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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 14. November 2006 zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5400) ( 1 ) |
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* |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1693/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 16. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
052 |
63,7 |
|
204 |
35,7 |
|
|
999 |
49,7 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
132,6 |
|
204 |
66,2 |
|
|
628 |
171,8 |
|
|
999 |
123,5 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
121,7 |
|
204 |
139,6 |
|
|
999 |
130,7 |
|
|
0805 20 10 |
204 |
87,5 |
|
999 |
87,5 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
052 |
65,4 |
|
092 |
17,6 |
|
|
400 |
86,5 |
|
|
528 |
40,7 |
|
|
999 |
52,6 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
61,0 |
|
388 |
62,4 |
|
|
528 |
38,1 |
|
|
999 |
53,8 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
132,9 |
|
388 |
229,1 |
|
|
508 |
264,3 |
|
|
999 |
208,8 |
|
|
0808 10 80 |
096 |
29,0 |
|
388 |
94,1 |
|
|
400 |
100,5 |
|
|
404 |
100,1 |
|
|
720 |
70,3 |
|
|
800 |
147,9 |
|
|
999 |
90,3 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
122,5 |
|
720 |
41,1 |
|
|
999 |
81,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1694/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern. |
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(4) |
Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden. |
|
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.
ANHANG
Ab 17. November 2006 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||||||||||||
|
0401 30 31 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
12,89 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
18,42 |
|||||||||||||
|
0401 30 31 9400 |
L02 |
EUR/100 kg |
20,13 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
28,77 |
|||||||||||||
|
0401 30 31 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,22 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,73 |
|||||||||||||
|
0401 30 39 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
12,89 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
18,42 |
|||||||||||||
|
0401 30 39 9400 |
L02 |
EUR/100 kg |
20,13 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
28,77 |
|||||||||||||
|
0401 30 39 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,22 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,73 |
|||||||||||||
|
0401 30 91 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
25,31 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
36,17 |
|||||||||||||
|
0401 30 99 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
25,31 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
36,17 |
|||||||||||||
|
0401 30 99 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
37,21 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
53,15 |
|||||||||||||
|
0402 10 11 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0402 10 19 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 (1) |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0402 10 99 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0402 21 11 9200 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0402 21 11 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,72 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,86 |
|||||||||||||
|
0402 21 11 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,66 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
29,09 |
|||||||||||||
|
0402 21 11 9900 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,14 |
||||||||||||
|
L20 (1) |
EUR/100 kg |
31,00 |
|||||||||||||
|
0402 21 17 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0402 21 19 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,72 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,86 |
|||||||||||||
|
0402 21 19 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,66 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
29,09 |
|||||||||||||
|
0402 21 19 9900 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,14 |
||||||||||||
|
L20 (1) |
EUR/100 kg |
31,00 |
|||||||||||||
|
0402 21 91 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,30 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,18 |
|||||||||||||
|
0402 21 91 9200 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,44 |
||||||||||||
|
L20 (1) |
EUR/100 kg |
31,38 |
|||||||||||||
|
0402 21 91 9350 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,70 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,70 |
|||||||||||||
|
0402 21 99 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,30 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,18 |
|||||||||||||
|
0402 21 99 9200 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,44 |
||||||||||||
|
L20 (1) |
EUR/100 kg |
31,38 |
|||||||||||||
|
0402 21 99 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,70 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,70 |
|||||||||||||
|
0402 21 99 9400 |
L02 |
EUR/100 kg |
26,06 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
33,46 |
|||||||||||||
|
0402 21 99 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
26,53 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
34,06 |
|||||||||||||
|
0402 21 99 9600 |
L02 |
EUR/100 kg |
28,42 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
36,47 |
|||||||||||||
|
0402 21 99 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
29,46 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
37,84 |
|||||||||||||
|
0402 29 15 9200 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0402 29 15 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,72 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,86 |
|||||||||||||
|
0402 29 15 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,66 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
29,09 |
|||||||||||||
|
0402 29 19 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,72 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,86 |
|||||||||||||
|
0402 29 19 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,66 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
29,09 |
|||||||||||||
|
0402 29 19 9900 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,14 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,00 |
|||||||||||||
|
0402 29 99 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,30 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,18 |
|||||||||||||
|
0402 29 99 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
26,06 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
33,46 |
|||||||||||||
|
0402 91 11 9370 |
L02 |
EUR/100 kg |
2,46 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
3,52 |
|||||||||||||
|
0402 91 19 9370 |
L02 |
EUR/100 kg |
2,46 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
3,52 |
|||||||||||||
|
0402 91 31 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
2,91 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
4,16 |
|||||||||||||
|
0402 91 39 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
2,91 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
4,16 |
|||||||||||||
|
0402 91 99 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
15,55 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
22,23 |
|||||||||||||
|
0402 99 11 9350 |
L02 |
EUR/100 kg |
6,29 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
8,99 |
|||||||||||||
|
0402 99 19 9350 |
L02 |
EUR/100 kg |
6,29 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
8,99 |
|||||||||||||
|
0402 99 31 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
9,30 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
13,30 |
|||||||||||||
|
0403 90 11 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0403 90 13 9200 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0403 90 13 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,52 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,62 |
|||||||||||||
|
0403 90 13 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,46 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
28,83 |
|||||||||||||
|
0403 90 13 9900 |
L02 |
EUR/100 kg |
23,94 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
30,72 |
|||||||||||||
|
0403 90 33 9400 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,52 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,62 |
|||||||||||||
|
0403 90 59 9310 |
L02 |
EUR/100 kg |
12,89 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
18,42 |
|||||||||||||
|
0403 90 59 9340 |
L02 |
EUR/100 kg |
18,87 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
26,94 |
|||||||||||||
|
0403 90 59 9370 |
L02 |
EUR/100 kg |
18,87 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
26,94 |
|||||||||||||
|
0404 90 21 9120 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0404 90 21 9160 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0404 90 23 9120 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0404 90 23 9130 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,72 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,86 |
|||||||||||||
|
0404 90 23 9140 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,66 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
29,09 |
|||||||||||||
|
0404 90 23 9150 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,14 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,00 |
|||||||||||||
|
0404 90 81 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0404 90 83 9110 |
L02 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||||||
|
0404 90 83 9130 |
L02 |
EUR/100 kg |
21,72 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
27,86 |
|||||||||||||
|
0404 90 83 9150 |
L02 |
EUR/100 kg |
22,66 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
29,09 |
|||||||||||||
|
0404 90 83 9170 |
L02 |
EUR/100 kg |
24,14 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
31,00 |
|||||||||||||
|
0405 10 11 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
71,28 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
96,10 |
|||||||||||||
|
0405 10 11 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
73,05 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
98,50 |
|||||||||||||
|
0405 10 19 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
71,28 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
96,10 |
|||||||||||||
|
0405 10 19 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
73,05 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
98,50 |
|||||||||||||
|
0405 10 30 9100 |
L02 |
EUR/100 kg |
71,28 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
96,10 |
|||||||||||||
|
0405 10 30 9300 |
L02 |
EUR/100 kg |
73,05 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
98,50 |
|||||||||||||
|
0405 10 30 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
73,05 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
98,50 |
|||||||||||||
|
0405 10 50 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
71,28 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
96,10 |
|||||||||||||
|
0405 10 50 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
73,05 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
98,50 |
|||||||||||||
|
0405 10 90 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
75,73 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
102,11 |
|||||||||||||
|
0405 20 90 9500 |
L02 |
EUR/100 kg |
66,83 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
90,10 |
|||||||||||||
|
0405 20 90 9700 |
L02 |
EUR/100 kg |
69,49 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
93,69 |
|||||||||||||
|
0405 90 10 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
91,18 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
122,93 |
|||||||||||||
|
0405 90 90 9000 |
L02 |
EUR/100 kg |
72,92 |
||||||||||||
|
L20 |
EUR/100 kg |
98,32 |
|||||||||||||
|
0406 10 20 9640 |
L04 |
EUR/100 kg |
22,65 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
28,32 |
|||||||||||||
|
0406 10 20 9650 |
L04 |
EUR/100 kg |
18,89 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
23,60 |
|||||||||||||
|
0406 10 20 9830 |
L04 |
EUR/100 kg |
7,01 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
8,75 |
|||||||||||||
|
0406 10 20 9850 |
L04 |
EUR/100 kg |
8,49 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
10,61 |
|||||||||||||
|
0406 20 90 9913 |
L04 |
EUR/100 kg |
16,82 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
21,01 |
|||||||||||||
|
0406 20 90 9915 |
L04 |
EUR/100 kg |
22,83 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
28,54 |
|||||||||||||
|
0406 20 90 9917 |
L04 |
EUR/100 kg |
24,26 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
30,32 |
|||||||||||||
|
0406 20 90 9919 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,10 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
33,89 |
|||||||||||||
|
0406 30 31 9730 |
L04 |
EUR/100 kg |
3,02 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
7,09 |
|||||||||||||
|
0406 30 31 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
3,02 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
7,09 |
|||||||||||||
|
0406 30 31 9950 |
L04 |
EUR/100 kg |
4,39 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
10,31 |
|||||||||||||
|
0406 30 39 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
3,02 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
7,09 |
|||||||||||||
|
0406 30 39 9700 |
L04 |
EUR/100 kg |
4,39 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
10,31 |
|||||||||||||
|
0406 30 39 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
4,39 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
10,31 |
|||||||||||||
|
0406 30 39 9950 |
L04 |
EUR/100 kg |
4,98 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
11,66 |
|||||||||||||
|
0406 40 50 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
26,64 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
33,29 |
|||||||||||||
|
0406 40 90 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,36 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
34,20 |
|||||||||||||
|
0406 90 13 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
30,32 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
43,40 |
|||||||||||||
|
0406 90 15 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
31,35 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
44,86 |
|||||||||||||
|
0406 90 17 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
31,35 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
44,86 |
|||||||||||||
|
0406 90 21 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
30,47 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
43,50 |
|||||||||||||
|
0406 90 23 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,31 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
39,27 |
|||||||||||||
|
0406 90 25 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
26,79 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
38,34 |
|||||||||||||
|
0406 90 27 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
24,26 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
34,73 |
|||||||||||||
|
0406 90 31 9119 |
L04 |
EUR/100 kg |
22,43 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
32,15 |
|||||||||||||
|
0406 90 33 9119 |
L04 |
EUR/100 kg |
22,43 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
32,15 |
|||||||||||||
|
0406 90 35 9190 |
L04 |
EUR/100 kg |
31,94 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
45,94 |
|||||||||||||
|
0406 90 35 9990 |
L04 |
EUR/100 kg |
31,94 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
45,94 |
|||||||||||||
|
0406 90 37 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
30,32 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
43,40 |
|||||||||||||
|
0406 90 61 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
34,52 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
49,96 |
|||||||||||||
|
0406 90 63 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
34,01 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
49,05 |
|||||||||||||
|
0406 90 63 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
32,69 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
47,37 |
|||||||||||||
|
0406 90 69 9910 |
L04 |
EUR/100 kg |
33,17 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
48,07 |
|||||||||||||
|
0406 90 73 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,91 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
39,99 |
|||||||||||||
|
0406 90 75 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
28,47 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
40,93 |
|||||||||||||
|
0406 90 76 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
25,27 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
36,17 |
|||||||||||||
|
0406 90 76 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
28,30 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
40,52 |
|||||||||||||
|
0406 90 76 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
26,21 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
37,20 |
|||||||||||||
|
0406 90 78 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,72 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
40,50 |
|||||||||||||
|
0406 90 78 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,46 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
39,22 |
|||||||||||||
|
0406 90 79 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
22,67 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
32,60 |
|||||||||||||
|
0406 90 81 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
28,30 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
40,52 |
|||||||||||||
|
0406 90 85 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
31,02 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
44,67 |
|||||||||||||
|
0406 90 85 9970 |
L04 |
EUR/100 kg |
28,47 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
40,93 |
|||||||||||||
|
0406 90 86 9200 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,52 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
40,79 |
|||||||||||||
|
0406 90 86 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
29,48 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
43,11 |
|||||||||||||
|
0406 90 86 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
31,02 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
44,67 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
25,62 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
37,86 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
26,16 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
38,24 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9951 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,80 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
39,79 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9971 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,80 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
39,79 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9973 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,29 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
39,07 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9974 |
L04 |
EUR/100 kg |
29,24 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
41,66 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9975 |
L04 |
EUR/100 kg |
28,99 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
40,97 |
|||||||||||||
|
0406 90 87 9979 |
L04 |
EUR/100 kg |
27,31 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
39,27 |
|||||||||||||
|
0406 90 88 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
22,63 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
33,32 |
|||||||||||||
|
0406 90 88 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
23,33 |
||||||||||||
|
L40 |
EUR/100 kg |
33,34 |
|||||||||||||
|
Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
|||||||||||||||
(1) Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2006/07 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen des Artikels 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 entsprechen, gelten folgende Sätze:
|
0,00 EUR/100 kg |
||
|
28,00 EUR/100 kg |
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1695/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 14. November 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
|
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 14. November 2006 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 975/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 69).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).
ANHANG
|
(EUR/100 kg) |
||
|
Erzeugnis |
Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur |
Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 |
|
Butter |
ex ex 0405 10 19 9500 |
— |
|
Butter |
ex ex 0405 10 19 9700 |
106,00 |
|
Butteroil |
ex ex 0405 90 10 9000 |
129,30 |
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1696/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
über ein Fangverbot für Limande und Rotzunge im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestandes durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).
ANHANG
|
Nr. |
48 |
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|
Bestand |
L/W/2AC4-C |
|
Arten |
Limande und Rotzunge (Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus) |
|
Gebiet |
IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) |
|
Datum |
14. Oktober 2006 |
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1697/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Erstattungsbeträge, die ab 27. Oktober 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1597/2006 der Kommission (2) festgesetzt. |
|
(2) |
Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1597/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1597/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
ANHANG
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 17. November 2006 geltende Erstattungssätze (1)
|
(EUR/100 kg) |
||||
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze |
||
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
|||
|
ex 0402 10 19 |
Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): |
|
|
|
|
— |
— |
||
|
0,00 |
0,00 |
||
|
ex 0402 21 19 |
Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3): |
|
|
|
|
25,37 |
25,37 |
||
|
31,00 |
31,00 |
||
|
ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): |
|
|
|
|
80,00 |
80,00 |
||
|
105,75 |
105,75 |
||
|
98,50 |
98,50 |
||
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
|
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
|
(5) |
Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
|
(6) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 16. November 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
1001 10 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1001 90 91 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 90 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
— |
|||
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1003 00 10 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1003 00 90 9000 |
A00 |
EUR/t |
— |
|||
|
1004 00 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1004 00 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1005 10 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1005 90 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1007 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1008 20 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 11 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 15 9100 |
C01 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1101 00 15 9130 |
C01 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1101 00 15 9150 |
C01 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1101 00 15 9170 |
C01 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1101 00 15 9180 |
C01 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1101 00 15 9190 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 90 9800 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
||||||
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1699/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2006 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 vom 10. bis 16. November 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1700/2006 DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 10. bis zum 16. November 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/17 |
RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
|
(2) |
Die öffentlichen Unternehmen spielen in der Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. |
|
(3) |
Die Mitgliedstaaten gewähren manchmal einzelnen Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, oder sie leisten Zahlungen oder eine andere Art des Ausgleichs an einzelne Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Diese Unternehmen stehen häufig im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. |
|
(4) |
Gemäß seinem Artikel 295 lässt der EG-Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln sollte keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden. Diese Richtlinie sollte auf öffentliche und auf private Unternehmen anwendbar sein. |
|
(5) |
Aufgrund des EG-Vertrags hat die Kommission die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten weder öffentlichen noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. |
|
(6) |
Die Vielschichtigkeit der finanziellen Beziehungen der öffentlichen Hand zu den öffentlichen Unternehmen kann jedoch die Erfüllung dieser Aufgabe behindern. |
|
(7) |
Eine angemessene und wirkungsvolle Anwendung der Beihilfevorschriften des EG-Vertrags auf öffentliche und private Unternehmen ist nur dann möglich, wenn diese finanziellen Beziehungen transparent gemacht werden. |
|
(8) |
Im Bereich der öffentlichen Unternehmen sollte diese Transparenz im Übrigen ermöglichen, eindeutig zwischen dem Tätigwerden des Staates als öffentliche Hand und als Eigentümer zu unterscheiden. |
|
(9) |
Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag legt den Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, Verpflichtungen auf. Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gilt für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission auf die Anwendung dieses Artikels achtet und gibt ihr die zu diesem Zweck erforderlichen besonderen Mittel. Um die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag sicherzustellen, bedarf die Kommission der hierfür erforderlichen Informationen. Dies bedingt die Festlegung der Voraussetzungen für die Herstellung von Transparenz. |
|
(10) |
Es ist angebracht klarzustellen, was unter „öffentlicher Hand“ und „öffentliches Unternehmen“ zu verstehen ist. |
|
(11) |
Die Mitgliedstaaten haben einen unterschiedlichen Verwaltungsgebietsaufbau. Diese Richtlinie sollte für die öffentliche Hand der Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen gelten. |
|
(12) |
Die öffentliche Hand kann einen beherrschenden Einfluss auf das Verhalten der öffentlichen Unternehmen nicht nur dann ausüben, wenn sie Eigentümer ist oder eine Mehrheitsbeteiligung besitzt, sondern auch wegen der Befugnisse, die sie in den Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen aufgrund der Satzung oder wegen der Streuung der Aktien besitzt. |
|
(13) |
Die Bereitstellung öffentlicher Mittel für öffentliche Unternehmen kann sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen. Daher sollte die Transparenz ohne Rücksicht auf die Art und Weise der Bereitstellung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch eine angemessene Kenntnis der Gründe für die Bereitstellung der Mittel sowie ihre tatsächliche Verwendung. |
|
(14) |
Komplexe Situationen aufgrund der verschiedenen Formen öffentlicher und privater Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen wurde, das Ausmaß der Tätigkeiten, die von einem einzigen Unternehmen ausgeübt werden können und der unterschiedliche Grad an Marktliberalisierung in den einzelnen Mitgliedstaaten können solcherart sein, dass sie die Anwendung der Wettbewerbsregeln und insbesondere von Artikel 86 EG-Vertrag erschweren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen deshalb eingehende Angaben über die interne Finanzstruktur und den Aufbau dieser Unternehmen, und dabei vor allem getrennte und zuverlässige Bücher über die verschiedenen von ein und demselben Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten. |
|
(15) |
Aus den Büchern sollten die Unterschiede zwischen den einzelnen Tätigkeiten, die mit jeder Tätigkeit verbundenen Kosten und Einnahmen, die Verfahren der Zuordnung und Zuweisung von Kosten und Einnahmen hervorgehen. Getrennte Bücher sollten zum einen für die Waren und Dienstleistungen vorhanden sein, in Bezug auf die ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder das Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut hat, und zum anderen für jede sonstige Ware oder Dienstleistung, in Bezug auf die das Unternehmen tätig ist. Die Verpflichtung, getrennte Bücher zu führen, sollte nicht für Unternehmen gelten, deren Tätigkeiten auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt ist und die keine Tätigkeiten außerhalb dieser Dienstleistungen ausüben. Die getrennte Buchführung innerhalb des Bereichs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder innerhalb des Bereichs der besonderen oder ausschließlichen Rechte sollte nur vorgeschrieben werden, wenn dies für die Zuweisung der Kosten und Einnahmen zwischen diesen Dienstleistungen und Waren und den Waren und Dienstleistungen außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder der besonderen oder ausschließlichen Rechte erforderlich ist. |
|
(16) |
Das wirksamste Mittel, um eine angemessene und wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln auf diese Unternehmen zu gewährleisten, besteht darin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Unternehmen getrennte Bücher führen. Die Kommission hat in einer Mitteilung von 1996 (3), ergänzt durch eine Mitteilung von 2001 (4), über die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa die Bedeutung dieser Leistungen hervorgehoben. Zu berücksichtigen ist dabei die Bedeutung der Sektoren, in denen gegebenenfalls Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, die starke Marktposition der betreffenden Unternehmen und die hohe Störungsanfälligkeit des Wettbewerbs, der auf den gerade erst liberalisierten Märkten im Entstehen ist. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und für die Verwirklichung des grundlegenden Zieles der Transparenz angemessen, Regeln für eine getrennte Buchführung festzulegen. Diese Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. |
|
(17) |
In einigen Sektoren verpflichten von der Gemeinschaft erlassene Vorschriften die Mitgliedstaaten und bestimmte Unternehmen, getrennte Bücher zu führen. Es ist erforderlich, die Gleichbehandlung für sämtliche Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten und das Erfordernis getrennter Buchführung auf alle vergleichbaren Sachlagen auszudehnen. Mit dieser Richtlinie sollten keine Bestimmungen geändert werden, die für denselben Zweck mit anderen gemeinschaftlichen Vorschriften eingeführt wurden, und sie sollte nicht auf die Tätigkeiten von Unternehmen anwendbar sein, die von diesen Vorschriften erfasst werden. |
|
(18) |
Quantitative Ausschlüsse sollten vorgesehen werden. So sollten öffentliche Unternehmen ausgeschlossen werden, bei denen wegen ihrer geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Verwaltungsaufwand, der mit den Maßnahmen verbunden ist, nicht gerechtfertigt erscheint. In Anbetracht der potenziell geringen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ist es gegenwärtig nicht erforderlich, die Führung getrennter Bücher bei der Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen zu verlangen. |
|
(19) |
Diese Richtlinie lässt die übrigen Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere dessen Artikel 86 Absatz 2, 88 und 296, sowie alle anderen Vorschriften über die Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission unberührt. |
|
(20) |
In Fällen, wo der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurde, ist es nicht erforderlich, die Führung getrennter Bücher zu verlangen. |
|
(21) |
Da es sich um Unternehmen handelt, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen tätig sind, sollte das Geschäftsgeheimnis bei den erhaltenen Angaben gewahrt werden. |
|
(22) |
Ein Berichterstattungssystem auf der Grundlage nachträglicher Kontrollen der Finanzströme zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes würde der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Dieses Kontrollsystem sollte spezifische Finanzinformationen umfassen. |
|
(23) |
Um die administrative Belastung der Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten, sollte dieses Berichterstattungssystem sowohl öffentlich zugängliche Daten als auch Informationen umfassen, die Mehrheitsaktionären zugänglich sind. Die Vorlage von konsolidierten Berichten sollte zulässig sein. Die größte wettbewerbsverzerrende Wirkung im Gemeinsamen Markt haben unzulässige Beihilfen an große Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes. Das Berichterstattungssystem kann deshalb zunächst auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 250 Mio. EUR beschränkt werden. |
|
(24) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, indem sie offen legen:
|
a) |
die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für öffentliche Unternehmen; |
|
b) |
die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute; |
|
c) |
die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel. |
(2) Unbeschadet besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Finanz- und Organisationsstruktur der Unternehmen, die zur Erstellung einer getrennten Buchführung verpflichtet sind, sich in den getrennten Büchern genau widerspiegelt, so dass Folgendes klar ersichtlich wird:
|
a) |
eine nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennte Aufstellung der Kosten und Erlöse; |
|
b) |
eine genaue Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden. |
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
|
a) |
„öffentliche Hand“: alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften; |
|
b) |
„öffentliches Unternehmen“: jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar:
|
|
c) |
„öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes“: jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit — definiert als Tätigkeit, die mindestens 50 % des gesamten Jahresumsatzes ausmacht — die Verarbeitung ist, d. h. dessen Tätigkeiten unter Abschnitt D — Verarbeitendes Gewerbe, Unterabschnitte DA bis einschließlich DN, der NACE-(Rev. 1)-Klassifizierung (5) fallen; |
|
d) |
„Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen“: Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, einen Ausgleich in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben; |
|
e) |
„verschiedene Geschäftsbereiche“: auf der einen Seite alle Produkte oder Dienstleistungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte erhalten hat, oder alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen ein Unternehmen betraut worden ist sowie auf der anderen Seite jedes andere getrennte Produkt oder jede andere Dienstleistung des Unternehmens; |
|
f) |
„ausschließliche Rechte“: Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn der Mitgliedstaat die Leistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet einem einzigen Unternehmen vorbehält; |
|
g) |
„besondere Rechte“: Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet gewährt, wenn der Staat:
|
Artikel 3
Die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, deren Transparenz gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu gewährleisten ist, betreffen insbesondere:
|
a) |
Ausgleich von Betriebsverlusten, |
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b) |
Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen, |
|
c) |
nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, |
|
d) |
Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen, |
|
e) |
Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel, |
|
f) |
Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten Belastungen. |
Artikel 4
(1) Zur Gewährleistung der Transparenz gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei jedem Unternehmen, das zu einer getrennten Buchführung verpflichtet ist,
|
a) |
die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden, |
|
b) |
alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden, |
|
c) |
die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind. |
(2) Absatz 1 gilt nur für die Geschäftsbereiche, die nicht bereits von anderen Spezialvorschriften der Gemeinschaft erfasst sind; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und Unternehmen aus dem EG-Vertrag oder aus solchen Spezialvorschriften bleiben hiervon unberührt.
Artikel 5
(1) Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Transparenz findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und
|
a) |
öffentlichen Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht merklich zu beeinträchtigen geeignet sind; |
|
b) |
Zentralbanken; |
|
c) |
öffentlichen Kreditanstalten hinsichtlich der Anlage öffentlicher Mittel seitens der öffentlichen Hand zu normalen Marktbedingungen; |
|
d) |
öffentlichen Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als insgesamt 40 Mio. EUR in den beiden Rechnungsjahren, die der Bereitstellung oder der Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel vorangehen. Bei den öffentlichen Kreditanstalten entspricht diese Grenze einer Bilanzsumme von 800 Mio. EUR. |
(2) Soweit die Transparenz im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gemeint ist, gilt diese Richtlinie nicht für
|
a) |
Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht merklich zu beeinträchtigen geeignet sind; |
|
b) |
Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR in den beiden Rechnungsjahren, die einem Jahr vorangehen, in dem sie ein von einem Mitgliedstaat gewährtes besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 hatten oder mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut waren; bei öffentlichen Kreditanstalten entspricht diese Grenze einer Bilanzsumme von 800 Mio. EUR; |
|
c) |
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut wurden, sofern der ihnen gewährte Ausgleich in jeglicher Form für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurde. |
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel den öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Wurden die öffentlichen Mittel in einem späteren Rechnungsjahr verwendet, so beginnt die Fünfjahresfrist jedoch am Ende dieses Rechnungsjahres.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Angaben über die Finanz- und Organisationsstruktur von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung stehen.
(3) In den Fällen, in denen die Kommission dies für erforderlich hält, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen die Angaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie Angaben zu ihrer Beurteilung und insbesondere die verfolgten Ziele mit.
Artikel 7
Die Kommission darf die Angaben, die ihr gemäß Artikel 6 Absatz 3 zur Kenntnis gelangt sind und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preisgeben.
Absatz 1 steht der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen nicht entgegen, sofern sie keine Angaben über einzelne öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie enthalten.
Artikel 8
(1) Mitgliedstaaten, deren öffentliche Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, liefern der Kommission bestimmte finanzielle Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 auf jährlicher Basis nach dem Zeitplan gemäß Absatz 5.
(2) Die gemäß Absatz 4 für jedes öffentliche Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes angeforderten Informationen betreffen den Lagebericht und den Jahresabschluss nach der Definition der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (6). Der Jahresabschluss und der Lagebericht umfassen neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Erläuterungen, Angaben zur Rechnungsführungspolitik, Erklärungen der Direktoren und Bereichs- und Tätigkeitsberichte. Außerdem sollten Angaben zu den Aktionärsversammlungen und alle anderen zweckdienlichen Informationen geliefert werden.
Die Berichte sind für jedes einzelne öffentliche Unternehmen getrennt sowie für die Holdinggesellschaft oder die Unterholdinggesellschaft, in der verschiedene öffentliche Unternehmen konsolidiert sind, vorzulegen, wenn die Holdinggesellschaft oder die Unterholdinggesellschaft aufgrund ihres konsolidierten Umsatzes als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes eingestuft wird.
(3) Außer den in Absatz 2 genannten Angaben sind folgende Angaben zu machen, soweit sie nicht im Lagebericht und im Jahresabschluss jedes öffentlichen Unternehmens offengelegt sind:
|
a) |
Bereitstellung von Aktienkapital oder eigenkapitalähnlichem Quasikapital mit Angabe der Konditionen dieser Kapitalbereitstellung (gewöhnliche Anteile, Vorzugsanteile, Nachzugsanteile oder Wandelanteile und Zinssätze, damit verbundene Dividenden- oder Umwandlungsrechte); |
|
b) |
nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse; |
|
c) |
Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen an das Unternehmen mit Angabe der Zinssätze, der Konditionen und etwaiger Sicherheiten, die das Unternehmen dem Darlehensgeber stellt; |
|
d) |
zur Finanzierung von Darlehen übernommene Bürgschaften der öffentlichen Hand (mit Angabe der Konditionen und aller vom Unternehmen hierfür gezahlten Kosten); |
|
e) |
ausgeschüttete Dividenden und einbehaltene Gewinne; |
|
f) |
jede andere Form staatlicher Intervention, insbesondere Erlass von Beträgen, die öffentliche Unternehmen dem Staat schulden (einschließlich des Erlasses der Rückzahlung von Darlehen oder Zuschüssen und der Zahlung von Körperschaftsteuern, Sozialabgaben oder ähnlicher Belastungen). |
Das in Buchstabe a genannte Aktienkapital umfasst vom Staat unmittelbar zugeführtes Aktienkapital sowie von einer öffentlichen Holdinggesellschaft oder einem anderen öffentlichen Unternehmen einschließlich Finanzinstitute innerhalb wie auch außerhalb ein und derselben Gruppe einem bestimmten öffentlichen Unternehmen zugeführtes Kapital. Das jeweilige Verhältnis zwischen Kapitalgeber und Kapitalempfänger ist anzugeben.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 verlangten Angaben werden für alle öffentlichen Unternehmen beigebracht, deren Umsatz im jeweils letzten Geschäftsjahr 250 Mio. EUR überschritten hat.
Die Auskünfte sind getrennt für jedes öffentliche Unternehmen einschließlich solcher in anderen Mitgliedstaaten zu erteilen und umfassen gegebenenfalls auch Angaben über alle Geschäfte innerhalb und zwischen Gruppen verschiedener öffentlicher Unternehmen sowie unmittelbar zwischen öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand.
Bestimmte öffentliche Unternehmen teilen ihre Tätigkeiten in verschiedene rechtlich selbständige Firmen auf. Die Kommission ist bereit, für solche Unternehmen einen gemeinsamen konsolidierten Bericht zu akzeptieren. Dieser konsolidierte Bericht sollte die wirtschaftliche Lage einer in denselben oder eng verwandten Bereichen tätigen Unternehmensgruppe widerspiegeln. Konsolidierte Berichte von verschiedenartigen, reinen Finanzholdings sind nicht ausreichend.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 verlangten Informationen sind der Kommission auf jährlicher Grundlage vorzulegen.
Die Informationen sind binnen 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Lageberichts des betreffenden öffentlichen Unternehmens vorzulegen. In jedem Fall und speziell für Unternehmen, die keinen Lagebericht veröffentlichen, sind die verlangten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahrs des betreffenden Unternehmens vorzulegen.
(6) Zwecks Beurteilung der Zahl der unter dieses Berichterstattungssystem fallenden Unternehmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ein Verzeichnis der von diesem Artikel erfassten Unternehmen nebst ihrem Umsatz. Dieses Verzeichnis ist bis zum 31. März jedes Jahres auf den neuesten Stand zu bringen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese zur Ergänzung einer vollständigen Beurteilung der vorgelegten Angaben für notwendig erachtet.
Artikel 9
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.
Artikel 10
Die Richtlinie 80/723/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 11
Diese Richtlinie tritt am 20. Dezember 2006 in Kraft.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. November 2006
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).
(2) Siehe Anhang I Teil A.
(3) ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3.
(4) ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.
ANHANG I
TEIL A
AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
(gemäß Artikel 10)
|
Richtlinie 80/723/EWG der Kommission |
|
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Richtlinie 85/413/EWG der Kommission |
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|
Richtlinie 93/84/EWG der Kommission |
|
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Richtlinie 2000/52/EG der Kommission |
|
|
Richtlinie 2005/81/EG der Kommission |
TEIL B
FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT
(gemäß Artikel 10)
|
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
|
80/723/EWG |
31. Dezember 1981 |
|
85/413/EWG |
1. Januar 1986 |
|
93/84/EWG |
1. November 1993 |
|
2000/52/EG |
31. Juli 2001 |
|
2005/81/EG |
19. Dezember 2006 |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Richtlinie 80/723/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 2 einleitender Satz |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2 Buchstabe a |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis f |
Artikel 2 Buchstaben c bis f |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g einleitende Worte |
Artikel 2 Buchstabe g einleitende Worte |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g erster Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstabe g Ziffer i |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstabe g Ziffer iii |
|
Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 einleitender Satz |
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer i |
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer ii |
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iii |
|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
|
Artikel 3a |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 5a Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 Ziffer i |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer iii |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer iv |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer v |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer vi |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer vii |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
|
Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 |
|
Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 |
|
Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 5a Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 5a Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 5a Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 6 |
|
Artikel 5a Absatz 5 |
— |
|
Artikel 5a Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 7 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 7 |
Artikel 9 |
|
Artikel 8 |
— |
|
— |
Artikel 10 |
|
— |
Artikel 11 |
|
Artikel 9 |
Artikel 12 |
|
— |
Anhang I |
|
— |
Anhang II |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/26 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits
Das am 12. Juni 2006 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (1) tritt nach seinem Artikel 56 am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Kommission
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. November 2006
zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5400)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/784/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt. |
|
(2) |
Mit der Entscheidung 97/28/EG der Kommission (3) wurde die hauptsächliche Verwendung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich zugelassen. Daneben werden weitere Verfahren verwendet, die gleichwertige Messwerte ergeben. |
|
(3) |
Aufgrund der technischen Weiterentwicklungen im Tierbestand hat die französische Regierung die Kommission ersucht, die Verwendung neuer Formeln für die im Rahmen der Entscheidung 97/28/EG angewendeten Verfahren zuzulassen, und hierzu die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 verlangten Angaben übermittelt. |
|
(4) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. |
|
(5) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden. |
|
(6) |
Im Interesse der Klarheit ist es erforderlich, die Entscheidung 97/28/EG aufzuheben und durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. |
|
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Frankreich zugelassen:
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a) |
das Gerät Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM) und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; |
|
b) |
das Gerät CSB Ultra-Meater und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; |
|
c) |
das manuelle Verfahren (ZP) und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind. |
Das manuelle Verfahren (ZP) darf nur in Schlachthöfen mit einer maximalen Schlachtleistung von 200 Schweinen pro Woche verwendet werden.
Artikel 2
Abweichend von der Standardangebotsform gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 dürfen die Schweineschlachtkörper beim Wiegen und bei der Einstufung mit Zunge gestellt werden. Damit die Preise für geschlachtete Schweine auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht gegebenenfalls um 0,5 % verringert.
Artikel 3
Änderungen der Geräte und Schätzverfahren sind nicht zulässig.
Artikel 4
Die Entscheidung 97/28/EG wird aufgehoben.
Frankreich kann jedoch bis 17. Dezember 2006 anstelle der in dieser Entscheidung vorgesehenen Verfahren weiterhin die in Anwendung der Entscheidung 97/28/EG zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern verwenden.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).
(3) ABl. L 12 vom 15.1.1997, S. 30. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 97/473/EG (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 64).
ANHANG
VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN FRANKREICH
TEIL 1
Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)
|
1. |
Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM Version 01-A)“. |
|
2. |
Das Gerät ist mit einer hoch auflösenden Sonde von 8 mm Durchmesser, einer Infrarot emittierenden Fotodiode (Honeywell) und zwei Fotoempfängern (Honeywell) ausgestattet. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 95 mm.
Das CGM-Gerät setzt die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
Dabei sind:
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg. |
TEIL 2
CSB Ultra-Meater
|
1. |
Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät „CSB Ultra-Meater Version 3.0“. |
|
2. |
Das Gerät ist mit einer Sonde (Pie Medical) von 3,5 MHz ausgestattet. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 200 mm.
Die Messwerte werden von einem Zentralrechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgewandelt. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
Dabei sind:
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg. |
TEIL 3
Manuelles Verfahren (ZP)
|
1. |
Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mithilfe des manuellen Verfahrens (ZP). |
|
2. |
Bei diesem Verfahren wird eine Lehre verwendet, deren Maßzahlen anhand einer Prädiktionsgleichung bestimmt werden. Das Verfahren basiert auf der manuellen Messung der Fett- und der Muskeldicke auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
Dabei sind:
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg. |
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/31 |
BESCHLUSS Nr. 3/2006 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(2006/785/EG)
DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1) (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet), insbesondere Artikel 23 Absatz 4 —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang des Abkommens wird entsprechend dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird zusammen mit seinem Anhang im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht.
Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft
Daniel CALLEJA CRESPO
Der Leiter der Schweizerischen Delegation
Raymond CRON
ANHANG
In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs zu dem Abkommen wird Folgendes hinzugefügt:
„Nr. 1592/2002
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1) (nachstehend: ‚die Verordnung‘).
Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.
Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr aufgrund von Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem ersten Gedankenstrich des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die ‚Mitgliedstaaten‘ in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG in dieser Bestimmung nicht für die Schweiz.
Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte für andere Zwecke im Namen der Schweiz zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
|
a) |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
|
b) |
Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: ‚(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.‘ |
|
c) |
Dem Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: ‚Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A.‘ |
|
d) |
In Artikel 28 wird am Ende von Absatz 2 Folgendes angefügt: ‚Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘ |
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e) |
Dem Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt: ‚(8) Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel: S (0,2/100) + S [1 – (a+b) 0,2/100] c/C Dabei ist:
|
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f) |
Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt: ‚Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B dieses Anhangs niedergelegt.‘ |
|
g) |
Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) ausgedehnt:
Nr. 1643/2003 Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (3) Nr. 1701/2003 Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4) Nr. 104/2004 Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (5). |
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(3) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7.
ANHANG A
PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften diese Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag beigefügt sind:
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.
Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
Artikel 5
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 6
Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 7
1. Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
2. Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 8
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
|
a) |
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; |
|
b) |
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag. |
Artikel 9
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 10
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
|
a) |
steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, |
|
b) |
können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. |
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN
Artikel 11
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Artikel 12
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
|
a) |
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; |
|
b) |
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder; |
|
c) |
die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; |
|
d) |
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; |
|
e) |
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. |
Artikel 13
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 14
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit. Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 15
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.
Artikel 16
Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND
Artikel 17
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.
Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.
Artikel 19
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 20
Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 21
Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 22
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.
Anlage zum Anhang A
Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz
1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz
Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.
2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)
Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).
Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.
3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur
In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1 dieser Anlage.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz beteiligen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
(1) Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).
(2) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).
ANHANG B
FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
Artikel 1
Direkte Kommunikation
Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung mit allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Person oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.
Artikel 2
Rechnungsprüfungen
1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember 2002 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.
2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente ausdrücklich festgelegt.
3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.
4. Die Prüfungen können noch bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen und der gefassten Beschlüsse stattfinden.
5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Artikel 3
Kontrollen an Ort und Stelle
1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.
2. Die Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen an Ort und Stelle durch die Kommission erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.
3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden können die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt werden.
4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren der Kommission gemäß den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.
5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Tatsachen und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.
Artikel 4
Information und Konsultation
1. Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Tatsachen, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.
Artikel 5
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer Funktion davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Nr. 2342/2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung
Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.
Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/42 |
BESCHLUSS Nr. 4/2006 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(2006/786/EG)
DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1), im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 —
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes zu der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission hinzugefügt:
„Nr. 1702/2003
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.“
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird die Datumsangabe „ 28. September 2003 “ durch den Wortlaut „Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in den Anhang des Abkommens einzubeziehen“, ersetzt.
(2) In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:
„Nr. 2042/2003
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.“
(3) In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:
„Nr. 381/2005
Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.“
(4) In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:
„Nr. 488/2005
Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte“.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.
Brüssel, den 27. Oktober 2006
Für den Gemischten Ausschuss
Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft
Daniel CALLEJA CRESPO
Der Leiter der Schweizerischen Delegation
Raymond CRON
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
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17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/43 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/787/GASP DES RATES
vom 13. November 2006
zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 14. November 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (1) angenommen. Die Geltungsdauer dieser Maßnahmen endet am 14. November 2006. |
|
(2) |
Der Rat hat im Lichte einer Bewertung der Lage in Usbekistan beschlossen, die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen bezüglich Waffen um einen Zeitraum von zwölf Monaten und die restriktiven Maßnahmen bezüglich der Einreise um sechs Monate zu verlängern. |
|
(3) |
Der Rat hat jedoch beschlossen, dass die Sitzungen nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP wieder stattfinden sollten, um Usbekistan auf dem Wege des Dialogs zu veranlassen, die Grundsätze der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten zu beachten. |
|
(4) |
Während dieses Zeitraums wird der Rat die Maßnahmen im Lichte etwaiger deutlicher Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Lage überprüfen, insbesondere hinsichtlich der in Erwägungsgrund 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Elemente. |
|
(5) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die in den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Maßnahmen werden um einen Zeitraum von zwölf Monaten und die in Artikel 3 jenes Gemeinsamen Standpunkts genannten Maßnahmen um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
Berichtigungen
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17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/44 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 20. Januar 2006 )
Seite 6, Artikel 7 Absatz 5:
anstatt:
„… und bei denen Tiefsee-Arten nach Anhang I und Anhang III Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden.“,
muss es heißen:
„… und bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden.“
Seite 36, Anhang Ia, Art: Seeteufel, Lophiidae, Gebiet: IV (norwegische Gewässer):
anstatt:
„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“
muss es heißen:
„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“
Seite 47, Anhang Ia, Art: Blauer Wittling, Micromesistius poutassou, Gebiet: IV (norwegische Gewässer):
anstatt:
„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“
muss es heißen:
„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“
Seite 64, Anhang Ia, Art: Makrele, Scomber scombrus, Zeile „Gebiet“:
anstatt:
„IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer),
MAC/2A34.“
muss es heißen:
„IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIb,c,d (EG-Gewässer), IV
MAC/2A34“.
Seite 65, Anhang Ia, Art: Makrele, Scomber scombrus, Zeile „Gebiet“:
anstatt:
„IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV
MAC/2CX14-“
muss es heißen:
„IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV
MAC/2CX14“.
Seite 68, Anhang Ia, Art: Seezunge, Solea solea, in Gebiet VIId:
anstatt:
„Vorsorgliche TAC.“
muss es heißen:
„Analytische TAC.“
Seite 72, Anhang Ia, Art: Stöcker, Trachurus spp., Zeile „Gebiet“:
anstatt:
„Vb (EG-Gewässer), VI, VII …“
muss es heißen:
„Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII …“
Seite 107, Anhang IIa, Nummer 12.2, letzter Satz:
anstatt:
„…, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.“
muss es heißen:
„…, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.“
Seite 110, Anhang IIa, Tabelle I Nummer 4.d:
anstatt:
|
„4.d |
8.1(g) |
Spiegelnetze mit Maschenöffnung ≤ 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten. |
140 |
140 |
205 |
140 |
140 “ |
|
muss es heißen:
|
„4.d |
8.1(g) |
Spiegelnetze mit Maschenöffnung ≤ 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten |
140 |
140 |
205 |
140 |
140 “ |
|
Seite 112, Anhang IIa, Nummer 17.4, Ende des letzten Satzes:
anstatt:
„… das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.“
muss es heißen:
„… das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen.“
Seite 115, Anhang IIa — Anlage 1, Nummer 2 Satz 1:
anstatt:
„… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 4 dieses Anhangs …“
muss es heißen:
„… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage …“.
Seite 115, Anhang IIa — Anlage 1, Nummer 3.1 Satz 2.
anstatt:
„Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt und macht die Hälfte des oberen Netzblatts aus.“
muss es heißen:
„Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt.“
Seite 116, Anhang IIa — Anlage 2, Nummer 2 Satz 1:
anstatt:
„… zur Trennung von Kaisergranat und Rundfisch nach Nummer 4 dieses Anhangs …“
muss es heißen:
„… zur Trennung von Kaisergranat und Rundfisch nach Nummer 3 dieser Anlage …“.
Seite 117, Anhang IIa — Anlage 3, Nummer 2 Satz 1:
anstatt:
„… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 4 dieses Anhangs …“
muss es heißen:
„… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage …“.
Seite 121, Anhang IIb, Nummer 12.4:
anstatt:
„… von Schiffen, denen gemäß Nummer 3 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, …“
muss es heißen:
„… von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, …“.
Seite 125, Anhang IIc, Nummer 5.2 (Ende des Absatzes):
anstatt:
„… sowie nach Nummer 12 dieses Anhangs …“
muss es heißen:
„… sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs …“.
Seite 127, Anhang IIc, Nummer 10.1 Satz 1:
anstatt:
„… für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4 an Bord …“
muss es heißen:
„… für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord …“.
Seite 127, Anhang IIc, Nummer 10.3:
anstatt:
„… die nach Nummer 8.2 für den betreffenden Mitgliedstaat (…) festgelegte Zahl von Tagen ändern.“
muss es heißen:
„die nach Nummer 7 für den betreffenden Mitgliedstaat (…) festgelegte Zahl von Tagen ändern.“
Seite 127, Anhang IIc, Tabelle I:
anstatt:
|
„3b |
|
Static nets with mesh size < 220 mm |
216 “ |
muss es heißen:
|
„3b |
|
Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm. |
216 “. |
Die dritte Zeile der Tabelle mit folgendem Wortlaut wird gestrichen:
|
„3.b |
7.1 |
Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm 300 kg Seezunge pro Jahr“ |
Unbegrenzt |
Seite 148, Anhang III — Anlage 3, Titel der Anlage
anstatt:
„Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr, das in den ICES-Untergebieten (…) und den ICES-Bereichen VIIIa, b, c, e zulässig ist“
muss es heißen:
„Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr, das in den ICES-Untergebieten (…) und den ICES-Bereichen VIIIa, b, d, e zulässig ist“.
Seite 153, Anhang IV, Teil II, Tabelle:
|
a) |
In der Spalte „Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe“ muss für Guyana, Trinidad und Tobago sowie Korea die Fußnote nach „z.E.“ lauten: „(7)“. |
|
b) |
In der Spalte „Flaggenstaat“ wird bei „Trinidad und Tobago“ die Eintragung „Uganda“ gestrichen. |
|
c) |
In der Spalte „Fischerei“: |
|
— |
Eintragungen betreffend Guyana, Surinam, Trinidad und Tobago: Fischerei auf Geißelgarnele Penaeus (Gewässer von Französisch-Guayana), Fußnoten:
|
|
— |
Eintragung betreffend Korea: Fischerei auf Thun (Gewässer von Französisch-Guayana), Fußnote:
|
|
— |
Eintragungen betreffend Venezuela, Fischerei auf Schnapper und Haie (Gewässer von Französisch-Guayana), Fußnoten:
|
Seite 162, Anhang VI, Nummer 4:
|
„Name der Funkstation |
Rufzeichen der Funkstation“; |
|
— |
Folgende Eintragungen sind zu streichen:
|
|
— |
folgende Eintragung ist hinzuzufügen (nach Svalbard):
|
|
17.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/47 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 20. Januar 2006 )
Seite 197, Anhang III, Nummer 3.1 zweite Spalte in der Tabelle:
Statt:
„Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 58°50′N“
muss es heißen:
„Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N“.