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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1504/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
78,3 |
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096 |
43,7 |
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204 |
48,3 |
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999 |
56,8 |
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0707 00 05 |
052 |
66,6 |
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999 |
66,6 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
88,1 |
|
999 |
88,1 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
70,3 |
|
388 |
54,6 |
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|
524 |
57,1 |
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|
528 |
51,3 |
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999 |
58,3 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
96,2 |
|
092 |
44,8 |
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|
096 |
48,4 |
|
|
400 |
178,4 |
|
|
999 |
92,0 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
84,9 |
|
400 |
99,6 |
|
|
508 |
74,9 |
|
|
512 |
82,4 |
|
|
720 |
74,9 |
|
|
800 |
149,3 |
|
|
804 |
98,9 |
|
|
999 |
95,0 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
100,9 |
|
720 |
56,3 |
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|
999 |
78,6 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1505/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. In diesem Zusammenhang sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden erforderlichen Mindestkontrollen festzulegen, anhand deren die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung der betreffenden Tiere nach Maßgabe dieser Verordnung (im Folgenden „die Kontrollen“ genannt) überprüft wird. |
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(2) |
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchführen. Diese sollte allen relevanten Faktoren, insbesondere auch Aspekten der Tiergesundheit, Rechnung tragen. |
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(3) |
Der prozentuale Anteil der in den Mitgliedstaaten zu kontrollierenden Betriebe und Tiere sollte festgelegt werden. Diese Prozentsätze werden bis zum 31. Dezember 2009 anhand der Ergebnisse der Berichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen überprüft. |
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(4) |
Generell sollten sämtliche Tiere eines Betriebs kontrolliert werden. Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren sollte es der zuständigen Behörde jedoch gestattet sein, die Kontrollen auf eine repräsentative Stichprobe von Tieren zu beschränken. |
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(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen Jahresbericht vorlegen, der Informationen zur Durchführung der Kontrollen enthält. In die vorliegende Verordnung sollte ein Musterbericht aufgenommen werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der Tierhalter
Die Mitgliedstaaten führen vor Ort Kontrollen (im Folgenden „Kontrollen“ genannt) durch, um die Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 durch die Tierhalter zu gewährleisten.
Die Kontrollen entsprechen mindestens den in den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Minimalanforderungen.
Artikel 2
Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe
Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch, die zusammengenommen mindestens 5 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Tiere ausmachen müssen.
Ergeben diese Kontrollen jedoch, dass die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in erheblichem Umfang nicht eingehalten wurde, so werden die genannten Prozentsätze für den nachfolgenden jährlichen Kontrollzeitraum erhöht.
Artikel 3
Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe
Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus, die mindestens folgende Aspekte berücksichtigt:
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a) |
Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; |
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b) |
Fragen der Tiergesundheit, insbesondere Ausbrüche von Tierseuchen in der Vergangenheit; |
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c) |
Höhe der für Schafe und Ziegen beantragten und/oder an den Betrieb ausgezahlten Jahresprämie; |
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d) |
wesentliche Unterschiede im Vergleich zu vorangegangenen Jahreskontrollen; |
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e) |
Ergebnisse vorangegangener Jahreskontrollen, vor allem in Bezug auf die ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente; |
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f) |
ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde; |
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g) |
sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Kriterien. |
Artikel 4
Art der Kontrollen
(1) Die zuständige Behörde führt die Kontrollen in der Regel ohne Vorankündigung durch.
Falls erforderlich, kann jedoch eine Vorankündigung erfolgen. Der Vorankündigungszeitraum ist in diesem Fall so kurz wie möglich zu halten und darf im Allgemeinen — von Ausnahmen abgesehen — 48 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Kontrollen können zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Inspektionen vorgenommen werden.
Artikel 5
Anzahl der zu kontrollierenden Tiere
(1) Die zuständige Behörde überprüft die Kennzeichnung aller im Betrieb gehaltenen Tiere.
Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn die Anzahl der kontrollierten Tiere ausreicht, um 5 % der Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der betreffenden Tierhalter für ein Konfidenzniveau von 95 % festzustellen.
(2) Ergibt die Kontrolle einer repräsentativen Stichprobe von Tieren gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, dass die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannten Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung vom Tierhalter nicht erfüllt wurden, so werden sämtliche im Betrieb gehaltenen Tiere in die Kontrolle einbezogen.
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn gewährleistet ist, dass die Schätzung der Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/– 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % erfolgt.
Artikel 6
Berichte der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde erstellt zu jeder Kontrolle einen Bericht in einem vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene standardisierten Format, der mindestens Folgendes umfasst:
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a) |
Begründung für die Aufnahme des Betriebs in die Kontrollauswahl; |
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b) |
bei der Kontrolle anwesende Personen; |
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c) |
die Ergebnisse der Kontrolle sowie etwaige sonstige Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004. |
Die zuständige Behörde gibt dem Tierhalter oder seinem Vertreter Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls Anmerkungen zum Inhalt zu machen.
Artikel 7
Jahresberichte der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 31. August 2008 und danach jedes Jahr spätestens bis zum 31. August einen Jahresbericht nach dem im Anhang beigefügten Muster vor, der die Ergebnisse der im vorangegangenen jährlichen Kontrollzeitraum durchgeführten Kontrollen enthält und mindestens folgende Angaben umfasst:
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a) |
Anzahl der Betriebe im betreffenden Mitgliedstaat; |
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b) |
Anzahl der Betriebskontrollen; |
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c) |
Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums registrierten Tiere; |
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d) |
Anzahl der kontrollierten Tiere; |
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e) |
Kontrollergebnisse, die eine Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der Tierhalter belegen; |
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f) |
gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 verhängte Sanktionen. |
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
ANHANG
Ergebnisbericht über die Kontrollen im Schaf- und Ziegensektor bezüglich der Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
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1. |
Allgemeine Angaben zu Betrieben, Tieren und Kontrollen
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2. |
Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, nach Kategorie geordnet
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3. |
Verhängte Sanktionen
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(1) Oder sonstiger nationaler Stichtag für die Tierstatistik.
(2) Soweit zutreffend, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004.
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1506/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Berücksichtigung der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Kombinierten Nomenklatur für 2006 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (3) sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) für bestimmte Waren geändert worden. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 beziehen sich auf einige dieser KN-Codes. Daher müssen diese Anhänge geändert werden. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 am 1. Januar 2006 in Kraft trat, sollte diese Verordnung von diesem Zeitpunkt ab gelten. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden wie im Anhang zu vorliegender Verordnung angegeben geändert.
Artikel 2
Vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 928/2006 der Kommission (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 14).
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26).
ANHANG
Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden wie folgt geändert:
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1. |
Im ersten Teil des Anhangs IV werden die KN-Codes der zweiten Spalte wie folgt geändert:
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2. |
Im zweiten Teil des Anhangs IV werden die Codes unter der laufenden Nummer 09.0104 wie folgt geändert:
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3. |
Im zweiten Teil des Anhangs IV werden die Codes unter der laufenden Nummer 09.0106 wie folgt geändert:
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4. |
Im zweiten Teil von Anhang V werden die Codes unter der laufenden Nummer 09.0103 wie folgt geändert:
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1507/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1622/2000, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung und für die Bezeichnung und Aufmachung der betreffenden Weine
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) legt Grenzwerte und Verwendungsbedingungen für Stoffe fest, deren Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen wurde. Infolge der Aufnahme von Eichenholzstücken für die Weinbereitung in das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Grenzen und Bedingungen für deren Verwendung festzulegen. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zugelassenen Anwendungen. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (3) regelt die in den Begleitdokumenten zu machenden Angaben und die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern, wobei in den Büchern insbesondere bestimmte Behandlungen zu vermerken sind. Wegen der besonderen Eigenschaften von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung ist es erforderlich, dass deren Verwendung sowohl in den Begleitdokumenten angegeben als auch in den Büchern festgehalten wird. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (4) regelt die Verwendung von Angaben über die Herstellungsverfahren der Erzeugnisse. Durch den Einsatz von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung erhalten die Erzeugnisse einen ähnlichen Geschmack wie Weine, die in Eichenfässern gereift wurden. Daher kann der Verbraucher normalerweise kaum feststellen, ob ein Erzeugnis mit dem einen oder dem anderen Verfahren hergestellt wurde. Die Verbraucher könnten irregeführt werden, wenn die Etikettierung von Weinen, die mit Eichenholzstücken hergestellt wurden, Angaben enthält, die eine Reifung in Eichenfässern vermuten lassen. Die Verwendung von Eichenholzstücken ist für die Weinerzeuger wirtschaftlich sehr interessant und wirkt sich auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse aus. Um Irreführungen der Verbraucher und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden, sind entsprechende Vorschriften für die Etikettierung festzulegen. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18b Verwendung von Eichenholzstücken Die Verwendung von Eichenholzstücken gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn sie den Vorschriften in Anhang XIa der vorliegenden Verordnung genügen.“ |
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2. |
Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XIa eingefügt. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:
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2. |
In Anhang II Teil B Nummer 3.2 wird folgende Ziffer 8a angefügt: „8a: Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet.“ |
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Für die Bezeichnung von Weinen, die in Eichenholzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, dürfen nur die in Anhang X genannten Angaben verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können für diese Weine jedoch andere, begrifflich entsprechende Angaben vorsehen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Verwendung einer der in Anhang X genannten Angaben ist zulässig, wenn der Wein nach den Vorschriften des Mitgliedstaats in einem Eichenholzbehältnis gereift wurde, selbst wenn er danach in einem anderen Behältnis gelagert wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung dieses Absatzes getroffen haben. Die in Anhang X genannten Angaben dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Eichenholzbehältnissen — bereitet wurden.“ |
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2. |
Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang X angefügt. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2006 (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 6).
(3) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2006.
(4) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 18).
ANHANG I
„ANHANG XIa
Vorschriften für Eichenholzstücke
GEGENSTAND, HERKUNFT UND ANWENDUNGSBEREICH
Die Eichenholzstücke werden bei der Weinbereitung verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.
Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.
Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine — auch oberflächliche — Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.
ETIKETTIERUNG
Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.
ABMESSUNGEN
Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.
REINHEIT
Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.
Über die Verwendung von Eichenholzstücken muss nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Buch geführt werden.“
ANHANG II
„ANHANG X
Angaben in der Etikettierung der Weine gemäß Artikel 22 Absatz 3
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‚im Barrique gegoren‘ |
‚im Barrique ausgebaut‘ |
‚im Barrique gereift‘ |
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‚im Eichenfass gegoren‘ |
‚im Eichenfass ausgebaut‘ |
‚im Eichenfass gereift‘ |
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‚im Fass gegoren‘ |
‚im Fass ausgebaut‘ |
‚im Fass gereift‘“ |
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1508/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur einundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 4. Oktober 2006, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2006 der Kommission (ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 14).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Eintrag „Aris Munandar. Geburtsdatum: zwischen 1962 und 1968 geboren. Geburtsort: Sambi, Boyolali, Java, Indonesien.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Aris Munandar. Geburtsdatum: a) 1.1.1971, b) zwischen 1962 und 1968 geboren. Geburtsort: Sambi, Boyolali, Java, Indonesien.“ |
|
2. |
Der Eintrag „Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (alias a) Abd al-Muhsin, b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, c) Abdul Rahman, d) Abu Anas, e) Al-Libi). Anschrift: Ganzour Sayad Mehala Al Far Bezirk. Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: al Aziziyya. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 203037 (libyscher Pass ausgestellt in Tripolis). Weitere Angaben: a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC) und der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS). b) Personenstand: geschieden (Name der algerischen Ex-Frau lautet Manuba Bukifa).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (alias a) Abd al-Muhsin, b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, c) Abdul Rahman, d) Abu Anas, e) Ibrahim Abubaker Tantouche, f) Ibrahim Abubaker Tantoush, g) Abd al-Muhsi, h) Abd al-Rahman, i) Al-Libi). Anschrift: Ganzour Sayad Mehala Al Far Bezirk. Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: al Aziziyya. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 203037 (libyscher Pass ausgestellt in Tripolis). Weitere Angaben: a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC) und der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS). b) Personenstand: geschieden (Name der algerischen Ex-Frau lautet Manuba Bukifa).“ |
|
12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1509/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2006 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 12. Oktober 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
|
(EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
|
1701 11 10 (1) |
23,69 |
4,45 |
|
1701 11 90 (1) |
23,69 |
9,69 |
|
1701 12 10 (1) |
23,69 |
4,26 |
|
1701 12 90 (1) |
23,69 |
9,26 |
|
1701 91 00 (2) |
31,41 |
9,53 |
|
1701 99 10 (2) |
31,41 |
5,01 |
|
1701 99 90 (2) |
31,41 |
5,01 |
|
1702 90 99 (3) |
0,31 |
0,34 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
|
12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1510/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde, anzuwenden ist. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. |
|
(6) |
Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren. |
|
(7) |
Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (*1), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden. |
|
(8) |
Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach den Verfahren A1 und B festzulegen. |
|
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für das Verfahren A1 sind die Erstattungssätze, der Zeitraum für die Beantragung der Erstattung und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt. Für das Verfahren B sind die indikativen Erstattungssätze, der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.
(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
(3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 (ABl. L 343 vom 24.12.2005, S. 1).
(*1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
|
Erzeugniscode (1) |
Bestimmung (2) |
Verfahren A1 Zeitraum der Erstattungsbeantragung: 25.10.2006—21.2.2007 |
Verfahren B Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge: 1.11.2006—28.2.2007 |
||
|
Erstattungssatz (EUR/t netto) |
Vorgesehene Mengen (t) |
Indikativer Erstattungssatz (EUR/t netto) |
Vorgesehene Mengen (t) |
||
|
0702 00 00 9100 |
F08 |
20 |
|
20 |
6 000 |
|
0805 10 20 9100 |
F08 |
29 |
|
29 |
56 667 |
|
0805 50 10 9100 |
F08 |
50 |
|
50 |
15 000 |
|
0806 10 10 9100 |
F08 |
13 |
|
13 |
2 667 |
|
0808 10 80 9100 |
F04 , F09 |
23 |
|
23 |
41 667 |
(1) Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) definiert.
(2) Die Bestimmungscodes Serie „ A “ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) definiert.
Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
F03 |
: |
Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Rumänien und Bulgarien. |
||||||
|
F04 |
: |
Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica und Japan. |
||||||
|
F08 |
: |
Alle Bestimmungen mit Ausnahme Bulgariens und Rumäniens. |
||||||
|
F09 |
: |
Die folgenden Bestimmungen:
|
|
12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1511/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in diesen Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt. |
|
(6) |
Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren. |
|
(7) |
Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei vorläufig haltbar gemachten Kirschen, geschälten Tomaten/Paradeisern (*1), haltbar gemachten Kirschen, zubereiteten Haselnüssen und bestimmten Orangensäften. |
|
(8) |
Die Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind entsprechend festzusetzen. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der Antragszeitraum, der Lizenzerteilungszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).
(3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 (ABl. L 343 vom 24.12.2005, S. 1).
(*1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)
Antragszeitraum: 25. Oktober 2006 bis 21. Februar 2007.
Lizenzerteilungszeitraum: November 2006 bis Februar 2007.
|
Erzeugniscode (1) |
Code des Bestimmungsortes (2) |
Erstattungssatz (in EUR/t netto) |
Vorgesehene Mengen (in t) |
|
0812 10 00 9100 |
F06 |
50 |
3 500 |
|
2002 10 10 9100 |
F10 |
45 |
43 100 |
|
2006 00 31 9000 2006 00 99 9100 |
F06 |
153 |
1 000 |
|
2008 19 19 9100 2008 19 99 9100 |
F08 |
59 |
500 |
|
2009 11 99 9110 2009 12 00 9111 2009 19 98 9112 |
F08 |
5 |
0 |
|
2009 11 99 9150 2009 19 98 9150 |
F08 |
29 |
0 |
(1) Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) definiert.
(2) Die Bestimmungscodes Serie „ A “ sind in Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
F06 |
Alle Bestimmungen mit Ausnahme von Nordamerika, Rumänien und Bulgarien. |
|
F08 |
Alle Bestimmungen mit Ausnahme Bulgariens und Rumäniens. |
|
F10 |
Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgariens und Rumäniens. |
|
12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1512/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 12. Oktober 2006 geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1442/2006 der Kommission (3). |
|
(2) |
Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1442/2006 festgesetzten Zölle anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1442/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 12. Oktober 2006 geltenden Zölle
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
|
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 00 00 |
Roggen |
0,00 |
|
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
34,02 |
|
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
34,02 |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
|
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
(29.9.2006—10.10.2006)
1.
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:|
Börsennotierungen |
Minneapolis |
Chicago |
Minneapolis |
Minneapolis |
Minneapolis |
Minneapolis |
|
Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit) |
HRS2 |
YC3 |
HAD2 |
mittlere Qualität (*1) |
niedere Qualität (*2) |
US barley 2 |
|
Notierung (EUR/t) |
146,20 (*3) |
78,36 |
163,76 |
153,76 |
133,76 |
125,60 |
|
Golf-Prämie (EUR/t) |
— |
19,25 |
— |
|
|
— |
|
Prämie/Große Seen (EUR/t) |
14,83 |
— |
— |
|
|
— |
2.
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 24,26 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 32,68 EUR/t.
3.
|
Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96: |
0,00 EUR/t (HRW2) 0,00 EUR/t (SRW2). |
(*1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(*2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(*3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1513/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2005/914/EG des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (3),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Woche vom 2. bis 6. Oktober 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4337 ist oder diese überschreitet. |
|
(2) |
Die Kommission muss daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die vom 2. bis 6. Oktober 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.
ANHANG
Präferenzzucker AKP-INDIEN
Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
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Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.—6. Oktober 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
09.4331 |
Barbados |
100 |
|
|
09.4332 |
Belize |
100 |
|
|
09.4333 |
Côte d’Ivoire |
100 |
|
|
09.4334 |
Republik Kongo |
100 |
|
|
09.4335 |
Fidschi |
100 |
|
|
09.4336 |
Guyana |
100 |
|
|
09.4337 |
Indien |
100 |
Erreicht |
|
09.4338 |
Jamaika |
100 |
|
|
09.4339 |
Kenia |
100 |
|
|
09.4340 |
Madagaskar |
100 |
|
|
09.4341 |
Malawi |
100 |
|
|
09.4342 |
Mauritius |
100 |
|
|
09.4343 |
Mosambik |
0 |
Erreicht |
|
09.4344 |
St. Kitts und Nevis |
100 |
|
|
09.4345 |
Suriname |
— |
|
|
09.4346 |
Swasiland |
100 |
|
|
09.4347 |
Tansania |
100 |
|
|
09.4348 |
Trinidad und Tobago |
100 |
|
|
09.4349 |
Uganda |
— |
|
|
09.4350 |
Sambia |
100 |
|
|
09.4351 |
Simbabwe |
0 |
Erreicht |
Zusätzlicher Zucker
Titel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
|
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.—6. Oktober 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
09.4315 |
Indien |
100 |
|
|
09.4316 |
Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls |
100 |
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Zucker Zugeständnisse CXL
Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
|
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.—6. Oktober 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
09.4317 |
Australien |
0 |
Erreicht |
|
09.4318 |
Brasilien |
0 |
Erreicht |
|
09.4319 |
Kuba |
0 |
Erreicht |
|
09.4320 |
Andere Drittländer |
0 |
Erreicht |
Balkan-Zucker
Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
|
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.—6. Oktober 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
09.4324 |
Albanien |
100 |
|
|
09.4325 |
Bosnien und Herzegowina |
0 |
Erreicht |
|
09.4326 |
Serbien, Montenegro und Kosovo |
100 |
|
Wirtschaftsjahr 2006
|
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.—6. Oktober 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
09.4327 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
100 |
|
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1514/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
über ein Fangverbot für Gabeldorsch im ICES-Gebiet V, VI und VII (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).
ANHANG
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Nr. |
36 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
|
Bestand |
GFB/567- |
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Art |
Gabeldorsch (Phycis blennoides) |
|
Gebiet |
V, VI und VII (EG-Gewässer und internationale Gewässer) |
|
Datum |
15. September 2006 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/29 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 5. Oktober 2006
zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen
(2006/684/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),
auf Initiative Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion enthält ein Verzeichnis von Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell visumpflichtig sind, während die Angehörigen dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen. |
|
(2) |
Belgien, Luxemburg und die Niederlande möchten die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumpflicht ausnehmen. Die Gemeinsame konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(3) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein nationales Recht umsetzt. |
|
(4) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. |
|
(5) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
|
(6) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. |
|
(7) |
Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (6) und 2004/860/EG (7) des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören. |
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(8) |
Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:
Indonesien wird hinzugefügt und in der Spalte „BNL“ werden in Bezug auf Indonesien die Buchstaben „DS“ aufgenommen.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2006.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. RAJAMÄKI
(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(4) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.