ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 306

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
7. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1634/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1637/2006 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2006 über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Slowenien (EZB/2006/15)

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5266)  ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1634/2006 DER KOMMISSION

vom 6. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

65,5

096

40,4

204

59,9

999

55,3

0707 00 05

052

94,9

096

81,8

204

46,9

220

155,5

628

196,3

999

115,1

0709 90 70

052

94,4

204

58,5

999

76,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

58,7

624

86,7

999

72,7

0805 50 10

052

59,0

388

48,9

524

56,1

528

37,4

999

50,4

0806 10 10

052

101,9

400

218,8

508

240,0

999

186,9

0808 10 80

388

78,3

400

101,1

800

159,6

804

103,2

999

110,6

0808 20 50

052

64,3

400

174,0

720

71,7

999

103,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1635/2006 DER KOMMISSION

vom 6. November 2006

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (2) ist wiederholt geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen, wie dies im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm vorgesehen ist, das der Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (3) beigefügt ist.

(2)

Zahlreiche Drittländer waren infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl vom 26. April 1986 von Fallout von radioaktivem Cäsium betroffen. Bei der Einfuhr bestimmter Pilzarten aus Drittländern sind wiederholt Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität festgestellt worden.

(3)

Von diesem Fallout waren auch bestimmte Teile des Hoheitsgebiets einiger Mitgliedstaaten betroffen.

(4)

Wald- und Forstflächen bilden gewöhnlich den natürlichen Lebensraum von Wildpilzen; derartige Ökosysteme neigen dazu, radioaktives Cäsium in einem Kreislauf zwischen Boden und Vegetation zu speichern.

(5)

Die Kontamination von Wildpilzen mit radioaktivem Cäsium ist daher seit dem Unfall von Tschernobyl kaum zurückgegangen und könnte sogar bei bestimmten Pilzarten zugenommen haben.

(6)

Die Kommission hat 1986 eine Bewertung der möglichen Gefahren durchgeführt, die mit radioaktivem Cäsium kontaminierte Lebensmittel für die menschliche Gesundheit darstellen, und diese in der Folge aktualisiert. Diese Bewertung besitzt angesichts der radioaktiven Halbwertzeit von radioaktivem Cäsium und der Tatsache, dass der zulässige Höchstwert weitgehend dem von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Wert entspricht, nach wie vor Gültigkeit.

(7)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 müssen die Mitgliedstaaten bei Erzeugnissen aus Drittländern Kontrollen durchführen.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4) wurde ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eingeführt. Dieses System sollte dementsprechend für die Meldung von registrierten Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Höchstwerte gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt werden.

(9)

Die vor Ort auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen basieren auf den rechtlichen Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 36 EAG-Vertrag. Die bereits angesprochenen Gemeinschaftsmaßnahmen sowie die nationalen Maßnahmen und Kontrollen entsprechen zusammen genommen den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Mitgliedstaaten ihren diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen. Insbesondere hat die Kommission am 14. April 2003 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten ausgesprochen über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl (5).

(10)

Die Bestimmungen über die Probenahme und Analyse verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind in Zukunft ebenfalls zu überprüfen; vorrangig ist derzeit jedoch die Verschärfung der für Pilze geltenden Bestimmungen.

(11)

Im Hinblick auf wirksamere Kontrollen ist es folglich notwendig, eine kleine Zahl von Zollstellen zu benennen, bei denen bestimmte Erzeugnisse für den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden können.

(12)

Die Liste der Zollstellen und der Drittländer kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung u. a. der künftigen Einhaltung der zulässigen Höchstwerte und anderer Informationen überarbeitet werden, die der Kommission ermöglichen zu beurteilen, ob ein Land weiterhin in der Liste aufzuführen ist.

(13)

Aus denselben Gründen ist es zweckmäßig, dass gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 Ausfuhrzeugnisse für sämtliche Lieferungen derartiger Erzeugnisse vorgelegt werden.

(14)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, nach ihrem Ermessen Gebühren für die Probenahme und Analyse sowie für die Vernichtung des Erzeugnisses oder seine Rücksendung zu erheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Option Vernichtung oder Rücksendung gewahrt wird und die erhobenen Gebühren in keinem Fall die entstandenen Kosten übersteigen.

(15)

Diese Verordnung entspricht den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wonach die Gemeinschaft berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen und anzuwenden, die erforderlich sind, um den angestrebten Gesundheitsschutz auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten zu erreichen.

(16)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kontrollen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 aufgeführten Erzeugnisse im Hinblick auf die Einhaltung der in deren Artikel 3 festgelegten Höchstwerte für den Gehalt an radioaktivem Cäsium müssen von dem Mitgliedstaat, in den die Erzeugnisse für den freien Verkehr verbracht werden, spätestens vor deren Freigabe für den freien Verkehr durchgeführt werden.

(2)   Für die Kontrollen sind gemäß den folgenden Mindestnormen Proben zu nehmen:

a)

unbeschadet Absatz 3 Buchstabe b bestimmen die Mitgliedstaaten die Intensität der Kontrollen insbesondere unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrads des Ursprungslands, der Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse, der Ergebnisse früherer Kontrollen und der in Artikel 3 genannten Ausfuhrzeugnisse;

b)

unbeschadet weiterer Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90, wonach ein Erzeugnis aus einem Drittland bei Überschreitung der zulässigen Höchstwerte registriert wird, werden die Kontrollen für alle Erzeugnisse der gleichen Art aus dem betreffenden Drittland intensiviert.

(3)   Kontrollen spezifischer Erzeugnisse sind nach folgenden Vorschriften durchzuführen:

a)

bei Schlachttieren sind die Kontrollen unbeschadet weiterer Maßnahmen bezüglich der Zollvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) und den Anforderungen der Gesundheitspolizei durchzuführen. Die Freigabe für den freien Verkehr erfordert die Vorlage eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Zeugnisses, wonach das betreffende Fleisch das Überprüfungssystem durchlaufen hat und wonach diese Kontrollen zeigen, dass die zulässigen Höchstwerte nicht überschritten wurden;

b)

für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus den in Anhang II genannten Drittländern sind die jede Lieferung begleitenden ordnungsgemäß ausgefüllten Ausfuhrzeugnisse gemäß Artikel 3 zu überprüfen. Für jede Lieferung von über 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge sind systematische Probenahmen und Analysen durchzuführen; die Angaben in den Ausfuhrzeugnissen werden entsprechend berücksichtigt. Diese Erzeugnisse dürfen im Bestimmungsland für den freien Verkehr in der Gemeinschaft nur über eine begrenzte Anzahl von Zollstellen freigegeben werden. Nach Meldung durch die Mitgliedstaaten wird die Liste der Zollstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)   Wird bei einem bestimmten Erzeugnis die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte festgestellt, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats verlangen, dass das eingeführte Erzeugnis vernichtet oder an das Ursprungsland zurückgesandt wird. Im letzteren Fall wird an die Zollbehörde, welche die Freigabe für den freien Verkehr verweigert hat, ein schriftlicher Nachweis übersandt, dass das Erzeugnis das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(5)   Für die Probenahme und Analyse der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Produkte auf Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgelegten Anforderungen können die zuständigen Behörden dem Importeur Gebühren auferlegen. Für Sendungen, die die höchstzulässigen Grenzwerte überschreiten, können die zuständigen Behörden ebenfalls von denjenigen, die deren Einfuhr beabsichtigen, die mit der Vernichtung oder Rücksendung der Sendung ins Herkunftsland verbundenen Kosten zurückverlangen.

Artikel 2

(1)   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission, wie in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen, unverzüglich registrierte Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Höchstwerte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 unter Angabe des Ursprunglands, der Beschreibung und des Kontaminationsgrads der Waren, der Beförderungsmittel, des Ausführers und der Entscheidung in Bezug auf die betreffenden Lose.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Stellen.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über registrierte Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete gemeinschaftliche Schnellwarnsystem.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausfuhrzeugnisse, die von den zuständigen Behörden der in Anhang II genannten Drittländer ausgestellt werden, bescheinigen, dass die betreffenden Erzeugnisse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgelegten Höchstwerte einhalten. Für Ausfuhrzeugnisse ist ein Vordruck (weißes Papier) entsprechend dem Muster in Anhang III zu verwenden.

(2)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die eingegangenen Einzelangaben über die Behörden, die in den betreffenden Drittländern zur Ausstellung von Ausfuhrzeugnissen befugt sind.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2006

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  KOM(2005) 535 endgültig.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(5)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 55.

(6)  ABl. L 302 vom 13.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Liste der Erzeugnisse, die die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen müssen

KN-Codes:

ex 0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex 0710 80 69

Pilze (ungekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex 0711 59 00

Vorläufig haltbar gemachte Pilze (zum Beispiel: mit Schwefeldioxid, in Lake, schwefelhaltigem Wasser oder anderen Konservierungslösungen), die jedoch in diesem Zustand für den unmittelbaren Verzehr ungeeignet sind, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex 0712 39 00

Getrocknete Pilze, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex 2001 90 50

Pilze, zubereitet oder mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex 2003 90 00

Pilze, zubereitet oder haltbar gemacht, außer mit Essig oder Essigsäure, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen


ANHANG II

Liste der in Artikel 3 aufgeführten Drittländer

 

Albanien

 

Belarus

 

Bosnien und Herzegowina

 

Bulgarien

 

Kroatien

 

Liechtenstein

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

Republik Moldau

 

Montenegro

 

Norwegen

 

Rumänien

 

Russland

 

Serbien

 

Schweiz

 

Türkei

 

Ukraine


ANHANG III

AUSFUHRZEUGNIS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (1 ZEUGNIS PRO GATTUNG)

Dieses Zeugnis ist in dreifacher Ausfertigung mit der Registrierung für den freien Verkehr vorzulegen und von der Zollbehörde aufzubewahren

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7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1636/2006 DER KOMMISSION

vom 6. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 regelt die Änderung der Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Anhang II.

(2)

Der Vorsitz des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses hat mit einer Bekanntmachung vom 20. Oktober 2006 beschlossen, Bangladesch ab 20. Oktober 2006 in die Liste der Teilnehmer aufzunehmen.

(3)

Bulgarien hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass das Finanzministerium als zuständige Behörde für die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses benannt wurde.

(4)

Anhang II sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 20. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2006

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2006 der Kommission (ABl. L 278 vom 10.10.2006).


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden

ANGOLA

Ministry of Geology and Mines

Rua Hochi Min

Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Trade and Economic Development

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Community Protection Section

Australian Customs Section

Customs House, 5 Constitution Avenue

Canberra ACT 2601

Australia

Minerals Development Section

Department of Industry, Tourism and Resources

GPO Box 9839

Canberra ACT 2601

Australia

BANGLADESCH

Ministry of Commerce

Export Promotion Bureau

Dhaka

Bangladesh

BELARUS

Department of Finance

Sovetskaja Str., 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSUANA

Ministry of Minerals, Energy & Water Resources

PI Bag 0018

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios — Bloco ‚U‘ — 3o andar

70065 — 900 Brasilia — DF

Brazil

BULGARIEN

Ministry of Economy

Multilateral Trade and Economic Policy and Regional Cooperation Directorate

12, Al. Batenberg str.

1000 Sofia

Bulgaria

KANADA

 

Internationales:

Department of Foreign Affairs and International Trade

Peace Building and Human Security Division

Lester B Pearson Tower B — Room: B4-120

125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

 

Muster des kanadischen KP-Zertifikats:

Stewardship Division

International and Domestic Market Policy Division

Mineral and Metal Policy Branch

Minerals and Metals Sector

Natural Resources Canada

580 Booth Street, 10th Floor, Room: 10A6

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

 

Allgemeine Anfragen:

Kimberley Process Office

Minerals and Metals Sector (MMS)

Natural Resources Canada (NRCan)

10th Floor, Area A-7

580 Booth Street

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Independent Diamond Valuators (IDV)

Immeuble SOCIM, 2ème étage

BP 1613 Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Inspection and Quarantine Clearance

General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)

9 Madiandonglu

Haidian District, Beijing

People’s Republic of China

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hong Kong Special Administrative Region

Peoples Republic of China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hong Kong

China

KONGO, Demokratische Republik

Centre d’Evaluation, d’Expertise et de Certification (CEEC)

17th floor, BCDC Tower

30th June Avenue

Kinshasa

Democratic Republic of Congo

COTE D’IVOIRE

Ministry of Mines and Energy

BP V 91

Abidjan

Côte d’Ivoire

KROATIEN

Ministry of Economy

Zagreb

Republic of Croatia

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

European Commission

DG External Relations/A/2

B-1049 Brussels

Belgium

GHANA

Precious Minerals Marketing Company (Ltd.)

Diamond House,

Kinbu Road,

P.O. Box M. 108

Accra

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

BP 2696

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

The Gem & Jewellery Export Promotion Council

Diamond Plaza, 5th Floor 391-A, Fr D.B. Marg

Mumbai 400 004

India

INDONESIEN

Directorate-General of Foreign Trade

Ministry of Trade

JI M.I. Ridwan Rais No 5

Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Industry and Trade

P.O. Box 3007

52130 Ramat Gan

Israel

JAPAN

United Nations Policy Division

Foreign Policy Bureau

Ministry of Foreign Affairs

2-11-1, Shibakoen Minato-ku

105-8519 Tokyo

Japan

Mineral and Natural Resources Division

Agency for Natural Resources and Energy

Ministry of Economy, Trade and Industry

1-3-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku

100-8901 Tokyo

Japan

KOREA, Republik

UN Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Government Complex Building

77 Sejong-ro, Jongro-gu

Seoul

Korea

Trade Policy Division

Ministry of Commerce, Industry and Enterprise

1 Joongang-dong, Kwacheon-City

Kyunggi-do

Korea

LAOS, Volksrepublik

Department of Foreign Trade,

Ministry of Commerce

Vientiane

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Commission of Mines and Geology

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

Blok 10

Komplek Kerajaan Jalan Duta

50622 Kuala Lumpur

Malaysia

MAURITIUS

Ministry of Commerce and Co-operatives

Import Division

2nd Floor, Anglo-Mauritius House

Intendance Street

Port Louis

Mauritius

NAMIBIA

Diamond Commission

Ministry of Mines and Energy

Private Bag 13297

Windhoek

Namibia

NORWEGEN

Section for Public International Law

Department for Legal Affairs

Royal Ministry of Foreign Affairs

P.O. Box 8114

0032 Oslo

Norway

NEUSEELAND

 

Behörde, die die Zertifikate ausstellt:

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18 901

Wellington

New Zealand

 

Ein- und Ausfuhrbehörde:

New Zealand Customs Service

PO Box 2218

Wellington

New Zealand

RUMÄNIEN

National Authority for Consumer Protection

Strada Georges Clemenceau Nr. 5, sectorul 1

Bucharest

Romania

RUSSISCHE FÖDERATION

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russia

SIERRA LEONE

Ministry of Mineral Resources

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#0901, The Treasury,

Singapore 179434

SÜDAFRIKA

South African Diamond Board

240 Commissioner Street

Johannesburg

South Africa

SRI LANKA

Trade Information Service

Sri Lanka Export Development Board

42 Nawam Mawatha

Colombo 2

Sri Lanka

SCHWEIZ

State Secretariat for Economic Affairs

Export Control Policy and Sanctions

Effingerstrasse 1

3003 Berne

Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, Getrenntes Zollgebiet

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

Taiwan

TANSANIA

Commission for Minerals

Ministry of Energy and Minerals

PO Box 2000

Dar es Salaam

Tanzania

THAILAND

Ministry of Commerce

Department of Foreign Trade

44/100 Thanon Sanam Bin Nam-Nonthaburi

Muang District

Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

Directorate General — Mines and Geology

B.P. 356

216, Avenue Sarakawa

Lomé

Togo

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Center

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Zimbabwe“.


7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1637/2006 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2006

über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Slowenien

(EZB/2006/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in Slowenien am 1. Januar 2007 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Slowenien befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank (EZB) müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Slowenien, zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene alle geeigneten Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um statistische Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB zu erheben sowie rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, um den Euro einführen zu können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreserve-Soll“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“, „Mindestreservebasis“ und „teilnehmender Mitgliedstaat“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in Slowenien befindliche Institute

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Slowenien befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Januar 2007.

(2)   Die Mindestreservebasis jedes in Slowenien befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2006 festgelegt. Institute, die sich in Slowenien befinden, melden der Banka Slovenije ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In Slowenien befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006.

(3)   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Slowenien befindliches Institut oder die Banka Slovenije die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen bis spätestens zum 11. Dezember 2006 einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 12. Dezember 2006. Bestätigt die andere Seite das Mindestreserve-Soll bis zum 12. Dezember 2006 nicht, gilt dies als Anerkennung des berechneten Mindestreserve-Solls für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute

(1)   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Slowenien befindliche Institute unberührt.

(2)   Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

(3)   In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2006 bzw. zum 30. November 2006 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

(4)   Für die im Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 134/2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. November 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5266)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/754/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden dürfen, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

(2)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufrieden stellend begegnet werden kann.

(3)

Am 18. August 2006 informierten die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Kommission darüber, dass Reiserzeugnisse, die mit dem gentechnisch veränderten Reis „LL REIS 601“ kontaminiert sind („die kontaminierten Erzeugnisse“) und deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, in Reisproben gefunden wurden, die auf dem US-amerikanischem Markt aus kommerziellem Langkornreis aus der Ernte 2005 genommen worden waren.

(4)

Angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind, wurde mit der Entscheidung 2006/578/EG der Kommission vom 23. August 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen (3) das Inverkehrbringen der kontaminierten Erzeugnisse vorläufig verboten. Diese Dringlichkeitsmaßnahmen wurden mit der Entscheidung 2006/601/EG (4) der Kommission bestätigt, welche die Entscheidung 2006/578/EG aufhob und ersetzte und die Mitgliedstaaten verpflichtete, das Inverkehrbringen bestimmter Reiserzeugnisse mit Ursprung in den USA nicht zu genehmigen, wenn der Sendung kein Analysebericht eines zugelassenen Labors im Original beiliegt, der bescheinigt, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte „LL REIS 601“ enthält.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die um wissenschaftliche Unterstützung in dieser Frage gebeten wurde, gab am 14. September 2006 eine Stellungnahme ab, in der sie zu dem Schluss kam, dass der Verzehr von importiertem Langkornreis, der Spuren von „LL REIS 601“ enthält, wahrscheinlich kein unmittelbares Sicherheitsrisiko für Mensch oder Tier darstellt, dass aber nicht genug Daten vorliegen, um eine vollständige Sicherheitsbewertung der gentechnisch veränderten Reissorte „LL REIS 601“ gemäß den Risikobewertungsleitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchzuführen.

(6)

Kontrollen in den Mitgliedstaaten haben ergeben, dass zusätzlich zu den derzeit in der Entscheidung 2006/601/EG genannten Reiserzeugnissen weitere Reiserzeugnisse mit dem gentechnisch veränderten Reis der Sorte „LL REIS 601“ kontaminiert sein können. Solche Erzeugnisse sollten daher in den Geltungsbereich der Entscheidung 2006/601/EG aufgenommen werden.

(7)

Kontrollen in den Mitgliedstaaten haben außerdem ergeben, dass der gentechnisch veränderte Reis der Sorte „LL REIS 601“ in einigen Sendungen nachgewiesen wurde, denen ein Analysebericht im Original beilag. Um sicherzustellen, dass kein kontaminiertes Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, und um das hohe Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, das in der Gemeinschaft verlangt wird, ohne Handelsbeschränkungen zu erlassen, die über das Notwendige hinausgehen, sind daher neben der Verpflichtung zur Erstellung eines Analyseberichtes gemäß der Entscheidung 2006/601/EG vorübergehend systematische amtliche Probenahmen und Analysen jeder Sendung spezifischer Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durchzuführen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.

(8)

Probenahmeverfahren spielen eine wichtige Rolle bei der Gewinnung repräsentativer und vergleichbarer Ergebnisse; daher sollte ein gemeinsames Protokoll für die Probenahme und die Analyse zur Kontrolle auf den gentechnisch veränderten Reis der Sorte „LL REIS 601“ festgelegt werden.

(9)

Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sich auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten auswirken, ist es angezeigt, festzulegen, dass alle Kosten, die durch Probenahmen, Analysen und Lagerung entstehen, sowie alle Kosten, die durch amtliche Maßnahmen gegenüber nicht vorschriftsmäßigen Sendungen entstehen, von den betreffenden Einführern oder Lebensmittelunternehmen zu tragen sind.

(10)

Diese Maßnahmen sollten binnen zwei Monaten anhand ihrer Auswirkungen und der praktischen Erfahrungen mit den vorhandenen Testanforderungen überprüft werden, um festzustellen, ob sie noch erforderlich sind.

(11)

Die Entscheidung 2006/601/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/601/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika:

Erzeugnis

KN-Code

parboiled Langkornrohreis A

1006 10 25

parboiled Langkornrohreis B

1006 10 27

anderer Rohreis als parboiled Langkornreis A

1006 10 96

anderer Rohreis als parboiled Langkornreis B

1006 10 98

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A

1006 20 15

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B

1006 20 17

geschälter (brauner) Langkornreis A

1006 20 96

geschälter (brauner) Langkornreis B

1006 20 98

halbgeschliffener parboiled Langkornreis A

1006 30 25

halbgeschliffener parboiled Langkornreis B

1006 30 27

halbgeschliffener Langkornreis A

1006 30 46

halbgeschliffener Langkornreis B

1006 30 48

geschliffener parboiled Langkornreis A

1006 30 65

geschliffener parboiled Langkornreis B

1006 30 67

geschliffener Langkornreis A

1006 30 96

geschliffener Langkornreis B

1006 30 98

Bruchreis (sofern nicht als langkornfrei bescheinigt)

1006 40 00“

2.

Artikel 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 2

Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur zu, wenn der Sendung ein Analysebericht im Original beiliegt, der bestätigt, dass die Erzeugnisse keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Dieser Bericht ist von einem zugelassenen Labor zu erstellen und muss auf einer validierten Methode zum Nachweis der gentechnisch veränderten Reissorte ‚LL REIS 601‘ beruhen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen an der Eingangszollstelle in die Gemeinschaft für amtliche Probenahmen und Analysen jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, bevor diese in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um nachzuweisen, dass sie keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Die amtlichen Probenahmen und Analysen sind zu diesem Zweck innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen durchzuführen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden stellen ein amtliches Begleitdokument aus, dem zu entnehmen ist, dass die Sendung einer amtlichen Probenahme und Analyse unterzogen wurde, und das die Analyseergebnisse aufführt.

(4)   Wird eine Sendung aufgeteilt, so müssen bis zur Großhandelsstufe einschließlich jeder Teilsendung Kopien des originalen Analyseberichts gemäß Absatz 1 und des amtlichen Begleitdokuments gemäß Absatz 3 beiliegen. Diese Kopien sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beglaubigen, auf dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung erfolgt ist.

(5)   Jeglicher Nachweis der gentechnisch veränderten Reissorte ‚LL REIS 601‘ durch die in Absatz 2 genannten Kontrollen ist der Kommission und den Mitgliedstaaten mittels des durch Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel zu melden.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 einen Bericht über alle Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen von Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor.“

3.

Artikel 3 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 3

Sonstige Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich Probenahmen und Analysen gemäß dem Anhang, um zu überprüfen, dass die in Artikel 1 genannten bereits auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Sie informieren die Kommission über positive Befunde über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.“

4.

Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 5

Kostendeckung

(1)   Alle Kosten, die aus der Probenahme, der Analyse, der Lagerung und der Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments und von Kopien der Analyseberichte und Begleitdokumente im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 bis 4 entstehen, werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

(2)   Alle Kosten im Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden gegenüber nicht vorschriftsmäßigen Sendungen werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.“

5.

Artikel 6 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 6

Überprüfung der Maßnahmen

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden spätestens am 15. Januar 2007 überprüft.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27.


ANHANG

Probenahme- und Analyseverfahren für amtliche Kontrollen auf den nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen

1.   Zweck und Geltungsbereich

Der vorliegende Anhang stützt sich auf die Empfehlung 2004/787/EG (1). Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass zurzeit quantitative Verfahren zur Verfügung stehen und dass es um den Nachweis eines nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus geht, für den es keine Toleranzschwelle gibt. Proben für die amtliche Kontrolle von Reiserzeugnissen auf LL REIS 601 sind nach den im folgenden beschriebenen Verfahren zu entnehmen. Die dabei gewonnenen Sammelproben gelten als repräsentativ für die Partien, denen sie entnommen worden sind.

2.   Definitionen

Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs gelten die Definitionen der Empfehlung 2004/787/EG.

3.   Probenahme aus Partien von Massengütern und Aufbereitung der Proben für die Analyse

Die Zahl der Einzelproben für die Bildung der Sammelprobe und die Aufbereitung der Proben für die Analyse erfolgt gemäß der Empfehlung 2004/787/EG. Der Umfang der Laborprobe beträgt 2,5 kg. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (2) ist eine zweite Laborprobe zu bilden.

4.   Analyse der Laborprobe

Das Kontrolllabor entnimmt der homogenisierten Laborprobe vier Analyseproben von je 240 g. Die vier Analyseproben sind zu mahlen und im Weiteren getrennt zu analysieren.

Das zu verwendende PCR-Verfahren ist die konstrukt-spezifische Methode „P35S:BAR“, die von Bayer CropScience entwickelt und von USDA und der GFS in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliches Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel überprüft wurde. Im Falle positiver Befunde ist der Nachweis von LL REIS 601 durch die ereignisspezifische Methode zu bestätigen.

Die Partie gilt als positiv, wenn eine der vier Analyseproben einen positiven Befund ergibt.


(1)  ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 18.

(2)  ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.