ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 340

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
6. Dezember 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Europäisches Parlament

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission

1

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission

3

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission, sind

5

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan I — Europäisches Parlament

29

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat

30

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat, sind

31

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof

33

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

34

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof

36

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

37

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

40

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

41

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

43

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

44

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII A — Europäischer Bürgerbeauftragter

46

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII A — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

47

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter

49

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

50

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004

51

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004

53

Entschlißsung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004 sind

56

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

63

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

64

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 sind

66

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004

69

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004

70

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004 sind

72

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004

74

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004

75

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004 sind

77

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004

80

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004

81

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 sind

83

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

85

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

86

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004 sind

88

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004

90

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004

91

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

93

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004

96

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004

97

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004 sind

100

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004

102

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004

103

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 sind

105

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004

107

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004

108

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

110

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004

112

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004

113

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004 sind

115

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

117

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

118

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 sind

120

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004

123

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004

124

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004 sind

126

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

128

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

129

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind

131

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

134

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

135

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind

137

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Europäisches Parlament

6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission

(2006/808/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2005)1158 — C6-0352/2005, SEK(2005)1159 — C6-0351/2005) (2),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2005)0449, KOM(2005)0448) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen — Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2005)1161),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Synthese 2004“ (KOM(2005)0256),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2004 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2005)0257),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (mit einem Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2005 über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof „Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen“ (KOM(2006)0009),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 (4), zusammen mit den Antworten der Organe,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und auf die Artikel 179 a und 180 b des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A6-0108/2006),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 302 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 302 vom 30.11.2005, S. 100.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/3


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission

(2006/809/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2005)1158 — C6-0352/2005, SEK(2005)1159 — C6-0351/2005) (2),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2005)0449, KOM(2005)0448) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen — Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2005)1161),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Synthese 2004“ (KOM(2005)0256),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2004 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2005)0257),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (mit einem Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2005 über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof „Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen“ (KOM(2006)0009),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 (4) zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und auf die Artikel 179 a und 180 b des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A6-0108/2006),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist

1.

billigt den Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 302 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 302 vom 30.11.2005, S. 100.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2005)1158 — C6-0352/2005, SEK(2005)1159 — C6-0351/2005) (2),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2005)0449, KOM(2005)0448) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen — Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2005)1161),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Synthese 2004“ (KOM(2005)0256),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2004 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2005)0257),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (mit einem Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2005 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof „Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen“ (KOM(2006)0009),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 (4) zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und auf die Artikel 179 a und 180 b des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A6-0108/2006),

A.

in der Erwägung, dass Finanzinformationen von hoher Qualität und die Fähigkeit zu einer Haushaltsführung von hoher Qualität Hand in Hand gehen und eine Haushaltsführung von hoher Qualität echten wirtschaftlichen Nutzen bringt,

B.

in der Erwägung, dass sich die Qualität der vorgelegten Finanzinformationen verbessern wird, wenn die Zuständigkeiten für die Erstellung der Finanzinformationen innerhalb der Kommission klar festgelegt werden und vorgeschrieben wird, dass diese Informationen auf zentraler Ebene entsprechend abzuzeichnen sind,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung 2003 vom 12. April 2005 (7) vorgeschlagen hat, dass jeder Mitgliedstaat eine Ex-ante-Offenlegungserklärung und eine jährliche Ex-post-Zuverlässigkeitserklärung (DAS (8)) darüber vorlegen sollte, wie er die EU-Gelder verwendet,

D.

in der Erwägung, dass diesbezügliche Verfahren in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (9) festgelegt und durch die Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission (10) und die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (11) in Bezug auf den EGFL und den ELER umgesetzt wurden,

E.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ein dreistufiges System von jährlichen Ex-post-Erklärungen durch die Mitgliedstaaten wie folgt vorschreibt: erstens die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen; zweitens eine Zuverlässigkeitserklärung der zugelassenen Zahlstelle; und drittens eine Bescheinigung der oben genannten Erklärungen durch eine bescheinigende Stelle; in der Erwägung, dass diese Unterschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu weiteren Unterschriften hinzukommen, die für monatliche Zahlungen und Ex-ante-Bewertungen verlangt werden,

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 eine zusammenfassende Abschlusserklärung des betreffenden Mitgliedstaates zu jeder Intervention der Gemeinschaft durch eine Stelle, die von den verschiedenen Verwaltungs- und Zahlungsbehörden unabhängig ist, vorgesehen ist,

G.

in der Erwägung, dass der ECOFIN-Rat am 8. November 2005 dem Vorschlag des Parlaments für auf nationaler Ebene abzugebende Erklärungen nicht zugestimmt hat (12),

H.

in der Erwägung, dass das Parlament als wichtigsten Grundsatz fordert, dass die zuständigen politischen Stellen in den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel übernehmen,

I.

in der Erwägung, dass 80 % der Gemeinschaftsausgaben de facto von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden und das Fehlen einer angemessenen Rechenschaftspflicht auf der zentralen Ebene der Mitgliedstaaten ein ständiges Hindernis für die Erreichung einer positiven DAS bleiben wird,

J.

in der Erwägung, dass die Arbeit seines Haushaltskontrollausschusses im Allgemeinen und das Entlastungsverfahren im Besonderen einen Prozess darstellen, der darauf abzielt, die volle Rechenschaftspflicht der Kommission als Ganzes sowie aller anderen Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu verankern, ein hierfür günstiges Umfeld zu schaffen, und die Haushaltsführung in der EU zu verbessern, um eine solidere Beschlussfassungsgrundlage unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Rechnungshof vorgenommenen Prüfungen zu schaffen,

K.

in der Erwägung, dass eine verantwortungsvolle Verwaltung in einer Organisation nur dann erreicht werden kann, wenn die oberste Führungsebene mit gutem Beispiel vorangeht,

L.

in der Erwägung, dass eine verantwortungsvolle Verwaltung auch voraussetzt, dass zwischen den für die Kontrolle Verantwortlichen, den Rechnungsführern und den internen Prüfern auf der einen Seite und dem operativen Management auf der anderen Seite ein solides System von Kontrollen und Gegenkontrollen geschaffen wird,

M.

in der Erwägung, dass eine effektive und effiziente interne Kontrolle als Haushaltsgrundsatz (13) in die Haushaltsordnung aufgenommen werden sollte, wie dies von der Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung — Aktionsplan für einen integrierten internen Kontrollrahmen vorgeschlagen wird,

N.

in der Erwägung, dass die von der Kommission herausgegebenen Richtlinien und Empfehlungen für Rechnungsführung und Rechnungsprüfung im privaten Sektor auf die Bedeutung schließen lassen, die die Kommission einer hohen Qualitätsanforderungen genügenden Rechnungslegung und Rechnungsprüfung beimisst,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission ihr echtes Eintreten für Transparenz sowie für Finanzinformationen und eine Rechnungslegung von hoher Qualität am nachdrücklichsten dadurch nachweisen kann, dass sie mit gutem Beispiel vorangeht und vom Europäischen Rechnungshof eine positive DAS erhält,

HORIZONTALE FRAGEN

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof wie im vergangenen Jahr der Auffassung ist, dass der konsolidierte Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der zugehörigen Erläuterungen abgesehen von den Auswirkungen fehlender wirksamer interner Kontrollverfahren für die sonstigen Einnahmen und die geleisteten Vorschüsse ein wahrheitsgetreues Bild der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften für das Jahr 2004 sowie ihrer Finanzlage am Jahresende vermittelt (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffern II und III);

2.

stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Probleme durch das neue Rechnungsführungssystem, das 2005 eingeführt wurde, gelöst werden (Ziffer 1.17 des Jahresberichts des Rechnungshofs);

Eröffnungsbilanz

3.

nimmt die bei der Umsetzung des neuen Rechnungsführungsrahmens erzielten Fortschritte zur Kenntnis; ist jedoch zutiefst besorgt über die Bemerkungen des Rechnungshofes bezüglich der Verzögerungen bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz für 2005; fordert die Kommission auf, die vom Rechnungshof aufgezeigten Unzulänglichkeiten dringend zu beseitigen, um Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Finanzausweise für 2005 zu vermeiden;

4.

stellt fest, dass es Aufgabe der Anweisungsbefugten ist, die zur Erstellung der Eröffnungsbilanz für 2005 notwendigen Zahlenangaben zu validieren, während der Rechnungsführer für die Darstellung dieser Finanzdaten zuständig ist und sicherstellen muss, dass sie „ein wirklichkeitsgetreues Bild“ vermittelt (Ziffer 1.45 des Jahresberichts des Rechnungshofs), um den Präsidenten der Kommission in die Lage zu versetzen, die Haushaltsrechnung im Namen der Kommission als Kollegium gemäß dem Vertrag zu unterzeichnen;

5.

hält die Ungewissheit darüber, wer letztlich die Verantwortung für die Erstellung dieser Zahlenangaben trägt, für unvertretbar; erwartet, dass diese Probleme im Jahr 2006 gelöst werden und die Verzögerung nicht als Zeichen einer mangelnden Verständigung zwischen Anweisungsbefugten und Rechnungsführer zu sehen ist;

6.

erwartet, dass ihm das Ergebnis der Untersuchung hinsichtlich unbekannter Bankkonten im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Kommission, die von der Kommission im Oktober 2005 eingeleitet wurde, vollständig zur Kenntnis gebracht wird und das Thema weiter behandelt wird;

7.

erwartet, dass die dabei festgestellten Konten geprüft und die auf diesen Konten vorhandenen Mittel in den Gesamthaushalt einbezogen werden;

Vorfinanzierung

8.

stellt fest, dass die Höhe der Vorfinanzierungen — d. h. der Mittel, die ausgegeben werden, ohne dass jedoch endgültig feststeht, ob es sich um zuschussfähige Ausgaben handelt oder die Mittel verwendet werden — auf rund 64 Milliarden EUR geschätzt wird (Ziffer 1.30), was rund zwei Dritteln des Haushalts entspricht;

9.

ist der Auffassung, dass die Kommission in Bezug auf Vorfinanzierungen eine solide Politik verfolgen sollte (Vermeidung von zu großzügigen Vorfinanzierungen und übermäßig zu großen Verzögerungen beim Abschluss von Programmen und Projekten), um die finanzielle Bedeutung nicht verwendeter Beträge und/oder von Beträgen, die noch nicht endgültig als zuschussfähige Ausgaben feststehen, zu begrenzen; ersucht die Kommission, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments einen Vorschlag darüber vorzulegen, auf welche Weise sie beabsichtigt, die Vorfinanzierungen künftig im Einklang mit den vorstehenden Bemerkungen zu verwalten;

Auf dem Weg zu einem integrierten internen Kontrollrahmen

10.

begrüßt die oben genannte Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs, die einen Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft enthält, der als Rahmen für die Analyse von Unzulänglichkeiten bei der Finanzkontrolle und zur Ermittlung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen dienen soll, und verweist auf seine wichtigsten Grundsätze, die in Ziffer 57 zusammengefasst sind:

es soll ein logischer Rahmen „mit gemeinsamen Grundsätzen und Vorgaben (…)“ geschaffen werden, „der auf allen Verwaltungsebenen in den Organen wie in den Mitgliedstaaten anzuwenden wäre“,

die internen Kontrollen sollten eine „angemessene“ — nicht absolute — „Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sowie für die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit liefern“,

die „Kosten der Kontrollen sollten im Verhältnis zu dem von ihnen in monetärer und politischer Hinsicht erbrachten Nutzen stehen“,

das „System sollte auf einer logischen Kettenstruktur beruhen, in der in Bezug auf die Kontrollen einheitliche Vorgaben für die Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung gelten, so dass alle Beteiligten sich darauf stützen können“;

11.

begrüßt die Tatsache, dass sich die Kommission Barroso das strategische Ziel gesetzt hat, sich um eine positive Zuverlässigkeitserklärung des Europäischen Rechnungshofs zu bemühen, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2005: Strategische Ziele 2005-2009 — Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas — Wohlstand, Solidarität und Sicherheit (KOM(2005)0012), dargelegt worden ist;

12.

begrüßt ferner die oben genannte Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten internen Kontrollrahmens und die sich daran anschließende Einsetzung einer Sachverständigengruppe und Verabschiedung eines Aktionsplans als Reaktion auf seine Entschließung zur Entlastung 2003 und als Folgemaßnahme zur Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs;

13.

unterstützt die Kommission bei ihrer Bemühung, diesem Punkt Vorrang einzuräumen; ist sich jedoch bewusst, dass die Kommission nach dem Vertrag zwar die alleinige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans trägt, dass jedoch vier von fünf Euro im Haushalt in Wirklichkeit von den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschaftet werden; unterstreicht daher, dass eine aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Initiative unerlässlich ist und der jeweilige Ratsvorsitz dieser Initiative als gesondertem Punkt in seinem halbjährlichen Arbeitsprogramm oberste Priorität einräumen sollte;

14.

betont, dass die Kommission, wenn sie für Ausgaben rechenschaftspflichtig sein soll, über entsprechende Mechanismen verfügen muss, um dieser Rechenschaftspflicht nachkommen zu können, und ihre Rechenschaftspflicht geändert werden sollte, falls diese Mechanismen nicht bereitgestellt werden;

15.

unterstreicht, dass sich die Unzulänglichkeiten in der Haushaltsführung der Europäischen Union nicht allein auf die Frage einer positiven oder negativen DAS reduzieren lassen; warnt daher vor der Erreichung einer positiven DAS, wenn nicht gleichzeitig die Qualität der Haushaltsführung verbessert wird;

16.

unterstreicht, dass die Verantwortung für die Haushaltsführung bei der Kommission und bei den Mitgliedstaaten liegt und dass es Aufgabe der Kommission und der Mitgliedstaaten ist, gemeinsam dafür zu sorgen, dass der Rechnungshof Prüfungsnachweise dafür findet, dass Fortschritte auf dem Weg zu einem angemessenen Fehlerrisikomanagement erzielt wurden;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Bemühungen um eine Verbesserung der Haushaltsführung in der Union durch eine genaue Beobachtung der Fortschritte in der Kommission und in den Mitgliedstaaten unterstützt und verstärkt werden müssen;

18.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten für ihre Verwendung von EU-Mitteln rechenschaftspflichtig sein müssen und dass die wichtigsten Instrumente dieser Rechenschaftspflicht ihre nationalen Parlamente und die Medien sein müssen; fordert den Rechnungshof und die nationalen Prüfungsstellen auf, weitere Schritte zu unternehmen, damit ihnen qualitativ hochwertige und leicht zugängliche Informationen über die Schwachstellen der örtlichen Finanzkontrollen zur Verfügung gestellt werden;

Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung eines integrierten internen Kontrollrahmens

19.

fordert die Kommission auf, für jeden Bereich der Finanziellen Vorausschau einen detaillierten Fortschrittsanzeiger für die zur Umsetzung eines integrierten internen Kontrollrahmens erforderlichen Maßnahmen unter genauer Angabe der innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichenden Ziele zu veröffentlichen und im Haushaltskontrollausschuss zu erläutern und seinem zuständigen Ausschuss alle sechs Monate über die Fortschritte Bericht zu erstatten; erwartet ferner, dass der integrierte Kontrollrahmen zum 1. Mai 2009 umgesetzt wird, wodurch es der Kommission ermöglicht wird, einen Termin für eine positive Zuverlässigkeitserklärung festzulegen;

20.

verlangt weitere detaillierte Informationen sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler (und bei Bedarf regionaler) Ebene über durchgeführte und noch nicht durchgeführte Maßnahmen, Gründe für Verzögerungen, Fristen, die tatsächliche Umsetzung und ähnliche Aspekte, um sich einen vollständigen Überblick über die erzielten Ergebnisse und die noch anstehenden Fragen verschaffen zu können; fordert die Kommission auf, ihm diese Informationen im Rahmen der Vorbereitung des Entlastungsverfahrens für 2005 vorzulegen;

21.

fordert den Rechnungshof auf,

die Umsetzung des vorgeschlagenen Aktionsplans auf der Grundlage der Defizitbewertung der Kommission zu verfolgen und zu prüfen und die Wirksamkeit der Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Fehlerrisikomanagement während eines fünfjährigen fortlaufenden Prüfungsprogramms zu testen,

die damit zusammenhängende jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Generaldirektionen über das wirksame Funktionieren der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Angemessenheit der zusätzlichen Maßnahmen zu bewerten, die getroffen werden, wenn sie nicht wirksam funktionieren, insbesondere was die Mitgliedstaaten betrifft;

22.

begrüßt die 16 konkreten Maßnahmen, die in dem Aktionsplan vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, ein erfolgreiches Ergebnis im Interesse der Europäischen Union und ihrer Bürger sicherzustellen; unterstreicht, dass eine vorherige Billigung der Bemühungen und Absichten durch das Europäische Parlament in Form einer „Vereinbarung“ oder „Absprache der Positionen“ im Widerspruch zu seiner Rolle als unabhängige Entlastungsbehörde steht und dass es als solche die Kommission nur im nachhinein anhand der erzielten Ergebnisse beurteilen kann;

Zuverlässigkeitserklärung

23.

stellt fest, dass die derzeitige einzige Zuverlässigkeitserklärung die erfolgreichen und die nicht erfolgreichen Bereiche nicht angemessen beschreibt; stellt fest, dass viele gleichwertige nationale Prüfungssysteme auf der Grundlage der einzelnen Sachbereiche zusammengestellt werden; schlägt vor, dass der Rechnungshof eine Überprüfung des DAS-Systems vornehmen sollte, mit dem Ziel, spezifische Zuverlässigkeitserklärungen für die einzelnen Generaldirektionen innerhalb der Kommission im Rahmen einer globalen Zuverlässigkeitserklärung aufzustellen;

24.

stellt fest, dass ein derartiges System, das mit einem gleichwertigen System von nationalen Erklärungen gekoppelt wird, eine Matrix schaffen würde, aus der sich die bedenklichsten Bereiche, sowohl horizontal, d. h. bezüglich der Kommissionsprogramme, als auch vertikal, d. h. bezüglich der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, entnehmen ließen;

Vereinfachung

25.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Vereinfachung des Regelungsrahmens, die vor allem darauf abzielen sollte, die bürokratischen Auflagen u. a. für Einzelpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen abzubauen; ist der Ansicht, dass das eigentliche Ziel des integrierten internen Kontrollrahmens nur dann erreicht werden kann, wenn die Belastung durch die Handhabung zu vieler und zu schwerfälliger Regelungen deutlich verringert wird;

26.

betont, dass Einfachheit und Transparenz zwei der wichtigsten Grundsätze der Finanzkontrolle sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Festlegung von Vorhaben und Programmen das Verhältnis zwischen den gewünschten Ergebnissen eines bestimmten Vorhabens, der Komplexität der hierfür geltenden Vorschriften und der Fehlerwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen;

27.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Wirksamkeit des bestehenden Regulierungsrahmens betreffend Management-, Zuverlässigkeits- und Bescheinigungserklärungen der verschiedenen Stellen der Mitgliedstaaten vorzulegen und dabei Folgendes zu berücksichtigen:

den genauen Stand der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und des Regulierungsmechanismus;

ihre bürokratischen und administrativen Kosten für die europäischen Steuerzahler;

ihren Mehrwert hinsichtlich der Verhütung von Misswirtschaft und der Wiedereinziehung von Gemeinschaftsmitteln;

ihren Einfluss auf die ordnungsgemäße Aufteilung der Zuständigkeiten;

die Kohärenz der verschiedenen bestehenden Erklärungssysteme;

die Vorteile der Einrichtung eines einzigen Erklärungsverfahrens der Mitgliedstaaten im Rahmen der Haushaltsordnung anstelle von verstreuten sektoralen Rechtsvorschriften;

ersucht die Kommission, je nach den Ergebnissen der vorstehend beschriebenen Analyse geeignete Legislativvorschläge auszuarbeiten;

Managementerklärungen auf nationaler Ebene, Zuverlässigkeitserklärungen und Bescheinigungserklärungen

28.

bedauert, dass der Rat beschlossen hat, die Erörterung von Ex-ante-Erklärungen und Ex-post-Erklärungen auf nationaler politischer Ebene abzulehnen; fordert daher die nationalen Haushaltskontrollausschüsse und die nationalen Parlamente auf, ihre Regierungen um Auskunft zu ersuchen und eine Parlamentsdebatte darüber abzuhalten, wie ihre Regierungen zu Ziffer 12 der oben genannten Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates stehen, die wie folgt lautet:

„Der Rat weist darauf hin, dass das bestehende Gleichgewicht zwischen Kommission und Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt und die Zuständigkeit und Rechenschaftspflicht auf operativer Ebene nicht beeinträchtigt werden dürfen; er ist daher der Ansicht, dass die bestehenden Erklärungen auf operativer Ebene für die Kommission und letztlich den Rechnungshof ein wichtiges, Gewähr bietendes Mittel sein können und dass sie nützlich und kosteneffizient sein sollten und von der Kommission sowie letztlich vom Rechnungshof berücksichtigt werden sollten, um zu einer positiven DAS zu gelangen.“

29.

weist die Schlussfolgerung des Rates zurück, dass die vom Parlament vorgeschlagenen Instrumente „das bestehende Gleichgewicht zwischen Kommission und Mitgliedstaaten“ in Frage stellen würden, da damit lediglich die im zweiten Satz von Artikel 274 Absatz 1 des Vertrags festgelegte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten unterstrichen wird;

30.

begrüßt die Initiativen des Rates zur Stärkung der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Verbesserung der Kontrolle der Maßnahmen im Rahmen der geteilten Verwaltung mit dem Ziel, eine positive DAS zu erreichen, und insbesondere die Zusage des Rates, auf der geeigneten nationalen Ebene eine jährliche Zusammenfassung der verfügbaren Prüfungen und Erklärungen zu erstellen;

31.

weist darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 274 des Vertrags zwar für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich ist, dass die Mitgliedstaaten jedoch die Verantwortung für die Kontrollen der in geteilter Verwaltung verwirtschafteten Mittel tragen, die in den Sektorregelungen und in den dazugehörigen detaillierten Vorschriften festgelegt sind;

32.

weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, diese Kontrollen in der Art und Weise zu gestalten, die sie unter Berücksichtigung ihrer institutionellen und administrativen Strukturen und der geltenden internationalen Normen, die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission eingehalten werden sollten, für die beste halten, und dass die Verantwortlichkeiten in der Praxis von einer Vielzahl unterschiedlicher Stellen wahrgenommen werden, die den nationalen Regierungsministerien oder den Regionalregierungen Bericht erstatten;

33.

ist der Ansicht, dass sich die Kommission darum bemühen sollte, dass die Zahlstellen (Gemeinsame Agrarpolitik — GAP) und die Verwaltungsbehörden (Strukturfonds) am gleichen geografischen Ort untergebracht und die beiden Stellen nach Möglichkeit in den Mitgliedstaaten zusammengelegt werden, damit sich die Kommission einen Überblick verschaffen kann, wo, wann und wie EU-Mittel in den Mitgliedstaaten verwendet werden;

34.

ist der Ansicht, dass aufgrund der bestehenden Vielzahl an verantwortlichen Prüfstellen Initiativen mit dem Ziel der Standardisierung der Prüfansätze zu begrüßen und zu unterstützen sind;

35.

unterstreicht, dass Artikel 274 des Vertrags von den Mitgliedstaaten auch verlangt, dass sie mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Mittel nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

36.

ist daher der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, von jedem Mitgliedstaat Gewähr dafür zu verlangen, dass diese Kontrollverantwortlichkeiten in vollem Umfang entlastet worden sind und insbesondere das Fehlerrisiko bei den zugrunde liegenden Vorgängen angemessen gehandhabt wird;

37.

vertritt die Auffassung, dass eine Erklärung auf politischer Ebene, die sich auf alle in geteilter Verwaltung bewirtschafteten Mittel erstreckt und die von den Finanzministern unterzeichnet wird, wie dies in seiner oben genannten Entschließung zur Entlastung 2003 vorgeschlagen wird, nach wie vor notwendig ist und einen großen Schritt nach vorn bedeuten würde;

38.

stellt mit Genugtuung fest, dass sich der Rat und die Kommission über die Bedeutung einer Verstärkung der internen Kontrolle einig sind; ist der Auffassung, dass dieses Ziel verwirklicht werden muss, ohne die administrative Belastung zu vergrößern, und dass deshalb eine Vereinfachung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften eine unerlässliche Vorbedingung ist; ist der Auffassung, dass man zur Erreichung einer positiven DAS einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei den Mitteln im Rahmen der geteilten Verwaltung Priorität einräumen sollte; ist der Auffassung, dass entsprechende Vorschriften zweckmäßigerweise in den betreffenden Basisrechtsrechtsakten festgelegt werden könnten; stellt fest, dass die einschlägigen Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten als Teil ihrer gesteigerten Verantwortlichkeiten für die Strukturfonds und im Einklang mit den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Bewertung der Übereinstimmung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit den Vorschriften der Gemeinschaft erstellen werden; begrüßt die Tatsache, dass sich die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet haben, auf der geeigneten nationalen Ebene eine jährliche Zusammenfassung der verfügbaren Prüfungen und Erklärungen zu erstellen;

39.

weist darauf hin, dass die Ebene, auf der in den Mitgliedstaaten eine mögliche Unterschrift geleistet wird, keine reine Formsache ist, sondern vor allem einen Hinweis auf die zu erwartende Qualität der Überwachungs- und Kontrollsysteme liefert, die von der die Unterschrift leistenden Stelle angewandt werden; verweist auf seine Entschließung vom 2. Februar 2006 zu den nationalen Verwaltungserklärungen (14), in der es einräumt, dass „diese nationalen Erklärungen in einigen Fällen in der Praxis aus mehreren Erklärungen innerhalb eines nationalen Rahmens bestehen müssen anstatt aus einer einzigen Erklärung, um den föderativen und dezentralisierten politischen Systemen in einigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen“;

40.

nimmt den Widerstand der Mitgliedstaaten zur Kenntnis und möchte sich als pragmatisch und konstruktiv erweisen; unterstreicht, dass es vor allem darum geht, einen Weg zu finden, um Schwachstellen in den derzeitigen Überwachungs- und Kontrollsystemen aufzuzeigen und angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen, um eine bessere Bewirtschaftung von EU-Mitteln zu erreichen;

41.

begrüßt eine Debatte darüber, welche Stelle sich hierfür am besten eignen würde, und fordert die Kommission und den Rat auf, den alternativen Ansatz zu prüfen, der auf das Interesse zurückgeht, das der Rat in Ziffer 9 (15) der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates an Erklärungen auf der Ebene der Sektoren geäußert hat;

Ex-ante- und Ex-post-Erklärungen für jeden Bereich der Finanziellen Vorausschau

42.

weist auf folgende Zahlen hin:

für den Zeitraum 1994-1999 genehmigte die Kommission 1 104 Strukturfondsprogramme und 920 Kohäsionsfondsprojekte (Ziffer 5.4 des Jahresberichts des Rechnungshofs),

im Rahmen des Zeitraums 2000-2006 gibt es 606 Strukturfondsprogramme, 1 163 Kohäsionsfondsprojekte und 72 Projekte im Rahmen der Strukturpolitischen Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) (Ziffer 5.4 des Jahresberichts des Rechnungshofs),

jedes Programm kann mehrere tausend Projekte beinhalten (Ziffer 5.10 des Jahresberichts des Rechnungshofs),

im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gibt es 91 Zahlstellen (siehe Tabelle 4.2 im Jahresbericht des Rechnungshofs);

43.

stimmt dem Rechnungshof uneingeschränkt zu, wenn er sagt, dass sich die „wichtigsten inhärenten Risiken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben für Strukturmaßnahmen durch die Vielzahl der am Verwaltungsprozess beteiligten Stellen und Behörden, die große Zahl der über eine Reihe von Jahren umgesetzten Programme und Projekte, und mögliche Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen“ ergeben; stimmt ferner der Aussage zu, wonach „eine große Zahl von Bedingungen hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben (hinzukommt). Diese Bedingungen sind nicht immer klar, so dass das Risiko unterschiedlicher Auslegungen besteht“ (Ziffer 5.10 des Jahresberichts des Rechnungshofs);

44.

unterstreicht, dass wegen der großen Anzahl von Projekten, Programmen und Zahlstellen weder die Kommission noch — letztlich — der Rechnungshof in der Lage ist, jede einzelne Bescheinigung und/oder jeden einzelnen Auditbericht zu prüfen, für die bzw. den die primäre oder sekundäre Kontrollebene verantwortlich zeichnet;

45.

vertritt daher die Auffassung, dass die derzeit große Vielzahl von Einzelbescheinigungen und/oder Auditberichten innerhalb jedes wichtigen Bereichs durch die zentrale Ebene der Mitgliedstaaten konsolidiert werden sollten, um die Qualität der Informationen in den auf einer niedrigeren Ebene abgegebenen Einzelerklärungen sicherzustellen; schlägt vor, dass sich die Mitgliedstaaten daher aktiv an der verbesserten Nutzung unabhängiger Prüfungsergebnisse in der Kontrollkette beteiligen sollten; ist der Ansicht, dass ein solcher Ansatz eine Vereinfachung begünstigen und einen wertvollen Überblick über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge auf nationaler Ebene liefern würde, wodurch er dazu beitragen würde, die notwendige Gewähr zu erzielen;

46.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Umsetzung des oben genannten Aktionsplans für einen integrierten internen Finanzrahmen Vorschläge für die Form und den Inhalt dieser zusätzlichen Vorkehrungen vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme auf, die Stelle der zentralen Ebene der Mitgliedstaaten zu benennen, die für die Abgabe der Erklärungen verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist, und die Kommission entsprechend hierüber zu unterrichten;

Ex-ante-Offenlegungserklärung

47.

wiederholt, dass in der förmlichen Ex-ante-Offenlegungserklärung bestätigt werden sollte, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Organisationsstrukturen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügen und davon ausgegangen werden kann, dass es gelingt, das Betrugs- und Fehlerrisiko bei den zugrunde liegenden Vorgängen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wirksam in den Griff zu bekommen;

48.

vertritt die Auffassung, dass die Ex-ante-Offenlegungserklärung der zentralen Ebene der Mitgliedstaaten durch entsprechende Erklärungen des für die Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel zuständigen Leiters der jeweiligen Zahlstelle (GAP) bzw. Verwaltungsbehörde (Strukturfonds) untermauert werden könnte;

Ex-post-Zuverlässigkeitserklärung

49.

stellt fest, dass die Ex-post-Zuverlässigkeitserklärung der zentralen Ebene der Mitgliedstaaten der Mehrjährigkeit des Rechenschaftsprozesses sowie der Mehrjährigkeit der meisten Gemeinschaftsprogramme Rechnung tragen und gleichzeitig die Gewähr dafür bieten könnte, dass die Kontrollsysteme während des betreffenden Jahres effizient funktioniert haben;

50.

erwartet, dass sich die Ex-post-Erklärung der zentralen Ebene der Mitgliedstaaten auf die Erklärungen des Direktors der jeweiligen Zahlstelle (GAP) bzw. Verwaltungsbehörde (Strukturfonds) und auf die Zertifizierungsberichte der Leiter der Zertifizierungsorgane stützt;

Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung

51.

besteht darauf, dass die Kommission, bis für jeden einzelnen Bereich der Finanziellen Vorausschau eine derartige sektorale Konsolidierung auf der zentralen Ebene der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, in Anbetracht der mangelnden Bereitschaft der Mitgliedstaaten, der Kommission die nötige Gewähr zu bieten, Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung, wonach die Kommission gemäß Artikel 274 des Vertrags durch „Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren“ die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug übernimmt, uneingeschränkt anwenden sollte;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine freiwillige Erklärung auf nationaler Ebene in dem in Ziffer 45 beschriebenen Sinne abzugeben; empfiehlt, Mitgliedstaaten, die eine solche Erklärung abgeben, einem reduzierten Prüfungsprogramm zu unterwerfen, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass diese Mitgliedstaaten ein geringeres Fehlerrisiko aufweisen als Mitgliedstaaten, die keine derartige Erklärung abgeben;

53.

fordert die Kommission daher auf, ein intensiveres Programm für Ex-post-Rechnungsabschlussprüfungen vorzusehen und in vollem Umfang von der Aussetzung von Zahlungen oder von Finanzkorrekturen Gebrauch zu machen, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission keine Gewähr bieten;

54.

fordert die nationalen Parlamente (insbesondere die nationalen Haushaltskontrollausschüsse und die Ausschüsse, die der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union — COSAC — angehören) herzlich auf, diese Frage mit ihren nationalen Regierungen zu erörtern;

55.

fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, anhand konkreter Nachweise zu bestätigen, dass eine auf der zentralen Ebene der Mitgliedstaaten für jeden Bereich der Finanziellen Vorausschau vorgenommene Konsolidierung, durch die die Qualität der einzelnen Berichte und/oder Prüfberichte sichergestellt wird, eine wirksame Maßnahme zur Unterstützung einer einzigen, auf politischer Ebene abgegebenen Gesamterklärung, die sich auf alle in geteilter Verwaltung bewirtschafteten Gemeinschaftsmittel erstreckt, darstellt;

Transparenz

56.

begrüßt die Transparenzinitiative der Kommission und hofft, dass sie konkrete Maßnahmen und legislative Initiativen zur Folge haben wird, die zur Transparenz der Ausgabe und der Verwendung der EU-Mittel führen werden:

57.

ersucht die Kommission, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, einen öffentlichen Zugang zu Informationen über die Projekte und die Empfänger der in geteilter Verwaltung bewirtschafteten EU-Mittel zu ermöglichen;

58.

ist der Ansicht, dass die derzeitige Situation, in der die meisten Mitgliedstaaten keinen öffentlichen Zugang zu Informationen über die Projekte und die Empfänger der in geteilter Verwaltung bewirtschafteten EU-Mittel ermöglichen, der globalen Transparenz in der Europäischen Union abträglich ist; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesem anormalen Zustand abzuhelfen;

59.

betont, dass es Probleme mit der Art und Weise gibt, wie die Kommission die Regeln der Ex-ante- und der Ex-post-Veröffentlichung der unter zentraler direkter Verwaltung bewirtschafteten Mittel anwendet, da die Erfassung der Daten insofern schwierig ist, als die Generaldirektionen unterschiedliche Methoden zur Veröffentlichung der Daten im Internet verwenden;

60.

verweist auf die Notwendigkeit einer verstärkten Transparenz bezüglich der verschiedenen Arten von Sachverständigengruppen, die die Kommission beraten, sowie der Ausschüsse, die im Rahmen des Komitologie-Verfahrens tätig sind;

61.

verlangt, dass die Kommission der Öffentlichkeit einen problemlosen Zugang zu Informationen über die verschiedenen Arten von Sachverständigengruppen, einschließlich der Daten über die Tätigkeiten und die Mitglieder der Gruppen, ermöglicht;

Mögliche Rolle der nationalen Rechnungskontrollbehörden

62.

weist darauf hin, dass das Parlament es in seiner oben erwähnten Entschließung zur Entlastung 2003 für wichtig gehalten hat „zu prüfen, wie nationale Rechnungskontrollbehörden eine operativere Rolle in dem Prozess spielen könnten“ (Ziffer 77);

63.

vertritt die Auffassung, dass die nationalen Rechnungskontrollbehörden ein Interesse daran haben, sich zu vergewissern, ob die nationale Gesamtrechnung nicht durch tatsächliche oder mögliche Verbindlichkeiten belastet wird, die auf die unzureichende Einhaltung von EU-Vorschriften zurückzuführen sind, und ihnen somit auch eine Untersuchungspflicht zukommt;

64.

ist der Ansicht, dass die nationalen Rechnungskontrollbehörden die von den nationalen Verwaltungen eingesetzten internen Kontrollsysteme und die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die in ihrem eigenen Land abgewickelt werden, prüfen könnten;

65.

fordert die nationalen Prüfungsstellen auf, die Verantwortung für die Kontrolle der lokalen Verwendung der EU-Mittel zu übernehmen und damit jede Diskussion über die Einrichtung von nationalen Büros des Rechnungshofes überflüssig zu machen;

66.

ist der Auffassung, dass eine solche Prüfung, bei der das Schwergewicht auf nationalen Tätigkeiten liegt, das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle schärfen und den nationalen Abgeordneten eine Orientierungshilfe für die Festlegung der Position ihrer Regierung im ECOFIN-Rat bieten könnte; fordert ferner die nationalen Haushaltskontrollausschüsse auf, diese Angelegenheit mit ihrer nationalen Rechnungskontrollbehörde zu erörtern;

67.

schlägt vor, die Frage zu prüfen, ob Vertreter der nationalen Prüfungsstellen und der nationalen Parlamentsausschüsse für Haushaltskontrolle zu der Vorstellung des Jahresberichts des Rechnungshofes im zuständigen Ausschuss des Parlaments eingeladen werden sollen;

Internes Kontrollsystem der Kommission

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen

68.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach trotz gewisser Fortschritte noch weitere Verbesserungen möglich sind;

69.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß den bewährten Praktiken von einigen von ihnen zu gewährleisten, dass nationale — und gegebenenfalls auch regionale — Prüfungsinstitutionen einen jährlichen Prüfbericht über die ausgegebenen EU-Mittel veröffentlichen;

70.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof nach wie vor feststellt, dass „Konzeption und Gebrauch von Indikatoren seitens der Kommission noch nicht ausreichen, um eine durchgängige Überwachung der Qualität der internen Kontrollsysteme sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten“ (Ziffer 1.53); teilt uneingeschränkt die — auf INTOSAI-Standards basierende — Auffassung des Rechnungshofes, dass die Verwaltung für die Entwicklung der Indikatoren verantwortlich ist, die eine genaue Bewertung der Fortschritte ermöglichen;

71.

erwartet, dass die Kommission und insbesondere die für die Leitlinien für die jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen zuständigen zentralen Dienststellen der Ausarbeitung von Indikatoren mit direktem Bezug zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Vorrang einräumen;

72.

begrüßt die Weiterbehandlung der 2003 und 2004 von den Generaldirektoren geäußerten Vorbehalte durch den Rechnungshof (Tabelle 1.2) und nimmt zur Kenntnis, dass

der Rechnungshof in fünf der sieben Bereiche der Finanziellen Vorausschau Mängel festgestellt hat, die in den Erklärungen der Generaldirektoren nicht erfasst waren,

die Erklärungen in drei Bereichen nicht für die Prüfungsschlussfolgerungen relevant waren,

die Erklärungen in zwei Bereichen nach Berichtigungen relevant waren,

die Erklärungen in zwei Bereichen unmittelbar relevant waren;

73.

fordert die Generaldirektionen der Kommission auf, die Quelle, auf die sich die Gewähr stützt, genauer anzugeben und sicherzustellen, dass ihre Erklärungen ein wirklichkeitsgetreues Bild der Angemessenheit ihres Fehlerrisikomanagements bei den zugrunde liegenden Vorgängen vermitteln;

Synthesebericht

74.

erinnert daran, dass es die Kommission in seiner Entschließung zur Entlastung 2003 aufgefordert hat, „den Jährlichen Synthesebericht in eine konsolidierte Zuverlässigkeitserklärung über das Management und die Finanzkontrollen der Kommission insgesamt umzuwandeln“ (Ziffer 62);

75.

ist enttäuscht darüber, dass die Kommission „diese Empfehlung nicht aufgreift“, und zwar, wie in dem oben erwähnten Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2003 dargelegt, mit folgender Begründung:

„Mit dem Synthesebericht kommt die Kommission ihrer politischen Verantwortung nach, denn darin werden die jährlichen Tätigkeitsberichte und ihre Erklärungen analysiert und wird Position zu wichtigen horizontalen Fragen bezogen und werden sogar Maßnahmen zu Problemen vorgeschlagen, die auf Kommissionsebene der Abhilfe bedürfen. Dieses Konzept fußt auf der Reform, mit der die Verantwortung für die Verwaltung dezentral auf die Generaldirektoren und die Leiter der Dienststellen unter der politischen Aufsicht des zuständigen Kommissionsmitglieds verteilt wurde“;

76.

unterstreicht, dass die letzte Verantwortung für die Vorgänge nach der Reform nun zu Recht bei den Linienmanagern (Generaldirektoren) liegt, während die letzte Verantwortung für die Kontrollsysteme im Zentrum und nicht an der Peripherie angesiedelt sein muss; stellt fest, dass der Rechnungshof diese Auffassung unterstützt und eine klare diesbezügliche Empfehlung abgeben hat (Ziffer 1.57);

77.

ist nicht überzeugt, dass die Risiken unter Kontrolle sind, und vertritt die Auffassung, dass der Kommission nicht über eine ausreichende Grundlage verfügt, um erklären zu können, dass die Situation „im Großen und Ganzen zufrieden stellend“ ist, wie sie in der oben genannten Mitteilung „Synthese 2004“ geltend macht (Seite 8);

78.

stellt fest, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte ebenso wie die oben genannte Mitteilung „Synthese 2004“ Bestandteile des internen Kontrollsystems sind und die interne Kontrolle in der Kommission nie stärker sein wird als der politische Wille, der hinter ihr steht;

79.

vertritt — ohne eine allein gültige Lösung vorschreiben zu wollen — die Auffassung, dass folgende Maßnahmen die Mindestmaßnahmen darstellen, die erforderlich sind, um das Kollegium in die Lage zu versetzen, die Anforderungen von Artikel 274 des Vertrags, was die Situation in der Kommission als Organ betrifft, zu erfüllen:

da das interne Kontrollsystem vom Zentralen Finanzdienst in der Generaldirektion Haushalt konzipiert wird und die Dezentralisierung der Finanzkontrolle eine strenge zentrale Überwachung der in den einzelnen Dienststellen angewandten Kontrollsysteme erfordert, sollte der für diese Generaldirektion zuständige Generaldirektor eine förmliche Stellungnahme zur Qualität und Effizienz der internen Kontrollsysteme abgeben,

da der Synthesebericht vom Generalsekretär der Kommission verfasst wird, sollte der Generalsekretär, der die letzte operative Exekutivverantwortung für den Verwaltungsapparat trägt, eine förmliche Zuverlässigkeitserklärung zur Qualität der einzelnen Erklärungen der Linienmanager (Generaldirektoren) abgeben, um die Kommission als Organ bei der Annahme einer Position zum Inhalt des Syntheseberichts zu unterstützen,

der Interne Prüfer der Kommission sollte die Qualität und Effizienz der Kontrollen, wie sie in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Verwaltung und im Synthesebericht beschrieben werden, in Form einer Audit-Stellungnahme zur Angemessenheit der Zuverlässigkeitserklärung des Generalsekretärs bewerten,

das zuständige Mitglied der Kommission sollte die vom Generaldirektor abgegebene Erklärung — gegebenenfalls in Form einer negativen Gewähr zur Vermeidung einer Abschwächung der Zuständigkeiten der Anweisungsbefugten — mit unterzeichnen, da damit die Kluft zwischen den einzelnen Zuverlässigkeitserklärungen der Generaldirektoren und der institutionellen Zuverlässigkeitserklärung des Kollegiums überbrückt würde;

80.

fordert die Kommission daher auf, seinem zuständigen Ausschuss ihre Ansicht zu diesen Empfehlungen mitzuteilen, und zwar in Form eines detaillierten und umfassenden Berichts, in dem alle einschlägigen Fragen erläutert und behandelt werden; erwartet, dass die Kommission — falls sie sich den vorstehenden Überlegungen nicht anschließen sollte — ausführlich erläutert, wie sie auf andere Weise die Gewähr bieten will, die zur Wahrnehmung der Verantwortung nach Artikel 274 des Vertrags erforderlich ist;

Der Rechnungsführer

81.

erinnert daran, dass es die Kommission in Ziffer 10 seiner Entschließung zur Entlastung 2003 aufgefordert hat, den Rechnungsführer zum Leitenden Finanzbeamten aufzuwerten, der die Rolle des institutionellen Gegengewichts der Verwaltung zu ihren 39 Dienststellen übernimmt; bedauert, dass die vorgeschlagene Änderung der Haushaltsordnung weit davon entfernt ist, diese Empfehlung umzusetzen; stimmt mit dem Rechnungshof überein, wenn er in Ziffer 53 seiner Stellungnahme Nr. 10/2005 zum Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erklärt, dass „die vorgeschlagenen Änderungen [bezüglich der Rolle des Rechnungsführers] nicht genügend radikal (sind), um die Probleme zu lösen, auf welche sie abstellen“;

82.

unterstreicht, dass die Rolle eines professionellen Rechnungsführers über die Zusammenstellung oder Sammlung von Zahlen, die ihm die Anweisungsbefugten vorlegen, hinausgeht; weist darauf hin, dass die einfache Unterschrift des Rechnungsführers lediglich eine rein kosmetische Verbesserung darstellen wird, solange der Rechnungsführer nicht in eigener Verantwortung, sondern nur anhand von Informationen, die er von den Generaldirektoren erhalten hat, erklären kann, dass die Rechnungslegung ein wahrheitsgetreues Bild vermittelt;

83.

wiederholt seine Empfehlung — die voll und ganz im Einklang mit der im Privatsektor angewandten „Best-Practice“ steht –, dass der Rechnungsführer zum Leitenden Finanzbeamten mit besonderer Verantwortung für die Qualität der Rechnungslegung der Kommission und ihres internen Kontrollsystems insgesamt aufgewertet werden sollte;

84.

unterstreicht, dass ein Leitender Finanzbeamter, der für die Qualität der Rechnungslegung der Kommission und ihr internes Kontrollsystems verantwortlich ist, mit der notwendigen Kompetenz und angemessenen Mitteln ausgestattet sein muss, um diese Qualität sichern zu können, wozu auch die Möglichkeit gehört, die von den Generaldirektoren abgegebenen Zuverlässigkeitserklärungen zu prüfen;

85.

begrüßt die Initiativen der Kommission, die darauf ausgerichtet sind, das Bewusstsein der Mitgliedstaaten für ihre Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 274 des Vertrags zu stärken, bedauert jedoch, dass die Kommission zögert, ihre eigenen Verantwortlichkeiten gemäß diesem Artikel kritisch zu prüfen; fordert daher den Rechnungshof auf, eine Stellungnahme zur Einhaltung dieses Artikels durch die Kommission und zur Position und zur Rolle des Rechnungsführers und eines künftigen Leitenden Finanzbeamten im Rahmen einer periodengerechten Buchführung abzugeben;

86.

möchte ferner erfahren, ob der Rechnungshof der Meinung ist, dass die internen Kontrollstrukturen der Kommission den von der Kommission für den privaten Sektor abgegebenen Empfehlungen entsprechen, wie beispielsweise in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Modernisierung des Gemeinschaftrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan (KOM(2003)0284 dargelegt und ob dies wünschenswert ist;

87.

fordert den Rechnungshof auf, seinem zuständigen Ausschuss vor Ablauf von zwei Monaten nach der Annahme dieser Entschließung mitzuteilen, ob er der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nachkommen wird, und — falls er sich positiv entscheiden sollte — einen vorläufigen Zeitplan für die durchzuführenden Arbeiten vorzulegen;

Netzwerk

88.

ersucht die Kommission, ein neues Netzwerk für Finanzkontrollorganisationen und -gremien (einschließlich eines jährlichen Treffens in Anwesenheit der Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses) einzurichten, das Erfahrungen erörtert und austauscht, die die allgemeinen internen Kontrollsysteme (einschließlich der internen Rechnungsprüfung) der EU sowie Fragen betreffend die Rechenschaftspflicht angehen, und dadurch eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu fördern;

89.

ersucht seinen zuständigen Ausschuss, aus dem EU-Haushalt die spezifischen Ressourcen für ein solches Netzwerk bereitzustellen;

Fehlerquoten, hinnehmbares Fehlerrisiko und Kosten-Nutzen-Analyse

90.

vertritt die Auffassung, dass eine globale Fehlerquote nur den Hinweis vermitteln wird, dass etwas nicht stimmt, nicht aber, was das Problem ist, und dass vielmehr genaue Informationen über Ursprung, Häufigkeit, Art und finanzielle Wirkung von Fehlern und Faktoren notwendig sind, bezüglich derer Maßnahmen ergriffen werden könnten, um künftig neue Fehler zu vermeiden;

91.

begrüßt die vom Rechnungshof vorgenommene Schwerpunktverlagerung hinsichtlich seines Konzepts für die Zuverlässigkeitserklärung, so dass die zentrale Frage nun lautet, ob die gemeinschaftlichen und nationalen Überwachungssysteme und Kontrollen der Kommission eine angemessene Gewähr bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge leisten;

92.

vertritt die Auffassung, dass die Definition eines hinnehmbaren Fehlerrisikos ex ante ein notwendiger Schritt im Kontext der Definition eines effizienten und effektiven internen Kontrollrahmens ist;

93.

ist ferner der Auffassung, dass eine hinnehmbare Fehlerquote bezüglich der zugrunde liegenden Vorgänge nur festgelegt werden kann, wenn die Kosten für die Prüfung der Ausgaben bekannt sind; begrüßt daher die durch den oben genannten Aktionsplan für einen integrierten internen Kontrollrahmen eingeleiteten Maßnahmen zur Bewertung der Kosten und des Nutzens von Prüfungen;

94.

ist ebenso, wie der Rechnungshof in Ziffer 55 der oben erwähnten Stellungnahme Nr. 2/2004 erklärt hat, der Auffassung, dass das Verhältnis zwischen den Kosten der Kontrollen und dem Nutzen, den sie erbringen, ein kritischer Aspekt der Kontrollstrategie für ein Programm oder eine Maßnahme ist und daher „offen und transparent“ sein muss;

95.

ist deshalb der Ansicht, dass das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen der Kontrollen von den politischen Instanzen und der Haushaltsbehörde (Parlament und Rat) auf der Grundlage eines detaillierten Vorschlags der Kommission vereinbart werden muss, womit eine gewisse hinnehmbare Fehlerquote akzeptiert würde; unterstützt daher die Initiative der Kommission, noch im Jahr 2006 einen interinstitutionellen Dialog einzuleiten;

96.

ist des Weiteren der Auffassung, dass für verschiedene Haushaltsbereiche unterschiedliche hinnehmbare Fehlerrisiken gelten könnten, je nach Art und Risikograd der betroffenen Vorgänge;

97.

ersucht die Kommission, so detailliert wie möglich anzugeben, welche Bereiche des Haushalts sie als Bereiche mit hohem, mittlerem und niedrigem Risiko einstuft, und ihre Kontroll- und Prüftätigkeit entsprechend anzupassen;

98.

ersucht den Rechnungshof, bei der Verfassung seines Prüfberichts die von der Haushaltsbehörde und den politischen Instanzen vereinbarte Risikoakzeptanz zu berücksichtigen;

Europäischer Rechnungshof

99.

weist darauf hin, dass der Präsident des Rechnungshofs in seiner Rede vor dem zuständigen Ausschuss vom 14. November 2005 in Straßburg mitteilte, der Rechnungshof sei im Begriff, eine Selbstbewertung seiner Organisation und Arbeitsmethoden vorzunehmen, der eine gegenseitige Bewertung folgen solle; stellt fest, dass seit Errichtung des Rechnungshofes 1977 keine unabhängige Überprüfung von dessen Arbeit erfolgte; begrüßt die Initiative und vermerkt, das die gegenseitige Bewertung eine externe Überprüfung sein wird, wie sie derzeit in mehreren Mitgliedstaaten praktiziert wird, und dass das Ziel darin besteht, Qualität und Relevanz der Tätigkeit des Rechnungshofs zu prüfen und klar anzugeben, wo der Rechnungshof von anderen lernen könnte, darunter auch von Mitgliedstaaten und sonstigen Staaten, wie z. B. den Vereinigten Staaten und Neuseeland;

100.

fordert, dass in dieser Bewertung auch die Frage behandelt wird, ob die Mittel des Rechnungshofes ausreichen, um seine Ziele zu verwirklichen;

101.

ersucht den Rechnungshof, im Rahmen der Vorbereitung der gegenseitigen Bewertung seinem zuständigen Ausschuss einen Bericht zu übermitteln, in dem der Rechnungshof kritisch und professionell seine Stärken und Schwächen beschreibt und darlegt, ob die derzeitige Verwaltungsstruktur es ihm erlaubt, die aktuellen Standards betreffend Effizienz und Effektivität, Eigentumsverhältnisse und Führungskraft zu erfüllen; ersucht den Rechnungshof ferner, seinen zuständigen Ausschuss und Hauptklienten über alle wichtigen Schritte in diesem Prozess auf dem Laufenden zu halten und dem Ausschuss sowohl den endgültigen Bericht als auch Zwischenberichte vorzulegen;

102.

fordert den Rechnungshof auf, in diesem Bericht ernsthaft und eingehend zu prüfen, ob verbesserte Techniken zur Messung und Bewertung des Fortschritts bei der Einrichtung effektiver finanzieller Kontrollen in sein Arbeitsprogramm eingeführt werden sollten;

103.

begrüßt die Bemühungen des Rechnungshofes, die Darstellung seiner Prüfergebnisse zu verbessern, insbesondere die Verwendung von Tabellen und Indikatoren, so die Bewertung der Verankerung von Management- und Kontrollsystemen in den Mitgliedstaaten betreffend Strukturmaßnahmen (Anhang II zu Kapitel 4 und Anhang I zu Kapitel 5 im Jahresbericht); äußert die Hoffnung, dass die Verwendung solcher Tabellen und Indikatoren in künftigen Berichten verstärkt wird;

104.

ist der Ansicht, dass ein Leistungsvergleich ein wirksames Instrument zur Bewertung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine verbesserte Verwaltung der EU-Mittel sein kann; verlangt daher, dass Informationen über die Schwächen und Stärken der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten sowohl von der Kommission als auch vom Europäischen Rechnungshof veröffentlicht werden;

105.

bedauert, dass die Tabelle in Anhang I zu Kapitel 5 nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten erfasst und ersucht den Rechnungshof, Mittel und Wege zu finden, explizitere und spezifischere Informationen über Schwachstellen in den verschiedenen Bereichen und Mitgliedstaaten aufzunehmen;

106.

erinnert daran, dass das Parlament bereits in seinem Bericht über die Entlastung für 2003 gefordert hatte, die DAS-Methodik weiter zu entwickeln, um Informationen über von Jahr zu Jahr feststellbare Verbesserungen in jedem Bereich in den Mitgliedstaaten zu erhalten;

107.

weist den Rechnungshof darauf hin, dass seine operativen Dienste erheblich aufgestockt werden könnten, wenn die Kabinette der Mitglieder jeweils nur eine Person umfassen würden;

SEKTORBEZOGENE FRAGEN

Einnahmen

108.

stellt fest, dass die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) errechneten Beiträge inzwischen bei weitem die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinschaft sind (zwei Drittel aller Einnahmen 2004), und ist besorgt, dass der Rechnungshof erhebliche Unterschiede in den Überwachungs- und Kontrollsystemen in den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufzeigt (Ziffer 3.48), weil sich dies auf die Qualität der für die Errechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten genutzten Daten auswirken könnte;

109.

ersucht die Kommission, seinen zuständigen Ausschuss zu informieren, welche Maßnahmen sie ergriffen hat oder ergreifen wird, um Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Gesamtrechnungen zu verbessern;

Gemeinsame Agrarpolitik

110.

stellt zufrieden fest, dass der Rechnungshof erstmals eine positive Erklärung bezüglich der Ausgaben im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) abgegeben hat und dass er dieses System, wenn es effizient angewandt wird, als hervorragendes Instrument zur Verringerung des Risikos unregelmäßiger Ausgaben betrachtet;

111.

stellt ferner fest, dass das System in Griechenland noch nicht uneingeschränkt eingeführt wurde, wie dies seit 1993 der Fall sein sollte, und dass der Rechnungshof ebenfalls erstmals den Grund genannt hat, dass nämlich „die Eingabe sämtlicher Daten in das EDV-System von den Bauernverbänden kontrolliert wird“; stellt ferner fest, dass „sich diese vorschriftswidrigen Änderungen finanziell mit schätzungsweise mindestens 10 000 000 EUR niederschlagen und dass bezogen auf den gesamten Antragszeitraum die Auswirkungen noch wesentlich stärker sein könnten“ (Ziffer 4.8); stellt fest, dass die griechische Regierung diesen Vorwurf zurückgewiesen hat und im November 2005 Verhandlungen mit der Kommission zur Lösung dieses Problems aufgenommen hat; ist der Ansicht, dass die griechische Regierung diese Dateneingabe kontrollieren sollte, nicht die Bauernverbände;

112.

stellt fest, dass im gegenwärtigen System Berichtigungen zu oft von den Steuerzahlern und nicht vom Endbegünstigten, der den Fehler beging, gezahlt werden; vertritt die Auffassung, dass Berichtigungen daher nur einen begrenzten präventiven und abschreckenden Effekt für Begünstigte und zuständige Personen haben;

113.

vermerkt die Unzufriedenheit des Rechnungshofs mit dem Ausmaß der Arbeit der bescheinigenden Stellen (Ziffer 4.60), da sie nicht unmittelbar gewährleistet, dass die von den Antragstellern vorgelegten Angaben, auf deren Grundlage die Zahlstellen die fällige Zahlung berechnen, richtig sind und dass infolge dessen rechtmäßige und ordnungsgemäße Zahlungen geleistet wurden; ersucht die Kommission ausdrücklich, die bescheinigenden Stellen zu verpflichten, die Funktionsfähigkeit der Kontrollen auf unterster Ebene zu kontrollieren;

114.

unterstützt uneingeschränkt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die von der Kommission durchgeführten Prüfungen, nachdem die Zahlungen erfolgt waren, mit Besuchen in nur drei Mitgliedstaaten, zu eingeschränkt sind (Ziffer 4.58), als dass die Kommission feststellen könnte, dass sie über „angemessene Gewähr“ verfügt, „dass die Ausgaben … im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden“;

Sonderbericht Nr. 9/2004 über Forstmaßnahmen als Teil der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums

115.

teilt die Kritik des Rechnungshofs, dass es keine allgemein gültige Definition von „Wald“ und „Waldflächen“ in der EU gibt, obwohl die UNO bereits vor zehn Jahren allgemeine Definitionen für Wald und Waldflächen festgelegt hat; empfiehlt nachdrücklich, dass die Kommission ein Minimum einer gemeinsamen Terminologie einführt, d. h. eine Reihe von Definitionen im Einklang mit den verschiedenen Klimazonen in der Union; fordert die Kommission auf, diese gemeinsamen Definitionen zu nutzen, um die Forstmaßnahmen und -ausgaben der EU gezielter zu gestalten;

116.

hält es für nicht hinnehmbar, dass die Akkreditierung der EAGFL-Zahlstellen in einigen neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt immer noch nicht abgeschlossen ist; fordert die Kommission auf, ihre Arbeit so rasch wie möglich abzuschließen, da der EAGFL in den nächsten Jahren erhebliche Beträge auszahlen muss und eine weitere Verlängerung zweifellos verspätete oder verzögerte Zahlungen für diese Mitgliedstaaten nach sich ziehen wird;

117.

vermerkt mangelnde Kohärenz zwischen dem 7-jährigen Programmplanungszeitraum von 2000-2006 für die Aufforstungsmaßnahmen der Europäischen Union und den für diesen Zeitraum zugewiesenen Mitteln zum einen sowie zum anderen dem wichtigsten Instrument für die Aufforstung, das aus einer jährlichen Prämie pro Hektar für die Begünstigten besteht, die über 20 Jahre gezahlt wird, um den Einkommensverlust auszugleichen, wenn sie Agrarland in Wald umwandeln; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass der Umfang der Prämien die für das Programm zugewiesenen Mittel bei weitem übersteigt; ist beunruhigt, dass folglich die Humanressourcen der Kommission sich nicht auf die gegenwärtigen Ziele konzentrieren können, sondern sich mit der Verwaltung der Prämien befassen müssen; betrachtet die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (16) als ersten Schritt in die richtige Richtung, da sie die Ausgleichsregelung von 20 auf 15 Jahre verkürzt; fordert die Kommission auf, weitere Vorschläge einzureichen, um die Situation zu verbessern;

Sonderbericht Nr. 3/2005 zur Entwicklung des ländlichen Raums: Überprüfung der Agrarumweltausgaben

118.

weist darauf hin, dass Agrarumweltmaßnahmen integraler Bestandteil der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union sind, obwohl die Überprüfung der Umweltausgaben wegen ihres arbeitsintensiven Charakters und dem Erfordernis sehr spezifischer Kenntnisse besondere Probleme aufwerfen kann;

119.

weist darauf hin, dass gute einzelstaatliche Praktiken als Vorbild für alle Mitgliedstaaten dienen könnten, so die deutsche Zweiphasenmethode zur Überprüfung guter landwirtschaftlicher Praxis mit einer generellen Überprüfung von 5 % der Landwirte und einer zusätzlichen, detaillierteren Überprüfung von 1 % der Landwirte; fordert die zuständigen Stellen auf, lokale Kenntnisse und Indikatoren zu verbessern und besser zu nutzen, möglicherweise durch die teilweise Verwendung der Mittel für technische Unterstützung in der neuen Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums, um derartige Kenntnisse auszuweiten;

120.

fordert die Kommission zwecks besserer Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten dringend auf, die Überprüfbarkeit von Teilmaßnahmen zum Zeitpunkt der Billigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu bewerten;

121.

misst einer effizienten und verantwortungsvollen Verwendung der EU-Mittel größte Bedeutung bei, ebenso der Anwendung des Prinzips, dass eine Initiative, die nicht ausreichend überprüfbar ist, nicht mit öffentlichen Geldern finanziert werden sollte;

122.

ist daher der Ansicht, Kommission, Rat und Parlament sollten dafür sorgen, dass dieses Prinzip besser respektiert wird, wenn die Vorschläge für die Agrarumweltausgaben im Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 umgesetzt werden, ohne die Kontrollkosten und die Bürokratie auszuweiten;

Strukturmaßnahmen

123.

stimmt uneingeschränkt der Feststellung des Rechnungshofes zu, dass „in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich für die Verwaltung der Maßnahmen und die Kontrolle der Ausgaben sind sowie dafür, dass aufgrund des einwandfreien Funktionierens von Systemen, die von nationalen Prüfstellen überprüft werden, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet ist“ (Ziffer 5.7); erinnert die Kommission und den Rechnungshof daran, dass es keine verlässliche und transparente Grundlage für die Bescheinigung von Ausgaben durch die Mitgliedstaaten gibt, solange ein geeignetes Prüfungsverfahren für die Strukturprogramme fehlt;

124.

ist in Anbetracht dessen besorgt über folgende sehr gravierende Feststellungen des Rechnungshofs (Ziffer 5.48):

„Unzulänglichkeiten in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowohl für den Zeitraum 1994-1999 als auch für den Zeitraum 2000-2006“,

was den Zeitraum 2000-2006 angeht, so müssen „die meisten geprüften Systeme in unterschiedlichem Maße verbessert werden, um den grundlegenden Verordnungsbestimmungen hinsichtlich wirksamer laufender Verwaltungskontrollen und/oder unabhängiger Stichprobenkontrollen der Operationen vollständig zu entsprechen“,

„zahlreiche Fehler, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben beeinträchtigen, in den Erklärungen, die im Jahr 2004 zu Zahlungen der Kommission führten“;

125.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die „laufende Verwaltungstätigkeit“ dem geforderten Standard anzupassen;

126.

weist darauf hin, dass in der Gemeinsamen Agrarpolitik die Zahlstellen bestimmte Aufgaben delegierten Stellen übertragen können, dass aber faktische Zahlungen in keinem Falle delegiert werden können; stellt somit fest, dass in erster Linie die Zahlstellen für alle Entscheidungen in Bezug auf tatsächliche Zahlungen zuständig bleiben; vertritt die Ansicht, dass der derzeitige Zustand im Rahmen der Strukturmaßnahmen, wonach leitende Stellen befugt sind, Entscheidungen über tatsächliche Zahlungen zu delegieren, die Durchführung effizienter Kontrollen und Prüfungen beeinträchtigt; fordert deshalb die Kommission auf, sich sorgfältig und angemessen mit diesem Problem zu beschäftigen;

127.

vertritt die Ansicht, dass bessere, nicht zusätzliche Kontrollen erforderlich sind, und dass die Gewähr für die Regelmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen durch bessere Erstkontrollen vor der Genehmigung von Anträgen, während der Umsetzung von Maßnahmen und vor der abschießenden Zahlung und nicht auf dem Wege zusätzlicher Vorortkontrollen durch die Kommission erfolgen muss;

128.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass angemessene Mittelzuwendungen für diese Kontrollen vorgesehen werden und dass sie sorgfältig gesteuert werden; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen durch die Weitergabe bewährter Praktiken in diesem Bereich zu unterstützen;

129.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr in Informationstätigkeiten zu investieren, die an die Empfänger gerichtet sind, um diesen die Finanzierungsbedingungen, die Wahrscheinlichkeit von Kontrollen, denen sie unterzogen werden, und die Folgen von Verzögerungen zur Kenntnis zu bringen;

130.

stellt fest, dass aufgrund der hohen Zahl nationaler, regionaler und lokaler Behörden und Ämter in den Mitgliedstaaten, die in die Verwaltung und Kontrolle von Strukturmaßnahmen eingebunden sind die vorgeschlagene Konsolidierung von Prüfberichten auf zentraler Ebene der Mitgliedstaaten ein notwendiger und wirksamer Weg ist, um bessere Kontrollen zu ermöglichen;

131.

stellt fest, dass die Strukturmaßnahmen in Zukunft annähernd die Hälfte aller Haushaltsmittel im Gemeinschaftshaushalt ausmachen könnten, und fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die vorgeschlagenen sektoriellen Erklärungen auf zentraler Mitgliedstaatenebene umzusetzen;

132.

vertritt die Auffassung, dass die Unabhängigkeit der Lenkungs- und Kontrollbehörden von grundlegender Bedeutung ist, und ersucht die Kommission, Vorkehrungen für eine Genehmigung der auf nationaler Ebene eingesetzten Lenkungs- und Kontrollbehörden durch die Kommission zu treffen;

133.

ersucht die Kommission, umgehend einen Vorschlag vorzulegen, in dem gefordert wird, dass die in den Bestimmungen 2007-2013 vorgeschlagene Kontrollbehörde die Forderungen zu allen EG-Strukturfonds im jeweiligen laufenden Jahr bestätigt und nicht nur die Forderungen nach den Programmen 2007-2013, da die Ausgaben 2000-2006 bis zum Jahre 2010 weiterlaufen;

134.

betont, dass die Kommission — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — gewährleisten sollte, dass die aus dem Abschluss der Programme für den Zeitraum 1994-1999 zu ziehenden Lehren auf den Zeitraum 2000 bis 2006 und auf künftige Umsetzungszeiträume der Programme der Strukturfonds und der Projekte des Kohäsionsfonds angewendet werden; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auch gewährleisten müssen, dass die nationalen Abschlussdokumente ordnungsgemäß und rechtzeitig eingereicht werden;

135.

fordert die Kommission auf, halbjährlich einen Überblick vorzulegen, aus dem die Fortschritte der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine effiziente Umsetzung der in den Bestimmungen beschriebenen Überwachungs- und Kontrollsysteme ersichtlich werden;

Interne Politikbereiche einschließlich Forschung

136.

fordert die Kommission auf, auf ein Höchstmaß an Standardverfahren bei den internen Politikbereichen hinzuarbeiten und damit die Finanzkontrollen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern; fordert die Kommission insbesondere auf, den vom Rechnungshof wiederholt vorgebrachten Ratschlag anzunehmen und ein gemeinsames oder integriertes IT-System für die Lenkung des Fünften, des Sechsten und weiterer Rahmenprogramme für Forschung, Technologische Entwicklung und Demonstrationsverfahren aufzubauen;

137.

stellt fest, dass die Kommission die Bedenken des Rechnungshofs in Bezug auf die anhaltend hohen Risiken von Fehlern aufgrund fehlerhafter Kostenerklärungen durch die endgültigen Empfänger teilt; ist der Überzeugung, dass eine Vereinfachung der Verfahren zu einer Lösung dieses Problems beitragen würde; fordert die Kommission deshalb auf, die diesbezüglichen Anregungen des Rechnungshofs sorgfältig zu prüfen;

Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

138.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Bereich der Strukturmaßnahmen erneut Schwachstellen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen festgestellt hat, und fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der nationalen Kontrollorgane und einschlägiger unabhängiger Stellen dringend Verbesserungen vorzunehmen;

139.

schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofes an, die Anzahl der Vor-Ort-Projektkontrollen zu erhöhen; bedauert diesbezüglich, dass die Generaldirektion Beschäftigung keine ausreichenden Kontrollen durchgeführt hat, um die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000-2006 zu untermauern;

140.

ersucht die Mitgliedstaaten, die Kommission und insbesondere die zuständigen Generaldirektionen, gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Haushaltsführung im Hinblick auf die korrekte Zuteilung der Mittel insbesondere für die Strukturfonds wirksam zusammenzuarbeiten;

141.

teilt die Auffassung, dass das von der Generaldirektion Beschäftigung eingeführte elektronische System zum Überwachen der Kontrollempfehlungen nicht als wirksam betrachtet werden kann, und ermutigt die Kommission, ein Memorandum über bewährte Praktiken zur Kontrolle der Verwaltung nationaler Ausgaben und zur Bewertung der bei jeder Verwendungsart der Finanzmittel erzielten Ergebnisse zu veröffentlichen;

142.

ist generell zufrieden mit den Fortschritten, die bezüglich der Verwendungsraten erzielt worden sind; stellt fest, dass dies vermutlich auch der Anwendung der n+ 2 Regel zuzuschreiben ist;

143.

stimmt den aus der Beurteilung der Gemeinschaftsinitiative INTEGRA betreffend die soziale Ausgrenzung am Arbeitsplatz gezogenen Lehren zu und fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Förderung eines stärkeren sozialen Zusammenhalts fortzusetzen;

144.

erklärt sich generell zufrieden mit den Verwendungsraten bei den Haushaltslinien für den Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, welche auf ein verbessertes Management durch die Kommission zurückzuführen sind;

145.

stellt fest, dass in den internen Politikbereichen leider immer noch keine ausreichende DAS für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen besteht; fordert die Kommission auf, durchgehend zu überprüfen, ob ihre Kostenerstattungssysteme nicht vereinfacht und die Verfahren und Anweisungen für die verschiedenen Programme nicht klarer formuliert werden können;

146.

ersucht die Kommission, angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der Annahme der Vorschläge zur Beteiligung an den Gemeinschaftsprogrammen praktische Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahren zu ergreifen;

Umwelt, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

147.

hält die Verwendungsraten bei den Haushaltslinien für den Bereich Umwelt, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit insgesamt für zufrieden stellend;

148.

fordert die Kommission auf, die Hilfe für Antragsteller im Rahmen der Mehrjahresprogramme weiterzuentwickeln; begrüßt die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die Ausschreibungen gezielter vorzunehmen und den Antragstellern stärker behilflich zu sein, um zu verhindern, dass Projektanträge eingereicht werden, die eindeutig nicht für eine Finanzierung in Frage kommen oder von schlechter Qualität sind, weist aber darauf hin, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine zufrieden stellende Situation zu erreichen;

149.

stellt fest, dass die Zahlungsrate in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit jeweils unter 80 % lag; räumt ein, dass es schwierig ist, den Bedarf an Zahlungsermächtigungen vorauszusehen, da sich die Vorlage von Rechnungen durch die Begünstigten und Auftragnehmer der Kontrolle der Kommission weitgehend entzieht; fordert die Kommission aber auf, ihre eigenen Verfahren sorgfältig zu untersuchen, um festzustellen, ob die Ausführung der Zahlungsermächtigungen verbessert werden könnte;

150.

weist darauf hin, dass die Einhaltung der Verwaltungs- und Finanzbestimmungen der Haushaltsordnung nicht zu unnötigen Verzögerungen bei der Bewilligung der Finanzhilfen oder der Auswahl der zu finanzierenden Projekte führen sollte;

Binnenmarkt und Verbraucherschutz

151.

begrüßt die Maßnahmen, die die Kommission bisher getroffen hat, um der Gefahr von Fehlern bei der Verwaltung der Finanzhilfen vorzubeugen, was zur Folge hat, dass die Maßnahmen zugunsten der Verbraucher in den Bemerkungen des Rechnungshofes nicht vorkommen; begrüßt ebenfalls das Fehlen kritischer Bemerkungen zu Maßnahmen im Bereich der Binnenmarkpolitik und der Zollpolitik;

152.

anerkennt die praktischen Schwierigkeiten, denen sich die Kommission bei dem Versuch gegenübersieht, das Erfordernis, den den Antragstellern bei der Beantragung einer Finanzhilfe im Rahmen der einschlägigen Programme entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, mit der Verpflichtung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sicherzustellen, in Einklang zu bringen;

153.

unterstreicht, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen für spezielle Projekte im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleistet sein muss; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des neuen Programms für den Zeitraum 2007-2013 die Lehren aus der Durchführung des laufenden Verbraucherprogramms zu ziehen und andere Begünstigte in Betracht zu ziehen, die besser gerüstet wären, um die geplanten Maßnahmen durchzuführen;

154.

unterstreicht die Bedeutung, die es der Einleitung wirksamer Folgemaßnahmen aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den internen Auditstellen und der Nichteinhaltung anerkannter Normen beimisst;

Verkehr und Fremdenverkehr

155.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2004 festgestellt hat, dass sich die interne Prüfungstätigkeit der Generaldirektion Energie und Verkehr im Jahr 2004 deutlich erhöht hat, wobei der Wert der geprüften Verträge von 2003 auf 2004 von 52,92 Millionen EUR auf 504 Millionen EUR und der Gesamtwert der zugunsten der Kommission vorgenommenen Berichtigungen im gleichen Zeitraum von 2,53 Millionen EUR auf 14,91 Millionen EUR angestiegen ist;

156.

weist ferner darauf hin, dass die Generaldirektion Energie und Verkehr nach Ansicht des Rechnungshofes weitere Maßnahmen ergreifen sollte, um ihr Prüfungsziel von 20 % der Projekte und 35 % der Gesamtkosten der Projekte zu erreichen, ein Muster für Kostennachweise vorzugeben und zwischen Studien und Arbeiten für Prüfungszwecke zu unterscheiden;

157.

begrüßt, dass im Anschluss an die vom Rechnungshof in seinen früheren Jahresberichten vorgebrachten Bemerkungen 2004 ein neues Muster für Kommissionsentscheidungen angenommen wurde, das eine klarere Definition zuschussfähiger und nicht zuschussfähiger Kosten enthält;

158.

sorgt sich darüber, dass zwar 93 % der für die Verkehrssicherheit vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen, aber nur 60 % der Zahlungsermächtigungen verwendet wurden;

159.

ist enttäuscht darüber, dass nur 25 % der Verpflichtungsermächtigungen und 11 % der Zahlungsermächtigungen, die für den Schutz der Fahrgastrechte zur Verfügung standen, verwendet wurden;

160.

weist darauf hin, dass ein weiterer Bereich mit niedriger Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen das Programm Marco Polo ist, allerdings aus Gründen, die sich der Kontrolle der Gemeinschaft entziehen: So wurde eine Reihe von Vorschusszahlungen nicht ausgeführt, weil bei einigen Projekten die Bedingungen für die Ausstellung der Bankgarantie noch nicht erfüllt waren oder falsche Formulare für die Bankgarantie verwendet wurden;

161.

stellt mit großer Genugtuung fest, dass 100 % der Verpflichtungsermächtigungen und 95,82 % der Zahlungsermächtigungen der für den bedeutenden Haushaltsposten TEN-V zur Verfügung stehenden Mittel genutzt worden sind, was darauf schließen lässt, dass für die Zukunft eine Erhöhung der Mittel unabdingbar ist;

Kultur und Bildung

162.

billigt die Empfehlungen des Rechnungshofs in Abschnitt 6 seines Jahresberichts über die internen Politikbereiche, was die Notwendigkeit einer Verringerung des Fehlerrisikos unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Empfänger von Zuschüssen im Rahmen der EU-Programme für Bildung, Kultur, Jugend und die Medien betrifft;

163.

begrüßt die Antworten der Kommission, wonach sie ihre Anstrengungen fortsetzen wird, ihre internen Kontrollsysteme durch die Durchführung der in der Mitteilung zur Schaffung eines integrierten internen Kontrollrahmens vorgesehenen Maßnahmen zu verbessern;

164.

unterstreicht, dass die Kommission ihr Augenmerk auf die Verfahrensprobleme und Engpässe bei der Verwaltung der Projekte richten muss, mit denen die Zuschussempfänger konfrontiert sind; fordert die zuständigen Kommissionsdienststellen auf, nach Lösungen zu suchen und daraus Lehren für die Empfänger zu formulieren, die auch zur Verbesserung des Beitrags zu den internen Verfahren genutzt werden können;

165.

weist darauf hin, dass es den Zwischenberichten und den Ex-post-Evaluierungsberichten über die Programme Lebenslanges Lernen, Kultur, Medien, Jugend und Bürger für Europa große Bedeutung beimisst, und befürwortet eine generellere Anwendung von Bewertungsindikatoren;

166.

unterstreicht die Bedeutung einer stärkeren Nutzung mehrsprachiger Verfahren bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die sich an die Bürger und potenzielle Nutznießer von EU-Programmen richten;

167.

nimmt die geringe Ausführungsquote bei einigen wichtigen, für Presse und Kommunikation bestimmten Haushaltslinien zur Kenntnis und vertritt die Auffassung, dass dies einer effizienten Kommunikationspolitik entgegensteht, die dem aktuellen Erfordernis einer Debatte über die Zukunft der Union angemessen Rechnung trägt.

Gleichstellung der Geschlechter

168.

nimmt zur Kenntnis, dass 2004 das Jahr der Erweiterung gewesen ist und die wichtigste Priorität für den Haushaltsplan darin bestand, den Prozess der Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten proaktiv zu erleichtern,

169.

bedauert die Tatsache, dass der Bericht über die Entlastung nicht genügend relevante Informationen darüber enthält, wie der Haushaltsplan dieses prioritäre Ziel erreicht hat, insbesondere bezüglich der Chancengleichheit für die Frauen in der erweiterten Union;

170.

erinnert die Kommission daran, dass gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Nizza ein sehr breites Spektrum von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen unter dem Aspekt der Chancengleichheit betrachtet werden muss;

171.

wiederholt seine in der Entschließung vom 3. Juli 2003 zu „Gender Budgeting“ (17) erhobene Forderung an die Kommission und bedauert, dass der Bericht zur Entlastung ihm nicht die Möglichkeit gibt, die Auswirkungen des Haushaltsplans unter dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten; bedauert das Fehlen von Haushaltsdaten über die unter den verschiedenen Haushaltslinien bereitgestellten Mittel zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;

172.

fordert, dass in jeden Entlastungsbericht sachdienliche Informationen über die Politik im Bereich Gender Mainstreaming aufgenommen werden; bedauert, dass die Kommission diese Informationen nicht übermittelt hat; wiederholt seine Forderung nach geschlechterspezifischen Angaben im Entlastungsbericht;

173.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Ausführung des Haushaltsplans 2004 im Hinblick auf alle Ziele und den Planungszeitraum für die Strukturfonds erzielt wurden, was in einer Ausführungsrate von 99 % bei den Zahlungen, also erheblich über dem 2003 erreichten Prozentsatz (89 %), zum Ausdruck kommt;

174.

nimmt im Zusammenhang mit dem Programm „Daphne“ die niedrige Ausführungsrate bei den Zahlungen zur Kenntnis, akzeptiert dabei jedoch die Argumentation der Kommission bezüglich der Aufrechterhaltung hoher Qualitätsstandards für die im Rahmen des Programms unterstützten Projekte;

175.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und ihre zuständigen Generaldirektionen auf, nach den Regeln von Treu und Glauben und im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung im Hinblick auf die korrekte Verwendung der gebundenen Mittel, insbesondere für die Strukturfonds, effizient zusammenzuarbeiten;

176.

fordert die Kommission auf, angesichts der bei der Annahme der Vorschläge für die Beteiligung an den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen bestehenden Unsicherheit praktische Maßnahmen zu treffen, um das Vorgehen zu erleichtern und die bei der Einreichung der oben erwähnten Vorschläge anfallenden Ausgaben zu verringern.

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

177.

begrüßt den Umstand, dass bei der Ausführung des Haushaltsplans für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Fortschritte erzielt worden sind; bedauert jedoch zutiefst den nach wie vor überaus niedrigen Satz der Abwicklung von Zahlungsermächtigungen (dem Rechnungshof zufolge 83,8 % im Vergleich zu 68 % im Haushaltsjahr 2003), was zu einem erheblichen Anstieg der abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) von 160 Mio. EUR auf 238 Mio. EUR führt; fordert die Generaldirektion Recht, Freiheit und Sicherheit auf, die Abwicklung des Haushaltsplans weiter zu verbessern und die RAL zu verringern;

178.

bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2004 seine Bedenken in Bezug auf die Umsetzung des Flüchtlingsfonds durch die Mitgliedstaaten und insbesondere in Bezug auf die Schwächen der Kontrollsysteme wiederholen musste; betont, dass angemessene Kontrollmechanismen durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden müssen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Programme der neuen Finanziellen Vorausschau durch geteilte Verwaltung zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, rechtzeitig für die neuen Programme entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen für Beamte der Mitgliedstaaten bereitzustellen;

179.

bedauert, dass die Haushaltsordnung für Eurojust nach wie vor nicht von der Kommission genehmigt worden ist.

Externe Maßnahmen

180.

fordert, dass die Kommission gemäß der Empfehlung des Rechnungshofs zusammen mit den UN-Agenturen das Recht des Rechnungshofes auf Zugang zu den von ihnen geleiteten Projekten allgemein klärt, um den Rechnungshof zu befähigen, die erforderlichen Kontrollen vor Ort durchzuführen;

181.

verlangt, dass die Kommission seinen zuständigen Ausschuss darüber unterrichtet, in welchen Fällen und aus welchen Gründen sie UN-Agenturen in erheblichem Umfang mitfinanziert;

182.

fordert, dass der Rechnungshof darlegt, wie die EU-Beiträge ihre eigene Identität im Rahmen der Vereinten Nationen bewahren können, und fordert ihn auf, über die Vorteile einer Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinten Nationen statt der Maßnahmen der Kommission im Bereich der Außenbeziehungen Bericht zu erstatten;

183.

bekundet seine Besorgnis in Bezug auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zu den Organisationen, die Projekte umsetzen, insbesondere in Bezug auf die Schwächen bei ihren internen Kontrollen und auf eine beträchtliche Anzahl von Fehlern bei ihren Transaktionen; fordert EuropeAid auf, im Rahmen seiner Risikogesamtprüfung dem Umsetzungsniveau besonderes Augenmerk zu schenken und seine Betriebsprüfungen bei Umsetzungsorganisationen zu verstärken;

184.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass Informationen zu allen Wirtschaftsprüfungen einschließlich derjenigen, die bei Delegationen und Umsetzungsorganisationen in Auftrag gegeben werden, in das Finanzinformationssystem CRIS von EuropeAid eingespeist werden, wodurch diese Informationen mit den jeweiligen Informationen zur Projektüberwachung verknüpft und für die zentralen Dienststellen verfügbar gemacht werden; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, diesen Vorschlag zu prüfen, fordert die Kommission jedoch auf, diese Empfehlung des Rechnungshofes möglichst rasch umzusetzen;

185.

anerkennt zwar, dass EuropeAid auf seine Forderung nach größerer Transparenz und umfassender Unterstützung der Notwendigkeit eines besseren Systems von Kontrollen reagiert hat, bedauert jedoch die bedeutend größere Komplexität der neuen Verfahren, die schwerfällig sind und deren Umsetzung viel zu viel Zeit erfordert; betont die Notwendigkeit einer echten Vereinfachung, wobei jedoch das ursprüngliche Ziel nicht aus den Augen zu verlieren ist; begrüßt daher den Beschluss von EuropeAid, ab 1. Februar 2006 das Verfahren für die Bewertung der ihm vorgelegten Vorschläge zu vereinfachen, um den Aufwand der Antrag stellenden Organisationen zu verringern, Nachweise und Garantien der Förderungswürdigkeit zu erbringen;

186.

fordert, dass auf die Programmqualität und die Beträge für Verpflichtungen und Zahlungen gleichermaßen Wert gelegt wird;

187.

ersucht die Kommission, seinen zuständigen Ausschuss über ihre aktuellen konkreten Maßnahmen und ihre künftigen Pläne zur Verringerung der Risiken der Umsetzung und Finanzierung von Projekten in einem anerkanntermaßen hochgradig korruptionsgefährdeten Umfeld mit nachlässigen Prüfungen und Kontrollen sowie Lenkungsstrukturen zu unterrichten; möchte ferner den Standpunkt der Kommission erfahren, um zu wissen, ob und in welchem Maße die daraus resultierenden Gefahren nach Maßgabe des Vertrags gesteuert werden können;

188.

wiederholt seine Auffassung, dass die durch die Dekonzentration bedingten erheblichen Mehrkosten durch greifbare Ergebnisse gerechtfertigt werden müssen; begrüßt daher die Bewertung des Rechnungshofes, wie wirksam die Dekonzentration in den Delegationen funktioniert hat, wie es sein Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten in seiner Stellungnahme zur Entlastung 2002 gefordert hatte; nimmt jedoch die Erklärung des Rechnungshofes zur Kenntnis, wonach „gewisse Problembereiche im Planungsprozess verstärkter Aufmerksamkeit bedürfen“;

189.

anerkennt die Schwierigkeit, Ergebnisse eines einzelnen Gebers in einem Umfeld mit einer Vielzahl von Beitragleistenden darzustellen; bedauert jedoch die Absicht der Kommission, in Bezug auf die Entwicklungspolitik ein „ergebnisbasiertes Vorgehen“ zu wählen, ohne eine Methodik festzulegen, um die spezifischen Ergebnisse der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Vergleich zu den Kernzielen der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) zu messen;

190.

stimmt mit dem Rechnungshof überein, dass es notwendig ist, über objektive, nützliche und umfassende Indikatoren zu verfügen, um die Ergebnisse der Hilfe zu bewerten (Sonderbericht Nr. 4/2005, Ziffer 63); hofft, dass diese für den Zeitraum 2007-2013 eingeführt werden;

191.

bedauert, dass die von der Kommission ausgewiesenen Gesamtmittel für Grundbildung und Grundgesundheitsversorgung im Jahr 2004 nur 4,98 % ausmachten, was weit unter der vom Parlament festgelegten Bezugsgröße von 20 % lag; fordert einen konstruktiven Dialog mit der Kommission darüber, wie diese Zahl verbessert werden kann;

192.

dringt darauf, dass den wichtigsten MDG-Sektoren von Gesundheit und Bildung in der nächsten Runde der Länderstrategiepapiere größere Priorität eingeräumt wird;

193.

begrüßt die Ausweisung der sektorbezogenen Haushaltszuschüsse (18) als Möglichkeit, die Höhe der Finanzmittel für Bildung und Gesundheit aufzustocken; hält diese Option für effektiver als allgemeine Haushaltszuschüsse, auch wenn diese an Fortschritte in diesen Bereichen gebunden sind;

194.

würdigt den Beitrag der Kommission zur Initiative PEFA („Public Expenditure and Financial Accountability Programme“), der dazu beiträgt, die Risiken im Zusammenhang mit Haushaltszuschüssen zu verringern; nimmt jedoch die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die gemeinsame Verantwortung für öffentlichen Finanzverwaltung des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid und der Generaldirektion Entwicklung „nur dank der guten persönlichen Beziehungen zwischen den betroffenen Bediensteten funktioniert“ (Sonderbericht Nr. 2/2005, Ziffer 65);

195.

beglückwünscht die Kommission dazu, dass sie jedes Jahr seit der Reform der Verwaltung der externen Hilfe sowohl den Betrag der Verpflichtungen als auch der Zahlungen aufgestockt und EuropeAid reorganisiert hat, um den dekonzentrierten Delegationen bessere Unterstützung zu leisten; teilt die Besorgnis der Kommission (19) bezüglich der rechtzeitigen Verfügbarkeit von kompetenten Bediensteten in Delegationen, insbesondere für die Bereiche Finanzen, Verträge und Rechnungsprüfung;

196.

begrüßt den Anstieg der durchschnittlichen Zahl von Bediensteten pro verwaltete 10 000 000 EUR von 4,1 im Jahr 1999 auf 4,8 im Jahr 2004; bedauert, dass diese Zahl weit unter dem Durchschnitt bleibt, was europäische Geber angeht, und jetzt noch weiter zurückgeht;

197.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass die administrative Kapazität für die Entwicklungspolitik in Bulgarien und Rumänien vor dem Beitritt dieser Länder zur EU verstärkt wird.

Sonderbericht Nr. 10/2004 über die Verlagerung der Verwaltung der EG-Außenhilfe auf die Kommissionsdelegationen

198.

fordert die Kommission auf, ihre Kostenindikatoren zu verbessern und ihre Arbeit an der Entwicklung von Indikatoren zur Schnelligkeit und Qualität der Bereitstellung von Beihilfen zu beschleunigen, um eine bessere Prüfung der Kosten und Vorteile des Dezentralisierungsprozesses zu ermöglichen;

199.

ermutigt die Kommission, die Qualität der Unterstützung der zentralen Dienststellen für die Delegationen weiter zu verbessern;

200.

ermutigt die Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass der Personalbedarf sowohl in den zentralen Stellen als auch in den Delegationen gedeckt wird, und die Weiterbildungsmaßnahmen weiter zu verstärken;

201.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Verringerung der Verzögerungen bei der Umsetzung von Projekten, zu denen es außerhalb der Delegationen kommt, zu verstärken;

202.

begrüßt die von der Kommission ergriffenen Schritte zur Vereinfachung und Harmonisierung der Finanz- und Vertragsverfahren;

203.

betont, dass die bei den Delegationen vorhandenen 24 internen Kontrollstandards effizient angewendet werden müssen;

204.

fordert vom Rechnungshof einen Bericht darüber, wie nichtstaatliche Organisationen finanziert werden, und worin auch die Frage behandelt wird, wie die Definition einer nichtstaatlichen Organisation nach Ansicht des Rechnungshofes lauten sollte, welchen Anteil der Mittel der nichtstaatlichen Organisationen von der Kommission finanziert werden und welche Anteile von privaten Stellen stammen, die mit keinen staatlichen Stellen in Verbindung stehen; fordert den Rechnungshof ferner auf, zu untersuchen, welche Vorteile damit verbunden sind, dass Projekte von nichtstaatlichen Organisationen und nicht von Privatunternehmen ausgeführt werden;

205.

fordert den Rechnungshof ferner auf, eine gesonderte Prüfung zu der Frage vorzulegen, inwieweit die Haushaltslinie 19-04 Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte, EIDHR, wie vom Europäischen Parlament 1992 eingesetzt, insgesamt ordnungsgemäß ausgeführt worden ist;

Sonderbericht Nr. 4/2005 zur Verwaltung der wirtschaftliche Zusammenarbeit in Asien durch die Kommission

206.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofes zur Verwaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Asien durch die Kommission; nimmt die Feststellungen des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass Ausgaben wenig gezielt getätigt wurden und dass asienweite Projekte gekennzeichnet waren durch schwerfällige und komplizierte Antragsverfahren; begrüßt die Erklärung, dass die geprüften Vorhaben viele Begünstigte erreicht haben; bestätigt die Empfehlungen, dass die Kommission gewährleisten sollte, dass die Antragsverfahren nicht unnötigerweise kompliziert sind, dass die Delegationen den Antragstellern angemessene Unterstützung leisten und dass größeres Augenmerk auf die Nachhaltigkeit eines Projekts gelegt wird;

207.

ersucht die Kommission, den operativen Rahmen für EU-Beihilfen für Asien auf der Grundlage einer kleinen Anzahl genauer definierten Kernprioritäten zu prüfen, die ihrerseits zu einer wirksamen Umsetzung der Hilfe beitragen und zu einem in höherem Maße ergebnis- und impaktorientierten Ansatz betragen würden;

208.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Entwicklung geeigneter Indikatoren, an denen die erzielten Fortschritte gemessen werden können, zu intensivieren und die erforderliche Überwachung zur Beurteilung der erzielten Ergebnisse zu gewährleisten;

209.

erwartet von der Kommission, eine angemessene Vereinfachung der Vertragsverfahren und der Verfahren für die Gewährung von Beihilfen vor allem in Bezug auf kleinere Projekte in die laufende Überarbeitung der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (20) einzubeziehen, damit die Anwendung der Bestimmungen flexibel gestaltet werden kann sowie Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleistet werden können;

Heranführung

210.

ersucht die Kommission, die Anlage von Heranführungsprojekten dahingehend zu überdenken, dass die Zielsetzungen und Voraussetzungen zielgenauer definiert und vereinfacht werden; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass damit die Gefahr von Fehlern bei der Umsetzung verringert würde; bekundet seine Überzeugung, dass eine Vereinfachung der Projektanlage auch zu einer Vereinfachung der Ergebnisprüfungen führen würde;

211.

weist darauf hin, dass die Kommission die nationalen Behörden der Beitrittsländer dabei unterstützen muss, die völlig dezentralisierte Kontrolle von EU-Ausgaben selbständig wahrzunehmen; stellt fest, dass die Kommission gleichzeitig immer noch Schwächen beim Finanzmanagement der Beitrittsländer kompensieren muss und dafür die Zuständigkeit von Vorauskontrollen bei den Delegationen belassen muss; vertritt die Ansicht, dass ein korrektes Risikomanagement in diesem Bereich bedingt, dass die Kommission das Gleichgewicht zwischen diesen beiden Polen herstellt;

212.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass Schwächen in der Verwaltungskapazität Bulgariens und Rumäniens fortbestehen; begrüßt die bereits gemachten Verbesserungen und fordert die bulgarischen und rumänischen Behörden auf, weiterhin die Überwachung der Heranführungshilfe zu verstärken, um sie auf eine effizientere Verwendung der Strukturfonds vorzubereiten; fordert die Kommission gleichzeitig auf, ihre Verwaltung und die Zweckbestimmung dieser Mittel zu verbessern;

Verwaltungsausgaben

Fragen im Zusammenhang mit den Agenturen

213.

stellt mit Befriedigung fest, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die Agenturen unterbreitet hat, wie es das Parlament in seinem Bericht über die Entlastung 2003 für die Agenturen gefordert hatte; fordert den Rat auf, so bald wie möglich Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung auf der Grundlage des Textentwurfs der Kommission aufzunehmen und dabei den Grundsätzen Rechnung zu tragen, die vom Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2004 zu den Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (21) und in seiner Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den europäischen Regulierungsagenturen (22) angenommen wurden;

214.

stellt fest, dass die Haushaltsordnung in erster Linie für die Kommission entworfen wurde; ist sich darüber im Klaren, dass die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen (23) und die später angenommenen individuellen Finanzregelungen für die einzelnen Agenturen (24) allesamt so konzipiert wurden, dass sie sich möglichst eng an die Haushaltsordnung anlehnen; weist darauf hin, dass eine sich für die Kommission eignende Finanzregelung möglicherweise nicht immer den viel kleineren Agenturen gerecht wird; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass den Bedürfnissen der Agenturen bei der derzeitigen Reform der Haushaltsordnung gebührend Rechnung getragen wird;

215.

hält es für erforderlich, die Verantwortlichkeit der Agenturen für den wirksamen Einsatz des Geldes der EU-Steuerzahler zu verbessern, und ist daher der Auffassung, dass die Agenturen gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Parlaments rechenschaftspflichtig sein müssen;

216.

ist der Ansicht, dass die Agenturen vermutlich mehr Hilfe bei Einstellungen benötigen als die größeren Organe, die über eine umfangreichere, erfahrenere Verwaltungen verfügen dürften, auf deren Hilfe bei derartigen Aufgaben zurückgegriffen werden kann; fordert das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) auf, den Ersuchen der Agenturen auf Unterstützung im Zusammenhang mit Einstellungen stattzugeben; fordert die Kommission auf, den Agenturen auch andere horizontale Dienste, etwa im Bereich Fortbildung und Juristischer Dienst, zur Verfügung zu stellen;

217.

fordert die Kommission auf, über den Stand der internen Rechnungsprüfung bei den Agenturen zu berichten und dabei auf die Kapazitäten der einzelnen Agenturen für die interne Rechnungsprüfung und die Leistungen einzugehen, die die Kommission im Bereich der internen Rechnungsprüfung, sei es in Form von Orientierungshilfe oder durch interne Prüfungen selbst, erbringt;

218.

stellt fest, dass die Vereinten Nationen die zwischen der Kommission und den Vereinten Nationen geschlossene Finanzierungsvereinbarung für die Europäische Agentur für Wiederaufbau offenbar nicht ordnungsgemäß angewandt haben, so dass der Rechnungshof häufig nicht in der Lage war, die Zahlungen und die ihnen zugrunde liegenden Dokumente im Zusammenhang mit den von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) verwalteten oder überwachten Verträgen einer ausreichenden Finanzkontrolle zu unterziehen; nimmt Kenntnis von der Erklärung des stellvertretenden besonderen Vertreters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, dem Rechnungshof auf Antrag einen umfassenden Zugang zu allen Akten zu gestatten; fordert die Kommission allerdings nachdrücklich auf, die Finanzierungsvereinbarung mit den Vereinten Nationen zu überprüfen; ist der Auffassung, dass ein mögliches Auslaufen der Europäischen Agentur für Wiederaufbau nicht auf der Grundlage eines festgelegten Zeitplans erfolgen, sondern von wirtschaftlichen und politischen Kriterien und Entwicklungen anhängig gemacht werden sollte, wobei der Mehrwert, den die Agentur in Bezug auf Sachverstand und Know-how im Laufe der Jahre entwickelt hat, voll und ganz genutzt werden sollte, und fordert die Kommission auf, nach einer angemessenen abschließenden Bewertung einen Vorschlag zu unterbreiten, in dem geprüft wird, ob und, wenn ja, auf welche Weise das Mandat der Agentur für Wiederaufbau dahingehend geändert werden kann, dass der vorhandene Sachverstand und das vorhandene Know-how genutzt werden könnten, um Wiederaufbauhilfe zu leisten, wo immer diese benötigt wird, z. B. im Irak, in Afghanistan, Pakistan, Indien und den vom Tsunami betroffenen Ländern, und zwar in einer zweiten Phase nach Befriedigung des unmittelbaren humanitären Bedarfs durch ECHO;

219.

fordert die Kommission auf, die Europäische Umweltagentur bei der Beilegung des Streits mit den dänischen Behörden wegen der Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern zu unterstützen;

220.

stellt mit Enttäuschung fest, dass der Konflikt zwischen der Kommission und dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem noch immer nicht gelöst ist; fordert die Kommission nachdrücklich zu größeren Anstrengungen auf, um diesen Streit beizulegen.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 302 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 302 vom 30.11.2005, S. 100.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0092.

(8)  Abkürzung der französischen Bezeichnung „Déclaration d'assurance“

(9)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(10)  ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 42).

(11)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(12)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates ECOFIN vom 8. November 2005 unter

http://www.fco.gov.uk/Files/kfile/EcofinConclusions_08nov.pdf.

(13)  Gemäß Artikel 3 der Haushaltsordnung sind die Haushaltsgrundsätze derzeit die „Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie der Transparenz“.

(14)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0043.

(15)  „Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Bewertung der gegenwärtigen Kontrollen auf Ebene der Sektoren und Regionen und der Aussagekraft bestehender Erklärungen vornehmen.“

(16)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(17)  ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 746.

(18)  Antwort auf Frage 1.4 des Fragebogens des DEVE-Ausschusses.

(19)  Antwort auf Frage 5.2 des Fragebogens des DEVE-Ausschusses.

(20)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(21)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 119.

(22)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0460.

(23)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(24)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/29


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan I — Europäisches Parlament

(2006/810/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2004 (C6-0357/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags sowie Artikel 179a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (5),

gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten,

gestützt auf Artikel 71, Artikel 74 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0119/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof auf Schwächen bei den Überwachungs- und Kontrollsystemen hingewiesen hat (Ziffer 9.16), die jedoch meist formaler Art gewesen sind; in der Erwägung, dass die Fehler sich nicht wesentlich auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der den Verwaltungsausgaben zugrunde liegenden Vorgänge ausgewirkt haben (Ziffer 9.27),

B.

in der Erwägung, dass die Haushaltsordnung und die Geschäftsordnung des Parlaments, die am 23. Oktober 2002 (6) geändert worden ist, ab 1. Januar 2003 als Verfahrensregeln für das Entlastungsverfahren gelten,

C.

in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments am 23. Oktober 2002 dahingehend abgeändert wurde, dass die Entlastung dem Präsidenten und nicht dem Generalsekretär erteilt wird,

1.

vertagt die Entscheidung, dem Präsidenten die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 zu erteilen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu veranlassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl C 105 vom 30.4.2004.

(2)  ABl C 301 vom 30.11.2005 S. 1.

(3)  ABl. C 302 vom 30.11.2005, S. 100.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  PE349.540.

(6)  ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 303.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/30


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat

(2006/811/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0359/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0111/2006),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0359/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0111/2006),

1.

stellt fest, dass der Rat im Jahr 2004 einen Haushalt in Höhe von 541 916 200 EUR mit einer Verwendungsrate von 98,10 % verwaltet hat;

2.

nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis und fordert den Rat auf, diese Bemerkungen zu berücksichtigen und seine Mittelbewirtschaftung weiter zu verbessern;

3.

bemerkt, dass nach Ziffer 9.4. des Jahresberichts des Rechnungshofs der Rat 2004 noch immer keine internen Kontrollnormen nach der Annahme der Haushaltsordnung im Juni 2002 eingeführt hat, und dass die internen Kontrollnormen für den Rat gemäß dessen eigenen Angaben schließlich am 20. Juli 2005 angenommen wurden;

4.

erinnert daran, dass die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2005 über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252) für alle EU-Organe gleichermaßen anwendbar ist und der Rat daher mit gutem Beispiel vorangehen sollte;

5.

weist darauf hin, dass gemäß Ziffer 9.18 des Jahresberichts des Rechnungshofes der vor dem 31. Dezember 1997 als Überstundenausgleich gewährte Zusatzurlaub beim Antritt des Ruhestands ausgezahlt wurde, wenn der Beamte den Zusatzurlaub nicht angetreten hatte; stellt fest, dass in der Antwort des Rates nicht erklärt wird, warum solche Zahlungen an Beamte der Laufbahngruppen A und B geleistet wurden, die nach dem Statut keinen Anspruch auf Überstundenausgleich haben;

6.

stellt fest, dass der Rat am Jahresende eine Sammelmittelübertragung vorgenommen hat, um vorgezogene Zahlungen für das LEX-Gebäude zu leisten, was dazu führte, dass sich der ursprünglich unter Artikel 206 des Haushaltsplans vorgesehene Betrag um 333 % von 13 500 000 EUR auf 58 449 000 EUR erhöhte; stellt gleichzeitig fest, dass das Europäische Parlament mit ähnlichen Problemen konfrontiert ist;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die ursprünglichen Mittelansätze für die Sonderberater im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Artikel 3 1 3 des Haushaltsplans) um 225 % erhöht wurden;

8.

erinnert an die in seiner Entschließung vom 27. Oktober 2005 (6) enthaltene Bemerkung, dass die Haushaltspläne der anderen Organe die Verwaltungsausgaben abdecken sollten;

9.

vertritt die Auffassung, dass ein höheres Maß an Klarheit in Bezug auf die Ausgaben für den EU — Antiterror-Koordinator und auf die von ihm getätigten Ausgaben zu mehr Transparenz führen würde; erinnert daran, dass operative Ausgaben grundsätzlich nur von der Kommission getätigt werden sollten;

10.

fordert den Rat mit Nachdruck auf, seine Berichterstattung zu verbessern, insbesondere wie alle anderen Organe — einschließlich des Parlaments — durch die rechtzeitige Vorlage des in Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung erwähnten jährlichen Tätigkeitsberichts, womit er zu einer größeren Transparenz der Organe beiträgt;

11.

stellt fest, dass der Rat derzeit ein Projekt für den Bau des LEX-Gebäudes mit geschätzten Kosten in Höhe von 233 000 000 EUR (Preise von 2003) abwickelt;

12.

erinnert daran, dass der Rat in einem Schreiben vom 18. November 2004 zum Entlastungsverfahren 2003 eine Einladung zur Teilnahme an einer Sitzung des Haushaltskontrollausschusses unter Hinweis auf das Gentlemen's Agreement vom 22. April 1970 abgelehnt hat; erinnert ferner daran, dass der Rat sich in früheren Jahren gesträubt hat, mehr als nur oberflächliche Antworten auf den Fragebogen zu geben, den der Haushaltskontrollausschuss den anderen Organen im Zuge der Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses übermittelt; ist der Auffassung, dass der federführende Ausschuss im Rahmen des derzeitigen Kompromisses eines informellen Dialogs zwischen dem Rat und dem Vorsitzenden sowie dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses seine Beteiligung auch auf andere Mitglieder, die zu dem informellen Dialog beitragen möchten, ausweiten sollte.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0410.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/33


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof

(2006/812/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0360/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0112/2006),

1.

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Gerichtshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977. S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0360/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), und insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0112/2006),

1.

stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) 2004 einen Haushalt in Höhe von 235 041 565 EUR bei einer Verwendungsrate von 94 % verwaltet hat;

2.

stellt fest, dass sich der Personalbestand des EuGH 2004 infolge der Erweiterung um rund 40 % erhöht hat (6);

3.

nimmt missbilligend zur Kenntnis, dass der EuGH 2004 verschiedene interne Kontrollnormen erneut nicht angewandt hat;

4.

verweist auf die Feststellung des Rechnungshofs in Ziffer 9.13 seines Jahresberichts, wonach der Interne Prüfer des EuGH die Funktion als Leiter des „Überprüfungsreferats“ ausübt, das die Ex-anteberprüfung der Vorgänge des Anweisungsbefugten vornimmt; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine solche Einbindung in die Ausführung von Finanztransaktionen mit den Aufgaben eines unabhängigen Internen Prüfers nicht vereinbar ist; missbilligt, dass der Interne Prüfer seit seiner Ernennung im Jahr 2003 keine seiner im Arbeitsprogramm aufgeführten Aufgaben abgeschlossen hat; regt an, dass der EuGH für den baldigen Abschluss der noch offenen Aufgaben des Arbeitsprogramms externe Unterstützung in Anspruch nimmt;

5.

bedauert, dass der jährliche Tätigkeitsbericht des EuGH bei der Ausarbeitung des Jahresberichts des Rechnungshofs nicht berücksichtigt werden konnte, da er bei Abschluss der Prüfung durch den Rechnungshof noch nicht vorlag; geht davon aus, dass dieses Problem mit Blick auf den jährlichen Tätigkeitsbericht für 2005 gelöst wurde;

6.

weist darauf hin, dass der EuGH im Gegensatz zu den meisten anderen Organen seinem jährlichen Tätigkeitsbericht keine von seinem bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnete Zuverlässigkeitserklärung beifügt; stellt fest, dass der Kanzler jedoch ein auf den 21. Juni 2005 datiertes Memorandum verfasst und unterzeichnet hat, in dem dem Präsidenten des EuGH die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung für 2004 bestätigt wird; fordert den EuGH auf, in künftigen Jahren eine derartige Erklärung zu verfassen, und hofft, dass diese Frage im Zuge der laufenden Überarbeitung der Haushaltsordnung geklärt wird;

7.

gratuliert dem EuGH zur Aufmachung, zum Inhalt und zur Lesbarkeit seines jährlichen Tätigkeitsberichts und insbesondere dazu, dass am Ende jedes Kapitels Art und Höhe des Risikos analysiert werden, mit dem die darin beschriebenen Vorgänge behaftet sind; ist der Auffassung, dass der Nutzen der jährlichen Tätigkeitsberichte gesteigert werden könnte, wenn alle Organe diesem Beispiel folgen würden;

8.

begrüßt, dass sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Fälle von 25 Monaten im Jahr 2003 auf 20 Monate im Jahr 2004 verkürzt hat, obwohl die Zahl der eingereichten Klagen ständig steigt; ist der Meinung, dass eine Bearbeitungsdauer von 20 Monaten pro Rechtssache immer noch zu lange ist; fordert den EuGH auf, die durchschnittliche Bearbeitungszeit weiter zu verringern;

9.

stellt fest, dass 2004 keine Ex-post-Überprüfungen vorgenommen wurden, da sich die für die Ex-ante-Überprüfungen zuständige Dienststelle auf die Einführung des neuen Finanzkreislaufs konzentrieren musste;

10.

stellt fest, dass der EuGH derzeit ein großes Projekt für den Bau neuer Räumlichkeiten — zwei Hochhäuser mit einem „Ring“ — verwaltet, in denen das bei künftigen Erweiterungen benötigte Personal und 40 Richter mit ihren Kabinetten untergebracht werden sollen, wobei die Kosten dieses Projekts mit 296 924 590 EUR (zu Preisen von 2000) veranschlagt sind; ersucht den EuGH um eine schriftliche Darlegung der für die Prüfung der Rechnungen und die Projektkontrolle getroffenen Vorkehrungen und um Auskunft darüber, welche der beteiligten Parteien das Risiko möglicher Kostenüberschreitungen tragen wird; fordert den EuGH auf, für dieses große Bauprojekt angemessene Kontrollstellen zu schaffen, die ständig mit dem Bauvorhaben betraut sind und die Einhaltung der Fristen sowie die Kostenentwicklung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren;

11.

weist darauf hin, dass der EuGH nach einem von den Dienststellen der Kommission im Juni 2005 vorgenommen Vergleich der Gebäudekosten der Organe die höchsten Kosten pro Nutzer aufweist (250 EUR/m2, was jedoch durch die unterdurchschnittlich kurze Rückzahlungsdauer (15 Jahre) zu erklären ist, für die sich der EuGH entschieden hat;

12.

ist der Auffassung, dass der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67 Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (7), in der die Gehälter der Richter am EuGH geregelt sind, im Interesse der Transparenz, beispielsweise durch Veröffentlichung auf der Website des EuGH, mehr Publizität verliehen werden sollte;

13.

stellt fest, dass der EuGH gegenwärtig von den Richtern nicht verlangt, ihre finanziellen Interessen wie beispielsweise Aktienbesitz, Direktorenpositionen, Beraterverträge usw. offen zu legen; weist darauf hin, dass sowohl die Mitglieder der Kommission als auch die Mitglieder des Europäischen Parlaments verpflichtet sind, diese Interessen in einem öffentlichen Register anzugeben, und dass die Mitglieder des Rechnungshofs eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen beim Präsidenten des Hofes hinterlegen; empfiehlt, dass der EuGH im Interesse der Transparenz verlangt, dass eine solche verbindliche Regelung aufgestellt wird, auch wenn dies derzeit rechtlich nicht vorgeschrieben ist;

14.

erinnert bezüglich der Dienstfahrzeuge für die Benutzung durch den EuGH daran, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 27. Oktober 2005 (8) den EuGH aufgefordert hat, seinen Verwaltungsbeschluss vom 31. März 2004 bis zum 1. November 2005 so abzuändern, dass eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen wird.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977. S. 1.

(6)  Quelle: Jährlicher Tätigkeitsbericht.

(7)  ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1.).

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0410.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/36


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof

(2006/813/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0361/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0113/2006),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0361/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0113/2006),

1.

stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof (ERH) 2004 einen Haushalt in Höhe von 96 925 410 EUR mit einer Verwendungsrate von 81,5 % verwaltet hat;

2.

erinnert daran, dass die Rechnungslegung des ERH für 2004 von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft, KPMG (6), geprüft wurde, die zu folgender Schlussfolgerung gelangte:

„Nach unserer Beurteilung wurden die Rechnungsführungsdaten und der (…) Jahresabschluss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen und den Internen Vorschriften des Europäischen Rechnungshofes erstellt. Sie vermitteln ein wirklichkeitsgetreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofes zum 31. Dezember 2004 sowie seiner Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Haushaltsjahres.“;

3.

nimmt mit Interesse den Wortlaut des von der Rechnungsprüfungsgesellschaft des ERH, KPMG, ausgestellten Bestätigungsvermerks (7) zur Kenntnis, der zum ersten Mal verweist

„auf die Erläuterung 1 der Anlage zum Jahresabschluss, in der dargelegt wird, dass der Hof gemäß der Rechnungsführungsvorschrift Nr. 12 ‚Leistungen für Arbeitnehmer‘, die am 28. Dezember 2004 gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften durch einen Beschluss des Rechnungsführers der Kommission angenommen wurde, erstmalig zum 31. Dezember 2004 eine Rückstellung für Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes sowie eine langfristige Forderung gegenüber den Mitgliedstaaten in Höhe von 43 689 621 EUR ausgewiesen hat. Der Rückstellungsbetrag wurde auf der Grundlage einer versicherungsmathematischen Studie der Europäischen Kommission festgesetzt.“;

4.

stellt fest, dass das Erweiterungsgebäude zum Hauptsitz des ERH in Luxemburg, das seit 2001 im Bau war, im Oktober 2003, vor dem geplanten Zeitpunkt Juni 2004, bezogen werden konnte; stellt des weiteren fest, dass die Rechnungslegung für das Vorhaben derzeit abgeschlossen wird und dass zu gegebener Zeit der Haushaltsbehörde ein umfassender Bericht vorgelegt werden wird;

5.

nimmt des weiteren einen Hinweis im KPMG-Prüfbericht im Abschnitt „Verpflichtungen unter dem Strich“ zur Kenntnis, wonach sich der ERH verpflichtet hat, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Grundstücke für die Errichtung eines weiteren Gebäudes (das Vorhaben K3) zu erwerben; stellt fest, dass das Vorhaben K3 den infolge des künftigen Beitritts Bulgariens, Rumäniens und eines anderen Landes erwarteten Bedarf des ERH decken soll, dessen geschätzte Kosten sich auf 26 450 000 EUR (8) (Preise April 2003) belaufen; nimmt den Wunsch des ERH zur Kenntnis, die Risiken in Verbindung mit einem derartigen Vorhaben breiter zu streuen, so dass diese letztendlich nicht in so hohem Maß vom europäischen Steuerzahler getragen werden; fordert, darüber unterrichtet zu werden, wie dieses Ziel besonders im Hinblick auf die finanzielle Verantwortlichkeit für Kostenüberschreitungen erreicht werden wird;

6.

billigt die regelmäßige Durchführung von Ausschreibungen für die Benennung einer externen Gesellschaft zur Prüfung der Jahresrechnung des ERH und äußert gleichzeitig Besorgnis über die vorherrschende Stellung einer kleinen Zahl großer Rechnungsprüfungsfirmen in Luxemburg und anderswo; fordert ein transparentes, gerechtes und für das Parlament nachvollziehbares Auswahlverfahren für die Vergabe der Rechnungsprüfung an eine externe Gesellschaft;

7.

stellt fest, dass der EHR im Anschluss an die letzte Erweiterung im Jahr 2004 und die Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder auf 25 seine Struktur in vier Prüfungsgruppen und eine Koordinierungsgruppe umorganisiert hat; fragt sich, ob eine Struktur, die 25 Mitglieder und ihre Kabinette umfasst, die effektivste verfügbare Struktur ist; fordert den ERH auf, die Möglichkeit der Reduzierung der Mitglieder auf die Zahl von einem Drittel der Mitgliedstaaten zu prüfen;

8.

verweist auf die Stellungnahme des Sonderausschusses des britischen Oberhauses für die Europäische Union in Verbindung mit den Verhandlungen über den Konvent zur Zukunft Europas, wonach

„die derzeitige Struktur des EHR, die 15 gleichrangige Mitglieder umfasst, ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat, die als Kollegium handeln, verändert werden muss, was nach einer Erweiterung unabdingbar sein wird. Ein Hof mit über 20 Vollzeitmitgliedern wäre schwerfällig, langsam und ineffektiv. Der Vorschlag eines Systems von ‚Kammern‘, ein Konzept, das jetzt in den Vertrag von Nizza aufgenommen wurde, scheint nur ein Mechanismus zur Aufnahme der Mitglieder zu sein, ohne dass die Effizienz verbessert wird, und ist nicht wirksam genug, um dieses Problem zu lösen.“;

9.

verweist darauf, dass Herr Weber, Präsident des ERH, dem Haushaltskontrollausschuss am 14. November 2005 in Straßburg in einem Redebeitrag mitteilte, dass der EHR eine Selbstbewertung seiner Organisation und Methoden mit anschließendem Peer Review durchführte; hofft, dass es möglich sein wird, vor der nächsten Erweiterung eine rationellere Struktur des EHR zu entwerfen;

10.

schlägt vor, dass diese Analyse der Arbeitsmethoden des ERH als eine der möglichen Optionen den Vorschlag des britischen Oberhauses mit einschließen könnte, die derzeitige Struktur durch einen hoch qualifizierten Direktor mit Exekutivaufgaben zu ersetzen, der von kompetentem Prüfpersonal unterstützt wird und der einem nichtständigen Gremium, das keine ausführende Funktionen hat und aus Vertretern aus jedem einzelnen Mitgliedstaat besteht, berichtet;

11.

begrüßt, dass der Entlastungsbehörde der jährliche Tätigkeitsbericht zusammen mit der vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichneten Erklärung übermittelt wurde;

12.

begrüßt die Übermittlung des Jahresberichts über die interne Prüfung an die Entlastungsbehörde, bedauert jedoch, dass trotz der in Ziffer 15 seiner Entschließung vom 12. April 2005 (9) enthaltenen Forderung dieser einseitige Bericht immer noch kein klares Bild des gegenwärtigen Kontrollumfelds vermittelt;

13.

erinnert, was die Verwendung von Dienstfahrzeugen durch Mitglieder des ERH betrifft, daran, dass in seiner Entschließung vom 27. Oktober 2005 (10) der ERH aufgefordert wird, seinen Verwaltungsbeschluss vom 15. Juni 2004 bis zum 1. November 2005 so abzuändern, dass eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen wird;

14.

fordert den ERH auf, die Veröffentlichung der Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder auf der Website des ERH in Betracht zu ziehen, was zu größerer Transparenz der EU-Organe beitragen würde; ist der Auffassung, dass es die Transparenz verbessern würde, wenn die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (11) größere Publizität erhalten würde, gegebenenfalls durch ihre Veröffentlichung auf der Website des ERH;

15.

verweist darauf, dass im Anschluss an eine Untersuchung durch OLAF seit langem ein Gerichtsverfahren gegen ein früheres Mitglied des ERH bei den Gerichten des Großherzogtums Luxemburg anhängig ist; bedauert, dass allzu oft Abschlussberichte, die von OLAF an die Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden, ohne Einleitung weiterer Maßnahmen einfach abgelegt werden; ist der Auffassung, dass eine Verschleppung des Gerichtsverfahrens keine akzeptable Antwort auf ein möglicherweise unangenehmes Dossier ist; wird die Verhandlung des oben genannten Falles durch die luxemburgischen Gerichte aufmerksam verfolgen.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(6)  Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 299 vom 29.11.2005, S. 1).

(7)  Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 299 vom 29.11.2005, S. 1).

(8)  Quelle: Die Gebäudepolitik des EHR, Übersicht und derzeitiger Stand, September 2003.

(9)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 47.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0410.

(11)  ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/40


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

(2006/814/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0362/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0114/2006),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Joseph BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0362/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0114/2006),

1.

stellt fest, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) im Jahr 2004 einen Haushalt in Höhe von 103 000 000 EUR verwaltet hat, wovon 88,56 % ausgegeben wurden (2003: 98,12 %);

2.

stellt fest, dass gemäß Ziffer 9.23 des Jahresberichts des Rechnungshofs die internen Kontrollnormen im Juli 2004 angenommen wurden, die zur vollen Übereinstimmung mit den Mindestnormen erforderlichen Maßnahmen jedoch noch nicht alle getroffen wurden;

3.

stellt mit Blick auf die Feststellungen des Rechnungshofs in Ziffer 9.7 seines Jahresberichts bezüglich der Überweisung eines Teilbetrags der Bezüge, auf die ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, fest, dass in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen Überweisungen gewährt wurden, die nicht durch entsprechende Belege über die Anspruchsberechtigung der betreffenden Beamten untermauert waren; stellt fest, dass der EWSA mitgeteilt hat, dass im Jahr 2005 Korrekturmaßnahmen eingeleitet wurden;

4.

verweist auf die Versicherung des EWSA aus dem Jahr 2004, dass bei Reisekostenabrechnungen seiner Mitglieder keine weiteren Unregelmäßigkeiten mehr aufgetreten sind (6); weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über das Haushaltsjahr 2003, der im November 2004 veröffentlicht wurde, dennoch drei Fälle aufgeführt hat, in denen Mitglieder eine Reisekostenvergütung erhalten haben, die um das Zweifache über dem in den diesbezüglichen Regelungen des Ausschusses festgelegten Betrag lag; stellt fest, dass die belgische Staatsanwaltschaft auf der Grundlage überzeugender prima-facie-Beweise von OLAF darüber, dass ein Mitglied des EWSA über einen Zeitraum von sechs Jahren bis zu 45 000 EUR zu Unrecht eingefordert hat, eine förmliche Untersuchung eingeleitet hat; stellt fest, dass der EWSA die Immunität des betreffenden Mitglieds aufgehoben hat und dass bis Ende 2006 in dieser Angelegenheit ein Urteil des zuständigen belgischen Gerichts erwartet wird;

5.

stellt fest, dass der EWSA seine Geschäftsordnung im Jahr 2004 dahingehend geändert hat, dass ein Vizepräsident mit Zuständigkeit für Haushaltsfragen und für die Beziehungen zum Parlament benannt wird;

6.

begrüßt, dass der EWSA seinen jährlichen Tätigkeitsbericht vorgelegt hat, einschließlich eines Berichts des internen Rechnungsprüfers und unter Beifügung einer Zuverlässigkeitserklärung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten;

7.

stellt fest, dass der Generalsekretär des EWSA einen Vorbehalt bezüglich der korrekten Berechnung der Dienstbezüge im Haushaltsjahr 2004 durch das neue Zahlungssystem NAP geäußert hat, und dass auf dieses Problem in Ziffer 9.5 des Jahresberichts des Rechnungshofs eingegangen wird;

8.

verweist auf die folgenden aus dem jährlichen Tätigkeitsbericht hervorgehenden Feststellungen:

Anhebung der Anzahl der Mitglieder von 222 auf 317 (Anstieg um 42,79 %) nach der Erweiterung am 1. Mai 2004 ;

Schließung der Zahlstelle, da Zahlungsanweisungen seit dem 1. Januar 2004 unmittelbar mit Hilfe des Computerprogramms Si2 ausgeführt werden;

Zunahme der Übersetzungsaufträge um 33,5 % im Vergleich zum Jahr 2003;

Anstieg der Anzahl der Sitzungen um 35 %;

Probleme mit dem NAP-System und Schwierigkeiten bei der Einstellung des erforderlichen Personals im Jahre 2004;

9.

stellt fest, dass das Immobilienprogramm des EWSA (zusammen mit dem Ausschuss der Regionen) neben seinem Umzug in das unlängst fertig gestellte Belliard-Gebäude noch aus vier weiteren Gebäuden besteht (Belliard 68, Belliard 96, Trèves und Remorqueur) und dass mit Blick auf künftige Erweiterungen weitere Räumlichkeiten zur Unterbringung von Büros benötigt werden;

10.

erwartet die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs bezüglich der Verfahren für den Erwerb und die Renovierung aller Gebäude, die vom Ausschuss der Regionen und vom EWSA gemeinsam genutzt werden, einschließlich der Gebäude Belliard I und II; ist der Auffassung, dass auch die Renovierung des Montoyer-Gebäudes Gegenstand einer Prüfung sein sollte; weist darauf hin, dass eine Anmietung von Gebäuden die Risiken für kleinere Institutionen erheblich verringern würde und dass diese Option als ernsthafte Alternative bei künftigen Immobilienprojektenin Betracht gezogen werden sollte; billigt die Tatsache, dass der Leiter des Referats Infrastruktur infolge der Politik bezüglich sensibler Aufgaben die Stelle gewechselt hat und dass ein neues Einstellungsverfahren für diese Stelle im Gange ist;

11.

begrüßt die Tatsache, dass der jährliche Tätigkeitsbericht die Ergebnisse der Ex-post-Überprüfungen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) mit einschließt, der wie folgt lautet:

„Das Ergebnis der Ex-post-Überprüfungen wird zusammen mit anderen Aspekten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts präsentiert, den der bevollmächtigte Anweisungsbefugte seinem Organ vorlegt“;

12.

vertritt die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang sich andere Institutionen am Beispiel des EWSA orientieren sollten.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(6)  Siehe Ziffer 3 der Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 698).

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/43


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

(2006/815/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0363/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung des über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0115/2006),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0363/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, (5)

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0115/2006),

1.

stellt fest, dass der Ausschuss der Regionen (AdR) im Jahr 2004 einen Haushalt in Höhe von 59 413 031 EUR verwaltet hat, wovon 83,57 % ausgegeben wurden;

2.

nimmt die Bemerkung in Ziffer 9.24 des Jahresberichts des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die internen Kontrollnormen erst im November 2004 angenommen wurden; nimmt insbesondere die unzureichende Zahl von Ex-post-Kontrollen und -Überprüfungen zur Kenntnis, die im Jahr 2004 durchgeführt wurden;

3.

betont, dass der AdR das Organ ist, zu dem in dem Jahresbericht des Rechnungshofs die höchste Zahl von Kritikpunkten im Vergleich zu allen anderen Organen geäußert wird (Ziffern 9.4, 9.5, 9.6, 9.7, 9.9, 9.11a und b sowie 9.13 des Berichts);

4.

bedauert, dass die interne Prüffunktion von einem Bediensteten auf Zeit wahrgenommen wurde, der auf der Grundlage erneuerbarer Verträge mit kurzer Laufzeit eingestellt war; begrüßt die jetzt gefundene Regelung;

5.

stellt fest, dass den Informationen zufolge, die in der Anhörung der anderen Organe mitgeteilt wurden, die der Haushaltskontrollausschuss am 25. Januar 2006 durchgeführt hat, bestimmte Fragen jetzt Gegenstand einer Untersuchung von OLAF sind;

6.

stellt fest, dass die Gewerkschaften des AdR die jüngste Reorganisierung des AdR anfechten, die trotz kontroverser Punkte durchgeführt wurde, wie bereits in früheren Entlastungsentschließungen herausgestellt worden war;

7.

findet es bedauerlich, dass der Rechnungshof nicht in der Lage war, den jährlichen Tätigkeitsbericht des AdR in Betracht zu ziehen, da er bis zum Abschluss der Prüfung des Rechnungshofs noch nicht fertig gestellt war;

8.

erwartet die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs bezüglich der Verfahren für den Erwerb und die Renovierung aller Gebäude, die vom AdR und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) gemeinsam genutzt werden, einschließlich der Gebäude Belliard I und II; ist der Auffassung, dass auch die Renovierung des Montoyer-Gebäudes Gegenstand einer Prüfung sein sollte; stellt fest, dass das Parlament zum damaligen Zeitpunkt den Kauf empfohlen hat; weist darauf hin, dass eine Anmietung von Gebäuden die Risiken für kleine Institutionen erheblich verringern würde und dass diese Option als ernsthafte Alternative bei künftigen Immobilienprojekten in Betracht gezogen werden sollte; billigt die Tatsache, dass der Leiter des Referats Infrastruktur infolge der Politik bezüglich sensitiver Aufgaben die Stelle gewechselt hat und dass ein neues Einstellungsverfahren für diese Stelle im Gange ist;

9.

fordert den Rechnungshof auf, angesichts der Finanzverwaltungsprobleme des AdR eine ausführliche Analyse der Verwaltungspraxis des AdR in Bezug auf nicht im Haushaltsplan erfasste Konten zu erstellen und sie mit der Praxis in anderen Organen zu vergleichen;

10.

stellt fest, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zwar keine formellen Vorbehalte in seine Zuverlässigkeitserklärung aufgenommen hat, jedoch zahlreiche Bemerkungen anfügte, die wie folgt lauten:

aufgrund von Schwierigkeiten, Personal mit den notwendigen Fachkenntnissen in diesem Bereich einzustellen, und weil im Jahr 2003 keine Prüfungen durchgeführt wurden, konnte der bevollmächtigte Anweisungsbefugte (der neue Generalsekretär des AdR) im Jahr 2004 nicht auf die uneingeschränkte Beratung und Unterstützung von Seiten des Dienstes „Interne Prüfung“ zurückgreifen;

das Verfahren für den Erwerb der neuen Gebäude für die zwei Ausschüsse (EWSA und AdR) war so gut wie abgeschlossen, als der neue Generalsekretär gegen Ende 2003 seine Tätigkeit aufnahm; zu diesem Zeitpunkt waren die Beschlüsse über vertragliche Angelegenheiten und die Ausstattung bereits gefasst worden;

Schwächen des neuen Zahlungssystems NAP, das die Kommission eingeführt hat, führten dazu, dass die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Ex-ante-Überprüfer nicht in der Lage waren, die Genauigkeit der Berechnungen aller Dienstbezüge des Personals zu gewährleisten;

extensive Prüfung gewichteter Überweisungen, die vor Inkrafttreten des neuen Personalstatuts beantragt wurden;

11.

anerkennt, dass die Schwächen im NAP-System für alle Organe ein Problem darstellten und dass es sich dabei nicht um ein spezifisches Problem des AdR handelt; erwartet nach diesem „Übergangsjahr“ seit der Einführung ein reibungsloses Funktionieren des NAP-Systems;

12.

ist der Auffassung, dass der AdR der Einrichtung eines voll einsatzbereiten Dienstes „Interne Prüfung“ im Jahr 2004 größere Bedeutung hätte beimessen müssen, da ihm die Herausforderungen infolge der Erweiterung bekannt waren; stellt folgendes als besondere Herausforderungen heraus: beträchtliche Aufstockung des Haushaltsplans im Jahr 2004 (um 50 %), Anstieg der Zahl der Bediensteten (plus 63 %), das Eintreffen neuer Mitglieder (plus 43 %), die finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkung des neuen Statuts und die andauernde Umsetzung der neuen Haushaltsordnung, des weiteren der Umzug der meisten Dienststellen des AdR in die neuen Gebäude (Belliard 99-101 und Belliard 68), der im Juni 2004 stattfand;

13.

stellt fest, dass der AdR im Laufe des Jahres 2004 seine Bestimmungen bezüglich der Erstattung der Reisekosten und der Zahlung von Reisekostenvergütungen und Tagegelder für seine Mitglieder geändert und außerdem seinen Ausschuss für finanzielle und administrative Fragen, dessen Mitgliederzahl von 15 auf acht reduziert wurde, zu dem politischen Gremium umgebildet hat. das innerhalb des AdR für bedeutende finanzielle oder administrative Beschlüsse zuständig ist wie Haushalt, Entlastung und Geschäftsordnung;

14.

erinnert daran, dass in Bezug auf die Feststellungen von OLAF der Staatsanwalt des Berufungsgerichts Brüssel im März 2005 zu dem Schluss kam, dass für die strafrechtliche Verfolgung unzureichende Beweise vorlagen, und daher beschloss, das Dossier ohne weitere Maßnahmen zu schließen, fordert in Anbetracht der fehlenden Folgemaßnahmen im Jahr 2004 im Anschluss an den Bericht von OLAF über Betrügereien und Unregelmäßigkeiten im AdR dennoch, dass der AdR das System des Rückgriffs auf Vorschüsse für die Reisekostenerstattung der Mitglieder abschafft und dasselbe System wie der EWSA übernimmt.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/46


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII A — Europäischer Bürgerbeauftragter

(2006/816/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0364/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86 Absatz 4, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0116/2006),

1.

erteilt dem Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlchen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII A — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0364/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86 Absatz 4, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0116/2006),

1.

nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Bürgerbeauftragte (nachstehend „der Bürgerbeauftragte“) einen Haushalt in Höhe von 5 782 988 EUR mit einer Verwendungsrate von 88,05 % verwaltet hat; stellt ferner fest, dass 2004 das erste Jahr war, in dem das Amt des Bürgerbeauftragten vollständig autonom war und somit die volle Verantwortung in finanziellen Angelegenheiten hatte;

2.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2004 erklärt hat, dass die Prüfung keinen Anlass für Bemerkungen in Bezug auf den Bürgerbeauftragten gab;

3.

bemerkt, dass die vom Bürgerbeauftragten unterzeichnete und seinem jährlichen Tätigkeitsbericht beigefügte Zuverlässigkeitserklärung keine Vorbehalte oder Bemerkungen zu Verwaltungs- oder Kontrollfragen enthält;

4.

stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte als Organ mit einem eigenständigen Haushaltsplan nach Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung im Jahr 2003 die Bestimmungen über die Trennung und Unabhängigkeit zwischen den an den finanziellen Vorgängen Beteiligten einhalten, die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Vorgänge garantieren und geeignete interne Kontrollmechanismen einführen musste;

5.

erinnert daran, dass der Bürgerbeauftragte die Haushaltsbehörde daher ersuchte, die Zahl der Verwaltungsbediensteten, die sich mit finanziellen und administrativen Angelegenheiten befassen, im Jahr 2004 zu erhöhen, und die entsprechende Genehmigung erhalten hat; erinnert ferner daran, dass das Amt des Bürgerbeauftragten im Jahr 2004 aufgrund dieser neuen personellen Besetzung alle finanziellen Aufgaben wahrnehmen konnte, die bis Ende 2003 von den Dienststellen des Parlaments im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen wahrgenommen worden waren; stellt fest, dass zu diesen Aufgaben unter anderem die Verwaltung, Abrechnung und Bearbeitung von Dienstreisen sowie die Vorbereitung von Auszahlungsanordnungen im Zusammenhang mit den Dienstbezügen des Personals und auch den Bezügen des Bürgerbeauftragten gehörten;

6.

stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2004 daher die volle Kontrolle über die finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit seinem Einzelplan hatte;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass bei der Überprüfung des Amtes des Bürgerbeauftragten durch den Internen Prüfer 2004 bezüglich der Haushaltsvorgänge keine Bereiche mit größerem Risiko ermittelt wurden, dass jedoch mit der Verwaltung eine Reihe von Aktionsplänen vereinbart wurden, um das Risiko noch weiter zu verringern und die vorhandenen Systeme, insbesondere im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, zu stärken;

8.

stellt fest, dass es 2004 eine bisher nicht dagewesene Zunahme der Zahl der an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerden um 51 %, die sich 2004 auf insgesamt 3 688 belaufen hatten, gegeben hat, was ein deutliches Zeichen für den gestiegenen Bekanntheitsgrad der vom Bürgerbeauftragten erbrachten Dienstleistung und die umfassendere Information durch die europäischen Organe ist; stellt fest, dass dieser Anstieg zur Hälfte auf Beschwerden aus den zehn neuen Mitgliedstaaten entfiel;

9.

bemerkt, dass nach der eigenen Schätzung des Bürgerbeauftragten 74,8 % dieser Beschwerden nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fielen; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2004 dennoch 351 Untersuchungen einleitete, von denen die überwiegende Mehrheit die Kommission betraf, wobei die behauptete Misswirtschaft sich überwiegend auf fehlende Transparenz, einschließlich Verweigerung von Informationen, bezog (22 %);

10.

ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte als Modellfall für andere Organe dienen könnte, sowohl in Bezug auf einen eindeutig definierten Zuständigkeitsbereich als auch bezüglich eines gut verwalteten Haushaltsplans.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


6.12.2006   

DE

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L 340/49


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter

(2006/817/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0365/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe (2),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die vom Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt wird (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A6-0117/2006),

1.

erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0365/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe (2),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die vom Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt wird (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A6-0117/2006),

1.

stellt fest, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte im Jahr 2004 einen Haushalt in Höhe von 1 942 279 EUR mit einer Verwendungsrate von 54,67 % verwaltet hat;

2.

stellt fest, dass die Überprüfung des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch den Rechnungshof keinen Anlass zu Bemerkungen gab (Ziffer 9.24 des Jahresberichts des Rechnungshofes);

3.

stellt fest, dass die Generalsekretäre der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates am 24. Juni 2004, zusammen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, eine Vereinbarung über eine administrative Kooperation unterzeichnet haben, um den Europäischen Datenschutzbeauftragten für eine Anlaufphase von drei Jahren zu unterstützen, die Folgendes vorsieht:

der Rechnungsführer und der Interne Prüfer der Kommission wurden zum Rechnungsführer und zum Internen Prüfer des Europäischen Datenschutzbeauftragten ernannt;

die Dienststellen der Kommission gewähren ihre Unterstützung für alle Aufgaben betreffend die Verwaltung der mit der Institution verbundenen Personen (Einstellung von Personal, Festlegung von Ansprüchen, Auszahlung von Gehältern, Erstattung von Arztkosten, Zahlung von Dienstreisekosten, usw.);

die Dienststellen der Kommission unterstützen den Europäischen Datenschutzbeauftragten ferner bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans;

der Europäische Datenschutzbeauftragte ist in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments untergebracht; die Dienststellen des Parlaments unterstützen den Europäischen Datenschutzbeauftragten in Bezug auf materielle Einrichtungen und Know how im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in den Räumlichkeiten (Sicherheit der Gebäude, Post, Computer, Telefone, Büros und Material).

4.

ist der Auffassung, dass eine Erneuerung der Kooperationsvereinbarung angesichts der geringen Größe der Verwaltung des Europäischen Datenschutzbeauftragten wünschenswert wäre.

5.

fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, den Aufbau der Institution unter umfassender Beachtung der wesentlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung fortzusetzen.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


6.12.2006   

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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004

(2006/818/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2003 (KOM(2005)0449),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu den Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004 (KOM(2005)0485 — C6-0430/2005),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu dem Bericht über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2004 (KOM(2005)0307),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (1),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 2/2005 des Rechnungshofs über die aus dem EEF an die AKP-Staaten gezahlten Haushaltszuschüsse: Verwaltung des Aspekts „Reform der öffentlichen Finanzen“ durch die Kommission, zusammen mit den Antworten der Kommission (3) (vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 22. Februar 2006 (5677/2006 — C6-0094/2006, 5679/2006 — C6-0095/2006, 5680/2006 — C6-0096/2006, 5681/2006 — C6-0097/2006),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (4),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (5),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (7),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0110/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seiner Zuverlässigkeitserklärung zu den einzelnen Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnung des Haushaltsjahres 2004 von einigen Ausnahmen abgesehen ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben für dieses Jahr sowie der Finanzlage am Jahresende vermittelt,

B.

in der Erwägung, dass sich die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter anderem auf eine stichprobenweise Prüfung der Vorgänge stützt,

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der geprüften Unterlagen der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die in den einzelnen EEF zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten EEF für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteilt dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 261.

(3)  ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(5)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(6)  ABl. L 191 vom 7.7.1998. S. 53.

(7)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.


6.12.2006   

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L 340/53


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004

(2006/819/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2003 (KOM(2005)0449),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu den Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004 (KOM(2005)0485 — C6-0430/2005),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu dem Bericht über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2004 (KOM(2005)0307),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (1),

in Kenntnis der vom Rechnungshofs gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (2) vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 2/2005 des Rechnungshofs über die aus dem EEF an die AKP-Staaten gezahlten Haushaltszuschüsse: Verwaltung des Aspekts „Reform der öffentlichen Finanzen“ durch die Kommission, zusammen mit den Antworten der Kommission (3) (vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 22. Februar 2006 (5677/2006 — C6-0094/2006, 5679/2006 — C6-0095/2006, 5680/2006 — C6-0096/2006, 5681/2006 — C6-0097/2006),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (4),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (5),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (7),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0110/2006),

1.

stellt fest, dass sich die Finanzsituation des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum 31. Dezember 2004 wie folgt darstellte:

Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2004

(Millionen Euro)

 

Stand Ende 2003  (10)

Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2004  (10)

Stand Ende 2004  (10)

 

Gesamtbetrag

Durchführungsrate % (8)

sechster

EEF

siebter

EEF

achter

EEF

neunter

EEF

Gesamtbetrag

sechster

EEF

siebter

EEF

achter

EEF

neunter

EEF

Gesamtbetrag (10)

Durchführungsrate % (9)

A —

MITTEL  (8)

43 408,7

 

-32,2

-58,4

- 172,3

656,0

393,1

7 439,4

10 867,7

11 590,6

13 904,1

43 801,8

 

B —   VERWENDUNG

1.

Mittelbindungen

33 317,0

76,8

-32,2

-58,4

- 172,3

2 638,1

2 375,2

7 439,4

10 867,7

11 590,6

5 794,5

35 692,2

81,5

2.

Rechtliche Einzelverpflichtungen

27 566,9

63,5

28,7

121,4

848,7

1 747,5

2 746,3

7 378,3

10 418,5

9 775,2

2 741,2

30 313,2

69,2

3.

Zahlungen  (9)

23 504,1

54,1

30,0

244,5

1 191,9

947,6

2 413,9

7 312,1

9 849,6

7 531,1

1 225,2

25 918,0

59,2

C —

Noch zu zahlen (B1-B3)

9 812,9

22,6

 

 

 

 

 

127,3

1 018,1

4 059,5

4 569,3

9 774,1

22,3

D —

Noch verfügbare Mittel (A-B1)

10 091,7

23,2

 

 

 

 

 

0,0

0,0

0,0

8 109,6

8 109,6

18,5

Quelle: Rechnungshof, Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 257).

2.

billigt den Rechnungsabschluss für die Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten EEF für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 261.

(3)  ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(5)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(6)  ABl. L 191 vom 7.7.1998. S. 53.

(7)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(8)  Damit die Kohärenz mit den von der Kommission erstellten Jahresabschlüssen und Übersichten über die finanzielle Ausführung gewährleistet wird, beinhalten diese Angaben nicht die nunmehr von der EIB alleinverantwortlich verwalteten Vorgänge (Ende 2003 betraf dies Mittel in Höhe von 2 245 Millionen Euro, Mittelbindungen in Höhe von 366 Millionen Euro, rechtliche Einzelverpflichtungen in Höhe von 140 Millionen EUR und Zahlungen in Höhe von 4 Millionen Euro).

(9)  In Prozent der Mittel.

(10)  Ursprüngliche Mittelausstattung des sechsten, siebten, achten und neunten EEF, Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.

Quelle: Rechnungshof, Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 257).


ENTSCHLIßSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2003 (KOM(2005)0449),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu den Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004 (KOM(2005)0485 — C6-0430/2005),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu dem Bericht über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2004 (KOM(2005)0307),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (1),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 2/2005 des Rechnungshofs über die aus dem EEF an die AKP-Staaten gezahlten Haushaltszuschüsse: Verwaltung des Aspekts „Reform der öffentlichen Finanzen“ durch die Kommission, zusammen mit den Antworten der Kommission (3) (vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags),

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2005 über die Millenniums-Entwicklungsziele (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2005 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU 2004 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika (8),

in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts 2004 des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Jahresbericht 2005 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2004 (KOM(2005)0292),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 22. Februar 2006 (5677/2006 — C6-0094/2006, 5679/2006 — C6-0095/2006, 5680/2006 — C6-0096/2006, 5681/2006 — C6-0097/2006),

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (9) (Cotonou-Abkommen),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Cotonou-Abkommen und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (11),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (12),

gestützt auf die Artikel 119 und 120 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (13),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0110/2006),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 verpflichtet ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen, und auf Ersuchen des Parlaments über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie aufgrund dieser Bemerkungen getroffen hat,

B.

in der Erwägung, dass die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG im Mai 2000 (14) und die Reform der Entwicklungspolitik der EG im November 2000 (15) eingeleitet wurde,

C.

in der Erwägung, dass das Cotonou-Abkommen am 1. April 2003 in Kraft getreten ist,

EEF und Millenniums-Entwicklungsziele

1.

vertritt die Auffassung, dass die Entwicklungspolitik wesentlicher Bestandteil des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union ist, dessen Ziele die Beseitigung der Armut durch die sozialen und wirtschaftlichen Reformen und durch den Ausbau der Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsinfrastrukturen, die Ausweitung der Produktionskapazitäten der in Armut lebenden Bevölkerung, die Sicherstellung einer nachhaltigen Umwelt und die Gewähr einer Unterstützung an die betroffenen Länder sind, damit sie Wachstum und lokales Potenzial entwickeln können; begrüßt, dass die Kommission auf dem Weg zur Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele voranschreitet;

2.

ist der Ansicht, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung dieser Politik in den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) ist und dass seine Effizienz durch eine Konzentration auf die Maßnahmen verstärkt werden muss, die auf die Beseitigung der Armut abzielen, desgleichen durch eine rasche Durchführung, die durch Transparenz, Rechenschaftspflicht und Achtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gekennzeichnet ist;

3.

ist sich der Probleme bei der Beurteilung der Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele bei Maßnahmen, an denen sich mehrere Geber beteiligen, bewusst; ersucht die Kommission, sich stärker zu bemühen, einen entsprechenden Mechanismus zur Beurteilung dieser Auswirkungen zu entwickeln, und sich nicht auf die Bewertung der von den Entwicklungsländern erreichten Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu beschränken;

4.

stimmt mit dem Rechnungshof (16) überein, dass es notwendig ist, über objektive, nützliche und umfassende Indikatoren zu verfügen, um die Ergebnisse der Hilfe zu bewerten; hofft, dass diese Indikatoren für den Zeitraum 2007-2013 eingeführt werden;

5.

stellt fest, dass im Jahr 2004 41 % (1 129 Mio. EUR) der über EuropeAid für die AKP-Länder bereitgestellten Gesamtfinanzierung in Höhe von 2 723 Mio. EUR (EEF und Gesamthaushaltsplan der Union) für den Ausbau sozialer Infrastrukturen und für soziale Dienstleistungen verwendet wurden; bedauert die Tatsache, dass nur 12 Mio. EUR (0,4 %) für Grundbildung und 74 Mio. EUR (2,7 %) für gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt wurden, und dies trotz der Empfehlung in Ziffer 6 seiner vorigen Entschließung zur Entlastung (17); fordert die Kommission nachdrücklich auf, die für diese Bereiche bestimmten Finanzmittel aufzustocken, und fordert, dass der Anteil der Ausgaben der Union für Entwicklungszusammenarbeit für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung in den Entwicklungsländern erheblich aufgestockt wird;

6.

dringt darauf, dass Gesundheit und Bildung als den wichtigsten Bereichen im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele bei der nächsten Vorlage der Länderstrategiepapiere größere Priorität eingeräumt wird;

7.

begrüßt die Ausweisung der sektorbezogenen Haushaltszuschüsse (18) als Möglichkeit, die Höhe der Finanzmittel für Bildung und Gesundheit aufzustocken; hält diese Option für effektiver als allgemeine Haushaltszuschüsse, sogar wenn diese an Fortschritte in diesen Bereichen gebunden sind;

8.

unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens umzusetzen; stellt aber fest, dass die Kommission den fairen Handel nicht angemessen gefördert hat, obwohl dies in Artikel 23 Buchstabe g des Cotonou-Abkommens vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, alle Bestimmungen des Cotonou-Abkommens zu unterstützen, insbesondere Artikel 23 Buchstabe g betreffend die Entwicklung des Handels einschließlich der Förderung des fairen Handels;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Werte Demokratisierung, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf die Achtung der Rechte der Frau, Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Entwicklung effizienter Justiz- und Zivilverwaltungskapazitäten nicht nur naturgemäß wichtige Werte sind, die als Ziele der Außenhilfe verfolgt werden sollten, sondern auch positive Auswirkungen auf die reibungslose Abwicklung der Außenhilfe-Projekte haben können;

Rechnungsführung

10.

stellt besorgt fest, dass die Modernisierung der Rechnungsführung des EEF nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgeschlossen wurde und dass die Rechnungsführung derzeit auf der Grundlage des bestehenden Rechnungsführungssystems OLAS (computergestütztes Rechnungsführungssystem) erfolgt; fordert, halbjährlich über den Fortgang der Modernisierung des neuen integrierten IT-Systems (ABAC-FED) sowie über seine Einführung am Hauptsitz und in den Delegationen informiert zu werden;

11.

stellt fest, dass die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Mittel, obwohl sie weder vom Rechnungshof geprüft noch vom Europäischen Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens kontrolliert werden, in der EEF-Rechnung ausgewiesen werden; vertritt die Auffassung, dass die Transparenz verbessert werden könnte, wenn der für die Genehmigung der EEF-Rechnung zuständigen Entlastungsbehörde Informationen über diese Mittel (nach Verwendungsart aufgeschlüsselte Beträge, Zusammenfassung der Ergebnisse) zur Verfügung gestellt würden; ersucht die EIB und die Kommission, diese Informationen zu liefern und sie in ihren Berichten über den EEF auszuweisen;

Zuverlässigkeitserklärung

12.

stellt fest, dass der Rechnungshof mit Ausnahme der im Folgenden genannten Probleme (19) der Auffassung ist, dass die Rechnungsführung ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben des sechsten, siebten, achten und neunten EEF vermittelt:

a)

Unvollständigkeit der Aktiva, soweit die Kommission nicht ausreichend untersucht hat, welcher Teil der noch abzurechnenden Vorschüsse von den Schuldnern noch an den EEF zurückzuzahlen ist;

b)

Unvollständigkeit der Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen, da diese nicht die tatsächliche Höhe der uneinbringlichen Forderungen widerspiegeln;

c)

mangelnde Zuverlässigkeit des im Anhang zu den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Saldos der Stabex-Mittel (832 Mio. EUR);

13.

stellt fest, dass dem Jahresbericht des Rechnungshofs zufolge im Tätigkeitsbericht des Generaldirektors von EuropeAid bedeutende Schwachstellen im Bereich der internen Kontrolle unerwähnt bleiben; stellt fest, dass diese Schwachstellen insbesondere die unzulänglichen Prüfungen und die unzureichende Weiterverfolgung betreffen und dass die Schwachstellen im Zusammenhang mit der unzureichenden Management-Kapazität der nationalen Anweisungsbefugten eine höhere Arbeitsbelastung für die Delegationen zur Folge haben; fordert die Kommission auf, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und darüber Bericht zu erstatten;

14.

stellt fest, dass der Rechnungshof, was die zugrunde liegenden Vorgänge angeht, die Auffassung vertritt, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen, die den einzelnen EEF zugewiesenen Beträge sowie die Mittelbindungen und Zahlungen für das Haushaltsjahr insgesamt rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

15.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht unterstreicht, dass außerhalb des Kontrollumfelds der Kommission liegende vorsätzliche Unregelmäßigkeiten und Korruptionsfälle von ihrem Wesen her mit den Prüfungsstrategien und -normen des Hofes nicht systematisch aufgedeckt werden können; vertritt die Auffassung, dass die Kommission daher bei all ihren Maßnahmen betreffend die Außenhilfe darüber wachen muss, dass

ihr Kontrollumfeld geschützt, ausgeweitet, gestärkt oder effizienter gestaltet wird,

der Schutz der Personen, die Betrugsfälle, Unregelmäßigkeiten und schlechte Verwaltungspraxis anzeigen, sowohl in den Dienststellen der Kommission und ihrer Vermittler als auch im Kreis der nationalen Anweisungsbefugten und de begünstigten Gremien sichergestellt wird im Bewusstsein seiner obigen Empfehlung in Ziffer 9;

Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement

16.

begrüßt die Verbesserung der Quantität und der Qualität der in dem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement enthaltenen Informationen, ersucht die Kommission aber ebenso wie der Rechnungshof, diesen Bericht künftig noch ausführlicher zu gestalten, insbesondere damit die für die Projekte bereitgestellten Beträge, die Haushaltszuschüsse und die nicht programmierbare Hilfe im Rahmen des neunten EEF und diejenigen der vorangegangenen EEF verglichen werden können und ein Überblick über die jeweiligen Verwaltungskosten gewonnen werden kann;

17.

begrüßt den Anstieg der durchschnittlichen Zahl von Bediensteten pro verwaltete 10 Mio. EUR von 4,1 im Jahr 1999 auf 4,8 im Jahr 2004; bedauert, dass diese Zahl weit unter dem Durchschnitt bleibt, was europäische Geldgeber angeht, und eine rückläufige Tendenz verzeichnet;

Rechenschaftspflicht

18.

stellt fest, dass das für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständige Kommissionsmitglied für die Politik des EEF sowie die spezifischen Fragen der damit zusammenhängenden und von EuropeAid verwalteten Projekte und Programme verantwortlich ist, während das für Außenbeziehungen und europäische Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissionsmitglied für alle Fragen verantwortlich ist, die die allgemeine Politik und die Verwaltung im Zusammenhang mit der Arbeit von EuropeAid betreffen, welches den EEF umsetzt; ist weiterhin besorgt darüber, dass es aufgrund der nicht eindeutigen Aufteilung der Verantwortlichkeiten zu unklaren Verhältnissen und Funktionsstörungen kommen könnte; ersucht die Kommission, die Verantwortlichkeiten für den EEF und die Außenhilfe eindeutiger abzugrenzen;

Finanzielle Abwicklung und nicht in Anspruch genommene Mittel

19.

stellt fest, dass EuropeAid Ende 2004 nicht in Anspruch genommene Mittel in Höhe von 9 776 Mio. EUR für den EEF sowie in Höhe von 11 607 Mio. EUR für die von ihm verwalteten Haushaltslinien angibt; vertritt die Auffassung, dass diese Beträge viel zu hoch sind, und fordert die Kommission nachdringlich auf, die Ausführung der Außenhilfe zu beschleunigen;

20.

weist darauf hin, dass eine rasche Ausführung zwar wünschenswert ist, aber allein nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sich die vom EEF erzielten Ergebnisse verbessert haben, da eine bessere Verwirklichung der Ziele ebenfalls von Nöten ist; stellt fest, dass der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement einen Vergleich der Ziele und der erzielten Ergebnisse enthält, fordert die Kommission jedoch auf, stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um quantifizierbare Ziele festzulegen, wie dies in der Finanzregelung vorgesehen ist;

21.

ersucht die Kommission, die Durchführbarkeit von administrativen, legislativen, technischen und sonstigen Maßnahmen zu prüfen, die darauf abzielen, zu einer besseren Bewältigung und Verringerung der nicht in Anspruch genommenen Mittel im Rahmen der Außenhilfe beizutragen, bevor Mittelaufstockungen geplant werden, und darüber Bericht zu erstatten;

Haushaltszuschüsse für AKP-Staaten

22.

nimmt die wachsende Bedeutung der Haushaltszuschüsse in Höhe von 624 Mio. EUR zur Kenntnis, die im Jahr 2004 in 23 AKP-Staaten ausgezahlt wurden; erkennt an, dass diese Unterstützung wirksam zur Erreichung des Ziels der Armutsbekämpfung und der besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den Empfängerländern beitragen kann, indem insbesondere die Eigenverantwortlichkeit der Empfängerländer gestärkt wird; ersucht die Kommission, ihre Instrumente zur Bewertung der Wirtschaftsreformen und der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung als Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haushaltszuschüsse im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens (20) zu verbessern;

23.

unterstützt die Bemühungen der Kommission, die darauf abzielen, die Instrumente zu verankern und zu verbessern, die für die Weiterverfolgung und Bewertung der Fortschritte erforderlich sind, die bei der Umsetzung der Reform der öffentlichen Finanzen in den Empfängerländern erzielt wurden; erwartet, dass die Finanzierungsbeschlüsse und -abkommen sowie die Nutzung der geeigneten Instrumente zur Weiterverfolgung der Umsetzung der Reformen künftig strukturierter dargestellt werden, um klar zu belegen, dass die Reformen der öffentlichen Finanzen der Empfängerländer in die richtige Richtung zielen;

24.

erwartet, dass die Kommission der Erhebung der Inlandseinnahmen und der Bekämpfung von Betrugsfällen und Korruption in den Empfängerländern besondere Aufmerksamkeit widmet und neue Anstrengungen unternimmt, um diesen Problemen im Rahmen der Umsetzung der Reformen der öffentlichen Finanzen gebührend Rechnung zu tragen;

25.

fordert die Kommission auf, soweit möglich ihre Beziehungen auf lokaler Ebene zu den anderen Geldgebern zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Informationen betreffend die Vergabe und Auszahlung der Haushaltszuschüsse, um die Maßnahmen im Rahmen der Konzeption, der Planung und davon ausgehend der Bewertung der Qualität und der Effizienz der Reformen der öffentlichen Finanzen zu verbessern;

26.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit den obersten Rechnungskontrollbehörden zu verstärken und systematischer zu gestalten und, soweit möglich, die Regierungen der Empfängerländer zu ersuchen, eine aktivere parlamentarische Beteiligung an der Rechnungsprüfung und am Prozess zur Reform der öffentlichen Finanzen sicherzustellen;

Oberste Rechnungskontrollbehörden

27.

verweist auf die Bedeutung, die das Parlament, der Rat und der Rechnungshof einer Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF beimessen (21);

28.

stellt fest, dass die Kommission unterschiedliche Modalitäten für die Unterstützung und Förderung der Rolle der obersten Rechnungskontrollbehörden in den AKP-Staaten prüft; bittet darum, dass ihm rechtzeitig für das nächste Entlastungsverfahren eine Bewertung der verschiedenen ins Auge gefassten Optionen vorgelegt wird;

Einbeziehung in den Haushaltsplan

29.

vertritt die Auffassung, dass durch die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan viele Schwierigkeiten und Probleme beseitigt würden, die die Ausführung aufeinander folgender EEF aufwirft, der Mittelabfluss beschleunigt und das derzeitige Demokratiedefizit beseitigt würde;

30.

verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 8. Juni 2005, in der es erklärt hat:

„Europäischer Entwicklungsfonds (EEF):

verweist darauf, dass das Parlament die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan auf der Grundlage des Prinzips der Einheitlichkeit des Haushaltsplans und aus Gründen der Transparenz entschieden unterstützt hat, weist jedoch darauf hin, dass die Einbeziehung in den Haushaltsplan andere Politikbereiche in finanzieller Hinsicht nicht gefährden sollte; betont deshalb, dass eine Einbeziehung in den Haushaltsplan nur dann akzeptabel ist, wenn die Gesamtobergrenze des Finanzrahmens zusätzliche Mittel in den Gesamthaushaltsplan einbringt; weist darauf hin, dass die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel zweckbestimmt werden sollten, um jedwede negative Auswirkung auf die AKP-Länder zu vermeiden; betont, dass der Grundsatz der Partnerschaft mit den AKP-Ländern bei der Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan respektiert werden muss“;

31.

bedauert, dass der Europäische Rat von Brüssel vom 15./16. Dezember 2005 die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht beschlossen hat, begrüßt jedoch die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten sich darauf verständigten, für den Zeitraum 2008-2013 22 682 Mio. EUR zu Marktpreisen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten bereitzustellen; ersucht gleichwohl den Rat und die Kommission, die Einbeziehung dieses EEF in den Gesamthaushaltsplan weiter zu betreiben; erwartet die endgültige Entscheidung über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013, die von einer Einigung von Parlament und Rat über die neue Interinstitutionelle Vereinbarung abhängt;

Dekonzentration der Verwaltung der Hilfe und Unterstützung

32.

unterstützt die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen von der Kommission auf deren Delegationen; hofft, dass diese neue Organisation es erlauben wird, Verpflichtungen und Zahlungen noch rascher auszuführen und eine bessere Kontrolle der Projekte sicherzustellen;

33.

erkennt die Risiken, die mit der Übertragung von Zuständigkeiten an die Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten verbunden sind, beispielsweise die Probleme bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern und die Möglichkeit, dass die Vorschriften von den einzelnen Delegationen der Kommission unterschiedlich ausgelegt werden; unterstreicht, dass es notwendig ist, die Vorschriften zu verbessern und ein Gleichgewicht zwischen verstärkten Kontrollmechanismen und Berichtsbedarf einerseits und andererseits einer schnellen und effektiven Entscheidungsfindung, bei der die wichtigsten Projektentscheidungen in den Delegationen fallen, herzustellen;

34.

begrüßt die Tatsache, dass die Dekonzentration fast in Bezug auf alle Delegationen vollzogen wurde; wünscht Zusicherungen darüber, dass die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen mit geeigneten Weiterbildungs- und Kontrollmaßnahmen einhergeht; ersucht darum, dass ihm ein Bericht über den aktuellen Stand des Dekonzentrationsprozesses vorgelegt wird, in dem die erwarteten Vorteile unter Angabe quantifizierbarer Indikatoren beschrieben und die bisher erzielten Ergebnisse dargelegt werden sowie die in den Delegationen geschaffenen Kontrollstrukturen einschließlich des Stands der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle im Einzelnen beschrieben werden;

Stabex-Mittel

35.

stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2004 die Bestandsaufnahme der Stabex-Mittel abgeschlossen hat, aus der hervorgeht, dass bestimmte AKP-Staaten die geforderten Finanzausweise nicht liefern und dass folglich ein unbestimmter Teil des ausgewiesenen Saldos von 832 Mio. EUR von der Kommission nicht auf der Grundlage zuverlässiger Dokumente bescheinigt wurde; wiederholt seine Forderung vom vergangenen Jahr an die Kommission, mit den Empfängerländern zusammenzuarbeiten, um die Überwachung zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass ausstehende Mittel so rasch wie möglich gebunden werden;

Interne Kontrollnormen

36.

begrüßt die Anstrengungen der Kommission bezüglich der internen Kontrolle; ist allerdings besorgt, dass die Kommission nur die grundlegende Linie bestimmter Kontrollnormen respektiert; ersucht die Kommission, über die Einhaltung der internen Kontrollnormen Bericht zu erstatten;

Sichtbarkeit und Transparenz

37.

fordert die Kommission im Interesse von mehr Transparenz und besseren Informationen über die Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Abwicklung des sechsten, siebten, achten und neunten EEF auf, explizit ihre Antwort auf die Bitte um zusätzliche Erklärungen zu grundlegenden Fragen zu erläutern, die vom Rechnungshof in Kapitel I Ziffer 8 a seines Jahresberichts zu der Mittelaufstockung für den neunten EEF gestellt wurden, unter ausdrücklichem Verweis auf den entsprechenden Posten für die der Demokratischen Republik Kongo gewährte Unterstützung;

38.

erkennt an, dass die Kommission Fortschritte erzielt hat, um eine bessere Sichtbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Außenhilfe sicherzustellen, und fordert sie auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen; bedauert allerdings, dass in Bezug auf viele Projekte und Programme, die gemeinsam mit Einrichtungen der Vereinten Nationen und anderen Organisationen durchgeführt werden, die wichtige Beteiligung der Europäischen Union für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist; fordert die Kommission auf, gegenüber diesen Organisationen darauf zu bestehen, dass

für die Öffentlichkeit die Beiträge und die Beteiligung der Europäischen Union erkennbar sind,

Bestimmungen vorgesehen werden, die eine Bewertung, Prüfung und Kontrolle auf angemessenem Niveau einschließlich der Projekte und Programme erlauben, die gemeinsam oder durch Vermittlung dieser internationalen Organisationen oder dieser NRO durchgeführt werden.


(1)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 261.

(3)  ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1.

(4)  Von der Abteilung Information der UNO veröffentlichter Bericht, DPI/2390 — Mai 2005,

http://millenniumindicators.un.org.

(5)  ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 130.

(6)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 142.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0445.

(9)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(10)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(11)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(12)  ABl. L 191 vom 7.7.1998. S. 53.

(13)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(14)  Mitteilung an die Kommission über die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG, angenommen von der Kommission am 16. Mai 2000.

(15)  Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, angenommen vom Rat Allgemeine Angelegenheiten (Entwicklung) am 10. November 2000.

(16)  Sonderbericht Nr. 4/2005, Ziffer 63

(17)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 155.

(18)  Antwort auf die Frage 1.4, Fragebogen des Entwicklungsausschusses (DEVE).

(19)  Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2004, S. 261.

(20)  

„Direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen werden gewährt,

a)

sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist;

b)

sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt haben;

c)

sofern das öffentliche Beschaffungswesen offen und transparent ist.“

(21)  Siehe die Ziffern 21-24 der Entschließung mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (ABl. L 330 vom 4.11.2004, S. 128).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/63


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

(2006/820/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2006),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 29.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 60.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/64


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

(2006/821/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

13 700

14 500

Einnahmen aus früheren Haushaltsjahren

0

0

Verschiedene Einnahmen

42

3

Zweckgebundene Einnahmen (Phare + Dritte)

724

792

Finanzielle Erträge

0

0

Einnahmen insgesamt (a)

14 466

15 295

Aus den Mitteln des Haushaltsjahres getätigte Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

8 579

7 554

Übertragene Mittel

466

443

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

768

778

Übertragene Mittel

542

358

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans (ohne zweckgeb Einnahmen)

Zahlungen

2 508

2 381

Zahlungen von Altlasten (Stand 31.12.2003)

2 702

 

Übertragene Mittel

0

3 138

Zweckgebundene Einnahmen (Phare + Dritte)

Zahlungen

416

546

Übertragene Mittel

309

246

Ausgaben insgesamt (b)

16 290

15 444

Ergebnis des Haushaltsjahres (a—b)

-1 824

- 149

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

- 993

- 545

Übertragene und annullierte Mittel

56

399

Ausgleich der Übertragung N-1 unter Titel 3 im Zuge des Übergangs zu getrennten Mitteln

3 138

 

Aus dem Vorjahr wiederzuverwendende, aber nicht in Anspruch genommene Mittel

1

10

Erstattungen an die Kommission

 

- 716

Wechselkursdifferenzen

- 4

8

Saldo des Haushaltsjahres

374

- 993

2.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 29.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 60.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf einige Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor des Zentrums am 12. April 2005 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2003 erteilte (6) und in seiner Entschließung mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Entlastungsbeschlusses sind (7), dem Zentrum unter anderem nahe legte, die Veränderungen seines Finanzsystems im Laufe des Jahres 2005 abzuschließen,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen des Zentrums zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben des Zentrums sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

legt dem Zentrum nahe, künftige Haushaltspläne so anzupassen, dass sichergestellt ist, dass die getrennten Mittel ordnungsgemäß ausgewiesen werden;

8.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass es dem Zentrum im Jahr 2004 gelungen ist, die Mittelübertragungen im Vergleich zu früheren Jahren erheblich zu reduzieren, wodurch der vom Zentrum ausgeführte Haushaltsplan stärker dem von der Haushaltsbehörde verabschiedeten Haushaltsplan entspricht;

9.

betont, dass das Zentrum dafür Sorge zu tragen hat, dass die Rechnungslegung vollständig ist und dass alle Tätigkeiten, einschließlich der Käufe und Verkäufe seiner Personalkantine, in angemessener Form kontrolliert werden;

10.

ist besorgt über die vom Rechnungshof festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe; nimmt die vom Zentrum ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich derartige Unregelmäßigkeiten nicht wiederholen; fordert das Zentrum auf, dafür zu sorgen, dass die Ausschreibungsspezifikationen und die Wettbewerbsregeln strikt eingehalten werden;

11

nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofs über Unstimmigkeiten bei den Einstellungsverfahren; unterstreicht, dass die Einstellungen fair, offen und transparent erfolgen müssen; begrüßt die Absicht des Zentrums, 2005 verfahrenstechnische Richtlinien für Personaleinstellungen aufzustellen;

12.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Zentrums in seinen Erläuterungen zum Rechnungsabschluss 2004, dass noch nicht alle Phasen des Modernisierungsprozesses abgeschlossen sind; erwartet im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss 2005 einen vollständigeren Bericht, in dem bestätigt wird, dass die Änderungen des Finanzsystems des Zentrums abgeschlossen wurden oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, erläutert wird, warum dies noch nicht geschehen ist, was noch zu tun bleibt und wann mit dem Abschluss zu rechnen ist;

13.

begrüßt die Informationen zu den internen Rechnungsprüfungen; nimmt Kenntnis von der vom Verwaltungsrat in seiner Stellungnahme zum Jahresabschluss 2004 ausgesprochenen Empfehlung, das Zentrum möge für die vollständige Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle Sorge tragen; fordert das Zentrum auf, in seinem Bericht zum Jahresabschluss 2005 auf die auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte und die Fortschritte bei der Errichtung eines spezifischen internen Auditdienstes und der Rekrutierung eines eigenen internen Prüfers einzugehen;

14.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

15.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 29.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 60.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 68.

(7)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 69.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/69


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004

(2006/822/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0093/2006),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 40.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 82.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/70


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004

(2006/823/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0093/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

18 000

17 090

Verschiedene Einnahmen

85

47

Finanzeinnahmen

0

35

Einnahmen insgesamt (a)

18 085

17 172

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

8 606

8 927

Übertragene Mittel

132

109

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

1 267

968

Übertragene Mittel

489

224

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

5 056

3 733

Übertragene Mittel

2 522

2 817

Ausgaben insgesamt (b)

18 072

16 778

Ergebnis des Haushaltsjahres (a—b)

13

394

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

-1 296

-1 836

Übertragene und annullierte Mittel

35

118

Wiederzuverwendende, aber nicht wiederverwendete Mittel

17

19

Außergewöhnliches Ergebnis aus vergangenen Jahren

2

0

Übertragene und annullierte Phare-Mittel

8

0

Eingezogene Phare-Einnahmen

0

639

Noch einzuziehende Phare-Einnahmen

0

361

Phare-Ausgaben

0

-1 000

Wechselkursdifferenzen

- 4

9

Saldo des Haushaltsjahres

-1 225

-1 296

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 40.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 82.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0093/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Stiftung zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Stiftung sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass 37 % der auf 2005 übertragenen Mittel mit Mittelbindungen in Zusammenhang standen, die im Dezember 2004 vorgenommen wurden, und dass sich der Großteil davon auf Aufträge für Studien bezog, die im Jahr 2005 durchgeführt werden sollten; erinnert die Stiftung an den Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans und fordert sie nachdrücklich auf, diesen Grundsatz einzuhalten, um eine korrekte und transparente Ausführung der von der Haushaltsbehörde festgelegten Haushaltspläne zu ermöglichen;

8.

begrüßt die Maßnahmen, die die Stiftung als Reaktion auf die Feststellungen des Rechnungshofs getroffen hat, um für ein größere Vollständigkeit des Bestandsverzeichnis und eine korrektere Bestandsverwaltung zu sorgen;

9.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

10.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 40.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 82.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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L 340/74


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004

(2006/824/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0095/2006),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur Wiederaufbau Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 19.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 2).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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L 340/75


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004

(2006/825/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0095/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Europäische Agentur für Wiederaufbau - Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 (6)

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der EG

231 909

274 221

Einziehung der Ausgaben (Wiederverwendung Titel III)

1 229

1 318

Einnahmen aus administrativen Tätigkeiten (Wiederverwendung Titel I und II)

181

199

Sonstige operationelle Einnahmen

6 113

28 413

Einnahmen insgesamt

239 432

304 151

Ausgaben

Verwaltungsausgaben

Personalausgaben

17 575

17 333

Sonstige Verwaltungsausgaben

6 290

6 475

Operationelle Ausgaben

Direkte zentrale Verwaltung

268 965

297 168

Administrative und operationelle Ausgaben insgesamt

292 830

320 976

Gewinn/(Verlust) aus operativen Tätigkeiten

-53 398

-16 825

Außerordentliche Erträge

738

0

Außerordentliche Kosten

-1 269

-4 118

Saldo des Haushaltsjahres

-53 929

-20 943

NB : Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Agentur. In dieser Tabelle sind die Angaben der Agentur in ihrem Jahresabschluss zusammenfassend dargestellt.

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 19.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 2).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Die Daten des Haushaltsjahres wurden zur Berücksichtigung der geänderten Buchführungsmethode überarbeitet.

NB : Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Agentur. In dieser Tabelle sind die Angaben der Agentur in ihrem Jahresabschluss zusammenfassend dargestellt.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0095/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof — abgesehen davon, dass er sich nicht vergewissern konnte, dass die langfristigen Forderungen vollständig erfasst wurden — mit angemessener Sicherheit festgestellt hat, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf Anomalien bei der Auftragsvergabe aufgrund unangemessener Auswahlkriterien insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof der Agentur für das Haushaltsjahr 2004 eine positive Zuverlässigkeitserklärung erteilen konnte; lobt die Agentur für die erzielten Fortschritte; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof in seiner Zuverlässigkeitserklärung Vorbehalte geäußert hat, die mit der Ungewissheit über die Vollständigkeit der Rechnungslegung und mit Problemen bei der Auftragsvergabe zusammenhängen; fordert die Agentur nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Verbesserung der Finanzverwaltung und -kontrolle, insbesondere in den Bereichen, in denen der Rechnungshof Schwachstellen festgestellt hat, fortzusetzen;

8.

fordert die Agentur nachdrücklich auf, sich um Unterstützung zur Verbesserung ihres Verfahrens für die Bewirtschaftung der Kassenmittel zu bemühen, um die häufig erheblichen Beträge, die sich auf Girokonten befinden, optimal zu verwenden;

9.

nimmt mit Besorgnis den Vorbehalt zur Kenntnis, den der Rechnungshofs in Bezug auf den Jahresabschluss geäußert hat, weil er sich nicht vergewissern konnte, dass die den Gegenwertmitteln, Kreditrahmen und Sonderguthaben zugrunde liegenden Vorgänge vollständig erfasst wurden, da es für die langfristigen Forderungen keine wirksamen internen Kontrollverfahren gibt; besteht darauf, dass der Rechnungshof die Möglichkeit haben muss, alle Vorgänge zu überprüfen;

10.

begrüßt die Erklärung des stellvertretenden Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gegenüber einer Delegation des Europäischen Parlaments, dass beglaubigte Kopien aller Unterlagen im Zusammenhang mit Projekten und Programmen, die aus Mitteln der Agentur finanziert werden, auf Antrag des Rechnungshofs für Prüfungszwecke erhältlich sind; fordert den Hof auf, mit der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) die Modalitäten dieser Prüfungen im Einzelnen zu erörtern und zu vereinbaren;

11.

fordert zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Kontrolle der Haushaltsführung bei den gemeinsam mit anderen Einrichtungen (UNMIK, IOM usw.) durchgeführten Programmen den Rechnungshof, die Kommission und die Verantwortlichen der UNO im Kosovo auf, das Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen, das am 29. April 2003 von der Kommission und der UNO unterzeichnet wurde, möglichst bald zu überarbeiten und die Durchführung zu verbessern sowie das Europäische Parlament über die Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;

12.

fordert zur Bekämpfung der gravierenden Probleme der Unzuverlässigkeit und des Korruptionsverdachts, die derzeit mit der Erteilung des Zuschlags für öffentliche Aufträge und Konzessionen für äußerst delikate Projekte wie z. B. Mobilfunk verbunden sind, die Kommission und die Agentur auf, in enger Zusammenarbeit mit der UNMIK und ihrer Zentralstelle zur Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsanzeigen (FIU) klare und transparente Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe festzulegen und die entsprechenden internen und obersten Rechnungskontrollbehörden zu schaffen sowie das Europäische Parlament über die Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;

13.

fordert im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und einer besseren Haushaltskontrolle die Kommission und den Rechnungshof auf, in den Jahresbericht über die Europäische Agentur für Wiederaufbau ein Kapitel über die Tätigkeiten des OLAF und der FIU aufzunehmen, die die im Kosovo durchgeführten Programme und Projekte betreffen, für die Gemeinschaftsmittel gewährt wurden;

14.

nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, das Mandat der Agentur zum Ende des Jahres 2008 zu beenden und die Tätigkeiten der Agentur auf ihre eigenen Delegationen und Büros vor Ort zu übertragen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse, die die Agentur im Rahmen ihres Mandats erzielt hat, ungeachtet der zahlreichen Beanstandungen des Rechnungshofs während der gesamten Zeit ihres Bestehens und der fehlenden Unterstützung durch die Kommission, positiv sind; vertritt die Auffassung, dass das vom Personal der Agentur erworbene Fachwissen von der Kommission erneut genutzt werden könnte; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf zu prüfen, ob sich ein stufenweises Auslaufen der Agentur nicht nachteilig auf den erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Fortschritt auswirken würde und ob die Delegationen der Kommission und ihre Büros vor Ort die gleichen Aufgaben wahrnehmen können, die im Mandat der Agentur festgelegt sind;

15.

nimmt Kenntnis von den Problemen der Agentur bei der Einstellung von geeignetem Personal wegen des kurzfristigen Mandats der Agentur; ist der Auffassung, dass anstelle eines stufenweisen Auslaufens der Agentur nach einem festgelegten Zeitplan die Dauer des Mandats von politischen und wirtschaftlichen Kriterien und Entwicklungen abhängen sollte; ist außerdem der Auffassung, dass das Mandat aus politischen Gründen verlängert und ausgeweitet werden sollte, und stellt fest, dass dies auch zu einer Verbesserung der Fähigkeit der Agentur, entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal einzustellen und beizubehalten, beitragen würde; ist der Auffassung, dass die von und mit der Agentur für Wiederaufbau gewonnenen Erfahrungen überall dort für die Leistung von Wiederaufbauhilfe genutzt werden könnten, wo immer diese benötigt wird, z. B. im Irak, in Afghanistan, Pakistan, Indien und den vom Tsunami betroffenen Ländern, und zwar in einer zweiten Phase nach der Deckung des unmittelbaren humanitären Bedarfs durch das Amt für humanitäre Hilfe;

16.

stellt mit Enttäuschung fest, dass der Rechnungshof erneut Anomalien bei der Auftragsvergabe aufgrund unangemessener Auswahlkriterien festgestellt hat; ersucht die Agentur, realistischere, angemessene Auswahlkriterien aufzustellen und sie strikt anzuwenden, um eine transparente und faire Behandlung der Bieter zu gewährleisten; nimmt Kenntnis von den Zusicherungen der Agentur, dass bei der Rechnungsprüfung für das Jahr 2005 Verbesserungen sichtbar sein werden;

17.

fordert die Agentur auf, möglichst rasch ein einheitliches System zur Bearbeitung der Zahlungsaufforderungen einzuführen, wie dies der Rechnungshof empfohlen hat;

18.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

19.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 19.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 2).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/80


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004

(2006/826/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0096/2006),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 48.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 97.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/81


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004

(2006/827/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0096/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Gemeinschaft

5 675

7 318

Sonstige Einnahmen

421

374

Verschiedene Einnahmen

35

 

Finanzielle Erträge

21

1

Phare-Einnahmen

82

676

Einnahmen insgesamt (a)

6 234

8 369

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

2 645

2 618

Übertragene Mittel

85

64

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

447

412

Übertragene Mittel

37

51

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

2 352

1 678

Übertragene Mittel

745

1 162

Zweckgebundene Einnahmen (Phare und andere)

 

 

Zahlungen

7

377

Übertragene Mittel

0

694

Ausgaben insgesamt (b)

6 318

7 055

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)

- 84

1 334

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

98

-1 579

Übertragene Mittel, annulliert

241

301

Wiederverwendung der im Vorjahr nicht verwendeten Mittel

0

38

Abgeschriebene geschuldete Beträge

- 23

0

Wechselkursdifferenzen

- 1

5

Erstattungen an die Kommission

 

0

Saldo des Haushaltsjahres

231

98

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Differenzen ergeben

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt Der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 48.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 97.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0096/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, der Entlastung durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Beobachtungsstelle zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit festgestellt hat, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

8.

bekundet seine Besorgnis angesichts des hohen Betrags übertragener Mittel, die annuliert wurden, insbesondere in Titel I (Personalausgaben);

9.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Anteil der Mittelübertragungen deutlich zurückgegangen ist; begrüßt die Mitteilung der Beobachtungsstelle, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Anteil der Mittelübertragungen weiter zu verringern; ermutigt die Beobachtungsstelle, die Art der Ermittlung der erforderlichen Mittelübertragungen zu verbessern, um einer hohen Annullierungsrate vorzubeugen;

10.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Beobachtungsstelle mitgeteilt hat, dass sie eine Risikoanalyse der internen Kontrollnormen durchgeführt und die Checklisten der Ex-ante-Überprüfungen überarbeitet hat;

11.

ist besorgt über die Unregelmäßigkeiten, die der Rechnungshof bei der Ausschreibung und der Vergabe von Aufträgen festgestellt hat; ersucht die Beobachtungsstelle nachdrücklich, die Verfahren möglichst rasch zu verbessern, um derartige Unregelmäßigkeiten künftig zu vermeiden;

12.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

13.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 48.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 97.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/85


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

(2006/828/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 11a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0097/2006),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt Der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 44.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 89.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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L 340/86


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

(2006/829/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 11a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0097/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

11 730

9 300

Zuschüsse Norwegen

514

421

Zweckgebundene Einnahmen

211

335

Verschiedene Einnahmen

33

67

Einnahmen insgesamt (a)

12 488

10 122

Ausgaben des Haushaltsjahres

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

5 832

5 189

Übertragene Mittel

122

80

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

1 088

555

Übertragene Mittel

355

267

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans (ohne zweckgebundene Einnahmen)

Zahlungen aus Zahlungsermächtigungen des Haushaltsjahres

2 342

2 057

Übertragene Mittel

1 260

1 469

Zweckgebundene Einnahmen (Phare und Drittländer)

201

500

Ausgaben insgesamt (b)

11 200

10 117

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)

1 288

5

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

295

1 626

Annullierte übertragene Mittel

245

221

Wiederverwendung von im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln

15

21

Erstattungen an die Kommission

- 3

-1 584

Erstattungen an Norwegen

81

 

Wechselkursdifferenzen

- 1

6

Saldo des Haushaltsjahres

1 920

295

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 44.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 89.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 11a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0097/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Beobachtungsstelle zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

bekundet seine Zufriedenheit darüber, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit festgestellt hat, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

8.

bedauert den sehr hohen Betrag an Mittelübertragungen; fordert die Beobachtungsstelle nachdrücklich auf, sich genauer an den von der Haushaltsbehörde ursprünglich festgelegten Haushaltsplan zu halten;

9.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass es bei der Verwaltung der Verträge zu einer Reihe von Anomalien gekommen ist; begrüßt die Maßnahmen, die von der Beobachtungsstelle zur Verbesserung der Verwaltung der Verträge getroffen wurden;

10.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Salden der Bankkonten und die Buchführung abgeglichen werden sollten, um Fehler bei den Auszahlungsbeträgen feststellen zu können, und dass die Bankanweisungen gegengezeichnet werden sollten; begrüßt die Maßnahmen, die von der Beobachtungsstelle getroffen wurden, um den Empfehlungen des Rechnungshofs Folge zu leisten; ist erfreut über die Zusage der Beobachtungsstelle, ein Gegenzeichnungsverfahren einzuführen;

11.

ermutigt die Beobachtungsstelle, künftig, wie vom Rechnungshof empfohlen, keine Kalkulationsprogramme mehr zu verwenden, um die vollständige Erfassung der Daten zu gewährleisten; begrüßt die Einführung eines neuen, leistungsfähigeren Systems zur Bestandsverwaltung durch die Beobachtungsstelle;

12.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können.

13.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 44.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 89.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004

(2006/830/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0098/2006),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 13.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 37.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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L 340/91


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004

(2006/831/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0098/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Umweltagentur ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschuss der Kommission

28 658

28 723

Zuschüsse

1 998

1 080

Bankzinsen

128

89

Einnahmen insgesamt (A)

30 784

29 891

Ausgaben

Ausgaben insgesamt für Titel 1

Zahlungen

12 447

11 123

Zahlungen — Zuschüsse

2

 

Übertragene Mittel

435

315

Übertragene Mittel — Zuschüsse

66

 

Ausgaben insgesamt für Titel 2

Zahlungen (6)

3 451

2 447

Übertragene Mittel

394

395

Ausgaben insgesamt für Titel 3

Zahlungen

9 534

5 997

Zahlungen — Zuschüsse

14

 

Übertragene Mittel

4 845

7 008

Übertragene Mittel — Zuschüsse

2 419

 

Ausgaben insgesamt (B)

33 606

27 284

Nettoergebnis des Haushaltsjahres (A-B)

-2 822

2 607

Übertragene und verfallene Mittel

508

295

Übertragene und verfallene Rückerstattungen

0

36

Saldo des vorhergehenden Haushaltsjahres

-4 190

-7 427

Verfallene Zuschüsse

98

322

Wechselkursunterschiede

3

- 4

Rechnungsabgrenzung

43

- 18

Übertragener Saldo

-6 360

-4 190

Hinweis: Eventuelle Abweichungen zwischen den Gesamtbeträgen erklären sich aus der Rundung der Zahlen.

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 13.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 37.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Einschließl. 905 823 EUR an die dänische Regierung entrichtete Grundsteuer. Die Agentur ist der Meinung, dass der Betrag zurückerstattet werden sollte. Die Frage wird zurzeit mit der dänischen Regierung erörtert.

Hinweis: Eventuelle Abweichungen zwischen den Gesamtbeträgen erklären sich aus der Rundung der Zahlen.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0098/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden muss, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung der Zahl des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass im Jahr 2004 überschüssige Mittel für Tätigkeiten gebunden wurden, die im Jahr 2005 durchgeführt werden sollten, und dass Mittel für Personalausgaben auf das darauf folgende Jahr übertragen wurden; besteht darauf, dass die Agentur den in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans und die Vorschrift, wonach die Übertragung von Mitteln für Personalausgaben untersagt ist, einhält, um eine korrekte und transparente Ausführung der von der Haushaltsbehörde festgelegten Haushaltspläne zu ermöglichen;

8.

nimmt Kenntnis von den vom Rechnungshof bei der Prüfung des Bestandsverzeichnisses festgestellten unzureichenden Überprüfungen und Lücken; fordert die Agentur dringend auf, diese Mängel unverzüglich zu beheben;

9.

begrüßt die Zusicherung der Agentur, die vom Rechnungshof festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Änderung von Verträgen abzustellen;

10.

unterstützt die Agentur bei ihren Bemühungen, eine Rückerstattung ungerechtfertigter Steuerzahlungen an die Stadt Kopenhagen zu erreichen;

11.

bringt seine Zufriedenheit über die tatsächliche Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr 2004 zum Ausdruck;

12.

hält die Agentur für eine Quelle wichtiger Umweltinformationen für alle EU-Einrichtungen und für politische Entscheidungen; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Agentur in der Lage war, einige komplizierte Daten in benutzerfreundliche Informationen umzuwandeln und ihre Schlussfolgerungen der Öffentlichkeit mitzuteilen; beglückwünscht die Agentur zu ihrer informativen Website;

13.

ermutigt die Agentur, ihre Anstrengungen um eine weitere Verbesserung ihrer Kommunikationsmethoden fortzusetzen, um zu erreichen, dass in den Medien stärker über ihre Feststellungen berichtet wird, und auf diese Weise die öffentliche Debatte über wichtige Umweltfragen, wie z. B. den Klimawandel, anzuregen;

14.

weist darauf hin, dass die Wirkung der Umweltprogramme oft dadurch beeinträchtigt wird, dass bei anderen Gemeinschaftspolitiken keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wird; fordert die Europäische Umweltagentur auf, ihre Arbeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung weiter auszubauen;

15.

unterstreicht die Rolle, die der Europäischen Umweltagentur bei der Bewertung der Umsetzung der umweltrechtlichen EU-Rechtsvorschriften zukommt;

16.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

17.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 13.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 37.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/96


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004

(2006/832/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0099/2006),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 23.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/97


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004

(2006/833/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0099/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Gemeinschaft

9 542

11 641

Sonstige Zuschüsse

66

66

Verschiedene Einnahmen

111

157

Phare-Einnahmen

121

824

Einnahmen insgesamt (a)

9 840

12 688

Ausgaben

Personal — Titel 1 des Haushaltsplans

Zahlungen

3 379

3 245

Übertragene Mittel

60

87

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

966

1 146

Übertragene Mittel

248

186

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen (6)

2 426

2 559

Übertragene Mittel

2 549

5 859

Phare-Ausgaben

Zahlungen

0

548

Übertragene Mittel

0

502

Ausgaben insgesamt (b)

9 628

14 131

Ergebnis des Haushaltsjahres (c=a-b) (7)

212

-1 443

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

-1 987

-1 108

Annullierung von übertragenen Mitteln

887

766

Aus dem Vorjahr wiederzuwendende, aber nicht verwendete Einnahmen

0

1

RO (Phare II)

144

0

Zahlungen zulasten von 2002 freigestellten Mitteln

0

- 191

Wechselkursdifferenzen

0

4

Der Kommission zu erstattender Phare-Betrag

- 39

0

Rechnungsabgrenzung

3

- 16

Ergebnis des Haushaltsjahres ohne Berichtigung von Wertansätzen (d)

- 779

-1 987

Einzuziehende Haushaltseinnahmen

0

850

Sonstige einzuziehende Einnahmen

0

3

Anschaffung von Vermögenswerten

58

207

Abschreibungen

- 175

- 186

Bestand

- 6

0

Ausmusterung von Sachanlagen

- 91

0

Abschreibungen

88

0

Verschiedene Ausgaben

- 34

- 1

Berichtigung von Wertansätzen (e)

- 161

873

Saldo des Haushaltsjahres (d+e)

- 940

-1 113

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 23.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Dieser Betrag umfasst die Zahlungen zulasten der wiederzuverwendenden Mittel (18 573 Euro).

(7)  Berechnung nach Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0099/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

begrüßt den Rückgang der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr; ermutigt die Agentur, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um die Übertragungen weiter zu verringern;

8.

fordert die Agentur eindringlich auf, so bald wie möglich Durchführungsbestimmungen zu ihrer neuen Finanzregelung zu erlassen und auf einer Risikoanalyse basierende interne Kontrollverfahren einzuführen;

9.

besteht darauf, dass sich die Agentur an die für die Laufzeit der Rahmenverträge geltenden Vorschriften hält;

10.

erwartet, dass die Agentur künftig negative Salden des Rechnungsabschlusses in Berichtigungshaushaltsplänen für das folgende Haushaltsjahr ausweist;

11.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

12.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 23.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/102


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004

(2006/834/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0100/2006),

1.

erteilt dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 25.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 53.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/103


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004

(2006/835/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0100/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Betriebseinnahmen

Inrechnungstellung im Haushaltsjahr

23 423

22 075

Sonstige Einnahmen

150

223

Insgesamt (a)

23 573

22 298

Betriebsausgaben

Personal

11 929

10 347

Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben

2 734

2 095

Operationelle Ausgaben

5 919

3 618

Rückstellungen

1 410

2 195

Insgesamt (b)

21 992

18 255

Betriebsergebnis (c = a - b)

1 581

4 043

Finanzielle Erträge

Bankzinsen

387

387

Wechselkursgewinne

1

1

Insgesamt (d)

388

388

Finanzkosten

Bankkosten

7

10

Insgesamt (e)

7

10

Finanzergebnis (f = d - e)

381

378

Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeiten (g = c + f)

1 962

4 421

Außergewöhnliche Erträge (h)

2 230

19

Außergewöhnliche Kosten (i)

0

9

Außergewöhnliches Ergebnis (j = h - i)

2 230

10

Ergebnis des Haushaltsjahres (g + j)

4 192

4 431

2.

billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 25.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 53.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0100/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf einige Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor am 12. April 2005 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2003 erteilte (6) und in seiner Entschließung mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Entlastungsbeschlusses sind (7), das Zentrum unter anderem nachdrücklich aufforderte, in der Frage der Versorgungsbeiträge zu einer zufrieden stellenden Lösung zu gelangen,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen des Zentrums zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben des Zentrums sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

stellt fest, dass das Zentrum 2004 einen hohen Betrag an Mitteln annuliert hat; fordert das Zentrum nachdrücklich auf, seine Voranschläge zu verbessern, damit der ausgeführte Haushaltsplan stärker dem von der Haushaltsbehörde verabschiedeten Haushaltsplan entspricht;

8.

stellt mit Enttäuschung fest, dass der Konflikt im Zusammenhang mit der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem noch immer nicht gelöst ist; fordert das Zentrum nachdrücklich zu größeren Anstrengungen auf, um diesen Streit beizulegen;

9.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

10.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 25.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 53.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 100.

(7)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 101.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/107


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004

(2006/836/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0101/2006),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 17.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 8.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/108


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004

(2006/837/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0101/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Gebühren aus den Genehmigungen für das Inverkehrbringen

68 412

58 657

Zuschuss der Kommission einschließlich der EWR-Beiträge

20 529

19 786

Gemeinschaftszuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden

4 026

2 814

Beiträge zu Gemeinschaftsprogrammen

0

1 208

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeiten

1 973

1 703

Verschiedene Einnahmen

1 473

1 788

Insgesamt (a)

96 413

85 956

Ausgaben (6)

Personalausgaben

34 333

29 663

Sachausgaben

11 224

10 835

Operationelle Ausgaben

38 573

32 838

Zuweisung für Abschreibungen

3 650

2 364

Sonstige Elemente

280

0

Insgesamt (b)

88 060

75 700

Ergebnis (c = a - b)

8 353

10 256

Ergebnis (e)

1 160

676

Ergebnis des Haushaltsjahres (f = c + e)

9 513

10 932

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 17.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 8.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Die Bewertung des Anteils der übertragenen Mittel, die als Ausgaben des Haushaltsjahres anzusehen sind, wurde auf einer allgemeinen Grundlage und nicht auf der Grundlage einer Prüfung der einzelnen Vorgänge erstellt.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0101/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Bürgern der Europäischen Union mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass die Verträge mit Banken seit mehr als fünf Jahren bestehen, obwohl nach den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Agentur mindestens alle fünf Jahre ein neues Ausschreibungsverfahren eröffnet werden muss; nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, in der diese begründet, weshalb sich die Einleitung einer Ausschreibung verzögert hat, und auf die Vorteile verweist, die durch direkte Verhandlungen mit der Bank erzielt werden konnten, und wird dies bei einer Revision der Haushaltsordnung berücksichtigen;

8.

stellt fest, dass die Ausführung sowohl bei den operationellen Mitteln als auch bei den Verwaltungsmitteln im Jahr 2004 niedriger war als 2003; freut sich sehr über die vollständige Ausführung der Haushaltslinie für Arzneimittel für seltene Leiden (orphan drugs);

9.

weist darauf hin, dass die 2004 erlassenen neuen Arzneimittelvorschriften erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit und die Verwaltungsstrukturen der Agentur hatten; beglückwünscht die Agentur zu ihrer erfolgreichen Anpassung an das neue Regelungsumfeld;

10.

stellt fest, dass die Ausführung bei dem europaweiten Meldesystem für den Bereich der Pharmakovigilanz (Datenbank EudraVigilance) durch die Mitgliedstaaten langsamer als erwartet verlief; zeigt sich jedoch befriedigt über die jüngste Mitteilung des Verwaltungsdirektors, dass sich die Situation im Laufe des Jahres 2005 erheblich gebessert hat;

11.

ersucht die Agentur, die Kontakte mit Verbraucherschutzorganisationen zu verbessern, um die Öffentlichkeit besser für giftige und potenziell schädliche Stoffe in Arzneimitteln zu sensibilisieren; betont die Verpflichtung der Agentur, im Gemeinwohlinteresse zu handeln;

12.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

13.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 17.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 8.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

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L 340/112


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004

(2006/838/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, und den EU-Vertrag, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0092/2006),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 33.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 68.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004

(2006/839/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, und den EU-Vertrag, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0092/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung von Eurojust ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003 (6)

Einnahmen

Zuschüsse der Gemeinschaft

8 726

6 441

Verschiedene Einnahmen

397

12

Insgesamt (a)

9 123

6 453

Ausgaben

Anschaffung von Waren und Dienstleistungen

4 476

3 228

Personalausgaben

4 142

2 112

Zuweisung für Abschreibungen

332

211

Insgesamt (b)

8 950

5 551

Ergebnis des Haushaltsjahres (a — b)

173

902

2.

billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 33.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 68.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Der Jahresabschluss für 2003 wurde revidiert, um der Rückzahlung auf Grund des positiven Haushaltsertrags an die Europäische Kommission für die Jahre 2003 und 2002 Rechnung zu tragen.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, und den EU-Vertrag, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0092/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen von Eurojust zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben von Eurojust sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden; angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

bekundet seine Zufriedenheit darüber, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

8.

möchte über die Absichten der niederländischen Gastgeberbehörden in Bezug auf neue Räumlichkeiten für Eurojust umfassend auf dem Laufenden gehalten werden; möchte insbesondere über die Möglichkeiten der Unterbringung von Eurojust und Europol in ein und demselben Gebäude sowie über die Bedingungen eines entsprechenden Umzugs und die finanzielle Unterstützung, die der Gaststaat Eurojust hierfür gewährt, informiert werden;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass Eurojust einen anderen als den von der Haushaltsbehörde festgestellten Haushaltsplan ausgeführt hat; besteht darauf, dass Eurojust die korrekten Verfahren einhält und die Zustimmung der Haushaltsbehörde abwartet, bevor es künftig derartige Änderungen vornimmt;

10.

betont, dass der Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung beachtet werden sollte und dass sich die Situation des Jahres 2004, als ein Bediensteter beide Funktionen ausübte, nicht wiederholen darf;

11.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

12.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 33.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 68.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

(2006/840/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0102/2006),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 36.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 75.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

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L 340/118


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

(2006/841/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0102/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 (6)

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

17 600

18 100

Sonstige Geber

800

523

Verschiedene Einnahmen

80

17

Finanzielle Erträge

Einnahmen insgesamt (a)

18 480

18 640

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

11 122

10 771

Übertragene Mittel

123

329

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

1 213

1 076

Übertragene Mittel

247

310

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

3 449

3 396

Übertragene Mittel

1 168

1 087

Zweckgebundene Einnahmen

Zahlungen

260

237

Übertragene Mittel

540

286

Ausgaben insgesamt (b)

18 122

17 492

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)

358

1 148

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

-1 318

-2 155

Übertragene und annullierte Mittel

204

375

Erstattungen an die Kommission

0

- 703

Wechselkursdifferenzen

- 4

17

Saldo des Haushaltsjahres

- 759

-1 318

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 36.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 75.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  In der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Vermögensübersicht sind nur die spezifischen Tätigkeiten der Stiftung ausgewiesen; die im Auftrag der Kommission verwalteten Programme sind darin nicht enthalten.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0102/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit sicherstellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr bis auf die Tatsache, dass die im Rahmen des Programms Tempus getätigten Ausgaben nicht ausgewiesen sind, zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen über eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor am 12. April 2005 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2003 erteilte (6) und in seiner Entschließung mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Entlastungsbeschlusses sind (7), unter anderem feststellte, dass der Rechnungshof die Stiftung erneut kritisiert hatte, weil die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Programm Tempus nicht ordnungsgemäß im Jahresabschluss der Stiftung ausgewiesen waren, und die Erwartung äußerte, dass es im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung für 2004 vollständig über eine mit der Kommission zu vereinbarende Lösung für eine korrekte Darstellung dieser Ausgaben im Jahresabschluss informiert wird,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Stiftung zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Stiftung sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

nimmt mit Enttäuschung zur Kenntnis, dass die Stiftung das Problem der korrekten Darstellung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Programm Tempus in ihrem Jahresabschluss noch immer nicht gelöst hat; stellt fest, dass dieses Problem trotz wiederholter Beanstandungen des Rechnungshofs in seinen Jahresberichten seit 1999 fortbesteht und dass der Rechnungshof deswegen jetzt den Jahresabschluss der Stiftung mit einem Vorbehalt versehen hat; besteht darauf, dass der Jahresabschluss der Stiftung den Grundsätzen der Haushaltseinheit und Haushaltswahrheit entspricht;

8.

ersucht die Stiftung nachdrücklich, die geltenden Vorschriften für die Veröffentlichung eines in Artikel und Posten untergliederten Haushaltsplans samt eines Stellenplans einzuhalten; wird jedoch die Bemerkungen der Stiftung zu den unverhältnismäßig hohen Veröffentlichungskosten und die Zusicherungen bezüglich der Transparenz bei einer Revision der Haushaltsordnung berücksichtigen;

9.

begrüßt die im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2004 enthaltenen detaillierten Informationen über die Entwicklung der internen Rechnungsprüfung bei der Stiftung; sieht einem Fortschrittsbericht im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts für 2005 und dem in Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung vorgeschriebenen Kurzbericht über die internen Prüfungen erwartungsvoll entgegen;

10.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

11.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 36.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 75.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 113.

(7)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 114.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/123


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004

(2006/842/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0103/2006),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 9.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 30.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/124


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004

(2006/843/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0103/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

1000 EUR

 

2004

2003 (6)

Einnahmen

Zuschüsse der Gemeinschaft

12 800

2 630

Sonstige Einnahmen

5

2

Einnahmen insgesamt (a)

12 805

2 632

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

3 594

647

Übertragene Mittel

143

66

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplan

Zahlungen

635

238

Übertragene Mittel

684

315

Operationelle Ausgaben — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

437

13

Übertragene Mittel

2 074

155

Ausgaben insgesamt (b)

7 567

1 434

Ergebnis (c = a—b)

5 238

1 198

Übertragene und annullierte Mittel

251

Wechselkursdifferenzen

- 1

0

Saldo des Haushaltsjahres (d)

5 488

1 198

Veränderungen bei den automatischen Mittelübertragungen und Einziehungsanordnungen

2 089

399

Veränderungen bei den Investitionen des Haushaltsjahres

242

11

Veränderungen bei den Forderungen (Kommission)

-5 489

-1 198

Abschreibungen des Haushaltsjahres

- 43

- 3

Veränderungen bei den Vorauszahlungen an Lieferanten

56

Ergebnis der wirtschaftlichen Anpassungen des Haushaltsjahres (e)

2 343

407

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 9.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 30.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Die Daten des Haushaltsjahres 2003 wurden zur Abstimmung auf die periodengerechte Buchführung überarbeitet. Anm.: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0103/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Bürgern der Europäischen Union mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise uf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

begrüßt die Festestellung des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss 2004 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

8.

betont, dass die Agentur in ihrem Haushaltsplan deutlich zwischen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen unterscheiden muss; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur mit der Kommission in Verbindung steht, um für die Darstellung ihrer Haushaltsdaten geeignete Modelle zu entwickeln, und erwartet, dass die Haushaltspläne in Zukunft in geeigneter Form vorgelegt werden;

9.

nimmt Kenntnis von der niedrigen Ausführungsrate des Haushaltsplans 2004 und dem hohen Anteil an Mittelübertragungen; nimmt ferner Kenntnis von der Erklärung der Agentur, dass dies darauf zurückzuführen war, dass wegen eines Mangels an operationellem Führungspersonal erst spät mit Ausschreibungen begonnen werden konnte; hofft, dass die Personalprobleme inzwischen gelöst wurden;

10.

stellt fest, dass der Rechnungshof mehrere Schwachstellen im internen Kontrollsystem aufgedeckt hat; begrüßt die Maßnahmen, die von der Agentur zur Verstärkung ihres internen Kontrollsystems eingeleitet wurden, um derartige Probleme in Zukunft zu vermeiden;

11.

bedauert, dass die Mittel zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung so wenig in Anspruch genommen wurden, insbesondere wurden von den sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen verfügbaren Mitteln in Höhe von 700 000 EUR nur 200 000 EUR verwendet, was einer Rate von 28 % entspricht; erinnert daran, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung ein zentraler Aspekt der Tätigkeit der Agentur sind, und besteht darauf, dass die verfügbaren Mittel in Zukunft auch tatsächlich verwendet werden;

12.

stellt fest, dass der Gemeinschaftszuschuss für die Agentur von 2 630 000 EUR im Jahr 2003 auf 12 800 000 EUR im Jahr 2004 angestiegen ist und dass die Agentur hiervon im Jahr 2004 weniger als 60 % verausgabt hat;

13.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

14.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 9.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 30.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/128


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

(2006/844/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 49,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0104/2006),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 5.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/129


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

(2006/845/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 49,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0104/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 (6)

(1000 EUR)

 

2004

2003

Betriebseinnahmen

Zuschüsse der Gemeinschaft

7 777

3 725

Sonstige Zuschüsse

248

0

Erstattung der Ausgaben

3

0

Sonstige Einnahmen

350

0

Insgesamt (a)

8 378

3 725

Betriebsausgaben

Personal

5 556

662

Gebäude und entsprechende Ausgaben

689

92

Sonstige Verwaltungsausgaben

743

82

Mittelausstattung für Rückstellungen

89

1

Operationelle Ausgaben

2 081

261

Insgesamt (b)

9 158

1 098

Betriebsergebnis (c = a-b)

- 780

2 627

Finanzielle Erträge (d)

0

0

Finanzielle Kosten (e)

2

0

Finanzielles Ergebnis (f = d-e)

- 2

0

Ergebnis des Haushaltsjahres (g = c+f)

- 782

2 627

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 5.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Die Daten für das Haushaltsjahr 2003 wurden überarbeitet, um eine Gegenüberstellung infolge des Übergangs zur periodengerechten Buchführung zu ermöglichen.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 49,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0104/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss 2004 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

8.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass in dem ursprünglichen Haushaltsplan der Agentur und den dazugehörigen Berichtigungshaushaltsplänen in der im Amtblatt veröffentlichten Fassung die Mittel nicht, wie in Artikel 22 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vorgeschrieben, in Artikel und Posten untergliedert sind; erinnert die Agentur an den Grundsatz der Spezialität und fordert sie nachdrücklich auf, diesen Grundsatz zu befolgen, um eine klare und transparente Ausführung der von der Haushaltsbehörde festgelegten Haushaltspläne zu ermöglichen;

9.

stellt fest, dass die Agentur den negativen Saldo der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Jahres 2003 nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan für 2004 eingesetzt hat; erwartet, dass die Agentur künftig negative Salden des Rechnungsabschlusses in Berichtigungshaushaltsplänen für das folgende Haushaltsjahr ausweist;

10.

ist besorgt über die Anomalien, die der Rechnungshof in der Haushaltsführung festgestellt hat, darunter das Fehlen von Angaben in den Berichtigungshaushaltsplänen zu vorgenommenen Mittelübertragungen oder zu den Gründen für deren Vornahme, die fehlende Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Mittelübertragungen und die Zahlung von Vorschüssen außerhalb des Haushaltsplans; begrüßt die Maßnahmen, die die Agentur zur Verbesserung der Haushaltsführung ergriffen hat;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2004 die Durchführungsbestimmungen zu ihrer Finanzregelung noch nicht erlassen und weder eine Risikoanalyse durchgeführt noch Normen für die interne Kontrolle ausgearbeitet hatte; begrüßt die schließlich im Juni 2005 erfolgte Annahme der Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung durch die Agentur sowie die Einstellung eines Risikomanagers/internen Prüfers;

12.

stellt fest, dass die Personalauswahlverfahren bei der Agentur in jeder Auswahlrunde andere waren, und fordert die Kommission und die Agentur nachdrücklich auf, sich auf ein transparentes und kohärentes Einstellungsverfahren zu verständigen, das den Bedürfnissen der Agentur nach spezifisch qualifiziertem Personal gerecht wird;

13.

nimmt mit Genugtuung die Zusicherung der Agentur zur Kenntnis, dass sie ihre Einstellungsverfahren durch die Ausarbeitung von Leitfäden zur Vorgehensweise formalisieren wird, um, wie vom Hof betont, die Transparenz der auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen zu verbessern und offensichtlich willkürliche Abweichungen bei den Personalausleseverfahren zu vermeiden;

14.

stellt fest, dass der überwiegende Teil (über 70 %) des Zuschusses der Kommission im Rahmen der Titel I und II verwendet wurde, die ausschließlich Personal- und Verwaltungsausgaben betreffen, und dass die Agentur nur etwa 10 % des Zuschusses der Kommission für operationelle Ausgaben verwendet hat; stellt außerdem fest, dass die Personal- und Verwaltungsausgaben von 2003 bis 2004 viel stärker gestiegen sind als die operationellen Ausgaben;

15.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

16.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 5.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/134


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

(2006/846/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0105/2006),

1.

erteilt dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 45.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/135


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

(2006/847/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0105/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(1000 EUR)

 

2004

2003 (6)

Betriebseinnahmen

20 591

10 171

Betriebseinnahmen insgesamt

20 591

10 171

Verwaltungsausgaben

 

 

Personalausgaben

-7 564

-3 213

Gebäude und damit verbundene Ausgaben

-4 192

- 781

Sonstige Ausgaben

-1 263

- 536

Abschreibungen und Wertberichtigungen

- 333

- 204

Operative Ausgaben

-6 431

-2 159

Betriebsausgaben insgesamt

-19 783

-6 894

Betriebsgewinn/(-verlust)

808

3 277

Einnahmen aus Finanzvorgängen

0

1

Ausgaben für Finanzvorgänge

- 7

- 3

Gewinn/(Verlust) aus Finanzvorgängen

- 6

- 2

Laufender Gewinn/Verlust

802

3 275

Außerordentliche Einnahmen

 

402

Außerordentliche Ausgaben

- 27

 

Außerordentlicher Gewinn/(Verlust)

- 27

402

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

775

3 677

NB: Aufgrund der gerundeten Beträge können sich bei den Summern Divergenzen ergeben.

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 45.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Die Daten des Haushaltsjahres 2003 wurden überarbeitet, damit sie dem Grundsatz der Periodenrechnung entsprechen.

NB: Aufgrund der gerundeten Beträge können sich bei den Summern Divergenzen ergeben.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0105/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf Unregelmäßigkeiten bei der Personaleinstellung und bei der Auftragsvergabe insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Behörde zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Behörde sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofs zu Anomalien bei den Erklärungen der Anweisungsbefugten, die zum Teil die Grundlage für die Mittelübertragungen bilden; begrüßt die Zusicherung der Behörde, dass das System, das der Information des Rechnungsführers über die Ausgaben dient, genauere und zuverlässigere Angaben liefern wird;

8.

nimmt mit Enttäuschung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof erneut Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften für die Personaleinstellung festgestellt hat; ersucht die Behörde nachdrücklich, die Regeln für die Ausleseverfahren transparenter anzuwenden; nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Mitteilung der Behörde, dass die Ausleseverfahren und die Einstellungsverfügungen verbessert wurden, um die Transparenz zu erhöhen; ersucht die Behörde, sich weiter um eine Verbesserung der Ordnungsmäßigkeit der Einstellungsverfahren zu bemühen;

9.

ist besorgt über die Unregelmäßigkeiten, die der Rechnungshof bei der Auftragsvergabe festgestellt hat; begrüßt die Maßnahmen, die von der Behörde getroffen wurden, um derartige Probleme in Zukunft zu vermeiden; fordert die Behörde auf, die Transparenz ihrer Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen mit allen erforderlichen Mitteln zu verbessern, um jeden Verdacht auf Parteilichkeit zu vermeiden und die Transparenz zu verbessern, wie dies der Rechnungshof betont hat;

10.

stellt fest, dass 2004 das zweite Tätigkeitsjahr der Behörde war; erinnert daran, dass die Behörde aufgrund des zeitverzögerten Beschlusses des Rates über ihren ständigen Sitz weiter unter provisorischen Bedingungen tätig war;

11.

stellt fest, dass die Behörde vor allem wegen des angekündigten Umzugs nach Parma im Jahr 2005 nicht in der Lage war, ihren Stellenplan auszuschöpfen; hält es daher für verständlich, dass es ihr mit weniger Personal nicht möglich war, alle in ihrem operativen Haushalt vorgesehenen Tätigkeiten vollständig auszuführen;

12.

bringt seine Zufriedenheit über die vollständige Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen sowohl des operativen Haushalts als auch des Verwaltungshaushalts zum Ausdruck;

13.

besteht darauf, dass die Behörde im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt, insbesondere was die voraussehbaren kurz- und langfristigen Auswirkungen neuer Lebensmittel, wie beispielsweise GMO, auf die Gesundheit der Verbraucher angeht;

14.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

15.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 45.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).