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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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5.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2006 DES RATES
vom 22. Mai 2006
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien gilt für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 (2). |
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(2) |
Aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der Bestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens, vor allem der Ergebnisse der vierten und fünften Arbeitsgruppe des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP) und der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe, sowie angesichts der Schlussfolgerungen, die der Gemischte Ausschuss am 10. September sowie am 15. und 16. Dezember 2004 gezogen hat, haben die beiden Vertragsparteien beschlossen, die derzeit geltenden Fangmöglichkeiten zu ändern. |
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(3) |
Über den Inhalt dieser Änderung wurde ein Briefwechsel geführt; diese Änderung beinhaltet eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (technischer Anhang Nr. 5), die Festsetzung einer zweiten einmonatigen Schonzeit für den Grundfischfang und die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) sowie im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9). |
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(4) |
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diesen Änderungen zuzustimmen. |
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(5) |
Es ist wichtig, den Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der neuen Fangmöglichkeiten, die sich aus diesen Änderungen ergeben, auf die Mitgliedstaaten zu bestätigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Infolge der in dem Briefwechsel festgehaltenen Änderungen werden die neuen Fangmöglichkeiten in den Fischereizweigen „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) und „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
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Fischereizweig |
Mitgliedstaat |
Tonnage/Anzahl Schiffe |
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Angelruten-Thunfischfänger Oberflächen-Langleinenfischer (Schiffe) |
Spanien |
20 + 3 = 23 |
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Portugal |
3 + 0 = 3 |
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Frankreich |
8 + 1 = 9 |
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Pelagische Fischerei (Schiffe) |
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15 + 10 = 25 |
Die vorübergehende Verringerung der Anzahl der Fanglizenzen im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ um fünf (5) ist seit 1. Januar 2005 wirksam. Über die künftige Reaktivierung dieser fünf (5) Fanglizenzen wird je nach Bestandslage einvernehmlich im Rahmen eines gemischten Ausschusses entschieden, in dem die Kommission und die mauretanischen Behörden vertreten sind.
Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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5.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1317/2006 DER KOMMISSION
vom 4. September 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. September 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. September 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
87,3 |
|
999 |
87,3 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
79,0 |
|
999 |
79,0 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
74,2 |
|
999 |
74,2 |
|
|
0805 50 10 |
388 |
68,2 |
|
524 |
49,5 |
|
|
528 |
54,2 |
|
|
999 |
57,3 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
79,6 |
|
220 |
178,5 |
|
|
400 |
181,8 |
|
|
624 |
120,1 |
|
|
999 |
140,0 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
85,8 |
|
400 |
93,2 |
|
|
508 |
87,9 |
|
|
512 |
94,9 |
|
|
528 |
59,3 |
|
|
720 |
81,1 |
|
|
800 |
173,9 |
|
|
804 |
108,3 |
|
|
999 |
98,1 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
121,7 |
|
388 |
91,7 |
|
|
720 |
88,3 |
|
|
999 |
100,6 |
|
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
052 |
123,8 |
|
096 |
12,8 |
|
|
999 |
68,3 |
|
|
0809 40 05 |
052 |
92,3 |
|
066 |
46,7 |
|
|
098 |
41,6 |
|
|
624 |
150,6 |
|
|
999 |
82,8 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
Berichtigungen
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5.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/5 |
Berichtigung des Beschlusses 2006/441/EG der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 29. Juni 2006 )
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1. |
Auf Seite 81 und 82 unter den Randnummern 3, 11 und 12 müssen die Namen der Unternehmen wie folgt lauten: |
„S.C. Artrom S.A.
S.C. Silcotub S.A.
S.C. Mittal Steel Roman S.A.
S.C. T.M.K. - Artrom S.A.“
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2. |
Die Tabelle in Artikel 1, Seite 82, ist durch folgende Tabelle zu ersetzen: |
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„Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
|||
|
Rumänien |
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A738 |
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|
A739 |
||||
|
A740 “ |