ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 296

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
26. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 hinsichtlich Vorschriften in Bezug auf Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1592/2006 der Kommission vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1593/2006 der Kommission vom 25. Oktober 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 58/2006 EG

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1594/2006 der Kommission vom 25. Oktober 2006 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2007 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4971)

10

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4973)

13

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4975)

17

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4980)

20

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2006 zur Aufhebung der Entscheidung 2004/262/EG über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5020)  ( 1 )

23

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/725/GASP des Rates vom 17. Oktober 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1591/2006 DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 hinsichtlich Vorschriften in Bezug auf Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 (2) werden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat im Februar 2004 in Bezug auf Schiffe, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), eine Empfehlung ausgesprochen. Im Mai 2006 empfahl die NEAFC eine Änderung der Bestimmungen über IUU-Schiffe, dahingehend, dass Schiffe, denen IUU-Fischerei nachgewiesen wurde, nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen dürfen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Empfehlung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft durchgeführt wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erhält folgende Fassung:

„13.   Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

13.1.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (das Übereinkommen), die beim Fischfang im Regelungsbereich des Übereinkommens gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a)

Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt.

b)

Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen.

c)

Die Schiffe erhalten in den Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.

13.2.

Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 4 aufgeführt. Zusätzlich zu den unter Nummer 13.1 genannten Maßnahmen gilt für diese Schiffe Folgendes:

a)

IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen.

b)

IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden.

c)

Die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten.

d)

Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen.

13.3.

Sobald die NEAFC eine neue IUU-Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.


26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2006 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

63,1

096

28,0

204

40,7

999

43,9

0707 00 05

052

106,9

204

42,1

999

74,5

0709 90 70

052

86,8

204

41,2

999

64,0

0805 50 10

052

64,4

388

64,2

524

56,1

528

57,1

999

60,5

0806 10 10

052

87,0

400

192,3

508

330,8

999

203,4

0808 10 80

388

81,2

400

134,8

800

141,0

804

153,2

999

127,6

0808 20 50

052

109,2

400

199,1

720

59,1

999

122,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1593/2006 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 58/2006 EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind Ausschreibungen von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die Durchführung von Kleinprojekten in der Gemeinschaft bzw. die Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke zu ermöglichen. Der von den Mitgliedstaaten gelagerte Weinalkohol besteht aus Mengen, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammen.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Es ist angebracht, Mindestangebotspreise festzusetzen, die je nach Art der Endverwendung differenziert sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Verkauf durch Ausschreibung Nr. 58/2006 EG von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchgeführt. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen Interventionsstelle.

Die zum Verkauf gebotene Menge beläuft sich auf 100 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Die Nummern der Behältnisse, die Lagerorte und die in jedem Behältnis enthaltene Menge Alkohol von 100 % vol sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 79, 81, 82, 83, 84, 85, 95, 96, 97, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen:

Viniflhor-Libourne, délégation nationale

17, avenue de la Ballastière, boîte postale 231

F-33505 Libourne Cedex

Tel.: (33-5) 57 55 20 00

Telex: 57 20 25

Fax: (33-5) 57 55 20 59

oder durch Einschreiben an diese Stelle zu senden.

(2)   Die Angebote sind in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für die Ausschreibung zu neuen industriellen Verwendungen Nr. 58/2006 EG“ einzureichen. Der versiegelte Umschlag ist in einen an die betreffende Interventionsstelle adressierten Umschlag einzulegen.

(3)   Die Angebote müssen bei der betreffenden Interventionsstelle spätestens am 10. November 2006, 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingehen.

(4)   Jedem Angebot ist der Nachweis über die Stellung einer Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei der betreffenden Interventionsstelle beizufügen.

Artikel 4

Die Mindestpreise, auf die sich die Angebote beziehen können, betragen 11 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Backhefe, 36,5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen des Typs Amine und Chloral zur Ausfuhr, 42,5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Eau de Cologne zur Ausfuhr und 17 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zu anderen industriellen Verwendungen.

Artikel 5

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt. Der Preis der Proben beträgt 10 EUR je Liter.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2006 (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG VON ALKOHOL ZU NEUEN INDUSTRIELLEN VERWENDUNGEN Nr. 58/2006 EG

Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat

Lagerort

Nr. des Behältnisses

Menge in hl Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, Artikel

Alkoholart

Alkoholgehalt

(in % vol)

Frankreich

Viniflhor — Longuefuye

F-53200 Longuefuye

3

990

30

Rohalkohol

+92

3

7 350

30

Rohalkohol

+92

10

12 220

30

Rohalkohol

+92

3BIS

12 700

27

Rohalkohol

+92

13

22 700

27

Rohalkohol

+92

10

10 430

30

Rohalkohol

+92

Viniflhor — Port-la-Nouvelle

Entrepôt d’alcool

Avenue Adolphe Turrel, BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

27

4 210

27

Rohalkohol

+92

39B

3 375

30

Rohalkohol

+92

39B

2 985

30

Rohalkohol

+92

14B

2 210

28

Rohalkohol

+92

14

9 950

27

Rohalkohol

+92

36

7 275

30

Rohalkohol

+92

36

1 330

30

Rohalkohol

+92

39

2 275

27

Rohalkohol

+92

Insgesamt

 

100 000

 

 

 


26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1594/2006 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2006

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2007 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1285/2006 der Kommission (3) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 für das Jahr 2007 eröffnet worden.

(2)

Bei einigen Kontingenten und Erzeugnisgruppen überschreiten die Anträge auf Erteilung von Lizenzen die für das Jahr 2007 verfügbaren Mengen. Daher sollten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

(3)

In Anbetracht der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1285/2006 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1285/2006 gestellt werden, wird nach Anwendung der Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 8.


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzvorschriften in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Erzeugnisgruppe und Kontingent

Für 2007 verfügbare Menge

(t)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

Vorschrift Nr.

Gruppe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

908,877

0,1553118

16-Uruguay

3 446,000

0,0996713

17

Blue Mould

17-Uruguay

350,000

0,0933333

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050,000

0,3037799

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100,000

0,1593279

21

Italian type

21-Uruguay

2 025,000

0,0955189

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393,006

0,3459523

22-Uruguay

380,000

0,2900763

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003,172

0,3285379

25-Uruguay

2 420,000

0,3634190


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2006

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4971)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(2006/720/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. April 2002 stellte Archer Daniels Midland Company (nachstehend „ADM“) bei den zuständigen niederländischen Behörden einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Bratölen, Streichfetten, Salatsoßen, Mayonnaise, Getränken, die als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten werden, Backwaren und joghurtartigen Erzeugnissen.

(2)

Am 20. Dezember 2002 legten die zuständigen niederländischen Behörden ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kamen sie zu dem Schluss, dass die Verwendung von Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 21. Januar 2003 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 (2) zu einem Antrag auf Marktzulassung von Diacylglyceridöl (Enova-ÖlTM) zu dem Schluss, dass dieses Öl für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist.

(6)

Die EFSA empfiehlt, den Gehalt an Transfettsäuren auf die Höhe des Gehalts in herkömmlichen Ölen pflanzlichen Ursprungs zu senken, an deren Stelle das neuartige Öl verwendet werden soll, damit von dem Öl keine Nachteile für die Ernährung der Verbraucher ausgehen.

(7)

Für Getränke, die als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten werden, gilt die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (3).

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diacylglycerinöl pflanzlichen Ursprungs gemäß dem Anhang darf in der Gemeinschaft als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Bratölen, Streichfetten, Salatsoßen, Mayonnaise, Getränken, die als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten werden, Backwaren und joghurtartigen Erzeugnissen in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung „Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)“ ist in der Etikettierung des Produktes als solches oder im Zutatenverzeichnis der jeweiligen Lebensmittel anzugeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an ADM Kao LLC, 4666 East Faries Parkway, Decatur, IL 62526, USA, gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien auf Ersuchen der Kommission zu einem Antrag auf Marktzulassung von Enova-Öl als neuartiges Lebensmittel in der EU vom 2.12.2004. Die Stellungnahme ist zu finden auf der Website der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Wissenschaftliches Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien.

(3)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38).


ANHANG

SPEZIFIKATION VON DIACYLGLYCERIDÖL PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Stoff/Parameter

Gehalt

Acylglycerid-Verteilung:

Diacylglyceride (DAG)

Mindestens 80 %

1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG)

Mindestens 50 %

Triacylglyceride (TAG)

Höchstens 20 %

Monoacylglyceride (MAG)

Höchstens 5 %

Fettsäurezusammensetzung (DAG, TAG, MAG):

Ölsäure (C18:1)

Zwischen 20 und 65 %

Linolsäure (C18:2)

Zwischen 15 und 65 %

Linolensäure (C18:3)

Höchstens 15 %

Gesättigte Fettsäuren

Höchstens 10 %

Sonstiges:

Säurezahl

Höchstens 0,5 mg KOH/g

Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile

Höchstens 0,1 %

Peroxidzahl (POZ)

Höchstens 1 meq/kg

Unverseifbare Bestandteile

Höchstens 2 %

Transfettsäuren

Höchstens 1 %

MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride

Fettsäurebestandteile werden aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus).


26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2006

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4973)

(Nur die spanische Fassung ist verbindlich)

(2006/721/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Oktober 2003 stellte die Firma Vitatene Antibiotics SAU bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 6. April 2004 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungszwecke von Lycopin aus Blakeslea trispora für den menschlichen Verzehr sicher sind.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 27. April 2004 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 22. November 2004 konsultiert.

(6)

Am 21. April 2005 nahm die EFSA die „Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einem Antrag auf Verwendung einer α-Tocopherol enthaltenden Ölsuspension von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat“ an.

(7)

In der Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass die beantragten Verwendungsmengen an Lycopin aus Blakeslea trispora zu einer zusätzlichen Aufnahme von bis zu 2 mg/Tag führen würden. Gegen diese zusätzlichen Aufnahmemengen bestünden keine Bedenken in Bezug auf ihre Sicherheit.

(8)

Lebensmittelzusatzstoffe, die unter die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2) fallen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ausgeschlossen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird daher keine Zulassung für eine Verwendung von Lycopin aus Blakeslea trispora als Lebensmittelfarbstoff erteilt.

(9)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Lycopin aus Blakeslea trispora in einer α-Tocopherol enthaltenden Suspension die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lycopin aus Blakeslea trispora gemäß Anhang I darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln gemäß Anhang II in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung „Lycopin“ ist in der Zutatenliste der Lebensmittel, die den Stoff enthalten, aufzuführen oder — sofern keine Zutatenliste angebracht ist — in der Etikettierung des Erzeugnisses selbst.

Artikel 3

Vitatene Antibiotics SAU hat der Kommission am Ende eines Zeitraums von drei Jahren nach Annahme dieser Entscheidung Daten über die Lebensmittelgruppen vorzulegen, die Lycopin aus Blakeslea trispora enthalten und in der EU in Verkehr gebracht wurden, sowie über die verwendeten Mengen dieses Lycopins.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Vitatene Antibiotics SAU, Avd. de Antibioticos, 59-61, E-24080 Leon, Spanien, gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG I

SPEZIFIKATION VON LYCOPIN AUS BLAKESLEA TRISPORA

Definition

Gewonnen mittels Fermentation durch den Pilz Blaskelea trispora und anschließende Extraktion und Kristallisation, wird das Produkt als 5 %ige oder 20 %ige Lycopinsuspension in Sonnenblumenöl mit hohem Ölsäuregehalt angeboten, das α-Tocopherol in Höhe von 1 % des Lycopingehalts enthält. Das Lycopin aus Blakeslea trispora besteht aus ≥ 90 % all-trans-Isomer und 1 bis 5 % cis-Isomeren.

Spezifikation

Chemische Bezeichnung Lycopin

CAS-Nummer 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel C40H56

Strukturformel

Image

Formelgewicht 536,85

Gehalt Mindestens 95 %

Reinheit

Imidazol

:

Höchstens 1 mg/kg

Sulfatasche

:

Höchstens 1 %

Sonstige Carotinoide

:

Höchstens 5 %

Mycotxine:

Aflatoxin B1

:

Nicht vorhanden

Trichothecin (T2)

:

Nicht vorhanden

Ochratoxin

:

Nicht vorhanden

Zearaleon

:

Nicht vorhanden

Mikrobiologie:

Schimmel

:

Höchstens 100/g

Hefen

:

Höchstens 100/g

Salmonella

:

Nicht vorhanden in 25 g

Escherichia coli

:

Nicht vorhanden in 5 g


ANHANG II

VERWENDUNGSZWECKE VON LYCOPIN AUS BLAKESLEA TRISPORA

Verwendungsgruppe

Höchstgehalt an Lycopin

Gelbe Streichfette

0,2—0,5 mg/100 g

Erzeugnisse auf Milchbasis und milchartige Erzeugnisse

0,3—0,6 mg/100 g

Gewürzmischungen, Würzmittel, Relishes, Pickles

0,6 mg/100 g

Senf

0,5 mg/100 g

Gewürzsoßen und Bratensoßen

0,7 mg/100 g

Suppen und Suppenmischungen

0,6 mg/100 g

Zucker, Eingemachtes, Süßwaren

0,5 mg/100 g


26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4975)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2006/722/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Oktober 2001 stellte die Firma Laboratoires Pharmascience (jetzt Laboratoires Expanscience) bei den zuständigen französischen Behörden einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 8. Januar 2002 legten die zuständigen französischen Behörden der Kommission ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kamen sie zu dem Schluss, dass „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“, das als Lebensmittelzutat in einer Tagesverzehrsmenge von 1,5 g vorgeschlagen wird, die Vitamin E-Aufnahme ergänzen könne, dass aber die Phytosteringehalte zur Senkung eines erhöhten Cholesteringehalts des Blutes nicht ausreichten.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 18. Februar 2002 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 30. Januar 2004 konsultiert.

(6)

Am 6. Dezember 2005 nahm die EFSA die „Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien über ‚Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen‘ als neuartige Lebensmittelzutat“ an.

(7)

In der Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Verzehrsmenge von 1,5 g „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ je Tag unbedenklich sei.

(8)

Es wird festgestellt, dass „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ in der vorgesehenen Verwendungsmenge von 1,5 g eine sichere Vitamin-E-Quelle ist. Hinsichtlich der Etikettierung und Aufmachung gilt die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (2).

(9)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

„Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ gemäß dem Anhang darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlenen Portionsgröße enthaltene maximale Menge an „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 1,5 g betragen.

Artikel 3

Die Bezeichnung der neuartigen Lebensmittelzutat lautet „Rapsölauszug“.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Laboratoires Expanscience, Siège Social, 10, Avenue de l’Arche, F-92419 Courbevoie Cedex gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 32).


ANHANG

Spezifikation von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“

BESCHREIBUNG

„Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer.

SPEZIFIKATION

Unverseifbare Bestandteile

> 7 g/100 g

Tocopherole

> 0,8 g/100 g

α-Tocopherol (%)

30—50 %

γ-Tocopherol (%)

50—70 %

δ-Tocopherol (%)

< 6 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine

> 5 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden

Palmitinsäure

3—8 %

Stearinsäure

0,8—2,5 %

Ölsäure

50—70 %

Linolsäure

15—28 %

Linolensäure

6—14 %

Erucasäure

< 2 %

Säurezahl

≤ 6 mg KOH/g

Peroxidzahl

≤ 10 meq O2/kg

Eisen (Fe)

< 1 000 μg/kg

Kupfer (Cu)

< 100 μg/kg

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren

< 2 μg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.


26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4980)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2006/723/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Oktober 2001 stellte die Firma Laboratoires Pharmascience (jetzt Laboratoires Expanscience) bei den zuständigen französischen Behörden einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 8. Januar 2002 legten die zuständigen französischen Behörden der Kommission ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kamen sie zu dem Schluss, dass Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen, das als Lebensmittelzutat in einer Tagesverzehrsmenge von 2 g vorgeschlagen wird, die Vitamin E-Aufnahme ergänzen könne, dass aber die Phytosteringehalte zur Senkung eines erhöhten Cholesteringehalts des Blutes nicht ausreichten.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 18. Februar 2002 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 30. Januar 2004 konsultiert.

(6)

Am 6. Dezember 2005 nahm die EFSA die „Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien über ‚Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen‘ als neuartige Lebensmittelzutat“ an.

(7)

In der Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Verzehrsmenge von 2 g Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen je Tag unbedenklich sei.

(8)

Es wird festgestellt, dass „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ in der vorgesehenen Verwendungsmenge von 2 g eine sichere Vitamin-E-Quelle ist. Hinsichtlich der Etikettierung und Aufmachung gilt die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (2).

(9)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

„Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ gemäß dem Anhang darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlenen Portionsgröße enthaltene maximale Menge an „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 2 g betragen.

Artikel 3

Die Bezeichnung der neuartigen Lebensmittelzutat lautet „Maiskeimölauszug“.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Laboratoires Expanscience, Siège Social, 10, Avenue de l’Arche, F-92419 Courbevoie Cedex gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 32).


ANHANG

Spezifikation von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“

BESCHREIBUNG

„Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“).

SPEZIFIKATION

Unverseifbare Bestandteile

> 9 g/100 g

Tocopherole

≥ 1,3 g/100 g

α-Tocopherol (%)

10—25 %

β-Tocopherol (%)

< 3 %

γ-Tocopherol (%)

68—89 %

δ-Tocopherol (%)

< 7 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine

> 6,5g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden

Palmitinsäure

10—20 %

Stearinsäure

< 3,3 %

Ölsäure

20—42,2 %

Linolsäure

34—65,6 %

Linolensäure

< 2 %

Säurezahl

≤ 6 mg KOH/g

Peroxidzahl

≤ 10 mEq O2/kg

Eisen (Fe)

< 1 500 μg/kg

Kupfer (Cu)

< 100 μg/kg

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren

< 2 μg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.


26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2006

zur Aufhebung der Entscheidung 2004/262/EG über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/724/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika wurden mit der Kommissionsentscheidung 2004/211/EG vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(2)

Die Entscheidung 2004/262/EG der Kommission vom 17. März 2004 über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika (3) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der Afrikanischen Pferdepest bei Pferden verabschiedet, die innerhalb der Zone zur Überwachung der Afrikanischen Pferdepest in der Westkap-Provinz gehalten wurden.

(3)

Im März 2005 führte die Kommission einen Inspektionsbesuch zum Thema Tiergesundheit in Südafrika durch, vor allem im Westkap, um die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbrüche der Afrikanischen Pferdepest zu bewerten. Seit 28. März 2004 sind keine weiteren Fälle dieser Seuche aufgetreten.

(4)

Südafrika hat der Kommission das zufrieden stellende Ergebnis einer Erhebung bei empfänglichen Wildtieren mitgeteilt, die durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob das Virus in diesem Gebiet noch zirkuliert.

(5)

Die Schutzmaßnahmen sollten daher nicht mehr gelten und die Entscheidung 2004/262/EG sollte aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/262/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 86.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/24


BESCHLUSS 2006/725/GASP DES RATES

vom 17. Oktober 2006

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. Juli 2006 den Beschluss 2006/486/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) angenommen, mit dem die Finanzierung der zivilen Komponente der Unterstützungsaktion bis zum 31. Oktober 2006 verlängert wurde.

(2)

In Erwartung des Übergangs der Mission der Afrikanischen Union zu einer UN-Mission gemäß der Resolution 1706 (2006) des Sicherheitsrates der VN hat der Rat — im Lichte des Beschlusses des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 20. September 2006 — gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2006/486/GASP beschlossen, die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur im Sudan bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen.

(3)

Hinsichtlich der zivilen Komponente sollte der Rat dementsprechend über die Finanzierung der Fortsetzung der Unterstützungsaktion entscheiden. Die Finanzierung sollte zudem, falls erforderlich, die Ausgaben für eine etwaige zusätzliche Übergangszeit vor der Übergabe an die Vereinten Nationen abdecken.

(4)

Die Lage, in der die Unterstützungsaktion durchgeführt wird, kann sich verschlechtern und könnte die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung von Abschnitt II der Gemeinsamen Aktion 2005/557/05 ab dem 1. November 2006 beträgt 1 785 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Ausgaben können ab dem 1. November 2006 getätigt werden.

Artikel 2

Spätestens bis zum 31. Dezember 2006 werden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen beurteilt, die nach Beendigung der EU-Unterstützungsaktion zu ergreifen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.

(2)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 30.