ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
26. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1275/2006 der Kommission vom 25. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1276/2006 der Kommission vom 25. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 930/2006 hinsichtlich der verfügbaren Menge, für die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse gestellt werden können

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1277/2006 der Kommission vom 25. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 der Kommission vom 25. August 2006 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2006/07

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1279/2006 der Kommission vom 25. August 2006 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06

10

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2006 DER KOMMISSION

vom 25. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

77,3

999

77,3

0709 90 70

052

83,4

999

83,4

0805 50 10

388

69,5

524

55,6

528

41,7

999

55,6

0806 10 10

052

84,3

220

99,0

624

139,0

999

107,4

0808 10 80

388

90,6

400

92,0

508

81,8

512

82,4

528

77,4

720

82,6

800

140,1

804

92,6

999

92,4

0808 20 50

052

119,3

388

89,1

999

104,2

0809 30 10, 0809 30 90

052

126,9

999

126,9

0809 40 05

052

90,9

098

45,7

624

149,1

999

95,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


26.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2006 DER KOMMISSION

vom 25. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 930/2006 hinsichtlich der verfügbaren Menge, für die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse gestellt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (3), genehmigt durch den Beschluss 2006/333/EG des Rates (4), wurden die für die Kontingente im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 vorgesehenen Mengen geändert.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 930/2006 der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können (5), zu ändern und die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 verfügbaren Mengen im Verhältnis zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 festgesetzten Mengen anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 930/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/2006 (ABl. L 228 vom 22.8.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 19.


ANHANG

„ANHANG

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

(Tonnen)

09.4410

1,030927

1 775,001

09.4411

5 100,000

09.4412

1,076426

825,000

09.4420

1,555209

450,000

09.4421

3,086419

175,000

09.4422

2 485,000

‚—‘

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.“


26.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1277/2006 DER KOMMISSION

vom 25. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 131 185 Tonnen Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt eröffnet worden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle erhöht werden, indem die Dauerausschreibung auf 154 783 Tonnen angehoben wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die Angabe „131 185 Tonnen“ durch die Angabe „154 783 Tonnen“ ersetzt.

2.

Im Titel des Anhangs wird die Angabe „131 185 Tonnen“ durch die Angabe „154 783 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 3).


26.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1278/2006 DER KOMMISSION

vom 25. August 2006

über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hafer ist ein Erzeugnis, das unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide fällt. Es gehört jedoch nicht zu den Grundgetreidearten, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 zur Intervention angekauft werden können.

(2)

Hafer wird in Finnland und Schweden traditionell in beträchtlichem Umfang erzeugt, weil sich diese Erzeugung gut für das dortige Klima eignet. Allerdings wird wesentlich mehr Hafer erzeugt, als zur Deckung des Bedarfs dieser Länder notwendig ist, so dass diese gezwungen sind, die Überschüsse in Drittländern abzusetzen. Der Beitritt zur Gemeinschaft hat an dieser Situation nichts geändert.

(3)

Von einer eventuellen Verringerung des Haferanbaus in Finnland und Schweden würden die Getreidearten profitieren, die zur Intervention angekauft werden können, insbesondere Gerste. Gerste wird jedoch sowohl in den beiden genannten nordischen Ländern als auch in der übrigen Gemeinschaft zu viel erzeugt. Bei einer Verlagerung des Anbaus von Hafer zu Gerste würde sich diese Überschusssituation unweigerlich weiter verschärfen. Deswegen sollte es auch künftig möglich sein, Hafer nach Drittländern auszuführen.

(4)

Bei der Ausfuhr von Hafer kann eine Erstattung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 gewährt werden. Aufgrund der geografischen Lage Finnlands und Schwedens ist die Ausfuhr aus diesen Ländern schwieriger als aus anderen Mitgliedstaaten. Somit kommt die Festsetzung einer Erstattung auf Basis des genannten Artikels 13 in erster Linie den Ausfuhren zugute, die von diesen anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Es ist daher damit zu rechnen, dass anstelle von Hafer in diesen beiden nordischen Ländern zunehmend Gerste erzeugt wird. In diesem Fall müssten in den kommenden Wirtschaftsjahren in Finnland und Schweden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 große Mengen Gerste zur Intervention angekauft werden, deren einzige Absatzmöglichkeit die Ausfuhr nach Drittländern ist. Ausfuhren aus Interventionsbeständen sind für den EU-Haushalt jedoch teurer, als es direkte Ausfuhren sind.

(5)

Mit einer besonderen Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 können diese zusätzlichen Kosten vermieden werden. Diese Maßnahme kann zu einer Entlastung des Hafermarkts in Finnland und Schweden führen. Die Gewährung einer Erstattung, deren Höhe auf dem Wege einer Ausschreibung festgesetzt und die nur für in Finnland und Schweden erzeugten und aus diesen beiden Ländern ausgeführten Hafer gewährt wird, stellt dabei die geeignetste Maßnahme dar.

(6)

Art und Ziele dieser Maßnahme lassen es als zweckmäßig erscheinen, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 sowie die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahme (2) sinngemäß anzuwenden.

(7)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 gehört zu den Pflichten der Zuschlagsempfänger auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

(8)

Das betreffende Getreide muss tatsächlich aus den Mitgliedstaaten ausgeführt werden, für die die besondere Interventionsmaßnahme beschlossen wurde. Die Ausfuhrlizenzen dürfen daher nur für Ausfuhren aus dem Mitgliedstaat verwendet werden, in dem sie beantragt wurden, und nur für Hafer, der in Finnland und Schweden erzeugt worden ist.

(9)

Aufgrund der Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien (3) bzw. Rumänien (4) andererseits sind diese Länder aus der Liste der in Betracht kommenden Bestimmungen auszuschließen. Zudem wird die Erstattung anhand der Marktpreise für entfernte Bestimmungen berechnet, weshalb die nahen Bestimmungen Schweiz und Norwegen auszuschließen sind, da die Beförderungskosten aufgrund der Nähe dieser Bestimmungen bzw. dank der verfügbaren Verbindungswege relativ niedrig sind und die fraglichen Maßnahmen für diese Bestimmungen somit nicht gerechtfertigt erscheinen.

(10)

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, müssen alle erteilten Lizenzen die gleiche Gültigkeitsdauer haben.

(11)

Im Interesse des reibungslosen Ablaufs des Ausschreibungsverfahrens sind eine Mindestmenge sowie die Fristen und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine besondere Interventionsmaßnahme in Form der Gewährung einer Ausfuhrerstattung für 100 000 Tonnen in Finnland und Schweden erzeugten Hafer durchgeführt, der aus Finnland oder Schweden nach allen Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz ausgeführt werden soll.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 sowie die in Anwendung des Artikels erlassenen Bestimmungen finden auf diese Erstattung sinngemäß Anwendung.

(2)   Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahme werden die finnische und die schwedische Interventionsstelle beauftragt.

Artikel 2

(1)   Zur Bestimmung der Höhe der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Erstattung wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Ausschreibung bezieht sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen von Hafer, die nach Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz auszuführen sind.

(3)   Die Ausschreibung ist bis zum 28. Juni 2007 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, wobei die Stichtage für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 14. September 2006 ab.

(4)   Die Angebote sind bei der finnischen oder der schwedischen Interventionsstelle unter der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Anschrift einzureichen.

(5)   Die Ausschreibung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1501/95.

Artikel 3

Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

es sich auf eine Menge von mindestens 1 000 Tonnen bezieht;

b)

ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Bieters beigefügt ist, der zufolge es sich ausschließlich auf in Finnland und Schweden erzeugten Hafer bezieht, der von Finnland oder Schweden aus ausgeführt werden soll.

Bei Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Buchstabe b wird die Sicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (5) außer in Fällen höherer Gewalt einbehalten.

Artikel 4

Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Ausschreibung enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz eine der nachstehenden Angaben:

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 1278/2006 – Todistus on voimassa ainoastaan Suomessa ja Ruotsissa,

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 1278/2006 – Licensen giltig endast i Finland och Sverige

Artikel 5

Die Erstattung wird nur bei Ausfuhren aus Finnland und Schweden gewährt.

Artikel 6

Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 beträgt 12 EUR je Tonne.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (6) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2)   Die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels bis zum Ende des darauf folgenden vierten Monats.

(3)   Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Ausfuhrlizenzen im Rahmen der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschreibung nur in Finnland und Schweden gültig.

Artikel 8

Die eingereichten Angebote müssen der Kommission über die finnische oder die schwedische Interventionsstelle spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist auf elektronischem Wege zugehen und gemäß dem Formular im Anhang übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so teilt die finnische bzw. die schwedische Interventionsstelle dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.

Für die Einreichung der Angebote gilt belgische Zeit.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60), angepasst durch den Beschluss 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 (ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1).

(4)  Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18), angepasst durch den Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 (ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26).

(5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

Ausschreibung der bei der Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden nach Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz gewährten Ausfuhrerstattung

Formular (1)

[Verordnung (EG) Nr. 1278/2006]

(Ablauf der Angebotsfrist)

1

2

3

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Menge in Tonnen

Betrag der Ausfuhrerstattung

(EUR/Tonne)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

etc.

 

 


(1)  Der GD AGRI (D/2) zu übermitteln.


26.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1279/2006 DER KOMMISSION

vom 25. August 2006

zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 ersetzt worden. Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt noch für das Wirtschaftsjahr 2005/06.

(2)

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 wird zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Produktions- bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 15 bzw. 16 derselben Verordnung in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 ist die Festsetzung der Umrechnungskurse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) auf die besonderen Kurse zwischen dem Euro und den Landeswährungen der Mitgliedstaaten zu beschränken, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben.

(4)

Daher ist zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben sowie der Produktions- und Ergänzungsabgaben in Landeswährung im Wirtschaftsjahr 2005/06 der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sowie der Produktionsabgaben und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 derselben Verordnung in Landeswährung heranzuziehen ist, wird für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

Besonderer Umrechnungskurs

1 Euro =

29,0021

Tschechische Kronen

7,45928

Dänische Kronen

15,6466

Estnische Kronen

0,574130

Zypern-Pfund

0,696167

Lettische Lati

3,45280

Litauische Litai

254,466

Ungarische Forint

0,429300

Maltesische Lire

3,92889

Polnische Zloty

239,533

Slowenische Tolar

39,0739

Slowakische Kronen

9,37331

Schwedische Kronen

0,684339

Pfund Sterling