ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
10. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1650/2006 des Rates vom 7. November 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1651/2006 des Rates vom 7. November 2006 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1652/2006 des Rates vom 7. November 2006 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1653/2006 der Kommission vom 9. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1654/2006 der Kommission vom 9. November 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1655/2006 der Kommission vom 9. November 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1656/2006 der Kommission vom 9. November 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1657/2006 der Kommission vom 9. November 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1658/2006 der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1659/2006 der Kommission vom 9. November 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1660/2006 der Kommission vom 9. November 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1661/2006 der Kommission vom 9. November 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

30

 

*

Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet ( 1 )

31

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5281)  ( 1 )

46

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 zur Festsetzung der Beträge der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft zu gewährenden Diversifizierungsbeihilfe, zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und befristeten Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/07 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5306)

49

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5311)  ( 1 )

51

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5315)  ( 1 )

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/91 des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fangmengen und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 222 vom 17.8.2001)

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1650/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 3 479 EUR je Tonne auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein.

(2)

Nachdem Umgehungspraktiken über Indien und Thailand festgestellt worden waren, wurden die Maßnahmen im Dezember 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 2272/2004 (3) auf Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

2.   Antrag

(3)

Am 13. Februar 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der für Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen (nachstehend „Antrag“ genannt). Der Antrag wurde vom „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ bzw. „Antragsteller“ genannt) im Namen des einzigen Herstellers in der Gemeinschaft gestellt.

(4)

Er enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge nach der Einführung der für Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumping- und Antiumgehungsmaßnahmen verändert hat. Der erhebliche Anstieg der Einfuhren derselben Ware aus Indonesien und Malaysia ist ein Indiz dafür.

(5)

Die Veränderung des Handelsgefüges sei, so der Antragsteller, auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indonesien und Malaysia zurückzuführen. Ferner machte er geltend, dass es für diese Praktiken, abgesehen von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China, keine wirtschaftliche Rechtfertigung oder hinreichende Begründung gebe.

(6)

Der Antragsteller wies nach, dass die Abhilfewirkung der für Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend waren bedeutende Einfuhren von Cumarin aus Indonesien und Malaysia an die Stelle der Cumarineinfuhren aus der VR China getreten. Zudem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser erhöhten Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt worden war, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, und dass im Verhältnis zu den zuvor für Cumarin mit Ursprung in der VR China festgestellten Normalwerten Dumping vorlag.

3.   Einleitung des Verfahrens

(7)

Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2006 (4) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der für die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, ein; gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies sie die Zollbehörden an, Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Code 2932210016) zollamtlich zu erfassen.

4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indonesiens und Malaysias, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren, wurden Fragebogen übermittelt. In Indonesien und Malaysia waren keine Hersteller bekannt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(9)

Keiner der Hersteller oder Ausführer in der VR China, in Indonesien oder Malaysia beantwortete den Fragebogen. Die indonesischen Behörden teilten mit, dass in ihrem Land kein Hersteller von Cumarin bekannt sei.

5.   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 28. Februar 2006 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über den Zeitraum von 2002 bis zum Ende des UZ eingeholt.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

a)   Indonesien und Malaysia

(11)

Es meldeten sich keine indonesischen bzw. malaysischen Hersteller oder Ausführer von Cumarin oder arbeiteten an der Untersuchung mit. Folglich mussten die Feststellungen betreffend die Ausfuhren von aus Indonesien und Malaysia in die Gemeinschaft versandtem Cumarin gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zu Beginn der Untersuchung waren die indonesischen und malaysischen Behörden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung unterrichtet worden.

b)   VR China

(12)

An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller oder Ausführer mit.

(13)

Die bekannten Unternehmen wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann.

2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(14)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, um Cumarin das derzeit unter KN-Code ex 2932 21 00 eingereiht wird. Cumarin ist ein weißliches kristallines Pulver mit dem charakteristischen Duft von frischem Heu. Es dient hauptsächlich als Aromat und als Fixiermittel bei der Herstellung von Duftstoffen, die ihrerseits bei der Herstellung von Waschmitteln, Kosmetika und Parfums verwendet werden.

(15)

Cumarin lässt sich im Wege zweier verschiedener Verfahren herstellen: mittels Perkin-Synthese aus Phenolaldehyden oder durch den Raschig-Prozess aus o-Cresol. Beide Cumarinarten weisen jedoch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden denselben Verwendungen zugeführt.

(16)

In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft der indonesischen bzw. malaysischen Parteien muss aufgrund der verfügbaren Informationen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass das aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin und das aus Indonesien und Malaysia versandte Cumarin dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungen zugeführt werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(17)

Wie bereits erwähnt, war die Veränderung des Handelsgefüges dem Antragsteller zufolge auf den Versand über Indonesien und Malaysia zurückzuführen.

(18)

Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die indonesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und der Einfuhrmengen aus Indonesien wurden daher Eurostat-Daten als die geeignetsten verfügbaren Informationen herangezogen.

(19)

Unmittelbar nachdem die Kommission die vorausgegangene Umgehungsuntersuchung gegen Indien und Thailand eingeleitet hatte, wurden umfangreiche Mengen aus Indonesien in die Gemeinschaft eingeführt. Diese beliefen sich 2004 auf 12,5 Tonnen, 2005 auf 15 Tonnen und im UZ auf 10 Tonnen (was 1,7 % des EU-Verbrauchs entsprach). Parallel dazu stiegen die chinesischen Ausfuhren nach Indonesien von 57 Tonnen im Jahr 2003 auf 83,8 Tonnen im UZ an.

(20)

Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Indonesien und der Gemeinschaft von 2004 bis zum Ende des UZ verändert hatte und dass diese Veränderung auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indonesien zurückzuführen war.

(21)

Da kein malaysisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die malaysischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und der Einfuhrmengen aus Malaysia wurden daher Eurostat-Daten als die geeignetsten verfügbaren Informationen herangezogen.

(22)

Im Jahr 2005 wurden die ersten Einfuhren aus Malaysia in die Gemeinschaft verzeichnet. Sie erreichten im gleichen Jahr ein Volumen von 13 Tonnen und im UZ von 23 Tonnen (was 3,9 % des EU-Verbrauchs entsprach). Gleichzeitig stiegen die chinesischen Ausfuhren nach Malaysia von 23,6 Tonnen im Jahr 2004 auf 43,76 Tonnen im UZ an.

(23)

Da kein malaysisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Gemeinschaft von 2005 bis zum Ende des UZ verändert hatte und dass diese Veränderung auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Malaysia zurückzuführen war.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(24)

Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass, da umfangreiche Mengen von Cumarin unmittelbar nach Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung gegen Indien und Thailand eingeführt wurden und gleichzeitig die chinesischen Ausfuhren von Cumarin nach Indonesien anstiegen, es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. Zu beachten ist hierbei auch, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass in Indonesien Cumarin überhaupt hergestellt wird.

(25)

Da kein malaysisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass, da Cumarin erstmals 2005, nach der Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, eingeführt wurde und parallel dazu die chinesischen Ausfuhren nach Malaysia von 23,6 Tonnen 2004 auf 43,7 Tonnen 2005 gestiegen sind, es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. Zu beachten ist hierbei auch, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass in Malaysia Cumarin überhaupt hergestellt wird.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

(26)

Der vorgenannten Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumping- und Antiumgehungsmaßnahmen in Kraft waren. Während bis 2003 kein als Ursprungserzeugnis Indonesiens angemeldetes Cumarin in die Gemeinschaft eingeführt wurde, stiegen die entsprechenden Einfuhren 2003 auf 4 Tonnen, 2004 auf 12,5 Tonnen, 2005 auf 15 Tonnen und im UZ auf 10 Tonnen an, was 1,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise für die Einfuhren aus Indonesien unter dem in der Ausgangsuntersuchung genannten Ausfuhrpreis und weit unter dem ursprünglichen Normalwert lagen.

(28)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den ungewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Indonesien die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Mengen und Preise der gleichartigen Waren untergraben haben.

(29)

Der vorgenannten Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumping- und Antiumgehungsmaßnahmen in Kraft waren. Während vor 2005 kein Cumarin in die Gemeinschaft eingeführt wurde, beliefen sich die entsprechenden Einfuhren 2005 auf 13 Tonnen und im UZ auf 23 Tonnen.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise für die Einfuhren aus Malaysia unter dem in der Ausgangsuntersuchung genannten Ausfuhrpreis und weit unter dem ursprünglichen Normalwert lagen.

(31)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den ungewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Malaysia die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Mengen und der Preise der gleichartigen Waren untergraben haben.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den vorher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten

(32)

Die Untersuchung, ob das im UZ aus Indonesien in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin gedumpt war, stützte sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten.

(33)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung müssen Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwert vorliegen.

(34)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren, d. h. den im Antrag enthaltenen, Informationen vorgenommen.

(35)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, dass die Einfuhren von Cumarin aus Indonesien in die Gemeinschaft gedumpt waren. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 100 %.

(36)

Die Untersuchung, ob das im UZ aus Malaysia in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin gedumpt war, stützte sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten.

(37)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren, d. h. den im Antrag enthaltenen, Informationen vorgenommen.

(38)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, dass die Einfuhren von Cumarin aus Malaysia in die Gemeinschaft gedumpt waren. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 100 %.

C.   MASSNAHMEN

(39)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen betreffend Umgehungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(40)

Der ausgeweitete Zoll sollte dem in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll entsprechen.

(41)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen ab dem Zeitpunkt eingeführt werden, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin erhoben werden, die gemäß der Einleitungsverordnung bei der Einfuhr zollamtlich erfasst wurden.

D.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(42)

Obwohl es der Untersuchung zufolge in Indonesien oder Malaysia keine „echten“ Hersteller von Cumarin gab und sich während der Untersuchung auch keine solchen Hersteller meldeten, müssen neue Hersteller, die einen Antrag auf Befreiung von der ausgeweiteten Antidumpingmaßnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(43)

Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von den Maßnahmen befreit werden, sofern ihre Einfuhren von ausführenden Herstellern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

(44)

Wird eine Befreiung zugestanden, so ändert der Rat die vorliegende Verordnung entsprechend. Die Kommission kontrolliert die Einhaltung der in den gewährten Befreiungen enthaltenen Bedingungen.

E.   VERFAHREN

(45)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigt, die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von aus Indonesien und Malaysia versandtem Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Code 2932210016), ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/2006 und gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollvorschriften anzuwenden.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 05/17

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

(2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann der Rat beschließen, Einfuhren, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/2006 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 (ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 18.

(4)  ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 3.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1651/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) eingeführt wurden.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

(2)

Am 10. Januar 2006 leitete die Kommission von Amts wegen mit einer Bekanntmachung (3) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Interimsüberprüfung beschränkt sich auf den Dumping-Aspekt im Fall eines ausführenden Herstellers, Giant China Co. Ltd (nachstehend „Giant China“ oder „Unternehmen“ genannt).

(3)

Der Kommission lagen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge herrschen für das Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen, denn es erfüllt offensichtlich die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung.

(4)

Daher wurde die teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet, um festzustellen, ob das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tatsächlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist bzw. ob es die Voraussetzungen für die Festlegung eines individuellen Zolls nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt. Sollte dies der Fall sein, ist die unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln und, im Falle von Dumping, die Höhe des Zolls festzulegen, der auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erhoben werden soll.

3.   VERFAHREN

(5)

Die Kommission unterrichtete Giant China, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Behörden in der VR China offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Damit das Unternehmen Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnte, sandte die Kommission dem Unternehmen und den Behörden in der VR China entsprechende Antragsformulare zu. Von Giant China und seinem verbundenen Unternehmen gingen Anträge auf MWB ein.

(7)

In den Betrieben von Giant China und seinem verbundenen Unternehmen Giant Chengdu Co. Ltd wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

4.   BETROFFENE WARE

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition in Artikel 1 der ursprünglichen Verordnung um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 8712 00 10, 8712 00 30 und ex 8712 00 80 zugewiesen werden.

5.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(9)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

6.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

(10)

Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen mit einem weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der VR China verbunden ist, der jedoch das MWB-Antragsformular innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist nicht zurücksandte.

(11)

Entsprechend ihrer gängigen Praxis prüft die Kommission, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Dies erscheint notwendig um zu vermeiden, dass im Falle der Einführung von Maßnahmen Verkäufe einer Unternehmensgruppe über eines der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe umgeleitet werden. In Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware ist, müssen alle diese verbundenen Unternehmen das MWB-Antragsformular ausfüllen, damit geprüft werden kann, ob auch sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann nicht festgestellt werden, ob die gesamte Gruppe alle MWB-Anforderungen erfüllt.

(12)

Darüber hinaus konnte anhand der verfügbaren Informationen auch nicht ermittelt werden, ob das Unternehmen die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

(13)

Die Kommission teilte dem Unternehmen ihre Schlussfolgerungen mit. Es erklärte, an diesem Überprüfungsverfahren nicht länger mitarbeiten zu wollen.

7.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(14)

Die vorstehenden Ergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware des Unternehmens Giant China in die Gemeinschaft eingestellt und die unter Randnummer 1 beschriebenen Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/1996 betreffend die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000, wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005, gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Giant China Co. Ltd hergestellt werden, eingeführt wurden, wird eingestellt.

(2)   Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Giant China Co. Ltd werden aufrechterhalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

(3)  ABl. C 5 vom 10.1.2006, S. 2.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1652/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeitigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyesterspinnfasern (nachstehend „PSF“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (2) eingeführt wurden.

2.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

2.1   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in der VR China erhielt die Kommission einen Antrag des chinesischen Unternehmens Huvis Sichuan (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 für einen „neuen Ausführer“ gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(3)

Der Antragsteller machte geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller von PSF in der VR China, die den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei. Ferner machte er geltend, er habe nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit Ausfuhren von PSF in die Gemeinschaft begonnen.

2.2   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(4)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in Bezug auf den Antragsteller ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte Zoll von 49,7 % auf die Einfuhren von u. a. vom Antragsteller hergestellten PSF aufgehoben. Zugleich wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten PSF einzuleiten.

2.3   Betroffene Ware

(6)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung u. a. in der VR China geführt hat (nachstehend „ursprüngliche Untersuchung“ genannt), d. h. um synthetische Polyesterspinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, die derzeit unter KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden.

2.4   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommissionsdienststellen übermittelten dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt.

2.5   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

3.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

3.1   Status eines „neuen Ausführers“

(10)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die Produktion im Oktober 2004, d. h. nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, aufnahm und die betroffene Ware während des UZ nicht ausführte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller die Anforderung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Grundverordnung erfüllte.

(11)

Jedoch wurde auch festgestellt, dass der Antragsteller mit einem teilweise in Staatseigentum befindlichen chinesischen Hersteller verbunden war, der die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum herstellte, aber nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Da der verbundene chinesische Hersteller dem geltenden endgültigen Antidumpingzoll unterlag, wurde der Schluss gezogen, dass die Anforderung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Grundverordnung nicht erfüllt war, wonach ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen muss, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller im Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist.

(12)

Der Antragsteller behauptete, dass der verbundene Hersteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe. Zur Untermauerung dieses Arguments legte der Antragsteller die geprüften Jahresabschlüsse für den Zeitraum zwischen 2002 und 2004 vor, die nach Angaben des Antragstellers keinerlei Hinweise auf Ausfuhrverkäufe während des ursprünglichen UZ enthielten.

(13)

Aus den vom Antragsteller übermittelten Beweisen ging jedoch nicht hervor, dass der verbundene Hersteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ausführte. Vielmehr gaben die geprüften Jahresabschlüsse nur Aufschluss darüber, dass keine Ausfuhren von Grunderzeugnissen („commodity products“) durchgeführt wurden, ohne jedoch den Begriff „commodity products“ zu definieren. Insbesondere war keine Angabe über die eventuelle Klassifizierung der betroffenen Ware als „commodity product“ enthalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass von dem verbundenen Hersteller neben der betroffenen Ware auch andere Waren produziert werden. Ferner ist anzumerken, dass der verbundene Hersteller außer durch die Vorlage seiner geprüften Jahresabschlüsse nicht an der derzeitigen Untersuchung mitarbeitete und daher die von diesem Unternehmen vorgelegten Informationen nicht geprüft werden konnten. Es war also kein Nachweis darüber verfügbar, dass alle Verkäufe an Abnehmer im Inland im ursprünglichen UZ, beispielsweise an Händler, tatsächlich für den Inlandsmarkt und nicht für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren. Folglich konnte nicht festgestellt werden, ob im ursprünglichen UZ Ausfuhrverkäufe stattfanden oder nicht.

(14)

Nach der Unterrichtung des Antragstellers machte dieser geltend, dass nähere Angaben zu den geprüften Jahresabschlüssen zu einem früheren Zeitpunkt, auf jeden Fall aber vor der Unterrichtung hätten eingeholt werden sollen. Hier ist festzustellen, dass der chinesische verbundene Hersteller aufgefordert worden war, diese Angaben vorzulegen, sowie auf das Fehlen derselben aufmerksam gemacht und gebeten wurde, an diesem Verfahren mitzuarbeiten, was jedoch nicht geschah. Deshalb beruhen die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen auf den verfügbaren Informationen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung. Unter diesen Umständen wurden weitere Informationsgesuche nach Ablauf der geltenden Fristen als eine unangemessene und diskriminierende Verfahrensweise im Vergleich zu der gewöhnlichen Praxis der Gemeinschaftsorgane im Falle von nicht mitarbeitenden Parteien angesehen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über die Feststellungen unterrichtet wurde und ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um dazu Stellung zu beziehen.

(15)

Letztlich ist die Frage unerheblich, ob der verbundene Hersteller Ausfuhren in die Gemeinschaft durchführte oder nicht, da — wie unter den Randnummern 13 sowie 18 bis 31 dargelegt — der verbundene Hersteller nicht an dieser Überprüfung mitarbeitete und die Kommission deshalb nicht in der Lage war festzustellen, ob die aus dem Antragsteller und dem verbundenen Hersteller bestehende wirtschaftliche Einheit die Anforderungen für die Einstufung als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Einheit erfüllte.

3.2   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(16)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Hierbei handelt es sich um folgende Kriterien

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;,

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(17)

Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen.

(18)

Wie unter Randnummer 11 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass es eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und einem anderen in China ansässigen Hersteller der betroffenen Ware gab. Der Aufforderung, ein gesondertes MWB-Antragsformular auszufüllen, kam der verbundene Hersteller nicht nach.

(19)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis prüft, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Dies wird als notwendig erachtet, um zu vermeiden, dass im Falle der Einführung von Maßnahmen Verkäufe einer Unternehmensgruppe über eines der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe umgeleitet werden. In Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware ist, müssen alle diese verbundenen Unternehmen das MWB-Antragsformular ausfüllen, damit geprüft werden kann, ob auch sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann nicht festgestellt werden, dass die gesamte Gruppe alle MWB-Anforderungen erfüllt.

(20)

Die Kommission setzte den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie bei fehlender Antwort des verbundenen Herstellers nicht in der Lage sei zu prüfen, ob dieses Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.

(21)

Der Antragsteller machte geltend, dass beide Unternehmen als Konkurrenten auf dem Inlandsmarkt tätig seien und keine „freundschaftlichen Beziehungen“ unterhielten. Ferner wurde behauptet, dass das verbundene Unternehmen sich geweigert habe, vertrauliche Informationen irgendeiner Art für diese Untersuchung zur Verfügung zu stellen, da es befürchtet habe, dass dies zu einer Verbesserung der Marktstellung des Konkurrenten, d. h. des Antragstellers, führen würde.

(22)

Es sei hier festgestellt, dass der verbundene Hersteller gemäß Artikel 19 der Grundverordnung auf einer vertraulichen Behandlung der erforderlichen Informationen hätte bestehen können, um etwaige Bedenken hinsichtlich der Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten gegenüber Konkurrenten auszuräumen. Jedoch entschied er sich, die erforderlichen Informationen nicht vorzulegen, ohne eine vertrauliche Behandlung zu beantragen. Daher mussten die Argumente des Antragstellers zurückgewiesen werden.

(23)

Weiter argumentierte der Antragsteller, dass seine Geschäftsentscheidungen nicht durch den verbundenen Hersteller beeinflusst werden könnten. Nicht nur wurde dieses Argument durch keinerlei Beweise gestützt, sondern es ist auch unerheblich, da, wie oben dargelegt, dem Antragsteller eine MWB-Behandlung sowieso verweigert werden sollte, wenn das mit ihm verbundene Unternehmen das MWB-Antragsformular nicht ausfüllt, selbst wenn es den MWB-Kriterien enstpricht. Darüber hinaus wird festgestellt, dass, selbst wenn eine eingehende Überprüfung der Behauptung durchgeführt würde, die im vorliegenden Fall verfügbaren Informationen den Schluss zuließen, dass der verbundene Hersteller, entgegen der Behauptung des Antragstellers, sehr wohl dessen Entscheidungen beeinflussen konnte, da er über einen eigenen Vertreter im Aufsichtsrat des Antragstellers verfügte. Der verbundene Hersteller ist in der Lage, Einstimmigkeit erfordernde Geschäftsentscheidungen in Bezug auf Satzungsänderungen, die Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens, Änderungen am Stammkapital und Fusionen mit oder Trennungen von anderen Organisationen durch das Unternehmen zu blockieren. Tatsächlich wurden mit dem Gemeinschaftsunternehmen des Antragstellers und des verbundenen Herstellers gemäß Kapitel 5 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen folgende Ziele verfolgt: „Erreichen einer starken Wettbewerbsposition bei Qualität und Preis auf dem Weltmarkt“, „Herstellung und Verkauf von Polyesterspinnfasern“ und „Ein- und Ausfuhren von Waren und Rohstoffen in Zusammenhang mit Polyesterspinnfasern“. Daraus geht hervor, dass beide Unternehmen tatsächlich zusammenarbeiteten und zumindest ihre Entscheidungen dahin gehend ausrichteten, ihre Stellung auf dem Weltmarkt weitestmöglich auszubauen. Daher war das Argument des Antragstellers zurückzuweisen.

(24)

Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis machte der Antragsteller erneut geltend, dass der verbundene chinesische Hersteller nur wenig oder nur am Rande Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen habe, da seine Zustimmung nur für Entscheidungen erforderlich sei, die die eigentliche Existenz des Unternehmens beträfen. Dies seien Entscheidungen im Zusammenhang mit den Investitionen des verbundenen chinesischen Herstellers, während Geschäftsentscheidungen im Einklang mit der Gesamtstrategie des Hauptanteilseigners getroffen würden und nicht dem Einfluss des chinesischen Herstellers unterlägen. Außerdem sei der verbundene chinesische Hersteller nicht an der Unternehmensleitung beteiligt.

(25)

Der Antragsteller machte ferner geltend, die Ablehnung seines MWB-Antrags allein aufgrund der Nichtmitarbeit des verbundenen chinesischen Herstellers sei nicht gerechtfertigt, da diese Beziehung nur formalen Charakter habe und für den Antragsteller ohne jede praktische Bedeutung sei. Weiterhin wurde argumentiert, dass das Unternehmen mit keinem der ausführenden chinesischen Hersteller von PSF, die den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei, da das verbundene Unternehmen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und sich daher nicht an der ursprünglichen Untersuchung habe beteiligen und keinen individuellen Zollsatz habe beantragen können.

(26)

Wie unter Randnummer 23 dargelegt, konnte die Möglichkeit einer erheblichen Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit des Antragstellers durch das verbundene chinesische Unternehmen nicht als gering oder marginal betrachtet werden. Ganz im Gegenteil betrifft sie, wie unter der besagten Randnummer dargelegt, wesentliche Bereiche. Darüber hinaus war die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob das verbundene chinesische Unternehmen, wie behauptet, im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte, da es nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen boten keine Grundlage für eine Änderung der unter Randnummer 13 dargelegten Schlussfolgerungen. Selbst wenn das verbundene Unternehmen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum keine MWB oder IB beantragen konnte, unterliegt es weiterhin den geltenden Maßnahmen, d. h. dem Residualzoll.

(27)

Abschließend wurde noch allgemein argumentiert, dass die Hauptkriterien, die die Grundlage der Entscheidung für die Ablehnung des MWB-Antrags durch den Antragsteller waren (d. h. die Beziehung zu dem chinesischen verbundenen Hersteller), der Kommission schon vor Einleitung der Untersuchung bekannt waren.

(28)

Dazu sei festgestellt, dass der Hauptgrund für die Ablehnung des MWB-Antrags des Antragstellers, wie unter den Randnummern 13, 23 und 31 dargelegt, nicht die Existenz des verbundenen chinesischen Herstellers als solche war, sondern dessen mangelnde Mitarbeit und, in der Folge, die Unmöglichkeit, u. a. festzustellen, wie viel Einfluss der Staat tatsächlich auf die Geschäftsentscheidungen des Antragstellers hatte und ob der verbundene Hersteller im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, wie behauptet, keine Ausfuhren tätigte.

(29)

Die Anträge des Antragstellers wurden deshalb zurückgewiesen.

(30)

Ferner konnten keine Feststellungen in Bezug auf mögliche Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems getroffen werden. So brachte der teilweise in Staatseigentum befindliche verbundene Hersteller die Landnutzungsrechte in das Stammkapital des Antragstellers ein. Da der verbundenen Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete, war es nicht möglich festzustellen, dass keine derartigen Verzerrungen bestanden.

(31)

In Anbetracht des Vorstehenden und da von dem verbundenen Hersteller kein hinreichend begründeter MWB-Antrag vorlag, konnte die Kommission nicht feststellen, ob die Unternehmensgruppe, d. h. der Antragsteller und sein verbundener Hersteller, den MWB-Kriterien genügte.

3.3   Individuelle Behandlung (IB)

(32)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung enthaltenen Kriterien für eine individuelle Behandlung erfüllen.

(33)

Der Antragsteller beantragte nicht nur MWB sondern auch IB für den Fall, dass Erstere nicht gewährt würde. Wie unter Randnummer 11 dargelegt, gibt es einen mit dem Antragsteller verbundenen und teilweise in Staatseigentum befindlichen Hersteller von PSF. Da der verbundene Hersteller nicht an der derzeitigen Untersuchung mitarbeitete, konnten die Kommissionsdienststellen nicht feststellen, ob der staatliche Einfluss eine Umgehung ermöglichte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller keine IB gewährt werden konnte.

(34)

Der Antragsteller machte geltend, dass im vorliegenden Fall eine Umgehung nicht wahrscheinlich sei, da beide Unternehmen als Konkurrenten zu betrachten seien und der verbundene Hersteller deshalb niemals versuchen würde, Teile seiner Produktion über den Antragsteller in die Gemeinschaft auszuführen.

(35)

Da jedoch beide Unternehmen verbunden sind, ist es schwierig, das Verhalten des verbundenen Herstellers vorherzusagen. Darüber hinaus hatte das Gemeinschaftsunternehmen, wie bereits unter Randnummer 23 dargelegt, das Ziel, die Stellung beider Unternehmen auf dem Weltmarkt weitestmöglich auszubauen. Es wurde daher von einem unmittelbaren Umgehungsrisiko im Falle unterschiedlicher Antidumpingzölle für die beiden Unternehmen ausgegangen. Der Antragsteller legte keine Informationen vor, aufgrund deren ein solches Umgehungsrisiko hinreichend ausgeschlossen werden konnte.

(36)

Der Antragsteller erhob Einwände gegen die Ablehnung seines Antrags auf IB und machte geltend, dass eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch eine Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung festgestellt werden sollte und dass aus Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht die Pflicht für die in China ansässigen Unternehmen abgeleitet werden könne, nachzuweisen, dass sie Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen.

(37)

Diesbezüglich geht aus Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung klar hervor, welche Bedingungen für die Festlegung eines individuellen Zollsatzes erfüllt sein müssen, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a zur Anwendung kommt, was hier der Fall ist, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller die Kriterien von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllt. In Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e der Grundverordnung wird festgestellt, dass der staatliche Einfluss eine Umgehung nicht ermöglichen darf. Wie unter Randnummer 35 dargelegt, war es nicht möglich festzustellen, dass die Bedingungen für eine IB bestanden, da eines der verbundenen Unternehmen nicht an der Untersuchung mitarbeitete.

(38)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller eine IB nicht zugestanden werden sollte.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(39)

Zweck dieser Überprüfung war die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller, die angeblich von der geltenden residualen Dumpingspanne für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China abwich. Der Antrag gründete sich hauptsächlich auf die Behauptung, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine Gewährung von MWB erfülle.

(40)

Da die Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass aufgrund der Nichtmitarbeit des verbundenen Herstellers dem Antragsteller weder eine MWB noch eine IB gewährt werden konnte, war es der Kommission nicht möglich festzustellen, dass sich die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers tatsächlich von der in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne unterscheidet. Daher sollte der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Überprüfung für einen neuen Ausführer eingestellt werden. Die in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzte residuale Dumpingspanne von 49,7 % sollte mithin beibehalten werden.

5.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(41)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 zollamtlich erfasst wurden.

6.   UNTERRICHTUNG

(42)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die oben dargelegten Schlussfolgerungen gezogen wurden. Sie wurden aufgefordert, gemäß Artikel 20 der Grundverordnung Stellung zu nehmen. Den Stellungnahmen der Parteien wurde, wo angezeigt, Rechnung getragen.

(43)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005, wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005, eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 342/2006 eingeleitete Überprüfung für den neuen Ausführer wird eingestellt.

(2)   Der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 26. Februar 2006 auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Huvis Sichuan hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 14.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1653/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

64,8

096

30,1

204

49,5

999

48,1

0707 00 05

052

124,4

204

47,3

220

155,5

628

196,3

999

130,9

0709 90 70

052

99,0

204

110,0

999

104,5

0805 20 10

204

80,9

999

80,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,6

400

84,2

528

75,5

624

86,7

999

79,0

0805 50 10

052

56,6

388

54,8

524

56,1

528

38,3

999

51,5

0806 10 10

052

116,6

400

211,5

508

248,6

999

192,2

0808 10 80

388

74,4

400

105,0

720

73,5

800

157,6

804

103,2

999

102,7

0808 20 50

052

99,0

400

216,1

720

83,9

999

133,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1654/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 10. November 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

18,78 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

18,78 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

18,78 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

18,78 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2041

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

20,41

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

20,41

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

20,41

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2041

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 9. November 2006 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 9. November 2006 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 25,414 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.


10.11.2006   

DE

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L 311/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1656/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. November 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C13

EUR/t

0,00

1102 20 10 9400 (1)

C13

EUR/t

0,00

1102 20 90 9200 (1)

C13

EUR/t

0,00

1102 90 10 9100

C13

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C13

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 13 10 9300 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 13 10 9500 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 13 90 9100 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 19 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C13

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C13

EUR/t

0,00

1104 19 50 9130

C13

EUR/t

0,00

1104 29 01 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 23 10 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 29 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C13

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 12 00 9300

C13

EUR/t

0,00

1108 13 00 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 13 00 9300

C13

EUR/t

0,00

1108 19 10 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C13

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C13

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C13

EUR/t

0,00

1702 30 59 9000 (2)

C13

EUR/t

0,00

1702 30 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 30 99 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 40 90 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 90 50 9100

C13

EUR/t

0,00

1702 90 50 9900

C13

EUR/t

0,00

1702 90 75 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 90 79 9000

C13

EUR/t

0,00

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1657/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 10. November 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1658/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 29. September 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1433/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1433/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1433/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 58.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 10. November 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

20,41

20,41


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1659/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 10. November 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,41

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,41

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2041

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,41

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2041

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2041

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2041 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,41

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2041

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1660/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 vom 3. bis 9. November 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


10.11.2006   

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L 311/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1661/2006 DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 3. bis zum 9. November 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


10.11.2006   

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L 311/31


RICHTLINIE 2006/92/EG DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (5) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II Teil A werden die Einträge für Captan, Ethion und Folpet gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b)

In Anhang II Teil A wird der Eintrag für Dichlorvos durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II werden die Einträge für Captan und Folpet gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b)

In Anhang II wird der Eintrag für Dichlorvos und Ethion durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 10. Mai 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 11. Mai 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27).

(3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission.

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 24.10.2006, S. 3).

(5)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt in mg/kg

„Captan

0,02 (1)

Getreide

Ethion

0,01 (1)

Getreide

Folpet

2 Weizen, Gerste

0,02 (1) Sonstiges Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt in mg/kg

„Dichlorvos

0,01 (1)

Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Captan

Folpet

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,02 (2)

0,02 (2)

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

0,02 (2)

Mandeln

0,3

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

iii)

KERNOBST

3 (1)

3 (1)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen, Marillen

3

 

Kirschen

5

2

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

Pflaumen, Zwetschgen

1

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,02 (2)

 

Tafeltrauben

 

0,02 (2)

Keltertrauben

 

5

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

3 (1)

3 (1)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

Brombeeren

3 (1)

3 (1)

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

3 (1)

3 (1)

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

d)

Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

3 (1)

3 (1)

Stachelbeeren

3 (1)

3 (1)

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

e)

Wildbeeren und Wildobst

0,02 (2)

0,02 (2)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

0,02 (2)

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

2

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

Papayas

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

0,02 (2)

Rote Rüben

 

 

Karotten und Möhren

0,1

 

Maniok, Kassava

 

 

Knollensellerie

0,1

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettiche

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

 

Kohlrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,02 (2)

 

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

0,1

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

0,02 (2)

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Solanaceae

 

0,02 (2)

Tomaten, Paradeiser

2 (1)

2 (1)

Paprika

0,1

 

Auberginen, Melanzani

 

 

Okra

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

0,02 (2)

0,02 (2)

Salatgurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

1

Melonen

0,1

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

d)

Zuckermais

0,02 (2)

0,02 (2)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,02 (2)

 

a)

Blumenkohle

 

0,02 (2)

Rübstiel

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

0,02 (2)

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

 

0,02 (2)

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

 

0,05

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

a)

Kopfsalate und ähnliche

 

 

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

2

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

2

 

Rucola

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

b)

Spinat und ähnliche

 

0,02 (2)

Spinat

0,1

 

Mangold

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

c)

Brunnenkresse

0,02 (2)

0,02 (2)

d)

Chicorée

0,02 (2)

0,02 (2)

e)

Frische Kräuter

 

0,02 (2)

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

0,1

 

Blattsellerie

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

Bohnen (mit Hülsen)

2 (1)

2 (1)

Bohnen (ohne Hülsen)

2 (1)

2 (1)

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

0,1

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Lauch, Porree

2

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

viii)

PILZE

0,02 (2)

0,02 (2)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,02 (2)

0,02 (2)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Lupinen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,02 (2)

0,02 (2)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Hanfsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,05

0,1

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,05 (2)

0,05 (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,05 (2)

150


(1)  Summe aus Captan und Folpet.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG IV

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Dichlorvos

Ethion

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,01 (1)

0,01 (1)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

 

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

 

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

 

 

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen, Marillen

 

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

Pflaumen, Zwetschgen

 

 

Sonstige

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

Tafeltrauben

 

 

Keltertrauben

 

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

Brombeeren

 

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Sonstige

 

 

d)

Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

 

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

Papayas

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,01 (1)

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

0,01 (1)

Rote Rüben

 

 

Karotten und Möhren

 

 

Maniok, Kassava

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettiche

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

 

Kohlrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

0,01 (1)

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

0,01 (1)

a)

Solanaceae

 

 

Tomaten, Paradeiser

 

 

Paprika

 

 

Auberginen, Melanzani

 

 

Okra

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

 

 

Salatgurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

 

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

 

d)

Zuckermais

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,01 (1)

a)

Blumenkohle

 

 

Rübstiel

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

 

 

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

a)

Kopfsalate und ähnliche

 

0,01 (1)

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

 

Rucola

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat und ähnliche

 

0,01 (1)

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

 

0,01 (1)

d)

Chicorée

 

0,01 (1)

e)

Frische Kräuter

 

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

2

Blattsellerie

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

0,01 (1)

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

0,1

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Lauch, Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

viii)

PILZE

 

0,01 (1)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,01 (1)

0,01 (1)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Lupinen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,01 (1)

0,02 (1)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Hanfsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,01 (1)

0,01 (1)

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,02 (1)

3

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,02 (1)

0,02 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. November 2006

zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5281)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/759/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu verringern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (2) ist ein Gemeinschaftsziel zur Verringerung der Prävalenz sämtlicher Salmonellen-Serotypen, die auf der Ebene der Primärproduktion bei Zuchtherden von Gallus gallus für die öffentliche Gesundheit signifikant sind, festgelegt worden.

(3)

Damit dieses Ziel verwirklicht werden kann, haben die Mitgliedstaaten nationale Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus zu erstellen und der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu unterbreiten.

(4)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus vorgelegt.

(5)

Die eingereichten Programme erfüllen die Anforderungen des einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(6)

Infolgedessen sollten die nationalen Bekämpfungsprogramme genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten, die im Anhang aufgeführt sind, eingereichten nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen in Zuchtherden von Gallus gallus werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4).


ANHANG

 

Belgien

 

Tschechische Republik

 

Dänemark

 

Deutschland

 

Estland

 

Griechenland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Irland

 

Italien

 

Zypern

 

Lettland

 

Litauen

 

Ungarn

 

Niederlande

 

Österreich

 

Polen

 

Portugal

 

Slowenien

 

Slowakei

 

Finnland

 

Schweden

 

Vereinigtes Königreich


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Festsetzung der Beträge der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft zu gewährenden Diversifizierungsbeihilfe, zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und befristeten Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/07

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5306)

(Nur der spanische, der deutsche, der englische, der italienische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2006/760/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis zum 31. Oktober 2006 muss die Kommission die Beträge festsetzen, die jedem Mitgliedstaat für die Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 7 derselben Verordnung und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 derselben Verordnung zugeteilt werden.

(2)

Die Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 anhand des Umfangs der im betreffenden Mitgliedstaat im Wirtschaftsjahr 2006/07 aufgegebenen Zuckerquote berechnet.

(3)

Die vollständigen Beträge der befristeten Beihilfe für Österreich und Schweden sind diesen Mitgliedstaaten ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Verfügung zu stellen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beträge je Mitgliedstaat der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 bzw. 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, die anhand des Umfangs der im betreffenden Mitgliedstaat im Wirtschaftsjahr 2006/07 aufgegebenen Zuckerquote festgesetzt werden, sind im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

Die Beträge der befristeten Beihilfe für Österreich und Schweden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sind im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, Irland, die Italienische Republik, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.


ANHANG

Beträge je Mitgliedstaat der Diversifizierungsbeihilfe, der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und der befristeten Beihilfe

Wirtschaftsjahr 2006/07

(EUR)

Mitgliedstaat

Diversifizierungsbeihilfe

Zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe

Befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten

España

10 196 475,75

Ireland

21 818 970,00

21 818 970,00

Italia

85 271 723,40

42 635 861,70

Österreich

9 000 000,00

Portugal

3 856 371,00

1 928 185,50

Sverige

4 660 539,00

5 000 000,00


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5311)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/761/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

(3)

Nachdem Mitte August und Anfang September 2006 von Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gemeldet wurden, hat die Kommission die Entscheidung 2005/393/EG in Bezug auf die Abgrenzung von Sperrzonen mehrmals geändert.

(4)

Am 13. und 16. Oktober 2006 haben Frankreich und Deutschland die Kommission über neue bestätigte Fälle der Blauzungenkrankheit informiert. Angesichts dieser Befunde sollte die Abgrenzung der Sperrzonen in diesen Ländern geändert werden.

(5)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/693/EG (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 52).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Frankreich erhält folgenden Wortlaut:

„Frankreich:

Schutzzone:

Département des Ardennes

Département de l’Aisne: arrondissements de Laon, de Saint-Quentin, de Soissons, de Vervins

Département de la Marne: arrondissements de Reims, de Châlons-en-Champagne, de Sainte-Menehould, de Vitry-le-François

Département de la Haute-Marne: arrondissement de Saint-Dizier

Département de la Meurthe-et-Moselle: arrondissements de Briey, de Nancy, de Toul

Département de la Meuse

Département de la Moselle: arrondissements de Boulay-Moselle, de Metz-ville, de Metz-campagne, de Thionville-est, de Thionville-ouest

Département du Nord

Département du Pas-de-Calais

Département de la Somme: arrondissements d’Abbeville, d’Amiens, de Péronne

Überwachungszone:

Département de l’Aube

Département de l’Aisne: arrondissement de Château-Thierry

Département du Bas-Rhin: arrondissement de Saverne

Département de la Marne: arrondissement d’Epernay

Département de la Haute-Marne: arrondissement de Chaumont

Département de la Meurthe-et-Moselle: arrondissement de Lunéville

Département de la Moselle: arrondissements de Château-Salins, de Forbach, de Sarrebourg, de Sarreguemines

Département de l’Oise

Département de Seine-Maritime: arrondissement de Dieppe

Département de Seine-et-Marne: arrondissements de Meaux, de Provins

Département de la Somme: arrondissement de Montdidier

Département des Vosges: arrondissements d’Epinal, de Neufchâteau“.

2.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Deutschland erhält folgenden Wortlaut:

„Deutschland:

Baden-Württemberg

Stadtkreis Heidelberg

Im Landkreis Karlsruhe: Bad Schönborn, Graben-Neudorf, Ubstadt-Weiher, Linkenheim-Hochstetten, Eggenstein-Leopoldshafen, Dettenheim, Philippsburg, Oberhausen-Rheinhausen, Waghäusel, Hambrücken, Kronau, Forst, Karlsdorf-Neuthard

Stadtkreis Mannheim

Im Main-Tauber-Kreis: Freudenberg, Külsheim, Wertheim

Im Neckar-Odenwald-Kreis: Walldürn, Buchen, Mudau, Limbach, Waldbrunn, Neckargerach, Zwingenberg, Neunkirchen, Schwarzach, Aglasterhausen, Höpfingen, Hardheim, Fahrenbach, Mosbach

Rhein-Neckar-Kreis

Bayern

Stadt Aschaffenburg

Landkreis Aschaffenburg

Landkreis Main-Spessart-Kreis

Landkreis Miltenberg

Im Landkreis Bad Kissingen die Gemeinden Motten, Zeitlofs, Wildflecken, Bad Brückenau, Riedenberg, Oberleichtersbach, Schondra, Wartmannsroth, Elferhausen, Euerdorf, Bad Bocklet, Burkardroth, Bad Kissingen, Oberthulba, Aura, Gerode, Fuchsstadt, Hammelburg

Bremen

Freie Hansestadt Bremen — Stadtgemeinde — mit Ausnahme des Stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven

Hessen

Gesamtes Landesgebiet

Niedersachsen

Im Landkreis Ammerland die Gemeinden Apen, Bad Zwischenahn, Edewecht und Westerstede

Im Landkreis Aurich die Gemeinden Krummhörn, Hinte und Ihlow

Stadt Braunschweig

Landkreis Celle

Landkreis Cloppenburg

Stadt Delmenhorst

Landkreis Diepholz

Stadt Emden

Landkreis Emsland

Landkreis Gifhorn

Landkreis Goslar

Stadt Göttingen

Landkreis Göttingen

Landkreis Grafschaft Bentheim

Landkreis Hameln-Pyrmont

Landeshauptstadt Hannover

Region Hannover

Landkreis Helmstedt

Landkreis Hildesheim

Landkreis Holzminden

Im Landkreis Leer die Städte Leer und Weener und die Gemeinden Brinkum, Bunde, Detern, Filsum, Hesel, Holtland, Jemgum, Moormerland, Nortmoor, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Uplengen und Westoverledingen

Landkreis Nienburg (Weser)

Landkreis Northeim

Landkreis Oldenburg

Landkreis Osnabrück

Stadt Osnabrück

Landkreis Osterode am Harz

Landkreis Peine

Im Landkreis Rotenburg (Wümme): Hellwege, Ahausen, Westerwalsede, Kirchwalsede, Visselhövede, Brockel, Bothel, Hemsbünde, Rotenburg (Wümme), Hassendorf, Sottrum

Stadt Salzgitter

Landkreis Schaumburg

Im Landkreis Soltau-Fallingbostel: Rethem (Aller), Frankenfeld, Ahlden (Aller), Grethem, Gilten, Schwarmstedt, Buchholz (Aller), Essel, Hademstorf, Eickeloh, Hodenhagen, Walsrode, Böhme, Häuslingen, gemeindefreier Bezirk Osterheide, Fallingbostel, Bomlitz, Neuenkirchen, Soltau, Wietzendorf, Munster, Lindwedel

Landkreis Vechta

Landkreis Verden

Landkreis Wolfenbüttel

Stadt Wolfsburg

Nordrhein-Westfalen

Gesamtes Landesgebiet

Rheinland-Pfalz

Gesamtes Landesgebiet

Saarland

Gesamtes Landesgebiet

Sachsen-Anhalt

Im Kreis Mansfelder Land: Wippra

Im Kreis Sangerhausen: Bennungen, Berga, Breitenbach, Breitenstein, Breitungen, Dietersdorf, Hainrode, Hayn (Harz), Horla, Kelbra (Kyffhäuser), Kleinleinungen, Morungen, Questenberg, Roßla, Rotha, Rottleberode, Schwenda, Stolberg (Harz), Tilleda (Kyffhäuser), Uftrungen, Wickerode, Wolfsberg

Im Bördekreis: Ausleben, Barneberg, Gröningen, Gunsleben, Hamersleben, Harbke, Hötensleben, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Ohrsleben, Oschersleben (Bode), Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt

Im Kreis Halberstadt: Aderstedt, Anderbeck, Aspenstedt, Athenstedt, Badersleben, Berßel, Bühne, Danstedt, Dardesheim, Dedeleben, Deersheim, Dingelstedt am Huy, Eilenstedt, Eilsdorf, Groß Quenstedt, Halberstadt, Harsleben, Hessen, Huy-Neinstedt, Langenstein, Lüttgenrode, Nienhagen, Osterode am Fallstein, Osterwieck, Pabstorf, Rhoden, Rohrsheim, Sargstedt, Schauen, Schlanstedt, Schwanebeck, Ströbeck, Schachdorf, Veltheim, Vogelsdorf, Wegeleben, Wülperode, Zilly

Im Ohre-Kreis: Beendorf, Döhren, Walbeck, Flecken Weferlingen

Im Kreis Quedlinburg: Bad Suderode, Ballenstedt, Dankerode, Ditfurt, Friedrichsbrunn, Gernrode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Neinstedt, Neudorf, Quedlinburg, Rieder, Schielo, Siptenfelde, Stecklenberg, Straßberg, Thale, Warnstedt, Weddersleben, Westerhausen

Kreis Wernigerode

Thüringen

Stadt Eisenach

Kreis Eichsfeld

Im Kreis Gotha: Aspach, Ballstädt, Bienstädt, Brüheim, Bufleben, Dachwig, Döllstädt, Ebenheim, Emleben, Emsetal, Ernstroda, Eschenbergen, Finsterbergen, Friedrichroda, Friedrichswerth, Friemar, Fröttstädt, Georgenthal/Thür. Wald, Gierstädt, Goldbach, Gotha, Großfahner, Haina, Hochheim, Hörselgau, Laucha, Leinatal, Mechterstädt, Metebach, Molschleben, Remstädt, Sonneborn, Tabarz/Thür. Wald, Teutleben, Tonna, Tröchtelborn, Trügleben, Waltershausen, Wangenheim, Warza, Weingarten, Westhausen

Im Kyffhäuserkreis: Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Badra, Bellstedt, Bendeleben, Clingen, Ebeleben, Freienbessingen, Göllingen, Greußen, Großenehrich, Günserode, Hachelbich, Helbedündorf, Holzsußra, Niederbösa, Oberbösa, Rockstedt, Rottleben, Schernberg, Seega, Sondershausen, Steinthaleben, Thüringenhausen, Topfstedt, Trebra, Wasserthaleben, Westgreußen, Wolferschwenda

Kreis Nordhausen

Im Kreis Schmalkalden-Meiningen: Aschenhausen, Birx, Breitungen/Werra, Brotterode, Erbenhausen, Fambach, Floh-Seligenthal, Frankenheim/Rhön, Friedelshausen, Heßles, Hümpfershausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Kleinschmalkalden, Mehmels, Melpers, Oberkatz, Oberweid, Oepfershausen, Rhönblick, Rosa, Roßdorf, Schmalkalden, Schwallungen, Stepfershausen, Trusetal, Unterkatz, Unterweid, Wahns, Wasungen, Wernshausen

Im Kreis Sömmerda: Andisleben, Bilzingsleben, Frömmstedt, Gangloffsömmern, Gebesee, Herrnschwende, Schwerstedt, Straußfurt, Walschleben, Weißensee

Unstrut-Hainich-Kreis

Wartburgkreis“.


10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5315)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/762/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Oktober 2006 informierte Bulgarien die Kommission über den Nachweis von Antikörpern gegen die Blauzungenkrankheit bei Kontrollziegen in Slivarovo im Verwaltungsbezirk Burgas, im Südosten Bulgariens nahe der Grenze zur Türkei („das betroffene Gebiet“).

(2)

Da Bulgarien der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten soll, hat es der Kommission mitgeteilt, dass es unverzüglich die Verbringung von Tieren der für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tierarten sowie von deren Samen, Eizellen und Embryonen aus dem betroffenen Gebiet gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2) und der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3) verboten hat.

(3)

Die Verbreitung der Blauzungenkrankheit aus dem betroffenen Gebiet könnte eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit in der Gemeinschaft darstellen.

(4)

Bis weitere Ergebnisse von epidemiologischen und Laboruntersuchungen vorliegen, müssen die Einfuhren von Tieren der für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tierarten, die aus den betroffenen Gebieten stammen oder durch sie hindurchgeführt werden, sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Gemeinschaft ausgesetzt werden.

(5)

Da Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. Juli 2006 erzeugt wurden, wohl kein Risiko darstellen, betrifft diese Einfuhrbeschränkung nur Samen, Eizellen und Embryonen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung sollten anhand der Lageentwicklung und der weiteren von Bulgarien durchgeführten Untersuchungen auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von Tieren der für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tierarten aus, die aus den im Anhang genannten Gebieten oder Teilen davon stammen oder durch diese hindurchgeführt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen aus, die ab dem 1. Juli 2006 in den im Anhang genannten Gebieten oder Teilen davon gewonnen oder erzeugt wurden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/693/EG (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 52).


ANHANG

Teile des bulgarischen Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2:

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

BG

Bulgarien

Verwaltungsbezirk:

Burgas


Berichtigungen

10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/58


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/91 des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fangmengen und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 222 vom 17. August 2001 )

1.

Seite 1, Titel der Verordnung:

anstatt:

„… zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/91 des Rates über …“

muss es heißen:

„… zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates über…“

2.

Auf Seite 7, Anhang II, Unterzone 0, ist der einleitende Satz durch den folgenden Text zu ersetzen:

„Der Teil des Übereinkommensgebiets, der im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die in östlicher Richtung von einem Punkt 61°00′ nördlicher Breite und 65°00′ westlicher Länge bis zu einem Punkt 61°00′ nördlicher Breite und 59°00′ westlicher Länge verläuft, von dort in südöstliche Richtung entlang einer Kompasslinie zu einem Punkt 60°12′ nördlicher Breite und 57°13′ westlicher Länge; von dort wird es im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien, die die folgenden Punkte verbinden, begrenzt:“

3.

Seite 10, Anhang II, „Unterzone 3“, Abteilung 3M:

anstatt:

„…49° 14 …“

muss es heißen:

„…49° 15 …“

4.

Seite 11, Anhang II, „Unterzone 4“:

anstatt:

„… Längenkreis 68°24′27,24 westlicher Länge …“

muss es heißen:

„… Längenkreis 67°24′27,24 westlicher Länge …“