ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 253

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
16. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1369/2006 der Kommission vom 15. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1370/2006 der Kommission vom 15. September 2006 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1043/2005 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in den Libanon ausgeführt werden

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1371/2006 der Kommission vom 15. September 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1372/2006 der Kommission vom 15. September 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1373/2006 der Kommission vom 15. September 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1374/2006 der Kommission vom 15. September 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 48. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1375/2006 der Kommission vom 15. September 2006 zur Festsetzung der ab dem 16. September 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3696 — E.ON/MOL) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5593)  ( 1 )

20

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP des Rates vom 15. September 2006 zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam)

29

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/624/GASP des Rates vom 15. September 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

34

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1368/2006 DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (2) wird die Fangdokumentationsregelung umgesetzt, die die Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR“ genannt) auf ihrer achtzehnten Jahrestagung im November 1999 angenommen hat.

(2)

Die CCAMLR hat eine Reihe von Änderungen der genannten Regelung und einer dazugehörigen Entschließung angenommen, die auf eine bessere Kontrolle der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Dissostichus spp. und auf eine einheitliche Anwendung der Dokumentationsregelung abzielen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

‚Einfuhr‘: der physische Eintritt oder die Verbringung eines Fangs in einen Teil des unter der Hoheit eines Staats stehenden Gebiets, mit Ausnahme der Anlandung oder Umladung des Fangs im Sinne der Begriffsbestimmungen für ‚Anlandung‘ oder ‚Umladung‘ unter den Buchstaben e und f;

e)

‚Anlandung‘: die erste Verladung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf den Kai oder auf ein anderes Fischereifahrzeug in einem Hafen oder einer Freihandelszone, wo der Fang von einer Behörde des Hafenstaats als angelandet bescheinigt wird;

f)

‚Umladung‘:

das Verladen eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug oder Verkehrsmittel, und zwar, wenn dies im Hoheitsgebiet eines Hafenstaats geschieht, zum Zwecke seiner Entfernung aus diesem Staat;

das vorläufige Abladen eines Fangs an Land oder in einer künstlichen Struktur zur Erleichterung des Verladens, wenn der Fang nicht entsprechend der Begriffsbestimmung unter Buchstabe e angelandet wird;

g)

‚Ausfuhr‘: jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet eines Anlandestaates oder der Freihandelszone der Anlandung oder, wenn der betreffende Staat oder die betreffende Freihandelszone einer Zollunion angehört, aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Zollunion;

h)

‚Wiederausfuhr‘: jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet des Staates oder der Freihandelszone oder des Mitgliedstaates einer Einfuhr-Zollunion, es sei denn, der betreffende Staat, die betreffende Freihandelszone oder der betreffende Mitgliedstaat dieser Einfuhr-Zollunion ist der erste Ort der Einfuhr; in diesem Fall ist die Verbringung eine Ausfuhr im Sinne der Begriffsbestimmung des Buchstaben e;

i)

‚Hafenstaat‘: der Staat, dem ein bestimmtes Hafengebiet oder eine Freihandelszone für die Zwecke der Anlandung, Umladung, Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr untersteht und dessen Behörde die Anlande- oder Umladebescheinigung erteilt.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Erteilung der für den Fang von Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen oder -erlaubnisse an die Auflage gebunden ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug seine Fänge nur in Staaten anlandet, die Vertragsparteien der CCAMLR sind oder zumindest die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten fügen den für die Fischerei auf Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen und -erlaubnissen die Namen aller Vertragsparteien der CCAMLR und aller Staaten bei, die dem CCAMLR-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfüllen.“

3.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstich erhält folgende Fassung:

„—

von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und“.

4.

Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und“.

5.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Jeweils bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die Fangdokumente zu Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt oder entgegengenommen wurden, einschließlich folgender Angaben: Kennnummern der Dokumente; Zeitpunkt der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung; Gewicht der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren oder Umladungen; alle Angaben sind aufgeschlüsselt nach Ursprungsort und Bestimmungsort.“

6.

Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)   ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 18.

(2)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2003 (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

DISSOSTICHUS-FANGDOKUMENT UND DISSOSTICHUS-WIEDERAUSFUHRDOKUMENT

Das Fangdokument und das Wiederausfuhrdokument enthalten

1.

eine spezielle Kennnummer, die sich aus folgenden Zahlen zusammensetzt:

i)

einer vierstelligen Zahl, die aus den beiden Ziffern des von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Ländercodes besteht, gefolgt von den beiden letzten Ziffern des Jahres, für das das Dokument ausgestellt wird;

ii)

einer durchlaufenden dreistelligen Zahl (beginnend mit 001), die die Reihenfolge angibt, in der die Formulare des Fangdokuments ausgegeben werden;

2.

folgende Angaben:

i)

Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer der Behörde, die den Vordruck des Fangdokuments ausgegeben hat;

ii)

Name, Heimathafen, nationale Registriernummer und Rufzeichen des Fischereifahrzeuges sowie gegebenenfalls die IMO/Lloyd-Registernummer;

iii)

gegebenenfalls die Nummer der auf das Fischereifahrzeug ausgestellten Lizenz oder Erlaubnis;

iv)

das Gewicht jeder Dissostichus-Art, aufgeschlüsselt nach angelandeten oder umgeladenen Erzeugnisarten und

a)

statistischen Untergebieten oder Bereichen der CCAMLR, wenn der Fang aus dem Übereinkommensbereich stammt, und/oder

b)

statistischen Gebieten, Untergebieten oder Bereichen der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO), wenn der Fang nicht aus dem Übereinkommensbereich stammt;

v)

die Daten, zwischen denen Fischfang betrieben wurde;

vi)

bei Anlandung das Datum und der Anlandehafen und bei Umladung das Datum, der Name des umladenden Fischereifahrzeuges, seine Flagge und nationale Registriernummer (bei Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die dem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zugewiesene interne Nummer der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft);

vii)

Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern des Empfängers oder der Empfänger des Fangs sowie die erhaltene Menge, aufgeschlüsselt nach Arten und Aufmachungen; und

viii)

Angaben zur Beförderung im Ausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Fangdokuments und gegebenenfalls im Wiederausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Wiederausfuhrdokuments:

1.

im Falle der Beförderung auf dem Seeweg:

Behälternummer oder, wenn es sich um mehr als einen Behälter handelt, eine als Anlage beigefügte Liste der Behälternummern, die von der Behörde, die das Dissostichus-Fangdokument oder das Dissostichus-Wiederausfuhrdokument bestätigt, zur Bestätigung unterzeichnet und abgestempelt ist, oder

Schiffsname und

Schiffsfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung

2.

im Falle der Beförderung auf dem Luftweg:

Flugnummer, Luftfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung

3.

im Falle der Beförderung auf anderem Wege (Landverkehr):

Zulassungsnummer und -land des Lastkraftwagens, oder

Bahnfrachtbriefnummer, und

Tag und Ort der Ausstellung.

„ANHANG II

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Text von Bild

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„ANHANG III

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16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1369/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

76,9

096

41,9

999

59,4

0707 00 05

052

90,1

999

90,1

0709 90 70

052

96,6

999

96,6

0805 50 10

388

61,4

524

55,9

528

50,6

999

56,0

0806 10 10

052

75,2

220

32,1

624

104,9

999

70,7

0808 10 80

388

91,0

400

92,1

508

88,7

512

92,2

720

82,6

800

164,0

804

99,1

999

101,4

0808 20 50

052

114,6

388

84,4

999

99,5

0809 30 10 , 0809 30 90

052

122,6

999

122,6

0809 40 05

052

86,8

066

39,8

098

33,4

624

128,2

999

72,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1043/2005 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in den Libanon ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 13 und Artikel 15 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften für Ausfuhrerstattungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sind in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (4), festgelegt.

(2)

Außergewöhnliche Umstände im Libanon haben den wirtschaftlichen Interessen bestimmter Ausführer schwer geschadet, und die so entstandene Lage beeinträchtigt die Ausfuhrmöglichkeiten zu den Bedingungen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 vorgeschrieben sind.

(3)

Daher ist es erforderlich, diese negativen Folgen zu begrenzen, indem Sondervorschriften verabschiedet und bestimmte in den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1043/2005 vorgesehene Fristen für bestimmte Ausfuhrgeschäfte verlängert werden, die aufgrund der angeführten Umstände nicht mehr abgeschlossen werden konnten. Es ist insbesondere angezeigt, für die Wirtschaftsbeteiligten, die bereits die Zollabfertigung erledigt oder die Waren unter Zollkontrolle gestellt haben, durch eine Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Ausfuhrfrist ein flexibleres Verfahren zu ermöglichen. In bestimmten Fällen sollte außerdem eine Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 vorgesehenen Gültigkeitsdauer ihrer Erstattungsbescheinigungen gewährt werden.

(4)

Diese Ausnahmen bleiben ausschließlich den Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten, die nachweisen können, dass sie aufgrund der angeführten Umstände nicht in der Lage waren, ihre Ausfuhrgeschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abzuwickeln; dieser Nachweis erfolgt insbesondere anhand von Ausfuhrpapieren oder der Unterlagen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (5) genannt werden, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung.

(5)

Um den negativen Folgen abzuhelfen, von denen Wirtschaftsbeteiligte aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Libanon möglicherweise betroffen sind, sollte diese Verordnung vom 1. Juli 2006 an gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird auf Antrag des Inhabers für den Betrag der nicht durchgeführten Ausfuhren die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigungen, die gemäß der vorgenannten Verordnung erteilt wurden und deren Gültigkeitsdauer am 31. Juli 2006 oder am 31. August 2006 endet, eine Verlängerung bis 30. September 2006 gewährt.

Werden die Erstattungssätze im Voraus festgesetzt, so gilt für die Waren, die während der verlängerten Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung ausgeführt werden, der am Tag der Antragstellung auf Vorausfestsetzung wirksame Erstattungssatz.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird auf Antrag des Inhabers für die Waren, für welche die Zollabfertigung spätestens am 20. Juli 2006 abgeschlossen wurde, eine Verlängerung der 60-Tage-Ausfuhrfrist auf 150 Tage gewährt.

(3)   Die in Artikel 25 Absatz 1 bzw. in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Zuschläge von 10 % bzw. 15 % gelten nicht für Ausfuhren, die entweder bis zum 20. Juli 2006 gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 durchgeführt wurden oder für die die Bescheinigungen spätestens am 20. Juli 2006 beantragt wurden.

Ging der Erstattungsanspruch aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Libanon verloren, so entfällt die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion.

Artikel 2

Artikel 1 kommt bei den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zur Anwendung, wenn der betroffene Ausführer den zuständigen Stellen gegenüber nachweisen kann, dass die Waren für den Libanon bestimmt waren.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden insbesondere auf die Ausfuhrerklärung oder die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 genannten Geschäftsunterlagen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar 2007 die Beträge der Erstattungsbescheinigungen mit, deren Gültigkeitsdauer am 31. Juli 2006 oder am 31. August 2006 endet und gemäß Artikel 1 Absatz 1 verlängert wurde.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(3)   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(4)   ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).

(5)   ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1371/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

45

45

Butterfett

45


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1372/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

18,5

15

15

Butter < 82 %

14,63

Butterfett

22

18,5

22

18,5

Rahm

10

6,3

Verarbeitungssicherheit

Butter

20

Butterfett

24

24

Rahm

11


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1373/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 16. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 16. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,8 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 22 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1374/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 48. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 48. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 12. September 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 235,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1375/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Festsetzung der ab dem 16. September 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. September 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

9,94

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

44,07

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

44,07

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

14,93


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(31.8.2006—14.9.2006)

1.   

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (*1)

niedere Qualität (*2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

145,41  (*3)

73,94

161,96

151,96

131,96

116,18

Golf-Prämie (EUR/t)

18,84

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

13,68

 

 

2.   

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 25,17 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 30,92 EUR/t.

3.   

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00  EUR/t (HRW2)

0,00  EUR/t (SRW2).


(*1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.3696 — E.ON/MOL)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5593)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/622/EG)

Am 21. Dezember 2005 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 an. Eine nichtvertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung und den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competiton/index_de.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Es geht in diesem Fall um die Übernahme zweier Tochtergesellschaften des integrierten ungarischen Mineralöl- und Gasunternehmens MOL, die im Bereich des Großhandels, Vertriebs und der Speicherung von Gas tätig sind, durch das deutsche Unternehmen E.ON. MOL hat außerdem eine zweijährige Put-Option für den Verkauf seines Gastransport-Tochterunternehmens an E.ON.

(2)

Bereits vor der Übernahme hatte MOL die fast ausschließliche Kontrolle über den Zugang zu Gasvorkommen und zur Gasinfrastruktur in Ungarn. MOL ist Eigentümer des Gasleitungsnetzes, sämtlicher ungarischen Gasspeicheranlagen und hat auf dem Gasgroßhandelsmärkten fast eine Monopolstellung. MOL kontrolliert schon heute den Zugang zu den Gasressourcen (sowohl den Import als auch die inländische Gasförderung). Diese kontrollierende Funktion wird nun von E.ON übernommen.

(3)

Die entscheidende Änderung, die durch die geplante Übernahme herbeigeführt wird, ist, dass E.ON im Gegensatz zu MOL eine starke Marktstellung im Gas- und Stromeinzelhandel in Ungarn hat. Abgesehen von den Geschäftsbereichen Gastransport und -förderung von MOL entsteht durch die geplante Übernahme ein vertikal integriertes Unternehmen entsprechend der Gas- und Stromversorgungskette in Ungarn.

(4)

Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass die Übernahme angesichts der fast ausschließlichen Kontrolle über die in Ungarn verfügbaren Gasressourcen (größtenteils russischen Ursprungs) und der vertikalen Integration auf den Gas- und Strommärkten die ernste Gefahr bergen würde, dass Wettbewerber von den nachgeordneten Gas- und Strommärkten ausgeschlossen würden. E.ON ist im Gegensatz zu MOL (durch die Kontrolle von zwei von insgesamt sechs regionalen Gasverteilungsgesellschaft sowie von drei von insgesamt sechs regionalen Stromverteilungsgesellschaften) auf dem dem Gasgroßhandel nachgeordneten Markt, im Bereich der Verteilung und des Einzelhandels von Gas und Strom sowie der Stromerzeugung tätig. Dies ändert die Anreize für das neu geschaffene Unternehmen gegenüber seinen nachgeordneten Wettbewerbern. Das neue Unternehmen hätte somit sowohl die Möglichkeit als auch Anreize dafür, seine Wettbewerber auf den nachgeordneten Märkten im Gas- ebenso wie im Stromsektor zu diskriminieren.

(5)

Um die während des Verfahrens erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen legte E.ON am 20. Oktober 2005 ein Paket von Verpflichtungszusagen vor. Am 16. November 2005 übermittelte E.ON überarbeitete Zusagen. Die endgültigen Verpflichtungszusagen wurden am 8. Dezember 2005 vorgelegt. Nach Auffassung der Kommission tragen die dem Markttest zufolge im Vergleich zum ursprünglichen Angebot von E.ON erheblich verbesserten Verpflichtungen den Vorbehalten Dritter Rechnung, für die ausreichende Bestände an Gas im ungarischen Großhandelsmarkt zu Preisen und Bedingungen verfügbar sein müssen, um wirksam mit dem neuen Unternehmen in den nachgelagerten ungarischen Gas- und Strommärkten in Wettbewerb zu treten.

(6)

Daher wird eine Genehmigungsentscheidung mit Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zur Annahme vorgeschlagen.

II.   BEGRÜNDUNG

A.   DIE PARTEIEN

(7)

E.ON Ruhrgas International AG („E.ON“) behört zur Unternehmensgruppe E.ON, einem privaten Energieversorgungskonzern mit Schwerpunkt auf Strom- und Gaslieferung.

(8)

MOL Ungarisches Öl und Gas („MOL“, Ungarn) ist ein integrierter Öl- und Gasversorgungskonzern, der in erster Linie in Ungarn in den Erdgas-, Öl-, Kraftstoff- und Chemiemärkten tätig ist. MOL ist eine an der Budapester Börse notierte Aktiengesellschaft. Der ungarische Staat besitzt noch 12 % des Aktienkapitals sowie eine Schlüsselbeteiligung („golden share“).

B.   DAS VORHABEN

(9)

Die vorliegende Sache betrifft einen Zusammenschluss, durch den E.ON die Kontrolle über MOL Földgázellátó Rt. („MOL GMH“ — Großhandel, Marketing, Handel) und MOL Földgáztároló Rt. („MOL Speicherung“) erwirbt. E.ON wird ebenfalls Beteiligungen von MOL an Panrusgáz Magyar-Orosz Gázipari Rt. („Panrusgáz“) erwerben, einem Gemeinschaftsunternehmen von OAO Gazprom (Russland) und MOL.

(10)

MOL Földgázszállító Rt. (nachstehend „MOL Transport“ genannt), eine weitere, unter alleiniger Kontrolle stehende Tochtergesellschaft von MOL, wird im Zuge des Zusammenschlussvorhabens nicht von E.ON erworben. MOL wird stattdessen eine Verkaufsoption gewährt, nach der MOL von E.ON während der kommenden zwei Jahre den Erwerb eines Anteils von 25 % plus 1 Aktie oder eines Anteils von 75 % minus 1 Aktie an MOL Transport verlangen kann.

(11)

Schließlich behält MOL die Kontrolle über das Geschäft mit der Erschließung von Erdgaslagerstätten und der Gewinnung von Erdgas (den vorgelagerten MOL Geschäftsbereich „Erschließung und Erzeugung“, nachstehend „MOL E & E“ genannt). Als Teil dieser Transaktion haben MOL und MOL GMH jedoch einen neuen, langfristigen Gasliefervertrag für das von MOL E & E erzeugte Gas geschlossen (nachstehend „Liefervertrag“ genannt).

C.   RELEVANTE MÄRKTE

RELEVANTE ERDGASMÄRKTE

a)   Relevante Produktmärkte

(12)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ungarischen Gasmärkte hat die Kommission die folgenden relevanten Produktmärkte in der Gaswirtschaft identifiziert:

i)

Transport von Gas;

ii)

Gasverteilung;

iii)

Gasspeicherung;

iv)

Gaslieferung an Händler;

v)

Gaslieferung an Regionale Verteilungsgesellschaften („RVGs“);

vi)

Gaslieferung an große Kraftwerke;

vii)

Gaslieferung an große Industriekunden (mit einem Verbrauch von mehr als 500 m3/Stunde);

viii)

Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden (mit einem Verbrauch von weniger als 500 m3/Stunde) und

ix)

Gaslieferung an Privatkunden.

(13)

Seit dem 1. Juli 2004 haben alle nicht privaten Kunden das Recht, ihren Versorger nach ungarischem Gesetz frei zu wählen. Privatkunden erhalten spätestens am 1. Juli 2007 ein Versorgerwahlrecht.

(14)

Die ungarische Erdgasbranche zeichnet sich durch ein Hybridmodell aus, bei dem ein reguliertes Marktsegment (oder „öffentlicher Versorgungsmarkt“), das aus der alten Gasregelung in Ungarn entstanden ist und ein liberalisiertes Marktsegment (oder „offenes Marktsegment“) nebeneinander besteht. In dem regulierten Marktsegment ist der öffentliche Versorgungsgroßhändler (MOL GMH) per Gesetz verpflichtet, den gesamten Erdgasbedarf für öffentliche Versorgungszwecke der RVGs zu decken, während die RVGs verpflichtet sind, ihren Erdgasbedarf für ihre öffentlichen Versorgungskunden ausschließlich (zu regulierten Preisen) beim öffentlichen Versorgungsgroßhändler zu beschaffen. Die RVGs, die öffentlichen Versorgungslieferanten, haben ihrerseits das Alleinrecht und die Pflicht, die in ihrem Gebiet ansässigen Kunden zu regulierten Preisen zu versorgen. Zugelassene Kunden können wählen, ob sie weiterhin im Rahmen eines Vertrages mit einem öffentlichen Versorgungsunternehmen von ihrem alten Gaslieferanten versorgt werden möchten (d. h. von ihrer RVG oder vom öffentlichen Versorgungsgroßhändler MOL GMH, falls der Kunde direkt über MOL GMH versorgt wurde) oder ihren Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen kündigen und ihren Gasbedarf bei einem Händler oder Erzeuger decken oder Erdgas selbst einführen wollen. Es wird erwartet, dass dieses Hybridmodell nach Juli 2007 nicht mehr existiert.

(15)

Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass ein separater Produktmarkt für die Gaslieferung in Ungarn besteht, auf dem Importeure/Erzeuger Gas an Händler verkaufen und Händler untereinander Gas verkaufen, um es im offenen Marktsegment weiter zu verkaufen. Im regulierten Marktsegment sind die RVGs verpflichtet, Gas für ihren öffentlichen Versorgungsbedarf vom öffentlichen Versorgungsgroßhändler (MOL GMH) zu beziehen.

b)   Geographische Märkte

(16)

In der vorliegenden Sache hat die Untersuchung ergeben, dass es sich bei allen betroffenen Märkten mit Ausnahme der Märkte für die Gasverteilung und Gaslieferung an Privatkunden, die zurzeit regionalen Umfang haben (d. h. auf spezielle Verteilungsgebiete innerhalb Ungarns beschränkt sind), um landesweite Märkte handelt.

RELEVANTE STROMMÄRKTE

a)   Relevante Produktmärkte

(17)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ungarischen Märkte hat die Kommission die folgenden relevanten Produktmärkte in der Elektrizitätswirtschaft identifiziert:

i)

Elektrizitätstransport;

ii)

Elektrizitätsverteilung;

iii)

Bereitstellung von Ausgleichsenergie;

iv)

Großhandelslieferung elektrischer Energie an Händler;

v)

Großhandelslieferung von Strom an den öffentlichen Versorgungsgroßhändler;

vi)

Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs;

vii)

Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden;

viii)

Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an kleine Gewerbe- und Industriekunden und

ix)

Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden.

(18)

Die ungarische Strombranche zeichnet sich ebenfalls durch ein Hybridmodell aus, das aus einem regulierten Segment und einem offenen Segment besteht. Am 1. Juli 2004 erhielten alle nichtprivaten Kunden Versorgerwahlrecht. Privatkunden erhalten am 1. Juli 2007 ein Versorgerwahlrecht. Wie im Gassektor sind Kunden mit Versorgerwahlrecht berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Versorger zu wechseln und können somit im Zusammenhang mit einem öffentlichen Versorgungsvertrag bei ihrem jeweiligen Regionalversorger bleiben. Im Strombereich gibt es jedoch mehr Kunden, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind als im Gasbereich. Im Juni 2005 machte das offene Marktsegment 32 % des gesamten ungarischen Stromverbrauchs aus.

b)   Geographische Strommärkte

(19)

In der vorliegenden Sache handelt es sich bei allen betroffenen Märkten mit Ausnahme der Märkte für die Stromverteilung und Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden, die zurzeit regionalen Umfang hat (d. h. auf spezielle Verteilungsgebiete innerhalb Ungarns beschränkt ist), um landesweite Märkte.

D.   WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG

GASMÄRKTE

a)   MOL GMH nimmt eine beherrschende Stellung bei der Großhandelslieferung von Gas in Ungarn ein

(20)

Aufgrund seiner früheren Stellung als rechtmäßiger Monopolist besitzt MOL GMH eine marktbeherrschende Stellung in der Großhandelslieferung von Gas an die RVGs und Händler in Ungarn. Während MOL GMH seine früheren Monopolrechte im regulierten Marktsegment behält, hat die Untersuchung der Kommission die Existenz beträchtlicher Hindernisse für den Zugang zum offenen Segment des ungarischen Gasmarktes zu Tage gefördert. Das Haupthindernis, dem sich neue Marktteilnehmer in Ungarn gegenüber sehen, ist der schwierige Zugang zu wettbewerbsfähigen Gasquellen und der Mangel an Beständen im ungarischen Gasgroßhandelsmarkt.

(21)

Insbesondere kontrolliert MOL GMH den Zugang zu inländischen Gasressourcen und wettbewerbsfähigen Importen und wird dies auch weiterhin tun.

(22)

Die ungarische Inlandserzeugung von Gas ist keinesfalls unerheblich und belief sich im Jahre 2004 auf ca. 3 Mrd. m3, was etwa 20 % des Gasverbrauchs des gesamten Landes entspricht. Die Untersuchung hat ebenfalls ergeben, dass ungarisches Gas im Vergleich zu importiertem Gas konkurrenzfähig ist.

(23)

Obwohl MOL E & E im Zuge des Zusammenschlussvorhabens nicht von E.ON erworben wird, haben MOL E & E und MOL GMH einen 10-Jahres-Liefervertrag für das inländische, von MOL E & E erzeugte Gas als Teil der Transaktion geschlossen. Nach den Bedingungen dieses Liefervertrages werden die von MOL E & E an MOL GMH zu liefernden Gasmengen durch Verweis auf die Erzeugungsprognosen von MOL E & E festgelegt. Die Kommission hat festgestellt, dass kein inländisches Gas für Dritte zur Verfügung stehen wird […], da die vertraglich festgelegten Mengen den Erzeugungsprognosen von MOL E & E entsprechen und dass die für Dritte lieferbaren Mengen während der restlichen Vertragslaufzeit höchstens [27—37 %] der Erzeugungsprognosen von MOL E & E ausmachen werden.

(24)

Die Einfuhren machen 80 % des gesamten Gasverbrauchs in Ungarn aus und werden den Erwartungen nach noch ansteigen, da die Inlandserzeugung abnimmt. Es sind zwei Einfuhrpunkte vorhanden, von denen Gas importiert wird, nämlich der östliche Einfuhrpunkt (Beregovo an der ukrainischen Grenze) und der westliche Einfuhrpunkt (UÖG an der österreichischen Grenze).

(25)

Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei dem gesamten, in Ungarn eingeführten Gas — und der einzigen wettbewerbsfähigen Gasquelle — um Gas aus Russland (d. h. von Gazprom beschafft) oder Gas aus einem GUS-Land (insbesondere Turkmenistan) handelt, das durch Russland und die Ukraine durchgeleitet wird (d. h. über Transitpipelines unter der Kontrolle von Gazprom). Es wird nicht erwartet, dass alternative Gasquellen in Ungarn vor 2012 zur Verfügung stehen, wenn die NABUCCO Pipeline (durch die Gas aus Nahost und aus dem kaspischen Raum transportiert wird) in Betrieb geht.

(26)

Vor der Liberalisierung besaß MOL ein Monopol zur Einfuhr von Gas nach Ungarn. Zur Sicherstellung ihrer Gasversorgung hat MOL GMH langfristige Lieferverträge mit einer Laufzeit von bis zu […] (bis […]) mit Panrusgáz, Gaz de France („GdF“), E.ON und Bothli-Trade geschlossen (Bothli-Trade hat diesen Vertrag an EMFESZ abgetreten, den bisher einzigen neuen Marktteilnehmer im ungarischen Gasmarkt). Das von MOL GMH bei E.ON und GdF beschaffte Gas, das über den westlichen Einfuhrpunkt eingeführt wird, ist physisch russisches Gas und etwa [27—37 %] teurer als das von Gazprom über Panrusgáz oder von EMFESZ gekaufte Gas.

(27)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass es für neue Marktteilnehmer zurzeit schwierig ist, parallel zu den bestehenden Verträgen von MOL GMH Zugang zu russischem Gas zu bekommen. Es scheint, als bestünde seitens Gazprom mit Ausnahme des zur Deckung der „Versorgungslücke“ zwischen dem zukünftigen Anstieg des ungarischen Bedarfs und des bereits durch die bestehenden Langzeiteinfuhrverträge von MOL GMH gedeckten Bedarfs erforderlichen Gases kein Anreiz, „mehr“ Gas für Ausfuhren nach Ungarn zu verkaufen.

(28)

Gazprom liefert über Panrusgáz, sein Gemeinschaftsunternehmen mit MOL, bereits Gasmengen, die den Großteil des Bedarfs in Ungarn decken. Die Kommission ist der Auffassung, dass es nicht möglich ist, Gas von Gazprom zu kaufen, um mit MOL GMH zu konkurrieren. Erstens ist bei Gazprom kein Anreiz vorhanden, Gas an einen anderen Gashändler zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen, da die Mengen einfach jene Mengen ersetzen würden, die Gazprom bereits an den ungarischen Markt verkauft. Zweitens wäre Gas, das Gazprom zu einem höheren Preis verkaufen würde, in Ungarn nicht konkurrenzfähig.

(29)

Außerdem genießt MOL GMH gegenwärtig und in Zukunft insbesondere dank seines großen Kundenstamms und seines beachtlichen Umsatzvolumens in Bezug auf Versorgungssicherheit und Transport- und Speicherkosten für Gas gegenüber potentiellen neuen Marktteilnehmern bedeutende Vorteile als etablierter Anbieter.

(30)

Aus diesen Gründen besitzt MOL GMH bereits vor dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung in den verschiedenen ungarischen Gasgroßhandelsmärkten (Gaslieferung an die RVGs, Gaslieferung an Händler, Gaslieferung an Kraftwerke).

b)   Auswirkungen auf die ungarischen Gasmärkte

Gasversorgung

—   Das neue Unternehmen wird die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, seine Konkurrenten (RVGs und Händler) im Gaseinzelhandel auf dem Markt für die Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden vom Zugang zu Großhandelsgas auszuschließen

(31)

Die wesentliche, durch den Zusammenschluss herbeigeführte Änderung besteht darin, dass E.ON, anders als MOL, aktiv in der Einzelhandelslieferung von Gas an kleine Industrie- und Gewerbekunden über dessen RVGs tätig ist. Der Zusammenschluss wird daher zum Entstehen eines vertikal verflochtenen Unternehmens führen, das sowohl im Gasgroßhandel als auch im Gaseinzelhandel tätig ist. Unmittelbar nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen wahrscheinlich in der Lage sein und den Anreiz haben, seine tatsächlichen und möglichen Konkurrenten vom Nachmarkt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden auszuschließen, da seine Konkurrenten zwecks Beschaffung ihres Großhandelsgases von dem neuen Unternehmen abhängig wären.

(32)

Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen in der Lage sein, den Zugang zum Gas abzuschotten und die Kosten seiner Rivalen auf verschiedene Arten zu erhöhen. Im regulierten Marksegment, in dem die Preise reguliert sind, könnte sich das neue Unternehmen auf außerpreisliche Diskriminierung einlassen (wie zum Beispiel Lieferverzögerungen, Reduzierung der Servicequalität, Mangel an Flexibilität, fehlende Neuverhandlungsbereitschaft etc.). Im offenen Marktsegment könnte das neue Unternehmen den Großhandelspreis von Gas für Händler direkt erhöhen und/oder sich auf außerpreisliche Diskriminierung einlassen.

(33)

E.ON besitzt durch seine RVGs einen Marktanteil von etwa [15—25 %] am Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden. Die Auswertung der Kommission zeigt, dass der Anreiz des neuen Unternehmens, die Kosten seiner Rivalen zu erhöhen, und seine optimale Wettbewerbsausschlussstrategie sich wahrscheinlich mit dem Regulierungsumfeld entwickeln werden.

i)

Unmittelbar nach dem Zusammenschluss: Solange sowohl die Einzelhandelspreise für kleine Industrie- and Gewerbekunden als auch die Großhandelspreise für Gas reguliert werden, wird das neue Unternehmen einen Anreiz haben, die Kosten für konkurrierende RVGs durch außerpreisliche Diskriminierung anzuheben. Gleichzeitig wird das Unternehmen wahrscheinlich den Preis für das an freie Händler gelieferte Großhandelsgas erhöhen, um Kunden zu erobern, die ins offene Marktsegment gewechselt sind.

ii)

Im Juli 2007: werden regulierte Preise den Erwartungen nach unterdrückt. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Kunden mit Versorgerwahlrecht ins offene Marktsegment wechseln. Sehr wahrscheinlich wird das neue Unternehmen dann einen Anreiz haben, alle nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden auszugrenzen, und zwar entweder durch Anhebung der Gaskosten oder durch Reduzierung der Versorgungsqualität, je nachdem welche Lösung optimal erscheint.

(34)

Folglich werden die Konkurrenten des neuen Unternehmens wahrscheinlich ausgegrenzt, was es diesem gestattet, zunehmende Marktmacht im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu erlangen. Diese Zugangsbeschränkung zu den Inputs (input foreclosure) wird wahrscheinlich auch neue Konkurrenten in diesem Markt entmutigen, da potentielle Marktteilnehmer nicht davon ausgehen, in der Lage zu sein, Verträge für Gaslieferungen mit dem neuen Unternehmen zu ähnlichen Bedingungen zu schließen, wie sie für die verbundenen Unternehmen von E.ON gelten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden beträchtlich behindern wird.

—   Das neue Unternehmen wird die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, seine Konkurrenten (RVGs und Händler) vom Zugang zum Großhandelsgas im Markt für die Gasversorgung von Privatkunden auszuschließen.

(35)

E.ON besitzt derzeit einen Marktanteil von etwa [15—25 %] am Markt für die Gasversorgung von Privatkunden in Ungarn. Wie im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Privatkunden wird das neue Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, seine nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung von Privatkunden vom Zugang zum Gas auszuschließen und dadurch den dortigen Wettbewerb beträchtlich behindern.

(36)

In der vorliegenden Sache ist die Kommission der Auffassung, dass die hauptsächlichen, sich aus dem Zusammenschluss ergebenden, wettbewerbsschädlichen Auswirkungen ab Juli 2007 auftreten werden, da Privatkunden von diesem Zeitpunkt an, d. h. nur 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung, Versorgerwahlrecht erhalten.

(37)

Zusätzlich zu diesen künftigen, wettbewerbswidrigen Auswirkungen wird der Zusammenschluss wahrscheinlich unmittelbare Wirkungen haben durch i) Schwächung konkurrierender Einzelhändler im benachbarten und eng verbundenen Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden (die wahrscheinliche Konkurrenten im Privatkundenmarkt sind) und ii) Entmutigung potentieller neuer Marktteilnehmer, ihren Marktzutritt vorzubereiten (da der Marktzutritt vorher gut vorbereitet werden muss).

—   Das neue Unternehmen wird eine beherrschende Stellung bei der Gasversorgung großer Industriekunden erlangen

(38)

MOL GMH und die RVGs waren nur indirekte Konkurrenten auf dem Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden, da MOL GMH im regulierten Marktsegment nur Kunden versorgen kann, die direkt an das Transportnetz angeschlossen sind. Außerdem sind die RVGs verpflichtet, ihr Gas bei MOL GMH zu beschaffen. Weil die regulierten Preise bis jetzt ziemlich niedrig geblieben sind, sind bisher nur wenige Kunden in der Lage gewesen, bessere Angebote im offenen Marktsegment von Händlern wie EMFESZ zu bekommen.

(39)

Per Juli 2007 werden das Hybridmodell und regulierte Preise für große Industriekunden wegfallen. Obwohl MOL GMH als Gashändler in der Lage gewesen wäre, mehr an die Verteilungsnetze angeschlossene große Industriekunden zu gewinnen, führt der Zusammenschluss zur Erweiterung von MOL GMHs und E.ONs beträchtlichem Kundenstamm (im Fall von E.ON über die von ihr kontrollierten RVGs (KÖGÁZ, DDGÁZ) und wohl auch von FŐGÁZ, über die privilegierte Informationen zur Verfügung stehen). Das neue Unternehmen wird daher im Gegensatz zu seinem derzeitigen Konkurrenten EMFESZ und potentiellen neuen Konkurrenten sofort Zugang zu einem beachtlichen Kundenstamm haben (kombinierter Marktanteil von ca. [40—50 %]).

(40)

Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb im Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden durch Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung beträchtlich behindern wird.

Gasspeicherung

(41)

MOL Speicherung ist das einzige Unternehmen, das in der Lage ist, Gasspeicherleistungen in Ungarn anzubieten. Der Zugang zum Speicher ist für jeden Gasversorger wesentlich, um in den Gasgroß- und -einzelhandelsmärkten tätig zu sein, insbesondere um die saisonalen Bedarfsschwankungen seiner Kunden bewältigen zu können. Die Kommission ist der Ansicht, dass das neue Unternehmen infolge des Zusammenschlusses die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, seine Strategie einer Beschränkung des Zugangs zu den Inputs zu verstärken, indem Zugang zu Speicherleistungen selbst in einem Szenarium vollständig regulierter Preise für Speicherleistungen (wie in dem den Zusammenschluss genehmigenden Beschluss der Ungarischen Energiebehörde gefordert) auf diskriminierender Basis gewährt wird.

(42)

Das neue Unternehmen kann ebenfalls die Entwicklung neuer Speicherkapazitäten in Ungarn im Hinblick auf i) die Verkaufsoption von MOL Speicherung zum Erwerb erschöpfter Gasfelder von MOL E & E und ii) den Anreiz von MOL, MOL Speicherung beim Verkauf erschöpfter Felder von MOL E & E wegen seiner verbliebenen 25 % Beteiligung an MOL Speicherung zu begünstigen, kontrollieren.

Transport von Gas

(43)

MOL Transport besitzt und bewirtschaftet das Hochdrucknetz in Ungarn. Die 25 % + 1 Minderheitsbeteiligung, die MOL an MOL GMH behalten würde, stellt für MOL Transport einen Anreiz dar, die Gaseinspeisungsabschottungsstrategie zum Nachteil der nachgelagerten Konkurrenten von E.ON durch diskriminierendes Verhalten bei der Gewährung des Zugangs zum Transportnetz zu verstärken.

STROMMÄRKTE

(44)

Die Marktuntersuchung der Kommission hat ebenfalls wettbewerbsrechtliche Bedenken in verschiedenen Strommärkten identifiziert, die sich aus der vertikalen Konzentration der Tätigkeiten von MOL GMH im vorgelagerten Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke und der Tätigkeiten von E.ON in den Nachmärkten für Stromerzeugung/Stromgroß- und -einzelhandel ergeben.

(45)

Während MOL nicht in den Strommärkten tätig ist, hat E.ON seit 1995 in Ungarn erhebliche Investitionen in der Stromwirtschaft getätigt. Der Konzern ist derzeit auf Erzeugungsebene mit einem kleinen Gaskraftwerk in Debrecen (95 MW) und auf Groß- und Einzelhandelsversorgungsebene mit dem Eigentum von drei der insgesamt sechs Strom-RVGs und der Stromhandelsgesellschaft E.ON EK tätig. Außerdem kontrolliert E.ON verschiedene Unternehmen, die an der Stromeinzelhandelslieferung in Ungarns Nachbarländern beteiligt sind.

(46)

Vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH bereits eine beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke. Die durch den Zusammenschluss herbeigeführte, wesentliche Änderung besteht darin, dass das neue Unternehmen nicht nur die Fähigkeit, sondern nun wahrscheinlich auch den Anreiz hat, seine Position als Torhüter der Gasressourcen in Ungarn auszunutzen, um seine tatsächlichen und möglichen Konkurrenten in den nachgelagerten Strommärkten für die Stromgroßhandelslieferung an Händler, Stromeinzelhandelslieferung an mittlere und große Industrie- und Gewerbekunden, Stromeinzelhandelslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden und für Stromeinzelhandelslieferung an Privatkunden vom Markt auszuschließen.

Elektrizitätserzeugung/-großhandel

(47)

Die Gesamterzeugungsleistung des Jahres 2005 in Ungarn betrug etwa 8 000 MW, die einer Spitzenlast des Landes in Höhe von 6 350 MW (im Jahre 2004) gegenüberzustellen ist. Die ungarische Stromerzeugung verteilt sich auf Atomenergie (1 800 MW installierte Leistung) und Braunkohle-, Gas- und Steinkohlekraftwerke (5 700 MW installierte Leistung). Nahezu 40 % der in Ungarn verbrauchten Elektrizität werden vom Atomkraftwerk Paksi erzeugt, die übrigen 60 % werden hauptsächlich von Kraftwerken erzeugt, die Kohlenwasserstoffe verbrennen (Braunkohle, Gas und Steinkohle) und durch Importe gedeckt. Der Großteil der Kapazität der großen Kraftwerke wird nach langfristigen Energieabnahmevereinbarungen („EAV“) mit MVM bestellt, dem ungarischen Stromversorger und öffentlichen Versorgungsgroßhändler. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die gesamte, nach den EAVs bestellte Leistung 4 000—5 000 MW für das Jahr 2005 beträgt.

(48)

Schätzungen gehen davon aus, dass beträchtliche neue Stromerzeugungsleistung (5 000 MW bzw. 60 % der zurzeit installierten Leistung) bis spätestens 2020 in Ungarn benötigt wird, um alte Kraftwerke zu ersetzen (3 500 MW) und die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. Dementsprechend dürfte die ungarische Stromerzeugungsleistung von 8 000 MW auf ca. 10 500 MW steigen.

(49)

Die Marktuntersuchung der Kommission über vorhandene neue Kraftwerksprojekte in Ungarn hat ergeben, dass Gas der vorherrschende Brennstoff für neue Kraftwerke sein wird. Die ungarische Energieaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass Gaskraftwerke ca. 60 % der neuen Erzeugungsleistung erreichen könnten.

(50)

Importe werden im Wesentlichen von Stromhändlern zwecks Transit oder Versorgung mittlerer und großer Kunden in Ungarn getätigt. Im Jahre 2003 gingen [30—40 %] der Stromeinfuhren auf MVM, den öffentlichen Versorgungsgroßhändler, zurück. E.ON war der zweitgrößte Importeur vor anderen Stromhändlern, auf die [10—20 %] der Einfuhren entfielen. Einer im Jahre 2005 von MAVIR, dem Stromtransportbetreiber, durchgeführten Studie zufolge wird erwartet, dass sich die ungarischen Stromeinfuhren innerhalb der nächsten zehn Jahre rückläufig entwickeln, während die gesamte Elektrizitätsnachfrage in Ungarn weiterhin ansteigen wird. Der Anteil der Stromeinfuhren an der gesamten Stromnachfrage würde daher abnehmen, während der Anteil der Inlandserzeugung steigen würde.

(51)

Vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH bereits eine beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke. Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen somit in der Lage sein, die Gaslieferbedingungen für die Kraftwerke seiner Konkurrenten zu bestimmen (Preise, Regeln für die Benennung, Strafen bei Mindestabnahmeverpflichtungen, Unterbrechbarkeit etc.) und konkurrierende Energieerzeuger auf verschiedene Arten zu diskriminieren.

(52)

Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass E.ON unmittelbar nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich zwei Strategien zur Stärkung seiner Position sowohl bei der Stromerzeugung/Großhandelslieferung als auch bei der Stromeinzelhandelslieferung in Ungarn verfolgen wird.

(53)

Was neue Kraftwerke anbelangt, wird E.ON wahrscheinlich die Gaskosten für neue Gaskraftwerke seiner Konkurrenten mit dem Ziel erhöhen, diese Rivalen davon abzuschrecken, neue Gaskraftwerke zu bauen und eigene, neue Kraftwerksprojekte zu begünstigen Diese Strategie wäre für E.ON in Anbetracht ihres starken Interesses an einem beträchtlichen Ausbau ihrer Stromerzeugungsleistung in Ungarn attraktiv. E.ON kann ebenfalls neue Gaskraftwerke diskriminieren, die seine nachgeschalteten, verbundenen Einzelhandelsunternehmen nicht beliefern. Diese Strategie wäre wirtschaftlich angemessen, da sie E.ON einen gewissen Grad an Kontrolle über den Stromerzeugungs-/-großhandelsmarkt und einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil im Stromeinzelhandelsmarkt bieten würde.

(54)

Was die bestehenden Kraftwerke angeht, so wird das neue Unternehmen wahrscheinlich die gleiche Strategie eines beschränkten Zugangs zu den Inputs mit dem Ziel einführen, die Konkurrenzfähigkeit der Rivalen im offenen Segment des Erzeugungs-/Großhandelsmarktes einzuschränken und sie schließlich zu veranlassen, aus dem Markt auszuscheiden. Mehrere Marktteilnehmer haben dahingehend Bedenken geäußert, dass E.ON dann versuchen würde, ihre Vermögenswerte zu erwerben.

(55)

Bei dem zukünftigen liberalisierten Rechtsrahmen, der sich durch eine höhere, verfügbare Energieerzeugungsleistung im offenen Marktsegment (und durch den größeren Anteil von E.ON an der Stromerzeugung) auszeichnet, wäre die oben beschriebene Strategie des beschränkten Zugangs zu den Inputs sogar noch wirksamer und somit schädlicher. Sie würden die Wettbewerbsfähigkeit konkurrierender Gaskraftwerke herabsetzen und die Möglichkeiten für die Entwicklung des wettbewerbsfähigen Stromgroßhandelsmarktes beschränken.

(56)

E.ONs Strategie würde unmittelbar nach dem Zusammenschluss zu einer langsameren und weniger konkurrenzfähigen Entwicklung neuer Erzeugungsleistung in Ungarn (im Vergleich zu einer Situation, in der neue Kraftwerke von unterschiedlichen Marktteilnehmern gebaut würden) und letzten Endes zu höheren Stromgroßhandelspreisen führen. Sie würde somit einen wirksamen Wettbewerb im Markt für Stromerzeugung/-großhandel an Händler behindern.

Stromeinzelhandel

(57)

E.ON ist eindeutig der führende Marktteilnehmer in der Einzelhandelslieferung von Strom in Ungarn. E.ON ist der einzige Konzern mit starker Position sowohl im regulierten Segment (mit 3 von insgesamt 6 RVGs vertreten) als auch im offenen Segment (E.ON EK gehört zu den drei größten Stromhändlern Ungarns) und besitzt einen Marktanteil von etwa [40—50 %].

(58)

E.ONs Strategie im Stromerzeugungs-/-großhandelsmarkt würde den Wettbewerb in allen Märkten für die Einzelhandelslieferung von Strom erheblich behindern. Dieser Einfluss würde erstens zur nicht konkurrenzfähigen Entwicklung neuer Erzeugungsleistung und zu höheren Großhandelspreisen führen. Zweitens würde die in Frage kommende Strategie des neuen Unternehmens, Gaslieferung und Stromeinkauf von Gaskraftwerken zu verknüpfen, die Fähigkeit konkurrierender Stromeinzelhändler herabsetzen, sich konkurrenzfähige Elektrizität zu beschaffen und die bereits starke Marktmacht des neuen Unternehmens im Stromeinzelhandel weiter erhöhen. Schließlich hat die Marktuntersuchung der Kommission darauf hingedeutet, dass zweigleisige Angebote (Gas und Strom) wahrscheinlich eine wichtige Rolle in Ungarn spielen werden. Den Angaben der Kommission zufolge wird E.ON unmittelbar nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit und den Anreiz haben, zu verhindern, dass ein anderes, im Stromeinzelhandel tätiges Unternehmen zweigleisige Angebote entwickelt. Zu diesem Zweck wird E.ON jenen Konkurrenten, die diese Marketingstrategie verfolgen wollen, wahrscheinlich den Zugang zu Gasressourcen beschränken, wodurch der Wettbewerb in den Märkten für die Stromversorgung von kleinen Industrie- und Gewerbe- und Privatkunden erheblich beeinträchtigt wird.

E.   VERPFLICHTUNGEN

(59)

Zur Ausräumung der oben beschriebenen Wettbewerbsbedenken in den Gas- und Strommärkten hat E.ON am 20. Oktober 2005 eine Reihe von Verpflichtungen vorgelegt. Am 16. November 2005 wurden von E.ON überarbeitete Verpflichtungen eingereicht, und am 8. Dezember wurde die endgültige Fassung der Verpflichtungen vorgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die im Vergleich zum ursprünglichen Angebot der Parteien nach dem Markttest wesentlich verbesserten Verpflichtungen den von Dritten geäußerten Bedenken in Bezug auf die Notwendigkeit zur Sicherstellung von ausreichenden Gasbeständen im ungarischen Großhandelsgasmarkt zu Preisen und Bedingungen, die es Dritten gestatten, mit dem neuen Unternehmen effektiv in den nachgelagerten Gas- und Strommärkten in Ungarn zu konkurrieren, gerecht werden.

ENTFLECHTUNG

(60)

Erstens wird MOL gemäß den Verpflichtungen ihre verbleibende Beteiligung von 25 % + 1 Aktie an MOL Speicherung und MOL GMH innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergabestichtag veräußern. Außerdem wird MOL während eines Zeitraums von 10 Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Minderheitsbeteiligungen an MOL GMH und MOL Speicherung erwerben, solange E.ON Mehrheitsaktionär dieser Unternehmen ist.

(61)

Durch die in den Verpflichtungen festgelegte Abstoßung von MOLs 25 %-iger Beteiligung an MOL Speicherung und MOL GMH werden die Bedenken ausgeräumt, die von den strukturellen Verbindungen zwischen MOL und E.ON herrühren. Der Markttest hat die Verschärfung in Bezug auf die strukturelle Verbindung zwischen den Parteien weitgehend begrüßt.

(62)

Zweitens wird MOL gemäß den Verpflichtungen die Verkaufsoption für die Beteiligung von 25 % + 1 Aktie an MOL Transport nicht ausüben. Außerdem wird MOL während eines Zeitraums von 10 Jahren keine Beteiligung an MOL Transport an E.ON oder eines seiner verbundenen Unternehmen verkaufen, wenn dies zum Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle über MOL Transport durch E.ON führen würde, solange E.ON Mehrheitsaktionär von MOL GMH und MOL Speicherung ist.

(63)

Diese Abhilfe gibt den zuständigen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, die Schaffung einer strukturellen Verbindung zwischen dem neuen Unternehmen und MOL Transport (insbesondere bei Ausübung der Verkaufsoption) im Rahmen der zum betreffenden Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen erneut zu überprüfen.

GASFREIGABEPROGRAMM UND VERTRAGSFREIGABE

(64)

E.ON verpflichtet sich, ein Gasfreigabeprogramm in Ungarn durch „Business-to-Business“ Internetversteigerungen durchzuführen. Das Gasfreigabeprogramm sieht 8 jährliche Versteigerungen von 1 Mrd. m3 Gas vor (in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013) und wird eine Laufzeit von 9 Jahren bis Juli 2015 haben. Das ungarische Amt für Energie und ein Überwachungstreuhänder werden die Auktionen und die Durchführung des Gasfreigabeprogramms überwachen.

(65)

Außerdem verpflichtet sich E.ON, die Hälfte des Vertrages zwischen MOL GMH und MOL E & E für die Lieferung von Binnengas („Liefervertrag“) innerhalb von 6 Monaten ab dem Übergabestichtag an einen Dritten („Dritter“) abzutreten. Sobald die Vertragsabtretung in Kraft tritt, übernimmt der Dritte alle Rechte und Pflichten von MOL GMH nach dem Liefervertrag in Bezug auf den an ihn abgetretenen Teil. Die Abtretung tritt mit Beginn des Gasjahres 2007 (Juli 2007) in Kraft und bleibt für die gesamte Laufzeit des Liefervertrages, also bis Juli 2015 gültig. Der abzutretende Teil des Liefervertrages macht insgesamt ca. 7,6—10 Mrd. m3 Gas aus, wobei die im ersten Jahr freizugebende Menge sich auf 1,2 Mrd. m3 beläuft.

(66)

Um einwandfrei beurteilen zu können, ob die von den Parteien vorgelegten Gasfreigabe- und Vertragsfreigabeverpflichtungen geeignet sind, die im Laufe des Verfahrens identifizierten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, hat die Kommission bestehende ähnliche Programme in verschiedenen europäischen Ländern erneut überprüft und einen Markttest mit ungarischen Gas- und Strombetreibern durchgeführt.

(67)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das Gasfreigabeprogramm und die von den Parteien angebotene Vertragsfreigabe, in dem bzw. der die von den beim Markttest befragten Dritten vorgeschlagenen Änderungen und Verbesserungen berücksichtigt sind, ausreichen, um alle sich aus dem Zusammenschluss ergebenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Insbesondere wird die Kombination aus Gasfreigabeprogramm und Vertragsfreigabe sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer (ob Gaskunden oder -händler) in der Lage sein werden, ihren Gasbedarf unter nicht diskriminierenden Wettbewerbsbedingungen und, zumindest in Bezug auf einen wesentlichen Anteil, unabhängig von dem fusionierten Unternehmen zu decken.

(68)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gesamtmengen des freizugebenden Gases geeignet sind, um ausreichende Gasbestände in den ungarischen Großhandelsgasmärkten anzulegen, um zu gewährleisten, dass sich ein wirksamer Wettbewerb entwickeln kann und in den nachgelagerten Gas- und Strommärkten auf Dauer tragbar bleibt. Die insgesamt über beide Mittel freizugebenden Gasmengen sind im Vergleich zu anderen Gasfreigabeprogrammen beträchtlich (2 Mrd. m3 auf jährlicher Basis bzw. bis zu 14 % des gesamten ungarischen Inlandsverbrauchs).

(69)

Die Laufzeit des Gasfreigabeprogramms und der Vertragsfreigabe (bis Juli 2015) wird gewährleisten, dass ausreichend Bestände für einen hinreichend langen Zeitraum zur Verfügung stehen, bis sich die Marktstruktur und die Wettbewerbsbedingungen geändert haben. Ferner wird der sowohl für das Gasfreigabeprogramm als auch für die Vertragsfreigabe vorgesehene Marktpreismechanismus sicherstellen, dass erfolgreiche Bieter Gas zu den gleichen (oder im Fall des Gasfreigabeprogramms möglicherweise besseren) Wettbewerbsbedingungen wie das neue Unternehmen erhalten. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Marktpreismechanismus für Dritte attraktiv ist und einen guten Anreiz bietet, um aktiv an den Auktionen des Gasfreigabeprogramms teilzunehmen.

(70)

Was das Gasfreigabeprogramm betrifft, so ist die Kommission der Meinung, dass das von den Parteien angebotene Programm in Bezug auf dessen Hauptmerkmale (Mengen, Laufzeit, Marktpreismechanismus) und dessen technischere Merkmale (Losgröße, Vertragslaufzeit, Flexibilitätsregeln) weitgehend im Einklang mit den Kriterien ausgelegt ist, die als für die erfolgreiche Durchführung von Gasfreigabeprogrammen am meisten relevant betrachtet werden. Die detaillierten Bestimmungen zur wirksamen Durchführung der Versteigerung und der Gaslieferverträge werden von Parteien unter genauer Prüfung durch das Ungarische Amt für Energie ausgearbeitet und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

(71)

Was die Vertragsfreigabe betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass der Dritte, der als Zessionar der Vertragsfreigabe eingesetzt wird, eine beträchtliche und dauerhafte Wettbewerbskraft in den ungarischen Gasmärkten darstellen wird. Er wird über ausreichende langfristige Gasressourcen verfügen, um seine Stellung in den ungarischen Gasmärkten auszubauen und verfügbare Bestände in diesen Märkten einzuführen.

SPEICHERZUGANG

(72)

E.ON verpflichtet sich, Gaskunden und -händlern, die Gas direkt über das Gasfreigabeprogramm oder die Vertragsfreigabe kaufen, zu regulierten Preisen und Bedingungen Zugang zu Speicherkapazitäten zu gewähren. Insbesondere verpflichtet sich E.ON, jenen Endverbrauchern und Großhändlern Zugang zu ausreichenden Speicherkapazitäten zu bieten, selbst wenn sie zum ersten Mal Gas kaufen (Neukunden) oder einen höheren Speicherbedarf entwickeln (da der derzeitige Rechtsrahmen nur eine Übertragung auf den neuen Lieferanten der Speicherkapazität bis zum bestehenden Verbrauch von bereits vorhandenen Kunden garantiert).

(73)

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Verpflichtung ausreicht, um einen effektiven und nicht diskriminierenden Zugang zu den Speicherkapazitäten für die betreffenden Gasmengen zu gewähren, und den Händlern und Kunden ermöglicht, das erworbene Gas nach ihren eigenen Bedürfnissen oder den Bedürfnissen ihrer Kunden zu strukturieren. Die Verpflichtung zur Speicherung wird dazu beitragen, das Gas und die Vertragsfreigabe für Dritte attraktiv zu machen.

F.   SCHLUSSFOLGERUNG

(74)

Aus den oben dargelegten Gründen, einzeln oder in ihrer Gesamtheit betrachtet, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von E.ON vorgelegten Verpflichtungen ausreichen, um die von dem Zusammenschluss hervorgerufenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

(75)

In der Entscheidung der Kommission wurde der angemeldete Zusammenschluss daher gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/29


GEMEINSAME AKTION 2006/623/GASP DES RATES

vom 15. September 2006

zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurde Anfang November 2005 unter Leitung des VN-Beauftragten für die Statusfrage Herrn Martti Ahtisaari ein Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo eingeleitet. Ein Erfolg dieses Prozesses ist von wesentlicher Bedeutung nicht nur für eine klarere Perspektive für die Menschen im Kosovo, sondern auch für die allgemeine Stabilität in der Region.

(2)

Die Vereinten Nationen werden ihr Engagement im Kosovo bis zum Ende des Mandats gemäß der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrats in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie haben jedoch zu erkennen gegeben, dass sie nach der Lösung der Statusfrage nicht mehr leitend präsent sein werden. Die EU hat ein grundlegendes Interesse an einem positiven Ergebnis dieses Prozesses sowie die Verantwortung und die Mittel, um zu einem solchen Ergebnis beizutragen. Sie hat sich bereit erklärt, ihre Rolle im Kosovo nach der Lösung der Statusfrage auszubauen. Sie wird somit im Kosovo eine wichtige Rolle in einem komplexen Umfeld übernehmen müssen.

(3)

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) ist der strategische Rahmen für die Politik der EU gegenüber der Region des westlichen Balkans; die Instrumente dieses Prozesses, einschließlich einer Europäischen Partnerschaft, eines politischen und technischen Dialogs im Rahmen des SAP-Kontrollmechanismus und damit verbundener Hilfsprogramme der Gemeinschaft, stehen dem Kosovo offen.

(4)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter Solana und das Kommissionsmitglied Rehn haben dem Rat am 12. Juli 2006 ihren Bericht über die künftige Aufgabe und den künftigen Beitrag der EU im Kosovo vorgelegt. Der Bericht beschreibt die Art, den Umfang und die Aufgaben eines künftigen internationalen Engagements, die Rolle der EU nach der Lösung der Statusfrage und die praktischen Mittel zur Verwirklichung der künftigen EU-Perspektive des Kosovo, ohne dass den Ergebnissen der Statusverhandlungen vorgegriffen würde.

(5)

In dem Bericht wird betont, dass die künftige internationale zivile Mission im Kosovo (ICM) auf einer Resolution des VN-Sicherheitsrats beruhen sollte. Sie sollte die Durchführung des nichtmilitärischen Teils der Statusregelung sicherstellen. Die ICM wird mit den zuständigen Stellen des Kosovo zusammenarbeiten, um die Durchführung der Statusregelung zu unterstützen, erforderlichenfalls unter Wahrnehmung von Eingriffsbefugnissen.

(6)

Der Bericht empfiehlt, dass der Leiter der ICM, der der Vertreter der internationalen Gemeinschaft (ICR) sein wird, der vom VN-Sicherheitsrat ernannt wird, zugleich auch in Doppelfunktion EU-Sonderbeauftragter (EUSR) sein sollte. Der ICR/EUSR wird die Rolle des zentralen Koordinators für die Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren in allen Fragen der Durchführung der Statusregelung übernehmen und geeignete Mechanismen schaffen. Er wird ein EU-Staatsangehöriger sein und ernannt, sobald die Statusfrage geklärt ist. Ein wichtiger Teil seines Mandats sollte darin bestehen, in der Übergangszeit zwischen der Status-Entscheidung und dem Ende des UNMIK-Mandats eine Hauptrolle bei der Einrichtung der ICM zu übernehmen.

(7)

In dem Bericht wird außerdem empfohlen, so schnell wie möglich ein EU-Team einzusetzen, das an den Vorbereitungen für die ICM, einschließlich der Komponente des EUSR, mitwirken sollte. Die Europäische Kommission sollte in vollem Umfang in dieses Vorgehen einbezogen werden. Die Vorbereitungen für die ICM sollten in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen Hauptakteuren (insbesondere UNOSEK, UNMIK und USA) erfolgen.

(8)

Der Sonderbeauftragte des VN-Generalsekretärs für den Kosovo, Steven P. Schook, hat am 11. August 2006 in einem Schreiben an den Generalsekretär/Hohen Vertreter die aktive Mitwirkung der EU in der Diskussion über ein künftiges internationales Engagement im Kosovo begrüßt und die EU ersucht, ein ICM/EUSR-Vorbereitungsteam nach Pristina zu entsenden.

(9)

Der Rat hat am 10. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP (1) zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo angenommen; die Tätigkeiten des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams sollten eng mit denen des EUPT Kosovo abgestimmt werden.

(10)

Nach den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 des Vertrags bestimmt werden.

(11)

Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags fordert die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion. Bei der Angabe des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu finanzierenden Betrags handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt.

(12)

Das Mandat des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams wird in einer Situation ausgeübt, in der die Stabilität nicht vollständig gewährleistet ist und die die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags gefährden könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Europäische Union bildet ein Team zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam). Das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam muss spätestens Ende September 2006 einsatzfähig sein.

(2)   Das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam hat folgende Ziele:

Mitwirkung an der Vorbereitung der Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft und den Behörden des Kosovo sowie in enger Abstimmung mit der UNMIK in Bezug auf deren Pläne zur Vollendung der Durchführung der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrats und auf gegebenenfalls erforderliche Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf eine eventuelle ICM;

Vorbereitung der Bestandteile des künftigen Beitrags der EU zu einer eventuellen ICM in umfassender Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission sowie in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft und den Behörden des Kosovo;

Gewährleistung — unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit und des Mandats der EUPT Kosovo — einer umfassenden, kohärenten und integrierten Rolle der EU im Kosovo mit Blick auf eine rechtzeitige Vorbereitung der EU-Unterstützung für die Durchführung einer Statusregelung.

Artikel 2

Aufgaben

Zur Verwirklichung seiner Ziele übernimmt das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Es führt einen engen Dialog — insbesondere über die informelle ICM-Task-Force — mit allen maßgeblichen internationalen und lokalen Partnern über ihre Ansichten zu den Vorbereitungen für eine eventuelle ICM;

2.

Es beginnt — zusammen mit den internationalen Partnern und in Abstimmung mit der UNOSEK — mit der Ermittlung möglicher Bestandteile im Hinblick auf Aufgaben, Struktur und Personalstärke einer eventuellen ICM, einschließlich der Aufteilung der Zuständigkeiten und Beiträge zwischen den internationalen Akteuren und etwaiger Übergangsmaßnahmen;

3.

Es beginnt mit der Ermittlung aller erforderlichen Bestandteile des EU-Beitrags zu einer eventuellen ICM, einschließlich einer EUSR-Komponente;

4.

Es steht in enger Koordinierung mit allen maßgeblichen internationalen und lokalen Partnern gemäß Artikel 10.

Artikel 3

Struktur

Das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam besteht aus dem Büro des Leiters des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams in Pristina, einem Beraterteam und einem Verwaltungsteam. Die Entsendung des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams erfolgt schrittweise nach Maßgabe der Fortschritte bei den Statusgesprächen.

Artikel 4

Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams und Personal

(1)   Zum Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams wird Herr Torbjörn Sohlström ernannt.

(2)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Koordinierung der Tätigkeiten des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams.

(3)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams führt die laufenden Geschäfte des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams und ist für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständig. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde bzw. der betreffenden EU-Behörde.

(4)   Das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam besteht im Wesentlichen aus Zivilpersonal, das von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgeordnet wird. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes EU-Organ trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in den Kosovo und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(5)   Das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam kann erforderlichenfalls internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.

(6)   Alle Personalmitglieder des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams unterliegen weiterhin der Aufsicht des sie entsendenden Mitgliedstaats oder EU-Organs, die Erfüllung ihrer Pflichten und ihr Handeln erfolgen aber im alleinigen Interesse der EU-Unterstützungsaktion. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) (nachstehend „Sicherheitsvorschriften des Rates“ genannt) festgelegt sind.

Artikel 5

Befehlskette

(1)   Die Struktur des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams wahr.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams Weisungen.

(4)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams leitet das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam und führt die laufenden Geschäfte.

(5)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams wahr.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams verbleibt beim Rat.

(3)   Dem PSK werden vom Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams regelmäßig Berichte über die Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 2 und über die Koordinierung mit anderen Akteuren gemäß Artikel 10 vorgelegt, und es kann besondere Berichte zu diesen Themen anfordern. Das PSK kann den Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(4)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

Artikel 7

Beteiligung von Drittstaaten

Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens werden die beitretenden Staaten aufgefordert, einen Beitrag zum ICM/EUSR-Vorbereitungsteam zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Zulagen, der Versicherung gegen große Risiken und der Kosten der Reise in das und aus dem Einsatzgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams beitragen.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams ist für die Sicherheit des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams verantwortlich und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates die Verantwortung dafür, dass die für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(2)   Dem ICM/EUSR-Vorbereitungsteam gehört ein beigeordneter Sicherheitsbeauftragter an, der dem Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams untersteht.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Als finanzieller Bezugsrahmen für das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam dient ein Betrag von 869 000 EUR.

(2)   Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der EU geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams untersteht hinsichtlich der im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten in vollem Umfang der Kommission und wird diesbezüglich von ihr beaufsichtigt. Hierzu schließt der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams einen Vertrag mit der Kommission.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams Rechnung.

(5)   Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 10

Koordinierung mit anderen Akteuren

(1)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams sorgt zusammen mit den internationalen Partnern und in enger Abstimmung mit der UNMIK für den Fortgang der Arbeiten in der informellen ICM-Task-Force.

(2)   Das ICM/EUSR-Vorbereitungsteam kommt regelmäßig mit der EUPT Kosovo und anderen EU-Akteuren zusammen, um für eine enge Koordinierung und die Kohärenz bei der Planung für das Engagement der EU im Anschluss an die Statusregelung zu sorgen.

(3)   Durch enge Koordinierung zwischen der EU und allen einschlägigen Akteuren, einschließlich der VN/UNMIK, der UNOSEK, der OSZE, der NATO/KFOR und anderer wichtiger Akteure wie den Vereinigten Staaten und Russland, wird sichergestellt, dass die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft sich ergänzen und Synergieeffekte entfalten. Hierzu übernimmt der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams eine aktive Rolle in dem informellen Lenkungsausschuss für künftige Maßnahmen in Pristina.

(4)   Der Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams nimmt bei der Ausübung seines Amtes an den in Pristina bestehenden EU-Koordinierungsmechanismen teil.

(5)   Alle EU-Mitgliedstaaten werden über den Koordinierungsprozess laufend in vollem Umfang informiert.

Artikel 11

Status des Personals des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams

(1)   Der Status des Personals des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams im Kosovo, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Erfüllung der Aufgaben und das reibungslose Funktionieren des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams erforderlichen Garantien, wird erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union genannten Verfahren festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Mitgliedstaat oder dem EU-Organ, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Leiter des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 12

Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils im Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die NATO/KFOR EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Maßnahme erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die VN/UNMIK und an die OSZE entsprechend den operativen Erfordernissen des ICM/EUSR-Vorbereitungsteams EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Maßnahme erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an Dritte, die sich an der Gemeinsamen Aktion beteiligen, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit dieser Gemeinsamen Aktion, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung der Geheimhaltungspflicht (3) unterliegen, weiterzugeben.

Artikel 14

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

(2)   Sie gilt bis zum 31. März 2007 oder bis zum Tag der Ernennung eines EUSR für den Kosovo, falls diese Ernennung vor dem 31. März 2007 stattfindet.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)   ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19.

(2)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

(3)   ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/34


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/624/GASP DES RATES

vom 15. September 2006

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. April 2005 die Resolution 1596 (2005) (nachstehend „UNSCR 1596 (2005)“ genannt) angenommen; daraufhin hat der Rat am 13. Juni 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2)

Am 29. November 2005 hat der Rat den Beschluss 2005/846/GASP (2) zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP angenommen, mit dem dem genannten Gemeinsamen Standpunkt die Liste der Personen, gegen die sich die mit der UNSCR 1596 (2005) verhängten Maßnahmen richten, im Anhang beigefügt wurde.

(3)

Am 21. Dezember 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1649 (2005) (nachstehend „UNSCR 1649 (2005)“ genannt) angenommen; damit werden die mit der UNSCR 1596 (2005) verhängten Maßnahmen auf die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, sowie auf die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen ausgeweitet, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, und insbesondere die in Ituri tätigen Milizen, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern.

(4)

Am 31. Juli 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1698 (2006) (nachstehend „UNSCR 1698 (2006)“ genannt) angenommen; damit werden die mit der UNSCR 1596 (2005) verhängten Maßnahmen auf politische und militärische Führer, die unter Verletzung des geltenden Völkerrechts Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen, sowie auf Personen ausgedehnt, die in bewaffneten Konflikten schwere Verstöße gegen das Völkerrecht — insbesondere Tötung und Verstümmelung, sexuelle Gewalt, Entführung und Zwangsumsiedlung — begehen, bei denen Kinder zur Zielscheibe werden.

(5)

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sollte daher geändert werden.

(6)

Die Gemeinschaftsmaßnahmen, die für die Personen gelten, gegen die dieser Gemeinsame Standpunkt gerichtet ist, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3) aufgeführt —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Nach der UNSCR 1596 (2005), der UNSCR 1649 (2005) und der UNSCR 1698 (2006) sollten gegen folgende durch den Sanktionsausschuss benannte Personen restriktive Maßnahmen verhängt werden:

Personen, die gegen das Rüstungsgüterembargo verstoßen;

politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern;

politische und militärische Führer kongolesischer Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, und insbesondere die in Ituri tätigen Milizen, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern;

politische und militärische Führer, die unter Verletzung des geltenden Völkerrechts Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen;

Personen, die in bewaffneten Konflikten schwere Verstöße gegen das Völkerrecht — insbesondere Tötung und Verstümmelung, sexuelle Gewalt, Entführung und Zwangsumsiedlung — begehen, bei denen Kinder zur Zielscheibe werden.

Die betreffenden Personen sind im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)   ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22.

(2)   ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 35.

(3)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 84/2006 der Kommission (ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 14).


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/36


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/625/GASP DES RATES

vom 15. September 2006

betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regierung Libanons hat am 7. August 2006 beschlossen, die libanesischen Streitkräfte in den Südlibanon zu verlegen und die Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) nach Bedarf um zusätzlichen Truppenbeistand zu ersuchen, um den Einzug der libanesischen Streitkräfte in die Region zu erleichtern, und ihre Absicht bekräftigt, die libanesischen Streitkräfte nach Bedarf mit Gerät zu stärken, um sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu befähigen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 11. August 2006 die Resolution 1701 (2006) angenommen; darin begrüßt er den Beschluss der libanesischen Regierung, Streitkräfte in den Südlibanon zu verlegen, sowie ihre Selbstverpflichtung, ihre Autorität mittels ihrer eigenen legitimen Streitkräfte auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet auszudehnen. Damit die Regierung Libanons ihre Hoheitsgewalt uneingeschränkt über das gesamte libanesische Staatsgebiet ausüben kann, so dass es keine Waffen ohne die Zustimmung der Regierung Libanons und keine Autorität außer der der Regierung Libanons geben wird, wird mit der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unter anderem untersagt, an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon Rüstungsgüter und zugehörige Güter aller Art zu verkaufen oder zu liefern sowie ihnen technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern zu gewähren, es sei denn, die Regierung Libanons hat dies genehmigt oder die UNIFIL hat im Rahmen ihrer Mission darum ersucht.

(3)

Das Verbot der Erbringung von Hilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sollte sich auch auf die Finanzierung und die finanzielle Unterstützung erstrecken.

(4)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon zu erbringen;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

c)

wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten mitzuwirken, die die Umgehung des Verbots nach dem Buchstaben a oder b zum Ziel oder zur Folge haben.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder auf die Erbringung von technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern

a)

die Güter oder Dienstleistungen nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hatte, und

b)

die Transaktion von der Regierung Libanons oder der UNIFIL genehmigt wurde, oder

c)

die Güter oder Dienstleistungen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.

(2)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Erbringung technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird spätestens zwölf Monate nach seiner Annahme unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sicherheitsrates und danach alle zwölf Monate überprüft.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA