ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1485/2006 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
76,6 |
096 |
41,9 |
|
999 |
59,3 |
|
0707 00 05 |
052 |
88,5 |
999 |
88,5 |
|
0709 90 70 |
052 |
86,5 |
999 |
86,5 |
|
0805 50 10 |
052 |
68,0 |
388 |
62,0 |
|
524 |
54,9 |
|
528 |
40,6 |
|
999 |
56,4 |
|
0806 10 10 |
052 |
85,3 |
400 |
178,4 |
|
624 |
137,8 |
|
999 |
133,8 |
|
0808 10 80 |
388 |
84,4 |
400 |
99,1 |
|
508 |
74,9 |
|
512 |
84,8 |
|
720 |
74,9 |
|
800 |
154,0 |
|
804 |
99,3 |
|
999 |
95,9 |
|
0808 20 50 |
052 |
113,2 |
388 |
80,3 |
|
720 |
56,3 |
|
999 |
83,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1486/2006 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 regelt die Änderung der Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Anhang II. |
(2) |
Der Vorsitz des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses hat mit einer Bekanntmachung vom 13. September 2006 beschlossen, Neuseeland ab 20. September 2006 in die Liste der Teilnehmer aufzunehmen. Anhang II sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 20. September 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2006
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 11).
ANHANG
„ANHANG II
Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden
ANGOLA
Ministry of Geology and Mines |
Rua Hochi Min |
Luanda |
Angola |
ARMENIEN
Department of Gemstones and Jewellery
Ministry of Trade and Economic Development
Yerevan
Armenia
AUSTRALIEN
Community Protection Section |
Australian Customs Section |
Customs House, 5 Constitution Avenue |
Canberra ACT 2601 |
Australia |
Minerals Development Section |
Department of Industry, Tourism and Resources |
GPO Box 9839 |
Canberra ACT 2601 |
Australia |
BELARUS
Department of Finance |
Sovetskaja Str., 7 |
220010 Minsk |
Republic of Belarus |
BOTSUANA
Ministry of Minerals, Energy & Water Resources |
PI Bag 0018 |
Gaborone |
Botswana |
BRASILIEN
Ministry of Mines and Energy |
Esplanada dos Ministérios — Bloco ‚U‘ — 3o andar |
70065 — 900 Brasilia — DF |
Brazil |
BULGARIEN
Ministry of Economy |
Multilateral Trade and Economic Policy and Regional Cooperation Directorate |
12, Al. Batenberg str. |
1000 Sofia |
Bulgaria |
KANADA
|
Internationales:
|
|
Muster des kanadischen KP-Zertifikats:
|
|
Allgemeine Anfragen:
|
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK
Independent Diamond Valuators (IDV) |
Immeuble SOCIM, 2ème étage |
BP 1613 Bangui |
Central African Republic |
CHINA, Volksrepublik
Department of Inspection and Quarantine Clearance |
General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ) |
9 Madiandonglu |
Haidian District, Beijing |
People’s Republic of China |
HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China
Department of Trade and Industry |
Hong Kong Special Administrative Region |
Peoples Republic of China |
Room 703, Trade and Industry Tower |
700 Nathan Road |
Kowloon |
Hong Kong |
China |
KONGO, Demokratische Republik
Centre d’Evaluation, d’Expertise et de Certification (CEEC) |
17th floor, BCDC Tower |
30th June Avenue |
Kinshasa |
Democratic Republic of Congo |
COTE D’IVOIRE
Ministry of Mines and Energy |
BP V 91 |
Abidjan |
Côte d’Ivoire |
KROATIEN
Ministry of Economy
Zagreb
Republic of Croatia
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
European Commission |
DG External Relations/A/2 |
B-1049 Brussels |
Belgium |
GHANA
Precious Minerals Marketing Company (Ltd.) |
Diamond House, |
Kinbu Road, |
P.O. Box M. 108 |
Accra |
Ghana |
GUINEA
Ministry of Mines and Geology |
BP 2696 |
Conakry |
Guinea |
GUYANA
Geology and Mines Commission |
P O Box 1028 |
Upper Brickdam |
Stabroek |
Georgetown |
Guyana |
INDIEN
The Gem & Jewellery Export Promotion Council |
Diamond Plaza, 5th Floor 391-A, Fr D.B. Marg |
Mumbai 400 004 |
India |
INDONESIEN
Directorate-General of Foreign Trade |
Ministry of Trade |
JI M.I. Ridwan Rais No 5 |
Blok I Iantai 4 |
Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110 |
Jakarta |
Indonesia |
ISRAEL
Ministry of Industry and Trade |
P.O. Box 3007 |
52130 Ramat Gan |
Israel |
JAPAN
United Nations Policy Division |
Foreign Policy Bureau |
Ministry of Foreign Affairs |
2-11-1, Shibakoen Minato-ku |
105-8519 Tokyo |
Japan |
Mineral and Natural Resources Division |
Agency for Natural Resources and Energy |
Ministry of Economy, Trade and Industry |
1-3-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku |
100-8901 Tokyo |
Japan |
KOREA, Republik
UN Division |
Ministry of Foreign Affairs and Trade |
Government Complex Building |
77 Sejong-ro, Jongro-gu |
Seoul |
Korea |
Trade Policy Division |
Ministry of Commerce, Industry and Enterprise |
1 Joongang-dong, Kwacheon-City |
Kyunggi-do |
Korea |
LAOS, Volksrepublik
Department of Foreign Trade,
Ministry of Commerce
Vientiane
Laos
LIBANON
Ministry of Economy and Trade
Beirut
Lebanon
LESOTHO
Commission of Mines and Geology |
P.O. Box 750 |
Maseru 100 |
Lesotho |
MALAYSIA
Ministry of International Trade and Industry |
Blok 10 |
Komplek Kerajaan Jalan Duta |
50622 Kuala Lumpur |
Malaysia |
MAURITIUS
Ministry of Commerce and Co-operatives |
Import Division |
2nd Floor, Anglo-Mauritius House |
Intendance Street |
Port Louis |
Mauritius |
NAMIBIA
Diamond Commission |
Ministry of Mines and Energy |
Private Bag 13297 |
Windhoek |
Namibia |
NORWEGEN
Section for Public International Law |
Department for Legal Affairs |
Royal Ministry of Foreign Affairs |
P.O. Box 8114 |
0032 Oslo |
Norway |
NEUSEELAND
|
Behörde, die die Zertifikate ausstellt:
|
|
Ein- und Ausfuhrbehörde:
|
RUMÄNIEN
National Authority for Consumer Protection |
Strada Georges Clemenceau Nr. 5, sectorul 1 |
Bucharest |
Romania |
RUSSISCHE FÖDERATION
Gokhran of Russia |
14, 1812 Goda St. |
121170 Moscow |
Russia |
SIERRA LEONE
Ministry of Mineral Resources |
Youyi Building |
Brookfields |
Freetown |
Sierra Leone |
SINGAPUR
Ministry of Trade and Industry |
100 High Street |
#0901, The Treasury, |
Singapore 179434 |
SÜDAFRIKA
South African Diamond Board |
240 Commissioner Street |
Johannesburg |
South Africa |
SRI LANKA
Trade Information Service |
Sri Lanka Export Development Board |
42 Nawam Mawatha |
Colombo 2 |
Sri Lanka |
SCHWEIZ
State Secretariat for Economic Affairs |
Export Control Policy and Sanctions |
Effingerstrasse 1 |
3003 Berne |
Switzerland |
TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, Getrenntes Zollgebiet
Export/Import Administration Division
Bureau of Foreign Trade
Ministry of Economic Affairs
Taiwan
TANSANIA
Commission for Minerals |
Ministry of Energy and Minerals |
PO Box 2000 |
Dar es Salaam |
Tanzania |
THAILAND
Ministry of Commerce |
Department of Foreign Trade |
44/100 Thanon Sanam Bin Nam-Nonthaburi |
Muang District |
Nonthaburi 11000 |
Thailand |
TOGO
Directorate General — Mines and Geology |
B.P. 356 |
216, Avenue Sarakawa |
Lomé |
Togo |
UKRAINE
Ministry of Finance |
State Gemological Center |
Degtyarivska St. 38-44 |
Kiev |
04119 Ukraine |
International Department |
Diamond Factory ‚Kristall‘ |
600 Letiya Street 21 |
21100 Vinnitsa |
Ukraine |
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Dubai Metals and Commodities Centre |
PO Box 63 |
Dubai |
United Arab Emirates |
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
U.S. Department of State |
2201 C St., N.W. |
Washington D.C. |
United States of America |
VENEZUELA
Ministry of Energy and Mines |
Apartado Postal No 61536 Chacao |
Caracas 1006 |
Av. Libertadores, Edif. PDVSA, Pent House B |
La Campina — Caracas |
Venezuela |
VIETNAM
Export-Import Management Department |
Ministry of Trade of Vietnam |
31 Trang Tien |
Hanoi 10.000 |
Vietnam |
SIMBABWE
Principal Minerals Development Office |
Ministry of Mines and Mining Development |
Private Bag 7709, Causeway |
Harare |
Zimbabwe“. |
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1487/2006 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (2) ist der Betrag der Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch festgesetzt. Angesichts der Entwicklung der Preise für Magermilchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Preise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarkt, insbesondere des allgemeinen Anstiegs der Preise für Kasein und Kaseinate, ist der Beihilfebetrag so lange, wie die derzeitige Situation andauert, auf null festzusetzen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird der Betrag „0,52 EUR“ durch den Betrag „0,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2005 (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 5).
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/2006 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2006
zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. |
(2) |
Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muss die Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgenommen werden. Der Prozentsatz der Niedrigerbewertung entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Haushaltsjahres festgelegt. Darüber hinaus kann die Kommission die Niedrigerbewertung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Niedrigerbewertung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % Gesamtberichtigung betragen darf. |
(3) |
In Anhang VIII Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) sind die Einzelheiten für die Berechnung der Wertberichtigung festgelegt. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen im Haushaltsjahr 2007 auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.
Artikel 2
Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (4) übermittelt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
(3) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
(4) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
ANHANG
Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten
Erzeugnis |
Koeffizient |
Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen |
— |
Gerste |
0,07 |
Mais |
— |
Zucker |
— |
Rohreis |
— |
Alkohol |
0,45 |
Butter |
— |
Magermilchpulver |
— |
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/2006 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2006
zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung unter Zugrundelegung eines für die Gemeinschaft einheitlichen Zinssatzes bestimmt. |
(3) |
Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festgesetzt werden. |
(4) |
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung des Durchschnitts der Zinssätze durch einen Mitgliedstaat, so setzt die Kommission den Zinssatz für diesen Mitgliedstaat in Höhe des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes fest. |
(5) |
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2007 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die zulasten des Rechnungsjahres 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:
a) |
der besondere Zinssatz für Schweden auf 2,1 %; |
b) |
der besondere Zinssatz für die Tschechische Republik auf 2,3 %; |
c) |
der besondere Zinssatz für Irland auf 2,7 %; |
d) |
der besondere Zinssatz für Österreich, Finnland und Portugal auf 2,8 %; |
e) |
der besondere Zinssatz für Griechenland und Italien auf 2,9 %; |
f) |
der besondere Zinssatz für Litauen auf 3,0 %; |
g) |
der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 3,2 %. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
(3) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1490/2006 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2006
über ein Fangverbot für Gabeldorsch im ICES-Gebiet VIII, IX (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).
ANHANG
Nr. |
35 |
Mitgliedstaat |
SPANIEN |
Bestand |
GFB/89- |
Art |
Gabeldorsch (Phycis blennoides) |
Gebiet |
VIII, IX (EG-Gewässer und internationale Gewässer) |
Datum |
15. September 2006 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. September 2006
zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4026)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/677/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe i,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere gemäß Artikel 4 Absatz 6, führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten interne Überprüfungen (Audits) durch oder können externe Überprüfungen veranlassen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen. |
(2) |
Der Kommission obliegt es, Leitlinien aufzustellen, mit deren Hilfe Kriterien für die Durchführung der Audits gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt werden, und damit die entsprechenden Normen und Empfehlungen zu Organisation und Arbeitsweise amtlicher Stellen in internationalen Einrichtungen widerzuspiegeln. Die Leitlinien sind nicht bindend, dienen jedoch als nützliche Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. |
(3) |
Der Europäische Normungsausschuss (CEN) und die Internationale Normenorganisation (ISO) haben Normen entwickelt, von denen bestimmte Teile zur Aufstellung von Leitlinien herangezogen werden können — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinien, mit deren Hilfe Kriterien für die Durchführung der Audits amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden, sind im Anhang enthalten.
Die Leitlinien gelten unbeschadet der Artikel 41 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2).
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
ANHANG
LEITLINIEN FÜR DIE AUDITSYSTEME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Inhaltsverzeichnis
1. |
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH |
2. |
HINTERGRUND UND RECHTSGRUNDLAGE |
2.1. |
Artikel 4 Absatz 6: Operationelle Kriterien für die zuständigen Behörden |
2.2. |
Artikel 2 Absatz 6: Definition von „Audit“ |
3. |
DEFINITIONEN |
4. |
ALLGEMEINE LEITLINIEN |
5. |
ART DES AUDITVERFAHRENS |
5.1. |
Systematisches Vorgehen |
5.2. |
Transparenz |
5.3. |
Unabhängigkeit |
5.4. |
Unabhängige Prüfung des Auditverfahrens |
6. |
DURCHFÜHRUNG DES AUDITVERFAHRENS |
6.1. |
Grundsätze: a) Einhaltung der geplanten Vereinbarungen; b) Wirksame Durchführung; c) Eignung zur Erreichung von Zielen |
6.2. |
Berichterstattung über das Audit |
6.3. |
Folgemaßnahmen aufgrund der Auditergebnisse |
6.4. |
Audit-Review und Verbreitung vorbildlicher Verfahren |
6.5. |
Ressourcen |
6.6. |
Kompetenz der Auditoren |
1. Zweck und Anwendungsbereich
Mit diesen Leitlinien über Art und Anwendung von Auditsystemen sollen die nationalen zuständigen Behörden unterstützt werden. Der Zweck von Auditsystemen besteht darin, zu verifizieren, ob amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie den Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz wirksam durchgeführt werden und geeignet sind, die Ziele der entsprechenden Vorschriften zu erreichen, einschließlich der Einhaltung nationaler Kontrollpläne.
Mit diesen Leitlinien sollen nicht ausführliche Methoden, sondern Grundsätze festgelegt werden, an die man sich halten soll, so dass die Anwendung dieser Grundsätze auf die verschiedenartigen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erleichtert wird. Die zur Anwendung der Grundsätze ausgewählten Methoden können sich entsprechend der Größe, Art, Anzahl und Komplexität der für amtliche Kontrollen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden unterscheiden.
2. Hintergrund und Rechtsgrundlage — Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Mit diesen Leitlinien werden Kriterien für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten „Überprüfungen“ (Audits) festgelegt. In diesem Zusammenhang sind folgende Auszüge aus der Verordnung relevant:
2.1. Artikel 4 Absatz 6: Operationelle Kriterien für die zuständigen Behörden
„Die zuständigen Behörden führen interne Überprüfungen durch oder können externe Überprüfungen veranlassen und ergreifen unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen. Diese Überprüfungen werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.“
2.2. Artikel 2 Absatz 6: Definition von „Überprüfung“
„Überprüfung“: eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam eingesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind.
3. Definitionen
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die Definitionen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der ISO 19011:2002 (2) und der ISO 9000:2000 (3).
Insbesondere folgende Definitionen aus der ISO 19011:2002 und der ISO 9000:2000 sollten berücksichtigt werden:
„Auditkriterien“: Satz von Verfahren, Vorgehensweisen oder Anforderungen, der als Referenz herangezogen wird, mit der die Auditnachweise verglichen werden, d. h. die Norm, anhand deren die auditierte Organisation bewertet wird;
„Auditplan“: Beschreibung der Tätigkeiten und Vorkehrungen für ein Audit;
„Auditprogramm“: Satz von einem oder mehreren Audits, die für einen spezifischen Zeitraum geplant werden und auf einen spezifischen Zweck gerichtet sind;
„Auditteam“: ein oder mehrere Auditoren, die ein Audit durchführen, gegebenenfalls unterstützt durch technische Experten;
„Auditierte Organisation“: Organisation, die auditiert wird;
„Auditor“: Person mit der Qualifikation, ein Audit durchzuführen;
„Korrekturmaßnahmen“: Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache einer festgestellten Nichtkonformität oder einer anderen unerwünschten Situation;
„Vorbeugungsmaßnahmen“: Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache einer potenziellen Nichtkonformität oder einer anderen unerwünschten Situation;
„Technischer Experte“: Person, die spezielle Kenntnisse oder Fachwissen dem Auditteam zur Verfügung stellt.
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Definitionen:
„Auditstelle“: die Stelle, die das Auditverfahren durchführt. Dabei kann es sich um eine interne oder eine externe Einheit handeln;
„Auditverfahren“: die Gesamtheit der in Abschnitt 5.1 (Systematisches Vorgehen) beschriebenen Aktivitäten;
„Auditsystem“: die Kombination aus einer oder mehreren Auditstellen, die ein Auditverfahren innerhalb von zuständigen Behörden oder behördenübergreifend durchführt;
„Herstellungskette“: die gesamte Herstellungskette einschließlich aller „Stufen der Herstellung, Bearbeitung und des Vertriebs“ gemäß Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
4. Allgemeine Leitlinien
Wird in einem Mitgliedstaat eine Kombination von Auditsystemen eingeführt, sollten Mechanismen eingeführt werden, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die Auditsysteme alle Kontrolltätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen, einschließlich der Tiergesundheit und des Tierschutzes, sowie alle Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette, einschließlich der Tätigkeit aller einbezogenen Organisationen oder Kontrollstellen.
Insbesondere wenn Kontrollaufgaben an eine Kontrollstelle delegiert werden und die zuständige Behörde entschieden hat, die Kontrollstelle einem Audit anstatt einer Inspektion zu unterziehen, sollten die vertraglichen Verpflichtungen dieser unterbevollmächtigten Stelle die Annahme von Auditanforderungen und deren Bedingungen umfassen.
Zur allgemeinen Hilfestellung sollte neben den spezifischen Ratschlägen des vorliegenden Dokuments die ISO 19011:2002 herangezogen werden.
5. Art des Auditverfahrens
5.1. Systematisches Vorgehen
Bei der Planung, Durchführung, Weiterverfolgung und Verwaltung von Audits sollte systematisch vorgegangen werden. Dazu sollte das Auditverfahren:
— |
Ergebnis einer transparenten Planung sein, bei der in Übereinstimmung mit den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 risikobasierte Prioritäten ermittelt werden; |
— |
Bestandteil eines Auditprogramms sein, mit dem eine ausreichende Abdeckung aller relevanten Tätigkeitsbereiche und aller relevanten zuständigen Behörden innerhalb des von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfassten Sektors bei angemessener risikobasierter Häufigkeit über einen Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, sichergestellt ist; |
— |
durch dokumentierte Auditverfahren und Aufzeichnungen unterstützt werden, damit Übereinstimmung unter den Auditoren gewährleistet ist und ein systematisches Vorgehen nachgewiesen wird; |
— |
Verfahren zur Erstellung von Auditergebnissen umfassen, einschließlich der Ermittlung von Nachweisen für Konformität und Nichtkonformität und für die Erarbeitung, Genehmigung und Verteilung von Auditberichten; |
— |
Verfahren zur Überprüfung von Auditschlussfolgerungen umfassen, damit Stärken und Schwächen des Kontrollsystems über das ganze System hinweg ermittelt werden können, vorbildliche Verfahren verbreitet werden und die Überwachung von Korrektur- und Präventionsmaßnahmen gewährleistet ist; |
— |
überwacht und überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Ziele des Auditprogramms erreicht wurden, und damit Möglichkeiten für Verbesserungen erkannt werden. |
Wird in einem Mitgliedstaat mehr als ein Auditprogramm geplant, sollten diese Programme wirksam koordiniert werden, damit behördenübergreifend ein nahtloses Auditverfahren gewährleistet ist. Das Auditprogramm/die Auditprogramme sollten auch alle relevanten Hierarchieebenen der zuständigen Behörde abdecken.
5.2. Transparenz
Zum Nachweis der Transparenz des Auditverfahrens sollten dokumentierte Verfahren einen klar definierten Auditplanungsprozess, Auditkriterien und Auditberichtsgenehmigung sowie Verteilungsmechanismen umfassen.
Verwaltung und Durchführung des Auditverfahrens sollten für alle Beteiligten transparent sein. Dies gilt vor allem zwischen der Auditstelle und der auditierten Organisation. Wenn sichergestellt ist, dass das Auditverfahren für andere Beteiligte transparent ist, unterstützt dies die Verbreitung von Informationen und vor allem die gemeinsame Nutzung vorbildlicher Verfahren innerhalb der und unter den zuständigen Behörden.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Auditsysteme transparent sind, wobei nationale Rechtsvorschriften und andere Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dazu sollten die Mitgliedstaaten erwägen, Verfahren zur Verbesserung der Transparenz zu fördern. Tabelle 1 enthält einige Beispiele solcher Verfahren. Bei der Entscheidung über solche Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der Transparenz gegen das Risiko abwägen, dass die Fähigkeit des Auditsystems, seine Ziele zu erreichen, unterminiert wird. Damit der Nutzen der Transparenz optimiert wird, sollte sie mit einer ausgewogenen Berichterstattung kombiniert werden, d. h. eine gute Mischung aus überprüfter Einhaltung der Vorschriften (positive Feststellungen) und Bereichen, die zu verbessern sind (negative Feststellungen).
Tabelle
Beispiele für Verfahren zur Verbesserung der Transparenz eines Auditverfahrens
Verfahren der Auditstelle |
Auditierte Organisation |
Innerhalb der zuständigen Behörde |
Behördenübergreifend (innerhalb der Mitgliedstaaten) |
Staatliche Stellen und andere Beteiligte |
Zugang zu dokumentierten Auditstellenverfahren |
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Konsultation über die Planung des Auditprogramms |
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Veröffentlichung des Auditprogramms |
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Vorlage des Auditplans |
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Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Auditberichts |
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Verbreitung des endgültigen Auditberichts |
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Veröffentlichung der Stellungnahme der auditierten Organisation zum Berichtsentwurf |
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Veröffentlichung des endgültigen Auditberichts |
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Veröffentlichung von Zusammenfassungen der endgültigen Auditberichte und des Jahresberichts |
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Veröffentlichung des Aktionsplans der auditierten Organisation |
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Veröffentlichung der Ergebnisse der Weiterverfolgung |
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Anmerkung: Die Mitgliedstaaten sollten die für ihre besonderen Gegebenheiten geeigneten Verfahrensschritte (erste Spalte) und den Umfang, in dem diese angewandt werden (übrige Spalten), auswählen. |
5.3. Unabhängigkeit
Auditstellen sollten keinem kommerziellen, finanziellen, hierarchischen, politischen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil oder das Ergebnis des Auditverfahrens beeinflussen könnte. Auditsystem, Auditstelle und Auditoren sollten mit der zu überprüfenden Tätigkeit nichts zu tun haben sowie unbefangen und frei von Interessenskonflikten arbeiten. Die Auditoren sollten keine Bereiche oder Tätigkeiten überprüfen, für die sie unmittelbar zuständig sind.
Alle zuständigen Behörden sollten Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Zuständigkeit und Rechenschaft für Audit- und Kontrolltätigkeiten, wie etwa die Verwaltung und Überwachung amtlicher Kontrollsysteme, ausreichend auseinander gehalten werden.
Spricht das Auditteam Empfehlungen für Korrektur- und Präventionsmaßnahmen aus, sollte die auditierte Organisation die Methoden für solche Maßnahmen wählen. Eine aktive Einbeziehung des Auditteams in die Folgemaßnahmen sollte darauf beschränkt sein, dass es die Eignung des Aktionsplans und die Wirksamkeit der Korrektur- und Präventionsmaßnahmen beurteilt. Auditierte Organisationen sollten nicht in der Lage sein, das Auditprogramm, die Feststellungen oder Schlussfolgerungen zu behindern. Sie sollten zum Berichtsentwurf konsultiert werden, und ihre Stellungnahme sollte von der Auditstelle berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte diese Stellungnahme in transparenter Weise berücksichtigt werden.
Die folgenden Punkte können dazu beitragen, dass das Auditverfahren die Unabhängigkeit sowohl der Auditstelle als auch des Auditteams sichert:
— |
Es sollte für einen klaren, dokumentierten Auftrag gesorgt werden, der ausreichend Befugnis zur Durchführung des Audits gewährt; |
— |
weder die Auditstelle noch das Auditteam sollte mit der Verwaltung oder Überwachung des zu überprüfenden Kontrollsystems befasst sein; |
— |
bei externen Audits sollten Auditstelle und Auditteam außerhalb der hierarchischen Struktur der auditierten Organisation und von dieser unabhängig sein; |
— |
bei internen Audits sollten folgende allgemeine Grundsätze gelten, damit das Verfahren unabhängig und transparent ist:
|
Unabhängige Auditstellen sollten außerhalb oder getrennt von der Verwaltung der überprüften Tätigkeiten angesiedelt sein. Interne Auditstellen sollten dem obersten Management innerhalb der Organisationsstruktur unterstellt sein.
Sind die für das Audit erforderlichen Sachkenntnisse nur innerhalb einer zuständigen Behörde vorhanden, sollte dafür gesorgt werden, dass das Auditteam unabhängig bleibt. Wird die Kontrolltätigkeit auf regionaler Basis organisiert, könnten Fachleute ausgetauscht werden, um ihre Unabhängigkeit zu sichern.
5.4. Unabhängige Prüfung des Auditverfahrens
Zur Kontrolle, ob das Auditverfahren seine Ziele erreicht, sollte es von einer unabhängigen Person oder Stelle überprüft werden. Diese unabhängige Person oder Stelle sollte ausreichend Befugnisse, Fachkenntnis und Ressourcen besitzen, um diese Aufgabe wirksam durchzuführen. Die Konzepte für eine unabhängige Prüfung können je nach Tätigkeit oder zuständiger Behörde variieren. Wurde eine Stelle oder ein Ausschuss eingerichtet, um das Auditverfahren unabhängig zu überprüfen, sollten eine oder mehrere unabhängige Personen Mitglieder sein. Diese unabhängigen Personen sollten Zugang zum Auditverfahren haben und befugt sein, voll daran mitzuwirken. Die unabhängige Person oder Stelle sollte dafür sorgen, dass im Auditverfahren festgestellte Mängel behoben werden.
6. Durchführung des Auditverfahrens
6.1. Grundsätze: a) Einhaltung der geplanten Vereinbarungen; b) Wirksame Durchführung; c) Eignung zur Erreichung von Zielen
Um die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erfüllen, sollte das Auditsystem folgende drei in Artikel 2 Absatz 6 genannten Punkte umfassen:
a) |
Überprüfung, ob geplante Vereinbarungen eingehalten werden, damit gewährleistet wird, dass amtliche Kontrollen wie beabsichtigt durchgeführt werden und dass Anweisungen oder Leitlinien vom durchführenden Personal befolgt werden. Dies kann weitgehend durch Dokumentenprüfung erfolgen, wird jedoch auch Überprüfungen vor Ort erfordern. Das Auditteam muss über gute allgemeine Auditkenntnisse verfügen, um diesem Ziel gerecht zu werden. |
b) |
Überprüfung der wirksamen Umsetzung geplanter Vereinbarungen. Damit die Wirksamkeit bewertet werden kann, d. h. das Ausmaß, in dem geplante Ergebnisse auch erreicht werden, muss die operationelle Umsetzung vor Ort einbezogen werden. Dazu sollten die Bewertung der Qualität und Übereinstimmung der Kontrollen sowie Audittätigkeiten vor Ort zählen. Das Auditteam muss über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, um diesem Auditziel gerecht zu werden. |
c) |
In dem Auditsystem sollte auch versucht werden zu bewerten, ob die geplanten Vereinbarungen dazu geeignet sind, die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erreichen, und vor allem die des einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans. Dazu sollte beurteilt werden, ob amtliche Kontrollen angesichts der Struktur der Herstellungskette(n) sowie der Herstellungspraxis und des Herstellungsvolumens hinsichtlich z. B. ihrer Häufigkeit und der angewandten Methoden geeignet sind. Das Auditteam sollte gute Kenntnisse und ein Verständnis von Systemüberprüfung besitzen sowie die entsprechenden Fachkenntnisse, mit denen es diesem Auditziel gerecht wird. |
Bei der Entscheidung, ob die geplanten Vereinbarungen geeignet sind, die unter Buchstabe c genannte Ziele zu erreichen, sollte Folgendes berücksichtigt werden:
Audikriterien sollten strategische Ziele aus den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 882/2004 (einschließlich des einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans) sowie aus den nationalen Rechtsvorschriften umfassen.
Der Schwerpunkt des Audits sollte auf den Kontrollvorkehrungen im Zusammenhang mit den kritischen Kontrollstellen in der Herstellungskette/den Herstellungsketten liegen. Dabei sollte vor allem bewertet werden, ob geplante Vereinbarungen ausreichende Garantien liefern können über a) die Sicherheit des Endprodukts/der Endprodukte und b) die Einhaltung anderer Futtermittel- und Lebensmittelvorschriften sowie Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Dazu sollten Audits nach Möglichkeit über verwaltungstechnische Grenzen hinausreichen.
6.2. Berichterstattung über das Audit
Auditberichte sollten klare Schlussfolgerungen aus den Feststellungen enthalten und ggf. Empfehlungen.
— |
Schlussfolgerungen sollten auf die Einhaltung der geplanten Vereinbarungen, die Wirksamkeit der Durchführung und die Eignung der geplanten Vereinbarungen zur Erreichung der festgelegten Ziele ausgerichtet sein. Sie sollten objektiv belegbar sein. Vor allem, wenn Schlussfolgerungen über die Eignung der geplanten Vereinbarungen zur Erreichung der festgelegten Ziele gezogen werden, könnten Belege aus der Zusammenstellung und Analyse von Ergebnissen mehrerer Audits gewonnen werden. In diesem Fall sollten die Schlussfolgerungen über die Grenzen einzelner Betriebe, Einheiten von Behörden und Behörden hinausreichen. |
— |
Empfehlungen sollen sich mehr auf das zu erzielende Endergebnis beziehen als auf die Mittel zur Korrektur von Verstößen. Empfehlungen sollten auf fundierten Schlussfolgerungen gründen. |
6.3. Folgemaßnahmen aufgrund der Auditergebnisse
Gegebenfalls sollte die auditierte Organisation einen Aktionsplan vorlegen. Darin sollten zeitlich festgelegte Korrektur- und Präventionsmaßnahmen vorgeschlagen werden, mit denen während des Audits oder Auditprogramms festgestellte Schwächen behoben werden sollen. Das Auditteam sollte die Angemessenheit des Aktionsplans bewerten und kann in die Überprüfung seiner Durchführung einbezogen werden.
— |
Ein Aktionsplan ermöglicht dem Auditteam zu bewerten, ob die vorgeschlagenen Korrektur- und Präventionsmaßnahmen ausreichen, um den Empfehlungen des Auditberichts zu entsprechen. Aktionspläne sollten risikobasierte Prioritätenlisten und Zeitrahmen für den Abschluss von Korrektur- und Präventionsmaßnahmen enthalten. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Aktionspläne, die als zufrieden stellend beurteilt werden könnten. Die auditierte Organisation kann aus den verschiedenen Möglichkeiten wählen. |
— |
Korrektur- und Präventionsmaßnahmen sollten nicht auf spezifische technische Anforderungen beschränkt sein, sondern ggf. Maßnahmen im gesamten System umfassen (z. B. Kommunikation, Zusammenarbeit, Koordination, Überprüfung und Vereinfachung von Kontrollverfahren). Die auditierte Organisation sollte bei jeder Nichtkonformität eine Ursachenanalyse durchführen, um die geeignetsten Korrektur- und Präventionsmaßnahmen zu ermitteln. Meinungsverschiedenheiten zwischen auditierter Organisation und Auditteam sollten gelöst werden. |
— |
Erledigung: Es sollten Mechanismen eingesetzt werden, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass Aktionspläne angemessen sind und Korrektur- sowie Präventionsmaßnahmen tatsächlich in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden. Zwischen auditierter Organisation und Auditteam sollten Verfahren zur Überprüfung der Erledigung des Aktionsplans vereinbart werden. |
6.4. Audit-Review und Verbreitung vorbildlicher Verfahren
Die Auswirkungen der Auditergebnisse auf andere Sektoren und Regionen sollten berücksichtigt werden, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen Kontrollen an eine Reihe zuständiger Behörden delegiert werden oder dezentralisiert sind. Insbesondere sollten Beispiele für vorbildliche Verfahren verbreitet werden. Zu diesem Zweck sollten die Berichte anderen Sektoren und Regionen innerhalb des Mitgliedstaats sowie der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Auditergebnisse sollten auch bei der Planung des Auditprogramms und im Zusammenhang mit der Überprüfung des einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans mit einbezogen werden.
6.5. Ressourcen
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ausreichend Durchführungsbefugnisse und Ressourcen besitzen, um ein wirksames Auditsystem einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
Die zur Verwaltung, Überwachung und Überprüfung des Auditverfahrens erforderlichen Humanressourcen und damit zusammenhängende Ressourcen sollten vorhanden sein, wobei alle zuständigen Behörden und deren Kontrolltätigkeiten in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren überprüft werden sollten. Allgemeine Leitlinien über die für Audits erforderlichen Ressourcen sind in der Norm ISO 19011 zu finden. Um über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, die zur Erfüllung des Auditzwecks und des Auditprogramms/der Auditprogramme erforderlich sind, kann das Auditteam jedwede Kombination aus allgemein und fachlich spezialisierten Auditoren sowie technischen Experten einbeziehen. Es sollte darauf geachtet werden, dass Objektivität und Unabhängigkeit des Auditteams gewährleistet sind, insbesondere wenn technische Experten hinzugezogen werden müssen. Die Rotation von Auditoren und/oder Auditteams kann dabei hilfreich sein.
6.6. Kompetenz der Auditoren
Die Kriterien für die Kompetenz und Auswahl von Auditoren sollten nach folgenden Punkten festgelegt werden:
— |
allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten — Grundsätze, Verfahren und Methoden des Audits; Verwaltungs-/Organisationskenntnisse, |
— |
spezifische fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, |
— |
persönliche Eigenschaften, |
— |
Ausbildung, |
— |
Berufserfahrung, |
— |
Ausbildung und Erfahrung als Auditor. |
Von großer Bedeutung ist es, dass ein Mechanismus eingesetzt wird, der gewährleistet, dass die Auditoren konsequent arbeiten und ihre Kompetenz erhalten bleibt. Die von Auditteams verlangte Kompetenz wird entsprechend den Bereichen, die sie innerhalb des Kontroll- oder Überwachungssystems überprüfen, variieren. Was die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Auditoren anbelangt, sollten auch die Schulungsanforderungen für Personal berücksichtigt werden, das amtliche Kontrollen durchführt (Anhang II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) „Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen“, veröffentlicht von der Internationalen Normenorganisation, 1. Oktober 2002.
(3) „Qualitätsmanagementsysteme — Grundlagen und Begriffe“, veröffentlicht von der Internationalen Normenorganisation, Dezember 2000.
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/24 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2006
über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4324)
(Nur der spanische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und portugiesische Text sind verbindlich)
(2006/678/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, es sei denn, die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse sind den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten. |
(2) |
In seinen Urteilen in den Rechtssachen C-34/89, Italien gegen Kommission (2), C-54/95, Deutschland gegen Kommission (3) und C-277/98, Frankreich gegen Kommission (4), hat der Gerichtshof befunden, dass die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen müssen. Insbesondere folgt aus dem Urteil in der Rechtssache C-34/89, dass es inakzeptabel ist, wenn die Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des ersten Hinweises auf eine Unregelmäßigkeit noch für einen Zeitraum von vier Jahren untätig bleiben (5). Innerhalb dieses Zeitraums sollten grundsätzlich eine Untersuchung durchgeführt und eine Entscheidung über die Einleitung eines Wiedereinziehungsverfahrens getroffen werden. In der Rechtssache C-54/95 entschied der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten das Wiedereinziehungsverfahren grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis aller für die Unregelmäßigkeit erheblichen Tatsachen einleiten müssen. |
(3) |
Bisher hat die Kommission die Wiedereinziehungsmaßnahmen bewertet, die die Mitgliedstaaten hinsichtlich von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (6) vor dem 1. Januar 1999 gemeldeten Unregelmäßigkeiten betreffend Beträge von über 500 000 EUR durchgeführt haben, um über die finanziellen Folgen dieser Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu entscheiden. Dabei hat die Kommission das Verfahren des Artikels 5 der genannten Verordnung und des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (7) angewendet. |
(4) |
Bei den Überprüfungen und den bilateralen Gesprächen mit den Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen nicht mit der gebotenen Schnelligkeit und Sorgfalt gehandelt haben. Die finanziellen Folgen, die sich in diesen Fällen aus der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung ergeben, sollten daher nicht zulasten des Gemeinschaftshaushalts gehen. |
(5) |
In allen anderen Fällen sollten die finanziellen Folgen der geprüften Unregelmäßigkeiten zulasten des Gemeinschaftshaushalts gehen. |
(6) |
Fälle, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 mitgeteilt wurden und bei denen eine vollständige Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge stattgefunden hat, ebenso wie Fälle, bei denen sich herausstellte, dass keine zu Unrecht geleisteten Zahlungen erfolgt sind, sollten aus dem in den Artikeln 3 und 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Verzeichnis der Mitteilungen gestrichen werden. |
(7) |
Die Kommission hat die Mitgliedstaaten in einem zusammenfassenden Bericht über die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge und die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis gesetzt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I aufgeführten Fälle werden hiermit abgeschlossen und die entsprechenden Beträge gehen zulasten der betreffenden Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Die in Anhang II aufgeführten Fälle werden hiermit abgeschlossen und die entsprechenden Beträge werden zulasten des Gemeinschaftshaushalts übernommen.
Artikel 3
Die in Anhang III aufgeführten Fälle werden aus dem Verzeichnis der Mitteilungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 gestrichen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 3. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).
(2) Urteil vom 11.10.1990, ECR 1990, p. I-3603.
(3) Urteil vom 21.1.1999, Slg. 1999, S. I-35.
(4) Urteil vom 13.11.2001, Slg. 2001, S. I-8453.
(5) Nummern 12 und 13.
(6) ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.
(7) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).
ANHANG I
Zulasten der Mitgliedstaaten zu verbuchende Beträge
(Haushaltsposten
)
Deutschland |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
DE/1998/247 |
686 190,80 |
Spanien |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
ES/1996/092 |
1 489 982,69 |
ES/1996/123 |
963 758,23 |
Insgesamt |
2 453 740,92 |
Frankreich |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
FR/1998/020 |
789 514 |
FR/1998/117 |
551 743 |
Insgesamt |
1 341 257 |
Vereinigtes Königreich |
|
Fall Nr. |
Betrag in GBP |
UK/1998/202/M |
360 758 |
UK/1998/202/P |
749 039 |
UK/1998/202/T |
274 045 |
Insgesamt |
1 383 842 |
Italien |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
IT/1982/009 |
1 408 128,65 |
IT/1982/012 |
1 366 417,81 |
IT/1982/013 |
629 935,56 |
IT/1982/017 |
910 013,88 |
IT/1984/004 |
41 316,55 |
IT/1985/001 |
1 910 890,53 |
IT/1985/013 |
601 357,97 |
IT/1985/028 |
700 525,75 |
IT/1985/034 |
519 830,66 |
IT/1985/037 |
1 719 677,84 |
IT/1986/017 |
1 249 635,88 |
IT/1986/035 |
436 082,41 |
IT/1986/046 |
1 051 645,09 |
IT/1986/048 |
2 346 406,28 |
IT/1987/009 |
942 061,74 |
IT/1987/106 |
2 964 559,78 |
IT/1987/118 |
952 185,05 |
IT/1987/119 |
886 233,53 |
IT/1987/129 |
3 134 051,95 |
IT/1987/130 |
3 019 712,80 |
IT/1988/029 |
3 092 803,26 |
IT/1988/059 |
2 707 017,35 |
IT/1988/067 |
13 944 336,28 |
IT/1988/069 |
16 860 045,01 |
IT/1988/123 |
1 139 567,43 |
IT/1989/003(A) |
3 166 518,37 |
IT/1989/010 |
4 451 687,38 |
IT/1989/011 |
880 239,40 |
IT/1989/012 |
954 560,47 |
IT/1989/013 |
1 756 811,95 |
IT/1989/017 |
1 151 573,35 |
IT/1989/049 |
607 978,47 |
IT/1989/052 |
801 021,02 |
IT/1989/055 |
729 996,93 |
IT/1989/062 |
533 048,34 |
IT/1989/076 |
7 190 795,74 |
IT/1989/078 |
3 702 297,02 |
IT/1989/087 |
2 763 062,49 |
IT/1989/094 |
873 448,66 |
IT/1989/097 |
883 185,79 |
IT/1989/109 |
882 625,37 |
IT/1989/120 |
505 074,81 |
IT/1989/130 |
952 185,05 |
IT/1989/141 |
2 353 482,58 |
IT/1989/184 |
585 745,67 |
IT/1989/185 |
3 153 808,48 |
IT/1989/187 |
1 182 320,05 |
IT/1989/188 |
5 015 307,87 |
IT/1989/208 |
1 528 863,48 |
IT/1990/001 |
1 893 038,98 |
IT/1990/002 |
648 746,26 |
IT/1990/004 |
889 279,64 |
IT/1990/021 |
560 702,00 |
IT/1990/053 |
531 953,50 |
IT/1990/059 |
8 384 948,04 |
IT/1990/064 |
2 139 322,74 |
IT/1990/066 |
667 339,28 |
IT/1990/077 |
13 964 478,09 |
IT/1990/079 |
652 412,16 |
IT/1990/080 |
997 851,72 |
IT/1990/081 |
2 950 584,42 |
IT/1990/083 |
1 226 694,20 |
IT/1990/084 |
695 687,06 |
IT/1990/086 |
1 037 481,54 |
IT/1990/092 |
0,00 |
IT/1990/094 |
3 064 059,49 |
IT/1991/002(A) |
2 421 612,13 |
IT/1991/004 |
3 004 248,14 |
IT/1991/006 |
1 799 675,37 |
IT/1991/008 |
3 052 599,57 |
IT/1991/009 |
1 208 081,21 |
IT/1991/014 |
1 593 129,84 |
IT/1991/017 |
790 899,43 |
IT/1991/024 |
329 539,37 |
IT/1991/056 |
1 078 101,49 |
IT/1991/071 |
688 707,00 |
IT/1991/075 |
1 021 325,69 |
IT/1992/006 |
87 000,11 |
IT/1992/011 |
619 240,02 |
IT/1992/012 |
371 440,00 |
IT/1992/060 |
2 187 059,94 |
IT/1992/061 |
417 761,97 |
IT/1992/071 |
535 447,07 |
IT/1992/098 |
1 428 011,50 |
IT/1992/117 |
895 504,86 |
IT/1992/118 |
1 363 978,00 |
IT/1992/230 |
1 456 448,72 |
IT/1992/232 |
2 422 558,12 |
IT/1992/237 |
3 814 620,91 |
IT/1992/239 |
4 420 095,25 |
IT/1992/245 |
1 715 396,91 |
IT/1992/249 |
1 022 645,34 |
IT/1992/253 |
1 878 926,73 |
IT/1992/254 |
844 269,29 |
IT/1992/256 |
1 031 347,46 |
IT/1992/257 |
950 810,66 |
IT/1992/258 |
609 296,43 |
IT/1992/264 |
558 279,79 |
IT/1992/272 |
107 354,19 |
IT/1992/275 |
431 051,94 |
IT/1992/284 |
5 284 145,77 |
IT/1992/285 |
82 039,00 |
IT/1992/338 |
342 141,68 |
IT/1994/047 |
744 987,49 |
IT/1994/063 |
11 726 016,74 |
IT/1994/092 |
1 202 986,10 |
IT/1994/095 |
1 776 176,16 |
IT/1994/151 |
654 664,50 |
IT/1994/224 |
866 412,91 |
IT/1994/235 |
824 501,93 |
IT/1994/245 |
1 540 155,94 |
IT/1994/246 |
519 777,15 |
IT/1994/250 |
187 310,38 |
IT/1994/419 |
8 760 422,48 |
IT/1994/439 |
757 184,91 |
IT/1994/445 |
2 540 892,25 |
IT/1995/031 |
1 043 415,42 |
IT/1995/053 |
5 230 746,31 |
IT/1995/054 |
3 235 621,62 |
IT/1995/060 |
1 725 150,04 |
IT/1995/099 |
1 197 629,77 |
IT/1995/103 |
2 595 717,93 |
IT/1995/117 |
808 330,66 |
IT/1995/120 |
647 980,61 |
IT/1995/160 |
941 259,59 |
IT/1995/259 |
1 252 608,76 |
IT/1995/277 |
951 752,36 |
IT/1995/342 |
570 807,35 |
IT/1995/350 |
849 611,86 |
IT/1995/363 |
623 105,53 |
IT/1995/390 |
1 040 032,33 |
IT/1995/391 |
538 652,15 |
IT/1996/004 |
871 048,24 |
IT/1996/006 |
3 450 089,59 |
IT/1996/009 |
5 708 680,07 |
IT/1996/019 |
70 153,80 |
IT/1996/022 |
3 645 678,08 |
IT/1996/025 |
513 677,10 |
IT/1996/067 |
2 852 184,42 |
IT/1996/189 |
691 863,13 |
IT/1996/205 |
5 615 994,15 |
IT/1996/207 |
650 060,45 |
IT/1996/210 |
1 078 676,85 |
IT/1996/254 |
71 572,77 |
IT/1996/271 |
6 856 477,88 |
IT/1996/282 |
666 899,01 |
IT/1996/301 |
3 524 942,01 |
IT/1996/302 |
2 247 646,99 |
IT/1996/388 |
1 425 735,47 |
IT/1997/074 |
583 123,58 |
IT/1997/123 |
729 996,93 |
IT/1997/193 |
5 513 248,86 |
IT/1998/037 |
2 286 015,73 |
IT/1998/059 |
1 175 865,75 |
IT/1998/070 |
881 768,99 |
IT/1998/103 |
503 889,09 |
IT/1998/114 |
570 848,01 |
Insgesamt |
310 849 495,98 |
ANHANG II
Zulasten des EAFGL, Abteilung Garantie, zu verbuchende Beträge
Deutschland |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
DE/1995/174 |
3 644 689,38 |
DE/1996/210 |
102 911,19 |
Insgesamt |
3 747 600,57 |
Spanien |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
ES/1995/069 |
145 393,60 |
ES/1996/073 |
71 481,48 |
ES/1996/085 |
1 617 401,34 |
ES/1997/255 |
2 275 730,27 |
ES/1998/056 |
509 809,96 |
Insgesamt |
4 619 816,55 |
Niederlande |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
NL/1997/066 |
532 080 |
NL/1998/038 |
1 922 727 |
Insgesamt |
2 454 807 |
Portugal |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
PT/1996/014 |
1 654 408,37 |
PT/1998/015 |
608 155,28 |
PT/1998/038 |
1 417 853,86 |
Insgesamt |
3 680 417,51 |
Italien |
|
Fall Nr. |
Betrag in EUR |
IT/1981/014 |
598 645,14 |
IT/1982/011 |
858 791,39 |
IT/1988/008 |
6 951 704,49 |
IT/1988/013 |
1 628 505,84 |
IT/1988/023 |
4 121 803,13 |
IT/1988/068 |
1 792 260,77 |
IT/1988/078 |
124 280,67 |
IT/1989/001 |
4 926 732,53 |
IT/1989/016 |
538 117,76 |
IT/1990/028 |
202 927,48 |
IT/1990/037 |
2 174 169,20 |
IT/1991/002(S) |
2 451 649,46 |
IT/1993/004 |
500 852,00 |
IT/1994/004 |
617 469,18 |
IT/1994/005 |
29 851 834,89 |
IT/1994/008 |
41 760 653,21 |
IT/1994/253 |
10 089 425,06 |
IT/1994/449 |
1 500 425,25 |
IT/1995/057 |
2 144 502,97 |
IT/1995/384 |
1 283 089,70 |
IT/1995/387 |
1 698 575,15 |
IT/1996/007 |
10 949 621,58 |
IT/1996/015 |
1 040 113,00 |
IT/1996/020 |
491 865,00 |
IT/1996/211 |
6 322 642,50 |
IT/1996/303 |
25 206 583,61 |
IT/1997/022 |
950 412,40 |
IT/1997/159 |
516 228,65 |
IT/1998/014 |
531 544,83 |
Insgesamt |
161 825 426,84 |
ANHANG III
Unregelmäßigkeitsfälle, die aus dem Verzeichnis gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 zu streichen sind
Deutschland
Fall Nr.
|
DE/1996/016 |
|
DE/1996/144 |
|
DE/1996/260 |
|
DE/1997/015 |
|
DE/1997/095 |
|
DE/1997/136 |
|
DE/1998/040 |
|
DE/1998/195 |
|
DE/1998/214 |
Spanien
Fall Nr.
|
ES/1995/066 |
|
ES/1995/071 |
|
ES/1996/089 |
|
ES/1997/002 |
|
ES/1997/040 |
|
ES/1997/041 |
|
ES/1997/062 |
Frankreich
Fall Nr.
|
FR/1996/031 |
|
FR/1996/056 |
|
FR/1998/010 |
|
FR/1998/024 |
Niederlande
Fall Nr.
|
NL/1995/127 |
|
NL/1997/059 |
|
NL/1998/078 |
Portugal
Fall Nr.
PT/1995/036
Vereinigtes Königreich
Fall Nr.
UK/1998/271
Italien
Fall Nr.
|
IT/1986/019(D) |
|
IT/1986/040 |
|
IT/1986/043 |
|
IT/1987/020 |
|
IT/1987/091 |
|
IT/1987/092 |
|
IT/1988/024 |
|
IT/1988/053(D) |
|
IT/1988/070 |
|
IT/1989/075 |
|
IT/1989/106 |
|
IT/1989/136 |
|
IT/1989/140 |
|
IT/1989/183 |
|
IT/1990/016 |
|
IT/1990/018 |
|
IT/1990/019 |
|
IT/1990/024 |
|
IT/1990/025 |
|
IT/1990/040 |
|
IT/1990/048 |
|
IT/1990/052 |
|
IT/1990/065 |
|
IT/1990/071 |
|
IT/1990/075 |
|
IT/1991/003(A) |
|
IT/1991/011 |
|
IT/1991/012 |
|
IT/1991/053 |
|
IT/1991/055 |
|
IT/1991/060 |
|
IT/1991/063 |
|
IT/1992/005 |
|
IT/1992/021 |
|
IT/1992/022 |
|
IT/1992/023 |
|
IT/1992/024 |
|
IT/1992/025 |
|
IT/1992/026 |
|
IT/1992/048 |
|
IT/1992/065 |
|
IT/1992/066 |
|
IT/1992/067 |
|
IT/1992/084 |
|
IT/1992/097 |
|
IT/1992/102 |
|
IT/1992/103 |
|
IT/1992/234 |
|
IT/1992/263 |
|
IT/1992/274 |
|
IT/1992/276 |
|
IT/1992/300 |
|
IT/1992/322 |
|
IT/1992/323 |
|
IT/1992/325 |
|
IT/1992/339 |
|
IT/1992/343 |
|
IT/1992/345 |
|
IT/1992/346 |
|
IT/1993/008 |
|
IT/1994/006 |
|
IT/1994/007 |
|
IT/1994/068(D) |
|
IT/1994/142 |
|
IT/1994/217 |
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IT/1994/219 |
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IT/1994/233 |
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IT/1994/392 |
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IT/1994/450 |
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IT/1995/004 |
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IT/1995/158 |
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IT/1995/293 |
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IT/1995/296 |
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IT/1995/329 |
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IT/1995/336 |
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IT/1995/356 |
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IT/1995/365 |
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IT/1995/385 |
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IT/1995/386 |
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IT/1996/002 |
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IT/1996/008(A) |
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IT/1996/008(S) |
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IT/1996/014 |
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IT/1996/015(D) |
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IT/1996/277 |
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IT/1996/289 |
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IT/1996/292 |
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IT/1996/304 |
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IT/1996/387 |
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IT/1997/004 |
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IT/1997/008 |
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IT/1997/158 |
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IT/1997/167 |
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IT/1997/192 |
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IT/1998/006 |
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IT/1998/068 |
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IT/1998/071 |
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IT/1998/426 |
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IT/2000/059 |
Berichtigungen
10.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/32 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 338 vom 22. Dezember 2005 )
Seite 10, Anhang I Kapitel 1 Nummer 1.12 „Milch- und Molkepulver“:
anstatt:
„Milch- und Molkepulver (10)“
muss es heißen:
„Milchpulver und Molkepulver“.
Seite 18, Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.2.1, Spalte „Grenzwerte (2) m und M“:
anstatt:
„m |
M |
<1 KBE/ml |
5 KBE/ml“ |
muss es heißen:
„m |
M |
<1/ml |
5/ml“ |
Seite 19, Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.2.7, Spalte „Analytische Referenzmethode (3)“ betreffend „Enterobacteriaceae“:
anstatt:
„ISO 21528-1“
muss es heißen:
„ISO 21528-2“.
Seite 22, Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.4.1, Spalte „Grenzwerte m und M“ betreffend „E. coli“:
anstatt:
„m |
M |
1 KBE/g |
10 KBE/g“ |
muss es heißen:
„m |
M |
1/g |
10/g“ |