ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
27. September 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302)  ( 1 )

1

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fincantieri gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4433)  ( 1 )

12

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 über die staatlichen Beihilfen, die Slowenien im Rahmen seiner Vorschriften für eine Umweltsteuer auf Kohlendioxid-Emissionen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4435)  ( 1 )

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 26/05 (ex N 580/B/03) gemäß dem von Sizilien im Rahmen der Maßnahmen zugunsten des Zitrusanbaus in Italien vorgelegten Programm (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5354)

25

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. März 2006 über eine Beihilferegelung, die die Region Venetien, Italien, zur Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 639)  ( 1 )

29

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650)  ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2005

über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/638/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 2. Oktober 2003 ist in Italien mit der Veröffentlichung im italienischen Amtsblatt Nr. 229 vom selben Tag (2. Oktober 2003) das Gesetzesdekret (Decreto Legge) Nr. 269 vom 30. September 2003 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e per la correzione dell’andamento dei conti pubblici“ (DL 269/2003) in Kraft getreten, das später in das am 25. November 2003 im italienischen Amtsblatt Nr. 274 veröffentlichte Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 umgewandelt wurde. Nach Artikel 12 DL 269/2003 wird auf Kapitalerträge bestimmter Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, anstatt der üblichen, für die nicht spezialisierten Investmentgesellschaften geltenden Ersatz-Körperschaftsteuer in Höhe von 12,5 % nur ein Satz von 5 % erhoben.

(2)

Mit Schreiben D/56756 vom 22. Oktober 2003 hat die Kommission die italienischen Behörden um ergänzende Angaben zu den in Rede stehenden steuerlichen Anreizen und zu ihrem Inkrafttreten ersucht, um zu klären, ob gegebenenfalls eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag vorliegt. Im selben Schreiben erinnerte die Kommission Italien an seine Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, sie von jeder beabsichtigten Einführung von Maßnahmen, die Beihilfen darstellen, zu unterrichten.

(3)

Mit Schreiben A/37737 vom 11. November 2003 und Schreiben A/38138 vom 26. November 2003 haben die italienischen Behörden die erbetenen Angaben geliefert. Am 19. Dezember 2003 (D/58192) erinnerte die Kommission Italien erneut an die Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und forderte die italienischen Behörden auf, die etwaigen Beihilfeempfänger auf die im Vertrag und in Artikel 14 des Rates (EG) Nr. 659/1999 (2) vorgesehenen Folgen hinzuweisen, falls festgestellt werde, dass die genannten steuerlichen Anreize eine von der Kommission nicht genehmigte, rechtswidrige Beihilfe darstellen.

(4)

Mit Schreiben SG 2004 D/202046 vom 11. Mai 2004 hat die Kommission Italien ihren Beschluss vom 7. Mai 2004 mitgeteilt, wegen der steuerlichen Anreize, die Italien mit der fraglichen Maßnahme gewährt hat, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5)

Mit Schreiben A/35463 vom 14. Juli 2004 haben die italienischen Behörden ihre Bemerkungen übermittelt.

(6)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 9. September 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung (3) aufgefordert.

(7)

Am 16. und am 27. September 2004 fanden zur Prüfung bestimmter Aspekte der Maßnahme zwei Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Steuerverwaltung statt.

(8)

Mit Schreiben A/37679 vom 7. Oktober 2004 ging die Stellungnahme der italienischen Vereinigung für Finanzintermediäre (Assogestioni) ein; diese Stellungnahme wurde von der Kommission mit Schreiben D/57696 vom 28. Oktober 2004 an die italienischen Behörden weitergeleitet, die sich mit Schreiben A/39479 vom 6. Dezember 2004 dazu äußerten.

(9)

Mit Schreiben A/31490 vom 18. Februar 2005 hat Assogestioni ergänzend zu der Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 weitere Bemerkungen übermittelt. Die Kommission hat diese Bemerkungen mit Schreiben D/51366 vom 24. Februar 2005 an die italienischen Behörden weitergeleitet, die mit Schreiben A/32813 vom 4. April 2005 darauf reagiert haben.

(10)

Mit Schreiben A/31724 vom 28. Februar 2005 ging die Stellungnahme der European Federation of Investment Funds and Companies (FEFSI) ein. Da sie erst nach Ablauf der für die Abgabe von Stellungnahmen festgelegten Frist (s. Randnummer 6) eintraf und im Wesentlichen der Stellungnahme von Assogestioni entsprach, wurde sie weder an Italien weitergeleitet noch im Zusammenhang mit der hier anstehenden Entscheidung berücksichtigt.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(11)

In Artikel 12 DL 269/2003 sind steuerliche Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Investmentgesellschaften) vorgesehen, die dem italienischen Recht unterliegen. Insbesondere wird ab dem Haushaltsjahr, in dem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Kapitalerträge von Unternehmen, die sich auf die Investition in Anteile von in der EU börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert haben („spezialisierte Investmentgesellschaften“), anstatt der üblichen Ersatz-Körperschaftsteuer von 12,5 % ein Satz von 5 % erhoben. Gemäß dem italienischen System zur Besteuerung gemeinsamer Anlagen wird diese Steuer von den Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren jedes Jahr erhoben; Besteuerungsgrundlage ist dabei der jährliche Zuwachs ihres täglich festgestellten Vermögens („Kapitalerträge“). Auf diese Weise wird der potenzielle Wertzuwachs besteuert, den die Anleger über solche Investmentgesellschaften erzielen. Bei Ausschüttung der Erträge müssen die Anleger dann keine weiteren Steuern mehr abführen.

(12)

Diese Maßnahme führt in Italien zur Änderung der steuerlichen Behandlung der Kapitalerträge verschiedener Investmentgesellschaften, darunter die geregelten offenen Investmentfonds, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) fallen, die so genannten „historischen Luxemburger Fonds“, die Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital („sociétés d'investissement à capital variable“, SICAV) und die geschlossenen Investmentfonds, so wie es in den gesetzlichen Regelungen für diese Investmentfirmen vorgesehen ist. Relevant sind in diesem Zusammenhang die folgenden Bestimmungen des italienischen Rechts:

a)

Artikel 9 und 10-ter des Gesetzes Nr. 77 vom 23. März 1983 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge offener Investmentfonds;

b)

Artikel 11-bis des Gesetzesdekrets Nr. 512 vom 30. September 1983 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge bestimmter Investmentfonds wie z. B. der so genannten „historischen Luxemburger Fonds“;

c)

Artikel 11 des Gesetzes Nr. 344 vom 14. August 1993 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge geschlossener Investmentfonds;

d)

Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 84 vom 25. Januar 1992 über die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge von SICAV;

e)

Artikel 7 und 9 des Gesetzesdekrets Nr. 461 vom 21. November 1997 über die Besteuerung der Kapitalerträge und anderen Einkünfte in Italien ansässiger Investoren;

f)

Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 124 vom 21. April 1993 über die Besteuerung der Kapitalerträge von Pensionsfonds.

(13)

Die in Rede stehenden Anlagestrukturen bestehen aus gemeinsamen Anlagen in Obligationen, Aktien und andere Wertpapiere oder Wertpapierzertifikate börsennotierter und unnotierter Gesellschaften im gemeinsamen Interesse der Mehrheit der Investoren („Fondsteilnehmer“ oder „Unterzeichner“). Dabei kann es sich um einen Investmentfonds mit Vertragsform ohne Rechtspersönlichkeit (Unit Trust oder allgemeiner Investmentfonds) handeln, dessen Vermögen von einer eigenständigen Verwaltungsgesellschaft geführt wird, oder um eine Investmentgesellschaft (z. B. eine SICAV) (5) oder einen Pensionsfonds (6). Bei den allgemeinen Investmentfonds wird zwischen „offenen“ und „geschlossenen“ Fonds unterschieden (7).

(14)

Laut Artikel 12 DL 269/2003 wird ab dem Haushaltsjahr, in dem die Maßnahme in Kraft tritt, bei den im DL genannten spezialisierten Investmentgesellschaften auf die Kapitalerträge, die aus dem jährlichen Zuwachs ihres täglich festgestellten Vermögens bestehen, anstatt des üblichen Steuersatzes von 12,5 % ein Satz von 5 % erhoben.

(15)

Nach Artikel 12 DL 269/2003 gelten Investmentgesellschaften unter den folgenden Bedingungen als spezialisiert:

a)

wenn ihre Satzung explizit vorsieht, dass mindestens zwei Drittel ihres Vermögens in Anteilen an börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung angelegt sind, und

b)

wenn — nach Ablauf eines Jahres ab der Errichtung des Fonds bzw. der Anpassung der Satzung an die genannte gesetzliche Bestimmung — der Wert ihrer Anteile an den oben genannten börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung mindestens zwei Drittel der Vermögenswerte beträgt, die sie im Laufe eines Kalenderjahres für die Dauer von mindestens einem Sechstel der Gesamtzahl der Tage (8) gehalten haben, an denen der Fonds laut den Finanzausweisen tätig war.

(16)

Gemäß Artikel 12 DL 269/2003 sind Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (so genannte „Small Caps“) Unternehmen, deren Marktkapitalisierung, ermittelt anhand der am letzten Tag jedes Quartals (9) festgestellten Preise, 800 Mio. Euro nicht übersteigt.

(17)

Die Bestimmung gilt ab dem Haushaltsjahr, in dem die Anpassung der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgte, beziehungsweise bei neu errichteten Investmentgesellschaften ab Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit; auf diese Weise wird ausdrücklich ihre Verpflichtung festgelegt, mindestens zwei Drittel ihres Gesamtvermögens in Anteile von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu investieren, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen sind.

(18)

Mit dieser Regelung werden die steuerlichen Bestimmungen für die verschiedenen in Italien existierenden Investmentgesellschaften geändert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Italien beziehungsweise nach italienischem Recht verwaltet werden und dort der für ihre Kapitalerträge anfallenden Ersatzsteuer unterliegen, oder ob es ausländische Gesellschaften sind, die hinsichtlich der an die italienischen Fondsteilnehmer ausgeschütteten Kapitalerträge der Besteuerung in Italien unterliegen. Das führt auch zur Änderung der in der genannten Richtlinie 85/611/EWG des Rates geregelten steuerlichen Vorschriften für Investmentgesellschaften ausländischen Rechts (harmonisierte ausländische OGAW), (10) deren Kapitalerträge an italienische Anleger ausgeschüttet werden oder deren Anteile von italienischen Investmentgesellschaften gehalten werden. (11)

(19)

Zur Klärung der Fragen, welche Wirkungen die Maßnahme hat und wie dadurch die Steuerreduzierung indirekt auch auf nicht spezialisierte Investmentgesellschaften und andere Fondsteilnehmer erweitert wird, müssen sämtliche in Artikel 12 DL 269/2003 geänderten steuerlichen Vorschriften zu den Kapitalerträgen der Investmentgesellschaften und ihrer Fondsteilnehmer im Einzelnen überprüft werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen „Investmentgesellschaften, die als Finanzintermediäre agieren und deren Kapitalerträge in Italien der Ersatzsteuer unterliegen“ und „Investmentgesellschaften, die als Teilnehmer an anderen Investmentgesellschaften der Ersatzsteuer unterliegen“, weil ein und dieselbe Investmentgesellschaft zum einen als Finanzintermediär (durch Anlagen in Wertpapieren) und zum anderen als Fondsteilnehmer (durch Investition in andere Investmentgesellschaften) fungieren kann. Die Einnahmen anderer Anleger, die der für Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer nicht unterliegen, werden in einem eigenen Kapitel behandelt.

(20)

Investmentgesellschaften unterliegen in Italien generell nicht der Körperschaftsteuer. Alle ihre Kapitalerträge werden jedoch mit einer auf das Nettobetriebsergebnis fälligen Ersatzsteuer in Höhe von 12,5 % belegt. Sie ist in der Regel eine endgültige Steuer, die alle weiteren auf die ausgeschütteten Kapitalerträge der Investmentgesellschaften anwendbaren Steuern ersetzt.

(21)

Zur Ermittlung der Kapitalerträge wird vom Nettofondsvermögen am Jahresende vor Ersatzsteuer, zuzüglich Rückerstattungen und ggf. während des Jahres ausgeschütteter Kapitalerträge, Folgendes abgezogen: das Nettovermögen des Fonds zu Beginn des Jahres, die Einnahmen aus der Beteiligung an Investmentfonds, die der Ersatzsteuer unterliegen, sowie die steuerpflichtigen und die nicht steuerpflichtigen Einnahmen. (12)

(22)

Durch die Erhebung einer Ersatzsteuer auf die Kapitalerträge der spezialisierten Investmentgesellschaften in Höhe von 5 % bewirkt Artikel 12 DL 269/2003 eine Änderung der italienischen Steuerbestimmungen.

(23)

Gemäß den allgemeinen Steuerbestimmungen sind alle mit der Ersatzsteuer belegten Einnahmen, die die Investmentgesellschaften an die eigenen Fondsteilnehmer (einschließlich anderer Investmentgesellschaften) ausschütten, von jeder weiteren Besteuerung befreit. Mit der in Rede stehenden Maßnahme wird diese Freistellung für die Einnahmen der spezialisierten Investmentgesellschaften (auf die eine Ersatzsteuer mit dem reduzierten Satz von 5 % erhoben wird) beibehalten. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass die effektive Besteuerung der Kapitalerträge nicht spezialisierter Investmentgesellschaften aus Beteiligungen an spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts, die nicht der italienischen Ersatzsteuer unterliegen, so weit reduziert wird, dass sie der Ersatzsteuer von 5 % entspricht. (13)

(24)

Die Kapitalerträge italienischer Anleger aus Investmentgesellschaften italienischen oder ausländischen Rechts unterliegen in Italien keiner weiteren Besteuerung, da von der Investmentgesellschaft bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde. Wenn der Anleger jedoch selbst als Handelsunternehmen fungiert, gehören diese Einnahmen zum Betriebsertrag, der einem Steuersatz von 33 % unterliegt. Diese Unternehmen werden insofern begünstigt, als ihnen zum vollständigen Ausgleich der Doppelbesteuerung der bezogenen Kapitalerträge eine Steuergutschrift von 15 % zusteht. Die Regelung bestätigt im Wesentlichen die vorgenannte Steuergutschrift auch dann, wenn die Einnahmen aus spezialisierten Investmentgesellschaften erzielt wurden. (14)

(25)

Gemäß Artikel 18 des einheitlichen Texts über die Einkommensteuern (TUIR) unterliegen die von Investmentgesellschaften ausländischen Rechts an italienische Anleger gezahlten Kapitalerträge einer Quellensteuer von 12,5 %. Mit der Maßnahme wird dieser Satz auf 5 % reduziert, wenn die Erträge von spezialisierten Investmentgesellschaften ausgeschüttet werden. Damit wird sichergestellt, dass Anleger, die in Investmentgesellschaften ausländischen Rechts und solche, die in Gesellschaften italienischen Rechts investieren, gleich behandelt werden.

(26)

Die Erträge der Investmentgesellschaften tragen zum Betriebsergebnis der Pensionsfonds bei, die deren Anteile halten. Sie unterliegen einer Ersatzsteuer von 11 %. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Erträge der Pensionsfonds ist eine Steuergutschrift von 15 % der Erträge vorgesehen, die mit der von den Pensionsfonds zu entrichtenden Ersatzsteuer verrechnet wird. Mit der Maßnahme wird das neue System zur reduzierten Besteuerung der spezialisierten Investmentgesellschaften an die Regelung für die steuerliche Behandlung der Pensionsfonds angepasst.

(27)

Parallel zur Senkung der für die spezialisierten Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer wird mit der Maßnahme auch die Steuergutschrift für die Erträge aus spezialisierten Investmentgesellschaften italienischen Rechts auf 6 % verringert. Außerdem wird in Artikel 12 DL 269/2003 festgelegt, dass für den von spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts erzeugten Teil des Vermögens von Pensionsfonds statt des normalen Steuersatzes von 11 % lediglich eine Ersatzsteuer in Höhe von 5 % anfällt. (15)

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS

(28)

Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Maßnahme zugunsten der spezialisierten Investmentgesellschaften und der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von ihnen gehalten werden, alle Kriterien einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. Die Kommission äußerte aber keine Zweifel hinsichtlich der den Fondsteilnehmern eingeräumten Reduzierung der direkten Steuer, da es sich dabei um eine allgemeine Maßnahme handelt, die alle Anleger betrifft.

(29)

Zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe zugunsten spezialisierter Investmentgesellschaften hat die Kommission festgestellt, dass diese als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind, da sie entweder eigenständige wirtschaftliche Einheiten mit Gesellschaftsform sind oder getrennte Vermögen unter der Verwaltung von Unternehmen, die auf den Investmentmärkten untereinander im Wettbewerb stehen. Weiter hat die Kommission angemerkt, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften entweder direkt durch einen niedrigeren Steuersatz begünstigt werden oder indirekt durch zusätzliche Investitionen der Fondsteilnehmer, die niedriger besteuert werden, wenn sie überwiegend in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung investieren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Vergünstigungen nicht von der Anzahl der von diesen Investmentgesellschaften gehaltenen Anteile an Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung abhängen, sondern ausschließlich von ihrem Status als spezialisierte Investmentgesellschaften.

(30)

Im Hinblick auf die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hat die Kommission unterstrichen, dass diejenigen von ihnen, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, durch die Maßnahme indirekt bevorzugt werden, da sie leichter Zugang zu Kapital erhalten und somit ihre Liquidität erhöhen können. Der Vorteil ergibt sich hier weder aus dem Betriebsergebnis noch aus anderen Bedingungen oder aus den von ihnen getätigten Investitionen, sondern allein aus dem Status einer Gesellschaft mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen ist.

IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS UND BETEILIGTER DRITTER

(31)

Sowohl Italien als auch Assogestione haben geltend gemacht, dass die betreffenden Investmentgesellschaften nicht als Unternehmen zu betrachten seien. Es handle sich um reine Vermögensmassen, die von separaten Unternehmen verwaltet würden. Diese unterlägen den normalen Ertragsteuern und erhielten keine Steuervergünstigung gemäß Artikel 12 DL 269/2003.

(32)

Italien und Assogestione haben des Weiteren erklärt, die in Rede stehende Regelung sei als allgemeine steuerpolitische Maßnahme zu betrachten, die direkt den Anlegern zugute komme und sich auf die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und auf die Investmentgesellschaften nur indirekt auswirke. Die Maßnahme ziele auf die verstärkte Förderung der Marktkapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (gegenüber den anderen an den EU-Börsen notierten Gesellschaften) und falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Systems zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen. Die Maßnahme sei weder als Beihilfe für die spezialisierten Investmentgesellschaften zu betrachten noch als Beihilfe zugunsten bestimmter Verwaltungsgesellschaften. Die italienischen Behörden machten geltend, dass die Regelung allen Unternehmen offen stehe, die bestimmte, vor allem auf Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung abzielende Anlagestrukturen schaffen, und stelle deshalb eine allgemeine Maßnahme dar.

(33)

Somit beeinflusse die Maßnahme auch nicht den Wettbewerb, da sie allen europäischen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung den Zugang zu Kapital erleichtere. Sie könne zudem nicht als Beihilfe für die genannten Gesellschaften betrachtet werden, weil sich die Investment- bzw. Verwaltungsgesellschaften bei den zu treffenden Anlageentscheidungen am Ziel der Gewinnmaximierung orientierten.

(34)

Assogestioni hat detaillierte Angaben zur Funktionsweise der Regelung im Zeitraum nach ihrer Einführung (d. h. im Jahr 2004) vorgelegt. Ende 2004 gab es drei spezialisierte Anlagestrukturen: zwei bereits vorhandene Fonds, die ihre Satzung so geändert hatten, dass sie vorwiegend Anteile an börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hielten, und einen neuen Fonds. Laut Assogestioni hat die Maßnahme im Jahr 2004 nur sehr geringe steuerliche Kosten verursacht. Auf der Grundlage der von Assogestione vorgelegten Daten für das Jahr 2004 errechnete die Kommission Steuerausfälle in Höhe von ca. 1,1 Mio. EUR; dabei wurden auch die Anpassungen zum Ausgleich der Übertragung latenter Steuergutschriften aus den Vorjahren berücksichtigt. Nach Ansicht Italiens wie der Beteiligten beweisen diese Daten, dass die Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel minimal sind, da auch die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und die im Ausland ansässigen Investmentgesellschaften von den indirekten Auswirkungen der in Rede stehenden Steuervergünstigung profitieren können.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(35)

Nach Würdigung der Bemerkungen der italienischen Behörden und der Stellungnahmen anderer Beteiligter bleibt die Kommission bei ihrem Standpunkt, wonach die den Anlegern zugute kommende Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellt, und zwar sowohl für die Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile börsennotierter Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, als auch für diese börsennotierten Gesellschaften selbst, deren Anteile von den spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, weil sie alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angeführten Kriterien erfüllt.

(36)

Die Kommission bekräftigt das in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachte Argument, dass manche Investmentgesellschaften Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag sind und deshalb in den Genuss der Steuervergünstigung nach Artikel 12 DL 269/2003 kommen können. Sie vertritt die Ansicht, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften zwar keinen unmittelbaren Vorteil aus der ihren Teilnehmern zugestandenen Steuervergünstigung ziehen, gleichwohl aber einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil davon haben, da die Fondsteilnehmer aufgrund der steuerlichen Anreize verstärkt Anteile an spezialisierten Investmentgesellschaften erwerben und diesen dadurch liquide Mittel und zusätzliche Erträge in Form von Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren zufließen.

(37)

Gemäß der Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen und Risikokapital (16) muss in allen Fällen, in denen eine staatliche Maßnahme die Errichtung eines Fonds oder eines anderen Anlageorganismus vorsieht, auch geprüft werden, ob der Fonds oder Organismus als ein Unternehmen anzusehen ist, das durch eine staatliche Beihilfe begünstigt wird. Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission den Standpunkt der italienischen Behörden zur Kenntnis, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften, die den reduzierten Steuersatz nach Artikel 12 DL 269/2003 anwenden, reine Vermögensmassen und deshalb grundsätzlich nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zu betrachten seien. Die Kommission merkt jedoch an, dass sie in manchen Fällen die Form einer Gesellschaft annehmen und als solche in den Genuss von Vorteilen kommen können, auch wenn die Besteuerung der Gesellschaft und des von ihr verwalteten Vermögens getrennt voneinander erfolgt. Die Kommission stellt überdies fest, dass andere Anlagestrukturen ohne Rechtspersönlichkeit von Unternehmen verwaltet werden, die mit anderen Akteuren im Wettbewerb stehen und somit in den Genuss von Vorteilen kommen können.

(38)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die spezialisierten Investmentgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Dies wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Mehrwertsteuer bestätigt. Insbesondere hat der Gerichtshof unlängst entschieden (17), dass die Aktivitäten der SICAV, die in der gemeinsamen Anlage in Wertpapieren bestehen, eine von Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (18) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (19) lässt sich aus den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie (20) schließen, dass die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer auf die Beseitigung aller Faktoren abzielt, die die Wettbewerbsbedingungen verfälschen können, um so Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten. Da die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und die Richtlinien zur Harmonisierung der Umsatzsteuern dasselbe Ziel verfolgen, hält es die Kommission für angezeigt, auf die Rechtsprechung zu den vorgenannten Richtlinien zu verweisen. Dort wird bestätigt, dass die in Rede stehenden Anlagestrukturen, ob in Gesellschaftsform oder nicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deshalb Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(39)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass eine Steuervergünstigung für Anleger, die in spezialisierte Anlagestrukturen investieren, im Fall von Unternehmen mit Gesellschaftsform zu einer Begünstigung dieser Gesellschaften führt und im Fall von Anlagestrukturen mit Vertragsform zur Begünstigung der Gesellschaften, die die Anlagestrukturen verwalten. Bei einem Anstieg der Nachfrage nach Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen erhöhen sich auch die Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren, die die Investment- bzw. Verwaltungsgesellschaften erhalten.

(40)

Das Argument, die Maßnahme sei nicht selektiv, weil sie nicht bestimmte Investment- und Verwaltungsgesellschaften wegen ihrer Größe oder Struktur bzw. wegen der Staatsangehörigkeit oder dem Ort der Registereintragung begünstige, ist irrelevant. Es zählt allein die Tatsache, dass die Maßnahme besondere steuerliche Anreize vorsieht, die begrenzt sind auf Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, und auf die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften. Nach ständiger Rechtsprechung (21) ändert die Tatsache, dass eine Beihilfe nicht auf einen oder mehrere spezifische Empfänger gerichtet ist, sondern einer Reihe von objektiven Kriterien unterliegt, nichts an der selektiven Natur einer staatlichen Maßnahme. Nach Ansicht der Kommission kann im Übrigen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass den Unternehmen, die spezialisierte Anlagestrukturen verwalten, durch die Maßnahme nur ein indirekter Vorteil entsteht, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (22) stellen direkte Steuervergünstigungen für Investoren, die selbst keine Unternehmen sind, indirekte Beihilfen für die Unternehmen dar, in die sie investieren.

(41)

Die Kommission ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme für die Anlagestrukturen und die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit dem oben dargestellten spezifischen indirekten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verbunden ist, die andere Anlageformen anbieten.

(42)

Die Kommission bekräftigt des Weiteren den in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Standpunkt, dass die fragliche Maßnahme Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung begünstigt, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, die in den Genuss der Steuervergünstigung gemäß Artikel 12 DL 269/2003 kommen. Nach Ansicht der Kommission bietet die Maßnahme Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, einen indirekten selektiven Vorteil in Form steigender Nachfrage nach ihren Anteilen und einer Erhöhung ihrer Liquidität. Dem Argument, Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung würden durch die Maßnahme in keiner Weise begünstigt, weil Fonds und Anleger nach dem Grundsatz der Profitmaximierung vorgingen, kann nicht gefolgt werden, weil eine günstigere steuerliche Behandlung die Investition automatisch attraktiver macht und so diesen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu einer größeren Liquidität verhilft, ohne dass sie sich aktiv darum bemühen müssen.

(43)

Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, die fragliche Regelung sei eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme zur höheren Kapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung in Europa und falle nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die gewährte Steuervergünstigung nicht zum Ausgleich der erheblichen Unterschiede führt, die zwischen der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung einerseits und der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in andere Gesellschaften bzw. einzelner Investitionen in nicht börsennotierte Gesellschaften andererseits bestehen. Ebenso wenig lässt sich die Maßnahme auf der Grundlage der spezifischen Zielsetzung rechtfertigen, da sie auf eine Steuervergünstigung für gemeinsame Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung beschränkt ist und somit weder darauf abstellt, die Kapitalisierung dieser Gesellschaften zu erhöhen, noch in einem angemessenen Verhältnis dazu steht, sondern vor allem davon abhängt, dass die Investitionen bei spezialisierten Investmentgesellschaften getätigt werden.

(44)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Rede stehenden Vergünstigungen vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Sie konstatiert, dass Italien hiergegen keinerlei Einwände erhoben hat, und bestätigt die bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Feststellung, dass es sich um eine vom Staat gewährte Vergünstigung handelt, da dieser auf Steuern verzichtet, die in der Regel der Staatskasse zufließen.

(45)

In Bezug auf die Auswirkungen bestätigt die Kommission ihre bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Feststellung, dass die Maßnahme den Wettbewerb zwischen Unternehmen verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, da die begünstigten Unternehmen auf internationalen Märkten agieren und mit Handels- und anderen Wirtschaftstätigkeiten auf von starkem Wettbewerb geprägten Märkten aktiv sind. Nach ständiger Rechtsprechung (23) liegt bereits dann eine Verfälschung des Wettbewerbs vor, wenn der Begünstigte einer Beihilfe auf Wettbewerbsmärkten in Konkurrenz zu anderen Unternehmen steht. Die Investmentgesellschaften, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, agieren auf einem Markt mit umfangreichem innergemeinschaftlichen Handel und stehen in Konkurrenz zu anderen Finanzunternehmen. Von den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von den in Artikel 12 DL 269/2003 genannten spezialisierten Investmentgesellschaften gehalten werden, agieren zumindest einige in Sektoren, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet.

(46)

Weder die begrenzten Steuerausfälle von 1,1 Mio. EUR, die die Maßnahme im Jahr 2004 verursacht hat, noch die geringe Zahl der in diesem Jahr tätigen spezialisierten Anlagestrukturen (drei) — gegenüber einer großen Zahl von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile gehalten wurden, können die Schlussfolgerung der Kommission entkräften, dass die Maßnahme eine Beihilfe darstellt: erstens, weil nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (24) auch eine Beihilfe geringeren Umfangs den Wettbewerb beeinflussen kann, und zweitens, weil Italien nicht ausschließt, dass sich die fragliche Maßnahme in Zukunft erheblich stärker auf die Wirtschaft auswirken kann. Weiter ist anzumerken, dass ihre begrenzten Auswirkungen möglicherweise auch dadurch zu erklären sind, dass die Kommission umgehend ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Maßnahme eingeleitet hat, was auch das Verhalten der Akteure beeinflusst haben könnte. Und auch wenn die Zahl der in der EU börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung im Verhältnis zum Umfang der Steuerreduzierung im Jahr 2004 relativ hoch ist, lassen die von Italien vorgelegten Angaben nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Vorteile für die einzelnen Begünstigten unter den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen fallen könnten.

(47)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme (durch die steuerliche Behandlung der Investoren) die Wettbewerbsposition bestimmter, mit kommerziellen Aktivitäten befasster Unternehmen verändert und, soweit diese auf einem gegenüber dem internationalen Wettbewerb offenen Markt agieren, den Wettbewerb verzerrt.

(48)

Italien hat die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt und somit gegen seine Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt wurde, ist sie rechtswidrig.

(49)

Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und ist daher vor dem Hintergrund der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

(50)

Die im Schreiben der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 11. Mai 2004 dargelegte Einschätzung, dass im vorliegenden Fall keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zutrifft, aufgrund derer bestimmte staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind bzw. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wurde von den italienischen Behörden nicht ausdrücklich bestritten. Der Kommission liegen keine neuen Hinweise vor, die diesen Befund in Frage stellen würden.

(51)

Die Vergünstigungen sind im vorliegenden Fall mit keinerlei Ausgaben bzw. mit nicht förderfähigen Ausgaben gemäß den Bestimmungen zur Gruppenfreistellung oder den vorhandenen Leitlinien der Gemeinschaft verbunden.

(52)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen bezüglich Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, finden in diesem Fall keine Anwendung.

(53)

Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgesehene Möglichkeit zur Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, findet keine Anwendung, da die Maßnahme für ganz Italien gilt und nicht allein für die Regionen, die Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) sind. Im Übrigen scheint die Regelung in keiner Weise zur regionalen Entwicklung dieser Regionen beizutragen.

(54)

Zu der Freistellungsmöglichkeit nach Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im italienischen Wirtschaftsleben beiträgt. Ebenso wenig zielt die Regelung auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87, Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag ab.

(55)

Schließlich muss die Maßnahme noch nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag untersucht werden. Danach sind Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die im Rahmen der Maßnahme eingeräumten Steuervergünstigungen sind weder mit spezifischen Investitionen noch mit der Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifischen Projekten verknüpft, die gemäß dem genannten Artikel zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen, noch stehen sie in einem angemessenen Verhältnis dazu. Sie können nicht auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen und Risikokapital (25) angeführten Kriterien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, weil die geförderten Investitionen in Gesellschaften getätigt werden, die an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassen sind, und die italienischen Behörden keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass diese Gesellschaften keinen angemessenen Zugang zu Beteiligungskapital hätten und die Kapitalaufnahme für sie mit höheren Kosten verbunden wäre als für andere Gesellschaften. Schließlich verweist die Kommission auf eine Feststellung des Gerichtshofes zu einer anderen, spezifische Investitionen begünstigenden Maßnahme: „noch sei auszuschließen, dass diese Regelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten oder Unternehmen angewandt werde, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig seien, für die spezifische beihilferechtliche Bestimmungen bestünden“ (26) . Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die mit der Maßnahme verbundenen Vorteile zu einer Reduzierung der Aufwendungen führen, die die Begünstigten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit normalerweise zu tragen hätten, und deshalb als staatliche Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die nach geltender Praxis und Rechtsprechung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(56)

Die Kommission stellt abschließend fest, dass die mit der Maßnahme gewährten Steuervergünstigungen staatliche Betriebsbeihilfen darstellen, die unter keine der vorgesehenen Möglichkeiten zur Ausnahme bzw. Freistellung vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen fallen und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass Italien die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt hat.

(57)

Die Feststellung einer widerrechtlich gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe hat in der Regel die Rückforderung der Beihilfe zur Folge, damit der vor ihrer Gewährung bestehende Wettbewerbszustand nach Möglichkeit wieder hergestellt wird.

(58)

Die vorliegende Entscheidung betrifft die Maßnahme an sich und ist sofort zu vollstrecken, einschließlich der Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung Nr. 659/1999 (27).

(59)

Zu diesem Zweck hält es die Kommission erstens für notwendig, dass Italien die Beihilfe, die in Form einer niedrigeren Besteuerung der von spezialisierten Investmentgesellschaften mit Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung erzielten Kapitalerträge gewährt wurde, unverzüglich aufhebt und alle Begünstigten, die die steuerlichen Anreize gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in Art. 12 DL 269/2003 erhalten haben, von der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Entscheidung der Kommission in Kenntnis setzt.

(60)

Zweitens muss Italien die Beihilfe von den Investmentgesellschaften bzw. — bei Anlagestrukturen in Vertragsform — von den Unternehmen zurückfordern, die diese verwalten und die zugleich die Erstbegünstigten der Beihilfe sind und als Steuerpflichtige die Ersatzsteuer für die Kapitalerträge an den Staat abzuführen haben. Als Beihilfe zurückzufordern ist die Differenz zwischen der normalen Ersatzsteuer und der beim reduzierten Steuersatz zu entrichtenden Ersatzsteuer, die sich aus den betreffenden Vergünstigungen ergibt. Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit, dass die Anlagestrukturen bzw. ihre Verwaltungsgesellschaften von den Teilnehmern einen entsprechenden Betrag einfordern, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen schließt jedoch nicht aus, dass einige oder sogar alle der an einzelne Begünstigte gewährten Beihilfen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (28)

(61)

Die Kommission fordert Italien auf, anhand des Fragebogens im Anhang die geforderten Informationen zu liefern, eine Liste der Finanzintermediäre und anderen von der Rückforderung Betroffenen zu erstellen und genau anzugeben, welche Maßnahmen vorgesehen sind bzw. bereits umgesetzt wurden, um die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen rasch und effektiv zurückzufordern. Die Kommission fordert Italien auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen (wie Rundschreiben, Rückforderungsbescheide usw.) vorzulegen.

(62)

Die zurückzufordernden Beträge sind um Zinsen zu erhöhen, deren Höhe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag berechnet wird (29) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung, die Italien in Form der in Artikel 12 DL 269/2003 vorgesehenen steuerlichen Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf.

Artikel 3

1.   Italien setzt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Finanzintermediäre, darunter auch alle Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, und alle anderen von der Anwendung der in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilferegelung Betroffenen von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis, die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.

2.   Unbeschadet aller im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsmittel ergreift Italien alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den Begünstigten von den Investmentgesellschaften beziehungsweise von den Unternehmen zur Verwaltung der Anlagestrukturen mit Vertragsform rechtswidrig gewährt wurden.

Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Namen der Begünstigten, die Beträge der einzelnen Beihilfen und die Methoden zur Berechnung der Beihilfehöhe.

3.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, damit diese Entscheidung sofort wirksam vollstreckt werden kann.

4.   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die vom Zeitpunkt der Gewährung an die Begünstigten bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe zu berechnen sind.

Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Die Mitteilung erfolgt mit Hilfe des Fragebogens im Anhang zu dieser Entscheidung. Innerhalb der gleichen Frist legt Italien alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung bei den Empfängern der rechtswidrigen Beihilfen vor.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 225 vom 9.9.2004, S. 8.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  S. Fußnote 1.

(4)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(5)  Der wesentliche Unterschied zwischen den SICAV (Fonds in Form einer Gesellschaft) und den Fonds mit Vertragsform ist die fehlende Trennung von Anlagevermögen und Gesellschaftsvermögen. Die Anteile an den SICAV (Aktien) stellen das Gesellschaftskapital des Unternehmens dar.

(6)  Im Hinblick auf die Kapitalerträge von Pensionsfonds führt Artikel 12 DL 269/2003 nicht unmittelbar zur Senkung des anzuwendenden Steuersatzes, da hier spezielle steuerliche Bestimmungen gelten. Doch erhalten Pensionsfonds, die in spezialisierte Anlagestrukturen investieren, eine Steuergutschrift, so dass der damit erzielte Teil der Einnahmen des Fonds faktisch dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt.

(7)  Bei geschlossenen Fonds wird die Zahl der emittierten Anteile bei Errichtung des Fonds für mehrere Jahre festgelegt, die Teilnehmer können nicht jederzeit die Auszahlung ihrer Anteile verlangen und auch die Möglichkeit zur Neuemission von Anteilen ist begrenzt. Die offenen Fonds unterliegen keiner dieser Einschränkungen (s. die Maßnahme des Gouverneurs der Banca d’Italia „Provvedimento del Governatore“ vom 27. August 2003, mit der die Bestimmungen über die OGAW in der vorhergehenden Maßnahme des Gouverneurs vom 20. September 1999 an die neuen Vorschriften für geschlossene Fonds im Dekret Nr. 47 vom 31. Januar 2003 angepasst wurden).

(8)  Für geschlossene Fonds: Zwei Monate.

(9)  Die Einstufung als Gesellschaft mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung kann — abhängig von den Schwankungen auf den Aktienmärkten — für ein Quartal oder für mehrere Quartale erfolgen.

(10)  Die Besteuerung ausländischer Investmentgesellschaften, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG fallen, wird von dieser Maßnahme nicht beeinflusst.

(11)  Genauer: Während ausländische OGAW, die ihre Kapitalerträge direkt an die einzelnen italienischen Anleger ausschütten, dabei die italienische Quellensteuer anwenden, erhalten italienische Investmentgesellschaften für ihre Einnahmen aus Beteiligungen an ausländischen OGAW zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Steuerreduzierung; diese erfolgt durch Herauslösung der Einnahmen, die über die ausländischen OGAW erzielt wurden.

(12)  Nach Artikel 10-ter des Gesetzes L 77/1983 gehören Kapitalerträge aus nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG fallenden Investitionsgesellschaften ausländischen Rechts zum Nettovermögen und unterliegen nicht der Quellensteuer.

(13)  Grundsätzlich werden in Italien nur 40 % der Kapitalerträge einer Investmentgesellschaft italienischen Rechts aus Beteiligungen an einer Investmentgesellschaft ausländischen Rechts besteuert, das heißt die im Ausland erzielten Kapitalerträge einer Investmentgesellschaft italienischen Rechts werden faktisch mit 5 % besteuert (die Besteuerung von 40 % der Einnahmen mit 12,5 % entspricht der Erhebung der Ersatzsteuer von 5 %). Durch die zusätzliche Herauslösung aller aus spezialisierten Investmentgesellschaften erzielten Einnahmen, die einem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, verfolgt die Maßnahme das Ziel der Gleichbehandlung aller Anteile an spezialisierten Investmentgesellschaften, gleich ob nach italienischem oder ausländischem Recht.

(14)  In Artikel 12 DL 269/2003 wird diese Steuergutschrift in Höhe von 15 % beibehalten, um zu verhindern, dass statt der für spezialisierte Investmentgesellschaften geltenden Ersatzsteuer von 5 % für Anleger, die eine Geschäftstätigkeit betreiben, ein höherer Steuersatz gilt. Diese würden nämlich einer höheren persönlichen Besteuerung unterliegen, wenn sie statt der Steuergutschrift von 15 % nur eine Gutschrift von 5 % (entsprechend der Höhe der von der Investmentgesellschaft entrichteten Ersatzsteuer) erhielten. Die Steuergutschrift von 15 % sorgt dafür, dass die Steuerbelastung nicht infolge eines höheren persönlichen Steuersatzes des Anlegers insgesamt höher ausfällt als 5 %. Damit aber die Anleger bei einer Besteuerung von lediglich 5 % nicht zu Unrecht in den Genuss der gesamten Steuergutschrift von 15 % kommen, wird die Gutschrift durch die Maßnahme auf den Teil beschränkt, der nicht durch die Ersatzbesteuerung der Kapitalerträge abgedeckt ist, d. h. auf 9 %, so dass keine Rückerstattung erfolgen kann und auch keine Verrechnung mit der Ertragsteuer für das Geschäftsjahr, in dem die Einnahmen erzielt wurden. Schließlich erhalten ausländische (gebietsfremde) Investoren für Anlagen in Investmentgesellschaften, die der Besteuerung in Italien unterliegen, zum Ausgleich für die bereits entrichtete Quellensteuer eine Rückerstattung in Höhe von 15 % der von den Investmentgesellschaften ausgeschütteten Kapitalerträge. Mit der Maßnahme wird die Rückerstattung auf 6 % begrenzt, wenn die Erträge von spezialisierten Investmentgesellschaften ausgeschüttet werden, die nach Artikel 12 DL 269/2003 mit einer Ersatzsteuer von nur 5 % belegt wurden.

(15)  Im Einklang mit den spezifischen Steuerbestimmungen für Pensionsfonds ergibt sich dieser tatsächliche Steuersatz von 5 % auf die über spezialisierte Investmentgesellschaften erzielten Einnahmen der Pensionsfonds, indem von den Einnahmen aus spezialisierten Investmentgesellschaften ausländischen Rechts (auf die eine Ersatzsteuer von 11 % erhoben wird) ein Anteil von 54,55 % freigestellt wird; die Erhebung der Ersatzsteuer von 11 % auf den verbleibenden Anteil von 45,45 % entspricht dann der Anwendung des Satzes von 5 % auf die Gesamteinnahmen. Die Einnahmen der Pensionsfonds aus spezialisierten Investmentgesellschaften italienischen Rechts wiederum unterliegen der Ersatzsteuer von 11 %, kommen aber in den Genuss einer Steuergutschrift von 6 % zum Ausgleich der von diesen spezialisierten Investmentgesellschaften bereits abgeführten Steuern.

(16)  ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3, Punkt IV.1.

(17)  Rechtssache C-8/03, BBL, Rdnrn. 42 und 43.

(18)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 von 1977, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(19)  Rechtssache 89/81, Hong-Kong Trade Development Council, Slg. 1982, S. 1277, Rdnr. 6. Siehe auch Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, S. I-5339, Rdnr. 20.

(20)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 71 vom 14.4.1967, S. 1301). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/388/EG (s. Fußnote 19).

(21)  Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Punkt 40, und verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission Slg. 2002, S. II-1385, Rdnr. 58.

(22)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Rdnrn. 24-28, und Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Urteil vom 18. Januar 2005, Rdnr. 95.

(23)  Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717.

(24)  Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959.

(25)  ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

(26)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Rdnr. 69.

(27)  S. Fußnote 2.

(28)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(29)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen zur Durchführung der Entscheidung der Kommission über die Beihilferegelung C 19/2004 — Italien: Steuerliche Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in börsennotierte Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind

1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe

1.1

Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden steuerlichen Anreize berechnet wird.

Kapital

Zinsen

1.2

Wie hoch ist der zurückzufordernde Gesamtbetrag der rechtswidrig gewährten steuerlichen Anreize, die auf der Grundlage der Regelung gewährt wurden (Bruttogegenwert der Beihilfe, Preise …)?

1.3

Wie hoch ist die Anzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährten steuerlichen Anreize zurückzufordern sind?

2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Wir bitten um genaue Angabe, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der steuerlichen Anreize eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen ist anzugeben.

2.2

Bis wann wird die Rückforderung erfolgt sein?

3.   Informationen zu den einzelnen Begünstigten, die steuerliche Anreize erhalten haben

In der anliegenden Tabelle bitten wir um Angabe der Daten eines jeden Begünstigten, von dem die auf der Grundlage der Regelung unrechtmäßig gewährten steuerlichen Anreize zurückzufordern sind.

Identität des Begünstigten

Betrag der rechtswidrig gewährten Vergünstigung (1)

Valuta: ...

rückerstattete Beträge (2)

Valuta: ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (in Form des Bruttogegenwerts der Beihilfe, Preise …)

(2)  

(o)

erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen).


27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. November 2005

über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fincantieri gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4433)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/639/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Italien hat die fragliche Beihilfemaßnahme mit Schreiben vom 31. Juli 2003 bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 16. September 2003, 6. November 2003, 1. Dezember 2003, 4. Februar 2004, 12. Februar 2004, 26. Februar 2004, 5. April 2004, 25. Mai 2004, 23. Juni 2004 und 8. Juli 2004 hat Italien der Kommission ergänzende Angaben übermittelt.

(2)

Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, das sich mit Schreiben vom 12. April 2005 dazu geäußert hat.

(5)

Die Kommission hat von Italien weitere Schreiben — vom 25. November 2005, 18. Mai 2005 und 12. Oktober 2005 — erhalten.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(6)

Italien hat bei der Kommission eine Verlängerung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 („Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau“) festgelegten dreijährigen Lieferfrist vom 31. Dezember 2003 für die Gewährung auftragsbezogener Betriebsbeihilfen beantragt. Die von Fincantieri beantragte Verlängerung betrifft die Lieferung von fünf Kreuzfahrtschiffen im Gesamtwert von 2,1 Mrd. EUR und einen Beihilfebetrag von 243 Mio. EUR.

(7)

Fincantieri ist eine staatliche Holdinggesellschaft, die in Italien sechs Werften betreibt (Monfalcone, Marghera, Sestri Ponente, Ancona, Palermo, Castellammare, Muggiano, Riva Trigoso) und auf den Bau von Kreuzfahrtschiffen spezialisiert ist. Darüber hinaus baut sie jedoch auch andere Arten von Schiffen wie Transport- und Handelsschiffe sowie Kriegsschiffe.

(8)

Italien hat erklärt, dass die endgültigen Verträge über die betreffenden Schiffe im Dezember 2000 unterzeichnet wurden, und dass die Lieferung nach den Vertragsbestimmungen im Juni bzw. Dezember 2003 erfolgen sollte. Auftraggeber für diese Schiffe waren verschiedene Tochtergesellschaften der US-amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft Carnival Corporation („Carnival“). Auf dieser Grundlage hat Italien eine auftragsbezogene Betriebshilfe für den Bau der Schiffe zugesagt.

(9)

Italien hat darauf hingewiesen, dass der Eigner der Schiffe im Herbst 2001 um eine Verlängerung der Lieferfristen auf verschiedene Termine in den Jahren 2004 und 2005 gebeten hat, die mit den schwerwiegenden Auswirkungen der Terroranschläge vom 11. September 2001 auf den Kreuzfahrtmarkt begründet wurde. Fincantieri hat dieser Bitte stattgegeben, und Italien hat darauf eine Verlängerung der Lieferfrist beantragt, damit die Betriebsbeihilfen für diese Schiffe noch in Anspruch genommen werden können.

(10)

In ihrer Anmeldung haben die italienischen Behörden auf die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 (4) verwiesen, mit dem eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist für ein Kreuzfahrtschiff gewährt wurde, das sich bei der deutschen Meyer Werft im Bau befand. Italien hat auf die Übereinstimmung beider Fälle hinsichtlich (i) der Begründung für den Aufschub (Auswirkungen der Terroranschläge vom 11. September 2001), (ii) des relevanten Marktes (Kreuzfahrten) und (iii) des geschäftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Werft und dem Eigner des Schiffes (Carnival ist der größte Kunde der Fincantieri) hingewiesen.

(11)

Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2004 hat die Kommission die Verlängerung der Lieferfrist für vier der Schiffe gewährt, jedoch Zweifel geäußert, ob eine derartige Fristverlängerung auch für das fünfte Schiff möglich sei. Diese Zweifel betrafen das Schiff 6079, dessen Lieferung für Oktober 2005 vorgesehen war. Dieses Schiff sollte ursprünglich 2005 übergeben werden, doch wurde der Liefertermin in einer späteren Phase gegen Ende 2000 auf Dezember 2003 vorverlegt, da für das Schiff ansonsten keine Betriebsbeihilfen mehr hätten gezahlt werden können.

(12)

Der Beihilfebetrag, den Italien Fincantieri vorbehaltlich Verlängerung der Lieferfrist für das Schiff 6079 durch die Kommission gewähren würde, beliefe sich auf rund 33 Mio. EUR (9 % des Vertragswerts des Schiffs).

(13)

Der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens basiert im Wesentlichen auf zwei Gründen. Erstens bestehen Zweifel hinsichtlich der Realisierbarkeit des Plans, wonach eines der fünf Schiffe (das Schiff 6077) auf der Werft Ancona gebaut werden sollte, was insofern ein kompliziertes Produktionsverfahren dargestellt hätte, als die zu montierenden Teile der Schiffsrümpfe in eine zweite Werft (ATSM Triest) verbracht werden müssten, um anschließend nach Ancona zurück transportiert zu werden, da das Dock von Ancona kürzer als das Schiff ist. Außerdem sind in Ancona nie Schiffe von derartiger Komplexität hergestellt worden, so dass auch Zweifel hinsichtlich der Kapazität zur Bewältigung eines solchen Auftrags bestehen, nicht zuletzt was die Ausrüstung des Schiffs anbelangt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Produktionsverlagerung von Ancona nach Palermo der Bau des Schiffs 6077 in Ancona eine enorm aufwendige Ausrüstung der Werft Palermo erforderlich gemacht hätte.

(14)

Zweitens bestehen Zweifel hinsichtlich der Schätzungen für die Ausrüstungsarbeiten, die von Fincantieri hätten vorgenommen werden müssen, wenn alle fünf Schiffe 2003 geliefert worden wären. Nach der Einschätzung der Kommission hätte das im Jahr 2003 Ausrüstungsarbeiten im doppelten Umfang dessen bedeutet, was Fincantieri bis dato bewerkstelligt hat. Außerdem hätten im Falle der Werft Marghera die für 2003 vorgesehenen Ausrüstungsarbeiten die bis dahin erbrachte Leistung dieser Werft um rund 40 % übertroffen. Daher bezweifelte die Kommission, ob der Produktionsplan für Fincantieri generell und für Marghera im Besonderen realistisch war.

(15)

Aus diesen beiden Gründen bezweifelte die Kommission, dass alle fünf Schiffe 2005 hätten geliefert werden können. Auf der Grundlage der gleichen Informationen und Analysen hatte die Kommission jedoch eingeräumt, dass die Lieferung von vier Schiffen möglich gewesen wäre.

(16)

Nach dem Dafürhalten der Kommission bestanden die größten Zweifel in Bezug auf das Schiff 6079, das dritte Schwesterschiff des Schiffs 6077, das ebenfalls auf der Werft in Marghera gebaut wurde, und dessen Lieferung für Oktober 2005 vorgesehen war. Die Übergabe dieses Schiffes wurde gegenüber dem Produktionsplan von Dezember 2000 wesentlich verschoben, nachdem beschlossen worden war, das Schiff 6077 in Marghera zu bauen. Diese Zweifel gründen sich ferner auf Hinweise (vor der Unterzeichnung der endgültigen Verträge im Dezember 2000 ist eine Auftragszusicherung unterzeichnet worden), anhand derer von Anfang an die nun geltende Fabrikationsabfolge mit einem wesentlich späteren Liefertermin für das Schiff 6079 vorgesehen war.

III.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(17)

Fincantieri hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 3. März 2005 übermittelt.

(18)

Fincantieri hat erklärt, dass alle Anlagen des Unternehmens, ganz gleich ob sie der Direktion Kreuzfahrtschiffe oder der Direktion Transport- und Handelsschiffe angehören, ohne Änderung der Produktionstechniken oder der betrieblichen Ausführungsplanung zur Fertigung der betreffenden Schiffsteile in der Lage wären, da man über ein ganzes Netz von Unterauftragnehmern verfüge, die gegebenenfalls die verlangte Qualität und Produktionsmenge bereitstellen könnten.

(19)

Fincantieri hat ferner erklärt, dass die Werft in Ancona ein Kreuzfahrtschiff von den Ausmaßen und bautechnischen Merkmalen wie das Schiff 6077 (Schwesterschiff der 6079) problemlos vollständig, d. h. mit allen Ausrüstungen und Ausstattungen, allein unter Einsatz seiner eigenen Produktionsstrukturen, Infrastrukturen und Produktionsanlagen hätte bauen können, wenn der Vereinbarung zwischen Fincantieri und den örtlichen und regionalen Behörden, den Hafenbehörden und den Organisationen der Metallarbeitergewerkschaften, die in der Auftragszusicherung vom 6. Dezember 1999 förmlichen Ausdruck fand, unverzüglich Folge geleistet worden wäre. Dies sei jedoch nicht geschehen.

(20)

Im Rahmen der technischen Studie zur Herstellung des Schiffs 6077 (Schwesterschiff der 6079) wurde beschlossen, das Schiff in zwei Teilen zu bauen: den größeren Teil in Ancona und den kleineren Teil in Riva Trigoso. Das gleiche Herstellungsschema war auch für die Fertigung des Flugzeugträgers Conte di Cavour in den Werften Riva Trigoso und Muggiano vorgesehen und ist beim Bau des Kreuzfahrtschiffs Disney Magic in den Werften Ancona und Marghera bereits 1997 zum Einsatz gekommen. Die sog. „Jumboisierung“ war für das Trockendock der ATSM in Triest geplant, wo auch ein geeignetes Dock für die Ausrüstung und Fertigstellung von Schiffen zur Verfügung steht. Dort hätte auch die Möglichkeit bestanden, jegliche Produktionsschwierigkeiten der Werft von Ancona zu beheben, und der Standort bietet den bedeutenden Vorteil seiner Nähe zu dem Industriegebiet, das die Werft von Monfalcone umgibt, der keineswegs unterschätzt werden sollte.

(21)

Mit seiner Entscheidung, die 6077 — zumindest einen großen Teil des Schiffsrumpfes und den überwiegenden Teil der Ausrüstung — in Ancona zu bauen, hat Fincantieri alles in allem eine wirksame und zugleich kluge Strategie angewandt, indem für den Fall möglicherweise auftretender Probleme eine Reihe alternativer Produktionsmöglichkeiten unter Ausnutzung der Flexibilitäts- und Ergänzungsmöglichkeiten der eigenen Anlagen vorgesehen wurden, um damit die Einhaltung der auf Ende 2003 festgelegten vertraglichen Lieferfristen gewährleisten zu können.

IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS

(22)

Die von Italien im Anschluss an die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Bemerkungen besagen übereinstimmend mit der Stellungnahme von Fincantieri, dass der Plan vom Dezember 2000 zwar durchaus eine Herausforderung darstellte, aber realistisch war. Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Lieferfrist dank der flexiblen Produktionsmöglichkeiten von Fincantieri bzw. der Fähigkeit des Unternehmens, das Schiff unter Hinzuziehung anderer Werften (einschließlich derer, die normalerweise nicht für den Bau von Kreuzfahrtschiffen eingesetzt werden) zu bauen, dank eines eigens darauf ausgerichteten Infrastruktur- und Anlageninvestitionsprogramms und fortschrittlicher Fertigungstechniken hätte eingehalten werden können.

(23)

Was die geplante Einbeziehung von ATSM in den Bau eines der Schiffe anbelangt, so geht aus den Bemerkungen Italiens übereinstimmend mit denen von Fincantieri hervor, dass ATSM problemlos in der Lage gewesen wäre, die beiden Teile der 6077 einschließlich Ausrüstung zusammenzufügen, wenngleich diese Methode von einigen als weniger zufrieden stellende Alternative als die „normale“ Abfolge der Bauabschnitte angesehen wird. In jedem Fall ist die Zusammenfügung der Rumpfteile für Fincantieri inzwischen eine reine Routinesache. Hinsichtlich der Zweifel der Kommission an der hinreichenden Erfahrung der Werft von Ancona im Bau von derartig komplexen Schiffen ist Italien der Ansicht, dass diese mit dem Bau und der Ausrüstung von etwa der Hälfte des Schiffs Disney Magic und des Passagierschiffs „Danielle Casanova“ unter Beweis gestellt wurde.

(24)

Die italienischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass die Werft von Palermo in der Vergangenheit (1996-97) bereits noch umfangreichere Produktionspläne als das für 2000 geplante Auftragsvolumen abgewickelt hat. Die Vermutung der Kommission, dass das Produktionsprogramm aus dem Jahr 2000 für das Jahr 2003 ein doppelt so hohes Arbeitsaufkommen wie das bis dato von Fincantieri bewerkstelligte Produktionsvolumen ergeben hätte, weisen die italienischen Behörden zurück und weisen überdies darauf hin, dass nach dem Produktionsplan von 2000 in fast allen Werften eine „Standard-Kapazitätsauslastung“ vorgelegen hätte, und nur in einigen wenigen Fällen die Höchstkapazität erreicht worden wäre.

(25)

Zu der Bemerkung der Kommission, wonach die für die Werft von Marghera für 2003 vorgesehenen Ausrüstungsarbeiten die bis dahin erbrachte Leistung dieser Werft um rund 40 % übertroffen hätte, erklären die italienischen Behörden, dass das für die Werft von Marghera im Programm für 2000 vorgesehene Arbeitsaufkommen (einschließlich Ausrüstung) voll und ganz in Einklang mit der Kapazität und Leistungsfähigkeit stand, die diese Werft erst vor kurzem bewiesen hat, als sie innerhalb von 15 Monaten vier Schiffe abliefern konnte, wie dies auch für 2003 geplant gewesen wäre.

(26)

Italien hat ferner die Möglichkeit erhalten, zu den wichtigsten Punkten des Berichts des unabhängigen Gutachters Stellung zu nehmen, der von der Kommission bei der Beurteilung der Auskünfte zugrunde gelegt wurde, die Italien vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erteilt hatte.

(27)

In ihrer Antwort vom 18. Mai 2005 haben die italienischen Behörden zu drei wesentlichen Punkten des Gutachters Stellung genommen.

(28)

Zunächst haben die italienischen Behörden den Eindruck, dass der Gutachter seine Beurteilung ausschließlich auf die Gesamtliefertonnage des Jahres 2003 stützt, ohne dabei jedoch den Produktionszyklus oder den progressiven Anstieg der gewichteten Bruttoraumzahl (GBRZ) während der gesamten Bauphase zu berücksichtigen. Der Gutachter vergisst, die Tonnage auf den gesamten Zeitraum zu verteilen, der für die effektive Produktion der neun zur Ablieferung im Jahr 2003 bestimmten Schiffe benötigt wird (von denen einige sich bereits Ende 2002 in einem fortgeschrittenen Baustadium befanden), und kommt so zu dem Schluss, dass Fincantieri 2003 eine doppelt so hohe GBRZ wie in der Vergangenheit hätte erreichen müssen. Diese Schlussfolgerung ist nach dem Dafürhalten der italienischen Behörden falsch, da für die Beurteilung der Produktionskapazität der Fincantieri die 2003 ausgelieferte Tonnage nicht mit der in diesem Jahr tatsächlich produzierten Tonnage übereinstimmt. Italien ist der Auffassung, dass die Produktionszahlen mit den in der Vergangenheit registrierten Kapazitäten in Einklang stehen und keinesfalls die Höchstkapazitätsgrenzen übersteigen.

(29)

Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Produktionszahlen beweisen, dass das Produktionsvolumen der Werften Monfalcone, Marghera und Genua-Sestri Ponente auch in den Jahren mit größerer Arbeitsbelastung wie beispielsweise 2002 und 2003 nicht um mehr als 20 % von den üblichen Zahlen abweichen. Was das Nutzgewicht (payload) anbelangt (Ausstattung und Dekor), das den wesentlichen und charakteristischen Teil dieser Schiffstypen ausmacht, ist die Schwankung im Falle der Werft Genua-Sestri Levante wesentlich ausgeprägter (und reicht von 1 863 Tonnen im Jahr 1998 bis 14 303 Tonnen im Jahr 2003). Ein so starker Anstieg des Arbeitsaufkommens wurde durch Hinzuziehung von Unterauftragnehmern, denen umfangreichere Tätigkeiten übertragen wurden, und im Wege von Verträgen zur schlüsselfertigen Ablieferung bewältigt.

(30)

Die Produktionszahlen in Arbeitsstunden (intern/extern) belegen, dass in den Jahren vor der Aufstellung des Plans in noch stärkerem Maße auf Unterauftragnehmer zurückgegriffen wurde, als dies im Plan des Jahres 2000 vorgesehen war.

(31)

Schließlich ist Italien der Auffassung, dass das befürchtete Risiko, es könnte an entsprechenden Unterauftragnehmern fehlen oder diese könnten nicht verfügbar sein, vollkommen abwegig ist, insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Ausrüstung des Hotelteils der Schiffe (die den letzten Bauabschnitt in der Werft bildet) Lieferanten übertragen wird, mit denen Fincantieri bereits seit langem zusammenarbeitet. Auch unter der abwegigen Annahme, dass es an spezialisierten Fachkräften fehlt, könnte dieses Problem leicht bewältigt werden, indem diese Arbeiten an Unternehmen des Bausektors vergeben werden, insbesondere an Baugesellschaften, die große Hotels errichten, da die Ausstattung und Ausrüstung von Hotels und Kreuzfahrtschiffen weitgehend übereinstimmen.

(32)

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die italienischen Behörden die von Fincantieri vorgebrachten Bemerkungen voll und ganz teilen.

(33)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 hat Italien zu den Schlussfolgerungen des zweiten von der Kommission hinzugezogenen Gutachters Stellung genommen, die die Beurteilung der Argumentation in der Antwort Italiens auf die Einleitung des Verfahrens betrafen.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(34)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung bereits erfüllt, wenn der Begünstigte der Beihilfe eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinhaltet.

(35)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Frage der Verlängerung der Auslieferungsfrist entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit der Gewährung einer auftragsbezogene Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Schiffbaubeihilfeverordnung ist. Bei dieser Betriebsbeihilfe handelt es sich um die Finanzierung eines Teils der Kosten aus staatlichen Mitteln, die die betreffende Werft ansonsten selbst für den Bau eines Schiffes hätte aufbringen müssen. Hinzu kommt, dass der Schiffbau eine Wirtschaftstätigkeit ist, die Handel zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet. Damit fällt die vorliegende Beihilfe in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(36)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag können bestimmte Kategorien von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. Die Kommission weist darauf hin, dass der Rat am 29. Juli 1998 auf dieser Rechtsgrundlage die Verordnung über Beihilfen für den Schiffbau angenommen hat.

(37)

Die Kommission verweist ferner darauf, dass gemäß der Schiffbaubeihilfeverordnung unter „Schiffbau“ der Bau von seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb zu verstehen ist. Desgleichen stellt die Kommission fest, dass Fincantieri diese Art von Schiffen baut und es sich daher um ein Unternehmen handelt, das von dieser Verordnung betroffen ist.

(38)

Das von den italienischen Behörden vorgelegte Ersuchen ist anhand der Verordnung über Beihilfen für den Schiffbau zu bewerten, auch wenn diese Verordnung seit Ende 2003 nicht mehr in Kraft ist. Die Regelung, nach der Italien die Beihilfe gewährt hat, wurde aufgrund dieser Verordnung genehmigt, und die Beihilfe wurde gewährt, als diese Verordnung noch in Kraft war und die mit der Auslieferungsfrist von drei Jahren verbundenen Bedingungen noch galten.

(39)

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sah bis zum 31. Dezember 2000 eine Höchstgrenze für auftragsbezogene Betriebsbeihilfen von 9 % vor. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ist die für einen Auftrag geltende Beihilfehöchstgrenze die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags anwendbare Höchstgrenze. Dies gilt allerdings nicht für die Schiffe, die mehr als drei Jahren nach der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags abgeliefert werden. In einem solchen Fall gilt als Beihilfehöchstgrenze die drei Jahre vor der Ablieferung des Schiffes anwendbare Höchstgrenze. Daher konnten Betriebsbeihilfen für ein Schiff grundsätzlich nur noch unter der Bedingung gewährt werden, dass die Ablieferung bis spätestens zum 31. Dezember 2003 erfolgte.

(40)

Artikel 3 Absatz 2 sieht allerdings vor, dass die Kommission die Dreijahresfrist verlängern kann, wenn dies aufgrund der technischen Komplexität des betreffenden Schiffbauvorhabens oder durch Verzögerungen zu rechtfertigen ist, die sich aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergeben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und von dem Unternehmen nicht zu verantwortende Umstände zurückzuführen sind. Es sei darauf hingewiesen, dass sich Italien in seinen Antrag auf Verlängerung der Auslieferungsfrist auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände beruft.

(41)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 16. März 2000 (5) eine Auslegung im gleichen Sinn vorgenommen und dabei festgestellt hat, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen ist.

(42)

Die Kommission gibt vor allem zu bedenken, dass die vorliegende Entscheidung ein einziges Schiff betrifft, während sich die Beurteilung auf die gesamte von Fincantieri im Dezember 2000 geplante Produktion erstreckt. Die Auslieferung aller fünf Schiffe, die Gegenstand der Anmeldung sind, im Jahr 2003 sowie der Bau weiterer Schiffe, deren Auslieferung bereits für 2003 vorgesehen war, hätten für Fincantieri eine enorme Arbeitsbelastung bedeutet. Daher hielt es die Kommission für erforderlich, nachzuprüfen, ob Fincantieri technisch in der Lage gewesen wäre, die betreffenden Schiffe tatsächlich vor Ende 2003 abzuliefern.

(43)

Die weiteren von Italien und von Fincantieri gelieferten Auskünfte in Beantwortung der von der Kommission in der Entscheidung geäußerten Zweifel wurden von der Kommission und von einem von der Kommission beauftragten unabhängigen Gutachter (6) untersucht. Der Bericht des Gutachters wurde Italien mit Schreiben der Kommission vom 26. August 2005 zur Stellungnahme zugeleitet. Die Bemerkungen Italiens zu diesem Gutachten wurden mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 übermittelt.

44)

In erster Linie hatte die Kommission bezweifelt, ob die Werft von Ancona kapazitätsmäßig in der Lage sei, eines der fünf Kreuzfahrtschiffe (das Schiff 6077), das Gegenstand der Anmeldung ist, zusammen mit der ATSM-Werft von Triest zu bauen.

45)

Italien vertritt die Auffassung, dass eines der fünf Schiffe durchaus in Ancona und auf der ATSM-Werft hätte gebaut werden können, obwohl das Trockendock in Ancona kürzer als das geplante Schiff ist. Dazu wollte man ein Spezialverfahren anwenden, das man bereits einmal bei einem Kreuzfahrtschiff angewandt hat, nämlich die Zusammenfügung zweier Rumpfteile des Schiffs (die „Jumboisierung“). Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens nicht behauptet, dass dieses Verfahren unmöglich sei, sondern nur auf die Schwierigkeit dieser Konstruktionsmethode hingewiesen, was die italienische Seite auch einsieht, indem sie zugibt, dass es sich hierbei um eine „weniger befriedigende Konstruktionsmethode“ handelt.

46)

Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens weist die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bisher in Ancona noch nie derart komplexe Schiffe gebaut wurden. Darauf hat Italien entgegnet, dass Ancona den Hauptteil für drei ähnliche Schiffe sowie für ein Passagierschiff von annähernd den halben Ausmaßen des geplanten Schiffs (44 000 BRT gegenüber 82 000 BRT) gebaut habe. Die Teile und die Schiffe waren damit erheblich kleiner als das in diesem Fall geplante Kreuzfahrtschiff 6077. Da der Komplexitätsgrad beim Bau von Kreuzfahrtschiffen sehr stark von den Ausmaßen abhängt, kommt die Kommission diesbezüglich zu dem Schluss, dass es Italien nicht gelungen ist, die von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens festgestellten Sachverhalte zu widerlegen.

47)

In dem besagten Beschluss hat die Kommission außerdem die Ansicht vertreten, dass der Bau eines der Kreuzfahrtschiffe in Ancona und auf der ATSM-Werft von Triest dazu geführt hätte, dass der Bau weiterer geplanter Schiffe auf eine andere Werft von Fincantieri — nämlich Palermo — hätte verlagert werden müssen. In diesem Fall hatte die Kommission bezweifelt, ob Palermo kapazitätsmäßig in der Lage gewesen wäre, dieses höhere Bau- und Ausrüstungsvolumen überhaupt zu bewältigen. Die italienischen Behörden behaupten, dass dieses Auftragsvolumen theoretisch zu bewältigen sei. Allerdings wurden hierfür keinerlei Beweise geliefert, und die Antwort betraf in erster Linie das Konstruktionsvolumen ausgedrückt in GBRZ (gewichtete Bruttoraumzahl) und nicht die spezifische Frage des Ausrüstungsaufwands. Dennoch gibt die Kommission zu bedenken, dass sich die Produktion in Palermo 2003 auf 33 000 GBRZ belief und damit wesentlich geringer ausgefallen war, als die italienischen Behörden mit einer angeblichen Höchstproduktion von 63 000 GBRZ behauptet hatten, und auch geringer, als noch im Dezember 2000 geplant, denn damals hatte man mit einem Produktionsvolumen von 53 000 GBRZ gerechnet.

48)

Des Weiteren haben die italienischen Behörden berichtet, dass bereits im Juni 2001 (also nicht einmal sechs Monate nach Unterzeichnung des Vertrags über die fünf Kreuzfahrtschiffe) in Palermo auch ohne die geplanten zusätzlichen Aufträge ein Produktionsengpass auftrat, wodurch sich die Auslieferungen verzögerten. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Werft von Palermo nicht in der Lage gewesen wäre, das im Dezember 2000 geplante Ausrüstungsvolumen zu bewältigen (wozu sich Italien nicht geäußert hat).

49)

Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass die von den italienischen Behörden und von Fincantieri erteilten Auskünfte darauf hindeuten, dass im Dezember 2000 nicht klar war, ob der Bau und die Ausrüstung des Schiffes 6077 auf der ATSM-Werft oder in Ancona erfolgen würden. Nach dem Produktionsplan vom Dezember 2000 und Anhang 5 des Schreibens vom 25. Mai 2005 sollten Bau und Ausrüstung in Ancona erfolgen. Im Schreiben von Fincantieri vom 3. März 2005 wird jedoch behauptet, die Ausrüstung würde auf der ATSM-Werft vorgenommen, um Produktionsprobleme auf der Werft von Ancona zu umgehen.

50)

Der Gutachter der Kommission ist der Auffassung, dass Italien keine überzeugenden Auskünfte hinsichtlich der Organisation und der für das Trockendock der ATSM-Werft vorgesehenen Ressourcen erteilt hat. Aus diesem Grund hat der Gutachter erhebliche Zweifel daran, ob eine Werft, die bisher hauptsächlich für Reparaturaufträge ausgestattet war und über keine Erfahrung im Bau von Kreuzfahrtschiffen verfügt, in eine perfekt organisierte Werft umfunktioniert werden kann, die innerhalb kurzer Fristen ein Kreuzfahrtschiff abliefern kann.

51)

Italien hat sich in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2005 zu diesem Punkt geäußert und vertritt die Auffassung, dass die organisatorischen Fähigkeiten von Fincantieri ausreichen würden, ATSM innerhalb kurzer Zeit so umzufunktionieren, dass das geplante Vorhaben ausgeführt werden kann. Italien weist außerdem darauf hin, dass der Schiffsreparaturbetrieb im Trockendock der ATSM-Werft zurzeit in enger Abstimmung mit Fincantieri erfolgt. Dennoch ist die Kommission noch immer nicht von der Behauptung der italienischen Behörden überzeugt, dass die ATSM-Werft innerhalb kürzester Zeit von einem Trockendock für Schiffsreparaturen in eine echte Schiffsbauwerft umgerüstet werden kann.

52)

Daher lautet die Schlussfolgerung, dass selbst Fincantieri Zweifel daran hatte, ob man in Ancona die Kapazitäten zum Bau und zur Ausrüstung dieses Schiff haben würde. Außerdem hat Fincantieri nie den Beweis erbracht, dass die ATSM-Werft dazu in der Lage wäre. Aufgrund der vorstehend ausgeführten Bemerkungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Programmplanung für das Jahr 2000 sowohl hinsichtlich des Baus eines Schiffs auf der Werft von Ancona und der ATSM-Werft als auch hinsichtlich der Lage in Palermo unrealistisch und zu allgemein gehalten war und sieht sich in ihren Zweifeln in diesen Punkten bestätigt.

53)

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ablieferung aller fünf Schiffe neben den anderen bereits im Bau befindlichen Schiffen ein doppelt so umfangreiches Volumen an Ausrüstungsarbeiten mit sich gebracht hätte, wie es Fincantieri bisher bewältigt hat, und dass die für 2003 geplanten Ausrüstungsarbeiten für die Werft von Marghera um rund 40 % umfangreicher als das bisherige dort bewältigte Tätigkeitsvolumen ausgefallen wären.

54)

Italien hat darauf zwar geantwortet, dass die Baukapazitäten für das Schiff ausreichen würden, doch ist dieses Argument nicht relevant, da die Kommission die Schiffbaukapazitäten nicht angezweifelt hat.

55)

Fincantieri und Italien ziehen die Schätzungen der Kommission zum Umfang der Ausrüstungsarbeiten im Vergleich zu den Vorjahren nicht in Zweifel, sondern erklären nur, dass zum Beispiel das Auftragvolumens maximal um 20 % zunehmen würde. Darüber hinaus erklären sie, dass die erforderliche Schiffsausrüstung auch dank eines Netzes von Unterauftragnehmern innerhalb der vorgesehenen Frist durchaus bewerkstelligt werden könnte.

56)

Die Kommission besteht allerdings darauf — und wird hier auch vom technischen Gutachter unterstützt — dass die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens aufgeworfene Frage der Ausrüstungskapazitäten durchaus zutreffend ist. Obwohl Italien erklärt hat, dass die einzelnen Werften die Produktion unter Einführung einer zweiten Schicht bis zur Erreichung ihres maximalen Auslastungsniveaus hätten steigern können, ist die Kommission der Ansicht, dass eine solche Vorgehensweise gleichzeitig auf allen oder auf den meisten Werften mit sehr hohen Risiken und Kosten verbunden wäre, und dass dies insbesondere aufgrund der von Italien dargelegten zentralisierten Managementstrukturen im Produktionsprozess von Fincantieri einen erheblichen Managementaufwand bedeutet hätte.

57)

Besonders kritisch sind im Übrigen der Bau und die Ausrüstung der Schiffe 6078 und 6079, die beide auf der Werft von Marghera gebaut und vor Ende 2003 im Abstand von zwei Monaten ausgeliefert werden sollten. Nach Auffassung der Kommission — und auch der Sachverständige bestätigt dies in seinem Gutachten — hat Italien zwar einige Zahlenangaben zur geplanten Durchführung der Bau- und Ausrüstungsarbeiten geliefert, jedoch keine angemessene Antwort zu diesem wichtigen Aspekt gegeben.

58)

Im Schreiben vom 12. Oktober 2005 geht Italien auf diesen vom Gutachter angesprochenen Aspekt ein und behauptet, die beiden Schiffe könnten im Abstand von zwei Monaten ausgeliefert werden. Beispielsweise seien für das Schiff 6078 neun Monate gegenüber sieben Monaten für das Schiff 6079 eingeplant worden, weshalb man gegebenenfalls verstärkt an dem Schiff 6079 arbeiten könnte. Diesbezüglich gibt die Kommission zu bedenken, dass für die Ausrüstung der Zwillingsschiffe 6075, 6076 und 6077 9, 8 bzw. 10 Monate vorgesehen waren, weshalb die Bauzeit von 9 Monaten für die 6068 nicht besonders lang erschien, und auch die sieben Monate für die 6079 nicht besonders kurz, da ja hier die Ausrüstung gleichzeitig mit der des Schiffs 6078 erfolgen sollte.

59)

Die Kommission stellt fest, dass Italien erklärt, es sei in früheren Jahren möglich gewesen, die Bau- und Ausrüstungszeit für einige Schiffe auf sieben oder sogar auf sechs Monate zu verkürzen. Allerdings traf dies auf Werften zu, die nach dem üblichen Arbeitsverfahren vorgehen konnten, d. h. in denen jeweils nur ein Schiff ausgerüstet wurde.

60)

Dass es der Werft in Marghera in der Vergangenheit gelungen war, vier Schiffe in 15 Monaten auszuliefern, zerstreut nicht die Zweifel der Kommission, die sich hauptsächlich auf die beiden Ablieferungen beziehen, die innerhalb von zwei Monaten vorgesehen sind. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass sich die effektive Produktion in Marghera 2003, einem Jahr, das als besonders arbeitsintensiv für Fincantieri (7) galt, auf etwa 130 000 GBRZ belief und damit weit hinter dem im Plan vom Dezember 2000 für 2003 vorgesehenen Produktionsziel von 160 000 GBRZ zurückblieb.

61)

Nach Ansicht des von der Kommission bestellten Gutachters hätte die Auslieferung von vier Schiffen innerhalb eines so kurzen Zeitraums außerdem für den Eigner der Schiffe Schwierigkeiten bereitet, der wahrscheinlich erhebliche organisatorische Probleme mit der Entgegennahme von vier Schiffen innerhalb von zwei Monaten bekommen hätte.

62)

Im Fall der Schiffe 6078 und 6079, deren Auslieferung auf der Werft von Marghera erfolgen sollte, waren die geplanten Produktionsfristen von 18 und 19 Monaten nach Auffassung des Gutachters der Kommission äußerst kurz bemessen. In diesem Zusammenhang bezweifelt er auch die Behauptung der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2005, wonach es einen Lerneffekt gäbe, durch den sich die erforderliche Bauzeit für das letzte Schiff einer Schiffsserie verringern würde. Zwar trifft diese These dann zu, wenn die Schiffe auf derselben Werft und mit derselben Technologie gebaut werden, doch nicht für den Fall, dass die gleichen Schiffstypen an verschiedenen Standorten mit anderen Belegschaften gebaut werden, wie dies nach dem Plan vom Dezember 2000 der Fall gewesen wäre.

63)

Im Schreiben vom 12. Oktober 2005 äußert sich Italien zu eben diesem Punkt und vertritt die Ansicht, dass es auch dann einen Lerneffekt gibt, wenn die Schiffe an verschiedenen Standorten gebaut werden. Die Kommission kann zugestehen, dass es auch dann einen gewissen Lerneffekt gibt, wenn die Produktion auf unterschiedlichen Werften erfolgt. Dieser Lerneffekt ergibt sich für bestimmte Aspekte der zentralen Managementstruktur, für die Lieferung der wichtigsten Ausrüstungselemente usw. Dennoch liegt klar auf der Hand, dass dieser Lerneffekt wesentlich schwächer ausgeprägt ist, wenn die Schiffe an verschiedenen Standorten und möglicherweise auch nach verschiedenen Konstruktionsmethoden gebaut werden, als wenn es sich um die Produktion auf ein und derselben Werft handeln würde.

64)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Zwillingsschiffe 6077, 6078 und 6079 nach dem Plan von 2000 nicht auf den gleichen Werften und nach den gleichen Konstruktionsmethoden gebaut worden wären. Des Weiteren nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass nach italienischen Angaben das Schiff 6079 de facto nicht das dritte, sondern vielmehr das fünfte Schiff in einer Bauserie ist, und dass beim ersten und zweiten Zwillingsschiff Einsparungen beim Arbeitsaufwand von 16 % bzw. 8 % erzielt wurden. Dass noch weitere Verbesserungen bei der Effizienz und beim Zeitaufwand für jedes der weiteren Schiffe erreichbar seien, scheint für die letzten beiden Schiffe einer Serie von insgesamt fünf Schiffen noch unwahrscheinlicher als bei einer Serie von drei Schiffen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die im Plan aus dem Jahr 2000 angesetzten Zeiteinsparungen für Bau und Ausrüstung der Schiffe 6078 und 6079 unrealistisch sind.

65)

Der von der Kommission nach der Einleitung des Verfahrens eingesetzte technische Gutachter hat der Kommission einige Beispiele für die Art von Informationen vorgelegt, die die italienischen Behörden/Fincantieri hätten liefern können, um den Nachweis zu erbringen, dass Fincantieri tatsächlich die Absicht hatte und in der Lage gewesen wäre, sämtliche fünf Schiffe bis spätestens Ende 2003 abzuliefern.

66)

Ein Beispiel dieser Art wären etwa die Aufträge an die Zulieferer für wichtige Bauteile, wie das Antriebssystem oder die Hauptstromgeneratoren, die in der Anfangsphase bestellt werden müssen, damit ihre fristgerechte Lieferung gewährleistet ist. Ein weiteres Beispiel wären die Verträge mit Unterauftragnehmern, die nach den von Italien vorgelegten Beschreibungen vor Ende Juli 2001, spätestens jedoch vor September 2001 hätten abgeschlossen werden müssen. Stattdessen hat Italien lediglich eine Liste von Unterauftragnehmern vorgelegt, die eventuell für Fincantieri arbeiten könnten. Ein drittes Beispiel für Beweiselemente, die hätten vorgelegt werden können, wären die effektiven Zeitpunkte der Vorauszahlungen für bestimmte Aufträge oder eingerichtete Gewährleistungsgarantien/Bankgarantien für die vorgenommenen Bestellungen, die in der Regel bei der Zahlung der ersten Rate für ein neues Schiff vorgelegt werden.

67)

Italien und Fincantieri haben jedoch keinerlei derartige Beweiselemente zu den Absichten und Kapazitäten von Fincantieri zur Auslieferung sämtlicher Schiffe einschließlich des Schiffes 6079 bis spätestens Ende 2003 vorgelegt, obwohl die Kommission mit Schreiben vom 26. August 2005 Italien auf die Nützlichkeit dieser Art von Angaben hingewiesen hat. Durch das Fehlen derartiger Angaben sieht sich die Kommission noch zusätzlich in ihrer Auffassung bestätigt, dass der Produktionsplan von 2000 nicht realistisch war, und dass das Schiff 6079 nicht vor Ende 2003 hätte ausgeliefert werden können.

68)

Die Kommission weist abschließend darauf hin, dass das besagte Schiff 6079 — „MS Noordam“ genannt — nach einer Pressemitteilung des Betreibers des Schiffes (Holland America Line) vom 20. Juni 2005 im Januar 2006 ausgeliefert werden sollte. Die Kommission ist der Ansicht, dass — sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Auslieferung des Schiffs zutreffen — Italien die Beihilfe nicht hätte gewähren dürfen, auch wenn die Kommission einer Verlängerung der Auslieferungsfrist bis Ende Oktober 2005 wie von Italien beantragt zugestimmt hätte.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

69)

Die Kommission hat die Informationen geprüft, die die italienischen Behörden nach dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der technischen Kapazitäten für die Auslieferung sämtlicher Schiffe vorgelegt hatten. Dabei handelte es sich um die Schiffe, deren Auslieferung nach dem ersten Plan von Fincantieri aus dem Jahr 2000 noch für 2003 vorgesehen war, und insbesondere um das Schiff 6079. Nach Ansicht der Kommission beseitigen die von Italien erteilten Auskünfte nicht die Zweifel, die an der Durchführbarkeit des von Italien vorgelegten Plans aus dem Jahr 2000 aufgekommen waren. Die anfänglichen Zweifel wurden von einem unabhängigen Gutachter bestätigt. Die neueren Informationen wurden von einem weiteren unabhängigen Gutachter bewertet, der jedoch zur gleichen Schlussfolgerung wie die Kommission kam. Italien hatte Gelegenheit, zu den in den Berichten beider Gutachter formulierten Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen.

70)

Nach Würdigung sämtlicher vorliegender Elemente ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der ursprüngliche Produktionsplan mit der angemeldeten Auslieferung der fünf Kreuzfahrtschiffe noch vor Ende 2003 nicht realistisch war. Damit haben sich die Zweifel an der kapazitätsmäßigen Fähigkeit zur Auslieferung des Schiffs 6079 noch vor Ende 2003 bestätigt.

71)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie bereits einer Verlängerung der Auslieferungsfrist für vier von Fincantieri gebauten Schiffen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Schiffbaubeihilfeverordnung zugestimmt hat. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für unerwartete, erhebliche und vertretbare Unterbrechungen, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und von dem Unternehmen nicht zu verantwortende Umstände zurückzuführen sind, und der Gerichtshof hat bereits erklärt, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen ist.

72)

Angesichts der Schlussfolgerung unter Punkt 70 ist eine Verlängerung der Auslieferungsfrist nicht gerechtfertigt, und aus diesem Grund kann die Kommission auch keine Verlängerung der Auslieferungsfrist für das Schiff 6079 genehmigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehene Auslieferungsfrist von drei Jahren kann für das von Fincantieri gebaute Schiff 6079 nicht verlängert werden.

Folglich darf für dieses Schiff keine auftragsbezogene Betriebsbeihilfe gewährt werden.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 12.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  ABl. C 238 vom 3.10.2002, S. 14, Beihilfesache Nr. N 843/01.

(5)  T-72/98, Astilleros Zamacona SA/Kommission, Slg. 2000, Teil II, S. 1683.

(6)  Aus verwaltungsrechtlichen Gründen wurde hiermit ein anderer Gutachter beauftragt als derjenige, auf den die Kommission bei der Einleitung des förmlichen Verfahrens zurückgegriffen hatte.

(7)  Gemäß dem Geschäftsbericht von Fincantieri für 2003 „war das Jahr 2003 ein besonders aktives Jahr für den Geschäftsbereich Kreuzfahrtschiffe, der innerhalb von kurzer Zeit drei Schiffe ausliefern konnte“ (aus dem englischen Originaltext übersetzt).


27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. November 2005

über die staatlichen Beihilfen, die Slowenien im Rahmen seiner Vorschriften für eine Umweltsteuer auf Kohlendioxid-Emissionen gewährt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4435)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/640/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die slowenischen Behörden haben am 18. Oktober 2002 die Kommission über das Bestehen einer staatlichen Beihilferegelung informiert, nach der bestimmten Kategorien von Unternehmen die Steuern im Rahmen der nationalen Abgabe für die Luftverschmutzung mit CO2-Emissionen ermäßigt werden. Die Kommission hat diese Regelung als Beihilfesache SI 1/2003 registriert. Die Regelung wurde von der nationalen slowenischen Stelle für staatliche Beihilfen gemäß Kapitel 3 Absatz 2 des Anhangs IV zur Akte betreffend den Beitritt Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (2) (Beitrittsvertrag) auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltleitlinien) (3) vorläufig genehmigt.

(2)

Aufgrund unvollständiger Informationen zu der Maßnahme hat die Kommission Slowenien um weitere Auskünfte ersucht; die Regelung konnte deshalb nicht in das bestehende Verzeichnis der Beihilfen in der Anlage zu Anhang IV des Beitrittsvertrags aufgenommen werden.

(3)

Die slowenischen Behörden haben der Kommission am 7. November 2002, 1. April 2003, 16. Mai 2003, 1. Oktober 2003, 4. Februar 2004, 1. Juni 2004, 17. September 2004 und 28. September 2004 weitere Angaben übermittelt. Die slowenischen Behörden sind zweimal, am 24. November 2003 und am 8. März 2004, mit der Kommission zusammengetroffen.

(4)

Zwischenzeitlich ist es in den EU-Rechtsvorschriften zu umfangreichen Veränderungen gekommen, die einen erheblichen Einfluss auf das slowenische System der CO2-Besteuerung hatten:

Die Richtlinien

2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (4) („Richtlinie zur Energiebesteuerung“),

2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (5) („Richtlinie zum Emissionshandel“) und

2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (6)

sind am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

(5)

Infolgedessen haben sich die slowenischen Behörden zu einer Änderung ihrer Steuergesetzgebung entschieden und der Kommission den damaligen Entwurf der neuen Vorschrift gemeldet. Die neue Regelung wurde von der Kommission im Juni 2004 unter der Nummer N 402/2004 registriert.

(6)

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit einiger Teile der Maßnahmen SI 1/2003 und N 402/2004 mit dem Gemeinsamen Markt erhoben. Deshalb hat sie am 14. Dezember 2004 ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) eingeleitet und die slowenischen Behörden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert („Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“). Eine Zusammenfassung des vorgenannten Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens wurde am 22. Februar 2005 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (8) veröffentlicht. Alle Beteiligten wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben.

(7)

Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Beihilfesache SI 1/2003 unter der Nummer C 47/2004 und die Beihilfesache N 402/2004 unter der Nummer C 44/2004 registriert.

(8)

Mit Schreiben vom 18. Januar 2005, das am 20. Januar 2005 einging, haben die slowenischen Behörden zu den Zweifeln, die von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert wurden, Stellung bezogen. Die Kommission hat die slowenischen Behörden am 4. April und am 7. Juli 2005 um weitere Auskünfte ersucht, die mit Schreiben vom 17. Mai und 8. August 2005 erteilt wurden.

(9)

Von beteiligten Dritten hat die Kommission keine Stellungnahmen erhalten.

(10)

Zum leichteren Verständnis der mit der neuen Vorschrift eingeführten Änderungen umfasst der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens das alte System der Steuerermäßigung (Beihilfesache SI 1/2003) und die neue Regelung (Beilhilfesache N 402/2004). Aus Gründen der Klarheit und der Vereinbarkeit umfasst diese Entscheidung auch beide Beilhilfesachen, nämlich C 44/2004 sowie C 47/2004.

A)   REGELUNG C 47/2004 (ex SI 1/2003)

1.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(11)

Die Regelung beruht auf der Verordnung über die Umweltabgabe für die Luftverschmutzung durch Kohlendioxid-Emissionen („Uredba o okoljski dajatvi za onesnaževanje zraka z emisijo ogljikovega dioksida“) vom 17. Oktober 2002, die in Slowenien im Oktober 2002 in Kraft trat (nachfolgend „Verordnung“). Die neue, geänderte Vorschrift (Regelung C 44/2004) trat am 1. Mai 2005 in Kraft und ersetzte die Verordnung.

(12)

Deshalb beurteilt die Kommission mit dieser Entscheidung die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 (Datum des Beitritts Sloweniens zur EU) und dem 1. Mai 2005 (Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung).

(13)

Die Verordnung sah die Einführung einer Steuer vor, die sich nach der Höhe des CO2-Ausstoßes einer Anlage bemisst. Sie sah drei Kategorien der Steuerermäßigung vor, die der Kommission als Beihilfemaßnahmen für den laufenden Betrieb im Rahmen der Umweltleitlinien zur Genehmigung vorgelegt wurden:

(i)

Unternehmen, die elektrische Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) erzeugen, kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, wenn die Energieersparnis mindestens 5 % für die bestehenden Anlagen und 10 % für neue Anlagen beträgt.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass diese Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist.

(ii)

Die zweite Kategorie der Steuerermäßigung betrifft alle Anlagen, die in Slowenien vor 1998 in Betrieb waren und im Zeitraum 1986 bis 1998 einen durchschnittlichen jährlichen Ausstoß von mindestens 10 t CO2 hatten sowie vor 2002 beim Umweltministerium eine Emissionsgenehmigung beantragt haben. Besondere Ermäßigungssätze waren für die folgenden Kategorien von Begünstigten vorgesehen:

Anlagen, die Wärmeisolierungsmaterialien herstellen,

Kraftwerke, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen,

Anlagen zum Transport von Erdgas im Erdgastransportnetz,

Fernwärmeanlagen, für die CO2-Emissionen durch die Verwendung fossiler Brennstoffe.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung für Kraftwerke, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen (zweiter Spiegelstrich), keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Die Kommission leitete im Zusammenhang mit allen anderen Steuerermäßigungen in dieser Kategorie ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ein.

(iii)

Die dritte Kategorie der Steuerermäßigung betrifft Großfeuerungsanlagen von Kraftwerken, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen und als Brennstoff heimische Kohle verwenden.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(14)

Das Prüfverfahren der Kommission konzentrierte sich deshalb auf die staatlichen Beihilfemaßnahmen unter Punkt (ii).

2.   „DE-MINIMIS“-BEIHILFEN

(15)

Am Tag des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (14. Dezember 2004) war die Verordnung noch immer in Kraft. Die slowenischen Behörden bestätigten allerdings mit Schreiben vom 17. Mai 2005, dass sie nach dem Empfang des Beschlusses der Kommission (22. Dezember 2004) keine Verwaltungsentscheidung über eine Senkung der CO2-Steuern gemäß der Verordnung getroffen haben. Die neue Vorschrift trat am 1. Mai 2005 in Kraft und ersetzte die Verordnung.

(16)

Auf Ersuchen der Kommission (Schreiben vom 4. April 2005) haben die slowenischen Behörden ein Verzeichnis aller Begünstigten, die nach dem Datum des EU-Beitritts Sloweniens in den Genuss der Steuerermäßigungen gemäß der Verordnung gekommen sind, und die entsprechenden Ermäßigungsbeträge bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (Schreiben vom 17. Mai 2005) vorgelegt.

(17)

Nach diesen Informationen betrugen die Steuerermäßigungen im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 1. Mai 2005 insgesamt 998 771 Euro und wurden insgesamt 153 Unternehmen gewährt. Keines der Unternehmen erhielt mehr als 100 000 Euro. Tatsächlich erhielten nur zwei Unternehmen mehr als 27 000 Euro, jedoch keines mehr als 100 000 Euro.

(18)

Die slowenischen Behörden behaupten deshalb, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen aufgrund der sehr kurzen Geltungsdauer der Verordnung nach dem EU-Beitritt Sloweniens unterhalb des Schwellenwertes von 100 000 Euro liegen, der in Artikel 2 der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen (9) festgelegt ist.

(19)

Mit Schreiben vom 8. August 2005 haben die slowenischen Behörden das in Slowenien zur Kontrolle der „De-minimis“-Beihilfen herangezogene System ausführlich beschrieben. Nach diesen Informationen hat Slowenien zur Kontrolle und Überwachung der Beihilfegewährung nach der „De-minimis“-Regel ein Zentralregister für „De-minimis“-Beihilfen in der Abteilung für die Kontrolle staatlicher Beihilfen beim Finanzministerium eingerichtet. Bevor irgendeine „De-minimis“-Beihilfe von irgendeiner Behörde gewährt wird, hat diese Abteilung zu prüfen, ob die in der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das Zentralregister ist vor dem Beitritt Sloweniens zur EU eingerichtet worden.

(20)

Die slowenischen Behörden haben mit Schreiben vom 8. August 2005 bestätigt, dass aufgrund dieses zentralisierten Systems die Begünstigten dieser Maßnahme keine Beihilfe erhalten konnten, die den Betrag von 100 000 Euro pro Begünstigten in einem Zeitraum von drei Jahren übersteigen würde.

3.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(21)

Als der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens eingegangen ist (22. Dezember 2004), haben die slowenischen Behörden unverzüglich die Anwendung der betreffenden Ermäßigungsregelung ausgesetzt. Einige Monate später, am 1. Mai 2005, trat die grundlegend veränderte neue Regelung in Kraft. Damit war die Verordnung, die in dieser Entscheidung beurteilt wird, in Slowenien noch ein Jahr nach dem Beitritt in Kraft, wurde aber faktisch weniger als acht Monate angewendet (vom 1. Mai 2004 bis 22. Dezember 2004).

(22)

Aufgrund dieses kurzen Anwendungszeitraums liegt die im Rahmen dieser Regelung gewährte Beihilfe unterhalb des Schwellenwertes von 100 000 Euro pro Begünstigten, wie er in Artikel 2 der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen festgelegt ist.

(23)

Die slowenischen Behörden haben sich in ihren Schreiben vom 17. Mai 2005 und 8. August 2005 verpflichtet, die Bedingungen der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen einzuhalten, und das Überwachungssystem beschrieben, das die ordnungsgemäße Anwendung der genannten Vorschriften gewährleistet.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(24)

Die Kommission stellt deshalb fest, dass diese Maßnahme die in der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen genannten Voraussetzungen erfüllt und gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

B)   REGELUNG C 44/2004 (ex N 402/2004): Änderung der Regelung C47/2004

1.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(25)

Die slowenischen Behörden haben in ihrem Informationsschreiben, das am 1. Juni 2004 registriert wurde, die Kommission über grundlegende Änderungen in der slowenischen Gesetzgebung, die unter anderem zu einer Änderung der seit 2002 geltenden Verordnung über die CO2-Besteuerung führten, in Kenntnis gesetzt. Das neue slowenische Gesetzespaket umfasst das neue Umweltschutzgesetz (10), das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Verbrauchssteuergesetzes (11) und die Verordnung über die Umweltabgabe für die Luftverschmutzung durch Kohlendioxid-Emissionen (nachfolgend „Verordnung“), die am 1. Mai 2005 in Kraft getreten ist.

(26)

In der Verordnung wird die Logik des vorherigen CO2-Besteuerungssystems unverändert beibehalten: Die Steuer bemisst sich nach der CO2-Menge, die von der jeweiligen Anlage ausgestoßen wird.

(27)

Sie umfasst drei Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die der Kommission zur Genehmigung im Rahmen der Umweltleitlinien vorgelegt wurden. Alle drei Maßnahmen gelten für fünf Jahre: vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009.

(i)

Unternehmen, die elektrische Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) erzeugen, kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, wenn sie eine bestimmte Energieersparnis erreichen.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass diese Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist. Obwohl die Maßnahme zum Zeitpunkt des vorerwähnten Beschlusses lediglich ein Verordnungsentwurf war, haben die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 17. Mai 2005 bestätigt, dass diese Maßnahme nicht geändert wurde.

(ii)

Die zweite Kategorie der Ermäßigung betrifft Kraftwerke, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen, und einige Großfeuerungsanlagen, die in Artikel 23 der Verordnung aufgeführt werden.

In Bezug auf die Kraftwerke stellte die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens fest, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte. In Bezug auf die Großfeuerungsanlagen stellte die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

(iii)

Nach dem Verordnungsentwurf, der der Kommission vor ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vorgelegt wurde, können alle Betreiber, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen, jedoch keine energieintensiven Unternehmen sind und keine freiwilligen Vereinbarungen zum Erreichen von Umweltzielen geschlossen haben oder keinerlei Emissionshandelsregelung unterliegen, Anspruch auf eine Steuerermäßigung in Höhe von 43 % für das Jahr 2005 erheben, die sich jedes Jahr um acht Prozentpunkte verringert. Fernwärmeanlagen können unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Steuerermäßigung in Höhe von 26 % für das Jahr 2005 erheben, die sich jedes Jahr um acht Prozentpunkte verringert.

Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt erhoben und gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet. Diese Kategorie der Steuerermäßigungen war im neuen Entwurf der Verordnung als einzige Gegenstand des Prüfverfahrens der Kommission zu staatlichen Beihilfen.

(28)

Aufgrund des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens haben die slowenischen Behörden den Entwurf der Verordnung geändert. In der endgültigen Fassung der Verordnung, die seit Mai 2005 gilt, wird diese Kategorie der Steuerermäßigung durch die folgenden Kategorien ersetzt:

(29)

Die unter Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung fallenden Unternehmen, die der Emissionshandelsregelung der EU gemäß der Richtlinie über den Emissionshandel unterliegen und nicht energieintensiv sind, können Anspruch auf eine Ermäßigung der nationalen CO2-Steuer erheben.

(30)

Die unter Artikel 18 Absatz 4 fallenden Unternehmen, die eine freiwillige Umweltvereinbarung schließen, können ebenfalls Anspruch auf eine Steuerermäßigung erheben.

(31)

Der Ermäßigungssatz verringert sich jährlich um acht Prozentpunkte. Er beträgt:

2005: 43 %

2006: 35 %

2007: 27 %

2008: 19 %

2009: 11 %

Die Steuerermäßigung gilt zuletzt im Jahr 2009; sie entfällt ab dem Jahr 2010.

(32)

Fernwärmeanlagen haben Anspruch auf eine Steuerermäßigung in Höhe von 26 % für das Jahr 2005, die sich jedes Jahr um acht Prozentpunkte verringert.

2.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(33)

Die slowenischen Behörden haben der Kommission die Beihilfemaßnahme vor deren Ausführung gemeldet.

(34)

Die Maßnahme, die Gegenstand der Kommissionsprüfung ist, stützt sich insbesondere auf die Absätze 3 und 4 des Artikels 18 sowie auf die Artikel 22 und 24 der Verordnung. Obwohl die Verordnung während des Prüfverfahrens der Kommission in Kraft trat, haben die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 17. Mai 2005 bestätigt, dass Artikel 18 Absatz 4 sowie die Artikel 23 und 24 erst nach der endgültigen Genehmigung durch die Kommission angewendet werden. Deshalb sind sie in Bezug auf diese Artikel ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags nachgekommen.

(35)

Allerdings kann sich die im Prüfverfahren der Kommission untersuchte Maßnahme zur Steuererstattung auch auf Artikel 18 Absatz 3 und auf Artikel 22 der Verordnung stützen. Die slowenischen Behörden sind der Auffassung (12), dass diese Artikel nach dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens mit dem EG-Vertrag vereinbar waren, und haben deshalb ihr Inkrafttreten nicht bis zur endgültigen Genehmigung der Kommission ausgesetzt. So gelten diese Artikel seit dem 1. Mai 2005, was einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags darstellt.

2.1   Bestehen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(36)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den slowenischen Behörden nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vorgenommenen Änderungen an der Maßnahme zur Steuerermäßigung in keiner Weise etwas an der Einschätzung ändern, die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag getroffen wurde. Deshalb stellt die im vorliegenden Fall zu prüfende Maßnahme nach Ansicht der Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

2.2   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag

(37)

Die Kommission stellt fest, dass die slowenischen Behörden bei der Regelung die Umweltleitlinien und die Richtlinie zur Energiebesteuerung zugrunde gelegt haben.

(38)

Die Kommission beurteilt insbesondere die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Ziffer 51.2 und Ziffer 51.1 b) erster Absatz der Umweltleitlinien. Das slowenische System der CO2-Besteuerung wurde im Oktober 2002 eingeführt. Deshalb können die Bestimmungen von Ziffer 51.1 gemäß Ziffer 51.2 nur dann angewendet werden, wenn die beiden nachstehenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

(a)

Die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben. Nach der Logik des slowenischen Steuersystems sollen Unternehmen mit höheren CO2-Emissionen in stärkerem Maße besteuert werden als Unternehmen, die weniger CO2 ausstoßen. Durch ein solches Steuersystem werden Unternehmen automatisch dazu angeregt, sich umweltfreundlicher zu verhalten, indem sie weniger CO2 ausstoßen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass das erste Kriterium von Ziffer 51.2 erfüllt ist.

(b)

Die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen. Die Kategorien der Begünstigten, die in dem ursprünglichen Rechtsakt zur CO2-Besteuerung aus dem Jahr 2002 vorgesehen waren, sind viel umfassender als die Kategorien, die die zu prüfende Verordnung umfasst. Die Änderungen wurden wegen des Beitritts Sloweniens zur EU und der dadurch bedingten Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften eingeführt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Änderungen keinen Einfluss auf das Wesen und die Logik der Ausnahmen hatten, sondern lediglich den Kreis der Begünstigten im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften verkleinert haben.

(39)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass auch die zweite Voraussetzung von Ziffer 51.2 der Umweltleitlinien erfüllt ist.

(40)

Aufgrund dieser Feststellungen und im Einklang mit Ziffer 51.2 der Umweltleitlinien können für diese Maßnahme die Bestimmungen von Ziffer 51.1 herangezogen werden.

(41)

Gemäß Ziffer 51.1 b) erster Absatz kann die Kommission, wenn die Herabsetzung der Steuer die Gemeinschaftssteuer betrifft, Ermäßigungen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewähren, wenn der von den Begünstigten nach der Ermäßigung tatsächlich gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt.

(42)

Seit dem 1. Januar 2004 sieht die Richtlinie zur Energiebesteuerung eine einheitliche Energiebesteuerung in den Mitgliedstaaten vor. Gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie ist die Kommission der Auffassung, dass das slowenische Steuersystem, in dem die von den Unternehmen ausgestoßene CO2-Menge zugrunde gelegt wird, die Energieerzeugnisse besteuert, wie in Artikel 2 der Richtlinie zur Energiebesteuerung festgelegt ist, und deshalb in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Deshalb betrifft das slowenische Steuersystem die Gemeinschaftssteuer im Sinne der Ziffer 51.1 b) erster Absatz der Umweltleitlinien.

(43)

Die Ermäßigung wird nur für einen Zeitraum angewandt, der weniger als fünf Jahre beträgt und somit kürzer ist als der unter Ziffer 51.1 vorgesehene Höchstzeitraum.

(44)

Bei Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze, die in Slowenien für die einzelnen Brennstoffe gelten, hängt der tatsächliche Steuersatz, der pro Anlage gezahlt wird, von der Art des für ihren Betrieb verwendeten Rohstoffs ab. Die Kommission kann daher nicht im Voraus für jede Anlage die Berücksichtigung der niedrigsten Steuersätze, die in der Richtlinie zur Energiebesteuerung festgelegt sind, überprüfen und gewährleisten. Die slowenischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 17. Mai 2005 erneut verpflichtet, für beide Kategorien von Begünstigten zu gewährleisten, dass die Steuer, die sie nach der Herabsetzung zahlen werden, nach wie vor über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt, der in der Richtlinie zur Energiebesteuerung festgelegt ist. Die Steuerermäßigungen werden in Form von Rückerstattungen gewährt, sodass die zuständige nationale Behörde bei jeder Anlage vor der Auszahlung überprüfen kann, ob der niedrigste Satz mit den Leitlinien vereinbar ist.

(45)

Die Kommission berücksichtigt auch die Herabsetzung der Steuerermäßigungen, die jedes Jahr zu einem deutlich niedrigeren Ermäßigungssatz führt.

(46)

Aufgrund des oben beschriebenen Vorgehens der slowenischen Behörden gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die unter Ziffer 51.1 b) erster Absatz genannte Bedingung, wonach der von den Begünstigten nach der Ermäßigung tatsächlich gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen muss, erfüllt wird.

(47)

Die unter Ziffer 51.1 b) erster Absatz der Umweltleitlinien genannten Bedingungen werden deshalb für beide Kategorien von Begünstigten erfüllt.

(48)

Die Richtlinie zur Energiebesteuerung legt in Artikel 17 Absatz 1 fest, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn die Mindeststeuerbeträge eingehalten werden, nur dann Steuerermäßigungen anwenden können, wenn es sich um energieintensive Tätigkeiten handelt oder wenn der Begünstigte eine besondere Vereinbarung zum Erreichen von Umweltzielen geschlossen hat oder einer Emissionshandelsregelung unterliegt.

(49)

Die unter Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung fallenden Begünstigten müssen sich an der Emissionshandelsregelung der EU gemäß der Richtlinie über den Emissionshandel (13) beteiligen, wenn sie die Ermäßigung in Anspruch nehmen wollen.

(50)

Die unter Artikel 18 Absatz 4 fallenden Begünstigten müssen freiwillige Vereinbarungen zum Erreichen von Umweltzielen schließen, wenn sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. Das Umweltziel, das die Begünstigten im Rahmen dieser Vereinbarungen erreichen müssen, ist eine Verringerung der CO2-Emissionen um 2,5 % bis Ende 2008, bezogen auf den Referenzzeitraum (1999 bis 2002).

(51)

Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass beide Kategorien der Steuerermäßigung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Energiebesteuerung vereinbar sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der am 1. Mai 2005 in Kraft getretenen slowenischen Verordnung über eine Umweltabgabe auf Kohlendioxid-Emissionen vorgesehenen Maßnahmen zur Steuerermäßigung sind mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung betrifft die Steuerermäßigungen, die auf Grundlage der Verordnung bis zum 31. Dezember 2009 gewährt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den 23. November 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003.

(3)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(4)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(5)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(6)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(7)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(8)  ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen.

(10)  „Zakon o varstvu okolja“, ABl. der Republik Slowenien 41/2004.

(11)  „Zakon o spremembah in dopolnitvah Zakona o trošarinah“, ABl. der Republik Slowenien 42/2004.

(12)  Siehe Schreiben der slowenischen Behörden vom 17. Mai 2005.

(13)  Siehe Bemerkung 3.


27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

über die staatliche Beihilfe Nr. C 26/05 (ex N 580/B/03) gemäß dem von Sizilien im Rahmen der Maßnahmen zugunsten des Zitrusanbaus in Italien vorgelegten Programm

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5354)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2006/641/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003, eingegangen am 16. Dezember 2003, notifizierte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Reihe von Maßnahmen zugunsten des Zitrusanbaus in Italien.

(2)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 ersuchten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden um zusätzliche Auskünfte zu diesen Maßnahmen.

(3)

Mit Schreiben vom 30. April 2004 übermittelten die Kommissionsdienststellen den italienischen Behörden eine Erinnerung, nachdem sie keine Antwort auf ihr Auskunftsersuchen vom 20. Januar 2004 erhalten hatten.

(4)

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004, eingegangen am 25. Mai 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union den Kommissionsdienststellen ein Schreiben der italienischen Behörden, in welchem diese um eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung der im Schreiben vom 20. Januar 2004 gestellten Fragen ersuchten.

(5)

Diese Fristverlängerung wurde den italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 2004 gewährt.

(6)

Mit Schreiben vom 30. Juni 2004, eingegangen am 2. Juli 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit deren Schreiben vom 20. Januar 2004 angeforderten zusätzlichen Auskünfte.

(7)

Die genannten Maßnahmen bestanden in der Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Finanzierung der im Rahmen der Beihilfe N 313/01 (2) genehmigten Maßnahmen, wobei jedoch den Angaben der Notifizierung zufolge ein Teil dieser Mittel zur Finanzierung von im Rahmen der Beihilferegelung N 313/01 nicht geprüften Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte dienen sollte. Nachdem die Kommissionsdienststellen festgestellt hatten, dass sie über alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Refinanzierung der im Rahmen des vorgenannten Dossiers genehmigten Maßnahmen verfügten, ihnen jedoch noch Angaben über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit fehlten, beschlossen sie, das Dossier in zwei Teile aufzuteilen, um die Refinanzierung der bereits genehmigten Maßnahmen nicht zu blockieren: einen Teil A für die genannte Refinanzierung und einen Teil B für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte.

(8)

Teil A des Dossiers wurde von der Kommission genehmigt (3).

(9)

Mit Schreiben vom 12. August 2004 ersuchten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden um zusätzliche Auskünfte zu Teil B des Dossiers.

(10)

Mit Schreiben vom 27. September 2004, eingegangen am 29. September 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die zusätzlichen Auskünfte, die mit Schreiben vom 12. August 2004 bei den italienischen Behörden angefordert worden waren.

(11)

Da die von den italienischen Behörden mitgeteilten Angaben unvollständig waren, ersuchten die Kommissionsdienststellen mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 um weitere Einzelheiten.

(12)

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004, eingegangen am 27. Oktober 2004, und vom 9. November 2004, eingegangen am 15. November 2004, teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die weiteren Einzelheiten mit, die mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 angefordert worden waren.

(13)

Da die von den italienischen Behörden mitgeteilten Angaben noch immer unvollständig waren, ersuchten die Kommissionsdienststellen mit Schreiben vom 23. November 2004 nochmals um weitere Einzelheiten.

(14)

Zwischenzeitlich übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission mit Schreiben vom 19. November 2004, eingegangen am 24. November 2004, ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm Kampaniens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(15)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 machten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden darauf aufmerksam, dass das Dossier mehrere Regionen betreffe und dass daher die Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen erst erfolgen werde, wenn die Pläne aller Regionen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit mitgeteilt worden seien.

(16)

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, eingegangen am 20. Dezember 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese beantragten, dass jedes Programm unverzüglich nach seiner Übermittlung geprüft werden solle.

(17)

Mit Schreiben vom 10. Januar 2005, eingegangen am 11. Januar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm der Basilicata zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(18)

Dieses Vorgehen veranlasste die Kommissionsdienststellen, die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. Januar 2005 daran zu erinnern, dass für die unterbreiteten Bekämpfungsprogramme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur eine einzige Entscheidung ergehen solle und dass die italienischen Behörden zu gegebener Zeit mitteilen müssten, dass alle Programme zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit unterbreitet worden seien. Dieser Standpunkt wurde am 25. Januar 2005 auf einer Sitzung mit den italienischen Behörden wiederholt, auf der bestätigt wurde, dass die italienischen Behörden die Kommission unterrichten würden, sobald die Übermittlung der Bekämpfungsprogramme als abgeschlossen gelten könne.

(19)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2005, eingegangen am 27. Januar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm Kalabriens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(20)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, eingegangen am 15. Februar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem um eine Entscheidung über die im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit in Kalabrien, Kampanien und der Basilicata ersucht wurde.

(21)

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005, eingegangen am 1. März 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(22)

Im Laufe des Monats März 2005 beharrten die italienischen Behörden trotz der auf der Sitzung vom 25. Januar 2005 erzielten Einigung mehrmals darauf, dass eine gesonderte Entscheidung über das von Kalabrien unterbreitete Programm zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit ergehen solle.

(23)

Die Kommissionsdienststellen beschlossen, das Dossier N 580/03 ein letztes Mal zu teilen und einen Teil C zu schaffen, der in dem von Kalabrien vorgelegten Programm zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit bestand. Gleichzeitig übersandten sie mit Schreiben vom 5. April 2005 ein erneutes Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zum verbleibenden Teil B des Dossiers, d. h. zur Finanzierung der in den Programmen Kampaniens, Siziliens und der Basilicata vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit.

(24)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005, eingegangen am 18. Mai 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die im Schreiben vom 5. April 2005 angeforderten zusätzlichen Auskünfte, allerdings nur für die Programme Kampaniens und der Basilicata.

(25)

Mit Schreiben vom 10. Juni 2005, eingegangen am 17. Juni 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die im genannten Schreiben vom 5. April 2005 angeforderten zusätzlichen Auskünfte für das Programm Siziliens.

(26)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 (4) hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, keine Einwände gegen die Programme Kampaniens und der Basilicata zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit sowie gegen die im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung und technischen Hilfe zu erheben, jedoch wegen der Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(27)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfen auf.

(28)

Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.

II.   BESCHREIBUNG

(29)

Das Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte sieht Maßnahmen zur Erforschung der biologischen und agronomischen Einflussfaktoren für das Auftreten der Krankheit vor.

(30)

Die Mittelansätze für die Vollfinanzierung dieser Maßnahmen belaufen sich auf 4 200 000 EUR. Sie beruhen auf einem Transfer staatlicher Mittel auf der Grundlage der Dekrete Nr. 25486 vom 29. Dezember 2003 und Nr. 1090 vom 14. Juli 2004. Die Laufzeit der Maßnahmen ist von der Auswertung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abhängig.

III.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(31)

Die Kommission leitete das Verfahren bezüglich der Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte vorgesehenen Forschungsmaßnahmen ein, weil sie bezweifelte, dass die einschlägigen Vorschriften für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen eingehalten wurden.

(32)

In Anwendung dieser Vorschriften ist eine Vollfinanzierung von Forschungsmaßnahmen im Agrarsektor nur möglich, wenn die vier in der Mitteilung der Kommission von 1998 zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen („Gemeinschaftsrahmen von 1998“) (6) genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(33)

Diese vier Voraussetzungen lauten:

a)

Die Arbeiten sind von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor (oder Teilsektor), und der Wettbewerb in anderen Sektoren (oder Teilsektoren) wird nicht verzerrt.

b)

Durch Bekanntgabe in landesweit vertriebenen Fachzeitschriften, deren Auflage nicht auf Mitglieder bestimmter Organisationen begrenzt ist, wird allen interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht, dass die Arbeiten durchgeführt werden oder wurden und dass die Ergebnisse jedem Interessierten auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden.

c)

Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten einschließlich des Beihilfeempfängers zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen für die Nutzung zur Verfügung.

d)

Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (7)(im Hinblick auf die letzten Voraussetzungen darf die Finanzierung keine Stützung der Erzeugerpreise zur Folge haben und keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter beinhalten).

(34)

Der Kommission war es auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nicht möglich zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt wurden, zumal die italienischen Behörden sich weder zu gleichen Bedingungen für den Zugang zu den Forschungsergebnissen noch zur Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft verpflichtet hatten (die Einhaltung der übrigen Anforderungen wurde nachgewiesen).

(35)

Unter diesen Umständen musste die Kommission die Finanzierung der im Programm zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (8) prüfen. Der Kommission war es anhand der ihr vorliegenden Informationen weiterhin nicht möglich zu entscheiden, ob die geplante Finanzierung die Bestimmungen dieses Gemeinschaftsrahmens erfüllte. Die Kommission musste daher Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Beihilfen zur Finanzierung der vorgesehenen Forschungsmaßnahmen hegen.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(36)

Mit Schreiben vom 16. September 2005, eingegangen am 20. September 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Stellungnahmen der italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen.

(37)

In diesen Stellungnahmen führten die italienischen Behörden aus, dass die Forschungsergebnisse allen Interessenten zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt würden. Sie teilten auch mit, dass die Anforderungen von Anhang 2 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt würden, da keine Beihilfen direkt an Erzeuger oder Verarbeiter gezahlt würden und die Maßnahmen keine Preisstützung zur Folge hätten; das auf Ebene der Grundlagenforschung angesiedelte Programm greife nicht direkt in die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Erzeugnisse der Ernährungswirtschaft ein.

V.   WÜRDIGUNG

(38)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die untersuchte Finanzierung entspricht dieser Definition, da sie bestimmte Unternehmen (Zitrusfrüchteanbauer) betrifft und in Anbetracht der Marktstellung Italiens bei der landwirtschaftlichen Erzeugung (Italien war beispielsweise 2003 der größte Gemüseerzeuger der Union) den Handel beeinträchtigen kann.

(39)

In den in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen können jedoch bestimmten Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(40)

In Anbetracht der Art der Beihilfe kommt in diesem Fall nur die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme infrage, derzufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(41)

Damit diese Ausnahmeregelung greift, muss die betreffende Maßnahme (Vollfinanzierung von Forschungsarbeiten) die vier im Gemeinschaftsrahmen von 1998 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(42)

Den zusätzlichen Auskünften zufolge, die nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag von den italienischen Behörden in ihren Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die beiden Voraussetzungen der genannten Mitteilung, deren Einhaltung bezweifelt wurde, offenbar erfüllt.

(43)

Die Kommission kann daher feststellen, dass die Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen die einschlägigen Bestimmungen der genannten Mitteilung erfüllt.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(44)

Da die italienischen Behörden nachgewiesen haben, dass die im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte vorgesehenen Forschungsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens von 1998 finanziert werden, kommt diese Finanzierung für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c infrage, da die Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder –gebiete bestimmt ist, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 256 vom 15.10.2005, S. 18.

(2)  Siehe Schreiben SG(2003) D/228423 vom 7.2.2003.

(3)  Siehe Schreiben SG(2004)-Greffe D/203509 vom 13.08.2004.

(4)  Siehe Schreiben SG(2005)-Greffe D/203803 vom 22.07.2005.

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)  ABl. C 48 vom 13.02.1998, S. 2.

(7)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3.

(8)  ABl. C 45 vom 17.02.1996, S. 5.


27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

über eine Beihilferegelung, die die Region Venetien, Italien, zur Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 639)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/642/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 23. Februar 2000, eingegangen am 28. Februar 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommisison gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Bestimmungen von Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 der Region Venetien (2) (im Folgenden Regionalgesetz Nr. 5/2000) mitgeteilt, das Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen vorsieht.

(2)

Mit Schreiben vom 12. Mai 2000, eingegangen am 18. Mai 2000, vom 1. August 2000, eingegangen am 7. August 2000, vom 15. November 2000, eingegangen am 16. November 2000, und vom 24. Januar 2001, eingegangen am 30. Januar 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union ergänzende Informationen übermittelt, die die Kommission mit Schreiben vom 18. April 2000, 5. Juli 2000 bzw. 21. September 2000 und bei der bilateralen Sitzung vom 13. Dezember 2000 angefordert hatte.

(3)

Mit Schreiben vom 2. April 2001 hat die Kommmission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern.

(5)

Die italienischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 12. und vom 22. Juni 2001 zu der Maßnahme geäußert. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten.

II.   BESCHREIBUNG

(6)

Mit Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 wird eine staatliche Beihilfe für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugunsten von Unternehmen der Ernährungswirtschaft eingeführt, die einen Antrag auf finanzielle Beteiligung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (4) im Programmplanungszeitraum 1994-1999 (5) gestellt haben; einige dieser Unternehmen haben bereits die Arbeiten aufgenommen, obwohl ihnen wegen fehlender Finanzmittel keine Beihilfen gewährt worden waren.

(7)

Nach der Entscheidung Nr. 4202 des Regionalrats vom 14. September 1993 konnten die interessierten Unternehmen in dem genannten Zeitraum zwischen dem 30. April und dem 30. September eines jeden Jahres bei der zuständigen Regionalbehörde (Regionalregierung — Abteilung Landwirtschaft und Beziehungen zur EWG) Anträge auf Förderung im Rahmen des kofinanzierten Programms stellen. Am Ende des Verfahrens zur Auswahl dieser Vorhaben haben die zuständigen Behörden durch Veröffentlichung der Entscheidung der Regionalregierung im Amtsblatt der Region eine Liste mit der Rangfolge der einzelnen Vorhaben festgelegt und die potenziellen Begünstigten über die „Förderfähigkeit“ unterrichtet. Die Unternehmen, deren Vorhaben nicht als förderfähig angesehen wurden, erhielten ein Schreiben, in dem die Ablehnung ihres Antrags begründet wurde.

(8)

Die Veröffentlichung der Entscheidung über die genannte Liste im Amtsblatt der Region war nach Auffassung der italienischen Behörden (gemäß dem Gesetz über die Veröffentlichtung von Rechtsakten (6) gleichbedeutend mit einer Mitteilung der öffentlichen Verwaltung an die Beteiligten über die Förderfähigkeit der betreffenden Vorhaben, wodurch bei den in der Liste aufgeführten Unternehmen eine berechtigte Erwartung auf Gewährung der Beihilfe geweckt wurde.

(9)

Nach Auskunft der italienischen Behörden konnten die Investitionen nach der Mitteilung über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für das Vorhaben und in jedem Fall nach Vorlage des Antrags auf Finanzierung getätigt werden (7).

(10)

Es war vorgesehen, bis zur Ausschöpfung der im operationellen Programm für die Region Venetien (OP Venetien) angegebenen Mittelausstattung halbjährlich neue Listen zu erstellen. Mit der Entscheidung Nr. 4102 des Regionalrats vom 23. November 1999 (8) wurde die endgültige Liste der bis 14. Juli 1999 gestellten Anträge veröffentlicht. Die verfügbaren Mittel wurden ausgeschöpft, bevor alle in der Liste aufgeführten Projekte finanziert werden konnten. So konnten einige Vorhaben nicht gefördert werden, obwohl sie mit der Veröffentlichung für förderwürdig befunden worden waren.

(11)

Aus diesem Grund wurden verschiedene Finanzierungsquellen erschlossen (etwa die Mittel aus der „Überzeichnung“, die Mittel für die agromonetären Beihilfen sowie die Mittel gemäß Artikel 29 des Regionalgesetzes Nr. 88 vom 31. Oktober 1980 (9)), da von den 150 in der letzten Liste aufgeführten Vorhaben noch 36 zu fördern waren.

(12)

In Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 ist die Finanzierung eben der 36 Vorhaben vorgesehen, für die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 keine öffentlichen Zuschüsse gezahlt werden konnten, die aber auf der Liste der ausgewählten Vorhaben aufgeführt waren und zu denen die Arbeiten teilweise bereits begonnen hatten.

(13)

Für die Beihilfen sind Mittel in Höhe von 5 Mrd. ITL (2 582 284 EUR) vorgesehen, es würden aber nach Aussage der italienischen Behörden weitere Mittel für diese Vorhaben gewährt, wenn künftig zusätzliche Geldquellen erschlossen würden. Die Regelung würde fortgesetzt, bis die verfügbaren (ursprünglich genannten oder nachträglich aufgestockten) Mittel ausgeschöpft seien.

(14)

Die vorgesehenen Beihilfen seien mit anderen Beihilfen derselben Zielsetzung nicht kumulierbar.

(15)

Bei der regionalen Beihilfe handelt es sich um eine außergewöhnliche und zeitlich begrenzte Maßnahme; sie betrifft Vorhaben, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch Veröffentlichung in der Rangfolgenliste den sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dem von der Kommission genehmigten OP Venetien, gemäß der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (10) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97, auf deren Grundlage die Regionalbehörden die Beihilfeanträge genehmigt haben, entsprachen.

(16)

Außerdem haben die italienischen Behörden erklärt, dass es sich zwar um den Programmplanungszeitraum 1994-1999 gehandelt habe, im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit der Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt jedoch auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Hilfen im Agrasektor  (11)(im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“) bewertet werden müsse, da die fragliche Behilferegelung nach Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens notifiziert worden sei. Insbesondere haben sich die genannten Behörden verpflichtet, die Bedingungen, Obergrenzen und Vorschriften gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens einzuhalten, wonach Folgendes gilt:

a)

Der Beihilfesatz darf 40 % der zuschussfähigen Investitionen nicht übersteigen.

b)

Jegliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.

c)

Um für die Beihilfe infrage zu kommen, müssen die Unternehmen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfüllen, wobei dem betreffenden Unternehmen jedoch Beihilfen für die Anpassung an neue Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen oder den Tierschutz gewährt werden können.

d)

Die Region hat sich durch Anforderung und Prüfung der Vermarktungsverträge für die Produkte des betreffenden Unternehmens vergewissert, dass normale Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugnisse bestehen.

(17)

Bezüglich der Angaben gemäß den Buchstaben b, c und d von Punkt 16 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass sie sich nach den Vorgaben im Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 (12) gerichtet haben. Die Beihilfe würde in Form einer Kapitalhilfe von höchstens 40 % der vorschriftsgemäß geprüften zuschussfähigen Ausgaben und unter Einhaltung der Bedingungen, Obergrenzen und Vorschriften von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens gewährt. Die Ausgaben aus der Anwendung dieses Artikels gehen vollständig zulasten der Region, und eine Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen ist nicht zulässig.

(18)

Für die Beihilfen kommen keine Vorhaben infrage, die den Verboten oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen zuwiderlaufen oder die Herstellung bzw. Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen.

III.   ARGUMENTE DER KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(19)

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der neuen Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 mit dem Gemeinsamen Markt hatte.

(20)

Diese Zweifel stützten sich auf die Tatsache, dass die Beihilfe auch solchen Unternehmen gewährt werden konnte, die bereits Investitionen für Vorhaben getätigt haben, für das sie einen Beihilfeantrag für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 oder im Rahmen einer Kofinanzierungsregelung gestellt hatten.

(21)

Die Kommission konnte daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht ausschließen, dass es sich um die Gewährung rückwirkender Beihilfen für bereits von den Begünstigten durchgeführte Maßnahmen handelte, diesen also die notwendige Anreizwirkung fehlte und sie daher als Finanzierungsbeihilfen anzusehen waren, deren einziger Zweck in der finanziellen Entlastung des Begünstigten bestanden hätte.

(22)

Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen die Beihilfen gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten (13).

(23)

Die notifizierte Beihilfe schien demnach in den Geltungsbereich der Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens zu fallen. Die der Kommission bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass im Rahmen der Beihilferegelung für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 oder bei der notifizierten Beihilferegelung eine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber den (potenziellen) Begünstigten bestand, die bei diesen legitime Erwartungen hätte wecken (und begründen) können und hierdurch ein ausreichendes Anreizelement für die Aufnahme der Arbeiten hätte darstellen können.

(24)

Nach Auffassung der Kommission hätten weder das „Gesetz über die Veröffentlichung von Rechtsakten“ (14) noch die Schreiben der regionalen Behörden an die Beteiligten zur Bestätigung des Eingangs der Förderanträge (15) oder das Vorliegen einer „gängigen Praxis“, aufgrund deren die regionalen Behörden bislang stets den Erwartungen an die Finanzierung von Vorhaben entsprochen haben, die nach Prüfung und Entscheidung des Regionalrates in die Liste der für zuschusswürdig befundenen Vorhaben aufgenommen worden sind, legitime Erwartungen auf eine Förderung im Programmplanungszeitraum 1994-1999 wecken können.

(25)

Nach Auffassung der Kommission besteht keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Regionalbehörden im Hinblick auf die für zulässig befundenen und in der 1994-1999 im Amtsblatt der Region veröffentlichten Liste enthaltenen Finanzierungsanträge, so dass auch die berechtigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen gegenstandslos sind. Ein weiterer Beleg für das Nichtvorliegen eines solchen Anreizelements ist die Tatsache, dass die für förderwürdig befundenen Unternehmen angesichts des Ausbleibens der tatsächlichen Finanzierung durch die zuständigen Behörden keine Schritte unternommen haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen, obwohl die Region diese insbesondere unter Berufung auf das nationale Verwaltungsrecht als begründet ansah. Nach Angabe der Kommission wurde keine Beschwerde eingelegt, da mangels einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der regionalen Behörden die potenziellen Begünstigten wahrscheinlich nicht das Recht hatten, die Zahlung der Beihilfen einzufordern.

(26)

Die Kommission hatte Zweifel daran geäußert, dass die Beihilfen zu den Ausgaben, die vor der Bestätigung der Zuschussfähigkeit der Vorhaben getätigt wurden, als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag anzusehen sind. Nach der gängigen, vom Gerichtshof bestätigten (16) Praxis der Kommission kann eine Beihilfe nur dann als zur Förderung gewisser Wirtschaftstätigkeiten oder Gebiete bestimmt angesehen werden, wenn sich die Kommission vergewissern kann, dass ohne diese Beihilfe und allein mit dem freien Spiel der Marktkräfte das angestrebte Ziel nicht erreicht würde. Im vorliegenden Fall haben die Unternehmen die Investitionen jedoch eindeutig ohne die Beihilfe getätigt.

(27)

Ein weiterer Punkt, der nach Auffassung der Kommission das Vorliegen eines Anreizelements infrage stellt, betrifft die Erstellung der Listen. Nach der Entscheidung Nr. 4202 des Regionalrats von 1993 müssen die Anträge dem Regionalrat zwischen dem 31. Januar und dem 30. September eines jeden Jahres vorgelegt werden; danach wird die Liste mit der Rangfolge der eingereichten Anträge festgelegt, wobei die Ablehnung der Anträge, die die Anforderungen nicht erfüllen, den Antragstellern mitzuteilen ist. Wird das Verfahren in diesem Sinn ausgelegt, wäre davon auszugehen, dass die Behörden bei halbjährlicher Erstellung der Listen die noch verfügbaren Mittel regelmäßig genau neu berechnen können, wodurch vermieden würde, dass neue Ausschreibungen veröffentlicht und neue Anträge entgegengenommen werden, denen wegen wegen fehlender Mittel nicht entsprochen werden kann.

(28)

Weitere Gründe für Zweifel am Vorliegen eines Anreizelements sind nach Auffassung der Kommission die in Artikel 35 des betreffenden Gesetzes festgelegte Mittelausstattung sowie die Intensität und Höhe der Beihilfen. Mit der von der Region angekündigten Mittelausstattung in Höhe von 5 Mrd. ITL, also 2,5 Mio. EUR, hätte nur ein geringer Teil der von den potenziellen Begünstigten bereits getätigten Ausgaben (etwa 70 Mrd. ITL, also 35 Mio. EUR) finanziert werden können; deshalb ist unverständlich, weshalb die italienischen Behörden erklärt haben, ihr Kapitalbeitrag würde die festgestellten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen, denn nach den der Kommission vorliegenden Informationen dürfte die Beihilfeintensität in diesem Fall unter 10 % liegen (17). Die Tatsache, dass nach Auffassung der italienischen Behörden ein so geringer Beihilfesatz ausreicht, um eine Anreizwirkung zu garantieren (im operationellen Programm der Region für 1994-1999 wurde ein deutlich höherer Satz für diese Art von Vorhaben als notwendig angesehen (18), ist ein weiterer Hinweis auf die fehlende Anreizwirkung für die zu fördernden Vorhaben.

(29)

Außerdem enthalten die letzten ergänzenden Auskünfte (eingegangen am 30. Januar 2001) Angaben, die von den früher übermittelten Daten abweichen:

a)

insbesondere wurden in der allgemeinen Liste 134 (nicht 150) Vorhaben für förderungswürdig befunden; demnach wären also noch 36 Vorhaben dieser Art zu finanzieren;

b)

außerdem bestehen Widersprüche hinsichtlich der genauen Höhe der von den Begünstigten getätigten Investionen: nach den letzten Zahlen handelt es sich um einen Betrag von 120 081  Mio. ITL (und nicht, wie ursprünglich mitgeteilt, 70 000 Mio. ITL).

(30)

Ferner ist zu klären, wie häufig die Maßnahme angewandt wird: Die italienischen Behörden hatten ursprünglich erklärt, es handele sich hierbei um eine außergewöhnliche und zeitlich befristete Maßnahme (vgl. 15. Erwägungsgrund). In Widerspruch hierzu stehen andere Erklärungen dieser Behörden (19), wonach für dieselben Vorhaben auch künftig Zuschüsse gewährt werden könnten. In der ersten Notifizierung wird erklärt: „Stellt sich nach der ergänzenden Prüfung durch die zuständigen Stellen heraus, dass weitere Mittel notwendig sind, so werden sie innerhalb der Obergrenzen bleiben, die unbedingt nötig sind, um den noch verbliebenen Anträgen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums 1994-1999 zu entsprechen.“ Zu diesem Zweck haben die Behörden zugesagt, die Fälle zu melden, die nicht unter die 20 %-Regel gemäß der Mitteilung Nr. 54/94/D24823 der Kommission vom 22. Februar 1994 fallen. Die Möglichkeit weiterer Finanzierungsquellen und die etwaigen Zahlungsmodalitäten waren nie Gegenstand ergänzender Auskünfte seitens der Regionalbehörden und stehen in Widerspruch zu der Aussage, bei der notifizierten Maßnahme handele es sich um eine einmalige Beihilfe.

(31)

Schließlich erklärten die italienischen Behörden, die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 vorgelegten und angenommenen Vorhaben, deren Arbeiten noch nicht aufgenommen wurden, würden nach Prüfung anhand des neuen Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor im Rahmen des neuen Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 finanziert. Diese Aussage ist aber nur schwer vereinbar mit den Daten zur allgemeinen endgültigen Liste (die sich auf die für förderwürdig befundenen Finanzierungsanträge bezieht), die mit den letzten ergänzenden Informationen (eingegangen am 30. Januar 2001) übermittelt wurden. Nach diesen Informationen wurden von den insgesamt 134 als förderwürdig angesehenen Vorhaben 20 aus den Mitteln für agromonetäre Beihilfen, 10 im Rahmen der „Überzeichnung“, 54 auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 88/80 und 4 aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 173/98 finanziert. 10 Vorhaben wurden gestrichen. Folglich sind nur noch 36 Vorhaben zu finanzieren: Auch wenn eine Finanzierung im Rahmen des neuen Programms zur ländlichen Entwicklung 2000-2006 vorgesehen werden kann, ist keineswegs klar, auf welche „verbliebenen Anträge für den vorangegangenen Programmplanungszeitraum“ sich die italienischen Behörden beziehen.

(32)

Die Kommission behält sich vor zu prüfen, wie die agromonetären und die aus der „Überzeichnung“ stammenden Beihilfen verwendet wurden, denn die Inanspruchnahme solcher Finanzierungsquellen könnte eine missbräuchliche Anwendung der Entscheidungen über die Genehmigung von Beihilfen darstellen oder gegebenenfalls sogar der Kommission nicht notifiziert worden sein.

IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS UND DER BETEILIGTEN DRITTEN

(33)

Nach der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat Italien mit Schreiben vom 22. Juni 2001 gegenüber den Kommissionsdienststellen zu der vorliegenden Beihilfe Stellung genommen. Die Kommission hat keine Stellungnahme von Dritten erhalten.

(34)

In ihrer Antwort haben die italienischen Behörden insbesondere das Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Beihilfen im Programmplanungszeitraum 1994-1999 erneut erläutert, um zu belegen, dass dieses Verfahren eine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber den potenziellen Begünstigten vorsieht, die bei diesen eine legitime Erwartung hätte wecken (und begründen) können und damit einen ausreichenden Anreiz zur Aufnahme der Arbeiten vor dem Erhalt der Beihilfe hätte darstellen können. Bezüglich der Beschreibung in der Phase vor der Einleitung des Verfahrens erklärten die italienischen Behörden, dass die Unternehmen nach ihrer Aufnahme in die Liste erwarteten, dass die Region Mittel für die Finanzierung bereitstellen würde. Die notwendigen Mittel wurden nach und nach (aus dem Regionalhaushalt gemäß Artikel 29 des Regionalgesetzes Nr. 88/1980 oder dem operationellen Programm für Venetien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (20) und der Verordnung (EG) Nr. 951/97 oder aus dem Staatshaushalt („Überzeichnung“ und Mittel für agromonetäre Beihilfen)) zur Verfügung gestellt; die Region hat aus der einheitlichen Liste anhand der Kriterien Priorität und Präferenz in einem Ad-hoc-Verwaltungsakt die Unternehmen ausgewählt, die die Finanzmittel erhalten, wobei insbesondere solche Unternehmen berücksichtigt wurden, mit deren Finanzierungsanträgen die verfügbaren Mittel voll ausgeschöpft werden konnten.

(35)

Der Region lagen also eine Reihe von Vorhaben vor, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Mittel rasch und zeitgerecht umgesetzt werden konnten. Nach Auffassung der Regionalbehörden steht die Erstellung einer Liste der förderfähigen Vorhaben auch bei Fehlen unmittelbar verfügbarer Mittel und mit Verweis auf die konkrete Finanzierung zu einem späteren Zeitpunkt zu keiner Gemeinschaftsvorschrift in Widerspruch.

(36)

Nach Angabe der zuständigen Behörden würde der Artikel 35 des Regionalgesetzes 5/2000 auf die 36 in der Liste verbliebenen Vorhaben bzw. Unternehmen angewandt. Diese wurden einer erneuten Prüfung unterzogen, woraufhin zwei Vorhaben wegen Nichtvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen zu den Akten gelegt wurden. Außerdem haben nach Angabe der zuständigen Behörden 15 Unternehmen Anträge im Rahmen der Maßnahme 7 (Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 gestellt und deshalb — bei Gewährung von Finanzmitteln für den neuen Programmplanungszeitraum 2000-2006 — die vorangegangenen Anträge zurückgezogen. Die Region schließt nicht aus, dass auch andere Unternehmen von ihren Vorhaben absehen, weil sie an ihnen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr interessiert sind. Deshalb dürfte sich die ursprüngliche Zahl der möglichen Begünstigten auf der Liste verringert haben.

(37)

Nach Auffassung der italienischen Behörden entbehrt der von der Kommission in ihrem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vertretene Standpunkt der rechtlichen Grundlage und steht in Widerspruch zu ihrer gängigen Praxis.

(38)

Die Kommission hat das Verfahren wegen der betreffenden Beihilfe eingeleitet, weil diese auch den — noch auf der Liste aufgeführten — Unternehmen gewährt werden konnte, die die Investitionen nach Antragstellung für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 bereits eingeleitet oder durchgeführt haben. Denn nach ihrer Auffassung fehlt den nachträglich gewährten Beihilfen in Ermangelung einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der Region gegenüber den Antragstellern das Anreizelement, weshalb sie als Betriebsbeihilfen einzustufen wären, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(39)

Nach Auffassung der italienischen Behörden wird sowohl durch die Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens (21) als auch durch deren Anwendung durch die Kommission (22) gegenüber den Antragstellern die begründete Erwartung geweckt, dass sie nach Vorlage des betreffenden Antrags bei der zuständigen Behörde die Finanzmittel erhalten würden. Im vorliegenden Fall garantierte die Entscheidung Nr. 420/93 des Regionalrats zur Festlegung der Modalitäten für die Vorlage der Anträge und zur Erstellung der Liste auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 1/1991 (23) den möglichen Begünstigten die Zuschussfähigkeit der Investitionen, die nach Vorlage des Antrags, aber vor der Gewährung der Beihilfen getätigt wurden. Zudem wurde das legitime Vertrauen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung entstand, durch die Aufnahme der Antragssteller in die Liste der förderfähigen Unternehmen verstärkt.

(40)

Außerdem konnten die potenziellen Begünstigten im Bewusstsein, den Antrag vorschriftsmäßig gestellt zu haben und die Voraussetzungen des Gesetzes zu erfüllen, vernünftigerweise erwarten, dass ihr Antrag angenommen würde, worin sie auch — obwohl sie auf die Bereitstellung der Mittel noch warten mussten — durch die Aufnahme in die Liste bestätigt wurden.

(41)

Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Kommmission nach ihrer gängigen Praxis die Verlängerung bereits genehmigter Beihilferegelungen gestattet, um die Erreichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen (24), wie es auch die betreffenden nationalen Behörden mit der Vorlage der nach Artikel 35 des betreffenden Regionalgesetzes Nr. 5/2000 einzuführenden Regelung im Wesentlichen fordern. Nach Auffassung der italienischen Behörden wären diese Beihilfen also mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn sie bis 1999, d. h. während des Geltungszeitraums der Regelung bzw. der Regelungen, für die die Finanzierungsanträge vorgelegt wurden, gewährt wurden.

(42)

Eine Verwaltungsentscheidung kann nach Aussage der italienischen Behörden gemäß dem italienischen Verwaltungsrecht nicht nur dann angefochten werden, wenn subjektive Rechte beeinträchtigt werden, sondern auch, im Falle der Beeinträchtigung des legitimen Interesses. Als legitime Interessen gelten die Interessen von Privatpersonen an der vorschriftsmäßigen Ausübung der öffentlichen Gewalt, was die Erwartungen an die Erweiterung der Rechtsposition von Privatpersonen (Anspruchsinteresse) und die vorschriftsmäßige Anwendung der für sie geltenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen (verfahrensmäßiges Interesse) betrifft, insbesondere in Bezug auf das Gesetz über die Öffentlichkeit von Rechtsakten. Nach dem Urteil des italienischen Kassationsgerichts (25) können Privatpersonen sich auf das Verwaltungsrecht berufen, um die Aufhebung eines ihre legitimen Interessen schädigenden Verwaltungsakts zu erreichen, aber auch, um die Annahme einer erwarteten Bestimmung oder die Entschädigung für einen ihnen aufgrund der Annahme oder Nichtannahme des Verwaltungsakts entstandenen Schadens zu erhalten.

(43)

Im vorliegenden Fall hatte das legitime Interesse (an der öffentlichen Finanzierung) der auf der Liste verbliebenen Antragsteller einen Anspruchscharakter, da er sich aufgrund der Bestimmung über die Gewährung der Beihilfe auf eine begründete Erwartung der Erweiterung ihrer Rechtsposition stützte.

(44)

Aufgrund dieses Kassationsgerichtsurteils schließen die italienischen Behörden nicht aus, dass der gegebenenfalls mit dem Fall befasste Verwaltungsrichter beschließt, die Regionalverwaltung zur Zahlung der Entschädigung zu verurteilen.

(45)

Nach Aussage der italienischen Behörden hat keines der noch in der Liste aufgeführten förderfähigen Unternehmen beim Verwaltungsrichter in der begründeten Erwartung der Beihilfe Einspruch eingelegt. Um gegen die Region Venetien vorzugehen, müssten die genannten Unternehmen ein Interesse an der Beschwerde nachweisen, das sich aus einer Handlung ergibt, die ihnen einen tatsächlichen Schaden zufügt. Eine solche Handlung besteht nach Auffassung der italienischen Behörden im Unterlassen der Zuweisung der Mittel mit der Ungültigerklärung der Liste: Nur der Widerruf des Beitrags oder die Aufhebung der Entscheidung 4102/99 könnte rechtmäßig als Schädigung der legitimen und tatsächlichen Erwartung der zugewiesenen Mittel angefochten werden.

(46)

Zu den Vorbehalten der Kommission bezüglich der Verwendung der agromonetären Beihilfen und der „Überzeichnung“ gemäß dem Punkt 31 des Schreibens zur Ankündigung der Einleitung des Verfahrens erklären die italienischen Behörden:

(a)

Die Beihilferegelung für Maßnahmen im Ernährungssektor gemäß der Rates Verordnung (EG) Nr. 951/97, bei der Mittel aus der Aufwertung der Lira gemäß der Verordnung (EG) Nr. 724/97 (26) verwendet wurden, ist Teil des von der Kommission mit der Entscheidung 5372 vom 2. Juli 1998 genehmigten Maßnahmenprogramms für Italien;

(b)

die Beträge aus der Überzeichnung stammen aus Finanzierungsmitteln zusätzlich zu denen, die aus dem Rotationsfonds bereits zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken für das operationelle Regionalprogramm für Venetien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97 bereitgestellt wurden, wobei dieses von der Kommission mit der Entscheidung (EG) C/96 2598 vom 2. Oktober 1996 genehmigte Regionalprogramm als Rechtsgrundlage herangezogen wird.

(47)

Die italienischen Behörden können dem Berechnungsverfahren der Kommission für die Beihilfe und der hierfür gegebenen Begründung gemäß Punkt 27 des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens nicht zustimmen. Der bereitgestellte Betrag (5 Mrd. LIT bzw. 2,5 Mio. EUR) sollte zur Erhaltung eines maßgeblichen Beihilfebetrags (also 30 % des Volumens der zuschussfähigen Investitionen, d. h. 15 Mrd. LIT bzw. 7,5 Mio. EUR) verwendet werden. Bei diesem Investitionsvolumen handelt es sich um einen theoretischen Wert, da er von der technischen Kontrolle der Vorhaben, einer erneuten Prüfung, der erneuten Überprüfung der Förderfähigkeit der Unternehmen, der erneuten Bestimmung des Investitionsvolumens usw. abhängig ist. Diese erneute Prüfung sollte bei Vorliegen konkreter Finanzierungsmöglichkeiten vorgenommen werden, damit den möglichen Begünstigten später keine Belastungen entstehen.

(48)

Bezüglich der Finanzierung der noch auf der Liste aufgeführten Investitionen mit den Mitteln des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 (15 auf der Liste genannte Unternehmen haben im Rahmen dieses Plans einen Antrag gestellt, vgl. Punkt 32) erklärten die zuständigen Behörden, dass diese finanziert werden können, wenn sie allen Bedingungen des genannten Plans entsprechen, also u. a. mit den Arbeiten, für die die Finanzierung beantragt wurde, noch nicht begonnen wurde.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(49)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dieser Definition aus folgenden Gründen:

(50)

Die vorliegenden, durch Mittel der Region Venetien finanzierten Maßnahmen begünstigen einige Unternehmen und Marktteilnehmer (in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen) und können sich auf den Handel auswirken, weil in Italien 14,07 % der Agrarerzeugnisse in Europa produziert werden (27).

(51)

Nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 können jedoch einige Maßnahmen abweichend davon als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(52)

Im vorliegenden Fall käme wegen des Charakters der oben beschriebenen Maßnahmen als einzige Ausnahme die Regelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage, wonach Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(53)

Um für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage zu kommen, müssten die Beihilfen zugunsten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (28) entsprechen. Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bzw. bei Nichterfüllung aller Bedingungen muss die Beihilfe auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor bewertet werden.

(54)

Da die Beihilfe nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt ist, kommt die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund muss sich die Bewertung der Beihilfe auf die Ziffern 3.5, 3.6 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens stützen.

(55)

Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen die Beihilfen gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten; Beihilfen, die für von dem Begünstigten bereits durchgeführte Tätigkeiten gewährt werden, enthalten nicht das erforderliche Anreizelement und sind daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten. Mit Ausnahme derjenigen Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden, sollte daher bei allen entsprechenden Regelungen dafür gesorgt werden, dass keine Beihilfen für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung derselben bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden.

(56)

Mit der Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 sollen ausschließlich Vorhaben der Ernährungswirtschaft gefördert werden, für die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 ein Antrag gestellt wurde und die durch Eintragung in die betreffende Liste der Regionalbehörden für förderungswürdig befunden, aber wegen fehlender Mittel bislang nicht finanziert wurden (im Folgenden: die auf der Liste verbliebenen Vorhaben). Bei einigen der auf der Liste verbliebenen Vorhaben wurden die Investitionen nach Vorlage des Förderantrags für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 aufgenommen.

(57)

Die Kommission ist aufgrund der im förmlichen Prüfverfahren gesammelten Informationen der Auffassung, dass die notifizierte Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; damit aber die auf der Liste verbliebenen Vorhaben für die in der notifizierten Regelung vorgesehenen Beihilfen infrage kommen, müssen sie den Bedingungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens entsprechen. Die Beihilfen dürfen also nur gewährt werden, wenn

(a)

die Unternehmen wirtschaftlich lebensfähig sind;

(b)

die Unternehmen die Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllen;

(c)

der Beihilfesatz in Ziel-1-Regionen 50 % der zuschussfähigen Investitionen und in anderen Regionen 40 % nicht überschreitet;

(d)

die zuschussfähigen Ausgaben die Errichtung, den Erwerb und die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder von neuen Maschinen und Einrichtungen betreffen, wobei allgemeine Aufwendungen nur bis zu einem Höchstsatz von 12 % dieser Ausgaben zuschussfähig sind;

(e)

einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Bei der Einführung der Beihilfen müssen die italienischen Behörden auch alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen berücksichtigen. Insbesondere dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die gegen Verbote oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen verstoßen würden oder die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen.

(58)

Ausnahmsweise können Investitionsvorhaben gefördert werden, für die im am 31.12.1999 abgeschlossenen Programmplanungszeitraum Anträge eingereicht und die für zuschussfähig befunden, aber wegen fehlender Mittel nicht ausgeführt wurden, wobei jedoch nur solche Investitionsvorhaben gefördert werden können, die nach Vorlage des Finanzierungsantrags bei den zuständigen Behörden durchgeführt wurden.

(59)

Nach Prüfung der Unterlagen zu dem von den zuständigen Behörden bei der Gewährung der Beihilfen für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 angewandten Verwaltungsverfahren hält die Kommission im Einklang mit der damals gängigen Auslegungspraxis auch die Investitionen gemäß Punkt 57 für zuschussfähig (29). Danach ist eine Beihilfe, die im Rahmen einer Beihilferegelung, welche eine Ergänzung zu einer vorangegangenen Regelung darstellt, für Maßnahmen gewährt wird, die vom Begünstigten nach Vorlage eines Finanzierungsantrags für eine vorangegangene Ausschreibung bereits aufgenommen wurden, nicht ohne Anreizelement und daher auch nicht als Betriebsbeihilfe anzusehen, sofern die Arbeiten bzw. Maßnahmen begonnen wurden, nachdem der Antrag vorschriftsmäßig bei der zuständigen Behörde eingereicht und von dieser für zuschussfähig befunden wurde.

(60)

Die Kommission möchte die italienischen Behörden daran erinnern, dass nach ihrer gängigen Auslegungspraxis ein Anreizelement dann nicht vorliegt, wenn die Arbeiten zwar nach Einreichung des Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde, aber noch vor der Genehmigung des Antrags durch einen für die öffentliche Verwaltung gegenüber den (potenziellen) Begünstigten bindenden Verwaltungsakt aufgenommen werden (30).

(61)

Bezüglich der Verwendung der Mittel für die agromonetären Beihilfen und die „Überzeichnung“ bei der Finanzierung der vor dem 31.12.1999 auf der Liste verbliebenen Vorhaben erklärten die italienischen Behörden, die Verwendung der Mittel aus der Aufwertung der italienischen Lira im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 724/97 für die Maßnahmen im Rahmen des operationellen Regionalprogramms für Venetien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97 sei von der Kommission mit Schreiben Nr. 5372 vom 2. Juli 1998 genehmigt worden, während die Beträge aus der „Überzeichnung“ aus Finanzierungsmitteln zusätzlich zu denen stammen, die aus dem Rotationsfonds bereits zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken für das operationelle Regionalprogramm für Venetien bereitgestellt wurden. Deshalb lagen nach Auffassung der Kommission keine missbräuchliche Anwendung der Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfen und keine nicht notifizierten Beihilfen vor, weil Mittel für damals im geltenden operationellen Regionalprogramm vorgesehene Maßnahmen verwendet wurden.

(62)

Zur Einmaligkeit der Beihilfe erklärten die zuständigen Behörden, hiermit solle zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Regelung nicht mit anderen kumulierbar sei, sie ausschließlich für die auf der Liste verbliebenen Unternehmen bestimmt sei und nicht für andere Maßnahmen verwendet werden könne: Nach Ausschöpfung der Liste seien auch die eigenen rechtlichen und finanziellen Mittel der Regelung ausgeschöpft. Nach Auskunft der zuständigen Behörden betrug die ursprüngliche Mittelausstattung etwa 2,5 Mio. EUR, wobei sich die Behörden vorbehielten, diesen Betrag erforderlichenfalls durch andere Mittel zu ergänzen, um einen nennenswerten Beihilfesatz für die zugelassenen Vorhaben zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden haben sich verpflichtet, die Kommission über jede Erhöhung der ursprünglichen Mittelausstattung um mehr als 20 % zu unterrichten.

(63)

Es ist gängige Praxis der Kommission, die Erhöhung der Ausgangsmittel für laufende Regelungen zu gestatten. Dieses Praxis ist in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (31) rechtlich verankert. Aufgrund dieser Bestimmung ist eine Erhöhung der Ausgangsmittel von bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe anzusehen; dort, wo die nationalen Behörden diesen Prozentsatz überschreiten, muss dies aber nach dem Verfahren von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 notifiziert werden. Nichts spricht jedoch dagegen, dass die italienischen Behörden die Ausgangsmittel für die fragliche Regelung erhöhen, sofern dies unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften geschieht.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Aus den genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 zugunsten von in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen den Bestimmungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor entspricht. Die Maßnahme fällt demzufolge unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Beihilfe, die die italienische Republik gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 von Venetien durchführen will, ist, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 2 eingehalten werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die italienischen Behörden notifizieren der Kommission jede über 20 % hinausgehende Erhöhung der Ausgangsmittel für die Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 140 vom 12.5.2001, S. 2.

(2)  Regionalgesetz Nr. 5 der Region Venetien vom 28.1.2000, Provvedimento generale di rifinanziamento e di modifica di leggi regionali per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della regione (legge finanziaria 2000) (Allgemeine Bestimmung zur Refinanzierung und Änderung der Regionalgesetze zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts der Region).

(3)  Vgl. Fußnote 1.

(4)  ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22.

(5)  Das operationelle Programm für Venetien wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1996 genehmigt.

(6)  Legge n. 241 del 7.8.1990, GU, serie generale N. 192, del 18.8.1990 recante „Nuove norme in materia di procedimento amministrativo e di diritto di accesso ai documenti amministrativi“ (Neue Vorschriften im Bereich der Verwaltungsverfahren und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten).

(7)  Nach Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 8. Januar 1991 (der Kommission als staatliche Beihilfe Nr. N100/91 notifiziert und von der Kommission mit der Entscheidung SG (91) D/7024 genehmigt) ist die Durchführung von Maßnahmen, für die öffentliche Mittel aus einem Haushaltstitel beantragt werden, nach der Einreichung des Antrags auf finanzielle Beteiligung einzuleiten.

(8)  Amtsblatt Nr. 112 vom 28.12.1999 der Region Venetien.

(9)  Mit diesem Gesetz werden Beihilfen zugunsten von Einrichtungen für die Aufwertung und den Schutz von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen eingeführt (Beihilfen genehmigt durch die Mitteilung Nr. 16065 der Kommission vom 17. Oktober 1980).

(10)  ABl. L 79 vom 23.3.1994 S. 29.

(11)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.

(12)  Von der Kommission mit der Entscheidung Nr. C(2000) 2904 vom 29. September 2000 genehmigt.

(13)  Vgl. insbesondere die Fälle C1/98 (ex N750/B/95) betreffend staatliche Beihilfen Italiens zugunsten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995); C 36/98, betreffend die Beihilferegelung, die Italien zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in Ziel-1-Regionen durchführen will 1; C70/98 betreffend die von Italien (Region Marken) notifizierte Beihilferegelung mit Änderungen des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Interventionen der gemeinschaftlichen Strukturfonds in den in Italien unter das Ziel 5b fallenden Gebieten im Zeitraum 1994-1999.

(14)  Vgl. Fußnote 6.

(15)  Die italienischen Behörden haben lediglich die Kopie eines Schreibens der Verwaltung Venetiens (vom 1. April 1999) vorgelegt, mit dem ein potenzieller Begünstigter vom Eingang seines Antrags bei einer bestimmten (für Strukturinterventionen in der Ernährungswirtschaft zuständigen) Stelle im Hinblick auf die übliche technisch-administrative Prüfung informiert wurde. Diese Mitteilung ist in im Gesetz über die Öffentlichkeit von Akten der öffentlichen Verwaltung vorgeschrieben (vgl. Fußnote 6).

(16)  Vgl. insbesondere EuGH-Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79 Philip Morris gegen Kommission, Slg. [1980], S. 2671.

(17)  Der der Region zur Verfügung stehende Betrag von 5 Mrd. ITL entspricht weniger als 10 % aller von den Begünstigten getätigten Investitionen (70 Mrd. ITL).

(18)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 951/97 ist für Investitionen außerhalb der Ziel-1-Regionen ein Beihilfesatz von bis zu 55 % zulässig.

(19)  Vgl. Punkt 9 des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens.

(20)  ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1.

(21)  Nach Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens ist davon auszugehen, dass „Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht das erforderliche Anreizelement enthalten und daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die lediglich die finanzielle Lage des Begünstigten verbessern sollen. Mit Ausnahme derjenigen Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden, sollte daher bei allen entsprechenden Regelungen dafür gesorgt werden, dass keine Beihilfen für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung derselben bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden.“

(22)  Entscheidungen SG(2000) D/108799 vom 28. November 2000 (Beihilfe Nr. N 226/2000), SG(2001) D 286857 vom 13. März 2001 (Beihilfe Nr. N 729/a/2000), SG(2001) D/286508 vom 28. Februar 2001 und SG(2000) D/105958 vom 4. August 2000.

(23)  Gemäß Artikel 11 des genannten Gesetzes können die Maßnahmen im Rahmen eines Unternehmensplans auch vor Ergehen des Bescheids über die Bewilligung der Beihilfen durchgeführt werden, solange mit der Durchführung erst nach Einreichung des Direktantrags auf Erhalt der betreffenden Beihilfe begonnen wird.

(24)  Beihilfen Nr. N 63/2001 und Nr. N 24/2001.

(25)  Nr. 500/1999 der vereinigten Sektionen des Kassationsgerichts.

(26)  ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 9.

(27)  Letzte verfügbare Eurostat-Daten aus dem Jahr 2003 (EU-15).

(28)  ABL. L 1 vom 1.1.2004, S. 1.

(29)  Wie von der Kommission bereits bei der Beihilfe Nr. 715/1999 mit Schreiben SG(2000) D/105754 vom 2. August 2000 festgestellt.

(30)  Vgl. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, s. Fußnote 20.

(31)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2006

über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

[2006/643/EG]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (Eingangsvermerk der Kommission vom 22. Dezember 2003) notifizierte das Vereinigte Königreich der Kommission die beihilferechtlichen Elemente des Gesetzentwurfes über die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Authority — NDA) (im Folgenden „Maßnahme“).

(2)

Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 (Az. D/51248) ersuchte die Kommission um Auskünfte zu der Maßnahme. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 29. März 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 15. April 2004).

(3)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 (Az. D/54319) ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte zu der Maßnahme. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 14. Juli 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 19. Juli 2004).

(4)

Mit Schreiben vom 10. September 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 14. September 2004) und mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 19. Oktober 2004) übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Auskünfte zu der Maßnahme.

(5)

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(6)

Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte betroffene Dritte zur Stellungnahme auf.

(7)

In seinem Schreiben vom 31. Januar 2005 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) äußerte sich das Vereinigte Königreich zu der Verfahrenseröffnung.

(8)

Auch von Beteiligten gingen Stellungnahmen ein, die wiederum dem Vereinigten Königreich zur Erwiderung übermittelt wurden. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 4. März 2005 (Eingangsvermerk der Kommission vom 7. März 2005).

(9)

Am 20. April, 25. August und am 11. Oktober 2005 kamen Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreiches und der Kommission zusammen.

(10)

Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) ließ das Vereinigte Königreich der Kommission weitere Informationen zu der Maßnahme zukommen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) wurden der Kommission Änderungen zu diesem Schreiben übermittelt. Das Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 7. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 10. Februar 2006) und mit Schreiben vom 29. März 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 30. März 2006) reichte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu der Maßnahme nach.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(11)

Das Vereinigte Königreich gehörte zu den ersten Ländern weltweit, die die Kerntechnologie (zu zivilen und zu militärischen Zwecken) nutzten.

(12)

In der Anfangsphase dieser Technologie standen zunächst wissenschaftlicher Fortschritt und Produktivitätssteigerung im Mittelpunkt. Die Frage des Umgangs mit radioaktiven Altlasten und der damit verbundenen finanziellen Verantwortlichkeit (im Folgenden „Nuklearverbindlichkeiten“) wurde damals kaum oder nur sehr am Rande berücksichtigt.

(13)

Das zunehmende Bewusstsein, dass kerntechnische Anlagen letzten Endes nach und nach stillgelegt werden müssen, führte dazu, dass entsprechende Rückstellungen für die Erfüllung der Nuklearverbindlichkeiten gebildet wurden. Diese Rückstellungen reichten in der Regel jedoch nicht aus, um diesen zwar ansteigenden, aber nach wie vor in ihrer Höhe weitgehend unbestimmten Nuklearverbindlichkeiten nachkommen zu können. Selbst Ende des 20. Jahrhunderts handhabten die Betreiber ihre Nuklearverbindlichkeiten noch unabhängig voneinander und je nach Fall unterschiedlich.

(14)

Das Vereinigte Königreich war der Auffassung, dass diese Vorgehensweise nicht mehr angemessen sei und durch eine neue, effizientere Methode ersetzt werden müsse, um mit den entstandenen Nuklearverbindlichkeiten effizienter umgehen und dabei den hohen Sicherheitsstandard aufrechterhalten zu können.

(15)

2001 begann das Vereinigte Königreich zu untersuchen, inwiefern die Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten staatlicher kerntechnischer Anlagen in die Hände einer einzigen öffentlichen Körperschaft gelegt werden könnte. Dazu wurde im Juli 2002 das Weißbuch Managing the Nuclear Legacy — A strategy for action veröffentlicht. Nach einer Konsultation wurden die im Weißbuch vorgestellten Ideen dann im Energiegesetz von 2004 umgesetzt.

(16)

Mit diesem Gesetz wurde eine neue, keinem Ministerium unterstellte Körperschaft, die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Authority — NDA), geschaffen. Die NDA wir schrittweise die Abwicklung des größten Teils der Nuklearverbindlichkeiten im öffentlichen Sektor im Vereinigten Königreich übernehmen (3). Zu diesem Zweck werden die Eigentumsrechte an kerntechnischen Anlagen und an Wirtschaftsgütern auf die NDA übertragen. Außer den Eigentumsrechten an den Wirtschaftsgütern und Anlagen geht ferner die Verantwortlichkeit für die damit verbundenen Nuklearverbindlichkeiten sowie alle eindeutig zu diesen Anlagen gehörenden finanziellen Vermögenswerte auf sie über.

(17)

Die NDA wird zum Zwecke der effizienten und zuverlässigen Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten geschaffen. Die NDA kann die materiellen Wirtschaftsgüter, die auf sie überschrieben werden, weiter betreiben, sofern durch den Weiterbetrieb mehr als die vermeidbaren Kosten gedeckt sind und somit dazu beigetragen wird, die Nuklearverbindlichkeiten zu reduzieren. Die NDA ist eine öffentliche Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie wird weder in neue Wirtschaftsgüter investieren noch in neuen Geschäftsbereichen tätig werden.

(18)

Sie übernimmt die Stilllegung der Anlagen, für die sie zuständig ist, nicht selbst, sondern wird zu diesem Zweck Aufträge an Dritte vergeben. Dementsprechend kann sie auch den Weiterbetrieb kerntechnischer Anlagen Dritten übertragen. Die mit dem Betrieb einer Anlage betrauten Vertragsnehmer sind so genannte Site Licensee Companies (SLC). Zunächst wird es sich bei den SLC um die ehemaligen Inhaber der Anlagen handeln. Später werden sie mittels wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt, damit sich ein echter Markt für die Stilllegung und Sanierung kerntechnischer Anlagen entwickeln kann.

(19)

Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit greift die NDA auf den Wert der ihr übertragenen Finanzanlagen sowie auf die Nettoeinnahmen aus den materiellen Wirtschaftsgütern zurück, die ihr überschrieben wurden. Da diese Ressourcen höchstwahrscheinlich nicht ausreichen werden, um die gesamten Kosten für die Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten zu decken, wird die Differenz aus staatlichen Mitteln finanziert.

(20)

Auch das Vermögen der United Kingdom Atomic Energy Agency (UKAEA) wurde der NDA übertragen. Dieser Teil der Maßnahme wurde bereits in der oben genannten Entscheidung der Kommission (Erwägungsgrund 5) abschließend gewürdigt. Die Kommission stellte fest, dass dieser Teil der Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet.

(21)

Der NDA wurden außerdem Vermögenswerte der British Nuclear Fuels Limited (BNFL) übertragen. Dieser Teil der Maßnahme ist Gegenstand dieser Entscheidung. Das Vereinigte Königreich hat eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt, durch die sichergestellt ist, dass trotz der formellen Übertragung der Vermögenswerte von der BNFL auf die NDA keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, solange die Kommission noch keine endgültige Entscheidung in dieser Beihilfesache erlassen hat.

(22)

Die BNFL ist eine staatliche GmbH, die in vielen Bereichen der Kernindustrie tätig ist. Sie ist an fast allen Stufen des Kernbrennstoffkreislaufs beteiligt: an der Urananreicherung (mit Urenco), der Kernbrennstoffversorgung, der Stromerzeugung und an der Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe.

(23)

Die meisten (aber nicht alle) Geschäftsbereiche und Anlagen der BNFL im kerntechnischen Bereich wurden der NDA übertragen. Ihr gehören nun

alle Magnox-Anlagen zur Stromerzeugung und das Maentwrog-Kraftwerk;

der Nuklearkomplex Sellafield, zu der insbesondere die Wiederaufbereitungsanlage THORP (Thermal Oxide Reprocessing Plant) und die Mox-Fertigungsanlage SMP (Sellafield Mox Plant) gehören. Zu Sellafield gehören auch eine der oben genannten Magnox-Anlagen (Calder Hall) und eine kleinere Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (Fellside).

die Anlage in Springfields zur Brennelementherstellung;

das Endlager für schwachradioaktive Abfälle in Drigg;

die Anlage in Capenhurst, deren Stilllegung fast abgeschlossen ist und die künftig zur Lagerung von uranhaltigem Material dienen wird.

(24)

Andere Geschäftsbereiche der BNFL, insbesondere die mit Urenco und Westinghouse verbundenen, werden nicht der NDA übertragen. Diese Tätigkeiten werden umstrukturiert und die verbleibenden zu einem kleineren Teilbereich zusammengefasst.

(25)

Zusammen mit den oben genannten Anlagen überträgt die BNFL der NDA bestimmte, mit diesen Anlagen verbundene Finanzanlagen, die in der Vergangenheit getätigt wurden, um zumindest einen Teil der jeweiligen Stilllegungskosten decken zu können. Dazu gehören

das Nuclear Liabilities Investment Portfolio;

die Magnox-Verpflichtungserklärung;

weitere, geringere Beiträge, darunter insbesondere die Springfields-Staatsobligationen zur Deckung der Kosten für die Stilllegung der Anlage in Springfields.

(26)

Genau genommen wird der NDA dieses Vermögen nicht direkt übertragen, sondern fließt in einen staatlichen Fonds, den Nuclear Decommissioning Funding Account. Dafür wird die NDA staatlich bezuschusst.

(27)

Das Vereinigte Königreich übermittelte der Kommission in ihrer Notifikation eine Schätzung der Nuklearverbindlichkeiten und Vermögenswerte, die es auf die NDA zu übertragen beabsichtigte, sowie eine Aufschlüsselung der Beträge nach ihrer Herkunft aus gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeit.

(28)

Bei der Verfahrenseröffnung wurde davon ausgegangen, dass alle zu den UKAEA-Anlagen gehörenden Nuklearverbindlichkeiten nicht gewerblicher Art sind.

(29)

Um den Anteil der Verbindlichkeiten abschätzen zu können, die an BNFL-Anlagen gebunden sind und aus nicht gewerblichen Tätigkeiten stammen, hatte das Vereinigte Königreich nur die finanziellen Verbindlichkeiten als nicht gewerblich eingestuft, die nach wie vor entweder vom Verteidigungsministerium oder von der UKAEA anerkannt wurden. Verbindlichkeiten, die an Wirtschaftsgüter gebunden waren, die sowohl gewerblichen als auch nicht gewerblichen Zwecken dienten, aber weder vom Verteidigungsministerium noch von der UKAEA anerkannt wurden, wurden den gewerblichen Tätigkeiten der BNFL zugeschlagen, weil die BNFL Betreiberin und Eigentümerin dieser Wirtschaftsgüter war, selbst wenn sie in der Vergangenheit vom Verteidigungsministerium oder der UKAEA genutzt wurden.

(30)

Die Verbindlichkeiten, die an die Anlagen gebunden sind, deren Eigentümerin seinerzeit die BNFL war, aufgeteilt in gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeiten, stellen sich folgendermaßen dar:

Tabelle 1

Auf die NDA zu übertragende Nuklearverbindlichkeiten, Schätzungen vom März 2003, Preise des Jahres 2003, abgezinst zu 5,4 % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP (4).

 

Nicht gewerblich

Gewerblich

Verbindlichkeiten insgesamt

Magnox-Kraftwerke (außer Calder Hall/Chapelcross)

0

3,9

3,9

Nuklearkomplex Sellafield (außer KKW Calder Hall)

3,8

10,1

13,9

Calder Hall/Chapelcross (5)

0,2

0,6

0,9

Anlage Springfields

0,1

0,2

0,2

Anlage Capenhurst

0

0,2

0,3

Insgesamt

4,1

15,0

19,1

(31)

Die folgende Tabelle wurde ebenfalls vom Vereinigten Königreich in seiner Notifikation übermittelt. Sie enthält einen Vergleich zwischen dem geschätzten Wert der gewerblichen Verbindlichkeiten, die zu den Anlagen gehören, die die BNFL der NDA überträgt, und dem wirtschaftlichen Wert der Wirtschaftsgüter, die der NDA zusammen mit diesen Anlagen übertragen werden. Bei materiellen Vermögenswerten wurde davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Wert dem Cashflow entspricht, den ihr Weiterbetrieb voraussichtlich generiert.

Tabelle 2

Differenz zwischen den gewerblichen Verbindlichkeiten und dem Wert der Wirtschaftsgüter am 31. März 2004; Preise des Jahres 2004, abgezinst zu 5,4 % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP (6).

Nuklearverbindlichkeiten, gewerblich, insgesamt

-14,7

Künftiger Cashflow Magnox-Kraftwerke

-0,1

Cashflow Sellafield-Betrieb (THORP & SMP)

2,3

Künftiger Cashflow Springfields

0,2

Nuclear Liabilities Investment Portfolio

4,3

Magnox-Verpflichtungserklärung

7,9

Sonstige, oben nicht aufgeführte Abnehmerbeiträge

0,2

Barmittel und liquide Mittel

0,1

Insgesamt

0,0

3.   GRÜNDE FÜR DIE VERFAHRENSERÖFFNUNG

(32)

Bei der Verfahrenseröffnung stellte die Kommission fest, dass nicht klar war, welches Rechtssubjekt als Empfänger der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag galt. Die Kommission berücksichtigte dabei nicht nur den Fall der NDA, die direkte Zahlungen des Vereinigten Königreichs empfangen könnte, sondern auch den der BNFL, die von bestimmten Abgaben befreit werden könnte, die sie andernfalls nach dem Verursacherprinzip zu entrichten hätte.

(33)

Die Kommission untersuchte daraufhin, ob eine solche staatliche Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Sie äußerte ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (7). Sie hegte ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) erfüllen würde.

(34)

Die Kommission prüfte anschließend, ob eine solche Beihilfe bei direkter Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und im Hinblick auf die Ziele des Euratom-Vertrages als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden könnte. Die Kommission bejahte dies grundsätzlich, bezweifelte aber, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs hinreichende Beweise vorgelegt hätten, die belegten, dass der positive Beitrag der Beihilfe zur Umsetzung der Ziele des Euratom-Vertrages gegenüber ihren negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt überwiege.

(35)

Die Kommission bezweifelte ferner, dass aufgrund der Tatsache, dass die BNFL vorübergehend als SLC auftrete, bevor echter Wettbewerb entstehen könne, möglicherweise keine staatliche Beihilfe vorliege.

4.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

(36)

Nach der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung gingen bei der Kommission fristgerecht Stellungnahmen Dritter ein, die im Folgenden zusammengefasst sind.

(37)

EDF unterstützt die Maßnahme insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags beiträgt. Ihrer Ansicht nach ist es erforderlich, angemessene Bedingungen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu schaffen. Hinsichtlich der Frage, wie die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen finanziert werden sollte, vertritt die EDF die Auffassung, dass finanzielle und unternehmerische Verantwortung einhergehen und während des Betriebs ausreichende Mittel zurückgestellt und abgesichert werden müssen. Die EDF unterstützt die Maßnahmen der Kommission zur Schaffung eines gemeinschaftsweiten Rahmens zur Lösung dieser Problematik und begrüßt es, dass die Kommission sich auf den Euratom-Vertrag stützt.

(38)

BE begrüßt die Einrichtung der NDA. Sie hält es nicht für wahrscheinlich, dass die Maßnahme für sie wettbewerbswidrige Auswirkungen haben wird.

(39)

BE weist darauf hin, dass sie auch Kundin von BNFL in den Bereichen Brennstoffversorgung und Entsorgung radioaktiver Abfälle ist. Nachdem diese Geschäftsbereiche auf die NDA übertragen und von ihr ausgeschrieben seien, könne es durchaus sein, dass einer der ausgewählten neuen Betreiber ein Konkurrent von BE sei. BE ist in sofern betroffen, als sie letztlich Abnehmerin eines ihrer Wettbewerber werden könnte.

(40)

BE weist die Kommission ferner darauf hin, dass die Einrichtung der NDA und die Untersuchung der Kommission den von der Kommission bereits genehmigten Umstrukturierungsplan der BE nicht gefährden sollten.

(41)

BE führt des Weiteren aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass die Maßnahme sich auf den Handel im Bereich der Brennstoffversorgung und der Wiederaufbereitung von Brennstoff aus AGR-Reaktoren auswirke, weil BE, selbst wenn sich AREVA, der stärkste Konkurrent von BNFL, im Vereinigten Königreich niederlassen würde, nicht in der Lage wäre, zu diesem Wettbewerber zu wechseln, weil es mit BNFL bereits Verträge geschlossen habe, die sich über die gesamte Betriebszeit der AGR-Kraftwerke erstrecken.

(42)

Was die Magnox-Kraftwerke und den Strommarkt angeht, so ist die BE der Auffassung, dass die Maßnahme sich selbst dann kaum auf den Verkaufspreis ihres Angebots an Kernenergie und fossiler Energie auswirken werde, wenn die BNFL die kurzfristigen Grenzkosten ihrer Kernkraftwerke senken würde. Aufgrund eigener Erfahrung ist BE außerdem der Ansicht, dass die Maßnahme nicht zu einer künstlichen Verlängerung der Betriebszeiten der Kraftwerke von BNFL führen werde, da diese Kraftwerke laut BE normalerweise in der Lage sein dürften, ihre kurzfristigen Grenzkosten zu decken.

(43)

BE nimmt auch Stellung zu der Wechselwirkung zwischen dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag. Dieser, allerdings nicht leicht verständliche Teil der Stellungnahme ist wohl so zu interpretieren, dass nur Maßnahmen, die entweder nicht für die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrages notwendig sind oder über die notwendigen Schritte hinausgehen, nach dem EG-Vertrag geprüft werden können.

(44)

Greenpeace ist der Auffassung, die Maßnahme umfasse eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Organisation hält es für essenziell, dass die Sicherheit bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen gewährleistet und das Verursacherprinzip in der Kernindustrie angewendet wird.

(45)

Greenpeace ist der Auffassung, dass die Beihilfe nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, weil die positiven Auswirkungen zugunsten einer sicheren und effizienten Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten gegenüber der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Maßnahme nicht überwögen.

(46)

Die Stellungnahme von Greenpeace ist sehr umfangreich und umfasst zahlreiche Anhänge. Über weite Strecken legt die Organisation ihre skeptische Haltung gegenüber der Kernenergie im Allgemeinen dar und insbesondere gegenüber der Art, wie sie im Vereinigten Königreich bisher gehandhabt wurde. Laut Greenpeace birgt die Kernenergie ganz erhebliche Umweltrisiken. Auch sei die Wiederaufbereitung radioaktiver Abfälle eine gefährliche und kostspielige Alternative zur direkten Entsorgung.

(47)

In der Greenpeace-Stellungnahme heißt es, dass BNFL, einer der bedeutendsten staatlichen Akteure im Kernenergiesektor im Vereinigten Königreich, auf besonders gefährdende und undurchsichtige Weise verwaltet worden sei. Eine Analyse ihrer Bilanzen sei schwierig. Durch schlechtes Cash Management und risikoreiche Investitionen, die sich als unrentabel herausgestellt hätten, laufe das Unternehmen Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, seine Nuklearverbindlichkeiten zu erfüllen. Bei einem Teil der für die Erfüllung der Verbindlichkeiten gebildeten Rückstellungen handele es sich nicht um flüssige Mittel oder es seien, wie im Falle der Magnox-Verpflichtungserklärung, virtuelle Rückstellungen. Ferner habe BNFL stets seine Verbindlichkeiten unter- und seine voraussichtlichen Einnahmen überschätzt, wodurch es in eine immer schlechtere Lage geraten sei. Zu den Greenpeace-Unterlagen gehört ein Bericht, in dem die Investitionsstrategie und die Bilanzierung von BNFL analysiert und beanstandet werden.

(48)

Was die Maßnahme als solche angeht, so vertritt Greenpeace die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich sie als eine gute Gelegenheit betrachten solle, ein angeschlagenes Unternehmen, nämlich BNFL, umzustrukturieren, um BNFL von seinen unrentabelsten Anlagegütern und potenziell nicht gedeckten Verbindlichkeiten, die an sie gebundenen sind, zu befreien, damit das Unternehmen auf dem Markt bestehen und auch in der Zukunft erfolgreich agieren könne.

(49)

Für Greenpeace stellt sich die Frage, wie die künftige Beziehung zwischen der BNFL und der NDA aussehen wird. Wenn BNFL SLC der NDA werde, werde es schwierig festzustellen, welche der beiden Rechtssubjekte Gewinnerzielungsabsichten verfolge, so die Umweltorganisation. Wäre es die NDA, würde eine Gewinnerzielung aus gewerblicher Tätigkeit ihrem eigentlichen Zweck widersprechen. Aufgrund der Schwierigkeit festzustellen, welche der beiden Körperschaften Gewinnerzielungsabsichten verfolge, sei es auch sehr schwierig zu entscheiden, welche der beiden staatliche Beihilfen erhalte.

(50)

Greenpeace fügt hinzu, dass die NDA durch ihre Aktivitäten wahrscheinlich neue Abfälle erzeugen werde und es nicht klar sei, ob Rückstellungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle gebildet würden.

(51)

Fraglich ist für Greenpeace auch die Zukunft von Westinghouse, eines Unternehmens, dessen Eigentümer BNFL ist, das aber nicht der NDA übertragen wird. Greenpeace bezweifelt, dass Westinghouse ohne die Unterstützung des Mutterunternehmens lebensfähig sei. Die Kommission versteht die Ausführungen von Greenpeace so, dass die Organisation davon ausgeht, dass die gewachsenen Verbindungen zwischen BNFL und der NDA zu einer Quersubventionierung von Westinghouse durch die NDA führen könnten, falls Westinghouse seine Geschäftstätigkeit als Teil der BNFL fortsetzt. Greenpeace befürchtet auch, dass eine solche Quersubventionierung den Interessen der Konkurrenten von Westinghouse im Bereich Reaktorbau zuwiderlaufen könnte. Diese Bedenken in Bezug auf eine Quersubventionierung würden sich noch verstärken, gäbe es, wie Greenpeace vermutet, Pläne, Teile von BNFL an die Privatwirtschaft zu verkaufen.

(52)

Greenpeace geht des Weiteren auf den besonderen Fall des Wiederaufbereitungsgeschäfts von BNFL ein. Die Organisation widerspricht dem Argument der britischen Behörden, dass eine staatliche Unterstützung solcher Tätigkeiten sich nicht auf den Handel auswirken könne, weil radioaktive Abfälle schwer zu transportieren seien und es deshalb für Konkurrenten unwirtschaftlich sei, in neue Wiederaufbereitungsanlagen im Vereinigten Königreich zu investieren. Laut Greenpeace bleibe dabei die Tatsache unberücksichtigt, dass radioaktive Abfälle nicht notwendigerweise wiederaufbereitet werden müssten, sondern auch direkt entsorgt werden könnten. Neue Investitionen in Lagerstätten für die direkte Endlagerung könnten als machbare, wirtschaftliche Alternative von den Wettbewerbern von BNFL angeboten werden.

(53)

Greenpeace weist auch darauf hin, dass die von BNFL angesetzten Preise für Verträge über die Brennstoffwiederaufbereitung nach den Zahlen, die Greenpeace vorliegen, nicht die Kosten zu decken scheinen. BNFL — und damit die NDA — würden durch diese Geschäftstätigkeiten also noch größere Verluste erwirtschaften, was wiederum Betriebsbeihilfen erforderlich machen würde. Um dieses Argument zu untermauern, führt Greenpeace Pauschalzahlungen von BE an BNFL in Höhe von 140 000 GBP/t für die Behandlung von abgebrannten Brennelementen an. Greenpeace vergleicht diese Summe mit Schätzungen aus unabhängigen Studien der Universität Harvard und der Organisation NIREX, die zwischen 330 000 GBP/t und 533 000 GBP/t für die gesamte Behandlung derartiger Abfälle liegen.

(54)

Greenpeace stellt die Prognosen hinsichtlich des Betriebs von SMP in Frage. SMP sei schwierig zu betreiben und die Herstellung von MOX-Brennelementen eine immer weniger attraktive Alternative für das Plutonium-Management.

(55)

Hinsichtlich der Magnox-Anlagen steht Greenpeace auf dem Standpunkt, dass ihr Weiterbetrieb den Wettbewerb auf dem Strommarkt, insbesondere mit erneuerbare Energien, beeinträchtigt. Greenpeace vertritt ferner die Auffassung, dass abgebrannte Magnox-Brennelemente direkt entsorgt statt wiederaufbereitet werden sollten.

5.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR VERFAHRENSERÖFFNUNG

(56)

Das Vereinigte Königreich erinnert zunächst an seine Verpflichtungen zur Stilllegung und Sanierung seiner kerntechnischen Anlagen. Für das Vereinigte Königreich ist die Einrichtung der NDA eine in Europa einzigartige Methode, die Problematik der nuklearen Altlasten systematisch anzugehen. Mit der NDA würden Stilllegungen nicht nur sicherer und effizienter, es werde auch der Weg für einen echten Markt für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen geebnet.

(57)

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe für BNFL handelt, weil BNFL nicht mehr Eigentümer der Anlagen sein wird, deren Stilllegung teilweise vom britischen Staat mitfinanziert werden könnten. Weiter heißt es, dass auch in der Übergangsphase, in der BNFL die Rolle einer SLC übernehmen werde, d. h. solange SLCs noch nicht im Rahmen von wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt werden können, keine staatlichen Beihilfen an die BNFL gezahlt würden, weil sich alle Zahlungen an das Unternehmen in dieser Phase an internationalen Vergleichswerten orientieren würden.

(58)

Das Vereinigte Königreich argumentiert ferner, dass, selbst wenn die Kommission feststelle, dass die Maßnahme staatliche Beihilfen an die BNFL beinhalte, diese als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen seien, weil sie mehrere Ziele des Euratom-Vertrags (Förderung von F&E, Gesundheitsschutz, Investitionen, regelmäßige und gerechte Versorgung, gemeinsamer Markt und Wettbewerbsvorteile in der Kerntechnik) unterstütze. Die Maßnahme komme auch der Umwelt zugute, was mit dem Ziel des Artikels 174 EG-Vertrag im Einklang stehe.

(59)

Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe an die NDA handelt. Aber auch in hier wird der Standpunkt vertreten, dass die Beihilfe aus denselben Gründen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei. Das Vereinigte Königreich führt im Einzelnen auf, inwiefern die Maßnahme zur Umsetzung der Ziele des Euratom-Vertrages beiträgt. Alle Vorteile werden qualitativ bewertet und Gewinne annähernd quantifiziert, sofern dies für möglich gehalten wurde.

(60)

Das Vereinigte Königreich führt im Einzelnen auf, welche Geschäftsbereiche weiterhin der BNFL zugeordnet bleiben, und bewertet sie. Es wird auch dargelegt, wie die BNFL bezahlt wird, wenn sie in der Übergangsphase als SLC fungiert, bis die SLCs nach wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt werden können. Die BNFL wird ausschließlich Zahlungen für zulässige Kosten erhalten. Dabei wird auch die Pflicht der NDA berücksichtigt, eine Effizienzsteigerung in Form einer jährlichen Kostensenkung von 2 % zu erzielen. Bei den zulässigen Kosten sind Renditen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Kosten sind auch durch die Höchstgrenze bei dem jährlich für die Anlagen vorgesehenen Budget begrenzt, die von der NDA festgesetzt wird.

(61)

Bei den Zahlungen kann es sich auch um so genannte „leistungsbezogene Anreize“ handeln, die nur dann gewährt werden, wenn anspruchsvolle kostenbezogene Leistungsziele erreicht werden. Die Höhe dieser Anreize wird anhand eines sorgfältigen Benchmarkings der durchschnittlichen Gewinnspannen internationaler Maschinenbau- und Bauunternehmen ermittelt.

(62)

Das Vereinigte Königreich legt anschließend seinen Standpunkt zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb in den einzelnen Märkten dar, die den Anlagen zuzuordnen sind, die von der BNFL auf die NDA übertragen werden.

(63)

Hinsichtlich der Magnox-Kraftwerke ist das Vereinigte Königreich überzeugt, dass die Maßnahme den Strommarkt nicht beeinträchtigen wird. Die Magnox-Kraftwerke würden selbst in Phasen geringster Nachfrage in der Rangfolge der SRMCs stets unterhalb der marginal plant stehen. Daher sei ausgeschlossen, dass ein durch die Maßnahme hervorgerufener Rückgang der Anzahl der SRMC die Dauer, während der Wettbewerber ihre Anlagen betreiben können, oder den Preis, zu dem sie ihre Produktion verkaufen können, beeinflusse.

(64)

Das Vereinigte Königreich erläutert, dass in der Anlage THORP am Standort Sellafield abgebrannte AGR- und LWR-Brennelemente wiederaufbereitet werden. Der Einstieg in die Wiederaufbereitung von abgebrannten AGR-Brennelementen sei wirtschaftlich höchst unattraktiv, insbesondere aufgrund der Transportkosten von und nach Großbritannien, weil es das einzige Land sei, in dem solche Brennelemente verwendet würden. Obwohl die Lagerung durchaus eine mögliche Alternative zur Wiederaufbereitung von AGR-Brennelementen sein könne, erklärt das Vereinigte Königreich weiter, dass Zeitknappheit und rechtliche Beschränkungen für den Bau neuer AGR-Lagerstätten diese Lösung selbst in Großbritannien für Markteinsteiger unattraktiv machten, insbesondere wegen des sehr beschränkten Entsorgungsmarktes für abgebrannte AGR-Brennelemente. Ähnliche Argumente werden auch für die Anlage in Springfields angeführt, in der ausschließlich AGR- und Magnox-Brennstoff hergestellt wird.

(65)

In Bezug auf LWR-Brennstoff argumentiert das Vereinigte Königreich, dass der größte Teil dieses Brennstoffstyps, der in der Anlage THORP wiederaufbereitet werde, sich bereits in Großbritannien befinde, und dass die Schwierigkeiten, ihn nach Kontinentaleuropa zu transportieren, den wirtschaftlichen Anreiz für Wettbewerber mindere.

(66)

Das Vereinigte Königreich vertritt ferner die Auffassung, dass es den Wettbewerb beeinträchtigen würde, wenn die Anlage SMP am Standort Sellafield den Betrieb einstellen müsse. Tatsächlich würde ein wichtiger Akteur in einem sehr konzentrierten Markt wegfallen. Auch würde die Schließung von SMP bedeuten, dass regelmäßig beträchtliche Mengen von Plutonium das Vereinigte Königreich verlassen müssten, was für die Abnehmer kostspielig wäre und eine potenzielle Gefahr darstelle.

(67)

Was das Endlager für schwach radioaktive Abfälle in Drigg angehe, so wäre der Bau einer weiteren Anlage in Großbritannien die einzige Möglichkeit, Wettbewerb zu schaffen, da die meisten Länder die Einfuhr radioaktiver Abfälle zwecks Lagerung oder Entsorgung nicht zuließen. Dies sei allerdings keine attraktive Investition, da es schwierig würde, alle erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Die Tatsache, dass eine Überkapazität entstünde, würde Investitionen sogar noch weniger attraktiv machen. Die Ausschreibung des Betriebs der Anlage in Drigg durch die NDA sei eine bessere Möglichkeit zur Förderung des Wettbewerbs auf diesem Markt.

6.   ANTWORTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF STELLUNGNAHMEN BETROFFENER DRITTER

(68)

Das Vereinigte Königreich begrüßt die Unterstützung der Maßnahme durch EDF.

(69)

Das Vereinigte Königreich begrüßt die positive Stellungnahme von BE zu der Maßnahme.

(70)

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass durch angemessene rechtliche Maßnahmen etwaige, mit dem Betrieb mancher Anlagen der NDA durch Konkurrenten von BE verbundene Probleme vermieden werden könnten.

(71)

Das Vereinigte Königreich ist überzeugt, dass die Kommission die Aspekte, die sie bei ihrer Entscheidung über den Umstrukturierungsplan von BE (9) zugrunde gelegt hat, bei der Betrachtung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall in vollem Umfang berücksichtigen wird.

(72)

Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass seine Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung bereits wesentliche Einzelheiten zu den von Greenpeace aufgeführten Fragen enthält. Seine Antworten auf die Stellungnahme von Greenpeace beschränken sich daher auf bestimmte allgemeine Aussagen.

(73)

Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Maßnahme das Verursacherprinzip uneingeschränkt befolge. Der BNFL-Konzern werde über das auf die NDA übertragene Vermögen zu über 88 % zu den Verbindlichkeiten beitragen (10). Die Beihilfen des Vereinigten Königreichs würden sich auf den Bereich beschränken, der im Rahmen der staatlichen Verantwortung für kerntechnische Sicherheit und die Sicherheitsüberwachung im Land notwendig sei. BNFL erhalte keinen direkten Vorteil durch die Vermögenswerte und die gewerblichen Einnahmen, die es der NDA übertrage. Solange BNFL die Anlagen betreibe, komme das Unternehmen lediglich in den Genuss der potenziellen leistungsbezogenen Anreize, sofern es die staatlich festgesetzten Zielvorgaben übertreffe.

(74)

Das Vereinigte Königreich legt die neue Struktur des BNFL-Konzerns und seine Beziehungen zur NDA genau dar.

(75)

Das Vereinigte Königreich weist auch darauf hin, dass die Hauptaufgabe der NDA die Anlagenstilllegung sei. Sollte der gewinnorientierte Betrieb bestimmter Anlagen es der NDA ermöglichen, ihre Ziele auf weniger kostspielige Weise zu erreichen und dabei denselben Sicherheitsstandard zu halten, sei sie dazu befugt. Dies zu entscheiden, liege in den Händen der NDA, nicht des BNFL-Konzerns.

(76)

Das Vereinigte Königreich merkt an, dass die Kommission die Frage der Preise, die BNFL BE für die Behandlung abgebrannter Brennelemente in Rechnung stelle, bereits in ihrer Entscheidung über die staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung von British Energy behandelt habe.

(77)

Abschließend bezeichnet das Vereinigte Königreich die Aussage von Greenpeace, die Arbeitsweise der NDA sei undurchsichtig und könne zu Quersubventionierungen der BNFL führen, als unzutreffend. Das Vereinigte Königreich behauptet dagegen, die NDA sei ein „Meister in der Information der Öffentlichkeit“. Ihre Satzung enthalte mehrere Mechanismen, durch die die Transparenz von Rechnungslegung, Ausgaben und allgemeiner Programmierung gewährleistet würden.

7.   WÜRDIGUNG

(78)

Zumindest ein Teil der Maßnahme betrifft Bereiche, die unter den Euratom-Vertrag fallen, und ist daher auf der Grundlage dieses Vertrages zu prüfen (11). Soweit die Maßnahme jedoch nicht für die Ziele des Euratom-Vertrags notwendig ist oder über diese hinausgeht oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht oder zu verfälschen droht, muss sie nach dem EG-Vertrag beurteilt werden.

7.1.   Euratom-vertrag

(79)

Die Einrichtung der NDA und die Art und Weise ihrer Finanzierung werden per definitionem Auswirkungen auf die Abwicklung und die Finanzierung der Nuklearverbindlichkeiten, einschließlich der Stilllegung zahlreicher kerntechnischer Anlagen und der Behandlung großer Mengen radioaktiver Abfälle haben. Stilllegungsarbeiten und die Entsorgung radioaktiver Abfälle — Gefahrenquellen, die verantwortungsvoll angegangen werden müssen — machen einen großen Teil des Lebenszyklus der Kernindustrie und der Kosten in der Kerntechnik aus. Von ionisierender Strahlung ausgehende Risiken abzusichern, ist eine der wichtigsten Prioritäten des Nuklearsektors. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Fragen der Anlagenstilllegung und der Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach 50 Jahren der Nutzung der Kernenergie im Vereinigten Königreich zunehmend an Bedeutung gewinnen, weil immer mehr Anlagen das Ende ihrer Betriebszeit erreichen, wodurch wichtige Entscheidungen und Anstrengungen erforderlich werden, um die Gesundheit der Beschäftigten und der Bevölkerung zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten.

(80)

Im Euratom-Vertrag wird diesem wichtigen Gesundheits- und Sicherheitsaspekt Rechnung getragen und gleichzeitig das Ziel gesetzt, „Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie [zu schaffen], um umfangreiche Energiequellen bereitzustellen …“. Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag sieht vor, dass die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen hat. Artikel 2 Buchstabe c Euratom-Vertrag sieht ferner vor, dass die Gemeinschaft für die Kernenergie geeignete Investitionserleichterungen schafft. Auf dieser Grundlage wird durch den Euratom-Vertrag die Europäische Atomgemeinschaft gegründet, der die notwendigen Instrumente und Aufgaben zugewiesen wurden, um diese Ziele zu erreichen. Die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist, wie durch den Gerichtshof bestätigt, eine Aufgabe der Gemeinschaft, die mit dem Schutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gemäß Artikel 30 Kapitel 3 Euratom-Vertrag über den Gesundheitsschutz einhergehen muss (12). Die Kommission muss gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Vertrags angewendet werden, und kann nach diesem Vertrag Entscheidungen treffen oder Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für erforderlich hält.

(81)

Die Kommission nimmt die von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelten Informationen zur Kenntnis, nach denen die geplante Maßnahme unter anderem Folgendes gewährleisten soll: die Sicherheit sowohl der außer Betrieb genommenen kerntechnischen Anlagen als auch der Anlagen, die noch in Betrieb sind, die ordnungsgemäße, fristgerechte und sichere Stilllegung veralteter kerntechnischer Anlagen sowie langfristige Lösungen für die Lagerung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle.

(82)

Bei der Prüfung dieser Informationen und insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahme notwendig ist bzw. zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrags beiträgt, hat die Kommission festgestellt, dass die finanzielle Unterstützung der NDA durch das Vereinigte Königreich geeignet ist, die Verwirklichung der vorgenannten Ziele des Vertrages zu erleichtern. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben beschlossen, die NDA einzurichten und zu finanzieren, um eine ordnungsgemäße Anlagenstilllegung und Behandlung von radioaktiven Abfällen einzuleiten, in deren Rahmen auch der Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitskräften und Bevölkerung gewährleistet sind. Die Kommission erkennt daher an, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag, nämlich für eine sichere und durch entsprechende Mittel ausgestattete Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu sorgen, in ordnungsgemäßer und verantwortlicher Weise nachgekommen ist.

(83)

Mit der angemeldeten Maßnahme wird außerdem zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags beigetragen, indem sichergestellt wird, dass das staatliche Eingreifen keinem anderen Zweck dient als der Stilllegung veralteter kerntechnischer Anlagen sowie der sicheren Behandlung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Erfüllung atomrechtlicher Verpflichtungen. Ein System von Obergrenzen und Schwellenwerten wird gewährleisten, dass genügend Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele verfügbar sind, und gleichzeitig den Eingriff auf das hierfür notwendige Mindestmaß beschränken.

(84)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von den britischen Behörden vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, die verschiedenen angestrebten Ziele zu erreichen, und in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Euratom-Vertrag stehen.

7.2.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — Anwendung des Verursacherprinzips

(85)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(86)

Bei der Prüfung, ob die Maßnahme staatliche Beihilfen an die BNFL und/oder an die NDA beinhaltet, untersuchte die Kommission zunächst, ob diesen beiden Rechtsträgern durch die Maßnahme ein Vorteil verschafft wird.

(87)

Vorteil bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vom Staat Kosten übernommen werden, die normalerweise von beiden Unternehmen zu tragen wären. Deshalb muss zunächst bestimmt werden, welche Kosten ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, um später feststellen zu können, ob der Staat einen Teil dieser Kosten übernimmt.

(88)

Nach Artikel 174 EG-Vertrag beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere auf dem Verursacherprinzip.

(89)

Nach Artikel 6 EG-Vertrag müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden.

(90)

Die Kommission legt das Verursacherprinzip in der Beihilfepolitik in der Praxis so aus, dass die Kosten für die Umweltverschmutzung von den Verursachern internalisiert werden müssen (13). Dies bedeutet, dass solche Kosten als Kosten anzusehen sind, die normalerweise vom Verursacher zu tragen sind, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Übernahme dieser Kosten durch den Staat eine Vorteilsgewährung durch den Staat darstellt.

(91)

Im vorliegenden Fall verpflichtet sich der Staat zur Haftung, sollte die NDA nicht in der Lage sein, die Kosten zu decken, die aus den Nuklearverbindlichkeiten erwachsen, die an die Vermögenswerte geknüpft sind, die der NDA übertragen werden. Da es sich bei diesen Verbindlichkeiten um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Anlagen handelt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich hier um Kosten der Umweltverschmutzung handelt, die, wie oben dargelegt, normalerweise vom Verursacher, d. h. vom Betreiber der Anlage, getragen werden müssten. Da ein Teil dieser Kosten vom Staat übernommen wird, sind diese Zahlungen als Vorteilsgewährung zugunsten des Verursachers anzusehen.

(92)

In dieser Frage ist die Kommission anderer Ansicht als das Vereinigte Königreich, das behauptet, die Maßnahme befolge das Verursacherprinzip, weil nach den Zahlen des Vereinigten Königreichs über 88 % der Kosten von den Betreibern übernommen würden. Die Kommission ist der Ansicht, dass aus diesen Schätzungen hervorgeht, dass rund 12 % der durch Umweltverschmutzung verursachten Kosten nicht von den Verursachern getragen werden, womit deutlich wird, dass die Maßnahme nicht uneingeschränkt dem Verursacherprinzip entspricht.

(93)

Wie oben dargelegt, ist es in diesem Fall verhältnismäßig einfach festzustellen, dass den Verursachern durch die Maßnahme insgesamt ein Vorteil gewährt wird, weil sie die Kosten der Umweltverschmutzung nicht in vollem Umfang tragen; schwieriger ist es allerdings zu ermitteln, in welchem Maße die Eigenschaft des Verursachers auf die einzelnen Betreiber zutrifft und damit auch in welchem Maße sie von der Kostenübernahme für die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung befreit werden.

(94)

In diesem Fall handelt es sich bei dem größten Teil der Kosten für die Umweltverschmutzung um Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kernkraftwerken, die im Laufe ihrer Gesamtbetriebszeit mehrmals den Betreiber wechselten. Für die Anwendung des Verursacherprinzips muss in diesem Falle entschieden werden können, welcher Betreiber für welchen Teil der Kosten aufkommen muss.

(95)

Stilllegungskosten entstehen auf einmal, sobald die Anlagen in Betrieb genommen werden. Im Vergleich zu den anfänglichen Kosten steigen diese Kosten später nur geringfügig an.

(96)

Im Falle einer uneingeschränkten, direkten Anwendung des Prinzips der Kosteninternalisierung (d. h. Umsetzung des Verursacherprinzips) müssten die Kosten für die Stilllegung einer Anlage in den Preis der ersten Energieeinheiten einbezogen werden, die von der Anlage verkauft werden.

(97)

Zweifellos würde eine solche Auslegung des Verursacherprinzips im krassen Gegensatz zur Ökonomie der Stromerzeugung stehen und wäre in einem Maße impraktikabel, dass das eigentliche Ziel nie erreicht würde. Um das Verursacherprinzip in praktikabler Weise auf diese Kosten anwenden zu können, ist es allgemein anerkannt, dass eine Methode angewendet werden muss, mit der die Kosten der Umweltverschmutzung (genauer gesagt, die Verpflichtung, für sie zu haften) zumindest über die voraussichtliche Betriebszeit der Anlage verteilt werden können.

(98)

Die Art, wie diese Kosten der Umweltverschmutzung aufgeteilt werden, ist besonders wichtig für die Anwendung von Vorschriften über staatliche Beihilfen, bei denen der Staat eingreift, indem er die Kosten für die Stilllegung von Anlagen trägt, die mehrere Eigentümer hatten. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass die Verteilung eines potenziellen, vom Staat gewährten Vorteils auf die einzelnen Eigentümer von der Verteilung der Kosten der Umweltverschmutzung auf diese verschiedenen Eigentümer abhängt.

(99)

Es gibt derzeit kein harmonisiertes, gemeinschaftsweites System zur Anrechnung der Stilllegungskosten auf die verschiedenen Eigentümer eines Kernkraftwerkes. Die Mitgliedstaaten bedienen sich unterschiedlicher Systeme, um die gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung der Nuklearverbindlichkeiten umzusetzen, nach denen die Kosten unterschiedlich auf die verschiedenen Kraftwerkseigentümer verteilt werden (14).

(100)

Obwohl kein harmonisiertes System existiert, ist die Kommission dennoch der Auffassung, dass in groben Zügen zwei Kategorien ausgemacht werden können.

(101)

In der ersten Kategorie werden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung wie Investitionskosten behandelt. In diesem Fall entsteht die Kostentragungspflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen wird und unvermeidbare Kosten entstehen. Im Rechnungswesen wären die Verbindlichkeiten vergleichbar mit Schulden, die an einen fiktiven, mit der Anlagenstilllegung beauftragten Betreiber zu entrichten sind. Wie jede Schuld kann sie in Raten beglichen sowie von verschiedenen Parteien erworben oder veräußert werden. In jedem Falle aber entsteht sie in voller Höhe ab der Inbetriebnahme einer Anlage.

(102)

In der zweiten Kategorie werden die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung wie Betriebskosten behandelt. In diesen Fällen entsteht die gesetzliche Kostentragungspflicht in regelmäßigen Abständen, normalerweise jährlich, solange die Anlage betrieben wird. Deshalb sind spätere Raten vermeidbar. Im Rechnungswesen wären die Verbindlichkeiten in diesem Falle vergleichbar mit einer jährlichen Steuer, die an einen fiktiven, mit der Anlagenstilllegung beauftragten Betreiber zu entrichten ist. Dieses Steueräquivalent wird nicht in vollem Umfang ab Beginn des Betriebes fällig, sondern fällt regelmäßig während der Betriebszeit der Anlage an.

(103)

In vielen Fällen dürften sich die beiden oben genannten Systeme in der Praxis nicht voneinander unterscheiden, insbesondere nicht bei wirtschaftlich effizient betriebenen Kernkraftwerken (15). Betreiber, für die das erste System gilt, würden dementsprechend Rückstellungen bilden, um ihrer bei Inbetriebnahme der Anlage begründeten Kostentragungspflicht genauso regelmäßig nachzukommen, wie sie es müssten, wenn jährliche Zahlungen vorgeschrieben wären.

(104)

In der Beihilfenkontrolle führen diese beiden Systeme allerdings zu ganz unterschiedlichen Auslegungen, wenn wirtschaftlich ineffiziente Kraftwerke von einem Eigentümer auf einen anderen übertragen werden und der Staat sich verpflichtet, für Fehlbeträge bei den Stilllegungskosten aufzukommen.

(105)

Nach dem ersten System kann sich der erste Eigentümer nicht der Haftung für die Übernahme der gesamten Stilllegungskosten entziehen. Ist er nicht in der Lage, einen Teil dieser Verbindlichkeiten unter Marktbedingungen an den neuen Eigentümer zu veräußern, haftet er für diesen Teil. Der neue Eigentümer kann hingegen unabhängig davon, wie hoch dieser Anteil an den Verbindlichkeiten im Verhältnis zu der Dauer ist, während der der erste Eigentümer die Anlage betrieben hat, nicht haftbar gemacht werden. Dies kann zu einer Situation führen, in der der erste Eigentümer im Verhältnis zu der Dauer, während der er die Anlage betrieben hat, eine ungleich höhere Last zu tragen hat als der neue Eigentümer. Die Verteilung der Verbindlichkeiten wird durch die wirtschaftliche Situation des Kernkraftwerks bestimmt. Wird das Kraftwerk im Extremfall z. B. so ineffizient betrieben, dass nicht mehr als die Betriebskosten gedeckt sind, würde der erste Eigentümer für die gesamten Stilllegungskosten haften, während der neue Eigentümer keinerlei Kosten für die Stilllegung zu tragen hätte. Das staatliche Eingreifen wäre dann ausschließlich als Vorteilsgewährung für den ersten Eigentümer anzusehen.

(106)

Nach dem zweiten System hätte der neue Betreiber in jedem Fall die Summen zu entrichten, die von ihm künftig im Rahmen des regelmäßigen Deckungsvorsorgemechanismus gefordert würden. Der erste Betreiber könnte diese Verbindlichkeiten vermeiden, da die rechtliche Verpflichtung dazu nur im Falle des tatsächlichen Anlagenbetriebs eintritt. Deshalb können dem ersten Betreiber von dem neuen Betreiber unter Marktbedingungen keine künftigen Verbindlichkeiten auferlegt werden, es sei denn, er erhält eine angemessene Entschädigung. Bei diesem System bleiben die Betreiber also stets für ihren Anteil der Stilllegungskosten haftbar, unabhängig davon, wie sich die wirtschaftliche Lage des Kraftwerks darbietet.

(107)

Das Vereinigte Königreich wendet für den Umgang mit den Nuklearverbindlichkeiten keines der beiden in den Erwägungsgründen (101) und (102) beschriebenen Systeme bei der Umsetzung des Verursacherprinzips an, da es, wie bereits dargelegt, dieses Prinzip nicht in vollem Umfang anwendet. Es ist dennoch erforderlich auf eine geeignete Messlatte zurückzugreifen, um die Maßnahme zu bewerten, da es andernfalls nicht möglich wäre zu beurteilen, in welchem Maße die Anwendung des Verursacherprinzips unterlassen wurde.

(108)

Auf dem jetzigen Stand der rechtlichen Bewertung kann die Kommission noch nicht entscheiden, ob sie bei der Prüfung der Auswirkungen des Verursacherprinzips gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht befugt ist, eine der beiden oben genannten Methoden vorzuschreiben. Sie stellt allerdings fest, dass es für den vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, diese Frage zu entscheiden, da beide Methoden in Bezug auf die BNFL und die NDA zu demselben Ergebnis führen (mehr dazu im Folgenden), und zwar dass die Maßnahme keine staatlichen Beihilfen an BNFL, wohl aber an die NDA beinhaltet, welche jedoch als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

7.3.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — keine Beihilfe an BNFL

(109)

Die Kommission hat geprüft, ob der BNFL im Rahmen der beiden, in den Erwägungsgründen (101) und (102) beschriebenen Referenzsysteme durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt wird. Wie bereits dargelegt, zielen beide Analysen darauf ab sicherzustellen, dass die BNFL im Einklang mit dem Verursacherprinzip den ihr zuzurechnenden Anteil ihrer Nuklearverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln, insbesondere ohne staatliche Hilfe, übernommen hat.

(110)

Bei ihrer Beurteilung hat die Kommission die Geschichte der Eigentümerschaft der in Rede stehenden Vermögenswerte und die Geschichte des staatlichen Eingreifens zu ihren Gunsten berücksichtigt, die im Folgenden zusammengefasst wird.

(111)

Ursprünglich waren zwei staatliche Unternehmen, die zugleich Eigentümer von Nicht-Magnox-Kraftwerken im Vereinigten Königreich waren, Eigentümer und Betreiber der Magnox-Kraftwerke. Später wurde der britische Kernenergiesektor in mehreren Schritten umstrukturiert.

(112)

In einem ersten Schritt wurden die Anlagen in Magnox-Anlagen und Anlagen mit anderen Reaktoren aufgeteilt. Erstere gingen in einem einzigen staatliche Unternehmen, Magnox Electric, auf. Es wurden Schulden in Höhe des Buchwertes der übertragenen Anlagen gebildet, die die neuen Eigentümer der Anlagen ohne Magnox-Reaktoren (im Folgenden „Nicht-Magnox-Betreiber“) dem Unternehmen Magnox Electric schuldeten. Die Schulden wurden später für alle an Magnox-Anlagen gebundenen Verbindlichkeiten vorgesehen.

(113)

In einem zweiten Schritt erwarb das Vereinigte Königreich die Schulden von Magnox Electric und ersetzte sie durch die Verpflichtung, für die hinsichtlich der Verbindlichkeiten bestehenden Finanzierungslücke aufzukommen, jedoch höchstens in Höhe der Schuldtitel und zu denselben Zinssätzen. Dadurch änderte sich die Lage von Magnox Electric jedoch nicht, da das Unternehmen aufgrund des ersten Schrittes ohnehin ein Recht auf dieses Geld hatte. Die Schuldenlast der Nicht-Magnox-Betreiber wurde durch diese staatliche Maßnahme jedoch verringert.

(114)

In einem dritten Schritt erwarb BNFL Magnox Electric vom Staat für den symbolischen Preis von einem Pfund. Damals wurde die oben genannte Regierungsverpflichtung durch eine neue ersetzt und auf den neu geschätzten negativen Nettobuchwert der Kraftwerke, nämlich auf den Betrag von 3,7 Mrd. GBP festgesetzt. Entgegen der ursprünglichen Annahme der Kommission bei der Verfahrenseröffnung steht dieses Unternehmen nicht in Zusammenhang mit dem Verwaltungsschreiben, das die Kommission in der Beihilfesache Nr. 34/90 genehmigte (16).

(115)

Die Maßnahme ist der vierte und letzte Schritt der Umstrukturierung. BNFL überträgt die Kraftwerke zusammen mit den gesamten dazugehörigen Finanzanlagen, einschließlich der oben genannten Verpflichtungserklärung (im Folgenden „Magnox-Verpflichtungserklärung“) auf die NDA.

(116)

Ausgenommen von der beschriebenen Vorgehensweise sind die Magnox-Anlagen Calder Hall und Chapelcross. Seit 1971, als BNFL gegründet und diese Kraftwerke auf sie übertragen wurden, ist dieses Unternehmen für sie verantwortlich. Zu demselben Zeitpunkt gingen auch die Eigentumsrechte an der Anlage Springfields und die Verantwortlichkeit für sie auf BNFL über.

(117)

Die übrigen Vermögenswerte, die von der Übertragung auf die NDA betroffen sind, insbesondere THORP und SMP, befanden sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kernkraftwerke in Betrieb genommen wurden, bis zu ihrer Übertragung auf die NDA im Eigentum der BNFL.

7.3.1.   Untersuchung auf der Grundlage des ersten Referenzsystems (Stilllegungskosten als Investitionskosten)

(118)

Im Rahmen dieser Untersuchung kann ein Käufer, wie in Erwägungsgrund (101) dargelegt, nicht über die Nuklearverbindlichkeiten, die er vom Verkäufer erwerben würde, hinaus haftbar gemacht werden, wenn die Eigentumsrechte an einer Anlage auf ihn übergehen. Das bedeutet, dass in diesem Referenzsystem die Last auf der Seite des Verkäufers verbleibt, wenn ein Wirtschaftsgut einen negativen Buchwert in Form von Stilllegungsverbindlichkeiten hat, und dass dieser berechtigt ist, Zahlungen für diese Verbindlichkeiten als Negativpreis zu erhalten, sofern der Käufer sich bereit erklärt, die Verantwortung für diese zu übernehmen.

(119)

Deshalb war BNFL, als es die Anlagen von Magnox Electric erwarb, in diesem Referenzsystem berechtigt, den Wert der Magnox-Verpflichtungserklärung als Negativpreis für deren negativen Buchwert zu erhalten. Die Magnox-Verpflichtungserklärung kann somit nicht als Vorteilsgewährung für die BNFL angesehen werden und könnte ordnungsgemäß in die Bilanz des Unternehmens als Vermögenswert aufgenommen werden. Sie gilt deshalb als Beitrag der BNFL zu den Nuklearverbindlichkeiten, für die sie die Verantwortung in vollem Umfang übernommen hatte.

(120)

Dieselbe Argumentation ist für die Übertragung der Vermögenswerte von der BNFL auf die NDA anzuwenden: Da die NDA im Rahmen dieses Referenzsystems alle Nuklearverbindlichkeiten übernimmt, müssen von der BNFL entsprechende positive Vermögenswerte an die NDA übergehen, die dem Wert der übertragenen Verbindlichkeiten gleichkommen. Wäre dies nicht der Fall, so würde es sich um eine Beihilfe an die BNFL handeln.

(121)

Die folgende, vom Vereinigten Königreich übermittelte Tabelle zeigt die aktualisierten Werte der Verbindlichkeiten und der Vermögenswerte, die von BNFL an die NDA übertragen wurden, wie sie vor der Verfahrenseröffnung vorgelegt wurden. Wie bereits ausgeführt, kann Wert der Magnox-Verpflichtungserklärung in voller Höhe als Beitrag der BNFL angesehen werden, da BNFL zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlagen berechtigt war, diesen Gegenwert als Zahlung zu erhalten.

Tabelle 3

Schätzungen (2005) der von BNFL auf die NDA zu übertragenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aus denen der Beitrag der BNFL zur Deckung ihrer Nuklearverbindlichkeiten hervorgeht. Preise des Jahres 2003, abgezinst zu 5,4 % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP.

Gewerbliche Nuklearverbindlichkeiten insgesamt

-15,1

Cashflow Sellafield-Betrieb (THORP & SMP)

2,6

Künftiger Cashflow Springfields

0,2

Künftiger Cashflow Magnox

0,2

Magnox-Verpflichtungserklärung

8,3

Nuclear Liabilities Investment Portfolio

4,0

Sonstige, oben nicht aufgeführte Abnehmerbeiträge

0,3

Barmittel und Barvermögen

0,7

Insgesamt

1,1

(122)

Die obige Tabelle beruht auf dem geprüften Jahresabschluss der BNFL. Neben dem Wertzuwachs der Magnox-Verpflichtungserklärung aufgrund ihrer Indexierung besteht die Hauptveränderung verglichen mit den bei der Verfahrenseröffnung vorgelegten Zahlen darin, dass die BNFL künftig mehr Finanzanlagen auf die NDA übertragen wird.

(123)

Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass Schätzungen künftiger Einnahmen aus der Anlage Sellafield strittig sein können. Greenpeace fügte seiner Stellungnahme einen Bericht bei, in dem die Relevanz der Investitionen in diese Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf SMP, in Frage gestellt wird.

(124)

Die Kommission gibt allerdings zu bedenken, dass der künftige Cashflow von THORP größtenteils auf Verträgen beruht, die bereits unterzeichnet sind und im Laufe der verbleibenden Betriebszeit der Anlage erfüllt werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass Schätzungen hinsichtlich des künftigen THORP-Cashflows größere Mängel aufweisen. Möglicherweise ist die Wiederaufbereitung, wie Greenpeace argumentiert, für die Umwelt tatsächlich nicht die beste Lösung zur Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Entscheidung einzig und allein Sache der betroffenen Staaten und somit für die Beihilfepolitik der Gemeinschaft unerheblich ist.

(125)

Anders stellt sich die Sachlage bei SMP dar, weil SMP die meisten seiner Betriebsverträge noch nicht geschlossen hat. Die Kommission verglich den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Wert mit dem Wert, der sich aus der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von BNFL im Falle von SMP ergab (17). Die Kommission stellte fest, dass der vom Vereinigten Königreich verwendete Wert innerhalb des durchschnittlichen Rahmens realistischer Szenarios liegt, die unabhängige Berater für diesen Fall ermittelt haben (18).

(126)

Die Kommission nimmt den Kommentar von Greenpeace zur Kenntnis, dass die oben genannte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von BNFL in Bezug auf SMP erst vorgenommen wurde, nachdem die Investitionskosten von SMP zum größten Teil gesenkt worden waren. Ein solches Timing bedeutete, dass die Investitionskosten nicht berücksichtigt wurden, als darüber entschieden wurde, ob es wirtschaftlich sinnvoll sei, die Anlage weiter zu betreiben. Die Kommission erkennt an, dass das positive Ergebnis der Beurteilung in diesem Zusammenhang den falschen Eindruck vermitteln konnte, dass Investitionen in SMP sich generell lohnten, obwohl das Ergebnis im Grunde nur aussagte, dass ein Weiterbetrieb in der Hoffnung, insgesamt weniger Verlust zu machen, nahe liegend sei, da bereits investiert worden war. Durch diese Überlegungen wird nach Ansicht der Kommission jedoch lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung durchgeführt wurde, in Frage gestellt. Dies betrifft jedoch nicht die Schätzungen hinsichtlich des Cashflows in der Beurteilung.

(127)

Der geschätzte künftige Cashflow der Magnox-Anlagen berücksichtigt die gegenwärtigen Strompreise im Vereinigten Königreich, die Ende 2005 besonders hoch waren. Es ist unklar, ob sie sich über einen längeren Zeitraum auf diesem Niveau halten werden. Manche, üblicherweise für hohe Strompreise genannte Ursachen (Anstieg der Erdgaspreise, Auswirkungen des Emissionshandels) werden wahrscheinlich bestehen bleiben. Der Emissionshandel könnte sich künftig sogar noch stärker auf die Preise auswirken. Angesichts der heutigen Preise handelt es sich bei den Zahlen, die für die Beurteilung dieses Cashflows zugrunde gelegt wurden, um sehr vorsichtige Schätzungen, obwohl der steigende Trend berücksichtigt wurde (19). Die Kommission steht deshalb auf dem Standpunkt, dass diese Schätzungen für die wenigen Jahre, in denen die Magnox-Anlagen weiterbetrieben werden, annehmbar sind.

(128)

Die NDA berechnet und veröffentlicht eigene Schätzungen ihrer gesamten Nuklearverbindlichkeiten. Diese Schätzungen liegen über denen, die in den Jahresabschlüssen von BNFL verwendet wurden. Es wird dort nicht zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Verbindlichkeiten unterschieden, da diese, für die Kontrolle staatlicher Beihilfen wichtige Unterscheidung für die Tätigkeit der NDA unerheblich ist. Laut dem Vereinigten Königreich belaufen sich die gewerblichen Nuklearverbindlichkeiten der NDA zu Preisen von März 2005 auf 18,2 Mrd. GBP (verglichen mit 15,1 Mrd. GBP in den BNFL-Jahresabschlüssen), wenn die neusten NDA-Schätzungen (20) der gesamten Verbindlichkeiten in demselben Verhältnis wie in den vorstehenden Berechnungen in gewerbliche und nicht gewerbliche unterteilt werden. Bei derselben Berechnung wie in Tabelle 3 würde sich für den Gesamtbeitrag von BNFL ein negativer Saldo von -1,9 Mrd. GBP (anstelle von 1,1 Mrd. GBP (21) ergeben.

(129)

Die Kommission erkennt an, dass Nuklearverbindlichkeiten schwierig zu schätzen sind, da sie mit Tätigkeiten verbunden sind, die weit in der Zukunft liegen und für die nur wenige Erfahrungswerte vorliegen. Das trifft vor allem auf die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen mit besonderen Merkmalen zu, wie den der NDA übertragenen. Angesichts dieser Ungewissheit ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ungenauigkeit in Höhe von 3,1 Mrd. GBP bei einer Gesamtsumme von 15 bis 18 Mrd. GBP akzeptabel ist.

(130)

Dass die Schätzungen der Verbindlichkeiten durch die BNFL geringer ausfallen als die Schätzungen der NDA ist nachvollziehbar. Es liegt natürlich im Interesse von BNFL, geringere Verbindlichkeiten in seiner Bilanz auszuweisen. Auf der anderen Seite liegt es im Interesse der NDA, vorsichtig vorzugehen, um eine ausreichende Finanzierung für ihre Tätigkeit zu erhalten, insbesondere in Zeiten von Haushaltszwängen. Die Tatsache, dass die NDA 2 % Effizienzzuwachs erzielen muss, führt zusätzlich dazu, dass die ersten Schätzungen eher vorsichtig ausfallen.

(131)

Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass nach ähnlichen, aber umfangreicheren Erfahrungswerten aus den USA die Kurve der Kostenschätzungen für Stilllegungen normalerweise zunächst steigt, dann aber aufgrund zunehmender Erfahrung und technischer Verbesserungen abfällt.

(132)

In den letzten zehn Jahren haben die Vereinigten Staaten leistungsbezogene Verträge für die Sanierung von kerntechnischen Anlagen eingeführt. Dies ist ein Ansatz, den auch die NDA nun umsetzen will. In den USA hat man die Erfahrung gemacht, dass es innerhalb eines Zeitraums von ca. fünf Jahren möglich ist, die steigende Tendenz der Verbindlichkeitsschätzungen umzukehren und niedrigere Schätzungen durch schnelleres Arbeiten und Kostensenkungen zu erreichen. Im Bericht des amerikanischen Finanzministeriums für das Jahr 2003 heißt es, dass das Umweltministerium seine Verbindlichkeiten im Umweltbereich im Steuerjahr 2003 um 26,3 Mrd. USD (12,5 %) verringern konnte. Dies war bereits das zweite Jahr in Folge, in dem die Umweltverbindlichkeiten sanken. Der Rückgang im Jahr 2003 lässt sich hauptsächlich darauf zurückführen, dass das Sanierungsprogramm neu konzipiert wurde, um seinen eigentlichen Zweck in denen Mittelpunkt zu rücken und Sanierungen zu beschleunigen (22). In einem neueren Bericht des US-Rechnungshofes wurde überprüft, ob das Ziel des Energieministeriums, die Kosten für die Sanierung kerntechnischer Anlagen zu senken, erreicht wurde. In dem Bericht wird festgestellt, dass das Energieministerium ab März 2005 bei mehreren der 16 Sanierungsprojekte planmäßig oder schneller als geplant vorankam und nur bei drei anspruchsvollen, kostspieligen Projekten hinter dem Zeitplan lag. Laut dem Bericht des Rechnungshofes erwartet das Energieministerium weitere erhebliche Kosteneinsparungen über das ursprüngliche Ziel von 50 Mrd. USD hinaus (23).

(133)

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass von beiden Schätzungen die der BNFL die realistischere ist.

(134)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Rahmen dieses Referenzsystems keine Beihilfe für die BNFL beinhaltet.

7.3.2.   Untersuchung auf der Grundlage des zweiten Referenzsystems (Kosten für die Umweltverschmutzung als Betriebskosten)

(135)

Um den Beitrag von BNFL innerhalb dieses Referenzsystems zu berechnen, müssen im ersten Schritt die Nuklearverbindlichkeiten der Anlagen den Eigentümern genau so zugeordnet werden, dass die Aufteilung mit den Kosten übereinstimmt, die ein fiktiver Betreiber den einzelnen Eigentümern jeweils für die Stilllegung in Rechnung stellen würde. Ein solches Honorar würde wahrscheinlich stark von den Einnahmen abhängen, die durch die Anlagen erzielt werden.

(136)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es im Falle der Magnox-Anlagen am besten ist, die Verbindlichkeiten zeitproportional aufzuteilen, da der Output dieser Kernkraftwerke über einen langen Zeitraum sehr stabil bleibt.

(137)

Bei der Anlage in Springfields wurde bei der Zuteilung zwischen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von abgebrannten Magnox-Brennstoffen, der Wiederaufbereitung von AGR-Brennstoffen und anderen Verbindlichkeiten unterschieden. Die Magnox-Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode aufgeteilt wie die Magnox-Anlagen, weil die anfallende Menge radioaktiver Abfälle direkt von der Menge des im Kraftwerk erzeugten Stroms abhängt. Die AGR-Verbindlichkeiten werden BNFL nach der Vereinbarung zwischen BNFL und BE zugeordnet, nach der die Verantwortlichkeit für diese Verbindlichkeiten bis 1995 bei BE lag. Dieselbe Methode wird für die Magnox-Verbindlichkeiten angewendet, die an den Standort Sellafield geknüpft sind (24).

(138)

Andere an Springfields geknüpfte Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der Magnox- und AGR-Verbindlichkeiten) werden zeitproportional verteilt. Dieselbe zeitproportionale Methode wird für die Anlagen in Drigg und in Capenhurst angewendet.

(139)

Bei den Anlagen THORP und SMP in Sellafield stellt sich die Lage anders dar. Diese Anlagen wurden von BNFL gebaut. THORP wurde zuerst von BNFL betrieben, den Weiterbetrieb wird jedoch die NDA übernehmen. SMP wird ausschließlich bzw. fast ausschließlich von der NDA betrieben werden. Eine zeitproportionale Aufteilung der Verbindlichkeiten würde deshalb dazu führen, dass ein erheblicher Teil dieser Verbindlichkeiten der NDA zugeteilt würden.

(140)

Im Gegensatz zu Kraftwerken oder Brennstoffproduktionsanlagen muss für diese Art von Anlagen nicht regelmäßig ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Sie werden im Allgemeinen so bewirtschaftet, dass sie den Großteil ihrer Einnahmen kurz nach ihrer Inbetriebnahme generieren. Die ersten Verträge, die dazu geschlossen werden, sind die so genannten Grundlastverträge. Die Betreiber versuchen, möglichst die gesamten Stilllegungskosten durch die Einnahmen aus diesen Verträgen zu decken. Dies gilt auch für THORP und SMP. Die Kommission ist der Auffassung, dass es in solchen Fällen selbst im Rahmen dieses Referenzsystems gerechtfertigt ist, alle Verbindlichkeiten dem ersten Eigentümer zuzuordnen, weil davon auszugehen ist, dass eine gewissenhafte Aufsichtsbehörde wahrscheinlich Beiträge festlegen würde, mit denen die gesamten Stilllegungskosten so zurückgezahlt werden könnten, dass der größte Teil der Kosten, wenn nicht sogar die gesamten Kosten durch die vom Eigentümer geschlossenen Grundlastverträge gedeckt wären.

(141)

Greenpeace weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Geschäftsaussichten für THORP und SMP nicht so gut sind, wie ursprünglich angenommen. Die Kommission ist allerdings der Überzeugung, dass dies kein Grund ist, die Aufteilungsmethode zu ändern, da das Einnahmenprofil gleich bleiben dürfte (d. h., die meisten Einnahmen werden bei Betriebsbeginn erzielt), selbst wenn die Anlagen insgesamt zurückgefahren würden.

(142)

Dementsprechend hat die Kommission alle Nuklearverbindlichkeiten der Anlagen THORP und SMP der BNFL zugeordnet.

(143)

Der zweite Teil der Berechnung besteht in der Ermittlung der Höhe der BNFL-Beiträge zu diesen Verbindlichkeiten.

(144)

Bei der Ermittlung dieses Beitrags müssen zunächst die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bereits von BNFL erfüllt wurden. Mehrere Anlagen, darunter auch bestimmte Magnox-Anlagen, sind zudem bereits außer Betrieb genommen und werden zurzeit stillgelegt. BNFL hat zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten 5,1 Mrd. GBP gezahlt. Dabei hat BNFL nicht geprüft, ob die Verbindlichkeiten, die sie beglich, ihr nach dem hier herangezogenen Referenzsystem „zuzurechnen“ waren. Dennoch kann der Gesamtbeitrag in die Berechnung einbezogen werden, weil die Verbindlichkeiten entweder BNFL zuzurechnen waren und somit direkt in die Berechnung einfließen können, oder nicht auf BNFL entfielen, so dass das Unternehmen einen Beitrag leistete, der über seine Verbindlichkeiten hinausging, und ihm deshalb eine Entschädigung zugestanden hätte.

(145)

Bei der Ermittlung des Beitrags müssen auch die Finanzanlagen berücksichtigt werden, die BNFL der NDA überschreiben wird. Vom Wert dieses Vermögens, das der NDA übertragen wird, ist der Wert abzuziehen, den die BNFL erhielt, als sie die Magnox-Anlagen erwarb, denn allein der Wertzuwachs dieses Vermögens stellt einen Beitrag von BNFL dar.

(146)

Auch der künftige Cashflow der Anlagen SMP und THORP, den die NDA anstelle von BNFL erhält, ist konsequenterweise als Beitrag von BNFL anzusehen, damit alle Verbindlichkeiten dieser Anlagen auch tatsächlich, wie oben festgelegt, der BNFL zugerechnet werden.

(147)

In der folgenden Tabelle sind die Berechnungsergebnisse im Rahmen dieses Referenzsystems zusammengefasst.

Tabelle 4

Geschätzter Beitrag der BNFL zu ihrem Anteil der Verbindlichkeiten. Preise des Jahres 2004, abgezinst zu 5,4 %, Angaben in Mrd. GBP.

BNFL zugerechnete Verbindlichkeiten (außer THORP- und SMP-Verbindlichkeiten)

a

 

-8,0

BNFL zugerechnete THORP- und SMP-Verbindlichkeiten

b

 

-1,4

Insgesamt von BNFL zu finanzierende Verbindlichkeiten

c

a+b

-9,4

Kapital, das auf die NDA übergeht:

 

 

 

Magnox-Verpflichtungserklärung

d

 

8,3

NLIP

e

 

4,0

Künftiger THORP- und SMP-Cashflow

f

 

2,6

Sonstige Vermögenswerte

g

 

0,7

Kapital insgesamt

h

d+e+f+g

15,6

Im Rahmen der Magnox-Transaktion an BNFL übertragenes Kapital

 

 

 

Magnox-Verpflichtungserklärung

i

 

-5,3

Sonstiges Kapital

j

 

-4,0

An BNFL übertragenes negatives Kapital insgesamt

k

I+j

-9,4

Wert Nettokapital

l

h-k

6,2

Von BNFL erfüllte Verbindlichkeiten

m

 

5,1

Für Verbindlichkeiten bereitgestelltes Kapital

n

l+m

11,4

Ergebnis der BNFL-Verwaltung

o

n-c

2,0

(148)

Die vorstehende Tabelle wurde vom Vereinigten Königreich vorgelegt. Wie Tabelle 3 beruht sie auf Zahlen aus den Jahresabschlüssen von BNFL.

(149)

Die Ausführungen der Erwägungsgründe (126) bis (131) gelten auch hier.

(150)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemessen an diesem Referenzsystem keine Beihilfe an BNFL beinhaltet.

7.4.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — Beihilfe an die NDA

(151)

Beide oben beschriebenen Berechnungen könnten auch angewendet werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit der NDA durch die Maßnahme ein Vorteil verschafft wird.

(152)

In diesem Fall ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass eine solche Berechnung nicht erforderlich ist. Die Maßnahme ist nämlich eine unbeschränkte Garantie, dass der Staat alle Kosten der NDA übernimmt, wenn diese nicht durch die eigenen Einnahmen der Agentur aus ihrer gewerblichen Tätigkeit oder durch die ihr übertragenen Finanzanlagen gedeckt werden können. Diese Garantie ist weder sachlich noch zeitlich beschränkt. Auch Kosten aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten, insbesondere solche, die zu zusätzlichen Verbindlichkeiten führen können, werden weder ausgenommen und noch in ihrer Höhe beschränkt.

(153)

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese unbeschränkte Garantie allein bereits die Gewährung eines Vorteils zugunsten der NDA durch den Staat darstellt.

(154)

Da diese Garantie aus staatlichen Mitteln und ausdrücklich der NDA gewährt wird, die weiterhin gewerblichen Tätigkeiten in Märkten nachgehen wird, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten besteht, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe an die NDA im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet.

(155)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich die Tatsache, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe an die NDA darstellt, nicht in Frage gestellt hat.

7.5.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe an die NDA mit dem EG-Vertrag

(156)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft grundsätzlich verboten.

(157)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit nach Absatz 1 vor.

(158)

Die Befreiungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Maßnahme weder sozialer Art ist noch einzelnen Verbrauchern gewährt wird; sie dient auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie wird nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

(159)

Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag enthält weitere Ausnahmebestimmungen. Die Befreiungen in Absatz 3 Buchstaben a, b und d sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten fördert, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; sie dient weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftleben eines Mitgliedstaats oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(160)

Daher ist nur die Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c anwendbar. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können staatliche Beihilfen genehmigt werden, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(161)

Die Kommission legt den Wortlaut des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c im Allgemeinen so aus, dass eine Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen wird, wenn ihr positiver Beitrag zur Verwirklichung bestimmter Ziele der Gemeinschaft schwerer wiegt als die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Binnenmarkt.

(162)

In Abschnitt 7.1 wird die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Zielen des Euratom-Vertrages ausführlich erörtert. Die Kommission begrüßt die Einrichtung der NDA und hält diese Maßnahme für hervorragend geeignet, um die entstandenen Nuklearverbindlichkeiten effizient zu verwalten, die eine Last aus Zeiten sind, in denen die Umweltpolitik noch nicht den heutigen Stand erreicht hatte. Die Kommission ist überzeugt, dass die NDA entschieden zur bestmöglichen Umsetzung des letzten Abschnitts des Kernbrennstoffkreislaufs und somit wesentlich zur Verwirklichung der im Euratom-Vertrag festgelegten Atompolitik der Gemeinschaft beitragen wird. Der positive Beitrag durch die Maßnahme ist deshalb von großer Bedeutung und nach Auffassung der Kommission gerechtfertigt.

(163)

Wäre die NDA verpflichtet, den gewerblichen Betrieb der Anlagen, für die sie verantwortlich sein wird, sobald wie möglich einzustellen, hätte die Maßnahme wahrscheinlich keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch nicht für diesen Weg entschieden und der NDA den gewerblichen Weiterbetrieb der Anlagen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Damit hat das Vereinigte Königreich ermöglicht, dass die Geschäftstätigkeit der NDA sich auf den Binnenmarkt auswirkt. Aufgrund dessen ist es erforderlich, das Ausmaß dieser Auswirkungen zu ermitteln, um die Maßnahme beurteilen zu können.

(164)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Fortsetzung des gewerblichen Anlagenbetriebs durch die NDA mit der damit verbundenen staatlichen Beihilfe ähnliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat wie das Fortbestehen eines Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält. Auffällig sind hier die Übereinstimmungen mit dem Fall der Umstrukturierung von BE (25). Angesichts dieser Ähnlichkeiten ist die Kommission der Ansicht, dass die beste Vorgehensweise zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und zur Festlegung des Rahmens, in dem die Maßnahme als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, darin besteht, die Logik der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26) anzuwenden. Außerdem müssen angemessene Ausgleichsmaßnahmen gefunden werden, um die Auswirkungen der Maßnahme gegebenenfalls abzumildern.

(165)

Vor der eigentlichen, ausführlichen Analyse der Wettbewerbslage für die einzelnen Anlagen wird die Kommission zwei allgemeine Anmerkungen zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb voranstellen:

(166)

Erstens werden die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb durch die Satzung der NDA bereits abgeschwächt, und zwar auch in Bezug auf Anlagen, die weiterbetrieben werden. Ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht würde wahrscheinlich Betriebsbeihilfen in Anspruch nehmen, um seine Kosten zu reduzieren und seinen Output zu niedrigen Preisen verkaufen zu können. Im Gegensatz dazu wird die NDA die Anlagen nur dann betreiben, wenn sie aus dem Betrieb einen Mehrwert für ihre Hauptaufgabe, die Anlagenstilllegung, schöpfen kann. Für die NDA gibt es deshalb keinen Anreiz, Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um Dienstleistungen unter dem Marktpreis zu erbringen, und es liegt insbesondere nicht in ihrem Interesse, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Kosten zu senken. Die NDA wird außerdem nicht in neue Anlagen investieren, solange sie die bestehenden weiterbetreibt. Es liegt deshalb nicht in ihrem Interesse, eine Geschäftspolitik zu betreiben, die auf Einflussgewinn und zusätzliche Marktanteile abzielt.

(167)

Die NDA wird weder in neue Anlagen investieren noch in neuen Tätigkeitsfeldern aktiv werden. Der von ihr durch den Weiterbetrieb bestimmter Anlagen erzielte Cashflow wird ausschließlich dazu verwendet werden, weitere Mittel für die Erfüllung von Nuklearverbindlichkeiten bereitzustellen. Im Betriebsplan für die NDA verhindern genaue Bestimmungen über ihre Einnahmen, dass sie zweckentfremdet werden.

(168)

Alle Kernkraftwerksbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil der Nuklearverbindlichkeiten nach dem Verursacherprinzip zu übernehmen. Zu diesem Zweck hat das Vereinigte Königreich sich verpflichtet, der NDA und den SLC, die den Betrieb der Kraftwerke übernehmen, aufzuerlegen, sich bei der Preisbildung in angemessener Weise darum zu bemühen, den auf die NDA entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten zu decken. Wird dieses Ziel nicht erreicht, erstattet das Vereinigte Königreich der Kommission Bericht und teilt ihr die Gründe dafür mit.

(169)

Als zweiten Punkt merkt die Kommission an, dass das Wettbewerbssystem, das das Vereinigte Königreich für die Auswahl der SLC schaffen wird, sich sehr günstig auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken wird. Es wird die Grundlage für einen echten Markt im Bereich des Betriebs von kerntechnischen Anlagen und vor allem ihrer Stilllegung im Vereinigten Königreich schaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entstehung dieses Marktes hervorragende Chancen für die Wirtschaft in der Gemeinschaft als Ganzes bietet. Auch wird dadurch der Transfer von Know-how in der gesamten Kernenergiebranche der Gemeinschaft ermöglicht. Die Maßnahme wird deshalb zu positiven externen Effekten führen, was insbesondere angesichts der zahlreichen kerntechnischen Anlagen von Nutzen sein wird, die in der Europäischen Union in den kommenden Jahrzehnten stillgelegt werden müssen.

(170)

Des Weiteren hat die Kommission die Wettbewerbslage der Anlagenarten untersucht, die die NDA gewerblich weiterbetreiben wird.

7.5.1.   Magnox-Kraftwerke

(171)

Die Magnox-Kraftwerke werden im stark wettbewerbsorientierten Strommarkt des Vereinigten Königreichs betrieben.

(172)

Die Kommission nimmt die Argumentation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die mikroökonomischen Aspekte der Maßnahme zur Kenntnis, nach denen die Maßnahme, selbst wenn sie eine Senkung der kurzfristigen Grenzkosten der Anlagen verursachen würde, keinen Einfluss auf die Betriebsdauer der Anlagen der Wettbewerber und auf deren Strompreise hätte.

(173)

Die Kommission hat Vorbehalte gegen diese Argumentation. Diese Argumente mögen vor allem auf einen einzigen kurzfristigen, perfekten, vorzugsweise auf einem Pool basierenden Markt mit perfekten Marktinformationen zutreffen. Für den gegenwärtigen Strommarkt im Vereinigten Königreich gilt dies jedoch nicht. Er basiert hauptsächlich auf bilateralen Verträgen mit mehreren Terminmärkten. Auf dem Markt gibt es außerdem eine klare Trennung zwischen Großhandel und der direkten Versorgung von Unternehmen, wobei das zweite Marktsegment offensichtlich wirtschaftlich wertvoller ist. Durch die Maßnahme könnte sich ein Konkurrent der NDA gezwungen sehen, in ein anderes Marktsegment zu wechseln, selbst wenn dies keinen Einfluss auf die von ihm verkauften Strommengen hätte.

(174)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf diesem Markt beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, was es zu vermeiden gilt.

(175)

Die beste Lösung, um die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt abzumildern, wäre es, die Kraftwerke außer Betrieb zu nehmen.

(176)

Die Kommission erkennt allerdings an, dass eine sofortige Abschaltung der Kraftwerke Effizienz und Sicherheit der Stilllegungsarbeiten beeinträchtigen könnte. So würde die Kapazität der Anlage in Sellafield nicht ausreichen, um innerhalb kürzester Zeit die Wiederaufbereitung für mehrere Kraftwerke aufzunehmen, so dass Lösungen für die Zwischenlagerung gefunden werden müssten. Das würde die Stilllegungsarbeiten unnötig kompliziert machen, höhere Kosten verursachen und möglicherweise Sicherheitsprobleme schaffen. Auch würde die Versorgungssicherheit auf dem bereits angespannten britischen Markt gefährdet. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Forderung, die Anlagen sofort abzuschalten, keine angemessene Lösung zur Verringerung der Wettbewerbsproblematik ist.

(177)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Anlagen zwar nicht unverzüglich abgeschaltet werden, das Vereinigte Königreich jedoch bereits ein Programm aufgestellt hat, nach dem alle Kraftwerke in näherer Zukunft — das letzte 2010 — abgeschaltet werden sollen. Das bedeutet, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die Wettbewerber voraussichtlich verringert und in absehbarer Zeit gar nicht mehr bestehen werden. Insbesondere entspricht die Zeit zwischen dieser Entscheidung und der letzten Stilllegung der Zeit, die ein Markteinsteiger benötigt, um ein neues Kraftwerksprojekt bis zur Inbetriebnahme zu entwickeln. Außerdem wird die NDA weder neue Tätigkeiten zur Stromerzeugung aufnehmen noch neue Anlagen bauen.

(178)

Um die Auswirkungen der Maßnahme auf den Markt in der Zwischenzeit so gering wie möglich zu halten, hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, der NDA die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzuerlegen, die denen entsprächen, die sie der BE im Rahmen der Beihilfesache im Zusammenhang mit der Umstrukturierung dieses Unternehmens (27) auferlegt hat. Es wurden drei solche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.

(179)

Die erste Ausgleichsmaßnahme bestand in der Auflage, dass die BE die Bereiche Atomstrom, aus anderen Energiequellen erzeugter Strom und Handel voneinander trennt. Im vorliegenden Fall entfällt der Strom aus anderen Energiequellen, da die NDA solchen Strom nicht erzeugt. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass eine solche Ausgleichsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht erheblich wäre.

(180)

Die zweite Ausgleichsmaßnahme bestand darin, der BE über einen Zeitraum von sechs Jahren zu untersagen, ihre Kapazität zu erweitern. Im vorliegenden Fall wird die NDA nicht nur ihre Stromerzeugungskapazität nicht erweitern, sondern sie innerhalb von vier Jahren schrittweise auf Null reduzieren. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind daher bereits im Rahmen der normalen Tätigkeit der NDA zu erreichen.

(181)

Die dritte Ausgleichsmaßnahme bestand darin, der BE zu untersagen, ihren Strom im Marktsegment der direkten Versorgung von Unternehmen unter Großhandelspreisen zu verkaufen.

(182)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine ähnliche Maßnahme im Falle der NDA erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, eine solche Maßnahme zu ergreifen.

(183)

In der Praxis gelten dieselben Ausnahmeregelungen, die auch BE wegen der außergewöhnlichen Marktbedingungen gewährt wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche speziellen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, um das Hauptziel der Maßnahme nicht zu gefährden. Die Überwachung der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache BE hat gezeigt, dass die Ausnahmeregelungen nicht zu Missbrauch geführt haben.

(184)

Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen außergewöhnlicher Marktbedingungen, ebenso wie im BE-Beihilfefall, anhand konkreter, praktikabler Tests festgestellt.

(185)

Die Tests werden allerdings etwas besser handhabbar sein als im Fall von BE. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dies gerechtfertigt und angemessen ist, weil der Marktanteil der NDA bedeutend geringer als der von BE ist und die Auswirkungen der Maßnahme auf den Strommarkt deshalb ebenfalls geringer ausfallen.

(186)

Das Vereinigte Königreich hat sich bereit erklärt, die Maßnahme nach den in den Erwägungsgründen (186) bis (186) beschriebenen Regeln durchzuführen.

(187)

Beabsichtigt die NDA neue Verträge mit Endverbrauchern zu schließen, so wird das Ministerium unter normalen Marktbedingungen einen unabhängigen Gutachter benennen, der jährlich darüber Bericht erstattet, dass die Preise in dieser Art von Verträgen so festgelegt wurden, dass sie dem aktuellen Großhandelspreis entsprachen oder darüber lagen.

(188)

Liegen außergewöhnliche Marktbedingungen vor, kann die NDA neue Verträge anbieten, in denen die Energiekomponente unter dem aktuellen Großhandelspreis liegt. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Rechnungsprüfer der NDA oder von Unternehmen, die in ihrem Namen handeln, festgestellt haben, dass einer der beiden unten beschriebenen Tests zur Prüfung, ob außergewöhnliche Marktbedingungen vorliegen, positiv ausgefallen ist.

Test A: Die NDA oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt, macht das Angebot, […] (28) über einen Zeitraum von […] in einer Mindestmenge von […] in der Wintersaison und […] in der Sommersaison zum aktuellen Großhandelspreis auf dem Großhandelsmarkt zu verkaufen. Am Ende dieses Zeitraums hat das Angebot keinen Abnehmer gefunden.

Test B: Das gemeldete, über die Grundlast hinausgehende Saisongeschäft auf dem britischen Großhandelsmarkt betrug im zurückliegenden Zeitraum von […] durchschnittlich insgesamt weniger als […] (brutto).

(189)

Sind die Kriterien eines der beiden Tests erfüllt, so liegen außergewöhnliche Marktbedingungen vor. Die NDA kann dann mit bis zu […] Endabnehmern neue Verträge zu Preisen unter dem aktuellen Großhandelspreis abschließen, sofern solche Preise in dieser Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen wirtschaftlich notwendig sind.

(190)

Eine Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen darf […] nicht überschreiten. Bevor eine erneute Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen beginnen kann, muss wiederum entweder Test A oder Test B positiv ausfallen.

(191)

Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme geeignet ist. Er beruht auf Kriterien, die hinreichend transparent und praktikabel sind, um angemessene, wirksame Entscheidungen treffen zu können. Auf diese Weise kann eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt in der Zeit vor der Abschaltung der Magnox-Anlagen deutlich abgemildert werden.

(192)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die baldige Abschaltung der Anlagen und die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.2.   THORP

(193)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich des Weiterbetriebs von THORP durch die NDA sehr in Grenzen halten.

(194)

Zunächst werden in THORP hauptsächlich AGR-Brennstoffe wiederaufbereitet. In diesem Bereicht gibt es derzeit keine Wettbewerber. Da BE die einzige Quelle für abgebrannte AGR-Brennstoffe in Europa ist, bezweifelt die Kommission nicht, dass kein Investor auf dem Markt in eine neue Wiederaufbereitungsanlage für AGR-Brennstoffe investieren würde.

(195)

Greenpeace argumentiert, dass die direkte Endlagerung eine Alternative zur Wiederaufbereitung von AGR-Brennstoffen und somit eine attraktivere Lösung für einen Investor sein könnte.

(196)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich dennoch nicht um eine attraktive Lösung handelt, selbst wenn Investitionen in die direkte Lagerung von radioaktiven Abfällen weniger kostspielig sein mögen, weil BE, wie das Vereinigte Königreich richtig bemerkt, als einzige Quelle für AGR-Brennstoffe bereits Verträge über die Entsorgung ihrer AGR-Brennstoffe geschlossen hat, deren Laufzeit sich über die gesamte Betriebszeit der betreffenden Anlagen erstreckt. Die Kommission hebt hervor, dass BNFL — entgegen den Andeutungen von Greenpeace — keineswegs verpflichtet ist, seine radioaktiven Abfälle wiederaufzubereiten. Sie ist lediglich verpflichtet, die Abfälle zu behandeln. Nach Informationen, die der Kommission vorliegen, hatte BNFL nicht vor, ihre gesamten Abfälle wiederaufzubereiten.

(197)

Diese Verträge sind Ergebnis einer Neuverhandlung der ursprünglichen Verträge im Zuge der Unternehmensumstrukturierung. Die Preise sind deshalb für BE besonders interessant, weil BNFL in einem solchen Rahmen wie jeder private Investor auf dem freien Markt bereit war, Preise anzubieten, die nicht über seinen Grenzkosten lagen, und somit teilweise oder ganz auf die Fixkosten zu verzichten (es sei darauf hingewiesen, dass die von Greenpeace genannten und in Erwägungsgrund (52) zitierten festen 140 000 GBP/t nicht korrekt sind, weil die Preise in diesen Vereinbarungen von den Strompreisen abhängen; siehe Tabelle 7 in oben genannten Entscheidung der Kommission über die Umstrukturierung von BE).

(198)

Die Kommission hält es für unmöglich, dass ein Wettbewerber, der entweder eine neue Lagerstätte mit erheblichen Fixkosten bauen oder hohe Kosten für den Transport von gefährlichem Material einkalkulieren müsste, BE unter solchen Bedingungen ein konkurrenzfähiges Angebot machen könnte.

(199)

Die Bedenken in Bezug auf den Wettbewerb beschränken sich deshalb auf die Wiederaufbereitung abgebrannte LWR-Brennstoffe in THORP.

(200)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die direkte Lagerung keine wirklich wettbewerbsfähige Alternative zur Wiederaufbereitung ist. Unter den aktuellen und den in näherer Zukunft absehbaren wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Uranmarkt ist die Wiederaufbereitung von abgebrannten Kernbrennstoffen bedeutend kostspieliger als die direkte Lagerung (29). Deshalb handelt es sich bei der Entscheidung für die Wiederaufbereitung und gegen die Endlagerung sehr oft um eine politische Entscheidung jener Regierungen, in deren Ländern die kerntechnischen Anlagen betrieben werden. Eine solche politische Strategie, die häufig per Gesetz oder Verordnung umgesetzt wird, lässt den Betreibern, wenn überhaupt, nur geringen Spielraum für wettbewerbliche Arbitrage zwischen beiden Optionen.

(201)

Deshalb hat THORP in der Europäischen Union nur einen Wettbewerber im Bereich der Wiederaufbereitung von anderen Brennstoffen als AGR-Brennstoffen: das französische Unternehmen Areva.

(202)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Forderung, THORP frühzeitig außer Betrieb zu nehmen, um die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsproblematik abzumildern, möglicherweise mehr Wettbewerbsprobleme aufwerfen würde, als sie lösen könnte. Areva würde — angesichts der technologischen und finanziellen Schwierigkeiten für einen Markteinstieg — eine sehr langfristig angelegte Monopolstellung erhalten.

(203)

Die Kommission ist aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts überzeugt, dass es vorzuziehen ist, die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb abzumildern, indem sichergestellt wird, dass THORP in der Zeit des Betriebs durch die NDA keine staatlichen Mittel erhält, um gegenüber Areva Wettbewerbsvorteile zu erhalten.

(204)

In Abschnitt 7.3 wurde dargelegt, dass BNFL genügend Rückstellungen gebildet hatte, um für die für THORP festgelegten Stilllegungskosten aufzukommen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es ausreicht, die NDA zu verpflichten, alle Kosten einschließlich aller zusätzlichen Nuklearverbindlichkeiten in alle neuen Verträge für THORP einzubeziehen, damit sie nicht in der Lage ist, wettbewerbswidrige Preise anzubieten.

(205)

Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, diesen Preisbildungsmechanismus in vollem Umfang umzusetzen. Er gilt für alle neuen Verträge, die die NDA nach dem Datum dieser Entscheidung schließt. Diese Beschränkung gilt weder für Verträge, die vor dem Datum der Entscheidung der Kommission geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging.

(206)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.3.   SMP

(207)

Auch SMP befindet sich in einer ganz besonderen Wettbewerbslage. SMP stellt MOX-Brennelemente her. Diese Brennelemente können nur in ganz bestimmten Kernkraftwerken, die entsprechend konstruiert oder angepasst wurden, verwendet werden. SMP steht derzeit mit nur zwei anderen Betreibern im Wettbewerb: Areva und Belgonucléaire. Zwischen beiden Wettbewerbern bestehen enge Verknüpfungen. Die Kommission geht davon aus, dass Belgonucléaire zwar die technologischen Voraussetzungen erfüllt, um MOX-Brennelemente herzustellen, aber von Areva abhängig ist, um das für die Verwendung in Kernkraftwerken geeignete Endprodukt zu montieren. Belgonucléaire vertreibt seine Erzeugnisse über Commox, ein gemeinsames Tochterunternehmen von Areva (60 %) und Belgonucléaire (40 %).

(208)

Ohne SMP wäre der Wettbewerb auf dem Markt im besten Falle auf zwei Unternehmen mit gewichtigen gemeinsamen Interessen, möglicherweise sogar auf nur ein Unternehmen reduziert. Es ist denkbar, dass japanische und russische Betreiber, die gegenwärtig Eigentümer von nicht kommerziell genutzten MOX-Produktionsanlagen sind, in den nächsten Jahren den kommerziellen Betrieb aufnehmen werden. Sicher ist dies jedoch nicht, und möglicherweise würde sich die Betriebszeit von SMP mit der Tätigkeit der kommerziellen Betreiber aus den Ländern außerhalb der EU nur um wenige Jahre überschneiden.

(209)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Forderung, SMP frühzeitig außer Betrieb zu nehmen, um die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsproblematik abzumildern, möglicherweise mehr Wettbewerbsprobleme aufwerfen, als sie lösen würde.

(210)

Die Kommission ist aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts überzeugt, dass es vorzuziehen ist, die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb abzumildern, indem sichergestellt wird, dass SMP in der Zeit des Betriebs durch die NDA keine staatlichen Mittel erhält, um gegenüber Areva und/oder Belgonucléaire Wettbewerbsvorteile zu erhalten.

(211)

In Abschnitt 7.3 wurde dargelegt, dass BNFL genügend Rückstellungen gebildet hatte, um für die für SMP festgelegten Stilllegungskosten aufzukommen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es ausreicht, die NDA zu verpflichten, alle Kosten einschließlich aller zusätzlichen Nuklearverbindlichkeiten in alle neuen Verträge für SMP einzubeziehen, damit sie nicht in der Lage ist, wettbewerbswidrige Preise anzubieten.

(212)

Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, diesen Preisbildungsmechanismus in vollem Umfang umzusetzen. Er gilt für alle neuen Verträge, die die NDA nach dem Datum dieser Entscheidung schließt. Diese Beschränkung gilt weder für Verträge, die vor dem Datum der Entscheidung der Europäischen Kommission geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging.

(213)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.4.   Springfields

(214)

Bis Ende 2006 wird die Anlage in Springfields nur noch Magnox- und AGR-Brennstoffe herstellen.

(215)

Solche Kernbrennstoffe werden nur im Vereinigten Königreich verwendet. Magnox-Brennstoff wird ausschließlich in Magnox-Anlagen verwendet, von denen das letzte 2010 abgeschaltet wird. AGR-Brennstoffe werden nur von BE verwendet, die ihre Langzeitverträge mit BNFL über die Lieferung von AGR-Brennstoffen im Rahmen ihrer Umstrukturierung neu verhandelt hat.

(216)

Es lassen sich dieselben Argumente wie in den Erwägungsgründen (194) und (197) anführen. Kein Wettbewerber hätte ein wirtschaftliches Interesse daran, in eine Anlage zu investieren, die mit Springfields konkurrieren soll. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Falle der Anlage Springfields vernachlässigbar sind und keine Ausgleichsmaßnahme erfordern.

(217)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.5.   Drigg

(218)

Die Anlage in Drigg ist das einzige Endlager für schwachaktive Abfälle im Vereinigten Königreich.

(219)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs teilten der Kommission mit, dass dieses Endlager über eine ausreichende Lagerkapazität für alle radioaktiven Abfälle verfüge, die im Vereinigten Königreich bis 2050 anfielen. Rund 90 % dieser Abfälle werden von der NDA stammen.

(220)

Von Langstreckentransporten radioaktiver Abfälle wird abgeraten, manche Länder haben die Einfuhr solcher Abfälle sogar verboten.

(221)

Die Kommission ist der Auffassung, dass sich für einen Markteinsteiger unter diesen Umständen nur ein sehr geringer Spielraum für den Wettbewerb mit der Anlage Drigg biete, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass der Bau eines Endlagers für schwachradioaktive Abfälle von wirtschaftlichem Wert wäre.

(222)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Falle der Anlage Drigg vernachlässigbar sind und keine Ausgleichsmaßnahmen erfordern.

(223)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.6.   BNFL als vorübergehende SLC

(224)

Bei der Verfahrenseröffnung befürchtete die Kommission, dass BNFL Beihilfen von der NDA erhalten könnte, solange sie als vorübergehende SLC der Anlagen der NDA fungiere und noch kein Wettbewerb herrsche, weil die SLC noch nicht nach wettbewerbsorientierten Kriterien ausgewählt seien.

(225)

Die Kommission nimmt die vollständige, ausführliche Darstellung des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, in der beschrieben ist, wie die SLC — einschließlich der BNFL — bezahlt werden. Es werden nur die notwendigen Kosten bis zu einer bestimmten jährlichen Obergrenze übernommen. Gewinne werden von den normalen Zahlungen ausgenommen und dürfen zur eingenommen werden, wenn die staatlich gesetzten Ziele in Bezug auf die Effizienzsteigerung erreicht wurden. Selbst dann werden diese Gewinne mit internationalen Bezugswerten in der Branche verglichen.

(226)

Die Kommission schließt daraus, dass die Finanzierung der SLC keine staatliche Beihilfe umfasst.

(227)

In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass sie grundsätzlich keinen Anlass sieht anzunehmen, dass die SLC-Verträge, auch nicht die mit BNFL geschlossenen, zu Quersubventionierungen führen werden. Sie ist im Gegenteil davon überzeugt, dass der geschaffene Rahmen deutlich mehr Transparenz ermöglicht als während des Zeitraums, in dem die BNFL ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Rahmen eines einzigen Konzerns ausübte.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(228)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an BNFL, wohl aber an die NDA beinhaltet. Soweit keine staatliche Beihilfe vorliegt, bleibt diese Entscheidung von der Anwendung des Euratom-Vertrages unberührt. Soweit diese Beihilfe im Einklang mit den Zielen des Euratom-Vertrages steht und den Wettbewerb nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass es dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist die fragliche Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Entscheidung greift einer Beurteilung der Kommission im Hinblick auf potenzielle staatliche Beihilfen an andere juristische Personen als der BNFL und der NDA nicht vor,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen durch das Vereinigte Königreich, die der Kommission am 22. Dezember 2003 notifiziert wurde und in der Übertragung der Magnox-Kernkraftwerke, der materiellen Vermögenswerte der Anlagen in Capenhurst, Drigg, Sellafield und Springfields, der mit diesen Anlagen verbundenen Finanzanlagen sowie der Haftung für die damit verbundenen Nuklearverbindlichkeiten von British Nuclear Fuels Limited auf die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen besteht, beinhaltet keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an British Nuclear Fuels Limited.

2.   Die in Absatz 1 beschriebene Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ist mit einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen verbunden, die vorbehaltlich der in Artikel 2 bis 9 dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen mit dem gemeinsamen Markt und den Zielen des Euratom-Vertrages vereinbar ist.

Artikel 2

Sobald die in Artikel 1 genannten Nuklearverbindlichkeiten 15 100 000 000 GBP zu Preisen vom März 2005 überschreiten, legt das Vereinigte Königreich der Kommission erweiterte Zusatzberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausgaben ausschließlich der Erfüllung der in dem Artikel genannten Verbindlichkeiten dienen und geeignete Schritte unternommen wurden, um die Ausgaben auf das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die Berichte werden jährlich vorgelegt.

Zur Berechnung der Beträge zu Preisen vom März 2005 verwendet das Vereinigte Königreich den für das Vereinigte Königreich geltenden von der Kommission veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatz, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist.

Artikel 3

1.   Das Vereinigte Königreich macht der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und den mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies zur Auflage, ausländischen Endverbrauchern, die Strom direkt von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und den mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies beziehen, keine Lieferungen zu Bedingungen anzubieten, bei denen der Preis des Energieanteils des mit den Abnehmern geschlossenen Vertrages unter dem aktuellen Großhandelspreis liegt. Unter außergewöhnlichen Marktbedingungen, d. h. wenn die Voraussetzungen der objektiven Tests nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind, können die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies, solange die außergewöhnlichen Marktbedingungen bestehen, den Preis für den Energieanteil des Vertrages erforderlichenfalls nach Treu und Glauben unter dem aktuellen Großhandelspreis festsetzen, damit die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies in der Lage sind, unter den in Artikel 4 festgelegten Voraussetzungen im Wettbewerb bestehen zu können.

2.   Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission jährlich Bericht darüber, ob die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies diese Voraussetzung erfüllen.

Artikel 4

1.   Außergewöhnliche Marktbedingungen herrschen, wenn

a)

die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen das Angebot macht, […] über einen Zeitraum von […] in einer Mindestmenge von […] in der Wintersaison und […] in der Sommersaison zum aktuellen Großhandelspreis auf dem Großhandelsmarkt zu verkaufen und dieses Angebot am Ende dieses Zeitraums hat keinen Abnehmer gefunden hat (Test A); oder

b)

das gemeldete, über die Grundlast hinausgehende Saisongeschäft auf dem britischen Großhandelsmarkt im zurückliegenden Zeitraum von […] Wochen durchschnittlich insgesamt weniger als […] (brutto) betrug (Test B).

2.   Fällt einer der beiden Tests positiv aus, können die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies neue Verträge mit Endabnehmern über bis zu […] zu Preisen unter dem aktuellen Großmarktpreis abschließen, sofern ein solches Preisniveau in einer solchen Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen wirtschaftlich notwendig ist.

3.   Eine Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen darf […] nicht überschreiten. Bevor eine erneute Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen beginnen kann, muss wiederum entweder Test A oder Test B positiv ausfallen.

Artikel 5

1.   Das Vereinigte Königreich macht der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen zur Auflage, sich zu verpflichten, dass die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Betrieb der Wiederaufbereitungsanlage THORP (Thermal Oxide Reprocessing Plant) und des Kernkraftwerks SMP (Sellafield Mox Plant) betrauten Site Licensee Companies weder Verträge über die Wiederaufbereitung oder die Lagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen noch Lieferverträge für MOX-Kernbrennstoff zu Preisen schließen, die unter den relevanten geplanten Grenzkosten für diese Leistungen liegen. Diese Grenzkosten beinhalten die Grenzkosten für den Betrieb sowie alle Grenzkosten für die Anlagenstilllegung und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und umfassen die geplanten Kosten kurz vor Vertragsbeginn.

2.   Absatz 1 gilt weder für Verträge, die vor dem Datum dieser Entscheidung geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging.

Artikel 6

Das Vereinigte Königreich erstattet jährlich Bericht über die Anwendung der Artikel 3 bis 5. In dem Bericht wird insbesondere dargelegt, ob im fraglichen Jahr außergewöhnliche Marktbedingungen herrschten und welche Vertragsbedingungen in die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge aufgenommen wurden. Aus dem Bericht muss ferner hervorgehen, ob die Verträge des fraglichen Jahres unter Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 geschlossen wurden, und welche Vertragsbedingungen galten. Gegebenenfalls ist im Bericht auch zu beschreiben, wie sich der Cashflow der Anlagen, die von der British Nuclear Fuels Limited auf die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen übertragen wurden, im Vergleich zu den Cashflow-Prognosen entwickelt hat. Im Bericht wird auch dargelegt, ob die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ihr Ziel, den Anteil der an die Anlagen gebundenen Nuklearverbindlichkeiten, die der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen zuzurechnen sind, zurückerlangen konnte, und gegebenenfalls begründet, warum ihr dies nicht gelungen ist.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 315 vom 21.12.2004, S. 4.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Ausgenommen sind die Verbindlichkeiten von British Energy, obwohl der Kernkraftwerksbetreiber nach seiner Umstrukturierung vom britischen Statistikamt als staatliches Unternehmen eingestuft wurde.

(4)  Hinweis: Aufgrund der Rundung kann es bei allen Tabellen vorkommen, dass die Gesamtsummen nicht genau der Summe der einzelnen Posten entsprechen.

(5)  Im Gegensatz zu anderen Magnox-Anlagen bestehen in Bezug auf diese beiden Kernkraftwerke auch nicht gewerbliche Verbindlichkeiten, da es sich ursprünglich um militärische Anlagen handelte.

(6)  Werte abgezinst zu 5,4 % Nominalwert.

(7)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(8)  Aufgrund des Notifizierungsdatums der Maßnahme würden die im ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2 veröffentlichten Leitlinien gelten.

(9)  Entscheidung der Kommission 2005/407/EG vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. 142 vom 6.6.2005, S. 26).

(10)  Das Vereinigte Königreich reichte nachträglich aktualisierte Zahlen ein, die zeigen, dass laut dem Vereinigten Königreich über 100 % der Verbindlichkeiten gedeckt sind.

(11)  In Artikel 305 Absatz 2 EG-Vertrag heißt es: „Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“.

(12)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99.

(13)  Siehe dazu insbesondere den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). Dieser Standpunkt wurde auch vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C126/01 bestätigt.

(14)  In vielen Mitgliedstaaten, die die Kernenergie nutzen, ist die Frage unterschiedlicher Kraftwerkseigentümer allerdings rein theoretisch, da stets derselbe Betreiber Eigentümer aller Anlagen war.

(15)  Als wirtschaftlich effizientes Kernkraftwerk gilt in diesem Zusammenhang eine Anlage, die genügend Einnahmen erzielt, um alle entstehenden Kosten, einschließlich der Stilllegungskosten, zu decken.

(16)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache Nr. 34/90. Schreiben SG(90) D/2049.

(17)  Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingereichten Berichte finden Sie unter http://www.defra.gov.uk/environment/consult/mox/.

(18)  Aufgrund von Unterschieden zwischen den ermäßigten Zinssätzen, die die Berater verwendeten, und den Referenzsätzen der Kommission konnte die Kommission statt genauer Zahlen lediglich realistische Größenordnungen vergleichen.

(19)  Die Strompreisschätzungen bewegen sich zwischen 28 GBP/MWh und 31 GBP/MWh. Zum Vergleich: Im April 2006 liegen die Grundlastpreise bei 54,48 GBP/MWh und die Grundlastpreise für das Jahr 2007 (Durchschnitt der Sommer- und Wintergrundlastpreise) bei 53,75 GBP/MWh (Quelle: Die Behörden des Vereinigten Königreichs zitieren Platts European Power Daily, 8. Februar 2006).

(20)  Diese Schätzung läuft unter der Bezeichnung „Lifecycle Baseline 2“.

(21)  Die Beträge können aufgrund der Rundung leicht voneinander abweichen.

(22)  Siehe den Finanzbericht 2003 der Regierung der Vereinigten Staaten, S. 11 http://fms.treas.gov/fr/03frusg.html.

(23)  Bericht des US-Rechnungshofes Radioaktive Abfälle von Juli 2005 (GAO Report to the Chairman and Ranking Minority Member, Subcommittee on Energy and water Development, Committee on Appropriations, House of Representatives Nuclear Waste July 2005).

(24)  Ausgenommen sind THORP und SMP, die getrennt behandelt werden.

(25)  Siehe Fußnote 9

(26)  Siehe Fußnote 8.

(27)  Siehe Fußnote 9.

(28)  Geschäftsgeheimnis.

(29)  Siehe die Studie „The Economics of the Nuclear Cycle“ von 1994 von OECD und NEA, eine der bislang ausführlichsten Studien zu diesem Thema.