ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
6. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1318/2006 der Kommission vom 5. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 der Kommission vom 5. September 2006 über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch (kodifizierte Fassung)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Kommission vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1321/2006 der Kommission vom 5. September 2006 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 6. September 2006

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

21

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

22

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3472)

32

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Konvergenz nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3474)

37

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3475)

44

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3479)

47

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3480)

49

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 337 vom 13.11.2004)

51

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/2006 DER KOMMISSION

vom 5. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

83,4

999

83,4

0707 00 05

052

90,4

999

90,4

0709 90 70

052

94,1

999

94,1

0805 50 10

388

58,5

524

43,5

528

59,3

999

53,8

0806 10 10

052

83,0

220

178,5

400

181,8

624

120,4

999

140,9

0808 10 80

388

89,4

400

92,7

508

79,0

512

97,0

528

59,3

720

81,1

800

174,2

804

108,9

999

97,7

0808 20 50

052

120,0

388

89,4

720

88,3

999

99,2

0809 30 10, 0809 30 90

052

124,4

999

124,4

0809 40 05

052

74,5

066

44,6

098

41,6

624

150,6

999

77,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2006 DER KOMMISSION

vom 5. September 2006

über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 der Kommission vom 13. Dezember 1979 über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2330/74 (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

In Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mitteilen. Um die zur Anwendung der Marktordnung erforderlichen Angaben einheitlich und rechtzeitig zur Verfügung zu haben, ist es notwendig, die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten im Einzelnen festzulegen.

(3)

Die Anwendung der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 geregelten Interventionsmaßnahmen erfordert eine genaue Marktübersicht. Um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Preise für geschlachtete Schweine zu erreichen, empfiehlt es sich, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht (4), zu bestimmenden Notierungen zu berücksichtigen. Zur Einschätzung der zu erwartenden Marktentwicklung sind Angaben für Ferkelpreise — insbesondere für die regelmäßige Überprüfung der Marktlage sowie zur rechtzeitigen Vorbereitung von Interventionsmaßnahmen — erforderlich.

(4)

Es kann vorkommen, dass Notierungen nicht zur Kommission gelangen. Es sollte jedoch vermieden werden, dass das Fehlen einer Notierung zu einer ungewöhnlichen Entwicklung der von der Kommission berechneten Marktpreise führt. Daher sollte vorgesehen werden, dass eine oder die fehlenden Notierungen durch die zuletzt verfügbare Notierung ersetzt werden. Jedoch ist der Rückgriff auf die zuletzt verfügbare Notierung nach einer bestimmten Frist ohne Notierung, welche auf eine ungewöhnliche Marktlage hindeutet, nicht mehr möglich.

(5)

Um eine möglichst genaue Marktkenntnis zu erhalten, ist es wünschenswert, dass die Kommission von Angaben bezüglich weiterer Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch sowie sonstiger Marktdaten, die den Mitgliedstaaten bekannt sein könnten, Kenntnis erhält.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Donnerstag jeder Woche für die Vorwoche

a)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 festgesetzten Notierungen,

b)

die repräsentativen Notierungen für Ferkel je Stück mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 20 kg.

(2)   Falls eine oder mehrere Notierungen nicht der Kommission übermittelt werden, so berücksichtigt diese die zuletzt verfügbare Notierung. Falls eine oder mehrere Notierungen in der dritten aufeinander folgenden Woche fehlen, berücksichtigt die Kommission die fraglichen Notierungen nicht mehr.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einmal im Monat für den vorhergehenden Monat die durchschnittlichen Notierungen für geschlachtete Schweine der Handelsklassen E bis P, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates (5) vorgesehen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende ihnen verfügbaren Angaben über die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse:

a)

die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse,

b)

die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.

Artikel 4

Die Kommission wertet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben aus und teilt sie dem Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch mit.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 319 vom 14.12.1979, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3574/86 (ABl. L 331 vom 25.11.1986, S. 9).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 6.

(5)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 der Kommission

(ABl. L 319 vom 14.12.1979, S. 17)

Verordnung (EWG) Nr. 3574/86 der Kommission

(ABl. L 331 vom 25.11.1986, S. 9)


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2806/79

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Einleitungssatz und erster Gedankenstrich

Artikel 2

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 und 4

Artikel 3 und 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Anhang I

Anhang II


6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1320/2006 DER KOMMISSION

vom 5. September 2006

mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt ab 1. Januar 2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (2), die durch Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben wird, gilt jedoch weiterhin für Maßnahmen, die die Kommission vor dem 1. Januar 2007 auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigt.

(2)

Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf die neuen Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum (nachstehend „neuer Programmplanungszeitraum“) zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit es in der Übergangszeit nicht zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Fördermaßnahmen kommt.

(3)

Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt für den neuen Programmplanungszeitraum, während die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für den am 31. Dezember 2006 endenden Programmplanungszeitraum (nachstehend „derzeitiger Programmplanungszeitraum“) gilt. Abhängig von der Herkunft der Mittel und den für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen für die Finanzverwaltung gemäß Artikel 35, Artikel 36 sowie Artikel 47b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte zwischen der Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, auf der Grundlage nicht getrennter Mittel in dem am 15. Oktober 2006 endenden Haushaltsjahr in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 einerseits und der übrigen Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Vorschriften für die Strukturfonds (3) andererseits unterschieden werden. Im letzteren Fall wird der Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Gemeinschaftsförderung festgelegt.

(4)

Für die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für Programme in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 sollten Übergangsbestimmungen für die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Zahlungen sowie für die gegenüber den Begünstigten im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangenen Verpflichtungen festgelegt werden, für die noch nach dem 31. Dezember 2006, also im neuen Programmplanungszeitraum, Zahlungen erfolgen können.

(5)

Für die übrige Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sollten wegen der Überschneidung zwischen dem derzeitigen und dem neuen Programmplanungszeitraum in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zu dem in den Genehmigungsentscheidungen festgesetzten Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben eine Reihe von Übergangsbestimmungen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze und bestimmte Fördermaßnahmen vorgesehen werden, einschließlich derjenigen, die Mehrjahresverpflichtungen beinhalten. Für die benachteiligten Gebiete und die Agrarumweltmaßnahmen regelt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. Speziell bei den Agrarumweltmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) Verpflichtungen, die vor dem Ende des Programmplanungszeitraums auslaufen, verlängern.

(6)

Es ist erforderlich, den Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum in Bezug auf die Ausnahmeregelung betreffend die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“) zu gewährleisten.

(7)

Um eine bessere Durchführung des neuen Programmplanungszeitraums bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Umwandlung einer auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangenen Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu genehmigen, vorausgesetzt, die neue Verpflichtung ist von Vorteil für die Umwelt oder den Tierschutz.

(8)

Es ist erforderlich, besondere Übergangsbestimmungen für die Ausgaben für technische Hilfe einschließlich der Ex-ante- und der Ex-post-Bewertungen für alle Arten der Programmplanung festzulegen.

(9)

Der Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum sollte auch für bestimmte Mehrjahresverpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (6) in den neuen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen eindeutig identifiziert werden. Dies ist besonders für bestimmte in allen Mitgliedstaaten angebotene Fördermaßnahmen wichtig, um die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung aufgrund der Überschneidung der Programmplanungszeiträume in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zu dem in den Entscheidungen zur Genehmigung der Gemeinschaftsförderung festgesetzten Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben zu vermeiden.

(11)

Es sollte eine Entsprechungstabelle zwischen den Maßnahmen des derzeitigen und denen des neuen Programmplanungszeitraums veröffentlicht werden, damit die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in den beiden Programmplanungszeiträumen eindeutig identifiziert werden können.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der Übergang von der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1268/1999 auf die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erleichtert werden soll.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanziert werden und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 anwendbar sind;

b)

„aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“:

i)

Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanziert werden, in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen;

ii)

Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999;

iii)

Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanziert werden, in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Artikel 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen;

c)

„neue Mitgliedstaaten“: Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;

d)

„derzeitiger Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der am 31. Dezember 2006 endet;

e)

„neuer Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der am 1. Januar 2007 beginnt;

f)

„Verpflichtungen“: rechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;

g)

„Zahlungen“: Zahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;

h)

„Mehrjahresverpflichtungen“:

i)

Verpflichtungen, die sich auf folgende Maßnahmen beziehen: Vorruhestandsregelungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, Unterstützung von Landwirten bei der Übernahme von Standards, Unterstützung der Landwirte bei der Sicherung der Lebensmittelqualität, Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe und Unterstützung bei der Gründung von Erzeugergemeinschaften;

ii)

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Förderung in Form von Zinsvergünstigungen, die Förderung in Form von Leasing und die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten, wenn die einmalige Prämie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in mehreren Raten über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, gerechnet von der Auszahlung der ersten Rate an, gezahlt wird.

TITEL II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/1999

KAPITEL 1

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen

Artikel 3

(1)   Zahlungen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geleistet werden, können nur dann aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (7) gefördert werden, wenn sie nach Abschluss der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der genannten Verordnung genehmigten Zahlungen erfolgen.

Die förderfähigen Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 müssen der Kommission bis 31. Januar 2007 mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob diese das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bewilligt hat. Die Kommission leistet die Zahlungen jedoch erst nach der Genehmigung des betreffenden Programms.

(2)   Ausgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden müssen, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden.

Zahlungen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen, die bis 31. Dezember 2006 eingegangen werden, müssen den Förderkriterien für den neuen Programmplanungszeitraum entsprechen, insoweit sie über den 31. Dezember 2008 hinausreichen.

Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Unterabsatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.

KAPITEL 2

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4

(1)   Unbeschadet der Artikel 5 und 6 können die Mitgliedstaaten im derzeitigen Programmplanungszeitraum für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zu dem in den Entscheidungen zur Genehmigung des Gemeinschaftszuschusses festgesetzten Endtermin der Förderfähigkeit für operationelle Programme und die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.

Für bestimmte, in Anhang I aufgeführte Maßnahmen oder Teilmaßnahmen gehen die Mitgliedstaaten jedoch Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereits ab dem Zeitpunkt ein, ab dem im derzeitigen Programmplanungszeitraum keine weiteren Verpflichtungen mehr auf Programmebene gemäß Unterabsatz 1 eingegangen werden.

Absatz 1 Unterabsatz 2 kann für den Übergang von der Gemeinschaftsinitiative Leader auf den Schwerpunkt Leader des neuen Programmplanungszeitraums nicht gelten, wenn die integrierten lokalen Entwicklungsstrategien, die von den in Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten für den neuen Programmplanungszeitraum ausgewählten lokalen Aktionsgruppen durchzuführen sind, neu sind und/oder wenn das betreffende ländliche Gebiet nicht aus der Gemeinschaftsinitiative Leader gefördert wurde.

(2)   Ausgaben für Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vorbehaltlich der Artikel 7 und 8 im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden.

Artikel 5

(1)   Bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten werden im neuen Programmplanungszeitraum nur Ausgaben für Verpflichtungen vom ELER übernommen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum bis 31. Dezember 2006 eingegangen wurden und für die im neuen Programmplanungszeitraum Zahlungen geleistet werden müssen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ausgaben werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen:

a)

ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder

b)

von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist.

Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.

Artikel 6

(1)   Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, können bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums gemeldet werden.

Wird der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag vor dem in Unterabsatz 1 genannten Endtermin, aber nach dem 1. Januar 2007 ausgeschöpft, so können die noch nicht getätigten Ausgaben für Verpflichtungen, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeit eine diese Ausgaben betreffende Bestimmung enthält.

(2)   Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten für die Jahre 2007 und 2008 werden vom ELER gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 übernommen.

Artikel 7

(1)   Die Ausgaben für andere Mehrjahresverpflichtungen als diejenigen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vom ELER im neuen Programmplanungszeitraum übernommen werden.

(2)   Die Ausgaben gemäß Absatz 1 werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen:

a)

ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder

b)

von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist.

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.

Artikel 8

(1)   Bei den Maßnahmen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen und für die gegenüber den Begünstigten vor dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums Verpflichtungen eingegangen werden, können alle Ausgaben im Zusammenhang mit nach diesem Zeitpunkt noch offenen Zahlungen im neuen Programmplanungszeitraum ab diesem Zeitpunkt vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gliedert die Maßnahmen in zwei getrennte, identifizierbare finanzielle und materielle oder Entwicklungsphasen für die beiden Programmplanungszeiträume;

b)

die Kofinanzierungs- und Förderkriterien für die Maßnahmen des neuen Programmplanungszeitraums werden eingehalten.

(2)   Sind die Mittel für den derzeitigen Programmplanungszeitraum zu einem Zeitpunkt vor dem in Absatz 1 genannten Endtermin ausgeschöpft, so können die Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach diesem früheren Zeitpunkt noch ausstehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum angeben, ob sie für die betreffenden Maßnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Möglichkeiten Gebrauch machen.

Abschnitt 2

Besondere Bestimmungen für die neuen Mitgliedstaaten

Artikel 9

Bezüglich der Einhaltung der Gemeinschaftsstandards gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die Ausgaben für noch ausstehende Zahlungen für Verpflichtungen, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmzeitraum eingegangen werden, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung.

Artikel 10

Zahlungen für die folgenden Maßnahmen können im neuen Programmplanungszeitraum nicht vom ELER übernommen werden:

a)

Beratungsdienstleistungen gemäß Artikel 33g der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

b)

Ergänzungen zu Direktzahlungen gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

c)

Ergänzungen zu staatlichen Beihilfen in Malta gemäß Artikel 33i der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

d)

Unterstützung für hauptberuflich tätige Landwirte in Malta gemäß Artikel 33j der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

KAPITEL III

Besondere Vorschriften für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

Artikel 11

Vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums für eine auf der Grundlage von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangene Verpflichtung können die Mitgliedstaaten die Umwandlung dieser Verpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigen, vorausgesetzt

a)

eine solche Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt und den Tierschutz mit sich und

b)

die bestehende Verpflichtung wird wesentlich erweitert.

KAPITEL IV

Ausgaben für technische Hilfe

Abschnitt 1

Ausgaben für aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen

Artikel 12

(1)   Ausgaben für die in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Ex-ante-Bewertung des neuen Programmplanungszeitraums können bis zu dem Termin gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom EAGFL, Abteilung Garantie, für den derzeitigen Programmplanungszeitraum übernommen werden, vorausgesetzt, die in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Obergrenze von 1 % wird eingehalten.

(2)   Ausgaben für die in Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Ex-post-Bewertung des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum gefördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung.

Abschnitt 2

Ausgaben für aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen

Artikel 13

(1)   Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission (8) fallen, ausgenommen Ex-post-Bewertungen, Audits und die Vorbereitung der Abschlussberichte, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER nicht mehr übernommen werden.

(2)   Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffer 2.1 erster Gedankenstrich und Regel Nr. 11 Ziffer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 fallen, einschließlich der in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Ex-ante-Bewertungen zur Vorbereitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum, werden vorbehaltlich der Bedingungen der Regel Nr. 11 Ziffern 2.2 bis 2.7 und der Regel Nr. 11 Ziffer 3 im Rahmen der Komponente technische Hilfe der derzeitigen operationellen Programme oder der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums übernommen.

(3)   Ausgaben für die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Ex-post-Bewertungen des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Programme des neuen Programmplanungszeitraums vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung.

TITEL III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1268/1999

Artikel 14

Für die in Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Maßnahmen können Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen müssen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind erfüllt und das Programm für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Übergangsmaßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen eindeutig identifiziert werden.

Artikel 16

Die Entsprechungstabelle für Maßnahmen im derzeitigen und im neuen Programmplanungszeitraum ist in Anhang II enthalten.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3).

(5)  ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30. Berichtigung im ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2005 (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 55).

(6)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.


ANHANG I

Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Aus- und Fortbildung,

Niederlassung von Junglandwirten,

Vorruhestandsregelungen (neue Mitgliedstaaten),

Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten (neue Mitgliedstaaten),

Aufbau von Beratungs-, Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten (alle betroffenen Mitgliedstaaten)/Bereitstellung von Betriebsberatungsdiensten (neue Mitgliedstaaten),

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Investitionen in Wälder,

Verarbeitung und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,

Bodenmelioration, Flurbereinigung, Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Agrarinfrastruktur,

Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und entsprechende vorbeugende Maßnahmen,

Erreichung/Einhaltung der Gemeinschaftsstandards (neue Mitgliedstaaten) — verschiedene Standards,

Lebensmittelqualitätsregelungen (neue Mitgliedstaaten) — verschiedene Regelungen,

Förderung einer Qualitätserzeugung durch Erzeugergemeinschaften (neue Mitgliedstaaten),

Semi-Subsistenzbetriebe (neue Mitgliedstaaten),

Gründung von Erzeugergemeinschaften (neue Mitgliedstaaten),

Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen/Natura 2000-Zahlungen (neue Mitgliedstaaten),

Umweltschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit,

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen (neue Mitgliedstaaten),

Aufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,

Ökologische Stabilität der Wälder,

Wiederherstellungs- und Vorbeugungsmaßnahmen in der Forstwirtschaft,

Diversifizierung der Tätigkeiten im außerlandwirtschaftlichen Bereich,

Förderung von Handwerk und Fremdenverkehrstätigkeiten,

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung — verschiedene Dienstleistungen,

Dorferneuerung und -entwicklung — verschiedene Maßnahmen,

Ländliches Erbe — verschiedene Maßnahmen,

Leader — Unterstützung der lokalen Aktionsgruppen sowie verschiedener Maßnahmen im Rahmen der lokalen Entwicklungsstrategien und der Zusammenarbeit (ausgenommen Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung).


ANHANG II

Entsprechungstabelle für die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Codes in der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission (1)

Kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission (2)

Schwerpunkte und Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

Schwerpunkt 1

Berufsbildung Artikel 9

(c)

113 und 128

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

111

Niederlassung von Junglandwirten Artikel 8

(b)

112

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 22: Niederlassung von Junglandwirten

112

Vorruhestand Artikel 10, 11 und 12

(d)

/

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 23: Vorruhestand

113

Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten Artikel 21d

(y)

/

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 24: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

114

Aufbau von Beratungsdiensten sowie von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten Artikel 33 dritter Gedankenstrich

Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen Artikel 33g

(l)

1303

Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 25: Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

115

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Artikel 4 bis 7

(a)

111

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 26: Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben

121

Investitionen in Wälder zur Verbesserung ihres wirtschaftlichen Wertes, und Gründung von Waldbesitzervereinigungen Artikel 30 Absatz 1 zweiter und fünfter Gedankenstrich

(i)

121

124

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 27: Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

122

Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erschließung neuer Möglichkeiten für die Nutzung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse Artikel 25 bis 28 und Artikel 30 Absatz 1 dritter und vierter Gedankenstrich

(g)

114

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

123

(i)

122

Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen und Einführung von Qualitätsregelungen. Artikel 33 vierter Gedankenstrich

(m)

123

 

 

 

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

124

Bodenmelioration, Flurbereinigung, Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen, landwirtschaftliche Infrastruktur Artikel 33 erster, zweiter, achter und neunter Gedankenstrich

(j)

1301

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v und Artikel 30: Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft

125

(k)

1302

(q)

1308

(r)

1309

Wiederaufbau und Vorbeugung Artikel 33 zwölfter Gedankenstrich

(u)

1313

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi: Wiederaufbau und vorbeugende Maßnahmen

126

Einhaltung von Normen Artikel 21b und Artikel 21c Einhaltung von Normen Artikel 33l Absätze 2a und 2b

(x)

/

Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 31: Einhaltung von Normen

131

Lebensmittelqualitätsregelungen Artikel 24b und Artikel 24c

(z)

/

Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 32: Lebensmittelqualitätsregelungen

132

Unterstützung für Erzeugergemeinschaften für Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätserzeugnisse Artikel 24d

(aa)

/

Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 33: Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

133

Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben Artikel 33b

(ab)

/

Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 34: Semi-Subsistenzbetriebe

141

Erzeugergemeinschaften Artikel 33d

(ac)

/

Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 35: Erzeugergemeinschaften

142

 

Schwerpunkt 2

Benachteiligte Gebiete und Berggebiete Artikel 13, 14 und 15 und Artikel 18

(e)

/

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 37: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten

211

Ausgleich für benachteiligte Gebiete und sonstige benachteiligte Gebiete Artikel 13, 14 und 15, Artikel 18 und Artikel 19

(e)

/

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 37: Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Gebieten, die nicht Berggebiete sind

212

Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen Artikel 16

(e)

/

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 38: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und der Kommission (3)

213

Agrarumweltmaßnahmen Artikel 22, 23 und 24

(f)

/

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

214

Tierschutz

(f)

/

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 40: Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

215

Artikel 22, 23 und 24

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Verbesserung des Tierschutzes

Artikel 33 elfter Gedankenstrich

(t)

1312

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Landwirtschaft Artikel 33 elfter Gedankenstrich

(t)

1312

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi und Artikel 41: Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

216

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen Artikel 31

(h)

/

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 43: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

221

 

 

 

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 44: Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen

222

Aufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen Artikel 30 Absatz 1 erster Gedankenstrich

(i)

126

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 45: Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

223

Ökologische Stabilität der Wälder Artikel 32 Absatz 1 erster Gedankenstrich

(i)

127

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 46: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000

224

Ökologische Stabilität der Wälder Artikel 32 Absatz 1 erster Gedankenstrich

(i)

127

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v und Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

225

Wiederaufbau/Vorbeugung in der Forstwirtschaft Artikel 30 Absatz 1 sechster Gedankenstrich

Brandschutzstreifen Artikel 32 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

(i)

125

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und vorbeugende Aktionen

226

Investitionen zur Verbesserung des ökologischen und gesellschaftlichen Wertes der Wälder Artikel 30 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft Artikel 33 elfter Gedankenstrich

(i)

121

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 49: Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

227

(t)

1312

 

Schwerpunkt 3

Diversifizierung Artikel 33 siebter Gedankenstrich

(p)

1307

Artikel 52 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 53: Diversifizierung

311

Handwerkstätigkeiten; Finanzierungstechnik Artikel 33 zehnter und dreizehnter Gedankenstrich

(s)

1311

Artikel 52 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 54: Gründung und Entwicklung von Unternehmen

312

(v)

1314

Förderung des Fremdenverkehrs Artikel 33 zehnter Gedankenstrich

(s)

1310

Artikel 52 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 55: Förderung des Fremdenverkehrs

313

Grundversorgung Artikel 33 fünfter Gedankenstrich

(n)

1305

Artikel 52 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 56: Grundversorgung

321

Dorferneuerung und -entwicklung Artikel 33 sechster Gedankenstrich

(o)

1306

Artikel 52 Buchstabe b Ziffer ii: Dorferneuerung und -entwicklung

322

Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes Artikel 33 sechster Gedankenstrich

(o)

1306

Artikel 52 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

323

 

 

 

Artikel 52 Buchstabe c und Artikel 58: Berufsbildung und Information

331

Verwaltung integrierter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums durch örtliche Partnerschaften Artikel 33 vierzehnter Gedankenstrich

(w)

1305-11305-2

Artikel 52 Buchstabe d und Artikel 59: Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Durchführung

341

 

Schwerpunkt 4

Leader+ Mitteilung und Maßnahmen der Kategorie Leader+ Artikel 33f

 

Artikel 63 Buchstabe a: Lokale Entwicklungsstrategien

41

Maßnahme 1: lokale Entwicklungsstrategien

Für die Wettbewerbsfähigkeit: alle früheren Codes gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 817/2004 und (EG) Nr. 438/2001, die Schwerpunkt 1 entsprechen

411 Wettbewerbsfähigkeit

Bodenbewirtschaftung/Umwelt: alle früheren Codes gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 817/2004 und (EG) Nr. 438/2001, die Schwerpunkt 2 entsprechen

412 Umwelt/Bodenbewirtschaftung

Für die Diversifizierung/Lebensqualität: alle früheren Codes gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 817/2004 und (EG) Nr. 438/2001, die Schwerpunkt 3 entsprechen, sowie die folgenden Codes aus der Verordnung (EG) Nr. 438/2001: 161 bis 164, 166, 167, 171 bis 174, 22 bis 25, 322, 323, 332, 333, 341, 343, 345, 351, 353, 354 und 36.

413 Lebensqualität/Diversifizierung

Leader+ Mitteilung und Maßnahmen der Kategorie Leader+ Artikel 33f

/

 

 

 

Maßnahme 2: Zusammenarbeit

 

1305-3

1305-4

Artikel 63 Buchstabe b: Zusammenarbeit

421

Leader+ Mitteilung und Maßnahmen der Kategorie Leader+ Artikel 33f

/

 

 

 

Maßnahme 3: Arbeit der lokalen Aktionsgruppen

 

1305-1

1305-2

Artikel 63 Buchstabe c: Arbeit der lokalen Aktionsgruppen, Sensibilisierung

431

Leader+ Mitteilung und Maßnahmen der Kategorie Leader+ Artikel 33f

/

 

 

 

Maßnahme 3: Netzwerke

/

1305-5

Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 68: Nationales Netz für den ländlichen Raum

511

Technische Hilfe

 

 

Technische Hilfe

 

Technische Hilfe:

 

411 bis 415

Artikel 66 Absatz 2: Technische Hilfe

511

Artikel 49. Vorschrift Nr. 11 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000

(ad)

 

Artikel 66 Absatz 3: Nationale Netze für den ländlichen Raum

511

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999

 

 

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen Artikel 2 vierter Gedankenstrich

/

/

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

214

Gründung von Erzeugervereinigungen Artikel 2 siebter Gedankenstrich

/

/

Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 35: Erzeugergemeinschaften

142

Forstwirtschaft Artikel 2 vierzehnter Gedankenstrich

/

/

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 43: Erstaufforstung von landwirtschaftlichen Flächen

221


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21.

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2006 DER KOMMISSION

vom 5. September 2006

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 6. September 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 11a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme der Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis für eine Menge von 430 075 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 anderer als Basmati-Reis muss daher geändert werden.

(2)

Da der geltende Zollsatz innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für halb geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 beträgt 42,5 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Mai 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/592/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung der Republik Singapur ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR (nachstehend „Singapur“ genannt)

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Singapur bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Singapur, die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Singapur aufrechterhalten und entwickelt werden können,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Singapur von dem vorliegenden Abkommen unberührt bleiben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Singapur zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Singapurs zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten““ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Singapur erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.

(2)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Singapur, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen und Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Anwendung der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels bekräftigt.

(3)   Bezeichnet eine Partei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern:

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat und

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligungen im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet;

b)

im Falle eines von Singapur bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

Singapur eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und

ii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich in Singapur befindet

(4)   Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn:

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat oder

iv)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet oder

v)

nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke, einschließlich Diensten, die als durchgehende Dienste vermarktet werden oder solche darstellen, verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem zwischen Singapur und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommen ergeben, missachten würde oder

vi)

das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Singapur kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und nachgewiesen werden kann, dass dem bzw. den von Singapur bezeichneten Luftfahrtunternehmen die für den vorgeschlagenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte umgekehrt nicht zugestanden werden;

b)

im Falle eines von Singapur bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

Singapur keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält oder

ii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht in Singapur befindet.

(5)   Singapur übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die behördliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat (der erste Mitgliedstaat) ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die behördliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Singapur aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt oder aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Singapur nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe d enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überarbeitung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 8

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunten Juni zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der englische Wortlaut verbindlich.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Por el Gobierno de la República de Singapur

Za vládu Singapurské republiky

For Republikken Singapores regering

Für die Regierung der Republik Singapur

Singapuri Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Σιγκαπούρης

For the Government of the Republic of Singapore

Pour le gouvernement de la République de Singapour

Per il governo della Repubblica di Singapore

Singapūras Republikas valdības vārdā

Singapūro Respublikos Vyriausybės vardu

A Szingapúri Köztársaság Kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika ta' Singapor

Voor de regering van de Republiek Singapore

W imieniu Rządu Republiki Singapuru

Pelo Governo da República de Singapura

Za vládu Singapurskej republiky

Za vlado Singapurske republike

Singaporen tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Singapores regering

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Singapur und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 8. August 1978 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Österreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 29. Mai 1967 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Belgien“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Republik Zypern, unterzeichnet am 27. Januar 1989 in Nikosia (nachstehend als „Abkommen Singapur-Zypern“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 7. September 1971 in Singapur, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als „Abkommen Singapur-Tschechische Republik“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 20. Dezember 1966 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Dänemark“ bezeichnet);

Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Singapur, paraphiert am 21. Oktober 1998 in Singapur und vorläufig angewendet (nachstehend als „Überarbeitungsentwurf des Abkommens Singapur-Dänemark“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 19. Januar 1984 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Finnland“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 29. Juni 1967 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Frankreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 15. Februar 1969 in Singapur, ergänzt durch die ergänzende Absichtserklärung, unterzeichnet am 7. Juni 2000 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Singapur-Deutschland“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 21. August 1971 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Griechenland“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Singapur, unterzeichnet am 9. März 1990 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Ungarn“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 28. Juni 1985 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Italien“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 20. Februar 1981 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Irland“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Singapur, unterzeichnet am 6. Oktober 1999 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Lettland“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 9. April 1975 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Luxemburg“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 19. Juli 1983 in London (nachstehend als „Abkommen Singapur-Malta“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 29. Dezember 1966 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Niederlande“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 22. Dezember 1979 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Polen“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Singapur, als Anhang der am 7. November 1997 in Singapur paraphierten Absichtserklärung beigefügt (nachstehend als „Entwurf des Abkommens Singapur-Portugal“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Singapur in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 7. September 1971 in Singapur, an dessen Bestimmungen sich die Slowakische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als „Abkommen Singapur-Slowakei“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Singapur, am 27. Dezember 1996 in Singapur paraphiert und vorläufig angewendet (nachstehend als „Entwurf des Abkommens Singapur-Slowakei“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Singapur in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 11. März 1992 in Madrid (nachstehend als „Abkommen Singapur-Spanien“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung des Königreichs Schweden über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 20. Dezember 1966 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Schweden“ bezeichnet);

Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Singapur, paraphiert am 21. Oktober 1998 in Singapur und vorläufig angewendet (nachstehend als „Überarbeitungsentwurf des Abkommens Singapur-Schweden“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 12. Januar 1971 in Singapur (nachstehend als „Abkommen Singapur-Vereinigtes Königreich“ bezeichnet).

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Singapur und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Österreich

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Belgien

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Zypern

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Dänemark

Artikel 3 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Finnland

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Irland

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Italien

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Lettland

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Malta

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Polen

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Slowakei

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Spanien

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Schweden

Artikel 3 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Österreich

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Belgien

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Zypern

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Dänemark

Artikel 4 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Finnland

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Deutschland

Artikel 5 des Abkommens Singapur-Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Ungarn

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Irland

Artikel 5 des Abkommens Singapur-Italien

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Lettland

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Malta

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Polen

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Slowakei

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Spanien

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Schweden

Artikel 4 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

Artikel 4 des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

c)

Behördliche Kontrolle:

Artikel 11 des Abkommens Singapur-Zypern

Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

Artikel 8a des Abkommens Singapur-Finnland

Artikel 9 A der Anlage F der am 7. Juni 2000 in Bonn unterzeichneten und im Rahmen des Abkommens Singapur-Deutschland vorläufig angewandten ergänzenden Absichtserklärung

Artikel 8 des Abkommens Singapur-Ungarn

Artikel 8 des Abkommens Singapur-Lettland

Artikel 15 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

Artikel 8 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

Artikel 10 des Abkommens Singapur-Spanien

Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

Artikel 11a des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

d)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 9 des Abkommens Singapur-Österreich

Artikel 10 des Abkommens Singapur-Belgien

Artikel 13 des Abkommens Singapur-Zypern

Artikel 10 des Abkommens Singapur-Tschechische Republik

Artikel 10 des Abkommens Singapur-Dänemark

Artikel 10 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

Artikel 11 des Abkommens Singapur-Finnland

Artikel 9 des Abkommens Singapur-Frankreich

Artikel 7 des Abkommens Singapur-Deutschland

Artikel 11 des Abkommens Singapur-Griechenland

Artikel 12 des Abkommens Singapur-Ungarn

Artikel 11 des Abkommens Singapur-Irland

Artikel 8 des Abkommens Singapur-Italien

Artikel 12 des Abkommens Singapur-Lettland

Artikel 9 des Abkommens Singapur-Luxemburg

Artikel 11 des Abkommens Singapur-Malta

Artikel 10 des Abkommens Singapur-Niederlande

Artikel 9 des Abkommens Singapur-Polen

Artikel 18 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

Artikel 10 des Abkommens Singapur-Slowakei

Artikel 12 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

Artikel 6 des Abkommens Singapur-Spanien

Artikel 10 des Abkommens Singapur-Schweden

Artikel 10 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

Artikel 9 des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


Kommission

6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3472)

(2006/593/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besteht das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 tragen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und der Europäische Sozialfonds zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung bezeichneten Ziele bei. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird der Kohäsionsfonds auch in den Regionen tätig, die nicht im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, aber zu einem Mitgliedstaat gehören, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden kann.

(3)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entfallen 15,95 % der dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden bezeichnet als „die Fonds“) im Zeitraum 2007—2013 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“; davon entfallen wiederum 21,14 % auf die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung.

(4)

Es muss eine indikative Aufteilung der auf das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ entfallenden Mittel nach Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte dies nach den Kriterien und der Methode in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geschehen.

(5)

In Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Methode für die Aufteilung der zugewiesenen Mittel auf die Mitgliedstaaten und Regionen festgelegt, die gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung förderfähig sind.

(6)

In Anhang II Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Methode für die Aufteilung der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt.

(7)

In Anhang II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Obergrenze für die Transfers aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.

(8)

In Anhang II Nummern 12 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden die im Zeitraum 2007—2013 in einigen Sonderfällen geltenden Beträge festgelegt.

(9)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden 0,25 % der den Fonds im Zeitraum 2007—2013 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission eingesetzt; die indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten sollte daher ohne den auf technische Hilfe entfallenden Betrag erfolgen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähig sind, einschließlich der zusätzlichen Beträge gemäß Anhang II der genannten Verordnung, nach Mitgliedstaaten ist in Anhang I Tabelle 1 festgelegt.

Die jährliche Aufteilung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen nach Mitgliedstaaten ist in Anhang I Tabelle 2 festgelegt.

Artikel 2

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, einschließlich der zusätzlichen Beträge gemäß Anhang II der genannten Verordnung, nach Mitgliedstaaten ist in Anhang II Tabelle 1 festgelegt.

Die jährliche Aufteilung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen nach Mitgliedstaaten ist in Anhang II Tabelle 2 festgelegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


ANHANG I

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

Im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähige Regionen

Zusätzliche Mittel gemäß der angegebenen Nummer von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

16

20

23

25

26

28

29

België/Belgique

1 264 522 294

 

 

 

 

 

 

 

Česká republika

172 351 284

199 500 000

 

 

 

 

 

 

Danmark

452 135 320

 

 

 

 

 

 

 

Deutschland

8 273 934 718

 

 

 

74 812 500

 

 

 

España

2 925 887 307

 

 

 

 

199 500 000

 

 

France

9 000 763 163

 

 

 

 

 

 

99 750 000

Ireland

260 155 399

 

 

 

 

 

 

 

Italia

4 539 667 937

 

 

 

 

 

209 475 000

 

Luxembourg

44 796 164

 

 

 

 

 

 

 

Nederland

1 472 879 499

 

 

 

 

 

 

 

Österreich

761 883 269

 

 

 

149 625 000

 

 

 

Portugal

435 196 895

 

 

 

 

 

 

 

Slovensko

398 057 758

 

 

 

 

 

 

 

Suomi-Finland

778 631 938

 

153 552 511

 

 

 

 

 

Sverige

1 077 567 589

 

215 598 656

149 624 993

 

 

 

 

United Kingdom

5 335 717 800

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

37 194 148 334

199 500 000

369 151 167

149 624 993

224 437 500

199 500 000

209 475 000

99 750 000


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

België/Belgique

180 646 042

180 646 042

180 646 042

180 646 042

180 646 042

180 646 042

180 646 042

Česká republika

53 121 612

53 121 612

53 121 612

53 121 612

53 121 612

53 121 612

53 121 612

Danmark

64 590 760

64 590 760

64 590 760

64 590 760

64 590 760

64 590 760

64 590 760

Deutschland

1 192 678 174

1 192 678 174

1 192 678 174

1 192 678 174

1 192 678 174

1 192 678 174

1 192 678 174

España

446 483 901

446 483 901

446 483 901

446 483 901

446 483 901

446 483 901

446 483 901

France

1 300 073 309

1 300 073 309

1 300 073 309

1 300 073 309

1 300 073 309

1 300 073 309

1 300 073 309

Ireland

37 165 057

37 165 057

37 165 057

37 165 057

37 165 057

37 165 057

37 165 057

Italia

678 448 991

678 448 991

678 448 991

678 448 991

678 448 991

678 448 991

678 448 991

Luxembourg

6 399 452

6 399 452

6 399 452

6 399 452

6 399 452

6 399 452

6 399 452

Nederland

210 411 357

210 411 357

210 411 357

210 411 357

210 411 357

210 411 357

210 411 357

Österreich

130 215 467

130 215 467

130 215 467

130 215 467

130 215 467

130 215 467

130 215 467

Portugal

62 170 985

62 170 985

62 170 985

62 170 985

62 170 985

62 170 985

62 170 985

Slovensko

59 287 258

57 274 995

54 915 823

51 153 834

53 136 512

56 208 234

66 081 102

Suomi-Finland

133 169 207

133 169 207

133 169 207

133 169 207

133 169 207

133 169 207

133 169 207

Sverige

206 113 034

206 113 034

206 113 034

206 113 034

206 113 034

206 113 034

206 113 034

United Kingdom

762 245 400

762 245 400

762 245 400

762 245 400

762 245 400

762 245 400

762 245 400

Insgesamt

5 523 220 006

5 521 207 743

5 518 848 571

5 515 086 582

5 517 069 260

5 520 140 982

5 530 013 850


ANHANG II

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht kommen, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

Regionen, die für eine Übergangsunterstützung im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht kommen

Zusätzliche Mittel gemäß der angegebenen Nummer von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

15

19

20

26

27

Ellada

582 395 315

 

 

 

 

 

España

3 649 807 023

 

99 749 993

434 492 233

299 250 000

 

Ireland

418 744 086

 

 

 

 

 

Italia

626 325 208

 

 

 

 

250 372 500

Kypros

361 895 758

 

 

 

 

 

Magyarorszag

1 720 653 088

139 732 594

 

 

 

 

Portugal

347 157 850

 

 

58 848 251

 

 

Suomi-Finland

324 544 537

 

 

164 835 524

 

 

United Kingdom

880 529 981

 

 

 

 

 

Insgesamt

8 912 052 846

139 732 594

99 749 993

658 176 008

299 250 000

250 372 500


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Ellada

205 317 626

157 827 178

110 336 730

62 846 282

15 355 833

15 355 833

15 355 833

España

1 206 899 743

986 622 023

766 344 304

546 066 584

325 788 865

325 788 865

325 788 865

Ireland

143 368 343

110 877 547

78 386 752

45 895 958

13 405 162

13 405 162

13 405 162

Italia

216 111 659

180 773 664

145 435 670

110 097 675

74 759 680

74 759 680

74 759 680

Kypros

101 752 415

82 287 352

62 822 288

43 357 223

23 892 160

23 892 160

23 892 160

Magyarorszag

646 048 749

498 162 329

350 275 909

202 389 488

54 503 069

54 503 069

54 503 069

Portugal

102 050 610

87 367 364

72 684 118

58 000 871

43 317 626

28 634 379

13 951 133

Suomi-Finland

99 696 384

89 768 069

79 839 753

69 911 437

59 983 122

50 054 806

40 126 490

United Kingdom

285 202 703

223 208 873

161 215 043

99 221 213

37 227 383

37 227 383

37 227 383

Insgesamt

3 006 448 232

2 416 894 399

1 827 340 567

1 237 786 731

648 232 900

623 621 337

599 009 775


6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel „Konvergenz“ nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3474)

(2006/594/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besteht das Ziel „Konvergenz“ in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 tragen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Europäische Sozialfonds und der Kohäsionsfonds (im Folgenden bezeichnet als „die Fonds“) zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung bezeichneten Ziele bei.

(3)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erfolgt die Aufteilung der den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel so, dass eine bedeutende Konzentration auf die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen erreicht wird.

(4)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entfallen 81,54 % der den Fonds im Zeitraum 2007-2013 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Konvergenz“; davon entfallen wiederum 4,99 % auf die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, 23,22 % auf die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 1,29 % auf die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung.

(5)

Es muss eine indikative Aufteilung der auf das Ziel „Konvergenz“ entfallenden Mittel nach Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte dies nach den Kriterien und der Methode in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geschehen.

(6)

In Anhang II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Methode für die Aufteilung der zugewiesenen Mittel auf die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen bzw. auf die aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten festgelegt.

(7)

In Anhang II Nummer 6 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Methode für die Aufteilung der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung festgelegt.

(8)

In Anhang II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Obergrenze für die Transfers aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.

(9)

In Anhang II Nummern 12 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden die im Zeitraum 2007-2013 in einigen Sonderfällen geltenden Beträge festgelegt.

(10)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden 0,25 % der den Fonds im Zeitraum 2007-2013 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission eingesetzt; die indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten sollte daher ohne den auf technische Hilfe entfallenden Betrag erfolgen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, einschließlich der zusätzlichen Beträge gemäß Anhang II der genannten Verordnung, nach Mitgliedstaaten ist in Anhang I Tabelle 1 festgelegt.

Die jährliche Aufteilung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen nach Mitgliedstaaten ist in Anhang I Tabelle 2 festgelegt.

Artikel 2

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, einschließlich der zusätzlichen Beträge gemäß Anhang II der genannten Verordnung, nach Mitgliedstaaten ist in Anhang II Tabelle 1 festgelegt.

Die jährliche Aufteilung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen nach Mitgliedstaaten ist in Anhang II Tabelle 2 festgelegt.

Artikel 3

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten ist in Anhang III Tabelle 1 festgelegt.

Die jährliche Aufteilung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen nach Mitgliedstaaten ist in Anhang III Tabelle 2 festgelegt.

Artikel 4

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht kommen, nach Mitgliedstaaten ist in Anhang IV Tabelle 1 festgelegt.

Die jährliche Aufteilung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen nach Mitgliedstaaten ist in Anhang IV Tabelle 2 festgelegt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


ANHANG I

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähige Regionen

Zusätzliche Mittel gemäß der angegebenen Nummer von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

Nr. 14

Nr. 20

Nr. 24

Nr. 26

Nr. 28

Nr. 30

Česká republika

15 111 066 754

 

 

 

 

 

 

Deutschland

10 360 473 669

 

 

 

 

 

166 582 500

Eesti

1 955 979 029

 

 

31 365 110

 

 

 

Ellada

8 358 352 296

 

 

 

 

 

 

España

17 283 774 067

 

 

 

1 396 500 000

 

 

France

2 403 498 342

 

427 408 905

 

 

 

 

Italia

17 993 716 405

 

 

 

 

825 930 000

 

Latvija

2 586 694 732

 

 

53 886 609

 

 

 

Lietuva

3 875 516 071

 

 

79 933 567

 

 

 

Magyarorszag

12 622 187 455

 

 

 

 

 

 

Malta

493 750 177

 

 

 

 

 

 

Polska

38 507 171 321

880 349 050

 

 

 

 

 

Portugal

15 143 387 819

 

58 206 001

 

 

 

 

Slovenija

2 401 302 729

 

 

 

 

 

 

Slovensko

6 214 921 468

 

 

 

 

 

 

United Kingdom

2 429 762 895

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

157 741 555 229

880 349 050

485 614 906

165 185 286

1 396 500 000

825 930 000

166 582 500


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Česká republika

1 993 246 617

2 050 979 461

2 106 089 584

2 162 632 571

2 216 183 128

2 266 449 252

2 315 486 141

Deutschland

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

1 503 865 167

Eesti

229 977 253

245 929 572

262 982 602

281 212 290

300 982 256

322 136 118

344 124 048

Ellada

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

1 194 050 328

España

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

2 668 610 581

France

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

404 415 321

Italia

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

2 688 520 915

Latvija

308 012 292

330 054 158

353 328 505

376 808 997

400 322 218

424 084 983

447 970 188

Lietuva

528 903 377

525 252 930

525 724 448

549 071 072

581 530 171

606 085 051

638 882 589

Magyarorszag

1 838 275 243

1 749 371 409

1 634 208 005

1 659 921 561

1 847 533 517

1 913 391 641

1 979 486 079

Malta

81 152 175

73 854 132

68 610 286

61 225 559

61 225 559

68 610 286

79 072 180

Polska

5 686 360 306

5 705 409 032

5 720 681 799

5 535 346 918

5 557 271 412

5 579 376 731

5 603 074 173

Portugal

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

2 171 656 260

Slovenija

423 258 365

397 135 571

370 643 430

343 781 942

316 551 106

288 950 923

260 981 392

Slovensko

939 878 406

896 645 972

845 960 417

765 136 058

807 732 837

873 727 195

1 085 840 583

United Kingdom

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

347 108 985

Insgesamt

23 007 291 591

22 952 859 794

22 866 456 633

22 713 364 525

23 067 559 761

23 321 039 737

23 733 144 930


ANHANG II

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht kommen, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

Regionen, die für eine Übergangsunterstützung im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht kommen

Zusätzliche Mittel gemäß der angegebenen Nummer von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

Nr. 26

Nr. 27

Nr. 28

Nr. 30

België/Belgique

577 162 814

 

 

 

 

Deutschland

3 703 187 217

 

 

 

57 855 000

Ellada

5 764 732 161

 

 

 

 

España

1 281 194 398

99 750 000

49 874 998

 

 

Italia

276 189 653

 

 

110 722 500

 

Österreich

158 159 247

 

 

 

 

Portugal

253 475 814

 

 

 

 

United Kingdom

157 668 280

 

 

 

 

Insgesamt

12 171 769 584

99 750 000

49 874 998

110 722 500

57 855 000


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

België/Belgique

140 860 108

121 390 683

101 921 256

82 451 831

62 982 404

43 512 979

24 043 553

Deutschland

653 249 463

614 596 891

575 944 319

537 291 745

498 639 173

459 986 599

421 334 027

Ellada

1 013 524 846

950 194 286

886 863 726

823 533 166

760 202 605

696 872 046

633 541 486

España

344 327 561

297 685 964

251 044 367

204 402 770

157 761 175

111 119 578

64 477 981

Italia

85 272 320

75 272 602

65 272 883

55 273 165

45 273 446

35 273 728

25 274 009

Österreich

27 808 219

26 070 205

24 332 192

22 594 178

20 856 165

19 118 151

17 380 137

Portugal

64 441 805

55 031 480

45 621 155

36 210 831

26 800 506

17 390 181

7 979 856

United Kingdom

40 228 788

34 327 205

28 425 623

22 524 040

16 622 457

10 720 875

4 819 292

Insgesamt

2 369 713 110

2 174 569 316

1 979 425 521

1 784 281 726

1 589 137 931

1 393 994 137

1 198 850 341


ANHANG III

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

 

Zusätzliche Mittel gemäß der Nr. 24 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

Česká republika

7 809 984 551

 

Eesti

1 000 465 639

16 157 785

Ellada

3 280 399 675

 

Kypros

193 005 267

 

Latvija

1 331 962 318

27 759 767

Lietuva

1 987 693 262

41 177 899

Magyarorszag

7 570 173 505

 

Malta

251 648 410

 

Polska

19 512 850 811

 

Portugal

2 715 031 963

 

Slovenija

1 235 595 457

 

Slovensko

3 424 078 134

 

Insgesamt

50 312 888 992

85 095 451


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Česká republika

1 032 973 476

1 061 839 898

1 089 394 960

1 117 666 453

1 144 441 732

1 169 574 794

1 194 093 238

Eesti

118 267 391

126 243 551

134 770 066

143 884 910

153 769 893

164 346 824

175 340 789

Ellada

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

468 628 525

Kypros

52 598 692

42 866 160

33 133 627

23 401 096

13 668 564

13 668 564

13 668 564

Latvija

159 639 206

170 660 138

182 297 312

194 037 557

205 794 168

217 675 551

229 618 153

Lietuva

180 857 472

230 966 558

277 869 373

303 013 907

320 491 883

348 611 677

367 060 291

Magyarorszag

328 094 604

687 358 082

1 080 433 910

1 308 130 864

1 343 212 938

1 388 664 318

1 434 278 789

Malta

24 809 997

32 469 219

37 971 049

45 716 955

45 716 955

37 971 049

26 993 186

Polska

1 883 652 471

2 208 285 009

2 532 817 229

2 755 750 999

3 075 155 487

3 377 773 568

3 679 416 048

Portugal

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

387 861 709

Slovenija

86 225 407

115 705 905

145 555 750

175 774 942

206 363 481

237 321 369

268 648 603

Slovensko

197 125 902

317 519 267

452 740 053

630 951 164

664 262 430

668 505 352

492 973 966

Insgesamt

4 920 734 852

5 850 404 021

6 823 473 563

7 554 819 081

8 029 367 765

8 480 603 300

8 738 581 861


ANHANG IV

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht kommen, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

España

3 241 875 000

Insgesamt

3 241 875 000


(EUR)

Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

España

1 197 000 000

847 875 000

498 750 000

249 375 000

199 500 000

149 625 000

99 750 000

Insgesamt

1 197 000 000

847 875 000

498 750 000

249 375 000

199 500 000

149 625 000

99 750 000


6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3475)

(2006/595/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besteht das Ziel „Konvergenz“ in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ Regionen der Ebene 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachfolgend bezeichnet als „NUTS-Ebene 2“) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) förderfähig, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000—2002, weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum beträgt.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommen die Regionen der NUTS-Ebene 2, die als Konvergenzgebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung betrachtet worden wären, wenn für die Förderfähigkeit weiterhin die Schwelle von 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-15 gegolten hätte, die aber nicht mehr förderfähig sind, weil ihr nominales Pro-Kopf-BIP nunmehr 75 % des gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gemessenen und berechneten durchschnittlichen BIP der EU-25 übersteigen wird, für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht.

(4)

Die Liste der förderfähigen Regionen muss entsprechend aufgestellt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Regionen, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.


ANHANG I

Liste der Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind

CZ02

Střední Čechy

CZ03

Jihozápad

CZ04

Severozápad

CZ05

Severovýchod

CZ06

Jihovýchod

CZ07

Střední Morava

CZ08

Moravskoslezsko

DE41

Brandenburg — Nordost

DE80

Mecklenburg-Vorpommern

DED1

Chemnitz

DED2

Dresden

DEE1

Dessau

DEE3

Magdeburg

DEG0

Thüringen

EE00

Eesti

GR11

Anatoliki Makedonia, Thraki

GR14

Thessalia

GR21

Ipeiros

GR22

Ionia Nisia

GR23

Dytiki Ellada

GR25

Peloponnisos

GR41

Voreio Aigaio

GR43

Kriti

ES11

Galicia

ES42

Castilla-La Mancha

ES43

Extremadura

ES61

Andalucía

FR91

Guadeloupe

FR92

Martinique

FR93

Guyane

FR94

Réunion

ITF3

Campania

ITF4

Puglia

ITF6

Calabria

ITG1

Sicilia

LV00

Latvija

LT00

Lietuva

HU21

Közép-Dunántúl

HU22

Nyugat-Dunántúl

HU23

Dél-Dunántúl

HU31

Észak-Magyarország

HU32

Észak-Alföld

HU33

Dél-Alföld

MT00

Malta

PL11

Łódzkie

PL12

Mazowieckie

PL21

Małopolskie

PL22

Śląskie

PL31

Lubelskie

PL32

Podkarpackie

PL33

Świętokrzyskie

PL34

Podlaskie

PL41

Wielkopolskie

PL42

Zachodniopomorskie

PL43

Lubuskie

PL51

Dolnośląskie

PL52

Opolskie

PL61

Kujawsko-Pomorskie

PL62

Warmińsko-Mazurskie

PL63

Pomorskie

PT11

Norte

PT16

Centro (PT)

PT18

Alentejo

PT20

Região Autónoma dos Açores

SI00

Slovenija

SK02

Západné Slovensko

SK03

Stredné Slovensko

SK04

Východné Slovensko

UKK3

Cornwall and Isles of Scilly

UKL1

West Wales and The Valleys


ANHANG II

Liste der Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht kommen

BE32

Prov. Hainaut

DE42

Brandenburg — Südwest

DE93

Lüneburg

DED3

Leipzig

DEE2

Halle

GR12

Kentriki Makedonia

GR13

Dytiki Makedonia

GR30

Attiki

ES12

Principado de Asturias

ES62

Región de Murcia

ES63

Ciudad Autónoma de Ceuta

ES64

Ciudad Autónoma de Melilla

ITF5

Basilicata

AT11

Burgenland

PT15

Algarve

UKM4

Highlands and Islands


6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3479)

(2006/596/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds trägt der Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind aus dem Kohäsionsfonds die Mitgliedstaaten förderfähig, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001-2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommen Mitgliedstaaten, die 2006 für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kamen und für die dies weiterhin der Fall gewesen wäre, wenn für die Förderfähigkeit weiterhin die Schwelle von 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-15 gegolten hätte, die aber nicht mehr förderfähig sind, weil ihr nominales Pro-Kopf-BNE nunmehr 90 % des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gemessenen und berechneten durchschnittlichen BNE der EU-25 übersteigen wird, für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht.

(4)

Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten muss entsprechend aufgestellt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


ANHANG I

Liste der Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind

 

Tschechische Republik

 

Estland

 

Griechenland

 

Zypern

 

Lettland

 

Litauen

 

Ungarn

 

Malta

 

Polen

 

Portugal

 

Slowenien

 

Slowakei


ANHANG II

Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen

Spanien


6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3480)

(2006/597/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besteht das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommen die Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Jahr 2006 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) vollständig unter Ziel 1 fielen und deren gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gemessenes und berechnetes nominales Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-15 übersteigen wird, für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommt Zypern in den Jahren 2007—2013 ebenfalls die Übergangsunterstützung für die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des genannten Artikels bezeichneten Regionen zugute.

(4)

Die Liste der für eine Unterstützung in Betracht kommenden Regionen muss entsprechend aufgestellt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regionen, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).


ANHANG

Liste der Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht kommen

GR24

Sterea Ellada

GR42

Notio Aigaio

ES41

Castilla y León

ES52

Comunidad Valenciana

ES70

Canarias

IE01

Border, Midland and Western

ITG2

Sardegna

CY00

Kypros/Kıbrıs

HU10

Közép-Magyarország

PT30

Região Autónoma da Madeira

FI13

Itä-Suomi

UKD5

Merseyside

UKE3

South Yorkshire


Berichtigungen

6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/51


Berichtigung der Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 13. November 2004 )

1.

Seite 14, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, dritte Spalte der Tabelle:

anstatt:

„Antennenstellung …“

muss es heißen:

„Antennenposition …“.

2.

Seite 16, „Verzeichnis der Anhänge“, unter Anhang I Anlage 6:

anstatt:

„Breitband — Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge“

muss es heißen:

„Breitband — Bezugsgrenzwerte“.

3.

Seite 16, „Verzeichnis der Anhänge“, unter Anhang VII Anlage 1 — Abbildung 1:

anstatt:

„Freies Prüfgelände: …“

muss es heißen:

„Freifeldmessplatz: …“.

4.

Seite 16, „Verzeichnis der Anhänge“, unter Anhang IX Anlage 2:

anstatt:

„Typische Maße der Term-Zelle“

muss es heißen:

„Typische Maße der TEM-Zelle“.

5.

Seite 18, Nummer 2.1.11:

anstatt:

„… Signal- oder aktiven Antennenkabel“

muss es heißen:

„… Signalkabel oder Kabel von aktiven Antennen“.

6.

Seite 19, Nummer 3.1.8, Absatz 2:

anstatt:

„… die Fahrzeugleistung durch den Einbau solcher Sendeausrüstungen nicht negativ beeinflusst wird.“

muss es heißen:

„… die Fahrzeugeigenschaften durch den Einbau solcher Sendeausrüstungen nicht negativ beeinflusst werden.“

7.

Seite 19, Nummer 3.2.1, Flussdiagramm:

anstatt:

„… einschlägiger EDV-Richtlinien …“

muss es heißen:

„… einschlägiger EMV-Richtlinien …“.

8.

Seite 20, Nummer 4.1.1.1, Satz 2:

anstatt:

„Falls der Fahrzeughalter …“

muss es heißen:

„Falls der Fahrzeughersteller …“.

9.

Seite 23, Nummer 6.2.2.2, Satz 1:

anstatt:

„… und 42—55 dBμV/m im …“

muss es heißen:

„… und 42—53 dBμV/m im …“.

10.

Seite 23, Nummer 6.3.2.1, Satz 1:

anstatt:

„… und 22—35 dBμV/m im …“

muss es heißen:

„… und 22—33 dBμV/m im …“.

11.

Seite 23, Nummer 6.3.2.2, Satz 1:

anstatt:

„… von 3,01 ± 0,05 m, …“

muss es heißen:

„… von 3,0 ± 0,05 m, …“.

12.

Seite 23, Nummer 6.3.2.2, Satz 1:

anstatt:

„… und 32—45 dBμV/m im …“

muss es heißen:

„… und 32—43 dBμV/m im …“.

13.

Seite 23, Nummer 6.3.2.4:

anstatt:

„… einem durchschnittlichen Detektor, weniger als 20 dBμV/m über …“

muss es heißen:

„… einem Mittelwertdetektor weniger als 20 dBμV über …“.

14.

Seite 23, Nummer 6.4.1:

anstatt:

„Die Unempfindlichkeit des …“

muss es heißen:

„Die Störfestigkeit des …“.

15.

Seite 24, Nummer 6.5.2.1:

anstatt:

„… nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 62—54 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 52—65 dBμV/m im.…“

muss es heißen:

„… nach dem Verfahren in Anhang VII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 62—52 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 52—63 dBμV/m im …“.

16.

Seite 24, Nummer 6.6.2.1, Satz 1:

anstatt:

„… und 42—65 dBμV/m im …“

muss es heißen:

„… und 42—53 dBμV/m im …“.

17.

Seite 24, Nummer 6.7.2.1:

anstatt:

„… Streifenleistungs-Messmethode …“

muss es heißen:

„… Streifenleitungs-Messmethode …“.

18.

Seite 24, Nummer 6.7.2.2:

anstatt:

„… für das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren nach Anhang VI keine Beeinträchtigung …“

muss es heißen:

„… für die für ihren Typ repräsentative EUB als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren nach Anhang IX keine Beeinträchtigung …“.

19.

Seite 25, Nummer 7.3.1:

anstatt:

„… um nicht mehr als 4 dB (25 Prozent) überschreiten.“

muss es heißen:

„… um nicht mehr als 4 dB (60 Prozent) überschreiten.“

20.

Seite 25, Nummer 7.3.2:

anstatt:

„… in Volt/m oder mA ausgedrückten Feldstärke von bis zu …“

muss es heißen:

„… in Volt/m oder mA ausgedrückten Feldstärke oder Stromstärke von bis zu …“.

21.

Seite 26, Nummer 7.3.3:

anstatt:

„… hinsichtlich leitungsgeführter Störaussendungen als …“

muss es heißen:

„… hinsichtlich leitungsgeführter und ausgestrahlter Störungen als …“.

22.

Seite 26, Nummer 8.3:

anstatt:

„… von Anhang VI …“

muss es heißen:

„… von Anhang IX …“.

23.

Seite 30, Anlage 4, Überschrift der Abbildung:

anstatt:

„… Spitzendetektor …“

muss es heißen:

„… Mittelwertdetektor …“.

24.

Seite 31, Anlage 5, Überschrift der Abbildung:

anstatt:

„… Spitzendetektor …“

muss es heißen:

„… Mittelwertdetektor …“.

25.

Seite 31, Anlage 5, letzte Zeile:

anstatt:

„Siehe Anhang I Ziffer 6.3.2.1“

muss es heißen:

„Siehe Anhang I Ziffer 6.3.2.2“.

26.

Seite 33, Anlage 7, Überschrift der Abbildung:

anstatt:

„… Quasi-Spitzendetektor …“

muss es heißen:

„… Mittelwertdetektor …“.

27.

Seite 38, Anhang II B, Anlage 1:

anstatt:

„… Art des Mikroprozessors, Kristall, usw. …“

muss es heißen:

„… Typ des Mikroprozessors, Quarz usw. …“.

28.

Seite 44, Anhang IV, Nummer 3.3, Absatz 2:

anstatt:

„… den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen …“

muss es heißen:

„… den Frequenzbereich in 14 Frequenzbereiche teilen …“.

29.

Seite 45, Anhang V, Nummer 3.2:

anstatt:

„… mit einem durchschnittlichen Detektor …“

muss es heißen:

„… mit einem Mittelwertdetektor …“.

30.

Seite 45, Anhang V, Nummer 3.3, Absatz 2:

anstatt:

„… akkreditierten oder von der …“

muss es heißen:

„… akkreditierten und von der …“.

31.

Seite 45, Anhang V, Nummer 3.3, Absatz 2:

anstatt:

„… in 13 Frequenzbereiche … an den 13 Frequenzen …“

muss es heißen:

„… in 14 Frequenzbereiche … an den 14 Frequenzen …“.

32.

Seite 46, Anhang VI, Nummer 2.1.2, rechte Spalte der Tabelle:

anstatt:

„Änderung des Fahrzyklus (weniger als 25 % oder mehr als 75 %)“

muss es heißen:

„Änderung des Tastverhältnisses (weniger als 25 % oder mehr als 75 %)“.

33.

Seite 47, Anhang VI, Nummer 2.1.2, linke Spalte der Tabelle:

anstatt:

„Verstellhebel in Normalstellung“

muss es heißen:

„Verstellhebel der Dauerbremse in Normalstellung“.

34.

Seite 48, Anhang VI, Nummer 4.1.2, Absatz 2:

anstatt:

„… auf dem Referenzpunkt …“

muss es heißen:

„… auf der Referenzkurve …“.

35.

Seite 49, Anhang VII, Nummer 3.2:

anstatt:

„… kann auch ein freies Prüfgelände …“

muss es heißen:

„… kann auch ein Freifeldmessplatz …“.

36.

Seite 49, Anhang VII, Nummer 4.3, Absatz 2:

anstatt:

„… akkreditierten oder von der …“

muss es heißen:

„… akkreditierten und von der …“.

37.

Seite 50, Anhang VII, Titel der Abbildung 1:

anstatt:

„Freies Testgelände für elektrische/elektronische Unterbaugruppen“

muss es heißen:

„Freifeldmessplatz für elektrische/elektronische Unterbaugruppen“.

38.

Seite 50, Anhang VII, Abbildung 1:

anstatt:

„Prüfung auf Grundebene“

muss es heißen:

„Prüfling auf Masseplatte“.

39.

Seite 51, Anhang VIII, Nummer 4.2:

anstatt:

„… mit einem durchschnittlichen Detektor …“

muss es heißen:

„… mit einem Mittelwertdetektor …“.

40.

Seite 51, Anhang VIII, Nummer 4.3, Absatz 2:

anstatt:

„… akkreditierten oder von der …“

muss es heißen:

„… akkreditierten und von der …“.

41.

Seite 52, Anhang IX, Nummer 3.3:

anstatt:

„Versagt ein Fahrzeug bei …“

muss es heißen:

„Versagt eine EUB bei …“.

42.

Seite 53, Anhang IX, Nummer 4.2.1:

anstatt:

„(Grundplatte)“

muss es heißen:

„(Masseplatte)“.

43.

Seite 53, Anhang IX, Nummer 4.3.2, Absatz 3:

anstatt:

„… Strom aus Ausgangsleistung …“

muss es heißen:

„… Strom aus Vorwärtsleistung …“.

44.

Seite 54, Anhang IX, Nummer 4.5.2.1:

anstatt:

„… und jeglichen metallischen Zäunen …“

muss es heißen:

„… und jeglichen metallischen Einrichtungen …“.

45.

Seite 54, Anhang IX, Nummer 4.5.2.3:

anstatt:

„Das wichtigste Steuergerät ist, bei abwesendem Prüfling, im mittleren …“

muss es heißen:

„Das wichtigste Steuergerät ist im mittleren …“.

46.

Seite 55, Anhang IX, Anlage 1, Abbildung 1:

anstatt:

„Einzelheiten der Stromzufuhr“

muss es heißen:

„Einzelheiten der Speiseseite“;

anstatt:

„Einzelheiten des Anschlusses der Streifenleitung“

muss es heißen:

„Einzelheiten des Abschlusses der Streifenleitung“;

anstatt:

„1 = Grundplatte“

muss es heißen:

„1 = Masseplatte“;

anstatt:

„4 = Antriebsscheibe“

muss es heißen:

„4 = gespeiste Platte“.

47.

Seite 58, Titel des Anhangs X:

anstatt:

„Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit und der Störaussendungen von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen“

muss es heißen:

„Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit und der Störaussendungen von Transienten der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen“.

48.

Seite 58, Anhang X, Nummer 3:

anstatt:

„Störfestigkeit gegen Störungen an den Versorgungsleitungen“

muss es heißen:

„Aussendung von leitungsgeführten Störungen an den Versorgungsleitungen“.