ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
14.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1347/2006 DER KOMMISSION
vom 13. September 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. September 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 13. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
78,3 |
999 |
78,3 |
|
0707 00 05 |
052 |
89,0 |
999 |
89,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
100,0 |
999 |
100,0 |
|
0805 50 10 |
388 |
70,1 |
524 |
48,9 |
|
528 |
54,9 |
|
999 |
58,0 |
|
0806 10 10 |
052 |
70,4 |
220 |
135,2 |
|
400 |
177,1 |
|
624 |
118,8 |
|
804 |
95,7 |
|
999 |
119,4 |
|
0808 10 80 |
388 |
86,0 |
400 |
91,7 |
|
508 |
75,9 |
|
512 |
81,8 |
|
800 |
133,7 |
|
804 |
96,4 |
|
999 |
94,3 |
|
0808 20 50 |
052 |
115,4 |
388 |
96,0 |
|
720 |
60,3 |
|
999 |
90,6 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
115,4 |
999 |
115,4 |
|
0809 40 05 |
052 |
86,8 |
066 |
51,0 |
|
098 |
37,5 |
|
624 |
127,2 |
|
999 |
75,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
14.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1348/2006 DER KOMMISSION
vom 13. September 2006
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2005/914/EG des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (3),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Woche vom 4. bis 8. September 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4343 ist oder diese überschreitet. |
(2) |
Die Kommission muss daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die vom 4. bis 8. September 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. September 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 44.
(4) ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 26.
ANHANG
Präferenzzucker AKP-INDIEN
Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8. September 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
09.4331 |
Barbados |
100 |
|
09.4332 |
Belize |
100 |
|
09.4333 |
Côte d’Ivoire |
100 |
|
09.4334 |
Republik Kongo |
100 |
|
09.4335 |
Fidschi |
100 |
|
09.4336 |
Guyana |
100 |
|
09.4337 |
Indien |
100 |
|
09.4338 |
Jamaika |
100 |
|
09.4339 |
Kenia |
100 |
|
09.4340 |
Madagaskar |
100 |
|
09.4341 |
Malawi |
100 |
|
09.4342 |
Mauritius |
100 |
|
09.4343 |
Mosambik |
100 |
Erreicht |
09.4344 |
St. Kitts und Nevis |
100 |
|
09.4345 |
Suriname |
— |
|
09.4346 |
Swasiland |
100 |
|
09.4347 |
Tansania |
100 |
|
09.4348 |
Trinidad und Tobago |
100 |
|
09.4349 |
Uganda |
— |
|
09.4350 |
Sambia |
100 |
|
09.4351 |
Simbabwe |
0 |
Erreicht |
Zusätzlicher Zucker
Titel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8. September 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
09.4315 |
Indien |
100 |
|
09.4316 |
Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls |
100 |
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Zucker Zugeständnisse CXL
Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8. September 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
09.4317 |
Australien |
0 |
Erreicht |
09.4318 |
Brasilien |
0 |
Erreicht |
09.4319 |
Kuba |
0 |
Erreicht |
09.4320 |
Andere Drittländer |
0 |
Erreicht |
Balkan-Zucker
Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006
Wirtschaftsjahr 2006/07
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8. September 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
09.4324 |
Albanien |
100 |
|
09.4325 |
Bosnien und Herzegowina |
0 |
Erreicht |
09.4326 |
Serbien, Montenegro und Kosovo |
100 |
|
Wirtschaftsjahr 2006
Laufende Nummer |
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8. September 2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
09.4327 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
100 |
|
14.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1349/2006 DER KOMMISSION
vom 13. September 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eröffnet. |
(2) |
Bei einigen dieser Ausschreibungen wurden mit den angenommenen Angeboten die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten in den betreffenden Mitgliedstaaten weitere Mengen zur Verfügung gestellt und die Interventionsstellen ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 990/2006 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/2006 der Kommission (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 15).
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf außerhalb des Gemeinschaftsmarktes bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
|||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Roggen |
|||||||||||
Belgique/België |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||
Česká republika |
65 863 |
191 294 |
— |
|
|||||||||
Danmark |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||
Deutschland |
0 |
0 |
300 000 |
|
|||||||||
Eesti |
0 |
30 000 |
— |
|
|||||||||
Elláda |
— |
— |
— |
|
|||||||||
España |
— |
— |
— |
|
|||||||||
France |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||
Ireland |
— |
0 |
— |
|
|||||||||
Italia |
— |
— |
— |
|
|||||||||
Kypros/Kibris |
— |
— |
— |
|
|||||||||
Latvija |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||
Lietuva |
0 |
50 000 |
— |
|
|||||||||
Luxembourg |
— |
— |
— |
|
|||||||||
Magyarország |
1 300 000 |
97 997 |
— |
|
|||||||||
Malta |
— |
— |
— |
|
|||||||||
Nederland |
— |
— |
— |
|
|||||||||
Österreich |
0 |
0 |
— |
|
E-Mail: referat10@ama.gv.at |
||||||||
Polska |
400 000 |
100 000 |
— |
|
|||||||||
Portugal |
— |
— |
— |
|
|||||||||
Slovenija |
— |
— |
— |
|
|||||||||
Slovensko |
66 487 |
20 636 |
— |
|
|||||||||
Suomi/Finland |
0 |
200 000 |
— |
|
E-Mail: intervention.unit@mmm.fi |
||||||||
Sverige |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||
United Kingdom |
— |
0 |
— |
|
|||||||||
|
14.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1350/2006 DER KOMMISSION
vom 13. September 2006
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8, 9 sowie 11 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) |
Am 4. November 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), der von Eurometaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen eines Herstellers gestellt wurde, auf den mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Wolframelektroden in der Gemeinschaft entfällt. |
(2) |
Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei bestimmten Wolframelektroden aus der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. |
(3) |
Das Verfahren wurde am 17. Dezember 2005 im Wege der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eingeleitet. |
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(4) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(5) |
Der antragstellende Hersteller, der andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und ein Ausführerverband nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(6) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Zwei Unternehmen beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. eine IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllen. Zwei weitere Unternehmen beantragten lediglich eine IB. |
(7) |
In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen bei den Ausführern/Herstellern in der VR China mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Elf Unternehmen erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Da jedoch nur vier Unternehmen eine MWB bzw. IB beantragten, wurde entschieden, dass Stichproben nicht erforderlich seien. |
(8) |
Allen bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie allen übrigen Unternehmen, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus mit der Kommission Kontakt aufnahmen, wurden Fragebogen zugesandt. Antworten gingen ein von einem Gemeinschaftshersteller, drei unabhängigen Einführern, vier ausführenden Herstellern in der VR China, 13 verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft und einem Hersteller im Vergleichsland Vereinigte Staaten von Amerika (USA). |
(9) |
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
|
(10) |
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall den USA, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt: Hersteller im Vergleichsland, USA
|
3. Untersuchungszeitraum
(11) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(12) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Wolframelektroden (nachstehend „WE“ genannt) einschließlich Stangen und Stäbe, ausgenommen nur gesinterte Wolframelektroden, auch zugeschnitten. Die Ware wird normalerweise den KN-Codes ex 8101 95 00 und ex 8515 90 90 zugeordnet. |
(13) |
Die betroffene Ware wird bei Schweißarbeiten und ähnlichen Verfahren verwendet, beispielsweise beim Wolfram-Sigmaschweißen, Plasmaschweißen, Plasma-Lichtbogenschneiden und beim thermischen Spritzen. WE kommen in vielen Industriebereichen zur Anwendung, beispielsweise im Bauwesen, beim Schiffsbau, in der Automobilindustrie, beim Schiffsmaschinenbau, in der chemischen Verfahrenstechnik, in der Kerntechnik, in der Luft- und Raumfahrt sowie bei Erdöl- und Erdgasrohrleitungen. Aufgrund ihrer materiellen Eigenschaften und der aus Sicht der Verwender bestehenden Austauschbarkeit der verschiedenen Typen der betroffenen Ware werden alle WE für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet. |
2. Gleichartige Ware
(14) |
Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften WE, der in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften WE, der aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten WE und der in den USA hergestellten und verkauften WE identisch sind und dass sie dieselbe Verwendung aufweisen. |
(15) |
Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass alle diese Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. |
C. DUMPING
1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(16) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. |
(17) |
Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
|
(18) |
Zwei ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und übermittelten das ausgefüllte MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller innerhalb der angegebenen Frist. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen. |
(19) |
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse konnte dem MWB-Antrag eines Unternehmens nicht stattgegeben werden. Die Feststellungen für das Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zeigten, dass das zweite Kriterium nicht erfüllt war. Die Abschlüsse des Unternehmens spiegelten nicht dessen tatsächliche finanzielle Lage wider, da einige Transaktionen periodengerecht ausgewiesen wurden, andere hingegen nicht. Dieser Umstand und die Tatsache, dass von den Rechnungsprüfern des Unternehmens keinerlei Vorbehalte in Bezug auf die festgestellten Praktiken geäußert wurden, stellten einen klaren Verstoß gegen die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze dar. |
(20) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen. Es ging eine Stellungnahme von einem ausführenden Hersteller ein, der einen Antrag auf MWB gestellt hatte. |
(21) |
Auf dieser Grundlage wurde folgendem ausführenden WE-Hersteller in der VR China eine MWB gewährt:
|
2. Individuelle Behandlung (IB)
(22) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für die Länder, die unter jenen Artikel fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung unter anderem nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt sind, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können. |
(23) |
Der ausführende Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte für diesen Fall eine IB beantragt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Unternehmen alle Voraussetzungen für eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte. |
(24) |
Zwei weitere ausführende Hersteller beantragten nur eine IB und keine MWB. Beide Unternehmen verkauften die betroffene Ware im UZ an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft und arbeiteten an der Untersuchung mit. Aus der Untersuchung ging hervor, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung alle Voraussetzungen für eine IB erfüllte. Bei dem anderen Unternehmen war hingegen das dritte IB-Kriterium nicht erfüllt, da es sich zu 100 % in Staatsbesitz befindet und daher dessen Geschäftsentscheidungen, beispielsweise die Festsetzung der Ausfuhrpreise und -mengen, nicht ohne staatliche Einflussnahme treffen kann. |
(25) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass den folgenden zwei ausführenden Herstellern in der VR China eine IB zu gewähren war:
|
3. Normalwert
a) Ermittlung des Normalwertes für den ausführenden Hersteller in der VR China mit MWB
(26) |
Bei der Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst, ob der jeweils betroffene ausführende Hersteller WE auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkaufte, die für seine gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung der Fall, wenn die Gesamtmenge, die der ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte. |
(27) |
Da die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe des betroffenen ausführenden Herstellers für repräsentativ befunden wurde, ermittelte die Kommission dann die auf dem Inlandsmarkt verkauften WE-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. |
(28) |
Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen. |
(29) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden auf dem Inlandsmarkt ermittelt. |
(30) |
Es wurde festgestellt, dass die Menge der gewinnbringenden Verkäufe aller WE-Typen weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachte. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieser Typen nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. |
(31) |
Da bei keinem der von dem betreffenden ausführenden Hersteller verkauften Typen die Inlandspreise herangezogen werden konnten, musste der rechnerisch ermittelte Normalwert verwendet werden. |
(32) |
Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den Herstellungskosten der ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne des betreffenden ausführenden Herstellers auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. |
(33) |
Die Angaben über die angefallenen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig bewertet, da das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. In Bezug auf die Gewinne wurde festgestellt, dass keiner der betroffenen ausgeführten Warentypen auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurde und der betreffende ausführende Hersteller außer WE keine Waren herstellt. Auch konnten Angaben anderer chinesischer Hersteller nicht herangezogen werden, da keinem anderen Hersteller in der VR China eine MWB gewährt worden war. Deshalb musste der Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass WE nur von sehr wenigen Ländern hergestellt werden. Weder waren Angaben von japanischen Herstellern in Bezug auf die betroffene Ware oder ähnliche Produkte verfügbar, noch war es möglich, eine Vergleichszahl des US-amerikanischen Herstellers heranzuziehen. Da sonst keine angemessene Ermittlungsgrundlage zur Verfügung stand, wurde die von diesem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Vergangenheit erzielte Gewinnspanne zugrunde gelegt, d. h. aus dem Zeitraum, bevor die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf dem Markt spürbar wurden. Im Übrigen entspricht der Gewinn in Bezug auf die betroffene Ware dem durchschnittlichen Gewinn, den einer der ausführenden Hersteller mit IB erzielte. |
b) Ermittlung des Normalwertes für die ausführenden Hersteller in der VR China ohne MWB
i) Vergleichsland
(34) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln. |
(35) |
In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Keine der interessierten Parteien machte Einwände gegen diesen Vorschlag geltend. |
(36) |
Neben Herstellern in der EU und der VR China produzieren nur einige Hersteller in den USA und Japan die betroffene Ware. Daher bemühte sich die Kommission um eine Zusammenarbeit mit den ihr bekannten Herstellern in Japan und dem einzigen Hersteller in den USA. |
(37) |
Nur der US-amerikanische Hersteller stimmte einer Zusammenarbeit zu. Diesem Hersteller wurde ein Fragebogen zugesandt, und die in seiner Antwort übermittelten Angaben wurden vor Ort geprüft. Es wurde festgestellt, dass der betreffende Hersteller Inlandsverkäufe tätigte und dass in beträchtlichem Umfang chinesische Waren eingeführt wurden, jedoch nur sehr wenige japanische Einfuhren auf den US-Markt gelangten. Auf dem US-amerikanischen Markt konkurrieren somit die US-amerikanischen und chinesischen Waren miteinander. |
(38) |
Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA das geeignetste und vertretbarste Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung sind. |
ii) Normalwert
(39) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt. |
(40) |
Die Kommission prüfte, ob die in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes erfolgten Verkäufe der einzelnen Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war. |
(41) |
Entsprach die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe von mindestens den berechneten Produktionskosten verkaufte Menge eines Warentyps mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs und der gewogene durchschnittliche Preis jenes Typs mindestens den Produktionskosten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. |
(42) |
In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises bestimmt, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe jenes Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen. |
(43) |
Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. |
(44) |
Für rund 90 % aller Warentypen wurde der Normalwert daher auf der Grundlage der Verkaufspreise ermittelt, die bei den Geschäften im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes galten. |
(45) |
In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem Hersteller im Vergleichsland verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch. Der Normalwert wurde rechnerisch ermittelt, indem zu den Herstellungskosten der verkauften Warentypen des Herstellers im Vergleichsland ein angemessener Betrag für die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Es wurden jene VVG-Kosten herangezogen, die sich auf alle Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch den Hersteller selbst bezogen. Die verwendete Gewinnspanne entsprach der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne bei Inlandsverkäufen im Rahmen von Geschäften im normalen Handelsverkehr. |
(46) |
Beim Normalwert wurden notwendige Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Kredit- und Verpackungskosten vorgenommen, um einen fairen Vergleich mit den von den betroffenen chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten WE zu gewährleisten. |
4. Ausfuhrpreise
(47) |
In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise bestimmt. |
(48) |
Im Falle des Unternehmens mit MWB wurden alle Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über einen verbundenen Einführer abgewickelt und daraufhin an verbundene und unabhängige Unternehmen in der Gemeinschaft weiterverkauft. Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des um alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie um VVG-Kosten und Gewinne gebührend berichtigten Preises errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden. Dabei wurden die VVG-Kosten der verbundenen Unternehmen zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne wurde anhand der Angaben ermittelt, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit unverbundenen Einführern von diesen zur Verfügung gestellt wurden. |
5. Vergleich
(49) |
Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten sowie Kosten für Verpackung, Kredite und Bankgebühren und wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. |
6. Dumpingspannen
a) Für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem eine MWB gewährt wurde
(50) |
Im Falle des Unternehmens, dem eine MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen. |
(51) |
Auf dieser Grundlage erreicht die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgenden Wert:
|
b) Für kooperierende ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde
(52) |
Für die Unternehmen mit IB wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der im Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft verglichen. |
(53) |
Die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:
|
c) Für alle anderen ausführenden Hersteller
(54) |
Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass elf ausführende Hersteller in der VR China sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärten und unter anderem Angaben über Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zur Verfügung stellten. Es wird außerdem nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei beiden KN-Codes in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens um ex-Codes handelt und damit neben der betroffenen Ware auch andere eingeschlossen sind. Darüber hinaus zeigte die Untersuchung, dass die Mehrheit der kooperierenden Hersteller in der VR China Ausfuhren von WE unter einer nationalen chinesischen Zolltarif-Kennziffer, unter welcher ebenfalls viele andere Waren enthalten sind, anmelden. Aufgrund fehlender genauer Einfuhrstatistiken wurde daher die Ansicht vertreten, dass Angaben, die in den Fragebogen der Stichproben gemacht wurden, verlässlichere Informationen liefern in Bezug auf die in die Gemeinschaft getätigten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China. Es wurde ein Vergleich durchgeführt zwischen den in den elf Antworten der Stichprobenfragebogen angegebenen Gesamtausfuhrmengen und dem im Antrag geschätzten Wert. Dabei stellte sich heraus, dass die in den Stichprobenfragebogen genannte Einfuhrmenge größer war. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Umfang der Kooperation groß war. |
(55) |
Daher wurde als Dumpingspanne der für das kooperierende Unternehmen ohne MWB/IB geltende Wert von 204,9 % festgelegt. |
(56) |
Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 204,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt. |
D. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
(57) |
Die Untersuchung ergab, dass gleichartige Ware in der Gemeinschaft von zwei Herstellern produziert wird. Der Hersteller, in dessen Namen der Antrag gestellt wurde, arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Der andere Hersteller befürwortete das Verfahren und stellte allgemeine Angaben zu Produktion und Verkauf zur Verfügung. Da nur ein Unternehmen einen vollständig beantworteten Fragebogen vorlegte, werden alle Angaben, die sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen, entweder in indexierter Form gemacht oder, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten, Spannen angegeben. |
(58) |
Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die vorläufige Ermittlung des Volumens der Gemeinschaftsproduktion durch Addition der Produktion des vollständig kooperierenden Gemeinschaftsherstellers mit dem Produktionsvolumen des anderen Herstellers auf der Grundlage der von diesem gemachten Angaben. Davon ausgehend wurde für den UZ eine Gesamtgemeinschaftsproduktion von 40—50 Tonnen ermittelt. |
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(59) |
Die Produktion des Gemeinschaftsherstellers, der sich uneingeschränkt an der Untersuchung beteiligte, entspricht mehr als 50 % der in der Gemeinschaft hergestellten WE. Dieses Unternehmen gilt daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. |
3. Gemeinschaftsverbrauch
(60) |
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe der bekannten Hersteller in der Gemeinschaft zuzüglich der Einfuhren ermittelt. Für die Jahre 2001 bis 2004 wurden als Grundlage die im Antrag genannten Werte verwendet, da, wie oben ausgeführt, verlässliche Einfuhrstatistiken fehlten. Für den UZ wurde das Einfuhrvolumen auf der Grundlage der Gesamtausfuhrmenge der elf ausführenden Hersteller in der VR China ermittelt, welche zum Zwecke der Berücksichtigung in der Stichprobe diese Angaben zur Verfügung stellten. Dieser Wert wurde mit der Gesamtausfuhrmenge gleichgesetzt. Einfuhren aus Drittstaaten erwiesen sich als vernachlässigbar, so dass sie nicht berücksichtigt wurden. Diesen Zahlen zufolge stieg die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 50 %.
|
4. Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft
a) Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(61) |
Aus den oben genannten Gründen wurde die Einfuhrmenge aus der VR China für den UZ anhand der im Antrag und im Stichprobenfragebogen enthaltenen Daten ermittelt. |
(62) |
Volumen und Marktanteil der Einfuhren entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
|
(63) |
Dem für den Bezugszeitraum verzeichneten Anstieg des Verbrauchs von Wolframelektroden um 50 % stand ein Zuwachs der Einfuhren aus dem betroffenen Land von über 400 % während des gleichen Zeitraums gegenüber. Folglich stieg der Marktanteil der VR China während des Bezugszeitraums von 22,4 % auf 76,2 %. |
b) Einfuhrpreise und Preisunterbietung
(64) |
Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China. Trotz eines Anstiegs im Jahr 2005 aufgrund höherer Rohstoffkosten fielen diese Preise während des Bezugszeitraums um 12 %.
|
(65) |
Was den Verkaufspreis der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ anbetrifft, so wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit jenen der ausführenden Hersteller in der VR China verglichen. Bei den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich in diesem Falle um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen. |
(66) |
Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurden, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 40 % unter Letzteren lagen. |
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(67) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ beeinflussten. Wie oben erwähnt werden, um die Vertraulichkeit der Angaben zu gewährleisten und da die Untersuchung nur ein Unternehmen betrifft, die meisten Indikatoren in indexierter Form dargestellt oder Spannen angegeben. |
a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(68) |
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich wie folgt:
|
(69) |
Trotz einer gesteigerten Nachfrage schrumpfte die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2001 und dem UZ stark um 60 %. |
(70) |
Die Produktionskapazität blieb konstant, was bedeutet, dass die Kapazitätsauslastung dem gleichen Abwärtstrend folgte wie die Produktion. |
b) Lagerbestände
(71) |
In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.
|
(72) |
Die Lagerbestände vergrößerten sich im Bezugszeitraum um 31 % und spiegelten damit die zunehmenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweiges wider, seine Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. |
c) Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft
(73) |
In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft angegeben.
|
(74) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerten sich im Bezugszeitraum um mehr als 50 %. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch um 50 %, wohingegen der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während der gleichen fünf Jahre noch weiter, d. h. um 70 %, zurückging. |
(75) |
Der Untersuchung zufolge konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht am Wachstum des Marktes, der vom Anstieg des Gemeinschaftsverbrauches herrührte, teilhaben. |
(76) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von unabhängigen Abnehmern verlangte, waren bis zum Jahr 2003 im Fallen begriffen. Dann stiegen sie zwischen 2003 und 2004 um fast 12 % und zwischen 2004 und 2005 um weitere 30 %. Der Preisverfall bis 2003 sollte vor dem Hintergrund der Versuche gesehen werden, mit welchen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dem Wettbewerb mit gedumpten Einfuhren zu begegnen beabsichtigte. Im Jahr 2003 erreichten die Preise einen untragbaren Tiefpunkt und mussten im Jahr 2004 erhöht werden. Darüber hinaus trug auch die Entwicklung der Rohstoffkosten, die zwischen 2004 und 2005 sehr stark um über 100 % gestiegen waren, zu einer im Jahr 2005 nochmals notwendig werdenden Preiserhöhung bei. Jedoch wird der Anstieg der Kosten nur zu einem begrenzten Umfang durch die Erhöhung der Verkaufspreise im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft widergespiegelt. |
d) Rentabilität und Cashflow
(77) |
Die Werte für Gewinn und Cashflow aus dem Verkauf von Wolframelektroden durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befinden sich deutlich im negativen Bereich. Um die Vertraulichkeit der Zahlen zu gewährleisten, werden nur Spannen angegeben.
|
(78) |
Die Rentabilität verschlechterte sich während des Bezugszeitraums deutlich. Sie erreichte im Jahr 2003 ihre niedrigsten Werte und verbesserte sich dann ein wenig. Dies hängt teilweise mit den Rationalisierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und mit den Preiserhöhungen zusammen. |
(79) |
Der Cashflow ging im Bezugszeitraum ebenfalls zurück und folgte somit in seiner Entwicklung derjenigen der Rentabilität. Die Abnahme des absoluten Niveaus beim negativen Cashflow am Ende des Zeitraums ist nur auf die Abnahme des Produktions- und Verkaufsvolumens zurückzuführen.
|
e) Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(80) |
Zu Beginn des Bezugszeitraums wurden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Investitionen in beträchtlichem Umfang getätigt, insbesondere neue Maschinen zur Optimierung der Produktion. Diese Investitionen waren aufgrund der im Allgemeinen zufrieden stellenden Ergebnisse bei Wolframelektroden und anderen Wolframwaren bis 2000/2001 gerechtfertigt. Am Ende des Zeitraums waren jedoch alle Investitionen so gut wie beendet worden.
|
(81) |
Die Investitionserträge (RoI) aus der Herstellung und den Verkäufen der gleichartigen Ware, die, um die Vertraulichkeit der Zahlen zu gewährleisten, nur in Spannen angegeben werden, sind negativ und verringerten sich während des Bezugszeitraums beträchtlich. Dies spiegelt die oben erwähnte Entwicklung bei der Umsatzrentabilität wider.
|
(82) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Kapital zu beschaffen, während des Bezugszeitraums nicht nennenswert beeinträchtigt, da die gleichartige Ware nur einen Bruchteil des gesamten Geschäftsvolumens der Gruppe darstellt. |
f) Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(83) |
Die Entwicklung von Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellt sich wie folgt dar:
|
(84) |
Zwischen 2001 und dem UZ wurde im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Zahl der Beschäftigten stark abgebaut. Dies war die Folge sowohl eines Produktionsrückgangs als auch der Maßnahmen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Rationalisierung der Produktion und zur Steigerung der Produktivität durchgeführt wurden. Die Ergebnisse dieser Rationalisierung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft spiegelten sich auch in der Produktivität wider, die während des Bezugszeitraums einen beachtlichen Aufwärtstrend verzeichnete. |
(85) |
Die durchschnittlichen Lohnniveaus blieben im Verlauf des Bezugszeitraums unverändert. |
g) Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping
(86) |
Die einzelnen Dumpingspannen sind im Abschnitt über das ermittelte Dumping angegeben. Diese Spannen liegen eindeutig über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden. |
(87) |
Es können derzeit keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich die Gemeinschaft von den Folgen früheren Dumpings und früherer Subventionierungen erholt, da in der Vergangenheit keine Untersuchungen durchgeführt wurden. |
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
(88) |
Es sei daran erinnert, dass zwischen 2001 und dem UZ das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China um mehr als 400 % gestiegen ist und am Ende des Bezugszeitraums 76,2 % des Marktanteils erreichte. Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im UZ erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts betrug die Preisunterbietung 40 %. |
(89) |
Während der Gemeinschaftsverbrauch im gleichen Zeitraum um 50 % anstieg, verringerte sich das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um mehr als 50 %. Sein Marktanteil fiel um 68 % und er konnte in keiner Weise den allgemeinen Anstieg der Rohstoffkosten an seine Kunden weitergeben, was letztlich zu einer sehr negativen Rentabilitätslage führte. |
(90) |
Infolgedessen verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums erheblich. Die Produktion verringerte sich um 60 %, ebenso die Kapazitätsauslastung, die damit im UZ auf einen sehr niedrigen Stand fiel. Die Lagerbestände erhöhten sich um 31 %. |
(91) |
Trotz der erheblichen Investitionen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu Anfang des Bezugszeitraums tätigte und trotz seiner fortgesetzten Bemühungen, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, verringerten sich auch die Rentabilität, der Cashflow und die Kapitalrendite (RoI) erheblich und erreichten sehr negative Werte. |
(92) |
Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wird auch durch die negative Entwicklung bei Beschäftigung und Investitionen bestätigt. |
(93) |
In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt. |
E. SCHADENSURSACHE
1. Vorbemerkung
(94) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China
(95) |
Der massive Anstieg des Einfuhrvolumens gedumpter Ware aus der VR China um mehr als 400 % zwischen 2001 und dem UZ sowie ihres Marktanteils auf dem Gemeinschaftsmarkt von 22,4 % auf 76,2 % fiel mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Die Produktion und die Kapazitätsauslastung verringerten sich erheblich, während sich die Endbestände um 31 % erhöhten, dies vor dem Hintergrund eines wachsenden Gemeinschaftsmarktes. Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft und sein Marktanteil gingen erheblich zurück, während sich gleichzeitig das Einfuhrvolumen und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stark vergrößerten. Zudem lagen die Preise der gedumpten Einfuhren erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und setzten so dessen Preise stark unter Druck zu einem Zeitpunkt, als sich die Rohstoffe um mehr als 100 % erheblich verteuerten. Aus der Untersuchung ging hervor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, die gestiegenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben. Der Grund dafür lag in dem massiven Preisdruck, der von den großen Mengen gedumpter, aus der VR China eingeführter Waren ausging. Dies führte zu einem starken Rückgang bei der Rentabilität, der Kapitalrendite (RoI) und dem Cashflow. |
(96) |
Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck, der von den gedumpten Einfuhren ausging, die in Menge und Marktanteil seit 2001 erheblich stiegen und zu gedumpten Preisen verkauft wurden, die Hauptursache für die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende negative Entwicklung der Rentabilität war. |
3. Auswirkungen anderer Faktoren
a) Einfuhren aus anderen Drittländern
(97) |
Außer der VR China gab es während des Bezugszeitraumes keine weiteren nennenswerten Ausführer, die gleichartige Ware in den Gemeinschaftsmarkt ausgeführt hätten. Die Untersuchung bestätigte, dass der Hauptabsatzmarkt der übrigen US-amerikanischen und japanischen Hersteller ihr jeweiliger Inlandsmarkt war. Verlässliche Informationen in Bezug auf andere Einfuhren der gleichartigen Ware sind nur sehr begrenzt verfügbar. Daher ist es nicht möglich, Schätzungen der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, falls solche Verkäufe überhaupt stattfanden, vorzunehmen. Da keinerlei Angaben darüber vorliegen, ob überhaupt Einfuhren aus anderen Drittländern stattfanden, können die betreffenden Volumina, falls vorhanden, unberücksichtigt bleiben. Daher wird die Ansicht vertreten, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können. |
b) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(98) |
Darüber hinaus wurde untersucht, ob die Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten möglicherweise zu der während des Bezugszeitraums entstandenen Schädigung beitrugen. Die Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten beliefen sich während des Bezugszeitraumes auf rund die Hälfte der Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Ausfuhren verringerten sich zwischen 2001 und dem UZ um ungefähr 66 % und entsprachen am Ende des ZU 41 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweiges. Der Hauptgrund für die Einbußen auf den Ausfuhrmärkten, insbesondere des US-Marktes, liegt in der zunehmenden Konkurrenz durch chinesische Hersteller auf den weltweiten Märkten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass aufgrund eines ähnlichen Verhaltens der chinesischen Hersteller auf dem US-Markt einer der beiden US-amerikanischen Hersteller von Wolframelektroden seine Produktion einstellen musste.
|
(99) |
In Bezug auf die Indikatoren, bei denen nicht zwischen Gemeinschafts- und Ausfuhrmärkten unterschieden werden konnte, beispielsweise Produktion, Kapazitätsauslastung, Investitionen und Beschäftigung, wurde in der Untersuchung festgestellt, dass deren negative Entwicklung eindeutig über die dem Rückgang bei der Ausfuhrleistung zuzuschreibenden Auswirkungen hinausging. Daher ist die negative Entwicklung dieser Indikatoren eine Folge sowohl der Verkaufseinbußen auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch, in geringerem Maße, des Rückgangs der Ausfuhrverkäufe. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund des erheblichen Wachstums des Gemeinschaftsmarkts im Bezugszeitraum zu sehen. |
(100) |
Die negative Entwicklung von Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite (RoI) war hauptsächlich eine Folge der sehr niedrigen Kapazitätsauslastung, mit der sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen der negativen Entwicklung der Verkäufe sowohl auf dem Gemeinschafts- als auch auf den Exportmärkten, wie oben erwähnt, konfrontiert sah. Darüber hinaus gerieten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren unter Druck, was sich auf die Indikatoren ebenfalls negativ auswirkte. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Entwicklung der Verkaufsstückpreise auf den Exportmärkten wesentlich günstiger ausfiel als die Preisentwicklung in der Gemeinschaft. Tatsächlich stieg der durchschnittliche Verkaufspreis auf den Ausfuhrmärkten im gleichen Zeitraum um 20 %, was die Vermutung nahe legt, dass der Preisdruck auf jenen Märkten geringer war als auf dem Gemeinschaftsmarkt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag die Rentabilität dieser Ausfuhren zwar leicht, aber dennoch unzureichend, über jener der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, obwohl diese auf den Drittlandsmärkten auch mit rückläufigen Preisen und der Konkurrenz der Ausfuhren aus der VR China zu kämpfen hatten. Auch gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die nicht mit Rohstoffen zusammenhängenden Kosten einzudämmen und sogar zu verringern. Daher scheint der Einfluss, der von der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Rentabilität, den Cashflow und die Kapitalrendite (RoI) ausging, geringer gewesen zu sein als der der Entwicklung der Marktanteile und Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt. |
(101) |
Daher schließt die Kommission nicht aus, dass die negative Entwicklung der Exportverkäufe die wirtschaftliche Gesamtlage des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft beeinträchtigte. Jedoch bestätigte die vorliegende Analyse, dass die sich verschlechternde Ausfuhrleistung als solche nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der festgestellten Schädigung aufheben konnte. |
c) Andere Gemeinschaftshersteller
(102) |
Zwischen 2001 und dem UZ gingen die Verkäufe des einzigen anderen Gemeinschaftsherstellers stark zurück, und zwar um 54 %. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung, dass sich der andere Gemeinschaftshersteller in der gleichen Lage befindet wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass diese Verkäufe nicht die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein können. |
d) Anstieg der Rohstoffpreise
(103) |
Ein Ausführer erklärte, dass die Schädigung hauptsächlich durch den Preisanstieg des Grundrohstoffs Ammoniumparawolframat („APW“) verursacht wurde. Tatsächlich stiegen die APW-Preise am Ende des Bezugszeitraums, d. h. im Jahr 2005, um mehr als 100 %. |
(104) |
Diesbezüglich muss zunächst festgestellt werden, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China von 2001 bis 2005 zusammenfiel und nicht erst zum Ende des Bezugszeitraums eintrat. |
(105) |
Der Anstieg der Rohstoffkosten erfolgte andererseits ausschließlich im Jahr 2005. Jedoch stiegen in jenem Jahr die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft tatsächlich etwas stärker (33 %) als die Produktionskosten (30 %).
|
(106) |
Diese zeitlichen Zusammenhänge legen den Schluss nahe, dass die Rohstoffkosten nicht der entscheidende Faktor für die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren, obwohl die Verteuerung der Rohstoffe im Bezugszeitraum zum allgemeinen Kostenanstieg beitrug, der über den Anstieg bei den Verkaufspreisen hinausging. Diese Verschlechterung wurde vielmehr, wie oben ausgeführt, durch die durchschnittlichen Kostensteigerungen aufgrund des Verlusts von Marktanteilen und der deshalb niedrigeren Kapazitätsauslastung verursacht. |
(107) |
Außerdem gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht, seine jeweiligen Verkaufspreise in ausreichendem Umfang anzuheben, um die Kostensteigerungen wettzumachen. Diese mangelnde Preisflexibilität wurde verursacht durch die zeitgleich erfolgende massive Einfuhr gedumpter Waren mit Ursprung in der VR China zu Preisen, die weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Angesichts dieser Umstände muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch diese gedumpten Einfuhren einem starken Preisdruck ausgesetzt war und deshalb nur in begrenztem Maße die Kostensteigerungen durch Preissteigerungen ausgleichen konnte. |
(108) |
Ferner muss festgestellt werden, dass der Anstieg der Rohstoffkosten alle Marktteilnehmer, einschließlich der chinesischen ausführenden Hersteller, betraf und daher nicht als ein besonderer ursächlicher Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden kann. |
(109) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse wird der Schluss gezogen, dass der Anstieg der Rohstoffkosten alleine nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufhebt. |
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(110) |
Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht vor allem in Einbußen bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil, was eine negative Auswirkung auf die Rentabilität zur Folge hatte. Der daraus resultierende Preisverfall und Verlust von Größenvorteilen aufgrund niedriger Kapazitätsauslastung führte zu einer negativen Rentabilität nicht tragbaren Ausmaßes und in der Folge zu erheblichen finanziellen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(111) |
Die Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel zeitlich mit einem drastischen Anstieg der Einfuhren aus der VR China, der rasanten Vergrößerung ihres Marktanteils und einer erheblichen Preisunterbietung durch diese Einfuhren zusammen. |
(112) |
Obgleich in der Untersuchung festgestellt wurde, dass ein Einfluss der negativen Entwicklung bei den Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Nicht-EU-Länder auf die Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, hebt der mögliche Effekt dieser Entwicklung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf. |
(113) |
Des Weiteren wird festgestellt, dass bei den Rohstoffkosten im UZ zwar ein beispielloser Anstieg zu verzeichnen war, dieser jedoch alle Marktbeteiligten betraf. Darüber hinaus legen die zeitlichen Zusammenhänge bei den Schadensindikatoren nicht den Schluss nahe, dass dies der entscheidende Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war. |
(114) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. |
F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1. Allgemeine Überlegungen
(115) |
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Kommission sandte Fragebogen an alle im Antrag genannten Einführer, Händler und industriellen Verwender. Von drei Einführern gingen Antworten auf den Fragebogen ein. |
(116) |
Auf der Grundlage der von den kooperierenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden Schlüsse gezogen. |
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(117) |
Bekanntlich besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einem Hersteller mit Produktionsstätten in Österreich, dessen Rentabilität sich im Bezugszeitraum erheblich verschlechterte, was negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Investitionen zur Folge hatte. |
(118) |
Sollten keine Maßnahmen eingeleitet werden, wird wahrscheinlich aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren die mangelnde Rentabilität dieser Geschäftstätigkeit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Einstellung der Produktion von Wolframelektroden zwingen. Für eine ganze Reihe an Hochtechnologiesektoren besitzen Wolframelektroden jedoch strategische Bedeutung. |
(119) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fertigungslinie für Wolframelektroden auch für andere Rundmetallprodukte verwendet wurde, beispielsweise für Stäbe, Drähte und Spritzdrähte aus Molybdän sowie für Glasschmelzelektroden. Ein Teil der Fixkosten des Fertigungsprozesses verteilte sich auf diese Waren und die Wolframelektroden. Da sich die Produktion von Wolframelektroden im Bezugszeitraum um 60 % verringerte, wirkte sich dies also nicht nur auf die Produktionskosten von Wolframelektroden negativ aus, sondern auch auf andere vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Rundmetallprodukte. |
(120) |
Dies sollte vor dem Hintergrund einer weltweit wachsenden Nachfrage nach der betroffenen Ware gesehen werden. Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde diese Nachfrage dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Steigerung seiner Verkaufsmenge und eine Verbesserung der Rentabilität ermöglichen und so die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges sichern. |
(121) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. |
3. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen
(122) |
Ein ausführender Hersteller und ein Ausführerverband machten geltend, dass in Anbetracht der offensichtlich nicht vorhandenen Einfuhren aus anderen Ländern Zölle zu einem Verschwinden der ausführenden chinesischen Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt führen würden und so der Wettbewerb erheblich geschmälert und die ohnehin schon beherrschende Stellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch gestärkt würde. |
(123) |
Es erscheint aber wahrscheinlicher, dass nach einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen zumindest einige der betroffenen ausführenden Hersteller weiterhin die betroffene Ware in der Gemeinschaft verkaufen werden, jedoch zu nicht schädigenden Preisen, da sie über eine solide technologische Grundlage und eine starke Marktposition in der Gemeinschaft verfügen. Im Falle des Verzichts auf Antidumpingmaßnahmen lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion von Wolframelektroden einstellen wird und so die Stellung der ausführenden Hersteller dieser Ware weiter gestärkt und der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich geschmälert würde. |
(124) |
Bekanntlich sind außerdem zwei Gemeinschaftshersteller vorhanden, womit bereits ein gewisses Maß an Wettbewerb sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten gewährleistet ist. |
(125) |
Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keineswegs verhindert werden soll, dass Waren von Ausführern aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen; vielmehr sollen wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und durch unfaire Handelspraktiken verursachte Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. |
4. Interesse der Verwender
(126) |
Allen im Antrag als Verwender genannten Parteien aus der Luft- und Raumfahrt-, Kernenergie-, Schiffsbau-, Automobil-, Chemie- und Maschinenbauindustrie wurden Fragebogen zugesandt. Weder von den betroffenen Verwendern noch von repräsentativen Verbänden erhielt die Kommission Antworten auf den Fragebogen. |
(127) |
Wolframschweißen wird angewendet, wenn qualitativ hochwertigen Schweißnähten besondere Bedeutung zukommt (u. a. in der Luftfahrt-, Schiffsbau-, Kernkraft- und Chemieindustrie). Die verfügbaren Informationen legen den Schluss nahe, dass für die Kunden Qualität und Verlässlichkeit die wichtigsten Kriterien sind. Daher fallen die Kosten der Elektroden im Vergleich zum eigentlichen Wert der Endprodukte nicht besonders ins Gewicht. |
(128) |
Da die Verwender der betroffenen Ware während der Untersuchung keinerlei Interesse äußerten, kann der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Lage wahrscheinlich nicht ernsthaft beeinträchtigen würde. |
5. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft
(129) |
Ein Einführer arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit und übermittelte einen beantworteten Fragebogen, während zwei andere Einführer nur teilweise kooperierten. Auf diese drei Einführer entfallen im Bezugszeitraum rund 30 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Die betroffene Ware entspricht bei dem sich uneingeschränkt beteiligenden Einführer ungefähr 85 % seines Umsatzes. |
(130) |
Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ließe sich nicht ausschließen, dass sich die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land verringern würden und dies Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer hätte. Jedoch sollten die Auswirkungen auf Einführer, die eine Preissteigerung bei den Einfuhren der betroffenen Ware nach sich zöge, nur den Wettbewerb mit den Gemeinschaftsherstellern wiederherstellen aber nicht die Einführer am Verkauf der betroffenen Ware hindern. Außerdem dürfte es der geringe Anteil der Kosten für die betroffene Ware an den Gesamtkosten der Verwender für die Einführer einfacher machen, eine etwaige Preissteigerung an die Verwender weiterzugeben. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte. |
6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(131) |
Durch die Einführung von Maßnahmen wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben, Absatz- und Marktanteileinbußen wieder gutzumachen und seine Rentabilität zu verbessern. Angesichts der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die reale Gefahr, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionsstätten schließen und seine Beschäftigten entlassen muss. In Anbetracht der Verwendung der betroffenen Ware in Hochtechnologiesektoren, wo die Kosten der Elektroden im Vergleich zum eigentlichen Wert der Endprodukte nicht besonders ins Gewicht fallen, dürften Antidumpingmaßnahmen nur geringfügige Auswirkungen auf die Lage der Einführer/Händler und Verwender haben. |
(132) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China sprechen. |
G. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1. Schadensbeseitigungsschwelle
(133) |
Angesichts der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur dadurch verursachten Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
(134) |
Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erreicht werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 8 % des Umsatzes zugrunde gelegt, die den erzielten Gewinnen vor Auftreten der gedumpten Einfuhren entspricht. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt. Ein Warentyp, den die VR China im UZ ausführte, wurde im UZ nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft. Bei der Berechnung der Höhe der Antidumpingzölle, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, wurde das Preisverhältnis zwischen diesem Warentyp und den anderen von den chinesischen Ausführern ausgeführten Warentypen berücksichtigt. |
(135) |
Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. |
(136) |
Bei diesem Vergleich wurden Berichtigungen für die von den Einführern ausgeführten Funktionen des Verpackens, der Lagerung, Qualitätskontrolle, Anbringung von Markenzeichen und in einigen Fällen der physikalischen Bearbeitung der Elektroden vorgenommen, um die Vergleichbarkeit der Einfuhren mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herzustellen. |
(137) |
Jegliche Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
(138) |
Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Schadensspannen für Unternehmen mit IB bzw. MWB beliefen sich auf:
|
(139) |
In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle anderen Ausführer in der VR China sei darauf hingewiesen, dass der Umfang der Kooperation groß war. Daher wurde die Schadensspanne auf der Grundlage der für das kooperierende Unternehmen ohne MWB/IB festgelegten Schadensbeseitigungsschwelle von 86,8 % errechnet. |
2. Vorläufige Maßnahmen
(140) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne. |
(141) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll. |
(142) |
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Anhörung des Beratenden Ausschusses die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren. |
(143) |
Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende vorläufige Zollsätze:
|
3. Besondere Überwachung
(144) |
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, sind in diesem Fall nach Auffassung der Kommission besondere Maßnahmen erforderlich, um die ordnungsgemäße Anwendung der Antidumpingzölle zu gewährleisten. Die Gründe hierfür sind der große Unterschied bei den Zollsätzen und insbesondere der Umstand, dass einer der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, für den die Einführung eines unternehmensspezifischen Zolls vorgeschlagen wird, auch solche Wolframelektroden in die Gemeinschaft ausführte, die von einem kooperierenden staatseigenen Unternehmen hergestellt wurden, dem eine IB nicht gewährt werden konnte. Nur auf die Einfuhren der von dem jeweiligen ausführenden Hersteller produzierten betroffenen Ware wird die spezifische Dumpingspanne angewendet, die für den jeweiligen betroffenen Hersteller ermittelt wurde. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes: |
(145) |
Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die die Anforderungen im Anhang dieser Verordnung erfüllt. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Unternehmen geltende residuale Antidumpingzoll erhoben. |
(146) |
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen erfolgenden erheblichen Zunahme der Ausfuhrmenge jener Unternehmen, auf die niedrigere unternehmensspezifische Zölle angewendet werden, eine solche Zunahme der Ausfuhrmenge bereits als Veränderung im Handelsgefüge aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden könnte. Unter derartigen Umständen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen könnte eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
H. SCHLUSSBESTIMMUNG
(147) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden (einschließlich Stangen und Stäbe für Elektroden), ausgenommen nur gesinterte Wolframelektroden, auch zugeschnitten, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter die KN-Codes ex 8101 95 00 und ex 8515 90 90 (TARIC-Codes 8101950010 und 8515909010) fallen, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die von den unten genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Hersteller |
Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
Shandong Weldstone Tungsten Industry Co. Ltd. |
25,9 % |
A754 |
Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co. Ltd. |
46,9 % |
A755 |
Beijing Advanced Metal Materials Co. Ltd. |
35,0 % |
A756 |
Alle übrigen Unternehmen |
86,8 % |
A999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs genügt. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 322 vom 17.12.2005, S. 12.
(3) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.
ANHANG
Der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der folgenden Form beigefügt werden:
(1) |
Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
(2) |
Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmten [… Tonnen] Wolframelektroden von [Name und Adresse des Unternehmens], [(TARIC-Zusatzcode)] in der Volksrepublik China hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
Datum und Unterschrift
14.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1351/2006 DER KOMMISSION
vom 13. September 2006
zur Festsetzung eines auf das Zollkontingent für Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 anzuwendenden einheitlichen Zuteilungskoeffizienten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission vom 28. März 2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/18/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 149 000 t Mais (laufende Nummer 09.4767) für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eröffnet. |
(2) |
Die am Montag, den 11. September 2006 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 beantragten Mengen liegen über den verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und es ist ein auf die beantragten Mengen anzuwendender einheitlicher Zuteilungssatz festzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 gestellten und bei der Kommission am Montag, den 11. September 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Mais „Rumänien“ wird bis zu 2,85706 % der beantragten Mengen stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. September 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1024/2006 (ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 7).
Berichtigungen
14.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/35 |
Berichtigung der Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 2005
( Amtsblatt der Europäischen Union L 298 vom 15. November 2005 )
Nummer 12 c), betreffend Artikel 76a § 4 Absatz 1:
anstatt:
„… unterbreiteten Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Argumente …“
muss es heißen:
„… unterbreiteten Angriffs- und Verteidigungsmittel und Argumente …“.
Nummer 17 betreffend Artikel 138 § 1 Absatz 1:
anstatt:
„Die Rechtsmittelschrift enthält …“
muss es heißen:
„Die Rechtsmittelschrift muss enthalten …“.
Nummer 17 betreffend Artikel 141 § 2 Absatz 1:
anstatt:
„Die Rechtsmittelbeantwortung enthält …“
muss es heißen:
„Die Rechtsmittelbeantwortung muss enthalten …“.
Nummer 17 betreffend Artikel 141 § 2 Absatz 1 Buchstabe a:
anstatt:
„die Namen und den Wohnsitz der Partei, die sie einreicht …“
muss es heißen:
„Namen und Wohnsitz der Partei, die sie einreicht …“.
14.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/35 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1340/2006 vom 12. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im August 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 genehmigt werden können
( Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 13. September 2006 )
Der Titel auf der Titelseite und auf der Seite 3 erhält folgende Fassung: