen müssen, dass eine rechtliche Stellung „über Nacht“ aufgehoben wird.

(48)

Im Wesentlichen stellen die luxemburgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 die Einstufung der Steuerregelung als Beihilfe in Frage.

(49)

Erstens sei die Exempt 1929 Holdings Regelung nicht vorteilhafter als die Regelung für die allgemeinrechtliche Besteuerung von Holdinggesellschaften. Sie hebe lediglich auf die Vermeidung einer steuerlichen Mehrfachbelastung der von Betriebsgesellschaften ausgeschütteten Gewinne ab. Ohne die Steuerbefreiungsregelung würden die Exempt 1929 Holdings steuerlich bestraft, da die Gewinne einer Betriebsgesellschaft zum ersten Mal als Gewinne dieser Gesellschaft, dann ein zweites Mal bei der Ausschüttung als Beteiligungsgewinne der Holding, und schließlich — bei einer weiteren Ausschüttung — als Dividende beim Anteilseigner der Holding besteuert würden.

(50)

Zweitens sei die Exempt 1929 Holdings Regelung nach Auffassung der luxemburgischen Behörden nicht selektiv und verfälsche daher nicht den Wettbewerb und beeinträchtigt auch nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Alle Gesellschaften in einer insbesondere bezüglich des Erwerbs, der Verwaltung, Finanzierung und Verwertung von Beteiligungen an kontrollierten Gesellschaften faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage könnten nämlich die Regelung in Anspruch nehmen.

(51)

Schließlich könne die Exempt 1929 Holdings Regelung den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Gemeinschaft gar nicht verfälschen und beeinträchtigen, da die begünstigten Holdings ausschließlich Empfänger passiver Einkünfte seien und sich nicht in einer Situation befänden, die mit der von als unabhängige Dienstleister auftretenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar wäre. Die Kommission habe jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Regelung die Stellung der Exempt 1929 Holdings gegenüber anderen Formen von Holdinggesellschaften gestärkt hat.

V.   WÜRDIGUNG DER REGELUNG

(52)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt: […] „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(53)

Die Kommission hat die Exempt 1929 Holdings Regelung im Lichte der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden sorgfältig geprüft. Ungeachtet der zahlreichen Einwände kann die Kommission ihre bisherige Einschätzung nicht revidieren, der zufolge die mit der Regelung diesen Gesellschaften gewährten Steuervorteile Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind.

(54)

Es sei darauf hingewiesen, dass vor einer Einstufung einer einzelstaatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1) Die Maßnahme verschafft einen Vorteil; 2) dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln finanziert; 3) dieser Vorteil ist selektiv; und 4) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (19).

(55)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission im Wesentlichen der Auffassung, dass das Gesetz von 1929 Steuervorteile gewährt, die sich nicht auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften von anderen Holdinggesellschaften in Luxemburg beschränken, nämlich der Gesellschaften, die grundsätzlich steuerpflichtig sind, denen aber aufgrund der bereits entweder in Luxemburg oder im Ausland gezahlten Steuern Nachlässe gewährt werden.

(56)

Nach Ansicht der Kommission gewährt die Regelung mehrere vom Allgemeinrecht abweichende Steuervorteile und kommen diese Vorteile bestimmten Unternehmen zugute, die in Luxemburg einer begrenzten Anzahl von Tätigkeiten überwiegend im Finanzwesen nachgehen. Folglich sei die Regelung selektiv. In Anbetracht der umfangreichen Einwände Luxemburgs hält es die Kommission für angebracht, die genauen Gründe darzulegen, aus denen man schließen kann, dass die oben beschriebene Regelung insgesamt die im Erwägungsgrund (53) aufgeführten Bedingungen erfüllt.

(57)

In seiner Stellungnahme vom 13. April 2006 vertrat Luxemburg die Auffassung, das System zur Besteuerung der Exempt 1929 Holdings sei eine allgemeine steuerliche Regelung für Gesellschaften, die nur passive Einkünfte verzeichneten, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung besteuert worden seien, und zwar unabhängig von der Größe, Branche oder Rechtsform dieser Unternehmen. Ferner führte Luxemburg an, die Regelung sei durch den Aufbau des luxemburgischen Steuersystems gerechtfertigt, das eine Doppelbesteuerung zu vermeiden suche, zumal vollständig der Steuer unterliegende Gesellschaften Zugang zu anderen, vergleichbaren Formen der Vermeidung der Doppelbesteuerung hätten. Für Luxemburg böte die Regelung im Wesentlichen aus zwei Gründen keinerlei Vorteile.

(58)

Erstens sehe das luxemburgische System für vergleichbare Situationen für die Unternehmensbesteuerung mehrere Alternativregelungen vor, die unterschiedslos allen Wirtschaftsbeteiligten offen stünden. Ein solches System könne daher keine Vorteile im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten, wie es auch der Gerichtshof im Urteil Banks (20) anerkannt habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof nämlich die Auffassung vertreten, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn verschiedene Besteuerungsformen betreffend eventuelle Vorteile der von den Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich getroffenen Entscheidungen allen Wirtschaftsteilnehmern unterschiedslos zur Verfügung stehen.

(59)

Zweitens müsste nach Ansicht der luxemburgischen Behörden eine Bewertung der steuerlichen Belastung der Exempt 1929 Holdings unter Berücksichtigung aller Aspekte der Regelung erfolgen, und zwar der positiven wie der negativen. Diesen Weg habe die Kommission jedoch offensichtlich nicht beschritten. In diesem Zusammenhang führen die luxemburgischen Behörden an, in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 drei Beispiele von Exempt 1929 Holdings genannt zu haben, denen durch Anwendung der Regelung im Vergleich zu besteuerten Holdings Nachteile entstanden seien.

(60)

Die Kommission kann sich den Schlussfolgerungen der luxemburgischen Behörden nicht anschließen. Im Gegensatz zu deren Behauptungen ist nämlich die Regelung durch mehrere Steuerbefreiungen charakterisiert, insbesondere bei der Körperschaftssteuer, der Unternehmenssteuer der Gemeinden und der Vermögenssteuer. Diese Befreiungen weichen von der Regel der Besteuerung der betroffenen Unternehmen ab. Darüber hinaus heben diese Ausnahmen nicht einfach auf die Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung der Einkünfte ab, sondern auf geringere Steuerzahlungen bestimmter, im Gesetz vom 31. Juli 1929 genannter und von den Exempt 1929 Holdings ausgeübter Wirtschaftstätigkeiten.

(61)

Es trifft zwar zu, dass die Befreiungsregelung von 1929 für die Exempt Holdings nicht alle Steuern abdeckt, die luxemburgische Gesellschaften grundsätzlich zahlen müssen (21), doch bleibt festzuhalten, dass sich dieses Verfahren auf bereits festgestellte steuerliche Ausnahmen beschränkt und mehrere personenbezogene Steuern betrifft, bei denen eine Befreiung gewährt wurde (22). Bei den direkten Steuern und insbesondere bei der Einkommenssteuer, der Unternehmenssteuer der Gemeinde und der Vermögenssteuer sind die Exempt 1929 Holdings völlig von der Steuer befreit.

(62)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen gibt die Kommission zu, dass die Exempt 1929 Holdings bei der Grundsteuer nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1936 besteuert werden und hier, anders als in ihrer Entscheidung vom 9. Februar 2006 behauptet, keinerlei Vorteil genießen.

(63)

Bezüglich der Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Unternehmenssteuer der Gemeinden geht die den Exempt 1929 Holdings bei Beteiligungseinkünften (Dividenden und Gewinne) eingeräumte Ausnahme klar über die den nicht steuerbefreiten Holdings zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingeräumte Befreiung von Dividenden und Gewinnen aus Beteiligungen hinaus. So sind insbesondere die Exempt 1929 Holdings davon befreit, und dies unabhängig von der Frage, ob sie die Voraussetzungen für die gemeinsame Befreiungsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllen (23). Im Gegensatz zu den steuerpflichtigen Unternehmen kommen sie also automatisch in den Genuss dieser Befreiungen. Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Befreiung den Exempt 1929 Holdings einen Vorteil durch eine Verringerung der Belastungen verschafft, die die Unternehmen normalerweise zu tragen haben (24).

(64)

Zum Thema Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer der Gemeinden weist die Kommission ferner darauf hin, dass im Gegensatz zur allgemeinrechtlichen Besteuerung der anderen Beteiligungsgesellschaften in Luxemburg die Einkünfte der Exempt 1929 Holdings aus Zinsen und Lizenzgebühren von diesen Steuern völlig befreit sind. Diese Befreiung lässt sich also nur durch die Absicht rechtfertigen, eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden, zumal insbesondere die entsprechenden Aufwendungen vorher von den Personen abgezogen werden, die sie tragen. Die Befreiung dieser Einkünfte gemäß dem Gesetz vom 31. Juli 1929 stellt also eine Ausnahme dar und steht im Widerspruch zum Grundsatz, nach dem auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren mindestens einmal Einkommenssteuer zu erheben ist. In Anbetracht des Ausnahmecharakters dieser Steuerbefreiung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Exempt 1929 Holdings auch in diesem Fall geringere Belastungen als üblich zu tragen haben.

(65)

Bezüglich des Quellenabzugs der Steuer auf ausgeschüttete Einkünfte und die von den Exempt 1929 Holdings gezahlten Dividenden und Lizenzgebühren stellt die Kommission fest, dass diese Holdings in Luxemburg bei Zahlungen an nicht gebietsansässige Begünstigte nicht der normalerweise anzuwendenden Quellensteuer unterliegen, und dies gilt — bei den Exempt Billionaire Holdings — auch für Tantiemen. Nach Ansicht der Kommission müssen folglich die Exempt 1929 Holdings auch in diesem Fall geringere Belastungen als üblich tragen.

(66)

Selbst wenn diese Befreiung vom Quellenabzug unmittelbar den Beziehern der Einkünfte und nur mittelbar den Exempt 1929 Holdings zugute kommen sollte, hat sie nach Ansicht der Kommission trotzdem zur Folge, dass die Holdings von Aufwendungen entlastet werden, die in Luxemburg steuerpflichtige ausschüttende Unternehmen üblicherweise zu tragen haben. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestätigt, dass bei einem Abzug an der Quelle der Steuersatz höher ist, wenn die entsprechenden Kosten vom ausschüttenden Unternehmen übernommen werden, und dass in einem solchen Fall dieses rechtlich nicht verpflichtet ist, die Steuer auf den Bezieher der Einkünfte abzuwälzen. Des Weiteren kommen die Exempt 1929 Holdings in den Genuss eines indirekten Vorteils, weil sie aufgrund der Steuerbefreiung der Anleger und der damit verbundenen höheren Erträge leichter Zugang zu Risikokapital/Anleihekapital erhalten.

(67)

Schließlich zahlen die Exempt 1929 Holdings, anders als die in Luxemburg steuerbaren Unternehmen, keine Vermögenssteuer. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Befreiung nur von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung ist, entlastet sie doch die Exempt 1929 Holdings von Aufwendungen, die Gesellschaften in Luxemburg normalerweise zu tragen haben.

(68)

Aus den bisherigen Ausführungen geht nach Ansicht der Kommission hervor, dass die fraglichen Vorteile Ausnahmen darstellen, die geeignet sind, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der Regelung, nämlich Vermeidung einer Doppelbesteuerung, de facto und de iure in einer vergleichbaren Lage befinden, zu begünstigen. In diesem Zusammenhang hält die Kommission den Verweis der luxemburgischen Behörden auf das Urteil Banks für nicht relevant. In dieser Rechtssache erschien a priori keine der verschiedenen Möglichkeiten der Anwendung bestimmter Besteuerungen als vorteilhafter. Im vorliegenden Fall muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Befreiung grundsätzlich vorteilhafter als eine Besteuerung der Einkünfte ist. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Exempt 1929 Holdings mit Sicherheit und nicht nur eventuell Belastungen nicht zu tragen haben, die sie üblicherweise zu tragen hätten.

(69)

Die drei von den luxemburgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 aufgeführten Beispiele sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, der zufolge die strittige Regelung Vorteile gewährt, die vom allgemeinen Steuerrecht abweichen und durch die Art des Steuersystems in Luxemburg nicht gerechtfertigt sind. Zum einen handelt es sich dabei um Hypothesen, die für die tatsächliche Anwendung der Exempt 1929 Holdings Regelung nicht repräsentativ sind. Zum anderen werden in diesen Beispielen nur Situationen geschildert, in denen die allgemeinrechtliche Regelung bereits eine völlige Befreiung von den Einkommensteuern vorsieht. Luxemburg zieht hingegen nicht Situationen in Betracht, in denen die Befreiung nicht nach dem Allgemeinrecht erfolgt, obwohl, wie bereits ausgeführt, nur in solchen Situationen die Regelung den Begünstigten der Regelung die Möglichkeit einräumt, sich gegenüber der allgemeinrechtlichen Regelung einen Vorteil zu verschaffen.

(70)

Nach Auffassung der Kommission müssen also zur Beantwortung der Frage, ob den Exempt 1929 Holdings tatsächlich ein Steuervorteil entsteht, nicht alle geltenden direkten und indirekten Steuern herangezogen werden, da das Vorliegen eines solchen Vorteils bereits ausführlich nachgewiesen wurde. Ferner hält die Kommission fest, dass eine solche Analyse in Anbetracht der unendlich großen Zahl zu berücksichtigender Situationen unmöglich wäre.

(71)

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Regelung einen Vorteil für die Exempt 1929 Holdings darstellt.

(72)

Es sei daran erinnert, dass das Spezifikum einer staatlichen Maßnahme, nämlich ihre Selektivität, eines der Elemente ist, anhand derer sie als staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft wird. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, ob die fragliche steuerliche Regelung Vorteile ausschließlich für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige mit sich bringt (25). Im vorliegenden Fall ist die Exempt 1929 Holdings Regelung nach Aussage der luxemburgischen Behörden nicht selektiv, weil sie allen Unternehmen in vergleichbarer Situation, die also ausschließlich Beteiligungen an kontrollierten Gesellschaften verwalten und verwerten und Einkünften aus diesen Tätigkeiten erzielen, zugute kommen könnte.

(73)

Die Kommission schließt sich den luxemburgischen Behörden in der Auffassung an, dass die Selektivität einer Maßnahme wie der Steuerbefreiung für die Tätigkeit einer Holding unbedingt mit Blick auf vergleichbare Situationen zu bewerten ist (26). Im vorliegenden Fall müssen nach Ansicht der Kommission jedoch zum Vergleich Gesellschaften mit Einkünften herangezogen werden, die denen der Exempt 1929 Holding vergleichbar sind. Die Kommission hat festgestellt, dass von den luxemburgischen Gesellschaften nur die Exempt 1929 Holdings völlig von der Besteuerung ihrer sämtlichen Einkünfte befreit sind, und dies unabhängig davon, ob zuvor die Gesellschaften, an denen sie eine Beteiligung halten, diese Einkünfte möglicherweise bereits versteuert haben.

(74)

Unter diesen Voraussetzungen kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass eine solche Befreiungsregelung selektiv ist, denn sie begünstigt von allen Unternehmen und Tätigkeiten, die dem Risiko einer Doppelbesteuerung ausgesetzt sind, nur bestimmte Unternehmen, die ausschließlich bestimmten Tätigkeiten nachgehen.

(75)

Diese Einschätzung wird im Übrigen noch durch die Tatsache bestätigt, dass nach Auskunft der luxemburgischen Behörden mit dem Gesetz vom 31. Juli 1929 eine übermäßige Ausdehnung dieser Begünstigung auf andere Unternehmen als die Exempt 1929 Holdings verhindert werden soll, damit sich hieraus keine übermäßige Belastung des Staatshaushalts ergibt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraussetzt, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems in Einklang steht (27). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Luxemburg die nur für die Exempt 1929 Holdings geltende Ausnahmeregelung nicht mit dem Wesen oder dem Aufbau des nationalen Steuersystems begründet hat.

(76)

Des Weiteren hat die Kommission festgestellt, dass die Gewährung der Befreiung nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 von der Erfüllung mehrerer miteinander verbundener Bedingungen abhängt, zu denen in der Hauptsache das Vorhandensein eines Registrierungssystems unter behördlicher Aufsicht und die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben bezüglich des Mindestvermögens und der tatsächlichen und ausschließlichen Ausübung bestimmter, genau umrissener Tätigkeiten gehören. Nach Ansicht der Kommission wird mit diesen strengen Kriterien das selektive Wesen der Regelung noch verstärkt.

(77)

Die Kommission verweist an dieser Stelle noch einmal darauf, dass die Exempt 1929 Holdings ihre Tätigkeit auf Beteiligungen jedweder Form an anderen Unternehmen sowie auf die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen zu beschränken haben. Die summarische Begriffsbestimmung der Verwertung von Beteiligungen im Gesetz vom 31. Juli 1929 wurde von der Administration de l'enregistrement et des domaines genauer gefasst; diese vertrat in einer extensiven Auslegung des Begriffs die Auffassung, dass er mehrere, unmittelbar oder mittelbar mit der Verwertung von Beteiligungen zusammen hängende wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen sollte, die ihren Ausdruck insbesondere in Finanzierungsaktivitäten finden. Damit sind die Holdinggesellschaften zur Gewährung von Vorschüssen und lang- und kurzfristigen Darlehen an die Unternehmen berechtigt, an denen sie direkt beteiligt sind (28).

(78)

Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 fallen die Stellung von Sicherheiten für Gläubiger der Gesellschaften, an denen die Exempt 1929 Holdings beteiligt sind, sowie die Absicherung ihrer Kapitalerhöhungen ebenfalls unter das Konzept der Verwertung von Beteiligungen. Weiterhin dürfen Exempt 1929 Holdings über ihre Beteiligungen in Aktien hinaus auch öffentliche, private, auf reglementierten oder nicht reglementierten Märkten notierte oder nicht notierte Schuldverschreibungen besitzen, die vom öffentlichen oder nicht öffentlichen Sektor ausgegeben wurden. Die Exempt 1929 Holdings dürfen somit nur Schuldverschreibungen besitzen, unabhängig oder in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Verwalter von Beteiligungen. Für Finanzholdings ist es damit möglich, den Kreis der potenziell Begünstigten der Finanzierungen zu erweitern und Darlehen allen zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften und damit allen Gesellschaften zu gewähren, die einen gemeinsamen Namen tragen und zu mindestens 25 % im Besitz einer gemeinsamen Muttergesellschaft sind.

(79)

Darüber hinaus gelten bestimmte Tätigkeiten als einer Beteiligung gleichwertig, selbst wenn die betreffende Exempt 1929 Holding gar keine Anteile hält. So kann eine Holding Patente besitzen und darf sie zwar nicht nutzen oder handeln, aber an andere Drittgesellschaften oder Gesellschaften der eigenen Gruppe Lizenzverträge vergeben und damit, ohne die Befreiung zu verlieren, Lizenzgebühren einnehmen.

(80)

Zu den für eine Exempt 1929 Holding zulässigen Tätigkeiten gehört auch die Beratung in Sachen Management und Anlagen von Investmentfonds. Es handelt sich hierbei um die Beratung von Organismen für gemeinsame Anlagen bei der Verwaltung des ihnen anvertrauten Portefeuilles. Üblicherweise wird diese Tätigkeit von einer Beratungsfirma erbracht, die grundsätzlich nach dem allgemeinen Steuerrecht zu besteuern ist. Bei Erfüllung bestimmter spezifischer Voraussetzungen kann sich eine Beratungsfirma jedoch für den Status einer Exempt 1929 Holding entscheiden (29).

(81)

Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass die Tätigkeiten einer Exempt 1929 Holding durch das Gesetz vom 31. Juli 1929 streng begrenzt werden; sollten andere Tätigkeiten ausgeübt werden, wird dies mit dem Entzug der Steuerbefreiung sanktioniert. Nach Ansicht der Kommission bestätigen diese Einschränkungen den selektiven Charakter der Steuerbefreiung für Exempt 1929 Holdings. Wie es die Kommission in ihrem Beschluss vom 9. Februar 2006 dargelegt hat, genügt ferner die Feststellung, dass mehrere Wirtschaftszweige nicht in den Genuss der Vorteile dieser Regelung kommen können. So sind Unternehmen, die anderen Tätigkeiten als den in Zusammenhang mit der Verwertung von Beteiligungen zugelassenen nachgehen, sowie andere Sektoren wie Industrie, Landwirtschaft oder Handel von der Regelung ausgeschlossen.

(82)

Nach Auffassung der Kommission gibt es keine objektive Erklärung für eine derartige, nur den Exempt 1929 Holdings vorbehaltene steuerliche Behandlung, die auf einige Unternehmen beschränkt ist und diesen damit ihren Wettbewerbern gegenüber Vorteile verschafft.

(83)

Bestärkt wird sie in ihrer Einschätzung durch die Tatsache, dass die Regelung nur luxemburgischen Gesellschaften offen steht, die einer beschränkten Zahl von Tätigkeiten nachgehen. Um nämlich in den Genuss der Befreiungsregelung zu kommen, muss jedes Unternehmen, das seine Investitionen verwerten möchte, in Luxemburg eine eigene Einheit gründen, deren Ziel ausschließlich die Ausübung der im Gesetz von 1929 zugelassenen Tätigkeiten ist. Der Aufbau einer solchen Einheit bedeutet über die bei einer Investition entstehenden normalen Kosten hinausgehende Investitionen. In den Genuss dieser Regelung kommen also nur Unternehmen, die in eine Gruppe eingebettet sind und über umfangreiche (30) und ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügen, um in Luxemburg eine Gesellschaft für die Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen zu betreiben. Dabei handelt es sich beispielsweise um Exempt Billionaire Holdings.

(84)

Bezüglich des staatlichen Ursprungs der Vorteile aus der Anwendung der Regelung sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (31). Daraus folgt, dass eine Regelung wie die hier in Frage stehende, mit der die staatlichen Stellen bestimmte Unternehmen von üblicherweise zu entrichtenden Steuern befreien, und die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt (32). Im vorliegenden Fall sind die Befreiungen nach der Exempt 1929 Holdings Regelung zwar keine Übertragungen staatlicher Mittel, doch lässt sich nicht abstreiten, dass sie zu einem Verlust an Steuermitteln führen und somit eine staatliche Finanzierung darstellen.

(85)

Nach Ansicht Luxemburgs kann die Exempt 1929 Holdings Regelung den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Gemeinschaft gar nicht verfälschen und beeinträchtigen, da die begünstigten Holdings ausschließlich Empfänger passiver Einkünfte sind und sich nicht in einer Situation befinden, die mit der von als unabhängige Dienstleister auftretenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar wäre. Ferner habe die Kommission nicht belegen können, dass die Regelung die Position der Exempt 1020 Holdings gegenüber anderen Holdings stärke.

(86)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften es zum einen ausreicht, dass eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht, so dass der Beihilfeempfänger mit anderen Unternehmen auf dem Wettbewerb offenen Märkten in Wettbewerb steht (33), und dass zum anderen eine Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel berührt, wenn die vom Staat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt (34).

(87)

Nach Auffassung der Kommission gehören die Exempt 1929 Holdings dem Finanzsektor an, innerhalb dessen sie spezifischen Tätigkeiten wie der Gewährung von Darlehen an andere Mitglieder der Gruppe, der Ausgabe von Schuldverschreibungen und der Diskontierung von Rechnungen nachgehen und Bareinlagen für von ihnen direkt und indirekt kontrollierte Gesellschaften und für andere Gesellschaften einer Gruppe, zu der eine Exempt 1929 Holding gehört, verwalten oder das Management von Investmentfonds beraten. Wie bereits ausgeführt, genießen die steuerbefreiten Finanzholdings und die Exempt Billionaire Holdings nach dem Gesetz von 1929 bei der Ausübung derartiger finanzieller Tätigkeiten größere Freiheiten. Die Exempt 1929 Holdings sind ebenfalls im Erwerb und der Verwaltung von Patenten sowie in der Vergabe von Lizenzen an Tochtergesellschaften tätig, die sie direkt oder indirekt oder für andere Gesellschaften der Gruppe besitzen.

(88)

Der Deregulierung auf dem gemeinschaftlichen Markt für Finanzdienstleistungen entsprechend gründet sich der Wettbewerb in dieser Branche in der Hauptsache auf der Beseitigung aller institutionellen Beschränkungen bei der Ausübung finanzwirtschaftlicher Tätigkeiten im Gemeinsamen Markt und auf der Transparenz und Gleichheit der Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten, sofern sie vergleichbar sind. Durch die Regelung wird jedoch der Wettbewerb verfälscht, da die Exempt 1929 Holdings vollkommen von den direkten Steuern befreit sind, die in Luxemburg normalerweise auf die aus diesen Tätigkeiten stammenden Einkünfte erhobenen werden, während diese Tätigkeiten steuerbar sind, wenn sie von unabhängigen Dienstleistern oder Unternehmen angeboten werden, die nicht die spezifische Form einer Exempt 1929 Holding haben.

(89)

Ferner wird aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsform einer Exempt 1929 Holding häufig von Gruppen gewählt wird, die international agieren oder deren Tätigkeiten sich auf mehrere Wirtschaftszweige und hier insbesondere den Handel erstrecken, wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund der Steuervorteile für multinationale Handelskonzerne beeinträchtigt, die die Dienste von Exempt 1929 Holdings in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erbringen die Exempt 1929 Holdings konzerninterne Dienstleistungen und können sich, mit gewissen Beschränkungen, in das Industrie- und Handelsgeschäft der Gesellschaften einmischen, an denen sie beteiligt sind; dies ist, wie es der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil Fondazione Cassa di Risparmio di Firenze  (35) festgestellt hat, eine eigenständige Wirtschaftstätigkeit. Aus allen diesen Gründen sind auch auf Ebene der Konzerne, zu denen die Exempt 1929 Holdings gehören, und aufgrund der Wirtschaftstätigkeit dieser Konzerne eine Beeinträchtigung des Handels und eine Verfälschung des Wettbewerbs gegeben.

(90)

Gestützt werden diese Schlussfolgerungen noch durch die Feststellung, dass die fraglichen Steuerbefreiungen erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung für Luxemburg als bevorzugten Finanzplatz haben. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Presseartikel (36), denen zufolge das luxemburgische Finanzsystem auf der Steuerbefreiungsregelung für Holdings beruht. Dieses Element legt die Feststellung nahe, dass die multinationalen Finanzkonzerne die Holdingstrukturen in Luxemburg, darunter die Exempt 1929 Holdings, zu einer Minimierung ihrer Steuerlast nutzen. Besagten Presseartikeln ist zu entnehmen, dass es in Luxemburg fast 15 000 eingetragene Exempt 1929 Holdings gibt.

(91)

Auch wenn die luxemburgischen Behörden keinerlei Zahlenmaterial vorgelegt haben, anhand dessen sich der Gesamtumsatz der Exempt 1929 Holdings ermitteln ließe, lassen sich nach Ansicht der Kommission weder die Bedeutung dieser Regelung für den Finanzsektor in Luxemburg noch der Umfang der daraus resultierenden Verzerrungen von Wettbewerb und Handel abstreiten.

(92)

Nach Auffassung der Kommission kann die staatliche Beihilfe für die Exempt 1929 Holdings nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Es sei in diesem Zusammenhang betont, dass die luxemburgischen Behörden keinerlei Argument vorgetragen haben, dem zufolge eine der Ausnahmen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen könnte.

(93)

Im vorliegenden Fall können die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen, bei denen es um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und um Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundsrepublik Deutschland geht, ganz offensichtlich nicht herangezogen werden.

(94)

Gleiches gilt für die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag; die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zulässt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Regelung kann aber auch nicht als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Ihr Zweck ist auch nicht die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag.

(95)

Im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag schließlich, der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, stellt die Kommission fest, dass die den Exempt 1929 Holdings gewährten Steuervorteile nicht an Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifische Vorhaben gebunden sind. Sie dienen lediglich einer Verringerung der Belastungen, die die betroffenen Gesellschaften normalerweise bei Ausübung ihrer Tätigkeiten tragen müssten, und müssen daher als staatliche Betriebsbeihilfen angesehen werden. Gemäß der Praxis der Kommission können derartige Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie nicht die Entwicklung gewisser Tätigkeiten oder Wirtschaftszweige fördern und wenn sie nicht befristet, degressiv oder im richtigen Verhältnis zu dem stehen, was zur Behebung spezifischer wirtschaftlicher Störungen erforderlich ist.

(96)

Die Kommission merkt hierzu an, dass schon die Tatsache, dass die fraglichen Steuervorteile ausschließlich den in Luxemburg als Exempt 1929 Holdings eingetragenen Gesellschaften vorbehalten sind, der Niederlassungsfreiheit der ebenfalls in diesem Land niedergelassenen Unternehmen zu widersprechen scheint, auch wenn sie in anderen Mitgliedstaaten gegründet wurden (37).

(97)

Hierzu merkt die Kommission an, dass nur die als Gesellschaft in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen die vom luxemburgischen Steuersystem den Exempt 1929 Holdings gewährten Vorteile nutzen können, und dass sich dieser Umstand nicht mit dem Wesen des luxemburgischen Steuersystems begründen lässt. Offensichtlich werden ausländischen Unternehmen, die Tätigkeiten nachgehen, die denen der Exempt 1929 Holdings ähnlich sind, insbesondere mit Hilfe einer festen Niederlassung, einer Agentur oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nach Artikel 43 EG-Vertrag, die Vorteile der Exempt 1929 Holdings Regelung nicht zugestanden. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die Zusage der luxemburgischen Behörden nicht akzeptieren, sich der Ausdehnung des Steuerbefreiungen nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 auf in Luxemburg ansässige feste Niederlassungen der ausländischen Gesellschaften, die die Bedingungen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 erfüllen, nicht zu widersetzen. Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (38). Die Kommission bekräftigt also ihre vorläufige Einschätzung, der zufolge die in Frage stehende Regelung zuallererst die in Luxemburg tätigen ausländischen Gesellschaften, die keine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht sind, gegenüber den Holdings benachteiligt, die als in Luxemburg niedergelassene Gesellschaft gegründet wurden. Diese Diskriminierung kann also ein dem Vertrag zuwiderlaufendes Hindernis für die Niederlassungsfreiheit ausländischer Gesellschaften in Luxemburg und damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein.

(98)

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Verfahren nach Artikel 88 EG-Vertrag niemals ein Ergebnis erbringen darf, das anderen spezifischen Bestimmungen des EG-Vertrags zuwiderläuft. Staatliche Beihilfen, bei denen bestimmte Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstoßen, können daher von der Kommission nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (39). Wie bereits ausgeführt, käme im vorliegenden Fall die Regelung einer in Luxemburg tätigen ausländischen Gesellschaft nicht zugute, die in Gestalt einer Zweigniederlassung in Form einer in Luxemburg steuerpflichtigen festen Niederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft nach Artikel 43 EG-Vertrag aufträte. Sollte ein Mitgliedstaat auch nur mittelbar Unternehmen mit Sitz auf seinem Hoheitsgebiet einen Steuervorteil gewähren und eben diesen Vorteil Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, aber einer Zweigniederlassung in Luxemburg, verweigern, dann wäre diese unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Begünstigten grundsätzlich vom EG-Vertrag untersagt, sofern sich ihre Situation nicht objektiv unterscheidet.

(99)

Im Lichte der bisherigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar angesehen werden kann.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(100)

Die Kommission stellt fest, dass die steuerliche Regelung für die Exempt 1929 Holdings in Luxemburg eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag hierauf Anwendung findet. Die Kommission stellt ferner fest, dass ungeachtet der mit dem Gesetz vom 21. Juli 2005 an der Exempt 1929 Holdings Regelung vorgenommenen Änderungen diese weiterhin alle fraglichen Steuervorteile gewährt, und dies, obwohl sich die Zahl der Begünstigten dieser Regelung auf die Holdings beschränkt, die weniger als 5 % ihrer Dividenden von ausländischen Gesellschaften beziehen, die einer Körperschaftssteuer von weniger als 11 % unterliegen, sowie auf Holdings, die Dividenden von ausländischen Gesellschaften, die einer Körperschaftssteuer von mindestens 11 % unterliegen, oder von luxemburgischen Gesellschaften beziehen. Die Kommission schlussfolgert hieraus, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung in der durch das Gesetz vom 12. Juni 2005 geänderten Fassung eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag hierauf Anwendung findet.

(101)

Die Kommission stellt fest, dass die durch das Gesetz von 1929 gewährte Befreiungsregelung seit Inkrafttreten des EG-Vertrags nicht wesentlich geändert wurde. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Regelung eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist. Nach Auffassung der Kommission enthalten die mit dem Gesetz vom 21. Juni 2005 vorgenommenen Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung keine neuen Beihilfeelemente und vergrößern auch nicht den Kreis der Begünstigten, so dass die Maßnahme auch weiterhin eine bestehende Beihilfe ist.

(102)

Die luxemburgischen Behörden haben argumentiert, die Kommission habe die mit dem Gesetz vom 21. Juni 2005 eingeführten Änderungen in der Gruppe „Verhaltenskodex“ des Rates gebilligt, die sich mit der Prüfung schädlicher steuerlicher Maßnahmen gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (40) befasst, weshalb die Exempt 1929 Holdings Regelung mit dem EG-Vertrag vereinbar sei. Hierzu stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass Artikel 87 keinerlei steuerliche Maßnahmen von seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Dann stellt die Kommission fest, dass sie weder über das Gesetz vom 31. Juli 1929 noch über irgendeine Änderung dieses Gesetzes einschließlich der mit dem Gesetz vom 31. Juli 2005 vorgenommenen Änderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet worden ist. Folglich hat die Kommission keine Gelegenheit gehabt, über die Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit den Regeln über staatliche Beihilfen zu befinden.

(103)

Es könne somit keinerlei Schlussfolgerung aus der Teilnahme der Kommission an den Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ gezogen werden, deren Aufgabe die Prüfung des schädlichen Charakters der betreffenden steuerlichen Maßnahme gewesen sei. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Verfahren zur Prüfung der steuerlichen Regelungen aus der Perspektive staatlicher Beihilfen rechtlich unabhängig von den Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ abläuft. Des Weiteren war der Geltungsbereich der von der Gruppe „Verhaltenskodex“ geprüften Exempt 1929 Holdings Regelung kleiner als der der in dieser Entscheidung geprüften Regelung. Bei der Prüfung in dieser Gruppe ging es nämlich ausschließlich um die Befreiung der von den Exempt 1929 Holdings bezogenen Dividenden.

(104)

Hieraus folgt, dass diese Prüfung die Kommission nicht an der vorliegenden Bewertung hindern noch die Schlussfolgerung der Kommission in Frage stellen kann, der zufolge die Exempt 1929 Holdings Regelung gemäß dem Gesetz vom 31. Juli 1929 in der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 geänderten Fassung eine gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

(105)

Nach Ansicht der Kommission ist der Gewährung der verschiedenen von der Steuerregelung für Exempt 1929 Holdings vorgesehenen Vorteile durch ihre Aufhebung oder ihre Änderung mit dem Ziel, sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gestalten, ein Ende zu setzen. Ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung dürfen die in dieser Regelung oder ihren Bestandteilen vorgesehenen Vorteile keinen neu als Exempt 1929 Holdings registrierten Gesellschaften mehr zugute kommen. Die luxemburgischen Behörden werden ihre Rechtsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend ändern.

(106)

Bezüglich der bestehenden Exempt 1929 Holdings, die derzeit in den Genuss der in dieser Entscheidung beschriebenen Steuerbefreiungsregelung kommen, erkennt die Kommission an, dass der Charakter der Regelung als einer bestehenden Beihilfe einer Wiedereinziehung aller vor dem Datum dieser Entscheidung gewährten Beihilfen entgegensteht.

(107)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Dritte keine Bemerkungen oder andere sachdienliche Elemente vorgelegt haben, mit denen zu bestimmen wäre, ob die Begünstigten der Regelung berechtigtes Vertrauen in besondere Übergangsmaßnahmen vor Abschaffung der Beihilferegelung haben können. Im Übrigen hat die Kommission die von den luxemburgischen Behörden zu den Finanzierungsaktivitäten der Exempt 1929 Holdings sowie die übrigen von ihnen vorgelegten Elemente bezüglich des berechtigten Vertrauens der derzeitigen Begünstigten geprüft. Sie zielen auf eine weitere Gewährung der Vorteile an die Begünstigten während eines Übergangszeitraums vor der völligen Streichung der Regelung ab.

(108)

Diesbezüglich ist die Kommission erstens der Auffassung, dass sich in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Juni 2006 (41) weder Luxemburg noch die Begünstigten der Regelung auf ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der Exempt 1929 Holdings Regelung während des vom Rat (im Rahmen der Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“) für den Abbau der als schädlich bezeichneten Elemente der Regelung festgelegten Übergangszeitraums berufen können. Die Beihilferegelung nach Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, unterscheidet sich nämlich von den Maßnahmen des Rates im Rahmen der oben genannten Arbeiten.

(109)

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Exempt 1929 Holdings Regelung um eine ständige Regelung handelt. Dennoch können sich die Begünstigten nicht grundsätzlich auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Regelung über das von der Befreiung betroffene Rechnungsjahr hinaus berufen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung nicht von spezifischen Investitionen durch die Begünstigten abhängt, sondern nur die Einkünfte von der Steuer befreit, die die besagten Holdings im betreffenden Rechnungsjahr erzielt haben.

(110)

Es ist jedoch anzuerkennen, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung noch immer dem Gesetz vom 31. Juli 1929 unterliegt, an dem seit seiner Verkündung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden. Auch wenn eine so lange Laufzeit (76 Jahre) keine Garantie für den Fortbestand der Regelung und ihre Konformität mit den staatlichen Beihilferegeln bieten kann, hat sie doch den Begünstigten das Gefühl vermittelt, dass sich die steuerliche Behandlung ihrer Tätigkeiten nicht über Nacht grundlegend ändern würde und sie im Hinblick auf ihre Tätigkeiten Anspruch auf eine vernünftige Kontinuität hätten. Zu den Tätigkeiten der Exempt 1929 Holdings gehört unter anderem die Gewährung mittel- und langfristiger Finanzierungen. Diese Tätigkeit unterscheidet sich vom kurzfristigen Finanz-Trading und kann auf eine gewisse Stabilität im Zeitverlauf nicht verzichten.

(111)

Ansonsten trifft es zu, dass die bestehenden Exempt 1929 Holdings innerhalb der multinationalen Konzerne, zu denen sie gehören, tatsächlich erhebliche Investitionen getätigt haben. Bei diesen Investitionen geht es im Wesentlichen um den Auf- und Ausbau der Infrastrukturen der multinationalen Konzerne mit dem Ziel einer Koordinierung und Förderung der Entwicklung ihrer Handelsaktivitäten. Sollte der Status der Gesellschaften in Frage gestellt werden, würden heikle und schwierige Umorganisationen erforderlich, die relativ viel Zeit erfordern würden.

(112)

Gleichermaßen wurden mittel- und langfristige Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und externen Dienstleistern eingegangen, damit die Holdings ihren Tätigkeiten innerhalb der multinationalen Konzerne nachkommen können, denen sie angehören. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Angaben der luxemburgischen Behörden derzeit fast 13 000 Exempt 1929 Holdings in Luxemburg tätig sind und die Attraktivität des Landes, dessen erwerbstätige Bevölkerung sich im Übrigen auf nur 110 000 Personen beläuft, als internationaler Finanzplatz steigern. Die Kommission hat also sorgfältig die relativ gewichtigen Konsequenzen einer Entscheidung zu bedenken, die sich aus einer sofortigen Abschaffung der Exempt 1929 Holdings Regelung auf die Beschäftigungslage und die wirtschaftliche Entwicklung Luxemburgs ergeben könnten.

(113)

In Anbetracht der bisherigen Ausführungen hält es die Kommission für sinnvoll, den zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden steuerbefreiten Holdings einen Übergangszeitraum einzuräumen. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2010. Die Gesellschaften, die die Befreiungsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch nehmen wollen, dürfen jedoch während des gesamten Übergangszeitraums ihr Kapital weder ganz noch teilweise gegen Entgelt veräußern, da sie sich aufgrund ihres Status als Beteiligungsgesellschaften bei einer Übertragung ihrer Anteile nicht mehr auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Steuerbefreiung berufen könnten. Ab dem 1. Januar 2011 ist die Anwendung der Regelung zur Einkommensteuerbefreiung von Exempt 1929 Holdings somit ungesetzlich und kann zur einer Rückforderung sämtlicher gewährten Vorteile führen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die derzeit in Luxemburg bestehende steuerliche Regelung zugunsten der nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 befreiten Holdinggesellschaften (im Folgenden „Exempt 1929 Holdings“ genannt) ist eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilferegelung.

Artikel 2

Luxemburg ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung bis spätestens 31. Dezember 2006 aufzuheben oder so abzuändern, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung dürfen die Vorteile dieser Regelung oder ihrer Bestandteile neuen Begünstigten nicht mehr zuerkannt werden.

Für die zum Datum dieser Entscheidung die in Artikel 1 genannte Regelung in Anspruch nehmenden Exempt 1929 Holdings kann die Regelung bis spätestens 31. Dezember 2010 verlängert werden. Die Gesellschaften, die die in Artikel 1 genannte Befreiungsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch nehmen wollen, dürfen allerdings während des gesamten Übergangszeitraums für die Regelung ihr Kapital weder ganz noch teilweise gegen Entgelt veräußern.

Artikel 3

Luxemburg teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 78 vom 31.3.2006, S. 2.

(2)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(5)  SG(2005) D/205866

(6)  Vgl. Fußnote 1.

(7)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6), geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003, und Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(8)  In Luxemburg ansässige Gesellschaften und feste Niederlassungen ausländischer Gesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer (impôt sur le revenu des collectivités) mit einem Satz von höchstens 22 % sowie der kommunalen Unternehmenssteuer (impôt commercial communal), deren Satz von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfällt, im Durchschnitt jedoch bei 7,5 % liegt, und die auf das Einkommen erhoben wird, das dem Bruttoeinkommen abzüglich der Ausgaben (mit Ausnahme nicht abzugsfähiger Ausgaben wie direkte Steuern, versteckte Dividendenausschüttungen und Tantiemen) entspricht.

(9)  Bei inländischen Körperschaften und festen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften erhebt Luxemburg jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5 % des Werts der Aktiva oder der Differenz zwischen den zu ihrem üblichen Marktwert eingeschätzten Aktiva und den Verbindlichkeiten Dritten gegenüber.

(10)  Kommunale Abgabe auf den Wert der im Unternehmensbesitz befindlichen Grundstücke.

(11)  Steuer in Höhe von 0,2 % des Grundkapitals und der Emissionsprämien.

(12)  Luxemburg hat generell zum 1. Januar 2004 die Quellensteuer auf Lizenzgebühren (abgesehen von Zahlungen ins Ausland) abgeschafft.

(13)  Auf von nicht steuerbefreiten Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden wird eine Quellensteuer von 20 % des ausgezahlten Bruttobetrags erhoben (25 %, wenn die Kosten für die Erhebung an der Quelle von der ausschüttenden Gesellschaft übernommen werden), falls nicht die Richtlinie 90/435/EWG zur Anwendung kommt oder es sich um qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 147 LIR handelt. Diese Quellensteuer kann aufgrund von Abkommen verringert werden. Auf Zinsen wird im Allgemeinen keine Quellensteuer erhoben, falls es sich nicht um versteckte Dividenden handelt. Bei den meisten an nicht inländische Empfänger gezahlten Lizenzgebühren wird eine Quellensteuer von 10 % erhoben (11,11 %, wenn die Kosten für die Erhebung an der Quelle von der ausschüttenden Gesellschaft übernommen werden). Erst kürzlich hat Luxemburg die in der Richtlinie 2003/49/EG vorgesehene Steuerbefreiung in seine Steuergesetze aufgenommen. Diese Quellensteuer kann aufgrund von Abkommen verringert oder gar nicht erhoben werden.

(14)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(15)  Bei jeder Bar- oder Sacheinlage in eine luxemburgische Gesellschaft wird eine Einlagensteuer von 1 % fällig.

(16)  Schüttet eine Exempt 1929 Holding Dividenden aus, die 10 % des eingezahlten Kapitals zum Abschlussdatum des für die Ausschüttung relevanten Geschäftsjahrs übersteigen, wird die Zeichnungssteuer des folgenden Geschäftsjahrs anhand einer Besteuerungsgrundlage erhoben, die das Zehnfache der betreffenden Dividende ausmacht.

(17)  Hierbei handelt es sich um Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften.

(18)  Vgl. Fußnote 1.

(19)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 129.

(20)  Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001, H.J. Banks/The Coal Authority, C-390/98, Slg. S. I-6117, Randnrn. 49 und 50.

(21)  Die Exempt 1929 Holdings sind somit von der Zahlung indirekter Steuern wie der Gesellschaftssteuer, der Eintragungssteuer und der Mehrwertsteuer nicht befreit.

(22)  Für die Zwecke dieses Verfahrens sind z. B. die tatsächlichen Steuern, gestützt auf die Transaktionsart, nicht relevant.

(23)  Ziffern 46 bis 54 des Beschlusses der Kommission vom 9. Februar 2006.

(24)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 14.

(25)  Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. S. I-4551, Randnr. 24 und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. S. I-7907, Randnrn. 40 und 41. Vgl. auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. S. II-3207, Randnr. 39.

(26)  Vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline/Finanzlandesdirektion, C-143/99, Slg. 2001, S. I-8365, Randnr. 41.

(27)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg.. S. I-1487, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava e.a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. S. II-1385 , Randnr. 60 und zitierte Rechtsprechung.

(28)  Die Gewährung von Darlehen hat mit der Verwertung von Beteiligungen zu tun und ist mit dem Status einer reinen Holding vereinbar, doch muss es sich um eine Nebentätigkeit in Zusammenhang mit der Beteiligung handeln. Der Aspekt „Nebentätigkeit“ wird weder an der Höhe des Darlehens noch am Preis für den Erwerb einer Beteiligung oder dem Wert von Beteiligungen gemessen. Die Verwaltung fordert vielmehr, dass die Exempt 1929 Holding eine wesentliche Beteiligung an der finanzierten Gesellschaft hält. Eine Beteiligung gilt als wesentlich, wenn sie 25 % des Kapitals der finanzierten Gesellschaft ausmacht. Bei börsennotierten Gesellschaften hingegen schließt eine geringere Beteiligung die Gewährung von Darlehen nicht aus, wenn ein Großteil der Papiere auf dem Markt verfügbar ist (vagabundierendes Kapital). Es sei darauf hingewiesen, dass jegliche Finanzierung vor oder bei Veräußerung der Beteiligung zu enden hat.

(29)  Um den Status einer Exempt 1929 Holding zu erlangen, hat die Beratungsgesellschaft eine Reihe von Vorschriften einzuhalten, die die Steuerbehörden in der Entscheidung des Finanzministeriums Nr. 12.061 vom 17. Oktober 1968 festgehalten hat. Ziel der Gesellschaft muss insbesondere die Aufsicht und Beratung einer einzigen SICAV (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital) oder SICAF (Investmentgesellschaft mit festem Kapital) sein, und sie muss mindestens 5 % ihres Kapitals mit einem Mindestbetrag bei 50 000 EUR in der von ihr beratenen Gesellschaft anlegen; der Rest kann in anderen Wertpapieren bei Drittgesellschaften angelegt werden. Das Grundkapital der Beratungsgesellschaft muss sich auf 76 000 EUR belaufen.

(30)  Vgl. Urteil Diputación Foral de Álava e.a./Kommission des Gerichts erster Instanz, bereits in Fußnote 27 zitiert, Randnrn. 38 bis 40.

(31)  Vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. S. I-8365, Randnr. 38; vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. S. I-6717, Randnr. 90, und zitierte Rechtsprechung; vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 77 und Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, bereits in Fußnote 19 zitiert, Randnr. 131, und zitierte Rechtsprechung.

(32)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 14.

(33)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Commission, Slg. S. II-717.

(34)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. S. 2671, Randnr. 11.

(35)  Urteil Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, bereits in Fußnote 19 zitiert, in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 112.

(36)  Vgl. Interview mit Carlo Thelen, Mitglied der luxemburgischen Handelskammer, erschienen in der International Herald Tribune am 9. Februar 2006.

(37)  Urteil der Gerichtshofes vom 21. September 1999, Saint-Gobain, C-307/97, Slg. S. I-6161.

(38)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 51, und zitierte Rechtsprechung.

(39)  Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. S. I-6857.

(40)  Vgl. Fußnote 2.

(41)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187 Asbl/Kommission, C-182/03 und C-217/03, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnrn. 150 bis 154.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. November 2006

über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die Italien AEM Torino gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5276)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/941/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung (1) der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 21. März 2005 meldete Italien bei der Kommission die Beihilfe an, die es AEM Torino für verlorene Kosten im Energiesektor gewähren will. Mit Schreiben vom 4. Mai, 19. Juli und 14. November 2005 forderte die Kommission ergänzende Auskünfte an, die Italien mit Schreiben vom 27. Juni, 5. Juli und 3. Oktober 2005 sowie 1. Februar 2006 erteilte.

(2)

Mit Schreiben vom 4. April 2006 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Italien hat dieses Schreiben der Kommission nicht beantwortet.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Bei der Kommission gingen weder von AEM Torino noch von anderen Beteiligten Stellungnahmen ein.

(5)

Bei der zu prüfenden Beihilfe handelt es sich um die von Italien geplante Erstattung von verlorenen Kosten im Energiesektor zugunsten von AEM Torino. AEM Torino zählt zu den so genannten „aziende municipalizzate“ und ist vorrangig im Energiesektor tätig. Die Beihilfe lehnt sich an eine ähnliche, von der Kommission genehmigte Regelung an (3).

(6)

Die Beihilfe in Form von Zuschüssen beläuft sich auf 16 338 000 EUR.

(7)

Italien hat seine Absicht bekundet, jährlich einen Bericht über die Umsetzung der betreffenden Maßnahme vorzulegen.

(8)

Italien hat erklärt, dass die zu prüfende Maßnahme nicht mit einer anderen Beihilfe kumuliert werden kann.

(9)

Die Kommission lehnte mit einer Entscheidung vom 5. Juni 2002 die staatliche Beihilfe ab, die Italien Unternehmen der öffentlichen Daseinsfürsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (nachstehend „aziende municipalizzate“ genannt) in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen gewährt hatte (Staatliche Beihilfe C 27/99, ex Nr. 69/98) (4).

(10)

In der Entscheidung erklärte die Kommission entsprechende nicht angemeldete Beihilferegelungen für unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verpflichtete den italienischen Staat, alle in diesem Rahmen gezahlten Beträge zurückzufordern (5).

(11)

Die Rückforderung wurde sehr langsam betrieben. Am 18. April 2005 verabschiedete Italien das Gesetz Nr. 62, in dem in Artikel 27 die Rückforderung der den „aziende municipalizzate“ gewährten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung der Kommission vorgesehen ist. Allerdings wurde den Empfängern das Recht eingeräumt, die Beträge über einen Zeitraum von 24 Monaten in Raten zurückzuzahlen. Die entsprechende Bestimmung wurde mit einem Beschluss der „Agenzia delle Entrate“ (Steueramt) vom 1. Juni 2005 umgesetzt.

(12)

Im Rahmen der noch anhängigen Rechtssache T-297/02 ACEA/Kommission hat AEM Torino selbst erklärt, in den Genuss von Beihilferegelungen gekommen zu sein, die Gegenstand der Entscheidung 2003/193/EG waren und die zum einen in Form von Steuerbefreiungen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 und zum anderen in Form von Vorzugsdarlehen der „Cassa Depositi e Prestiti“ (Spar- und Darlehenskasse) gewährt wurden.

(13)

Nach Angaben Italiens hat AEM Torino zudem auf der Grundlage des Beschlusses der „Agenzia delle Entrate“ im Rahmen der üblichen Verfahren der Steuerveranlagung und –erhebung Informationen übermittelt. AEM Torino hätte die ermittelten rechtswidrigen Beihilfebeträge binnen 60 Tagen nach Unterrichtung über die Ergebnisse der Steuerveranlagung zurückzahlen müssen; diese Unterrichtung durch die „Agenzia delle Entrate“ hätte nach den Angaben Italiens bis zum 11. Januar 2006 erfolgen müssen. Italien hat jedoch nicht mitgeteilt, ob AEM Torino die Beträge tatsächlich fristgerecht zurückgezahlt hat.

(14)

Nach den Informationen, die die italienischen Behörden im vorliegenden Fall übermittelt haben, hat AEM Torino keine Darlehen von der „Cassa Depositi e Prestiti“ erhalten.

(15)

Da die Kommission nicht in der Lage ist festzustellen, inwieweit die frühere rechtswidrige Beihilfe im Rahmen der italienischen Regelung zugunsten der „aziende municipalizzate“ mit der Beihilfe, die Gegenstand der jetzigen Untersuchung ist, kumuliert wird, forderte sie Italien auf, Vorkehrungen zu treffen, um eine solche Kumulierung zu verhindern, und zu diesem Zweck die Beihilfe für die verlorenen Kosten erst nach Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen zu zahlen. Italien ist jedoch keine diesbezügliche Verpflichtung eingegangen.

(16)

Die Kommission stellte fest, dass die zu würdigende Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

(17)

Daher überprüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den Regeln für staatliche Beihilfen und stützte sich dabei insbesondere auf ihre Mitteilung über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (6). Dabei zog sie den Schluss, dass sowohl die Methode zur Berechnung des betreffenden Betrags als auch die Berechnung selbst allen Auflagen dieser Mitteilung gerecht werden.

(18)

Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 („Deggendorf-Urteil“) (7) Folgendes fest: „Die Kommission muss, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten gemeinschaftlichen Kontexts, sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen“. Gemäß dem Gerichtshof können neue Beihilfen so lange nicht mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden, wie die alten rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückgezahlt worden sind, da die kumulierende Wirkung der Beihilfen eine beträchtliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt hervorrufen kann.

(19)

Gemäß dieser Rechtsprechung berücksichtigt die Kommission bei der Würdigung einer neuen Beihilfe, ob der Empfänger der neuen Beihilfe alle früheren Beihilfen, die aufgrund einer Negativentscheidung der Kommission zurückzufordern sind, vollständig zurückgezahlt hat.

(20)

Unter Berücksichtigung des im vorgenannten Urteil niedergelegten Grundsatzes stellt die Kommission im vorliegenden Fall Folgendes fest: a) AEM Torino hat eine frühere Beihilfe erhalten, nämlich die Beihilfe für „aziende municipalizzate“ (siehe Erwägungsgründe 9 — 15), die gemäß der Entscheidung 2003/193/EG zurückzufordern ist; b) die italienischen Behörden sind bisher noch nicht ihrer Verpflichtung zur Rückforderung aufgrund der vorgenannten Entscheidung nachgekommen. Zwar trifft es zu, dass diese Entscheidung auf eine Beihilferegelung abzielt, aber nichtsdestotrotz enthält sie die Vorschrift, dass die aufgrund der betreffenden Regelung gezahlten rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern sind. Ferner hat AEM Torino ausdrücklich eingeräumt, in den Genuss dieser Regelung gekommen zu sein, und es gibt keinerlei Grund zu der Annahme, dass die betreffenden Maßnahme in seinem besonderen Fall keine Beihilfe darstellt, eine bestehende Beihilfe darstellt oder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde.

(21)

Vier Jahre nach der Annahme der Entscheidung 2003/193/EG müssen die italienischen Behörden noch immer die rechtswidrigen Beihilfen zurückfordern. Sie haben die Kommission davon unterrichtet, dass sie noch immer dabei sind, die entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen einzuführen und umzusetzen, um ihrer Rückforderungspflicht nachzukommen.

(22)

Insbesondere hat Italien mitgeteilt, dass AEM Torino sich in einer Erklärung gegenüber der „Agenzia delle Entrate“ verpflichtet hat, die von der „Agenzia delle Entrate“ geforderten Beträge zu zahlen. Allerdings waren die italienischen Behörden nicht in der Lage anzugeben:

welchen Betrag AEM Torino im Rahmen der Rückforderung zahlen muss;

welche Zahlungsbedingungen gelten. Italien hat zwar mitgeteilt, dass AEM Torino die Rückzahlung bis zum 11. März 2006 leisten muss, hat aber nicht klargestellt, dass der Betrag vollständig (einschließlich Zinsen) und sofort (ohne Inanspruchnahme des Zeitraums von 24 Monaten gemäß dem Gesetz Nr. 62 vom 18. April 2005) zurückgezahlt wird.

(23)

Ferner ist nicht sicher, ob AEM Torino von der „Cassa Depositi e Prestiti“ Vorzugsdarlehen erhalten hat, die mit der Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig erklärt wurden, und ob das Unternehmen diese Darlehen im gegebenen Fall zurückgezahlt hat.

(24)

Somit hat Italien nicht klargestellt, ob die frühere Beihilfe, die AEM Torino aller Wahrscheinlichkeit nach erhalten hat, zurückgezahlt wurde. Aus den vorstehenden Informationen ist der Schluss zu ziehen, dass AEM Torino möglicherweise bestimmte Beihilfebeträge, die im Rahmen der mit der Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig erklärten Beihilferegelung gewährt wurden, erhalten und noch nicht zurückgezahlt hat.

(25)

Die Kommission ist nicht in der Lage festzustellen, welchen Beihilfebetrag AEM Torino bereits vor der neuen, jetzt zu würdigenden Beihilfe erhalten hat und noch zurückzahlen muss; genauso wenig kann sie beurteilen, welche kumulative Wirkung die „alte“ und die „neue“ Beihilfe zugunsten von AEM Torino haben und welche Wettbewerbsverzerrungen dadurch auf dem Gemeinsam Markt verursacht werden dürften.

(26)

Gemäß dem Deggendorf-Urteil muss die Kommission alle bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Umstände sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen und darf nicht über die Vereinbarkeit einer neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden, solange die alte rechtswidrige Beihilfe nicht zurückgezahlt wurde.

(27)

Ferner darf die Beihilfe für die Erstattung verlorener Kosten mit keiner anderen Beihilfe kumuliert werden.

(28)

Nur durch die Verpflichtung, die neue Beihilfe erst nach vollständiger Rückzahlung der früheren Beihilfe auszuzahlen, wäre gemäß dem vom Gerichtshof im Deggendorf-Urteil festgelegten Grundsatz die Gefahr ausgeräumt worden, dass sich die beiden Regelungen kumulativ auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(29)

Italien wurde wiederholt aufgefordert, eine entsprechende Verpflichtung einzugehen, war aber nicht dazu bereit.

(30)

Damit ist die kumulative Wirkung der beiden Beihilfen gegeben, doch die Kommission ist nicht in der Lage, sie im Einzelnen zu bewerten. Im jetzigen Stadium kann die angemeldete Beihilfe daher nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(31)

Weder Italien noch der Empfänger haben die Bedenken ausgeräumt, die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargelegt wurden. Italien hat das Schreiben, mit dem es über die Verfahrenseinleitung in Kenntnis gesetzt wurde, nicht beantwortet; auch AEM Torino hat keine Informationen übermittelt.

(32)

Die Bedenken, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens veranlasst haben, wurden nicht ausgeräumt. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe, die gemäß der Methode zur Berücksichtigung verlorener Kosten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Aufgrund der möglichen Kumulierung dieser Beihilfe und einer früheren vom Empfänger noch nicht zurückgezahlten Beihilfe ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, die Gesamtwirkung beider Beihilfen zu ermitteln.

(33)

Italien hat keinerlei Angaben gemacht, anhand deren die Kommission die mögliche Kumulierung bewerten könnte. Im Übrigen hat sich die Rückforderung bisher besonders schleppend und schwierig gestaltet. Daher beschloss die Kommission am 19. Januar 2005, gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen, um die sofortige und effektive Umsetzung der Entscheidung 2003/193/EG sicherzustellen.

(34)

Am 1. Juni 2006 stellte der Gerichtshof fest (8), dass Italien die erforderlichen Maßnahmen für die Rückzahlung der Beihilfe, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, nicht fristgerecht ergriffen hat und damit seinen aus dem EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(35)

Die Kommission muss sicherstellen, dass die neue Beihilfe erst dann gezahlt wird, wenn die Gefahr einer Kumulierung ausgeschlossen werden kann, das heißt, wenn AEM Torino die erhaltene rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe vollständig zurückgezahlt hat.

(36)

Daher muss die Kommission genau darauf achten, dass die vorgenannte Bedingung uneingeschränkt erfüllt wird.

(37)

Demnach sollte Italien erst dann zur Zahlung der neuen Beihilfe ermächtigt werden, wenn es gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass es den vollen ausstehenden Betrag von AEM Torino zurückgefordert hat.

(38)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme betreffend eine Beihilfe für verlorene Kosten, die Italien AEM Torino gewähren will, um eine mit dem EG-Vertrag vereinbare Beihilfe handelt.

(39)

Die Untersuchung hat jedoch bestätigt, dass die Kommission nicht in der Lage ist festzustellen, ob die kumulierte Wirkung der neuen Beihilfe und der früheren rechtswidrigen sowie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zu einer ungebührlichen Verzerrung des Wettbewerbs führt, die dem EG-Vertrag zuwiderlaufen könnte.

(40)

Folglich kommt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (9) zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe dem Empfänger nicht ausgezahlt werden darf, bevor er die frühere rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat.

(41)

Schließlich muss Italien vor Zahlung der Beihilfe gegenüber der Kommission nachweisen, dass AEM Torino die frühere Beihilfe vollständig zurückgezahlt hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 16 338 000 EUR, die Italien AEM Torino für verlorene Kosten gewähren will, ist vorbehaltlich von Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Beihilfe darf nicht gewährt werden, bevor Italien gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass AEM Torino entweder keine Beihilfe im Rahmen der mit Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Regelung zugunsten der „aziende municipalizzate“ erhalten oder die frühere Beihilfe im Rahmen der genannten Regelung einschließlich der Zinsen zurückgezahlt hat.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 116 vom 17.5.2006, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. 490/00, insbesondere die Ausführungen über die Stromerzeugungsunternehmen.

(4)  ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21.

(5)  Gemäß Artikel 3 der Entscheidung der Kommission muss Italien alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

(6)  Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001. Sie kann auf der folgenden Webseite der Generaldirektion Wettbewerb abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/stranded_costs_de.pdf. Sie wurde den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. August 2001 (Aktenzeichen (2001) D/290869) übermittelt.

(7)  Urteil des Gerichtshof vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549 Randnummern 25-26 („Deggendorf-Urteil“).

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 1.6.2006 in der Rechtssache C-207/05 Kommission/Italien (bisher noch nicht veröffentlicht).

(9)  ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/66


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 129/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2006 vom 7. Juli 2006 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2006/257/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 96/335/EG der Kommission zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 10 (Beschluss 96/335/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 D 0257: Beschluss 2006/257/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 (ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2006/257/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/68


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 130/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/29/EG der Kommission vom 8. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem/in ihren Anwendungsbereich (2) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0029: Richtlinie 2006/29/EG der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/29/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 44.

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/69


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 131/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 56t (Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„56u.

32006 R 0336 : Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Bezug auf Norwegen erhält Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e folgende Fassung:

‚Fahrgastschiffe außer:

i)

Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen und

ii)

Fahrgastschiffen unter der norwegischen Flagge mit mehr als 100 Fahrgästen

in Seegebieten der Klassen C und D im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG.‘“

2.

Der Wortlaut von Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 336/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 52.

(2)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/71


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 132/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III (3) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 0706: Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).“

2.

Unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 R 0707: Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 706/2006 und (EG) Nr. 707/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda HELEN SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 52.

(2)  ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/73


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 133/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (2), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (3), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (4) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (5) wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 (6) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 (7) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„66wa.

32006 R 0730: Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 (ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 52.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(6)  ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 18.

(7)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

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L 366/75


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 134/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (2), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (3) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (4) wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 (5) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (7) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 66wa (Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„66wb.

32006 R 1032: Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27)

66wc.

32006 R 1033: Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1032/2006 und 1033/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 52.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 18.

(6)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

(7)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

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L 366/77


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 R 0602: Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).“

2.

Nach Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„19sa.

32006 R 0601: Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 601/2006 und 602/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 57.

(2)  ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7.

(3)  ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/79


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 136/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 676/2006 der Kommission vom 2. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 698/2006 werden die Verordnungen (EG) Nrn. 452/2000 (5) und 72/2002 (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und die daher aus dem Abkommen zu streichen sind –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 18j (Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 R 0676: Verordnung (EG) Nr. 676/2006 der Kommission vom 2. Mai 2006 (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 3).“

2.

Nummer 18f (Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission) erhält folgende Fassung:

„32006 R 0698: Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 30).“

3.

Der Wortlaut der Nummer 18da (Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission) wird gestrichen.

4.

Nach Nummer 19v (Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„19w.

32006 R 0701: Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 676/2006, 698/2006 und 701/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 57.

(2)  ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 30.

(4)  ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 53.

(6)  ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 7.

(7)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/81


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 137/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 708/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 21 und IFRIC 7 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 0708: Verordnung (EG) Nr. 708/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 19).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 708/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 59.

(2)  ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 19.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/83


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 138/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2006 vom 10. März 2006 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszuweiten auf den Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (2).

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2007 zu ermöglichen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2004 und an dem unter dem neunten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2007.“

2.

In Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 D 0771: Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt ab 1. Januar 2007.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda HELEN SLETNES


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 61.

(2)  ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/85


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 139/2006

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

(2)

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/96 vom 28. Oktober 1996 (2) wurde die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien des Abkommens ausgeweitet, indem das Netzwerk der Europäischen Arbeitsverwaltungen (Eures) in das Protokoll 31 zum Abkommen aufgenommen wurde.

(3)

Ursprünglich behielt sich Liechtenstein das Recht vor, sich in Abhängigkeit von den Ergebnissen der gemeinsamen Überprüfung der Übergangsmaßnahmen im Bereich der Freizügigkeit nach Protokoll 15 zum Abkommen an Eures zu beteiligen.

(4)

Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Überprüfung erfolgten durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 (3) neue sektorale Anpassungen in den Anhängen V und VIII des Abkommens in Bezug auf Liechtenstein vorgenommen, die die Aufnahme eines Wohnsitzes in Liechtenstein beschränken.

(5)

Der Vorbehalt in Bezug auf Liechtensteins Beteiligung an Eures sollte nicht länger Anwendung finden.

(6)

Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um die Beteiligung Liechtensteins an Eures mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 4 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Absätze 1 und 3 gelten für Liechtenstein ab dem 1. Januar 2007.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (4) in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 50.

(3)  ABl. L 74 vom 15.3.2001, S. 29.

(4)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


EFTA-Überwachungsbehörde

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/87


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 143/06/KOL

vom 11. Mai 2006

betreffend ein koordiniertes Überwachungsprogramm der Gemeinschaft für 2006 für die Einhaltung der Höchstgehalte von Pestizidrückständen in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie einzelstaatliche Überwachungsprogramme für 2007

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 38 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide) (1), in der zuletzt geänderten und dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angeglichenen Fassung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse)  (2), in der zuletzt geänderten und dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angeglichenen Fassung, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EFTA-Überwachungsbehörde sollte schrittweise auf ein System hinarbeiten, das die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht. Um realistische Einschätzungen zu ermöglichen, sollten Daten über die Kontrolle der Pestizidrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Es wird allgemein anerkannt, dass etwa 20-30 Nahrungsmittel die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen.

In Anbetracht der für die Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen zur Verfügung stehenden nationalen Mittel können die EFTA-Staaten jedes Jahr lediglich Proben von acht Produkten im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms analysieren. Pesticide uses show changes within the timescale of the three-year cycles. Die einzelnen Pestizide sollten daher in der Regel in Dreijahreszyklen an 20-30 Nahrungsmitteln kontrolliert werden.

(2)

Die Rückstände sämtlicher in dieser Empfehlung aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel sollten im Jahr 2006 kontrolliert werden, da dies die Verwendung dieser Daten zur Schätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht.

(3)

Für die Anzahl der Proben, die in den einzelnen koordinierten Prüfungen entnommen werden, ist ein systematisches Statistikverfahren erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Kommission mit dem Codex Alimentarius geschaffen worden. Dabei lässt sich aufgrund einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung von ungefähr 613 Proben mit mehr als 99 %iger Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Probe führt, die Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände über der Nachweisgrenze (LOD) enthält, wenn weniger als 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über der Nachweisgrenze enthält. Collection of these samples should be apportioned across the European Economic Area on the basis of population and consumer numbers, with a minimum of 12 samples per product and per year.

(4)

Auf der Website der Europäischen Kommission wurden Leitlinien zu Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen veröffentlicht(Guidelines concerning „Quality Control Procedures for Pesticide Residue Analysis“ (3). Diese Leitlinien sollten soweit wie möglich in den Analyselaboratorien der EFTA-Staaten angewandt und unter Berücksichtigung der in den Kontrollprogrammen gewonnenen Erfahrungen kontinuierlich überarbeitet werden.

(5)

Die Probenahmenmethoden und –verfahren gemäß dem in Anhang II Kapitel XII Nummer 54zz des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG  (4) sollten den Empfehlungen des Codex-Alimentarius-Ausschusses folgen.

(6)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/362/EWG geben die EFTA-Staaten die bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Kontrollprogramme angewandten Kriterien an. Diese Informationen sollten die Kriterien umfassen, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die angewendeten Nachweisgrenzen und die Kriterien, anhand derer diese Nachweisgrenzen festgelegt wurden; es sollten ferner Einzelheiten über Zulassungen gemäß dem in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung) (5), in der geänderten Fassung, angegeben werden. Anzahl und Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen sollten ebenfalls angeführt werden.

(7)

Für Säuglingskost wurden Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 6 des in Anhang II Kapitel XII Nummer 54a genannten Rechtsakts (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) (6), in der geänderten Fassung und gemäß Artikel 6 des in Anhang II Kapitel XII Nummer 54zl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder) (7) wie geändert, festgelegt.

(8)

Daten zu den Ergebnissen von Kontrollprogrammen eignen sich insbesondere für die Verarbeitung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Für die Weitergabe von Daten per Email von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission sind entsprechende Formate entwickelt worden, die auch die EFTA-Staaten anwenden könnten und somit in der Lage wären, der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Berichte im genormten Format zu übersenden Die Weiterentwicklung solcher genormten Formate sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

(9)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Lebensmittelausschusses,

EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

1.

Für die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Kombinationen von Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen von jedem Erzeugnis Proben zu nehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Anteil an innerstaatlichen, an EWR- und Drittlandwaren des Marktes der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen ist.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl der Bestandteile, sollte dem in Anhang II Kapitel XII Nummer 54zz des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt entsprechen (Richtlinie 2002/63/EG).

2.

Ein akutes Risiko darstellende Pestizide, d. h. solche, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) feststeht (z. B. OP-Ester, Endosulfan und N-Methylcarbamate), sollten so beprobt werden, dass zwei Laborproben zur Verfügung stehen. Wird in der ersten Laborprobe ein nachweisbarer Gehalt an einem bestimmten Pestizid gefunden, so werden die Einheiten der zweiten Probe einzeln analysiert. Dies gilt für folgende Erzeugnisse:

Auberginen

Trauben (8)

Bananen

Pfeffer.

Von diesen Erzeugnissen sollte eine angemessene Anzahl von Proben außerdem einer getrennten Analyse der einzelnen Einheiten der zweiten Laborprobe unterzogen werden für den Fall, das in der ersten Probe derartige Pestizide festgestellt werden und insbesondere, wenn die Ware von einem einzigen Hersteller stammt.

3.

Jeder EFTA-Staat sollte im Rahmen der Gesamtzahl der Proben gemäß dem Anhang I Folgendes entnehmen und analysieren:

a)

Mindestens zehn Proben aus Säuglingsnahrung, die hauptsächlich aus Gemüse, Obst oder Getreide besteht;

b)

eine Anzahl Proben (mindestens eine Probe, je nach Verfügbarkeit) aus Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft entsprechend dem Marktanteil der biologischen Landwirtschaft in jedem EFTA-Staat.

4.

Die Ergebnisse der Analyse der Proben, die auf die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Kombinationen von Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen getestet wurden, bis spätestens zum 31. August 2007 zu melden, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)

die verwendeten Analysemethoden und die erzielten Zahlenwerte, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen;

b)

die Anzahl und Art der Überschreitungen sowie die getroffenen Maßnahmen.

5.

Der Bericht sollte in einem Format, einschließlich des elektronischen Formats, erstellt werden, das den Leitlinien (9) für die EFTA-Staaten zur Umsetzung der Empfehlungen für koordinierte Kontrollprogramme entspricht.

Über das Ergebnis der Proben von Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft sollte in einem getrennten Datenbestand berichtet werden.

6.

Der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten bis spätestens 31. August 2006 alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Kontrolljahr 2005 zu übermitteln, um so wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten. Zu übermitteln sind insbesondere:

a)

die Ergebnisse ihrer einzelstaatlichen Programme zu Pestizidrückständen;

b)

Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien der Qualitätskontrollverfahren für die Analyse der Pestizidrückstände (Anhang II), die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten haben anwenden können;

c)

Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien nach den Bestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 93/99/EWG (u. a. Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie der Zulassungsbescheinigung usw.)

d)

Informationen über die Leistungstests und Ringversuche, an denen das Laboratorium teilgenommen hat.

7.

Der Entwurf des nationalen Programms zur Kontrolle der Rückstandhöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln für das Jahr 2007 gemäß den Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG ist der EFTA-Überwachungsbehörde bis spätestens 30. September 2006 zu übermitteln. Er sollte folgende Angaben enthalten:

a)

die Kriterien, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen festgelegt wurde,

b)

die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien, anhand deren diese Zahlenwerte festgesetzt wurden und

c)

die Angaben zur Zulassung der die Analyse ausführenden Laboratorien gemäß der Richtlinie 93/99/EWG.

Diese Empfehlung ist an Island, Liechtenstein und Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2006

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Der Direktor


(1)  Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31).

(2)  Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission.

(3)  Dokument SANCO/10476/2003, http://europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pest/index_en.htm

(4)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(5)  Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

(7)  Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

(8)  Bei Trauben entspricht eine Einheit (d. h. eine Standardtraube) in etwa 555 g.

(9)  Im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit (SCFCAH) jährlich vorgelegt und zur Kenntnis genommen.


ANHANG I

Zu überwachende Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln/Erzeugnissen

Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand zu analysieren auf

2006

2007 (1)

2008 (1)

Acephat

 (4)

 (5)

 (3)

Acetamiprid

 

 (5)

 (3)

Aldicarb

 (4)

 (5)

 (3)

Azinphos-Methyl

 (4)

 (5)

 (3)

Azoxystrobin

 (4)

 (5)

 (3)

Benomyl-Gruppe

 (4)

 (5)

 (3)

Bifenthrin

 (4)

 (5)

 (3)

Bromopropylat

 (4)

 (5)

 (3)

Bupirimat

 (4)

 (5)

 (3)

Buprofezin

 

 (5)

 (3)

Captan/Folpet

Captan

Folpet

 (4)

 (5)

 (3)

Carbaryl

 (4)

 (5)

 (3)

Chlormequat (2)

 (4)

 (5)

 (3)

Chlorothalonil

 (4)

 (5)

 (3)

Chlorpropham

 (4)

 (5)

 (3)

Chlorpyriphos

 (4)

 (5)

 (3)

Chlorpyriphos-Methyl

 (4)

 (5)

 (3)

Cypermethrin

 (4)

 (5)

 (3)

Cyprodinil

 (4)

 (5)

 (3)

Deltamethrin

 (4)

 (5)

 (3)

Diazinon

 (4)

 (5)

 (3)

Dichlofluanid

 (4)

 (5)

 (3)

Dichlorvos

 

 (5)

 (3)

Dicofol

 (4)

 (5)

 (3)

Dimethoat + Omethoat

Dimethoat

Omethoat

 (4)

 (5)

 (3)

Diphenylamin

 (4)

 (5)

 (3)

Endosulfan

 (4)

 (5)

 (3)

Fenhexamid

 (4)

 (5)

 (3)

Fenitrothion

 

 (5)

 (3)

Fludioxinil

 (4)

 (5)

 (3)

Imazalil

 (4)

 (5)

 (3)

Imidacloprid

 (4)

 (5)

 (3)

Indoxacarb

 

 (5)

 (3)

Iprodion

 (4)

 (5)

 (3)

Iprovalicarb

 

 (5)

 (3)

Kresoxim-Methyl

 (4)

 (5)

 (3)

Lambda-Cyhalothrin

 (4)

 (5)

 (3)

Malathion

 (4)

 (5)

 (3)

Maneb-Gruppe

 (4)

 (5)

 (3)

Mepanipyrim

 

 (5)

 (3)

Methamidophos

 (4)

 (5)

 (3)

Metalaxyl

 (4)

 (5)

 (3)

Methidathion

 (4)

 (5)

 (3)

Methiocarb

 (4)

 (5)

 (3)

Methomyl

 (4)

 (5)

 (3)

Myclobutanil

 (4)

 (5)

 (3)

Oxydemeton-Methyl

 (4)

 (5)

 (3)

Parathion

 (4)

 (5)

 (3)

Penconazol

 

 (5)

 (3)

Phosalon

 (4)

 (5)

 (3)

Pirimicarb

 (4)

 (5)

 (3)

Pirimiphos-Methyl

 (4)

 (5)

 (3)

Prochloraz

 

 (5)

 (3)

Procymidon

 (4)

 (5)

 (3)

Profenofos

 

 (5)

 (3)

Propargit

 (4)

 (5)

 (3)

Pyretrins

 (4)

 (5)

 (3)

Pyrimethanil

 (4)

 (5)

 (3)

Pyriproxyfen

 

 (5)

 (3)

Quenoxifen

 

 (5)

 (3)

Spiroxamin

 (4)

 (5)

 (3)

Tebuconazol

 

 (5)

 (3)

Tebufenozoid

 

 (5)

 (3)

Thiabendazol

 (4)

 (5)

 (3)

Tolcloflos-Methyl

 (4)

 (5)

 (3)

Tolylfluanid

 (4)

 (5)

 (3)

Triadimefon + Triadimenol Triadimefon Triadimenol

 (4)

 (5)

 (3)

Vinclozolin

 (4)

 (5)

 (3)


(1)  Für die Jahre 2007 und 2008 nur indikativ, vorbehaltlich der für diese Jahre zu einem späteren Zeitpunkt empfohlenen Programme.

(2)  Auf Chlormequat sollten nur Pfirsiche und Getreide untersucht werden.

(3)  Birnen, Bohnen (frisch oder gefroren), Kartoffeln, Möhren, Orangen/Mandarinen, Spinat (frisch oder gefroren), Reis und Gurken.

(4)  Blumenkohl, Gemüsepaprika, Weizen, Auberginen, Trauben, Erbsen (frisch/gefroren, ohne Hülsen), Bananen und Orangensaft. Bei Orangensaft führen die EFTA-Staaten das Herstellungsverfahren an (aus Konzentrat oder frisch zubereitet).

(5)  Äpfel, Tomaten, Kopfsalat, Erdbeeren, Porree, Kopfsalat, Roggen/Hafer, Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden).


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/93


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 144/06/KOL

vom 11. Mai 2006

zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt ( Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung) (1), in der geänderten und durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen angepassten Fassung,

gestützt auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54zn des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt ( Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln) (2), geändert und angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen,

gestützt auf den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 84/06/KOL vom 6. April 2006, mit dem das zuständige Mitglied des Kollegiums angewiesen wird, die Empfehlung anzunehmen, wenn der Empfehlungsentwurf mit der Stellungnahme des EFTA-Pflanzen- und Tierfuttermittelausschusses und des EFTA-Lebensmittelausschusses in Einklang steht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Empfehlung ist Teil einer allgemeinen Strategie zur Senkung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Umwelt, Tierernährung und Lebensmitteln. Ihr Gegenstand ist die Empfehlung von Höchstgehalten für Futtermittel und Lebensmittel.

(2)

Aus toxikologischer Sicht sollten alle Höchstwerte für Dioxine und für dioxinähnliche PCB gelten, aber 2001 wurden nur für Dioxine und nicht für dioxinähnliche PCB Höchstgehalte festgelegt, da zu diesem Zeitpunkt nur sehr wenig Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB vorlagen. Für Futtermittel wurden 2001 in dem in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/32/EG) ebenfalls nur für Dioxine und nicht für dioxinähnliche PCB Höchstgehalte festgelegt.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte die Europäische Kommission die Vorschriften für Dioxine in Nahrungsmitteln erstmals Ende 2004 unter Berücksichtigung neuer Daten über das Vorkommen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB unter anderem auch daraufhin überprüfen, ob die festzulegenden Höchstgehalte auch für dioxinähnliche PCB gelten sollten. Der in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (2002/32/EG) enthält eine ähnliche Überprüfungsklausel für Dioxine in Futtermitteln.

(4)

Mittlerweile stehen Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln zur Verfügung. Deshalb wurden Höchstgehalte für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) festgelegt, da dies aus toxikologischer Sicht der sinnvollste Ansatz ist. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollen die geltenden Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB während eines Übergangszeitraums neben den neuen Höchstwerten für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB weiter gelten.

(5)

Nach einer weit verbreiteten Ansicht sollten die Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln und Tierfutter durch Maßnahmen zur Förderung eines proaktiven Ansatzes, darunter auch die Festlegung von Auslösewerten für Lebensmittel und Futtermittel, ergänzt werden. Bei diesen Auslösewerten handelt es sich um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, um diejenigen Fälle herauszustellen, in denen die Quelle für die Verunreinigung gefunden und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung oder Eliminierung getroffen werden sollten. Da Dioxine und dioxinähnliche PCB unterschiedliche Quellen haben, sollten für Dioxine und dioxinähnliche PCB unterschiedliche Auslösewerte festgelegt werden.

(6)

Darüber hinaus sollten die Auslösewerte regelmäßig angepasst werden, um dem Rückgang der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Rechnung zu tragen; außerdem sollte der aktive Ansatz fortgesetzt werden, um deren Vorkommen in Lebensmitteln und Futtermitteln schrittweise zu reduzieren.

(7)

Die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Programmen im Rahmen von Anhang I zu dieser Empfehlung ist im Hinblick auf deren Befreiung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens zu prüfen.

(8)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Lebensmittelausschusses und des EFTA-Pflanzen- und Futtermittelausschusses, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf diesem Gebiet unterstützen.

EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

(1)

das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und, falls möglich, von nichtdioxinähnlichen PCB in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Produktion, ihrer Verwendung und ihrem Verbrauch anhand von Zufallsstichproben zu überwachen.

Diese Überwachung sollte gemäß der Empfehlung des EFTA-Überwachungsausschusses Nr. 3/05/KOL vom 19. Januar 2005 für das Monitoring der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und der Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2004 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (3) durchgeführt werden;

(2)

im Fall von Verstößen gegen den in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (2002/32/EG) und die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sowie (vorbehaltlich Ziffer 3) in Fällen, in denen Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB gefunden werden, die über den Auslösewerten für Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Empfehlung und für Futtermittel gemäß Anhang II des in Anhang I Kapitel II Nummer 33 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (2002/32/EG) liegen, in Zusammenarbeit mit den Unternehmen

a)

Untersuchungen einzuleiten, um den Ursprung der Verunreinigung festzustellen,

b)

Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu verringern oder die Quelle der Verunreinigung zu beseitigen,

c)

zu prüfen, ob nicht-dioxinähnliche PCB vorhanden sind.

(3)

dort, wo die natürliche Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB besonders hoch ist, nationale Auslösewerte für die inländische Produktion von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln festzulegen, die bewirken, dass für ca. 5 % der Ergebnisse des in Ziffer 1 genannten Monitorings eine Untersuchung zur Feststellung der Quelle der Verunreinigung durchgeführt wird.

(4)

der EFTA-Überwachungsbehörde und den anderen EFTA-Staaten ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Verringerung oder Beseitigung der Quelle der Verunreinigung ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5)

die in Ziffer 4 genannten Informationen für Lebensmittel bis spätestens 31. März eines Jahres zu übermitteln und für Futtermittel als Teil des Jahresberichts, der der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 2 des in Anhang I Kapitel II Nummer 31a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen  (4) vorzulegen ist, es sei denn, die Informationen sind von unmittelbarer Bedeutung für die anderen EWR-Staaten; in diesem Fall sind sie unverzüglich vorzulegen. Gemäß Protokoll 1 Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs leitet die EFTA-Überwachungsbehörde diese Informationen an die Europäische Kommission weiter.

Brüssel, den 11. Mai 2006

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Direktor


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).

(3)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 45.

(4)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).


ANHANG

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997) und dioxinähnliche PCB (Summe aus polychlorierten Biphenylen, ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997))

Lebensmittel

Auslösewert für Dioxine und Furane WHO-TEQ (1)

Auslösewert für dioxinähnliche PCB (1)

Fleisch und Fleischerzeugnisse

 

 

-

von Wiederkäuern (Rinder, Schafe)

1,5 pg/g Fett (2)

1,0 pg/g Fett (2)

-

von Geflügel und Zuchtwild

 

 

-

von Schweinen

1,5 pg/g Fett (2)

1,5 pg/g Fett (2)

Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse von Landtieren

0,6 pg/g Fett (2)

4,0 pg/g Fett (2)

0,5 pg/g Fett (2)

4,0 pg/g Fett (2)

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse mit Ausnahme von Aal (3)  (4)

3,0 pg/g Frischgewicht

3,0 pg/g Frischgewicht

Muskelfleisch von Aal (Anguilla anguilla) sowie seine Verarbeitungserzeugnisse (3)  (4)

3,0 pg/g Frischgewicht

6,0 pg/g Frischgewicht

Milch und Milcherzeugnisse einschließlich Butterfett

2,0 pg/g Fett (2)

2,0 pg/g Fett (2)

Hühnereier und Eiprodukte

2,0 pg/g Fett (2)

2,0 pg/g Fett (2)

Öle und Fette

 

 

-

Tierische Fette

 

 

-

von Wiederkäuern

1,5 pg/g Fett

1,0 pg/g Fett

-

von Geflügel und Zuchtwild

1,5 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

-

von Schweinen

0,6 pg/g Fett

0,5 pg/g Fett

-

gemischte tierische Fette

1,5 pg/g Fett

0,75 pg/g Fett

-

Pflanzliche Öle und Fette

0,5 pg/g Fett

0,5 pg/g Fett

-

Fischöle (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer Meerestiere, die zum Verzehr bestimmt sind

1,5 pg/g Fett

6,0 pg/g Fett

Obst, Gemüse und Getreide

0,4 ng/kg Erzeugnis

0,2 ng/kg Erzeugnis


(1)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(2)  Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten

(3)  Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

(4)  Im Falle des Überschreitens des Auslösewerts ist in einigen Fällen eine Untersuchung der Quelle der Verunreinigung nicht erforderlich, da die natürliche Belastung in einigen Gebieten für einige Fischarten den Auslösewert fast erreicht oder überschreitet. Wird in diesen Fällen der Auslösewert überschritten, sind jedoch alle Informationen aufzuzeichnen, beispielsweise Probenahmezeitraum, geografischer Ursprung und Fischart, mit Blick auf künftige Maßnahmen hinsichtlich der Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Zusammensetzungen in Fischen und Fischereierzeugnissen.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/96


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 150/06/KOL

vom 17. Mai 2006

zum koordinierten Kontrollprogramm im Bereich der Futtermittel für das Jahr 2006

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel II Ziffer 31a EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen  (1)), geändert und an das EWR-Abkommen angepasst durch Protokoll 1, insbesondere Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2005 haben die EFTA-Staaten bestimmte Themen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(2)

Zwar legt der in Anhang I Kapitel II Ziffer 33 EWR-Abkommen genannte Rechtsakt (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung  (2)), geändert, Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es nach dem EWR-Abkommen keine Vorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(3)

Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 des in Anhang I Kapitel II Ziffer 1a EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung  (3)) dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird.

(4)

Die Teilnahme von Norwegen und Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang II dieser Empfehlung in Bezug auf nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Stoffe wird im Hinblick auf ihre Freistellung von Anhang I Kapitel II EWR-Abkommen und insbesondere von dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a EWR-Abkommen, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(5)

Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt werden.

(6)

Die Teilnahme von Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang III dieser Empfehlung in Bezug auf Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel I EWR-Abkommen zu prüfen sein.

(7)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1zq EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen  (4)), geändert, festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen. Die Teilnahme von Norwegen an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang IV wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel II EWR-Abkommen zu prüfen sein.

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Pflanzen- und Futtermittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt –

EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

1.

Im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchzuführen:

(a)

Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

(b)

Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht –, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

(c)

Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang II;

(d)

Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

(e)

Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.

2.

Die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufzunehmen, der der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 des Rechtsaktes gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31a EWR-Abkommen (Richtlinie 95/53/EG) und gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2007 vorzulegen ist.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2006.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Der Direktor


(1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59, 5.3.2005, S. 8).

(4)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3).


ANHANG I

Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln

Einzelergebnisse aller getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 a)

Futtermittel

Probe-nahme (Stichprobe oder gezielte Probe)

Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

Klasse (1)

Typ (2)

Ursprungs-land

 

Aflatoxin B1

Ochratoxin A

Zearalenon

Desoxyni-valenol

Fumonisine (3)

T-2- und HT-2-Toxine (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1;

verwendete Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  Wählen Sie eine der folgenden Klassen: Futtermittelausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff, Vormischung, Ergänzungsfuttermittel, Alleinfuttermittel, Mischfuttermittel.

(2)  Wählen Sie eine der folgenden Arten: a) bei Futtermittelausgangsstoff die Bezeichnung des Futtermittelausgangsstoffes gemäß Teil B des Anhangs zum in Anhang I Kapitel II Ziffer 14a EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG); b) bei anderen Futtermitteln die Zieltierart(en).

(3)  Die Konzentration der Fumonisine B1 und B2 kann als Summe aus beiden angegeben werden.

(4)  Die Konzentration der T-2- und HT-2-Toxine kann als Summe aus beiden angegeben werden.


ANHANG II

Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

Bestimmte Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, wenn sie die Bestimmungen des Artikels 10 des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003) erfüllen.

Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.

Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

1.

Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

 

Decoquinat (Deccox)

 

Diclazuril (Clinacox 0,2 %)

 

Halofuginon-Hydrobromid (Stenorol)

 

Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 %)

 

Maduramicin Ammonium Alpha (Cygro 1 %)

 

Monensin-Natrium (Elancoban G100, 100, G200, 200)

 

Narasin

 

Narasin — Nicarbazin (Maxiban G160)

 

Robenidin-Hydrochlorid (Cycostat 66G)

 

Salinomycin-Natrium (Sacox 120G, 120)

 

Semduramicin-Natrium (Aviax 5 %)

2.

Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

 

Amprolium

 

Amprolium/Ethopabat

 

Arprinocid

 

Avilamycin

 

Avoparcin

 

Carbadox

 

Dimetridazol

 

Dinitolmid

 

Flavophospholipol

 

Ipronidazol

 

Meticlorpindol

 

Meticlorpindol/Methylbenzoquat

 

Nicarbazin

 

Nifursol

 

Olaquindox

 

Ronidazol

 

Spiramycin

 

Tetracycline

 

Tylosinphosphat

 

Virginiamycin

 

Zinkbacitracin

 

Andere antimikrobielle Stoffe

3.

Arzneimittel, die noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:

Andere Stoffe

Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 b)

Art des Futtermittels (Tierart und -kategorie)

Nachgewiesener Stoff

Nachgewiesener Gehalt

Grund des Verstoßes (1)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Gesamtzahl der getesteten Proben;

Bezeichnung der untersuchten Substanzen;

verwendete Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


ANHANG III

Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die EFTA-Staaten im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel I Ziffer 7.1.12 EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien  (1) wirksam umgesetzt wird, sollten die EFTA-Staaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die EFTA-Staaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

Stätte

Kriterien

Gewichtung

Futtermühlen

Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Futtermühlen, die große Mengen Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln

Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren)

 

Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft

hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

Futtermittel mit hohem Proteingehalt

 

landwirtschaftliche Betriebe

Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen

 

Händler

Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

 

ambulante Mischer

Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln

Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

 

Transportmittel

Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

 

Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens am 31. Mai 2006 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Die Kontrollen könnten auch auf die Untersuchung von Staub in Fahrzeugen, Herstellungsausstattung und Lagerbereichen ausgedehnt werden.

Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem EFTA-Staat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31i EWR-Abkommen (Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln  (2) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)

A.   Dokumentierte Inspektionen

Stufe

Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Futtermühlen

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

Futtermittel-Zwischenhandel

 

 

Verkehrsmittel

 

 

landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

 

 

landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

 

 

Sonstige:

 

 

B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Stätte

Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

Anzahl beanstandeter Proben

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Bei der Einfuhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Futtermühlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischenhandel/Lager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

 

Monat der Probenahme

Art, Grad und Ursprung der Kontamination

Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission, ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.


ANHANG IV

Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine

Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie)

Spurenelement (Kupfer oder Zink)

Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfutter-mittels)

Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.