ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
25.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/1 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. August 2006
zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3821)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/696/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 10 und 18,
gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a erster Unterabsatz und Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (4), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (5), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (6), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidungen 94/85/EG (9), 94/86/EG (10), 94/984/EG (11), 95/233/EG (12), 96/482/EG (13), 96/659/EG (14) 97/38/EG (15), 2000/609/EG (16), 2001/393/EG (17) und 2001/751/EG der Kommission regeln die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern, Eintagsküken, Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Eiern und Eiprodukten sowie von spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse („die betreffenden Waren“) durch die Gemeinschaft. Dabei wird die Ein- bzw. Durchfuhr der betreffenden Waren in der Regel nur gestattet, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes stammen, das (der) in einer Liste zugelassener Drittländer geführt ist, und die geltenden Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Gemeinschaft erfüllt sind. |
(2) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (18), (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (19) und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (20) enthalten allgemeinere Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr der betreffenden Waren in und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft. |
(3) |
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung der Einfuhr der betreffenden Waren in und ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft sollten geändert werden, um sie mit den neuen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (21), der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (22) in Einklang zu bringen. |
(4) |
Darüber hinaus ist die Einfuhr von Bruteiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (23), Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Eiern und Eiprodukten nur zulässig, soweit die Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 96/23/EG auf Rückstände untersucht wurden. |
(5) |
Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, die in der Richtlinie 90/539/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Begriffsbestimmungen auch für die Zwecke dieser Entscheidung zu verwenden. |
(6) |
Im Interesse der Harmonisierung und der Transparenz der Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft und zur Vereinfachung des Legislativverfahrens für etwa erforderlich werdende Änderungen dieser Vorschriften sollten letztere in den einschlägigen Veterinärbescheinigungsmustern festgeschrieben werden. |
(7) |
Um die Gemeinschaft vor Seuchen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass Sendungen, die durch die Gemeinschaft durchgeführt oder in der Gemeinschaft gelagert werden, die für zugelassene Drittländer in Bezug auf die betreffenden Tiere bzw. Erzeugnisse vorgesehenen Veterinärbedingungen erfüllen, sollte zur Verwendung bei der Durchfuhr oder Lagerung der betreffenden Waren ein spezielles Bescheinigungsmuster festgelegt werden. |
(8) |
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex Alimentarius haben Leitlinien mit Bescheinigungsgrundsätzen für Tierärzte erarbeitet, wonach der bescheinigungsbefugte Tierarzt nur Sachverhalte bestätigen sollte, die er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bescheinigung kennt oder die ein Beamter einer anderen zuständigen Behörde separat attestiert hat. |
(9) |
Auch die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (24) enthält Bescheinigungsvorschriften, die im Interesse der Rechtsgültigkeit der Bescheinigungen und zur Betrugsvermeidung erforderlich sind. Daher sollte sichergestellt werden, dass die von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern angewandten Vorschriften und Grundsätze Garantien bieten, die den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, und dass die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Musterbescheinigungen nur Tatbestände reflektieren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung attestiert werden können. |
(10) |
Die Vereinten Nationen haben gemeinsame Rahmenregeln und Formatierungsleitlinien für Handelsdokumente erarbeitet. Unter der Schirmherrschaft verschiedener internationaler Einrichtungen, die sich mit der Straffung von Verfahren im internationalen Handel befassen, sollen für die Ausstellung von Bescheinigungen für internationale Handelstransaktionen neue Grundsätze und Vorschriften angewandt werden. Die OIE und der Codex Alimentarius haben Leitlinien mit Verfahrensvorschriften für die elektronische Zertifizierung erarbeitet. |
(11) |
Zur Information des bescheinigungsbefugten Tierarztes, der Einführer und der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Veterinärbescheinigungen vorgelegt werden, sollten die Erläuterungen für das Ausfuhrland betreffend die Erstellung der Bescheinigungen zusätzliche Angaben über die Gültigkeit, das Ausstellungsdatum und den Geltungsbereich der Bescheinigung umfassen. Aus diesem Grunde sollten in jeder Musterbescheinigung auch bestimmte Definitionen, von der Kommission unter besonderen Bedingungen genehmigte zusätzliche Garantien und gegebenenfalls die Hygienevorschriften für Haltungsbetriebe und andere Betriebe näher erläutert werden. |
(12) |
Im Interesse der Einheitlichkeit des Formats der vom amtlichen Tierarzt des Ausfuhrlandes auszustellenden Veterinärbescheinigungen und zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung der Bescheinigungen sollten die in dieser Entscheidung festgelegten Musterbescheinigungen sowie die Erläuterungen für ihre Erstellung im Ausfuhrland harmonisiert werden. |
(13) |
Zur Harmonisierung und Straffung der Einfuhrformalitäten an den Gemeinschaftsgrenzen sollten gestellte Einfuhr- und Durchfuhrsendungen von den einschlägigen Veterinärbescheinigungen begleitet sein. |
(14) |
Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Transitbedingungen festgelegt werden. |
(15) |
Aufgrund des Tier- und Humangesundheitsstatus afrikanischer und asiatischer Länder in Bezug auf Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber sollten für die Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln und von Eintagsküken dieser Arten aus den betroffenen Regionen besondere Vorschriften festgelegt werden. |
(16) |
Im Interesse der Klarheit von Gemeinschaftsvorschriften sollten die Entscheidungen 94/85/EG, 94/86/EG, 94/984/EG, 95/233/EG, 96/482/EG, 96/659/EG, 97/38/EG, 2000/609/EG, 2001/393/EG und 2001/751/EG der Kommission aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. |
(17) |
Die Entscheidung 93/342/EWG der Kommission vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern (25), die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von frei lebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieses Fleisches (26) und die Entscheidung 2003/812/EG der Kommission vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (27) enthalten Vorschriften für einige der betreffenden Waren. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts empfiehlt es sich, diese Vorschriften in die vorliegende Entscheidung zu übernehmen und die Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG in diesem Sinne zu ändern. |
(18) |
Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten und die Industrie die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in dieser Entscheidung festgelegten Bescheinigungsanforderungen nachzukommen. |
(19) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Entscheidung regelt die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der folgenden Tiere und Erzeugnisse in die und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft:
a) |
Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken; |
b) |
Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel; |
c) |
Eier und Eiprodukte sowie spezifiziert pathogenfreie Eier. |
Diese Entscheidung gilt jedoch nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Tierschauen oder Wettveranstaltungen bestimmt ist.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen:
a) |
„Hausgeflügel“: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; |
b) |
„Bruteier“: zu Brutzwecken bestimmte Eier von Hausgeflügel im Sinne von Buchstabe a; |
c) |
„Eintagsküken“: weniger als 72 Stunden altes, noch nicht gefüttertes Hausgeflügel; Moschusenten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen dürfen jedoch gefüttert sein; |
d) |
„Zuchtgeflügel“: mindestens 72 Stunden altes Hausgeflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; |
e) |
„Nutzgeflügel“: mindestens 72 Stunden altes Hausgeflügel, das zur Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen aufgezogen wird; |
f) |
„Bestand“: sämtliches Hausgeflügel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird und eine einzige epidemiologische Einheit bildet; bei Stallhaltung umfasst diese Definition auch alle Tiere, die denselben Luftraum teilen; |
g) |
„Betrieb“: Anlage oder Teil einer Anlage an einem einzigen Standort und mit mindestens einer der folgenden Ausrichtungen:
|
h) |
„Brüterei“: Betrieb, in dem Eier bis zum Schlupf bebrütet werden und der Eintagsküken liefert; |
i) |
„bescheinigungsbefugter Tierarzt“: von der zuständigen Behörde angewiesener und ihrer Verantwortung unterstehender Tierarzt, der befugt ist, in einem bestimmten Betrieb die in dieser Entscheidung vorgesehenen Kontrollen durchzuführen; |
j) |
„Fleisch“: alle genusstauglichen Teile folgender Tierarten:
|
k) |
„Separatorenfleisch“: nach dem Entbeinen von Fleisch tragenden Knochen oder von Geflügelschlachtkörpern maschinell gelöste Fleischreste, bei denen die Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde; |
l) |
„Hackfleisch“: entbeintes, zerkleinertes Fleisch mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %; |
m) |
„spezifiziert pathogenfreie Eier“: ausschließlich zu Diagnose-, Forschungs- oder pharmazeutischen Zwecken bestimmte Bruteier aus im Sinne des Europäischen Arzneibuchs „spezifiziert pathogenfreien Hühnerbeständen“. |
Artikel 3
Veterinärbescheinigung
Bei der Erstellung der in Teil 1 der Anhänge I und II vorgesehenen Veterinärbescheinigungen wird den Erläuterungen in Teil 2 der genannten Anhänge Rechnung getragen.
Die Bescheinigungen können jedoch auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene harmonisierten anerkannten Systemen erstellt werden.
KAPITEL II
HAUSGEFLÜGEL, BRUTEIER UND EINTAGSKÜKEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 4
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften
(1) Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken, die in die Gemeinschaft eingeführt und durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, müssen die Anforderungen der Artikel 5 bis 14 erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Sendungen aus weniger als 20 Einheiten Hausgeflügel, Bruteier oder Eintagsküken.
Derartige Einzelsendungen können jedoch nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden, die für Einfuhren dieser Art zugelassen sind, weil sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Das betreffende Drittland bzw. Gebiet eines Drittlandes ist in den Spalten 1 und 3 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 aufgeführt, und in Spalte 4 dieser Tabelle ist angegeben, welches Bescheinigungsmuster für die betreffende Ware gilt; |
b) |
die Sendungen unterliegen keinerlei Einfuhrverbot; |
c) |
die Einfuhrvorschriften umfassen auch die Absonderung oder Quarantäne nach der Einfuhr. Diese Vorschrift gilt nicht für Sendungen von Laufvögeln und Bruteiern von Laufvögeln. |
Artikel 5
Herkunftsort
Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken können nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der genannten Tabelle ein Bescheinigungsmuster für die betreffende Ware angegeben ist.
Artikel 6
Gesundheitsanforderungen und zusätzliche Garantien
(1) Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken erfüllen die in der nach dem einschlägigen Muster in Anhang I Teil 2 erstellten Veterinärbescheinigung festgelegten Anforderungen vorbehaltlich der in Spalte 6 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 vorgesehenen besonderen Bedingungen.
(2) Soweit der Bestimmungsmitgliedstaat dies nach geltendem Gemeinschaftsrecht verlangt, wird die nach dem einschlägigen Muster in Anhang I Teil 2 erstellte Veterinärbescheinigung um die für diesen Mitgliedstaat in Spalte 5 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 vorgesehenen zusätzlichen Garantien für Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken ergänzt.
Artikel 7
Zusätzliche Gesundheitsanforderungen an Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken aus Drittländern, in denen die zum Schutz gegen Newcastle-Krankheit (ND) verwendeten Impfstoffe den Gemeinschaftsnormen nicht entsprechen
(1) Soweit Drittländer die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Kriterien gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht erfüllen, nicht verbieten, gelten für Hausgeflügel und Eintagsküken, die aus diesen Drittländern eingeführt werden, die folgenden zusätzlichen Gesundheitsanforderungen:
a) |
Sie wurden zumindest in den zwölf Monaten vor dem Tag der Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft; |
b) |
die Bestände wurden frühestens zwei Wochen vor dem Tag der Ausfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern — frühestens zwei Wochen vor dem Tag der Eiersammlung einem ND-Virusisolationstest unterzogen,
|
c) |
sie wurden in dem Zweiwochenzeitraum gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung in Quarantäne gehalten; |
d) |
sie sind in den 60 Tagen vor dem Tag der Ausfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern — in den 60 Tagen vor dem Tag der Eiersammlung nicht mit Hausgeflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt. |
(2) Soweit Eintagsküken aus einem Drittland gemäß Absatz 1 eingeführt werden, sind die Bruteier, aus denen sie geschlüpft sind, in der Brüterei und während des Transports nicht mit Hausgeflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllen.
Artikel 8
Beförderung von Hausgeflügel
(1) Hausgeflügel darf nicht auf ein Transportmittel verladen werden, das auch anderes Hausgeflügel mit niedrigerem Gesundheitsstatus befördert.
(2) Während des Transports in die Gemeinschaft darf Hausgeflügel weder auf dem Straßen- noch auf dem Schienenweg durch ein Drittland oder Drittlandgebiet befördert und nicht in einem Drittland oder Drittlandgebiet entladen werden, das nicht für die Einfuhr derartigen Geflügels in die Gemeinschaft zugelassen ist.
(3) Bei Lufttransport darf Hausgeflügel nicht in einem Drittland oder Drittlandgebiet entladen werden, das nicht für die Einfuhr derartigen Geflügels in die Gemeinschaft zugelassen ist.
ABSCHNITT 2
Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken, ausgenommen von Laufvögeln
Artikel 9
Einfuhrvorschriften
(1) Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken, ausgenommen von Laufvögeln, dürfen nur aus Betrieben eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes unter Bedingungen zugelassen wurden, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde.
(2) Soweit Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken, ausgenommen von Laufvögeln, und/oder ihre Herkunftsbestände nach Maßgabe der in dieser Entscheidung festgelegten Bescheinigungsanforderungen getestet werden müssen, erfolgen die Probenahmen und die Testungen als solche nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I Teil 4 Abschnitt A.
(3) Eingeführte Bruteier tragen den Namen des Herkunftsdrittlandes sowie einen der Aufdrucke gemäß Anhang III mit einer Zeichenhöhe von mindestens 3 mm.
(4) Jede Packung von Bruteiern gemäß Absatz 3 enthält nur Eier einer einzigen Geflügelart, Geflügelkategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Herkunftsdrittland und von ein und demselben Versender und trägt zumindest die folgenden Angaben:
a) |
die Eieraufdrucke gemäß Absatz 3; |
b) |
die Art des Geflügels, von dem die Eier gewonnen wurden; |
c) |
den Namen oder Geschäftsnamen und die Anschrift des Versenders. |
(5) Jede Kiste mit eingeführten Eintagsküken enthält nur Küken einer einzigen Geflügelart, Geflügelkategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Herkunftsdrittland und ein und derselben Brüterei und von ein und demselben Versender und trägt zumindest die folgenden Angaben:
a) |
den Namen des Herkunftsdrittlandes; |
b) |
die Art des Geflügels, der die Eintagsküken angehören; |
c) |
die Kennnummer der Brüterei; |
d) |
den Namen oder Geschäftsnamen und die Anschrift des Versenders. |
Artikel 10
Maßnahmen nach der Einfuhr
(1) Eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Eintagsküken, ausgenommen von Laufvögeln, werden ab dem Tag ihrer Ankunft
a) |
für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen, oder |
b) |
— falls die Tiere vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden — bis zum Tag der Schlachtung |
in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten. Der Zeitraum gemäß Buchstabe a kann jedoch auf drei Wochen gekürzt werden, sofern die Analyse der nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I Teil 4 Abschnitt B entnommenen Proben zufrieden stellend ausgefallen ist.
(2) Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, das aus eingeführten Bruteiern geschlüpft ist, wird ab dem Tag des Schlupfes für mindestens drei Wochen in der Brüterei oder in dem (den) Betrieb(en) gehalten, in den bzw. die das Geflügel nach dem Schlupf gesendet wurde.
Soweit Eintagsküken nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen werden, werden die Tiere auf direktem Wege zu dem unter Punkt 9.2 der Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG angegebenen Endbestimmungsort befördert und dort ab dem Tag des Schlupfes gerechnet für einen Zeitraum von mindestens drei Wochen gehalten.
(3) Während der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume werden eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken sowie aus eingeführten Bruteiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, in Geflügelställen, in denen sich keine anderen Bestände befinden, unter Quarantäne gestellt.
Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken befinden.
In diesem Falle beginnen die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume ab dem Tag der Einstallung des letzten eingeführten Tieres, und kein bereits eingestalltes Tier darf den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.
(4) Eingeführte Bruteier werden in separaten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet.
Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden.
In diesem Falle beginnen die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume ab dem Tag des Einlegens des letzten eingeführten Bruteies.
(5) Eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken werden spätestens am Tag des Ablaufs der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume von einem zugelassenen Tierarzt klinisch untersucht, der zur Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.
ABSCHNITT 3
Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Bruteier und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln
Artikel 11
Einfuhrvorschriften
(1) Eingeführte Zucht- und Nutzlaufvögel werden durch Halsmarken und/oder Mikrochips, die den ISO-Code des Herkunftsdrittlandes tragen, gekennzeichnet.
Diese Mikrochips entsprechen den geltenden ISO-Normen.
(2) Eingeführte Bruteier von Zucht- und Nutzlaufvögeln werden mit einem Stempelaufdruck, aus dem der ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs hervorgehen, gekennzeichnet.
(3) Jede Packung Bruteier gemäß Absatz 2 enthält nur Eier von Laufvögeln ein und desselben Herkunftsdrittlandes und Versenders und trägt zumindest die folgenden Angaben:
a) |
die Stempelaufdrucke gemäß Absatz 2; |
b) |
die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung Bruteier von Laufvögeln enthält; |
c) |
den Namen oder Geschäftsnamen und die Anschrift des Versenders. |
(4) Jede Kiste mit eingeführten Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln enthält nur Laufvögel ein und desselben Herkunftsdrittlandes, Betriebs und Versenders und trägt zumindest die folgenden Angaben:
a) |
den ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; |
b) |
die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung Eintagsküken von Laufvögeln enthält; |
c) |
den Namen oder Geschäftsnamen und die Anschrift des Versenders. |
(5) Nach den Einfuhrkontrollen werden Sendungen von Laufvögeln sowie Bruteiern und Eintagsküken von Laufvögeln auf direktem Wege zum Endbestimmungsort befördert.
Artikel 12
Maßnahmen nach der Einfuhr
(1) Eingeführte Zucht- und Nutzlaufvögel („Laufvögel“) und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln werden ab dem Tag ihrer Ankunft
a) |
für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen, oder |
b) |
falls die Tiere vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden — bis zum Tag der Schlachtung in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten. |
(2) Aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel werden ab dem Tag des Schlupfes für mindestens drei Wochen in der Brüterei oder in dem (den) Betrieb(en) gehalten, in den bzw. die sie nach dem Schlupf gesendet wurden.
(3) Während der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume werden eingeführte Laufvögel und aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel in Ställen, in denen sich keine anderen Laufvögel und kein anderes Geflügel befinden, unter Quarantäne gestellt.
Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits andere Laufvögel oder anderes Geflügel befinden.
In diesem Falle beginnen die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume ab dem Tag der Einstallung des letzten eingeführten Laufvogels, und kein bereits eingestallter Laufvogel bzw. kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.
(4) Eingeführte Bruteier werden in separaten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet.
Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden.
In diesem Falle beginnen die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume ab dem Tag des Einlegens des letzten eingeführten Bruteies, und die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen finden Anwendung.
(5) Eingeführte Laufvögel und eingeführte Eintagsküken von Laufvögeln werden spätestens am Tag des Ablaufs der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume von einem zugelassenen Tierarzt klinisch untersucht, der zur Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.
(6) Soweit Laufvögel, Bruteier und Eintagsküken von Laufvögeln und/oder ihre Herkunftsbestände nach Maßgabe der in dieser Entscheidung festgelegten Bescheinigungsanforderungen getestet werden müssen, erfolgen die Probenahmen und die Testungen auf Newcastle-Krankheit nach den Verfahrensvorschriften gemäß den Anhängen I und II der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission (28).
Artikel 13
Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus Asien und Afrika
Die in Anhang V Teil 1 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber gelten ab dem Tag der Ankunft von Zucht- und Nutzlaufvögeln und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus asiatischen und afrikanischen Drittländern in der Gemeinschaft.
Alle Laufvögel mit Positivbefund beim kompetitiven ELISA-Test auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber werden unschädlich beseitigt.
Alle Kontaktvögel innerhalb der Gruppe werden 21 Tage nach der ersten Beprobung einem weiteren kompetitiven ELISA-Test unterzogen. Bei auch nur einem Positivbefund wird die gesamte Kontaktgruppe unschädlich beseitigt.
Artikel 14
Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Ländern mit Vorkommen von Newcastle-Krankheit (ND)
Für Laufvögel und Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern mit ND-Vorkommen sowie für Eintagsküken, die aus derartigen Bruteiern geschlüpft sind, gilt Folgendes:
a) |
Vor Beginn der Quarantäne überprüft die zuständige Behörde, ob die Quarantäneeinrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 akzeptabel sind; |
b) |
während des in Artikel 12 Absätze 1 und 2 festgelegten Zeitraums wird jeder Laufvogel anhand eines Kloakenabstriches oder einer Kotprobe durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht; |
c) |
soweit Laufvögel in einen Mitgliedstaat oder eine Region gesendet werden sollen, dessen bzw. deren Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, wird jeder Laufvogel zusätzlich zum Virusisolationstest gemäß Buchstabe b auch serologisch untersucht; |
d) |
bevor ein Laufvogel aus der Quarantäne entlassen wird, muss für die Tests gemäß Buchstaben b und c ein Negativbefund vorliegen. |
KAPITEL III
FLEISCH, HACKFLEISCH UND SEPARATORENFLEISCH VON HAUSGEFLÜGEL, LAUFVÖGELN UND WILDGEFLÜGEL, EIER UND EIPRODUKTE SOWIE SPEZIFIZIERT PATHOGENFREIE EIER
ABSCHNITT 1
Einfuhr
Artikel 15
Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel
Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel darf nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle gemäß Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der genannten Tabelle ein Bescheinigungsmuster für das betreffende Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel festgelegt ist.
Artikel 16
Zusätzliche Garantien und zusätzliche Hygienevorschriften für Fleisch von Laufvögeln und Fleisch von Wildgeflügel und für daraus hergestelltes Hackfleisch und daraus gewonnenes Separatorenfleisch
(1) Fleisch von Laufvögeln und Fleisch von Wildgeflügel sowie daraus hergestelltes Hackfleisch und daraus gewonnenes Separatorenfleisch darf nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in Bezug auf Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
(2) Für Fleisch von Laufvögeln aus Afrika und Asien, das in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt wird, gelten zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber die zusätzlichen Hygienevorschriften gemäß Anhang V Teil 2.
(3) Mitgliedstaaten, die nicht gegen Newcastle-Krankheit impfen, können in Bezug auf die Impfung gegen diese Seuche für Fleisch von Laufvögeln, das in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt wird, zusätzliche Garantieanforderungen stellen.
Artikel 17
Eier und Eiprodukte
Eier und Eiprodukte dürfen nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle gemäß Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der genannten Tabelle ein Bescheinigungsmuster für die betreffenden Eier und Eiprodukte festgelegt ist.
Artikel 18
Spezifiziert pathogenfreie Eier
(1) Spezifiziert pathogenfreie Eier dürfen nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der genannten Tabelle ein Bescheinigungsmuster für die betreffenden spezifiziert pathogenfreien Eier festgelegt ist.
(2) Eingeführte spezifiziert pathogenfreie Eier gemäß Absatz 1 werden mit einem Stempelaufdruck versehen, aus dem der ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs hervorgehen.
(3) Jede Packung spezifiziert pathogenfreier Eier enthält nur Eier ein und desselben Herkunftsdrittlandes, Betriebs und Versenders und trägt zumindest die folgenden Angaben:
a) |
die Stempelaufdrucke gemäß Absatz 2; |
b) |
die deutliche sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung spezifiziert pathogenfreie Eier enthält; |
c) |
den Namen oder Geschäftsnamen und die Anschrift des Versenders. |
(4) Nach den Einfuhrkontrollen werden Sendungen spezifiziert pathogenfreier Eier auf direktem Wege zum Endbestimmungsort befördert.
ABSCHNITT 2
Durchfuhr und Lagerung
Artikel 19
Vorschriften für die Durchfuhr/Lagerung
Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte sowie spezifiziert pathogenfreie Eier dürfen nur durch die Gemeinschaft durchgeführt oder in der Gemeinschaft gelagert werden, soweit folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) |
Sie genügen den einschlägigen Einfuhrvorschriften für die betreffende Ware gemäß den Artikeln 15, 16, 17 und 18; |
b) |
sie stammen aus einem in Anhang I oder II aufgeführten Drittland oder Drittlandgebiet; |
c) |
sie sind von einer nach dem Muster in Anhang IV ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet. |
Artikel 20
Ausnahmeregelung für die Durchfuhr
(1) Abweichend von Artikel 19 genehmigen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Sendungen von Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, von Eiern und Eiprodukten sowie von spezifiziert pathogenfreien Eiern, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf dem Straßen- oder Schienenweg aus Russland kommend oder nach Russland gehend zwischen mit der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission (29) ausgewiesenen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen durch die Gemeinschaft befördert werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) |
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle anhand einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verplombt; |
b) |
die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempelaufdruck „NUR ZUR DURCHFUHR NACH RUSSLAND ÜBER DIE EG“; |
c) |
die Verfahrensvorschriften von Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG sind erfüllt; |
d) |
die Transittauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bestätigt. |
(2) Sendungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft entladen oder eingelagert werden.
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Buchprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Erzeugnismenge, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Erzeugnismenge entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Änderungen der Entscheidung 93/342/EWG
Die Entscheidung 93/342/EWG wird wie folgt geändert:
a) |
In Artikel 4 Absatz 4 wird der zweite Unterabsatz gestrichen. |
b) |
Anhang E wird gestrichen. |
Artikel 22
Änderungen der Entscheidung 2000/585/EG
Die Entscheidung 2000/585/EG wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 1 wird gestrichen; |
b) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Mitgliedstaaten genehmigen ausschließlich die Einfuhr der folgenden Fleischarten:
Dieses Fleisch darf nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden, die in Anhang I aufgeführt sind und die die in Anhang II festgelegten und in der nach dem Muster gemäß Anhang III erstellten Veterinärbescheinigung attestierten Anforderungen erfüllen. Das Ausfuhrdrittland muss die Erfüllung der in Anhang II festgelegten und in Anhang IV näher erläuterten besonderen Bescheinigungsanforderungen in Abschnitt V des jeweiligen Bescheinigungsmusters gemäß Anhang III attestieren.“; |
c) |
Anhang II erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Entscheidung; |
d) |
in Anhang III werden die Muster D und I gestrichen. |
Artikel 23
Änderungen der Entscheidung 2003/812/EG
In der Entscheidung 2003/812/EG werden die Teile IV und V des Anhangs gestrichen.
Artikel 24
Aufhebungen
Die Entscheidungen 94/85/EG, 94/86/EG, 94/984/EG, 95/233/EG, 96/482/EG, 96/659/EG, 97/38/EG, 2000/609/EG, 2001/393/EG und 2001/751/EG werden aufgehoben.
Artikel 25
Übergangsvorschriften
Hausgeflügel, Bruteier, Eintagsküken, Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte sowie spezifiziert pathogenfreie Eier, für die gemäß den Entscheidungen 94/85/EG, 94/86/EG, 94/984/EG, 95/233/EG, 96/482/EG, 97/38/EG, 2000/609/EG, 2001/393/EG und 2001/751/EG die entsprechenden Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, können ab dem Tag, der auf den Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, noch für die Dauer von sechs Monaten in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.
Artikel 26
Anwendbarkeit
Diese Entscheidung findet Anwendung sechs Monate nach dem Tag, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.
Artikel 27
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. August 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).
(4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
(5) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(6) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(7) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).
(8) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.
(9) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).
(10) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 33. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 96/137/EG (ABl. L 31 vom 9.2.1996, S. 31).
(11) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/436/EG (ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 47).
(12) ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 76. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG.
(13) ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 13. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG.
(14) ABl. L 302 vom 26.11.1996, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/751/EG (ABl. L 281 vom 25.10.2001, S. 24).
(15) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 61.
(16) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/804/EG (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 56).
(17) ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 31. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/278/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 14).
(18) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(19) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 1).
(20) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(21) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(22) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(23) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte von 1994.
(24) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.
(25) ABl. L 137 vom 8.6.1993, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/438/EG (ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 35).
(26) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/413/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 57. Berichtigung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 51).
(27) ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/19/EG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 84).
(28) ABl. L 188 vom 8.7.1992, S. 34.
(29) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.
ANHANG I
HAUSGEFLÜGEL, LAUFVÖGEL, EINSCHLIESSLICH BRUTEIER DIESER ARTEN, UND SPEZIFIZIERT PATHOGENFREIE EIER
TEIL 1
Liste von Drittländern bzw. Drittlandgebieten (1)
Land |
Gebiets-code |
Abgrenzung |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
|
Muster |
Zusätzliche Garantien |
||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
AR — Argentinien |
AR-0 |
|
SPF |
|
|
AU — Australien |
AU-0 |
|
BPP, DOC, HEP, SPF, SRP |
|
|
BPR |
I |
|
|||
DOR |
II |
|
|||
HER |
III |
|
|||
BG — Bulgarien (2) |
BG-0 |
|
BPP, DOC, HEP, SPF, SRP |
|
|
BR — Brasilien |
BR-0 |
|
SPF |
|
|
BR-1 |
Die Bundesstaaten Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo |
BPP, DOC, HEP, SRP |
|
|
|
BR-2 |
Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul |
BPR, DOR, HEP, HER, SRA |
|
|
|
BW — Botsuana |
BW-0 |
|
SPF |
|
|
BPR |
I |
|
|||
DOR |
II |
|
|||
HER |
III |
|
|||
CA — Kanada |
CA-0 |
|
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SPF, SRP |
|
|
CH — Schweiz |
CH-0 |
|
|
|
|
CL — Chile |
CL-0 |
|
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRA, SRP |
|
|
HR — Kroatien |
HR-0 |
|
BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SPF, SRA, SRP |
|
|
GL — Grönland |
GL-0 |
|
SPF |
|
|
IL — Israel |
IL-0 |
|
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRP |
|
|
IS — Island |
IS-0 |
|
SPF |
|
|
MG — Madagaskar |
MG-0 |
|
SPF |
|
|
MX — Mexiko |
MX-0 |
|
SPF |
|
|
NA — Namibia |
NA-0 |
|
SPF |
|
|
BPR |
I |
|
|||
DOR |
II |
|
|||
HER |
III |
|
|||
NZ — Neuseeland |
NZ-0 |
|
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRA, SRP |
|
|
PM — St Pierre et Miquelon |
PM-0 |
|
SPF |
|
|
RO — Rumänien (2) |
RO-0 |
|
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRA, SRP |
|
|
TH — Thailand |
TH-0 |
|
SPF |
|
|
TN — Tunesien |
TN-0 |
|
DOR, BPR, BPP, HER, SPF |
|
|
TR — Türkei |
TR-0 |
|
SPF |
|
|
US — Vereinigte Staaten |
US-0 |
|
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRA, SRP |
|
|
UY — Uruguay |
UY-0 |
|
SPF |
|
|
ZA — Südafrika |
ZA-0 |
|
SPF |
|
|
BPR |
I |
|
|||
DOR |
II |
|
|||
HER |
III |
|
TEIL 2
Muster der Veterinärbescheinigungen
Muster:
„BPP“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel |
„BPR“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzlaufvögel |
„DOC“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln |
„DOR“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln |
„HEP“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln |
„HER“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln |
„SPF“ |
: |
Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie (SPF) Eier |
„SRP“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zum Wiederaufstocken von Wildbeständen, ausgenommen Laufvögel |
„SRA“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel |
Zusätzliche Garantien (ZG):
„I“ |
: |
Garantie für Zucht- und Nutzlaufvögel mit Bescheinigungen nach Muster BPR aus Regionen, die frei von Aviärer Influenza, jedoch nicht frei von Newcastle-Krankheit sind |
„II“ |
: |
Garantie für Eintagsküken von Laufvögeln mit Bescheinigungen nach Muster DOR aus Regionen, die frei von Aviärer Influenza, jedoch nicht frei von Newcastle-Krankheit sind |
„III“ |
: |
Garantie für Bruteier von Laufvögeln mit Bescheinigungen nach Muster HER aus Drittländern, die frei von Aviärer Influenza und frei bzw. nicht frei von Newcastle-Krankheit sind |
Erläuterungen
a) |
Das Ausfuhrdrittland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Teil 2 dieses Anhangs oder in Teil 2 von Anhang II für die betreffende Ware vorgegebenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgesehenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen und gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder einen Teil des Ausfuhrdrittlandes verlangten zusätzlichen Gesundheitsgarantien. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies für die betreffende Ware verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Garantieanforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen. |
b) |
Für jede Sendung der betreffenden Ware, die aus einem in Teil 1 Spalten 2 und 3 dieses Anhangs oder in Teil 1 Spalten 2 und 3 von Anhang II genannten Gebiet ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen. |
c) |
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. |
d) |
Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch Bescheinigungen in anderen Gemeinschaftssprachen als den Landessprachen zulassen, erforderlichenfalls durch eine offizielle Übersetzung ergänzt. |
e) |
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein. |
f) |
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. |
g) |
Das Bescheinigungsoriginal ist innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt. |
h) |
Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten. |
i) |
Soweit anderweitig nicht anders geregelt, gilt die Bescheinigung ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Reise verlängert. Zu diesem Zwecke ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum in Teil 3 dieses Anhangs beizufügen. |
j) |
Geflügel darf auf keinen Fall zusammen mit anderem Geflügel befördert werden, das nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweist. |
k) |
Während seiner Beförderung in die Europäische Gemeinschaft darf das Geflügel auf keinen Fall in einem Drittland oder einem Drittlandgebiet entladen werden, das nicht zur Einfuhr von Geflügel in die Gemeinschaft zugelassen ist. |
Muster — Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)
Muster — Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel (BPR)
Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln (DOC)
Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln (DOR)
Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)
Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln (HER)
Muster — Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie Eier (SPF)
Muster — Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zum Wiederaufstocken von Wildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)
Muster — Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel (SRA)
TEIL 3
Addendum für den Fall der Beförderung von Geflügel auf dem Seeweg
(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, soweit die Beförderung zur Gemeinschaftsgrenze, wenn auch nur auf einer Teilstrecke, auf dem Seeweg erfolgt.)
TEIL 4
A. Methoden zur Standardisierung von Reagenzien und Verfahrensvorschriften für tierärztliche Untersuchungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern
1. |
Newcastle-Krankheit Die Probenahmen- und Testmethoden sind die im Anhang der Entscheidung 92/340/EWG vorgegebenen Methoden für die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor der Verbringung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG. |
2. |
Salmonella pullorum
|
3. |
Salmonella gallinarum
|
4. |
Salmonella arizonae Serologische Untersuchung: 60 Vögel sind am Legedatum stichprobenmäßig zu untersuchen. Die Tests erfolgen nach den in der letzten Ausgabe des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen für Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgegebenen Methoden. |
5. |
Mycoplasma gallisepticum
|
6. |
Mycoplasma meleagridis Die Probenahmemethoden sind die in Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG vorgegebenen Methoden. |
B. Verfahrensvorschriften für Probenahmen und Untersuchungen auf Newcastle-Krankheit und Aviäre Influenza nach der Einfuhr
In dem Zeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 entnimmt der amtliche/zugelassene Tierarzt von dem eingeführten Geflügel Proben für die virologische Untersuchung nach folgendem Verfahren:
— |
Zwischen dem 7. und 15. Tag der Quarantäne werden von allen Tieren, soweit die Sendung aus weniger als 60 Tieren besteht, und von 60 Tieren, soweit die Sendung aus über 60 Tieren besteht, Kloakenabstriche entnommen. |
— |
Die Proben werden in von der zuständigen Behörde bezeichneten amtlichen Laboratorien nach den Diagnosevorschriften gemäß Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates (4) und Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates (5) auf Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit untersucht. |
— |
Die Proben können bis zu einem Maximum von fünf Proben einzelner Tiere in jeder Sammelprobe zusammengefasst werden. |
— |
Virusisolate werden unverzüglich an das nationale Referenzlabor weitergeleitet. |
(1) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.
(2) Gilt nur, bis dieses Bewerberland Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
(3) ugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
ANHANG II
FLEISCH, HACKFLEISCH/FASCHIERTES, SEPARATORENFLEISCH, EIER UND EIPRODUKTE
TEIL 1
Liste von Drittländern bzw. Drittlandgebieten (1)
Land |
Gebietscode |
Abgrenzung |
Veterinär-bescheinigung |
Besondere Bedingungen |
||
|
Muster |
Zusätzliche Garantien |
||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|
AL — Albanien |
AL-0 |
|
EP, E |
|
|
|
AR — Argentinien |
AR-0 |
|
EP, E, POU, RAT |
|
|
|
WGM |
III |
|
||||
AU — Australien |
AU-0 |
|
EP, E |
|
|
|
POU |
I |
|
||||
RAT |
II |
|
||||
BG — Bulgarien (2) |
BG-0 |
|
EP, E, POU, RAT, WGM |
|
|
|
BR — Brasilien |
BR-0 |
|
— |
|
|
|
BR-1 |
Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul |
RAT |
|
|
||
BR-2 |
Distrito Federal und die Bundesstaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo |
WGM |
III |
|
||
EP, E, POU |
|
|||||
BW — Botsuana |
BW-0 |
|
RAT, EP, E |
II |
|
|
CA — Kanada |
CA-0 |
|
WGM |
III |
|
|
EP, E, POU, RAT |
|
|
||||
CH — Schweiz |
CH-0 |
|
EP, E, POU, RAT, WGM |
|
|
|
CL — Chile |
CL-0 |
|
WGM |
III |
|
|
EP, E, POU, RAT, SRA |
|
|
||||
CN — Volksrepublik China |
CN-0 |
|
EP, E |
|
|
|
CN-1 |
Die Gemeinde Shanghai, ausgenommen der Landkreis Chongming, und in der Provinz Shangdong die Bezirke (Präfekturen) Weifang, Linyi und Qingdao |
POU |
I |
|
||
GL — Grönland |
GL-0 |
|
EP, WGM |
|
|
|
HK — Hongkong |
HK-0 |
|
EP |
|
|
|
HR — Kroatien |
HR-0 |
|
EP, E, POU, RAT, WGM |
|
|
|
IL — Israel |
IL-0 |
|
WGM |
III |
|
|
EP, E, POU, RAT |
|
|
||||
IN — Indien |
IN-0 |
|
EP |
|
|
|
IS — Island |
IS-0 |
|
EP, E |
|
|
|
KR — Republik Korea |
KR-0 |
|
EP, E |
|
|
|
MG — Madagaskar |
MG-0 |
|
EP, E, WGM |
|
|
|
MY — Malaysia |
MY-0 |
|
— |
|
|
|
MY-1 |
Westliche Halbinsel |
EP, E |
|
|
||
MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (3) |
MK-0 |
|
EP |
|
|
|
MX — Mexiko |
MX-0 |
|
EP |
|
|
|
NA — Namibia |
NA-0 |
|
RAT, EP, E |
II |
|
|
NC — Neukaledonien |
NC-0 |
|
EP |
|
|
|
NZ — Neuseeland |
NZ-0 |
|
WGM |
III |
|
|
EP, E, POU, RAT |
|
|
||||
RO — Rumänien (2) |
RO-0 |
|
EP, E, POU, RAT, WGM |
|
|
|
RU — Russische Föderation |
RU-0 |
|
EP |
|
|
|
XM — Montenegro |
XM-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet (5) |
EP |
|
|
|
XS — Serbien (4) |
XS-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet (5) |
EP |
|
|
|
SG — Singapur |
SG-0 |
|
EP |
|
|
|
TH — Thailand |
TH-0 |
|
WGM |
III |
|
|
EP, E, POU, RAT |
|
|
||||
TN — Tunesien |
TN-0 |
|
WGM |
III |
|
|
EP, E, POU, RAT |
|
|
||||
TR — Türkei |
TR-0 |
|
EP, E |
|
|
|
US — Vereinigte Staaten |
US-0 |
|
WGM |
III |
|
|
EP, E, POU, RAT |
|
|
||||
UY — Uruguay |
UY-0 |
|
EP, E, RAT |
|
|
|
ZA — Südafrika |
ZA-0 |
|
RAT, EP, E |
II |
|
|
ZW — Simbabwe |
ZW-0 |
|
RAT, EP, E |
II |
|
TEIL 2
Muster der Veterinärbescheinigungen
Muster:
„POU“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Fleisch von Hausgeflügel |
„POU-MI/MSM“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Hausgeflügel |
„RAT“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr |
„RAT-MI/MSM“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr |
„WGM“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Fleisch von Wildgeflügel |
„WGM-MI/MSM“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel |
„E“ |
: |
Genusstauglichkeitsbescheinigung für Eier |
„EP“ |
: |
Genusstauglichkeitsbescheinigung für Eiprodukte |
Zusätzliche Garantien (ZG):
„I“ |
: |
Garantien für Geflügelfleisch mit Bescheinigung nach Muster POU |
„II“ |
: |
Garantien für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr mit Bescheinigung nach Muster RAT |
„III“ |
: |
Garantien für Fleisch von Wildgeflügel mit Bescheinigung nach Muster WGM |
Erläuterungen
a) |
Das Ausfuhrdrittland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang I Teil 2 oder in Teil 2 dieses Anhangs für die betreffende Ware vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen und gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder einen Teil des Ausfuhrdrittlandes verlangten zusätzlichen Gesundheitsgarantien. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies für die betreffende Ware verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Garantieanforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen. |
b) |
Für jede Sendung der betreffenden Ware, die aus einem in Teil 1 Spalten 2 und 3 von Anhang I oder in Teil 1 Spalten 2 und 3 dieses Anhangs genannten Gebiet ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen. |
c) |
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. |
d) |
Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch Bescheinigungen in anderen Gemeinschaftssprachen als ihren Landessprachen zulassen, erforderlichenfalls durch eine offizielle Übersetzung ergänzt. |
e) |
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein. |
f) |
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e) mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von… (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. |
g) |
Das Bescheinigungsoriginal ist innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt. |
h) |
Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten. |
i) |
Soweit anderweitig nicht anders geregelt, gilt die Bescheinigung ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Reise verlängert. Zu diesem Zwecke ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum in Anhang I Teil 3 beizufügen. |
Besondere Bedingungen gemäß Spalte 6
Gebietscode |
Veterinärbescheinigung |
Zeitraum/Daten, in dem/an denen die Einfuhr in die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Daten der Schlachtung/Tötung der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zugelassen bzw. nicht zugelassen ist |
||
Muster |
ZG |
|||
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Muster — Veterinärbescheinigung für Fleisch von Hausgeflügel (POU)
Muster — Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Hausgeflügel (POU-MI/MSM)
(NOCH FESTZULEGEN)
Muster — Veterinärbescheinigung für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)
Muster — Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT-MI/MSM)
(NOCH FESTZULEGEN)
Muster — Veterinärbescheinigung für Fleisch von Wildgeflügel (WGM)
Muster — Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel (WGM-MI/MSM)
(NOCH FESTZULEGEN)
Muster — Genusstauglichkeitsbescheinigung für Eier (E)
Muster — Genusstauglichkeitsbescheinigung für Eiprodukte (EP)
(1) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.
(2) Gilt nur, bis dieses Bewerberland Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
(3) Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.
(4) Ausgenommen der Kosovo im Sinne der Entschließung Nr. 1 244des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(5) Serbien und Montenegro sind Republiken mit individuellen Zollgebieten, die einen Staatenbund bilden und daher separat geführt werden.
ANHANG III
Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 3
— |
Spanisch: „para incubar“ |
— |
Tschechisch: „líhnutí“ |
— |
Dänisch: „rugeæg“ |
— |
Deutsch: „Brutei“ |
— |
Estnisch: „haue“ |
— |
Griechisch: „επώασης“ |
— |
Englisch: „hatching“ |
— |
Französisch: „à couver“ |
— |
Italienisch: „cova“ |
— |
Lettisch: „inkubācija“ |
— |
Litauisch: „skirti perinti“ |
— |
Ungarisch: „keltetésre“ |
— |
Maltesisch: „tifqis“ |
— |
Niederländisch: „broedei“ |
— |
Polnisch: „do wylęgu“ |
— |
Portugiesisch: „para incubação“ |
— |
Slowakisch: „liahnutie“ |
— |
Slowenisch: „valjenje“ |
— |
Finnisch: „haudottavaksi“ |
— |
Schwedisch: „för kläckning“. |
ANHANG IV
Muster — Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, spezifiziert pathogenfreien Eiern, Eiern und Eiprodukten
ANHANG V
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN HÄMORRHAGISCHES KRIM-KONGO-FIEBER
TEIL 1
Für Laufvögel
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Laufvögel zumindest in den 21 Tagen vor der Ausfuhr in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt werden.
Vor dem Verlassen des zeckenfreien Umfelds werden die Tiere so behandelt, dass alle etwa vorhandenen Ektoparasiten abgetötet werden. Nach 14 Tagen in zeckenfreier Umgebung werden die Laufvögel durch kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber untersucht. Dabei muss für jedes Tier in Quarantäne ein Negativbefund vorliegen. Bei Ankunft der Tiere in der Gemeinschaft werden die Ektoparasiten-Behandlung und die serologische Untersuchung wiederholt.
TEIL 2
Für Fleisch von Laufvögeln
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Laufvögel zumindest in den 14 Tagen vor der Schlachtung in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt werden.
Vor dem Verlassen des zeckenfreien Umfelds werden die Tiere entweder auf Zeckenfreiheit untersucht oder so behandelt, dass alle etwa vorhandenen Zecken abgetötet werden. Die angewandte Behandlung ist auf der Einfuhrbescheinigung einzutragen. Eine Behandlung darf nicht zu nachweisbaren Rückständen im Laufvogelfleisch führen.
Jede einzelne Laufvogelpartie wird vor der Schlachtung auf Zecken untersucht. Werden Zecken festgestellt, so wird die gesamte Partie vor der Schlachtung erneut unter Quarantäne gestellt.
ANHANG VI
„ANHANG II
Tiergesundheits- und Hygienebedingungen je nach Muster der anzufordernden Veterinärbescheinigung
Land |
Gebiets-code |
Hasentiere (Kaninchen und Hasen) |
Wild lebende Landsäugetiere, ausgenommen Hasentiere und Einhufer |
|||||
wild lebende Hasentiere |
Hauskaninchen |
|||||||
BM (2) |
BB (3) |
BM (2) |
BB (3) |
BM (2) |
BB (3) |
|||
AR |
Argentinien |
AR |
C |
|
H |
|
— |
|
AU |
Australien |
AU |
C |
|
H |
|
E |
|
BG |
Bulgarien (1) |
BG |
C |
|
H |
|
— |
|
BR |
Brasilien |
BR |
C |
|
H |
|
— |
|
CA |
Kanada |
CA |
C |
|
H |
|
E |
|
CH |
Schweiz |
CH |
C |
|
H |
|
— |
|
CL |
Chile |
CL |
C |
|
H |
|
— |
|
GL |
Grönland |
GL |
C |
|
H |
|
E |
|
HR |
Kroatien |
HR |
C |
|
H |
|
— |
|
IL |
Israel |
IL |
C |
|
H |
|
— |
|
NZ |
Neuseeland |
NZ |
C |
|
H |
|
E |
|
RO |
Rumänien (1) |
RO |
C |
|
H |
|
E |
|
RU |
Russland |
RU |
C |
|
H |
|
E |
|
TH |
Thailand |
TH |
C |
|
H |
|
— |
|
TN |
Tunesien |
TN |
C |
|
H |
|
— |
|
US |
Vereinigte Staaten |
US |
C |
|
H |
|
— |
|
Etwaige weitere Drittländer, die auf der Liste in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates, letztgültige Fassung, stehen |
C |
|
H |
|
— |
|
(1) Gilt nur, bis dieser Bewerberstaat Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.
(2) BM: auszufüllendes Bescheinigungsmuster. Die Buchstaben ‚C‘, ‚H‘ und ‚E‘ in der Tabelle beziehen sich auf das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang III dieser Entscheidung, das für jede Fleischkategorie zu verwenden ist. Ein Gedankenstrich ‚—‘ bedeutet, dass die Einfuhr dieses Fleisches nicht zugelassen ist.
(3) BB: besondere Bedingungen. Die Zahlen in der Tabelle beziehen sich auf die besonderen Bedingungen, die das Ausfuhrland gemäß Anhang IV dieser Entscheidung erfüllen und in Abschnitt V des einschlägigen Bescheinigungsmusters gemäß Anhang III dieser Entscheidung angeben muss.“