ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
9. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1646/2006 des Rates vom 7. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates vom 7. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

2

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1648/2006 der Kommission vom 8. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1649/2006 der Kommission vom 8. November 2006 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Eier- und Geflügelbereich (kodifizierte Fassung)

6

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

2006/756/GASPBeschluss Darfur/4/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Oktober 2006 über die Ernennung eines Leiters des EU-Polizeiteams/Polizeiberaters des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2) kann von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (3) und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) abgewichen werden.

(2)

Aufgrund der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds sollte die in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vorgesehene Abweichung zur Berücksichtigung der besonderen strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage des Fischereisektors in den Gebieten in äußerster Randlage bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden.

(3)

Infolge der Verlängerung der in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vorgesehenen Abweichung sollte die in Artikel 2 Nummer 5 derselben Verordnung vorgesehene Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden, um den Flottenzugang von Kapazitäten zu erlauben, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung von Fischereifahrzeugen gewährt worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Nummer 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

2.

In Artikel 2 Nummer 5 wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

3.

In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 regelt die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wurde erlassen, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung angenommen haben.

(4)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.

(5)

Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (4) erfüllt Slowenien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Slowenien geltende Ausnahmeregelung sollte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben werden.

(6)

Die Einführung des Euro in Slowenien erfordert die Ausweitung der derzeitigen Bestimmungen über die Einführung des Euro auf Slowenien, die in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 festgelegt sind.

(7)

Im slowenischen Umstellungsplan ist festgelegt, dass die Euro-Banknoten und -Münzen in diesem Mitgliedstaat am Tag der Einführung des Euro das gesetzliche Zahlungsmittel als seine Währung werden sollten. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2007 festgelegt werden. Auf eine „Auslaufphase“ sollte verzichtet werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. C 163 vom 14.7.2006, S. 10.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

(4)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.


ANHANG

In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Portugal und Finnland Folgendes eingefügt:

Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt

„Slowenien

1. Januar 2007

1. Januar 2007

Nein“


9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1648/2006 DER KOMMISSION

vom 8. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

64,8

096

30,1

204

56,3

999

50,4

0707 00 05

052

110,7

204

47,2

220

155,5

628

196,3

999

127,4

0709 90 70

052

94,9

204

97,7

999

96,3

0805 20 10

204

81,3

999

81,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

80,7

400

83,1

528

75,5

624

86,7

999

81,5

0805 50 10

052

58,2

388

50,2

524

56,1

528

41,8

999

51,6

0806 10 10

052

94,1

400

211,5

508

249,3

999

185,0

0808 10 80

388

76,2

400

105,3

720

73,5

800

157,6

804

103,2

999

103,2

0808 20 50

052

94,8

400

174,0

720

77,4

999

115,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1649/2006 DER KOMMISSION

vom 8. November 2006

über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Eier- und Geflügelbereich

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 109/80 der Kommission vom 18. Januar 1980 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Eier- und Geflügelbereich (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5) der auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnete Teil der Erstattung, der am Tag der Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten anwendbar ist, zu zahlen, sobald der Nachweis erbracht ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(3)

Nach Artikel 4 Absätze 1 und 7 und Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) kann der Teil der Erstattung, der auf der Grundlage des niedrigsten Satzes berechnet wird, gezahlt werden, sobald das Erzeugnis der mit der genannten Verordnung eingeführten Sonderregelung unterstellt worden ist.

(4)

Im Rahmen der mit einigen Drittländern getroffenen Sonderregelungen kann der für die Ausfuhr nach diesen Ländern geltende Erstattungssatz für bestimmte Erzeugnisse des Eier- und Geflügelsektors geringer, mitunter erheblich geringer sein als der gewöhnlich angewandte Erstattungssatz. Es kann auch geschehen, dass keine Erstattung festgesetzt wird.

(5)

Der niedrigste Erstattungssatz ergibt sich auch aus der Nichtfestsetzung einer Erstattung.

(6)

Im Falle der Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung gewährleisten die in den Vereinigten Staaten getroffenen Maßnahmen, dass die Erzeugnisse, bei denen für andere Bestimmungsländer eine Erstattung gewährt wurde, nicht in dieses Land eingeführt werden dürfen. Eine Ausnahme sollte ebenso für den niedrigsten Erstattungssatz für Ausfuhren in die Vereinigten Staaten vorgesehen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Ausnahme für die betreffenden Erzeugnisse sowohl hinsichtlich der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als auch hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gelten kann.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nichtfestsetzung der Erstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0105 11, 0105 12, 0105 19, 0207 (ohne die KN-Codes 0207 34, 0207 13 91, 0207 14 91, 0207 26 91, 0207 27 91, 0207 35 91, 0207 36 81, 0207 36 85 und 0207 36 89), 0407, 0408, 1602 32 fallen und nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, wird nicht berücksichtigt

für die Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999,

für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 109/80 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

(3)  ABl. L 14 vom 19.1.1980, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(6)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 109/80 der Kommission

(ABl. L 14 vom 19.1.1980, S. 30)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1475/80

(ABl. L 147 vom 13.6.1980, S. 15)

Nur Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Verordnung (EWG) Nr. 3987/87

(ABl. L 376 vom 31.12.1987, S. 20)

Nur Artikel 4

Verordnung (EWG) Nr. 1737/90

(ABl. L 161 vom 27.6.1990, S. 25)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3779/90

(ABl. L 364 vom 28.12.1990, S. 9)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2916/95

(ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49)

Nur Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 109/80

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang I

Anhang II


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/9


BESCHLUSS DARFUR/4/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 24. Oktober 2006

über die Ernennung eines Leiters des EU-Polizeiteams/Polizeiberaters des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

(2006/756/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Juli 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/468/GASP (2) zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan (EUSR) angenommen.

(2)

Der EUSR stellt u. a. die Koordinierung und Kohärenz der Beiträge der Union zur Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (AMIS) sicher. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP sorgt die unter Aufsicht des EUSR arbeitende EU-Koordinierungszelle in Addis Abeba (ACC), die einen Politikberater, einen Militärberater und einen Polizeiberater umfasst, für die laufende Koordinierung mit allen einschlägigen EU-Akteuren und mit dem Administrative Control and Management Centre (ACMC) in der Befehlskette der Afrikanischen Union in Addis Abeba, um Kohärenz und eine rechtzeitige EU-Unterstützung für AMIS zu gewährleisten.

(3)

Der Polizeiberater des EUSR, der auch Leiter des EU-Polizeiteams ist, ist für die laufende Koordinierung der polizeilichen Unterstützungsmaßnahmen der EU zuständig. Der Leiter des EU-Polizeiteams/Polizeiberater führt die laufenden Geschäfte der Polizeikomponente der Unterstützungsaktion und ist für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständig.

(4)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat auf Empfehlung des EUSR vorgeschlagen, Herrn Åke ROGHE zum Leiter des EU-Polizeiteams/Polizeiberater des EUSR zu ernennen.

(5)

Der Rat hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee aufgrund von Artikel 4 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP ermächtigt, den Leiter des EU-Polizeiteams/Polizeiberater des EUSR zu ernennen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Åke ROGHE wird zum Leiter des EU-Polizeiteams/Polizeiberater des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. November 2006 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

T. TANNER


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.

(2)  ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 38.