ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
17. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1545/2006 der Kommission vom 16. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1548/2006 der Kommission vom 16. Oktober 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 17. Oktober 2006 geltenden Zölle

12

 

*

Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung)

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

19

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 148 vom 11.6.2005)

27

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (ABl. L 237 vom 5.9.2002)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1544/2006 DES RATES

vom 5. Oktober 2006

über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte im Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (5) enthält die Bestimmungen über den Handel mit Seidenraupen und Eiern des Seidenspinners, wobei jedoch keine Beihilfemaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen sind. Die Seidenraupenzucht ist für die Wirtschaft einiger Gebiete der Gemeinschaft von Bedeutung. Sie bildet für die Landwirte dieser Gebiete eine zusätzliche Einkommensquelle. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen können, den Seidenraupenzüchtern ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten.

(3)

Dazu ist es erforderlich, dass Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse getroffen werden können und dass für die Seidenraupenzucht eine Beihilfe gewährt wird, die an die Stelle jeglicher einzelstaatlicher Beihilfenregelung für Seidenraupen tritt. Angesichts der Besonderheiten der Seidenraupenzucht empfiehlt sich für diese Beihilfe ein System der pauschalen Festsetzung je in Betrieb genommene Samenschachtel.

(4)

Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Gemeinschaft für die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen entstehen, gemäß den Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik aufkommt.

(5)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen des KN-Codes 0106 90 00 und Seidenraupeneier des KN-Codes 0511 99 90 der Kombinierten Nomenklatur gewährt.

(2)   Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Samen enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3)   Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Mindestmenge, die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, und alle Kontrollmaßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten durchzuführen sind.

Artikel 3

Das Zuchtjahr für Seidenraupen beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (7) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Naturfasern (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Die Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten auch für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1668/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 6).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigt in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates

(ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 4005/87 der Kommission

(ABl. L 377 vom 31.12.1987, S. 48)

Verordnung (EWG) Nr. 2059/92 des Rates

(ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 19)

Verordnung (EG) Nr. 1668/2000 des Rates

(ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 6)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 845/72

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Anhang I

Anhang II


17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1545/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

73,9

096

36,2

204

40,7

999

50,3

0707 00 05

052

45,8

096

18,4

999

32,1

0709 90 70

052

93,3

999

93,3

0805 50 10

052

59,0

388

57,7

524

58,7

528

54,7

999

57,5

0806 10 10

052

99,3

066

54,3

092

44,8

096

48,4

400

191,3

999

87,6

0808 10 80

388

86,5

400

101,8

512

82,4

800

182,6

804

101,5

999

111,0

0808 20 50

052

114,4

388

102,9

720

48,0

999

88,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1546/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Es bedarf vordringlicher Maßnahmen, um die gemeinsamen grundlegenden Normen präziser zu gestalten und um insbesondere dem erhöhten Risiko der Einschleusung von Flüssigsprengstoffen in Flugzeuge Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen sollten alle 6 Monate im Lichte technischer Entwicklungen, operationeller Auswirkungen auf Flughäfen und der Auswirkungen auf Passagiere überprüft werden.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die Maßnahmen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 geheim gehalten und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt. Ungeachtet dieser Tatsache werden die Fluggäste eindeutig über die Vorschriften betreffend die Gegenstände unterrichtet, die nicht an Bord des Flugzeuges befördert werden dürfen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 240/2006 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1547/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission vom 26. September 1990 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ist für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die praktischen Vorschriften für die Erteilung dieser Genehmigungen sollten unter Berücksichtigung der Erfordernisse in Bezug auf die Kontrolle der Unternehmen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Geltungsdauer der Genehmigungen befristet werden, damit die Mitgliedstaaten die Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften ahnden können.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 sind die höchstzulässigen Sätze für die Beimischung von Kasein und Kaseinat zu Käse nach objektiven Erfordernissen und nach Kriterien, die auch die technischen Notwendigkeiten berücksichtigen, festzusetzen. Diese Beimischungssätze sollten insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben festgesetzt werden. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung zu erleichtern, sollten diese Beimischungssätze global und nicht nach Einzelerzeugnissen angewendet werden.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 sind die Mitgliedstaaten gehalten, Verwaltungs- und Bestandskontrollen einzuführen. Es empfiehlt sich, insbesondere die Häufigkeit dieser Kontrollen zu regeln.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ist für die ohne Genehmigung verwendete Menge Kasein und Kaseinat je 100 kg ein Betrag zu zahlen, der 110 % des Unterschieds zwischen dem Wert der für die Herstellung von 100 kg Kasein und Kaseinat benötigten Menge an Magermilch, der sich aus dem Marktpreis für Magermilchpulver ergibt, und dem Marktpreis für Kasein und Kaseinat entspricht. Es erscheint zweckmäßig, diesen Betrag unter Berücksichtigung der während eines Referenzzeitraums auf den Märkten festgestellten Preise festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 genannten Genehmigungen werden auf Antrag für die Dauer von zwölf Monaten und unter der Bedingung erteilt, dass sich die Betreffenden zuvor schriftlich verpflichten, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Buchstabe c der genannten Verordnung einzuhalten und sich ihm zu unterwerfen.

(2)   Die Genehmigungen werden mit einer laufenden Nummer je Betrieb für diesen Betrieb bzw. gegebenenfalls für jede Fabrikationsstätte erteilt.

(3)   Die Genehmigung kann sich je nach Antrag des Betreffenden auf eine oder mehrere Käsesorten beziehen.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 genannten höchstzulässigen Beimischungssätze sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Sie gelten für das Gewicht der in diesem Anhang aufgeführten Käsesorten, die in dem Betrieb oder der betreffenden Fabrikationsstätte während eines Zeitraums von sechs Monaten hergestellt werden.

(2)   Die Liste der Erzeugnisse in Anhang I sowie die entsprechenden höchstzulässigen Beimischungssätze werden auf der Grundlage begründeter Anträge geändert, mit denen nachgewiesen wird, dass der Zusatz von Kasein oder Kaseinat technologisch notwendig ist.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 genannte Bestandsbuchhaltung umfasst Angaben über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der bei der Käseherstellung verwendeten Grunderzeugnisse. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass zur Überprüfung dieser Angaben Proben entnommen werden. Sie achten auf die Wahrung der Vertraulichkeit der bei den Unternehmen eingeholten Informationen.

(2)   Für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 geregelten Kontrollen gilt Folgendes:

a)

Vierteljährlich werden mindestens 30 % der der Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebe kontrolliert;

b)

jeder der Genehmigungspflicht unterliegende Betrieb wird mindestens einmal jährlich, Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 300 Tonnen Käse werden mindestens zweimal jährlich kontrolliert.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb eines Monats nach Feststellung eines Verstoßes die Fälle mit, in denen Kasein und/oder Kaseinat ohne Einhaltung der zulässigen Beimischungssätze bzw. ohne Genehmigung verwendet wurden.

Artikel 4

(1)   Der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 zu zahlende Betrag beläuft sich auf 22,00 EUR pro 100 kg Kasein und/oder Kaseinat.

(2)   Die so eingezogenen Beträge fließen an die Zahlstellen, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben in Abzug bringen.

Artikel 5

Neben den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ende eines Vierteljahrs für das abgelaufene Vierteljahr jeweils Folgendes mit:

a)

die Zahl der erteilten und/oder entzogenen Genehmigungen;

b)

die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat nebst einer Aufschlüsselung nach Käsesorten.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6).

(2)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1815/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 4).

(3)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

Höchstzulässige Beimischungssätze gemäß Artikel 2 Absatz 1:

a)

Schmelzkäse des KN-Codes 0406 30: 5 %;

b)

Schmelzkäse, gerieben, des KN-Codes ex 0406 20: 5 % (1);

c)

Schmelzkäse, in Pulverform, des KN-Codes ex 0406 20: 5 % (1).


(1)  Im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission

(ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 20)

 

Verordnung (EWG) Nr. 837/91 der Kommission

(ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 15)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2146/92 der Kommission

(ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 23)

 

Verordnung (EG) Nr. 1802/95 der Kommission

(ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27)

Nur hinsichtlich der im Anhang enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90

Verordnung (EG) Nr. 78/96 der Kommission

(ABl. L 15 vom 20.1.1996, S. 15)

 

Verordnung (EG) Nr. 265/2002 der Kommission

(ABl. L 43 vom 14.2.2002, S. 13)

 

Verordnung (EG) Nr. 1815/2005 der Kommission

(ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 4)

 


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2742/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5 Nummern 1 und 2

Artikel 5 Buchstaben a und b

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Anhang, erster bis dritter Gedankenstrich

Anhang I Buchstaben a bis c

Anhang II

Anhang III


17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1548/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 17. Oktober 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1538/2006 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1538/2006 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1538/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 11.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 17. Oktober 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

0,00

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

15,68

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

15,68

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(13.10.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

157,11 (3)

98,66

168,07

158,07

138,07

127,60

Golf-Prämie (EUR/t)

18,98

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

12,63

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 23,71 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 32,81 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/15


RICHTLINIE 2006/79/EG DES RATES

vom 5. Oktober 2006

über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Es empfiehlt sich, die Einfuhr von Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern zu befreien.

(3)

Aus praktischen Gründen sollten für eine solche Steuerbefreiung so weit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (5) für die gemeinschaftliche Zollbefreiung vorgesehen sind.

(4)

Es ist notwendig, für bestimmte Erzeugnisse, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten hoch besteuert werden, besondere Begrenzungen vorzuschreiben.

(5)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat versandt werden, wird von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 gelten als „Kleinsendungen nichtkommerzieller Art“ Sendungen,

a)

die gelegentlich erfolgen und

b)

die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlass geben dürfen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

c)

bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen sie sich zusammensetzen, 45 EUR nicht überschreitet, und

d)

die der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung vom Absender zugesandt erhält.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:

a)

Tabakwaren:

i)

50 Zigaretten

oder

ii)

25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

oder

iii)

10 Zigarren

oder

iv)

50 Gramm Rauchtabak;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke:

i)

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),

oder

ii)

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),

oder

iii)

nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c)

Parfüms:

50 Gramm

oder

Toilettenwasser: 0,25 Liter oder 8 Unzen;

d)

Kaffee:

500 Gramm

oder

Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;

e)

Tee:

100 Gramm

oder

Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.

Artikel 3

Die in Artikel 2 aufgeführten Waren sind, wenn eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art davon mehr als die in dem genannten Artikel festgelegten Mengen enthält, von der Zollbefreiung vollständig ausgeschlossen.

Artikel 4

(1)   Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Euro-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 EUR nicht überschritten werden.

(3)   Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Die Richtlinie 78/1035/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 78/1035/EWG des Rates (1)

(ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34)

 

Richtlinie 81/933/EWG des Rates

(ABl. L 338 vom 25.11.1981, S. 24)

nur Artikel 2

Richtlinie 85/576/EWG des Rates

(ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 30)

 


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

78/1035/EWG

1. Januar 1979

81/933/EWG

31. Dezember 1981

85/576/EWG

30. Juni 1986


(1)  Die Richtlinie 78/1035/EWG ist auch durch folgende, noch geltende Rechtsakte geändert worden: Beitrittsakte von 1994.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 78/1035/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vom Begriff „50 Zigaretten“ bis zum Begriff „oder 50 Gramm Rauchtabak“

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Juli 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/695/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Malediven ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den späteren Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel den 17. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK MALEDIVEN

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Malediven zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Malediven erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung bzw. die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Malediven unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Malediven verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

Die Republik Malediven übt die ihr aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Malediven aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Malediven benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife für Beförderungen vollständig innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen anzuwenden sind, welche die Republik Malediven nach einem der in Anhang I genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien bleibt von bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Malediven unberührt.

(2)   Die in Anhang II Buchstabe f genannten Bestimmungen werden gestrichen und treten außer Kraft.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Das zwischen einem Mitgliedstaat und der Republik Malediven bestehende Abkommen, das am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten ist und nicht vorläufig angewandt wird, ist in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Es unterliegt dem vorliegenden Abkommen, sobald es in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten zu demselben Zeitpunkt sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen zu demselben Zeitpunkt außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten September zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in maledivisch Divehi.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

Por la República de Maldivas

Za Maledivskou republiku

For Republikken Maldiverne

Für die Republik Malediven

Maldiivi Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία των Μαλδιβών

For the Republic of Maldives

Pour la République des Maldives

Per la Repubblica delle Maldive

Maldivu Republikas vārdā

Ma1dyvų Respublikos vardu

A Maldív Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Maldivi

Voor de Republiek der Maldiven

W imieniu Republiki Malediwów

Pela República das Maldivas

Za Maldivskú republiku

Za Republiko Maldivi

Malediivien tasavallan puolesta

För Republiken Maldiverna

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Malediven und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 4. Februar 1997, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Österreich“,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 5. Februar 2001, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Frankreich“,

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven über den Luftverkehr, unterzeichnet in Malé am 10. November 1993, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Deutschland“,

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Malediven über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in den Haag am 23. Juni 1994, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Niederlande“,

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 20. Januar 1996, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Vereinigtes Königreich“,

geändert durch die in Malé am 7. September 2000 unterzeichnete Absichtserklärung.

b)

Das paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Malediven und einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Malediven, paraphiert in Malé am 20. Januar 2000, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Italien“.

ANHANG II

Liste der Artikel der in Anhang I genannten Abkommen, auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Malediven-Österreich

Artikel 3 des Abkommens Malediven-Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Malediven-Italien

Artikel 4 des Abkommens Malediven-Niederlande

Artikel 4 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Malediven-Österreich

Artikel 4 des Abkommens Malediven-Frankreich

Artikel 5 des Abkommens Malediven-Italien

Artikel 5 des Abkommens Malediven-Niederlande

Artikel 5 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

c)

Sicherheit:

Artikel 7 des Abkommens Malediven-Frankreich

Artikel 11 des Abkommens Malediven-Italien

Artikel 14 des Abkommens Malediven-Niederlande

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 7 des Abkommens Malediven-Österreich

Artikel 10 des Abkommens Malediven-Frankreich

Artikel 6 des Abkommens Malediven-Deutschland

Artikel 6 des Abkommens Malediven-Italien

Artikel 10 des Abkommens Malediven-Niederlande

Artikel 8 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 11 des Abkommens Malediven-Österreich

Artikel 14 des Abkommens Malediven-Frankreich

Artikel 10 des Abkommens Malediven-Deutschland

Artikel 8 des Abkommens Malediven-Italien

Artikel 6 des Abkommens Malediven-Niederlande

Artikel 7 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

f)

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht:

Artikel 11 (Absätze 2 bis 6) des Abkommens Malediven-Österreich

Artikel 14 (Absätze 3 bis 5) des Abkommens Malediven-Frankreich

Artikel 8 (Absätze 3 und 6) des Abkommens Malediven-Italien

Artikel 6 (Absätze 2 bis 5) des Abkommens Malediven-Niederlande.

ANHANG III

Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum).

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum).

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum).

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


Berichtigungen

17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 148 vom 11. Juni 2005 )

1.

Seite 9, Artikel 1, Nummer 31:

anstatt:

„… Anhang III …“

muss es heißen:

„… Anhang V …“.

2.

Seite 9, Artikel 1, Nummer 33:

anstatt:

„… Anhang IV …“

muss es heißen:

„… Anhang VI …“.

3.

Seite 13, Anhang IV, Verpackungscodes:

anstatt:

„Beutel, Tasche … HB“

muss es heißen:

„Beutel, Tasche … PO“.

4.

Seite 22, Anhang V, 2. Absatz, letztes Wort:

anstatt:

„Zollstelle“

muss es heißen:

„Zentralstelle“.

5.

Seite 23, Anhang VI, 2. Absatz, drittletztes Wort:

anstatt:

„Antrag“

muss es heißen:

„Anspruch“.


17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/28


Berichtigung der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 237 vom 5. September 2002 )

Seite 12, Anhang, Ziffer „3. Fasern — nachhaltige Forstwirtschaft“ erhält folgende Fassung:

„3.   Fasern — nachhaltige Forstwirtschaft

Fasern können Holzfasern oder Recycling-Fasern aus Altpapier oder andere Zellulosefasern sein. Fasern aus dem Fertigungsausschuss von Papierfabriken gelten nicht als Recycling-Fasern.

Mindestens 10 % der aus Wäldern bezogenen frischen Holzfasern müssen aus Wäldern stammen, die nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Forstwirtschaft und unter Anwendung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden und entsprechend zertifiziert wurden.

Die übrigen aus Wäldern bezogenen frischen Holzfasern müssen aus Wäldern stammen, die nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Forstwirtschaft und unter Anwendung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden.

Für sämtliche frischen Fasern ist die Herkunft anzugeben.

In Europa müssen die genannten Grundsätze und Maßnahmen zumindest den bei der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa in Lissabon (2.—4. Juni 1998) angenommenen gesamteuropäischen Indikatoren und Leitlinien für die Praxis der nachhaltigen Forstwirtschaft entsprechen. Außerhalb Europas gelten die auf der UNCED verabschiedeten forstwirtschaftlichen Grundsätze (Rio de Janeiro, 1992) sowie gegebenenfalls die im Rahmen entsprechender internationaler oder regionaler Initiativen (ITTO, Montrealer Prozess, Tarapoto-Prozess, UNEP/FAO-Initiative für die Trockenregionen Afrikas) festgelegten Kriterien und Leitlinien für eine nachhaltige Forstwirtschaft.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt Typen, Mengen und Herkunft der in der Zellstoff- und Papierproduktion verwendeten Fasern an. Die Herkunft der frischen Fasern wird gegebenenfalls so hinreichend genau angegeben, dass durch Überprüfungen sichergestellt werden kann, dass die frischen Fasern aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Wenn frische Fasern aus Wäldern verwendet werden, legt der Antragsteller geeignete Nachweise zusammen mit ergänzenden Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Zertifizierungssystem die genannten Grundsätze und Maßnahmen der nachhaltigen Forstwirtschaft ordnungsgemäß bewertet. Für die frischen Holzfasern, die nicht aus zertifizierten, nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen, legt der Antragsteller geeignete Erklärungen, Konzessionen, Verhaltenskodizes oder Erklärungen vor, die belegen, dass die genannten Anforderungen erfüllt werden.“