ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1640/2006 DER KOMMISSION
vom 7. November 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 7. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
71,9 |
096 |
40,4 |
|
204 |
60,4 |
|
999 |
57,6 |
|
0707 00 05 |
052 |
107,2 |
204 |
46,9 |
|
220 |
155,5 |
|
628 |
196,3 |
|
999 |
126,5 |
|
0709 90 70 |
052 |
90,6 |
204 |
62,0 |
|
999 |
76,3 |
|
0805 20 10 |
204 |
79,7 |
999 |
79,7 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
63,1 |
400 |
86,7 |
|
528 |
75,5 |
|
624 |
86,7 |
|
999 |
78,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
59,7 |
388 |
47,6 |
|
524 |
56,1 |
|
528 |
39,9 |
|
999 |
50,8 |
|
0806 10 10 |
052 |
97,9 |
400 |
211,5 |
|
508 |
248,6 |
|
999 |
186,0 |
|
0808 10 80 |
388 |
77,7 |
400 |
99,3 |
|
720 |
73,5 |
|
800 |
160,5 |
|
804 |
103,2 |
|
999 |
102,8 |
|
0808 20 50 |
052 |
64,3 |
400 |
174,0 |
|
720 |
77,4 |
|
999 |
105,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1641/2006 DER KOMMISSION
vom 6. November 2006
über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 (ABl. L 296 vom 26.10.2006, S. 1).
ANHANG
Nr. |
45 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand |
COD/2AC4 |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
IIa (EG-Gewässer), IV |
Datum |
6. Oktober 2006 |
8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1642/2006 DER KOMMISSION
vom 7. November 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer) sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 überprüfen. |
(3) |
Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten zu reduzieren sind. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2006
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 (ABl. L 296 vom 26.10.2006, S. 1)
ANHANG
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:
Der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:
|
|
|||||||
Belgien |
1 787 |
Vorsorgliche TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||
Dänemark |
141 464 |
|||||||
Deutschland |
1 787 |
|||||||
Frankreich |
1 787 |
|||||||
Niederlande |
1 787 |
|||||||
Schweden |
1 330 (1) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
5 898 |
|||||||
EG |
155 840 |
|||||||
Norwegen |
10 000 (2) |
|||||||
Färöer |
9 160 (3) |
|||||||
TAC |
175 000 |
(1) Einschließlich Sandaal.
(2) Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.
(3) Diese Menge darf nur in IV und VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Die Quote umfasst maximal 1 832 t Heringsbeifänge. Wenn diese Beifangquote ausgeschöpft ist, dürfen die Färöer mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm in Gemeinschaftsgewässern nicht mehr fischen. Alle Beifänge von blauem Wittling werden auf die Quote für blauen Wittling für die Fanggebiete VIa, VIb und VII angerechnet.“
8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1643/2006 DER KOMMISSION
vom 7. November 2006
mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zukommen kann (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika wenden für eine Jahresmenge von 5 000 Tonnen Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft eine besondere Behandlung bei der Einfuhr an, sofern dieses Fleisch bestimmten Bedingungen entspricht. Insbesondere muss dieses Fleisch von einer von dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellten Nämlichkeitsbescheinigung begleitet sein. |
(3) |
Diese Nämlichkeitsbescheinigungen dürfen nur für die Menge von 5 000 Tonnen ausgestellt werden, denen diese Behandlung zugute kommt. Daher ist es notwendig, dass die Genehmigung der Kommission vorliegt, bevor eine Ausfuhrlizenz für das in Frage kommende Fleisch ausgestellt wird. Auch ist es angezeigt, keine Toleranz im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) für die Menge gelten zu lassen, die über die in der erteilten Lizenz aufgeführte Menge hinausgeht. |
(4) |
Der Entwurf eines Musters der Bescheinigung und die Einzelheiten der Verwendung sollten vorgesehen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika von jährlich 5 000 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft fest, dem eine besondere Behandlung zugute kommt.
(2) Das im Absatz 1 genannte Fleisch muss die von dem einführenden Drittland gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllen und von Tieren stammen, die nicht mehr als zwei Monate vor dem Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geschlachtet worden sind.
Artikel 2
Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die in Artikel 3 geregelte Nämlichkeitsbescheinigung erteilt und zwar auf Antrag des Beteiligten sowie auf Vorlage der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (6) genannten Ausfuhrlizenz und eines veterinärärztlichen Zeugnisses mit Angabe des Schlachtdatums der Tiere, aus denen die unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 genannten Erzeugnisse stammen.
Artikel 3
(1) Die Nämlichkeitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Formblatt ausgestellt, das als Muster in Anhang I aufgeführt ist.
Diese Bescheinigung wird in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt; das Format beträgt 210 × 297 mm. Sie wird jeweils durch eine laufende Nummer, die die nach Artikel 4 benannte Zollstelle erteilt, kenntlich gemacht.
Die ausführenden Mitgliedstaaten können verlangen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache noch in einer ihrer Amtssprachen auszufertigen ist.
(2) Die Kopien tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Die Kopien sind entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall hat dies mit Tinte in Druckbuchstaben zu erfolgen.
Artikel 4
(1) Die Nämlichkeitsbescheinigung und ihre Kopien werden von der Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, ausgestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle versieht das Original der Bescheinigung in dem hierfür vorgesehenen Feld mit ihrem Sichtvermerk und händigt es dem Beteiligten aus; eine Kopie verbleibt bei der Zollstelle.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für die Überwachung des Ursprungs und der Beschaffenheit der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung erteilt wird.
Artikel 6
Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2006
Für die Kommission
Franco FRATTINI
Vizepräsident
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 334 vom 28.12.1979, S. 8.
(3) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 21).
(4) Siehe Anhang II.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
(6) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.
ANHANG I
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (1) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2077/80 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3582/81 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 der Kommission |
Nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 der Kommission |
|
(1) Diese Verordnung wurde auch durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (ABl. L 241 vom 13.9.1980, S. 5) geändert (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/95).
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
Artikel 4 |
Artikel 3 |
Artikel 5 |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1644/2006 DER KOMMISSION
vom 7. November 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet. |
(2) |
Aufgrund der Marktlage für Weichweizen und Gerste in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen Weichweizen mit jeweils 51 859 Tonnen in Belgien, 44 440 Tonnen in Polen und 27 020 Tonnen in Lettland und Gerste mit 100 000 Tonnen in Frankreich, 100 000 Tonnen in Deutschland, 75 000 Tonnen in Finnland, 58 004 Tonnen in Schweden, 41 927 Tonnen in Polen, 28 830 Tonnen in Dänemark, 24 825 Tonnen im Vereinigten Königreich, 25 787 Tonnen in Litauen, 22 461 Tonnen in Österreich, 6 340 Tonnen in Belgien. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1586/2006 (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 21).
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
|||||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
Roggen |
||||||||||||
Belgique/België |
51 859 |
6 340 |
— |
— |
|
||||||||||
Česká republika |
0 |
0 |
0 |
— |
|
||||||||||
Danmark |
174 021 |
28 830 |
— |
— |
|
||||||||||
Deutschland |
350 000 |
100 000 |
— |
336 565 |
|
||||||||||
Eesti |
0 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Elláda |
— |
— |
— |
— |
|
Fax (30-210) 21 24 791
|
e-mail: ax17u073@minagric.gr |
||||||||
España |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
France |
0 |
100 000 |
— |
— |
|
||||||||||
Ireland |
— |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Italia |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Kypros/Kibris |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Latvija |
27 020 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Lietuva |
0 |
25 787 |
— |
— |
|
||||||||||
Luxembourg |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Magyarország |
350 000 |
0 |
100 000 |
— |
|
||||||||||
Malta |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Nederland |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Österreich |
0 |
22 461 |
0 |
— |
|
E-Mail: referat10@ama.gv.at |
|||||||||
Polska |
44 440 |
41 927 |
0 |
— |
|
||||||||||
Portugal |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Slovenija |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Slovensko |
0 |
0 |
100 000 |
— |
|
||||||||||
Suomi/Finland |
30 000 |
75 000 |
— |
— |
|
Sähköposti: intervention.unit@mmm.fi |
|||||||||
Sverige |
172 272 |
58 004 |
— |
— |
|
||||||||||
United Kingdom |
— |
24 825 |
— |
— |
|
||||||||||
‚—‘ bedeutet: keine Interventionsbestände“. |
8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1645/2006 DER KOMMISSION
vom 7. November 2006
zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 8. November 2006 geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1626/2006 der Kommission (3). |
(2) |
Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1626/2006 festgesetzten Zölle anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1626/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
(3) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 7.
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 8. November 2006 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
0,00 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
9,69 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
9,69 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
(2.11.2006—6.11.2006)
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 22,69 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 31,13 EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/18 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/755/GASP DES RATES
vom 7. November 2006
über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 14. November 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/793/GASP (1) betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Genehmigungen für die Einreise in das und für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurde. |
(2) |
Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wird — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten.
Artikel 2
Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts einer Beurteilung.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. HEINÄLUOMA
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 80.
(2) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/493/GASP (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 24).