ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
25. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1582/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 hinsichtlich der Abweichung für das Waschen von Eiern

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1583/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

2

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1584/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1586/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1587/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1588/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen in norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1589/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Estlands, Deutschlands, Lettlands, Litauens und Portugals

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1590/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die zwischen dem 16. und 18. Oktober 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2006 verwalteten Einfuhrzollkontingents genehmigt werden können

31

 

*

Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen ( 1 )

32

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

51

Abkommen zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

52

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung eines Kodes und einer Standardregelung zur Übertragung der Ergebnisse der Grunderhebung über Rebflächen in maschinenlesbare Form (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3881) (kodifizierte Fassung)

59

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/718/GASP des rates vom 23. Oktober 2006 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1582/2006 DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 hinsichtlich der Abweichung für das Waschen von Eiern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (2) enthält die Kriterien für eine Abweichung, die es Packstellen ermöglicht, bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin bestimmte Eier zu waschen. Neun Packstellen in Schweden und einer Packstelle in den Niederlanden wurde eine Abweichung gewährt.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (3) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 aufgehoben. Die Übergangsregelung für das Waschen von Eiern sollte entsprechend verlängert werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 1).

(3)   ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1583/2006 DES RATES

vom 23. Oktober 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Februar 1994 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 229/94 (2) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Ethanolamin (betroffene Ware) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend „USA“ abgekürzt) ein. Für die drei Arten von Ethanolamin, Monoethanolamin (MEA), Diethanolamin (DEA) und Triethanolamin (TEA) wurden variable Zölle eingeführt, die sich auf den Mindestpreis stützten.

(2)

Auf Antrag des Conseil européen de fédérations de l’industrie chimique (CEFIC) wurde im Februar 1999 eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bzw. eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 (3) beendete der Rat diese Überprüfungen und führte endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA ein. Die Art der Maßnahmen wurde geändert: Für alle Arten von Ethanolamin wurde ein spezifischer fester Zollsatz pro Tonne eingeführt. Zwei der drei Unternehmen, denen ein individueller Antidumpingzoll gewährt wurde, waren Dow Chemical und Union Carbide Corporation.

(3)

Nach der Verlagerung des Ethanolamin-Geschäfts von Dow Chemical in das Unternehmen INEOS LLC wurde der für Dow Chemical geltende individuelle Antidumpingzoll von 69,40 EUR/Tonne auf INEOS LLC (4) übertragen. Da Dow Chemical am 6. Februar 2001 alle Anteile der Union Carbide Corporation, der ein individueller Antidumpingzoll in Höhe von 59,25 EUR/Tonne gewährt wurde, erwarb, ist Dow Chemical jedoch nach wie vor im Ethanolamin-Geschäft tätig. Die Union Carbide Corporation besteht zwar weiterhin, ist aber Teil der Dow Chemical Unternehmensgruppe und hat keine unabhängige Produktion mehr.

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

(4)

Nach der Veröffentlichung (November 2004) einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA (5) erhielt die Kommission am 25. April 2005 einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde vom CEFIC im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 75 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ethanolamin entfällt.

(6)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nachdem die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung (6) eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in den USA, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwenderindustrien sowie die Behörden der USA offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie an alle, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen Fragebogen anforderten.

(9)

Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Den Fragebogen beantworteten zwei ausführende Hersteller in den USA und ihre neun verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, ein verbundener Einführer in der Schweiz, drei Gemeinschaftshersteller (nachfolgend „antragstellende Gemeinschaftshersteller“ genannt) sowie ein industrieller Verwender in der Gemeinschaft. Ein Gemeinschaftshersteller beantwortete den Fragebogen unvollständig und übermittelte lediglich knappe Angaben; zwei industrielle Verwender in der Gemeinschaft übermittelten Stellungnahmen.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte um festzustellen, ob ein Anhalten bzw. ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich wäre, und um das Gemeinschaftsinteresse festzustellen. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Antragstellende Gemeinschaftshersteller

 

BASF AG, Ludwigshafen, Deutschland

 

Innovene Europe Ltd., Staines, Vereinigtes Königreich

 

SASOL GmbH, Marl, Deutschland

b)

Ausführende Hersteller in den USA

The Dow Chemical Company, Midland, Michigan, und Houston, Texas, USA

c)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

 

Dow Chemical Iberica SL, Tarragona, Spanien

 

INEOS Oxide Ltd., Antwerpen, Belgien

d)

Verbundener Einführer in der Schweiz

Dow Europe GmbH, Horgen, Schweiz

e)

Industrielle Verwender in der Gemeinschaft

Degussa Goldschmidt Espana SA, Granollers, Spanien

4.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung hinsichtlich des Anhaltens bzw. Wiederauftretens des schädigenden Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „UZÜ“ — Untersuchungszeitraum der Überprüfung genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Die betroffene Ware ist dieselbe wie in den vorangegangenen Untersuchungen. Ethanolamin ist ein chemisches Erzeugnis, das durch die Reaktion von Ethylenoxid (EO), das durch die Oxidation von Ethylen entsteht, und Salmiakgeist gewonnen wird. Die Synthese führt zu drei konkurrierenden Reaktionen und drei Arten von Ethanolamin: Monoethanolamin (MEA), Diethanolamin (DEA) und Triethanolamin (TEA), je nachdem wie viel EO gebunden wird. Die maximale Zahl der Kombinationen hängt von der Zahl der Wasserstoffatome im Ammoniak ab, in diesem Fall sind es drei. Der jeweilige Anteil der einzelnen Ethanolamin-Arten an der Gesamtproduktion hängt vom Produktionsaufbau ab, kann aber in gewissem Umfang durch das Molverhältnis Ammoniak/EO gesteuert werden. Bei den Herstellungsverfahren in der Gemeinschaft wird normalerweise Naphtha als Energieträger verwendet, in den USA Erdgas.

(14)

Die betroffene Ware wird als Zwischenprodukt und/oder als Zusatzstoff für grenzflächenaktive Substanzen in Reinigungsmitteln, Körperpflegemitteln, Kosmetika, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat), Rostschutzmitteln, Schmierstoffen, Textilhilfsmitteln und Weichmachern (Esterquats), Photochemikalien, in der Papier- und Metallverarbeitung, als Zementhilfsmittel und als Prozesschemikalie für die Gaswäsche (Entfernen von Säuren) verwendet. Seit Ende 2004, Anfang 2005 wird die betroffene Ware auch zunehmend beim Holzschutz eingesetzt. Schließlich kann die betroffene Ware von den Herstellern selbst oder ihren verbundenen Herstellern in der Produktion von Ethylenaminen eingesetzt werden.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Wie schon frühere Untersuchungen so ergab auch diese Untersuchung, dass die in den USA hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte betroffene Ware in ihren materiellen und technischen Eigenschaften mit der von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Ware identisch ist und dass beide Waren denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Die in den USA hergestellte und in die Gemeinschaft verkaufte Ware ist ferner identisch mit der auf dem US-Markt verkauften Ware. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(16)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag, und gegebenenfalls, ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

1.   Vorbemerkungen

(17)

Von den vier im Antrag genannten ausführenden Herstellern in den USA arbeiteten zwei bei der Untersuchung mit.

(18)

Auf die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen während des UZÜ 100 % der Einfuhren in die Gemeinschaft, was 41 000 Tonnen entsprach. Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA in die Gemeinschaft machten 16,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs während des UZÜ aus; im vorausgegangenen Untersuchungszeitraum (1998) waren es noch 29 %.

2.   Gedumpte Einfuhren während des UZÜ

Normalwert

(19)

Für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in den USA wurde der Normalwert für alle Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, der auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen ist, da diese Verkäufe in hinreichender Menge und im normalen Handelsverkehr erfolgten.

Ausfuhrpreis

(20)

Wie die ursprüngliche Untersuchung und die vorangegangene Prüfung ergab auch diese Untersuchung, dass die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in den USA die betroffene Waren über verbundene Unternehmen in die Gemeinschaft ausführten. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde. Für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfielen, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und der von den einführenden Unternehmen während des UZÜ in der Gemeinschaft erzielten Gewinne wurden Berichtigungen vorgenommen.

Vergleich

(21)

Für jeden Warentyp wurden der Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, gebührend berücksichtigt. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für nachträglich gewährte Rabatte, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

Dumpingspanne

(22)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Der Vergleich ergab ein Vorliegen von Dumping im UZÜ, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als in der vorangegangenen Untersuchung. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Werts frei Grenze der Gemeinschaft betrug 4,8 % für INEOS und 20,3 % für Dow Chemical.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Vorbemerkungen

(23)

Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZÜ wurde geprüft, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

Höhe des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(24)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten die Ausführer ihre Ausfuhrpreise senken. Ein Rückgang der Ausfuhrpreise würde die Attraktivität der US-Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen. Würden die Ausfuhrpreise um den Zollsatz sinken, würden die Dumpingspannen während des UZÜ für INEOS 13,4 % und für Dow Chemical 28,3 % betragen.

Weitere Ausfuhrmöglichkeiten auf den Gemeinschaftsmarkt aufgrund ungenutzter Produktionskapazitäten in den USA

(25)

Die ungenutzte Produktionskapazität in den USA betrug im UZÜ schätzungsweise 90 000 Tonnen. Diese Zahl beruht auf Angaben der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller und führender Fachzeitschriften. Angesichts der geschätzten Gesamtkapazität der USA von 650 000 Tonnen ergeben die geschätzte Nachfragebefriedigung und der Eigenverbrauch von insgesamt 560 000 Tonnen eine Kapazitätsauslastung von 86 %, was in Anbetracht der günstigen Marktbedingungen während des UZÜ ein relativ niedriger Wert ist. Zurückzuführen ist dies auf operative Probleme in einigen Produktionsstätten. Die Restkapazität von 90 000 Tonnen sollte zu dem Volumen der Ausfuhren aus den USA in die Gemeinschaft während des UZÜ (41 088 Tonnen) und dem Gesamtabsatz in der Gemeinschaft (246 670 Tonnen) ins Verhältnis gesetzt werden. Es gibt also ein erhebliches Potenzial, um die Ausfuhren aus den USA zu erhöhen und einen großen Teil des Gemeinschaftsmarktes zu übernehmen. Die Möglichkeit zunehmender Ausfuhren in die Gemeinschaft wird noch verstärkt durch die 2006 zu beobachtende Erweiterung der Kapazität um 45 000 Tonnen in Mexiko und Brasilien, beides wichtige Exportmärkte für die US-Hersteller.

(26)

Fazit: Es gibt noch Kapazitätsreserven, um, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, mehr Ethanolamin herzustellen und auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen.

Entwicklung der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Markt des Ausfuhrlandes

(27)

Der Ethanolamin-Markt war in den Jahren 2000—2001 durch eine starke Nachfrage nach DEA gekennzeichnet, hervorgerufen durch die Verwendung von DEA bei der Herstellung von glyphosathaltigen Herbiziden, die wiederum in einem Verfahren eingesetzt werden, mit dem genetisch verändertes Getreide gegen diese Herbizide resistent gemacht wird. Die erhöhte Nachfrage nach TEA lässt sich vor allem durch seine Verwendung bei der Zementherstellung und der Herstellung von Netzmitteln für Textilien erklären. Seit 2004 ist der Markt für MEA infolge eines amerikanischen Gesetzes erheblich gewachsen, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat und die Verwendung von metallhaltigen Holzschutzmitteln verbot und somit einen zusätzlichen Bedarf an MEA von schätzungsweise 80 000 Tonnen schuf. Aufgrund der hohen Nachfrage sind mithin auch die Weltmarktpreise für Ethanolamin hoch.

(28)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge sind die durchschnittlichen Inlandspreise in den USA höher als die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Industriellen Verwendern werden offensichtlich auf beiden Märkten ähnliche Konditionen gewährt, da es sich häufig um multinationale Konzerne handelt, die weltweit einkaufen und Zulieferer mit entsprechenden Lieferkapazitäten wählen. Hingegen waren die Händlern und Vertriebsgesellschaften auf dem US-Inlandsmarkt in Rechnung gestellten Preise für alle Ethanolamin-Arten höher. Diese Art von Verkäufen wird auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt normalerweise als Spotgeschäft getätigt, während die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt Gegenstand fester Verträge sind. Dies bringt es mit sich, dass die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt längerfristig festgeschrieben und stabiler sind.

(29)

Die Verkäufe der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller an Händler und Vertriebsgesellschaften machen lediglich 13 % der auf dem amerikanischen Inlandsmarkt verkauften Mengen und 32 % der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt aus, wobei auf dieser Handelsstufe die Inlandspreise auf dem US-Markt durchschnittlich 35 % über den Gemeinschaftspreisen lagen. Dies unterstrich die Feststellung, dass die US-amerikanischen Inlandspreise schneller Preisschwankungen folgen, da die Verkäufe an Händler und Vertriebsgesellschaften in Form von Spotgeschäften getätigt werden. Bei steigenden Preisen dürften daher die Inlandspreise in den USA tendenziell höher sein als die Gemeinschaftspreise. Jedoch entfällt auf diese Handelsstufe der kleinere Teil der Verkäufe sowohl auf dem US-amerikanischen Markt als auch auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(30)

Für industrielle Verwender, die den Großteil der Abnehmer stellen, hätte ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich keinen Einfluss auf den Preis, zu dem Ethanolamin auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wird, da der Untersuchung zufolge die durch die Maßnahmen verursachte Belastung von den ausführenden Herstellern in den USA getragen wurde. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten Letztere höhere Verkaufsgewinne erzielen und hätten somit einen Anreiz, ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu verstärken. Die industriellen Verwender könnten gleichwohl das Außerkrafttreten der Maßnahmen als Druckmittel nutzen, um sowohl mit den ausführenden Herstellern in den USA als auch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft niedrigere Preise auszuhandeln.

Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen der USA in Drittländer und in die Gemeinschaft

(31)

Die Preise für die Ausfuhr der betroffenen Ware nach Kanada und Südamerika, die anderen wichtigen Exportmärkte, folgen keinem regelmäßigen Muster. Je nach Verkaufskonditionen sind sie manchmal höher, manchmal niedriger als in den USA und auf dem Gemeinschaftsmarkt. Bei geringeren Ausfuhrmengen sind die Preise in der Regel höher.

(32)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für beide kooperierenden ausführenden Hersteller nach wie vor der US-Markt im Prinzip der wichtigste Absatzmarkt ist. Die Tatsache, dass 17 % der Produktion im UZÜ ausgeführt wurden, zeigt jedoch, dass die Verkäufe in die Gemeinschaft und den Rest der Welt weiterhin eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Gesamtauslastung und die Rentabilität der vorhandenen Produktionskapazitäten spielen.

Mögliche kurzfristige Entwicklung der Einfuhren

(33)

Das Volumen der Einfuhren von den beiden kooperierenden Herstellern in den USA wird kurzfristig aller Voraussicht nach zumindest stabil bleiben. Tatsächlich haben sie ungeachtet der geltenden Maßnahmen und der Attraktivität des US-Markts ihre Abnehmer in der Gemeinschaft weiterhin beliefert. Möglicherweise nimmt nach der Übernahme von Innovene mit seinen Produktionsanlagen in der Gemeinschaft das Ausfuhrvolumen des US-Herstellers INEOS ab, sobald das Unternehmen die Engpässe in den erworbenen Produktionsanlagen beseitigt und durch die Schaffung neuer Kapazitäten in der Gemeinschaft expandiert hat, was aber voraussichtlich nicht vor 2008 der Fall sein wird. Gleichzeitig wird erwartet, dass die ausführenden Hersteller in den USA in der zweiten Jahreshälfte 2006/Anfang 2007 die durch die Hurrikans in der zweiten Jahreshälfte 2005 verursachten Schäden beseitigt und wieder alle Anlagen vollständig in Betrieb genommen haben werden und dann zusätzliche Mengen produzieren, die möglicherweise auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden.

(34)

Bei den nicht kooperierenden US-Herstellern, auf die 27 % der Produktionskapazität während des UZÜ entfielen, ist nicht auszuschließen, dass sie mit einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Exporte in die Gemeinschaft wieder aufnehmen.

Mögliche Entwicklung der weltweiten Produktionskapazität und Nachfrage

(35)

Untersucht wurden auch die möglichen mittelfristigen (maximal 5 Jahre) Entwicklungen der Nachfrage und der Produktionskapazität in der Gemeinschaft, den USA und dem Rest der Welt. Ferner wurde analysiert, wie sich die voraussichtliche Angebots- und Nachfrage-Situation auf die Preise in der Gemeinschaft auswirken würde. Die Zahlen unter den nachstehenden Randnummern basieren auf Informationen der Unternehmen BASF, Dow Chemical und INEOS sowie auf den führenden Veröffentlichungen für die chemische Industrie von PCI und Tecnon.

(36)

Die Prognosen sowohl der US- als auch der Gemeinschaftshersteller für den künftigen Bedarf und die künftige Produktionskapazität sagen für den Gemeinschaftsmarkt ein schwächeres Wachstum als für den Rest der Welt voraus. Für die Gemeinschaft wird mittelfristig eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von rund 3 %, für Asien von 7 % und weltweit von 4,2 % erwartet.

(37)

2004 überstieg die Nachfrage auf dem europäischen Markt die vorhandene Produktionskapazität in der Gemeinschaft um annähernd 40 000 Tonnen. In den USA war die Situation umgekehrt: Die vorhandene Kapazität war um fast 90 000 Tonnen höher als Verwendung und Absatz der betroffenen Ware, was indessen nicht zu einer Senkung des hohen Preisniveaus führte, da die operativen Produktionsprobleme die Belieferung der Abnehmer beeinträchtigten. Die prognostizierten Wachstumsraten und die angekündigte Kapazitätsausweitung dürften dazu führen, dass ab 2008 die Kapazität die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt übersteigt; insbesondere wenn INEOS seine Investitionsvorhaben in der Gemeinschaft verwirklicht, würde das die vorhandene Kapazität in der Gemeinschaft um ein Viertel bis ein Drittel erhöhen. Wie bereits erwähnt, würde diese Kapazitätsausweitung nicht vor dem Frühjahr 2008 zum Tragen kommen. Der Kapazitätszuwachs könnte zwar gleichzeitig zum Teil durch einen Rückgang der Einfuhren in die Gemeinschaft und zunehmende Ausfuhrverkäufe durch Gemeinschaftshersteller ausgeglichen werden, doch dürfte die in der Gemeinschaft vorhandene gesamte Produktionskapazität aller Hersteller die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Jahre 2008 übersteigen.

(38)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge dürfte der derzeitige Kapazitätsüberschuss in den USA zumindest kurzfristig anhalten, da die restlichen Produktionskapazitäten, die in Kürze wieder in Betrieb genommen werden, auch durch die steigende Inlandsnachfrage nicht ausgelastet werden. Bis zum Jahr 2010 wird der Kapazitätsüberschuss voraussichtlich abgebaut werden, so dass sich der Exportanreiz für US-Hersteller abschwächen dürfte. Gleichzeitig wird es Prognosen zufolge erhebliche Engpässe in Asien geben. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass Dow Chemical mit Petronas unter dem Namen Optimal ein Joint Venture gegründet und in Malaysia eine Anlage mit einer Produktionskapazität von 75 000 Tonnen errichtet hat, die den asiatischen Ethanolamin-Markt bedienen soll.

(39)

Generell wird die weltweite Produktionskapazität bis 2010 wahrscheinlich von rund 1 300 000 Tonnen auf 1 785 000 Tonnen steigen. Berücksichtigt sind dabei neue Kapazitäten in der Gemeinschaft (+ 205 000), in den USA (+80 000), in Saudi-Arabien (+ 100 000) und in Asien (+ 100 000). Bei einer voraussichtlichen Wachstumsrate von 4,2 % würde die weltweite Nachfrage bis 2010 auf 1 550 000 Tonnen bis 1 700 000 Tonnen steigen. Den Prognosen zufolge wird es 2010 in der Gemeinschaft einen Kapazitätsüberschuss geben, in den USA ein Gleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage und in Asien und dem Rest der Welt Kapazitätsengpässe; bei diesen Schätzungen ist bereits berücksichtigt, dass ein gewisser Anteil des Kapazitätsüberschusses zum Ausgleich für instandhaltungsbedingte Produktionsunterbrechungen verwendet und daher eine gewisse Reserve benötigt wird. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Kapazitätsausweitungen die ausführenden Hersteller in der USA wahrscheinlich nicht veranlassen werden, auf dem Gemeinschaftsmarkt gedumpte Ware zu verkaufen, da sich Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt die Waage halten dürften. Gleichwohl ist zu beachten, dass sich diese Beurteilung auf mittelfristige Entwicklungen, d. h. auf einen Zeitraum zwischen 2008 und 2010 bezieht.

Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens von Dumping

(40)

Für beide kooperierenden ausführenden Hersteller wurde im UZÜ Dumping festgestellt, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als in der vorangegangenen Untersuchung.

(41)

Verglichen mit der früheren Überprüfung ging der Marktanteil der Einfuhren aus den USA von 29 % auf 16,7 % zurück. Offensichtlich verfügen die USA über eine Restkapazität von 90 000 Tonnen, wobei die geringe Auslastung während des UZ eine Folge vorübergehender Ereignisse war und die Nutzung von schätzungsweise 27 % der vorhandenen Kapazität wegen mangelnder Mitarbeit nicht untersucht werden konnte. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass diese nicht kooperierenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt zurückkehren. Die Nachfrage auf dem US-Markt wird zwar voraussichtlich höher sein als auf dem Gemeinschaftsmarkt, die Überkapazitäten in den USA werden den Prognosen zufolge vom US-Markt aber erst mittelfristig aufgefangen werden. Da die Hersteller die Rentabilität ihrer vorhandenen Produktionskapazitäten aufrechterhalten müssen, bestünde für alle ein Anreiz, ihren Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt zu steigern, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

(42)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Einfuhrmengen steigen und damit möglicherweise zumindest kurzfristig die Preise in der Gemeinschaft drücken.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(43)

Die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller arbeiteten umfassend an der Untersuchung mit. Im UZÜ entfielen mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion auf diese Hersteller. Ein weiterer Gemeinschaftshersteller, der den Antrag unterstützte, lieferte insbesondere Informationen über seine Produktion, beantwortete den Fragebogen aber nur unvollständig. Dieser Hersteller musste daher als nicht kooperierend angesehen werden.

(44)

Nach Veröffentlichung der derzeit geltenden Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 wurde Union Carbide Ltd. (Vereinigtes Königreich) von Dow Chemical übernommen und stellt selbst kein Ethanolamin in der Gemeinschaft mehr her. Ferner änderte BP Chemicals seinen Namen in Innovene und Condea seinen Namen in Sasol. Schließlich wurde Innovene am 16. Dezember 2005 von INEOS Oxide Ltd., dem im Vereinigten Königreich ansässigen Mutterkonzern von INEOS Americas LLC, übernommen. Beide Unternehmen, INEOS Americas LLC und Innovene, arbeiteten weiterhin umfassend an der Untersuchung mit.

(45)

Daraus folgt, dass die drei Gemeinschaftshersteller BASF AG, Innovene und Sasol den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.

(46)

Wie die vorangegangene Prüfung ergab auch diese Untersuchung, dass ein Teil der Ethanolaminproduktion in der Gemeinschaft für den internen, d. h. den Eigenverbrauch bestimmt ist. Wie in der vorangegangenen Prüfung wird dieser Anteil auf ca. ein Drittel der gesamten Gemeinschaftsproduktion geschätzt. Ein Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft produzierte für den Eigenverbrauch. Dieser Hersteller hat eine Produktionsstätte, die allein zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt ist und betrieben wird. Die Untersuchung bestätigte, dass die antragstellenden Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware, die sie in den Handel bringen oder zur Deckung des Eigenbedarfs verwenden, nicht von unabhängigen Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft beziehen. Das zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmte Ethanolamin wird daher nicht als Konkurrenz für das übrige Ethanolamin auf dem Gemeinschaftsmarkt (nachfolgend „freier Markt“ genannt) angesehen.

E.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1.   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

Gemeinschaftsverbrauch

2002

2003

2004

UZÜ

Tonnen insgesamt

283 992

331 194

358 830

366 645

Index

100

117

126

129

Tonnen für den Eigenverbrauch

97 768

107 539

118 584

119 975

Index

100

110

121

123

Tonnen für den freien Markt

186 224

223 655

240 246

246 670

Index

100

120

129

132

Quelle: Eurostat-Daten und Antworten auf den Fragebogen

(47)

Der gesamte Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Produktion abzüglich der Ausfuhren aller Hersteller in der Gemeinschaft und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt. Verglichen mit 2002 nahm der Verbrauch während des UZÜ um 29 % oder 83 000 Tonnen zu. Besonders ausgeprägt war dieser Anstieg zwischen 2002 und 2003 (+ 17 % oder 48 000 Tonnen) und setzte sich auch 2004 und im UZÜ, allerdings etwas langsamer, fort. Der Verbrauchszuwachs ist auf eine steigende Nachfrage, bedingt durch eine breite und sich ständig erweiternde Anwendungspalette von Ethanolamin, zurückzuführen. Besonders stark war die Nachfrage seit 2002 nach DEA für die Glyphosatherstellung, nach TEA für die Esterquatherstellung und nach MEA für den Holzschutz.

(48)

Der Verbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 32 % (oder 60 000 Tonnen), wobei von 2002 auf 2003 eine Zunahme von 20 % oder 37 000 Tonnen zu verzeichnen war.

(49)

Der Eigenverbrauch stieg um 23 % oder 22 000 Tonnen, da Ethanolamin vermehrt bei der Herstellung anderer Chemikalien eingesetzt wurde.

2.   Einfuhren aus den USA, Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise

Einfuhren aus den USA

2002

2003

2004

UZÜ

in Tonnen

46 075

40 576

40 512

41 088

Index

100

88

88

89

Marktanteil

24,7  %

18,1  %

16,9  %

16,7  %

Einfuhrpreis EUR/t

979,63

915,15

975,09

995,55

Index

100

93

100

102

Quelle: Eurostat-Daten und Antworten auf den Fragebogen

(50)

Die Menge der Einfuhren aus den USA in die Gemeinschaft nahm zwischen 2002 und 2003 um 12 % ab und ist seitdem stabil geblieben. Der Marktanteil wurde bestimmt anhand des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Gemeinschaft und hat sich im Bezugszeitraum um 8 Prozentpunkte von 24,7 % auf 16,7 % verringert. Der Rückgang der Importe und des Marktanteils zwischen 2002 und 2003 fiel mit einem 7%igen Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises zusammen. Zwischen 2002 und 2003 hatten die ausführenden US-Hersteller keinen Anteil an der Verbrauchssteigerung auf dem freien Markt in der Gemeinschaft. Auch nach 2003 erhöhten die ausführenden Hersteller in den USA ihren Marktanteil trotz wieder gestiegener Einfuhrpreise nicht. Auf einem Verkäufermarkt hätten solch attraktive Bedingungen normalerweise zu mehr Verkäufen geführt, aber wegen operativer Probleme und der noch besseren Bedingungen auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt kamen die ausführenden US-Hersteller nicht wie erwartet auf den Gemeinschaftsmarkt zurück.

(51)

Es sei darauf hingewiesen, dass die oben aufgeführten Preise aus der Eurostat-Importstatistik stammen. Sie berücksichtigen nicht den Produktmix und beinhalten Geschäftsvorgänge, für die eine Reihe von Verkaufsbedingungen gelten, die nicht mit denjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt vergleichbar sind. Ein genauer Vergleich zwischen gedumpten Einfuhrpreisen und den Preisen der Gemeinschaftshersteller auf derselben Handelsstufe wurde wie unter Randnummer 53 beschrieben durchgeführt. Während des Bezugszeitraums stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis lediglich um 2 %. Alle Einfuhren in die Gemeinschaft mit Ursprung in den USA erfolgten über verbundene Einführer, d. h. die Einfuhrpreise sind Verrechnungspreise innerhalb einer Unternehmensgruppe. Bei der vorangegangenen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Einfuhrpreise künstlich festgelegt wurden, um zumindest teilweise die damals geltenden Antidumpingmaßnahmen auszugleichen. Die verbundenen Einführer in der Gemeinschaft erlitten im früheren UZÜ erhebliche Verluste, und ihre Gewinnspannen zwischen Einkaufspreis (tatsächlicher Einfuhrpreis) und Weiterverkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt waren nicht hoch genug, um die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf anfallenden Kosten zu decken. Aus diesem Grund wurde infolge der vorangegangenen Überprüfung die Form der Antidumpingmaßnahmen verändert und es wurden spezifische feste Zollsätze pro Tonne eingeführt.

(52)

Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass sowohl die ausführenden US-Hersteller als auch ihre verbundenen Einführer in der Gemeinschaft im UZÜ Gewinne erzielten und dass die Gewinnspannen der verbundenen Einführer den Marktbedingungen entsprachen. Die Höhe der Verkaufspreise verglichen mit dem Normalwert und/oder den Produktionskosten bescherte allen Unternehmen, die auf Märkten mit hohen Verkaufspreisen tätig waren, angemessene Gewinne.

(53)

Der Vergleich zwischen den den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Gemeinschaft, einschließlich Antidumpingzöllen, und den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergaben für dieselben Warentypen und die gleiche Handelsstufe eine Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7,3 % bis 17,5 %.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise

Einfuhren aus anderen Drittländern

2002

2003

2004

UZÜ

Tonnen

17 596

18 688

12 276

8 773

Index

100

106

70

50

Marktanteil

9,4  %

8,4  %

3,4  %

2,4  %

Einfuhrpreis EUR/t

1 034,23

970,75

982,67

955,24

Index

100

94

95

92

Quelle: Eurostat-Daten

(54)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum um die Hälfte zurück. Die wichtigsten dieser ausführenden Drittländer, vor allem Russland und der Iran, verfügen nur noch über einen verschwindend kleinen Marktanteil. Dieser Rückgang ist nach Angaben der Verwenderindustrie darauf zurückzuführen, dass die beiden genannten Länder Probleme hatten, die genauen angeforderten Mengen zu einem exakt bestimmten Datum zu liefern.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2002

2003

2004

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

206 481

242 350

279 307

290 625

Index

100

117

135

141

Kapazität (in Tonnen)

263 320

273 820

302 070

311 820

Index

100

104

115

118

Kapazitätsauslastung

78,4  %

88,5  %

92,5  %

93,2  %

(55)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktion um 41 %. Gleichzeitig wurde die Kapazität um 18 % erhöht, was eine Verbesserung der Kapazitätsauslastung von 78,4 % auf 93,2 % zur Folge hatte.

(56)

Die Erhöhung der Kapazität zwischen 2002 und 2003 ist äußerst gering und spiegelt einige Effizienzsteigerungen wider. Ab 2004 sind wieder ein intensiverer Abbau von Engpässen und eine Ausdehnung der Kapazitäten zu beobachten.

Lagerbestände

Lagerbestände

2002

2003

2004

UZÜ

in Tonnen

9 543

10 883

10 228

7 596

Index

100

114

107

80

(57)

Die Höhe der Lagerbestände wird am Ende jedes Jahres zwischen 2002 und 2004 verglichen; sie schwankt in einem gewissen Grad in Abhängigkeit von den Aufträgen. Am Ende des UZÜ sind die Lagerbestände niedriger; da der UZÜ aber am 30. Juni 2005 endete, ist dieser Wert nur bedingt mit den Angaben über die Lagerbestände am Jahresende vergleichbar. Aufgrund der etwas geringeren Nachfrage der industriellen Verwender während der Sommermonate fahren die Hersteller die Produktion nämlich herunter und nehmen Wartungsarbeiten an den Produktionsanlagen vor.

Verkaufsmenge, Marktanteil und Verkaufspreis

 

2002

2003

2004

UZÜ

Verkaufsvolumen

130 214

144 103

167 054

175 953

Index

100

111

128

135

Marktanteil am Gesamtverbrauch (einschließlich Eigenverbrauch)

45,9  %

43,5  %

46,6  %

48,0  %

Marktanteil am Verbrauch auf dem freien Markt

69,9  %

64,4  %

69,5  %

71,3  %

Verkaufspreis EUR/t (Verkäufe auf dem freien Markt)

801,77

758,49

835,68

936,08

Index

100

95

104

117

(58)

Das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer stieg im Bezugszeitraum um 35 %. Sowohl der Anteil am Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft als auch der Anteil am Verbrauch auf dem freien Markt haben sich nach einem Rückgang zwischen 2002 und 2003 wieder stabilisiert und betrugen im UZÜ 48 % (Anteil am Gesamtverbrauch) bzw. 71,3 % (freier Markt). Die durchschnittlichen Preise für Verkäufe an unabhängige Abnehmer entwickelten sich ähnlich: nach einem Rückgang von 5 % zwischen 2002 und 2003 waren die Preise auf dem freien Markt während des UZÜ um 17 % höher als 2002.

(59)

Verglichen mit dem Preisniveau im UZÜ der vorangegangenen Untersuchung, der mit dem Kalenderjahr 1998 zusammenfiel, sind die Preise 2004 und im jetzigen UZÜ durchschnittlich um 22,7 % bzw. 37,5 % höher. Die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion, die in integrierten Produktionsstätten verwendet wird, wird nicht fakturiert.

Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

(60)

In den letzten zehn Jahren hat der Verbrauch ständig zugenommen: von 152 000 Tonnen im Jahr 1995 auf 367 000 Tonnen im UZÜ, was einem jährlichen Anstieg von 9,7 % entspricht. Der jüngste Verbrauchszuwachs im Bezugszeitraum, also von 2002 bis zum UZÜ, betrug jährlich 10,7 % bei einem jährlichen Kapazitätszuwachs von 7 %. Diese Entwicklung förderte hohe Preise in der Gemeinschaft und zwang den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gleichzeitig, seine Kapazitätsauslastung entscheidend zu erhöhen (von 78,4 % auf 93,2 %), was zu einem jährlichen Produktionszuwachs von 14,5 % führte. Ausgedrückt in absoluten Zahlen stieg die Produktion um 84 000 Tonnen bei einer Zunahme des Verbrauchs um 83 000 Tonnen und einer Kapazitätsausweitung um lediglich 48 500 Tonnen.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Durchschnittliche Produktionskosten in EUR/t

779,53

749,85

746,84

790,60

Index

100

96

96

101

(61)

Eine starke und noch wachsende Nachfrage, verbunden mit einer langsameren Kapazitätsausweitung und einem Importrückgang, haben die Preise für Ethanolamin in der Gemeinschaft auf einem hohen Niveau gehalten. Darüber hinaus hatten die Produktionskosten je Tonne im Bezugszeitraum kaum Einfluss auf die Gewinnspannen. Der Anstieg der Produktionskosten um 5,9 % zwischen 2004 und dem UZÜ war die Folge des steigenden Naphthapreises; Naphtha ist ein Energieträger auf Erdölbasis, der bei der Produktion von Ethylenoxid eingesetzt wird, dem wichtigsten Rohstoff für die Ethanolaminherstellung in der Gemeinschaft.

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2002

2003

2004

UZÜ

Beschäftigung

102

103

101

102

Index

100

101

99

99

Produktivität Tonne je Beschäftigten

2 016

2 354

2 755

2 861

Index

100

117

137

142

Löhne in 1 000 EUR

6 860

7 526

8 018

7 598

Index

100

110

117

111

Durchschnittslohn je Beschäftigten (in EUR)

66 976

73 105

79 097

74 797

Index

100

109

118

112

(62)

Die Beschäftigtenzahlen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die gleichartige Ware sind im Bezugszeitraum stabil geblieben. Da der Produktionsprozess weitgehend automatisiert ist, ist er nicht arbeitsintensiv. Dank ständiger Verbesserungen und dem Abbau von Engpässen in den Produktionsstätten stieg die Produktivität im Bezugszeitraum um 42 %.

(63)

Im gleichen Zeitraum erhöhten sich die Löhne um 11 % und erreichten ihren Spitzenwert 2004, was der Umstrukturierung und den Entlassungen bei einem der antragstellenden Gemeinschaftshersteller zuzuschreiben ist. Die Durchschnittslöhne je Beschäftigten entwickelten sich ähnlich.

Rentabilität

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft

2002

2003

2004

UZÜ

Wert der Verkäufe in 1 000 EUR

104 402

109 301

139 603

164 705

Index

100

105

134

158

Produktionskosten in 1 000 EUR

101 506

108 056

124 763

139 100

Index

100

106

123

137

Rentabilität

2,8  %

1,1  %

10,6  %

15,5  %

(64)

Im Bezugszeitraum stieg bei den Verkäufen auf dem freien Markt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft die Rentabilität von 2,8 % im Jahr 2002 auf 15,5 % im UZÜ, nachdem sie 2003 auf 1,1 % gefallen war. Die Rentabilitätssteigerung seit 2003 ist im Zusammenhang zu sehen mit den stabil gebliebenen Einfuhren aus den USA und einer steigenden Nachfrage, was zu einer Erhöhung der Verkaufsmengen und der Verkaufspreise führte, die 2004 und im UZÜ über dem Anstieg der Produktionskosten lag.

Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2002

2003

2004

UZÜ

Investitionen in 1 000 EUR

1 170

9 975

687 478

388 476

Index

100

852

58 750

33 198

Kapitalrendite

2,2  %

0,9  %

10,2  %

17,6  %

(65)

Die in der Gemeinschaft erzielten Preise sind ausschlaggebend dafür, ob Unternehmen geneigt sind, zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. Zwischen 2002 und 2003 war die Kapitalrendite nicht hoch genug, um die Schaffung zusätzlicher Produktionsstätten zu rechtfertigen. Mithin beschränkten sich die Unternehmen darauf, einige Engpässe zu beseitigen und die Effizienz zu verbessern. Die ständig steigende Nachfrage, verbunden mit einem nur begrenzten Ausbau der Kapazitäten, führte zu Preiserhöhungen in einem Umfang, der die Unternehmen ab 2004 veranlasste, die in den Schubladen liegenden Investitionspläne zu realisieren.

(66)

Zu den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten ist anzumerken, dass die Ethanolaminherstellung nur einen geringen Anteil an der Gesamtproduktion chemischer Erzeugnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat, der vor allem große internationale Chemiekonzerne mit hohem Cashflow, guten Eigenfinanzierungsmöglichkeiten und einer hohen Kreditwürdigkeit umfasst. Daher hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Allgemeinen keine größeren Probleme bei der Kapitalbeschaffung.

Cashflow

 

2002

2003

2004

UZÜ

Cashflow in 1 000 EUR

4 842

3 301

16 863

27 596

Index

100

68

348

570

Cashflow im Verhältnis zum Umsatz

4,6  %

3,0  %

12,1  %

16,6  %

(67)

Die Entwicklung des Cashflows veranschaulicht die Verbindung zwischen Preisniveau, Rentabilität und Kapitalrendite. Nach eher schwachem Cashflow in 2002 und 2003 stieg das Verhältnis von Cashflow zu Umsatz seit 2004 wieder auf zweistellige Werte und war bei den meisten Unternehmen so hoch, dass sie wieder in das Ethanolamingeschäft investierten.

Wachstum

(68)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft profitierte vom Marktzuwachs im Bezugszeitraum, was sich am steigenden Marktanteil am Gesamtverbrauch (von 45,9 % auf 48 %) und am freien Markt (von 69,9 % auf 71,3 %) ablesen lässt.

Höhe der Dumpingspanne

(69)

Das Dumping hielt während des UZÜ an, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als während der vorangegangenen Untersuchung.

Erholung von früherem Dumping

(70)

Wie oben beschrieben hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tatsächlich die Möglichkeit, sich vom früheren Dumping zu erholen, vor allem im Hinblick auf die Verkaufspreise und die Rentabilität.

Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 

2002

2003

2004

UZÜ

Ausfuhrvolumen in Tonnen

15 631

15 278

16 709

17 428

Index

100

98

107

111

(71)

Das Volumen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer nahm im Bezugszeitraum um 11 % zu, was einer durchschnittlichen Zuwachsrate von 4 % jährlich und weitgehend auch dem gestiegenen Verbrauch weltweit entspricht. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf den Weltmärkten konkurrenzfähig ist.

5.   Schlussfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

(72)

Der Ethanolaminverbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg um 29 %, während die Einfuhren aus den USA im Bezugszeitraum um 11 % zurückgingen. Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Absatzmengen vergrößern und auf diese Weise seinen Marktanteil stabilisieren und sogar leicht ausbauen.

(73)

Die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich, wie an der positiven Entwicklung der meisten Wirtschaftsindikatoren abzulesen ist: Produktion (+ 41 %), Produktionskapazität (+ 18 %) und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen (+ 35 % bzw. +45 000 Tonnen), Wert (+ 58 %), Produktivität, Marktanteil (+ 2 %), Cashflow und Rentabilität, Investitionen und Kapitalrendite. Die Produktionskosten je Tonne stiegen weniger stark als die Verkaufspreise. Darüber hinaus profitierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vom wachsenden Gemeinschaftsmarkt und konnte mit der Entwicklung der Nachfrage auf dem Weltmarkt Schritt halten, wie die Zunahme der Ausfuhrmenge um 11 % zeigt.

(74)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der positiven Entwicklung der für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschlaggebenden Indikatoren seine Lage als gut bezeichnet werden kann. Ein Andauern der bedeutenden Schädigung konnte nicht festgestellt werden. Es wurde daher geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

Zusammenfassung der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings

(75)

Bekanntlich führten die ausführenden Hersteller in den USA auch während des UZÜ weiterhin Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft aus, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als bei der vorangegangenen Untersuchung. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen könnte bei einer entsprechenden Senkung der Ausfuhrpreise zu Dumpingspannen zwischen 13,4 % und 28,3 % bei den kooperierenden ausführenden Herstellern führen; das Verhalten der nicht kooperierenden Hersteller, auf die in der ursprünglichen Untersuchung 42 % der Einfuhren entfielen, lässt sich indessen nicht beurteilen. Gleichwohl dürfte für diese, da für sie die höchsten Antidumpingzölle gelten, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Rückkehr auf den Gemeinschaftsmarkt am interessantesten sein.

(76)

Gleichzeitig wird auf dem US-Markt eine zusätzliche Kapazität von schätzungsweise 90 000 Tonnen zur Verfügung stehen, sobald die operativen Probleme und die Folgen der Hurrikans beseitigt sind.

(77)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Einfuhrmengen steigen und damit möglicherweise zumindest kurzfristig die Preise in der Gemeinschaft drücken.

(78)

Eine Zunahme der gedumpten Einfuhren würde normalerweise die Verkaufspreise drücken und damit die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die im Bezugszeitraum beobachtete finanzielle Erholung beeinträchtigen. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die Preisunterbietung erheblich in die Höhe treiben.

Erwartete Umstellung der US-Produktion von MEG auf Ethanolamin

(79)

Es wird erwartet, dass die US-amerikanischen Hersteller in gewissem Umfang den wichtigsten Rohstoff Ethylenoxid (EO) wieder vermehrt bei der Herstellung von Ethanolamin und nicht so sehr bei der MEG-Produktion einsetzen werden.

(80)

EO ist ein Rohstoff für die Herstellung anderer chemischer Erzeugnisse oder Derivate, im Wesentlichen von Ethylenglykol, und hier vor allem bei der Herstellung von Monoethylenglykol (MEG). Da EO hochexplosiv und hochtoxisch ist und seine Herstellung besonderen Umweltschutz-, Gesundheitsschutz- und Sicherheitsauflagen sowie besonderen Vorschriften im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit unterliegt, ist die Produktion auf einige wenige Produktionsstätten in der Welt beschränkt. Folglich hängt der Einsatz von EO von den Weltmarktpreisen seiner Derivate ab.

(81)

Schon immer war bei den Preisniveaus eine gewisse Hierarchie zu beobachten: Ethylen war teurer als MEG und Ethanolamin war noch teurer als Ethylen und MEG. Seit Ende 2003 ist der MEG-Preis in der Gemeinschaft jedoch deutlich gestiegen und war höher als der Ethylenpreis und zeitweise sogar höher als der Ethanolaminpreis. Aus diesem Grund wurde EO vermehrt in der Produktion von MEG eingesetzt, was zu einer gewissen Verknappung von EO auf dem Markt führte und gleichzeitig dazu beitrug, dass sich der Ethanolaminpreis auf einem relativ hohen Niveau stabilisieren konnte.

(82)

Derzeit investieren die Länder des Nahen Ostens in die Produktion von Ethylenglykol auf Naphtha-Basis. So werden kurzfristig in Kuwait (unter Beteiligung von Dow Chemical), Saudi-Arabien und im Iran neue MEG-Produktionsstätten in Betrieb genommen. Da Naphtha ein Rohölprodukt ist, haben diese Länder eindeutig komparative Kostenvorteile. Der MEG-Preis dürfte daher kurzfristig sinken und die Absatzmöglichkeiten der US-amerikanischen Hersteller für MEG dürften vor allem in Asien zurückgehen, wo mehr als 30 % des weltweiten MEG-Verbrauchs auf die chinesische Textil- und Polyesterproduktion entfallen. Betroffen wäre vor allem ein nicht kooperierender ausführender Hersteller, der derzeit zu den wichtigsten Ausführern von MEG nach Asien gehört. Es ist mithin zu erwarten, dass die US-Hersteller die Ethanolaminproduktion erhöhen; dies wiederum wird die Preise drücken, so dass die Hersteller gezwungen sind, neue Kunden außerhalb des US-amerikanischen Marktes, d. h. auf dem Gemeinschaftsmarkt zu finden.

Preisentwicklung und Möglichkeit einer Anpassung der Preise an die Produktionskosten nach dem UZÜ

(83)

Unter Beachtung der derzeitigen stabilen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hängt die Wahrscheinlich eines Wiederauftretens einer durch den Preisdruck verursachten Schädigung auch von der Stärke dieses Preisdrucks und der Entwicklung anderer Faktoren ab, wie beispielsweise der Produktionskosten und der Möglichkeit, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben. Daher wurde die Situation nach Ablauf des UZÜ untersucht.

(84)

Es wurden zusätzliche Angaben erhoben um festzustellen, ob die auf der Analyse des Bezugszeitraums, vor allem des UZÜ, basierenden Schlussfolgerungen auch noch in der zweiten Jahreshälfte 2005 bzw. in den ersten fünf Monaten des Jahres 2006 Bestand haben.

(85)

Die Preise für alle Typen von Ethanolamin auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen in der zweiten Jahreshälfte 2005 weiter an, und zwar in einer Größenordnung von 11,4 % bis 14,7 %. Auf dem US-Markt war der durchschnittliche Preisanstieg mit 22 % noch ausgeprägter. Für die vorübergehende Knappheit auf dem US-Markt waren primär die Hurrikanschäden in Louisiana verantwortlich.

(86)

Diese Entwicklung setzte sich auch in den ersten fünf Monaten des Jahres 2006 fort, allerdings wesentlich langsamer: die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt legten zwischen 2,8 % und 4 % zu und auf dem US-Inlandsmarkt um 9,9 %, was auf eine allmähliche Erholung von den lokalen operativen Problemen und den Hurrikanschäden hinweist.

(87)

Die Ölpreise zogen in der zweiten Jahreshälfte 2005 erheblich an und waren im Durchschnitt 30 % höher als im UZÜ, was sich auch auf den Naphtha-Preis auswirkte, der in der zweiten Hälfte des UZÜ (erste Jahreshälfte 2005) zu steigen begann. Die Preise der US-amerikanischen Einfuhren in die Gemeinschaft scheinen dem Anstieg der Rohstoffpreise langsamer zu folgen, was zum Teil daran liegt, dass die vertraglich vereinbarten Preise langsamer angepasst werden und der Marktanteil geschützt werden soll, zum Teil aber auch daran, dass die Produktion der US-Hersteller auf Erdgas und nicht auf Naphtha basiert und der Gaspreis weniger schnell steigt als der Ölpreis.

(88)

Letzterer legte noch in den ersten fünf Monaten 2006 um 10 % zu und beeinträchtigte aufgrund des beobachteten verlangsamten Aufwärtstrends bei den Verkaufspreisen die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(89)

Die Analyse der Situation nach dem UZÜ scheint auf einen Wendepunkt in der Entwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Ethanolamin hinzudeuten. Die Verkaufspreise haben offensichtlich ihren Höchststand erreicht, und bei bestimmten Ethanolamin-Typen ist der Preis sogar gefallen. Es gibt Hinweise darauf, dass ein Anstieg der Produktionskosten nicht ohne weiteres über ein Anheben der Verkaufspreise an die Kunden weitergegeben werden kann. Gleichwohl lässt sich derzeit nicht mit Bestimmtheit sagen, inwieweit steigende Produktionskosten und eine sinkende Rentabilität mittelfristig eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken.

Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(90)

Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, besteht kurzfristig die Wahrscheinlichkeit vermehrter gedumpter Einfuhren aus den USA in die Gemeinschaft, die auf die Preise drücken.

(91)

Mittelfristig könnte sich die Lage aufgrund einer erhöhten Ethanolaminproduktion in den USA infolge sinkender Absatzmöglichkeiten für MEG verschärfen und die US-Hersteller zwingen, neue Märkte zu erschließen und größere Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

(92)

Da die Steigerung der Verkaufspreise Anfang 2006 offensichtlich zum Stillstand gekommen ist, die Produktionskosten aber aufgrund der Ölpreisentwicklung weiter zulegen, wird die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusätzlich beeinträchtigt.

(93)

Alle diese Faktoren deuten auf eine Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung hin. Gleichwohl ist anzumerken, dass einige der obigen Schlussfolgerungen Ereignisse zugrunde legen, die möglicherweise erst mittelfristig eintreten.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Vorbemerkung

(94)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Händler, der Großhändler und der industriellen Verwender der betroffenen Ware.

(95)

Die vorangegangenen Untersuchungen hatten bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, d. h., es wird eine Situation analysiert, in der die Maßnahmen bereits gelten.

(96)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(97)

Bekanntlich lag während des UZÜ weiterhin Dumping vor, und es ist wahrscheinlich, dass die betroffene Ware mit Ursprung in den USA weiterhin zu gedumpten Preisen eingeführt und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erneut geschädigt wird.

(98)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat gezeigt, dass er lebensfähig und konkurrenzfähig ist, was an der positiven Entwicklung der meisten Wirtschaftsindikatoren, besonders der Rentabilität, des Cashflows und der Kapitalrendite, abzulesen ist. Die geltenden Antidumpingmaßnahmen sind mit ein Grund für das derzeitige Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt und haben dazu beigetragen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder eine Rentabilität erreichen konnte, die ihm eine Kapitalrendite bescherte, mit der wiederum Investitionen in neue Produktionskapazitäten wirtschaftlich vertretbar sind. Vor allem der ausführende US-Hersteller INEOS, der nach der Übernahme von Innovene faktisch zum Gemeinschaftshersteller wurde, kündigte bedeutende Investitionen in der Gemeinschaft an. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde auch zur Rentabilität dieses Projektes beitragen. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren aus den USA liegt also im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3.   Interesse der Einführer und Händler/Großhändler

(99)

Da weder Händler noch Großhändler kooperierten, wurde der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten bzw. eine Fortsetzung der Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf diese Parteien hat. Darüber hinaus wurden bei der Untersuchung keine unabhängigen Einführer ermittelt; alle Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in den USA in die Gemeinschaft erfolgten offensichtlich über mit den ausführenden US-Herstellern verbundene Einführer.

(100)

Die Fortsetzung der Maßnahmen wird keine Auswirkungen auf die derzeitige Lage der verbundenen Einführer haben, die der Untersuchung zufolge während des UZÜ Gewinne in dem den Marktbedingungen entsprechenden Rahmen erzielten. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen könnte natürlich im Interesse der verbundenen Ausführer liegen, sofern die Preise der Verkäufe an die Kunden davon unberührt blieben und sofern die ausführenden US-Hersteller nicht einen Teil oder den gesamten daraus resultierenden zusätzlichen Gewinn für sich einfordern und die Preise, zu denen die verbundenen Einführer das Ethanolamin beziehen, selbst festsetzen.

4.   Interesse der industriellen Verwender

(101)

Angesichts der Tatsache, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bereits eine zweite Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen wäre, wurde das Interesse der industriellen Verwender besonders sorgfältig geprüft.

(102)

Lediglich Verwender aus der Esterquat-Sparte für Weichmacher meldeten sich bei dieser Untersuchung. Ein industrieller Verwender, auf den 14 % der gesamten Einfuhren aus den USA im UZÜ entfielen, beantwortete den Fragebogen, zwei andere übermittelten Stellungnahmen und Informationen über die Kostenstruktur der Produktion der Endprodukte. Esterquats werden auf TEA-Basis hergestellt und dienen als Weichmacher, die von den Waschmittelriesen Procter & Gamble, Unilever, Henkel, Benckiser und Colgate vertrieben werden. Diese industriellen Verwender behaupten, dass der Anstieg des TEA-Preises ihre Geschäfte bedrohe und dass auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Lieferengpass bestehe. Beide Faktoren würden sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen abschwächen. Darüber hinaus stehe der Fortbestand der Produktion in der Gemeinschaft auf dem Spiel, wenn sich die Rentabilität auf dem Esterquat-Sektor nicht verbessere.

(103)

Die Untersuchung ergab, dass während des UZÜ TEA rund 23 % der Kosten für die Esterquat-Produktion ausmachte, das ist zwar mehr als 2003 (22 %), aber durchaus vergleichbar mit der Situation 2002, dem ersten Jahr des Bezugszeitraums. Nach dem UZÜ dürften angesichts der für TEA beobachteten Preisentwicklung die TEA-Kosten bei den Gesamtkosten des Endprodukts noch stärker zu Buche schlagen. Ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen würde unbestritten zumindest kurzfristig die Folgen des hohen Preises des Rohstoffs TEA abschwächen. Angenommen, das Außerkrafttreten der Maßnahmen würde sich vollständig in einem niedrigen Ankaufspreis niederschlagen, so würden dadurch die TEA-Kosten um annähernd 7 % fallen. Die Gesamtproduktionskosten für die Endprodukte würden um ca. 1 % sinken und die Rentabilität um den gleichen Prozentsatz steigen.

(104)

Die Untersuchung ergab, dass die Rentabilität des Esterquat-Sektors im Bezugszeitraum tatsächlich von 18 % auf 8 % zurückging. Der Hauptgrund hierfür scheint indessen der 6%ige Rückgang der Verkaufspreise für Esterquats im Bezugszeitraum zu sein, da dadurch der Anteil der Produktionskosten an den Verkaufspreisen um fast 10 % zunahm. Der Sektor spürt offensichtlich die Folgen einer Orientierung nach Osten, insbesondere nach Russland, wo generell kostengünstigere Lösungen angeboten werden, speziell jedoch für „Talg-Fettsäure“, den anderen wichtigen Rohstoff bei der Esterquat-Produktion. Dieser aus Rindertalg hergestellte Rohstoff kann durch das pflanzliche „Palmöl-Styrol“ ersetzt werden, das im Osten in großen Mengen zur Verfügung steht. Außerdem verlangen die Waschmittelriesen aus Effizienzgründen, dass ihre Zulieferer vor Ort sind, was der Hauptgrund für eine Auslagerung der Produktion aus der Gemeinschaft sein könnte.

(105)

Schließlich wurde das Vorbringen eines Versorgungsengpasses bei TEA in der Gemeinschaft geprüft, aber als unbegründet zurückgewiesen, da die betroffenen Verwender Angebote einiger Hersteller abgelehnt hatten.

(106)

Zusammenfassend wird zwar eingeräumt, dass der steigende TEA-Preis sich bei den industriellen Verwendern, die sich gemeldet hatten, negativ auf die Produktionskosten des Endprodukts auswirkte, diese Auswirkungen sind aber begrenzt, und ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen würde nur marginale Verbesserungen bringen. Andere Faktoren, wie die Kosten anderer Rohstoffe und die Anforderungen der Abnehmer der Produkte, fallen der Untersuchung zufolge weitaus stärker ins Gewicht. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass ein Aufrechterhalten der Maßnahmen die industriellen Verwender nur unwesentlich beeinträchtigen würde.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(107)

Die Untersuchung ergab, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen zu einer Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde von einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen profitieren, da dadurch die derzeitigen gewinnbringenden Preise gehalten und zusätzliche Investitionen getätigt werden könnten. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde diesen Erholungsprozess gefährden. Daher liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(108)

Unabhängige Einführer scheint es nicht zu geben, und unabhängige Händler/Großhändler meldeten sich nicht. Alle Einfuhren mit Ursprung in den USA erfolgen über verbundene Händler, die während der Geltungsdauer der Maßnahmen den Ergebnissen der Analyse des UZÜ zufolge marktkonforme Gewinne erzielten.

(109)

Außerdem scheinen die geltenden Maßnahmen in der Vergangenheit die wirtschaftliche Lage der Verwender nicht entscheidend beeinträchtigt zu haben. Aus den während dieser Untersuchung erhobenen Informationen geht hervor, dass ein etwaiger der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zuzurechnender Preisanstieg, wenn es ihn gab, im Verhältnis zu den Vorteilen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus der Beseitigung der Handelsverzerrung durch die gedumpten Einfuhren zog, nicht unverhältnismäßig erscheint.

(110)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe dafür sprechen, dass eine Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

(111)

Eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA wird mithin als angemessen betrachtet.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(112)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(113)

Die Untersuchung ergab, dass das betroffene Land über Restkapazitäten verfügt und dass während des UZÜ weiterhin gedumpte Ware eingeführt wurde. Im Bezugszeitraum verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Hinblick auf die meisten Schadensfaktoren im Wesentlichen aufgrund günstiger Bedingungen auf dem Weltmarkt. Angesichts der positiven Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konnte nicht festgestellt werden, dass weiterhin eine bedeutende Schädigung vorlag. Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ergab jedoch, dass eine Reihe von Faktoren, wie die in den USA vorhandenen Kapazitätsreserven, die sinkenden Absatzmöglichkeiten für MEG, die Lage in der Ethanolamin-Produktion weltweit und in der Gemeinschaft, darauf hindeuten, dass mittelfristig eine erneute Schädigung zu erwarten sein dürfte.

(114)

Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000, zuletzt geändert durch eine Mitteilung bezüglich der Namensänderung von INEOS (7), eingeführt wurden, aufrechterhalten werden. Die Maßnahmen sollten für lediglich zwei weitere Jahre in Kraft bleiben.

(115)

Einerseits besteht die Möglichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings, da i) die ausführenden Hersteller in den USA trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiterhin gedumpte Ware in die Gemeinschaft eingeführt haben und ii) die Einfuhren in die Gemeinschaft zunehmen dürften angesichts der bestehenden Kapazitätsreserven von 90 000 Tonnen in den USA, die bis Ende 2006 bereitstehen dürften und für die auf dem US-Inlandsmarkt keine Nachfrage besteht. Ferner verfügt der wichtigste nichtkooperierende US-Hersteller, für den die höchsten Antidumpingzölle gelten und für den daher bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Rückkehr auf den Gemeinschaftsmarkt am interessantesten sein dürfte, über das notwendige Vertriebsnetz, da er andere chemische Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft.

(116)

Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass der Kapazitätsüberschuss in den USA bis 2010 allmählich abgebaut wird und die geplanten Kapazitätsausweitungen eines kooperierenden ausführenden US-Herstellers in der Gemeinschaft Ende 2008, d. h. in zwei Jahren, betriebsbereit sein werden. Diese Erwägungen und die anhaltende Unsicherheit hinsichtlich des Einflusses der Ölpreisentwicklung auf die Produktionskosten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rechtfertigen die Begrenzung der Maßnahmen auf weitere zwei Jahre.

(117)

Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird die Kommission, sofern angezeigt, von Amts wegen eine neue Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen einleiten, auf die Artikel 11 der Grundverordnung Anwendung finden wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Ethanolamin, die unter den KN-Codes ex 2922 11 00 (Monoethanolamin) (TARIC-Code 2922 11 00 10), ex 2922 12 00 (Diethanolamin) (TARIC-Code 2922 12 00 10) und 2922 13 10 (Triethanolamin) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die oben beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Unternehmensspezifischer Zollsatz

Vereinigte Staaten von Amerika

The Dow Chemical Corporation

2030 Dow Center

Midland, Michigan 48674, USA

(TARIC-Zusatzcode A115 )

59,25 EUR/Tonne

INEOS Americas LLC

7770 Rangeline Road

Theodore, Alabama 36582, USA

(TARIC-Zusatzcode A145 )

69,40 EUR/Tonne

Huntsman Chemical Corporation

3040 Post Oak Boulevard

PO Box 27707

Houston, Texas 77056

(TARIC-Zusatzcode A116 )

111,25 EUR/Tonne

Alle übrigen Unternehmen

(TARIC-Zusatzcode A999 )

111,25 EUR/Tonne

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt und wird daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 40.

(3)   ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 1.

(4)   ABl. C 306 vom 10.12.2002, S. 2.

(5)   ABl. C 276 vom 11.11.2004, S. 2.

(6)   ABl. C 183 vom 26.7.2005, S. 13.

(7)   ABl. C 306 vom 10.12.2002, S. 2.

(8)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1584/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

63,3

096

23,2

204

40,7

999

42,4

0707 00 05

052

142,9

096

30,8

204

42,1

999

71,9

0709 90 70

052

98,7

204

43,6

999

71,2

0805 50 10

052

57,7

388

70,8

524

57,8

528

55,3

999

60,4

0806 10 10

052

90,2

400

192,3

508

289,2

999

190,6

0808 10 80

388

80,2

400

129,9

404

100,0

800

140,0

804

140,2

999

118,1

0808 20 50

052

107,3

400

199,1

720

51,9

999

119,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1585/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup festgelegt. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 müssen diese Quoten spätestens bis zum 30. September 2006 angepasst werden.

(2)

Die Anpassungen ergeben sich insbesondere aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, in denen eine Zuweisung zusätzlicher Zuckerquoten sowie zusätzlicher und ergänzender Isoglucosequoten festgelegt ist. Bei diesen Anpassungen sind die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) zu berücksichtigen, die insbesondere die zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits zugewiesenen zusätzlichen und ergänzenden Quoten betreffen.

(3)

Die Anpassungen der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Quoten ergeben sich ebenfalls aus der Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3); denn nach diesem Artikel haben Unternehmen, die ihre Quoten aufgeben, Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe. Die aufgegebenen Quoten sind daher gemäß der Mitteilung der Kommission (2006/C 234/04) vom 29 September 2006 über die voraussichtliche Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/07 (4) zu berücksichtigen.

(4)

Die Anpassung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quoten erfolgt unbeschadet der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen gemäß Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (5) und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(5)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist daher zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(3)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(4)   ABl. C 234 vom 29.9.2006, S. 9.

(5)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG III

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

Mitgliedstaat oder Region

(1)

Zucker

(2)

Isoglucose

(3)

Inulinsirup

(4)

Belgien

819 812

85 694

0

Tschechische Republik

454 862

—

—

Dänemark

420 746

—

—

Deutschland

3 655 456

42 360

—

Griechenland

317 502

15 433

—

Spanien

903 843

98 845

—

Frankreich (Mutterland)

3 552 221

23 755

0

Französische Überseedepartements

480 245

—

—

Irland

0

—

—

Italien

778 706

24 301

—

Lettland

66 505

—

—

Litauen

103 010

—

 

Ungarn

401 684

164 736

—

Niederlande

864 560

10 891

0

Österreich

387 326

—

—

Polen

1 671 926

32 056

—

Portugal (Mutterland)

34 500

11 870

—

Autonome Region Azoren

9 953

—

—

Slowakei

207 432

50 928

—

Slowenien

52 973

—

—

Finnland

146 087

14 210

—

Schweden

325 700

—

—

Vereinigtes Königreich

1 138 627

32 602

—

Insgesamt

16 793 675

607 681

0 “


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1586/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet.

(2)

Aufgrund der Marktlage für Weichweizen, Mais und Roggen in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen Weichweizen mit jeweils 350 000 Tonnen in Deutschland und Ungarn, 172 272 Tonnen in Schweden, 174 021 Tonnen in Dänemark, 30 000 Tonnen in Finnland, Mais mit jeweils 100 000 Tonnen in Ungarn und der Slowakei und Roggen mit 236 565 Tonnen in Deutschland.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58.


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN

Mitgliedstaat

Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen

(Tonnen)

Interventionsstelle

Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben

Weichweizen

Gerste

Mais

Roggen

Belgique/België

0

0

—

—

Bureau d'intervention et de restitution belge/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Rue de Trèves/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél. (32-2) 287 24 78

Fax (32-2) 287 25 24

E-mail: webmaster@birb.be

Česká republika

0

0

0

—

Státní zemědělský intervenční fond

Odbor rostlinných komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha 1

Téléphone: (420) 222 87 16 67, 222 87 14 03

Télécopieur: (420) 296 80 64 04

e-mail: dagmar.hejrovska@szif.cz

Danmark

174 021

0

—

—

Direktoratet for FødevareErhverv

Nyropsgade 30

DK-1780 København

Téléphone: (45) 33 95 88 07

Télécopieur: (45) 33 95 80 34

e-mail:mij@dffe.dk and pah@dffe.dk

Deutschland

350 000

0

—

336 565

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Téléphone: (49-228) 68 45-37 04

télécopieur 1: (49-228) 68 45-39 85

télécopieur 2: (49-228) 68 45-32 76

e-mail: pflanzlErzeugnisse@ble.de

Eesti

0

0

—

—

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Narva mnt 3, 51009 Tartu

Téléphone: (372) 7371 200

Télécopieur: (372) 7371 201

e-mail: pria@pria.ee

Elláda

—

—

—

—

Οργανισμός Πληρωμών και Ελέγχου Κοινοτικών Ενισχύσεων Προσανατολισμού και Εγγυήσεων (ΟΠΕΚΕΠΕ)

Αχαρνών 241

GR-104 46 Αθήνα

Τηλ.

(30-210) 21 24 787

(30-210) 21 24 754

Φαξ (30-210) 21 24 791

e-mail: ax17u073@minagric.gr

España

—

—

—

—

Secretaría General de Intervención de Mercados (FEGA)

Almagro, 33 E-28010 Madrid

Téléphone: (34) 913 47 47 65

Télécopieur: (34) 913 47 48 38

e-mail: sgintervencion@fega.mapa.es

France

0

0

—

—

Office national interprofessionnel des grandes cultures (ONIGC)

21, avenue Bosquet

F-75326 Paris Cedex 07

Tél. (33-1) 44 18 22 29 et 23 37

Fax (33-1) 44 18 20 08 et 20 80

e-mail: m.meizels@onigc.fr et f.abeasis@onigc.fr

Ireland

—

0

—

—

Intervention Operations, OFI, Subsidies & Storage Division, Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate, County Wexford

Téléphone: (353-53) 916 34 00

Télécopieur: (353-53) 914 28 43

Italia

—

—

—

—

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura — AGEA

Via Torino, 45

I-00184 Roma

Téléphone: (39) 06 49 49 97 55

Télécopieur: (39) 06 49 49 97 61

E-mail: d.spampinato@agea.gov.it

Kypros/Kibris

—

—

—

—

 

Latvija

0

0

—

—

Lauku atbalsta dienests

Republikas laukums 2,

Rīga, LV – 1981

Téléphone: (371) 702 7893

Télécopieur: (371) 702 7892

e-mail: lad@lad.gov.lv

Lietuva

0

0

—

—

The Lithuanian Agricultural and Food Products Market regulation Agency

L. Stuokos-Guceviciaus Str. 9-12,

Vilnius, Lithuania

Téléphone: (370-5) 268 5049

Télécopieur: (370-5) 268 5061

e-mail: info@litfood.lt

Luxembourg

—

—

—

—

Office des licences

21, rue Philippe II,

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tél. (352) 478 23 70

Fax (352) 46 61 38

Télex: 2 537 AGRIM LU

Magyarország

350 000

0

100 000

—

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Soroksári út 22–24.

H-1095 Budapest

Téléphone (36-1) 219 45 76

Télécopieur: (36-1) 219 89 05

E-mail: ertekesites@mvh.gov.hu

Malta

—

—

—

—

 

Nederland

—

—

—

—

Dienst Regelingen Roermond

Postbus 965

6040 AZ Roermond

Nederland

Tel. (31) 475 35 54 86

Fax (31) 475 31 89 39

E-mail: p.a.c.m.van.de.lindeloof@minlnv.nl

Österreich

0

0

0

—

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Téléphone:

(43-1) 331 51-258

(43-1) 331 51-328

Télécopieur:

(43-1) 331 51-46 24

(43-1) 331 51-44 69

e-mail: referat10@ama.gv.at

Polska

0

0

0

—

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Produktów Roślinnych

Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel.: (48-22) 661 78 10

Faks: (48-22) 661 78 26

E-mail: cereals-intervention@arr.gov.pl

Portugal

—

—

—

—

Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA)

Rua Castilho, n.o 45-51

1269-163 Lisboa

Téléphone:

(351) 21 751 85 00

(351) 21 384 60 00

Télécopieur:

(351) 21 384 61 70

e-mail:

inga@inga.min-agricultura.pt

edalberto.santana@inga.min-agricultura.pt

Slovenija

—

—

—

—

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska 160, 1000 Ljubjana

Téléphone: (386) 1 580 76 52

Télécopieur: (386) 1 478 92 00

e-mail: aktrp@gov.si

Slovensko

0

0

100 000

—

Pôdohospodárska platobná agentúra

Oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: (421-2) 58 24 32 71

Fax: (421-2) 53 41 26 65

e-mail: jvargova@apa.sk

Suomi/Finland

30 000

0

—

—

Maa- ja metsätalousministeriö (MMM)/Jord- och skogsbruksministeriet

Interventioyksikkö – Intervention Unit

Malminkatu 16, Helsinki/Malmgatan 16, Helsingfors

PL/PB 30

FI-00023 Valtioneuvosto/Statsrådet

Puhelin/Telefon (358-9) 160 01

Faksi/Fax

(358-9) 16 05 27 72

(358-9) 16 05 27 78

Sähköposti/E-post: intervention.unit@mmm.fi

Sverige

172 272

0

—

—

Jordbruksverket

S-55182 Jönköping

Tfn: (46-36) 15 50 00

Fax: (46-36) 19 05 46

e-mail: jordbruksverket@sjv.se

United Kingdom

—

0

—

—

Rural Payments Agency

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle upon Tyne

NE4 7YH

Téléphone: (44-191) 226 58 82

Télécopieur: (44-191) 226 58 24

e-mail: cerealsintervention@rpa.gov.uk

Das Zeichen ‚—‘ bedeutet: keine Interventionsbestände für diese Getreideart in diesem Mitgliedstaat.“


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1587/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (1), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz sind oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von bestimmten anderen belarussischen Amtsträgern, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen, in der Liste in Anhang I aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.

(2)

Mit dem Beschluss 2006/718/GASP des Rates (2) wurde Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP (3) geändert, in dem die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind, für die das in dem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelten soll. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)   ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

(3)   ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5. Gemeinsamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 45).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden drei Spalten mit den Überschriften „Anschrift“, „Reisepassnummer“ bzw. „Staatsangehörigkeit“ eingefügt.

2.

Die folgenden natürlichen Personen werden angefügt:

a)

„Name: Bortnik, Sergei. Name (belarussische Schreibweise): БОРТНІК Сяргей. Name (russische Schreibweise): БОРТНИК Сергей. Funktion/Position: Staatsanwalt. Anschrift: Ul. Surganovo 80-263, Minsk, Belarus. Geburtsdatum: 28.5.1953. Geburtsort: Minsk. Reisepassnummer: MP 0469554.“

b)

„Name: Migun, Andrei. Name (belarussische Schreibweise): МІГУН Андрэй. Name (russische Schreibweise): МИГУН Андрэй. Funktion/Position: Staatsanwalt. Anschrift: Ul. Goretskovo 53-16, Minsk, Belarus. Geburtsdatum: 5.2.1978. Geburtsort: Minsk. Reisepassnummer: MP 1313262.“

c)

„Name: Rybakov, Alexei. Name (belarussische Schreibweise): РЫБАКОЎ Аляксей. Name (russische Schreibweise): РЫБАКОВ Алексей. Funktion/Position: Richter am Bezirksgericht Minsk Moskovsky. Anschrift: Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk, Belarus.“

d)

„Name: Yasinovich, Leonid Stanislavovich. Name (belarussische Schreibweise): ЯСІНОВІЧ Леанід Станіслававіч. Name (russische Schreibweise): ЯСИНОВИЧ Леoнид Станиславoвич. Funktion/Position: Richter am Bezirksgericht Minsk Tsentralny. Anschrift: Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk, Belarus. Geburtsdatum: 26.11.1961. Geburtsort: Buchany, Bezirk Witebsk, Belarus. Reisepassnummer: MP 0515811.“

3.

Der Eintrag „Name: Naumov, Vladimir Vladimïrovich. Geburtsdatum: 1956. Funktion/Position: Innenminister“ erhält folgende Fassung:

„Name: Naumov, Vladimir Vladimïrovich. Geburtsdatum: 7.2.1956. Funktion/Position: Innenminister.“


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1588/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2006

über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen in norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)   ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/2006 der Kommission (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 4).


ANHANG

Nr.

42

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

PRA/04-N.

Art

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

Gebiet

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (EG-Gewässer)

Datum

6. Oktober 2006


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1589/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Estlands, Deutschlands, Lettlands, Litauens und Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quoten

Die Fangquoten für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 zugeteilt wurden, gelten ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)   ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/2006 der Kommission (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 4).


ANHANG

Nr.

39

Mitgliedstaaten

Estland, Deutschland, Lettland, Litauen und Portugal

Bestand

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Datum

4. Oktober 2006


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1590/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die zwischen dem 16. und 18. Oktober 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Butter mit Ursprung in Neuseeland im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2006 verwalteten Einfuhrzollkontingents genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2006 vom 29. September 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung eines Zollkontingents für neuseeländische Butter von Oktober bis Dezember 2006 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei den zuständigen Behörden sind zwischen dem 16. und dem 18. Oktober 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2006 7 Anträge auf Einfuhrlizenzen für Butter mit Ursprung in Neuseeland (im Rahmen des Kontingents Nr. 09.4589) eingegangen. Die Anträge betreffen eine Gesamtmenge von 14 294,6 Tonnen.

(2)

Da diese Menge der verfügbaren Menge von 14 294,6 Tonnen entspricht, kann allen Anträgen stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Butter mit Ursprung in Neuseeland, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2006 vom 16. bis 18. Oktober 2006 gestellt und der Kommission vor dem 20. Oktober 2006 notifiziert wurden, wird stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 40.


25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/32


RICHTLINIE 2006/86/EG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 28 Buchstaben a, c, g und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/23/EG legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards fest für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung zur Verwendung beim Menschen bestimmter menschlicher Gewebe und Zellen sowie aus menschlichen Zellen und Geweben hergestellter und zur Verwendung beim Menschen bestimmter Produkte, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen.

(2)

Um die Übertragung von Krankheiten durch zur Verwendung beim Menschen bestimmte menschliche Gewebe und Zellen zu verhindern und ein entsprechendes Qualitäts- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sieht die Richtlinie 2004/23/EG die Festlegung spezifischer technischer Anforderungen für alle Verfahrensschritte bei der Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen vor, einschließlich Standards und Spezifikationen für ein Qualitätsmanagementsystem für Gewebebanken.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2004/23/EG sollte in den Mitgliedstaaten ein System für die Zulassung, Benennung, Genehmigung und Lizenzierung von Gewebebanken und von Aufbereitungsverfahren für Gewebe und Zellen eingerichtet werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Für dieses System sind die technischen Anforderungen festzulegen.

(4)

Die Anforderungen für Zulassung, Benennung, Genehmigung und Lizenzierung von Gewebebanken sollten Organisation und Verwaltung, Personal, Ausstattung und Materialien, Einrichtungen/Räumlichkeiten, Dokumentation und Aufzeichnungen sowie Qualitätskontrolle umfassen. Zugelassene, benannte, genehmigte oder lizenzierte Gewebebanken sollten zusätzliche Anforderungen an ihre spezifischen Tätigkeiten erfüllen.

(5)

Der Luftqualitätsstandard bei der Verarbeitung von Geweben und Zellen ist ein wesentlicher Faktor, der das Risiko der Gewebe- bzw. Zellkontamination beeinflussen kann. Generell ist eine Luftqualität erforderlich, deren Teilchenzahl und Mikrobenkoloniezahl Stufe A des Europäischen Leitfadens für Gute Herstellungspraxis Anhang I und der Richtlinie 2003/94/EG der Kommission (2) entspricht. In manchen Fällen ist allerdings eine Luftqualität mit Partikelzahl und Mikrobenkoloniezahl nach Stufe A nicht angezeigt. Unter diesen Umständen sollte nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die gewählte Umgebung die für die betreffende Art von Gewebe und Zellen, Verfahren und Verwendung beim Menschen erforderliche Qualität und Sicherheit aufweist.

(6)

Die Richtlinie sollte gelten für die Qualität und Sicherheit menschlicher Gewebe und Zellen bei der Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung an die Gesundheitsversorgungseinrichtung, in der sie am menschlichen Körper verwendet werden. Allerdings sollte sie nicht für die Verwendung dieser Gewebe und Zellen beim Menschen gelten (wie Implantationschirurgie, Perfusion, Insemination oder Embryonentransfer). Die Vorschriften dieser Richtlinie über Rückverfolgbarkeit und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen gelten ebenso für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen, die in der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission (3) geregelt sind.

(7)

Mit der Verwendung von Gewebe und Zellen beim Menschen geht ein Risiko der Krankheitsübertragung und anderer möglicher unerwünschter Reaktionen beim Empfänger einher. Um diese Wirkungen zu überwachen und zu verringern, sind spezifische Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und ein Gemeinschaftsverfahren zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle festzulegen.

(8)

Der Verdacht auf schwerwiegende unerwünschte Reaktionen beim Spender oder beim Empfänger von Geweben oder Zellen sowie schwerwiegende Zwischenfälle auf dem Weg zwischen Spende und Verteilung von Geweben oder Zellen, welche die Qualität und Sicherheit der Gewebe oder Zellen beeinflussen könnten und die auf die Beschaffung (einschließlich Spenderevaluierung und -auswahl), Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder Verteilung der menschlichen Gewebe oder Zellen zurückgeführt werden könnten, sollten unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden.

(9)

Schwerwiegende unerwünschte Reaktionen können während oder nach der Entnahme von lebenden Spendern sowie während oder nach der Verwendung beim Menschen entdeckt werden. Sie sollten der entsprechenden Gewebebank zur Untersuchung und Meldung an die zuständige Behörde mitgeteilt werden. Dies sollte eine Beschaffungseinrichtung oder eine für die Verwendung beim Menschen zuständige Einrichtung nicht daran hindern, die zuständige Behörde unmittelbar zu benachrichtigen. Die vorliegende Richtlinie sollte festlegen, welche Mindestdaten für die Meldung an die zuständige Behörde erforderlich sind, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, sofern diese im Einklang mit dem Vertrag stehen.

(10)

Um die Kosten der Informationsübermittlung auf ein Minimum zu begrenzen und Überschneidungen sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte zur Übermittlung und Verarbeitung der vorgesehenen Daten auf moderne Informationstechnologien und elektronische Behördendienste (E-Government) zurückgegriffen werden. Diese Verfahren sollten auf einem Standardaustauschformat beruhen, das ein für die Verwaltung von Bezugsdaten geeignetes System verwendet.

(11)

Um die Rückverfolgbarkeit und die Information über die Hauptmerkmale und Eigenschaften von Geweben und Zellen zu erleichtern, ist es erforderlich, festzulegen, welche Grunddaten in einen einheitlichen europäischen Code aufzunehmen sind.

(12)

Diese Richtlinie berücksichtigt die Grundrechte und beachtet die Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts festgeschrieben sind.

(13)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 2004/23/EG Artikel 29 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von

a)

zur Verwendung beim Menschen bestimmten menschlichen Geweben und Zellen und

b)

aus menschlichen Zellen und Geweben hergestellten und zur Verwendung beim Menschen bestimmten Produkten, sofern diese Produkte nicht in den Geltungsbereich anderer Richtlinien fallen.

(2)   Die Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 dieser Richtlinie zur Rückverfolgbarkeit und zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle gelten ebenso für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a)

„Keimzellen“: alle Gewebe und Zellen, die für die Verwendung zur assistierten Reproduktion bestimmt sind;

b)

„Partnerspende“: die Spende von Keimzellen zwischen einem Mann und einer Frau, die angeben, eine Intimbeziehung zu führen;

c)

„Qualitätssystem“: die Organisationsstruktur, festgelegten Zuständigkeiten, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Durchführung des Qualitätsmanagements, einschließlich aller Tätigkeiten, die direkt oder indirekt zur Qualität beitragen;

d)

„Qualitätsmanagement“: die koordinierten Tätigkeiten zur Leitung und Kontrolle einer Einrichtung in Bezug auf Qualität;

e)

„Standardarbeitsanweisungen (SOP)“: schriftliche Anweisungen zur Beschreibung der einzelnen Schritte eines spezifischen Verfahrens, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden sowie des erwarteten Endprodukts;

f)

„Validierung“ (oder „Qualifizierung“ in Bezug auf Anlagen oder Umgebungen): Erbringung eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass durch einen spezifischen Prozess, Ausrüstungsgegenstand oder eine Umgebung durchweg ein Produkt hergestellt wird, das den vorher festgelegten Spezifikationen und Qualitätsmerkmalen entspricht. Ein Prozess wird validiert, um zu bewerten, wie effektiv die Leistung eines Systems für den Verwendungszweck ist;

g)

„Rückverfolgbarkeit“: die Möglichkeit, das Gewebe bzw. die Zellen auf jeder Stufe von der Entnahme über die Verarbeitung, Testung und Lagerung bis zur Weitergabe an den Empfänger oder zur Entsorgung zu lokalisieren und zu identifizieren, einschließlich der Möglichkeit, den Spender und die Gewebe- oder Produktionseinrichtung, welche die Gewebe bzw. Zellen erhält, verarbeitet oder lagert, zu ermitteln, sowie der Möglichkeit, in der/den die Gewebe bzw. Zellen transplantierenden medizinischen Einrichtung(en) den/die jeweiligen Empfänger zu ermitteln; Rückverfolgbarkeit bedeutet auch die Möglichkeit, alle zweckdienlichen Daten im Zusammenhang mit den Produkten und Materialien zu lokalisieren und zu ermitteln, die mit diesen Geweben bzw. Zellen in Berührung kommen;

h)

„kritisch“: mit möglichem Einfluss auf Qualität und/oder Sicherheit oder mit den Zellen und Geweben in Berührung kommend;

i)

„Beschaffungseinrichtung“: eine Einrichtung des Gesundheitswesens oder eine Krankenhausabteilung oder eine andere Stelle, die zur Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen tätig wird und möglicherweise nicht als Gewebebank zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert ist;

j)

„für die Verwendung beim Menschen verantwortliche Einrichtung“: Einrichtung des Gesundheitswesens oder Krankenhausabteilung oder sonstige Stelle, welche die Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen beim Menschen vornimmt.

Artikel 3

Anforderungen für die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung von Gewebebanken

Eine Gewebebank muss die in Anhang I genannten Anforderungen erfüllen.

Artikel 4

Anforderungen für die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung von Verarbeitungsverfahren für Gewebe und Zellen

Die Verarbeitungsverfahren in der Gewebebank müssen die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen.

Artikel 5

Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Beschaffungseinrichtungen verfügen über Verfahren, um Aufzeichnungen über die beschafften Gewebe und Zellen zu führen und Gewebebanken unverzüglich über etwaige schwerwiegende unerwünschte Reaktionen beim lebenden Spender in Kenntnis zu setzen, welche sich auf Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen auswirken könnten.

b)

Einrichtungen, die für die Verwendung von Geweben und Zellen beim Menschen verantwortlich sind, verfügen über Verfahren, um Aufzeichnungen über die verwendeten Gewebe und Zellen zu führen und die Gewebebanken unverzüglich über etwaige schwerwiegende unerwünschte Reaktionen in Kenntnis zu setzen, welche während und nach der klinischen Verwendung beobachtet werden und mit der Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen im Zusammenhang stehen könnten.

c)

Gewebebanken, die für die Verwendung beim Menschen bestimmte Gewebe und Zellen verteilen, informieren die für die Verwendung von Geweben und Zellen beim Menschen verantwortliche Einrichtung darüber, wie diese Einrichtung schwerwiegende unerwünschte Reaktionen im Sinne von Buchstabe b melden sollte.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gewebebanken

a)

über Verfahren verfügen, um der zuständigen Behörde unverzüglich alle zweckdienlichen Informationen über einen Verdacht auf schwerwiegende unerwünschte Reaktionen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b mitzuteilen;

b)

über Verfahren verfügen, um der zuständigen Behörde unverzüglich die Schlussfolgerung der Ermittlung zur Ursachenanalyse und das entsprechende Ergebnis mitzuteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Die in Artikel 17 der Richtlinie 2004/23/EG genannte verantwortliche Person übermittelt der zuständigen Behörde die Informationen gemäß der in Anhang III Teil A festgelegten Meldung.

b)

Die Gewebebanken melden der zuständigen Behörde, welche Maßnahmen in Bezug auf andere betroffene, zur Verwendung beim Menschen verteilte Gewebe und Zellen ergriffen wurden.

c)

Die Gewebebanken melden der zuständigen Behörde die Schlussfolgerung der Ermittlung mindestens unter Angabe der in Anhang III Teil B festgelegten Informationen.

Artikel 6

Meldung schwerwiegender Zwischenfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Beschaffungseinrichtungen und Gewebebanken verfügen über Verfahren, um Aufzeichnungen zu führen und Gewebebanken unverzüglich über etwaige schwerwiegende Zwischenfälle bei der Beschaffung in Kenntnis zu setzen, welche sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen auswirken könnten.

b)

Einrichtungen, die für die Verwendung von Geweben und Zellen beim Menschen verantwortlich sind, verfügen über Verfahren, um die Gewebebanken unverzüglich über etwaige schwerwiegende Zwischenfälle in Kenntnis zu setzen, die sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen auswirken könnten.

c)

Gewebebanken informieren die für die Verwendung von Geweben und Zellen beim Menschen verantwortliche Einrichtung darüber, wie diese Einrichtung schwerwiegende Zwischenfälle melden sollte, die sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen auswirken könnten.

(2)   Bei der künstlichen Befruchtung gilt jegliche Fehlidentifizierung oder Verwechslung einer Keimzelle oder eines Embryos als schwerwiegender Zwischenfall. Alle für die Verwendung beim Menschen verantwortlichen Personen oder Beschaffungseinrichtungen, die künstliche Befruchtungen vornehmen, müssen solche Zwischenfälle der Herkunftsgewebebank zur Ermittlung und Meldung an die zuständige Behörde mitteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gewebebanken

a)

über Verfahren verfügen, um der zuständigen Behörde unverzüglich alle zweckdienlichen Informationen über einen Verdacht auf schwerwiegende Zwischenfälle im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b mitzuteilen;

b)

über Verfahren verfügen, um der zuständigen Behörde unverzüglich die Schlussfolgerung der Ermittlung zur Ursachenanalyse und das entsprechende Ergebnis mitzuteilen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Die in Artikel 17 der Richtlinie 2004/23/EG genannte verantwortliche Person übermittelt der zuständigen Behörde die Informationen gemäß der in Anhang IV Teil A festgelegten Meldung.

b)

Die Gewebebanken bewerten schwerwiegende Zwischenfälle, um vermeidbare Ursachen im Prozessverlauf zu ermitteln.

c)

Die Gewebebanken melden der zuständigen Behörde die Schlussfolgerung der Ermittlung mindestens unter Angabe der in Anhang IV Teil B festgelegten Informationen.

Artikel 7

Jährliche Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Meldungen der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen und Zwischenfälle vor, die bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Die Kommission legt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der eingegangenen Berichte vor. Die zuständige Behörde macht den Gewebebanken diese Zusammenfassung zugänglich.

(2)   Die Datenübertragung entspricht den Spezifikationen für das Datenaustauschformat gemäß Anhang V Teil A und B und enthält alle Informationen, die notwendig sind, um den Absender zu identifizieren und seine Bezugsdaten zu erhalten.

Artikel 8

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden einander und der Kommission sachdienliche Informationen über schwerwiegende unerwünschte Reaktionen und Zwischenfälle übermitteln, um zu gewährleisten, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 9

Rückverfolgbarkeit

(1)   Gewebebanken müssen über wirksame und genaue Systeme verfügen, mit denen sich die eingegangenen und verteilten Gewebe und Zellen eindeutig identifizieren und kennzeichnen lassen.

(2)   Gewebebanken und für die Verwendung beim Menschen verantwortliche Einrichtungen müssen die Daten gemäß Anhang VI mindestens 30 Jahre lang auf einem geeigneten und lesbaren Datenträger aufbewahren.

Artikel 10

Europäisches Kodierungssystem

(1)   Sämtlichem gespendeten Material ist in der Gewebebank ein einheitlicher europäischer Identifizierungscode zuzuweisen, um eine ordnungsgemäße Identifizierung des Spenders und die Rückverfolgbarkeit des gesamten gespendeten Materials sicherzustellen und Informationen über die Hauptmerkmale und Eigenschaften der Gewebe und Zellen zu liefern. Dieser Code muss mindestens die in Anhang VII festgelegten Informationen enthalten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Partnerspende von Keimzellen.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. September 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 10 dieser Richtlinie bis spätestens 1. September 2008 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(2)  http://pharmacos.eudra.org/F2/eudralex/vol-4/home.htm und ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22.

(3)   ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40.


ANHANG I

Anforderungen für die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung von Gewebebanken im Sinne des Artikels 3

A.   ORGANISATION UND MANAGEMENT

1.

Es ist eine verantwortliche Person zu benennen, die über die in Artikel 17 der Richtlinie 2004/23/EG genannten Qualifikationen und Zuständigkeiten verfügt.

2.

Eine Gewebebank muss über Organisationsstrukturen und operative Verfahren verfügen, welche für die Tätigkeiten geeignet sind, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird; aus ihrem Organigramm müssen die Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse eindeutig ersichtlich sein.

3.

Jede Gewebebank muss Zugang zu einem benannten registrierten Arzt haben, der über die medizinische Tätigkeit der Einrichtung wie Spenderauswahl, Prüfung der klinischen Ergebnisse der verwendeten Gewebe und Zellen bzw. Interaktion mit den Patienten berät und Aufsicht führt.

4.

Für die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, muss ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem verwendet werden, das den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Standards entspricht.

5.

Es ist sicherzustellen, dass die mit der Verwendung von und dem Umgang mit biologischem Material einhergehenden Risiken ermittelt und so weit wie möglich verringert werden, bei gleichzeitiger Wahrung entsprechender Qualität und Sicherheit für den Verwendungszweck der Gewebe und Zellen. Die Risiken umfassen vor allem solche in Bezug auf die für die Gewebebank spezifischen Verfahren, die Umgebung und den Gesundheitszustand des Personals.

6.

Vereinbarungen zwischen Gewebebanken und Dritten müssen Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG entsprechen. In Vereinbarungen mit Dritten sind die Art der Beziehung, die Verantwortlichkeiten sowie die genauen Verfahren festzulegen, mit denen die erforderliche Leistung erbracht werden soll.

7.

Es muss ein dokumentiertes System vorhanden sein, das unter der Aufsicht der verantwortlichen Person steht und sicherstellt, dass die Gewebe und/oder Zellen den einschlägigen Anforderungen an Sicherheit und Qualität für die Freigabe und die Verteilung entsprechen.

8.

Bei Beendigung der Tätigkeiten müssen die gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2004/23/EG geschlossenen Vereinbarungen und angenommenen Verfahren Rückverfolgbarkeitsdaten und Material bezüglich der Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen umfassen.

9.

Es muss ein dokumentiertes System vorhanden sein, das die Identifizierung jeder Zell- und Gewebeeinheit auf allen Stufen der Tätigkeiten sicherstellt, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird.

B.   PERSONAL

1.

Das Personal der Gewebebanken muss in ausreichender Anzahl vorhanden und für seine Aufgaben qualifiziert sein. Die Kompetenz des Personals ist regelmäßig im Rahmen des Qualitätssystems zu bewerten.

2.

Alle Mitarbeiter müssen über klare, dokumentierte und aktuelle Aufgabenbeschreibungen verfügen. Ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten müssen deutlich dokumentiert werden und verständlich sein.

3.

Das Personal muss einführende/grundlegende Schulung, bei Bedarf aktualisierte Schulungen bei Änderung der Verfahren oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie ausreichende Gelegenheiten zur entsprechenden beruflichen Entwicklung erhalten. Die Schulungsprogramme müssen sicherstellen und dokumentieren, dass alle Mitarbeiter

a)

sich bei der Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben als kompetent erwiesen haben,

b)

über ausreichende Kenntnisse und Verständnis der wissenschaftlichen/technischen Verfahren und Grundsätze verfügen, die für die ihnen zugewiesenen Aufgaben relevant sind,

c)

den organisatorischen Rahmen, das Qualitätssystem sowie die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der Einrichtung, in der sie arbeiten, verstehen und

d)

ausreichend über den weiteren ethischen, rechtlichen und gesetzlichen Zusammenhang ihrer Arbeit informiert sind.

C.   AUSRÜSTUNG UND MATERIALIEN

1.

Sämtliche Ausrüstungen und Materialien müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gestaltet und gewartet werden; sie müssen eine Gefährdung der Empfänger und/oder des Personals auf ein Minimum begrenzen.

2.

Alle kritischen Ausrüstungen und technischen Geräte sind zu identifizieren und zu validieren, regelmäßigen Inspektionen zu unterziehen und nach den Anweisungen des Herstellers vorbeugend zu warten. Sind durch Ausrüstung oder Material kritische Verarbeitungs- oder Lagerungsparameter berührt (z. B. Temperatur, Druck, Teilchenzahl, Höhe der mikrobiellen Kontamination), sind diese zu ermitteln und müssen Gegenstand angemessener Überwachungs-, Warn-, Alarm- bzw. Korrekturmaßnahmen sein, damit Fehlfunktionen und Defekte festgestellt werden und damit gewährleistet ist, dass die kritischen Parameter zu jedem Zeitpunkt innerhalb akzeptabler Grenzen gehalten werden. Alle Ausrüstungen mit einer kritischen Messfunktion sind, soweit verfügbar, anhand einer verfolgbaren Norm zu kalibrieren.

3.

Neue und reparierte Ausrüstungen sind bei der Installation zu testen und vor dem Gebrauch zu validieren. Die Testergebnisse sind zu dokumentieren.

4.

Wartung, Instandsetzung, Reinigung, Desinfektion und Dekontaminierung aller kritischen Ausrüstungen sind regelmäßig durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.

5.

Es müssen Verfahren für den Betrieb jedes Teils der kritischen Ausrüstung vorhanden sein, die ausführlich angeben, welche Maßnahmen im Falle von Fehlfunktionen oder Versagen zu ergreifen sind.

6.

Die Verfahren für die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, müssen die Spezifikationen aller kritischen Materialien und Reagenzien ausführlich angeben. Insbesondere sind Spezifikationen für Zusatzstoffe (z. B. Lösungen) und Verpackungsmaterial festzulegen. Kritische Reagenzien und Materialien müssen dokumentierten Anforderungen und Spezifikationen entsprechen und gegebenenfalls den Vorschriften der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (1) und der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (2).

D.   EINRICHTUNGEN/RÄUMLICHKEITEN

1.

Eine Gewebebank muss für die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, über geeignete Einrichtungen verfügen, welche den in dieser Richtlinie festgelegten Standards entsprechen.

2.

Umfassen diese Tätigkeiten die Verarbeitung von Geweben und Zellen bei Umgebungsexposition, muss dies in einer Umgebung mit spezifizierter Luftqualität und Sauberkeit erfolgen, um das Kontaminationsrisiko, einschließlich des Risikos der Kreuzkontamination zwischen einzelnen Spenden, so gering wie möglich zu halten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist zu validieren und zu überwachen.

3.

Sofern in Punkt 4 nicht anders spezifiziert, ist bei Exposition von Geweben und Zellen gegenüber der Umgebung während der Verarbeitung ohne folgendes Mikrobeninaktivierungsverfahren eine Luftqualität mit einer Teilchenzahl und Mikrobenkoloniezahl entsprechend Stufe A der Definition des aktuellen Leitfadens für Gute Herstellungspraxis Anhang 1 und der Richtlinie 2003/94/EG erforderlich mit einer für die Verarbeitung der betreffenden Gewebe/Zellen geeigneten Hintergrundumgebung, die in Bezug auf Teilchen- und Mikrobenzahl mindestens der Stufe D des Leitfadens für Gute Herstellungspraxis entspricht.

4.

Weniger strenge Anforderungen an die Umgebung als die in Punkt 3 genannten können gelten, wenn

a)

ein validiertes Verfahren zur Mikrobeninaktivierung oder ein validiertes Verfahren zur Endsterilisierung angewendet wird

b)

oder nachgewiesen wird, dass die Exposition gegenüber einer Umgebung der Stufe A schädliche Auswirkungen auf die erforderlichen Eigenschaften der betreffenden Gewebe oder Zellen hat,

c)

oder nachgewiesen wird, dass mit der Art und Weise der Verwendung der Gewebe oder Zellen beim Empfänger ein erheblich geringeres Risiko der Übertragung einer bakteriellen oder Pilzinfektion auf den Empfänger einhergeht als bei der Zell- und Gewebetransplantation,

d)

oder es technisch nicht möglich ist, das erforderliche Verfahren in einer Umgebung der Stufe A durchzuführen (beispielsweise aufgrund von Anforderungen an spezifische Ausrüstung im Verarbeitungsbereich, die mit Stufe A nicht voll vereinbar sind).

5.

Unter Punkt 4 Buchstaben a, b, c und d ist eine Umgebung zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gewählte Umgebung die erforderliche Qualität und Sicherheit erreicht, mindestens unter Berücksichtigung des Bestimmungszwecks, der Art der Verwendung und des Immunstatus des Empfängers. In allen betreffenden Abteilungen der Gewebebank sind geeignete Kleidung und Ausstattung für den persönlichen Schutz und die Hygiene sowie schriftliche Hygiene- und Kleidungsvorschriften bereitzustellen.

6.

Betreffen die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, die Lagerung von Geweben und Zellen, sind die Lagerungsbedingungen festzulegen, die notwendig sind, um die erforderlichen Eigenschaften der Gewebe und Zellen, einschließlich relevanter Parameter wie Temperatur, Feuchtigkeit oder Luftqualität, aufrechtzuerhalten.

7.

Kritische Parameter (wie Temperatur, Feuchtigkeit oder Luftqualität) sind zu kontrollieren, zu überwachen und aufzuzeichnen, um nachzuweisen, dass die spezifizierten Lagerungsbedingungen erfüllt werden.

8.

Es sind Lagerungseinrichtungen bereitzustellen, die Gewebe und Zellen vor der Freigabe bzw. in Quarantäne eindeutig von denjenigen trennen und unterscheiden, die freigegeben werden, sowie von denjenigen, die verworfen werden, um Verwechslungen und Kreuzkontaminationen zu vermeiden. Räumlich getrennte Bereiche oder Lagerungsvorrichtungen oder sichere Trennung innerhalb der Vorrichtung sind sowohl im Quarantäne- als auch im Freigabelagerungsbereich für bestimmte Gewebe und Zellen gemäß speziellen Kriterien vorzuhalten.

9.

Die Gewebebank muss über schriftliche Anleitungen und Verfahrensanweisungen für Zugangskontrollen, Reinigung und Wartung, Abfallentsorgung und das Verhalten im Notfall verfügen.

E.   DOKUMENTATION UND AUFZEICHNUNGEN

1.

Es muss ein System vorhanden sein, dass eine klar definierte und wirksame Dokumentation ergibt, korrekte Aufzeichnungen und Register sowie genehmigte Standardarbeitsanweisungen für die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird. Die Dokumentation ist regelmäßig zu überprüfen und muss den in dieser Richtlinie festgelegten Standards entsprechen. Das System muss sicherstellen, dass die geleistete Arbeit standardisiert ist und dass alle Schritte nachvollziehbar sind, d. h. Kodierung, Spendereignung, Beschaffung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung, Transport, Verteilung oder Entsorgung, einschließlich der Aspekte der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung.

2.

Für jede kritische Tätigkeit sind die entsprechenden Materialien und Ausrüstungen sowie das Personal zu identifizieren und zu dokumentieren.

3.

In den Gewebebanken sind alle Änderungen von Dokumenten zu überprüfen, zu datieren, zu genehmigen, zu dokumentieren und unverzüglich durch befugtes Personal zu implementieren.

4.

Es ist ein Dokumentenkontrollverfahren für die Chronologie der Dokumentenüberprüfungen und -änderungen einzurichten, welches sicherstellt, dass nur die aktuellen Fassungen der Dokumente verwendet werden.

5.

Die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen ist nachzuweisen; sie müssen die Ergebnisse korrekt wiedergeben.

6.

Die Aufzeichnungen müssen lesbar und unauslöschlich sein; sie dürfen handgeschrieben sein oder auf ein anderes validiertes System wie einen Computer oder Mikrofilm übertragen werden.

7.

Unbeschadet Artikel 9 Absatz 2 sind alle Aufzeichnungen, einschließlich Rohdaten, die für die Sicherheit und Qualität der Gewebe und Zellen kritisch sind, so zu führen, dass der Zugang zu diesen Daten mindestens 10 Jahre nach dem Verfallsdatum, der klinischen Verwendung oder der Entsorgung sichergestellt ist.

8.

Die Aufzeichnungen müssen den Vertraulichkeitsvorschriften des Artikels 14 der Richtlinie 2004/23/EG entsprechen. Der Zugang zu Registern und Daten ist auf Personen, die von der zuständigen Person dazu die Befugnis erhalten, sowie auf die zuständige Behörde zwecks Inspektions- und Kontrollmaßnahmen zu beschränken.

F.   QUALITÄTSÜBERPRÜFUNG

1.

Für die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, muss ein Prüfsystem vorhanden sein. Die Prüfung muss mindestens alle zwei Jahre unabhängig von geschulten und kompetenten Personen durchgeführt werden, die überprüfen, ob die genehmigten Verfahren und Vorschriften eingehalten werden. Ergebnisse und Korrekturmaßnahmen sind zu dokumentieren.

2.

Abweichungen von den vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards müssen zu dokumentierten Untersuchungen führen, die eine Entscheidung über mögliche Korrektur- und Präventivmaßnahmen einschließen. Was mit nichtvorschriftsmäßigen Geweben und Zellen geschieht, ist anhand schriftlicher Verfahrensanweisungen unter Aufsicht der verantwortlichen Person zu entscheiden und aufzuzeichnen. Alle betroffenen Gewebe und Zellen müssen identifiziert und dokumentiert werden.

3.

Korrekturmaßnahmen sind zeitnah und effektiv zu dokumentieren, einzuleiten und abzuschließen. Präventiv- und Korrekturmaßnahmen sind nach der Implementierung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

4.

Die Gewebebank muss über Verfahren verfügen, um die Leistung des Qualitätsmanagementsystems zu überprüfen, damit kontinuierliche und systematische Verbesserungen ermöglicht werden.

(1)   ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG II

Anforderungen für die Zulassung von Verarbeitungsverfahren für Gewebe und Zellen im Sinne des Artikels 4

Die zuständige Behörde genehmigt jedes Verfahren zur Verarbeitung von Geweben und Zellen nach Bewertung der Spenderauswahlkriterien und Beschaffungsverfahren, der Protokolle für jeden Verfahrensschritt, der Qualitätsmanagementkriterien und der endgültigen quantitativen und qualitativen Kriterien für Zellen und Gewebe. Diese Bewertung muss mindestens die in diesem Anhang genannten Anforderungen erfüllen.

A.   EINGANG BEI DER GEWEBEBANK

Beim Eingang der beschafften Gewebe und Zellen in der Gewebebank müssen die Gewebe und Zellen den Vorschriften der Richtlinie 2006/17/EG entsprechen.

B.   VERARBEITUNG

Umfassen die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, die Verarbeitung von Geweben und Zellen, muss die Gewebebank folgende Kriterien erfüllen:

1.

Die kritischen Verarbeitungsverfahren sind zu validieren und dürfen die Gewebe oder Zellen nicht klinisch unwirksam oder schädlich für den Empfänger werden lassen. Die Validierung kann auf Studien beruhen, welche die Gewebebank selbst durchgeführt hat, oder auf Daten aus Veröffentlichungen oder, bei etablierten Verarbeitungsverfahren, auf nachträglicher Bewertung der klinischen Ergebnisse für die von der Einrichtung gelieferten Gewebe.

2.

Es ist nachzuweisen, dass das validierte Verfahren vom Personal in der Gewebebank einheitlich und wirksam durchgeführt werden kann.

3.

Die Verfahren sind in Standardarbeitsanweisungen zu dokumentieren, die der validierten Methode und den in dieser Richtlinie festgelegten Standards gemäß Anhang I Buchstabe E Punkte 1 bis 4 entsprechen.

4.

Es ist sicherzustellen, dass alle Verfahren gemäß den genehmigten Standardarbeitsanweisungen durchgeführt werden.

5.

Werden die Gewebe oder Zellen einem Verfahren zur Mikrobeninaktivierung unterzogen, ist dies zu spezifizieren, zu dokumentieren und zu validieren.

6.

Vor der Implementierung einer signifikanten Änderung der Verarbeitung ist das geänderte Verfahren zu validieren und zu dokumentieren.

7.

Die Verarbeitungsverfahren sind regelmäßig kritisch zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die angestrebten Ergebnisse erzielen.

8.

Die Verfahren zur Aussonderung von Gewebe und Zellen müssen die Kontamination anderer Spenden und Produkte, der Verarbeitungsumgebung und des Personals vermeiden. Diese Verfahren müssen den einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

C.   LAGERUNG UND FREIGABE DER PRODUKTE

Umfassen die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, die Lagerung und Freigabe von Geweben und Zellen, muss die genehmigte Gewebebank folgende Kriterien erfüllen:

1.

Für jede Art der Lagerbedingungen ist die Höchstlagerdauer zu spezifizieren. Der gewählte Zeitraum muss unter anderem die mögliche Verschlechterung der erforderlichen Zell- und Gewebeeigenschaften berücksichtigen.

2.

Es muss ein Inventarsystem für Gewebe und/oder Zellen vorhanden sein, welches sicherstellt, dass sie nicht freigegeben werden können, bevor alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Es müssen Standardarbeitsanweisungen vorliegen, welche die Umstände, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die Freigabe von Geweben und Zellen zur Verteilung genau angeben.

3.

Ein System zur Identifizierung von Geweben und Zellen auf allen Stufen der Verarbeitung in der Gewebebank muss eindeutig freigegebene von nicht freigegebenen (in Quarantäne befindlichen) und ausgesonderten Produkten unterscheiden.

4.

Die Aufzeichnungen müssen nachweisen, dass, bevor Gewebe und Zellen freigegeben werden, alle einschlägigen Spezifikationen erfüllt werden, dass insbesondere alle aktuellen Meldevordrucke, einschlägigen medizinischen Aufzeichnungen, Verarbeitungsaufzeichnungen und Testergebnisse gemäß einem schriftlichen Verfahren von einer hierzu befugten Person im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie 2004/23/EG überprüft worden sind. Werden die Ergebnisse elektronisch aus dem Labor freigegeben, muss aus einem Prüfprotokoll hervorgehen, wer für die Freigabe verantwortlich war.

5.

Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie 2004/23/EG muss eine dokumentierte Risikobewertung vornehmen, damit nach der Einführung etwaiger neuer Spenderauswahl- oder Testkriterien oder etwaiger signifikant geänderter Verarbeitungsschritte zur Verbesserung von Qualität oder Sicherheit über den Verbleib aller gelagerten Gewebe und Zellen bestimmt werden kann.

D.   VERTEILUNG UND RÜCKRUF

Umfassen die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, die Verteilung von Geweben und Zellen, muss die genehmigte Gewebebank folgende Kriterien erfüllen:

1.

Kritische Transportbedingungen wie Temperatur und Höchstdauer zur Erhaltung der erforderlichen Gewebe- und Zelleigenschaften sind festzulegen.

2.

Das Behältnis/die Packung muss sicher sein und gewährleisten, dass Gewebe und Zellen in dem spezifizierten Zustand erhalten bleiben. Die Zweckmäßigkeit aller Behältnisse und Packungen ist zu validieren.

3.

Wird die Verteilung von Dritten vorgenommen, bedarf es einer dokumentierten Vereinbarung, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bedingungen eingehalten werden.

4.

Innerhalb der Gewebebank muss Personal damit beauftragt werden, die Notwendigkeit eines Rückrufs zu bewerten und die nötigen Maßnahmen zu koordinieren.

5.

Es muss ein wirksames Rückrufverfahren vorhanden sein, einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten und der zu ergreifenden Maßnahmen. Dies umfasst auch die Meldung an die zuständige Behörde.

6.

Innerhalb vorher festgelegter Zeiträume sind Maßnahmen zu ergreifen wie die Verfolgung und gegebenenfalls Rückverfolgung aller einschlägigen Gewebe und Zellen. Zweck der Untersuchung ist die Ermittlung jedes Spenders, der zur Verursachung der Reaktion beim Empfänger beigetragen haben könnte, um verfügbare Gewebe und Zellen von diesem Spender zu erlangen, sowie Vermittler und Empfänger der Gewebe und Zellen, die vom selben Spender gewonnen wurden, für den Fall zu benachrichtigen, dass sie einem Risiko ausgesetzt gewesen sein könnten.

7.

Es müssen Verfahren für den Umgang mit Anfragen nach Geweben und Zellen vorhanden sein. Die Regeln für die Zuweisung von Geweben und Zellen an bestimmte Patienten oder Einrichtungen des Gesundheitswesens sind zu dokumentieren und den Betreffenden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

8.

Es muss ein dokumentiertes System für den Umgang mit zurückgeschickten Produkten vorhanden sein, einschließlich gegebenenfalls Kriterien für deren Aufnahme in den Bestand.

E.   ENDGÜLTIGE KENNZEICHNUNG FÜR DIE VERTEILUNG

1.

Das Primärpackmittel für Gewebe/Zellen muss folgende Angaben tragen:

a)

Art der Gewebe und Zellen, Kennnummer oder Code der Gewebe/Zellen und gegebenenfalls Los- oder Chargennummer;

b)

Kennung der Gewebebank;

c)

Verfallsdatum;

d)

bei autologer Spende ist „nur zur autologen Verwendung“ anzugeben, und Spender/Empfänger sind zu nennen;

e)

bei Direktspende ist der Empfänger, für den die Spende bestimmt ist, auf der Primärkennzeichnung anzugeben;

f)

hat ein Produkt bekanntermaßen ein positives Testergebnis für einen Marker einer relevanten Infektionskrankheit ergeben, ist hinzuzufügen: BIOLOGICAL HAZARD.

Kann eine der Informationen gemäß Buchstaben d und e nicht auf der Primärkennzeichnung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärpackung so beizufügen ist, dass die eindeutige Zuordnung erhalten bleibt.

2.

Die folgenden Informationen sind entweder auf dem Etikett oder in beiliegenden Unterlagen anzugeben:

a)

Beschreibung (Definition) und gegebenenfalls Maße des Gewebe- oder Zellprodukts;

b)

gegebenenfalls Morphologie und funktionelle Daten;

c)

Datum der Gewebe-/Zellverteilung;

d)

biologische Bestimmungen beim Spender und Ergebnisse;

e)

Lagerungsempfehlungen;

f)

Anleitung zum Öffnen des Behälters, der Verpackung und gegebenenfalls erforderliche Handhabung/Rekonstitution;

g)

Verfallsdaten nach Öffnung/Handhabung;

h)

Anleitung zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Zwischenfälle gemäß Artikel 5 bis 6;

i)

Vorliegen potenziell schädlicher Rückstände (z. B. Antibiotika, Äthylenoxid usw.).

F.   ÄUSSERE KENNZEICHNUNG DES TRANSPORTBEHÄLTERS

Die Erstverpackung ist in einem Transportbehälter zu transportieren, der mindestens folgende Angaben tragen muss:

a)

Kennung der Ursprungsgewebebank, einschließlich Anschrift und Telefonnummer;

b)

Kennung der für die Verwendung beim Menschen verantwortlichen Bestimmungseinrichtung, einschließlich Anschrift und Telefonnummer;

c)

die Aufschrift „VORSICHT GEWEBE UND ZELLEN“;

d)

werden lebende Zellen wie Stammzellen, Gameten und Embryonen für die Transplantation benötigt, ist die Aufschrift „NICHT BESTRAHLEN“ hinzuzufügen;

e)

empfohlene Transportbedingungen (z. B. „kühl aufbewahren“, „aufrecht aufbewahren“ usw.);

f)

Sicherheitsinstruktionen/(gegebenenfalls) Kühlverfahren.


ANHANG III

MELDUNG SCHWERWIEGENDER UNERWÜNSCHTER REAKTIONEN

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ANHANG IV

MELDUNG SCHWERWIEGENDER ZWISCHENFÄLLE

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ANHANG V

JAHRESMELDUNGSFORMULAR

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ANHANG VI

Information über die gemäß Artikel 9 festzuhaltenden Mindestdaten über den Spender/Empfänger

A.   VON DEN GEWEBEBANKEN ZU ERTEILENDE ANGABEN

Spenderkennung

Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

—

Kennung der Beschaffungseinrichtung oder Gewebebank

—

Eindeutige Spendenkennnummer

—

Datum der Beschaffung

—

Ort der Beschaffung

—

Art der Spende (z. B. Einfach- vs. Mehrfachgewebespende, autolog vs. allogen; Lebendspende vs. Totenspende)

Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

—

Kennung der Gewebeeinrichtung

—

Art von Gewebe und Zellen/Produkt (Basisnomenklatur)

—

(gegebenenfalls) Poolnummer

—

(gegebenenfalls) Splitnummer

—

Verfallsdatum

—

Gewebe-/Zellstatus (d. h. in Quarantäne, gebrauchsfertig usw.)

—

Beschreibung und Ursprung der Produkte, erfolgte Verarbeitungsschritte, Material und Zusätze, die mit den Geweben und Zellen in Berührung kommen und sich auf deren Qualität und/oder Sicherheit auswirken.

—

Kennung der Einrichtung, die die endgültige Kennzeichnung vornimmt

Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:

—

Datum der Verteilung/Entsorgung

—

Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung

B.   VON DEN FÜR DIE VERWENDUNG BEIM MENSCHEN VERANTWORTLICHEN EINRICHTUNGEN ZU ERTEILENDE ANGABEN

a)

Kennung der Herkunftsgewebebank

b)

Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung

c)

Zell- und Gewebeart

d)

Produktkennung

e)

Empfängerkennung

f)

Datum der Anwendung

ANHANG VII

Im europäischen Kodierungssystem enthaltene Informationen

a)

Spendenkennung:

—

Eindeutige Kennnummer

—

Kennung der Gewebebank

b)

Produktkennung:

—

Produktcode (Basisnomenklatur)

—

(gegebenenfalls) Splitnummer

—

Verfallsdatum


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. März 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/716/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GORBACH


ABKOMMEN

zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER MINISTERRAT DER REPUBLIK ALBANIEN

einerseits und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Albanien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Albanien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Albanien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Albanien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

Die Republik Albanien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Albanien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von der Republik Albanien bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Albanien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen in Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Albanien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per Ia Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Per Komunitetin Europian

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Por el Consejo de Ministros de la República de Albania

Za Radu ministrû Albánské republiky

For Republikken Albaniens ministerråd

Für den Ministerrat der Republik Albanien

Albaania Vabariigi ministrite nõukogu nimel

Για το Υπουργικό Συμβούλιο της Δημοκρατίας της Αλβανίας

For the Council of Ministers of the Republic of Albania

Pour le Conseil des ministres de la République d’Albanie

Per il Consiglio dei Ministri della Repubblica d’Albania

Albānijas Republikas Ministru padomes vārdā

Albanijos Republikos Ministrų Tarybos vardu

Az Albán Köztársaság Minisztertanácsa részéről

Għall-Kunsill tal-Ministri għar-Repubblika ta’ l-Albanija

Voor de Ministerraad van de Republiek Albanië

W imieniu Rady Ministrów Republiki Albanii

Pelo Conselho de Ministros da República da Albânia

Za Radu ministrov Albánskej republiky

Za Ministrski Svet Republike Albanije

Albanian tasavallan ministerineuvoston puolesta

För Republiken Albaniens ministerråd

Per Keshillin e Ministrave te Republikes se Shqiperise

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Albanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 18. März 1993 in Wien (nachstehend „Abkommen Albanien/Österreich“ bezeichnet);

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 14. November 2002 in Brüssel (nachstehend als „Abkommen Albanien/Belgien“ bezeichnet),

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 18. Juni 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde;

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 20. Mai 1958 in Tirana (nachstehend als „Abkommen Albanien/Tschechische Republik“ bezeichnet);

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 12. Januar 1989 in Tirana (nachstehend als „Abkommen Albanien/Frankreich“ bezeichnet);

—

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 22. April 1992 in Tirana (nachstehend als „Abkommen Albanien/Deutschland“ bezeichnet);

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 16. Juli 1977 in Tirana (nachstehend als „Abkommen Albanien/Griechenland“ bezeichnet),

sowie die am 25. Juni 1998 in Athen unterzeichnete Absichtserklärung;

—

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung der Volksrepublik Albanien über die Regelung des Zivilluftverkehrs zwischen Ungarn und Albanien, unterzeichnet am 16. Januar 1958 in Budapest (nachstehend als „Abkommen Albanien/Ungarn“ bezeichnet);

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 18. Dezember 1992 in Tirana (nachstehend als „Abkommen Albanien/Italien“ bezeichnet);

—

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Albanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. September 1996 in Den Haag (nachstehend als „Abkommen Albanien/Niederlande“ bezeichnet);

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 8. Juli 1957 in Tirana (nachstehend „Abkommen Albanien/Polen“ bezeichnet);

—

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Albanien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 10. November 1992 in Ljubljana (nachstehend „Abkommen Albanien/Slowenien“ bezeichnet);

—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 30. März 1994 in London (nachstehend „Abkommen Albanien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet),

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 14. November 2002 in London unterzeichnet wurde.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Albanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

—

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Albanien/Österreich

—

Artikel 3 des Abkommens Albanien/Deutschland

—

Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens Albanien/Griechenland

—

Artikel 6 des Abkommens Albanien/Frankreich

—

Artikel 2 des Abkommens Albanien/Ungarn

—

Artikel 4 des Abkommens Albanien/Italien

—

Artikel 4 des Abkommens Albanien/Niederlande

—

Artikel 2 und 3 sowie Anhang II Ziffer 1 des Abkommens Albanien/Polen

—

Artikel 7 des Abkommens Albanien/Slowenien

—

Artikel 4 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

—

Artikel 4 Absatz 1a des Abkommens Albanien/Österreich

—

Artikel 5 des Abkommens Albanien/Belgien

—

Artikel 4 des Abkommens Albanien/Deutschland

—

Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Albanien/Griechenland

—

Artikel 7 des Abkommens Albanien/Frankreich

—

Artikel 5 des Abkommens Albanien/Italien

—

Artikel 5 des Abkommens Albanien/Niederlande

—

Artikel 8 des Abkommens Albanien/Slowenien

—

Artikel 5 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

—

Artikel 7 des Abkommens Albanien/Österreich

—

Artikel 10 des Abkommens Albanien/Belgien

—

Artikel 4 des Abkommens Albanien/Tschechische Republik

—

Artikel 10 des Abkommens Albanien/Deutschland

—

Artikel 7 des Abkommens Albanien/Griechenland

—

Artikel 13 des Abkommens Albanien/Frankreich

—

Artikel 6 des Abkommens Albanien/Italien

—

Artikel 10 des Abkommens Albanien/Niederlande

—

Artikel 6 des Abkommens Albanien/Polen

—

Artikel 10 des Abkommens Albanien/Slowenien

—

Artikel 8 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

—

Artikel 11 des Abkommens Albanien/Österreich

—

Artikel 13 des Abkommens Albanien/Belgien

—

Artikel 2 des Abkommens Albanien/Tschechische Republik

—

Artikel 14 des Abkommens Albanien/Deutschland

—

Artikel 6 des Abkommens Albanien/Griechenland

—

Artikel 17 des Abkommens Albanien/Frankreich

—

Artikel 8 des Abkommens Albanien/Italien

—

Artikel 6 des Abkommens Albanien/Niederlande

—

Artikel 7 des Abkommens Albanien/Polen

—

Artikel 14 des Abkommens Albanien/Slowenien

—

Artikel 7 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


Kommission

25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. September 2006

zur Festlegung eines Kodes und einer Standardregelung zur Übertragung der Ergebnisse der Grunderhebung über Rebflächen in maschinenlesbare Form

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3881)

(kodifizierte Fassung)

(2006/717/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die statistischen Erhebungen der Rebflächen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 79/491/EWG der Kommission vom 17. Mai 1979 zur Festlegung eines Kodes und einer Standardregelung zur Übertragung der Ergebnisse der Grunderhebung über Rebflächen in maschinenlesbare Form (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Grunderhebungen über die Rebflächen entsprechend einem Tabellenprogramm mit, das nach geographischen Einheiten untergliedert ist; letztere sind nach dem Verfahren des Artikels 8 der genannten Verordnung festzulegen, d. h. durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

(3)

Die Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der Erhebungen über die Rebflächen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, müssen diese Ergebnisse in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form mitteilen. Die Kodierung zur Übertragung der Erhebungsergebnisse muss ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die maschinenlesbare Form für die Einreichung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehenen Daten durch diejenigen Mitgliedstaaten, welche die Ergebnisse ihrer Erhebungen elektronisch auswerten, besteht aus Magnetbändern.

Artikel 2

Die Kodierungen und die Bestimmungen zur Übertragung des in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehenen Datenmaterials auf Magnetbänder sind in den Anhängen I bis III dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 3

Die Entscheidung 79/491/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 129 vom 28.5.1979, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/661/EG (ABl. L 261 vom 7.10.1999, S. 42).

(3)  Siehe Anhang IV.


ANHANG I

BANDAUFBAU ZUR ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE DER GRUNDERHEBUNGEN ÜBER REBFLÄCHEN AN EUROSTAT

(Verordnung (EWG) Nr. 357/79)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I.

Das Material, das in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 genannten Merkmalen aufgezeichnet wird, wird Eurostat seitens derjenigen Mitgliedstaaten, die ihr Erhebungsmaterial elektronisch verarbeiten, wie folgt übermittelt:

1.

Bei einer Vollerhebung besteht das Material aus den zusammengefassten Betriebsangaben und nicht aus Angaben über Einzelbetriebe (bei Stichprobenerhebungen sind hochgerechnete Angaben für die Gesamtheit der Betriebe zu liefern).

2.

Die Informationen sind auf Magnetbänder mit 9 Spuren/1 600 BPI (630 Bytes/cm) mit Standard Label zu übermitteln.

3.

Die Informationen sind in Datensätzen mit fester Länge gleich 308 Positionen und in EBCDIC zu liefern.

4.

Dabei dienen die ersten zwei Zonen eines jeden Datensatzes der Identifikation des Datensatzes. Die erste Zone (3 Positionen) gibt die geographische Einheit an, für welche die Kodifizierung in den besonderen Bestimmungen und in Anhang II enthalten ist.

5.

Die zweite Zone (2 Positionen), bezeichnet die Tabelle des Tabellenprogramms, welches in der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehen ist. Die Kodifizierung der Tabellen ist in den besonderen Bestimmungen angegeben.

6.

Zahl und Größe der Zonen eines jeden Datensatzes variieren von Tabelle zu Tabelle. Wenn die Länge von 308 Positionen bei einigen Tabellen nicht voll benötigt wird, so wird der Datensatz am Ende mit Nullen aufgefüllt.

7.

Die einzelnen Angaben sind in den einzelnen Zonen rechts bündig einzutragen.

8.

Die Größe der Rebflächen ist in Hektar mit 2 Dezimalzahlen und unterstelltem Komma anzugeben.

9.

Die Mitgliedstaaten wählen den Blockierungsfaktor und teilen Eurostat den benutzten Blockierungsfaktor mit.

10.

Die Datensätze müssen nach geographischer Einheit, nach Tabellen und nach Größenklassen oder nach Sorten zusammengestellt werden.

11.

Die Standardverwaltungsverfahren für den Versand der Magnetbänder an Eurostat werden zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten festgelegt.

II.

Auf den folgenden Seiten werden für jede Tabelle und für die einzelnen Positionen eines Datensatzes angegeben:

a)

die anzuwendenden Kodes,

b)

die für die jeweilige Position vorgesehene maximale Stellenzahl,

c)

die fortlaufende Numerierung der Stellen für die jeweilige Position.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Die ersten beiden Positionen eines jeden Datensatzes enthalten folgende Informationen:

 

Kode

Stellenzahl

Anzahl der Bytes auf dem Band

1.

Geographische Einheit

Siehe Anhang II

3

1-3

2.

Tabellen

 

2

4-5

1

10

 

 

2.1

21

 

 

2.2

22

 

 

2.3

23

 

 

2.4

24

 

 

2.5

25

 

 

2.6

26

 

 

3

30

 

 

4

40

 

 

5 (1)

50

 

 

Die folgende Liste enthält Einzelheiten für die jeweiligen Tabellen:

 

Kode

Stellenzahl

Anzahl der Bytes auf dem Band

Tabelle 1

1.1.

Größenklassen nach der bestockten Rebfläche (ha)

 

2

6-7

≤ 0·10

01

 

 

0·10 ≤ 0·20

02

 

 

0·20 ≤ 0·30

03

 

 

0·30 ≤ 0·50

04

 

 

0·50 ≤ 1

05

 

 

1 ≤ 2

06

 

 

2 ≤ 3

07

 

 

3 ≤ 5

08

 

 

5 ≤ 10 (b)

11

 

 

10 ≤ 20 (a)(b)

12

 

 

20 ≤ 30 (a)(b)

13

 

 

≥ 30 (a)(b)

14

 

 

≥ 10

21

 

 

≥ 5

31

 

 

Alle Klassen

41

 

 

(a)

In Frankreich und in Italien ist für geographische Einheiten eine einzige Klasse „≥ 10 ha“ fakultativ.

(b)

In Deutschland, Griechenland und Luxemburg ist für die geographischen Einheiten eine einzige Klasse „≥ 5 ha“ fakultativ.

 

Kode

Stellenzahl

Anzahl der Bytes auf dem Band

1.2.   

Insgesamt

Betriebe

 

7

8-14

LF (ha)

 

10

15-24

Fläche (ha)

 

9

25-33

1.3.   

Keltertrauben

Zusammen

Betriebe

 

7

34-40

LF (ha)

 

10

41-50

Fläche (ha)

 

9

51-59

Qualitätswein b. A.

Betriebe

 

7

60-66

LF (ha)

 

10

67-76

Fläche

 

9

77-85

Andere Weine

Zusammen

 

 

 

Betriebe

 

7

86-92

LF (ha)

 

10

93-102

Fläche (ha)

 

9

103-111

Darunter Branntwein aus Wein

Betriebe

 

7

112-118

LF (ha)

 

10

119-128

Fläche (ha)

 

9

129-137

1.4.   

Tafeltrauben

Betriebe

 

7

138-144

LF (ha)

 

10

145-154

Fläche (ha)

 

9

155-163

1.5.   

Mit noch nicht gepfropften Rebflächen

Betriebe

 

7

164-170

LF (ha)

 

10

171-180

Fläche (ha)

 

9

181-189

1.6.   

Für Vermehrungsgut bestimmte Fläche

Rebschulen

Betriebe

 

7

190-196

LF (ha)

 

10

197-206

Fläche (ha)

 

9

207-215

Unterlagenschnittgärten

Betriebe

 

7

216-222

LF (ha)

 

10

223-232

Fläche (ha)

 

9

233-241

1.7.   

Zum Trocknen bestimmte Trauben

Betriebe

 

7

242-248

LF (ha)

 

10

249-258

Fläche (ha)

 

9

259-267

Tabelle 2 (Tabellen 2.1—2.6)

2.1.

Größenklassen nach der bestockten Rebfläche (ha) (s. Tabelle 1)

siehe Tabelle 1

2

6-7

2.2.   

Insgesamt

Betriebe

 

7

8-14

LF (ha)

 

10

15-24

Fläche (ha)

 

9

25-33

> 0 ≤ 10

Betriebe

 

7

34-40

LF (ha)

 

10

41-50

Fläche (ha)

 

9

51-59

10 ≤ 25

Betriebe

 

7

60-66

LF (ha)

 

10

67-76

Fläche (ha)

 

9

77-85

25 ≤ 50

Betriebe

 

7

86-92

LF (ha)

 

10

93-102

Fläche (ha)

 

9

103-111

50 ≤ 75

Betriebe

 

7

112-118

LF (ha)

 

10

119-128

Fläche (ha)

 

9

129-137

75 ≤ 90

Betriebe

 

7

138-144

LF (ha)

 

10

145-154

Fläche (ha)

 

9

155-163

≥ 90

Betriebe

 

7

164-170

LF (ha)

 

10

171-180

Fläche (ha)

 

9

181-189

Tabelle 3

3.1.

Größenklassen nach der bestockten Rebfläche (siehe Tabelle 1)

siehe Tabelle 1

2

6-7

3.2.   

Gesamt

Betriebe

 

7

8-14

Zusammen (ha)

 

9

15-23

Qualitätswein b. A. (ha)

 

9

24-32

0

Betriebe

 

7

33-39

Zusammen (ha)

 

9

40-48

Qualitätswein b. A. (ha) (dieser Wert muss gleich 0 sein)

 

9

49-57

> 0 ≤ 10

Betriebe

 

7

58-64

Zusammen (ha)

 

9

65-73

Qualitätswein b. A. (ha)

 

9

74-82

10 ≤ 25

Betriebe

 

7

83-89

Zusammen (ha)

 

9

90-98

Qualitätswein b. A. (ha)

 

9

99-107

25 ≤ 50

Betriebe

 

7

108-114

Zusammen (ha)

 

9

115-123

Qualitätswein b. A. (ha)

 

9

124-132

50 ≤ 75

Betriebe

 

7

133-139

Zusammen (ha)

 

9

140-148

Qualitätswein b. A. (ha)

 

9

149-157

75 ≤ 90

Betriebe

 

7

158-164

Zusammen (ha)

 

9

165-173

Qualitätswein b. A. (ha)

 

9

174-182

90 ≤ 100

Betriebe

 

7

183-189

Zusammen (ha)

 

9

190-198

Qualitätswein b. A. (ha)

 

9

199-207

100

Betriebe

 

7

208-214

Zusammen (ha)

 

9

215-223

Qualitätswein b. A. (ha) (ist gleich der vorhergehenden Zone)

 

9

224-232

Tabelle 4

Jeder Datensatz enthält drei Sorten; die drei Sorten haben den gleichen Aufbau

4.1.   

Erste Sorte

4.1.1.   

Sorte

Die Kodifizierung der Sorten ist im Anhang III wiedergegeben

siehe Anhang III

4

6-9

4.1.2.   

Altersklassen

Insgesamt

Fläche (ha)

 

9

10-18

Altersklasse 1

Klassifizierung

10

2

19-20

Fläche (ha)

 

9

21-29

Altersklasse 2

Klassifizierung

20

2

30-31

Fläche (ha)

 

9

32-40

Altersklasse 3

Klassifizierung

30

2

41-42

Fläche (ha)

 

9

43-51

Altersklasse 4

Klassifizierung

40

2

52-53

Fläche (ha)

 

9

54-62

Altersklasse 5

Klassifizierung

41

2

63-64

Fläche (ha)

 

9

65-73

Altersklasse 6

Klassifizierung

45

2

74-75

Fläche (ha)

 

9

76-84

Altersklasse 7

Klassifizierung

21

2

85-86

Fläche (ha)

 

9

87-95

Altersklasse 8

Klassifizierung

22

2

96-97

Fläche (ha)

 

9

98-106

4.2.   

Zweite Sorte

4.2.1.

Sorte

siehe Anhang III

4

107-110

4.2.2.   

Altersklassen

Insgesamt

 

9

111-119

Altersklassen 1 bis 8

Klassifizierung

 

8 Zonen von 2

120-207

Fläche (ha)

 

8 Zonen von 9

4.3.   

Dritte Sorte

4.3.1.

Sorte

siehe Anhang III

4

208-211

4.3.2.   

Altersklassen

Insgesamt

 

9

212-220

Altersklassen 1 bis 8

Klassifizierung

 

8 Zonen von 2

221-308

Fläche (ha)

 

8 Zonen von 9

Die Zonen der Datensätze nach Sorten müssen immer durch Nullen ergänzt werden, falls nicht alle Klassen ausgefüllt sind.

Wenn der letzte Datensatz nur eine (oder zwei Sorten) enthält, so müssen die Informationen für die fehlende(n) Sorte(n) mit Nullen bezeichnet werden (Bytes 107—308 oder 208—308).

 

Kode

Stellenzahl

Anzahl der Bytes auf dem Band

Tabelle 5

5.1.   

Insgesamt

Fläche (ha)

 

9

6-14

5.2.   

Qualitätswein b. A.

Flächen zusammen (ha)

 

9

15-23

Ertragsklasse I

Klassifizierung (2)

 

2

24-25

Fläche (ha)

 

9

26-34

Ertragsklasse II

Klassifizierung (2)

 

2

35-36

Fläche (ha)

 

9

37-45

Ertragsklasse III

Klassifizierung (2)

 

2

46-47

Fläche (ha)

 

9

48-56

Ertragsklasse IV

Klassifizierung (2)

 

2

57-58

Fläche (ha)

 

9

59-67

Ertragsklasse V

Klassifizierung (2)

 

2

68-69

Fläche (ha)

 

9

70-78

5.3.   

Andere Weine

Flächen zusammen (ha)

 

9

79-87

Ertragsklasse I bis V

Klassifizierung (2)

 

5 Zonen von 2

88-142

Fläche (ha)

 

5 Zonen von 9


(1)  Für diese Tabelle haben die Mitgliedstaaten, die ihr Grunderhebungsmaterial elektronisch verarbeiten, Eurostat die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehenen Informationen auf Magnetband zuzuschicken.

(2)  Die Kodes für diese Ertragsklassenbildung (Anzahl und Abgrenzungen) werden nachträglich festgelegt.


ANHANG II

GEOGRAPHISCHE EINHEITEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 357/79

 

Kode

DEUTSCHLAND

(Anbaugebiete)

100

Ahr

101

Mittelrhein

102

Mosel-Saar-Ruwer

103

Nahe

104

Rheinhessen

105

Pfalz

106

Hessische Bergstraße

107

Rheingau

108

Württemberg

109

Baden

110

Franken

111

Saale-Unstrut

112

Sachsen

113

GRIECHENLAND

600

Ανατολική Μακεδονία, Θράκη

601

Κεντρική Μακεδονία

602

Δυτική Μακεδονία

603

Ήπειρος

604

Θεσσαλία

605

Ιόνια Νησιά

606

Δυτική Ελλάδα

607

Στερεά Ελλάδα

608

Αττική

609

Πελοπόννησος

610

Βόρειο Αιγαίο

611

Νότιο Αιγαίο

612

Κρήτη

613

SPANIEN

(Provinzen oder autonome Regionen)

700

Galicia

701

Principado de Asturias

702

Cantabria

703

País Vasco A (Territorio Histórico de Álava)

704

País Vasco B (Territorios Históricos de Guipúzcoa y Vizcaya)

705

Navarra

706

La Rioja

707

Aragón A (provincia de Zaragoza)

708

Aragón B (provincias de Huesca y Teruel)

709

Catalunya A (provincia de Barcelona)

710

Catalunya B (provincia de Tarragona)

711

Catalunya C (provincias de Girona y Lleida)

712

Illes Balears

713

Castilla y León A (provincia de Burgos)

714

Castilla y León B (provincia de León)

715

Castilla y León C (provincia de Valladolid)

716

Castilla y León D (provincia de Zamora)

717

Castilla y León E (provincias de Ávila, Palencia, Salamanca, Segovia y Soria)

718

Comunidad de Madrid

719

Castilla-La Mancha A (provincia de Albacete)

720

Castilla-La Mancha B (provincia de Ciudad Real)

721

Castilla-La Mancha C (provincia de Cuenca)

722

Castilla-La Mancha D (provincia de Guadalajara)

723

Castilla-La Mancha E (provincia de Toledo)

724

Comunidad Valenciana A (provincia de Alicante)

725

Comunidad Valenciana B (provincia de Castellón)

726

Comunidad Valenciana C (provincia de Valencia)

727

Región de Murcia

728

Extremadura A (provincia de Badajoz)

729

Extremadura B (provincia de Cáceres)

730

Andalucía A (provincia de Cádiz)

731

Andalucía B (provincia de Córdoba)

732

Andalucía C (provincia de Huelva)

733

Andalucía D (provincia de Málaga)

734

Andalucía E (provincias de Almería, Granada, Jaén y Sevilla)

735

Canarias

736

FRANKREICH

(Departements oder Gruppen von Departements)

200

Aude

201

Gard

202

Hérault

203

Lozère

204

Pyrénées-Orientales

205

Var

206

Vaucluse

207

Bouches-du-Rhône

208

Gironde

209

Gers

210

Charente

211

Charente-Maritime

212

Ardèche

213

Aisne

214

Seine-et-Marne

215

Ardenne, Aube, Marne, Haute-Marne

250

Cher, Eure-et-Loir, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loiret

251

Côte-d'Or, Nièvre, Saône-et-Loire, Yonne

252

Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Vosges

253

Bas-Rhin, Haut-Rhin

254

Doubs, Jura, Haute-Saône, Territoire-de-Belfort

255

Loire-Atlantique, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée

256

Deux-Sèvres, Vienne

220

Dordogne, Landes, Lot-et-Garonne, Pyrénées-Atlantiques

221

Ariège, Aveyron, Haute-Garonne, Lot, Hautes-Pyrénées, Tarn, Tarn-et-Garonne

222

Corrèze, Haute-Vienne

223

Ain, Drôme, Isère, Loire, Rhône, Savoie, Haute-Savoie

224

Cantal, Allier, Haute-Loire, Puy-de-Dôme

257

Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes

225

Corse-du-Sud, Haute-Corse

258

ITALIEN

(Provinzen)

300

Torino

301

Vercelli

302

Novara

303

Cuneo

304

Asti

305

Alessandria

306

Biella

307

Verbano-Cusio-Ossola

308

Aosta

309

Imperia

310

Savona

311

Genova

312

La Spezia

313

Varese

314

Como

315

Sondrio

316

Milano

317

Bergamo

318

Brescia

319

Pavia

320

Cremona

321

Mantova

322

Lecco

323

Lodi

324

Bolzano-Bozen

325

Trento

326

Verona

327

Vicenza

328

Belluno

329

Treviso

330

Venezia

331

Padova

332

Rovigo

333

Pordenone

334

Udine

335

Gorizia

336

Trieste

337

Piacenza

338

Parma

339

Reggio nell'Emilia

340

Modena

341

Bologna

342

Ferrara

343

Ravenna

344

Forlì

345

Rimini

346

Massa Carrara

347

Lucca

348

Pistoia

349

Firenze

350

Livorno

351

Pisa

352

Arezzo

353

Siena

354

Grosseto

355

Prato

356

Perugia

357

Terni

358

Pesaro e Urbino

359

Ancona

360

Macerata

361

Ascoli Piceno

362

Viterbo

363

Rieti

364

Roma

365

Latina

366

Frosinone

367

Caserta

368

Benevento

369

Napoli

370

Avellino

371

Salerno

372

L'Aquila

373

Teramo

374

Pescara

375

Chieti

376

Campobasso

377

Isernia

378

Foggia

379

Bari

380

Taranto

381

Brindisi

382

Lecce

383

Potenza

384

Matera

385

Cosenza

386

Catanzaro

387

Reggio di Calabria

388

Crotone

389

Vibo Valentia

390

Trapani

391

Palermo

392

Messina

393

Agrigento

394

Caltanissetta

395

Enna

396

Catania

397

Ragusa

398

Siracusa

399

Sassari

400

Nuoro

401

Cagliari

402

Oristano

403

LUXEMBURG

(bildet eine geographische Einheit)

500

ÖSTERREICH

900

Burgenland

901

Niederösterreich

902

Steiermark

903

Wien und die anderen Bundesländer

904

PORTUGAL

800

Entre Douro e Minho

801

Trás-os-Montes

802

Beira Litoral

803

Beira Interior

804

Ribatejo e Oeste

805

Alentejo

806

Algarve

807

Região Autónoma dos Açores

808

Região Autónoma da Madeira

809

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(bildet eine geographische Einheit)

550


ANHANG III

KODE FÜR DIE VERSCHIEDENEN SORTEN VON KELTERTRAUBEN ZUR ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE DER STATISTISCHEN ERHEBUNGEN ÜBER REBFLÄCHEN AN EUROSTAT

(Verordnung (EWG) Nr. 357/79)

Sorten

Kode

Einzelne Rebsorten (bitte angeben)

Rotweinsorten

1000 — 1799

Zusammen

1800

Weißweinsorten und andere Farben

2000 — 2799

Zusammen

2800

Rebsorten insgesamt

3800

Andere Rebsorten

Rotweinsorten

1900

Weißweinsorten und andere Farben

2900

Zusammen

3900

Rebsorten insgesamt

Rotweinsorten

1999

Weißweinsorten und andere Farben

2999

Zusammen

3999


ANHANG IV

Aufgehobene Entscheidung und ihre nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 79/491/EWG der Kommission

(ABl. L 129 vom 28.5.1979, S. 9)

Entscheidung 85/620/EWG der Kommission

(ABl. L 379 vom 31.12.1985, S. 1)

Entscheidung 96/20/EG der Kommission

(ABl. L 7 vom 10.1.1996, S. 6)

Entscheidung 1999/661/EG der Kommission

(ABl. L 261 vom 7.10.1999, S. 42)


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 79/491/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

—

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

—

Anhang IV

—

Anhang V


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/72


BESCHLUSS 2006/718/GASP DES RATES

vom 23. Oktober 2006

zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vom 10. April 2006 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1), insbesondere auf Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP angenommen, mit dem die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegen die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bestätigt wurden.

(2)

Der Rat hat am 18. Mai 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP angenommen, um zu bewirken, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen sowie der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren werden.

(3)

In Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP hat der Rat die restriktiven Maßnahmen einer Überprüfung unterzogen und angesichts jüngster Entwicklungen beschlossen, dass weitere Personen, die für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, erfasst werden sollten. Die in den Anhängen III und IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP aufgeführten Listen sollten daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge III und IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am, 23. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)   ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 45).


ANHANG

„ANHANG III

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Name

(deutsche Schreibweise)

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift

Nummer des Reisepasses

Funktion/Position

Lukaschenko Aleksander Grigorjewitsch

Лукашенка Аляксандр Рыгоравiч

(Lukaschenka Alaksander Ryhorawitsch)

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

 

 

Präsident

Neviglas Gennadi Nikolajewitsch

Невыглас Генадзь Мікалаевіч

(Nievyhlas Hienads Mikalajewitsch)

НЕВЫГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Verwaltungsbezirk Pinsk

 

 

Leiter des Präsidialamts

Petkewitsch Natalja Wladimirowna

Пяткевіч Наталля Уладзіміраўна

(Pjatkewitsch Natallja Uladsimirauna)

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

 

 

stellvertretende Leiterin des Präsidialamts

Rubinow Anatoli Nikolajewitsch

Рубiнаў Анатоль Мікалаевіч

(Rubinau Anatol Mikalajewitsch)

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

15.4.1939

Mogilew

 

 

stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie im Präsidialamt

Proleskowsky Oleg Vitoldowitsch

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

(Praliaskouski Aleh Vitoldawitsch)

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

 

 

Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie im Präsidialamt

Radkow Aleksander Michailowitsch

Радзькоў Аляксандр Міхайлавіч

(Radskou Alaksander Michailawitsch)

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Votnja, Вотня Быховского района Могилевской области

 

 

Minister für Bildung

Rusakewitsch Wladimir Wassiljewitsch

Русакевіч Уладзімір Васільевіч

(Rusakewitsch Uladsimir Wassiljewitsch)

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi, Выгонощи, Брестская область

 

 

Minister für Information

Golowanow Viktor Grigorewitsch

Галаванаў Віктар Рыгоравіч

(Halavanau Viktar Ryhorawitsch)

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

 

 

Minister für Justiz

Simowsky Aleksander Leonidowitsch

Зімоўскі Аляксандр Леанідавіч

(Simowski Alaksander Lieanidawitsch)

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

 

 

Mitglied des Oberhauses des Parlaments, Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

Konopljew Wladimir Nikolajewitsch

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

(Kanapliou Uladsimir Mikalajewitsch)

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, Gebiet Mogilew

д. Акулинцы Могилевского района

 

 

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

Tscherginets Nikolai Iwanowitsch

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

(Tscharhiniets Mikalai Iwanawitsch)

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

Kostjan Sergej Iwanowitsch

Касцян Сяргей Iванавiч

(Kastsian Siarhiei Iwanawitsch)

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Усохи Кличевского района Могилевской области

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

Orda Michail Sergejewitsch

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

(Orda Michail Siarhiejewitsch)

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

 

 

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

Losowik Nikolai Iwanowitsch

Лазавік Мікалай Іванавіч

(Lasawik Mikalai Ivanawitsch)

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

Невиняны Вилейского р-на Минской области

 

 

stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Miklaschewitsch Petr Petrowitsch

Мiклашэвiч Пётр Пятровiч

(Miklashewitsch Pjotr Pjatrowitsch)

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

 

 

Generalstaatsanwalt

Slishewsky Oleg Leonidowitsch

Слiжэўскi Алег Леанiдавiч

(Slisheuski Aleh Leanidawitsch)

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

 

 

Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Chariton Aleksander

Харытон Аляксандр

(Chariton Alaksander)

ХАРИТОН Александр

 

 

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Smirnow Jewgeni Aleksandrowitsch

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

(Smirnou Yauhien Alaksandrawitsch

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan, Russland

 

 

erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

Reutskaja Nadjeschda Salowna

Равуцкая Надзея Залаўна

(Rawutskaia Nadsieja Salauna)

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

Trubnikow Nikolai Aleksejewitsch

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

(Trubnikau Mikalai Alaksejewitsch)

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

Kuprijanow Nikolai Michailowitsch

Купрыянаў Мiкалай Мiхайлавiч

(Kuprjianau Mikalai Michailawitsch)

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

Suchorenko Stepan Nikolajewitsch

Сухарэнка Сцяпан Мікалаевіч

(Sucharenka Stsjapan Mikalajewitsch)

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditsche, Verwaltungsbezirk Gomel,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

 

 

Vorsitzender des KGB

Dementei Wassili Iwanowitsch

Дземянцей Васiль Iванавіч

(Dsemjantsiei Wassil Iwanawitsch)

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

 

 

erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

Kosik Leonid Petrowitsch

Козiк Леанiд Пятровiч

(Kosik Lieanid Piatrowitsch)

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

 

 

Leiter des Gewerkschaftsbundes

Koleda Alexander Michailowitsch

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

(Kalada Alaksander Michailawitsch)

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Brest

Michasew Wladimir Iljitsch

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

(Michasjou Uladsimir Iljitsch)

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Gomel

Lutschina Leonid Aleksandrowitsch

Лучына Леанiд Аляксандравiч

(Lutschina Leanid Alaksandrawitsch)

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Verwaltungsbezirk Minsk

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Grodno

Karpenko Igor Wassiljewitsch

Карпенка Iгар Васiльевiч

(Karpenka Ihar Wassiljewitsch)

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission der Stadt Minsk

Kurlowitsch Wladimir Anatoljewitsch

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

(Kurlowitsch Uladsimir Anatoljewitsch)

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Minsk

Metelitsa Nikolai Timofejewitsch

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

(Mjazjeliza Mikalai Zimafejewitsch)

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Mogilew

Pischtschulenok Michail Wassiljewitsch

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

(Pischtschuljenak Michail Wasiljewitsch)

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Witebsk

Rybakow Alexei

Рыбакоў Аляксей

РЫБАКОВ Алексей

 

 

Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk

 

Richter beim Bezirksgericht Minsk Moskowsky

Bortnik Sergei Aleksandrowitsch

Бортнік Сяргей Аляксандравiч

БОРТНИК Сергей Александрович

28.5.1953

Minsk

Ul. Surganovo 80-263, Minsk

MP 0469554

Staatsanwalt

Jasinowitsch Leonid Stanislawowitsch

Ясіновіч Леанід Станіслававіч

ЯСИНОВИЧ Леонид Станиславович

26.11.1961

Buchany, Verwaltungsbezirk Witebsk

Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk

MP 0515811

Richter beim Bezirksgericht Minsk Zentralny

Migun Andrei Arkadewitsch

Мігун Андрэй Аркадзевiч

МИГУН Андрей Аркадевич

5.2.1978

Minsk

Ul. Goretskovo Maksima 53-16, Minsk

MP 1313262

Staatsanwalt

„ANHANG IV

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1a

Name

(deutsche Schreibweise)

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift

Nummer des Reisepasses

Funktion/Position

Lukaschenko Aleksander Grigorjewitsch

Лукашенка Аляксандр Рыгоравiч

(Lukaschenka Alaksander Ryhorawitsch)

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

 

 

Präsident

Neviglas Gennadi Nikolajewitsch

Невыглас Генадзь Мікалаевіч

(Nievyhlas Hienads Mikalajewitsch)

НЕВЫГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Verwaltungsbezirk Pinsk

 

 

Leiter des Präsidialamts

Petkewitsch Natalja Wladimirowna

Пяткевіч Наталля Уладзіміраўна

(Pjatkewitsch Natallja Uladsimirauna)

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

 

 

stellvertretende Leiterin des Präsidialamts

Rubinow Anatoli Nikolajewitsch

Рубiнаў Анатоль Мікалаевіч

(Rubinau Anatol Mikalajewitsch)

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

15.4.1939

Mogilew

 

 

stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie im Präsidialamt

Proleskowsky Oleg Vitoldowitsch

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

(Praliaskouski Aleh Vitoldawitsch)

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

 

 

Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie im Präsidialamt

Radkow Aleksander Michailowitsch

Радзькоў Аляксандр Міхайлавіч

(Radskou Alaksander Michailawitsch)

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Votnya, Вотня Быховского района Могилевской области

 

 

Minister für Bildung

Rusakewitsch Wladimir Wassiljewitsch

Русакевіч Уладзімір Васільевіч

(Rusakewitsch Uladsimir Wassiljewitsch)

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi Выгонощи, Брестская область

 

 

Minister für Information

Golowanow Viktor Grigorewitsch

Галаванаў Віктар Рыгоравіч

(Halavanau Viktar Ryhorawitsch)

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

 

 

Minister für Justiz

Simowsky Aleksander Leonidowitsch

Зімоўскі Аляксандр Леанідавіч

(Simowski Alaksander Lieanidawitsch)

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

 

 

Mitglied des Oberhauses des Parlaments, Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

Konopljew Wladimir Nikolajewitsch

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

(Kanapliou Uladsimir Mikalajewitsch)

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, д. Акулинцы Могилевского района

 

 

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

Tscherginets Nikolai Iwanowitsch

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

(Tscharhiniets Mikalai Iwanawitsch)

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

Kostjan Sergej Iwanowitsch

Касцян Сяргей Iванавiч

(Kastsian Siarhiei Iwanawitsch)

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Усохи Кличевского района Могилевской области

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

Orda Michail Sergejewitsch

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

(Orda Michail Siarhiejewitsch)

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

 

 

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der Union der republikanischen Jugend in Belarus (BRSM)

Losowik Nikolai Iwanowitsch

(Lasawik Mikalai Ivanawitsch)

Лазавік Мікалай Іванавіч

(Lasawik Mikalai Ivanawitsch)

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

Невиняны Вилейского р-на Минской области

 

 

stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Miklaschewitsch Petr Petrowitsch

Мiклашэвiч Пётр Пятровiч

(Miklashewitsch Pjotr Pjatrowitsch)

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

 

 

Generalstaatsanwalt

Slishewsky Oleg Leonidowitsch

Слiжэўскi Алег Леанiдавiч

(Slisheuski Aleh Leanidawitsch)

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

 

 

Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Chariton Aleksander

Харытон Аляксандр

(Chariton Alaksander)

ХАРИТОН Александр

 

 

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Smirnow Jewgeni Aleksandrowitsch

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

(Smirnou Yauhien Alaksandrawitsch)

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan, Russland

 

 

erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

Reutskaja Nadjeschda Salowna

Равуцкая Надзея Залаўна

(Rawutskaia Nadsieja Salauna)

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

Trubnikow Nikolai Aleksejewitsch

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

(Trubnikau Mikalai Alaksejewitsch)

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

Kuprijanow Nikolai Michailowitsch

Купрыянаў Мiкалай Мiхайлавiч

(Kuprjianau Mikalai Michailawitsch)

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

Suchorenko Stepan Nikolajewitsch

Сухарэнка Сцяпан Мікалаевіч

(Sucharenka Stsjapan Mikalajewitsch)

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditschi, Verwaltungsbezirk Gomel,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

 

 

Vorsitzender des KGB

Dementei Wassili Iwanowitsch

Дземянцей Васiль Iванавіч

(Dsemjantsiei Wassil Iwanawitsch)

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

 

 

erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

Kosik Leonid Petrowitsch

Козiк Леанiд Пятровiч

(Kosik Lieanid Piatrowitsch)

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

 

 

Leiter des Gewerkschaftsbundes

Koleda Alexander Michailowitsch

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

(Kalada Alaksander Michailawitsch)

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Brest

Michasew Wladimir Iljitsch

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

(Michasjou Uladsimir Iljitsch)

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Gomel

Lutschina Leonid Aleksandrowitsch

Лучына Леанiд Аляксандравiч

(Lutschina Leanid Alaksandrawitsch)

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Verwaltungsbezirk Minsk

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Grodno

Karpenko Igor Wassiljewitsch

Карпенка Iгар Васiльевiч

(Karpenka Ihar Wassiljewitsch)

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission der Stadt Minsk

Kurlowitsch Wladimir Anatoljewitsch

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

(Kurlowitsch Uladsimir Anatoljewitsch)

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Minsk

Metelitsa Nikolai Timofejewitsch

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

(Mjazjeliza Mikalai Zimafejewitsch)

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Mogilew

Pischtschulenok Michail Wassiljewitsch

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

(Pischtschuljenak Michail Wasiljewitsch)

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Witebsk

Shejman (Sheiman), Wiktor Wladimirowitsch

 

 

26.5.1958

Gebiet Grodno

 

 

Staatssekretär des Sicherheitsrates

Pawlitschenko Dmitrij Walerijewitsch

(Pawliutschenko Dmitri)

 

1966

Witebsk

 

 

Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

Naumow, Wladimir Wladimirowitsch

 

 

7.2.1956

 

 

 

Innenminister

Jermoschina Lidia Michajlowna

 

 

29.1.1953

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission

Podobed Yuri Nikolaewitsch

 

 

5.3.1962

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium

Rybakow Alexei

РЫБАКОЎ Аляксей

РЫБАКОВ Алексей

 

 

Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk

 

Richter beim Bezirksgericht Minsk Moskowsky

Bortnik Sergei Aleksandrowitsch

БОРТНІК Сяргей Аляксандравiч

БОРТНИК Сергей Александрович

28.5.1953

Minsk

Ul. Surganovo 80-263, Minsk

MP 0469554

Staatsanwalt

Jasinowitsch Leonid Stanislawowitsch

ЯСІНОВІЧ Леанід Станіслававіч

ЯСИНОВИЧ Леонид Станиславович

26.11.1961

Buchany, Verwaltungsbezirk Witebsk

Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk

MP 0515811

Richter beim Bezirksgericht Minsk Zentralny

Migun Andrei Arkadewitsch

МІГУН Андрэй Аркадзевiч

МИГУН Андрей Аркадевич

5.2.1978

Minsk

Ul. Goretskovo Maksima 53-16, Minsk

MP 1313262

Staatsanwalt

“