ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 278

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
10. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1485/2006 der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1486/2006 der Kommission vom 5. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1487/2006 der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1488/2006 der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2007

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1490/2006 der Kommission vom 6. Oktober 2006 über ein Fangverbot für Gabeldorsch im ICES-Gebiet VIII, IX (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4026)  ( 1 )

15

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4324)

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1485/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

76,6

096

41,9

999

59,3

0707 00 05

052

88,5

999

88,5

0709 90 70

052

86,5

999

86,5

0805 50 10

052

68,0

388

62,0

524

54,9

528

40,6

999

56,4

0806 10 10

052

85,3

400

178,4

624

137,8

999

133,8

0808 10 80

388

84,4

400

99,1

508

74,9

512

84,8

720

74,9

800

154,0

804

99,3

999

95,9

0808 20 50

052

113,2

388

80,3

720

56,3

999

83,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1486/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 regelt die Änderung der Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Anhang II.

(2)

Der Vorsitz des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses hat mit einer Bekanntmachung vom 13. September 2006 beschlossen, Neuseeland ab 20. September 2006 in die Liste der Teilnehmer aufzunehmen. Anhang II sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 20. September 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2006

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 11).


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden

ANGOLA

Ministry of Geology and Mines

Rua Hochi Min

Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Trade and Economic Development

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Community Protection Section

Australian Customs Section

Customs House, 5 Constitution Avenue

Canberra ACT 2601

Australia

Minerals Development Section

Department of Industry, Tourism and Resources

GPO Box 9839

Canberra ACT 2601

Australia

BELARUS

Department of Finance

Sovetskaja Str., 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSUANA

Ministry of Minerals, Energy & Water Resources

PI Bag 0018

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios — Bloco ‚U‘ — 3o andar

70065 — 900 Brasilia — DF

Brazil

BULGARIEN

Ministry of Economy

Multilateral Trade and Economic Policy and Regional Cooperation Directorate

12, Al. Batenberg str.

1000 Sofia

Bulgaria

KANADA

 

Internationales:

Department of Foreign Affairs and International Trade

Peace Building and Human Security Division

Lester B Pearson Tower B — Room: B4-120

125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

 

Muster des kanadischen KP-Zertifikats:

Stewardship Division

International and Domestic Market Policy Division

Mineral and Metal Policy Branch

Minerals and Metals Sector

Natural Resources Canada

580 Booth Street, 10th Floor, Room: 10A6

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

 

Allgemeine Anfragen:

Kimberley Process Office

Minerals and Metals Sector (MMS)

Natural Resources Canada (NRCan)

10th Floor, Area A-7

580 Booth Street

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Independent Diamond Valuators (IDV)

Immeuble SOCIM, 2ème étage

BP 1613 Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Inspection and Quarantine Clearance

General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)

9 Madiandonglu

Haidian District, Beijing

People’s Republic of China

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hong Kong Special Administrative Region

Peoples Republic of China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hong Kong

China

KONGO, Demokratische Republik

Centre d’Evaluation, d’Expertise et de Certification (CEEC)

17th floor, BCDC Tower

30th June Avenue

Kinshasa

Democratic Republic of Congo

COTE D’IVOIRE

Ministry of Mines and Energy

BP V 91

Abidjan

Côte d’Ivoire

KROATIEN

Ministry of Economy

Zagreb

Republic of Croatia

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

European Commission

DG External Relations/A/2

B-1049 Brussels

Belgium

GHANA

Precious Minerals Marketing Company (Ltd.)

Diamond House,

Kinbu Road,

P.O. Box M. 108

Accra

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

BP 2696

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

The Gem & Jewellery Export Promotion Council

Diamond Plaza, 5th Floor 391-A, Fr D.B. Marg

Mumbai 400 004

India

INDONESIEN

Directorate-General of Foreign Trade

Ministry of Trade

JI M.I. Ridwan Rais No 5

Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Industry and Trade

P.O. Box 3007

52130 Ramat Gan

Israel

JAPAN

United Nations Policy Division

Foreign Policy Bureau

Ministry of Foreign Affairs

2-11-1, Shibakoen Minato-ku

105-8519 Tokyo

Japan

Mineral and Natural Resources Division

Agency for Natural Resources and Energy

Ministry of Economy, Trade and Industry

1-3-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku

100-8901 Tokyo

Japan

KOREA, Republik

UN Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Government Complex Building

77 Sejong-ro, Jongro-gu

Seoul

Korea

Trade Policy Division

Ministry of Commerce, Industry and Enterprise

1 Joongang-dong, Kwacheon-City

Kyunggi-do

Korea

LAOS, Volksrepublik

Department of Foreign Trade,

Ministry of Commerce

Vientiane

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Commission of Mines and Geology

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

Blok 10

Komplek Kerajaan Jalan Duta

50622 Kuala Lumpur

Malaysia

MAURITIUS

Ministry of Commerce and Co-operatives

Import Division

2nd Floor, Anglo-Mauritius House

Intendance Street

Port Louis

Mauritius

NAMIBIA

Diamond Commission

Ministry of Mines and Energy

Private Bag 13297

Windhoek

Namibia

NORWEGEN

Section for Public International Law

Department for Legal Affairs

Royal Ministry of Foreign Affairs

P.O. Box 8114

0032 Oslo

Norway

NEUSEELAND

 

Behörde, die die Zertifikate ausstellt:

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18 901

Wellington

New Zealand

 

Ein- und Ausfuhrbehörde:

New Zealand Customs Service

PO Box 2218

Wellington

New Zealand

RUMÄNIEN

National Authority for Consumer Protection

Strada Georges Clemenceau Nr. 5, sectorul 1

Bucharest

Romania

RUSSISCHE FÖDERATION

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russia

SIERRA LEONE

Ministry of Mineral Resources

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#0901, The Treasury,

Singapore 179434

SÜDAFRIKA

South African Diamond Board

240 Commissioner Street

Johannesburg

South Africa

SRI LANKA

Trade Information Service

Sri Lanka Export Development Board

42 Nawam Mawatha

Colombo 2

Sri Lanka

SCHWEIZ

State Secretariat for Economic Affairs

Export Control Policy and Sanctions

Effingerstrasse 1

3003 Berne

Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, Getrenntes Zollgebiet

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

Taiwan

TANSANIA

Commission for Minerals

Ministry of Energy and Minerals

PO Box 2000

Dar es Salaam

Tanzania

THAILAND

Ministry of Commerce

Department of Foreign Trade

44/100 Thanon Sanam Bin Nam-Nonthaburi

Muang District

Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

Directorate General — Mines and Geology

B.P. 356

216, Avenue Sarakawa

Lomé

Togo

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Center

Degtyarivska St. 38-44

Kiev

04119 Ukraine

International Department

Diamond Factory ‚Kristall‘

600 Letiya Street 21

21100 Vinnitsa

Ukraine

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

Dubai Metals and Commodities Centre

PO Box 63

Dubai

United Arab Emirates

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

U.S. Department of State

2201 C St., N.W.

Washington D.C.

United States of America

VENEZUELA

Ministry of Energy and Mines

Apartado Postal No 61536 Chacao

Caracas 1006

Av. Libertadores, Edif. PDVSA, Pent House B

La Campina — Caracas

Venezuela

VIETNAM

Export-Import Management Department

Ministry of Trade of Vietnam

31 Trang Tien

Hanoi 10.000

Vietnam

SIMBABWE

Principal Minerals Development Office

Ministry of Mines and Mining Development

Private Bag 7709, Causeway

Harare

Zimbabwe“.


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1487/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (2) ist der Betrag der Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch festgesetzt. Angesichts der Entwicklung der Preise für Magermilchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Preise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarkt, insbesondere des allgemeinen Anstiegs der Preise für Kasein und Kaseinate, ist der Beihilfebetrag so lange, wie die derzeitige Situation andauert, auf null festzusetzen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird der Betrag „0,52 EUR“ durch den Betrag „0,00 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2005 (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 5).


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2006

zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muss die Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgenommen werden. Der Prozentsatz der Niedrigerbewertung entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Haushaltsjahres festgelegt. Darüber hinaus kann die Kommission die Niedrigerbewertung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Niedrigerbewertung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % Gesamtberichtigung betragen darf.

(3)

In Anhang VIII Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) sind die Einzelheiten für die Berechnung der Wertberichtigung festgelegt.

(4)

Es ist daher angezeigt, für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen im Haushaltsjahr 2007 auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.

Artikel 2

Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (4) übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


ANHANG

Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten

Erzeugnis

Koeffizient

Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen

Gerste

0,07

Mais

Zucker

Rohreis

Alkohol

0,45

Butter

Magermilchpulver


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2006

zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung unter Zugrundelegung eines für die Gemeinschaft einheitlichen Zinssatzes bestimmt.

(3)

Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festgesetzt werden.

(4)

Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung des Durchschnitts der Zinssätze durch einen Mitgliedstaat, so setzt die Kommission den Zinssatz für diesen Mitgliedstaat in Höhe des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes fest.

(5)

In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2007 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zulasten des Rechnungsjahres 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:

a)

der besondere Zinssatz für Schweden auf 2,1 %;

b)

der besondere Zinssatz für die Tschechische Republik auf 2,3 %;

c)

der besondere Zinssatz für Irland auf 2,7 %;

d)

der besondere Zinssatz für Österreich, Finnland und Portugal auf 2,8 %;

e)

der besondere Zinssatz für Griechenland und Italien auf 2,9 %;

f)

der besondere Zinssatz für Litauen auf 3,0 %;

g)

der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 3,2 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1490/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2006

über ein Fangverbot für Gabeldorsch im ICES-Gebiet VIII, IX (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).


ANHANG

Nr.

35

Mitgliedstaat

SPANIEN

Bestand

GFB/89-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

VIII, IX (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

Datum

15. September 2006


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4026)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/677/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe i,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere gemäß Artikel 4 Absatz 6, führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten interne Überprüfungen (Audits) durch oder können externe Überprüfungen veranlassen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen.

(2)

Der Kommission obliegt es, Leitlinien aufzustellen, mit deren Hilfe Kriterien für die Durchführung der Audits gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt werden, und damit die entsprechenden Normen und Empfehlungen zu Organisation und Arbeitsweise amtlicher Stellen in internationalen Einrichtungen widerzuspiegeln. Die Leitlinien sind nicht bindend, dienen jedoch als nützliche Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3)

Der Europäische Normungsausschuss (CEN) und die Internationale Normenorganisation (ISO) haben Normen entwickelt, von denen bestimmte Teile zur Aufstellung von Leitlinien herangezogen werden können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien, mit deren Hilfe Kriterien für die Durchführung der Audits amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden, sind im Anhang enthalten.

Die Leitlinien gelten unbeschadet der Artikel 41 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR DIE AUDITSYSTEME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Inhaltsverzeichnis

1.

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

2.

HINTERGRUND UND RECHTSGRUNDLAGE

2.1.

Artikel 4 Absatz 6: Operationelle Kriterien für die zuständigen Behörden

2.2.

Artikel 2 Absatz 6: Definition von „Audit“

3.

DEFINITIONEN

4.

ALLGEMEINE LEITLINIEN

5.

ART DES AUDITVERFAHRENS

5.1.

Systematisches Vorgehen

5.2.

Transparenz

5.3.

Unabhängigkeit

5.4.

Unabhängige Prüfung des Auditverfahrens

6.

DURCHFÜHRUNG DES AUDITVERFAHRENS

6.1.

Grundsätze: a) Einhaltung der geplanten Vereinbarungen; b) Wirksame Durchführung; c) Eignung zur Erreichung von Zielen

6.2.

Berichterstattung über das Audit

6.3.

Folgemaßnahmen aufgrund der Auditergebnisse

6.4.

Audit-Review und Verbreitung vorbildlicher Verfahren

6.5.

Ressourcen

6.6.

Kompetenz der Auditoren

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Mit diesen Leitlinien über Art und Anwendung von Auditsystemen sollen die nationalen zuständigen Behörden unterstützt werden. Der Zweck von Auditsystemen besteht darin, zu verifizieren, ob amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie den Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz wirksam durchgeführt werden und geeignet sind, die Ziele der entsprechenden Vorschriften zu erreichen, einschließlich der Einhaltung nationaler Kontrollpläne.

Mit diesen Leitlinien sollen nicht ausführliche Methoden, sondern Grundsätze festgelegt werden, an die man sich halten soll, so dass die Anwendung dieser Grundsätze auf die verschiedenartigen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erleichtert wird. Die zur Anwendung der Grundsätze ausgewählten Methoden können sich entsprechend der Größe, Art, Anzahl und Komplexität der für amtliche Kontrollen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden unterscheiden.

2.   Hintergrund und Rechtsgrundlage — Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Mit diesen Leitlinien werden Kriterien für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten „Überprüfungen“ (Audits) festgelegt. In diesem Zusammenhang sind folgende Auszüge aus der Verordnung relevant:

2.1.   Artikel 4 Absatz 6: Operationelle Kriterien für die zuständigen Behörden

„Die zuständigen Behörden führen interne Überprüfungen durch oder können externe Überprüfungen veranlassen und ergreifen unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen. Diese Überprüfungen werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.“

2.2.   Artikel 2 Absatz 6: Definition von „Überprüfung“

„Überprüfung“: eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam eingesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind.

3.   Definitionen

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die Definitionen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der ISO 19011:2002 (2) und der ISO 9000:2000 (3).

Insbesondere folgende Definitionen aus der ISO 19011:2002 und der ISO 9000:2000 sollten berücksichtigt werden:

„Auditkriterien“: Satz von Verfahren, Vorgehensweisen oder Anforderungen, der als Referenz herangezogen wird, mit der die Auditnachweise verglichen werden, d. h. die Norm, anhand deren die auditierte Organisation bewertet wird;

„Auditplan“: Beschreibung der Tätigkeiten und Vorkehrungen für ein Audit;

„Auditprogramm“: Satz von einem oder mehreren Audits, die für einen spezifischen Zeitraum geplant werden und auf einen spezifischen Zweck gerichtet sind;

„Auditteam“: ein oder mehrere Auditoren, die ein Audit durchführen, gegebenenfalls unterstützt durch technische Experten;

„Auditierte Organisation“: Organisation, die auditiert wird;

„Auditor“: Person mit der Qualifikation, ein Audit durchzuführen;

„Korrekturmaßnahmen“: Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache einer festgestellten Nichtkonformität oder einer anderen unerwünschten Situation;

„Vorbeugungsmaßnahmen“: Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache einer potenziellen Nichtkonformität oder einer anderen unerwünschten Situation;

„Technischer Experte“: Person, die spezielle Kenntnisse oder Fachwissen dem Auditteam zur Verfügung stellt.

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Definitionen:

„Auditstelle“: die Stelle, die das Auditverfahren durchführt. Dabei kann es sich um eine interne oder eine externe Einheit handeln;

„Auditverfahren“: die Gesamtheit der in Abschnitt 5.1 (Systematisches Vorgehen) beschriebenen Aktivitäten;

„Auditsystem“: die Kombination aus einer oder mehreren Auditstellen, die ein Auditverfahren innerhalb von zuständigen Behörden oder behördenübergreifend durchführt;

„Herstellungskette“: die gesamte Herstellungskette einschließlich aller „Stufen der Herstellung, Bearbeitung und des Vertriebs“ gemäß Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

4.   Allgemeine Leitlinien

Wird in einem Mitgliedstaat eine Kombination von Auditsystemen eingeführt, sollten Mechanismen eingeführt werden, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die Auditsysteme alle Kontrolltätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen, einschließlich der Tiergesundheit und des Tierschutzes, sowie alle Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette, einschließlich der Tätigkeit aller einbezogenen Organisationen oder Kontrollstellen.

Insbesondere wenn Kontrollaufgaben an eine Kontrollstelle delegiert werden und die zuständige Behörde entschieden hat, die Kontrollstelle einem Audit anstatt einer Inspektion zu unterziehen, sollten die vertraglichen Verpflichtungen dieser unterbevollmächtigten Stelle die Annahme von Auditanforderungen und deren Bedingungen umfassen.

Zur allgemeinen Hilfestellung sollte neben den spezifischen Ratschlägen des vorliegenden Dokuments die ISO 19011:2002 herangezogen werden.

5.   Art des Auditverfahrens

5.1.   Systematisches Vorgehen

Bei der Planung, Durchführung, Weiterverfolgung und Verwaltung von Audits sollte systematisch vorgegangen werden. Dazu sollte das Auditverfahren:

Ergebnis einer transparenten Planung sein, bei der in Übereinstimmung mit den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 risikobasierte Prioritäten ermittelt werden;

Bestandteil eines Auditprogramms sein, mit dem eine ausreichende Abdeckung aller relevanten Tätigkeitsbereiche und aller relevanten zuständigen Behörden innerhalb des von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfassten Sektors bei angemessener risikobasierter Häufigkeit über einen Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, sichergestellt ist;

durch dokumentierte Auditverfahren und Aufzeichnungen unterstützt werden, damit Übereinstimmung unter den Auditoren gewährleistet ist und ein systematisches Vorgehen nachgewiesen wird;

Verfahren zur Erstellung von Auditergebnissen umfassen, einschließlich der Ermittlung von Nachweisen für Konformität und Nichtkonformität und für die Erarbeitung, Genehmigung und Verteilung von Auditberichten;

Verfahren zur Überprüfung von Auditschlussfolgerungen umfassen, damit Stärken und Schwächen des Kontrollsystems über das ganze System hinweg ermittelt werden können, vorbildliche Verfahren verbreitet werden und die Überwachung von Korrektur- und Präventionsmaßnahmen gewährleistet ist;

überwacht und überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Ziele des Auditprogramms erreicht wurden, und damit Möglichkeiten für Verbesserungen erkannt werden.

Wird in einem Mitgliedstaat mehr als ein Auditprogramm geplant, sollten diese Programme wirksam koordiniert werden, damit behördenübergreifend ein nahtloses Auditverfahren gewährleistet ist. Das Auditprogramm/die Auditprogramme sollten auch alle relevanten Hierarchieebenen der zuständigen Behörde abdecken.

5.2.   Transparenz

Zum Nachweis der Transparenz des Auditverfahrens sollten dokumentierte Verfahren einen klar definierten Auditplanungsprozess, Auditkriterien und Auditberichtsgenehmigung sowie Verteilungsmechanismen umfassen.

Verwaltung und Durchführung des Auditverfahrens sollten für alle Beteiligten transparent sein. Dies gilt vor allem zwischen der Auditstelle und der auditierten Organisation. Wenn sichergestellt ist, dass das Auditverfahren für andere Beteiligte transparent ist, unterstützt dies die Verbreitung von Informationen und vor allem die gemeinsame Nutzung vorbildlicher Verfahren innerhalb der und unter den zuständigen Behörden.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Auditsysteme transparent sind, wobei nationale Rechtsvorschriften und andere Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dazu sollten die Mitgliedstaaten erwägen, Verfahren zur Verbesserung der Transparenz zu fördern. Tabelle 1 enthält einige Beispiele solcher Verfahren. Bei der Entscheidung über solche Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der Transparenz gegen das Risiko abwägen, dass die Fähigkeit des Auditsystems, seine Ziele zu erreichen, unterminiert wird. Damit der Nutzen der Transparenz optimiert wird, sollte sie mit einer ausgewogenen Berichterstattung kombiniert werden, d. h. eine gute Mischung aus überprüfter Einhaltung der Vorschriften (positive Feststellungen) und Bereichen, die zu verbessern sind (negative Feststellungen).

Tabelle

Beispiele für Verfahren zur Verbesserung der Transparenz eines Auditverfahrens

Verfahren der Auditstelle

Auditierte Organisation

Innerhalb der zuständigen Behörde

Behördenübergreifend (innerhalb der Mitgliedstaaten)

Staatliche Stellen und andere Beteiligte

Zugang zu dokumentierten Auditstellenverfahren

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Konsultation über die Planung des Auditprogramms

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Veröffentlichung des Auditprogramms

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Vorlage des Auditplans

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Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Auditberichts

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Verbreitung des endgültigen Auditberichts

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Veröffentlichung der Stellungnahme der auditierten Organisation zum Berichtsentwurf

 

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Veröffentlichung des endgültigen Auditberichts

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Veröffentlichung von Zusammenfassungen der endgültigen Auditberichte und des Jahresberichts

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Veröffentlichung des Aktionsplans der auditierten Organisation

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Veröffentlichung der Ergebnisse der Weiterverfolgung

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Anmerkung: Die Mitgliedstaaten sollten die für ihre besonderen Gegebenheiten geeigneten Verfahrensschritte (erste Spalte) und den Umfang, in dem diese angewandt werden (übrige Spalten), auswählen.

5.3.   Unabhängigkeit

Auditstellen sollten keinem kommerziellen, finanziellen, hierarchischen, politischen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil oder das Ergebnis des Auditverfahrens beeinflussen könnte. Auditsystem, Auditstelle und Auditoren sollten mit der zu überprüfenden Tätigkeit nichts zu tun haben sowie unbefangen und frei von Interessenskonflikten arbeiten. Die Auditoren sollten keine Bereiche oder Tätigkeiten überprüfen, für die sie unmittelbar zuständig sind.

Alle zuständigen Behörden sollten Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Zuständigkeit und Rechenschaft für Audit- und Kontrolltätigkeiten, wie etwa die Verwaltung und Überwachung amtlicher Kontrollsysteme, ausreichend auseinander gehalten werden.

Spricht das Auditteam Empfehlungen für Korrektur- und Präventionsmaßnahmen aus, sollte die auditierte Organisation die Methoden für solche Maßnahmen wählen. Eine aktive Einbeziehung des Auditteams in die Folgemaßnahmen sollte darauf beschränkt sein, dass es die Eignung des Aktionsplans und die Wirksamkeit der Korrektur- und Präventionsmaßnahmen beurteilt. Auditierte Organisationen sollten nicht in der Lage sein, das Auditprogramm, die Feststellungen oder Schlussfolgerungen zu behindern. Sie sollten zum Berichtsentwurf konsultiert werden, und ihre Stellungnahme sollte von der Auditstelle berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte diese Stellungnahme in transparenter Weise berücksichtigt werden.

Die folgenden Punkte können dazu beitragen, dass das Auditverfahren die Unabhängigkeit sowohl der Auditstelle als auch des Auditteams sichert:

Es sollte für einen klaren, dokumentierten Auftrag gesorgt werden, der ausreichend Befugnis zur Durchführung des Audits gewährt;

weder die Auditstelle noch das Auditteam sollte mit der Verwaltung oder Überwachung des zu überprüfenden Kontrollsystems befasst sein;

bei externen Audits sollten Auditstelle und Auditteam außerhalb der hierarchischen Struktur der auditierten Organisation und von dieser unabhängig sein;

bei internen Audits sollten folgende allgemeine Grundsätze gelten, damit das Verfahren unabhängig und transparent ist:

Auditstelle und Auditteam sollten vom obersten Management ernannt werden;

Auditstelle und/oder Auditteam sollten dem obersten Management unterstellt sein;

es sollte kontrolliert werden, ob bei der Auditstelle oder dem Auditteam ein Interessenkonflikt besteht.

Unabhängige Auditstellen sollten außerhalb oder getrennt von der Verwaltung der überprüften Tätigkeiten angesiedelt sein. Interne Auditstellen sollten dem obersten Management innerhalb der Organisationsstruktur unterstellt sein.

Sind die für das Audit erforderlichen Sachkenntnisse nur innerhalb einer zuständigen Behörde vorhanden, sollte dafür gesorgt werden, dass das Auditteam unabhängig bleibt. Wird die Kontrolltätigkeit auf regionaler Basis organisiert, könnten Fachleute ausgetauscht werden, um ihre Unabhängigkeit zu sichern.

5.4.   Unabhängige Prüfung des Auditverfahrens

Zur Kontrolle, ob das Auditverfahren seine Ziele erreicht, sollte es von einer unabhängigen Person oder Stelle überprüft werden. Diese unabhängige Person oder Stelle sollte ausreichend Befugnisse, Fachkenntnis und Ressourcen besitzen, um diese Aufgabe wirksam durchzuführen. Die Konzepte für eine unabhängige Prüfung können je nach Tätigkeit oder zuständiger Behörde variieren. Wurde eine Stelle oder ein Ausschuss eingerichtet, um das Auditverfahren unabhängig zu überprüfen, sollten eine oder mehrere unabhängige Personen Mitglieder sein. Diese unabhängigen Personen sollten Zugang zum Auditverfahren haben und befugt sein, voll daran mitzuwirken. Die unabhängige Person oder Stelle sollte dafür sorgen, dass im Auditverfahren festgestellte Mängel behoben werden.

6.   Durchführung des Auditverfahrens

6.1.   Grundsätze: a) Einhaltung der geplanten Vereinbarungen; b) Wirksame Durchführung; c) Eignung zur Erreichung von Zielen

Um die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erfüllen, sollte das Auditsystem folgende drei in Artikel 2 Absatz 6 genannten Punkte umfassen:

a)

Überprüfung, ob geplante Vereinbarungen eingehalten werden, damit gewährleistet wird, dass amtliche Kontrollen wie beabsichtigt durchgeführt werden und dass Anweisungen oder Leitlinien vom durchführenden Personal befolgt werden. Dies kann weitgehend durch Dokumentenprüfung erfolgen, wird jedoch auch Überprüfungen vor Ort erfordern. Das Auditteam muss über gute allgemeine Auditkenntnisse verfügen, um diesem Ziel gerecht zu werden.

b)

Überprüfung der wirksamen Umsetzung geplanter Vereinbarungen. Damit die Wirksamkeit bewertet werden kann, d. h. das Ausmaß, in dem geplante Ergebnisse auch erreicht werden, muss die operationelle Umsetzung vor Ort einbezogen werden. Dazu sollten die Bewertung der Qualität und Übereinstimmung der Kontrollen sowie Audittätigkeiten vor Ort zählen. Das Auditteam muss über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, um diesem Auditziel gerecht zu werden.

c)

In dem Auditsystem sollte auch versucht werden zu bewerten, ob die geplanten Vereinbarungen dazu geeignet sind, die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erreichen, und vor allem die des einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans. Dazu sollte beurteilt werden, ob amtliche Kontrollen angesichts der Struktur der Herstellungskette(n) sowie der Herstellungspraxis und des Herstellungsvolumens hinsichtlich z. B. ihrer Häufigkeit und der angewandten Methoden geeignet sind. Das Auditteam sollte gute Kenntnisse und ein Verständnis von Systemüberprüfung besitzen sowie die entsprechenden Fachkenntnisse, mit denen es diesem Auditziel gerecht wird.

Bei der Entscheidung, ob die geplanten Vereinbarungen geeignet sind, die unter Buchstabe c genannte Ziele zu erreichen, sollte Folgendes berücksichtigt werden:

Audikriterien sollten strategische Ziele aus den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 882/2004 (einschließlich des einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans) sowie aus den nationalen Rechtsvorschriften umfassen.

Der Schwerpunkt des Audits sollte auf den Kontrollvorkehrungen im Zusammenhang mit den kritischen Kontrollstellen in der Herstellungskette/den Herstellungsketten liegen. Dabei sollte vor allem bewertet werden, ob geplante Vereinbarungen ausreichende Garantien liefern können über a) die Sicherheit des Endprodukts/der Endprodukte und b) die Einhaltung anderer Futtermittel- und Lebensmittelvorschriften sowie Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Dazu sollten Audits nach Möglichkeit über verwaltungstechnische Grenzen hinausreichen.

6.2.   Berichterstattung über das Audit

Auditberichte sollten klare Schlussfolgerungen aus den Feststellungen enthalten und ggf. Empfehlungen.

Schlussfolgerungen sollten auf die Einhaltung der geplanten Vereinbarungen, die Wirksamkeit der Durchführung und die Eignung der geplanten Vereinbarungen zur Erreichung der festgelegten Ziele ausgerichtet sein. Sie sollten objektiv belegbar sein. Vor allem, wenn Schlussfolgerungen über die Eignung der geplanten Vereinbarungen zur Erreichung der festgelegten Ziele gezogen werden, könnten Belege aus der Zusammenstellung und Analyse von Ergebnissen mehrerer Audits gewonnen werden. In diesem Fall sollten die Schlussfolgerungen über die Grenzen einzelner Betriebe, Einheiten von Behörden und Behörden hinausreichen.

Empfehlungen sollen sich mehr auf das zu erzielende Endergebnis beziehen als auf die Mittel zur Korrektur von Verstößen. Empfehlungen sollten auf fundierten Schlussfolgerungen gründen.

6.3.   Folgemaßnahmen aufgrund der Auditergebnisse

Gegebenfalls sollte die auditierte Organisation einen Aktionsplan vorlegen. Darin sollten zeitlich festgelegte Korrektur- und Präventionsmaßnahmen vorgeschlagen werden, mit denen während des Audits oder Auditprogramms festgestellte Schwächen behoben werden sollen. Das Auditteam sollte die Angemessenheit des Aktionsplans bewerten und kann in die Überprüfung seiner Durchführung einbezogen werden.

Ein Aktionsplan ermöglicht dem Auditteam zu bewerten, ob die vorgeschlagenen Korrektur- und Präventionsmaßnahmen ausreichen, um den Empfehlungen des Auditberichts zu entsprechen. Aktionspläne sollten risikobasierte Prioritätenlisten und Zeitrahmen für den Abschluss von Korrektur- und Präventionsmaßnahmen enthalten. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Aktionspläne, die als zufrieden stellend beurteilt werden könnten. Die auditierte Organisation kann aus den verschiedenen Möglichkeiten wählen.

Korrektur- und Präventionsmaßnahmen sollten nicht auf spezifische technische Anforderungen beschränkt sein, sondern ggf. Maßnahmen im gesamten System umfassen (z. B. Kommunikation, Zusammenarbeit, Koordination, Überprüfung und Vereinfachung von Kontrollverfahren). Die auditierte Organisation sollte bei jeder Nichtkonformität eine Ursachenanalyse durchführen, um die geeignetsten Korrektur- und Präventionsmaßnahmen zu ermitteln. Meinungsverschiedenheiten zwischen auditierter Organisation und Auditteam sollten gelöst werden.

Erledigung: Es sollten Mechanismen eingesetzt werden, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass Aktionspläne angemessen sind und Korrektur- sowie Präventionsmaßnahmen tatsächlich in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden. Zwischen auditierter Organisation und Auditteam sollten Verfahren zur Überprüfung der Erledigung des Aktionsplans vereinbart werden.

6.4.   Audit-Review und Verbreitung vorbildlicher Verfahren

Die Auswirkungen der Auditergebnisse auf andere Sektoren und Regionen sollten berücksichtigt werden, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen Kontrollen an eine Reihe zuständiger Behörden delegiert werden oder dezentralisiert sind. Insbesondere sollten Beispiele für vorbildliche Verfahren verbreitet werden. Zu diesem Zweck sollten die Berichte anderen Sektoren und Regionen innerhalb des Mitgliedstaats sowie der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Auditergebnisse sollten auch bei der Planung des Auditprogramms und im Zusammenhang mit der Überprüfung des einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans mit einbezogen werden.

6.5.   Ressourcen

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ausreichend Durchführungsbefugnisse und Ressourcen besitzen, um ein wirksames Auditsystem einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

Die zur Verwaltung, Überwachung und Überprüfung des Auditverfahrens erforderlichen Humanressourcen und damit zusammenhängende Ressourcen sollten vorhanden sein, wobei alle zuständigen Behörden und deren Kontrolltätigkeiten in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren überprüft werden sollten. Allgemeine Leitlinien über die für Audits erforderlichen Ressourcen sind in der Norm ISO 19011 zu finden. Um über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, die zur Erfüllung des Auditzwecks und des Auditprogramms/der Auditprogramme erforderlich sind, kann das Auditteam jedwede Kombination aus allgemein und fachlich spezialisierten Auditoren sowie technischen Experten einbeziehen. Es sollte darauf geachtet werden, dass Objektivität und Unabhängigkeit des Auditteams gewährleistet sind, insbesondere wenn technische Experten hinzugezogen werden müssen. Die Rotation von Auditoren und/oder Auditteams kann dabei hilfreich sein.

6.6.   Kompetenz der Auditoren

Die Kriterien für die Kompetenz und Auswahl von Auditoren sollten nach folgenden Punkten festgelegt werden:

allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten — Grundsätze, Verfahren und Methoden des Audits; Verwaltungs-/Organisationskenntnisse,

spezifische fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten,

persönliche Eigenschaften,

Ausbildung,

Berufserfahrung,

Ausbildung und Erfahrung als Auditor.

Von großer Bedeutung ist es, dass ein Mechanismus eingesetzt wird, der gewährleistet, dass die Auditoren konsequent arbeiten und ihre Kompetenz erhalten bleibt. Die von Auditteams verlangte Kompetenz wird entsprechend den Bereichen, die sie innerhalb des Kontroll- oder Überwachungssystems überprüfen, variieren. Was die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Auditoren anbelangt, sollten auch die Schulungsanforderungen für Personal berücksichtigt werden, das amtliche Kontrollen durchführt (Anhang II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  „Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen“, veröffentlicht von der Internationalen Normenorganisation, 1. Oktober 2002.

(3)  „Qualitätsmanagementsysteme — Grundlagen und Begriffe“, veröffentlicht von der Internationalen Normenorganisation, Dezember 2000.


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2006

über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4324)

(Nur der spanische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und portugiesische Text sind verbindlich)

(2006/678/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, es sei denn, die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse sind den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten.

(2)

In seinen Urteilen in den Rechtssachen C-34/89, Italien gegen Kommission (2), C-54/95, Deutschland gegen Kommission (3) und C-277/98, Frankreich gegen Kommission (4), hat der Gerichtshof befunden, dass die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen müssen. Insbesondere folgt aus dem Urteil in der Rechtssache C-34/89, dass es inakzeptabel ist, wenn die Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des ersten Hinweises auf eine Unregelmäßigkeit noch für einen Zeitraum von vier Jahren untätig bleiben (5). Innerhalb dieses Zeitraums sollten grundsätzlich eine Untersuchung durchgeführt und eine Entscheidung über die Einleitung eines Wiedereinziehungsverfahrens getroffen werden. In der Rechtssache C-54/95 entschied der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten das Wiedereinziehungsverfahren grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis aller für die Unregelmäßigkeit erheblichen Tatsachen einleiten müssen.

(3)

Bisher hat die Kommission die Wiedereinziehungsmaßnahmen bewertet, die die Mitgliedstaaten hinsichtlich von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (6) vor dem 1. Januar 1999 gemeldeten Unregelmäßigkeiten betreffend Beträge von über 500 000 EUR durchgeführt haben, um über die finanziellen Folgen dieser Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu entscheiden. Dabei hat die Kommission das Verfahren des Artikels 5 der genannten Verordnung und des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (7) angewendet.

(4)

Bei den Überprüfungen und den bilateralen Gesprächen mit den Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen nicht mit der gebotenen Schnelligkeit und Sorgfalt gehandelt haben. Die finanziellen Folgen, die sich in diesen Fällen aus der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung ergeben, sollten daher nicht zulasten des Gemeinschaftshaushalts gehen.

(5)

In allen anderen Fällen sollten die finanziellen Folgen der geprüften Unregelmäßigkeiten zulasten des Gemeinschaftshaushalts gehen.

(6)

Fälle, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 mitgeteilt wurden und bei denen eine vollständige Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge stattgefunden hat, ebenso wie Fälle, bei denen sich herausstellte, dass keine zu Unrecht geleisteten Zahlungen erfolgt sind, sollten aus dem in den Artikeln 3 und 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Verzeichnis der Mitteilungen gestrichen werden.

(7)

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten in einem zusammenfassenden Bericht über die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge und die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis gesetzt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführten Fälle werden hiermit abgeschlossen und die entsprechenden Beträge gehen zulasten der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Die in Anhang II aufgeführten Fälle werden hiermit abgeschlossen und die entsprechenden Beträge werden zulasten des Gemeinschaftshaushalts übernommen.

Artikel 3

Die in Anhang III aufgeführten Fälle werden aus dem Verzeichnis der Mitteilungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 gestrichen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 3. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

(2)  Urteil vom 11.10.1990, ECR 1990, p. I-3603.

(3)  Urteil vom 21.1.1999, Slg. 1999, S. I-35.

(4)  Urteil vom 13.11.2001, Slg. 2001, S. I-8453.

(5)  Nummern 12 und 13.

(6)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(7)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).


ANHANG I

Zulasten der Mitgliedstaaten zu verbuchende Beträge

(Haushaltsposten 6701)

Deutschland

Fall Nr.

Betrag in EUR

DE/1998/247

686 190,80


Spanien

Fall Nr.

Betrag in EUR

ES/1996/092

1 489 982,69

ES/1996/123

963 758,23

Insgesamt

2 453 740,92


Frankreich

Fall Nr.

Betrag in EUR

FR/1998/020

789 514

FR/1998/117

551 743

Insgesamt

1 341 257


Vereinigtes Königreich

Fall Nr.

Betrag in GBP

UK/1998/202/M

360 758

UK/1998/202/P

749 039

UK/1998/202/T

274 045

Insgesamt

1 383 842


Italien

Fall Nr.

Betrag in EUR

IT/1982/009

1 408 128,65

IT/1982/012

1 366 417,81

IT/1982/013

629 935,56

IT/1982/017

910 013,88

IT/1984/004

41 316,55

IT/1985/001

1 910 890,53

IT/1985/013

601 357,97

IT/1985/028

700 525,75

IT/1985/034

519 830,66

IT/1985/037

1 719 677,84

IT/1986/017

1 249 635,88

IT/1986/035

436 082,41

IT/1986/046

1 051 645,09

IT/1986/048

2 346 406,28

IT/1987/009

942 061,74

IT/1987/106

2 964 559,78

IT/1987/118

952 185,05

IT/1987/119

886 233,53

IT/1987/129

3 134 051,95

IT/1987/130

3 019 712,80

IT/1988/029

3 092 803,26

IT/1988/059

2 707 017,35

IT/1988/067

13 944 336,28

IT/1988/069

16 860 045,01

IT/1988/123

1 139 567,43

IT/1989/003(A)

3 166 518,37

IT/1989/010

4 451 687,38

IT/1989/011

880 239,40

IT/1989/012

954 560,47

IT/1989/013

1 756 811,95

IT/1989/017

1 151 573,35

IT/1989/049

607 978,47

IT/1989/052

801 021,02

IT/1989/055

729 996,93

IT/1989/062

533 048,34

IT/1989/076

7 190 795,74

IT/1989/078

3 702 297,02

IT/1989/087

2 763 062,49

IT/1989/094

873 448,66

IT/1989/097

883 185,79

IT/1989/109

882 625,37

IT/1989/120

505 074,81

IT/1989/130

952 185,05

IT/1989/141

2 353 482,58

IT/1989/184

585 745,67

IT/1989/185

3 153 808,48

IT/1989/187

1 182 320,05

IT/1989/188

5 015 307,87

IT/1989/208

1 528 863,48

IT/1990/001

1 893 038,98

IT/1990/002

648 746,26

IT/1990/004

889 279,64

IT/1990/021

560 702,00

IT/1990/053

531 953,50

IT/1990/059

8 384 948,04

IT/1990/064

2 139 322,74

IT/1990/066

667 339,28

IT/1990/077

13 964 478,09

IT/1990/079

652 412,16

IT/1990/080

997 851,72

IT/1990/081

2 950 584,42

IT/1990/083

1 226 694,20

IT/1990/084

695 687,06

IT/1990/086

1 037 481,54

IT/1990/092

0,00

IT/1990/094

3 064 059,49

IT/1991/002(A)

2 421 612,13

IT/1991/004

3 004 248,14

IT/1991/006

1 799 675,37

IT/1991/008

3 052 599,57

IT/1991/009

1 208 081,21

IT/1991/014

1 593 129,84

IT/1991/017

790 899,43

IT/1991/024

329 539,37

IT/1991/056

1 078 101,49

IT/1991/071

688 707,00

IT/1991/075

1 021 325,69

IT/1992/006

87 000,11

IT/1992/011

619 240,02

IT/1992/012

371 440,00

IT/1992/060

2 187 059,94

IT/1992/061

417 761,97

IT/1992/071

535 447,07

IT/1992/098

1 428 011,50

IT/1992/117

895 504,86

IT/1992/118

1 363 978,00

IT/1992/230

1 456 448,72

IT/1992/232

2 422 558,12

IT/1992/237

3 814 620,91

IT/1992/239

4 420 095,25

IT/1992/245

1 715 396,91

IT/1992/249

1 022 645,34

IT/1992/253

1 878 926,73

IT/1992/254

844 269,29

IT/1992/256

1 031 347,46

IT/1992/257

950 810,66

IT/1992/258

609 296,43

IT/1992/264

558 279,79

IT/1992/272

107 354,19

IT/1992/275

431 051,94

IT/1992/284

5 284 145,77

IT/1992/285

82 039,00

IT/1992/338

342 141,68

IT/1994/047

744 987,49

IT/1994/063

11 726 016,74

IT/1994/092

1 202 986,10

IT/1994/095

1 776 176,16

IT/1994/151

654 664,50

IT/1994/224

866 412,91

IT/1994/235

824 501,93

IT/1994/245

1 540 155,94

IT/1994/246

519 777,15

IT/1994/250

187 310,38

IT/1994/419

8 760 422,48

IT/1994/439

757 184,91

IT/1994/445

2 540 892,25

IT/1995/031

1 043 415,42

IT/1995/053

5 230 746,31

IT/1995/054

3 235 621,62

IT/1995/060

1 725 150,04

IT/1995/099

1 197 629,77

IT/1995/103

2 595 717,93

IT/1995/117

808 330,66

IT/1995/120

647 980,61

IT/1995/160

941 259,59

IT/1995/259

1 252 608,76

IT/1995/277

951 752,36

IT/1995/342

570 807,35

IT/1995/350

849 611,86

IT/1995/363

623 105,53

IT/1995/390

1 040 032,33

IT/1995/391

538 652,15

IT/1996/004

871 048,24

IT/1996/006

3 450 089,59

IT/1996/009

5 708 680,07

IT/1996/019

70 153,80

IT/1996/022

3 645 678,08

IT/1996/025

513 677,10

IT/1996/067

2 852 184,42

IT/1996/189

691 863,13

IT/1996/205

5 615 994,15

IT/1996/207

650 060,45

IT/1996/210

1 078 676,85

IT/1996/254

71 572,77

IT/1996/271

6 856 477,88

IT/1996/282

666 899,01

IT/1996/301

3 524 942,01

IT/1996/302

2 247 646,99

IT/1996/388

1 425 735,47

IT/1997/074

583 123,58

IT/1997/123

729 996,93

IT/1997/193

5 513 248,86

IT/1998/037

2 286 015,73

IT/1998/059

1 175 865,75

IT/1998/070

881 768,99

IT/1998/103

503 889,09

IT/1998/114

570 848,01

Insgesamt

310 849 495,98


ANHANG II

Zulasten des EAFGL, Abteilung Garantie, zu verbuchende Beträge

Deutschland

Fall Nr.

Betrag in EUR

DE/1995/174

3 644 689,38

DE/1996/210

102 911,19

Insgesamt

3 747 600,57


Spanien

Fall Nr.

Betrag in EUR

ES/1995/069

145 393,60

ES/1996/073

71 481,48

ES/1996/085

1 617 401,34

ES/1997/255

2 275 730,27

ES/1998/056

509 809,96

Insgesamt

4 619 816,55


Niederlande

Fall Nr.

Betrag in EUR

NL/1997/066

532 080

NL/1998/038

1 922 727

Insgesamt

2 454 807


Portugal

Fall Nr.

Betrag in EUR

PT/1996/014

1 654 408,37

PT/1998/015

608 155,28

PT/1998/038

1 417 853,86

Insgesamt

3 680 417,51


Italien

Fall Nr.

Betrag in EUR

IT/1981/014

598 645,14

IT/1982/011

858 791,39

IT/1988/008

6 951 704,49

IT/1988/013

1 628 505,84

IT/1988/023

4 121 803,13

IT/1988/068

1 792 260,77

IT/1988/078

124 280,67

IT/1989/001

4 926 732,53

IT/1989/016

538 117,76

IT/1990/028

202 927,48

IT/1990/037

2 174 169,20

IT/1991/002(S)

2 451 649,46

IT/1993/004

500 852,00

IT/1994/004

617 469,18

IT/1994/005

29 851 834,89

IT/1994/008

41 760 653,21

IT/1994/253

10 089 425,06

IT/1994/449

1 500 425,25

IT/1995/057

2 144 502,97

IT/1995/384

1 283 089,70

IT/1995/387

1 698 575,15

IT/1996/007

10 949 621,58

IT/1996/015

1 040 113,00

IT/1996/020

491 865,00

IT/1996/211

6 322 642,50

IT/1996/303

25 206 583,61

IT/1997/022

950 412,40

IT/1997/159

516 228,65

IT/1998/014

531 544,83

Insgesamt

161 825 426,84


ANHANG III

Unregelmäßigkeitsfälle, die aus dem Verzeichnis gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 zu streichen sind

Deutschland

Fall Nr.

 

DE/1996/016

 

DE/1996/144

 

DE/1996/260

 

DE/1997/015

 

DE/1997/095

 

DE/1997/136

 

DE/1998/040

 

DE/1998/195

 

DE/1998/214

Spanien

Fall Nr.

 

ES/1995/066

 

ES/1995/071

 

ES/1996/089

 

ES/1997/002

 

ES/1997/040

 

ES/1997/041

 

ES/1997/062

Frankreich

Fall Nr.

 

FR/1996/031

 

FR/1996/056

 

FR/1998/010

 

FR/1998/024

Niederlande

Fall Nr.

 

NL/1995/127

 

NL/1997/059

 

NL/1998/078

Portugal

Fall Nr.

PT/1995/036

Vereinigtes Königreich

Fall Nr.

UK/1998/271

Italien

Fall Nr.

 

IT/1986/019(D)

 

IT/1986/040

 

IT/1986/043

 

IT/1987/020

 

IT/1987/091

 

IT/1987/092

 

IT/1988/024

 

IT/1988/053(D)

 

IT/1988/070

 

IT/1989/075

 

IT/1989/106

 

IT/1989/136

 

IT/1989/140

 

IT/1989/183

 

IT/1990/016

 

IT/1990/018

 

IT/1990/019

 

IT/1990/024

 

IT/1990/025

 

IT/1990/040

 

IT/1990/048

 

IT/1990/052

 

IT/1990/065

 

IT/1990/071

 

IT/1990/075

 

IT/1991/003(A)

 

IT/1991/011

 

IT/1991/012

 

IT/1991/053

 

IT/1991/055

 

IT/1991/060

 

IT/1991/063

 

IT/1992/005

 

IT/1992/021

 

IT/1992/022

 

IT/1992/023

 

IT/1992/024

 

IT/1992/025

 

IT/1992/026

 

IT/1992/048

 

IT/1992/065

 

IT/1992/066

 

IT/1992/067

 

IT/1992/084

 

IT/1992/097

 

IT/1992/102

 

IT/1992/103

 

IT/1992/234

 

IT/1992/263

 

IT/1992/274

 

IT/1992/276

 

IT/1992/300

 

IT/1992/322

 

IT/1992/323

 

IT/1992/325

 

IT/1992/339

 

IT/1992/343

 

IT/1992/345

 

IT/1992/346

 

IT/1993/008

 

IT/1994/006

 

IT/1994/007

 

IT/1994/068(D)

 

IT/1994/142

 

IT/1994/217

 

IT/1994/219

 

IT/1994/233

 

IT/1994/392

 

IT/1994/430

 

IT/1994/431

 

IT/1994/433

 

IT/1994/450

 

IT/1995/004

 

IT/1995/020

 

IT/1995/023

 

IT/1995/034

 

IT/1995/035

 

IT/1995/036

 

IT/1995/037

 

IT/1995/038

 

IT/1995/118

 

IT/1995/158

 

IT/1995/293

 

IT/1995/296

 

IT/1995/329

 

IT/1995/336

 

IT/1995/356

 

IT/1995/365

 

IT/1995/385

 

IT/1995/386

 

IT/1996/002

 

IT/1996/008(A)

 

IT/1996/008(S)

 

IT/1996/014

 

IT/1996/015(D)

 

IT/1996/277

 

IT/1996/289

 

IT/1996/292

 

IT/1996/304

 

IT/1996/387

 

IT/1997/004

 

IT/1997/008

 

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IT/1998/426

 

IT/2000/059


Berichtigungen

10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/32


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 338 vom 22. Dezember 2005 )

Seite 10, Anhang I Kapitel 1 Nummer 1.12 „Milch- und Molkepulver“:

anstatt:

„Milch- und Molkepulver (10)“

muss es heißen:

„Milchpulver und Molkepulver“.

Seite 18, Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.2.1, Spalte „Grenzwerte (2) m und M“:

anstatt:

„m

M

<1 KBE/ml

5 KBE/ml“

muss es heißen:

„m

M

<1/ml

5/ml“

Seite 19, Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.2.7, Spalte „Analytische Referenzmethode (3)“ betreffend „Enterobacteriaceae“:

anstatt:

„ISO 21528-1“

muss es heißen:

„ISO 21528-2“.

Seite 22, Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.4.1, Spalte „Grenzwerte m und M“ betreffend „E. coli“:

anstatt:

„m

M

1 KBE/g

10 KBE/g“

muss es heißen:

„m

M

1/g

10/g“