ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1604/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1605/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1606/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1607/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1608/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 51. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchproteinen für einen Zweijahreszeitraum ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1611/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 832/2006 über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für 2005/06 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1612/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1613/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1614/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1615/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

23

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2006 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 13000:2004 Krane — Fahrzeugkrane gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5059)  ( 1 )

26

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2006 die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 Gartengeräte — motorgetriebene Schredder/Zerkleinerer — Sicherheit gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zu veröffentlichen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5060)  ( 1 )

29

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2006 die Fundstelle der Norm EN ISO 14122-4:2004 Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 4: Ortsfeste Steigleitern gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zu veröffentlichen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5062)  ( 1 )

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. L 220 vom 30.8.1993)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1604/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

65,8

096

31,6

204

42,5

999

46,6

0707 00 05

052

172,3

204

42,1

999

107,2

0709 90 70

052

97,9

204

39,5

999

68,7

0805 50 10

052

68,9

388

51,2

524

56,8

528

54,7

999

57,9

0806 10 10

052

94,6

400

206,2

508

330,8

999

240,6

0808 10 80

096

29,0

388

83,7

400

115,0

404

100,4

800

149,4

804

153,2

999

105,1

0808 20 50

052

111,4

400

199,1

720

52,2

999

120,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1605/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

45

45

Butterfett

45


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1606/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

17,5

14

14

Butter < 82 %

13

Butterfett

20

Rahm

9

6

Verarbeitungssicherheit

Butter

19

Butterfett

22

Rahm

10


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1607/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 19. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 19. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,27 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 21 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1608/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 51. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 51. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 24. Oktober 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 233,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1609/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchproteinen für einen Zweijahreszeitraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/398/EWG betrifft Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Die besonderen Vorschriften, die für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln gelten, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, werden durch Einzelrichtlinien festgelegt.

(2)

Die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (2) ist eine gemäß der Richtlinie 89/398/EWG angenommene Einzelrichtlinie. Die Richtlinie 91/321/EWG legt Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung fest.

(3)

Der Kommission liegt ein Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer neuen Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilch mit einem Proteingehalt unterhalb des Mindestgehalts von 0,56 g Protein/100 kJ (2,25 g Protein/100 kcal), wie unter Ziffer 2.2 in Anhang I der Richtlinie 91/321/EWG aufgeführt, vor.

(4)

Am 5. Oktober 2005 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihre Stellungnahme abgegeben (3). In dieser Stellungnahme wird erklärt, dass Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilch mit einem Proteingehalt von 0,47 g/100 kJ (1,9 g/100 kcal) unbedenklich ist und sich als einzige Nahrungsquelle für Säuglinge eignet.

(5)

Folglich sollte, bis die Richtlinie 91/321/EWG geändert ist, die Vermarktung dieser Säuglingsanfangsnahrung für einen Zweijahreszeitraum gestattet werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/321/EWG wird das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Kuhmilchhydrolysaten gemäß dem Anhang dieser Verordnung für einen Zweijahreszeitraum ab dem Tag der Annahme dieser Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

(3)  EFSA Journal (2005) 280, S. 1-16.


ANHANG

Spezifikation der Proteinquelle, Proteinverarbeitung und Proteinqualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein

1.   Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25

Mindestens

Höchstens

0,44 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

2.   Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

a)

63 % Casein-Glykomakropeptidfreies Molkenproteinisolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und

b)

37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3.   Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

4.   Proteinqualität

Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren in Muttermilch, wie in Anhang V der Richtlinie 91/321/EWG aufgeführt.


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1610/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3) gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis der mit derselben Verordnung eröffneten Kontingente ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats.

(2)

Seit August 2006 sind die Einfuhrströme von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Europäischen Union durch das Auftreten auf dem amerikanischen Reismarkt von Reis, der mit gentechnisch verändertem Reis mit der Bezeichnung „LL REIS 601“ kontaminiert war, gestört worden.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2006/601/EG der Kommission vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (4) muss beim Inverkehrbringen von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Analysebericht vorgelegt werden, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis „LL Reis 601“ enthält.

(4)

Damit die Lizenzen, die für die Einfuhr von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 der mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Kontingente erteilt worden sind, trotz der mit der Entscheidung 2006/601/EG getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen während ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden können, ist diese Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Jahres 2006 zu verlängern.

(5)

Um außerdem zu vermeiden, dass die bereits erteilten Lizenzen, die sich auf die Einfuhrkontingente „alle Länder“ beziehen und die Vereinigten Staaten von Amerika als Ursprungsland angeben, verloren gehen, ist die Verwendung dieser Lizenzen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern zu erlauben.

(6)

Des Weiteren ist die Verwendung der bereits erteilten Lizenzen für die Einfuhr anderer Reisarten als Langkornreis A und Langkornreis B zu erlauben.

(7)

Somit ist von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) abzuweichen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird die Gültigkeitsdauer folgender Einfuhrlizenzen auf Antrag ihrer Inhaber bis zum 31. Dezember 2006 verlängert:

a)

Einfuhrlizenzen für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis, die in Feld 8 den Vermerk „Vereinigte Staaten von Amerika“ als Ursprungsland tragen und im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 und 09.4166 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für folgende KN-Codes erteilt worden sind:

1006 30 25,

1006 30 27,

1006 30 46,

1006 30 48,

1006 30 65,

1006 30 67,

1006 30 96,

1006 30 98.

b)

Einfuhrlizenzen für geschälten Reis, die in Feld 8 den Vermerk „Vereinigte Staaten von Amerika“ als Ursprungsland tragen und im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4148 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für folgende KN-Codes erteilt worden sind:

1006 20 15,

1006 20 17,

1006 20 96,

1006 20 98.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Reis verwendet werden, der unter die ersten sechs Ziffern des auf der betreffenden Lizenz aufgeführten KN-Codes fällt.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen, die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148 und 09.4166 erteilt wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern verwendet werden.

Artikel 3

(1)   Feld 44 der Zollanmeldungen für die gemäß der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren trägt folgenden Vermerk:

„Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission“.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege bis zum 15. Februar 2007 folgende Angaben mit:

a)

Menge (in Tonnen) der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Codes der Kombinierten Nomenklatur,

b)

Nummer und Erteilungsdatum der Lizenz, in deren Rahmen die Einfuhr erfolgt ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 965/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 12).

(4)  ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4).


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1611/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 832/2006 über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für 2005/06 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 832/2006 der Kommission (2) wird die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der nationalen Referenzmengen für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 festgesetzt.

(2)

Gemäß dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates hinzugefügten Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann die Kommission die Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ für den Zeitraum 2005/06 auf Antrag der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei anpassen. Dieser Antrag war bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2006 einzureichen.

(3)

Zypern, Ungarn, Polen und Slowenien haben rechtzeitig einen Antrag eingereicht, um einen Teil der einzelstaatlichen Referenzmengen von Lieferungen in Direktverkäufe umzuwandeln.

(4)

Daher empfiehlt es sich, für Zypern, Ungarn, Polen und Slowenien eine neue Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 festzusetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 832/2006 ist daher zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 832/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 8).

(2)  ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 6.


ANHANG

„ANHANG

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Lieferungen

Direktverkäufe

Belgien

3 241 729,385

68 701,615

Tschechische Republik

2 678 931,873

3 211,127

Dänemark

4 454 890,422

457,578

Deutschland

27 768 465,858

95 361,430

Estland

604 421,618

20 061,382

Griechenland

819 675,000

838,000

Spanien

6 049 899,450

67 050,550

Frankreich

23 880 183,860

355 614,140

Irland

5 391 601,672

4 162,328

Italien

10 284 048,141

246 011,859

Zypern

142 406,081

2 793,919

Lettland

677 568,191

17 826,809

Litauen

1 520 288,261

126 650,739

Luxemburg

268 554,000

495,000

Ungarn

1 834 879,062

112 400,938

Malta

48 698,000

0,000

Niederlande

11 000 292,000

74 400,000

Österreich

2 636 060,676

114 329,036

Polen

8 725 543,274

238 473,726

Portugal (1)

1 911 803,000

8 658,000

Slowenien

533 213,850

27 210,150

Slowakei

1 004 991,065

8 324,935

Finnland

2 399 925,465

7 862,542

Schweden

3 300 000,000

3 000,000

Vereinigtes Königreich

14 486 038,657

123 708,344


(1)  Ausgenommen Madeira.“


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1612/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss auf Antrag der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhr von Getreide gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

11

1. Term.

12

2. Term.

1

3. Term.

2

4. Term.

3

5. Term.

4

6. Term.

5

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1613/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1614/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

11

1. Term.

12

2. Term.

1

3. Term.

2

4. Term.

3

5. Term.

4

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

5

7. Term.

6

8. Term.

7

9. Term.

8

10. Term.

9

11. Term.

10

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1615/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, p. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

5,63

1102 20 10 9400

4,82

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

7,24

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2006

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

(2006/730/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (2) wurde der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens (nachstehend als „Rotterdamer Übereinkommen“ bezeichnet) die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen (3). Die Genehmigungsurkunde wurde zusammen mit der Zuständigkeitserklärung gemäß Anhang B dieses Beschlusses am 20. Dezember 2002 beim Verwahrer hinterlegt. Das Rotterdamer Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

(2)

In seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-94/03 (Kommission gegen Rat) (4) erklärte der Gerichtshof den Beschluss 2003/106/EG für nichtig, da er sich nur auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 des Vertrags stützte, und stellte fest, dass die Artikel 133 und 175 Absatz 1 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 300 die richtige Rechtsgrundlage bildeten.

(3)

Das Urteil des Gerichtshofs hat keine Auswirkungen auf den Status der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens. Gemäß Artikel 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge braucht daher keine neue Ratifizierungsurkunde hinterlegt zu werden. Es ist jedoch ein neuer Beschluss des Rates zur Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens erforderlich, wie auch, gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens, eine geänderte Zuständigkeitserklärung, die die Änderung der Rechtsgrundlage widerspiegelt.

(4)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums sollte dieser Beschluss ab dem Tag der Verabschiedung des Beschlusses 2003/106/EG in Kraft sein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das am 11. September 1998 in Rotterdam unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (nachstehend als „Rotterdamer Übereinkommen“ bezeichnet) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die bevollmächtigt ist (sind), die Zuständigkeitserklärung, die im Anhang dieses Beschlusses enthalten ist, im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens zu hinterlegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt mit Wirkung vom 19. Dezember 2002 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  Stellungnahme vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(4)  Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.


ANHANG

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt,

Schutz der menschlichen Gesundheit,

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Weiter erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie gemäß Artikel 133 des Vertrags die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik besitzt, insbesondere in Bezug auf den Handel mit Waren.

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsinstrumente zu im Rotterdamer Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), und dass sie dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsinstrumente übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Rotterdamer Übereinkommen zuständig, die unter das in Kraft befindliche Gemeinschaftsrecht fallen.

Die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 9).


Kommission

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 13000:2004 „Krane — Fahrzeugkrane“ gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5059)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/731/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Deutschland hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN 13000:2004 erhoben, die am 22. April 2004 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(3)

Nach Prüfung der Norm EN 13000:2004 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG nicht genügt, und zwar der Anforderung 4.2.1.4 (Belastungskontrolle) in Verbindung mit den Anforderungen 1.1.2 Buchstabe c (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), 1.2.5 (Betriebsartenwahlschalter), 1.3.1 (Stabilität), 4.1.2.1 (Gefahren infolge mangelnder Standsicherheit) und 4.1.2.3 (Festigkeit). Insbesondere gewährleisten die in den Abschnitten 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 der Norm festgelegten Auflagen für die Entwicklung und den Bau von Fahrzeugkranen kein ausreichend hohes Sicherheitsniveau für die zu erwartende Benutzung der Maschine. Die Norm enthält insbesondere keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz gegen einen Missbrauch der Überbrückungseinrichtungen der Überlastsicherung.

(4)

Im Interesse der Sicherheit und Rechtssicherheit sollte die Fundstelle dieser Norm daher nur mit einem geeigneten Warnhinweis im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Warnhinweis in ihre einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der Norm EN 13000:2004 aufnehmen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 13000:2004 „Krane — Fahrzeugkrane“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union wie im Anhang dargestellt veröffentlicht.

Artikel 2

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG die Fundstelle einer nationalen Norm zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 13000:2004, so versehen sie diese Veröffentlichung mit dem gleichen Warnhinweis wie im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

„(Veröffentlichung von Titeln und Fundstellen der harmonisierten europäischen Normen im Sinne der Richtlinie)

ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der harmonisierten Norm

(und Bezugsdokument)

Erste Veröffentlichung im ABl.

Bezugsnummer der ersetzten Norm

Ende der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 13000:2004

Krane — Fahrzeugkrane

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.

Anmerkung 1

In der Regel entspricht das Datum des Endes der Konformitätsvermutung dem Datum der Zurückziehung („Dow“), das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, die Anwender dieser Normen werden jedoch darauf hingewiesen, dass dies in manchen Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem angegebenen Datum ist bei der ersetzten Norm nicht mehr von einer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie auszugehen.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, etwaigen vorangegangenen Änderungen und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und etwaigen vorangegangenen Änderungen, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem angegebenen Datum ist bei der ersetzten Norm nicht mehr von einer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie auszugehen.

Anmerkung 4

Die Konformitätsvermutung gilt dann für ein Produkt, wenn dieses den Anforderungen von Teil 1 und dem betreffenden Teil 2 entspricht, sofern dieser Teil 2 ebenfalls unter der Richtlinie 98/37/EG im Amtsblatt aufgeführt ist.

Hinweis:

Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die europäischen Normungsorganisationen oder die nationalen Normungsgremien, die im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (3) aufgeführt sind.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorangegangenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Weitere Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden unter http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax: (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be);

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax: (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org);

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax: (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.“


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 „Gartengeräte — motorgetriebene Schredder/Zerkleinerer — Sicherheit“ gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zu veröffentlichen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5060)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/732/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG hat Deutschland einen formellen Einwand gegen die Norm EN 13683:2003 erhoben, die am 8. September 2003 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(3)

Nach Prüfung der Norm EN 13683:2003 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.1.2 Buchstabe c (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), 1.3.8 (Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren durch bewegliche Teile) und 1.4.1 (Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen) in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG nicht genügt. Zum einen reichen die Anforderungen der Norm in den Abschnitten 5.2.1.1 und 5.2.1.2 über die Verhinderung des Zugriffs zum Schneidmesser von der Zuführungsseite her und von oben nicht aus, um ein Berühren des Messers zu verhindern. Es ist möglich, fest steckendes Schnittgut bei laufendem Gerät zu entfernen, wobei die Hand mit dem Schneidmesser in Berührung kommen kann. Zum anderen reichen die Anforderungen der Norm in Abschnitt 5.2.2 über die Verhinderung des Zugriffs zum Schneidmesser von der Auswurfseite von unten her nicht aus. Die Abmessungen des Auswurfkanals lassen es zu, dass eine Erwachsenenhand mit dem Schneidmesser in Berührung kommt.

(4)

Die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 sollte daher nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 „Gartengeräte — motorgetriebene Schredder/Zerkleinerer — Sicherheit“ wird nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

die Fundstelle der Norm EN ISO 14122-4:2004 „Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 4: Ortsfeste Steigleitern“ gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zu veröffentlichen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5062)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/733/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 98/37/EG dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

(2)

Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, ist bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon auszugehen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(3)

Frankreich hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN ISO 14122-4:2004 erhoben, die am 18. März 2003 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(4)

Die Kommission ist nach Prüfung der Norm EN ISO 14122-4:2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Spezifikationen in ihrem Abschnitt 4.3.2 (Auswahl einer Absturzsicherung) in Verbindung mit den Abschnitten 6.2 (Betriebsanleitung) und 6.3 (Kennzeichnung) den grundlegenden Anforderungen 1.1.2 Buchstabe b (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), 1.5.15 (Sturzgefahr), und 1.6.2 (Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten) von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG nicht entsprechen.

(5)

Insbesondere kann mit der in der Norm EN ISO 14122-4:2004 beschriebenen technischen Lösung (Steigschutz) ein Sturz von einer ortsfesten Steigleiter nicht verhindert werden. Sie begrenzt lediglich die Folgen eines Sturzes und setzt die bewusste Entscheidung des Bedienpersonals voraus, eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden.

(6)

Steigschutzvorrichtungen haben mehrere erhebliche Nachteile. Erstens stellen sie für das Bedienungspersonal einen Sachzwang dar, der dazu führen kann, dass der Bediener, vor allem wenn er häufig anfallende Wartungsarbeiten ausführen muss, vor Besteigen einer ortsfesten Steigleiter auf die PSA verzichtet. Zweitens können Sekundärgefahren entstehen, wenn der Bediener abstürzt und gegen feststehende Maschinen- oder Anlagenteile stößt, falls es keinen Mindestfreiraum unter dem Bediener gibt. Außerdem muss dieser Freiraum unbedingt größer sein als der von einem Rückenschutz umschlossene Raum. Drittens stellen Steigschutzvorrichtungen für die Unternehmen einen organisatorischen Sachzwang dar (Verwaltung der PSA, Vereinbarkeit von PSA und Auffangsystem usw.). Dieser Sachzwang kann zu Fehlfunktionen führen, die wiederum Unfälle zur Folge haben können.

(7)

Im Widerspruch zu der grundlegenden Anforderung 1.1.2 Buchstabe b von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG werden in den Abschnitten 4.3.2, 6.2 und 6.3 der Norm EN ISO 14122-4:2004 konzeptionsbezogene Anforderungen (Rückenschutz) und benutzerbezogene Anforderungen (PSA) als gleichwertig betrachtet.

(8)

Der Zweck einer Norm wie EN ISO 14122-4:2004 ist es, einen Sicherheitsaspekt für ein breites Spektrum von Maschinen und nicht etwa Sonderfälle zu behandeln. Falls die grundlegenden Anforderungen 1.1.2, 1.5.15 und 1.6.2 von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG für einen bestimmten Typ von Maschinen nicht in vollem Umfang abgedeckt werden können, können in einer eigenen Norm für diesen Maschinentyp Alternativmaßnahmen festgelegt werden.

(9)

Die Fundstelle der Norm EN ISO 14122-4:2004 sollte daher nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN ISO 14122-4:2004 „Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 4: Ortsfeste Steigleitern“ wird nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


Berichtigungen

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/32


Berichtigung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen)

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30. August 1993 )

Seite 21, Artikel 13 Nummer 4 (betreffend Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 73/23/EWG):

anstatt:

„(1)   Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht.“

muss es heißen:

„(1)   Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht.“