ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 261

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
22. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1386/2006 der Kommission vom 21. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1387/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1388/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 genehmigt werden können

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1389/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs für die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1390/2006 der Kommission vom 21. September 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 22. September 2006 geltenden Zölle

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1391/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1392/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1393/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1394/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006 genehmigt werden können

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1395/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1396/2006 der Kommission vom 21. September 2006 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1397/2006 der Kommission vom 21. September 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1398/2006 der Kommission vom 21. September 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1399/2006 der Kommission vom 21. September 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1400/2006 der Kommission vom 21. September 2006 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. April 2006 über die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine

26

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

27

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. September 2006 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4024)

32

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 über einen Antrag der Republik Litauen auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Fernwärmelieferungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4049)

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.9.2006   

DE

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L 261/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1386/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

71,2

096

23,6

999

47,4

0707 00 05

052

102,5

999

102,5

0709 90 70

052

92,7

999

92,7

0805 50 10

388

58,5

524

51,1

528

56,4

999

55,3

0806 10 10

052

76,2

220

32,1

400

151,9

624

132,1

999

98,1

0808 10 80

388

89,8

400

95,6

508

90,3

512

90,8

528

74,1

720

82,6

800

162,7

804

90,8

999

97,1

0808 20 50

052

114,8

388

90,9

999

102,9

0809 30 10 , 0809 30 90

052

121,2

999

121,2

0809 40 05

052

110,1

066

78,8

098

29,3

624

134,7

999

88,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.9.2006   

DE

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L 261/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1387/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, die auf die für das vierte Quartal 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(3)

Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3)   Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 34.


ANHANG I

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

09.4671

09.4752

09.4756

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

(t)

Laufende Nummer

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 insgesamt verfügbare Menge

09.4671

3 675,0

09.4752

1 593,75

09.4756

11 718,75


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1388/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 14.


ANHANG

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

(t)

09.4170

100

3 361,5

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


22.9.2006   

DE

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L 261/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1389/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs für die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1)

Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28).


ANHANG I

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

09.4038

100

09.4039

100

09.4071

09.4072

09.4073

09.4074

100

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

(t)

Laufende Nummer

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 insgesamt verfügbare Menge

09.4038

21 494,498

09.4039

2 780,0

09.4071

2 251,5

09.4072

4 620,75

09.4073

11 300,25

09.4074

3 966,950


22.9.2006   

DE

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L 261/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1390/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 22. September 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1375/2006 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1375/2006 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1375/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 17.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 22. September 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

4,82

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

44,07

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

44,07

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

9,81


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(15.9.2006—20.9.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (*1)

niedere Qualität (*2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

145,41  (*3)

73,94

161,96

151,96

131,96

119,50

Golf-Prämie (EUR/t)

18,84

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

13,68

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 26,35 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 32,71 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00  EUR/t (HRW2)

0,00  EUR/t (SRW2).


(*1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1391/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 ist für das Wirtschaftsjahr 2006/07 ein Zollkontingent von 5 062 t eröffnet worden, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis.

(2)

Die Mengen, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht worden sind, übersteigen die verfügbare Menge. Daher ist ein prozentualer Kürzungskoeffizient festzusetzen, der auf diese beantragten Mengen anzuwenden ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats September 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 gestellten und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 werden die Lizenzen für die beantragten Mengen unter Anwendung des prozentualen Kürzungskoeffizienten von 91,80385 % erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).

(2)  ABl. L 203 vom 1.8.2003, S. 42.


22.9.2006   

DE

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L 261/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1392/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1179/2006 (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 7).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

(t)

E1

108 000,000

E2

29,491068

1 750,000

E3

100,0

8 039,031

P1

99,463044

1 562,250

P2

100,0

5 979,250

P3

1,601205

576,250

P4

38,675862

300,250

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1393/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind höher als die verfügbaren Mengen, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/2006 (ABl. L 228 vom 22.8.2006, S. 3).


ANHANG

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

09.4410

1,038422

09.4411

09.4412

1,069518

09.4420

2,222222

09.4421

34,482758

09.4422

3,421727

«—»

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1394/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1232/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiessenen Einfuhrzollkontingents für Geglügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 5.


ANHANG

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

(t)

09.4169

12 498,750

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1395/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

I1

100,0

I2

„—“

:

Kommissionen har ikke modtaget nogen ansøgning om licens.


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1396/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 3,02 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1397/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 vom 15. bis 21. September 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1398/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 der Kommission vom 25. August 2006 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2006/07 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 vom 15. bis 21. September 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 233 vom 26.8.2006, S. 6.


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1399/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 15. bis zum 21. September 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 20. September 2006 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1) Afrika, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. November 2006 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zonen ein einheitlicher Prozentsatz für die vom 16. bis 19. September 2006 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. November 2006 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die von 16. bis 19. September 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 72,07 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika, in Höhe von 34,45 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa und in Höhe von 78,08 % der beantragten Mengen für die Zone 4) Westeuropa erteilt.

(2)   Bis 20. September 2006 wird die Erteilung der ab 22. September 2006 beantragten Lizenzen und ab 16. November 2006 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1) Afrika, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2006 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. April 2006

über die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine

(2006/635/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 24. September 2004 zur Genehmigung des Abschlusses eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine durch die Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine sollte unterzeichnet werden.

(2)

Die Kommission sollte die Person benennen, die befugt ist, das Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine für die Europäische Atomgemeinschaft beschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für den Bereich Energie zuständige Kommissionsmitglied bzw. die von diesem hierfür bestimmte Person wird hiermit ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft das Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Ministerkabinett der Ukraine zu unterzeichnen.

Brüssel, den 4. April 2006

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/27


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (Euratom), nachstehend „die Gemeinschaft“

und das MINISTERKABINETT DER UKRAINE,

beide nachstehend auch als „die Partei“ bzw. „die Parteien“ bezeichnet,

IN ANBETRACHT dessen, dass gemäß dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft trat, die Parteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage spezifischer zwischen den Parteien zu schließender Vereinbarungen zusammenarbeiten sollen,

IN ANBETRACHT dessen, dass alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Ukraine Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind (nachstehend „Nichtverbreitungsvertrag“),

IN ANBETRACHT dessen, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Ukraine sich verpflichtet haben, die Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags zu betreiben,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sowohl gemäß Kapitel VII des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend: „Euratom-Vertrag“) als auch gemäß den Sicherungsübereinkommen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation (nachstehend „IAEO“) in der Gemeinschaft eine Sicherheitsüberwachung durchgeführt wird,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der Ukraine entsprechend dem Abkommen zwischen der Ukraine und der Internationalen Atomenergie-Organisation für die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen eine Sicherheitsüberwachung stattfindet,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Ukraine erneut ihre Unterstützung für die IAEO und deren strengere Sicherheitsüberwachung zum Ausdruck bringen,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Basis für eine Zusammenarbeit der Parteien im Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie durch ein Rahmenabkommen verstärkt werden sollte,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

a)

„Kernmaterial“: Ausgangsmaterial oder besonderes Spaltmaterial gemäß der Definition des Artikels XX der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation,

b)

„Gemeinschaft“:

i)

die Rechtsperson, die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurde, Vertragspartei dieses Abkommens,

ii)

sowie die Hoheitsgebiete, für die dieser Vertrag gilt,

c)

„zuständige Behörden der Vertragsparteien“:

i)

für die Gemeinschaft: die Europäische Kommission,

ii)

für die Ukraine: das Ministerium für Brennstoffe und Energie der Ukraine

oder sonstige Stellen, die die Vertragsparteien der jeweils anderen Partei jederzeit mitteilen können.

Artikel 2

Zweck

Ziel des Abkommens ist die Bereitstellung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Parteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, wobei generell die Kooperation zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und der Reziprozität — ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Befugnisse der Parteien — gestärkt werden soll.

Artikel 3

Umfang der Zusammenarbeit

(1)   Die Parteien können in Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 dieses Abkommens bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in folgenden Bereichen zusammenarbeiten:

a)

nukleare Sicherheit (Artikel 4),

b)

kontrollierte Kernfusion (Artikel 5),

c)

kerntechnische Forschung und Entwicklung in anderen Bereichen als denen, die unter den Buchstaben a und b vorgesehen sind (Artikel 6),

d)

internationale Transfere, Handel mit Kernmaterial und Dienstleistungen im Bereich des Kernbrennstoffzyklus (Artikel 7),

e)

Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial (Artikel 8),

f)

andere relevante Bereiche von beiderseitigem Interesse.

(2)   Die in diesem Artikel genannte Zusammenarbeit kann sowohl zwischen den Vertragsparteien als auch zwischen in der Gemeinschaft und der Ukraine ansässigen Personen und Unternehmen erfolgen.

Artikel 4

Nukleare Sicherheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit erfolgt gemäß dem Kooperationsabkommen im Bereich der nuklearen Sicherheit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine, das am 13. November 2002 in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Kontrollierte Kernfusion

Die Zusammenarbeit im Bereich der kontrollierten Kernfusion erfolgt gemäß dem Kooperationsabkommen im Bereich der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine, das am 13. November 2002 in Kraft getreten ist.

Artikel 6

Sonstige Bereiche der kerntechnischen Forschung und Entwicklung

(1)   Die Zusammenarbeit kann von den Parteien einvernehmlich auf andere als die in den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens vorgesehenen Tätigkeiten der kerntechnischen Forschung und Entwicklung im beiderseitigen Interesse ausgeweitet werden, wenn beide Parteien entsprechende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vorweisen können.

(2)   Von Seiten der Gemeinschaft kann sich die Zusammenarbeit insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

a)

nukleare Anwendungen in Medizin und Industrie, einschließlich Stromgewinnung,

b)

Umweltauswirkungen der Kernenergie,

c)

Bereiche der Zusammenarbeit für die zivile Nutzung der Kernenergie gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, so weit sie im Rahmen des Euratom-Vertrags realisierbar sind.

(3)   Die Zusammenarbeit sollte insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachtagungen usw.,

Austausch von Personal zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen beider Seiten, unter anderem auch zu Ausbildungszwecken,

Austausch von Proben, Materialien, Instrumenten und Geräten zu Versuchszwecken,

ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen.

(4)   Soweit erforderlich können die Vertragsparteien über ihre zuständigen Stellen Gegenstand und Bedingungen der Zusammenarbeit in konkreten Projekten in Umsetzungsvereinbarungen festlegen, unter Einhaltung ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(5)   Diese Umsetzungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, sind die Kosten, die bei Kooperationsmaßnahmen entstehen, von der Vertragspartei zu tragen, die sie verursacht.

Artikel 7

Internationale Transfere, Handel mit Kernmaterial und Bereitstellung relevanter Dienstleistungen

(1)   Kernmaterial, das von einer Vertragspartei zur anderen verbracht wird, gleichgültig, ob unmittelbar oder über ein Drittland, unterliegt diesem Abkommen mit seinem Eintritt in das Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei, wenn die liefernde Vertragspartei die Empfängerpartei vor bzw. gleichzeitig mit dem Transport entsprechend den in der Verwaltungsvereinbarung, die von den zuständigen Behörden der Parteien zu schließen ist, festgelegten Verfahren schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(2)   Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kernmaterial unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens, bis

in Einklang mit den Bestimmungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen gemäß der einschlägigen Vereinbarung (s. Absatz 6 Buchstabe b) festgestellt wird, dass es für kerntechnische Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberwachung relevant sind, nicht mehr nutzbar bzw. rückgewinnbar ist,

es in Einklang mit Absatz 6 Buchstabe e dieses Artikels aus dem Hoheitsgebiet der Empfängerpartei verbracht wurde, oder

sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass es nicht mehr unter das Abkommen fällt.

(3)   Bei jedem Transfer von Kernmaterial im Rahmen der Zusammenarbeit sind die entsprechenden internationalen und multilateralen Verpflichtungen zu beachten, welche die Vertragsparteien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie (Absatz 6 dieses Artikels) eingegangen sind.

(4)   Beim Handel mit Kernmaterial und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kernmaterial zwischen den Vertragsparteien werden marktbezogene Preise zugrunde gelegt.

(5)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Konfliktsituationen zu vermeiden, die beim Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen Sicherungsmaßnahmen verlangen. Sollten bei diesem Handel trotzdem Probleme auftauchen, die die Lebensfähigkeit der Kernindustrie der Gemeinschaft oder der Ukraine (einschließlich des Uranabbaus) ernsthaft gefährden, kann jede Vertragspartei um Konsultationen bitten, die so früh wie möglich in einem Ad-hoc-Ausschuss zu führen sind.

Kann im Rahmen der Konsultationen keine für beide Seiten akzeptable Lösung für die Probleme gefunden werden, kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht hat, gemäß ihren internen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts die zweckdienlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, mit denen sie gelöst oder ihre Folgen begrenzt werden können.

Die Anwendung der ersten und zweiten Bestimmung dieses Absatzes gilt unbeschadet des Euratom-Vertrags sowie des davon abgeleiteten Rechts.

(6)   Transfers von Kernmaterial unterliegen folgenden Bedingungen:

a)

Das Kernmaterial ist für friedliche Zwecke zu verwenden und keinesfalls für Kernsprengkörper bzw. deren Entwicklung oder für Forschung in diesem Zusammenhang.

b)

Das Kernmaterial unterliegt

i)

in der Gemeinschaft der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und den IAEO-Sicherungsmaßnahmen, gemäß dem jeweils anwendbaren der nachstehenden Sicherungsübereinkommen in ihrer möglicherweise geänderten oder neuen Fassung, soweit dies der Nichtverbreitungsvertrag verlangt:

Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 21. Februar 1977 in Kraft trat (veröffentlicht als INFCIRC/193),

Übereinkommen zwischen Frankreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 12. September 1981 in Kraft trat (veröffentlicht als INFCIRC/290),

Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 14. August 1978 in Kraft trat (veröffentlicht als INFCIRC/263),

ergänzt durch Zusatzprotokolle, die auf der Grundlage des als INFCIRC/540 (Strengeres Sicherungssystem, Teil II) veröffentlichten Dokuments am 22. September 1998 unterzeichnet wurden;

ii)

in der Ukraine der IAEO-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Abkommen zwischen der Ukraine und der Internationalen Atomenergie-Organisation für die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, das am 22. Januar 1998 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/550), ergänzt durch Zusatzprotokolle, die auf der Grundlage des als INFCIRC/540 (Strengeres Sicherungssystem, Teil II) veröffentlichten Dokuments am 15. August 2000 unterzeichnet wurden.

c)

Sollte die Anwendung eines der unter Buchstabe b genannten, mit der IAEO geschlossenen Abkommen bzw. Übereinkommen — gleichgültig aus welchem Grund — in der Gemeinschaft oder in der Ukraine ausgesetzt oder beendet werden, trifft die jeweilige Vertragspartei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii dieses Absatzes, bzw., wenn dies nicht möglich ist,

wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung an, mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes, bzw., wenn dies nicht möglich ist,

treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses Absatzes.

d)

Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Dokuments INFCIRC/254/Rev.5/Part 1 (Guidelines for Nuclear Transfers: Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) in seiner möglicherweise geänderten Fassung genügen; in Ergänzung zu diesem Dokument greifen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gegebenenfalls die Europäische Kommission und die Ukraine bei Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes auf die Empfehlungen des IAEO-Dokuments INFCIRC/225/Rev.4 (Physical Protection of Nuclear Material: Physischer Schutz von Kernmaterial) in seiner möglicherweise geänderten Fassung zurück. Der internationale Transport von Kernmaterial unterliegt dem Internationalen Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (IAEO-Dokument INFCIRC/274/Rev.1) in seiner möglicherweise geänderten Fassung. Außerdem werden baldmöglichst die IAEO-Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series n.ST-1) in ihrer möglicherweise geänderten Fassung angewendet.

e)

Retransfers von unter diesen Artikel fallenden Materialien außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dürfen ausschließlich in Übereinstimmung mit den von den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Ukraine eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer stattfinden. Insbesondere gelten für Retransfers von unter diesen Artikel fallenden Materialien die Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial (Guidelines for Nuclear Transfers) im IAEO-Dokument INFCIRC/254/Rev.5/Part 1 in seiner möglicherweise geänderten Fassung.

(7)   Die Vertragsparteien erleichtern den Handel mit Kernmaterial untereinander und zwischen ermächtigten Personen bzw. Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Parteien ansässig sind, im beiderseitigen Interesse der Produzenten, der für den Kernbrennstoffzyklus arbeitenden Industrie, der Anlagen und der Verbraucher.

Genehmigungen (für Ein- und Ausfuhren, für Dritte), die Handel, Industriebetrieb oder Kernmaterialbewegungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien betreffen, dürfen nicht dazu verwendet werden, im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie (auf dem eigenen Gebiet der Vertragspartei und international) den Handel zu beschränken oder die kommerziellen Interessen einer der Parteien zu schädigen. Die zuständigen Behörden beantworten Genehmigungsanträge so rasch wie möglich und ohne unnötigen Aufwand. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch geeignete Verwaltungsvorschriften sicherzustellen.

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, den freien Verkehr von Kernmaterial auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu behindern.

(8)   Abgesehen von einer etwaigen Aussetzung oder Beendigung dieses Abkommens, gleichgültig aus welchem Grund, gilt Absatz 6 Buchstaben a und b dieses Artikels weiter, solange sich noch Kernmaterial, das unter diese Bestimmungen fällt, in der Hoheitsgewalt einer der Vertragsparteien befindet, oder bis eine Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffen wurde.

Artikel 8

Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial

Die Zusammenarbeit bei der Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial sollte Methoden und Techniken der Kernmaterialkontrolle fördern.

Artikel 9

Sonstige Bereiche von beiderseitigem Interesse

(1)   Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusammenarbeit bei anderen Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie vereinbaren.

(2)   Auf Gemeinschaftsseite müssen diese Tätigkeiten unter entsprechende Aktionsprogramme fallen und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise in den Bereichen sicherer Transport von Kernmaterial, Sicherheitsüberwachung und industrielle Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Aspekte der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

(3)   Ferner gilt Artikel 6 Absätze 4, 5 und 6 dieses Abkommens.

Artikel 10

Geltendes Recht

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens findet in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft und der Ukraine geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit internationalen Übereinkommen statt, die die Parteien unterzeichnet haben. Im Falle der Gemeinschaft umfasst das geltende Recht auch den Euratom-Vertrag und das davon abgeleitete Recht.

Artikel 11

Geistiges Eigentum

Die Nutzung und Verbreitung von Informationen und geistigen Eigentumsrechten, Patenten und Urheberrechten im Zusammenhang mit der Kooperation im Rahmen dieses Abkommens findet in Einklang mit den Anhängen zu den Kooperationsabkommen im Bereich der nuklearen Sicherheit und der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine statt, auf die in den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens Bezug genommen wurde.

Artikel 12

Konsultation und Schlichtung

(1)   Die Vertragsparteien halten im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens regelmäßige Konsultationen zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ab, es sei denn, die Parteien sehen spezielle Konsultationsmechanismen vor.

(2)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können gemäß Artikel 96 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beigelegt werden.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel festlegen (1), und gilt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren.

(2)   Danach wird das Abkommen automatisch für jeweils fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich beantragt, das Abkommen zu beenden oder neu auszuhandeln.

(3)   Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei oder einen EG-Mitgliedstaat kann die jeweils andere Vertragspartei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden.

Bevor eine der Vertragsparteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Parteien statt, um zu einer Einigung über Korrekturmaßnahmen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen zu kommen.

Maßnahmen gemäß der ersten Bestimmung dieses Absatzes können nur dann ergriffen werden, wenn die vereinbarten Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums durchgeführt wurden oder keine Einigung (s. vorhergehender Satz) erzielt wurde, und dies nach einem angesichts der Art und Schwere der Verletzung vernünftigen Zeitraum.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Kiew am 28. April 2005.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Andris PIEBALGS

Für das Ministerkabinett der Ukraine

Ivan PLACHKOV


(1)  1.9.2006.


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. September 2006

zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4024)

(2006/636/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2006/493/EG des Rates (2) wurden der Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen festgelegt.

(2)

In Nummer 40 der vom Europäischen Rat im Dezember 2005 vereinbarten Finanziellen Vorausschau 2007—2013 ist die Obergrenze für die Transfers aus den Fonds zur Unterstützung der Kohäsion festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die jährliche Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten nach Abzug der zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission bestimmten Mittel und unter Berücksichtigung der den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen vorbehaltenen Beträge, der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse sowie spezifischer Situationen und Erfordernisse auf der Grundlage objektiver Kriterien vorzunehmen. Gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden diese Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert, während die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 dieses Artikels bei der Programmierung zusätzlich zu diesen Beträgen die Beträge berücksichtigen, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) ergeben.

(4)

Der Gesamttransfer aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an den ELER gemäß Artikel 10 Absatz 2 sowie den Artikeln 143d und 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) ist für die Haushaltsjahre 2007 bis 2013 im Beschluss 2006/410/EG der Kommission (5) festgelegt. Diese Beträge werden gemäß der in Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Methode der jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums hinzugefügt. Die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten der Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben, wurde durch den Beschluss 2006/588/EG der Kommission (6) festgelegt.

(5)

Die jährliche Aufteilung sollte die Beträge für Bulgarien und Rumänien nicht umfassen, da der Vertrag über den Beitritt dieser Länder noch nicht in Kraft getreten ist. Nach Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt dieser Länder sollte die jährliche Aufteilung entsprechend geändert werden, um die Zuweisungen für diese Länder einzubeziehen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist im Anhang zu dieser Entscheidung dargelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3).

(5)  ABl. L 163 vom 15.6.2006, S. 10.

(6)  ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 6.


ANHANG

Aufteilung der Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten 2007—2013

(EUR, zu jeweiligen Preisen)

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2007—2013 insgesamt

Davon Mindestbetrag für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen

Insgesamt

Belgien

63 991 299

63 957 784

60 238 083

59 683 509

59 267 519

56 995 480

54 476 632

418 610 306

40 744 223

Tschechische Republik

396 623 321

392 638 892

388 036 387

400 932 774

406 640 636

412 672 094

417 962 250

2 815 506 354

1 635 417 906

Dänemark

62 592 573

66 344 571

63 771 254

64 334 762

63 431 467

62 597 618

61 588 551

444 660 796

0

Deutschland

1 184 995 564

1 186 941 705

1 147 425 574

1 156 018 553

1 159 359 200

1 146 661 509

1 131 114 950

8 112 517 055

3 174 037 771

Estland

95 608 462

95 569 377

95 696 594

100 929 353

104 639 066

108 913 401

113 302 602

714 658 855

387 221 654

Griechenland

461 376 206

463 470 078

453 393 090

452 018 509

631 768 186

626 030 398

619 247 957

3 707 304 424

1 905 697 195

Spanien

1 012 456 383

1 030 880 527

1 006 845 141

1 013 903 294

1 057 772 000

1 050 937 191

1 041 123 263

7 213 917 799

3 178 127 204

Frankreich

931 041 833

942 359 146

898 672 939

909 225 155

933 778 147

921 205 557

905 682 332

6 441 965 109

568 263 981

Irland

373 683 516

355 014 220

329 171 422

333 372 252

324 698 528

316 771 063

307 203 589

2 339 914 590

0

Italien

1 142 143 461

1 135 428 298

1 101 390 921

1 116 626 236

1 271 659 589

1 266 602 382

1 258 158 996

8 292 009 883

3 341 091 825

Zypern

26 704 860

24 772 842

22 749 762

23 071 507

22 402 714

21 783 947

21 037 942

162 523 574

0

Lettland

152 867 493

147 768 241

142 542 483

147 766 381

148 781 700

150 188 774

151 198 432

1 041 113 504

327 682 815

Litauen

260 974 835

248 836 020

236 928 998

244 741 536

248 002 433

250 278 098

253 598 173

1 743 360 093

679 189 192

Luxemburg

14 421 997

13 661 411

12 655 487

12 818 190

12 487 289

12 181 368

11 812 084

90 037 826

0

Ungarn

570 811 818

537 525 661

498 635 432

509 252 494

547 603 625

563 304 619

578 709 743

3 805 843 392

2 496 094 593

Malta

12 434 359

11 527 788

10 656 597

10 544 212

10 347 884

10 459 190

10 663 325

76 633 355

18 077 067

Niederlande

70 536 869

72 638 338

69 791 337

70 515 293

68 706 648

67 782 449

66 550 233

486 521 167

0

Österreich

628 154 610

594 709 669

550 452 057

557 557 505

541 670 574

527 868 629

511 056 948

3 911 469 992

31 938 190

Polen

1 989 717 841

1 932 933 351

1 872 739 817

1 866 782 838

1 860 573 543

1 857 244 519

1 850 046 247

13 230 038 156

6 997 976 121

Portugal

562 210 832

562 491 944

551 196 824

559 018 566

565 142 601

565 192 105

564 072 156

3 929 325 028

2 180 735 857

Slowenien

149 549 387

139 868 094

129 728 049

128 304 946

123 026 091

117 808 866

111 981 296

900 266 729

287 815 759

Slowakei

303 163 265

286 531 906

268 049 256

256 310 239

263 028 387

275 025 447

317 309 578

1 969 418 078

1 106 011 592

Finnland

335 121 543

316 143 440

292 385 407

296 367 134

287 790 092

280 508 238

271 617 053

2 079 932 907

0

Schweden

292 133 703

277 225 207

256 996 031

260 397 463

252 975 513

246 760 755

239 159 282

1 825 647 954

0

Vereinigtes Königreich

263 996 373

283 001 582

274 582 271

276 600 084

273 334 332

270 695 626

267 364 152

1 909 574 420

188 337 515

Gesamt

11 357 312 403

11 182 240 092

10 734 731 213

10 827 092 785

11 238 887 764

11 186 469 323

11 136 037 766

77 662 771 346

28 544 460 460


22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. September 2006

über einen Antrag der Republik Litauen auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Fernwärmelieferungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4049)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2006/637/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, dessen Eingang bei der Kommission am 20. Juni 2006 registriert wurde, hat die Republik Litauen die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, auf Fernwärmelieferungen einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden.

(2)

Litauen beabsichtigt, auf Lieferungen von Fernwärme einen ermäßigten Satz (5 %) anzuwenden, während Ergas- und Elektrizitätslieferungen weiterhin dem Normalsatz (18 %) unterliegen werden. Die unterschiedlichen Sätze bewirken keine Verlagerung vom Elektrizitäts- und Erdgasverbrauch hin zum Fernwärmeverbrauch. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf die für Erdgas, Elektrizität und Fernwärme recht unterschiedlichen nationalen Preisfestsetzungsregeln sowie auf den Umstand, dass diese Erzeugnisse aus technisch-technologischer Sicht nur für Heizzwecke austauschbar sind. Zudem heizen in Litauen generell nur solche Haushalte mit Elektrizität, die nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, um Erdgas zu verwenden oder sich an die Fernwärmenetze anzuschließen. Unter diesen Umständen werden Haushalte, die derzeit Elektrizität verwenden, nicht auf Fernwärme umstellen, da sie nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen sind. Diejenigen Haushalte, die mit Erdgas heizen, dürften ebenfalls kaum auf Fernwärme umstellen, da der Preis für Fernwärme — ohne Mehrwertsteuer — nach Angaben der litauischen Behörden höher ist als der Preis für das Heizen mit Erdgas. In jedem Fall wäre eine Umstellung für diese Haushalte nur möglich, wenn sie an die Fernwärme angeschlossen würden.

(3)

Da es zudem im Prinzip keine grenzüberschreitenden Geschäfte mit Fernwärme gibt, besteht nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten MwSt.-Richtlinie für Wärmelieferungen von Lieferern in Litauen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Privatkunden oder von Lieferern außerhalb Litauens an Privatkunden, die im Lande ansässig sind.

(4)

Die geplante Regelung sieht die allgemeine Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Fernwärmelieferungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten MwSt.-Richtlinie vor.

(5)

Da es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, bei der keine Ausnahme vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besteht. Damit ist die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Richtlinie genannte Voraussetzung erfüllt und Litauen sollte ermächtigt werden, die fragliche Regelung vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an anzuwenden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Litauen darf die mit Schreiben vom 20. Juni 2006 gemeldete Regelung über die von den Erzeugungs- und Lieferbedingungen unabhängige Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf die Lieferung von Fernwärme anwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 13. September 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).