ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
15. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1676/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1677/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 hinsichtlich des Zeitpunkts der Beantragung von Einfuhrrechten für den Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1678/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1679/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1680/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 976/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Deutschland

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1681/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2006/07

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1682/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2006/07

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1683/2006 der Kommission vom 14. November 2006 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1684/2006 der Kommission vom 14. November 2006 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet IIIa (Skagerrak) durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur zweiundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1686/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

26

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 7. November 2006 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

28

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. November 2006 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 95/70/EG des Rates in Bezug auf die Liste der exotischen Muschelkrankheiten, für die harmonisierte Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5309)  ( 1 )

33

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. November 2006 über die Beträge, die für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5370)

35

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. November 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahre 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5375)

37

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5384)  ( 1 )

39

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. November 2006 mit Übergangsmaßnahmen für Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5387)  ( 1 )

48

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 340 vom 23.12.2005)

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 306 vom 7.11.2006)

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

74,8

096

30,1

204

38,6

999

47,8

0707 00 05

052

109,8

204

49,7

628

196,3

999

118,6

0709 90 70

052

97,2

204

113,8

999

105,5

0805 20 10

204

92,0

999

92,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

66,5

092

17,6

400

86,5

528

40,7

999

52,8

0805 50 10

052

48,8

388

62,5

528

39,2

999

50,2

0806 10 10

052

120,1

388

229,9

508

271,0

999

207,0

0808 10 80

096

29,0

388

88,8

400

106,1

404

100,1

720

73,5

800

143,8

999

90,2

0808 20 50

052

117,9

400

216,1

720

48,6

999

127,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 hinsichtlich des Zeitpunkts der Beantragung von Einfuhrrechten für den Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurde auf mehrjähriger Grundlage für Zeiträume von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Zollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, einzureichen. Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 sollte die Frist für die Einreichung von Anträgen für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 bis zum 8. Januar 2007 verlängert werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten aus diesen Ländern das Kontingent im Jahr 2007 in Anspruch nehmen können.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 spätestens bis 8. Januar 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1678/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind.

(2)

Auf Grundlage von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden bislang sechs Verfahren als alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten (2) zugelassen.

(3)

Auf einen entsprechenden Antrag hin gab die EFSA am 13. Juli 2006 eine Stellungnahme zur Sicherheit eines Verfahrens der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen ab. Um die Bedingungen festzuschreiben, unter denen dieses Verfahren als sichere Art der Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 anzusehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 geändert werden.

(4)

Nach erneuter Abwägung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sollte die Verwendung des bei dem genehmigten Verfahren zur Biodieselherstellung entstehenden Materials der Kategorie 2 für bestimmte technische Zwecke und für die Biogas-Verarbeitung zugelassen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Genehmigung, Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3

1.   Die folgenden Verfahren werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden:

a)

alkalische Hydrolyse gemäß Anhang I,

b)

Thermo-Druck-Hydrolyse gemäß Anhang II,

c)

Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III,

d)

Biodieselherstellung gemäß Anhang IV,

e)

Brookes-Vergasung gemäß Anhang V und

f)

Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler gemäß Anhang VI.

Das Verfahren der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen gemäß Anhang VII wird genehmigt und kann von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 zugelassen werden.

2.   Für die im Folgenden genannten Stadien kann die zuständige Behörde die Verwendung anderer Prozessparameter zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern:

a)

das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und

b)

das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler.“

2.

Im Titel und im ersten Satz des Artikels 3 wird „Anhang I bis VI“ ersetzt durch „den Anhängen“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehende Material wird verbrannt.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

wird, soweit es sich um bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehendes Material handelt, für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

4.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(2)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 12).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang IV wird Nummer 3 gestrichen.

2.

Folgender Anhang VII wird angefügt:

„ANHANG VII

THERMOMECHANISCHE HERSTELLUNG VON BIOBRENNSTOFFEN

Unter thermomechanischer Herstellung von Biobrennstoffen versteht man die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen:

1.

Die tierischen Nebenprodukte werden in einen Konverter gefüllt und anschließend acht Stunden lang bei einer Temperatur von 80 °C behandelt. In dieser Zeit wird das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zerkleinert.

2.

Anschließend wird das Material mindestens zwei Stunden lang bei einer Temperatur von 100 °C behandelt.

3.

Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen.

4.

Die tierischen Nebenprodukte werden so behandelt, dass die Zeit-Temperatur-Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind.

5.

Während der Wärmebehandlung des Materials wird permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abgeführt und durch einen Edelstahlkondensator geleitet. Das Kondensat wird mindestens eine Stunde lang bei einer Temperatur von mindestens 70 °C gehalten, bevor es als Abwasser abgeführt wird.

6.

Nach der Wärmebehandlung des Materials wird der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter ausgeladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zugeführt.

7.

Es wird ein System der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) eingesetzt, das die Kontrolle der Anforderungen der Absätze 1 bis 6 ermöglicht.

8.

Das Verfahren wird schubweise durchgeführt.“


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1679/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht eine kulturspezifische Zahlung für Reis vor, die Betriebsinhabern, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, gemäß den Bedingungen in Titel IV Kapitel 3 derselben Verordnung gewährt wird.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) muss die angegebene Fläche einmal jährlich eingesät werden, um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen. In Französisch-Guayana allerdings sind zwei Anbauzyklen vorgesehen, und die kulturspezifische Zahlung für Reis wird unter Zugrundelegung des Durchschnitts der für jeden der beiden Anbauzyklen eingesäten Flächen gewährt.

(3)

Die französischen Behörden wollen die Regelung für die Reiserzeugung in Guayana ändern und die Produktion auf einen einzigen Zyklus pro Hektar jährlich zurückführen. Aufgrund dieser neuen Produktionsregelung könnten die betreffenden Erzeuger systematisch auf die Grünbrache zurückgreifen, was das Unkrautproblem weitgehend lösen würde und Zeit zum Planieren des Bodens gäbe. Dadurch ließen sich insbesondere Wasser und Pflanzenschutzmittel sparen. Außerdem könnten mit dieser Regelung Arbeitszeit und Geräte besser eingeplant werden, wodurch die Gesamtbetriebskosten der Branche zurückgingen. Damit diese neue Produktionsregelung in Kraft treten kann, sind die Modalitäten, nach denen die kulturspezifische Zahlung für Reis in Französisch-Guayana berechnet wird, so anzupassen, dass diese auf der Grundlage eines einzigen Anbauzyklus pro Jahr mit Aussaat an dem späteren der beiden bisher geltenden Termine, also spätestens dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni, berechnet wird.

(4)

Da Frankreich und Spanien seit 2006 die Betriebsprämienregelung anwenden und von der in Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, müssen gemäß Artikel 101 Absatz 4 derselben Verordnung die Grundflächen dieser Mitgliedstaaten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 um die Hektarzahl verringert werden, die den Zahlungsansprüchen bei obligatorischer Flächenstilllegung entspricht. Der Klarheit halber sollten in diesem Anhang die Angaben zu Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gestrichen werden, in denen seit dem 1. Januar 2006 die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen nicht mehr angewendet werden, und im Einklang mit Anhang XIB der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten die Grundflächen Maltas und Sloweniens aufgenommen werden, für die die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen angewendet werden.

(5)

Die Änderung von Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2006 ging nicht auf die in Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgesetzte Frist für die Einreichung der Anträge ein, was nachgeholt werden sollte. Aufgrund dieser Frist sollte die Frist für die Mitteilung der Zahl der Rinder außer Kälbern, für die eine Schlachtprämie beantragt wurde, nach dem 28. Februar auslaufen.

(6)

In Artikel 106 Absatz 2 und in die Anhänge VI, XI, XII und XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2006 haben sich einige Fehler eingeschlichen.

(7)

Da im Falle der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die festgestellte Gesamtfläche, die zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten herangezogen wird, und der endgültige Überschreitungssatz der Kommission — unter Berücksichtigung der Grundflächen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 — bis spätestens 15. November mitgeteilt werden müssen, sollte Anhang IV in der Fassung der vorliegenden Verordnung ab 1. November 2006 anwendbar sein.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Zeitpunkt der Aussaat

Um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen, muss die angegebene Fläche spätestens bis zu folgendem Zeitpunkt eingesät werden:

a)

in Spanien, Portugal und Französisch-Guayana bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni,

b)

in den übrigen in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten einschließlich des französischen Mutterlands bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Mai.“

2.

Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

jährlich für Angaben über das Vorjahr:

i)

bis spätestens 1. Februar die Zahl der Kühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

ii)

bis spätestens 1. März die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;“.

4.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt berichtigt:

1.

Im Einleitungssatz in Artikel 106 Absatz 2 wird die Angabe „Anhang XVIII Teil 3“ durch die Angabe „Anhang XVIII Teil 7“ ersetzt.

2.

In Anhang VI erhält die Fußnote folgende Fassung:

„(*) Grundfläche gemäß Anhang IV.“

3.

In Anhang XI erhält die erste Zeile des Titels folgende Fassung:

„gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii“.

4.

In Anhang XII erhält die erste Zeile des Titels folgende Fassung:

„gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv“.

5.

Anhang XVIII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 und 2 sind ab dem 1. Januar 2007 anwendbar.

Artikel 1 Nummer 4 ist ab dem 1. November 2006 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 23).


ANHANG I

„ANHANG IV

gemäß Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1 und gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i

GRUNDFLÄCHEN

(ha)

Region

Alle Kulturen

Davon Mais

Davon Grassilage

SPANIEN

Regadío

1 318 170

379 325

 

Secano

7 256 618

 

 

FRANKREICH

Insgesamt

12 399 382

 

 

Grundfläche für Mais

 

561 320 (1)

 

Bewässerte Grundfläche

1 094 138 (1)

 

 

MALTA

4 565 (2)

 

 

PORTUGAL

Azoren

9 700

 

 

Madeira

 

 

 

Regadío

310

290

 

Andere

300

 

 

SLOWENIEN

125 171 (2)

 

 


(1)  Einschließlich 256 816 ha bewässerte Maisanbaufläche.

(2)  Gemäß Anhang XIB der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“


ANHANG II

„ANHANG XVIII

gemäß Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 131

ZAHLUNGEN FÜR RINDFLEISCH

ANTRAGSJAHR: …

MITGLIEDSTAAT: …

1.   SONDERPRÄMIE

Zahl der Tiere

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung

Schlachtregelung

Einzige Altersklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Bullen

Ochsen

Ochsen

Ochsen

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe a

1. Februar

1.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli

1.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli

1.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 


Zahl der Erzeuger

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung

Schlachtregelung

Einzige Altersklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli

1.5

Zahl der Erzeuger, denen eine Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

2.   SAISONENTZERRUNGSPRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Einzige Altersklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe a

1. Februar

2.3

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

2.4

Zahl der Erzeuger

 

 

 


3.   MUTTERKUHPRÄMIE

 

Frist für die

Ref.

Erforderliche Angaben

Reine Muttertierbestände

Gemischte Bestände

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

1. Februar

3.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i,

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli

3.3

Zahl der berücksichtigten Kühe (ganzes Jahr)

 

 

3.4

Zahl der berücksichtigten Färsen (ganzes Jahr)

 

 

3.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

 

 

Betrag pro Tier

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli

3.6

Nationale Prämie

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli

3.7

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Färsen

 

 

4.   EXTENSIVIERUNGSPRÄMIE

4.1.   Anwendung des einheitlichen Besatzdichtefaktors (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

Insgesamt

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i,

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii,

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli

4.1.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

4.1.2

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 


4.2.   Anwendung der zwei Besatzdichtefaktoren (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

Insgesamt

1.4—1.8

< 1.4

1.4—1.8

< 1.4

1.4—1.8

< 1.4

1.4—1.8

< 1.4

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i,

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii,

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli

4.2.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.2

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   VOM BESATZDICHTEFAKTOR AUSGENOMMENE PRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Tiere

Erzeuger

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iv

31. Juli

5

Zahl der Tiere und Erzeuger, für die bzw. denen die von der Anwendung des Besatzdichtefaktors ausgenommene Prämie gewährt wurde

 

 

6.   SCHLACHTPRÄMIE

Zahl der Tiere

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a,

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii,

Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe a

1. März

6.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv,

Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli

6.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v,

Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli

6.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 


Zahl der Erzeuger

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv,

Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli

6.5

Zahl der Erzeuger, denen eine Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

7.   MUTTERKUHQUOTE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Zu Jahresbeginn verbleibende Ansprüche

Ansprüche, der nationalen Reserve zugeschlagen aufgrund von

Ansprüche aus der nationalen Reserve

Saldo der Ansprüche am Ende des Wirtschaftsjahres

(a)

Übertragungen ohne Betrieb

(b)

Unzulängliche Nutzung

Artikel 106 Absatz 3

31. Juli

7.2“

 

 

 

 


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1680/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 976/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen des Auftretens von Fällen der klassischen Schweinepest in mehreren Erzeugungsgebieten Deutschlands haben die deutschen Behörden gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) veterinärrechtliche Schutzmaßnahmen getroffen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 976/2006 der Kommission (3) wurden Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in diesem Mitgliedstaat erlassen.

(2)

Da sich die Tiergesundheitslage verbessert hat, sollten die Sondermaßnahmen zur Marktstützung nicht mehr angewendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 976/2006 ist deshalb aufzuheben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2006 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 71.


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1681/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus.

(2)

Nach den von Irland für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2005 auf fünf Jahre.

(3)

Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 festzulegen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2006/07 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).


ANHANG

In Irland anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1)

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide

1. Oktober 2006 bis 30. September 2007

0,700

1,123


(1)  Einschließlich gemälzter Gerste.


15.11.2006   

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L 314/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1682/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2005 auf acht Jahre.

(3)

Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 festzulegen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2006/07 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2006 bis 30. September 2007

0,499

0,518


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen sowie Wettbewerbsverzerrungen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgrund des Beitritts von zwei neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 beeinträchtigen könnten, sind Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) wird die Ausfuhrerstattung nur für die Erzeugnisse gezahlt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen haben. Diese Verpflichtung zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung ist auch eine Hauptpflicht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) für die Freigabe der für die Lizenz geleisteten Sicherheit erfüllt sein muss. Da beim Beitritt Bulgariens und Rumäniens die Binnengrenzen aufgehoben werden, müssen die aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in allen Fällen bis spätestens 31. Dezember 2006 verlassen haben, auch wenn die Ausfuhranmeldung weniger als 60 Tage vor dem Beitrittsdatum angenommen wurde.

(3)

Die Verkehrsverlagerungen, die die Marktorganisationen stören könnten, werden oft dadurch verursacht, dass Erzeugnisse, die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Landes gehören, mit Blick auf die Erweiterung künstlich gehandelt und verbracht werden. Die Bildung solcher Überschussbestände kann auch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen könnten. Überschussbestände können auch aus der nationalen Erzeugung stammen. Daher sollten abschreckende Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten erhoben werden.

(4)

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Marktteilnehmer daran zu hindern, die Anwendung von Abgaben auf Waren im freien Verkehr gemäß Artikel 4 dadurch zu umgehen, dass Waren, die vor dem Beitritt bereits in einem Nichterhebungsverfahren zum freien Verkehr in der Fünfundzwanzigergemeinschaft oder einem neuen Mitgliedstaat abgefertigt worden sind, entweder in die vorübergehende Verwahrung oder eines der Verfahren gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstaben b bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) übergeführt werden.

(5)

Für Erzeugnisse, für die vor dem 1. Januar 2007 eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, darf keine zweite Erstattung gewährt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2006 in Drittländer ausgeführt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind notwendig und angemessen und sollten einheitlich angewandt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fünfundzwanzigergemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006;

b)

„neue Mitgliedstaaten“: Bulgarien und Rumänien;

c)

„erweiterte Gemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 2007;

d)

„Erzeugnisse“: landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Waren, die nicht in Anhang I EG-Vertrag aufgeführt sind;

e)

„Produktionserstattung“: die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates (4) oder gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (5) gewährte Erstattung.

Artikel 2

Ausfuhren aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft

Sollten für die Erzeugnisse, die zur Ausfuhr aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft in einen der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind und für die bis spätestens 31. Dezember 2006 eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, die Bedingungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt sein, so zahlt der Begünstigte etwaige Erstattungen gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung zurück.

Artikel 3

Nichterhebungsverfahren

(1)   Abweichend von Anhang V Kapitel 4 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gilt Folgendes: Auf die in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse, die sich vor dem 1. Januar 2007 in der Fünfundzwanzigergemeinschaft oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr befanden, und sich am 1. Januar 2007 in der erweiterten Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung befinden oder einem der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstaben b bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen oder die nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, wird im Falle einer Einfuhrzollschuld der am Tag des Entstehens der Zollschuld geltende Einfuhrzollsatz gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (6) gegebenenfalls zuzüglich von Zusatzzöllen angewandt.

Unterabsatz 1 gilt nicht für aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse, wenn der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde. Auf Verlangen des Einführers lässt der Ausführer von der zuständigen Behörde auf der Ausfuhranmeldung vermerken, dass im Ausfuhrmitgliedstaat keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde.

(2)   (Abweichend von Anhang V Kapitel 4 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/92 gilt Folgendes: Auf die in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und am 1. Januar 2007 in einem neuen Mitgliedstaat dem Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe d oder dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen, wird im Falle einer Einfuhrzollschuld der am Tag des Entstehens der Zollschuld geltende Einfuhrzollsatz gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gegebenenfalls zuzüglich von Zusatzzöllen angewandt.

Artikel 4

Abgaben auf Waren im freien Verkehr

(1)   Unbeschadet von Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte und sofern auf einzelstaatlicher Ebene keine strengeren Rechtsvorschriften gelten, erheben die neuen Mitgliedstaaten eine Abgabe auf am 1. Januar 2007 bestehende Überschussbestände von Erzeugnissen im freien Verkehr.

(2)   Bei der Bestimmung der Überschussbestände jedes Besitzers berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere

a)

die durchschnittlichen Bestände in den Jahren vor dem Beitritt;

b)

die Handelsströme in den Jahren vor dem Beitritt;

c)

die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.

Der Begriff Überschussbestände gilt sowohl für in die neuen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse als auch für Erzeugnisse mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten. Er gilt auch für Erzeugnisse, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.

Die Buchführung über die Bestände erfolgt auf der Grundlage der am 1. Januar 2007 geltenden Kombinierten Nomenklatur.

(3)   Der Betrag der Abgabe gemäß Absatz 1 ist für jedes betreffende Erzeugnis gleich dem Betrag, um den der in der Gemeinschaft am 31. Dezember 2006 geltende, in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einfuhrzollsatz, einschließlich der Zusatzzölle, den im neuen Mitgliedstaat an diesem Zeitpunkt geltenden Einfuhrzollsatz überschreitet, zuzüglich 20 % dieses Betrags. Die durch die nationalen Behörden eingenommenen Abgaben werden dem Haushalt des neuen Mitgliedstaats zugewiesen.

(4)   Um die vorschriftsmäßige Anwendung der Abgabe gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, führen die neuen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Bestandsaufnahme der zum 1 Januar 2007 verfügbaren Erzeugnisse durch. Sie dürfen zu diesem Zweck ein System für die Identifizierung der Besitzer von Überschüssen anwenden, das auf einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien basiert:

Art der Tätigkeit des Besitzers,

Lagerkapazität,

Umfang der Tätigkeit.

Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie vor dem Beitritt ergriffen haben, um Bestandsanhäufungen zu Spekulationszwecken zu vermeiden und insbesondere Einfuhrströme bei Erzeugnissen mit hohem Anhäufungsrisiko vor dem 1. Februar 2007 zu überwachen und aufzudecken.

Jeder neue Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 30. September 2007 die Mengen der Überschussbestände, ausgenommen die Mengen in öffentlichen Beständen gemäß Artikel 5, mit.

(5)   Dieser Artikel gilt für die Erzeugnisse der folgenden KN-Codes:

a)

im Falle Bulgariens:

0201 10 00, 0201 20, 0201 30 00, 0202 10 00, 0202 20, 0202 30,

0203 11, 0203 12, 0203 19, 0203 21, 0203 22, 0203 29, 0204, 0207 (7), 0209 00, 0210,

0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406,

0407 00, 0408,

0703 20 00, 0711 51 00,

1001, 1002 00 00, 1003 00, 1004 00 00, 1005, 1006 10, 1006 20, 1006 30, 1006 40 00, 1007 00, 1008, 1101 00, 1102, 1103, 1104, 1107, 1108, 1109 00 00,

1501, 1509, 1510 00, 1517,

1601, 1602 32, 1602 39, 1602 41, 1602 42, 1602 49, 1602 50, 1602 90,

1702 30 (8), 1702 40 (9), 1702 90 10, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 1901 90 99,

2003 10 20, 2003 10 30, 2008 20, 2008 30 55, 2008 30 75, 2009 11, 2009 19, 2009 49,

2106 90 98 (10), 2204 30, 2207 10 00, 2207 20 00, 2208 90 91, 2208 90 99, 2402;

b)

im Falle Rumäniens:

0201 10 00, 0201 20, 0201 30 00, 0202 10 00, 0202 20, 0202 30,

0203 11, 0203 12, 0203 19, 0203 21, 0203 22, 0203 29, 0204, 0207 13, 0207 14, 0207 26, 0207 27, 0209 00, 0210,

0401, 0402 10, 0402 21, 0402 91, 0402 99, 0403, 0404, 0405, 0406,

0407 00, 0408,

0703 20 00, 0711 51 00,

1001, 1002 00 00, 1003 00, 1004 00 00, 1005, 1006 10, 1006 20, 1006 30, 1006 40 00, 1007 00, 1008, 1101 00, 1102, 1103, 1104, 1107, 1108, 1109 00 00,

1501, 1509, 1510 00, 1517,

1601, 1602 32, 1602 39, 1602 42, 1602 50, 1602 90,

1702 30 (11), 1702 40 (12), 1702 90 10, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 1901 90 99,

2003 10 20, 2003 10 30, 2008 20, 2008 30 55, 2008 30 75, 2009 11, 2009 19,

2106 90 98 (13), 2204 30, 2207 10 00, 2207 20 00, 2208 90 91, 2208 90 99.

Gilt ein KN-Code für Erzeugnisse, auf die nicht der gleiche Einfuhrzoll gemäß Absatz 3 erhoben wird, so ist die Bestandsaufnahme gemäß Absatz 4 für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugnisgruppe durchzuführen, für die unterschiedliche Einfuhrzölle gelten.

(6)   Die Kommission kann weitere Erzeugnisse auf die Liste gemäß Absatz 5 Buchstaben a und b setzen oder Erzeugnisse von der Liste streichen.

Artikel 5

Bestandsaufnahme der öffentlichen Bestände

Jeder neue Mitgliedstaat übermittelt bis spätestens 1. April 2007 die Aufstellung über die Mengen der Erzeugnisse in öffentlichen Beständen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte.

Artikel 6

Nationale Sicherheitsbestände

Die Bestände gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 umfassen nicht die möglicherweise in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Sicherheitsbestände. Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission zwecks Aufstellung der Versorgungsbilanz der Gemeinschaft über alle Änderungen der nationalen Sicherheitsbestände sowie über die Bedingungen für die Änderungen.

Artikel 7

Maßnahmen bei Nichtzahlung der Abgaben

Hat ein Mitgliedstaat den Verdacht, dass für ein Erzeugnis die Abgaben gemäß Artikel 3 nicht gezahlt wurden, so unterrichtet er den betreffenden Mitgliedstaat, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

Artikel 8

Nachweis der Nichtzahlung von Erstattungen

Erzeugnisse, für die die neuen Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 eine Anmeldung für die Ausfuhr in Drittländer annehmen, können für eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommen, sofern nachgewiesen wird, dass für diese Erzeugnisse oder ihre Bestandteile nicht bereits eine Ausfuhrerstattung gezahlt worden ist.

Artikel 9

Keine Doppelzahlung von Erstattungen

Für dieselben Erzeugnisse darf keinesfalls mehr als eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Wurde für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt, kommt es im Falle der Verwendung zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (14) weder für eine Produktionserstattung noch für eine Interventionsmaßnahme oder Beihilfe gemäß Titel I Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (15) in Betracht (Artikel 1).

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(5)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(7)  Ausgenommen 0207 34.

(8)  Ausgenommen 1702 30 10.

(9)  Ausgenommen 1702 40 10.

(10)  Nur für Waren mit einem Milchanteil von über 40 %.

(11)  Ausgenommen 1702 30 10.

(12)  Ausgenommen 1702 40 10.

(13)  Nur für Waren mit einem Milchanteil von über 40 %.

(14)  ABl. L 159 vom 1.7;1993, S. 112.

(15)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1684/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet IIIa (Skagerrak) durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 (ABl. L 296 vom 26.10.2006, S. 1).


ANHANG

Nr.

46

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

COD/03AN.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

IIIa Skagerrak

Datum

14. Oktober 2006


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1685/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur zweiundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 9. November 2006 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1508/2006 der Kommission (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 12).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ angefügt:

International Islamic Relief Organization, Indonesia, Branch Office (alias (a) International Islamic Relief Agency, (b) International Relief Organization, (c) Islamic Relief Organization, (d) Islamic World Relief, (e) International Islamic Aid Organization, (f) Islamic Salvation Committee, (g) The Human Relief Committee of the Muslim World League, (h) World Islamic Relief Organization, (i) Al Igatha Al-Islamiya, (j) Hayat al-Aghatha al-Islamia al-Alamiya, (k) Hayat al-Igatha, (l) Hayat Al-‘Igatha, (m) Ighatha, (n) Igatha, (o) Igassa, (p) Igasa, (q) Igase, (r) Egassa, (s) IIRO). Anschrift: (a) International Islamic Relief Organization, Indonesia Office; Jalan Raya Cipinang Jaya No. 90; East Jakarta, 13410, Indonesia, (b) P.O. Box 3654; Jakarta 54021, Indonesia.


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1686/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1625/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 15. November 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

23,66

4,47

1701 11 90 (1)

23,66

9,70

1701 12 10 (1)

23,66

4,28

1701 12 90 (1)

23,66

9,27

1701 91 00 (2)

32,60

8,93

1701 99 10 (2)

32,60

4,56

1701 99 90 (2)

32,60

4,56

1702 90 99 (3)

0,33

0,33


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/28


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. November 2006

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

(2006/774/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (nachstehend „Richtlinie“ genannt), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat, der dies gemäß dem in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Verfahren und unter den darin festgelegten Bedingungen beantragt, ermächtigen, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

(2)

Die betreffenden Dienstleistungen müssen zum einen die in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen erfüllen und zum anderen in Anhang K der Richtlinie aufgeführt sein.

(3)

Aufgrund der Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) (2) konnten Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich (nur für Insel Man) bis zum 31. Dezember 2005 auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie das beantragt hatten, einen ermäßigten MwSt.-Satz anwenden.

(4)

Die Richtlinie 2006/18/EG des Rates (3) ändert die Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze, um einerseits die Geltungsdauer der Sätze bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern und andererseits den Mitgliedstaaten, die erstmals die darin vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, sowie den Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, auf die sie die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, zu ermöglichen, einen Antrag auf Senkung der Sätze an die Kommission zu richten.

(5)

Um den durch die Entscheidung 2000/185/EG ermächtigten Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen ermäßigten Mehrwertsteuersatz bis zum 31. Dezember 2010 beizubehalten und für Rechtsklarheit zu sorgen, ist es erforderlich, für die Mitgliedstaaten, die ihren ursprünglichen Antrag nicht geändert haben, den Inhalt der Entscheidung in den vorliegenden Vorschlag aufzunehmen.

(6)

Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie hat Griechenland, das bereits durch die Entscheidung 2000/185/EG ermächtigt worden ist, auf zwei Kategorien des Anhangs K einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden, einen neuen Antrag gestellt, um den Anwendungsbereich seiner vorherigen Ermächtigung auszudehnen. Somit sollte Griechenland in dieser Entscheidung erneut ermächtigt werden, seinem neuen Antrag entsprechend einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden.

(7)

Die Tschechische Republik, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Finnland haben gemäß der Richtlinie 77/388/EWG im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen beantragt, für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

(8)

Außerdem haben die Tschechische Republik, Ungarn, und Polen sowie Griechenland die Ermächtigung beantragt, ausnahmsweise für drei Kategorien der in Anhang K genannten Dienstleistungen einen ermäßigten Satz anzuwenden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ermäßigung des Steuersatzes dürften in jedem dieser vier Mitgliedstaaten in der dritten der gewählten Kategorien geringfügig sein.

(9)

Damit die betroffenen Mitgliedstaaten die ermäßigten Mehrwertsteuersätze auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen nach der Entscheidung 2000/185/EG weiterhin anwenden können, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2006 anwendbar sein.

(10)

Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Belgien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die folgenden in Anhang K Nummern 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die älter als fünf Jahre sind, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

Artikel 2

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Tschechische Republik ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

b)

Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten;

c)

häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen).

Artikel 3

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Griechenland ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

Renovierung und Reparatur alter (nicht in jüngster Zeit gebauter) Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

c)

häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen).

Artikel 4

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Spanien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Maurerarbeiten für die Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

b)

Friseurdienste.

Artikel 5

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Frankreich ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die vor mehr als zwei Jahren fertig gestellt wurden, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

b)

häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen);

c)

Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen.

Artikel 6

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Italien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

b)

häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen).

Artikel 7

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Zypern ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

b)

Friseurdienste.

Artikel 8

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Lettland ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

b)

Friseurdienste.

Artikel 9

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Luxemburg ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 3 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

Friseurdienste;

c)

Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen.

Artikel 10

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Ungarn ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

c)

häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen).

Artikel 11

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Malta ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen).

Artikel 12

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Niederlande ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

Friseurdienste;

c)

Maler- und Verputzarbeiten zur Renovierung und Reparatur von über 15 Jahre alten Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

Artikel 13

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Polen ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

c)

Friseurdienste.

Artikel 14

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Portugal ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

b)

häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen).

Artikel 15

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Slowenien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Anhang K Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Dienstleistung der Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Artikel 16

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Finnland ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 1 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:

a)

Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:

Fahrräder,

Schuhe und Lederwaren sowie

Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

b)

Friseurdienste.

Artikel 17

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich — allerdings nur für die Insel Man — ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Anhang K Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Dienstleistung der Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Artikel 18

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 19

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/161/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 62).

(3)  ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12.


Kommission

15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2006

zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 95/70/EG des Rates in Bezug auf die Liste der exotischen Muschelkrankheiten, für die harmonisierte Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5309)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/70/EG beinhaltet Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten. Die Krankheiten, für die Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen sind, werden in Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) und in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG aufgeführt.

(2)

Die in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten gelten als exotisch für die Gemeinschaft.

(3)

Neue epidemiologische Untersuchungen haben gezeigt, dass mehrere der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG aufgeführten Krankheiten entweder weit verbreitet sind in der Muschelzuchtindustrie der Gemeinschaft oder keine nennenswerten Auswirkungen haben.

(4)

Die als anfällig für die betreffenden Krankheiten und Krankheitserreger genannten Arten sollten der letzten Ausgabe des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE entsprechen.

(5)

Es ist angezeigt, die in Teil II des Anhangs IV der Richtlinie KOM(2005)362 (3) des Rates aufgeführten Krankheiten zu berücksichtigen, damit ein effizienter Übergang zu den neuen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Gesundheit von Wassertieren gewährleistet ist.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang D der Richtlinie 95/70/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag von 1993.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

„ANHANG D

Krankheit

Anfällige Arten

Infektion mit Bonamia exitiosa

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster (O. chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (C. virginica), Olympia-Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Flachauster (O. edulis)“


15.11.2006   

DE

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L 314/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2006

über die Beträge, die für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5370)

(Nur der estnische, der griechische, der lettische, der maltesische und der slowakische Text sind verbindlich)

(2006/776/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (2) wurde festgestellt, welche Mengen Zucker über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen und vom Gemeinschaftsmarkt genommen werden müssen.

(2)

In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 ist die Frist, bis zu der die festgestellte Überschussmenge vom Markt genommen werden muss, auf den 30. November 2005 festgelegt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung weisen die betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 31. März 2006 nach, dass die Mengen vom Markt genommen wurden.

(3)

Bis zum 31. März 2006 hatte Zypern nachgewiesen, dass 190 Tonnen Zucker, Lettland, dass 1 743 Tonnen Zucker, und die Slowakei, dass 1 797 Tonnen Zucker vom Markt genommen wurden. Deswegen sollten die entsprechenden Überschussmengen dieser Mitgliedstaten verringert werden.

(4)

Für die Menge, für die nicht nachgewiesen worden ist, dass sie vom Markt genommen wurde, sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 bei den Mitgliedstaaten ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 galten, eingezogen werden. In diesem Zeitraum erreichte die höchste Ausfuhrerstattung den in der Verordnung (EG) Nr. 1038/2004 der Kommission vom 27. Mai 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 28. Teilausschreibung (3) festgesetzten Betrag von 499,5 EUR/Tonne.

(5)

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) stellen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, Eigenmittel dar. Deswegen muss der Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Beträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (5) festgelegt werden. Da gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die Mitgliedstaaten die Zahlungen in vier Tranchen leisten, sind vier verschiedene Feststellungstermine festzulegen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 werden für die in der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 festgestellten Überschussmengen Zucker, für die bis 31. März 2006 nicht in geeigneter Weise nachgewiesen wurde, dass sie vom Markt genommen wurden, bei den einzelnen Mitgliedstaaten die folgenden Beträge eingezogen:

Estland: 45 686 268 EUR,

Zypern: 19 991 489 EUR,

Lettland: 4 418 577 EUR,

Malta: 1 224 774 EUR,

Slowakei: 4 209 786 EUR.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 gelten für die Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaft folgende Termine:

a)

im Hinblick auf den Betrag, der bis 31. Dezember 2006 dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben ist, das Datum, an dem diese Entscheidung den betreffenden Mitgliedstaaten bekannt gegeben wird;

b)

im Hinblick auf die Beträge, die bis 31. Dezember 2007, 2008 und 2009 dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben sind, der 15. Oktober des jeweiligen Jahres.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Malta und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2005 (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 190 vom 28.5.2004, S. 25.

(4)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(5)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).


15.11.2006   

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L 314/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahre 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5375)

(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

(2006/777/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Schweinepest so schnell wie möglich zu tilgen, kann die Gemeinschaft sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2). Die genannte Verordnung betrifft gemeinschaftliche Finanzhilfen, die den Mitgliedstaaten für die darin definierten förderfähigen Ausgaben für bestimmte Seuchentilgungsmaßnahmen in den in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Fällen gewährt werden.

(3)

Im Jahre 2006 ist die klassische Schweinepest in Deutschland ausgebrochen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (3), musste Deutschland bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest durchführen. Zu diesen Maßnahmen gehörte die präventive Räumung aller Schweinehaltungsbetriebe in der Schutzzone im Umkreis um einen bestätigten Ausbruch in der Gemeinde Borken in Nordrhein-Westfalen.

(5)

Deutschland hat die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest zu verhindern.

(6)

Am 12. September 2006 hat Deutschland die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 für die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe erforderlichen Finanzinformation vorgelegt.

(7)

Deutschland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Die Zahlung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe erfolgt vorbehaltlich der tatsächlichen Durchführung der geplanten Tätigkeiten und der fristgerechten Vorlage aller nötigen Informationen durch die Behörden.

(9)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe

(1)   Deutschland wird eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die entstandenen Kosten durch die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Jahre 2006, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2006/346/EG, gewährt.

(2)   Die genannte Finanzhilfe beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 5 000 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/391/EG (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 24).


15.11.2006   

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L 314/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5384)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/778/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/629/EWG werden Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgelegt, die zum Zwecke der Aufzucht und Mast gehalten werden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.

(2)

Mit der Richtlinie 91/630/EWG werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 98/58/EG werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die zuständige Behörde Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durchführt, und der Kommission einen Bericht über diese Kontrollen zu unterbreiten.

(4)

Mit der Entscheidung 2000/50/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (5), wird festgelegt, dass die Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 98/58/EG vorzulegen haben, Kälber, Schweine und Legehennen erfassen müssen. Außerdem ist darin festgelegt, welche Angaben die Berichte der Mitgliedstaaten für jede Tierart und Tierkategorie enthalten müssen.

(5)

Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen von Nutztieren sollten nicht nur die Anforderungen spezifischer Rechtsvorschriften beispielsweise für Kälber, Schweine oder Legehennen berücksichtigt werden, sondern auch allgemeine Tierschutzanforderungen, wie sie in der Richtlinie 98/58/EG festgelegt sind. Die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission sollten daher sowohl allgemeine als auch spezifische Anforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht umfassen.

(6)

Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen von Nutztieren sollten auch alle anderen Nutztierarten erfasst werden, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/58/EG fallen. Die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission sollten daher entsprechend erweitert werden.

(7)

In der Richtlinie 1999/74/EG sind Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen festgelegt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die zuständige Behörde Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie sicherzustellen.

(8)

Die Erfahrungen mit den Richtlinien 91/629/EWG, 91/630/EWG, 98/58/EG und 1999/74/EG lassen erkennen, dass zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Planung, Durchführung und Aufzeichnung der gemäß diesen Richtlinien von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kontrollen und der Berichterstattung darüber Unterschiede bestehen.

(9)

Die Erfassung von Informationen über Tierschutzkontrollen ist von grundlegender Bedeutung, damit die Gemeinschaft die Auswirkungen ihrer Politik in diesem Bereich bewerten kann. Außerdem ist es wichtig, dass Tierschutzvorschriften einheitlich angewandt werden, insbesondere weil sie die Wettbewerbsfähigkeit mancher Haltungsbetriebe beeinflussen können. Deshalb müssen die Mindestanforderungen an die Kontrollen von Betrieben, in denen Nutztiere gehalten werden, aktualisiert werden.

(10)

In Titel V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) sind Kontrollpläne einschließlich entsprechender Jahresberichte vorgesehen. Die derzeitige Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Entscheidung 2000/50/EG sollte an diese Verordnung angepasst werden, insbesondere was die Häufigkeit und den Vorlagetermin der Berichte an die Kommission betrifft.

(11)

Die Tierschutzbedingungen werden von den Haltungssystemen beeinflusst. Daher stellen sie eine nützliche Grundlage für die Erfassung von Informationen dar. Im Fall der Legehennen sollte insbesondere auf die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (7) Bezug genommen werden, da sie zusätzliche Bestimmungen für Alternativsysteme enthält.

(12)

Das derzeitige System zur Erfassung und Analyse der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen bedeutet sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten erheblichen Verwaltungsaufwand. Außerdem bringt es das Risiko mit sich, dass Angaben verändert werden. Deshalb ist es notwendig, eine Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines modernen Informationssystems auf Gemeinschaftsebene durchzuführen, mit dem die Erfassung und Analyse der benötigten Angaben verbessert und erleichtert werden könnte.

(13)

Die Entscheidung 2000/50/EG sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden Regeln festgelegt für die Harmonisierung

a)

der Erfassung von Informationen während der von der zuständigen Behörde gemäß den Richtlinien 91/629/EWG, 91/630/EWG, 98/58/EG und 1999/74/EG durchgeführten Kontrollen und

b)

der entsprechenden Berichterstattung an die Kommission.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Richtlinien.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Kontrolle“ bedeutet eine von der zuständigen Behörde gemäß einer der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Richtlinien durchgeführte Überprüfung eines Betriebs, in dem zum Zeitpunkt der Überprüfung Tiere gehalten werden;

b)

„Verstoß“ bedeutet eine Zuwiderhandlung gegen eine der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Richtlinien, die

i)

von der zuständigen Behörde während einer Kontrolle festgestellt wird;

ii)

von dieser Behörde dem Eigentümer oder Halter der im betreffenden Betrieb gehaltenen Tiere durch ein amtliches Dokument angezeigt wird.

Artikel 3

Bei jeder Kontrolle zu erfassende und aufzuzeichnende Informationen

Bei jeder Kontrolle erfasst die zuständige Behörde auf Papier oder in elektronischer Form Angaben zu folgenden Punkten:

a)

Datum der Kontrolle und Kenndaten des Betriebs;

b)

Kategorien der Haltungssysteme und entsprechende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gemäß Anhang I;

c)

Kategorien der Verstöße und entsprechende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gemäß Anhang II;

d)

administrative Kategorien der Verstöße sowie Maßnahmen der zuständigen Behörde gemäß Anhang III.

Artikel 4

Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 91/629/EWG

Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 91/629/EWG überprüft die zuständige Behörde mindestens fünf der in Anhang II Kapitel I dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.

Artikel 5

Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 91/630/EWG

Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 91/630/EWG überprüft die zuständige Behörde mindestens vier der in Anhang II Kapitel II dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 91/630/EWG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.

Artikel 6

Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 98/58/EG

Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 98/58/EG überprüft die zuständige Behörde mindestens fünf der in Anhang II Kapitel III dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.

Artikel 7

Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 1999/74/EG

Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 1999/74/EG überprüft die zuständige Behörde mindestens drei der in Anhang II Kapitel IV dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.

Artikel 8

Berichte

(1)   Spätestens bis zum 30. Juni 2009 und anschließend spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege einen Bericht über die gemäß dieser Entscheidung bei den Kontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs erfassten und aufgezeichneten Informationen.

(2)   Der Bericht gemäß Absatz 1

a)

enthält die in Anhang IV genannten Informationen;

b)

wird ergänzt durch eine Analyse der schwerwiegendsten festgestellten Verstöße und einen nationalen Aktionsplan zur Vermeidung oder Reduzierung derartiger Verstöße in den Folgejahren.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2000/50/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 11

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(4)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(5)  ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(7)  ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/2006 (ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 30).


ANHANG I

gemäß Artikel 3 Buchstabe b

KATEGORIEN DER HALTUNGSSYSTEME

Kategorien der Haltungssysteme für Legehennen und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003

Kategorie der Haltungssysteme

Entsprechende Gemeinschaftsvorschrift

Freilandhaltung

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003

Bodenhaltung

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003

Haltung in ausgestalteten Käfigen

Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG

Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen

Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG


ANHANG II

gemäß Artikel 3 Buchstabe c sowie Artikel 4, 5 und 6

KAPITEL I

Verstoßkategorien bei Kälbern und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG

Verstoßkategorie

Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG

Kontrollen

Anhang, Nummer 6

Bewegungsfreiheit

Anhang, Nummern 7 und 8

Besatzdichte

Artikel 3

Gebäude und Unterbringung

Anhang, Nummern 1, 2, 3, 9, 14 und 10

Mindestbeleuchtung

Anhang, Nummer 5

Automatische und mechanische Anlagen

Anhang, Nummer 4

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

Anhang, Nummern 12, 13 und 15

Hämoglobinwert

Anhang, Nummer 11

Faserhaltiges Raufutter

Anhang, Nummer 11

KAPITEL II

Verstoßkategorien bei Schweinen und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/630/EWG

Verstoßkategorie

Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/630/EWG

Personal

Artikel 5 Buchstabe a

Kontrollen

Artikel 3 Absatz 8

Anhang, Kapitel II, Abschnitt B, Nummer 2

Anhang, Kapitel II, Abschnitt C, Nummer 3

Anhang, Kapitel II, Abschnitt D

Bewegungsfreiheit

Artikel 3 Absatz 3

Anhang, Kapitel II, Abschnitt B, Nummern 1, 4 und 5

Anhang, Kapitel II, Abschnitt C, Nummern 1 und 2

Besatzdichte

Artikel 3 Absatz 1 und 4

Gebäude und Unterbringung

Anhang, Kapitel I, Nummern 1, 2 und 3

Mindestbeleuchtung

Anhang, Kapitel I, Nummer 2

Böden

Artikel 3 Absatz 2

Anhang, Kapitel I, Nummer 5

Anhang, Kapitel II, Abschnitt A

Einstreu

Artikel 3 Absatz 5

Anhang, Kapitel I, Nummer 4

Anhang, Kapitel II, Abschnitt B, Nummer 3

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

Artikel 3 Absatz 6

Anhang, Kapitel I, Nummern 6 und 7

Faserhaltiges Raufutter

Artikel 3 Absatz 7

Verstümmelungen

Anhang, Kapitel I, Nummer 8

Zuchtmethoden

Anhang, Kapitel II, Abschnitt C, Nummer 3

KAPITEL III

Verstoßkategorien für alle Betriebe und entsprechende Bestimmungen im Anhang der Richtlinie 98/58/EG

Verstoßkategorie

Entsprechende Nummern im Anhang der Richtlinie 98/58/EG

Personal

Nummer 1

Kontrollen

Nummern 2, 3 und 4

Aufzeichnungen

Nummern 5 und 6

Bewegungsfreiheit

Nummer 7

Gebäude und Unterbringung

Nummern 8 bis 12

Automatische oder mechanische Anlagen

Nummer 13

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

Nummern 14 bis 18

Verstümmelungen

Nummer 19

Zuchtmethoden

Nummern 20 und 21

KAPITEL IV

Verstoßkategorien bei Legehennen und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG

Verstoßkategorie

Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG

Kontrollen

Anhang, Nummern 1 und 6

Besatzdichte

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Gebäude und Unterbringung

Artikel 4, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 5, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe a

Anhang, Nummern 4, 5 und 7

Mindestbeleuchtung

Anhang, Nummer 3

Automatische oder mechanische Anlagen

Anhang, Nummer 2

Verstümmelungen

Anhang, Nummer 8


ANHANG III

gemäß Artikel 3 Buchstabe d

Administrative Verstoßkategorien

Administrative Verstoßkategorie

Maßnahme der zuständigen Behörde

A

Aufforderung, den Verstoß/die Verstöße binnen einer Frist von weniger als drei Monaten zu beseitigen

Keine sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens

B

Aufforderung, den Verstoß/die Verstöße binnen einer Frist von mehr als drei Monaten zu beseitigen

Keine sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens

C

Sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens


ANHANG IV

Informationen, die der Kommission gemäß Artikel 8 vorzulegen sind

Die Informationen gemäß Artikel 8 werden der Kommission entsprechend den Tabellen 1 und 2 dieses Anhangs übermittelt.

Anzugeben ist die Zahl

der kontrollpflichtigen Betriebe in Zeile 1 der Tabellen 1 und 2;

der kontrollierten Betriebe in Zeile 2 der Tabellen 1 und 2, basierend auf der Zahl der Kontrollen gemäß den Artikeln 4 bis 7;

der Betriebe, in denen kein Verstoß festgestellt wurde, in Zeile 3 der Tabellen 1 und 2, basierend auf den Ergebnissen der in Zeile 2 von Tabelle 1 bzw. 2 verzeichneten Kontrollen;

der Verstöße entsprechend den Kategorien von Anhang II in den Zeilen 4 bis 18 der Tabelle 1 und in den Zeilen 4 bis 12 der Tabelle 2 dieses Anhangs;

der Verstöße entsprechend den Kategorien von Anhang III in den Zeilen 19 bis 21 der Tabelle 1 und in den Zeilen 13 bis 15 der Tabelle 2 dieses Anhangs.

Tabelle 1

Tierkategorie

Legehennen

Kälber

Schweine

Haltungssystem

Anzahl

Freilandhaltung

Bodenhaltung

ausgestaltete Käfige

nicht ausgestaltete Käfige

1

Kontrollpflichtige Betriebe

 

 

 

 

 

 

2

Kontrollierte Betriebe

 

 

 

 

 

 

3

Betriebe ohne Beanstandung

 

 

 

 

 

 

Zahl der Verstöße wegen

4

Personal

 

 

 

 

 

 

5

Kontrollen

 

 

 

 

 

 

6

Aufzeichnungen

 

 

 

 

 

 

7

Bewegungsfreiheit

 

 

 

 

 

 

8

Besatzdichte

 

 

 

 

 

 

9

Gebäude und Unterbringung

 

 

 

 

 

 

10

Mindestbeleuchtung

 

 

 

 

 

 

11

Böden (für Schweine)

 

 

 

 

 

 

12

Einstreu

 

 

 

 

 

 

13

Automatische und mechanische Anlagen

 

 

 

 

 

 

14

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

 

 

 

 

 

 

15

Hämoglobinwert (Kälber)

 

 

 

 

 

 

16

Faserhaltiges Raufutter (Kälber und Sauen)

 

 

 

 

 

 

17

Verstümmelungen

 

 

 

 

 

 

18

Zuchtmethoden

 

 

 

 

 

 

19

Verstoß A

 

 

 

 

 

 

20

Verstoß B

 

 

 

 

 

 

21

Verstoß C

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Tierkategorie

Anzahl

Rinder (Kälber ausgenommen)

Schafe

Ziegen

Hausgeflügel (1)

Laufvögel

Enten

Gänse

Pelztiere

Truthühner

1

Kontrollpflichtige Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Kontrollierte Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Betriebe ohne Beanstandung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Verstöße wegen

4

Personal

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Kontrollen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Aufzeichnungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Bewegungsfreiheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Gebäude und Unterbringung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Automatische und mechanische Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Verstümmelungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Zuchtmethoden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Verstoß A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Verstoß B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Verstoß C

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Geflügel der Spezies Gallus gallus mit Ausnahme von Legehennen


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

mit Übergangsmaßnahmen für Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5387)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/779/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) führt Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung dieser Seuche ein. Sie legt fest, welche Maßnahmen bei Ausbruch der klassischen Schweinepest zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nach Bestätigung eines Primärfalls klassischer Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan der Maßnahmen zur Tilgung dieser Seuche vorlegen. Die genannte Richtlinie sieht auch die Notimpfung von Wildschweinen und Schweinen in Haltungsbetrieben vor.

(2)

Im Jahre 2006 meldete Rumänien der Kommission häufige Ausbrüche der klassischen Schweinepest in Schweinehaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet. Die klassische Schweinepest ist zudem bei Wildscheinen aufgetreten und tritt auch weiterhin auf.

(3)

Rumänien hat als Reaktion auf diese Ausbrüche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 2001/89/EG getroffen.

(4)

Außerdem hat Rumänien der Kommission Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung von Schweinen in Haltungsbetrieben sowie von Wildschweinen zur Genehmigung vorgelegt.

(5)

Mit Blick auf den Handel mit lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, kann die Seuchensituation in Rumänien immer noch ein Tiergesundheitsrisiko für die Schweinebestände der Gemeinschaft darstellen.

(6)

Mit Blick auf den Beitritt Rumäniens und angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation ist es angezeigt, ab dem Zeitpunkt des Beitritts für das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens Gemeinschaftsmaßnahmen für die Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, frischem Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten für einen Übergangszeitraum von neun Monaten zu erlassen.

(7)

Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Gemeinschaft zu verhindern, ist es angezeigt, mit dieser Entscheidung ein Verbot der Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Rumänien zu erlassen. Dieses Schweinefleisch und diese Schweinefleischerzeugnisse sowie -zubereitungen sollten mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit den Genusstauglichkeitskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) und den Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) verwechselt werden können. Gleichwohl ist es angezeigt, dass solche Schweinefleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, sofern sie so behandelt worden sind, dass ein etwa vorhandenes Virus der klassischen Schweinepest abgetötet wird.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verbot der Versendung lebender Schweine aus Rumänien

Rumänien stellt sicher, dass aus seinem Hoheitsgebiet keine lebenden Schweine in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

Artikel 2

Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen

Rumänien stellt sicher, dass aus seinem Hoheitsgebiet keine Sendungen von Schweinesamen, -eizellen oder -embryonen in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

Artikel 3

Verbot der Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten

Rumänien stellt sicher, dass aus seinem Hoheitsgebiet keine Sendungen von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

Artikel 4

Spezielle Kennzeichnung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten

Rumänien stellt sicher, dass frisches Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit einem speziellen Kennzeichen versehen werden, das nicht oval und nicht verwechselbar sein darf mit

a)

dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II, Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und

b)

der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I, Abschnitt I, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 5

Ausnahmen für bestimmte Versendungen von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten

Abweichend von Artikel 3 kann Rumänien die Versendung von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus seinem Hoheitsgebiet genehmigen, sofern die Erzeugnisse

a)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG (6) des Rates erzeugt und behandelt worden sind;

b)

Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind und

c)

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 (7) der Kommission begleitet werden, deren Teil 2 folgendermaßen auszufüllen ist:

„Erzeugnis gemäß der Entscheidung 2006/779/EG der Kommission vom 14. November 2006 mit Übergangsmaßnahmen für Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest in Rumänien.“

Artikel 6

Umsetzung

Rumänien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Es setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Sie gilt für einen Zeitraum von neun Monaten.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission.

(6)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(7)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.


Berichtigungen

15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/50


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) mit Ursprung in der Republik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 23. Dezember 2005 )

Seite 9, Randnummer 16:

anstatt:

„wenn DRAM-Multikombinationsformen“

muss es heißen:

„wenn (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen“.

Seite 9, Randnummer 19:

anstatt:

„in DRAM-Multikombinationsformen …eingebaut werden“

muss es heißen:

„in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen …eingebaut werden“.

Seite 9, Randnummer 20:

anstatt:

„dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, sobald sie in DRAM-Multikombinationsformen integriert worden sind, nicht mehr als eine Ware betrachtet werden dürfe, für die potenziell ein Ausgleichszoll erhoben werden kann. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, selbst wenn sie in DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ihre Eigenschaften und Funktionen nicht verlieren. Die Tatsache, dass sie in DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ändert nichts an ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften. Darüber hinaus haben DRAM-Multikombinationsformen, DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs dieselbe Funktion, nämlich — wenn auch in unterschiedlichem Umfang — Speicherkapazität zur Verfügung zu stellen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Integration eines DRAM-Chips oder einbaufertigen DRAMs in eine DRAM-Multikombinationsform“

muss es heißen:

„dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, sobald sie in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen integriert worden sind, nicht mehr als eine Ware betrachtet werden dürfen, für die potenziell ein Ausgleichszoll erhoben werden kann. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, selbst wenn sie in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ihre Eigenschaften und Funktionen nicht verlieren. Die Tatsache, dass sie in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ändert nichts an ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften. Darüber hinaus haben (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen, DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs dieselbe Funktion, nämlich — wenn auch in unterschiedlichem Umfang — Speicherkapazität zur Verfügung zu stellen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Integration eines DRAM-Chips oder einbaufertigen DRAMs in eine (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsform“.

Seite 10, Randnummer 28 Buchstabe c:

anstatt:

„Einfuhr von DRAM-Multikombinationsformen“

muss es heißen:

„Einfuhr von (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen“.

Seite 11, Randnummer 30:

anstatt:

„… und 4. im Falle von DRAM-Multikombinationsformen“

muss es heißen:

„… und 4. im Falle von (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen“.

Seite 11, Randnummer 30:

anstatt:

„Gesamtwert der DRAM-Multikombinationsform“

muss es heißen:

„Gesamtwert der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsform“.

Seite 11, Randnummer 30 Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Tabelle sowie Artikel 1 Absatz 4 Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Tabelle:

anstatt:

„DRAM-Multikombinationsformen“

muss es heißen:

„(Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen“.

Seite 11, Randnummer 30 Nr. 3 der Tabelle sowie Seite 13, Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003, Nr. 3 der Tabelle:

anstatt:

„mehr als 10 %, aber weniger als 20 %“

muss es heißen:

„10 % oder mehr, aber weniger als 20 %“.

Seite 11, Randnummer 30 Nr. 4 der Tabelle sowie Seite 14, Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003, Nr. 4 der Tabelle:

anstatt:

„mehr als 20 %, aber weniger als 30 %“

muss es heißen:

„20 % oder mehr, aber weniger als 30 %“.

Seite 11, Randnummer 30 Nr. 5 der Tabelle sowie Seite 14, Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003, Nr. 5 der Tabelle:

anstatt:

„mehr als 40 %, aber weniger als 50 %“

muss es heißen:

„40 % oder mehr, aber weniger als 50 %“.

Seite 13, Verfügender Teil, Artikel 1 fünfter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

Chips und/oder einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen, vorausgesetzt die DRAM-Multikombinationsform“,

muss es heißen:

„—

Chips und/oder einbaufertige DRAMs in (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen, vorausgesetzt die (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsform“.

Seite 16, Anhang Nummer 4 oberstes rechtes Feld in der Tabelle:

anstatt:

„Preis der DRAM-Chips und/oder der einbaufertigen DRAMs, die von allen übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt und in DRAM-Multikombinationsformen integriert wurden“

muss es heißen:

„Preis der DRAM-Chips und/oder der einbaufertigen DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea, die von allen übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt und in DRAM-Multikombinationsformen integriert wurden“.


15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/51


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 306 vom 7. November 2006 )

Seite 11, Anhang:

anstatt:

„BULGARIEN

Ministry of Economy

Multilateral Trade and Economic Policy and Regional Cooperation Directorate

12, Al. Batenberg str.

1000 Sofia

Bulgaria“

muss es heißen:

„BULGARIEN

Ministry of Finance

External Finance Directorate

102, G. Rakosky Street

1040 Sofia

Bulgaria“.