ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 246

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
8. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1324/2006 der Kommission vom 7. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1325/2006 der Kommission vom 7. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1326/2006 der Kommission vom 7. September 2006 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2006

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1327/2006 der Kommission vom 7. September 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3918)

7

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Frankreich im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3929)

9

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Italien in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3933)

10

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3940)  ( 1 )

12

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3944)

15

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/607/GASP des Rates vom 7. September 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2006/368/EG der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006)

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1324/2006 DER KOMMISSION

vom 7. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

102,5

999

102,5

0707 00 05

052

79,7

999

79,7

0709 90 70

052

78,6

999

78,6

0805 50 10

388

63,4

524

53,5

528

58,9

999

58,6

0806 10 10

052

76,3

220

178,5

400

181,8

624

105,2

999

135,5

0808 10 80

388

89,6

400

92,9

508

84,2

512

84,7

528

59,3

720

81,1

800

152,7

804

98,4

999

92,9

0808 20 50

052

121,0

388

90,4

720

88,3

999

99,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

119,1

999

119,1

0809 40 05

052

107,3

066

65,0

098

41,6

624

150,4

999

91,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1325/2006 DER KOMMISSION

vom 7. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausfuhrerstattungen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wurden ab dem 1. September 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die zurzeit geltenden Ausfuhrerstattungen müssen angepasst werden, da der Kommission zusätzliche Informationen zu der Veränderung des Verhältnisses von Binnenmarkt- und Weltmarktpreisen vorliegen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 8.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand, anwendbar ab dem 8. September 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

29,40 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

27,72 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

29,40 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

27,72 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3197

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

31,97

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

30,14

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

30,14

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3197

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.01.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


8.9.2006   

DE

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L 246/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1326/2006 DER KOMMISSION

vom 7. September 2006

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 1. bis zum 7. September 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2006 eingereichten Angebote wird auf 14,57 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 63 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 11.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


8.9.2006   

DE

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L 246/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2006 DER KOMMISSION

vom 7. September 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 1. bis zum 7. September 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

8.9.2006   

DE

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L 246/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3918)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(2006/602/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Newcastle-Krankheit kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(3)

Im Vereinigten Königreich sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Am 15. Dezember 2005 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an das Vereinigte Königreich

1.   Das Vereinigte Königreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

2.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Empfänger

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Frankreich im Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3929)

(Nur die französische Fassung ist verbindlich)

(2006/603/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Newcastle-Krankheit kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(3)

In Frankreich sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Am 5. September 2005 hat Frankreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die französischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Frankreich

1.   Frankreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

2.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Italien in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3933)

(Nur die italienische Fassung ist verbindlich)

(2006/604/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Jahren 2001 und 2002 traten in Italien Fälle der Blauzungenkrankheit (Katarrhalfieber der Schafe) auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schafbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/677/EG der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 (2) wurde Italien für die 2001 und 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine erste Teilzahlung von 4 000 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß derselben Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Italien am 19. Dezember 2003 gestellten Antrags, der einschlägigen Unterlagen und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Italiens ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 24 515 016 EUR.

(6)

Angesichts dieser Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 entstandenen beihilfefähigen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission, die endgültigen Schlussfolgerungen und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge wurden Italien am 17. März 2006 schriftlich mitgeteilt.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 entstandenen Kosten wird gemäß der Entscheidung 2003/677/EG auf insgesamt 7 358 839 EUR festgesetzt.

In Anbetracht der gemäß der Entscheidung 2003/677/EG bereits erfolgten ersten Teilzahlung von 4 000 000 EUR wird der Restbetrag von 3 358 839 EUR an Italien ausgezahlt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 48.


8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2006

über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3940)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/605/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (3) werden tierseuchenrechtliche Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt, einschließlich der Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr von Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist.

(2)

Die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (4) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage bestimmter Risikofaktoren Gebiete festlegen, die hinsichtlich der Einschleppung und des Auftretens der hoch pathogenen Aviären Influenza des Typs H5N1 als besonders gefährdet gelten.

(3)

Zu dem zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmten Hausgeflügel zählen verschiedene Arten von Zuchtfederwild, darunter Wasservögel. Diese werden in Gefangenschaft ausgebrütet und dann in der Wildnis ausgesetzt, wo sie erlegt werden und als Quelle für Fleisch von Wildvögeln dienen.

(4)

Bei der Haltung von Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, kommt es häufig zu Kontakten mit Wildvögeln, was möglicherweise ein erhöhtes Risiko der Ausbreitung der Aviären Influenza birgt, vor allem dann, wenn das Hausgeflügel in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt wird.

(5)

Die Erfahrung mit Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Typs H5N1 und anderen Stämmen der Aviären Influenza der Typen H5 und H7 haben gezeigt, dass diese Geflügelkategorie besonders gefährdet ist und zusätzliche Maßnahmen zur Minderung dieser Gefährdung getroffen werden sollten.

(6)

Daher sollten die Mitgliedstaaten Leitfäden für die gute Biosicherheitspraxis für diese Art der Geflügelzucht erstellen, in denen die in der Entscheidung 2005/734/EG vorgesehenen Maßnahmen erläutert und ergänzt werden, vor allem hinsichtlich Betrieben, aus denen Hausgeflügel in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt wird.

(7)

In der Richtlinie 2005/94/EG sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza festgelegt. Sie schreibt vor, dass in Geflügelbetrieben Programme zur Überwachung der Aviären Influenza durchzuführen sind. Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Leitlinien für die gute Biosicherheitspraxis, zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen und die Untersuchung vor der Versendung von Hausgeflügel dürften weitere Garantien für Handel und Ausfuhr von lebendem Geflügel bieten und die Gefahr der Verbreitung der Seuche vermindern.

(8)

Die Laboruntersuchungen sollten gemäß den Verfahren der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 31. August 2006 durchgeführt werden, mit der ein Handbuch zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates genehmigt wird.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Entscheidung wird Folgendes festgelegt:

a)

Biosicherheitsmaßnahmen, die in Betrieben anzuwenden sind, in denen Hausgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten wird, und

b)

Überwachungsmaßnahmen, die bei der Versendung von Nutzgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer anzuwenden sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

a)

„Hausgeflügel“: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

b)

„Nutzgeflügel“: mindestens 72 Stunden altes Hausgeflügel, das zur Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen aufgezogen wird;

c)

„Wildgeflügel“: wilde Vögel, die zum menschlichen Verzehr erlegt werden.

Artikel 3

Leitlinien für die gute Biosicherheitspraxis

Die Mitgliedstaaten erarbeiten in Zusammenarbeit mit den Erzeugern von zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmtem Hausgeflügel Leitlinien für die gute Biosicherheitspraxis für die betreffenden Betriebe, wobei die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2005/734/EG („Leitlinien für die gute Biosicherheitspraxis“) zu berücksichtigen sind.

Artikel 4

Bedingungen für die Versendung von Hausgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versendung von Nutzgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer nur genehmigt wird, wenn der Versendebetrieb:

a)

vom amtlichen Tierarzt inspiziert wurde und dieser bestätigt hat, dass der Betrieb die Leitlinien für die gute Biosicherheitspraxis einhält und

b)

während der zwei Monate vor der Versendung des Hausgeflügels

i)

entweder im amtlichen Programm zur Überwachung der Aviären Influenza gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG einbezogen war;

oder

ii)

mit negativen Ergebnissen einer serologischen Untersuchung auf das Virus der Aviären Influenza der Typen H5 und H7 unterzogen wurde, wobei jeweils Stichproben aus dem Ursprungsbestand stammen, aus dem die Sendung entnommen werden soll, und zwar:

50 Proben bei Enten oder Gänsen, oder

20 Proben bei anderem Hausgeflügel.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versendung von unter einem Monat altem Nutzgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen nur genehmigt wird, wenn:

a)

der Versendebetrieb die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt und

b)

während der Woche vor der Versendung eine serologische Untersuchung auf die Aviäre Influenza durchgeführt wurde, und zwar entweder durch Virusisolation oder PCR an 20 Kloakenabstrichen und 20 Luftröhren-/Oropharynxabstrichen des zu versendenden Hausgeflügels.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Versendung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Nutzgeflügels die in Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/539/EWG vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung des Ursprungsbestandes innerhalb der 24 Stunden vor der Versendung durchgeführt wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Labortests gemäß dem Diagnosehandbuch nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt wurden.

Artikel 5

Bescheinigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 90/539/EG, die die Sendungen des zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmten Hausgeflügels beim Versand in andere Mitgliedstaaten begleiten, um Folgendes ergänzt werden:

„Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen gemäß der Entscheidung 2006/605/EG der Kommission.“

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).


8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3944)

(Nur die slowakische Fassung ist verbindlich)

(2006/606/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 (2) der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates.

(3)

In der Slowakischen Republik sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Klassischen Schweinepest aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Am 31. Oktober 2005 hat die Slowakische Republik einen Antrag auf Erstattung sämtlicher im slowakischen Staatsgebiet angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die slowakischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Slowakische Republik

(1)   Die Slowakische Republik kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/16


GEMEINSAME AKTION 2006/607/GASP DES RATES

vom 7. September 2006

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/407/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) (1) für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten bis zum 15. September 2006 angenommen.

(2)

Die Regierung Indonesiens hat die EU am 21. Juli 2006 ersucht, das Mandat der AMM um einen letzten Zeitraum von drei Monaten, bis zum 15. Dezember 2006, zu verlängern. Die Bewegung für ein freies Aceh (GAM) hat ebenfalls erklärt, dass sie die Verlängerung des Mandats unterstützt.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 28. Juli 2006 seine Unterstützung für den Friedensprozess in Aceh bekräftigt und zum Ausdruck gebracht, dass es die Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, das Mandat der AMM um einen letzten Zeitraum von drei Monaten zu verlängern, unterstützt.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP wird wie folgt geändert: In Artikel 16 Absatz 2 wird das Datum durch folgendes Datum ersetzt: „15. Dezember 2006“.

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben für die Mission beläuft sich im Zeitraum vom 16. September 2006 bis zum 15. Dezember 2006 auf 1 530 000 EUR.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 20.


Berichtigungen

8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/17


Berichtigung der Entscheidung 2006/368/EG der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 29. Mai 2006 )

Auf Seite 37, Kapitel II Nummer 2.1:

anstatt:

„Unterschenkel-Schlagkörper“

muss es heißen:

„Beinform-Schlagkörper“.

Auf Seite 37, Kapitel II Nummer 2.2:

anstatt:

„Oberschenkel-Schlagkörper“

muss es heißen:

„Hüftform-Schlagkörper“.

Auf Seite 45, Kapitel V Nummern 4.5 und 4.6:

anstatt:

„4.5.

Die erforderliche Aufschlaggeschwindigkeit und Aufschlagrichtung für die Höhe des Aufschlagpunktes auf der Bezugslinie der Frontschutzsystem-Vorderkante und dem Vorsprung des Frontschutzsystems sind mithilfe der in Bild 11 und 12 wiedergegebenen Grafiken zu ermitteln.

4.6.

Die erforderliche Aufprallenergie für Höhe des Aufschlagpunktes auf der Frontschutzsystem-Vorderkante über der Standflächen-Bezugsebene und dem Vorsprung des Frontschutzsystems ist mithilfe der Grafik in Bild 13 zu ermitteln.“

muss es heißen:

„4.5.

Die erforderliche Aufschlaggeschwindigkeit und Aufschlagrichtung (Aufschlagwinkel) sind — unter Berücksichtigung der Höhe des Aufschlagpunktes auf der Bezugslinie der Frontschutzsystem-Vorderkante und des Vorsprungs des Frontschutzsystems — mithilfe der in Bild 11 und 12 wiedergegebenen Grafiken zu ermitteln.

4.6.

Die erforderliche Aufprallenergie ist — unter Berücksichtigung der Höhe des Aufschlagpunktes auf der Frontschutzsystem-Vorderkante über der Standflächen-Bezugsebene und des Vorsprungs des Frontschutzsystems — mithilfe der Grafik in Bild 13 zu ermitteln.“

Auf Seite 46, Bezeichnung der Vertikalachse der Graphik in Bild 11:

anstatt:

„Vorsprung des Frontschutzbügels (mm)“

muss es heißen:

„Vorsprung des Frontschutzsystems (mm)“.