ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
4. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1464/2006 der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1465/2006 der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung nicht entsprechendes, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4320)

5

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/666/GASP des Rates vom 15. September 2006 über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

8

Briefwechsel über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1464/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

83,7

096

38,6

999

61,2

0707 00 05

052

114,4

999

114,4

0709 90 70

052

79,3

999

79,3

0805 50 10

052

52,2

388

61,8

524

71,4

528

49,6

999

58,8

0806 10 10

052

83,9

400

177,6

624

139,2

999

133,6

0808 10 80

388

86,9

400

95,0

508

74,9

512

85,3

720

74,9

800

137,1

804

98,8

999

93,3

0808 20 50

052

102,9

388

80,3

720

63,6

999

82,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1465/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt insbesondere die beim Verkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt einzuhaltenden Preisbedingungen.

(2)

Die Erzeugnisse in den Interventionsbeständen sind in erster Linie zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt, um der spezifischen Marktlage bei Getreide Rechnung zu tragen. Aufgrund der Quantität und der Qualität der Lagerbestände kann allerdings befristet und gelegentlich ein Absatz zu anderen Zwecken erforderlich sein, insbesondere um den Verpflichtungen der Gemeinschaft zu entsprechen, wenn der Zustand der Bestände dies rechtfertigt und die Versorgung der traditionellen Lebensmittelmärkte nicht gefährdet ist.

(3)

Die zunehmende Verarbeitung von Getreide für die Erzeugung von Biokraftstoffen und deren Verwendung im europäischen Verkehrssektor ist Teil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen die Umweltverpflichtungen der Gemeinschaft erfüllt werden sollen. Die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen kann daher einen neuen Absatzmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Interventionsbeständen der Mitgliedstaaten erschließen, wenn die für den Verkauf von Getreide geltenden Preisbedingungen an diesen spezifischen Markt der Biokraftstoffe angepasst werden. Der Kauf von zur Erzeugung von Bioethanol bestimmtem Getreide und dessen Verwendung als Biokraftstoff können jedoch besonders schwierig sein. Für diese Fälle ist daher die Möglichkeit vorzusehen, die Interventionsbestände zu besonderen Preisbedingungen abzusetzen.

(4)

Der Verkauf von Getreide aus Interventionsbeständen auf dem Gemeinschaftsmarkt erfolgt unter Berücksichtigung der verfügbaren Bestände und der Marktlage. Er kann von besonderen oder außergewöhnlichen Umständen auf den Märkten beeinflusst werden oder abhängig sein, denen Rechnung getragen werden muss. Zu diesem Zweck sind Preisbedingungen vorzusehen, die es ermöglichen, Marktstörungen auszuschließen und gleichzeitig die Verkäufe unter Berücksichtigung dieser besonderen oder außergewöhnlichen Umstände durchzuführen. Dieses doppelte Ziel kann erreicht werden, wenn der Verkaufspreis abhängig von der Qualität des ausgeschriebenen Getreides dem Preis auf dem betreffenden Verbrauchermarkt unter Berücksichtigung der Transportkosten entspricht.

(5)

Damit die Interventionsregelung für Getreide ordnungsgemäß verwaltet werden kann, empfiehlt es sich festzulegen, welche Informationen die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, und ihre elektronische Übermittlung vorzuschreiben.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Für den Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt bezieht sich das Angebot auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:

a)

Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste muss das berücksichtigte Angebot mindestens dem im elften Monat des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gültigen, um einen monatlichen Zuschlag desselben Wirtschaftsjahres erhöhten Interventionspreis entsprechen;

b)

im Fall des Wiederverkaufs während des restlichen Wirtschaftsjahres darf das Angebot nicht unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen; im zwölften Monat des Wirtschaftsjahres sind jedoch die im elften Monat des Wirtschaftsjahres geltenden und um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreise zugrunde zu legen.

Für die berücksichtigten Angebote wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird und der Preis mindestens dem für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellten Preis entspricht.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann das Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen zwecks Erzeugung von Bioethanol und dessen Verwendung zur Herstellung von Biokraftstoffen in der Gemeinschaft verkauft werden, wenn die Versorgung der traditionellen Lebensmittelmärkte nicht gefährdet ist In diesem Fall entspricht der Mindestverkaufspreis mindestens dem Preis, der für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität auf den Märkten für zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellt wird.

(3)   Treten im Laufe eines Wirtschaftsjahres Störungen beim Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation auf, insbesondere wegen der Schwierigkeit, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 zu verkaufen, oder wegen des Eintretens außergewöhnlicher Umstände, so kann der Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen unter besonderen Bedingungen und zu Preisen erfolgen, die nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgelegt werden.“

2.

Es wird folgender Artikel 12a eingefügt:

„Artikel 12a

Jeder Mitgliedstaat teilt jeden Mittwoch bis 12 Uhr Brüsseler Zeit für jede Getreideart gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 auf elektronischem Weg die repräsentativen Marktpreise je Tonne, ausgedrückt in Landeswährung, mit. Die Preise müssen regelmäßig, auf unabhängige und transparente Weise erhoben werden.

Die Mitgliedstaaten geben insbesondere die Qualitätsmerkmale jeder Getreideart, die Vermarktungsstufe und den Notierungsort an.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 getätigten Wiederverkäufe.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

4.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2006

zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung nicht entsprechendes, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4320)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2006/665/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

auf Antrag Spaniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Spanien ist die erzeugte Menge von Saat- und Pflanzgut der Art Pinus radiata, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG an Vermehrungsgut entspricht, derzeit unzureichend, um den Bedarf der Endkunden zu decken. Das erforderliche Vermehrungsgut kann von anderen Mitgliedstaaten nicht geliefert werden.

(2)

Neuseeland kann Vermehrungsgut der betreffenden Art für die Erzeugung von Pflanzgut in ausreichender Menge liefern. Dieses Saatgut entspricht jedoch in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht der Richtlinie 1999/105/EG.

(3)

Um den Engpass zu überbrücken, sollte Spanien ermächtigt werden, vorübergehend Saatgut und daraus erzeugtes Pflanzgut der Art Pinus radiata zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung genügt.

(4)

Dieses Saat- und Pflanzgut sollte mit einem Schriftstück in Verkehr gebracht werden, das Angaben zu seiner Identifizierung enthält.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Spanien wird ermächtigt, 400 kg Saatgut der Art Pinus radiata mit Ursprung in Neuseeland, das den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht entspricht und zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist, bis zum 31. Dezember 2006 gemäß den Anforderungen im Anhang dieser Entscheidung zum Verkehr zuzulassen.

(2)   Spanien wird ermächtigt, Pflanzgut, erzeugt aus dem Saatgut gemäß Absatz 1, das den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht entspricht, gemäß den Anforderungen des Anhangs dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2011 zum Verkehr zuzulassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 3. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.


ANHANG

Identifizierung und Etikettierung von Saat- und Pflanzgut

1.

Zur Identifizierung erforderliche Angaben:

a)

Identifizierungscode des Ausgangsmaterials, falls verfügbar,

b)

botanischer Name,

c)

Kategorie,

d)

Zweck,

e)

Art des Ausgangsmaterials,

f)

etwaige genetische Veränderung,

g)

Herkunftsgebiet oder Identitätscode,

h)

gegebenenfalls ist anzugeben, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist,

i)

Herkunft oder geografische Lage (Längen- und Breitengrad),

j)

Höhenlage oder Höhenzone,

k)

Reifejahr.

2.

Auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten erforderliche Angaben:

a)

die Angaben unter Nummer 1 und darüber hinaus:

b)

Name des Lieferanten,

c)

gelieferte Menge,

d)

Hinweis, dass das Saatgut und das aus diesem Saatgut erzeugte Pflanzgut weniger strengen Anforderungen als denjenigen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG genügen.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

4.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/8


BESCHLUSS 2006/666/GASP DES RATES

vom 15. September 2006

über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/407/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten bis zum 15. September 2006 angenommen.

(2)

Am gleichen Tag hat der Rat auch den Beschluss 2006/448/GASP (2) angenommen, mit dem das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals um drei Monate verlängert wurde.

(3)

Die Regierung Indonesiens hat die Europäische Union am 21. Juli 2006 ersucht, das Mandat der AMM um einen letzten Dreimonatszeitraum bis zum 15. Dezember 2006 zu verlängern.

(4)

Die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels um einen Zeitraum von drei Monaten bis zum 15. Dezember 2006 sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals für einen Zeitraum von drei Monaten bis zum 15. Dezember 2006 wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Briefwechsels mit dem Einverständnis zu dieser Verlängerung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 20.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 107.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

BRIEFWECHSEL

über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

Jakarta, den 21. Juli 2006

Exzellenz,

ich beehre mich, der Europäischen Union im Namen der Regierung der Republik Indonesien unsere Anerkennung für die Aceh-Beobachtermission (AMM) und für ihre bemerkenswerte Rolle seit dem Einsatzbeginn in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam (NAD) auszusprechen.

Da im Rahmen der friedlichen Lösung der Aceh-Frage eine der wichtigsten Phasen abgeschlossen wurde, nämlich die Verabschiedung des neuen Regierungsgesetzes für Aceh durch das indonesische Parlament, bereitet sich die Bevölkerung von Aceh nun darauf vor, ihre bürgerlichen und politischen Rechte auszuüben, d. h. an den im November 2006 anstehenden Kommunalwahlen teilzunehmen.

Hierzu darf ich Ihnen den Beschluss der Regierung der Republik Indonesien mitteilen, wonach die Europäische Union ersucht wird, ihre Präsenz in der Provinz NAD ein letztes Mal um den Zeitraum vom 16. September 2006 bis entweder zum 15. Dezember 2006 oder einem früheren Zeitpunkt im Anschluss an die am 22. November 2006 abzuhaltenden Kommunalwahlen in NAD zu verlängern. Die indonesische Regierung überlässt es Ihrer Exzellenz, nach freiem Ermessen den einen oder den anderen Zeitpunkt auszuwählen, zu dem diese Verlängerung enden soll.

Die Arbeit der AMM in diesem Zeitraum wird die Aufgaben der AMM gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2 Buchstaben g und h der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh vom 15. August 2005 umfassen.

Während der abschließenden Verlängerungsphase sind die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM die gleichen wie diejenigen, die in unserem Briefwechsel vom 14. September 2005 bzw. 3. Oktober 2005, der eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellt, festgelegt sind.

Wenn dieser Vorschlag für die Europäische Union annehmbar ist, darf ich Ihnen ferner vorschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr zustimmendes Antwortschreiben zusammen eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellen. Diese Übereinkunft tritt am 16. September 2006 in Kraft und läuft spätestens am 15. Dezember 2006 aus. Für die Regierung der Republik Indonesien stützt sich dieser Rechtsrahmen auf das indonesische Gesetz Nr. 2 von 1982 mit Datum vom 25. Januar 1982 zur Ratifizierung des Übereinkommens über Sondermissionen von 1969.

Außerdem möchte ich Ihnen — wie unter Nummer 1.2.7 der Vereinbarung von Helsinki übereingekommen, wonach „Externe Beobachter zur Beobachtung der Wahlen in Aceh eingeladen werden“ — vorschlagen, während der Vorbereitung und der eigentlichen Abhaltung der Kommunalwahlen in NAD EU-Wahlbeobachter zu entsenden. Indonesien ist bereit, Gespräche über den zeitlichen Rahmen, das Mandat und andere einschlägige Aspekte im Zusammenhang mit der Präsenz dieser Beobachter in umfassender Abstimmung mit dem örtlichen Wahlausschuss zu führen, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war.

Meines Erachtens kann die bestehende konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ziel einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung der Herausforderungen in Aceh innerhalb des Einheitlichen Staates Republik Indonesien beibehalten und ausgebaut werden.

Ich sehe Ihrer zustimmenden Antwort erwartungsvoll entgegen.

Hochachtungsvoll

Dr. N. Hassan Wirajuda

Brüssel, den 15. September 2006

Exzellenz,

ich beehre mich, auf Ihr Schreiben vom 21. Juli 2006 Bezug zu nehmen, in dem Sie uns den Beschluss der Regierung der Republik Indonesien mitgeteilt haben, wonach die Europäische Union ersucht wird, ihre Präsenz in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam (NAD) ein letztes Mal um einen Zeitraum von drei Monaten vom 16. September 2006 bis zum 15. Dezember 2006 zu verlängern.

Ich freue mich, Ihnen bestätigen zu dürfen, dass die Europäische Union übereingekommen ist, diesem Ersuchen stattzugeben.

Ich bestätige, dass gemäß den Bedingungen in unserem Briefwechsel vom 14. September 2005 bzw. 3. Oktober 2005, der eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellt, diese Übereinkunft bis zum 15. Dezember 2006 verlängert wird.

Die Arbeit der AMM in diesem Zeitraum wird die Aufgaben der AMM gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2 Buchstaben g und h der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh vom 15. August 2005 umfassen.

Ich darf Ihnen ferner bestätigen, dass Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben zusammen eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellen. Diese Übereinkunft tritt am 16. September 2006 in Kraft und läuft am 15. Dezember 2006 aus.

Ich möchte erneut die Gelegenheit nutzen, um darauf hinzuweisen, wie sehr die Europäische Union die bei dem Friedensprozess in Aceh erzielten Fortschritte würdigt, und um das dauerhafte Bekenntnis der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung der Herausforderungen in Aceh zu bekräftigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hochachtungsvoll

Javier Solana