ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
9. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

2

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

4

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1463/2006 DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, unterzeichnet in Luxemburg am 25. April 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (1) wurden die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft im Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 sowie die Schwerpunkte und die Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt.

(2)

Diese allgemeinen Bestimmungen und Maßnahmen sollten angepasst werden, damit sie ab dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union in diesen Ländern durchgeführt werden können.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Wegen der mangelnden Erfahrung Bulgariens und Rumäniens mit der Umsetzung des Leader-Konzepts und zum Aufbau einer ausreichenden lokalen Kapazität für Leader sollte der durchschnittliche Finanzbeitrag von 2,5 % für den Schwerpunkt Leader im Zeitraum 2010-2013 für Bulgarien und Rumänien gelten.

(4)

Damit Bulgarien und Rumänien bis 2013 in den Genuss der Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Semisubsistenz-Betriebe und der Gründung von Erzeugergemeinschaften kommen können, sollten diese Länder in die Liste der begünstigten Länder aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Bulgarien und Rumänien ist im Zeitraum 2010-2013 der Durchschnitt von mindestens 2,5 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 einzuhalten. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes ist jeder im Zeitraum 2007-2009 geleistete Beitrag des ELER zu diesem Schwerpunkt zu berücksichtigen.“

2.

In Artikel 20 Buchstabe d erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien:“

.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

9.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

(2006/663/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, unterzeichnet in Luxemburg am 25. April 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 22,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2) wurde der gemeinschaftliche Besitzstand geändert, auf dessen Grundlage die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien geführt wurden.

(2)

Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.

(3)

Die Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren erlassen werden. Die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Verweise auf die Verfahrensbestimmungen sollten entsprechend angepasst werden.

(4)

Bei der politischen Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verpflichteten sich der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung zu Bulgarien und Rumänien, die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Maßnahme für Beratungsdienste für Landwirte, die eine Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten, bis 2013 zu verlängern. Die Beitrittsakte sollte geändert werden, um dieser Zusage Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) genannten Verfahren erlassen.

2.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zusätzlich zu den am Tag des Beitritts geltenden Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums gelten für Bulgarien und Rumänien die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitte I, II und III im Zeitraum 2007 bis 2009, ausgenommen Abschnitt I Buchstabe D des genannten Anhangs, der auch im Zeitraum 2010 bis 2013 für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Landwirte gilt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten. Die spezifischen Finanzbestimmungen in Anhang VIII Abschnitt IV gelten für Bulgarien und Rumänien während des gesamten Programmplanungszeitraums 2007 bis 2013.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Anhangs VIII werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren erlassen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, schwedischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2005, S. 1).“


9.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

(2006/664/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet in Luxemburg am 25. April 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2), wurde der gemeinschaftliche Besitzstand geändert, auf dessen Grundlage die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien geführt wurden.

(2)

Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.

(3)

Bei der Ausarbeitung der notwendigen Anpassungen der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens sollten der Grundcharakter und die Prinzipien der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen gewahrt und auf neue Elemente angewandt werden. Außerdem sollten die Anpassungen der Beitrittsakte auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden.

(4)

Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahmen für „Semisubsistenz-Betriebe“ und für „Erzeugergemeinschaften“ fallen als Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei unter die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Daher sollten die diesbezüglichen Bestimmungen in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens gestrichen werden.

(5)

Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Bestimmungen über technische Unterstützung werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abgedeckt und sollten folglich gestrichen werden.

(6)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Außerdem sieht Artikel 59 der genannten Verordnung eine Maßnahme zur Förderung der Kompetenzentwicklung vor, die sich von den für Bulgarien und Rumänien ausgehandelten Maßnahmen unterscheidet. Daher müssen die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens festgelegten Bestimmungen zu Leader mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen neuen Bestimmungen harmonisiert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten vor. Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und die genannte Verordnung sehen jedoch unterschiedliche Geltungsbereiche für diese Maßnahme vor. Damit eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist, sollten Bulgarien und Rumänien in den ersten drei Jahres des Programms wählen können, ob sie die in Anhang VIII der Beitrittsakte oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahme umsetzen.

(8)

Bei der politischen Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 haben sich der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung zu Bulgarien und Rumänien verpflichtet, die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Maßnahme für Beratungsdienste für Landwirte, die eine Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten, bis 2013 zu verlängern. Anhang VIII der Beitrittsakte sollte geändert werden, um dieser Zusage Rechnung zu tragen.

(9)

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) ein einziger Fonds für die Gemeinschaftsunterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums eingerichtet wurde, der die beiden vorherigen Finanzierungsquellen ersetzt, muss die Berechnungsgrundlage für die Obergrenze von 20 % präzisiert werden, die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens für Ergänzungen zu Direktzahlungen festgelegt ist.

(10)

Die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Gemeinschaftsunterstützung ist bestimmt für die Kofinanzierung der nationalen Direktzahlungen oder Beihilfen gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (4). Daher sollte diese Unterstützung bei der Berechnung des Gleichgewichts der Schwerpunkte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht berücksichtigt werden.

(11)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Investitionsbeihilfemaßnahme mehr. Die diesbezügliche Abweichung für Bulgarien und Rumänien in Anhang VIII der Beitrittsakte sollte daher gestrichen werden.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da diese Bestimmungen auf den gleichen Grundsätzen basieren wie die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (5), auf die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens Bezug genommen wird, sind die in Anhang VIII der Beitrittsakte vorgesehenen spezifischen Finanzbestimmungen nicht mehr erforderlich. Außerdem muss in diesem Anhang der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen geändert werden, da die Kofinanzierungssätze nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht mehr auf die Maßnahmen, sondern auf die Schwerpunkte bezogen festgesetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

die Buchstaben A und B werden gestrichen;

b)

Buchstabe C erhält folgende Fassung:

„C.

Maßnahmen der Kategorie Leader +

Zusätzlich zu den in Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen kann Unterstützung für die folgenden Maßnahmen gewährt werden:

a)

Aufbau repräsentativer auf lokaler Ebene wirkender Entwicklungspartnerschaften;

b)

Konzipierung integrierter Entwicklungsstrategien;

c)

Finanzierung von Forschungsvorhaben und Vorbereitung der Beihilfeanträge.“

;

c)

Buchstabe D erhält folgende Fassung:

„D.

Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft

1.

Für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft wird Unterstützung gewährt.

Im Zeitraum 2007-2009 darf diese Unterstützung nicht Teil des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums sein, wenn eine Beihilfe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1689/2005 vorgesehen ist.

2.

Im Zeitraum 2010-2013 wird die Unterstützung nur für die Erbringung von Leistungen zugunsten der Landwirte gewährt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Betriebsberatungsdienste für Landwirte müssen mindestens Folgendes zum Gegenstand haben:

a)

die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 4, Artikel 5, Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.“

;

d)

Buchstabe E wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Beitrag der Gemeinschaft zu der Bulgarien oder Rumänien nach diesem Buchstaben in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 34 Absatz 2 dieser Beitrittsakte.“

ii)

folgende Nummer wird angefügt:

„5.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu dieser Maßnahme wird bei der Berechnung des Gleichgewichts der Schwerpunkte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht berücksichtigt.“

;

e)

die Buchstaben F und G werden gestrichen.

2.

Abschnitt II Nummer 1 wird gestrichen.

3.

Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung 80 % betragen.

Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Schwerpunkt 2 82 % betragen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).