ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
5. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1316/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1317/2006 der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2006/441/EG der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien ( ABl. L 175 vom 29.6.2006 )

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2006 DES RATES

vom 22. Mai 2006

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien gilt für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 (2).

(2)

Aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der Bestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens, vor allem der Ergebnisse der vierten und fünften Arbeitsgruppe des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP) und der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe, sowie angesichts der Schlussfolgerungen, die der Gemischte Ausschuss am 10. September sowie am 15. und 16. Dezember 2004 gezogen hat, haben die beiden Vertragsparteien beschlossen, die derzeit geltenden Fangmöglichkeiten zu ändern.

(3)

Über den Inhalt dieser Änderung wurde ein Briefwechsel geführt; diese Änderung beinhaltet eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (technischer Anhang Nr. 5), die Festsetzung einer zweiten einmonatigen Schonzeit für den Grundfischfang und die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) sowie im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9).

(4)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diesen Änderungen zuzustimmen.

(5)

Es ist wichtig, den Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der neuen Fangmöglichkeiten, die sich aus diesen Änderungen ergeben, auf die Mitgliedstaaten zu bestätigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Infolge der in dem Briefwechsel festgehaltenen Änderungen werden die neuen Fangmöglichkeiten in den Fischereizweigen „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) und „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereizweig

Mitgliedstaat

Tonnage/Anzahl Schiffe

Angelruten-Thunfischfänger

Oberflächen-Langleinenfischer (Schiffe)

Spanien

20 + 3 = 23

Portugal

3 + 0 = 3

Frankreich

8 + 1 = 9

Pelagische Fischerei (Schiffe)

 

15 + 10 = 25

Die vorübergehende Verringerung der Anzahl der Fanglizenzen im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ um fünf (5) ist seit 1. Januar 2005 wirksam. Über die künftige Reaktivierung dieser fünf (5) Fanglizenzen wird je nach Bestandslage einvernehmlich im Rahmen eines gemischten Ausschusses entschieden, in dem die Kommission und die mauretanischen Behörden vertreten sind.

Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 128.

(3)   ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 24.


5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1317/2006 DER KOMMISSION

vom 4. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

87,3

999

87,3

0707 00 05

052

79,0

999

79,0

0709 90 70

052

74,2

999

74,2

0805 50 10

388

68,2

524

49,5

528

54,2

999

57,3

0806 10 10

052

79,6

220

178,5

400

181,8

624

120,1

999

140,0

0808 10 80

388

85,8

400

93,2

508

87,9

512

94,9

528

59,3

720

81,1

800

173,9

804

108,3

999

98,1

0808 20 50

052

121,7

388

91,7

720

88,3

999

100,6

0809 30 10 , 0809 30 90

052

123,8

096

12,8

999

68,3

0809 40 05

052

92,3

066

46,7

098

41,6

624

150,6

999

82,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


Berichtigungen

5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/5


Berichtigung des Beschlusses 2006/441/EG der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 29. Juni 2006 )

1.

Auf Seite 81 und 82 unter den Randnummern 3, 11 und 12 müssen die Namen der Unternehmen wie folgt lauten:

„S.C. Artrom S.A.

S.C. Silcotub S.A.

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

S.C. T.M.K. - Artrom S.A.“

2.

Die Tabelle in Artikel 1, Seite 82, ist durch folgende Tabelle zu ersetzen:

„Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Rumänien

S.C. T.M.K. - Artrom S.A.

Str. Draganesti nr. 30

230119 Slatina

A738

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

Str. Stefan cel Mare nr. 246

611040 Roman

Bezirk Neamt

A739

S.C. Silcotub S.A.

B-dul. Mihai Viteazu nr. 93

450131 Zalău

Bezirk Sălaj

A740 “