ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 232

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
25. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1264/2006 des Rates vom 21. August 2006 zur Einstellung der Untersuchungen, die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine betreffen und zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1265/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1266/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1267/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1268/2006 der Kommission vom 24. August 2006 über die Nichtgewährung von Erstattungen für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1269/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1270/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1271/2006 der Kommission vom 24. August 2006 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 5. Einzelausschreibung

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1272/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1273/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 47. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1274/2006 der Kommission vom 24. August 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

37

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. August 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3805)

40

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission vom 9. August 2006 zur siebenundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 219 vom 10.8.2006)

42

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1264/2006 DES RATES

vom 21. August 2006

zur Einstellung der Untersuchungen, die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine betreffen und zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen, geltende Maßnahmen und laufende Untersuchungen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 821/94 (2) verlängerte der Rat, nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (3), die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid („SiC“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Polen, der Russischen Föderation und der Ukraine. Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 94/202/EG (4) eine von der russischen Regierung gemeinsam mit V/O Stankoimport, Moskau, Russland, angebotene Verpflichtung an.

(2)

Im Mai 2000 verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 (5) nach einer Untersuchung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens erneut den Antidumpingzoll auf Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China, der Russischen Föderation und der Ukraine, gleichzeitig wurde die von der russischen Regierung gemeinsam mit V/O Stankoimport, Moskau, Russland angebotene Verpflichtung, die mit dem Kommissionsbeschluss 94/202/EG angenommen worden war, verlängert.

(3)

Die unter Randnummer 1 genannte Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle und der Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter von dieser Untersuchung betroffener Ausführer führte, sowie die unter den Randnummern 1 und 2 genannten Überprüfungen wegen bevorstehenden Außerkrafttretens, die 1994 und 2000 abgeschlossen wurden, werden im Folgenden als „die Ausgangsuntersuchungen“ bezeichnet.

(4)

2004 befreite der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 die im Rahmen spezieller Verpflichtungen (nachstehend „Erweiterungsverpflichtungen“ genannt) erfolgenden Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), von den Antidumpingzöllen und ermächtigte die Kommission, diese Erweiterungsverpflichtungen anzunehmen. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission mit Beschluss 2004/498/EG (6) und Beschluss 2004/782/EG (7) die Verpflichtungsangebote des ausführenden ukrainischen Herstellers Open Joint Stock Company „Zaporozhsky Abrasivny Combinat“ an. Die Annahme dieses Verpflichtungsangebots lief am 20. Mai 2005 aus.

(5)

Im Januar 2004 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung (8) auf Antrag des ukrainischen Herstellers Zaporozhsky Abrasivny Combinat ein. Der Antragsteller brachte vor, die Gegebenheiten hätten sich wesentlich geändert und dem Unternehmen sei Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zu gewähren; außerdem liege seine Dumpingspanne erheblich unter dem geltenden Zoll. Eine Untersuchung ergab jedoch, dass das Unternehmen die Kriterien für die MWB (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96) nicht erfüllte; daraufhin wurde die Untersuchung durch die Verordnung (EG) Nr. 779/2005 des Rates (9) abgeschlossen.

(6)

Am 30. Juni 2005 (10) schließlich leitete die Kommission auf Antrag des europäischen Dachverbandes der Chemieindustrie, des „European Chemical Industry Council — CEFIC“ im Namen von Herstellern, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von SiC entfielen, ein Antidumpingverfahren bezüglich Einfuhren von SiC mit Ursprung in Rumänien ein. Der CEFIC zog indessen seinen Antrag am 1. März 2006 zurück; daraufhin wurde die Untersuchung mit Beschluss 423/2006/EG der Kommissions (11) eingestellt.

1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

(7)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China, Russland und der Ukraine (12) erhielt die Kommission am 24. Februar 2005 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Gleichzeitig erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf Überprüfung der Form der Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland.

(8)

Diese Anträge wurden vom European Chemical Industry Council (CEFIC) im Namen von Herstellern, auf die 100 % der SiC-Gesamtproduktion der Gemeinschaft entfielen, gestellt. Der Antrag auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Der Antrag auf Durchführung einer Interimsüberprüfung wurde damit begründet, dass die Form der Maßnahmen unangemessen sei und die schädigende Wirkung des Dumpings nicht beseitige.

(9)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer Interimsüberprüfung der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitete am selben Tag (13) beide Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Grundverordnung ein.

1.3.   Untersuchung

(10)

Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Rohstofflieferanten und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Angesichts der großen Zahl von ausführenden Herstellern in der VR China und Einführern in der Gemeinschaft, die nicht mit einem ausführenden Hersteller in einem der betroffenen Länder verbunden sind, hielt die Kommission es für angezeigt, in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen zwei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens angeforderten Informationen zu übermitteln.

(12)

Keiner der ausführenden chinesischen Hersteller legte die geforderten Informationen vor und keiner arbeitete an dem Verfahren mit. Daher musste in Bezug auf die chinesischen Hersteller nicht mit einer Stichprobe gearbeitet werden.

(13)

Sechs unabhängige Einführer in der Gemeinschaft legten die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung geforderten Angaben vor und erklärten sich bereit, an der weiteren Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen sechs Einführern wurden drei in die Stichprobe einbezogen. Auf diese Einführer entfiel die größte repräsentative Einfuhrmenge der bekannten Einführer in der Gemeinschaft (98 %), die in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(14)

Es wurden daher Fragebogen an die drei Gemeinschaftseinführer der Stichprobe, an zwei Gemeinschaftshersteller, an 18 Verwender in der Gemeinschaft, an 16 Rohstofflieferanten und an die beiden bekannten ausführenden Hersteller in der Ukraine und der Russischen Föderation gesandt. Ferner wurden zwei Hersteller in Brasilien, das als mögliches Vergleichsland in Betracht gezogen wurde, kontaktiert und erhielten Fragebogen.

(15)

Vollständig beantwortet wurde der Fragebogen von den drei Einführern der Gemeinschaft, die die Stichprobe bildeten, von sieben Verwendern, zwei Rohstofflieferanten und zwei ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern sowie von zwei Herstellern des Vergleichslandes.

(16)

Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:

 

Gemeinschaftshersteller:

Kollo Silicon Carbide B.V. (Niederlande), ESK-SIC GmbH (Deutschland),

Navarro SiC, S.A. (Spanien);

 

Hersteller in den Ausfuhrländern:

JSC Zaporozhsky Abrasivny Combinat, Zaporozhsky (Ukraine),

JSC Volzhsky Abrasive Combinat, Volzhsky (Russland);

 

Hersteller im Vergleichsland:

Saint-Gobain Materials Cerámicas Ltda, Minas Gerais (Brasilien),

Treibacher Schleifmittel Brasil Ltda, Sao Paolo (Brasilien);

 

Einführer in der Gemeinschaft:

Imexco-Ullrich GmbH (Deutschland),

Smyris Abrasivi (Italien);

 

Verwender in der Gemeinschaft:

Morganite Crucible Limited (Vereinigtes Königreich),

TGA Ltd (Tschechische Republik).

(17)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

(18)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung stützen. Ihnen wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft und — wo es angebracht erschien — bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie diejenige, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchungen war, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führten, d. h. um Siliciumcarbid (SiC). SiC wird derzeit unter KN-Code 2849 20 00 eingereiht.

(20)

SiC wird durch starkes Erhitzen (auf bis zu 2 000 °C) von Silicium und Koks (oder Petrolkoks) hergestellt. Das Ergebnis dieses Prozesses ist Roh-SiC, das in der Regel für die Endverwendungen weiterbearbeitet wird. Bei der Herstellung von SiC fallen automatisch mehrere Qualitäten von Siliciumcarbid an, die sich im Siliciumgehalt unterscheiden. Dabei lassen sich zwei Hauptqualitäten unterscheiden: kristallines und metallurgisches SiC. Kristallines Siliciumcarbid gilt als qualitativ höherwertiger, weil es einen höheren Siliciumgehalt hat. Das kristalline SiC wird weiter in schwarze und grüne Typen unterteilt.

(21)

Kristallines SiC wird normalerweise zur Herstellung von Schleifwerkzeugen, Schleifscheiben, hochwertigen feuerfesten Erzeugnissen und technischer Keramik verwendet, die metallurgische Qualität wird dagegen in der Gießerei und im Hochofen als Siliciumträger eingesetzt. Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen müssen beide Qualitäten für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden.

2.2.   Gleichwertige Ware

(22)

Wie die Ausgangsuntersuchung bestätigte auch diese Untersuchung, dass die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkaufte Ware, die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware und die Ware, die vom Hersteller im Vergleichsland hergestellt und auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen und somit als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten sind.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(23)

Die beiden bekannten Hersteller in der Ukraine und der Russischen Föderation arbeiteten uneingeschränkt an dieser Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens mit. Es kooperierte jedoch, wie unter Randnummer 12 erläutert, kein Hersteller aus der VR China.

3.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

3.2.1.   Vergleichsland

(24)

Da die Ukraine (14) und die VR China im Untersuchungszeitraum (und bei den vorangegangenen Untersuchungen) nicht als Marktwirtschaftsländer angesehen wurden, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt werden, d. h. auf der Grundlage von Informationen aus einem Marktwirtschaftsdrittland, in dem die Ware hergestellt und verkauft wurde. Ferner ist zu beachten, dass der ausführende Hersteller in der Ukraine in einer Interimsüberprüfung, die unmittelbar vor Einleitung dieser Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens abgeschlossen wurde, keine Marktwirtschaftsbehandlung erreichen konnte (siehe Randnummer 5).

(25)

Bei Einleitung dieser Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens wurde Brasilien als Vergleichsland ins Auge gefasst, aus dem Angaben über Produktionskosten und Inlandsverkäufe erlangt werden könnten. Es sei daran erinnert, dass Brasilien auch in der vorangegangenen Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens als Vergleichsland herangezogen wurde.

(26)

Die Untersuchung bestätigte, dass Brasilien aus folgenden Gründen weiterhin ein geeignetes Vergleichsland ist:

(27)

Erstens ist Brasilien aufgrund der Größe seines Inlandsmarkts ein repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts für die beiden betroffenen Länder. Zweitens unterliegen die Inlandspreise in Brasilien angesichts des Umfangs der Nachfrage und der Präsenz konkurrierender Hersteller dem Spiel normaler Marktkräfte. Drittens können die grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften der in Brasilien hergestellten gleichartigen Ware als mit der aus den beiden betroffenen Ländern ausgeführten Ware identisch betrachtet werden. Schließlich wurden keinerlei Argumente gegen die Heranziehung Brasiliens als Vergleichland vorgebracht.

(28)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Wahl Brasiliens als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China und der Ukraine vernünftig und angemessen war.

3.2.2.   Normalwert

3.2.2.1.   Normalwert für die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine

(29)

Zunächst wurde geprüft, ob das Volumen der Inlandsverkäufe der brasilianischen Hersteller insgesamt und für die einzelnen Warentypen repräsentativ im Vergleich zu den von der VR China beziehungsweise der Ukraine ausgeführten Mengen war.

(30)

Es wurde festgestellt, dass das Volumen der Inlandsverkäufe der brasilianischen Hersteller deutlich über dem der Verkäufe der ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine in die Gemeinschaft lag, und zwar sowohl insgesamt als auch für die einzelnen Warentypen.

(31)

Danach wurde für beide kooperierenden Hersteller in Brasilien, d. h. für Saint-Gobain Materials Cerámicas Ltda und Treibacher Schleifmittel Brasil Ltda, geprüft, ob die Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgt waren.

(32)

Die Überprüfung ergab, dass der durchschnittliche gewogene Verkaufspreis aller Verkäufe während des UZ für beide Unternehmen über den gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten lag. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass sämtliche Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgt waren. Außerdem wurden, um einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen in Brasilien und dem Normalwert in der VR China und der Ukraine zu gewährleisten, Berichtigungen vorgenommen, um Unterschieden bei den PCN oder der Handelsstufe Rechnung zu tragen.

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde dem Normalwert der gewogene Durchschnittspreis der Verkäufe der beiden brasilianischen Hersteller an unabhängige Abnehmer auf ihrem Inlandsmarkt zugrunde gelegt.

(34)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse stellte der CEFIC die Richtigkeit des ermittelten Normalwerts in Frage und brachte vor, dass seinen Informationen zufolge die Verkaufspreise auf dem brasilianischen Inlandsmarkt über dem Preis der aus der Ukraine zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware liege. Da dieses Vorbringen nicht mit fundierten Beweisen untermauert werden konnte, musste es jedoch zurückgewiesen werden. Die unter Randnummer 32 erläuterten Berichtigungen gewährleisteten nämlich eine faire Berechnung des Normalwerts.

3.2.2.2.   Normalwert für die ausführenden Hersteller in Russland

(35)

Zunächst wurde geprüft, ob die von dem ausführenden Hersteller in Russland auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen insgesamt und nach Warentypen repräsentativ waren, d. h., ob sie mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen entsprachen.

(36)

Die Prüfung ergab, dass das Volumen der Inlandsverkäufe mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen entsprach, sowohl in Bezug auf die Gesamtmenge als auch für einige Warentypen. Für die Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe weniger als 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Menge entsprachen, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt werden.

(37)

Für die Warentypen, für die das Volumen der Inlandsverkäufe 5 % des Volumens der Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprach, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe des russischen Herstellers an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgt waren. Dazu wurde für alle ausgeführten Warentypen der Anteil der nicht mit Verlust getätigten Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt während des UZ ermittelt.

a)

Für diejenigen Warentypen, bei denen über 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurde, d. h., bei denen der durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert als Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

b)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Menge nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Verkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

c)

Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der auf dem Inlandsmarkt verkauften Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war. Daher musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung in diesen Fällen rechnerisch bestimmt werden.

(38)

Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Normalwerte auf der Grundlage der Herstellkosten des betreffenden Warentyps, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ abgekürzt) und einer angemessenen Gewinnspanne errechnet. Angesetzt wurden die VVG-Kosten des ausführenden Herstellers für die gleichartige Ware und der von dem ausführenden Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielte durchschnittliche Gewinn.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(39)

Wie bereits unter Randnummer 12 dargelegt, arbeiteten in der VR China keine ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit. Die Ausfuhrpreise mussten daher für diese Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. der im Antrag gemachten Angaben, ermittelt werden.

(40)

Die Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller in der Ukraine und in Russland wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(41)

Bei der Berechnung der Ausfuhrpreise des russischen Ausführers für die von Stankoimport abgewickelten Geschäftsvorgänge (d. h. im Rahmen der Mengenverpflichtung ohne Antidumpingzoll eingeführte Ware) wurden alle durch die Einschaltung von Stankoimport verursachten Kosten abgezogen, um den Ausfuhrpreis auf der Ab-Werk-Stufe zu ermitteln.

(42)

Der CEFIC focht die Feststellung in Bezug auf die für die Ukraine ermittelten Ausfuhrpreise mit dem Argument an, die für die ukrainischen Einfuhren in Rechnung gestellten Preise seien viel niedriger. Als Beleg hierfür wurden einige Preisangebote vorgelegt. Das Vorbringen musste jedoch zurückgewiesen werden, da Preisangebote nicht berücksichtigt werden können, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der bzw. die Geschäftsvorgänge auch tatsächlich durchgeführt wurden. Wie unter Randnummer 40 erläutert, wurden bei der Berechnung der Dumpingspanne die Ausfuhrpreise zugrunde gelegt, die der betroffene ausführende Hersteller in Rechnung stellte. Diese Preise wurden bei der Kontrolle vor Ort in dem betreffenden Unternehmen überprüft.

3.2.4.   Vergleich

(43)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Transportkosten, Handelsstufe und Verpackungskosten vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

3.2.5.   Dumpingspanne

(44)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts der einzelnen Warentypen mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs ermittelt.

(45)

Anhand der verfügbaren Informationen, d. h. der im Antrag enthalten Angaben, wurde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Dumpingspanne auf demselben Niveau festgesetzt wie bei der vorausgegangenen Untersuchung, d. h. auf ca. 50 %.

(46)

Die für die Ausfuhren von SiC aus der Ukraine im UZ ermittelte Dumpingspanne lag unter der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

(47)

Es sei daran erinnert, dass Russland seit 1986 eine Mengenverpflichtung eingegangen ist. Diese hat es einem russischen Einführer, Stankoimport, ermöglicht, eine bestimmte Menge (festgelegt in % des Gemeinschaftsverbrauchs) ohne Antidumpingzölle in die Gemeinschaft einzuführen. Auf Mengen, die über diese Höchstmenge hinausgingen, wurden Antidumpingzölle erhoben. Bei den Dumpingberechnungen wurde kein Unterschied gemacht zwischen den Mengen, die im Rahmen der Mengenverpflichtung ausgeführt wurden (77 %), und denjenigen, auf die der Antidumpingzoll erhoben wurde (23 %).

(48)

Die für die Ausfuhren von SiC aus Russland im UZ ermittelte Dumpingspanne lag unter der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle der Aufhebung der Maßnahmen

3.3.1.   VR China

(49)

Wie bereits erläutert, hat kein ausführender chinesischer Hersteller an dieser Untersuchung mitgearbeitet. Deshalb basiert das wahrscheinliche Szenario für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den Angaben im Antrag und auf COMEXT-Daten (COMEXT ist eine elektronische Datenbank der Europäischen Gemeinschaft über den Außenhandel).

(50)

Während des UZ gingen die chinesischen Ausfuhren in Drittländer hauptsächlich in die Vereinigten Staaten von Amerika und nach Japan. Den Angaben im Antrag zufolge lagen die cif-Preise für in die Vereinigten Staaten ausgeführtes SiC der Qualität „Macro Black“ bei 650 EUR/Tonne. Ferner beliefen sich die chinesischen cif-Preise für Ausfuhren der Qualität „Macro Green“ nach Japan auf ca. 770 EUR/Tonne. In Wirtschaftszeitschriften veröffentlichte Preisstatistiken untermauern diese Preisangaben chinesischer Ausführer.

(51)

Außerdem wurde festgestellt, dass die Durchschnittspreise der Ausfuhren aus der VR China in die Vereinigten Staaten von Amerika, die anhand der COMEXT-Daten ermittelt wurden, deutlich unter dem für das Vergleichsland in dieser Untersuchung ermittelten Normalwert lagen, was nahe legt, dass auch diese Ausfuhren im Untersuchungszeitraum unter Umständen gedumpt waren.

(52)

Da der durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich höher ist (rund 1 000 EUR für „Macro Black“ und ca. 1 500 EUR für „Macro Green“), bestünde ohne Antidumpingmaßnahmen für die ausführenden Hersteller in China ein beträchtlicher Anreiz, größere Ausfuhrmengen von ihren gegenwärtigen Drittlandsmärkten auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

(53)

Zu beachten ist ferner, dass bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU gedumpt waren und dass dieses Dumping während des UZ der laufenden Untersuchung auf demselben hohen Niveau fortgesetzt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies ändern würde.

(54)

Außerdem untermauern die verfügbaren Informationen über Normalwert und Preise der Ausfuhren in Drittländer, wie oben erläutert, die Schlussfolgerung, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die chinesischen Ausführer ihr Dumping fortsetzen würden.

(55)

Schließlich ist davon auszugehen, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die gegenwärtigen chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte in die Gemeinschaft umgeleitet würden. Im Übrigen bestünde bei Außerkrafttreten der Maßnahmen eindeutig die Gefahr eines Dumpings der ausgeführten Mengen.

(56)

In seinem Antrag auf Durchführung dieser Überprüfung schätzte der CEFIC (unter Berufung auf von Wirtschaftszeitschriften erhobene und veröffentlichte Daten) die Gesamtproduktionskapazität in der VR China auf 600 000 bis 700 000 Tonnen. Die tatsächliche Produktion wurde auf rund 440 000 Tonnen geschätzt, was eine ungenutzte Produktionskapazität von 160 000 bis 260 000 Tonnen ergibt. Es liegen keine Angaben über Lagerbestände vor.

(57)

Die ausführenden Hersteller in der VR China verfügen also über erhebliche freie Produktionskapazitäten, die sie für eine Produktionserhöhung nutzen könnten. Folglich würden die ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ihre beträchtlichen freien Kapazitäten für Ausfuhren in die Gemeinschaft nutzen.

3.3.2.   Russland

(58)

Da der einzige bekannte ausführende Hersteller in Russland an dieser Untersuchung mitarbeitete, stützte sich das Szenario für den Fall der Außerkraftsetzung der Maßnahmen hauptsächlich auf die überprüften Fragebogenangaben dieses ausführenden Herstellers.

(59)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Preisniveau in der Gemeinschaft aufgrund der bestehenden Mengenverpflichtung bereits ganz erheblich von Einfuhren aus Russland beeinflusst wird, denn der russische Ausführer bedient bereits ca. 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(60)

Vergleicht man das Preisniveau auf dem russischen Inlandsmarkt mit dem in der Gemeinschaft, so ist dasjenige in Russland generell niedriger. Da die Menge, die der russische Hersteller ohne Antidumpingzölle im Rahmen der Mengenverpflichtung in die Gemeinschaft ausführen durfte, vorgegeben war, bestand indessen ein Anreiz, die kristalline Qualität (mit der höhere Tonnenpreise erzielt werden) in die Gemeinschaft auszuführen und die metallurgische Qualität auf dem Inlandsmarkt beziehungsweise auf anderen Märkten abzusetzen. Der tatsächliche Preisunterschied zwischen Siliciumcarbid gleicher Güte wäre, sofern überhaupt vorhanden, daher geringer als der Vergleich der Durchschnittspreise nahe legt.

(61)

Abschließend ist festzustellen, dass das generell höhere Preisniveau in der Gemeinschaft normalerweise zwar einen Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft nach sich ziehen würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, dass dieses Szenario im vorliegenden Fall jedoch nicht wahrscheinlich ist. Da eine Mengenverpflichtung existiert, sollte der mögliche Anstieg der Einfuhren von SiC besonders hoher Qualität nicht überschätzt werden, denn der russische Ausführer hatte bereits die Möglichkeit, erhebliche Mengen SiC auszuführen, und es bestand für ihn ein Anreiz, SiC von hoher Qualität auszuführen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Anstieg der Einfuhren von SiC sowohl mengenmäßig als auch hinsichtlich der SiC-Typen (metallurgische Qualität) begrenzt wäre und im Übrigen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu gedumpten Preisen erfolgen würde.

(62)

Über 75 % der Ausfuhren der russischen Hersteller in Drittländer gehen in die Vereinigten Staaten von Amerika. Vergleicht man die Inlandspreise und die Preise der Ausfuhren in die USA, so ergibt sich im Durchschnitt ein höherer Preis für die Ausfuhren in die Vereinigten Staaten. Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Qualitätenmix bei der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware wahrscheinlich anders ist als bei den Ausfuhren (die Ausfuhren dürften aus SiC mit einem höheren Wert je Tonne bestehen, damit die Transportkosten gedeckt werden); deshalb ist es schwer, Schlussfolgerungen aus einem solchen Vergleich zu ziehen. Festzustellen ist indessen, dass diese Ausfuhren nicht Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen sind und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie gedumpt wären.

(63)

Beim Vergleich der Preise der Exporte des russischen Ausführers auf seinen wichtigsten Drittlandsmarkt, die USA, mit dem Preis seiner Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt muss die geltende Mengenverpflichtung berücksichtigt werden. Wie oben erläutert, bestand für den russischen Ausführer aufgrund der vorgegebenen Ausfuhrmengen ein Anreiz, SiC hoher Qualität mit einem hohen Wert je Tonne in die Gemeinschaft auszuführen.

(64)

Analog kann, wie unter Randnummer 62 erläutert, davon ausgegangen werden, dass auch die Ausfuhren in die Vereinigten Staaten von Amerika angesichts der damit verbundenen Transportkosten hauptsächlich aus solchen hochwertigen Qualitäten bestehen. Damit sind die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Markt der Vereinigten Staaten einigermaßen vergleichbar.

(65)

Der Vergleich des Durchschnittspreises der Verkäufe in die Gemeinschaft mit dem Durchschnittspreis der Verkäufe in die USA ergab, dass die Preise der Verkäufe in die Vereinigten Staaten im Durchschnitt höher waren.

(66)

Das führt zu der Schlussfolgerung, dass es, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, für den russischen Hersteller keinen erkennbaren Anreiz gäbe, seine gegenwärtig auf seinem Hauptausfuhrmarkt, den Vereinigten Staaten, verkauften Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

(67)

Der ausführende Hersteller in Russland verfügt lediglich über eine Kapazität von 62 000 Tonnen. Die Untersuchung ergab, dass er seine Kapazitätsauslastung während des Bezugszeitraums erhöht hatte und im UZ fast mit voller Kapazität arbeitete. Die Lagerbestände waren, wie sich zeigte, für diese Branche normal.

(68)

Angesichts der vom russischen Hersteller eingesetzten „Waggontechnologie“ (Verwendung beweglicher Produktionsstätten, die zwischen den Anschlussstellen für den elektrischen Strom und dem Entlade-/Sortierplatz bewegt werden) ist es unwahrscheinlich, dass der ausführende Hersteller in der Lage wäre, in naher Zukunft zu expandieren.

(69)

Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der russische Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Lage wäre, seine Produktion zu steigern, um seine Ausfuhren in die Gemeinschaft zu erhöhen.

3.3.3.   Ukraine

(70)

Da der einzige bekannte ausführende Hersteller der Ukraine an dieser Untersuchung mitgearbeitet hat, stützte sich das wahrscheinliche Szenario für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen hauptsächlich auf die überprüften Fragebogenangaben dieses ausführenden Herstellers.

(71)

Der ausführende Hersteller in der Ukraine verfügt lediglich über eine Kapazität von 23 000 Tonnen. Die Untersuchung ergab, dass er seine Kapazitätsauslastung während des Bezugszeitraums erhöht hatte und im UZ fast mit voller Kapazität arbeitete. Die Lagerbestände waren, wie sich zeigte, für diese Branche normal.

(72)

Angesichts der vom ukrainischen Hersteller verwendeten Technologie (es handelt sich um dieselbe wie die des russischen Herstellers, vgl. Randnummer 68) ist es unwahrscheinlich, dass er in der Lage wäre, in naher Zukunft zu expandieren.

(73)

Der CEFIC behauptete, der ausführende Hersteller verfüge über eine Kapazität von 32 000 Tonnen. Dieses Vorbringen stützte sich jedoch auf hypothetische Informationen, bei denen weder Ausfallzeiten wegen Reparatur und Wartung noch die Besonderheiten des betreffenden Herstellers, der in einem städtischen Gebiet angesiedelt ist und Umweltauflagen beachten muss, berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund wurde die unter Randnummer 71 aufgeführte Kapazität bestätigt und das Vorbringen des CEFIC zurückgewiesen.

(74)

Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der ukrainische Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Lage wäre, seine Produktion zu steigern, um seine Ausfuhren in die Gemeinschaft zu erhöhen.

(75)

Vergleicht man das Preisniveau auf dem ukrainischen Inlandsmarkt mit dem in der Gemeinschaft und den Preisen in Drittländern, so ist dasjenige der Ukraine und der Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt niedriger als das in der Gemeinschaft.

(76)

Ein aussagekräftiger Vergleich zwischen dem ukrainischen Markt, den Märkten von Drittländern und dem Gemeinschaftsmarkt war jedoch nicht möglich, weil der Produktmix sehr unterschiedlich ist und die Durchschnittspreise daher nicht miteinander verglichen werden können. Außerdem ist der Inlandsmarkt der Ukraine eher begrenzt, und der ukrainische Hersteller ist nicht in der Lage, all die verschiedenen (hochwertigen) Qualitäten herzustellen, die die Gemeinschaftshersteller produzieren.

(77)

Daher konnte nicht festgestellt werden, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für den ukrainischen Ausführer ein Anreiz bestünde, Ware von seinem Inlandsmarkt oder seinen anderen Ausfuhrmärkten auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten. Angesichts der Dumpingfeststellungen und des insgesamt höheren Preisniveaus in der Gemeinschaft wird jedoch der Schluss gezogen, dass, selbst wenn die Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zunehmen würden, diese aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu Dumpingpreisen erfolgen würden. Außerdem wäre der Zuwachs aufgrund der begrenzten Kapazitäten des ukrainischen Ausführers auf jeden Fall begrenzt (schätzungsweise keine 10 000 Tonnen).

3.4.   Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. Wiederauftretens von Dumping

3.4.1.   VR China

(78)

Bekanntlich hat kein ausführender Hersteller der VR China an der Untersuchung mitgearbeitet.

(79)

Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Dumping chinesischer Ausführer anhält und davon auszugehen ist, dass sie bei Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft ausführen würden.

(80)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings der ausführenden Hersteller in der VR China wahrscheinlich wäre.

3.4.2.   Ukraine

(81)

Es wurde bekanntlich festgestellt, dass der ukrainische Ausführer während des Untersuchungszeitraums nicht zu gedumpten Preisen ausführte, und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich daran etwas ändern würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

(82)

Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Exporte aus der Ukraine in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen unter Umständen zwar steigen würden, aber nur in begrenztem Umfang. Angesichts der begrenzten Kapazitäten des ukrainischen Herstellers wird davon ausgegangen, dass der Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft keine 10 000 Tonnen betragen und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu gedumpten Preisen erfolgen würde.

(83)

Daraus folgt, dass ein Wiederauftreten des Dumpings für Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine nicht wahrscheinlich ist.

3.4.3.   Russische Föderation

(84)

Bekanntlich wurde festgestellt, dass der russische Hersteller während des Untersuchungszeitraums nicht zu gedumpten Preisen ausgeführt hatte, und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich daran etwas ändern würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

(85)

Außerdem war es dem ausführenden russischen Hersteller im Rahmen einer Mengenverpflichtung möglich, den Gemeinschaftsmarkt viele Jahre lang mit einer bestimmten Menge SiC zu beliefern. Die auf diesem Weg ausgeführten Mengen machten während des UZ ca. 17 % der Gesamtproduktionskapazität des russischen Herstellers aus. Der ausführende russische Hersteller ist mithin auf dem Markt etabliert, d. h., eine plötzliche Steigerung der Einfuhren mit Ursprung in Russland wäre äußerst unwahrscheinlich.

(86)

Da außerdem festgestellt wurde, dass die Preise, zu denen der ausführende russische Hersteller Ware in Drittländer verkauft hat, über denen für die Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen, ist die Gefahr einer Umleitung größerer Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt relativ gering.

(87)

Schließlich wurde festgestellt, dass der ausführende russische Hersteller bei fast voller Kapazitätsauslastung arbeitete und kaum eine Möglichkeit zur Kapazitätserweiterung hat.

(88)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Gefahr eines Wiederauftretens des Dumpings für Einfuhren mit Ursprung in der russischen Föderation nicht besteht.

(89)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die Ukraine und Russland sollte das Verfahren gegen diese beiden Länder eingestellt werden.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(90)

Seit der letzten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens hat sich die Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verändert: Der frühere deutsche Hersteller Elektroschmelzwerk Kempten GmbH, München, wurde in zwei verbundene Unternehmen aufgespalten, von denen eines in den Niederlanden und das andere in Deutschland ansässig ist. Nur das Erstere stellt Roh-SiC her und verarbeitet es, während das Letztere von Kollo Silicon Carbide B.V. hergestelltes SiC verarbeitet; beim Endprodukt handelt es sich jedoch weiterhin um die gleichartige Ware. Außerdem verkauft die ESK-SIC GmbH ihr eigenes SiC, aber auch solches, das von Kollo Silicon Carbide B.V. produziert wird. Deshalb werden die beiden Unternehmen als eine Gruppe betrachtet.

4.1.   Gemeinschaftsproduktion

(91)

Die gleichartige Ware wird in der Gemeinschaft von zwei Herstellern hergestellt, deren Produktion die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

4.2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(92)

Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

Kollo Silicon Carbide B.V. (Niederlande), mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen ESK-SIC GmbH (Deutschland),

Navarro SiC, S.A. (Spanien).

(93)

Da auf die oben genannten Gemeinschaftshersteller 100 % der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

5.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

5.1.   Vorbemerkungen

(94)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen.

5.2.   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(95)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern sowie allen anderen Drittländern und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt.

(96)

Die Einfuhrmenge wurde anhand von Eurostat-Daten für den entsprechenden KN-Code im Bezugszeitraum ermittelt.

(97)

Es ergab sich ein geringfügiger Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs von 217 137 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 226 450 Tonnen im UZ, das entspricht einem Zuwachs von ca. 4 % während des Bezugszeitraums. Tabelle 1 gibt die Entwicklung wieder.

(98)

Der Verbrauch entwickelte sich jedoch nicht stetig. Zunächst war zwischen 2001 und 2003 ein Rückgang um 10 % zu verzeichnen. Zwischen 2003 und dem UZ stieg der Verbrauch jedoch wieder um über 10 % auf einen Wert, der über dem von 2001 lag, an.

(99)

Der zu Beginn des Bezugszeitraums verzeichnete Rückgang ist überwiegend damit zu erklären, dass SiC durch andere Produkte wie Ferrosilicium und Industriediamanten ersetzt wurde, die seinerzeit billiger waren.

(100)

Ab 2003 stieg jedoch, parallel zu einem Rückgang der SiC-Preise, der Verbrauch wieder an.

Tabelle 1

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (Tonnen)

217 137

205 231

194 486

218 919

226 450

Index

100

95

90

101

104

5.3.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

(101)

Die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geht aus Tabelle 2 hervor. Da der ausführende Hersteller in der VR China nicht mitarbeitete, wurden Preis- und Mengenentwicklung anhand der verfügbaren Daten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt. Da keine anderen, zuverlässigeren Informationen vorlagen, wurden bei der Mengenentwicklung Eurostat-Statistiken zugrunde gelegt.

(102)

2001 beliefen sich die Einfuhren mit Ursprung in der VR China auf 1 205 Tonnen und entsprachen einem Marktanteil von 0,6 %. 2002 stieg das Einfuhrvolumen geringfügig an auf 1 467 Tonnen bzw. einen Marktanteil von 0,7 %, bevor es im UZ auf 651 Tonnen oder einen Marktanteil von 0,3 % zurückging.

(103)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China waren leicht rückläufig. Es ist jedoch zu beachten, dass angesichts der geringen Mengen, die aus der VR China ausgeführt wurden, die Ausfuhrpreise nicht als repräsentativ betrachtet werden konnten, da sie sich möglicherweise auf spezifische Warentypen oder Abnehmer bezogen. Daher konnte anhand der Eurostat-Daten keine fundierte Schlussfolgerung in Bezug auf die Preisentwicklung gezogen werden. Anhand der im Antrag enthaltenen Preisinformationen konnte indessen festgestellt werden, dass die chinesischen Preise (die je nach Qualität zwischen 624 und 1 814 EUR/Tonne lagen) um mehr als 30 % unter denen der Gemeinschaft lagen.

Tabelle 2

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Volumen der Einfuhren aus der VR China (Tonnen)

1 205

1 467

1 465

787

651

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

0,6 %

0,7 %

0,8 %

0,4 %

0,3 %

5.4.   Einfuhren aus anderen von dieser Überprüfung betroffenen Ländern

(104)

Um ein vollständiges Bild der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermitteln, wurde auch die Entwicklung der SiC-Einfuhren aus anderen Ländern geprüft. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Preisdaten wegen der Unterschiede beim Produktmix, die große Preisunterschiede nach sich ziehen, nicht vergleichbar sind.

5.4.1.   Russland

(105)

Die Entwicklung der Einfuhren aus Russland stellt sich wie folgt dar:

Tabelle 3

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Volumen der Einfuhren aus Russland (Tonnen)

21 901

24 368

21 061

20 457

21 810

Marktanteil der Einfuhren aus Russland

10,1 %

11,9 %

10,8 %

9,3 %

9,6 %

Preis der Einfuhren aus Russland (EUR/Tonne)

453

465

477

464

480

Index: 2001 = 100

100

103

105

102

106

(106)

Zwischen 2001 und dem UZ gingen die Einfuhren aus Russland geringfügig zurück, von 21 901 Tonnen oder einem Marktanteil von 10,1 % auf 21 810 Tonnen oder einen Marktanteil von 9,6 %. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland erhöhte sich zwischen 2001 und dem UZ um 6,0 % von 453 EUR/Tonne auf 480 EUR/Tonne. Eine erhebliche Menge von SiC mit Ursprung in Russland wurde im Rahmen der unter Randnummer 2 genannten Mengenverpflichtung eingeführt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass auf alle Einfuhren, die über die in dieser Verpflichtung festgelegte, nicht mit Antidumpingzoll belegte Höchstmenge hinausgingen, ein Antidumpingzoll von 23,3 % zu entrichten war.

5.4.2.   Ukraine

(107)

Die Entwicklung der Einfuhren aus der Ukraine stellt sich wie folgt dar:

Tabelle 4

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Volumen der Einfuhren aus der Ukraine (Tonnen)

4 956

6 760

7 829

8 491

7 718

Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine

2,3 %

3,3 %

4 %

3,9 %

3,4 %

Preis der Einfuhren aus der Ukraine (EUR/Tonne)

504

502

469

468

489

Index: 2001 = 100

100

99

93

96

97

(108)

Zwischen 2001 und dem UZ nahmen die Einfuhren aus der Ukraine von 4 956 Tonnen oder einem Marktanteil von 2,3 % auf 7 718 Tonnen oder einen Marktanteil von 3,4 % zu. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Ukraine sank zwischen 2001 und dem UZ um 3,0 %, d. h. von 504 EUR/Tonne auf 489 EUR/Tonne. Abgesehen von einem erheblichen Prozentsatz der Einfuhren, die 2004 und 2005 im Rahmen der unter Randnummer 4 genannten Mengenverpflichtung erfolgten, wurde im Bezugszeitraum auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine ein Antidumpingzoll von 24 % erhoben.

5.5.   Einfuhren aus anderen, nicht von dieser Überprüfung betroffenen Drittländern

5.5.1.   Rumänien

(109)

Wie unter Randnummer 6 erläutert, leitete die Kommission am 30. Juni 2005 aufgrund eines Antrags des CEFIC ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Rumänien ein. Nachdem der Antrag jedoch vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zurückgezogen wurde, wurde diese Untersuchung eingestellt.

(110)

Die Entwicklung der Einfuhren aus Rumänien stellt sich wie folgt dar:

Tabelle 5

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Volumen der Einfuhren aus Rumänien (Tonnen)

14 173

15 694

22 844

38 459

42 387

Marktanteil der Einfuhren aus Rumänien

6,5 %

7,6 %

11,7 %

17,6 %

18,7 %

Preis der Einfuhren aus Rumänien (EUR/Tonne)

439

468

465

445

456

Index: 2001 = 100

100

107

106

101

104

(111)

Zwischen 2001 und dem UZ stiegen die Einfuhren aus Rumänien von 14 173 Tonnen oder einem Marktanteil von 6,5 % auf 42 387 Tonnen oder einen Marktanteil von 18,7 %. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Rumänien erhöhte sich zwischen 2001 und dem UZ um 3,9 % von 439 EUR/Tonne auf 456 EUR/Tonne.

5.5.2.   Norwegen

(112)

Die Entwicklung der Einfuhren aus Norwegen stellt sich wie folgt dar:

Tabelle 6

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Volumen der Einfuhren aus Norwegen (Tonnen)

60 496

43 400

32 520

38 160

38 550

Marktanteil der Einfuhren aus Norwegen

27,9 %

21,1 %

16,7 %

17,4 %

17,0 %

Preis der Einfuhren aus Norwegen (EUR/Tonne)

971

919

963

898

973

Index: 2001 = 100

100

95

99

93

100

(113)

Zwischen 2001 und dem UZ gingen die Einfuhren aus Norwegen von 60 496 Tonnen oder einem Marktanteil von 27,9 % auf 38 550 Tonnen oder einen Marktanteil von 17,0 % zurück. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Norwegen blieb zwischen 2001 und dem UZ stabil mit 971 EUR/Tonne bzw. 973 EUR/Tonne.

5.5.3.   Weitere Drittländer

(114)

Die Entwicklung der Einfuhren aus weiteren, oben nicht genannten Drittländern stellt sich wie folgt dar:

Tabelle 7

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Volumen der Einfuhren aus weiteren Drittländern (Tonnen)

44 473

52 143

48 354

44 804

48 271

Marktanteil der Einfuhren aus weiteren Drittländern (Tonnen)

20,5 %

25,4 %

24,9 %

20,5 %

21,3 %

Preise der Einfuhren aus weiteren Drittländern (EUR/Tonne)

630

618

558

560

552

Index: 2001 = 100

100

98

89

89

88

(115)

Zwischen 2001 und dem UZ nahmen die Einfuhren aus weiteren Drittländern geringfügig zu, von 44 473 Tonnen oder einem Marktanteil von 20,5 % auf 48 271 Tonnen oder einen Marktanteil von 21,3 %. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus diesen Drittländern sank zwischen 2001 und dem UZ von 630 EUR/Tonne auf 552 EUR/Tonne.

5.6.   Schlussfolgerung

(116)

Die Untersuchung zeigte, dass die Einfuhren aus Russland und der Ukraine sowohl in Bezug auf den Marktanteil als auch hinsichtlich des Durchschnittspreises verhältnismäßig stabil blieben. Sie ergab weiter, dass die aus der VR China eingeführten SiC-Mengen zu gering waren, als dass man eine fundierte Schlussfolgerung bezüglich der Preisentwicklung von SiC irgendeiner Qualität hätte ziehen können. Deshalb wurden die der Kommission vorliegenden Informationen, d. h. der Antrag, herangezogen, und dies ergab, dass die chinesischen Preise erheblich unter den Preisen der Gemeinschaft lagen.

(117)

Es zeigte sich ferner, dass die Einfuhren aus Rumänien die Einfuhren aus Norwegen praktisch von der Menge her ersetzten, denn der Marktanteil der rumänischen Einfuhren erhöhte sich ungefähr in dem Umfang, wie derjenige der Einfuhren aus Norwegen zurückging. Während die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Norwegen (973 EUR/Tonne) über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wahrscheinlich weil es sich um eine höhere Qualität handelte, waren die Preise der Einfuhren aus Rumänien deutlich niedriger (456 EUR/Tonne). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei den Einfuhren aus Rumänien fast ausschließlich um die weniger teure metallurgische Qualität handelt, so dass kein Vergleich mit den Durchschnittspreisen anderer Länder möglich ist.

(118)

Zur Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in weiteren Drittländern ist anzumerken, dass der Durchschnittspreis rückläufig war, während die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen ebenso wie die Marktanteile im Bezugszeitraum stabil blieben.

6.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

6.1.   Vorbemerkung

(119)

Ein Gemeinschaftshersteller verkaufte einen Teil seiner Produktion an einen verbundenen Hersteller, der das SiC weiterverarbeitete und als gleichartige Ware auf dem freien Markt verkaufte. Bei der anschließenden Analyse wurden jedoch die Verkäufe zwischen diesen verbundenen Parteien nicht berücksichtigt. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine parallele Analyse von Verkäufen für den Eigenverbrauch und Verkäufen auf dem freien Markt nicht erforderlich ist, weil es sich bei den Verkäufen der weiterverarbeiteten Ware nach wie vor um Verkäufe der gleichartigen Ware handelt. Daher würde die Berücksichtigung von Verkäufen für den Eigenverbrauch zu Doppelerfassungen führen. Analog würden alle Gewinne, die der zweite Hersteller auf dem freien Markt mit Verkäufen des weiterverarbeiteten SiC erzielt, beziehungsweise alle Verluste, die er erleidet, durch Gewinne oder Verluste des ersten Herstellers auf dem Eigenbedarfsmarkt ausgeglichen, da beide Hersteller als eine einzige Wirtschaftseinheit betrachtet werden.

6.2.   Produktion

(120)

Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4 %. 2002 nahm die Produktion, parallel zu einem Rückgang des Verbrauchs, ab. Ab 2002 entwickelte sich das Produktionsvolumen positiv.

6.3.   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(121)

Nach einem Rückgang der Kapazitätsauslastung von 2001 auf 2002 hat diese sich seitdem leicht erhöht; für den Bezugszeitraum insgesamt betrug die Zunahme 3 Prozentpunkte. Dass sich die Produktionskapazität während des Bezugszeitraums nicht veränderte, entspricht der Entwicklung des Produktionsvolumens. Die Kapazitätsauslastung lag im Bezugszeitraum immer über 75 %.

6.4.   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(122)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen zwischen 2001 und dem UZ geringfügig (um weniger als 5 %). Sie erreichten 2002 einen außergewöhnlichen Spitzenwert, gingen danach jedoch auf ein verhältnismäßig stabiles Niveau, etwas über dem von 2001, zurück. Der Spitzenverkaufspreis in der Gemeinschaft im Jahr 2002 erklärt sich aus einem Anstieg der Produktionskosten im selben Zeitraum, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf die Preise überwälzen musste. Anschließend ging der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zum Teil aufgrund seiner rückläufigen Produktionskosten, zum Teil aufgrund des fortgesetzten Preisdrucks auf dem Gemeinschaftsmarkt, wieder zurück.

6.5.   Lagerbestände

(123)

Die Lagerbestände sind im Bezugszeitraum geringfügig, nämlich um 1 %, gesunken, wobei sie 2002—2003 zunächst kräftig anstiegen, bevor sie im UZ wieder auf das Niveau von 2001 zurückgingen. Diese Zunahme ist, wie unter Randnummer 124 erläutert, mit dem Rückgang des Verkaufsvolumens zu erklären. Ab 2003 sanken die Lagerbestände nicht nur aufgrund der Zunahme der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, sondern auch wegen des Anstiegs der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Trotz dieser Entwicklung wurde die Auffassung vertreten, dass die Lagerbestände über den gesamten Bezugszeitraum auf einem absolut angemessenen Niveau gehalten wurden.

6.6.   Verkaufsvolumen und Marktanteil

(124)

Die Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt sanken während des Bezugszeitraums insgesamt um 4 %. Da sich der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 4 % erhöhte, führte dieser Rückgang bei den Verkäufen zu einem Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2,6 %.

6.7.   Investitionen

(125)

Der Trend bei den Investitionen war positiv, sie verdoppelten sich im Bezugszeitraum. Wie die Untersuchung zeigte, flossen diese Investitionen in die Erneuerung und Wartung der Anlagen, aber auch in die Entwicklung von Produkten für neue Anwendungen.

6.8.   Wachstum

(126)

Insgesamt ist festzustellen, dass der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am freien Markt rückläufig war (siehe Randnummer 124), während der Gesamtmarkt um 4 % wuchs. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte mithin nicht am Marktwachstum partizipieren.

6.9.   Beschäftigung und Löhne

(127)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Die Lohnsumme sank im Bezugszeitraum um 2 %. Der gewogene Durchschnittslohn hingegen erhöhte sich, weil Abfindungen an entlassene Arbeitnehmer gezahlt werden mussten. Darüber hinaus musste qualifiziertes Personal eingestellt werden, um die Anlageinvestitionen voll nutzen zu können, wodurch sich die Arbeitskosten erhöhten.

6.10.   Produktivität

(128)

Die Produktivität je Beschäftigten, gemessen als Output je Beschäftigten, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 12 %. Diese Produktivitätssteigerung spiegelt das Niveau der Anlageinvestitionen und den Stellenabbau wider.

6.11.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(129)

Im Bezugszeitraum stieg der Cashflow um 10 %.

(130)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte keinerlei Probleme bei der Kapitalbeschaffung. Er finanzierte seine Tätigkeit über Darlehen von verbundenen Unternehmen und Banken oder auch aus Eigenmitteln.

6.12.   Nettokapitalrendite

(131)

Die Nettokapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware innerhalb der Gemeinschaft in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der innerhalb der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware zugeordnet werden. Die Nettokapitalrendite entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität (siehe Randnummer 132).

6.13.   Rentabilität

(132)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, war zwischen 2001 und 2003 stark rückläufig, und die ohnehin schon niedrige Gewinnspanne ging in diesem Zeitraum um über die Hälfte zurück. Anschließend erhöhte sich die Rentabilität wieder, erreichte aber nicht mehr das Niveau von 2001. Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im UZ nur etwas mehr als halb so hoch wie 2001. Die Preiserhöhung 2002 konnte weder den Anstieg der Produktionskosten noch die Verluste durch sinkende Verkaufsvolumina auffangen. 2003 waren die Ergebnisse noch niedriger, da die Preise rückläufig waren und die Verkäufe noch stärker abnahmen. 2004 und während des UZ verbesserte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dank eines beträchtlichen Anstiegs des Verkaufsvolumens bei stabilen Preisen.

6.14.   Höhe der Dumpingspanne

(133)

Aufgrund des geringen Umfangs der Einfuhren aus der VR China können keine fundierten Schlussfolgerungen bezüglich der Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezogen werden.

6.15.   Erholung von früherem Dumping

(134)

Die oben aufgeführten Indikatoren zeigen zwar eine gewisse Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000, gleichzeitig sind aber auch bei einigen Indikatoren negative Entwicklungen festzustellen, die darauf hindeuten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin anfällig und gefährdet ist.

6.16.   Schlussfolgerung

(135)

Folgende Indikatoren entwickelten sich von 2001 bis zum UZ positiv: Verkaufspreise, Kapazitätsauslastung und Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich, während die Endbestände leicht zurückgingen. Die Produktivität nahm erheblich zu. Investitionen und Cashflow zeigten ebenfalls eine positive Entwicklung.

(136)

Die folgenden Indikatoren entwickelten sich hingegen negativ: Das Verkaufsvolumen sank, die Produktionskosten je Tonne und die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich, während die Beschäftigung rückläufig war. Auch Rentabilität und Nettokapitalrendite gingen zurück.

(137)

Insgesamt bietet die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein gemischtes Bild: Einige Indikatoren entwickeln sich positiv, andere negativ. Vergleicht man die oben erläuterten Trends mit denjenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 beschrieben wurden, so wird deutlich, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 stabilisieren, aber nicht vollständig von der Schädigung erholen konnte. Es sollte betont werden, dass, obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach positiven Entwicklungen begann, in neue Anlagen für neue Anwendungen zu investieren, sein Marktanteil und seine Rentabilität aufgrund der hohen Preisempfindlichkeit des Marktes rückläufig waren.

(138)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft profitierte von einem Anstieg seines SiC-Stückpreises zwischen 2001 und dem Ende des UZ. Der Anstieg zu Beginn hätte die durch die Umstrukturierung und die effizienzbezogenen Ausgaben verursachte Erhöhung der Produktionskosten ausgleichen sollen. Der Anstieg des Verkaufspreises konnte die Verteuerung der Produktion jedoch nicht auffangen, deshalb sank die Gewinnspanne.

(139)

Obwohl sich der Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 4 % erhöhte, sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2,6 %, d. h., der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte von diesem Verbrauchsanstieg nicht profitieren.

(140)

Andererseits verbesserte sich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, da seine Ausfuhrverkäufe um über 25 % zunahmen. Diese Entwicklung zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein wettbewerbsfähiges Produkt herstellt, das auf Drittlandsmärkten erfolgreich ist, obwohl es mit anderen Einfuhren konkurrieren muss.

(141)

Vergleicht man die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu Beginn und am Ende des Bezugszeitraums, so stellt man fest, dass eine Reihe von Schadensindikatoren wie Kapazitäten und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände und Marktanteile ähnliche Werte aufweisen. Andere Indikatoren wie Verkaufsmenge, Produktionskosten, Rentabilität, Kapitalrendite und Beschäftigung zeigen einen klar negativen Trend, und nur einige wenige, nämlich Verkaufsstückpreis, Produktivität, Investitionen und Cashflow, haben sich positiv entwickelt. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zwar gegenüber der Zeit vor Einführung der Maßnahmen im Jahr 2000 stabilisiert hat, aber weiterhin kritisch ist. Insbesondere die klar negative Entwicklung der Rentabilität, die während des UZ noch immer kein annehmbares Niveau erreichte, und der gesunkene Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigen, dass er sich noch nicht vollständig von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings erholt hat.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(142)

Wie unter den Randnummern 56 und 57 erläutert, wären die ausführenden Hersteller in der VR China in der Lage, das Volumen ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft beträchtlich zu erhöhen, indem sie Exporte, die gegenwärtig in Drittländer gehen, auf den attraktiveren Gemeinschaftsmarkt umleiten und/oder ihre beträchtlichen freien Kapazitäten nutzen. Es stehen nämlich ungenutzte Kapazitäten in einer Größenordnung von über 200 000 Tonnen zur Verfügung, was nahezu 100 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Deshalb ist davon auszugehen, dass, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, beträchtliche Mengen chinesischen SiCs auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht würden, um verlorene Marktanteile wiederzugewinnen beziehungsweise den Marktanteil weiter zu steigern.

(143)

Während des gesamten Bezugszeitraums war der nordamerikanische Markt für die VR China weiterhin ein zentrales Absatzgebiet. Während es in Nordamerika nur noch einen Roh-SiC-Hersteller mit einer Kapazität von 50 000 Tonnen gibt, bewegt sich der Verbrauch in dieser Region in einer Größenordnung von 250 000 Tonnen. Auf die VR China entfallen 80 % der US-Einfuhren von rohem Siliciumcarbid und 57 % der Einfuhren von SiC-Körnern, gefolgt von Brasilien (12 %), Norwegen (10 %) und Deutschland (6 %). Selbst wenn die VR China den Einfuhranteil der anderen Drittländer in den USA übernehmen könnte, würden ihre freien Kapazitäten immer noch ausreichen, um im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen den Gemeinschaftsmarkt mit Billig-SiC zu überschwemmen. Die Entwicklung auf dem US-Markt, auf dem keine Antidumpingzölle eingeführt wurden, würde sich nämlich bei Außerkrafttreten der Maßnahmen höchstwahrscheinlich auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederholen.

(144)

Da keiner der ausführenden chinesischen Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die Angaben über das voraussichtliche chinesische Preisniveau im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die verfügbaren Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung. Herangezogen wurden Informationen aus dem Antrag, Einfuhrstatistiken und andere auf dem Markt verfügbare Angaben. Den Angaben aus dem Antrag zufolge lagen, wie unter Randnummer 56 erläutert, die Preise der Ausfuhren von SiC hoher Qualität in die USA und Japan deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für ähnliche Qualitäten.

(145)

Dieser Trend wurde durch andere Informationsquellen bestätigt, die zeigen, dass die chinesischen Preise für Ausfuhren in andere Drittländer wie die USA und Südafrika deutlich unter den aus Eurostat-Daten hervorgehenden Preisen für Ausfuhren in die Gemeinschaft liegen, nämlich bei 540 EUR/Tonne für kristalline Qualität (97 %) und 123 EUR/Tonne für metallurgische Qualität. Zu beachten ist, dass die chinesischen Ausführer in der Lage sind, alle Arten hochwertigen SiCs herzustellen und in die Gemeinschaft auszuführen. Die Untersuchung ergab, dass einer der wertvollsten und kostenintensivsten SiC-Typen zu einem Preis von 1 500 EUR/Tonne ohne Zoll in die Gemeinschaft verkauft wurde, was einen Preis von 2 400 EUR/Tonne mit Einfuhrzöllen und Antidumpingzoll ergibt. Selbst der letztgenannte Preis liegt deutlich unter dem von den Gemeinschaftsherstellern angebotenen. Eurostat-Daten zeigen, dass die Preise der Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft von jeher sehr niedrig waren, sie lagen etwa zwischen 250 und 500 EUR/Tonne. Daher wäre bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu erwarten, dass wieder chinesisches SiC zu sehr niedrigen Preisen auf den Markt käme.

(146)

Bestätigt wird diese Annahme durch die Tatsache, dass 2006 die Preise der Ausfuhren der betroffenen Ware in andere Drittländer auf ein Niveau sanken, das noch weiter unter dem gegenwärtigen Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt, nachdem die chinesischen Behörden die Gebühren für Ausfuhrlizenzen beträchtlich gesenkt hatten, nämlich von 125 bis 208 EUR/Tonne auf 25,80 EUR/Tonne.

(147)

Außerdem ist anzunehmen, dass die ausführenden Hersteller in China auch die Preise der Einfuhren aus Drittländern unterbieten müssten, wenn sie ihre umfangreichen ungenutzten Kapazitäten nutzen, ihre Verkäufe steigern und ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt ausbauen wollten. Dies würde den Preisdruck erhöhen und nicht nur eine vollständige Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von dem schädigenden Dumping in der Vergangenheit verhindern, sondern auch seine nach wie vor schwierige Lage deutlich verschlechtern.

(148)

Die oben genannten Gründe führten zu der Feststellung, dass die ausführenden Hersteller in China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegen die VR China wahrscheinlich wieder erhebliche Mengen zu Dumpingpreisen, die deutlich unter den Gemeinschaftspreisen liegen, in die Gemeinschaft exportieren würden, um verlorene Marktanteile wiederzugewinnen.

(149)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich wäre.

8.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

8.1.   Einleitung

(150)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.

(151)

Die vorausgegangene Untersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Verlängerung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefe. Bei der Ausgangsuntersuchung sprach sich sogar eine bedeutende Anzahl der kooperierenden Verwender und Einführer für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus.

(152)

In diesem Verfahren sprach sich keiner der mitarbeitenden Verwender, der Einführer oder der Rohstofflieferanten gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber der VR China aus den unter den Randnummern 153, 159 und 160 bis 171 dargelegten Gründen aus.

8.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

8.2.1.   Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen

(153)

Obwohl sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 teilweise erholt hat, ist klar, dass diese Maßnahmen noch keine vollständige Abhilfe geschaffen haben.

(154)

Bei Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China würde ein weiterer Preisdruck auf den Gemeinschaftsmarkt vermieden, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte wieder angemessene Preise erzielen und seine finanzielle Situation verbessern. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft massiv in Kapazitäten für die Verarbeitung bestimmter Typen von SiC für neue Anwendungsgebiete wie beispielsweise Diesel-Partikelfilter investiert hat. Das wird ihm künftig aller Wahrscheinlichkeit nach eine Anhebung seiner Verkaufspreise und eine Steigerung des Verkaufsvolumens sowie die Rückeroberung verlorener Marktanteile ermöglichen.

(155)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat den Nachweis erbracht, dass er strukturell lebensfähig ist. Bestätigt wurde das durch eine verbesserte Exportleistung und seine Umstrukturierungsbemühungen.

(156)

Aus den dargelegten Gründen ist durchaus zu erwarten, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter zugute kommen würden und er sich weiter erholen und wieder angemessene Gewinnspannen erzielen würde. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

8.2.2.   Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(157)

Würden hingegen die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China außer Kraft treten, wären massive Einfuhren chinesischen SiCs zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt zu erwarten, die dort erheblichen Preisdruck erzeugen würden. Es ist daher anzunehmen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erneut durch zunehmende Einfuhren zu gedumpten Preisen, die auch zu einem Verlust von Marktanteilen und einer Verschlechterung seiner nach wie vor schwierigen Lage führen würden, geschädigt würde. Bei einem solchen Szenario wäre nicht auszuschließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ganz verschwinden würde.

(158)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China im Interesse der Gemeinschaft läge.

8.3.   Interesse der Einführer

(159)

Wie unter Randnummer 13 erläutert, beantworteten die drei nicht mit einem ausführenden Hersteller verbundenen Gemeinschaftseinführer, die die Stichprobe bildeten, einen Fragebogen. Auf diese Einführer entfielen 98 % der Einfuhrmenge der in der Gemeinschaft bekannten Einführer. Sie sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland und der Ukraine aus, nahmen aber nicht gezielt Stellung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China.

(160)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Einführer haben würde. Diese Untersuchung hat das bestätigt. Seit Einführung der Maßnahmen hat sich der Untersuchung zufolge nämlich an der wirtschaftlichen Lage der Einführer nichts Wesentliches geändert, und es wird nicht erwartet, dass sich das ändert, wenn die Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die von den Einführern vorgelegten und von der Kommission überprüften Angaben haben auch gezeigt, dass sie trotz des geltenden Antidumpingzolls angemessene Gewinnspannen erzielten.

(161)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der Einführer hätte.

8.4.   Interesse der Verwender

(162)

Wie unter den Randnummern 14 bis 16 erläutert, machten 18 Verwender aus der Gemeinschaft, auf die etwa 30 % des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft entfielen, grundlegende Angaben über ihre Einkäufe der betroffenen Ware und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Schließlich beantworteten sieben Verwender den Fragebogen vollständig, und bei zweien von ihnen fanden Kontrollen im Betrieb statt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der Mehrzahl der mitarbeitenden Verwender um Verarbeiter und nur in einem Fall um einen Endabnehmer handelte. Keiner der mitarbeitenden Verwender nahm konkret zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China Stellung.

(163)

SiC hat zahlreiche Verwendungszwecke: In kristalliner Qualität wird es in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen eingesetzt, und zwar als Schleif- und Poliermittel oder als Komponente für Feuerfeststoffe; metallurgisches SiC wird auch zum Legieren verwendet.

(164)

Bei der Prüfung der zu erwartenden Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurde angesichts der wenigen mitarbeitenden Verwender und der wenigen vorgelegten Stellungnahmen der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit hätten.

(165)

Diese Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens bestätigte dieses Ergebnis für SiC mit Ursprung in der VR China. Die Auswertung der Fragebogenantworten zeigte nämlich, dass die Verwender bei Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht mit einem Kostenanstieg rechnen müssten. Da Maßnahmen in gleicher Höhe bereits seit 1986 in Kraft sind, würde die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen nichts an der gegenwärtigen Lage der Verwender ändern. Da die Maßnahmen gegen Russland und die Ukraine außer Kraft treten, wird sich die Lage der Verwender mit zusätzlichen Lieferquellen in jedem Fall eher verbessern.

(166)

Zu beachten ist außerdem, dass seit Einführung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Lage der Verwender zu beobachten war.

(167)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China würde zu einem Anstieg der Einfuhren von Fertigprodukten, bei denen chinesisches SiC verwendet wird, führen. Ein solcher Anstieg war jedoch im Bezugszeitraum trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China nicht festzustellen. Es gab keine Anhaltspunkte für einen solchen unmittelbar oder in naher Zukunft bevorstehenden Anstieg der Einfuhren von fertigen Erzeugnissen. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

(168)

Einige Verwender behaupteten, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber allen drei Ländern, die Gegenstand dieser Untersuchung waren, würde zu Lieferengpässen führen. Dazu ist anzumerken, dass die derzeit geltenden Maßnahmen zu keinerlei Lieferengpässen geführt haben. Und da die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland und der Ukraine außer Kraft treten, stehen für die Gemeinschaft neue Lieferquellen ohne Antidumpingzölle zur Verfügung. Schließlich sei daran erinnert, dass der Zweck von Antidumpingzöllen nicht darin besteht, Einfuhren von SiC aus der VR China in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern darin, faire Handelsbedingungen zu gewährleisten. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(169)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der Verwender hätte.

8.5.   Interesse der vorgelagerten Industrie

(170)

Zwei Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Rohstoffen beliefern, füllten den Fragebogen der Kommission aus. Beide gaben an, dass Antidumpingmaßnahmen eher geringe Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit hätten.

(171)

Die Untersuchung bestätigte diese Einschätzungen. Daher wird der Schluss gezogen, dass aus Sicht der vorgelagerten Industrie keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China sprechen.

8.6.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(172)

Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde, unter Umständen sogar so sehr, dass er ganz verschwindet.

(173)

Für die SiC-Einführer, -Verwender und -Rohstofflieferanten war die Einführung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China der Untersuchung zufolge nicht mit über Gebühr nachteiligen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage verbunden.

(174)

Daher wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China sprechen.

9.   INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(175)

Angesichts des unter den Randnummern 84 bis 89 erläuterten Ergebnisses der Untersuchung in Bezug auf Russland wird das Antidumpingverfahren gegen dieses Land eingestellt und die Antidumpingmaßnahmen werden außer Kraft gesetzt.

(176)

Folglich sollte auch die unter Randnummer 7 erwähnte Interimsüberprüfung, die sich nur auf die Überprüfung der Form der geltenden Maßnahmen gegen Russland bezieht, eingestellt werden.

10.   ANTIDUMPINGMASSMAHMEN

(177)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen stützt. Ihnen wurde nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräfteten.

(178)

Daher sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(179)

Schließlich sollten, wie oben dargelegt, die Verfahren betreffend die Einfuhren von SiC mit Ursprung in der Russischen Föderation und in der Ukraine eingestellt und die entsprechenden Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid des KN-Codes 2489 20 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine wird eingestellt, und die gegenüber diesen Ländern mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 eingeführten Antidumpingmaßnahmen werden aufgehoben.

Artikel 2

Auf die Einfuhren von Siliciumcarbid des KN-Codes 2849 20 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Es gilt folgender Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Zollsatz (%)

Volksrepublik China

52,6

Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. August 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/97 (ABl. L 254 vom 17.9.1997, S. 6).

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1988, S. 1.

(4)  ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 32.

(5)  ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 18).

(6)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 88.

(7)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 37.

(8)  ABl. C 3 vom 7.1.2004, S. 4.

(9)  ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 18.

(10)  ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 4.

(11)  ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 37.

(12)  ABl. C 254 vom 14.10.2004, S. 3.

(13)  ABl. C 129 vom 26.5.2005, S. 17.

(14)  Der Ukraine wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17) Marktwirtschaftsstatus zuerkannt. Der neue Status gilt erst für die ab dem 1. Januar 2006 eingeleiteten Untersuchungen.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1265/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

95,5

999

95,5

0709 90 70

052

74,2

999

74,2

0805 50 10

388

70,5

524

55,6

528

57,4

999

61,2

0806 10 10

052

92,2

220

89,3

624

139,0

999

106,8

0808 10 80

388

88,3

400

92,8

508

82,9

512

86,1

528

78,9

720

82,6

800

140,1

804

96,5

999

93,5

0808 20 50

052

123,3

388

94,9

999

109,1

0809 30 10, 0809 30 90

052

127,0

999

127,0

0809 40 05

052

39,5

098

47,3

624

149,1

999

78,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Für bestimmte Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen nur in geringfügigem Umfang in Anspruch genommen. Für sie sollten keine Ausfuhrerstattungen mehr festgesetzt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.


ANHANG

Ab 25. August 2006 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L02

EUR/100 kg

13,02

L20

EUR/100 kg

18,61

0401 30 31 9400

L02

EUR/100 kg

20,34

L20

EUR/100 kg

29,07

0401 30 31 9700

L02

EUR/100 kg

22,45

L20

EUR/100 kg

32,06

0401 30 39 9100

L02

EUR/100 kg

13,02

L20

EUR/100 kg

18,61

0401 30 39 9400

L02

EUR/100 kg

20,34

L20

EUR/100 kg

29,07

0401 30 39 9700

L02

EUR/100 kg

22,45

L20

EUR/100 kg

32,06

0401 30 91 9100

L02

EUR/100 kg

25,57

L20

EUR/100 kg

36,54

0401 30 99 9100

L02

EUR/100 kg

25,57

L20

EUR/100 kg

36,54

0401 30 99 9500

L02

EUR/100 kg

37,59

L20

EUR/100 kg

53,70

0402 10 11 9000

L02

EUR/100 kg

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 19 9000

L02

EUR/100 kg

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 99 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 21 11 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 21 11 9900

L02

EUR/100 kg

42,06

L20 (1)

EUR/100 kg

54,00

0402 21 17 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 21 19 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 21 19 9900

L02

EUR/100 kg

42,06

L20 (1)

EUR/100 kg

54,00

0402 21 91 9100

L02

EUR/100 kg

42,33

L20

EUR/100 kg

54,32

0402 21 91 9200

L02

EUR/100 kg

42,57

L20 (1)

EUR/100 kg

54,66

0402 21 91 9350

L02

EUR/100 kg

43,03

L20

EUR/100 kg

55,21

0402 21 99 9100

L02

EUR/100 kg

42,33

L20

EUR/100 kg

54,32

0402 21 99 9200

L02

EUR/100 kg

42,57

L20 (1)

EUR/100 kg

54,66

0402 21 99 9300

L02

EUR/100 kg

43,03

L20

EUR/100 kg

55,21

0402 21 99 9400

L02

EUR/100 kg

45,39

L20

EUR/100 kg

58,28

0402 21 99 9500

L02

EUR/100 kg

46,22

L20

EUR/100 kg

59,34

0402 21 99 9600

L02

EUR/100 kg

49,50

L20

EUR/100 kg

63,53

0402 21 99 9700

L02

EUR/100 kg

51,32

L20

EUR/100 kg

65,91

0402 29 15 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 29 15 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 29 19 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 29 19 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 29 19 9900

L02

EUR/100 kg

42,06

L20

EUR/100 kg

54,00

0402 29 99 9100

L02

EUR/100 kg

42,33

L20

EUR/100 kg

54,32

0402 29 99 9500

L02

EUR/100 kg

45,39

L20

EUR/100 kg

58,28

0402 91 11 9370

L02

EUR/100 kg

4,13

L20

EUR/100 kg

5,90

0402 91 19 9370

L02

EUR/100 kg

4,13

L20

EUR/100 kg

5,90

0402 91 31 9300

L02

EUR/100 kg

4,88

L20

EUR/100 kg

6,97

0402 91 39 9300

L02

EUR/100 kg

4,88

L20

EUR/100 kg

6,97

0402 91 99 9000

L02

EUR/100 kg

15,71

L20

EUR/100 kg

22,46

0402 99 11 9350

L02

EUR/100 kg

10,55

L20

EUR/100 kg

15,08

0402 99 19 9350

L02

EUR/100 kg

10,55

L20

EUR/100 kg

15,08

0402 99 31 9300

L02

EUR/100 kg

9,40

L20

EUR/100 kg

13,44

0403 90 11 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9300

L02

EUR/100 kg

37,48

L20

EUR/100 kg

48,11

0403 90 13 9500

L02

EUR/100 kg

39,13

L20

EUR/100 kg

50,22

0403 90 13 9900

L02

EUR/100 kg

41,70

L20

EUR/100 kg

53,51

0403 90 33 9400

L02

EUR/100 kg

37,48

L20

EUR/100 kg

48,11

0403 90 59 9310

L02

EUR/100 kg

13,02

L20

EUR/100 kg

18,61

0403 90 59 9340

L02

EUR/100 kg

19,06

L20

EUR/100 kg

27,22

0403 90 59 9370

L02

EUR/100 kg

19,06

L20

EUR/100 kg

27,22

0404 90 21 9120

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9160

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9120

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9130

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0404 90 23 9140

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0404 90 23 9150

L02

EUR/100 kg

42,06

L20

EUR/100 kg

54,00

0404 90 81 9100

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9110

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9130

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0404 90 83 9150

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0404 90 83 9170

L02

EUR/100 kg

42,06

L20

EUR/100 kg

54,00

0405 10 11 9500

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 11 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 19 9500

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 19 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 30 9100

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 30 9300

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 30 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 50 9500

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 50 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 90 9000

L02

EUR/100 kg

76,50

L20

EUR/100 kg

103,15

0405 20 90 9500

L02

EUR/100 kg

67,51

L20

EUR/100 kg

91,01

0405 20 90 9700

L02

EUR/100 kg

70,20

L20

EUR/100 kg

94,64

0405 90 10 9000

L02

EUR/100 kg

92,11

L20

EUR/100 kg

124,18

0405 90 90 9000

L02

EUR/100 kg

73,66

L20

EUR/100 kg

99,32

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

26,72

L40

EUR/100 kg

33,40

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

22,27

L40

EUR/100 kg

27,84

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

8,27

L40

EUR/100 kg

10,32

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

10,01

L40

EUR/100 kg

12,52

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

19,83

L40

EUR/100 kg

24,78

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

26,92

L40

EUR/100 kg

33,65

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

28,62

L40

EUR/100 kg

35,76

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

31,96

L40

EUR/100 kg

39,96

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

3,56

L40

EUR/100 kg

8,36

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

3,56

L40

EUR/100 kg

8,36

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

5,18

L40

EUR/100 kg

12,16

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

3,56

L40

EUR/100 kg

8,36

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

5,18

L40

EUR/100 kg

12,16

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

5,18

L40

EUR/100 kg

12,16

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

5,87

L40

EUR/100 kg

13,75

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

31,42

L40

EUR/100 kg

39,26

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

32,27

L40

EUR/100 kg

40,33

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

35,76

L40

EUR/100 kg

51,19

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

36,97

L40

EUR/100 kg

52,90

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

36,97

L40

EUR/100 kg

52,90

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

35,93

L40

EUR/100 kg

51,30

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

32,21

L40

EUR/100 kg

46,31

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

31,59

L40

EUR/100 kg

45,22

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

28,60

L40

EUR/100 kg

40,96

0406 90 31 9119

L04

EUR/100 kg

26,45

L40

EUR/100 kg

37,91

0406 90 33 9119

L04

EUR/100 kg

26,45

L40

EUR/100 kg

37,91

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

37,66

L40

EUR/100 kg

54,17

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

37,66

L40

EUR/100 kg

54,17

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

35,76

L40

EUR/100 kg

51,19

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

40,71

L40

EUR/100 kg

58,91

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

40,11

L40

EUR/100 kg

57,85

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

38,55

L40

EUR/100 kg

55,87

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

39,12

L40

EUR/100 kg

56,69

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

32,91

L40

EUR/100 kg

47,15

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

33,57

L40

EUR/100 kg

48,27

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

29,81

L40

EUR/100 kg

42,66

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

33,38

L40

EUR/100 kg

47,78

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

30,91

L40

EUR/100 kg

43,87

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

32,69

L40

EUR/100 kg

47,76

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

32,38

L40

EUR/100 kg

46,25

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

26,74

L40

EUR/100 kg

38,44

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

33,38

L40

EUR/100 kg

47,78

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

36,59

L40

EUR/100 kg

52,67

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

33,57

L40

EUR/100 kg

48,27

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

32,45

L40

EUR/100 kg

48,11

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

34,77

L40

EUR/100 kg

50,84

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

36,59

L40

EUR/100 kg

52,67

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

30,22

L40

EUR/100 kg

44,65

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

30,85

L40

EUR/100 kg

45,09

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

32,78

L40

EUR/100 kg

46,93

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

32,78

L40

EUR/100 kg

46,93

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

32,19

L40

EUR/100 kg

46,08

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

34,48

L40

EUR/100 kg

49,14

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

34,19

L40

EUR/100 kg

48,31

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

32,21

L40

EUR/100 kg

46,31

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

26,69

L40

EUR/100 kg

39,30

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

27,52

L40

EUR/100 kg

39,32

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02

:

Andorra und Gibraltar.

L20

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2006/07 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen des Artikels 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

28,00 EUR/100 kg

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02

:

Andorra und Gibraltar.

L20

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 22. August 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 22. August 2006 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

108,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

130,00


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1268/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

über die Nichtgewährung von Erstattungen für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 22. August 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattungen zu gewähren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 22. August 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1269/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

210,2

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

45

45

45

Butterfett


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1270/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

18,5

15

18

15

Butter < 82 %

14,63

14,6

Butterfett

22

18,5

22

18,5

Rahm

10

6,3

Verarbeitungssicherheit

Butter

20

20

Butterfett

24

24

Rahm

11


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1271/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 5. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter im Wege einer Dauerausschreibung veröffentlicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission (3) eröffnet worden ist.

(2)

Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 5. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 22. August 2006 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 15. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 15. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,8 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 22 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1273/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 47. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 47. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 22. August 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 237,20 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1274/2006 DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. August 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

22,51

22,51

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

54,00

54,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

71,00

71,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

106,75

106,75

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

99,50

99,50


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3805)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2006/579/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Newcastle-Krankheit kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(3)

In Dänemark sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Am 24. April 2006 hat Dänemark eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die dänischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Dänemark

(1)   Dänemark kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Empfänger

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


Berichtigungen

25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/42


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission vom 9. August 2006 zur siebenundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 219 vom 10. August 2006 )

1.

Seite 15, Nummer 4 zweiter Absatz:

anstatt:

„Kawa Farhad Hamawandi Kanabi Ahmad

muss es heißen:

„Farhad Kanabi Ahmad“.

2.

Seite 15, Nummer 5 zweiter Absatz:

anstatt:

„Mustapha Nasri Ait El Hadi Ben Abdul Kader Ait El Hadi

muss es heißen:

„Mustapha Nasri Ben Abdul Kader Ait El Hadi“.

3.

Seite 16, Nummer 9 zweiter Absatz:

anstatt:

„Noureddine Al-Drissi Ben Ali Ben Belkassem Al-Drissi

muss es heißen:

„Noureddine Ben Ali Ben Belkassem Al-Drissi“.

4.

Seite 16, Nummer 10 zweiter Absatz:

anstatt:

„Ibn Al-Shaykh Ali Mohamed Al-Libi Abdul Aziz Al Zar’ani Al Fakhiri

muss es heißen:

„Ali Mohamed Abdul Aziz Al Zar’ani Al Fakhiri“.

5.

Seite 16, Nummer 11 zweiter Absatz:

anstatt:

„Ibrahim Ben Hedhili Al-Hamami Ben Mohamed Al-Hamami

muss es heißen:

„Ibrahim Ben Hedhili Ben Mohamed Al-Hamami“.

6.

Seite 17, Nummer 12 zweiter Absatz:

anstatt:

„Kamal Ben Maoeldi Al-Hamraoui Ben Hassan Al-Hamraoui

muss es heißen:

„Kamal Ben Maoeldi Ben Hassan Al-Hamraoui“.

7.

Seite 17, Nummer 13 zweiter Absatz:

anstatt:

„Imad Ben Bechir Al-Jammali Ben Hamda Al-Jammali

muss es heißen:

„Imad Ben Bechir Ben Hamda Al-Jammali“.

8.

Seite 17, Nummer 14 zweiter Absatz:

anstatt:

„Riadh Al-Jelassi Ben Belkassem Ben Mohamed Al-Jelassi

muss es heißen:

„Riadh Ben Belkassem Ben Mohamed Al-Jelassi“.

9.

Seite 17, Nummer 15 zweiter Absatz:

anstatt:

„Faouzi Al-Jendoubi Ben Mohamed Ben Ahmed Al-Jendoubi

muss es heißen:

„Faouzi Ben Mohamed Ben Ahmed Al-Jendoubi“.

10.

Seite 17, Nummer 16 zweiter Absatz:

anstatt:

„Tarek Ben Habib Al-Maaroufi Ben Al-Toumi Al-Maaroufi

muss es heißen:

„Tarek Ben Habib Ben Al-Toumi Al-Maaroufi“.

11.

Seite 17, Nummer 17 zweiter Absatz:

anstatt:

„Lofti Al-Rihani Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani

muss es heißen:

„Lofti Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani“.

12.

Seite 18, Nummer 18 zweiter Absatz:

anstatt:

„Nazih Abdul Hamed Al-Raghie Nabih Al-Ruqai’i (alias (a) Anas Al-Liby, (b) Anas Al-Sibai Al-Libi, (c) Nazih Al-Raghie (d) Nazih Abdul Hamed Al-Raghie, (e) Anas Al-Sabai)“

muss es heißen:

„Nazih Abdul Hamed Nabih Al-Ruqai’i (alias (a) Anas Al-Liby, (b) Anas Al-Sibai, (c) Nazih Abdul Hamed Al-Raghie)“.

13.

Seite 18, Nummer 19 zweiter Absatz:

anstatt:

„Faraj Farj Faraj Hassan Hussein Al Saadi Al-Sa’idi (alias (a) Mohamed Abdulla Imad, (b) Muhamad Abdullah Imad, (c) Imad Mouhamed Abdellah, (d) Faraj Farj Hassan Al Saadi, (e) Hamza ‚der Libyer‘Al Libi, (f) Abdallah Abd al-Rahim)“

muss es heißen:

„Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi (alias (a) Mohamed Abdulla Imad, (b) Muhamad Abdullah Imad, (c) Imad Mouhamed Abdellah, (d) Faraj Farj Hassan Al Saadi, (e) Hamza Al Libi, (f) Abdallah Abd al-Rahim)“.

14.

Seite 18, Nummer 20 zweiter Absatz:

anstatt:

„Al-Azhar Ben Mohammed Ben Mmar Al-Tlili Ben Abdallah Al-Tlili

muss es heißen:

„Al-Azhar Ben Ammar Ben Abdallah Al-Tlili“.

15.

Seite 18, Nummer 21 zweiter Absatz:

anstatt:

„Habib Al-Wadhani Ben Ali Ben Said Al-Wadhani

muss es heißen:

„Habib Ben Ali Ben Said Al-Wadhani“.

16.

Seite 18, Nummer 22 zweiter Absatz:

anstatt:

„Imad Ben Al-Mekki Al-Zarkaoui Ben Al-Akhdar Al-Zarkaoui

muss es heißen:

„Imad Ben Al-Mekki Ben Al-Akhdar Al-Zarkaoui“.

17.

Seite 18, Nummer 23 zweiter Absatz:

anstatt:

„Nabil Ben Attia Ben Mohamed Ben Ali Ben Attia

muss es heißen:

„Nabil Ben Mohamed Ben Ali Ben Attia“.

18.

Seite 19, Nummer 24 zweiter Absatz:

anstatt

:

„Lased Al As’ad Ben Heni Hani (alias (a) Lased Ben Heni Low, (b) Mohamed Abu Abda)“

muss es heißen

:

„Al As’ad Ben Hani (alias (a) Lased Ben Heni, (b) Mohamed Abu Abda)“,

und

anstatt

:

„(b) In Italien am 11.11.2002 verurteilt“

muss es heißen

:

„(b) In Italien am 11.12.2002 verurteilt“.

19.

Seite 19, Nummer 25 zweiter Absatz:

anstatt:

„Hamadi Ben Ali Ben Abdul Aziz Bouyehia Ben Ali Bouyehia

muss es heißen:

„Hamadi Ben Abdul Aziz Ben Ali Bouyehia“.

20.

Seite 19, Nummer 26 zweiter Absatz:

anstatt

:

„Fethi Ben Al-Rabei Mnasri Ben Absha Mnasri

muss es heißen

:

„Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri“,

und

anstatt

:

„Geburtsort: Nefza, Baja, Tunesien“

muss es heißen

:

„Geburtsort: Baja, Tunesien“.

21.

Seite 19, Nummer 27 zweiter Absatz:

anstatt:

„Saadi Nessim Nassim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi

muss es heißen:

„Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi“.

22.

Seite 19, Nummer 28 zweiter Absatz:

anstatt:

„Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr Abu Bakr Tantoush (alias (a) Al-Libi, (b) Abd al-Muhsin, (c) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, (d) Abdul Rahman, (e) Abu Anas Al-Libi)“

muss es heißen:

„Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (alias (a) Abd al-Muhsin, (b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, (c) Abdul Rahman, (d) Abu Anas, (e) Al-Libi)“.