ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 315

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
15. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

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Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/1


BESCHLUSS Nr. 1672/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2006

über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Integration als einen festen Bestandteil in die Gesamtstrategie der Union zur Erreichung ihres strategischen Ziels für das nächste Jahrzehnt aufgenommen, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Er hat ehrgeizige Ziele und Vorgaben für die Union festgelegt, die darauf abstellen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern und den sozialen Zusammenhalt zu festigen und einen integrativen Arbeitsmarkt zu fördern. Ferner hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel die Strategie neu ausgerichtet.

(2)

Entsprechend der erklärten Absicht der Kommission, die Finanzinstrumente der Gemeinschaft zu konsolidieren und zu rationalisieren, wird mit diesem Beschluss ein einziges, gestrafftes Programm aufgelegt, in dessen Rahmen die Maßnahmen fortgeführt und weiterentwickelt werden sollen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (4), der Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (5) sowie der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 50/2002/EG (6) vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, Nr. 1145/2002/EG (7) vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung und Nr. 848/2004/EG (8) vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind, in die Wege geleitet wurden, wie auch die auf Gemeinschaftsebene laufenden Maßnahmen betreffend die Arbeitsbedingungen.

(3)

Auf dem Sondergipfel des Europäischen Rates zu Beschäftigungsfragen vom 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde die europäische Beschäftigungsstrategie zur Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien und Empfehlungen auf den Weg gebracht . Die europäische Beschäftigungsstrategie ist heute das wichtigste Instrument auf Gemeinschaftsebene für die Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Strategie von Lissabon.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon festgestellt, dass die Zahl der Menschen, die in der Union unterhalb der Armutsgrenze und in sozialer Ausgrenzung leben, nicht hingenommen werden kann und dass etwas unternommen werden muss, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen, indem geeignete Ziele gesetzt werden. Auf seiner Tagung in Nizza vom 7. bis9. Dezember 2000 hat der Europäische Rat diese Ziele festgelegt. Er ist ferner übereingekommen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf der offenen Koordinierungsmethode beruhen sollten, bei der nationale Aktionspläne und eine Initiative der Kommission für die Zusammenarbeit kombiniert werden.

(5)

Der demografische Wandel stellt eine bedeutende langfristige Herausforderung für die Fähigkeit der Sozialschutzsysteme dar, angemessene Renten sowie eine allgemein zugängliche, qualitativ hochwertige und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu sichern. Es ist daher wichtig, auf Strategien hinzuwirken, die sowohl einen angemessenen sozialen Schutz als auch die Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme gewährleisten. Der Europäische Rat von Lissabon hat beschlossen, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf der offenen Koordinierungsmethode beruhen sollte.

(6)

Es sollte auf die spezielle Situation der Migranten in diesem Kontext sowie auch auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Umwandlung nicht angemeldeter Beschäftigungsverhältnisse in reguläre Beschäftigungsverhältnisse hingewiesen werden.

(7)

Die Gewährleistung von Mindeststandards und die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Union sind ein Hauptanliegen der europäischen Sozialpolitik und ein wichtiges Gesamtziel der Europäischen Union. Die Gemeinschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, einschließlich der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Schutz der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags, Information, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer sowie Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen.

(8)

Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen sind. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden. Deshalb sind bei der Prüfung der Zugänglichkeit und der Ergebnisse des Programms die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, um ihren uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den im Rahmen des Programms Progress finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen und der Evaluierung dieser Maßnahmen, einschließlich des Ausgleichs der Zusatzkosten, die Behinderten durch ihre Behinderung entstehen, zu gewährleisten. Die bei der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, beispielsweise der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, über viele Jahre gesammelten Erfahrungen können für die Bekämpfung anderer Formen der Diskriminierung von Nutzen sein.

(9)

Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat folgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (9), nach der eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u. a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung verboten ist, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (10), nach der eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist, sowie die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (11).

(10)

Gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags ist die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts und die auf diesem Prinzip beruhenden Richtlinien und sonstigen Rechtsakte leisten einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Union. Die Erfahrungen mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gemeinschaftspolitik und für die Bekämpfung von Diskriminierungen in der Praxis verschiedene Instrumente — einschließlich Rechtsvorschriften, Finanzierungsinstrumente und Mainstreaming — so miteinander kombiniert werden müssen, dass sie sich gegenseitig ergänzen. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen sollte das Gender Mainstreaming in allen Programmteilen und -tätigkeiten gefördert werden.

(11)

Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NRO), die auf unterschiedlichen Ebenen tätig sind, können auf europäischer Ebene im Rahmen entsprechender Basisnetze, die die politischen Weichenstellungen in Bezug auf die allgemeinen Ziele des Programms unterstützen, einen wichtigen Beitrag leisten.

(12)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und einer gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren bedarf, und da diese Ziele aufgrund der multilateralen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen folglich besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (12) bildet.

(14)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden.

(15)

Da das Programm fünf Teile umfasst, können die Mitgliedstaaten eine Rotation ihrer jeweiligen Vertreter entsprechend den Themen vorsehen, die von dem die Kommission unterstützenden Ausschuss behandelt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Einrichtung und Laufzeit des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität mit der Bezeichnung Progress (nachstehend „das Programm“ genannt) eingerichtet, um — wie in der Mitteilung der Kommission über die Sozialpolitische Agenda ausgeführt — die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Beschäftigung und Soziales finanziell zu unterstützen und somit zum Erreichen der einschlägigen Vorgaben der Lissabonner Strategie in diesen Bereichen beizutragen.

(2)   Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

(1)   Das Programm verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele:

a)

Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Lage in den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern durch Analyse, Bewertung und genaue Beobachtung der Maßnahmen;

b)

Unterstützung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer, gegebenenfalls nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederter Indikatoren in den vom Programm abgedeckten Bereichen;

c)

gegebenenfalls Unterstützung und Überwachung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der strategischen Ziele der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Wirksamkeit und Auswirkungen;

d)

Förderung von Netzarbeit und wechselseitigem Lernen sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Konzepte auf europäischer Ebene;

e)

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Gemeinschaft, die im Rahmen jedes der fünf Programmteile verfolgt werden;

f)

gegebenenfalls Verbesserung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene zur Förderung, Unterstützung und Weiterentwicklung der Strategien und Ziele der Gemeinschaft.

(2)   Das Gender Mainstreaming wird im Rahmen aller Programmteile und -tätigkeiten gefördert.

(3)   Die in den Programmteilen und -maßnahmen erzielten Ergebnisse sind an alle Beteiligten und an die Öffentlichkeit angemessen zu verbreiten. Die Kommission führt gegebenenfalls einen Meinungsaustausch mit den wichtigsten Beteiligten.

Artikel 3

Aufbau des Programms

Das Programm ist in folgende fünf Teile untergliedert:

1.

Beschäftigung;

2.

Sozialschutz und soziale Integration;

3.

Arbeitsbedingungen;

4.

Nichtdiskriminierung und Vielfalt;

5.

Gleichstellung der Geschlechter.

Artikel 4

Teil 1: Beschäftigung

Teil 1 unterstützt die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie;

b)

Beobachtung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Auswirkungen, insbesondere im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, sowie Analyse der Interaktion zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen;

c)

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der europäischen Beschäftigungsstrategie;

d)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, regionalen und lokalen Akteuren und anderen Beteiligten — über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Durchführung nationaler Reformprogramme.

Artikel 5

Teil 2: Sozialschutz und soziale Integration

Teil 2 unterstützt die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Aspekte der sozialen Ausgrenzung und der Armut und der Strategien im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet von Sozialschutz und sozialer Integration;

b)

Beobachtung und Bewertung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und ihrer Auswirkungen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene sowie Analyse der Interaktion zwischen dieser Methode und anderen Politikbereichen;

c)

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration;

d)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, regionalen und lokalen Akteuren, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinierungsprozesses der Gemeinschaft im Bereich Sozialschutz und Integration;

e)

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft im Bereich Sozialschutz und soziale Integration zu unterstützen und weiter zu entwickeln.

Artikel 6

Teil 3: Arbeitsbedingungen

Teil 3 unterstützt die Verbesserung der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

b)

Unterstützung der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Arbeitsrechts durch eine wirksame Überwachung, die Durchführung von Fachseminaren, die Erstellung von Leitfäden und durch Netzarbeit von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner;

c)

Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung einer Präventionskultur im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

d)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und die politischen Aufgaben im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen.

Artikel 7

Teil 4: Nichtdiskriminierung und Vielfalt

Teil 4 unterstützt die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und fördert dessen Berücksichtigung in allen Gemeinschaftsstrategien durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf Diskriminierungen, insbesondere durch Analysen und Studien und gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren sowie die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

b)

Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsvorschriften der Gemeinschaft durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;

c)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie die durchgängige Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots in allen Gemeinschaftsstrategien;

d)

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Artikel 8

Teil 5: Gleichstellung der Geschlechter

Teil 5 unterstützt die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und fördert das Gender Mainstreaming in allen Gemeinschaftsstrategien durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf die Gleichstellungsproblematik und das Gender Mainstreaming, insbesondere durch Analysen und Studien, die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren sowie durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

b)

Unterstützung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachstellen im Bereich Gleichstellung;

c)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Gender Mainstreaming;

d)

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Artikel 9

Arten von Maßnahmen

(1)   Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen, die gegebenenfalls in einem grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden können:

a)

analytische Aktivitäten:

i)

Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken;

ii)

Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und — gegebenenfalls — Indikatoren oder Referenzwerte;

iii)

Durchführung von Studien, Analysen und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse;

iv)

Durchführung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Verbreitung der Ergebnisse;

v)

Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial über das Internet oder andere Medien;

b)

Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung:

i)

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen sowie gegenseitige Bewertungen und wechselseitiges Lernen im Rahmen von Sitzungen/Workshops/Seminaren auf Gemeinschafts-, transnationaler oder nationaler Ebene, soweit möglich unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten;

ii)

Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren des Vorsitzes;

iii)

Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und von gemeinschaftlichen Strategiezielen;

iv)

Organisation von Medienkampagnen und -ereignissen;

v)

Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Ergebnissen des Programms;

c)

Unterstützung der Hauptakteure:

i)

Beteiligung an den Betriebskosten der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, deren Tätigkeiten mit der Verwirklichung der Ziele dieses Programms zusammenhängen;

ii)

Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts;

iii)

Finanzierung von Fachseminaren für Fachleute, Beamte in Schlüsselpositionen und andere wichtige Akteure;

iv)

Netzarbeit von Fachorganisationen auf europäischer Ebene;

v)

Finanzierung von Expertennetzen;

vi)

Finanzierung von Beobachtungsstellen, die auf europäischer Ebene tätig sind;

vii)

Austausch von Mitarbeitern der nationalen Behörden;

viii)

Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eine ausgeprägte europäische Dimension aufweisen, eine angemessene Größenordnung haben, die einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen gewährleistet, und von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fachstellen oder von Akteuren, von denen angenommen wird, dass sie in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle spielen, durchgeführt werden.

(3)   Mit dem Programm werden keine Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung Europäischer Jahre finanziert.

Artikel 10

Zugang zum Programm

(1)   Teilnahmeberechtigt sind alle öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen und Akteure, insbesondere

a)

die Mitgliedstaaten,

b)

die öffentlichen Arbeitsverwaltungen und -vermittlungen,

c)

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,

d)

im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Fachstellen,

e)

die Sozialpartner,

f)

NRO, insbesondere solche, die auf europäischer Ebene organisiert sind,

g)

Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute,

h)

Bewertungssachverständige,

i)

die nationalen statistischen Ämter,

j)

die Medien.

(2)   Soweit die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen betroffen sind, kann sich auch die Kommission direkt am Programm beteiligen.

Artikel 11

Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe

(1)   Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden:

a)

im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung, wobei für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern die Verfahren von Eurostat gelten;

b)

durch eine teilweise Bezuschussung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, wobei sich der Kofinanzierungsbetrag der Gemeinschaft in diesem Fall in der Regel auf höchstens 80 % der Gesamtkosten des Empfängers der Finanzhilfe beläuft. Über diesem Höchstsatz liegende Finanzhilfen können nur unter außergewöhnlichen Umständen nach genauer Prüfung der Sachlage gewährt werden.

(2)   Für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Arten von Maßnahmen können nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14), insbesondere Artikel 110, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (15), insbesondere Artikel 168, Finanzhilfen gewährt werden, die z. B. von den Mitgliedstaaten beantragt werden.

Artikel 12

Durchführungsbestimmungen

(1)   Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich auf die nachstehenden Punkte beziehen, werden entsprechend dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;

b)

jährliches Arbeitsprogramm für die Durchführung des Programms, das in einzelne Teile untergliedert ist;

c)

durch die Gemeinschaft zu gewährende finanzielle Unterstützung;

d)

Jahreshaushaltsplan vorbehaltlich des Artikels 17;

e)

Verfahren für die Auswahl der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen sowie für den von der Kommission für eine derartige Förderung vorgelegten Entwurf eines Verzeichnisses von Maßnahmen;

f)

Kriterien für die Evaluierung des Programms, darunter auch solche, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen.

(2)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

(1)   Die Kommission knüpft die notwendigen Verbindungen zu dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss, damit gewährleistet ist, dass sie regelmäßig und angemessen über die Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen informiert werden.

(2)   Die Kommission unterrichtet auch die übrigen einschlägigen Ausschüsse über die im Rahmen der fünf Programmteile ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit der in Artikel 13 genannten Ausschüsse mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen.

Artikel 15

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Justiz und Inneres, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und auf den Gebieten der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft sowie mit der Regionalpolitik und der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Synergien zwischen diesem Programm und Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu richten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms mit anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, die insbesondere im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden, und sorgen dafür, dass Überschneidungen vermieden werden.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass durch dieses Programm abgedeckte und zu Lasten dieses Programms verbuchte Ausgaben nicht zu Lasten eines anderen Finanzinstruments der Gemeinschaft verbucht werden.

(4)   Die Kommission informiert den in Artikel 13 genannten Ausschuss regelmäßig über weitere Gemeinschaftsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie im Bereich der Sozialpolitischen Agenda beitragen.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 16

Beteiligung von Drittländern

Folgende Länder können sich am Programm beteiligen:

die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

die mit der Europäischen Union assoziierten Beitritts- Kandidatenländer sowie die westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind.

Artikel 17

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 657 590 000 EUR (16) festgelegt.

(2)   Über die gesamte Laufzeit des Programms werden bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Teile die nachstehenden Mindestsätze berücksichtigt:

Teil 1

Beschäftigung

23 %

Teil 2

Sozialschutz und soziale Integration

30 %

Teil 3

Arbeitsbedingungen

10 %

Teil 4

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

23 %

Teil 5

Gleichstellung der Geschlechter

12 %

(3)   Maximal 2 % der Mittelausstattung werden für die Programmdurchführung bereitgestellt, um Ausgaben zu decken, die z. B. in Zusammenhang mit den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 13 oder den gemäß Artikel 19 durchzuführenden Bewertungen anfallen.

(4)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

(5)   Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen und die Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (17), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (18) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19).

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder bei jeder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde.

(3)   Die Verträge und Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus diesem Beschluss ergeben, sehen besondere Bestimmungen für die Überprüfungen und die Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und eine Rechnungsprüfung durch den Europäischen Rechnungshof vor, wobei die Durchführung erforderlichenfalls vor Ort erfolgt.

Artikel 19

Begleitung und Bewertung

(1)   Um eine regelmäßige Programmbegleitung zu gewährleisten und erforderliche Neuausrichtungen zu ermöglichen, erstellt die Kommission jährliche Tätigkeitsberichte, in denen der Schwerpunkt auf den Ergebnissen des Programms liegt; die Berichte werden dem Europäischen Parlament sowie dem in Artikel 13 genannten Ausschuss übermittelt.

(2)   Zudem erfolgt zur Halbzeit eine Bewertung des Programms auf Ebene der einzelnen Teile einschließlich einer Überprüfung des Programms als solchem, um zu ermitteln, welche Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms erzielt wurden, ob die verwendeten Ressourcen effizient genutzt wurden und ob das Programm einen zusätzlichen europäischen Nutzen erbracht hat. Diese Bewertung kann durch laufende Bewertungen ergänzt werden. Diese werden von der Kommission mit Unterstützung externer Experten durchgeführt. Sofern verfügbar, fließen die Ergebnisse in die Tätigkeitsberichte nach Absatz 1 ein.

(3)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2015 mit Unterstützung externer Experten eine Ex-post-Bewertung des gesamten Programms durch, um die Auswirkungen der Ziele des Programms und seinen zusätzlichen europäischen Nutzen zu ermitteln. Die Kommission übermittelt die Expertenbewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

(4)   Die Durchführung der einzelnen Teile des Programms, einschließlich der Vorstellung der Ergebnisse und des Dialogs über künftige Prioritäten, wird auch im Rahmen des Forums zur Evaluierung der Umsetzung der Sozialpolitischen Agenda erörtert.

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 67.

(2)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 48.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. September 2005 (ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 99), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2006 (ABl. C 238 E vom 3.10.2006, S. 31) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23.

(5)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22. Geändert durch den Beschluss Nr. 1554/2005/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

(6)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(7)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.

(8)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 18. Geändert durch den Beschluss Nr. 1554/2005/EG.

(9)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(10)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(11)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(12)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(16)  Dieser Betrag basiert auf Zahlen für 2004 und unterliegt technischen Anpassungen, mit denen der Inflation Rechnung getragen wird.

(17)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(18)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/9


BESCHLUSS Nr. 1673/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2006

über die Finanzierung der Europäischen Normung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der europäischen Normung handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit, die durch und für die Betroffenen erfolgt, die ihrem Bedarf entsprechend Normen und sonstige Normungsprodukte erstellen möchten. Diese Normungsprodukte werden von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt; diese Normungsgremien sind in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3) aufgeführt (im Folgenden „europäische Normungsgremien“ genannt).

(2)

In der Richtlinie 98/34/EG ist vorgesehen, dass die Kommission nach Anhörung des durch die Richtlinie eingesetzten Ausschusses den europäischen Normungsgremien Normungsaufträge erteilen kann. In den Allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen CEN, Cenelec und ETSI sowie der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft vom 28. März 2003 (4) werden die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen diesen Normungsgremien und der Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft festgelegt, die ebenfalls aktiv für die europäische Normung eintritt.

(3)

Da die europäische Normung die rechtsetzenden und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft in zweckmäßiger Weise unterstützt, ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung beiträgt. Zum einen unterstützt die europäische Normung das Funktionieren und die Konsolidierung des Binnenmarktes durch die so genannten Richtlinien nach dem neuen Konzept in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- und Verbraucherschutz sowie durch die Gewährleistung der Interoperabilität etwa im Verkehrswesen. Zum anderen trägt die europäische Normung dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation in Wirtschaftssektoren wie der Informationstechnologie vereinfacht. Daher ist es angezeigt, die Finanzierung der europäischen Normungstätigkeit im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien, für die im Übrigen insbesondere der Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (5) gilt, in den vorliegenden Beschluss einzubeziehen.

(4)

Mit diesem Beschluss sollte eine ausdrückliche, vollständige und detaillierte Rechtsgrundlage für die Finanzierung sämtlicher europäischer Normungsarbeiten, die für die Durchführung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich sind, geschaffen werden.

(5)

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere Kleinbetriebe, Kleinstbetriebe und Handwerksbetriebe, die europäischen Normen auch anwenden können. Daher ist es wichtig, dass bei dem Entwurf und der Anpassung dieser Normen die Besonderheiten und das Umfeld solcher Unternehmen berücksichtigt werden.

(6)

Zweck der Gemeinschaftsfinanzierung sollte es sein, Normen oder sonstige Normungsprodukte zu erstellen, ihre Verwendung durch die Unternehmen durch die Übersetzung in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu erleichtern, den Zusammenhalt des europäischen Normungssystems zu stärken und gegenüber allen Marktteilnehmern in der gesamten Europäischen Union einen fairen und transparenten Zugang zu den europäischen Normen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen die Verwendung von Normen die Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften ermöglicht.

(7)

Die für die europäische Normungsarbeit bereitgestellten Mittel sollten jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb einer für den betreffenden Zeitraum des jeweiligen Finanzrahmens geltenden veranschlagten Finanzausstattung festgesetzt werden und Gegenstand eines jährlichen Beschlusses der Kommission sein, in dem die Beträge und gegebenenfalls die Höchstsätze für die Kofinanzierung nach Art der Tätigkeit festgelegt werden.

(8)

Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeit gibt, sollten unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten vorgesehen werden. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen Normungsgremien ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt) und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7).

(9)

Das Gleiche sollte im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die zwar nicht als europäische Normungsgremien im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 98/34/EG anerkannt sind, jedoch in einem Basisrechtsakt ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien vorbereitende Arbeiten für die europäische Normung auszuführen.

(10)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, eine angemessene nationale Finanzierung von Normungstätigkeiten zu gewährleisten.

(11)

Da die europäischen Normungsgremien die Tätigkeiten der Gemeinschaft fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher sollte es der Kommission möglich sein, diesen Gremien, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung anzuwenden. Das effiziente Funktionieren der europäischen Normungsgremien setzt außerdem voraus, dass die nationalen Mitglieder dieser Gremien ihren Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des europäischen Normungssystems nachkommen.

(12)

Die Finanzierung der Normungstätigkeit sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Insbesondere handelt es sich dabei um Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen und die Validierung oder die Bewertung der Normen. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch die Verwirklichung von Programmen zur technischen Zusammenarbeit mit und zur technischen Unterstützung von Drittländern beinhalten. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Finanzhilfen zu gewähren.

(13)

Zwischen der Kommission und den europäischen Normungsgremien werden regelmäßig Partnerschaftsvereinbarungen unterzeichnet, um die administrativen und finanztechnischen Regelungen für die Finanzierung der Normungstätigkeit entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung festzulegen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten über den Inhalt dieser Vereinbarungen unterrichtet werden.

(14)

In Anbetracht der Besonderheit der Normungsarbeiten und insbesondere der starken Beteiligung der einzelnen Akteure sollte anerkannt werden, dass die Kofinanzierung der Arbeiten zur Erstellung europäischer Normen und sonstiger Normungsprodukte, die von der Gemeinschaft finanziell gefördert werden, durch Sachleistungen erbracht werden kann, zum Beispiel durch das Zur-Verfügung-Stellen von Sachverständigen.

(15)

Um die wirksame Durchführung dieses Beschlusses sicher zu stellen, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung, sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte die Möglichkeit bestehen, regelmäßig die Relevanz der durch Finanzhilfen der Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten zu bewerten, um sich von deren Nutzen und Wirksamkeit zu überzeugen.

(16)

Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu Unrecht gezahlte Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) zurückzufordern —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Regeln für den Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung festgelegt, um die Durchführung von spezifischen Politiken, Maßnahmen, Aktionen und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu unterstützen.

Artikel 2

Förderfähige Einrichtungen

Finanzhilfen der Gemeinschaft können den anerkannten europäischen Normungsgremien, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 3 dieses Beschlusses gewährt werden.

Die Gemeinschaft kann jedoch auch sonstigen Einrichtungen für die Durchführung von die europäische Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie für die Programme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Finanzhilfen gewähren.

Artikel 3

Förderfähige Normungstätigkeiten

(1)   Die Gemeinschaft kann folgende Tätigkeiten der europäischen Normung finanzieren:

a)

die Erstellung und Überarbeitung europäischer Normen oder aller sonstigen Normungsprodukte, die für die Durchführung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich und geeignet sind;

b)

die Ausführung von die europäische Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten, etwa von Studien, Programmen, Bewertungen, vergleichenden Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung;

c)

die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Aufbereitung der technischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die Betroffenen;

d)

die Prüfung der Qualität und der Konformität europäischer Normen oder sonstiger Normungsprodukte mit den entsprechenden gemeinschaftlichen Politiken und Rechtsvorschriften;

e)

bei Bedarf die Übersetzung der europäischen Normen oder sonstiger europäischer Normungsprodukte zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft in die Amtssprachen der Gemeinschaft, die nicht Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind, die Ausarbeitung von Dokumenten zur Erläuterung, Auslegung und Vereinfachung der Normen sowie von Leitfäden für die Nutzer und Dokumenten über bewährte Verfahren;

f)

Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen der technischen Unterstützung, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems und der europäischen Normen bei den Betroffenen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene.

(2)   Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur dann aus Gemeinschaftsmitteln förderfähig, wenn der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzte Ausschuss zu den Normungsaufträgen, die an die europäischen Normungsgremien zu richten sind, konsultiert wurde.

Artikel 4

Finanzierung

Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen fest.

Artikel 5

Finanzierungsmodalitäten

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt:

a)

durch Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an die europäischen Normungsgremien zur Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten sowie an die Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten Arbeiten auszuführen;

b)

durch Finanzhilfen nach Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder durch öffentliche Ausschreibungen an andere Einrichtungen, um die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten, mit der Normung verbundenen Arbeiten oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f genannten Programme in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien durchzuführen.

(2)   Die Tätigkeiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien können auf der Grundlage von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder von Betriebskostenzuschüssen finanziert werden. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(3)   Die Kommission legt die Finanzierungsmodalitäten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest. Die diesbezüglichen Beschlüsse der Kommission werden veröffentlicht.

(4)   In den Vereinbarungen über Finanzhilfen kann eine pauschale Deckung der Gemeinkosten des Empfängers bis zu einer Obergrenze von 30 % der gesamten förderfähigen unmittelbaren Kosten von Maßnahmen vorgesehen werden, es sei denn, die Gemeinkosten des Empfängers werden durch einen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Betriebskostenzuschuss gedeckt.

(5)   Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist zulässig. Die Bewertung der Sachleistungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(6)   Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsgremien gewährten Finanzhilfen werden in Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und den Normungsgremien gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden über den Abschluss dieser Vereinbarungen unterrichtet.

Artikel 6

Verwaltung und Überwachung

(1)   Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeit festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeit beanspruchen kann.

(2)   Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Normungstätigkeiten für die Bedürfnisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft und informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens alle fünf Jahre über die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Wenn die nach diesem Beschluss finanzierten Tätigkeiten ausgeführt werden, gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer Rechtsperson, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihr verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)   In den Finanzierungsbeschlüssen und in den Verträgen, die aufgrund dieses Beschlusses gefasst bzw. geschlossen werden, sind eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder von ihr ermächtigte Vertreter sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof, gegebenenfalls vor Ort, vorzusehen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 14.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2006.

(3)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

(5)  ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.