ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 354

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
14. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1829/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1830/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Doramectin ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( 1 )

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1834/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über ein Fangverbot für Seehecht im ICES-Gebiet VIII c, IX, X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Portugals

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1835/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VIII c, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Portugals

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1836/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über ein Fangverbot für Seehecht im ICES-Gebiet II a (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

33

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1837/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Aufhebung des Fangverbots für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1838/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

37

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2006 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006 und 1. Juni 2006 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

39

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6433)

42

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6437)  ( 1 )

48

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada, Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6441)  ( 1 )

50

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6454)  ( 1 )

52

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Flubendiamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6457)  ( 1 )

54

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6569)

56

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6570)

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1829/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

97,0

204

63,9

999

80,5

0707 00 05

052

117,2

204

67,3

628

163,6

999

116,0

0709 90 70

052

140,9

204

64,3

999

102,6

0805 10 20

052

58,8

388

46,7

999

52,8

0805 20 10

052

30,7

204

60,5

999

45,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

70,5

624

71,9

999

71,2

0805 50 10

052

60,4

528

35,4

999

47,9

0808 10 80

388

106,7

400

89,7

720

76,0

999

90,8

0808 20 50

052

63,8

400

110,2

720

51,5

999

75,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1830/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission (2) wurde ein mehrjähriges zollfreies Zollkontingent in Höhe von jährlich 1 200 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung werden Einfuhrzollkontingente für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eröffnet und endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 festgelegter Bedingungen und Abweichungen für im Rahmen letztgenannter Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen gelten. Da das betreffende Zollkontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 auf der Grundlage von Echtheitszeugnissen der Schweizer Behörden und Einfuhrlizenzen verwaltet wird, sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 gegebenenfalls an die Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Hiermit wird ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von jährlich 1 200 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz (nachstehend ‚das Kontingent‘ genannt) jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausstellung für die Dauer von drei Monaten.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 und die Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4.

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1831/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Doramectin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Doramectin wurde für Rinder in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Stoff wurde auch für Schweine, Schafe und Hirsche einschließlich Rentiere in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren, außer für Schafe, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Der Eintrag von Doramectin in diesem Anhang sollte geändert und auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren erweitert werden, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen für die betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Februar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2006 der Kommission (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 66).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2.   Mittel gegen Parasiten

2.3.   Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten

2.3.1.   Avermectine

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

„Doramectin

Doramectin

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten (1)

40 μg/kg

Muskel

150 μg/kg

Fett

100 μg/kg

Leber

60 μg/kg

Nieren


(1)  Nicht anwenden bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1832/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 und Artikel 21 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften über die Erzeugungs- und Handelsregelungen für den Zuckermarkt, die durch die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1) eingefügt wurden, sollten vorbehaltlich des Inkrafttretens der Akte über den Beitritt zu demselben Zeitpunkt ab 1. Januar 2007 gelten. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird jedoch die gesamte Zuckerrübenerzeugung Bulgariens und Rumäniens noch im Rahmen einzelstaatlicher Regelungen erzeugt worden sein. Daher sind Übergangsmaßnahmen für die Umstellung von den in Bulgarien und Rumänien geltenden Erzeugungs- und Handelsregelungen zu denen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erforderlich. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 sollten folglich die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Vorschriften über den Mindestpreis für Zuckerrüben, Branchenvereinbarungen bzw. die Zuteilung der Quoten nicht für Bulgarien und Rumänien gelten.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) war die Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/07 bis 31. Juli 2006 zu beantragen. Daher konnten in Bulgarien und Rumänien ansässige Unternehmen für dieses Wirtschaftsjahr keine Umstrukturierungsbeihilfe beantragen. Diese Unternehmen sollten deshalb den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Umstrukturierungsbetrag nicht zahlen müssen.

(3)

Die Erzeugung von Isoglucose ist stabil und entspricht der Nachfrage. Daher müssen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2007 die angemessenen einzelstaatlichen Isoglucosequoten für Bulgarien und Rumänien festgelegt werden, um das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 1. Januar 2007 sicherzustellen. Diese Übergangsquoten für Isoglucose sollten zeitanteilig berechnet werden.

(4)

Damit die in Bulgarien und Rumänien ansässigen Unternehmen unter den gleichen Bedingungen an der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung teilnehmen können wie Unternehmen, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 ansässig sind, müssen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 bestimmte Anpassungen vorgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf die chronologische Reihenfolge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (3).

(5)

Gemäß der Beitrittsakte beläuft sich der vereinbarte Rohzuckerversorgungsbedarf für Bulgarien auf 198 748 Tonnen und für Rumänien auf 329 636 Tonnen je Wirtschaftsjahr. Die Bulgarien und Rumänien zugewiesenen Mengen des traditionellen Versorgungsbedarfs sollten jedoch zeitanteilig gekürzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Bulgarien und Rumänien am Wirtschaftsjahr 2006/07 nur vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 teilnehmen.

(6)

Die Vollzeitraffinerien in Bulgarien und Rumänien sind weitgehend auf Einfuhren von Rohrohrzucker von traditionellen Lieferanten in bestimmten Drittländern angewiesen. Die Kommission hat dem Rat daher vorgeschlagen, für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 Zollkontingente für Einfuhren dieses Zuckers aus allen Drittländern zu eröffnen (4). Damit es bei den Raffinerien in Bulgarien und Rumänien zum Zeitpunkt des Beitritts nicht zu Unterbrechungen der Versorgung mit Rohrohrzucker kommt, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um diese Zollkontingente zum 1. Januar 2007 eröffnen zu können.

(7)

Die mit dieser Verordnung eröffneten Übergangszollkontingente für Bulgarien und Rumänien sollten nur gelten, bis der Rat dauerhaft geltende Maßnahmen angenommen hat.

(8)

Die Einfuhrlizenzen, die für die mit dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente erteilt werden, sollten den zugelassenen Vollzeitraffinerien in Bulgarien und Rumänien vorbehalten sein.

(9)

Der Zoll auf Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente, die mit der vorliegenden Verordnung eröffnet werden, sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die einen fairen Wettbewerb auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft gewährleistet, sich aber nicht nachteilig auf Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien auswirkt. Da Zucker im Rahmen dieser Zollkontingente aus allen Drittländern eingeführt werden könnte, empfiehlt es sich, die Höhe des Einfuhrzolls auf 98 EUR/Tonne festzusetzen, was dem Betrag entspricht, der nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (5) für Zucker Zugeständnisse CXL festgesetzt ist.

(10)

Es besteht ein erhebliches Risiko für Marktstörungen im Zuckersektor, da vor dem Beitritt Erzeugnisse zu Spekulationszwecken nach Bulgarien und Rumänien eingeführt werden könnten. Daher sollten Maßnahmen erlassen werden, um diese Spekulationsgeschäfte oder andere Marktstörungen zu verhindern. Ähnliche Vorschriften wurden bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2006 der Kommission vom 14. November 2006 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) erlassen. Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sind spezifische Vorschriften erforderlich.

(11)

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Marktteilnehmer daran zu hindern, die Anwendung von Abgaben auf bestimmte Zuckererzeugnisse im freien Verkehr dadurch zu umgehen, dass Waren, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 oder in Bulgarien oder Rumänien vor dem Beitritt bereits in einem Nichterhebungsverfahren zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, entweder in die vorübergehende Verwahrung oder in eines der Verfahren gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) übergeführt werden.

(12)

Außerdem sollten Zucker- oder Isoglucoesebestände, die über die als normal geltenden Übergangsbestände hinausgehen, in Übereinstimmung mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens auf Kosten Bulgariens bzw. Rumäniens vom Markt genommen werden. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Handelsströme, der Erzeugungs- und der Verbrauchstrends in Bulgarien und Rumänien im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 die Überschussmengen fest. Bei diesem Verfahren sollten neben Zucker und Isoglucose auch andere Erzeugnisse mit einem hohen Zuckeräquivalentgehalt berücksichtigt werden, da auch sie Gegenstand von Spekulationsgeschäften sein könnten. Wird die festgestellte Überschussmenge Zucker und Isoglucose nicht bis spätestens 30. April 2008 vom Gemeinschaftsmarkt genommen, so muss Bulgarien bzw. Rumänien für die jeweilige Menge finanziell aufkommen.

(13)

Der Betrag, der von Bulgarien oder Rumänien zu erheben und dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben ist, wenn Überschussmengen nicht vom Markt genommen werden, sollte auf der Grundlage der größten positiven Differenz zwischen dem Referenzpreis für Weißzucker, der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf 631,90 EUR/Tonne festgesetzt ist, und dem Weltmarktpreis für Weißzucker im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 berechnet werden. Für diese Berechnung ist der Monatsdurchschnitt der Notierungen an der Londoner Börse Nr. 5 für den Weißzucker-Futures-Markt für den nächstmöglichen Termin, d. h. den nächstmöglichen Liefermonat, zu dem der Handel mit Weißzucker möglich ist, als Weltmarktpreis zu betrachten.

(14)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft sowie Bulgariens und Rumäniens, die Bildung von Überschussbeständen möglichst zu verhindern und die an größeren Spekulationsgeschäften beteiligten Marktteilnehmer oder Personen ermitteln zu können. Zu diesem Zweck sollten Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 über ein System verfügen, mit dem sie die Verantwortlichen identifizieren können. Dieses System sollte es Bulgarien und Rumänien ermöglichen, die Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln, die zu der in Erwägungsgrund 12 genannten Überschussmenge beigetragen haben, damit die dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschriebenen Beträge so weit wie möglich zurückgefordert werden können. Bulgarien und Rumänien sollten dieses System anwenden, um die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu zwingen, ihre individuelle Überschussmenge vom Gemeinschaftsmarkt zu nehmen. Von Marktteilnehmern, die nicht nachweisen können, dass sie die betreffende Menge vom Markt genommen haben, wird für die nicht vom Markt genommene Menge Zucker eine Abgabe von 500 EUR/Tonne (Weißzuckeräquivalent) erhoben. Dieser Betrag entspricht dem Überschussbetrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (8). Wenngleich sowohl die Marktteilnehmer als auch die privaten Haushalte zu der in Erwägungsgrund 12 genannten Überschussmenge beitragen können, dürfte es sich in den meisten Fällen um Marktteilnehmer handeln. Es ist jedenfalls nicht möglich, die privaten Haushalte zu verpflichten, zu diesem Betrag beizutragen.

(15)

Um die Überschussmengen zu bestimmen und die festgestellten Überschüsse vom Markt zu nehmen, sollten Bulgarien und Rumänien der Kommission die neuesten Statistiken über Handel, Erzeugung und Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse übermitteln und nachweisen, dass die Überschussmengen innerhalb der festgesetzten Frist tatsächlich vom Markt genommen wurden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ÜBERGANGSMASSNAHMEN WEGEN DES BEITRITTS VON BULGARIEN UND RUMÄNIEN

ABSCHNITT 1

Anwendbarkeit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und der befristeten Umstrukturierungsregelung

Artikel 1

Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 und (EG) Nr. 320/2006

(1)   Die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gelten im Wirtschaftsjahr 2006/07 nicht für Bulgarien und Rumänien.

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt jedoch für die Zuteilung der einzelstaatlichen Quoten im Jahr 2007, die ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 gelten, und für die in Absatz 2 angegebenen Isoglucosequoten.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 gelten für Bulgarien und Rumänien für die Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die folgenden einzelstaatlichen Isoglucosequoten:

 

Einzelstaatliche Quote in Tonnen Trockenstoff

Bulgarien

50 331

Rumänien

8 960

(3)   Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 wird Bulgarien und Rumänien für die Zwecke des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 der folgende traditionelle Versorgungsbedarf zugewiesen:

 

Zugewiesener traditioneller Versorgungsbedarf in Tonnen Weißzucker

Bulgarien

149 061

Rumänien

247 227

Artikel 2

Befristete Umstrukturierungsregelung

(1)   Dieser Absatz gilt nur, wenn Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 vor dem 1. Januar 2007 in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 gestellt werden. Das Datum des ersten derartigen Antrags wird als „Referenzdatum“ bezeichnet.

Werden Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 in Bulgarien oder Rumänien am oder nach dem 1. Januar 2007 gestellt, so wird bei diesen Anträgen der Zeitraum zwischen dem Referenzdatum und dem 1. Januar 2007 nicht für die Feststellung der chronologischen Reihenfolge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt.

(2)   Was die Konsultationen im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betrifft, so dürfen Bulgarien und Rumänien für das Wirtschaftsjahr 2007/08 Vereinbarungen im Rahmen von Konsultationen berücksichtigen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden, auch wenn sie nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 genügen.

ABSCHNITT 2

Eröffnung von Zollkontingenten für die Raffination

Artikel 3

Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrohrzucker zur Raffination

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 werden Zollkontingente für insgesamt 396 288 Tonnen Weißzuckeräquivalent zur Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 aus allen Drittländern zu einem Zollsatz von 98 EUR/Tonne eröffnet.

Die einzuführende Menge wird wie folgt aufgeteilt:

 

Bulgarien: 149 061 Tonnen,

 

Rumänien: 247 227 Tonnen.

(2)   Die nach dieser Verordnung eingeführten Mengen tragen die in Anhang I angegebene laufende Nummer.

Artikel 4

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Die Vorschriften über Einfuhrlizenzen und den traditionellen Versorgungsbedarf in der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gelten für die Zuckereinfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, sofern nicht in Artikel 5 etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 5

Einfuhrlizenzen

(1)   Die Einfuhrlizenzen für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen werden bei den zuständigen bulgarischen bzw. rumänischen Behörden beantragt.

(2)   Einfuhrlizenzen dürfen nur von im bulgarischen bzw. rumänischen Hoheitsgebiet ansässigen und nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Vollzeitraffinerien beantragt werden.

(3)   Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen enthalten folgende Angaben:

a)

in den Feldern 17 und 18: die Mengen Rohzucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, die die in Artikel 3 Absatz 1 für Bulgarien bzw. Rumänien angegebenen Mengen nicht übersteigen dürfen;

b)

in Feld 20: mindestens eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben;

c)

in Feld 24 (bei Lizenzen): mindestens eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.

(4)   Die gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen gelten nur für Einfuhren in den Mitgliedstaat, in dem sie erteilt werden. Sie gelten bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2006/07.

Artikel 6

Ende der Gültigkeit

Die nach dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente gelten nur, bis eine Verordnung des Rates in Kraft tritt, mit der Zollkontingente für die Einfuhr von Rohrohrzucker zur Versorgung der bulgarischen und rumänischen Raffinerien für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 eröffnet werden.

KAPITEL II

ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG VON SPEKULATIONEN UND MARKTSTÖRUNGEN

Artikel 7

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zucker“ ist

i)

Rüben- und Rohrzucker, fest, des KN-Codes 1701;

ii)

Zuckersirup der KN-Codes 1702 60 95 und 1702 90 99;

iii)

Inulinsirup der KN-Codes 1702 60 80 und 1702 90 80;

b)

„Isoglucose“ ist das Erzeugnis der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30;

c)

„Verarbeitungserzeugnisse“ sind Erzeugnisse mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker/Zuckeräquivalent von mehr als 10 %, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden;

d)

„Fructose“ ist chemisch reine Fructose des KN-Codes 1702 50 00.

ABSCHNITT 1

Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Beitritts besonderen Zollverfahren unterliegen

Artikel 8

Nichterhebungsverfahren

(1)   Abweichend von Anhang V Kapitel 4 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gilt Folgendes: Auf Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1704, 1904, 1905, 2006, 2007, 2009, 2101 12 92, 2101 20 92, 2105 und 2202, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2006 genannten Erzeugnisse, die sich vor dem 1. Januar 2007 in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 oder in Bulgarien oder Rumänien im freien Verkehr befanden und sich am 1. Januar 2007 in der erweiterten Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung befinden oder einem der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen oder die nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, wird im Falle einer Einfuhrzollschuld der am Tag des Entstehens der Zollschuld geltende Einfuhrzollsatz gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (9) gegebenenfalls zuzüglich von Zusatzzöllen angewandt.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 ausgeführten Erzeugnisse, wenn der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrmitgliedstaat keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde. Auf Verlangen des Einführers lässt der Ausführer von der zuständigen Behörde auf der Ausfuhranmeldung vermerken, dass im Ausfuhrmitgliedstaat keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde.

(2)   Abweichend von Anhang V Kapitel 4 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gilt Folgendes: Auf Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1704, 1904, 1905, 2006, 2007, 2009, 2101 12 92, 2101 20 92, 2105 und 2202, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2006 genannten Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und am 1. Januar 2007 in Bulgarien oder Rumänien dem Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe d oder dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen, wird im Falle einer Einfuhrzollschuld der am Tag des Entstehens der Zollschuld geltende Einfuhrzollsatz gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gegebenenfalls zuzüglich von Zusatzzöllen angewandt.

ABSCHNITT 2

Überschussmengen

Artikel 9

Feststellung der Überschussmengen

(1)   Die Kommission stellt bis spätestens 31. Juli 2007 nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für Bulgarien und für Rumänien fest, welche Mengen

a)

Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen (in Weißzuckeräquivalent),

b)

Isoglucose (Trockenstoff),

c)

Fructose

über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Januar 2007 hinausgehen und auf Kosten Bulgariens bzw. Rumäniens vom Markt genommen werden müssen.

(2)   Zur Feststellung der Überschussmengen gemäß Absatz 1 wird insbesondere geprüft, wie sich die folgenden Faktoren im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 im Vergleich zu den drei vorangegangenen Jahren, d. h. im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005, entwickelt haben:

a)

eingeführte und ausgeführte Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose;

b)

Erzeugung, Verbrauch und Bestände von Zucker und Isoglucose;

c)

die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.

Artikel 10

Feststellung von Überschussmengen bei den Marktteilnehmern

(1)   Bulgarien und Rumänien verfügen am 1. Januar 2007 über ein System zur Feststellung gehandelter oder erzeugter Überschussmengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den Marktteilnehmern. Das System kann sich insbesondere auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern stützen und Maßnahmen wie Risikogarantien und Einfuhrlizenzen umfassen.

Das System basiert auf einer Risikobewertung, bei der insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen wird:

a)

Art der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer;

b)

Lagerkapazitäten;

c)

Umfang der Tätigkeit.

(2)   Bulgarien und Rumänien wenden ihre jeweiligen Systeme gemäß Absatz 1 an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu zwingen, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen.

Artikel 11

Beseitigung der Überschussmengen

(1)   Bulgarien und Rumänien gewährleisten, dass eine der Überschussmenge gemäß Artikel 9 Absatz 1 entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose bis spätestens 30. April 2008 ohne Gemeinschaftsintervention vom Markt genommen wird.

(2)   Die nach Artikel 9 festgestellten Überschussmengen werden ohne Gemeinschaftsintervention auf eine der folgenden Weisen vom Markt genommen:

a)

Ausfuhr aus der Gemeinschaft durch die betreffenden Marktteilnehmer, ohne staatliche Beihilfen;

b)

Verwendung im Brennstoffsektor;

c)

Denaturierung zu Futterzwecken gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission (10) ohne Beihilfen.

(3)   Übersteigen in Bulgarien oder in Rumänien die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Gesamtmengen die gemäß Artikel 10 festgestellten Gesamtmengen, so wird von Bulgarien bzw. Rumänien ein der Differenz zwischen diesen beiden Werten (in Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent) entsprechender Betrag erhoben, der multipliziert wird mit der höchsten positiven Differenz zwischen 631,90 EUR/Tonne und dem Monatsdurchschnitt der Notierungen für Weißzucker am Londoner Weißzucker-Futures-Markt Nr. 5 für den nächstmöglichen Termin zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. April 2008. Dieser Betrag wird bis spätestens 31. Dezember 2008 dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben.

Artikel 12

Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die Marktteilnehmer

(1)   Die betreffenden Marktteilnehmer weisen Bulgarien bzw. Rumänien bis spätestens 31. Juli 2008 nach, dass sie ihre in Anwendung von Artikel 10 festgestellten individuellen Überschussmengen Zucker und Isoglucose gemäß Artikel 11 Absatz 2 und auf eigene Kosten vom Markt genommen haben.

(2)   Wird Zucker oder Isoglucose gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a vom Markt genommen, so ist die Ausfuhr anhand folgender Unterlagen nachzuweisen:

a)

der Ausfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 (11) und (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (12) erteilt wurden;

b)

der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Der Antrag auf die in Unterabsatz 1 genannte Ausfuhrlizenz enthält in Feld 20 folgenden Vermerk:

„zur Ausfuhr gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006“.

Die Ausfuhrlizenz enthält in Feld 22 folgenden Vermerk:

„ohne Erstattung auszuführen … (Menge, für die diese Lizenz erteilt wurde) kg“.

Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 30. April 2008.

(3)   Wird nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 nachgewiesen, dass die betreffenden Mengen vom Markt genommen wurden, so erhebt Bulgarien bzw. Rumänien von dem betreffenden Marktteilnehmer einen seiner in Anwendung von Artikel 10 festgestellten individuellen Überschussmenge entsprechenden Betrag, multipliziert mit 500 EUR/Tonne (Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent). Dieser Betrag wird dem bulgarischen bzw. rumänischen Staatshaushalt gutgeschrieben.

Artikel 13

Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die neuen Mitgliedstaaten

(1)   Bulgarien und Rumänien weisen der Kommission bis spätestens 31. August 2008 nach, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Überschussmenge gemäß Artikel 11 Absatz 2 vom Gemeinschaftsmarkt genommen wurde, und geben an, welche Mengen nach welcher Methode vom Markt genommen wurden.

(2)   Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird von Bulgarien und/oder Rumänien ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit der größten positiven Differenz zwischen 631,90 EUR/Tonne und dem Monatsdurchschnitt der Notierungen für Weißzucker am Londoner Weißzucker-Futures-Markt Nr. 5 für den nächstmöglichen Termin zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. April 2008 in Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent erhoben, von dem die nach Artikel 11 Absatz 3 erhobenen Beträge abgezogen werden.

Dieser Betrag wird bis spätestens 31. Dezember 2008 dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben.

Die Beträge gemäß Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bis spätestens 31. Oktober 2008 auf der Grundlage der Mitteilungen Bulgariens und Rumäniens gemäß Absatz 1 festgesetzt.

Artikel 14

Kontrollen

(1)   Bulgarien und Rumänien treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels und legen insbesondere die Verfahren fest, die erforderlich sind, um zu kontrollieren, ob die Überschussmenge gemäß Artikel 9 Absatz 1 vom Markt genommen wurde.

(2)   Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission bis spätestens 31. März 2007 Folgendes mit:

a)

Informationen über das für die Feststellung der Überschussmengen gemäß Artikel 10 eingerichtete System;

b)

die Mengen Zucker, Isoglucose, Fructose und Verarbeitungserzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 monatlich ein- und ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Einfuhren aus und Ausfuhren nach

i)

der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006,

ii)

Bulgarien bzw. Rumänien und

iii)

Drittländern;

c)

für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 die jährlich erzeugten und die aus eingeführtem Rohzucker raffinierten Mengen Zucker und Isoglucose, aufgeschlüsselt, je nach Fall, nach Quotenzucker und Nicht-Quotenzucker, und den Jahresverbrauch an Zucker und Isoglucose;

d)

für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 die jeweils zum 1. Januar jedes Jahres vorhandenen Zucker- und Isoglucosebestände.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.

(4)  KOM(2006) 798 endg. vom 13. Dezember 2006.

(5)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 18.

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(8)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(9)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(10)  ABl. L 12 vom 15.1.1972, S. 15.

(11)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG I

Laufende Nummern

Einfuhrkontingente für Einfuhren nach

Laufende Nummer

Bulgarien

09.4365

Rumänien

09.4366


ANHANG II

A.   Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Преференциална сурова захар, предназначена за рафиниране, внесена съгласно член 3, параграф 1 от Регламент (ЕО) № 1832/2006. Пореден номер на квотата (да бъде вписан съгласно Приложение I)

:

Spanisch

:

Azúcar en bruto preferencial para refinar, importado de acuerdo con el artículo 3, apartado 1, del Reglamento (CE) no 1832/2006. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

:

Tschechisch

:

Preferenční surový cukr určený k rafinaci, dovezený podle čl. 3 odst. 1 nařízení (ES) č. 1832/2006. Pořadové číslo (vloží se pořadové číslo podle přílohy I).

:

Dänisch

:

Præferenceråsukker til raffinering, importeret i overensstemmelse med artikel 3, stk. 1, i forordning (EF) nr. 1832/2006. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

:

Deutsch

:

Präferenzrohzucker zur Raffination, eingeführt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006. Laufende Nummer (Nummer gemäß Anhang I einsetzen)

:

Estnisch

:

Sooduskorra alusel määruse (EÜ) nr 1832/2006 artikli 3 lõike 1 kohaselt imporditav rafineerimiseks ettenähtud toorsuhkur. Seerianumber … (märgitakse vastavalt I lisale)

:

Griechisch

:

Προτιμησιακή ακατέργαστη ζάχαρη για ραφινάρισμα που εισάγεται σύμφωνα με το άρθρο 3 παράγραφος 1 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1832/2006. Αύξων αριθμός (αύξων αριθμός που παρεμβάλλεται σύμφωνα με το παράρτημα Ι)

:

Englisch

:

Preferential raw sugar for refining, imported in accordance with Article 3(1) of Regulation (EC) No 1832/2006. Order No (order number to be inserted in accordance with Annex I)

:

Französisch

:

Sucre brut préférentiel destiné au raffinage, importé conformément à l'article 3, paragraphe 1, du règlement (CE) no 1832/2006. Numéro d’ordre (numéro d’ordre à insérer conformément à l’annexe I)

:

Italienisch

:

Zucchero greggio preferenziale destinato alla raffinazione, importato conformemente all'articolo 3, paragrafo 1, del regolamento (CE) n. 1832/2006. Numero d'ordine (inserire in base all’allegato I)

:

Lettisch

:

Rafinēšanai paredzēts preferences jēlcukurs, kas ievests saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 1832/2006 3. panta 1. punktu. Kārtas Nr. (kārtas numuru ieraksta saskaņā ar I pielikumu)

:

Litauisch

:

Rafinuoti skirtas žaliavinis cukrus, lengvatinėmis sąlygomis įvežtas pagal Reglamento (EB) Nr. 1832/2006 3 straipsnio 1 dalį. Eilės numeris (eilės numeris įrašomas pagal I priedą).

:

Ungarisch

:

Finomításra szánt preferenciális nyerscukor a 1832/2006/EK rendelet 3. cikkének (1) bekezdésével összhangban importálva. Tételszám (az I. mellékletnek megfelelő tételszámot kell beilleszteni).

:

Maltesisch

:

Zokkor mhux maħdum preferenzjali għar-raffinar, importat skond l-Artikolu 3(1) tar-Regolament (KE) Nru 1832/2006. Nru ta' l-ordni (in-numru ta' l-ordni għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

:

Niederländisch

:

Preferentiële ruwe suiker voor raffinage, ingevoerd overeenkomstig artikel 3, lid 1, van Verordening (EG) nr. 1832/2006. Volgnummer (het volgnummer invullen in overeenstemming met bijlage I)

:

Polnisch

:

Preferencyjny cukier surowy do rafinacji, przywieziony zgodnie z art. 3 ust. 1 rozporządzenia (WE) nr 1832/2006. Nr porządkowy (zgodnie z załącznikiem I)

:

Portugiesisch

:

Açúcar bruto preferencial para refinação, importado em conformidade com o n.o 1 do artigo 3.o do Regulamento (CE) n.o 1832/2006. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

:

Rumänisch

:

Zahăr brut preferenţial destinat rafinării, importat în conformitate cu articolul 3 alineatul (1) din Regulamentul (CE) nr. 1832/2006. Nr. de serie (numărul de serie se va introduce conform anexei I)

:

Slowakisch

:

Preferenčný surový cukor určený na rafináciu dovezený v súlade s článkom 3 ods. 1 nariadenia (ES) č. 1832/2006. Poradové číslo (poradové číslo treba vložiť v súlade s prílohou I)

:

Slowenisch

:

Preferenčni surovi sladkor za prečiščevanje, uvožen v skladu s členom 3(1) Uredbe (ES) št. 1832/2006. Zaporedna št. (zaporedna številka se vnese v skladu s Prilogo I)

:

Finnisch

:

Etuuskohteluun oikeutettu, puhdistettavaksi tarkoitettu raakasokeri, tuotu asetuksen (EY) N:o 1832/2006 1 artiklan mukaisesti. Järjestysnumero (lisätään liitteessä I esitetty järjestysnumero)

:

Schwedisch

:

Förmånsråsocker för raffinering importerat i enlighet med artikel 3.1 i förordning (EG) nr 1832/2006. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

B.   Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

:

Bulgarisch

:

Внос при мито от 98 EUR за тон сурова захар със стандартно качество съгласно член 3, параграф 1 от Регламент (ЕО) № 1832/2006. Пореден номер на квотата (да бъде вписан съгласно Приложение I)

:

Spanisch

:

Importación sujeta a un derecho de 98 euros por tonelada de azúcar en bruto de la calidad tipo en aplicación del artículo 3, apartado 1, del Reglamento (CE) no 1832/2006. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

:

Tschechisch

:

Dovezeno s celní sazbou ve výši 98 EUR za tunu surového cukru standardní jakosti podle čl. 3 odst. 1 nařízení (ES) č. 1832/2006. Pořadové číslo (vloží se pořadové číslo podle přílohy I).

:

Dänisch

:

Import til en told på 98 EUR pr. ton råsukker af standardkvalitet i overensstemmelse med artikel 3, stk. 1, i forordning (EF) nr. 1832/2006. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

:

Deutsch

:

Einfuhr zum Zollsatz von 98 EUR je Tonne Rohzucker der Standardqualität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006. Laufende Nr. (Nummer gemäß Anhang I einsetzen)

:

Estnisch

:

Vastavalt määruse (EÜ) nr 1832/2006 artikli 3 lõikele 1 tollimaksumääraga 98 eurot tonni kohta imporditud standardkvaliteediga toorsuhkur. Seerianumber … (märgitakse vastavalt I lisale)

:

Griechisch

:

Δασμός 98 ευρώ ανά τόνο ακατέργαστης ζάχαρης ποιοτικού τύπου σύμφωνα με το άρθρο 3 παράγραφος 1 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1832/2006. Αύξων αριθμός (αύξων αριθμός που παρεμβάλλεται σύμφωνα με το παράρτημα Ι)

:

Englisch

:

Import at a duty of EUR 98 per tonne of standard-quality raw sugar in accordance with Article 3(1) of Regulation (EC) No 1832/2006. Order No (order number to be inserted in accordance with Annex I)

:

Französisch

:

Importation à droit de 98 EUR par tonne de sucre brut de la qualité type en application de l'article 3, paragraphe 1, du règlement (CE) no 1832/2006 Numéro d’ordre (numéro d’ordre à insérer conformément à l’annexe I)

:

Italienisch

:

Importazione a un dazio di 98 EUR/t di zucchero greggio della qualità tipo conformemente all'articolo 3, paragrafo 1, del regolamento (CE) n. 1832/2006. Numero d'ordine (inserire in base all’allegato I)

:

Lettisch

:

Regulas (EK) Nr. 1832/2006 3. panta 1. punktā definētā standarta kvalitātes jēlcukura ievešana, piemērojot nodokļa likmi EUR 98 par tonnu. Kārtas Nr. (kārtas numuru ieraksta saskaņā ar I pielikumu)

:

Litauisch

:

Standartinės kokybės žaliavinio cukraus importas pagal Reglamento (EB) Nr. 1832/2006 3 straipsnio 1 dalį taikant 98 EUR už toną importo muitą. Eilės numeris (eilės numeris įrašomas pagal I priedą).

:

Ungarisch

:

Standard minőségű nyerscukor 98 euro/tonna vámtételen történő importja a 1832/2006/EK rendelet 3. cikkének (1) bekezdésével összhangban. Tételszám (az I. mellékletnek megfelelő tételszámot kell beilleszteni).

:

Maltesisch

:

Importazzjoni ta' zokkor mhux maħdum ta' kwalità standard bid-dazju ta' EUR 98 għal kull tunnellata skond l-Artikolu 3(1) tar-Regolament (KE) Nru 1832/2006. Nru ta' l-ordni (in-numru ta' l-ordni jiddaħħal skond l-Anness I)

:

Niederländisch

:

Invoer tegen een recht van 98 euro per ton ruwe suiker van de standaardkwaliteit overkomstig artikel 3, lid 1, van Verordening (EG) nr. 1832/2006. Volgnummer (het volgnummer invullen in overeenstemming met bijlage I)

:

Polnisch

:

Przywóz po stawce celnej 98 EUR za tonę cukru surowego o standardowej jakości zgodnie z art. 3 ust. 1 rozporządzenia (WE) nr 1832/2006. Nr porządkowy (zgodnie z załącznikiem I)

:

Portugiesisch

:

Importação com direito de 98 euros por tonelada de açúcar bruto da qualidade-tipo, em aplicação do n.o 1 do artigo 3.o do Regulamento (CE) n.o 1832/2006. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

:

Rumänisch

:

Importat la o taxă de 98 EUR per tona de zahăr brut de calitate standard în conformitate cu articolul 3 alineatul (1) din Regulamentul (CE) Nr. 1832/2006. Nr. de serie (numărul de serie se va introduce conform Anexei I)

:

Slowakisch

:

Dovoz s clom 98 EUR na tonu surového cukru štandardnej kvality v súlade s článkom 3 ods. 1 nariadenia (ES) č. 1832/2006. Poradové číslo (poradové číslo treba vložiť v súlade s prílohou I)

:

Slowenisch

:

Uvoz po dajatvi 98 EUR na tono surovega sladkorja standardne kakovosti v skladu s členom 3(1) Uredbe (ES) št. 1832/2006. Zaporedna št. (zaporedna številka se vnese v skladu s Prilogo I)

:

Finnisch

:

Vakiolaatuisen raakasokerin tuonti, johon sovelletaan 98 euroa tonnilta olevaa tullia asetuksen (EY) N:o 1832/2006 3 artiklan 1 kohdan mukaisesti. Järjestysnumero (lisätään liitteessä I esitetty järjestysnumero)

:

Schwedisch

:

Förmånsråsocker för raffinering importerat i enlighet med artikel 3.1 i förordning (EG) nr 1832/2006. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1833/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In die Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (2) wurde die ab 1. Juni 2005 gültige Fassung dieses Verzeichnisses aufgenommen.

(2)

Für die alphabetische Codierung der Länder und Gebiete ist die geltende ISO-Norm Alpha 2 zugrunde zu legen, soweit sie mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und dem statistischen Bedarf der Gemeinschaft vereinbar ist. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) ist ein Übergangszeitraum für die Anpassung der Informatiksysteme für die Zollabfertigung vorgesehen worden. Dieser Zeitraum ist nunmehr abgelaufen, so dass es nicht mehr erforderlich ist, parallel zu den alphabetischen Codes die numerischen Codes zu verwenden.

(3)

Montenegro ist ein unabhängiger Staat geworden.

(4)

Daher empfiehlt sich eine Neufassung dieses Verzeichnisses, die diese Neuerungen sowie einige im Zusammenhang mit bestimmten Codes vorgenommene Änderungen berücksichtigt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ab dem 1. Januar 2007 gültige Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).


ANHANG

VERZEICHNIS DER LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN

(ab 1. Januar 2007 gültige Fassung)

Code

Bezeichnung

Beschreibung

AD

Andorra

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

Abu Dhabi, Adschman, Schardscha, Dubai, Fudschaira, Umm al Kaiwain und Ras al Chaima

AF

Afghanistan

 

AG

Antigua und Barbuda

 

AI

Anguilla

 

AL

Albanien

 

AM

Armenien

 

AN

Niederländische Antillen

Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und südlicher Teil von St. Martin

AO

Angola

Einschließlich Cabinda

AQ

Antarktis

Gebiete südlich des sechzigsten Breitengrades, ohne Französische Südgebiete (TF), Bouvetinsel (BV), Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln (GS)

AR

Argentinien

 

AS

Amerikanisch-Samoa

 

AT

Österreich

 

AU

Australien

 

AW

Aruba

 

AZ

Aserbaidschan

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BD

Bangladesch

 

BE

Belgien

 

BF

Burkina Faso

 

BG

Bulgarien

 

BH

Bahrain

 

BI

Burundi

 

BJ

Benin

 

BM

Bermuda

 

BN

Brunei Darussalam

Gebräuchlicher Name: Brunei

BO

Bolivien

 

BR

Brasilien

 

BS

Bahamas

 

BT

Bhutan

 

BV

Bouvetinsel

 

BW

Botsuana

 

BY

Belarus

Gebräuchlicher Name: Weißrussland

BZ

Belize

 

CA

Kanada

 

CC

Kokosinseln (Keelinginseln)

 

CD

Kongo, demokratische Republik

Ehemals Republik Zaire

CF

Zentralafrikanische Republik

 

CG

Kongo

 

CH

Schweiz

Einschließlich des deutschen Gebiets Büsingen und der italienischen Gemeinde Campione d'Italia

CI

Côte d'Ivoire

 

CK

Cookinseln

 

CL

Chile

 

CM

Kamerun

 

CN

China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

CV

Kap Verde

 

CX

Weihnachtsinsel

 

CY

Zypern

 

CZ

Tschechische Republik

 

DE

Deutschland

Einschließlich Insel Helgoland, ohne das Gebiet Büsingen

DJ

Dschibuti

 

DK

Dänemark

 

DM

Dominica

 

DO

Dominikanische Republik

 

DZ

Algerien

 

EC

Ecuador

Einschließlich Galapagosinseln

EE

Estland

 

EG

Ägypten

 

ER

Eritrea

 

ES

Spanien

Einschließlich Balearen und Kanarische Inseln, ohne Ceuta und Melilla

ET

Äthiopien

 

FI

Finnland

Einschließlich Ålandinseln

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln (Malwinen)

 

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

Chuuk, Kosrae, Pohnpei und Yap

FO

Färöer

 

FR

Frankreich

Einschließlich Monaco und französische Überseedepartements (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion)

GA

Gabun

 

GB

Vereinigtes Königreich

Großbritannien, Nordirland, Britische Kanalinseln und Insel Man

GD

Grenada

Einschließlich südliche Grenadinen

GE

Georgien

 

GH

Ghana

 

GI

Gibraltar

 

GL

Grönland

 

GM

Gambia

 

GN

Guinea

 

GQ

Äquatorialguinea

 

GR

Griechenland

 

GS

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

 

GT

Guatemala

 

GU

Guam

 

GW

Guinea-Bissau

 

GY

Guyana

 

HK

Hongkong

Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

HM

Heard und McDonaldinseln

 

HN

Honduras

Einschließlich Schwaneninseln

HR

Kroatien

 

HT

Haiti

 

HU

Ungarn

 

ID

Indonesien

 

IE

Irland

 

IL

Israel

 

IN

Indien

 

IO

Britisches Territorium im Indischen Ozean

Tschagosinseln

IQ

Irak

 

IR

Islamische Republik Iran

 

IS

Island

 

IT

Italien

Einschließlich Livigno, ohne die Gemeinde Campione d'Italia

JM

Jamaika

 

JO

Jordanien

 

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KG

Kirgisische Republik

 

KH

Kambodscha

 

KI

Kiribati

 

KM

Komoren

Anjouan, Grande Comore und Mohéli

KN

St. Kitts und Nevis

 

KP

Korea, demokratische Volksrepublik

Gebräuchlicher Name: Nordkorea

KR

Republik Korea

Gebräuchlicher Name: Südkorea

KW

Kuwait

 

KY

Kaimaninseln

 

KZ

Kasachstan

 

LA

Laos, demokratische Volksrepublik

Gebräuchlicher Name: Laos

LB

Libanon

 

LC

St. Lucia

 

LI

Liechtenstein

 

LK

Sri Lanka

 

LR

Liberia

 

LS

Lesotho

 

LT

Litauen

 

LU

Luxemburg

 

LV

Lettland

 

LY

Libysch-Arabische Dschamahirija

Gebräuchlicher Name: Libyen

MA

Marokko

 

MD

Republik Moldau

Gebräuchlicher Name: Moldau

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MH

Marshallinseln

 

MK  (1)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

ML

Mali

 

MM

Myanmar

Ehemals Birma

MN

Mongolei

 

MO

Macau

Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China

MP

Nördliche Marianen

 

MR

Mauretanien

 

MS

Montserrat

 

MT

Malta

Einschließlich Comino und Gozo

MU

Mauritius

Mauritius, Rodrigues, Agalegainseln und Cargados Carajos Shoals (St. Brandoninseln)

MV

Malediven

 

MW

Malawi

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

Halbinsel Malaysia und Ostmalaysia (Sarawak, Sabah und Labuan)

MZ

Mosambik

 

NA

Namibia

 

NC

Neukaledonien

Einschließlich Loyautéinseln (Lifou, Maré und Ouvéa)

NE

Niger

 

NF

Norfolkinsel

 

NG

Nigeria

 

NI

Nicaragua

Einschließlich Maisinseln

NL

Niederlande

 

NO

Norwegen

Einschließlich Svalbard und Jan Mayen

NP

Nepal

 

NR

Nauru

 

NU

Niue

 

NZ

Neuseeland

Ohne Ross-Nebengebiet (Antarktis)

OM

Oman

 

PA

Panama

Einschließlich ehemalige Panamakanal-Zone

PE

Peru

 

PF

Französisch-Polynesien

Marquesasinseln, Gesellschaftsinseln (darunter Tahiti), Tuamotu-, Gambier- und Australinseln einschließlich Clipperton-Insel

PG

Papua-Neuguinea

Ostteil der Insel Neuguinea, Bismarck-Archipel (darunter Neubritannien, Neuirland, Neuhannover und Admiralitätsinseln); nördliche Salomonen (Bougainville und Buka); Trobriand-, Woodlark-, Entrecasteauxinseln und Louisiade-Archipel

PH

Philippinen

 

PK

Pakistan

 

PL

Polen

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

PN

Pitcairninseln

Einschließlich Ducie, Henderson und Oeno

PS

Besetzte palästinensische Gebiete

Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem) und Gazastreifen

PT

Portugal

Einschließlich Azoren und Madeira

PW

Palau

Auch: Belau

PY

Paraguay

 

QA

Katar

 

RO

Rumänien

 

RU

Russische Föderation

 

RW

Ruanda

 

SA

Saudi-Arabien

 

SB

Salomonen

 

SC

Seychellen

Inseln Mahé, Praslin, La Digue, Frégate und Silhouette; Amirantesinseln (darunter Des Roches, Alphonse, Plate und Coëtivy); Farquhar-Inseln (darunter Providence); Aldabra und Cosmoledoinseln

SD

Sudan

 

SE

Schweden

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

Einschließlich Ascension und Tristan da Cunha

SI

Slowenien

 

SK

Slowakei

 

SL

Sierra Leone

 

SM

San Marino

 

SN

Senegal

 

SO

Somalia

 

SR

Suriname

 

ST

São Tomé und Príncipe

 

SV

El Salvador

 

SY

Arabische Republik Syrien

Gebräuchlicher Name: Syrien

SZ

Swasiland

 

TC

Turks- und Caicosinseln

 

TD

Tschad

 

TF

Französische Südgebiete

Kerguelen, Amsterdam, St. Paul, Crozetinseln

TG

Togo

 

TH

Thailand

 

TJ

Tadschikistan

 

TK

Tokelau

 

TL

Timor-Leste

 

TM

Turkmenistan

 

TN

Tunesien

 

TO

Tonga

 

TR

Türkei

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TV

Tuvalu

 

TW

Taiwan

Zollgebiet Kinmen, Matsu, Penghu und Taiwan

TZ

Vereinigte Republik Tansania

Pemba, Sansibar und Tanganjika

UA

Ukraine

 

UG

Uganda

 

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

Bakerinsel, Howlandinsel, Jarvisinsel, Johnstoninsel, Kingmanriff, Midway, Navassa, Palmyrainsel und Wake

US

Vereinigte Staaten

Einschließlich Puerto Rico

UY

Uruguay

 

UZ

Usbekistan

 

VA

Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

 

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VE

Venezuela

 

VG

Britische Jungferninseln

 

VI

Amerikanische Jungferninseln

 

VN

Vietnam

 

VU

Vanuatu

 

WF

Wallis und Futuna

Einschließlich Alofi

WS

Samoa

Ehemals Westsamoa

XC

Ceuta

 

XK

Kosovo

Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

XL

Melilla

Einschließlich Vélez de la Gomera, Alhucemas und Chafarinas

XS

Serbien

 

YE

Jemen

Ehemals Nordjemen und Südjemen

YT

Mayotte

Grande-Terre und Pamandzi

ZA

Südafrika

 

ZM

Sambia

 

ZW

Simbabwe

 


VERSCHIEDENES

EU

Europäische Gemeinschaft

Code, der im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern der Angabe des Warenursprungs nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen vorbehalten ist. Nicht für statistische Zwecke zu verwendender Code.

QQ

oder

Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

Fakultativ

QR

Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Fakultativ

QS

Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern

Fakultativ

QU

oder

Nicht ermittelte Länder und Gebiete

Fakultativ

QV

Nicht ermittelte Länder und Gebiete im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Fakultativ

QW

Nicht ermittelte Länder und Gebiete im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern

Fakultativ

QX

oder

Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen nicht nachgewiesene Länder und Gebiete

Fakultativ

QY

Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs nicht nachgewiesene Länder und Gebiete

Fakultativ

QZ

Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern nicht nachgewiesene Länder und Gebiete

Fakultativ


(1)  Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1834/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2006

über ein Fangverbot für Seehecht im ICES-Gebiet VIII c, IX, X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3), sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).


ANHANG

Nr.

54

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

HKE/8C3411

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

VIII c, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

Datum

11. November 2006


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1835/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2006

über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VIII c, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3), sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).


ANHANG

Nr.

55

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIII c, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

Datum

11. November 2006


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1836/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2006

über ein Fangverbot für Seehecht im ICES-Gebiet II a (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).


ANHANG

Nr.

58

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

HKE/2AC4-C

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

II a (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

Datum

18. November 2006


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1837/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Aufhebung des Fangverbots für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Am 28. Februar 2006 teilte Frankreich der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId mit Wirkung vom 1. März 2006 erlassen werde.

(3)

Am 26. April 2006 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 636/2006 über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs (4) führen oder in Frankreich registriert sind, mit Wirkung von demselben Datum.

(4)

Aus Angaben, die die französischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der französischen Quote für das ICES-Gebiet IVc und VIId weiterhin eine bestimmte Menge Hering verfügbar ist. Die Fischerei auf Hering in diesen Gewässern durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

(5)

Diese Genehmigung soll am 19. Oktober 2006 in Kraft treten, damit jene Menge Hering noch vor Jahresende gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 636/2006 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 19. Oktober 2006 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 636/2006 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 19. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).

(4)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 10.


ANHANG

Nr.

59

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

HER/4CXB7D — Aufhebung des Fangverbots

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

IVc, VIId

Datum

19. Oktober 2006


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1838/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Gemeinschaftsausfuhren unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Mandeln ohne Schale, Haselnüssen in der Schale, Haselnüssen ohne Schale und Walnüssen in der Schale.

(8)

Da sich Schalenfrüchte verhältnismäßig gut lagern lassen, können die Ausfuhrerstattungen für längere Zeitabstände festgesetzt werden.

(9)

Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren A1 festzulegen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte, der Antragszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A1 drei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 (ABl. L 343 vom 24.12.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte (Verfahren A1)

Antragszeitraum: 3. Januar bis 23. Juni 2007

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(in t)

0802 12 90 9000

A00

45

1 400

0802 21 00 9000

A00

53

60

0802 22 00 9000

A00

103

2 500

0802 31 00 9000

A00

66

40


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2006

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006 und 1. Juni 2006 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

(2006/922/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 351/2006 (3) des Rates wurden in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind.

(2)

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006 und 1. Juni 2006 angepasst werden, da den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben zufolge die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung oder Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006 und 1. Juni 2006 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Brüssel, den 12. Dezember 2006

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7.

(3)  ABl. L 59 vom 1.3.2006, S. 1.


ANHANG

Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizienten

Februar 2006

Angola

120,0

Bangladesch

46,6

Bosnien und Herzegowina

78,6

Kap Verde

78,6

Kuba

99,3

Guinea

61,2

Hongkong

94,8

Israel

102,2

Kenia

83,9

Libanon

94,4

Madagaskar

74,5

Nicaragua

64,7

Niger

91,5

Neukaledonien

129,1

Uganda

62,1

Philippinen

61,3

Russland

118,3

Syrien

62,9

Venezuela

63,4

Simbabwe

36,2


Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizienten

März 2006

Botsuana

69,9

Kamerun

108,0

El Salvador

87,7

Laos

74,0

Malawi

76,1

Dominikanische Republik

74,6

Tansania

62,5

Simbabwe

44,4


Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizienten

April 2006

Saudi-Arabien

94,1

Ägypten

55,1

Guinea

64,4

Haiti

105,5

Hongkong

101,9

Mali

93,8

Simbabwe

48,7


Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizienten

Mai 2006

Benin

92,1

Jordanien

73,2

Mosambik

67,0

Pakistan

53,8

Demokratische Republik Kongo

131,6

Sambia

79,9


Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizienten

Juni 2006

Argentinien

55,6

Botsuana

65,6

Chile

78,9

Äthiopien

85,1

Israel

105,5

Nepal

70,8

Uganda

56,1

Peru

76,5

Zentralafrikanische Republik

123,6

Tansania

58,7

Thailand

59,6

Jemen

70,6


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6433)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2006/923/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten in der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und zu tilgen oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung einzudämmen.

(2)

Mit den Entscheidungen 2001/811/EG (2), 2002/889/EG (3), 2003/787/EG (4) und 2004/772/EG (5) der Kommission sind Portugal bereits Finanzhilfen zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm, im Folgenden kurz KFW genannt) für die Jahre 1999 bis 2003 als höchstzulässige Zeitspanne gewährt worden. Von 2003 an führt Portugal einen „mittelfristigen Tilgungsplan“ zur Eindämmung des sich ausbreitenden KFW-Befalls mit dem Ziel durch, den KFW vollständig auszurotten.

(3)

Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG sieht allerdings vor, dass weitere Maßnahmen durchgeführt werden können, falls sich solche für die Bekämpfung des KFW als notwendig erweisen.

(4)

Im April 2006 hat Portugal dem Ständigen Aussschuss für Pflanzenschutz (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eine zusammenfassenden Gesamtdarstellung mit den Ergebnissen der vom 1. November 2005 bis zum 1. April 2006 in dem als KFW-Befallzone für Portugal ausgewiesenen Gebiet vorgelegt. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass trotz der in den vorausgegangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen die Zone, in der der KFW vorkommt, sich erheblich ausgeweitet hat.

(5)

Die Kommission und der Ausschuss sind zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Portugal den mittelfristigen KFW-Tilgungsplan revidieren müsse und dass sich Sofortmaßnahmen, darunter auch eine verstärkte Überwachung und die Neufestlegung der abgegrenzten Befallzone, aufdrängen.

(6)

Im Mai 2006 hat Portugal dem Ausschuss einen Aktionsplan mit geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des KFW-Vorkommens vorgelegt (6). Vorgesehen war in diesen Maßnahmen u. a. eine Aktualisierung der abgegrenzten Zone, die Abholzung des gesamten darin befindlichen befallenen Baumbestandes, eine weitere laufende systematische Beobachtung der Sachlage und die Schaffung eines von Wirtspflanzen für den Kiefernfadenwurm völlig freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“, womit einer Ausbreitung des KFW-Vorkommens auf andere Mitgliedstaaten Einhalt geboten und diese vor verheerenden Einbußen für die Forstwirtschaft und etwaigen von Drittländern auferlegten Handelseinschränkungsmaßnahmen geschützt werden könnten. In dem Aktionsplan sind insbesondere jene Gebietsteile näher bezeichnet, in denen der genannte Kahlschlaggürtel angelegt werden wird. Eine endgültig abgestimmte Fassung dieses Aktionsplans hat der Ausschuss im Juli 2006 gebilligt.

(7)

Im Juli 2006 hat Portugal zwecks Gewährung einer Finanzhilfe seitens der Gemeinschaft ein Programm über weitere Maßnahmen zur KFW-Bekämpfung mit dazugehöriger Aufstellung der veranschlagten Kosten eingereicht. In dem Aktionsplan genau ausgewiesen sind die jeweiligen Gebiete, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und die den geografischen Bereich bilden, der in den Genuss einer solchen Finanzhilfe käme.

(8)

Anhand des von Portugal eingereichten Programms hat die Kommission die Sachlage eingehend und umfassend prüfen können und daraus den Schluss gezogen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Bereitgestellt werden sollte diese Finanzhilfe der Gemeinschaft als finanzieller Beitrag zur Deckung der im Rahmen des besagten Aktionsprogramms anfallenden Ausgaben für Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes des übrigen Gebiets der Gemeinschaft vor einer weiteren von der betreffenden abgegrenzten Befallzone ausgehenden Ausbreitung des KFW-Vorkommens. Folglich sollte die Finanzhilfe jedweder Maßnahme, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung eines Kahlschlaggürtels als KFW-freier Sperrgürtel steht, zugute kommen.

(9)

In der Regel darf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten. Allerdings kann dieser Satz im Falle weiterer Maßnahmen, die im Wesentlichen dazu gedacht sind, andere Gebiete der Gemeinschaft als das des betreffenden Mitgliedstaates zu schützen, erhöht werden. Angesichts der besonderen Tragweite der KFW-Problematik in Bezug auf Koniferen-Anpflanzungen und die Nadelholzwirtschaft, die rasche Ausbreitung des Vorkommens und die geringe geografische Entfernung zwischen der vom Schädling befallenen Zone und einem anderen Mitgliedstaat sowie der etwaigen Folgen für die Forstwirtschaft in Europa und den internationalen Holzhandel gilt die genannte Voraussetzung als erfüllt, soweit es um jene Maßnahmen geht, die im Zusammenhang mit der Schaffung eines Kahlschlaggürtels stehen, wie in dem von Portugal eingereichten Aktionsplan vorgesehen ist. Deshalb erweist sich die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 75 % als angemessen.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle, denen entsprechende Maßnahmen unterliegen, gelangen die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zur Anwendung.

(11)

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung eines von KFW-Wirtspflanzen freien Kahlschlaggürtels sollte im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen stehen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsatz

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben, die Portugal im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zum Zwecke der Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm), wie im Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt, tätigt, wird genehmigt.

Artikel 2

Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft und infrage kommende Maßnahmen

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beträgt insgesamt höchstens 8 417 848,95 EUR.

Die Ausgaben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann, und die jeweiligen Höchstbeträge sind im Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Vorfinanzierung

Binnen 30 Tagen nach Erlass dieser Entscheidung wird eine Vorfinanzierung in Höhe von 2 000 000 EUR geleistet.

Artikel 4

Zahlung des Restbetrags

Die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der bewilligten Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Anhang I erfolgt vorbehaltlich folgender Bedingungen:

a)

Die Fortschrittsberichte zum fachlichen Stand der Maßnahmen, die Portugal der Kommission am 15. Januar 2007 und am 15. April 2007 vorzulegen hat, sowie die vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission durchgeführten Inspektionen lassen den Schluss zu, dass Portugal die im Anhang I aufgeführten Maßnahmen bis zum 31. März 2007 in einer Weise, dass die in Artikel 1 aufgeführten Ziele ordnungssgemäß erreicht wurden, durchgeführt hat.

b)

Portugal hat spätestens zum 31. August 2007 einen förmlichen Antrag auf Auszahlung der Mittel zusammen mit einem Finanzbericht und einem abschließenden technischen Bericht gemäß Artikel 5 bei der Kommission eingereicht.

Artikel 5

Belege

Portugal hat die Durchführung der Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben anhand folgender Belege nachzuweisen:

a)

Einen technischen Bericht, aus dem hervorgeht, dass sämtliche in Anhang I genannten Maßnahmen durchgeführt wurden, mit Angabe des jeweiligen Tags, an dem sie abgeschlossen wurden;

b)

einen Finanzbericht in der Präsentation wie in Anhang II spezifiziert, aus dem die jeweiligen Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen hervorgehen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde, zusammen mit entsprechenden Ausgabenbelegen wie Handelsrechnungen oder Quittungen.

Artikel 6

Nichtzulässige Überkompensation

Die von Portugal getätigten Ausgaben für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Anhang I dürfen nicht zu einer wie immer gearteten Überkompensation der Eigentümer der durch die Maßnahmen betroffenen Baumbestände führen. Als Berechnungsgrundlage der Kompensation ist der Holzwert heranzuziehen, den der Eigentümer unmittelbar vor Inangriffnahme der betreffenden Maßnahmen innerhalb des Kahlschlaggürtels hätte verlangen können.

Artikel 7

Minderung der Finanzhilfe

(1)   Wurden die Maßnahmen gemäß Anhang I nachweislich nicht bis spätestens 31. März 2007 ordnungsgemäß durchgeführt, so wird der Finanzierungssatz der gewährten Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Teil der für die Finanzhilfe infrage kommenden Ausgaben, die nicht fristgerecht getätigt wurden, wie folgt gesenkt:

Verspätung (ausgedrückt in Tagen) gegenüber dem Durchführungsbeginn zum 1. April 2007

Finanzhilfesatz

1-15

60 %

16-30

50 %

31-60

25 %

61 oder mehr

0 %

(2)   Wird der Antrag auf Auszahlung mit den zugehörigen Berichten gemäß Artikel 4 Absatz b nicht rechtzeitig zum 31. August 2007 eingereicht, erfolgt — unbeschadet von Absatz 1 — eine Kürzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 % für jeden Monat Verspätung.

Artikel 8

Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken

Portugal hat zu gewährleisten, dass weitere Maßnahmen, wie in Artikel 1 aufgeführt, mit den geltenden Umweltbestimmungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

Artikel 9

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Portugal gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 25.

(3)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 16.

(4)  ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 13.

(5)  ABl. L 341 vom 17.11.2004, S. 27.

(6)  Verankert sind diese Maßnahmen in der portugiesischen Verordnung („decreto“) Nr. 103/2006 vom 6. Februar 2006, geändert durch „decreto“ Nr. 815/2006 vom 16. August 2006.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).


ANHANG I

Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den einzelnen Maßnahmen des von Portugal eingereichten Programms zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(in EUR)

Gebiet

Maßnahme

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(bei einem Kofinanzierungssatz von 75 %)

Kahlschlaggürtel (1)

KFW-Monitoring

156 000

117 000

Fällen des gesamten Bestands an KFW-Wirtsbäumen und Holz-Abtransport

4 666 666

3 499 999,5

Schälen des gesamten Bestands an KFW-Wirtsbäumen

300 000

225 000

Beseitigung des geschälten Rinden- und Pflanzenmaterials

700 000

525 000

Kompensation als Ausgleich für Holzwertminderung (2)

4 666 666

3 499 999,5

Umgestaltung des speziell auf den Kahlschlaggürtel abgestimmten DV-Systems

200 000

150 000

Zwischensumme

 

10 689 332

8 016 999

Zwischensumme

Koordinierungsmaßnahmen (3)

534 466,6

400 849,95

Gesamtsumme

 

11 223 798,60

8 417 848,95

Gesamtbeitrag der Gemeinschaft

8 417 848,95


(1)  3 km breite Zone entlang der Außengrenze des abgegrenzten Gebiets im Sinne der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34).

(2)  Entschädigung zugunsten des Grundbesitzers als Verlustausgleich für Wertminderung infolge Fällens nicht erkrankter Bäume und Übergang des Eigentums daran an das fällende Unternehmen.

(3)  Pauschale (5 %) für Koordinierungstätigkeiten.


ANHANG II

KOSTENAUFSTELLUNG

PROGRAMM ZUR KIEFERNFADENWURM-BEKÄMPFUNG IN PORTUGAL 2006 — 2007

ABGEGRENZTE ZONE –— KAHLSCHLAGGÜRTEL

Maßnahme 1: Bestandsbeobachtung im Kahlschlaggürtel

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 2: Fällen der Bäume und Abtransport

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 3: Entrinden gefällter Bäume

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 4: Beseitigung des geschälten Rinden- und Pflanzenmaterials

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 5: Kompensation als Ausgleich für Holzwertminderung

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 6: Umgestaltung des DV-Systems

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 

Insgesamt

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 7: Koordinierungstätigkeiten

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Gesamtsumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/924/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission werden die Code-Form und die Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (2) festgelegt.

(2)

Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/176/EG anzupassen.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2001 des Gemeinsamen Ausschusses für die EU-Färöer Inseln vom 31. Januar 2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (3) wird festgelegt, dass die Färöer Inseln am Tierseuchenmeldesystem (ADNS-System) teilnehmen.

(4)

Die Färöer Inseln haben der Kommission eine Liste der Regionen übermittelt, die sie im ADNS-System verwenden werden. Diese Regionen sollten daher in der Entscheidung 2005/176/EG angefügt werden.

(5)

Spanien hat die Namen und Grenzen seiner Veterinärregionen angepasst. Die Anpassung der Regionen in Spanien betrifft das ADNS-System gemäß der Entscheidung 2005/176/EG. Die neuen Regionen sollten daher die im ADNS-System enthaltenen ersetzen.

(6)

Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) hat im Mai 2005 auf seiner Vollversammlung ein überarbeitetes Kapitel über aviäre Influenza angenommen, nach dem ab 1. Januar 2006 sowohl die hoch pathogene aviäre Influenza als auch die gering pathogene aviäre Influenza dem Amt gemeldet werden müssen. Damit Meldungen von Ausbrüchen der hoch pathogenen aviären Influenza im ADNS-System von solchen der gering pathogenen aviären Influenza unterschieden werden können, sollten diesen Seuchen unterschiedliche Codes zugeordnet werden.

(7)

Damit Meldungen über Ausbrüche der aviären Influenza bei Wildvögeln von solchen über Ausbrüche bei Hausgeflügel unterschieden werden können, sollten diesen getrennten Ereignissen außerdem unterschiedliche Codes zugeordnet werden.

(8)

Die Entscheidung 2005/176/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Anhänge zur vorliegenden Entscheidung sollten zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht veröffentlicht werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/176/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge IV, V und X/11 werden durch den Wortlaut in Anhang I zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

2.

Der Wortlaut von Anhang II zur vorliegenden Entscheidung wird in Anhang X eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die Aufnahme von Bulgarien und Rumänien in die Anhänge VI und X der Entscheidung 2005/176/EG gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Datum des Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(2)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(3)  ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 24. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 (ABl. L 8 vom 13.1.2006, S. 46).


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada, Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6441)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/925/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Kanada hat die Anfügung einer neuen Embryo-Erzeugungseinheit an die dieses Land betreffenden Einträge der Liste beantragt.

(3)

Neuseeland hat die Änderung des Namens einer für dieses Land eingetragenen Einheit beantragt.

(4)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben einzelne Änderungen betreffend bestimmte für dieses Land eingetragene Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt.

(5)

Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(6)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/706/EG (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 40).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Zeile für Kanada wird eingefügt:

„CA

 

E1567 (IVF)

 

IND Lifetech Inc

1629 Fosters Way

Delta, British Columbia V3M 6S7

Dr Richard Rémillard“

b)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. NZEB11 in Neuseeland erhält folgende Fassung:

„NZ

 

NZEB11

 

IVP International (NZ) Ltd

PO Box 23026

Hamilton

Dr Rob Courtney

Dr William Hancock“

c)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 02TX107 E1428 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

02TX107 E1428

 

OvaGenix

4700 Elmo Weedon RD #103

College Station, TX 77845

Dr Stacy Smitherman“

d)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 99TX104 E874 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

99TX104 E874

 

Ultimate Genetics/Camp Cooley,

Rt 3, Box 745

Franklin, TX 77856

Dr Joe Oden

Dr Dan Miller“

e)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 96TX088 E928 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

96TX088 E928

 

Ultimate Genetics/Normangee

41402 OSR

Normangee, TX 77871

Dr Joe Oden

Dr Dan Miller“

f)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91TX012 E948 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

91TX012 E948

 

Veterinary Reproductive Services

8225 FM 471 South Castroville,

TX 78009

Dr Sam Castleberry“


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6454)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/926/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (1) enthält im Anhang eine Liste der Grenzkontrollstellen für Veterinärkontrollen an lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden (nachstehend „die Liste der Grenzkontrollstellen“).

(2)

Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 wird zur Zunahme des Verkehrs und zu umfangreichen Veränderungen an den Gemeinschaftsgrenzen mit benachbarten Drittländern führen.

(3)

Nach dem Beitritt dieser beiden Länder wird nicht mehr Ungarn die südöstliche Landgrenze der Gemeinschaft bilden, und die bestehenden Grenzkontrollstellen und Grenzübergänge für lebende Tiere in Nagylak an der ungarisch-rumänischen Grenze werden ihre Funktion verlieren. Daher sollten sie aus der Liste der Grenzkontrollstellen gestrichen werden. Diese Streichung wurde mit dem Paket der infolge des Beitritts notwendigen technischen Anpassungen der Rechtsvorschriften erlassen.

(4)

Zudem wird auch die griechisch-bulgarische Grenze keine Außengrenze der Gemeinschaft mehr darstellen, und die bestehenden Grenzkontrollstellen an dieser Grenze in Ormenion und Promochonas werden ihre Funktion verlieren. Daher sollten sie aus der Liste der Grenzkontrollstellen gestrichen werden. Diese Streichung wurde mit dem Paket der infolge des Beitritts notwendigen technischen Anpassungen der Rechtsvorschriften erlassen.

(5)

Alle als neue Grenzkontrollstellen in Bulgarien und Rumänien vorgeschlagenen Orte an Grenzen zu Drittländern sind vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission kontrolliert worden; dieses hat der Kommission empfohlen, diejenigen, welche den Kontrollen genügen, zu genehmigen. Daher sollten diese Orte in die Liste der Grenzkontrollstellen aufgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 2001/881/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/414/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 27).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen den Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik wird der folgende Eintrag für Bulgarien eingefügt:

„Land: Bulgarien


1

2

3

4

5

6

Bregovo

BG 00199

R

 

HC (2), NHC

 

Burgas

BG 00299

P

 

HC, NHC

 

Gjushevo

BG 00399

R

 

HC (2), NHC

 

Kalotina

BG 00499

R

 

HC (2), NHC

U, E, O

Kapitan Andrejewo

BG 00599

R

 

HC, NHC

U, E, O

Sofia

BG 00699

A

 

HC (2), NHC (2)

E, O

Varna

BG 00799

P

 

HC, NHC

 

Zlatarevo

BG 00899

R

 

HC (2), NHC“

 

2.

Zwischen den Einträgen für Portugal und Slowenien wird folgender Eintrag für Rumänien eingefügt:

„Land: Rumänien


1

2

3

4

5

6

Albita

RO 40199

R

IC 1

HC (2)

 

 

 

 

IC 2

NHC-T(CH), NHC-NT

 

 

 

 

IC 3

 

U, E, O

Bukarest Otopeni

RO 10199

A

IC 1

HC-NT (2), HC-T(CH) (2), NHC-NT (2)

 

 

 

 

IC 2

 

E, O

Constanta-Nord

RO 15199

P

 

HC (2), NHC-NT (2), NHC-T(CH) (2)

 

Constanta-Süd-Agigea

RO 15299

P

 

HC (2), NHC-T(CH) (2), NHC-NT (2)

 

Halmeu

RO 33199

R

IC 1

HC (2), NHC (2)

 

 

 

 

IC 2

 

U, E, O

Sculeni Lasi

RO 25199

R

 

HC (2), NHC (2)

 

Siret

RO 36199

R

 

HC (2), NHC (2)

 

Stamora Moravita

RO 38199

R

IC 1

HC (2), NHC (2)

 

 

 

 

IC 2

 

U, E, O“


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Flubendiamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6457)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/927/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 30. März 2006 hat die Firma Bayer CropScience AG den griechischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Flubendiamid mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die griechischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen seiner Prüfungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG (ABl. L 293 vom 24.10.2006, S. 3).


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENER WIRKSTOFF

Nr.

Herkömmliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

1

Flubendiamid

CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

Bayer CropScience AG

30. März 2006

EL


14.12.2006   

DE

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L 354/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6569)

(2006/928/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

nach Stellungnahme der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union gründet auf dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

(2)

Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und der Binnenmarkt, die mit dem Vertrag über die Europäische Union bzw. dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffen wurden, beruhen auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen und die Verwaltungs- und Gerichtspraxis aller Mitgliedstaaten in jeder Hinsicht mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang stehen.

(3)

Dies bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten über ein unparteiisches, unabhängiges und effizientes Justiz- und Verwaltungssystem verfügen müssen, das ausreichend dafür ausgestattet ist, unter anderem Korruption zu bekämpfen.

(4)

Am 1. Januar 2007 tritt Rumänien der Europäischen Union bei. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rumänien erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zum Abschluss zu bringen, hat jedoch in ihrem Bericht vom 26. September 2006 noch unerledigte Fragen insbesondere im Zusammenhang mit Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz und der Vollzugsbehörden ermittelt, bei denen es weiterer Fortschritte bedarf, um zu gewährleisten, dass sie die Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts und des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umsetzen und anwenden können.

(5)

Nach Artikel 37 der Beitrittsakte kann die Kommission geeignete Maßnahmen erlassen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass Rumänien die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorruft. Nach Artikel 38 der Beitrittsakte kann die Kommission geeignete Maßnahmen erlassen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass in Rumänien ernste Mängel bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rechtsakten auftreten, die auf der Grundlage des Titels VI des EU-Vertrags oder des Titels IV des EG-Vertrags erlassen wurden.

(6)

Die noch unerledigten Fragen im Zusammenhang mit Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz und der Vollzugsbehörden erfordern die Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption.

(7)

Falls Rumänien die Vorgaben nicht in geeigneter Weise erfüllt, kann die Kommission Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 37 und 38 der Beitrittsakte treffen, einschließlich der Aussetzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unter den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Voraussetzungen rumänische Urteile und Gerichtsentscheidungen wie den Europäischen Haftbefehl anzuerkennen und zu vollstrecken.

(8)

Diese Entscheidung schließt nicht aus, dass jederzeit Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 36 bis 38 der Beitrittsakte getroffen werden können, sofern die Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.

(9)

Diese Entscheidung ist zu ändern, wenn die Bewertung durch die Kommission ergibt, dass die Vorgaben angepasst werden müssen. Diese Entscheidung ist aufzuheben, wenn alle Vorgaben zufriedenstellend erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 31. März jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 31. März 2007 erstattet Rumänien der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang aufgeführten Vorgaben.

Die Kommission kann jederzeit mit verschiedenen Maßnahmen technische Hilfe leisten oder Informationen zu den Vorgaben sammeln und austauschen. Ferner kann die Kommission zu diesem Zweck jederzeit Fachleute nach Rumänien entsenden. Die rumänischen Behörden leisten in diesem Zusammenhang die erforderliche Unterstützung.

Artikel 2

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Stellungnahme und ihre Feststellungen zum Bericht Rumäniens zum ersten Mal im Juni 2007.

Danach erstattet die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate erneut Bericht.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


ANHANG

Vorgaben für Rumänien nach Artikel 1:

1.

Gewährleistung transparenterer und leistungsfähigerer Gerichtsverfahren durch Stärkung der Kapazitäten und Rechenschaftspflicht des Obersten Richterrats, Berichterstattung und Kontrolle der Auswirkungen neuer Zivil- und Strafprozessordnungen,

2.

Einrichtung einer Behörde für Integrität mit folgenden Zuständigkeiten: Überprüfung von Vermögensverhältnissen, Unvereinbarkeiten und möglichen Interessenskonflikten und Verabschiedung verbindlicher Beschlüsse als Grundlage für abschreckende Sanktionen,

3.

Konsolidierung bereits erreichter Fortschritte bei der Durchführung fachmännischer und unparteiischer Untersuchungen bei Korruptionsverdacht auf höchster Ebene,

4.

Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, insbesondere in den Kommunalverwaltungen.


14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/58


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6570)

(2006/929/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

nach Stellungnahme der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union gründet auf dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

(2)

Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und der Binnenmarkt, die mit dem Vertrag über die Europäische Union bzw. dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffen wurden, beruhen auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen und die Verwaltungs- und Gerichtspraxis aller Mitgliedstaaten in jeder Hinsicht mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang stehen.

(3)

Dies bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten über ein unparteiisches, unabhängiges und effizientes Justiz- und Verwaltungssystem verfügen müssen, das ausreichend dafür ausgestattet ist, unter anderem Korruption und organisiertes Verbrechen zu bekämpfen.

(4)

Am 1. Januar 2007 tritt Bulgarien der Europäischen Union bei. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Bulgarien erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zum Abschluss zu bringen, hat jedoch in ihrem Bericht vom 26. September 2006 noch unerledigte Fragen insbesondere im Zusammenhang mit Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz und der Vollzugsbehörden ermittelt, bei denen es weiterer Fortschritte bedarf, um zu gewährleisten, dass sie die Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts und des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umsetzen und anwenden können.

(5)

Nach Artikel 37 der Beitrittsakte kann die Kommission geeignete Maßnahmen erlassen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass Bulgarien die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorruft. Nach Artikel 38 der Beitrittsakte kann die Kommission geeignete Maßnahmen erlassen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass in Bulgarien ernste Mängel bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rechtsakten auftreten, die auf der Grundlage des Titels VI des EU-Vertrags oder des Titels IV des EG-Vertrags erlassen wurden.

(6)

Die noch unerledigten Fragen im Zusammenhang mit Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz und der Vollzugsbehörden erfordern die Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens.

(7)

Falls Bulgarien die Vorgaben nicht in geeigneter Weise erfüllt, kann die Kommission Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 36 bis 38 der Beitrittsakte treffen, einschließlich der Aussetzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unter den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Voraussetzungen bulgarische Urteile und Gerichtsentscheidungen wie den Europäischen Haftbefehl anzuerkennen und zu vollstrecken.

(8)

Diese Entscheidung schließt nicht aus, dass jederzeit Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 37 und 38 der Beitrittsakte getroffen werden können, sofern die Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.

(9)

Diese Entscheidung ist zu ändern, wenn sich aus der Bewertung durch die Kommission ergibt, dass die Vorgaben angepasst werden müssen. Diese Entscheidung ist aufzuheben, wenn alle Vorgaben zufriedenstellend erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 31. März jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 31. März 2007 erstattet Bulgarien der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang aufgeführten Vorgaben.

Die Kommission kann jederzeit mit verschiedenen Maßnahmen technische Hilfe leisten oder Informationen zu den Vorgaben sammeln und austauschen. Ferner kann die Kommission zu diesem Zweck jederzeit Fachleute nach Bulgarien entsenden. Die bulgarischen Behörden leisten in diesem Zusammenhang die erforderliche Unterstützung.

Artikel 2

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Stellungnahme und ihre Feststellungen zum Bericht Bulgariens zum ersten Mal im Juni 2007.

Danach erstattet die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate erneut Bericht.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


ANHANG

Vorgaben für Bulgarien nach Artikel 1

1.

Annahme von Verfassungsänderungen, um jegliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht des Justizwesens auszuräumen,

2.

Gewährleistung von transparenten und leistungsfähigen Gerichtsverfahren durch Annahme und Umsetzung eines neuen Gerichtsverfassungsgesetzes und einer neuen Zivilprozessordnung, Bericht über die Auswirkungen dieser neuen Gesetze sowie der Strafprozess- und der Verwaltungsgerichtsordnung mit besonderer Beachtung der vorgerichtlichen Phase,

3.

Fortsetzung der Justizreform und Steigerung der Professionalität, der Rechenschaftspflicht und der Leistungsfähigkeit des Justizwesens, Bewertung der Folgen dieser Reform und jährliche Veröffentlichung der Ergebnisse,

4.

Durchführung fachmännischer und unparteiischer Untersuchungen bei Korruptionsverdacht auf höchster Ebene sowie Berichterstattung darüber, Berichterstattung über interne Kontrollen öffentlicher Einrichtungen und über die Offenlegung der Vermögensverhältnisse hochrangiger Beamter,

5.

Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, insbesondere an den Grenzen und in den Kommunalverwaltungen,

6.

Umsetzung einer Strategie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens mit den Schwerpunkten Schwerverbrechen und Geldwäsche sowie zur systematischen Einziehung des Vermögens von Straftätern, Berichterstattung über neu eingeleitete und laufende Untersuchungen sowie Anklageerhebungen und Verurteilungen in diesen Bereichen.