ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 343

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
8. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

1

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1802/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

61

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1803/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Einlagerung von zum Verkauf angebotener Interventionsbutter

63

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1804/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 festgelegten Reserve

64

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1805/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Thiamphenicol, Fenvalerat und Meloxicam ( 1 )

66

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1806/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

69

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1807/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

71

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1808/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

73

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1809/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

75

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1810/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

77

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1811/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

78

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1812/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

80

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1813/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

81

 

*

Richtlinie 2006/127/EG der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten ( 1 )

82

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Rahmenübereinkommens über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation sowie des Protokolls zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung zum Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5219)

85

Protocol on Claims, Legal Proceedings and Indemnification to the Framework Agreement on a Multilateral Nuclear Environmental Programme in the Russian Federation

92

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2006 betreffend die Verwendung von im Rahmen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Drittstaatemittenten von Wertpapieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5804)

96

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5860)  ( 1 )

99

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2006 über die Streichung der Fundstelle der Norm EN 10080:2005 Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5869)  ( 1 )

102

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1801/2006 DES RATES

vom 30. November 2006

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Islamischen Republik Mauretanien Fangmöglichkeiten einräumt, im Folgenden als „Partnerschaftsabkommen“ bezeichnet.

(2)

Die Genehmigung des Partnerschaftsabkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Partnerschaftsabkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Fangmöglichkeiten, die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet, festgelegt sind, werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode

Mitgliedstaat

BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr

Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen

9 440 BRZ

Spanien

7 183 BRZ

Italien

1 371 BRZ

Portugal

886 BRZ

Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen

3 600 BRZ

Spanien

3 600 BRZ

Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen

2 324 BRZ

Spanien

1 500 BRZ

Vereinigtes Königreich

800 BRZ

Malta

24 BRZ

Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten

750 BRZ

Griechenland

750 BRZ

Kategorie 5: Kopffüßer

18 600 BRZ

43 Lizenzen

Spanien

39 Lizenzen

Italien

4 Lizenzen

Kategorie 6: Langusten

300 BRZ

Portugal

300 BRZ

Kategorie 7: Thunfischwadenfänger/Froster

36 Lizenzen

Spanien

15 Lizenzen

Frankreich

20 Lizenzen

Malta

1 Lizenz

Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

31 Lizenzen

Spanien

23 Lizenzen

Frankreich

5 Lizenzen

Portugal

3 Lizenzen

Kategorie 9: Pelagische Frostertrawler

22 Lizenzen für eine Höchstfangmenge von 440 000 Tonnen

Niederlande

190 000 Tonnen

Litauen

120 500 Tonnen

Lettland

73 500 Tonnen

Deutschland

20 000 Tonnen

Vereinigtes Königreich

10 000 Tonnen

Portugal

6 000 Tonnen

Frankreich

10 000 Tonnen

Polen

10 000 Tonnen

Kategorie 10: Taschenkrebse

300 BRZ

Spanien

300 BRZ

Kategorie 11: Pelagische Fischerei ohne Froster

15 000 BRZ/Monat im Jahresdurchschnitt

 

 

(2)   Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.

(3)   Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, leitet die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe weiter, die in den zehn Monaten, die dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, vorausgegangen sind, die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.

(4)   Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission die Lizenzanträge weiter, nachdem ihr ein Fangplan vorgelegt wurde, in dem die Ziele der einzelnen Schiffe ausführlich dargelegt sind (wobei für das ganze Jahr für jeden Fangmonat die vorgesehene BRZ anzugeben ist); der Fangplan ist bis zum 1. März des Jahres der Kommission vorzulegen, in dem dieser Fangplan anwendbar ist.

Werden im Jahresdurchschnitt mehr als 15 000 BRZ pro Monat beantragt, so erfolgt die Lizenzvergabe gemäß der Aufstellung der Anträge und gemäß den Fangplänen, die in Unterabsatz 1 aufgeführt sind.

(5)   Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipoliti (2).

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Partnerschaftsabkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mauretanischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Partnerschaftsabkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (4).

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. HYSSÄLÄ


(1)  Stellungnahme vom 16. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN,

nachstehend „Mauretanien“ genannt,

beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mauretanien, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, durch das eine intensive Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mauretanien andererseits begründet wurde, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft und Mauretanien das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und Mauretanien gemäß diesem Übereinkommen in einem Streifen von 200 Seemeilen von seinen Küsten eine ausschließliche Wirtschaftszone eingerichtet hat, in der es zum Zweck der Forschung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze seine Hoheitsgewalt ausübt,

IN DEM BESTREBEN, gestützt auf die Grundsätze des auf der FAO-Konferenz 1995 angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, im beiderseitigen Interesse und im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere die Kontrollregelung für sämtliche Fischereitätigkeiten verschärfen, um die Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten und die Meeresumwelt zu schützen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Fischereisektor durch eine intensive wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in diesem Sektor unter Bedingungen, die die Erhaltung und vernünftige Nutzung der Fischbestände gewährleisten, vorangetrieben wird,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um unter anderem geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den mauretanischen Fischereizonen und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Fischereizonen durch die Gemeinschaft festzulegen,

IM BEWUSSTSEIN der großen Bedeutung der Seefischerei einschließlich der verbundenen Wirtschaftszweige für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mauretaniens sowie bestimmter Regionen der Gemeinschaft,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauretanische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den mauretanischen Fischereizonen haben;

die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauretanischen Fischereizonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern;

die allgemeinen Bedingungen für das An- und Umladen in den mauretanischen Fischereizonen getätigter Fänge;

die Bedingungen für die Einschiffung von Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen, die aufgrund dieses Abkommens in den mauretanischen Fischereizonen tätig sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens sowie des Protokolls einschließlich seiner Anhänge bedeuten die Begriffe

a)

„mauretanische Fischereizonen“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften erlaubt ist;

b)

„Ministerium“: das mauretanische Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft;

c)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

d)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

e)

„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mauretaniens zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind;

f)

„Fischereiüberwachung“: die Delegation für Fischereiüberwachung und Kontrolle auf See (DSPCM);

g)

„Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Mauretanien;

h)

„Seeleute“: alle Mitglieder der Besatzung ungeachtet der Qualifikation (Offiziere, Techniker, Bootsleute, Matrosen).

Artikel 3

Grundsätze und Ziele dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Fischereizonen tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den mauretanischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

(5)   Die Beschäftigung mauretanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Mauretanien beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern. Zu diesem Zweck wird ein unabhängiger gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, an dessen Arbeiten auf Einladung und nach Zustimmung der Vertragsparteien auch Wissenschaftler aus Drittländern teilnehmen können. Die Geschäftsordnung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses, der wenigstens einmal jährlich zusammentritt, wird nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einvernehmlich festgelegt.

(2)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und bei der Durchführung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen

(1)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Mauretaniens. Das Ministerium teilt der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.

(2)   Mauretanien verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(3)   Mauretanien verpflichtet sich, für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls zu sorgen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mauretanischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Artikel 6

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den mauretanischen Fischereizonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen mauretanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. Die Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen und zur Zahlung der Gebühren sowie der Beiträge zu den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter sind ebenso wie die übrigen Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in den mauretanischen Fischereizonen in den Anhängen festgelegt.

(2)   Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereikategorien und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Lizenzen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Parteien voraus.

(3)   Im Protokoll zu diesem Abkommen werden die Fangmöglichkeiten, die Mauretanien den Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen einräumt, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 dieses Abkommens festgelegt.

(4)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Mauretanien eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen und, unbeschadet der von den Gemeinschaftsschiffen für die Erteilung der Lizenzen zu entrichtenden Gebühren,

b)

Fördermittel der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung nach Absatz 1 Buchstabe b wird einvernehmlich nach den Bestimmungen des Protokolls anhand von Zielen festgelegt, die die Vertragsparteien gemeinsam festgelegt haben und die im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Auftreten außergewöhnlicher Umstände;

b)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

c)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

d)

das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt;

e)

die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 15 oder nach den Bestimmungen des Protokolls ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, unter Einhaltung der mauretanischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Behörden

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein:

regelmäßige Zusammenarbeit der betroffenen Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Mauretanien geltenden Rechtsvorschriften halten;

Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch intensive Zusammenarbeit der Behörden.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss

(1)   Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien wird eingesetzt, um über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu wachen. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten;

b)

Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Abkommens zur mauretanischen Fischereipolitik durchgeführt werden;

c)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

d)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

e)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

f)

sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden;

g)

Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden;

h)

Begleitung und Bewertung der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten sowie erforderlichenfalls das Unterbreiten von Vorschlägen der Mittel und Wege für die Förderung dieser Zusammenarbeit.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mauretanien zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 11

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mauretaniens und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 13

Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien insbesondere dann gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Wird das Abkommen aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Sechsjahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls.

Artikel 16

Protokoll und Anhänge

Das Protokoll und die Anhänge mit ihren Anlagen sind integraler Bestandteil des Abkommens.

Artikel 17

Schlussbestimmungen — Sprachenregelung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 1. August 2006 werden die den Artikeln 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. Diese Fangmöglichkeiten sind Teil des Gesamtfischereiaufwands gemäß Anhang III, den die mauretanischen Behörden anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt haben und regelmäßig aktualisieren.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 86 Mio. EUR festgesetzt (1). Hiervon verwendet Mauretanien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens während des in Artikel 1 genannten Zeitraums insgesamt 11 Mio. EUR pro Jahr für die Unterstützung seiner Fischereipolitik, darunter 1 Mio. EUR pro Jahr für die Unterstützung des Parc National du Banc d'Arguin (PNBA).

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 13 dieses Protokolls.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Gemeinschaft erfolgt für das erste Jahr spätestens am 31. Dezember 2006 und für die Folgejahre spätestens am 1. August.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes der Islamischen Republik Mauretanien bei der Mauretanischen Zentralbank überwiesen; die Bankverbindung wird vom Ministerium mitgeteilt.

(5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der Mittel zur Förderung des PNBA wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls im Rahmen des mauretanischen Finanzgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des mauretanischen Staates.

Artikel 3

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wenigstens einmal jährlich. Auf Antrag einer der Vertragsparteien oder sofern sich im Rahmen des Abkommens die Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(4)   Der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand des Abkommens sind;

b)

Festlegung und Durchführung eines speziellen wissenschaftlichen Problemstellungen gewidmeten Jahresprogramms, um zu einem besseren Verständnis der Bestandslage und der Entwicklung der Ökosysteme beizutragen;

c)

Behandlung der sich im Zuge der Durchführung des Abkommens ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren;

d)

bei Bedarf unter anderem Durchführung von Versuchsfischerei zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie derjenigen Optionen für die Bestandsnutzung, die die Erhaltung der Bestände und ihrer Ökosysteme ermöglichen.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen des in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses die nachhaltige Bewirtschaftung der mauretanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Betrags nicht übersteigen. Die Anhebung des Betrags erfolgt proportional zur Ausweitung der Fangmöglichkeiten.

(2)   Einigen sich die Parteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Protokolls, mit denen die in Artikel 1 dieses Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung könnte von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses hinsichtlich der Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

(4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 5

Versuchsfischerei

(1)   Die Vertragsparteien können in den mauretanischen Fischereizonen nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(2)   Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens erteilt. Sie sind gebührenpflichtig.

(3)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 4 entsprechend erhöht.

(4)   Die Versuchsfischerei wird in enger Zusammenarbeit mit dem Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches, IMROP) durchgeführt. So entscheidet das IMROP, welche Forscher und welche Beobachter an Bord zu nehmen sind; die Kosten für den Aufenthalt der Forscher und der Beobachter an Bord gehen zu Lasten des Reeders. Die Ergebnisse der Versuchsfischerei werden in einem Bericht des IMROP zusammengefasst, der dem Ministerium übermittelt wird.

(5)   Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach mauretanischem Recht nicht zulässig sind, ist verboten.

(6)   Vorbehaltlich anders lautender, von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegter Bestimmungen landen die Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, ihre gesamten Fänge in Mauretanien an.

Artikel 6

Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur mauretanischen Fischereipolitik

(1)   Die Fördermittel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens belaufen sich nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls auf 11 Mio. EUR pro Jahr. Diese Fördermittel leisten einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor und in der maritimen Wirtschaft Mauretaniens zur Unterstützung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Gewässern und insbesondere der in Absatz 3 genannten und in Anhang IV ausführlicher dargelegten Interventionsbereiche sowie des PNBA.

(2)   Die Verwaltung des Betrags der Fördermittel nach Absatz 1 erfolgt durch Mauretanien und geschieht auf Grundlage der einvernehmlichen Festlegung von Zielen sowie der zu deren Verwirklichung erforderlichen Planung durch die beiden Vertragsparteien.

(3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die beiden Vertragsparteien und entsprechend den Prioritäten der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor und in der maritimen Wirtschaft Mauretaniens sowie zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vereinbaren die beiden Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren:

a)

Verwaltungsaufbau im Fischereisektor:

Unterstützung des gesteuerten Ausbaus der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei insbesondere durch Umsetzung, Begleitung und Bewertung von Entwicklungsplänen für den Fischereisektor;

Programme zur Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich;

Unterstützung der Bestandsbewirtschaftung;

Einrichtung angemessener Labors im Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches, IMROP), Modernisierung ihrer Ausstattung und Entwicklung von Informationssystemen und Programmen für statistische Analysen;

b)

Beschleunigung der Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft:

Entwicklung der Infrastruktur, insbesondere der Hafeninfrastruktur, mit Hilfe von Investitionsprogrammen etwa zur Modernisierung des Hafens von Nouadhibou und des Fischmarktes von Nouakchott, damit die Fänge der handwerklichen Fischerei dort angelandet werden können;

Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte;

Einrichtung eines Programms zur Modernisierung der nichtindustriellen Fischereiflotte, damit diese den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften gerecht werden kann; hierzu zählen Initiativen wie das langfristig geplante Ersetzen der Einbäume aus Holz durch Einbäume aus geeigneteren Materialien mit Frischhaltemöglichkeiten an Bord;

Durchführung von Förder- und Investitionsprogrammen zur Verbesserung der Schiffsüberwachung, etwa durch Errichtung eigener Anlegepontons für die Schiffsüberwachung und das IMROP in den Häfen, sowie durch Einrichtung eines speziellen Schulungsprogramms, in dem die Verfahren und Technologien der Schiffsüberwachung, insbesondere des VMS, vermittelt werden;

Durchführung von Programmen und Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen insbesondere mit Hilfe von Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und pflanzengesundheitlichen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge;

c)

Kapazitätsaufstockung und Verbesserung der Verwaltung:

Durchführung eines Schulungs- und Unterstützungsprogramms zur Verbesserung der Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten insbesondere für die nichtindustrielle Fischereiflotte;

Durchführung von Unterstützungsprogrammen für die im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft;

Erstellung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Effizienz der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste;

Einrichtung und Verbesserung des Systems zur Lizenzverwaltung und zur Schiffsüberwachung.

Artikel 7

Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Gemeinschaft und das Ministerium in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss anhand der in Anhang IV festgesetzten Leitlinien unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Protokolls Folgendes:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der mauretanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Prioritäten;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll.

(2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Europäischen Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt, mitgeteilt, wie Mauretanien die Fördermittel nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt. Für die Folgejahre teilt Mauretanien der Europäischen Gemeinschaft diese Verwendung spätestens am 30. September des vorangehenden Jahres mit.

(4)   Das Ministerium übermittelt der Delegation spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und etwaige Schwierigkeiten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, bei den mauretanischen Behörden ergänzende Auskünfte über diese Ergebnisse anzufordern, damit sie im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens Beratungen im Hinblick auf korrigierende Maßnahmen abhalten kann, mit deren Hilfe die angestrebten Ziele Verwirklicht werden können.

Artikel 8

Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft zu fördern.

(2)   Damit der Bereich „Frischware“ ausgebaut werden kann, gewährt Mauretanien den Reedern der Gemeinschaft, die ihre Fänge in den mauretanischen Häfen anlanden, (als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Mauretanien durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft oder für den Weitertransport der in der mauretanischen Fischereizone erzielten Fänge auf dem Landweg) eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls und den einschlägigen mauretanischen Rechtsvorschriften.

(3)   Die beiden Vertragsparteien richten außerdem eine Studiengruppe ein, die feststellen soll, welche Hindernisse den Direktinvestitionen der Gemeinschaft in die mauretanische Fischwirtschaft im Wege stehen, wie solche Investitionen gefördert werden können und mit Hilfe welcher Maßnahmen die Bedingungen, unter denen solche Investitionen erfolgen, flexibilisiert werden können.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Anwendung des Protokolls abweichend von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verfahren mit sofortiger Wirkung auszusetzen, wenn Mauretanien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung der mauretanischen Fischereipolitik nicht nachkommt. Diese Aussetzung ist den mauretanischen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

(5)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Das Ministerium teilt der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffenden Zahlungen geleistet sind.

Artikel 11

Anwendbares nationales Recht

Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens unterliegen die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge, insbesondere Anlandungen, Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen, der Kauf von Vorräten sowie alle übrigen Tätigkeiten, den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab 1. August 2006; sie verlängern sich zweimal automatisch für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 gekündigt werden.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Zweijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Protokoll mit seinen Anhängen tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.


(1)  Hinzu kommen die Gebühren, die die Reeder gemäß Anhang I Kapitel III direkt an Mauretanien durch Überweisung auf das in Anhang I Kapitel IV angegebene Konto zu zahlen haben. Diese Gebühren belaufen sich auf schätzungsweise 22 Mio. EUR pro Jahr.

Aufstellung der Fangmöglichkeiten

Art der Fischerei

 

 

Krebstiere

Fischerei auf demersale Arten

Kopffüßer

Fischerei auf pelagische Arten

 

Kategorie 1

Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen

Kategorie 10

Taschenkrebse

Kategorie 6

Langusten

Kategorie 2

Trawler und Langleiner Senegalesischer Seehecht

Kategorie 3

Demersale Arten außer Senegalesischer Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

Kategorie 4

Trawler Demersale Arten außer Senegalesischer Seehecht

Kategorie 5

Kopffüßer

Kategorie 7

Thunfischwadenfänger

Kategorie 8

Angelfänger und Langleinenfischer

Kategorie 9

Trawler/Froster Pelagische Arten (1)

Kategorie 11

Pelagische Fischerei ohne Froster (1)

Höchst-BRZ pro Lizenzperiode

9 440 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

3 600 BRZ

2 324 BRZ

750 BRZ

18 600 BRZ

43 Schiffe

36 Schiffe

31 Schiffe

22 Lizenzen

15 000 BRZ/Monat im Jahresdurchschnitt

KATEGORIE 1: FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN

1.   Fanggebiet

i)

Nördlich von 19° 21′ 00″ N und außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46′ 30″ N

17° 03′ 00″ W

20° 40′ 00″ N

17° 07′ 50″ W

20° 05′ 00″ N

17° 07′ 50″ W

19° 35′ 50″ N

16° 47′ 00″ W

19° 28′ 00″ N

16° 45′ 00″ W

19° 21′ 00″ N

16° 45′ 00″ W

ii)

Südlich von 19° 21′ 00″ N und westlich einer Linie 6 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

Wenn der Bewirtschaftungsplan für Garnelen vorliegt, können die Vertragsparteien diese Gebietseinteilung einvernehmlich überprüfen.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Garnelen-Grundschleppnetz und sonstiges selektives Fanggerät.

Die beiden Vertragsparteien werden technische Versuche durchführen, um die Eigenschaften des selektiven Fanggeräts und insbesondere Folgendes Festzulegen: i) Trenngitter für Stellnetze, ii) sonstiges selektives Fanggerät außer Stellnetzen. Die Festlegung der Bestimmungen für dieses selektive Fanggerät muss nach wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Auswertung der Versuchsergebnisse vor dem 31. Dezember 2009 erfolgen.

Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm

4.   Schonzeit

Zwei (2) Monate: September und Oktober

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.

5.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

9 440 BRZ

9 440 BRZ

9 440 BRZ

9 440 BRZ

9 440 BRZ

9 440 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

268

280

291

303

315

315

7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 2: TRAWLER (1) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

1.   Fanggebiet

1.1.

i)

Nördlich von 19° 15′ 60″ N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

20° 46′ 30″ N

17° 03′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 11′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 36′ 00″ W

20° 03′ 00″ N

17° 36′ 00″ W

19° 45′ 70″ N

17° 03′ 00″ W

19° 29′ 00″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 49′ 60″ W

ii)

Südlich von 19° 15′ 60″ N bis 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

iii)

Südlich von 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

1.2.

Die Gebietseinteilung während der Schonzeit für Kopffüßer ist wie folgt:

i)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt:

20° 46′ 00″ N

17° 03′ 00″ W

20° 46′ 00″ N

17° 47′ 00″ W

20° 03′ 00″ N

17° 47′ 00″ W

19° 47′ 00″ N

17° 14′ 00″ W

19° 21′ 00″ N

16° 55′ 00″ W

19° 15′ 60″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 49′ 60″ W

ii)

Südlich von Cap Timiris (südlich von 19° 15′ 60″ N) und bis Nouakchott (17° 50′ 00″ N) ist das Sperrgebiet durch eine Linie von 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie begrenzt.

iii)

Südlich von Nouakchott (südlich von 17° 15′ 00″ N) ist das Sperrgebiet durch eine Linie von 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie begrenzt.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Grundleine

Grundschleppnetz für den Seehechtfang

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm im Steert

4.   Schonzeit

Die beiden Vertragsparteien legen im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der vom gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Schonzeit fest.

5.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

3 600 BRZ

3 600 BRZ

3 600 BRZ

3 600 BRZ

3 600 BRZ

3 600 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

135

142

148

153

159

159

7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Keine Frostertrawler.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 3: FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

1.   Fanggebiet

1.1.

i)

Nördlich von 19° 48′ 50″ N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris

ii)

Südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N, westlich von 16° 45′ 00″ W.

iii)

Südlich von 19° 21′ 00″ N, 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

1.2.

Die Gebietseinteilung während der Schonzeit für Kopffüßer ist wie folgt:

i)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris:

20° 46′ 00″ N

17° 03′ 00″ W

20° 46′ 00″ N

17° 47′ 00″ W

20° 03′ 00″ N

17° 47′ 00″ W

19° 47′ 00″ N

17° 14′ 00″ W

19° 21′ 00″ N

16° 55′ 00″ W

19° 15′ 60″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 49′ 60″ W

ii)

Südlich von Cap Timiris (südlich von 19° 15′ 60″ N) und bis Nouakchott (17° 50′ 00″ N) ist das Sperrgebiet durch eine Linie von 3 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie begrenzt.

iii)

Südlich von Nouakchott (südlich von 17° 50′ 00″ N) ist das Sperrgebiet durch eine Linie von 3 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie begrenzt.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Langleinen

Einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Kiemennetze aus Polyamid-Monofil sind nach mauretanischem Recht verboten.

Handleine

Korbreusen

Wade für den Köderfang

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

120 mm für Kiemennetze

16 mm für Netze zum Fang von Lebendködern; 20 mm ab 1. August 2007.

4.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

5.   Zulässige Tonnage

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

2 324 BRZ

2 324 BRZ

2 324 BRZ

2 324 BRZ

2 324 BRZ

2 324 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

233

244

254

264

274

274

6.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Bei Beantragung der Lizenz ist das Fanggerät anzugeben.

Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird.

Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

Die beiden Vertragsparteien legen im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der vom gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Schonzeit fest.

KATEGORIE 4: FROSTERTRAWLER FÜR DEN FANG VON GRUNDFISCHARTEN

1.   Fanggebiet

1.1.

i)

Nördlich von 19° 15′ 60″ N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

20° 46′ 30″ N

17° 03′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 11′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 36′ 00″ W

20° 03′ 00″ N

17° 36′ 00″ W

19° 45′ 70″ N

17° 03′ 00″ W

19° 29′ 00″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 49′ 60″ W

ii)

Südlich von 19° 15′ 60″ N bis 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

iii)

Südlich von 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Schleppnetz.

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm

4.   Schonzeit

Zwei (2) Monate: September und Oktober

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.

5.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

750 BRZ

750 BRZ

750 BRZ

750 BRZ

750 BRZ

750 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

144

150

156

163

169

169

7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 5: KOPFFÜSSER

1.   Fanggebiet

Nördlich von 19° 15′ 60″ N und außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46′ 30″ N

17° 03′ 00″ W

20° 40′ 00″ N

17° 07′ 50″ W

19° 57′ 00″ N

17° 07′ 50″ W

19° 28′ 20″ N

16° 48′ 00″ W

19° 18′ 50″ N

16° 48′ 00″ W

19° 18′ 50″ N

16° 40′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 38′ 00″ W

Südlich von 19° 15′ 60″ N und bis 17° 50′ 00″ N, westlich von 9 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

Südlich von 17° 50′ 00″ N, westlich von 6 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Grundschleppnetz

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm

4.   Schonzeit

Zwei (2) Monate: September und Oktober

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.

5.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

18 600 BRZ

18 600 BRZ

18 600 BRZ

18 600 BRZ

18 600 BRZ

18 600 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

321

335

349

363

377

377

7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Variationsgrad der zulässigen Tonnage (BRZ): höchstens 2 %.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 6: LANGUSTEN

1.   Fanggebiet

1.1.

Nördlich von 19° 21′ 00″ N: 20 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

1.2.

Südlich von 19° 21′ 00″ N: 15 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Korbreuse

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

Netztuch: 50 mm; ab 1. August 2007: 60 mm

4.   Schonzeit

Zwei (2) Monate: September und Oktober

Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses angepasst, verlängert oder verkürzt werden.

5.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

260

271

283

294

305

305

7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 7: THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER

1.   Fanggebiet

1.1.

Nördlich von 19° 21′ 00″ N: 30 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

1.2.

Südlich von 19° 21′ 00″ N: 30 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Waden

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

Empfehlungen der ICCAT

4.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Gebühr je gefangene Tonne

35 EUR

 

 

 

 

Zahl der fangberechtigten Schiffe

36

 

 

 

 

Vorauszahlung pro Schiff und Jahr in EUR

1 750 EUR

 

 

 

 

6.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 8: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

1.   Fanggebiet

Für Oberflächen-Langleinenfischer gelten dieselben Fanggebietsabgrenzungen wie für die Thunfischwadenfänger der Kategorie 7.

Für Thunfischfänger mit Angeln gilt folgende Gebietsabgrenzung:

1.1.

nördlich von 19° 21′ 00″ N: 15 Meilen ab der Basislinie Cap Blan-Cap Timiris;

1.2.

südlich von 19° 21′ 00″ N: 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

Fanggebiet, in dem der Fang von Köderfischen erlaubt ist:

nördlich von 19° 48′ 50″ N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris;

südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N, westlich von 16° 45′ 00″ W;

südlich von 19° 21′ 00″ N, 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Angeln und Oberflächenlangleinen

3.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

4.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zahl der fangberechtigten Schiffe

31

 

 

 

 

 

Angelfänger — Gebühr je gefangene Tonne

25 EUR

 

 

 

 

 

Langleinenfischer — Gebühr je gefangene Tonne

35 EUR

 

 

 

 

 

Vorauszahlung pro Schiff und Jahr in EUR

2 500 EUR für Angelfänger

3 500 EUR für Langleinenfischer

 

 

 

 

 

5.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

1.

Mindestmaschenöffnung für den Fang von Köderfischen: 16 mm. Der Fang von Köderfischen ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden.

2.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

3.

Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT gemanagt werden.

4.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

5.

Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung.

KATEGORIE 9: PELAGISCHE FISCHEREI MIT FROSTERTRAWLERN

1.   Fanggebiet

i)

Nördlich von 19° 21′ 00″ N: außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46′ 30″ N

17° 03′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 11′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 24′ 10″ W

19° 57′ 00″ N

17° 24′ 10″ W

19° 45′ 70″ N

17° 03′ 00″ W

19° 29′ 00″ N

16° 51′ 50″ W

19° 21′ 00″ N

16° 45′ 00″ W

ii)

Südlich von 19° 21′ 00″ N bis 17° 50′ 00″ N, 13 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

iii)

Südlich von 17° 50′ 00″ N bis 16° 04′ 00″ N, 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz

Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken sind verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm

4.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zahl der Schiffe, die gleichzeitig Fischfang betreiben dürfen

22


Gebühr pro BRZ und Monat in EUR

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Schiffe mit einer Tonnage von 5 000 BRZ oder weniger

8

8,1

8,2

8,3

8,4

8,5

Schiffe mit einer Tonnage über 5 000 BRZ, aber unter 7 000 BRZ

7

7,1

7,2

7,3

7,4

7,5

Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 7 000 BRZ, aber unter 9 500 BRZ

6

6,1

6,2

6,3

6,4

6,5

Die zugelassene Höchstfangmenge, die von allen Frostertrawlern zusammen im Rahmen der Lizenzregelung erzielt werden darf, beträgt 440 000 Tonnen pro Jahr. Die den einzelnen Schiffen zugeteilte Referenzmenge ist auf den jeweiligen Lizenzen angegeben. Bei Überschreitung der Referenzmenge wird eine zusätzliche Gebühr von 15 EUR pro Tonne fällig.

6.   Bemerkungen

Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 10: TASCHENKREBSE

1.   Fanggebiet

i)

Nördlich von 19° 15′ 60″ N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

20° 46′ 30″ N

17° 03′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 11′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 36′ 00″ W

20° 03′ 00″ N

17° 36′ 00″ W

19° 45′ 70″ N

17° 03′ 00″ W

19° 29′ 00″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 51′ 50″ W

19° 15′ 60″ N

16° 49′ 60″ W

ii)

Südlich von 19° 15′ 60″ N bis 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

iii)

Südlich von 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Korbreuse für Taschenkrebs.

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

Netztuch: 50 mm; ab 1. August 2007: 60 mm.

4.   Schonzeit

Zwei (2) Monate: September und Oktober

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.

5.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Jahr

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

260

271

283

294

305

305

7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.

KATEGORIE 11: PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER

1.   Fanggebiet

i)

Nördlich von 19° 21′ 00″ N: außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46′ 30″ N

17° 03′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 11′ 00″ W

20° 36′ 00″ N

17° 24′ 10″ W

19° 57′ 00″ N

17° 24′ 10″ W

19° 45′ 70″ N

17° 03′ 00″ W

19° 29′ 00″ N

16° 51′ 50″ W

19° 21′ 00″ N

16° 45′ 00″ W

ii)

Südlich von 19° 21′ 00″ N bis 17° 50′ 00″ N, 13 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

iii)

Südlich von 17° 50′ 00″ N bis 16° 04′ 00″ N, 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei.

Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken sind verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm für Trawler und 20 mm für Thunfischwadenfänger

4.   Beifänge

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zulässige Tonnage

15 000 BRZ pro Monat im Jahresdurchschnitt, entsprechend 3 Lizenzen pro Monat für pelagische Frostertrawler der Kategorie 9

Die Abrechnung nach Monaten im Jahresdurchschnitt bedeutet, dass die durchschnittliche monatliche Ausschöpfung nach Ablauf eines Protokolljahres dem obigen Wert entspricht, während nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten von einem Monat auf den nächsten übertragen werden können.


 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Gebühr pro BRZ und Monat in EUR

7

7

7,2

7,3

7,4

7,5

6.   Bemerkungen

Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.

Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.

Für die Fangmengen der Schiffe dieser Kategorie (pelagische Fischerei ohne Froster) wird keine Obergrenze festgesetzt.

Übergangsregelung über die Anheuerung von Seeleuten gemäß Anhang I (Kapitel XV Nummer 6).

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.


(1)  Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.

ANHANG I

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen Mauretaniens

KAPITEL I

FÜR DEN LIZENZANTRAG ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

1.   Bei jeder ersten Beantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Kommission dem Ministerium über die Delegation für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. Der angegebene Name des Schiffes, seine Tonnage in BRZ, seine äußere Kennnummer, sein Rufzeichen, seine Maschinenleistung, seine Länge über alles und sein Heimathafen decken sich mit den Angaben in der Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge.

2.   Der Reeder muss seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des internationalen Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist,

ein neueres und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm.

3.   Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs übermitteln sowie die Unterlagen, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.

Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beglaubigtes Foto vorzulegen.

4.   Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

KAPITEL II

LIZENZANTRÄGE, LIZENZERTEILUNG UND GELTUNGSZEITRÄUME DER LIZENZEN

1.   Zulassung zum Fischfang

1.1   Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ausüben möchte, muss in den Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.

1.2   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein.

2.   Lizenzanträge

2.1   Die Lizenzanträge für pelagische Fischereifahrzeuge übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation mindestens zehn Werktage vor Beginn der Fangeinsätze zusammen mit den Unterlagen über die technischen Merkmale.

Für die übrigen Fischereifahrzeuge übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation vierteljährlich mindestens einen Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

2.2   In diesen Verzeichnissen werden für die einzelnen Kategorien die Anzahl der Schiffe sowie für jedes Schiff dessen wichtigste Merkmale einschließlich des Fanggeräts gemäß den Angaben in der Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge, die Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken, sowie die Anzahl mauretanischer Seeleute deutlich angegeben.

2.3   Dem Lizenzantrag beigefügt wird ferner eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben — einschließlich etwaiger Änderungen der Schiffsdaten — in einem mit der vom Ministerium verwendeten Software kompatiblen Format.

2.4   Bearbeitet werden nur Lizenzanträge für Schiffe, die zum Fischfang zugelassen werden können und für die alle Förmlichkeiten gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erfüllt wurden.

2.5   Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Art(en) und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt aus diesen Fischereizonen zu erleichtern.

2.6   Persönliche Daten, die bei der Stellung der Lizenzanträge — und ganz allgemein im Rahmen dieses Abkommens — übermittelt werden, dürfen nur im Rahmen dieses Abkommens verarbeitet werden.

3.   Lizenzerteilung

3.1   Das Ministerium stellt die Lizenzen aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel IV vorgelegt hat. Diese Frist wird im Fall pelagischer Schiffe auf fünf Tage verkürzt. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.

3.2   Auf den Lizenzen sind unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet.

3.3   Fanglizenzen werden nur für Schiffe ausgehändigt, für die alle zur Lizenzerteilung erforderlichen Verwaltungsformalitäten erfüllt wurden. Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die zur selben Zeit der Fischereiüberwachung und, über die Delegation, der Kommission übermittelt wird.

3.4   Die Kommission wird vom Ministerium über die Delegation über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls — nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder — eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

3.5   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern.

4.   Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

4.1   Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen Datenblatt angegebenen und auf der Lizenz präzisierten Bedingungen.

Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten ausgestellt. Sie können verlängert werden.

Für pelagische Schiffe (Kategorien 9 und 11) können monatliche Lizenzen ausgestellt werden. Für Trawler, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben (nur Kategorie 9), ist die dem Schiff zugewiesene Quote auf der Lizenz angegeben (vgl. Kapitel XV Nummer 3). Die während der Lizenzperiode nicht ausgeschöpfte Fangmenge kann auf eine neue Lizenz für dasselbe Schiff oder auf ein anderes Schiff derselben Kategorie übertragen werden.

Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen:

erster Zeitraum

:

vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006,

zweiter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007,

dritter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008,

vierter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009,

fünfter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010,

sechster Zeitraum

:

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011,

siebter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012.

Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

4.2   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Allerdings kann auf Antrag der Kommission im Fall höherer Gewalt, dessen Vorliegen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestätigt werden muss, die Lizenz eines Schiffes baldmöglichst durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die in der Lizenz angegebene Tonnage nicht überschreiten darf.

4.3   Die zu ersetzende Lizenz wird von der Kommission über die Delegation an das Ministerium zurückgesandt, das die neue Lizenz ausstellt.

4.4   Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

4.5   Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden und ist bei jeder Kontrolle den hierzu ermächtigten Behörden vorzuzeigen.

KAPITEL III

LIZENZGEBÜHREN

1.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe (1), der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen (2). Bis zum 31. Juli 2008 ist ein Beitrag zu den Kosten für die Beobachter in Höhe von 2 % der Gebühren auf ein Sonderkonto gemäß Kapitel IV dieses Anhangs zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des Protokolls und gemäß Anhang IV ein Haushaltsposten zur Finanzierung vereidigter, unabhängiger wissenschaftlicher Beobachter und Kontrolleure in das Finanzgesetz aufgenommen, woraufhin die anteilige Zahlung entfällt.

2.   Die Gebühren sind für Vierteljahreszeiträume zu entrichten, sofern nicht im Abkommen selbst kürzere Zeiträume vorgesehen sind oder sich aus seiner Anwendung ergeben; in diesem Fall sind die Lizenzgebühren entsprechend der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Lizenz anteilig zu zahlen.

3.   Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 bzw. vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 dauern.

KAPITEL IV

ZAHLUNGSMODALITÄTEN

1.   Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:

a)

Lizenzgebühren:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

b)

Kosten für wissenschaftliche Beobachter und steuerähnliche Abgabe:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten der Fischereiüberwachung;

c)

Geldstrafen:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

d)

Zusatzgebühren für die Ausweitung der Fangmöglichkeiten:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des Ministeriums.

2.   Die Beträge gemäß Nummer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.

3.   Vor Inkrafttreten des Protokolls übermitteln die mauretanischen Behörden der Kommission das Verzeichnis der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie einschließlich der für Auslandsüberweisungen erforderlichen Angaben (BIC und IBAN).

KAPITEL V

MITTEILUNG VON FANGDATEN

1.   Die Dauer der Fangreise eines Gemeinschaftsschiffes ist wie folgt festgelegt:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mauretaniens oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Anlandung in Mauretanien.

2.   Fischereilogbuch

2.1   Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XIV dieses Anhangs.

2.2   Ein Logbuch, in dem Eintragungen fehlen oder das unvorschriftsmäßige Angaben enthält, gilt als nicht geführt.

2.3   Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln. Der Reeder ist verpflichtet, den einzelstaatlichen Behörden sowie der Kommission über die Delegation innerhalb von 15 Arbeitstagen je eine Durchschrift des Logbuchs zu übermitteln.

2.4   Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

2.5   Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fischereilogbüchern zu fördern.

2.6   Für pelagische Schiffe (Kategorien 9 und 11) erfolgt die Kontrolle der Fänge bei der Anlandung, bei der Umladung oder am Ende der Fangreise.

3.   Zweitlogbuch (Anmeldung von An- und Umladungen)

3.1   Bei jeder An- oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 3 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen.

3.2   Der Reeder sendet nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission.

3.3   Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaates und über die Delegation an die Kommission.

3.4   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

4.   Vierteljährliche Fangmeldungen

4.1   Die Kommission teilt dem Ministerium über die Delegation vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorausgegangenen Quartal gefangenen Mengen sämtlicher Gemeinschaftsschiffe mit.

4.2   Die mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die Fänge eines Monats und sind nach Fangmethoden, Schiffen und allen Arten aufzuschlüsseln.

4.3   Die Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.

5.   Zuverlässigkeit der Daten

Die Angaben, die in den unter Nummer 1, 3 und 4 genannten Dokumenten enthalten sind, müssen die Fangtätigkeit korrekt widerspiegeln, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandsentwicklung herangezogen werden können.

KAPITEL VI

BEIFÄNGE

1.   Die in den technischen Anhängen zum Protokoll in Prozent festgesetzten Beifangsätze werden gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften zu jedem Zeitpunkt der Fischerei im Verhältnis zum Gesamtlebendgewicht der an Bord behaltenen Fänge bestimmt.

2.   Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet und kann für die Verantwortlichen, die Kapitäne ebenso wie die Schiffe, das endgültige Verbot jeglicher Fischereitätigkeit in Mauretanien zur Folge haben.

3.   Das An-Bord-Behalten nicht zugelassener Arten ist verboten und wird nach den mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

KAPITEL VII

ANLANDUNGEN IN MAURETANIEN

Die Vertragsparteien haben im Bewusstsein der Bedeutung einer verstärkten Integration im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren vereinbart, freiwillige Anlandungen zu fördern und folgende Maßnahmen hinsichtlich der Anlandung in mauretanischen Häfen festzulegen.

Allgemeine Bestimmungen und finanzieller Anreiz

1.   Die Anlandungen erfolgen im mauretanischen Hafen von Nouadhibou. Der Reeder bestimmt das Datum der Anlandung. Er unterrichtet die mauretanischen Hafenbehörden hiervon per Fax oder per E-Mail 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen und unter Angabe der geschätzten Gesamtanlandemenge. Die Hafenbehörden bestätigen dem Konsignatar oder dem Reeder per Fax oder per E-Mail binnen 24 Stunden, dass die Anlandung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffs im Hafen abgewickelt wird.

2.   Die Anlandung wird binnen 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen abgeschlossen.

3.   Nach Abschluss der Anlandevorgänge übergeben die zuständigen Hafenbehörden dem Kapitän eine Anlandebescheinigung.

4.   Während sich das Schiff im Hafen aufhält, gilt für seine Fischer mit „Seepass“ eine Regelung des freien Transits.

5.   Den Gemeinschaftsschiffen, die ihre Fänge in Mauretanien anlanden oder umladen, wird für die Dauer der Anlandung oder Umladung eine Ermäßigung der Lizenzgebühr gewährt. Diese Ermäßigung beläuft sich bei Anlandungen auf 25 % der Kosten für die geltende Lizenz und bei Umladungen auf 15 % dieser Kosten.

6.   Durchführungsmodalitäten: Kopien der Anlandebescheinigungen werden an die Delegation weitergeleitet. Bei Beantragung einer neuen Lizenz für das betreffende Schiff übermittelt die Delegation dem Ministerium die Kopien der Bescheinigungen zusammen mit einem Antrag auf Ermäßigung der Gebühren für die neue Lizenz.

7.   Vor Ablauf des ersten Anwendungshalbjahrs des vorliegenden Protokolls übermittelt das Ministerium der Delegation folgende Angaben:

allgemeine Anlandebedingungen einschließlich Hafengebühren;

nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zugelassene Unternehmen;

Zolllager;

maximale Größe und Zahl der Schiffe, die einlaufen können;

Lagerkapazitäten und -bedingungen für gefrorene (– 22 °C), gekühlte und frische Erzeugnisse;

Transportmittel und -frequenz für die Verbringung der Fischereierzeugnisse auf den Außenmarkt;

Versorgungsbedingungen und durchschnittliche Preise (Kraftstoff, Lebensmittel usw.);

Rufzeichen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie Öffnungszeiten der Hafenbehörden;

alle anderen sachdienlichen Angaben zur Erleichterung der Anlandungen.

Steuerliche und finanzielle Bestimmungen

Die Gemeinschaftsschiffe, die in Nouadhibou anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

Die Fischereierzeugnisse werden als zollfrei behandelt, gemäß der geltenden mauretanischen Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als „Durchfuhrware“ betrachtet („vorübergehende Verwahrung“).

Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).

Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.

Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

KAPITEL VIII

ANHEUERUNG VON MAURETANISCHEN SEELEUTEN

1.   Mit Ausnahme der Thunfisch-Wadenfänger, die sich bemühen, mindestens einen mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei mauretanische Seeleute anzuheuern, sowie der pelagischen Fischereifahrzeuge der Kategorie 11, für die in Kapitel XV Nummer 6 eine Übergangsregelung festgelegt ist, ist jedes Gemeinschaftsschiff verpflichtet, während der Dauer seiner Fangreise mauretanische Seeleute in folgender Anzahl an Bord zu nehmen:

2 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage unter 200 BRZ;

3 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 200 BRZ, aber unter 250 BRZ;

4 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 250 BRZ, aber unter 300 BRZ;

6 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 300 BRZ, aber unter 350 BRZ;

7 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 350 BRZ, aber unter 500 BRZ;

8 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 500 BRZ, aber unter 800 BRZ;

auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 800 BRZ, aber unter 2 000 BRZ, entspricht die Zahl mauretanischer Seeleute 37 % der Besatzung, und sie beläuft sich auf nicht weniger als 8 Seeleute zuzüglich 2 Offizieren;

auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 2 000 BRZ entspricht die Zahl mauretanischer Seeleute 37 % der Besatzung, und sie beläuft sich auf nicht weniger als 12 Seeleute zuzüglich 2 Offizieren.

1.2   Auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 800 BRZ verringert sich die Mindestzahl der anzuheuernden Seeleute für jeden zusätzlich an Bord genommenen Offizier um 2.

1.3   Die Reeder haben gemäß den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Handelsmarine freie Wahl bei der Anheuerung der mauretanischen Seeleute einschließlich der Offiziere an Bord ihrer Schiffe.

2.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.   Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.

6.   Die Heuer der mauretanischen Seeleute geht zu Lasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den mauretanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mauretanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mauretanischen Besatzung, und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

7.   Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen das Ministerium.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

8.   Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 7 genannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe innerhalb von drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen.

Diese Summe wird für die Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.

9.   Die Kommission übermittelt dem Ministerium über die Delegation halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der Gemeinschaftsschiffe angeheuerten mauretanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.

10.   Unbeschadet der unter Nummer 7 angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL IX

TECHNISCHE KONTROLLEN

1.   Jedes Gemeinschaftsschiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou oder im Hafen von Nouakchott einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

Die Einzelheiten für die technischen Kontrollen von Thunfischfängern, Oberflächen-Langleinenfischern und pelagischen Fischereifahrzeugen sind in den Kapiteln XIV und XV dieses Anhangs festgelegt.

2.   Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3.   Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.

4.   Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Gemeinschaft mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

5.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL X

SCHIFFSKENNZEICHEN

1.   Sämtliche Gemeinschaftsschiffe müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen dieses Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

2.   Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

KAPITEL XI

AUSSETZUNG ODER ENTZUG VON LIZENZEN

Beschließen die mauretanischen Behörden, in Anwendung dieses Protokolls und der mauretanischen Rechtsvorschriften die Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff auszusetzen oder diesem endgültig zu entziehen, so muss der Kapitän dieses Schiffes seine Fangtätigkeiten sofort einstellen und unverzüglich den Hafen von Nouadhibou anlaufen, um die Originallizenz an die Fischereiaufsicht zurückzugeben. Sobald die geforderten Förmlichkeiten erfüllt sind, unterrichtet das Ministerium die Kommission über die Delegation von der Aufhebung der Aussetzung, und die Lizenz wird zurückgegeben.

KAPITEL XII

VERSTÖSSE

1.   Alle Verstöße werden nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

2.   Bei schwerwiegenden und äußerst schwerwiegenden Fischereiverstößen im Sinne der mauretanischen Rechtsvorschriften behält sich das Ministerium das Recht vor, jegliche Fischereitätigkeit der an diesen Verstößen beteiligten Schiffe, Kapitäne und gegebenenfalls Reeder in Mauretanien vorübergehend oder endgültig zu untersagen.

KAPITEL XIII

GELDSTRAFEN

Die Höhe der Geldstrafe, die gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wird, bestimmt sich nach mauretanischem Recht innerhalb einer Spanne zwischen dem nach mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindest- und Höchstsatz. Der Betrag wird nach dem Verfahren von Anhang II Kapitel VI Nummer 3 festgesetzt. Der Betrag der Geldstrafe wird von der Fischereiaufsicht zu dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Umrechnungskurs der Banque Centrale de Mauritanie in Euro umgerechnet; beide Beträge werden zugleich dem Reeder und, über die Delegation, der Kommission mitgeteilt.

Die mauretanischen Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen werden der Gemeinschaft übermittelt.

KAPITEL XIV

BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE WEIT WANDERNDE ARTEN BEFISCHEN

(THUNFISCHFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER)

1.   Die Lizenzen für Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten Geltungsjahr dieses Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt.

Das Original der Lizenz muss ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen mauretanischen Fischereiüberwachungsbehörden vorgezeigt werden. Die Europäische Gemeinschaft führt auf dem neuesten Stand als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wurde. Dieser Entwurf wird den mauretanischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die mauretanischen Behörden, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen mauretanischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den Fischereiüberwachungsbehörden und, über die Delegation, der Kommission übermittelt wird.

2.   Bevor die Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchführen. Diese Kontrollen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten des Reeders.

3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das mauretanische Schatzamt durch Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags gezahlt wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet (3).

4.   Die Kapitäne der Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem ICCAT-Muster führen, das als Anlage 4 zu diesem Anhang beigefügt ist. Das Formular ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden.

Für die Zeiten, in denen sich ein oben genanntes Schiff nicht in den Gewässern Mauretaniens aufgehalten hat, ist in besagtes Logbuch der Vermerk „außerhalb AWZ Mauretanien“ einzutragen.

Die in dieser Nummer genannten Logbücher werden dem Ministerium und den nationalen Behörden des Mitgliedstaates binnen 15 Arbeitstagen nach Ankunft des Schiffes im Anlandehafen übermittelt.

Die Nichteinhaltung einer der obigen Bestimmungen führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

5.   Vorbehaltlich der Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegebenen Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia, Spanien), dem INIAP (Instituto Nacional de Investigaçao Agricola y de Pesca, Portugal) und dem IMROP (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches), bestätigt wurde.

6.   Für das letzte Jahr der Anwendung des Abkommens wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Abkommens notifiziert.

7.   Die Endabrechnung wird den Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekannt gegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in Euro zu leisten sind, erfolgen spätestens eineinhalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf eines der in Kapitel IV genannten Konten des mauretanischen Schatzamtes.

Fällt jedoch die endgültige Abrechnung niedriger aus als der in Nummer 4 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

8.   Die Schiffe sind abweichend von den Bestimmungen von Anhang II Kapitel I verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone vorzugsweise über Fax und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.

Die Faxnummer und Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.

Die mauretanischen Behörden und die Reeder heben je eine Kopie der Faxmeldungen bzw. der Funkaufzeichnungen auf, bis beide Parteien die endgültige Gebührenabrechnung gemäß Nummer 5 gebilligt haben.

9.   Die Thunfisch-Wadenfänger nehmen auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord.

KAPITEL XV

VORSCHRIFTEN FÜR PELAGISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

1.   Das Original der Lizenz muss ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen mauretanischen Behörden vorgezeigt werden. Konnte das Original der Lizenz aus praktischen Gründen nicht unmittelbar nach Ausstellung durch das Ministerium bis zum Schiff weitergeleitet werden, so genügt es, während eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen, an Bord eine Kopie oder ein Fax aufzubewahren.

2.   Die technischen Inspektionen der Schiffe können in Europa vorgenommen werden. In diesem Fall gehen die Reisekosten und Tagegelder der beiden Personen, die vom Ministerium zur Durchführung dieser Inspektionen bestellt werden, zu Lasten der Reeder.

3.   Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

Für jede über die dem jeweiligen pelagische Frostertrawler der Kategorie 9 zugewiesene Referenzmenge hinaus gefangene Tonne Fisch zahlt der Reeder an das mauretanische Schatzamt den Betrag von 15 EUR pro Tonne. Die endgültigen Fangaufstellungen werden innerhalb einer von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist einvernehmlich festgelegt.

Der Grundsatz der höchstzulässigen Fangmenge gilt nicht für die pelagische Fischerei ohne Froster (Kategorie 11).

Die Gebühren sowie etwaige Zusatzbeträge werden zugunsten des mauretanischen Schatzamtes auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie überwiesen.

4.   Die pelagischen Fischereifahrzeuge teilen der Fischereiüberwachung ihre Absicht mit, in die mauretanischen Fischereizonen einzufahren bzw. aus diesen auszufahren. Diese Mitteilungen müssen bei Einfahrten 12 Stunden im Voraus und bei Verlassen der Zonen 36 Stunden im Voraus erfolgen. Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit.

5.   Die Reeder treffen geeignete Vorkehrungen für die Beförderung der mauretanischen Seeleute und wissenschaftlichen Beobachter auf ihre Kosten.

6.   Für pelagische Fischereifahrzeuge der Kategorie 11 gelten hinsichtlich des Anheuerns mauretanischer Seeleute folgende Bestimmungen:

In den ersten sechs Monaten ihrer Fangtätigkeiten in den mauretanischen Fischereizonen sind diese Schiffe von der Verpflichtung zum Anheuern mauretanischer Seeleute befreit;

in den folgenden sechs Fangmonaten heuern diese Schiffe 50 % der Zahl der in Kapitel VIII Nummer 1 genannten Zahl von Seeleuten an.

Nach Ablauf dieser beiden Sechsmonatszeiträume gelten für Schiffe der Kategorie 11 die Bestimmungen gemäß Kapitel VIII Nummer 1.


(1)  Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgaben wie folgt (1 ujb = 1 BRZ). Die Abgabe ist in Devisen zu entrichten.

Kategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Fischerei

Kategorie pelagische Arten (groß und klein)

Tonnage

Betrag pro Quartal (MRO)

Tonnage

Betrag pro Monat (MRO)

< 99 ujb

50 000

< 2 000 ujb

50 000

100—200 ujb

100 000

–3 000 ujb

150 000

200—400 ujb

200 000

3—5 000 ujb

500 000

400—600 ujb

400 000

5—7 000 ujb

750 000

> 600 ujb

600 000

7—9 000 ujb

1 000 000

 

 

> 9 000 ujb

1 300 000

(2)  Die Höhe der steuerähnlichen Abgabe für Thunfischwadenfänger wird von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3)  Die Höhe der steuerähnlichen Abgabe für Thunfischwadenfänger wird von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

Anlage 1

Fischereiabkommen Mauretanien — Europäische Gemeinschaft

Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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ANHANG II

Zusammenarbeit bei der Überwachung der Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen in den Fischereizonen der Islamischen Republik Mauretanien

KAPITEL I

EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE MAURETANIENS UND AUSFAHRT

1.   Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Fischereifahrzeuge (deren Fristen in Anhang I Kapitel XIV und XV festgelegt sind) müssen alle Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, folgende Angaben übermitteln:

a)

Einfahrten

Diese sind mindestens 36 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanische AWZ;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in der Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen;

b)

Ausfahrten

Diese sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus der mauretanischen AWZ;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten.

2.   Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die AWZ Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit.

Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.

3.   Während ihres Aufenthalts in der mauretanischen AWZ müssen die Gemeinschaftsschiffe ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2182) abhören.

4.   Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen.

Diese Kontrollen dürften nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen.

5.   Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Nummer 1 bis 3 wird wie folgt geahndet:

a)

beim ersten Mal:

Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

b)

beim zweiten Mal:

Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

c)

beim dritten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

die Lizenz wird endgültig entzogen;

dem Kapitän und dem Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

6.   Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 5 durchgesetzt werden können.

KAPITEL II

FRIEDLICHE DURCHFAHRT

Nehmen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihr Recht der friedlichen Durchfahrt und der Schifffahrt in den Fischereizonen Mauretaniens nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften in Anspruch, so müssen sämtliche Fanggeräte an Bord ordnungsgemäß so verstaut sein, dass sie nicht unmittelbar eingesetzt werden können.

KAPITEL III

UMLADUNGEN

1.   Die Fänge der Gemeinschaftsschiffe werden ausschließlich auf der Reede in mauretanischen Häfen bzw. in den in Anlage 5 des vorliegenden Anhangs vorgesehenen Gebieten umgeladen.

2.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das Fänge umladen möchte, befolgt das nachstehend unter Nummer 3 und 4 beschriebene Verfahren.

3.   Die Reeder dieser Schiffe teilen der Fischereiaufsicht mindestens 36 Stunden im Voraus über die in Kapitel I Nummer 2 dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen müssen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art;

Tag, Datum und Uhrzeit der Umladung.

Die Fischereiaufsicht antwortet innerhalb von 24 Stunden.

4.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizonen Mauretaniens. Die Schiffe müssen der Fischereiaufsicht daher die Originale der Logbücher und Zweitlogbücher aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Mauretaniens zu verlassen.

5.   Alle unter Nummer 1 bis 4 nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mauretaniens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

6.   Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der AWZ Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

KAPITEL IV

KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG

1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mauretaniens, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

2.   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, das besondere Kontrollprogramm in den Gemeinschaftshäfen beizubehalten. Dieses Programm wird dem Ministerium mitgeteilt, das sich das Recht vorbehält, die Teilnahme an diesen Kontrollen nach den Bestimmungen von Kapitel V zu beantragen. Dem Ministerium werden regelmäßig Zusammenfassungen der jeweiligen Kontrollberichte übermittelt.

KAPITEL V

REGELUNG DER GEGENSEITIGEN PRÄSENZ BEI KONTROLLEN AN LAND

Die Vertragsparteien beschließen, zur wirksameren Durchführung der Überwachung eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Abkommens zu machen.

Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen,

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls.

Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können.

Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

1.   Durchführung

Die zuständige Kontrollbehörde einer Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei von Fall zu Fall zehn Tage im Voraus mit, welche Kontrollen sie in ihrem Hafen durchzuführen gedenkt.

Die andere Vertragspartei teilt mit einer Vorankündigung von fünf Tagen ihre Absicht mit, einen Vertreter zu entsenden.

Der Einsatz des Vertreters sollte nicht länger als 15 Tage dauern.

2.   Vertraulichkeit

Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich.

Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

3.   Durchführungsort

Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Gemeinschaft und Mauretaniens Anwendung.

4.   Finanzierung

Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

KAPITEL VI

VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG MIT VERHÄNGUNG VON STRAFEN

1.   Benachrichtigung

Die Fischereiaufsicht benachrichtigt die Delegation baldmöglichst, auf jeden Fall aber binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den Fischereizonen Mauretaniens aufgebracht und eine Strafe verhängt worden ist, und übermittelt einen zusammenfassenden Bericht über die Umstände und die Gründe, die zu dieser Aufbringung geführt haben.

2.   Aufbringungsprotokoll

Das Aufbringungsprotokoll wird von der Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden. Der Kontrollbericht muss vom Kapitän des Schiffes unterzeichnet sein, der die Möglichkeit hat, eigene Anmerkungen einzubringen.

Die Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

Sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, muss der Kapitän sein Schiff in den Hafen von Nouadhibou bringen. Anderenfalls und nach Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens kann das Schiff seine Fangtätigkeiten fortsetzen. Der Reeder setzt sich unverzüglich mit dem Ministerium in Verbindung, um in Bezug auf das Vergehen zu einer Lösung zu gelangen. Wird die Angelegenheit nicht binnen 72 Stunden geregelt, so muss der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen bei einer Bank eine Sicherheit hinterlegen.

Wird das Schiff in den Hafen von Nouadhibou umgeleitet, muss es im Hafen bleiben, bis die bei Aufbringungen üblichen Formalitäten erledigt sind.

3.   Verfahren im Fall einer Aufbringung

3.1.   Nach den Bestimmungen dieses Abkommens und den mauretanischen Rechtsvorschriften kann der Verstoß außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

3.2.   Bei einem außergerichtlichen Verfahren wird die Höhe des Bußgeldes innerhalb der hierfür in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag festgelegt.

3.3.   Konnte der Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit in Höhe des Höchstbetrags der nach den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Geldbußen.

3.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben.

3.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 3.3 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.

4.   Folgemaßnahmen

Alle Angaben zu durch Gemeinschaftsschiffe begangenen Verstößen werden der Kommission regelmäßig über die Delegation übermittelt.

KAPITEL VII

SATELLITENÜBERWACHUNG DER FISCHEREIFAHRZEUGE

1.   Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der mauretanischen AWZ per Satellit überwacht.

2.   Die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der AWZ Mauretaniens sind für die Satellitenüberwachung in Anlage 4 aufgeführt.

3.   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummer 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder https), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. Die Angaben zum mauretanischen Kontrollzentrum finden sich in Anhang II Anlage 1.

4.   Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.   Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die mauretanische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal stündlich an die Fischereiaufsicht (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6.   Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Anlage 3.

7.   Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC). In diesem Fall ist alle vier Stunden eine allgemeine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Den Reedern wird empfohlen, vorsichtshalber eine zweite Sendeboje an Bord mitzuführen.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC) weiter. Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von fünf Tagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanische AWZ verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen.

Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 7, und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in der mauretanischen AWZ in Abständen von einer Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC) unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9.   Stellt die mauretanische Fischereiaufsicht fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die Kommission über die Delegation unverzüglich unterrichtet.

10.   Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, durch die mauretanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.   Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird (werden),

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12.   Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

13.   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt.

14.   Bei Zweifeln in Bezug auf ein bestimmtes Schiff wendet sich die mauretanische Fischereiaufsicht an die Fischereiaufsichtsbehörde des Flaggenmitgliedstaats, die ihr unverzüglich die Position des Schiffes (Polling) während des im Antrag angegebenen Zeitraums mitteilt.

15.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses die geeignetsten Lösungen zu finden, um

a)

noch vor Ende 2006 alle technischen Probleme, die die Wirksamkeit des VMS in den mauretanischen Fischereizonen beeinträchtigen könnten, zu lösen;

b)

gemeinsam zu prüfen, welche Mittel und Wege geeignet sind, um die Zusammenarbeit im Interesse einer verbesserten Umsetzung der VMS-Bestimmungen zu verbessern und insbesondere die gleichzeitige Datenübermittlung von den europäischen Schiffen an die Fischereiaufsichtsbehörde des Flaggenmitgliedstaats sowie an die mauretanische Fischereiaufsicht zu fördern.

KAPITEL VIII

WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER MAURETANIENS AN BORD DER GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Es wird eine Regelung der Übernahme von Beobachtern an Bord der Gemeinschaftsschiffe erstellt.

1.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in den mauretanischen Fischereizonen ist, nimmt einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord; ausgenommen sind die Thunfischwadenfänger, bei denen das Anbordnehmen von Beobachtern auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Das Ministerium übermittelt der Kommission über die Delegation jedes Quartal vor Ausstellung der Lizenzen die Liste aller Schiffe, die ausgewählt worden sind, wissenschaftliche Beobachter an Bord zu nehmen.

2.   Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann das Ministerium je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt ist, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. Das Ministerium beantragt dies bei der Mitteilung des Namens des wissenschaftlichen Beobachters, den das betreffende Schiff an Bord nehmen soll.

Ebenso kann sich der wissenschaftliche Beobachter bei einer verkürzten Fangreise gehalten sehen, eine weitere Fangreise desselben Schiffes zu begleiten.

3.   Das Ministerium teilt der Kommission über die Delegation die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

4.   Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums. Wird der wissenschaftliche Beobachter jedoch in einem ausländischen Hafen ein- oder ausgeschifft, so gehen die Reisekosten und Tagegelder bis zur Ankunft des Beobachters an Bord des Schiffes oder im mauretanischen Hafen zu Lasten des Reeders.

5.   Die Kapitäne der Schiffe, die ausgewählt worden sind, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit der wissenschaftliche Beobachter an und von Bord gehen kann.

Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.

6.   Der wissenschaftliche Beobachter wird im Allgemeinen zu Beginn der ersten Fangreise nach der Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe, die 20 Tage vor Beginn der Fangreise erfolgen muss, in einem mauretanischen Hafen an Bord genommen.

Die Reeder teilen dem Ministerium über die in Kapitel I dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel binnen 15 Tagen nach Übermittlung dieser Liste die für die Übernahme der wissenschaftlichen Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

7.   Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän die Fischereiaufsicht, die innerhalb von zwei Stunden ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung einen Ersatzbeobachter benennt. Anderenfalls lässt sich das Schiff die Abwesenheit des wissenschaftlichen Beobachters bescheinigen und kann hierauf den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden.

8.   Die Nichteinhaltung einer der obigen Bestimmungen über wissenschaftliche Beobachter führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

9.   Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen,

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Abkommens und der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften.

10.   Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die Gemeinschaftsschiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.

Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen.

11.   Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

12.   Der wissenschaftliche Beobachter

trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Abkommens verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und -verfahren;

geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

13.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

Das Ministerium übermittelt der Kommission zu Informationszwecken monatlich über die Delegation die Berichte des Vormonats.

KAPITEL IX

RÜCKWÜRFE INS MEER

Die Vertragsparteien setzen sich mit dem Problem der Fänge, die von den Fischereifahrzeugen ins Meer zurückgeworfen werden, auseinander und prüfen Mittel und Wege einer Abhilfe.

KAPITEL X

BEKÄMPFUNG DES UNERLAUBTEN FISCHFANGS

Im Interesse der Bekämpfung unerlaubter Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mauretaniens, die der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Schaden zufügen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, regelmäßig Informationen über diese Tätigkeiten auszutauschen.

Abgesehen von den Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer geltenden Rechtsvorschriften ergreifen, konsultieren sich die Vertragsparteien auch über zusätzliche Aktionen, die getrennt oder gemeinsam unternommen werden können.

Sie vertiefen zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit mit dem klaren Ziel, unerlaubte Fangtätigkeiten zu bekämpfen.

Anlage 1

Fischereiabkommen Mauretanien-Europäische Gemeinschaft — Fischereiaufsicht Mauretaniens

Délégation à la Surveillance des Pêches maritimes (Delegation für Fischereiüberwachung und Kontrolle auf See) (DSPCM)

Anschrift

:

Boîte Postale (BP) 260 Nouadhibou

Mauretanien

Telefon

:

(222) 574 57 01

Fax

:

(222) 574 63 12

E-Mail

:

dspcm@toptechnology.mr

Angaben zur mauretanischen Fischereiaufsicht (FMC)

Name der Einrichtung

:

DSPCM SSN

Tel. SSN

:

(222) 574 67 43/574 56 26

Fax SSN

:

(222) 574 67 43

E-Mail SSN

:

dspcm@toptechnology.mr

Adresse X.25

:

20803403006315

Anlage 2

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Anlage 3

Übermittlung von VMS-Meldungen an Mauretanien

Positionsmeldung

Datenfeld

Kennziffer

Obligatorisch/ fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

F

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats, gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

O

Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden N/S DDMM.m (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden N/S DDMM.m (WGS-84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Skala

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfeldes;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 4

Abgrenzung der mauretanischen AWZ

Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der AWZ/Protokoll

VMS EU

1

Südliche Abgrenzung

Breite 16° 04′ 00″ N

Länge 19° 58′ 00″ W

2

Koordinaten

Breite 16° 30′ 00″ N

Länge 19° 54′ 00″ W

3

Koordinaten

Breite 17° 00′ 00″ N

Länge 19° 47′ 00″ W

4

Koordinaten

Breite 17° 30′ 00″ N

Länge 19° 33′ 00″ W

5

Koordinaten

Breite 18° 00′ 00″ N

Länge 19° 29′ 00″ W

6

Koordinaten

Breite 18° 30′ 00″ N

Länge 19° 28′ 00″ W

7

Koordinaten

Breite 19° 00′ 00″ N

Länge 19° 43′ 00″ W

8

Koordinaten

Breite 19° 23′ 00″ N

Länge 20° 01′ 00″ W

9

Koordinaten

Breite 19° 30′ 00″ N

Länge 20° 04′ 00″ W

10

Koordinaten

Breite 20° 00′ 00″ N

Länge 20° 14′ 30″ W

11

Koordinaten

Breite 20° 30′ 00″ N

Länge 20° 25′ 30″ W

12

Nördliche Abgrenzung

Breite 20° 46′ 00″ N

Länge 20° 04′ 32″ W

Anlage 5

Koordinaten der Zone, in der Umladungen auf der Reede des Hafens von Nouadhibou zulässig sind

(BUOY 2 = N 20° 43′ 6″ W 17° 01′ 8″)

1

Koordinaten

Breite 20° 43′ 6″ N

Länge 17° 01′ 4″ W

2

Koordinaten

Breite 20° 43′ 6″ N

Länge 16° 58′ 5″ W

3

Koordinaten

Breite 20° 46′ 6″ N

Länge 16° 58′ 5″ W

4

Koordinaten

Breite 20° 46′ 7″ N

Länge 17° 00′ 4″ W

5

Koordinaten

Breite 20° 45′ 3″ N

Länge 17° 00′ 4″ W

6

Koordinaten

Breite 20° 45′ 3″ N

Länge 17° 01′ 5″ W


Koordinaten der Zone, in der Umladungen auf der Reede des Hafens von Nouakchott zulässig sind

1

Koordinaten

Breite 18° 01′ 5″ N

Länge 16° 07′ W

2

Koordinaten

Breite 18° 01′ 5″ N

Länge 16° 03′ 8″ W

3

Koordinaten

Breite 17° 59′ N

Länge 16° 07′ W

4

Koordinaten

Breite 17° 59′ N

Länge 16° 03′ 8″ W

ANHANG III

GESAMTFISCHEREIAUFWAND (2005)

Kategorie

Schiffstyp

Gesamtaufwand

Zahl der Schiffe

BRZ

Kw

Zahl der Fangtage

Kategorie 1: Krebstiere außer Langusten

Frosttrawler

64

17 124

35 601

 

Kühltrawler

2

314

442

 

Summe Kategorie 1

66

17 437

36 043

 

Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen

 

 

 

 

 

Kühltrawler

23

6 421

12 143

 

Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die demersale Arten außer Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen

 

 

 

 

 

Kühltrawler

23

3 083

6 375

 

Kategorie 4: Grundtrawler außer Senegalesischen Seehecht

Frosttrawler

9

2 470

4 946

 

 

 

 

 

 

Kategorie 5: Fischerei auf Kopffüßer

Frosttrawler

150

50 798

97 870

 

Kühltrawler

88

20 081

26 699

 

Summe Kategorie 5

238

70 879

124 569

 

Kategorie 6: Langusten

Frosttrawler

0

0

0

 

Kühltrawler

0

0

0

 

Kategorien 7—8: Thunfischwadenfänger — Thunfischfänger mit Angeln, Oberflächen-Langleinenfischer

Frosttrawler

54

36 029

57 513

 

 

 

 

 

 

Kategorie 9: Pelagische Arten

Frosttrawler

66

392 993

231 259

 

Kühltrawler

0

0

0

 

Kategorie 10: Taschenkrebse

Frosttrawler

4

839

1 236

 

Kühltrawler

 

 

 

 

Kategorie 11: Kleine pelagische Arten (keine Gefrierschiffe)

 

 

 

 

 

Kühltrawler

0

0

0

 

Insgesamt

 

483

530 151

474 085

 

Die Zahl der Fangtage der Thunfischfänger wurde nicht nach Kategorien aufgeschlüsselt.

NB: Bei der Berechnung des nationalen Gesamtfischereiaufwands werden die über längere Zeit vorübergehend stillgelegten Schiffe nicht berücksichtigt.

ANHANG IV

Leitlinien im Hinblick auf die Erstellung einer Matrix von Zielen und Leistungsindikatoren für die Entwicklung und Durchführung der Strategie für die nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor Mauretaniens zur Unterstützung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Gewässern

Strategische Achsen und Ziele

Indikatoren

1.   

Verbesserung der Verwaltungsstrukturen in der Fischerei

1.1.

Gesteuerter Ausbau der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei

Festlegung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans für die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei

Zahl der registrierten Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei (in absoluten Zahlen und in Prozent)

Führen eines Schiffsregisters in der AWT Mauretaniens

Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne

1.2.

Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich

Zahl der bewerteten Bestände

Zahl der Forschungsprogramme

Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Einfrieren und Erhaltung bei überfischten Beständen)

Jährliche Bewertung des Fischereiaufwands bei Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind

Maßnahmen für die operationelle Bestandsbewirtschaftung (Einrichtung von Datenbanken, statistische Begleitinstrumente, Vernetzung der mit dem Flottenmanagement befassten Dienste, Veröffentlichung statistischer Berichte usw.)

1.3.

Modernisierung und Intensivierung der Forschung im Fischereibereich

Ausbau der Forschungskapazität des IMROP (in Verbindung mit dem Ziel 1.2)

2.   

Beschleunigung der Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft

2.1.

Infrastrukturentwicklung, insbesondere Entwicklung der Hafeninfrastruktur

Modernisierung des Hafens von Nouadhibou und Erweiterung des Fischereihafens

Sanierung des Fischmarktes im Hafen von Nouakchott zur Anlandung der Fänge der handwerklichen Fischerei

Entfernung von Schiffswracks von der Reede von Nouadhibou

2.2.

Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte

Erfolgte Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte (Studien, Aktionsplan, Finanzinstrumente)

2.3.

Modernisierung der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung an die Hygienestandards

Zahl der hölzernen Einbäume, die durch Einbäume aus geeigneterem Material ersetzt wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent)

Zahl der Einbäume mit Kühlanlagen an Bord

Festsetzung und Umsetzung von Vorschriften über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für Einbäume und ihre Erzeugnisse

Anhebung der Zahl der Anlandehäfen

Zahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei, die den Hygienenormen entsprechen (in absoluten Zahlen und in Prozent)

2.4.

Verbesserung der Schiffsüberwachung

Einrichtung einer einsatzfähigen Gruppe vereidigter, unabhängiger Kontrolleure (Zahl der eingestellten und ausgebildeten Personen) und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des mauretanischen Finanzgesetzes vor Ablauf der ersten Halbzeit der Geltungsdauer des Protokolls

Anzahl der Überwachungstage auf See

Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See

Zahl der Inspektionen aus der Luft

Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte

Anteil der mit Radar erfassten Fläche

Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe innerhalb der Fischereiflotte

Nutzungsgrad elektronischer Fischereilogbücher/gesamte Fischereiflotte (industrielle Fischerei und Küstenfischerei)

Den angewandten Überwachungstechniken angepasstes Ausbildungsprogramm (Zahl der Ausbildungsstunden, Zahl der ausgebildeten Techniker usw.)

2.5.

Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge)

Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen

Erfolgte Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen)

Betriebsbereites Analyselabor in Nouakchott

Der Fischmarkt von Nouakchott wird den Hygienevorschriften gerecht.

Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden

Förderung technischer und kommerzieller Partnerschaften mit privaten Marktteilnehmern aus dem Ausland

Einführung des Öko-Labelling für mauretanische Produkte

3.   

Kapazitätsaufstockung und Verwaltungsaufbau

3.1.

Verbesserung der Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten insbesondere für die handwerkliche Fischereiflotte

Empfohlene Maßnahmen zur Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten, insbesondere für die handwerkliche Fischereiflotte, wurden umgesetzt

Anpassung an die ISPS-Normen

Das Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten, insbesondere für die handwerkliche Fischereiflotte, wurde entwickelt und durchgeführt

Revision der Rechtsvorschriften über die Handelsmarine (Durchführungsdekrete)

Nationaler Plan zur Rettung von Seeleuten auf See, Seewetterbericht, Task-Force zur Untersuchung von Berufsunfällen usw

3.2.

Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste

Erfolgter Ausbau der Verwaltungskapazität

Ausarbeitung und Durchführung eines Ausbildungs- und Umschulungsprogramms (Zahl der geschulten Mitarbeiter, Zahl der Ausbildungsstunden usw.)

Intensivierung der Mechanismen der Koordinierung, Konzertierung und Zusammenarbeit mit den Partnern

Ausbau des Systems der Datenerhebung und der statistischen Begleitung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei

3.3.

Verbesserung des Systems zur Lizenzverwaltung und zur Schiffsüberwachung

Zahl der Ausbildungsstunden der Techniker

Zahl der ausgebildeten Techniker

Vernetzung der Dienste


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1802/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

73,0

204

46,0

999

59,5

0707 00 05

052

150,2

204

74,2

628

155,5

999

126,6

0709 90 70

052

148,7

204

58,0

999

103,4

0805 10 20

388

46,7

508

15,3

528

26,3

999

29,4

0805 20 10

052

63,5

204

53,6

999

58,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

68,4

388

111,5

999

90,0

0805 50 10

052

60,1

388

44,4

528

35,4

999

46,6

0808 10 80

388

59,7

400

97,4

404

99,8

720

69,7

999

81,7

0808 20 50

052

134,0

400

116,4

528

106,5

720

51,2

999

102,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 1803/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Einlagerung von zum Verkauf angebotener Interventionsbutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) muss zum Verkauf angebotene Interventionsbutter vor dem 1. Mai 2006 eingelagert worden sein.

(2)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) muss Interventionsbutter, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 angekauft wurde und zu reduzierten Preisen verkauft werden soll, vor dem 1. Mai 2006 eingelagert worden sein.

(3)

In Anbetracht der Lage auf dem Buttermarkt und der in Interventionsbeständen verfügbaren Buttermengen sollte vor dem 1. September 2006 eingelagerte Butter zum Verkauf zur Verfügung stehen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird das Datum „1. Mai 2006“ durch das Datum „1. September 2006“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird das Datum „1. Mai 2006“ durch das Datum „1. September 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2006 (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2006.


8.12.2006   

DE

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L 343/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 festgelegten Reserve

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (1), werden Ausfuhrerstattungen für Waren außer in bestimmten Ausnahmefällen nur nach Vorlage einer Erstattungsbescheinigung gewährt.

(2)

Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen erfolgt in sechs Abschnitten während des Haushaltszeitraums, wobei die Wirtschaftsbeteiligten für jeden Abschnitt Fristen für die Antragstellung beachten müssen. Wenn der Gesamtbetrag der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung für einen einzelnen Zeitabschnitt unter dem für diesen Abschnitt verfügbaren Betrag liegt, sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, wöchentlich Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Zeitabschnitt noch verfügbaren Beträge, für die noch keine Erstattungsanträge gestellt wurden, einzureichen. Erstattungsbescheinigungen können nur Antragstellern ausgestellt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

(3)

Anlässlich des bevorstehenden Beitritts Bulgariens und Rumäniens haben Wirtschaftsbeteiligte in diesen neuen Mitgliedstaaten wegen des Zusammenfalls der Feiertage mit dem Moratorium für die wöchentliche Beantragung von Erstattungsbescheinigungen für den Zeitraum vom 7. Januar bis zum 21. Januar (spätestens) nur beschränkt Gelegenheit, Anträge auf Erstattungsbescheinigungen einzureichen, die in dem Zeitraum zwischen dem Beitritt und Anfang Februar 2007 verwendet werden können.

(4)

Unter diesen Umständen ist es angezeigt, vorübergehende Sondermaßnahmen zu erlassen, die diese Wirtschaftsbeteiligten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreien.

(5)

Dementsprechend empfiehlt es sich, im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 bestimmte Ausnahmeregelungen vorzusehen, damit die Wirtschaftsbeteiligten in Bulgarien und Rumänien, vorbehaltlich des Inkrafttretens der Beitrittsakte am 1. Januar 2007, im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 für die Freistellung gemäß Artikel 46 dieser Verordnung in Frage kommen.

(6)

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es angebracht, die Gültigkeit der mit dieser Verordnung erlassenen Sondermaßnahmen auf Anträge zu begrenzen, die in dem am 15. Oktober 2007 endenden Haushaltsjahr gestellt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das am 15. Oktober 2007 endende Haushaltsjahr die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 75 000 EUR nicht für Anträge von Wirtschaftsbeteiligten, die in Bulgarien und Rumänien niedergelassen sind, sofern diese Anträge sich auf im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 erfolgende Ausfuhren beziehen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 16. Oktober 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2006 (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 8).


8.12.2006   

DE

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L 343/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 1805/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Thiamphenicol, Fenvalerat und Meloxicam

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Thiamphenicol wurde für Rinder in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch sowie für Hühner in Bezug auf Muskelgewebe, Haut und Fettgewebe, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Thiamphenicol wurde für Schweine in Bezug auf Muskelgewebe, Haut und Fettgewebe, Leber und Nieren auch in Anhang III der Verordnung aufgenommen. Nach Prüfung der vom Antragsteller für die Festsetzung von endgültigen Rückstandshöchstmengen für Thiamphenicol bei Schweinen vorgelegten Informationen wird es als angemessen erachtet, den Eintrag für Thiamphenicol in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu ändern. Die Rückstandshöchstmengen für Fettgewebe, Leber und Nieren sollten nicht für Fische gelten.

(3)

Der Stoff Fenvalerat wurde für Rinder in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Die vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Juli 2006. Nach Prüfung der vom Antragsteller für die Festsetzung von endgültigen Rückstandshöchstmengen für Fenvalerat bei Rindern vorgelegten Informationen wird es als angemessen erachtet, Fenvalerat für Rinder in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

(4)

Der Stoff Meloxicam wurde für Rinder, Schweine und Equiden in Bezug auf Muskelgewebe, Leber und Nieren sowie für Rinder in Bezug auf Milch in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung des Antrags auf die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Meloxicam bei Kaninchen sowie bei Ziegen in Bezug auf Milch wird es als angemessen erachtet, den Eintrag für Meloxicam in diesem Anhang für Kaninchen und Ziegen in Bezug auf Muskelgewebe, Leber und Nieren sowie für Ziegen in Bezug auf Milch zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Februar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1729/2006 der Kommission (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 6).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2.   Antibiotika

1.2.5.   Florfenicol und verwandte Verbindungen

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Thiamphenicol

Thiamphenicol

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten (1)

50 μg/kg

Muskel (2)

50 μg/kg

Fett (3)

50 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Nieren

50 μg/kg

Milch

2.   Mittel gegen Parasiten

2.2.   Mittel gegen Ektoparasiten

2.2.3.   Pyrethroide

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Fenvalerat

Fenvalerat (Summe der RR-, SS-, RS- und SR-Isomere)

Rinder

25 μg/kg

Muskel

250 μg/kg

Fett

25 μg/kg

Leber

25 μg/kg

Nieren

40 μg/kg

Milch“

4.   Entzündungshemmende Mittel

4.1.   Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

4.1.4.   Oxicam-Derivate

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Meloxicam

Meloxicam

Schweine, Equiden, Kaninchen

20 μg/kg

Muskel

65 μg/kg

Leber

65 μg/kg

Nieren

Rinder, Ziegen

20 μg/kg

Muskel

65 μg/kg

Leber

65 μg/kg

Nieren

15 μg/kg

Milch“


(1)  Nicht anwenden bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Rückstandshöchstmengen für Fettgewebe, Leber und Nieren gelten nicht für Fische.

(2)  Bei Fischen bezieht sich Muskelgewebe auf ‚Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen‘.

(3)  Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert ‚Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘.“


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 1806/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) gewährte die Gemeinschaft Laos allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind auch Abweichungen von dieser Definition zugunsten der vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten, am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Laos wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 der Kommission (4). Die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 wurde bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

(4)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 beantragte Laos die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor dem 31. Dezember 2006 angenommen.

(6)

Die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln würde sich nachteilig auf die Investitionen und die Beschäftigung in Laos sowie auf die Fähigkeit der Unternehmen in Laos auswirken, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Des Weiteren erfordern die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Laos als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität der Unternehmen von Laos, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen.

(8)

Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl von Laos als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald die neuen APS-Ursprungsregeln angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 wird „31. Dezember 2006“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sobald die neuen Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems angenommen wurden, wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2186/2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 14).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 1807/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) gewährte die Gemeinschaft Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind auch Abweichungen von dieser Definition zugunsten der vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten, am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Kambodscha wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission (4). Die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 wurde bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

(4)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 beantragte Kambodscha die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor dem 31. Dezember 2006 angenommen.

(6)

Die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln würde sich nachteilig auf die Investitionen und die Beschäftigung in Kambodscha sowie auf die Fähigkeit der Unternehmen in Kambodscha auswirken, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Des Weiteren erfordern die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Kambodscha als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität der Unternehmen Kambodschas, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen.

(8)

Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Kambodschas als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald die neuen APS-Ursprungsregeln angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 wird „31. Dezember 2006“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sobald die neuen Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems angenommen wurden, wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 46. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 16).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/73


VERORDNUNG (EG) Nr. 1808/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) gewährte die Gemeinschaft Nepal allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind auch Abweichungen von dieser Definition zugunsten der vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten, am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Nepal wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission (4). Die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 wurde bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

(4)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 beantragte Nepal die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor dem 31. Dezember 2006 angenommen.

(6)

Die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln würde sich nachteilig auf die Investitionen und die Beschäftigung in Nepal sowie auf die Fähigkeit der Unternehmen in Nepal auswirken, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Des Weiteren erfordern die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Nepal als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen Nepals, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen.

(8)

Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Nepals als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald die neuen APS-Ursprungsregeln angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 wird „31. Dezember 2006“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sobald die neuen Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems angenommen wurden, wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 18).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/75


VERORDNUNG (EG) Nr. 1809/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 8. Dezember 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

18,23 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

16,87 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

18,23 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

16,87 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1982

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

19,82

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

18,34

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

18,34

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1982

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/77


VERORDNUNG (EG) Nr. 1810/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 7. Dezember 2006 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 7. Dezember 2006 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 28,341 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 1811/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 24. November 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1733/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1733/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1733/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 17.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 8. Dezember 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

18,34

18,34


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/80


VERORDNUNG (EG) Nr. 1812/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 vom 1. bis 7. Dezember 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/81


VERORDNUNG (EG) Nr. 1813/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 1. bis zum 7. Dezember 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/82


RICHTLINIE 2006/127/EG DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission (2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten den Leitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) entsprechen, soweit entsprechende Leitlinien festgelegt wurden. Für andere Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2)

Seither haben das Sortenamt und der Internationale Verband weitere Leit- bzw. Richtlinien für eine Reihe anderer Arten festgelegt und bestehende Leit- bzw. Richtlinien aktualisiert.

(3)

Der sachliche Geltungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG wurde erweitert, um damit auch neue Sorten zu erfassen.

(4)

Die Richtlinie 2003/91/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Artikel 2

Für Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2007 begonnen haben, können die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie galt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften mit der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Juli 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11.


ANHANG

ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Allium cepa L. (Cepa-Gruppe)

Zwiebel und Lauchzwiebe

TP 46/1 vom 14.6.2005

Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe)

Schalotte

TP 46/1 vom 14.6.2005

Allium porrum L.

Porree

TP 85/1 vom 15.11.2001

Allium sativum L.

Knoblauch

TP 162/1 vom 25.3.2004

Asparagus officinalis L.

Spargel

TP 130/1 vom 27.3.2002

Brassica oleracea L.

Blumenkohl

TP 45/1 vom 15.11.2001

Brassica oleracea L.

Broccoli oder Calabrese

TP 151/1 vom 27.3.2002

Brassica oleracea L.

Rosenkohl

TP 54/2 vom 1.12.2005

Brassica oleracea L.

Kohlrabi

TP 65/1 vom 25.3.2004

Brassica oleracea L.

Wirsing, Weißkohl und Rotkohl

TP 48/2 vom 1.12.2005

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika

TP 76/1 vom 27.3.2002

Cichorium endivia L.

Krausblättrige Endivie und vollblättrige Endivie

TP 118/2 vom 1.12.2005

Cichorium intybus L.

Wurzelzichorie

TP 172/2 vom 1.12.2005

Cichorium intybus L.

Chicorée

TP 173/1 vom 25.3.2004

Cucumis melo L.

Melone

TP 104/1 vom 27.3.2002

Cucumis sativus L.

Speisegurke und Gewürzgurke

TP 61/1 vom 27.3.2002

Cucurbita pepo L.

Eierkürbis oder Zucchini

TP 119/1 vom 25.3.2004

Cynara cardunculus L.

Artischocke und Kardone

TP 184/1 vom 25.3.2004

Daucus carota L.

Karotte und Futtermöhre

TP 49/2 vom 1.12.2005

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

TP 183/1 vom 25.3.2004

Lactuca sativa L.

Grüner Salat

TP 13/2 vom 1.12.2005

Lycopersicon esculentum Mill.

Tomate

TP 44/2 vom 15.11.2001

Phaseolus vulgaris L.

Buschbohne und Stangenbohne

TP 12/2 vom 1.12.2005

Pisum sativum L. (partim)

Runzelerbse, Rollerbse und Zuckererbse

TP 07/1 vom 6.11.2003

Raphanus sativus L.

Radieschen

TP 64/1 vom 27.3.2002

Spinacia oleracea L.

Spinat

TP 55/1 vom 27.3.2002

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Rapunzel oder Feldsalat

TP 75/1 vom 27.3.2002

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne

TP Broadbean/1 vom 25.3.2004

Zea mays L. (partim)

Süßmais und Puffmais

TP 2/2 vom 15.11.2001

Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Allium fistulosum L.

Hohllauch oder Winterzwiebel

TG/161/3 vom 1.4.1998

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

TG/198/1 vom 9.4.2003

Apium graveolens L.

Sellerie

TG/82/4 vom 17.4.2002

Apium graveolens L.

Knollensellerie

TG/74/4 Corr. vom 17.4.2002 + 5.4.2006

Beta vulgaris L.

Mangold oder Beißkohl

TG/106/4 vom 31.3.2004

Beta vulgaris L.

Rote Rübe einschl. der Sorte ‚Cheltenham beet‘

TG/60/6 vom 18.10.1996

Brassica oleracea L.

Grünkohl

TG/90/6 vom 31.3.2004

Brassica rapa L.

Chinakohl

TG/105/4 vom 9.4.2003

Brassica rapa L.

Speiserübe

TG/37/10 vom 4.4.2001

Cichorium intybus L.

Breitblättriger Chicorée oder Italienische Zichorie

TG/154/3 vom 18.10.1996

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

TG/142/4 vom 31.3.2004

Cucurbita maxima Duchesne

Kürbis

TG/155/3 vom 18.10.1996

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

TG/136/5 vom 6.4.2005

Phaseolus coccineus L.

Feuerbohne

TG/9/5 vom 9.4.2003

Raphanus sativus L.

Schwarzer Rettich

TG/63/6 vom 24.3.1999

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

TG/62/6 vom 24.3.1999

Scorzonera hispanica L.

Scorzonera oder Schwarzwurzel

TG/116/3 vom 21.10.1988

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

TG/117/4 vom 17.4.2002

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

8.12.2006   

DE EN EN EN

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/85


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

über den Abschluss im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Rahmenübereinkommens über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation sowie des Protokolls zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung zum Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5219)

(2006/890/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission nahm im Einklang mit den am 10. April 2000 durch Ratsbeschluss angenommenen Direktiven an den Verhandlungen über ein Übereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation und ein Protokoll zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung mit der Russischen Föderation teil.

(2)

Am 21. Mai 2003 wurden in Stockholm ein Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (MNEPR) und das Protokoll zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung zu dem MNEPR-Rahmenübereinkommen unterzeichnet.

(3)

Unterzeichnet wurde das Rahmenübereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft, Norwegen, Schweden, Dänemark, Finnland, Belgien, Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden und Russland.

(4)

Mit dem MNEPR-Rahmenübereinkommen wird ein kohärenter und umfassender multilateraler Rechtsrahmen für die von westlichen Ländern in Nordwestrussland durchgeführten Nuklearprojekte geschaffen, wobei das Protokoll zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung die Fragen der Haftung für die in diesem Zusammenhang durchgeführten Tätigkeiten regeln soll.

(5)

Das MNEPR soll Projekte zur Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie der Außerbetriebnahme von Atom-U-Booten und –Eisbrechern in der Russischen Föderation erleichtern. Sein eigentlicher Schwerpunkt liegt zwar auf der nordwestlichen Region, doch im Rahmenübereinkommen ist festgelegt, dass das MNEPR auch auf Projekte oder jede andere Form der Zusammenarbeit in anderen Bereichen nuklearer Tätigkeiten einschließlich der nuklearen Sicherheit Anwendung finden kann, wenn die betreffenden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(6)

Die bestehende bilaterale Vereinbarung über die Durchführung der Programme für Technische Hilfe im Bereich der nuklearen Sicherheit sowie Fragen der Nuklearhaftung, die 1995 von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft und von der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, wird auf Projekte im Rahmen des neuen Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der Nuklearsicherheit keine Anwendung finden.

(7)

Alle EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichneten, haben inzwischen ihre Ratifikationsurkunden bei den Verwahrern hinterlegt, so auch das Vereinigte Königreich, das das Übereinkommen im April 2006 zuletzt ratifizierte.

(8)

Die Europäische Atomgemeinschaft kann nun das MNEPR-Übereinkommen schließen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

(1)   Das Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation und das Protokoll zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung zum Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation werden im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen.

(2)   Der Wortlaut des Rahmenübereinkommens und des Protokolls ist dieser Entscheidung beigefügt.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


Framework Agreement on a Multilateral Nuclear Environmental Programme in the Russian Federation

The Government of the Kingdom of Belgium, the Government of the Kingdom of Denmark, the Government of the Republic of Finland, the Government of the French Republic, the Government of the Federal Republic of Germany, the Government of the Kingdom of the Netherlands, the Government of the Kingdom of Norway, the Government of the Russian Federation, the Government of the Kingdom of Sweden, the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, the Government of the United States of America, the European Community, and the European Atomic Energy Community (hereinafter referred to as the Parties),

Noting the Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste Management of 5 September 1997 (hereinafter referred to as the Joint Convention);

Noting that the Joint Convention stipulates that spent fuel and radioactive waste within military or defence programmes should be managed in accordance with the objectives stated in that Convention even though they are excluded from it except as provided in Article 3 thereof;

Noting also the Convention on Nuclear Safety of 17 June 1994;

Recalling the importance the Joint Convention attaches to international cooperation in enhancing the safety of spent fuel and radioactive waste management through bilateral and multilateral mechanisms;

Reaffirming the importance the Parties attach to the principles embodied in relevant international conventions on nuclear liability for the provision of international assistance in this field;

Recognising the work of the Contact Expert Group for International Radwaste Projects established under the auspices of the International Atomic Energy Agency to deal with issues regarding international cooperation in radioactive waste management and related issues in the Russian Federation, and its contribution to the development of a comprehensive International Action Plan;

Desiring to facilitate practical cooperation to enhance the safety of spent fuel and radioactive waste management in the Russian Federation, in particular through the implementation of projects in the Russian Federation that may be identified by the Contact Expert Group for International Radwaste Projects;

Recalling the Declaration of Principles by members and observers of the Barents Euro-Arctic Council representing Denmark, Finland, France, Germany, Iceland, Italy, the Netherlands, Norway, Poland, the Russian Federation, Sweden, the United Kingdom and the United States regarding the Multilateral Nuclear Environmental Programme in the Russian Federation signed at Bodø (Norway) on 5 March 1999 in which the participants declared their readiness to negotiate a multilateral Framework Agreement covering the necessary conditions for the provision of international assistance in this field,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Multilateral Nuclear Environmental Programmein the Russian Federation (MNEPR)

1.   The Parties hereby establish a framework to facilitate cooperation in the area of safety of spent nuclear fuel and radioactive waste management in the Russian Federation. This framework shall be referred to as the ‘Multilateral Nuclear Environmental Programme in the Russian Federation’ (MNEPR). The MNEPR shall apply to projects undertaken between contributors and recipients or any other form of cooperation agreed by them. It may also apply to projects or any other form of cooperation in other areas of nuclear activities, including nuclear safety, if so agreed by the Parties concerned.

2.   The Parties shall seek to avoid duplication of assistance activities and to ensure that such activities are complementary to activities under other multilateral or bilateral funds, agreements, mechanisms or arrangements.

Article 2

Definitions

For the purposes of this Agreement the following terms shall have the following meanings:

Technical aid (assistance)

:

Any form of gratuitous aid and/or contribution provided under this Agreement or under any Implementing Agreement, or otherwise agreed to by the Russian Party and the Contributing Party or Parties (hereinafter referred to as ‘assistance’);

Contributor

:

Any Party other than the Russian Party or any entity authorised by such Party to provide assistance under the MNEPR;

Recipient

:

The Russian Party or any other Russian entity authorised by the Russian Party to serve as beneficiary of assistance and partner for the realisation of a project under the MNEPR;

Implementing Agreement

:

An agreement between one or more recipients and one or more contributors for the provision of assistance for the realisation of a project under the MNEPR.

Article 3

Modes of cooperation under the MNEPR

1.   Assistance under the MNEPR may be provided through:

(a)

Implementing Agreements between one or more recipients and any one of the contributors (Bilateral mode);

(b)

Implementing Agreements between one or more recipients and several contributors whereby a common financing arrangement will not be established (Multilateral simple mode);

(c)

Implementing Agreements between one or more recipients and several contributors whereby a common financing arrangement will be established (Multilateral funding mode); or

(d)

any other mechanism agreed by the recipient(s) and contributor(s) concerned.

2.   Except as otherwise provided in this Agreement, the terms and conditions of this Agreement shall apply to all assistance provided under paragraph 1 of this Article. The provisions of this Agreement may also apply to activities undertaken before its entry into force if so agreed by the Parties involved in those activities.

3.   The provision of assistance by the contributors under this Agreement shall be subject to the availability of appropriated funds.

Article 4

MNEPR Committee

1.   To facilitate cooperation and to exchange information under the MNEPR, the Parties hereby establish the MNEPR Committee. The MNEPR Committee shall be composed of one authorised official/governmental representative of each of the Parties, who shall also serve as a contact point for all questions of relevance to the MNEPR.

2.   The MNEPR Committee may:

discuss the development and implementation of projects and any other form of cooperation under this Agreement,

discuss relevant activities under other bilateral or multilateral agreements or arrangements,

coordinate funding for projects under Article 3(1)(c),

identify obstacles and problems encountered in the implementation of projects, and make recommendations regarding their resolution,

establish working groups as required for the functioning of the MNEPR Committee,

discuss and make recommendations on other matters relevant to the operation of MNEPR activities,

and

invite States, intergovernmental organisations or regional economic integration organisations being subject to public international law to accede in accordance with Article 16.

3.   The MNEPR Committee shall adopt its Rules of Procedure.

4.   The MNEPR Committee shall elect two co-chairpersons for 12-month periods from among representatives of the Parties, one from among the Contributing Parties and one representing the Russian Party.

5.   The MNEPR Committee may decide to admit as observers any interested State, intergovernmental organisation or regional economic integration organisation being subject to public international law not party to this Agreement. Where a coordinator has been designated according to Article 5, that coordinator shall be admitted as an observer to meetings of the MNEPR Committee, where relevant.

6.   Decisions and recommendations of the MNEPR Committee shall be made by consensus.

Article 5

Coordinator of multilateral funding under the MNEPR

1.   The Contributing Parties to a common financing arrangement, as referred to in Article 3.1(c), may designate a coordinator for such an arrangement.

2.   The rights and obligations of the Contributing Parties under this Agreement apply equally to the Coordinator where the coordinator performs activities on behalf of the contributors.

Article 6

Specific undertakings

1.   The Parties shall promote activities necessary for the implementation of projects under the MNEPR.

2.   The Russian Party shall ensure the prompt issuance of, inter alia, licences, permits, approvals and the prompt customs clearances necessary for the efficient implementation of projects. The Russian Party shall ensure the provision of data and information necessary for the implementation of specific projects within the framework of this Agreement. The Russian Party shall grant access to sites and facilities necessary for the implementation of specific projects within the framework of this Agreement. Should such access be restricted according to the provisions of the legislation of the Russian Federation, mutually acceptable procedures shall be developed in the Implementing Agreements. The Implementing Agreements shall also define the procedures for, and the scope of, the information to be transferred.

3.   The provision of assistance shall be complemented by Russian resources. Such resources may be contributed in kind or otherwise for the implementation of projects under the MNEPR.

Article 7

Claims, legal proceedings and indemnification

1.   This Agreement is supplemented by a Protocol containing provisions on claims, legal proceedings and indemnification in respect of claims against contributors and their personnel or contractors, subcontractors, consultants, suppliers or subsuppliers of equipment, goods and services at any tier and their personnel, for any loss or damage of whatsoever nature arising from activities undertaken pursuant to this Agreement.

2.   The Protocol and its Annex shall not apply to any Party that does not become a party to the Protocol.

3.   Any Party that does not become a party to the Protocol may conclude with the Russian Party a separate agreement covering claims, legal proceedings and indemnification in respect of claims for any loss or damage of whatsoever nature arising from activities undertaken pursuant to this Agreement.

Article 8

Use and retransfer of assistance

1.   Unless the written consent of the contributor has first been obtained, the recipient shall not transfer title to, or possession of, any assistance provided pursuant to this Agreement to any entity, other than an officer, employee or agent of that contributor or that recipient and shall not permit the use of such assistance for purposes other than those for which it has been furnished.

2.   The Russian Party shall take all reasonable measures within its power to ensure the security of, ensure the appropriate use of, and prevent the unauthorised transfer of assistance provided pursuant to this Agreement.

Article 9

Exemption from taxes or similar charges

1.   The Russian Party shall exempt assistance provided under this Agreement from customs duties, profits taxes, other taxes and similar charges. The Russian Party shall take all necessary steps to ensure that no local or regional taxes are levied on assistance provided under this Agreement. These steps will include the provision of letters from competent local and/or regional authorities confirming that no taxes will be levied on assistance provided under this Agreement. Such letters of confirmation covering localities and regions where projects under this Agreement will be carried out shall be deposited with at least one of the depositaries before the start of implementation of the projects.

2.   The Russian Party shall exempt remuneration to foreign natural persons and to Russian citizens not ordinarily resident in the Russian Federation for work undertaken and services performed by such persons for the implementation of assistance under this Agreement from income tax, social security tax contributions, and similar charges within the territory of the Russian Federation. With regard to remuneration exempted by this paragraph, the Russian Party shall not have any obligations in terms of any charges and payments to the persons indicated in this paragraph, at the expense of the social security system or any other government funds.

3.   The Contributing Parties and their personnel, their contractors, subcontractors, suppliers and subsuppliers may import into, and export out of, the Russian Federation equipment, supplies, materials or services required to implement this Agreement. In addition to the provisions regarding assistance, temporary importation and exportation shall not be subject to customs duties, license fees, undue restrictions, taxes or similar charges.

4.   In addition to the preceding paragraphs, persons and entities participating in the implementation of the programmes in the framework of this Agreement within the territory of the Russian Federation are entitled to exemption from value added tax and other charges with regard to equipment and goods purchased within the territory of the Russian Federation for the implementation of the projects or the programmes in the framework of this Agreement, as well as works done and services rendered within the territory of the Russian Federation.

5.   Imposition of taxation shall be regarded as a valid reason for suspension or termination of an assistance project, or not to initiate an assistance project.

6.   The Russian Party shall be responsible for procedures ensuring the implementation of this Article.

Necessary certificates shall be issued by the relevant competent authority.

Article 10

Accounts, audits and examinations

1.   Each recipient shall maintain proper accounts of all assistance funding received from contributors, and furnish such accounts, together with full supporting documentation, to the contributor or contributors concerned at regular intervals, as specified in the relevant Implementing Agreement or as otherwise agreed.

2.   Upon request, representatives of a contributor shall have the right, within 60 days of making the request, to examine the use of any assistance provided by that contributor in accordance with this Agreement, at sites of their location or use if possible, and shall have the right to audit and examine any and all related records or documentation for a period of seven years after the completion or early termination of the project in question, unless another period is specified in the Implementing Agreement. The practical details of such audits and examinations shall be set out in the Implementing Agreements.

Article 11

Intellectual property

The Parties shall provide in Implementing Agreements, as appropriate, effective protection and allocation of rights to intellectual property transmitted or created under this Agreement.

Article 12

Status of personnel and entry and exit of personnel

1.   The Russian Party shall facilitate the entry and exit of employees of the Contributing Parties to this Agreement and their personnel and contractors, subcontractors, consultants, suppliers and subsuppliers and their personnel into and out of the territory of the Russian Federation for the purpose of carrying out activities in accordance with this Agreement.

2.   The Russian Party shall accredit military and civilian personnel of the Contributing Parties, including employees of the Commission of the European Communities present in the territory of the Russian Federation in order to carry out activities related to the provision of assistance under this Agreement, as administrative and technical personnel of the respective diplomatic missions, the mission of the Commission of the European Communities and the missions of intergovernmental organisations, in the Russian Federation. After entry into force of this Agreement, the Parties will consult on the number of such personnel covered by this paragraph. The accreditation of such personnel shall have no effect on the number of accredited personnel permitted at Russian diplomatic missions in the Contributing Parties.

3.   The Russian Party guarantees that the contractors, subcontractors, consultants, suppliers, subsuppliers and their personnel as referred to in paragraph 1 of this Article may import and re-export out of the territory of the Russian Federation all of their personal household effects as well as foodstuffs for their personal use without being liable to any customs duties, taxes, or similar charges. Duty-free import into and re-export out of the Russian Federation of one motor vehicle per family is allowed, provided that the vehicle is used only within the period of the relevant contract and is re-exported at the end of this period.

Article 13

Settlement of disputes

Any disagreement between two or more Parties concerning the interpretation of this Agreement, or its implementation, shall be resolved through consultations. Consultations shall take place not later than three months after one of the Parties submits such a request in writing to the other Party or Parties.

Article 14

Awarding of contracts

In the event that a Party awards a contract for the acquisition of goods and services, including construction, to implement this Agreement, such contracts shall be awarded in accordance with the laws and regulations of that Party, or such other laws and regulations as that Party may choose. Russian companies can also be used as contractors or subcontractors.

Article 15

Modifications and amendments

1.   Any modification or amendment to this Agreement, and any additional protocol to it, may be made by agreement among the Parties to this Agreement.

2.   Any modification or amendment made pursuant to this Article shall be subject to ratification, acceptance or approval by all of the Parties. Modifications or amendments shall enter into force for all Parties 30 days following the date of receipt by at least one of the depositaries of the last notification of ratification, acceptance or approval.

Article 16

Accession

1.   This Agreement shall be open for accession by any State, intergovernmental organisation or regional economic integration organisation being subject to public international law upon invitation by the MNEPR Committee.

2.   This Agreement shall enter into force for the acceding Party 30 days following the date of receipt by at least one of the depositaries of the acceding Party's instrument of accession and the last of the notifications by the Parties expressing concurrence.

Article 17

Depositaries

The Minister of Foreign Affairs of the Russian Federation and the Secretary General of the Organisation for Economic Cooperation and Development are hereby designated as depositaries. The depositaries shall fulfil their duties in accordance with Article 77 of the Vienna Convention on the Law of Treaties of 23 May 1969 and shall consult each other in the fulfilment of their duties.

Article 18

Entry into force, duration, withdrawal and termination

1.   This Agreement shall be subject to ratification, acceptance or approval. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with at least one of the depositaries. It shall enter into force on the 30th day following the date of receipt of such instruments from the Russian Party and from one other signatory, and shall remain in force for a period of five years from that date. For each signatory depositing such an instrument thereafter, this Agreement shall enter into force for it 30 days following the receipt by at least one of the depositaries of such instrument and shall remain in force until the expiration of its original five-year period.

2.   This Agreement shall be extended automatically for further periods of five years. Any Party may request at least one of the depositaries at least 90 days before the expiration of the five-year period to convene a meeting of the Parties to consider the termination, modification or amendment of this Agreement

3.   Any Party may withdraw from this Agreement upon giving 90 days written notification to at least one of the depositaries. The MNEPR Committee shall immediately be seized of the matter and shall make recommendations to the Parties on the further continuation of the Agreement.

4.   The obligations under Articles 8 to 11, Article 12 first and third paragraphs, and Article 13 of this Agreement shall remain in effect regardless of any subsequent transfer of ownership of the object of cooperation, and regardless of any termination of, or withdrawal from, this Agreement, or the expiration of its validity.

5.   Notwithstanding any termination of this Agreement, it shall continue to apply to any Implementing Agreement which the Parties to such Implementing Agreement agree to continue, for the duration of such Implementing Agreement.

6.   Where a Party withdraws from this Agreement but continues to be a Party to an Implementing Agreement, this Agreement shall continue to apply to such Party with respect to its participation in such Implementing Agreement.

7.   This Agreement shall be applied on a provisional basis from the date of its signature.

Done at Stockholm on 21 May 2003 in the English, French and Russian languages, all texts being equally authentic, in two originals of which one shall be deposited in the archives of the Ministry of Foreign Affairs of the Russian Federation and one in the archives of the Organisation for Economic Cooperation and Development. Duly certified copies of this Agreement shall be transmitted to the signatories and acceding Parties. In the event of any dispute or divergence in relation to this Agreement the English text shall prevail for the purposes of interpretation.

PROTOCOL

on Claims, Legal Proceedings and Indemnification to the Framework Agreement on a Multilateral Nuclear Environmental Programme in the Russian Federation

The Government of the Kingdom of Belgium, the Government of the Kingdom of Denmark, the Government of the Republic of Finland, the Government of the French Republic, the Government of the Federal Republic of Germany, the Government of the Kingdom of the Netherlands, the Government of the Kingdom of Norway, the Government of the Russian Federation, the Government of the Kingdom of Sweden, the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, the European Community, and the European Atomic Energy Community (hereinafter referred to as the Parties),

Reaffirming their commitment to achieving the purposes of the Framework Agreement on a Multilateral Nuclear Environmental Programme in the Russian Federation signed on 21 May 2003 (hereinafter referred to as the Agreement),

Convinced of the need to establish provisions ensuring that claims against the Contributing Parties and their personnel or contractors, subcontractors, consultants, suppliers or subsuppliers of equipment, goods or services at any tier and their personnel, for any loss or damage of whatsoever nature arising from activities undertaken pursuant to the Agreement are not brought by the Russian Party and, if brought by a third party, are indemnified by the Russian Party,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

1.   The definitions contained in Article 2 of the Agreement shall apply to this Protocol as fully and effectively as if they were set forth in full herein.

2.   For the purposes of this Protocol, the following terms shall have the following meanings:

nuclear incident

:

Any occurrence or series of occurrences having the same origin which causes nuclear damage.

nuclear damage

:

(i)

loss of life, any personal injury or any loss of, or damage to, property which arises out of or results from the radioactive properties or a combination of radioactive properties with toxic, explosive or other hazardous properties of nuclear fuel or radioactive products or waste in, or of nuclear material coming from, originating in, or sent to, a nuclear installation;

(ii)

any other loss or damage so arising or resulting if and to the extent that the law of the competent court so provides; and

(iii)

if the law of the State in which the nuclear installation of the liable operator is situated so provides, loss of life, any personal injury or any loss of, or damage to, property which arises out of or results from other ionising radiation emitted by any other source of radiation inside a nuclear installation.

3.   For the purposes of this Protocol, whenever both nuclear damage and damage other than nuclear damage have been caused by a nuclear incident, or jointly by a nuclear incident and one or more other occurrences, such other damage shall, to the extent that it is not reasonably separable from the nuclear damage, be deemed, for the purposes of this Protocol, to be nuclear damage caused by that nuclear incident.

Article 2

1.   With the exception of claims for injury or damage against individuals arising from omissions or acts of such individuals done with intent to cause injury or damage, the Russian Party shall bring no claims or legal proceedings of any kind against the contributors and their personnel or contractors, subcontractors, consultants, suppliers or subsuppliers of equipment, goods or services at any tier and their personnel, for any loss or damage of whatsoever nature, including but not limited to personal injury, loss of life, direct, indirect and consequential damage to property owned by the Russian Federation arising from activities undertaken pursuant to the Agreement. This paragraph shall not apply to the enforcement of the express provisions of a contract.

2.   With the exception of claims for nuclear damage against individuals arising from omissions or acts of such individuals done with intent to cause damage, the Russian Party shall provide for the adequate legal defence of and indemnify, and shall bring no claims or legal proceedings against the contributors and their personnel, or any contractors, subcontractors, consultants, suppliers, or subsuppliers of equipment, goods or services at any tier and their personnel in connection with third party claims, in any court or forum, arising from activities undertaken pursuant to the Agreement, for nuclear damage occurring within or outside the territory of the Russian Federation, that results from a nuclear incident occurring within the territory of the Russian Federation.

3.   Upon request by a Party, the Russian Party or its authorised representative shall issue an indemnity confirmation letter to any contractor, subcontractor, consultant, supplier or subsupplier confirming the provisions of this Protocol. A standard form of such Indemnity Confirmation Letter is enclosed as an integral part of this Protocol.

4.   The Parties may consult as appropriate, on claims and proceedings under this Article.

5.   Any payments related to the indemnification in paragraph 2 of this Article shall be made promptly and shall be freely transferable to the beneficiary in its national currency.

6.   Contributors, contractors, subcontractors, consultants, suppliers or subsuppliers of equipment, goods or services at any tier and their personnel may refer any dispute concerning the implementation of obligations under this Article to arbitration in accordance with UNCITRAL Arbitration Rules, if such dispute has not been resolved amicably within 90 days of its submission to the Russian Party. Any arbitration award shall be final and binding on the parties to the dispute.

7.   Nothing in this Article shall be construed as acknowledging the jurisdiction of any court or forum outside the Russian Federation over third party claims to which paragraph 2 of this Article applies, except as provided for in paragraph 6 of this Article and in any other case where the Russian Federation has pledged itself to acknowledge and execute a legal decision on the basis of provisions of international agreements.

8.   Nothing in this Article shall be construed as waiving the immunity of the Parties with respect to potential third party claims that may be brought against any of them.

Article 3

1.   This Protocol is open for signature by any signatory to the Agreement.

2.   This Protocol is subject to ratification, acceptance or approval by signatories that are Parties to the Agreement. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with at least one of the depositaries of the Agreement.

3.   This Protocol shall be open to accession by any Party that has acceded to the Agreement.

4.   Accession shall be effected by the deposit of an instrument of accession with at least one of the depositaries of the Agreement.

5.   The depositaries of this Protocol shall be the depositaries of the Agreement and shall fulfil their duties in accordance with Article 77 of the Vienna Convention on the Law of Treaties of 23 May 1969 and shall consult each other in the fulfilment of their duties.

Article 4

1.   Subject to the entry into force of the Agreement, this Protocol shall enter into force on the 30th day following the date of receipt by at least one of the depositaries of the instruments of ratification, acceptance or approval referred to in Article 3(2) from the Russian Federation and from any other signatory to this Protocol and it shall remain in force for a period of five years from that date. For each signatory ratifying, accepting or approving thereafter, this Protocol shall enter into force for it on the 30th day following the receipt by at least one of the depositaries of the instruments of ratification, acceptance or approval referred to in Article 3(2) and it shall remain in force until the expiration of its original five-year period.

2.   For each Party acceding to this Protocol, it shall enter into force for it 30 days following the receipt by at least one of the depositaries of the instrument of accession referred to in Article 3(4) and it shall remain in force until the expiration of the original five-year period mentioned in paragraph 1 of this Article.

3.   This Protocol shall be extended automatically for further periods of five years. Any Party may request at least one of the depositaries, at least 90 days before the expiration of the five-year period, to convene a meeting of the Parties to consider the continuation, modification or amendment of this Protocol.

4.   Any Party may withdraw from this Protocol upon giving 90 days written notification to at least one of the depositaries. The MNEPR Committee shall immediately be seized of the matter and shall make recommendations to the Parties on the further continuation of this Protocol and the Agreement.

5.   The obligations under this Protocol shall remain in effect regardless of any subsequent transfer of ownership of the object of cooperation, and regardless of any termination of, or withdrawal from, this Protocol or the Agreement, or the expiration of their validity.

6.

(a)

Notwithstanding any termination of this Protocol, it shall continue to apply to any Implementing Agreement which the Parties to such Implementing Agreement agree to continue, for the duration of such Implementing Agreement.

(b)

Where a Party withdraws from this Protocol but continues to be a Party to an Implementing Agreement, this Protocol shall continue to apply to such Party with respect to its participation in such Implementing Agreement.

7.   Where,

(a)

the Vienna Convention on Civil Liability for Nuclear Damage of 21 May 1963 (hereinafter referred to as the Vienna Convention) and the Joint Protocol relating to the Application of the Vienna Convention and the Paris Convention of 21 September 1988 (hereinafter referred to as the Joint Protocol) have both come into force for the Russian Federation, and

(b)

the Vienna Convention or the Paris Convention on Third Party Liability in the Field of Nuclear Energy of 29 July 1960 and the Joint Protocol have both come into force for any other Party to this Protocol, such other Party may, in its discretion and by notice in writing to the Russian Federation, terminate the application of Article 2(2) of this Protocol as between it and the Russian Federation with respect to any activity undertaken pursuant to the Agreement to which these instruments apply. The Russian Federation and such other Party shall each inform the other in writing of the dates upon which such instruments come into force in their respective territories.

8.   This Protocol shall be applied on a provisional basis from the date of its signature.

Done at Stockholm on 21 May 2003 in the English, French and Russian languages, all texts being equally authentic, in two originals of which one shall be deposited in the archives of the Ministry of Foreign Affairs of the Russian Federation and one in the archives of the Organisation for Economic Cooperation and Development. Duly certified copies of this Protocol shall be transmitted to the signatories and acceding Parties. In the event of any dispute or divergence in relation to this Protocol the English text shall prevail for the purposes of interpretation (1).


(1)  It may be useful to provide that a copy of the letter also be sent to the Government of the country in which the Contractor carries on business.

ANNEX

Model of an INDEMNITY CONFIRMATION LETTER to be provided by the Ministry of the Russian Federation for Atomic Energy to [contractor]

Dear Sirs,

The Government of the Russian Federation and [name of other Party] are Parties to the Framework Agreement on a Multilateral Nuclear Environmental Programme in the Russian Federation (hereinafter referred to as the MNEPR Agreement) of 21 May 2003 to facilitate cooperation in the area of safety of spent nuclear fuel and radioactive waste in the Russian Federation. They are also Parties to the Protocol to the MNEPR Agreement on Claims, Legal Proceedings and Indemnification of 21 May 2003 (hereinafter referred to as the Protocol).

The Ministry of the Russian Federation for Atomic Energy, acting on behalf of the Government of the Russian Federation, hereby acknowledges that [contractor] has entered into an [Implementing Agreement/Agreement/Contract] with [recipient] on [date] to provide assistance for the implementation of the MNEPR Project known as [project name]. The persons and entities identified in the attached list are the [contractor’s] personnel, subcontractors, suppliers, subsuppliers and consultants who will be providing equipment, goods or services pursuant to the [Implementing Agreement/Agreement/Contract]. [Contractor] may amend this list, from time to time, upon notification to the Ministry of the Russian Federation for Atomic Energy or its authorised representative for the implementation of the [project name].

The Ministry of the Russian Federation for Atomic Energy, acting on behalf of the Government of the Russian Federation, confirms that in accordance with Articles 2(1) and 2(2) of the Protocol,

a)

with the exception of claims for injury or damage against individuals arising from omissions or acts of such individuals done with intent to cause injury or damage, it will bring no claims or legal proceedings of any kind against [contractor] and its personnel or subcontractors, consultants, suppliers or subsuppliers of equipment, goods or services at any tier and their personnel identified in the attached list as amended from time to time, for any loss or damage of whatsoever nature, including but not limited to personal injury, loss of life, direct, indirect and consequential damage to property owned by the Russian Federation arising from activities undertaken pursuant to the MNEPR Agreement, it being agreed that this paragraph shall not apply to the enforcement of the express provisions of a contract; and

b)

with the exception of claims for nuclear damage against individuals arising from omissions or acts of such individuals done with intent to cause damage, it shall provide for the adequate legal defence of, and indemnify, and shall bring no claims or legal proceedings against [contractor] and its personnel or any subcontractors, consultants, suppliers, or subsuppliers of equipment, goods or services at any tier and their personnel identified in the attached list as amended from time to time, in connection with third-party claims, in any court or forum, arising from activities undertaken pursuant to the MNEPR Agreement, for nuclear damage occurring within or outside the territory of the Russian Federation, that results from a nuclear incident occurring within the territory of the Russian Federation.

The Ministry of the Russian Federation for Atomic Energy, acting on behalf of the Government of the Russian Federation, agrees that any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Indemnity Confirmation Letter, including its existence or validity, shall be referred to and finally resolved by arbitration in accordance with UNCITRAL Arbitration Rules if such dispute has not been resolved amicably within 90 days of its submission to the Government of the Russian Federation for resolution. The appointing authority for the purposes of the UNCITRAL Arbitration Rules shall be the Stockholm Chamber of Commerce. The place of arbitration shall be the Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce, Stockholm, Sweden and Swedish law shall apply. Where the UNCITRAL Arbitration Rules do not provide for a particular situation the arbitration tribunal shall determine the course of action to be followed.

This Indemnity Confirmation Letter shall enter into force upon signature by the Ministry of the Russian Federation for Atomic Energy, acting on behalf of the Government of the Russian Federation, and it shall remain in effect in accordance with the MNEPR Agreement and the Protocol.

(Signature)

(Title)

(Authorised representative of the Ministry of the Russian Federation for Atomic Energy)

(Date)


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/96


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

betreffend die Verwendung von im Rahmen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Drittstaatemittenten von Wertpapieren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5804)

(2006/891/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (2) sind Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse für jedes am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, die seit 2005 gemeinhin als „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) bezeichnet werden.

(2)

Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG sieht vor, dass für den Fall, dass ein Emittent gehalten ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, der geprüfte Abschluss diesen konsolidierten Abschluss zu enthalten hat, der gemäß den nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS erstellt wurde. Ebenso schreibt Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG über Halbjahresfinanzberichte vor, dass der verkürzte Abschluss von Emittenten, die einen konsolidierten Abschluss zu erstellen haben, gemäß den IFRS zu erstellen ist. Diese Anforderungen gelten für alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft oder in einem Drittstaat haben.

(3)

Allerdings gestattet Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Drittstaatemittenten von bestimmten Anforderungen der Richtlinie ausnehmen kann, zu denen auch die Anforderungen von Artikel 4 und Artikel 5 über Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte zählen, sofern das Recht des betreffenden Drittstaats gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittstaats erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet. Darüber hinaus sieht Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG eine vorübergehende Ausnahme für Emittenten vor, die ihren eingetragenen Sitz in einem Drittstaat haben. Diese Emittenten sind von der Anforderung der Erstellung ihrer Abschlüsse gemäß Artikel 4 oder 5 der besagten Richtlinie für Geschäftsjahre ausgenommen, die vor dem am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnenden Geschäftsjahr liegen, sofern diese Abschlüsse gemäß den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellt wurden.

(4)

Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 haben viele Länder die IFRS direkt in ihre nationalen Rechnungslegungsgrundsätze übernommen. Dies zeigt eindeutig, dass eines der Ziele dieser Verordnung, und zwar die Förderung der wachsenden Konvergenz der Rechnungslegungsstandards dahingehend, dass die IFRS international anerkannt und echte globale Standards sind, erfüllt wurde. Deshalb ist es zweckmäßig, dass Drittstaatemittenten von der Verpflichtung der Erstellung von Jahresabschlüssen und Halbjahresabschlüssen gemäß den IFRS — so wie in Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG gefordert — ausgenommen werden sollten, wenn diese Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellt wurden oder wenn sie gemäß IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthalten, der zufolge sie den IFRS genügen.

(5)

Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), der mit dem Beschluss 2001/527/EG der Kommission (3) eingesetzt wurde, vertrat in seiner im Juni 2005 vorgelegten Stellungnahme die Auffassung, dass die „Generally Accepted Accounting Principles“ („GAAP“) Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten jeweils für sich genommen den IFRS gleichwertig sind, so wie sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, auch wenn noch einige Anpassungen wie z. B. zusätzliche Offenlegungen und in einigen Fällen zusätzliche Abschlüsse, erforderlich sind.

(6)

Im Januar 2005 haben Japans „Accounting Standards Board“ (ASBJ) und der „International Accounting Standards Board“ (IASB) ihre Vereinbarung bekannt gegeben, ein gemeinsames Projekt zum Abbau der Unterschiede zwischen den IFRS und den japanischen GAAP ins Leben zu rufen. Im März 2005 wurde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur stärkeren Angleichung der japanischen GAAP und der IFRS vorgelegt. Im Januar 2006 bekundete der „Accounting Standards Board of Canada“ öffentlich seine Absicht, zu einer Reihe international anerkannter hochwertiger Rechnungslegungsstandards für die Aktiengesellschaften überzugehen, und kam zu dem Schluss, dass dieses Ziel am besten durch die Annäherung der kanadischen Rechnungslegungsstandards an die IFRS binnen fünf Jahren bewerkstelligt werden kann. Im Februar 2006 haben der US-amerikanische „Financial Accounting Standards Board“ und der IASB eine Absichtserklärung vorgelegt, in der sie ein Arbeitsprogramm mit dem Ziel aufgestellt haben, die US-amerikanischen GAAP und die IFRS aneinander anzugleichen. Damit soll eine der Bedingungen der US-amerikanischen „Securities and Exchange Commission“ (SEC), erfüllt werden, die eingehalten werden müssen, bevor eine Aufhebung der Überleitungsanforderung für ausländische an der SEC registrierte Emittenten, die die IFRS verwenden, bis spätestens 2009 erfolgen kann.

(7)

Es ist jedoch von großer Bedeutung, dass die Qualität der auf Grundsätzen basierenden IFRS-Finanzberichterstattung aufrecht erhalten wird, so dass die IFRS-Standards konsistent umgesetzt werden, eine angemessene Rechtssicherheit für Unternehmen und Anleger gewährleistet ist und den EU-Unternehmen eine internationale Gleichbehandlung der Abschlüsse geboten wird. Die weitere Bewertung der Gleichwertigkeit sollte sich auf eine detaillierte technische und objektive Analyse der Unterschiede zwischen den IFRS und Drittstaatrechnungslegungsstandards stützen, sowie auf die konkrete Umsetzung dieser GAAP im Vergleich zu den IFRS. Die Fortschritte des Konvergenzprozesses sollten sehr genau geprüft werden, bevor eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit getroffen wird.

(8)

Im Lichte der Bemühungen der Standardsetter auf dem Gebiet der Rechnungslegung in Kanada, Japan und den Vereinigten Staaten, sich den IFRS anzunähern, ist es zweckmäßig, während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren, in dem die Standardsetter und die Regulierungsbehörden einen aktiven Dialog fortführen sowie der Konvergenzprozess fortgesetzt und der Fortschrittsbericht zum Abschluss gebracht werden, Drittstaatemittenten die Erstellung ihres Jahresabschusses und ihres Halbjahresabschlusses gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten zu gestatten.

(9)

Während viele Länder die IFRS direkt in ihre nationalen GAAP übernommen haben, passen andere Länder die nationalen GAAP den IFRS allmählich an. In Anbetracht dieser Tatsache ist es zweckmäßig, während einer höchstens zweijährigen Übergangszeit diesen Drittstaatemittenten ebenfalls die Erstellung ihrer Jahres- und Halbjahresabschlüsse gemäß GAAP zu gestatten, die sich den IFRS annähern, sofern sich die nationale zuständige Behörde dazu öffentlich verpflichtet und ein Arbeitsprogramm erstellt hat. Um sicherzustellen, dass die Ausnahme nur in Fällen angewandt wird, in denen diese Bedingungen erfüllt sind, sollte der Drittstaatemittent Nachweise beibringen müssen, die die zuständige Behörde dahingehend zufrieden stellen, dass die nationale Behörde eine öffentliche Erklärung abgegeben und ein Arbeitsprogramm erstellt hat. Um die Konsistenz innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte der CESR die Bewertung der zuständigen Behörden koordinieren, mit der klar gestellt werden soll, ob die oben genannten Bedingungen in Bezug auf die einzelnen Drittstaat-GAAP erfüllt sind.

(10)

Während dieses Zweijahres-Zeitraums sollte die Kommission nicht nur einen aktiven Dialog mit den zuständigen Drittstaatbehörden führen, sondern auch genau die Fortschritte bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP Kanadas, Japans, der Vereinigten Staaten und anderer Drittstaaten verfolgen, die ein Konvergenzprogramm eingeführt haben, um sicherzustellen, dass sie in der Lage ist, spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit zu treffen. Darüber hinaus wird die Kommission die laufenden Fortschritte bei den Arbeiten der zuständigen Drittstaatbehörden aktiv überwachen, die die Beseitigung der Anforderungen für Gemeinschaftsemittenten beim Zugang zum Finanzmarkt eines Drittstaats betreffen, die gemäß den IFRS erstellten Abschlüsse abzustimmen. Am Ende der zusätzlichen Übergangsfrist, muss die Entscheidung der Kommission so aussehen, dass Emittenten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gleiche Bedingungen vorfinden.

(11)

Die Kommission sollte den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Beseitigung der Abstimmungsanforderungen und die Fortschritte auf dem Gebiet der Konvergenz informieren. Folglich hat die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament vor dem 1. April 2007 über den Zeitplan der nationalen Rechnungslegungsbehörden Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Konvergenz zu unterrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission vor dem 1. April 2008 nach Konsultation des CESR dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament über die Bewertung der GAAP von Drittstaaten Bericht erstatten, die von Emittenten verwendet werden, die nicht gehalten sind, ihre Jahres- und Halbjahresabschlüsse gemäß den IFRS für Geschäftsjahre zu erstellen, die vor dem am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahr liegen. Schließlich sollte die Kommission vor dem 1. Januar 2008 und nach angemessener Konsultation des CESR sicherstellen, dass eine Definition der Gleichwertigkeit besteht, anhand deren die Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP auf der Grundlage eines zu diesem Zweck geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus ermittelt wird.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen die Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Geschäftsjahre, die vor dem am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahr liegen, kann ein Emittent mit eingetragenem Sitz in einem Drittstaat seinen konsolidierten Abschluss und konsolidierten Halbjahresfinanzbericht gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellen, sofern eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Anhang zu dem Abschluss enthält eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung dahingehend, dass diese Informationen den „International Financial Reporting Standards“ im Sinne von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ genügen;

b)

die Abschlüsse werden gemäß den „Generally Accepted Accounting Principles“ (GAAP) Kanadas, Japans oder der Vereinigten Staaten von Amerika erstellt;

c)

die Abschlüsse werden gemäß den „Generally Accepted Accounting Principles“ (GAAP) eines Drittstaats erstellt, bei dem es sich nicht um Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die für die besagten nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittstaatbehörde hat sich vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das sich der Abschluss bezieht, öffentlich verpflichtet, diese Standards den „International Financial Reporting Standards“ anzunähern;

ii)

diese Behörde hat ein Arbeitsprogramm erstellt, aus dem die Absicht der Hinarbeitung auf eine weitere Konvergenz vor dem 31. Dezember 2008 hervorgeht, und

iii)

der Emittent stellt die zuständige Behörde mit Nachweisen zufrieden, dass die Bedingungen in den Buchstaben i und ii erfüllt sind.

Artikel 2

(1)   Bis zum 1. April 2007 legt die Kommission dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen ersten Bericht über den Arbeitszeitplan der Behörden, die für die nationalen Rechnungslegungsstandards in den USA, Japan und Kanada zuständig sind, für die Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP dieser Länder vor.

(2)   Die Kommission wird die Fortschritte hinsichtlich der Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Fortschritte bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen für Gemeinschaftsemittenten in diesen Ländern aus nächster Nähe verfolgen und dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament darüber regelmäßig Bericht erstatten. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber informieren.

(3)   Die Kommission wird den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament ebenfalls regelmäßig über die Fortschritte in den Diskussionen der Regulierungsbehörden und bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP von in Artikel 1 Buchstabe c genannten Drittstaaten sowie über die Fortschritte bei der Beseitigung der etwaigen Überleitungsanforderungen informieren. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber informieren.

(4)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen unter Absatz 2 und Absatz 3 wird die Kommission einen regelmäßigen Dialog mit Drittstaatbehörden aufnehmen und führen, und bis spätestens zum 1. April 2008 wird sie dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Fortschritte bei der Konvergenz und bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen vorlegen, die für Gemeinschaftsemittenten in unter Artikel 1 Buchstabe b oder c fallende Drittstaaten gelten. Die Kommission kann eine andere Person um die Ausarbeitung dieses Berichts bitten oder sie dazu verpflichten.

(5)   Spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 wird die Kommission eine Bestimmung der Gleichwertigkeit der GAAP von Drittstaaten mittels einer Definition der Gleichwertigkeit und eines vor dem 1. Januar 2008 gemäß dem Verfahren in Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus vornehmen. Zwecks Erfüllung der in diesem Absatz genannten Aufgabe wird die Kommission zunächst den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) zur Zweckmäßigkeit der Gleichwertigkeitsdefinition, des Gleichwertigkeitsmechanismus und zur Bestimmung der damit festgestellten Gleichwertigkeit konsultieren

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/99


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5860)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/892/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Dazu gehören insbesondere die Entscheidung 2006/7/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (3), die Entscheidung 2006/265/EG der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz (4) und die Entscheidung 2006/533/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Kroatien (5).

(2)

Nach der Annahme der Entscheidung 2006/7/EG hat die Kommission damit begonnen, die bestehenden dauerhaft geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von Federn zu überarbeiten, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen zur Regelung der Einfuhrbedingungen für unbehandelte Federn in Anhang VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (6). Das entsprechende Legislativverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

(3)

Die Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG gelten bis zum 31. Dezember 2006. Da es in Drittländern jedoch nach wie vor zu Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten Aviären Influenza kommt und die Bedrohung für die Gemeinschaft somit weiter besteht, sollte die Geltungsdauer dieser Entscheidungen bis zum 30. Juni 2007 verlängert werden.

(4)

Die Entscheidungen 2006/115/EG (7) und 2006/135/EG (8) der Kommission wurden aufgehoben und durch die Entscheidungen 2006/563/EG (9) und 2006/415/EG (10) der Kommission ersetzt. Kroatien und die Schweiz haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständigen nationalen Behörden mittlerweile Schutzmaßnahmen anwenden, die den Maßnahmen entsprechen, welche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen 2006/563/EG und 2006/415/EG treffen. Die Verweise auf die Anhänge zu den Entscheidungen 2006/265/EG und 2006/533/EG sollten daher aktualisiert werden.

(5)

Die Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 2006/7/EG wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/265/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt.

2.

Der Anhang wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2006/533/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt.

2.

Der Anhang wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/521/EG (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 26).

(4)  ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 9. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).

(5)  ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 19.

(6)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(7)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/277/EG (ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 29).

(8)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/384/EG (ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 53).

(9)  ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11.

(10)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/506/EG (ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 36).


ANHANG I

„ANHANG

Teil des Schweizer Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absatz 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

CH

Schweiz

In der Schweiz: alle Gebiete des Schweizer Hoheitsgebiets, für die die Schweizer Behörden offiziell Beschränkungen erlassen haben, die denen der Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG der Kommission entsprechen.“


ANHANG II

„ANHANG

Teil des Hoheitsgebiets Kroatiens gemäß Artikel 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

HR

Kroatien

In Kroatien: alle Gebiete des Hoheitsgebiets Kroatiens, in denen die zuständigen kroatischen Behörden offiziell Schutzmaßnahmen anwenden, die denen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission entsprechen.“


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/102


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

über die Streichung der Fundstelle der Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5869)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/893/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ wurde am 21. April 2005 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen. Die Fundstelle dieser Norm wurde zunächst am 14. Dezember 2005 (3) und erneut am 8. Juni 2006 (4) gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)

Italien und die Kommission haben formelle Einwände gegen die Norm EN 10080:2005 erhoben.

(3)

Italien begründete seinen formellen Einwand damit, dass EN 10080:2005 die wesentliche Anforderung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von Anhang I der Richtlinie 89/106/EWG nicht erfüllt, weil es Bewehrungsstähle nicht klar nach ihrem Verwendungszweck unterscheidet, d. h. besonderen Hochleistungsstahl für Erdbebengebiete nicht berücksichtigt — nach italienischem Recht ein wichtiger Punkt für die bauliche Sicherheit.

(4)

Die Kommission erhob ihren formellen Einwand, weil nach Anhang ZA der Norm EN 10080:2005 die Leistungsmerkmale nach technischen Klassen anzugeben sind, während in der Norm selbst weder die technischen Klassen noch die jeweiligen technischen Leistungsmerkmale festgelegt sind.

(5)

Die Prüfung der Einwände gegen die Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ hat ergeben, dass die Fundstelle der Norm EN 10080:2005 aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden sollte, so dass bei Einhaltung der einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 10080:2005 nicht mehr von der Brauchbarkeit des Produkts und einer Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 89/106/EWG ausgegangen werden kann —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ wird aus dem Verzeichnis harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/190/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 47).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. C 319 vom 14.12.2005, S. 1.

(4)  ABl. C 134 vom 8.6.2006, S. 1.