ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
15. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1225/2006 der Kommission vom 14. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1226/2006 der Kommission vom 14. August 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Einlagerung von zum Verkauf angebotener Interventionsbutter

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1227/2006 der Kommission vom 14. August 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1228/2006 der Kommission vom 14. August 2006 zur neunundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1229/2006 der Kommission vom 14. August 2006 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3585)  ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1225/2006 DER KOMMISSION

vom 14. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

89,7

999

89,7

0709 90 70

052

90,3

999

90,3

0805 50 10

388

52,9

512

41,8

524

53,0

528

62,7

999

52,6

0806 10 10

052

112,1

220

117,9

999

115,0

0808 10 80

388

97,0

400

86,5

508

106,9

512

84,1

524

43,0

528

81,9

720

81,4

800

140,3

804

99,0

999

91,1

0808 20 50

052

132,6

388

73,2

528

54,2

804

78,4

999

84,6

0809 30 10, 0809 30 90

052

147,7

999

147,7

0809 40 05

098

45,7

624

133,6

999

89,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1226/2006 DER KOMMISSION

vom 14. August 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Einlagerung von zum Verkauf angebotener Interventionsbutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) muss zum Verkauf angebotene Interventionsbutter vor dem 1. Januar 2004 eingelagert worden sein.

(2)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) muss Interventionsbutter, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 angekauft wurde und zu reduzierten Preisen verkauft werden soll, vor dem 1. Januar 2004 eingelagert worden sein.

(3)

In Anbetracht der Lage auf dem Buttermarkt und der in Interventionsbeständen verfügbaren Buttermengen sollte vor dem 1. Januar 2005 eingelagerte Butter zum Verkauf zur Verfügung stehen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird das Datum „1. Januar 2004“ durch das Datum „1. Januar 2005“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird das Datum „1. Januar 2004“ durch das Datum „1. Januar 2005“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005.


15.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/2006 DER KOMMISSION

vom 14. August 2006

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zypern ist der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Mai 2004 beigetreten.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (2), das mit Beschluss 2003/917/EG des Rates (3) genehmigt wurde, beinhaltet Präferenzregelungen für die Einfuhr von Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Israel mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG-Königreich Marokko (4), das mit Beschluss 2003/914/EG des Rates (5) genehmigt wurde, beinhaltet Präferenzregelungen für die Einfuhr von Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Marokko mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

(4)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (6), das mit Beschluss 2005/4/EG des Rates (7) genehmigt wurde, beinhaltet Präferenzregelungen für die Einfuhr von Waren des Blumenhandels mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

(5)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zu dem Assoziationsabkommen (8), das mit Beschluss 2006/67/EG des Rates (9) genehmigt wurde, beinhaltet Präferenzregelungen für die Einfuhr von Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Jordanien mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

(6)

Durchführungsvorschriften zur Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission (10) vorgesehen sind, sowie sonstige Verwaltungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 700/88 ist daher aufzuheben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 700/88 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 67.

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 119.

(5)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(6)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 6.

(7)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.

(8)  ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 3.

(9)  ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


15.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1228/2006 DER KOMMISSION

vom 14. August 2006

zur neunundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 2. August 2006, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2006 der Kommission (ABl. L 220 vom 11.8.2006, S. 9).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ angefügt:

„International Islamic Relief Organization, Philippines, Branch Offices (alias (a) International Islamic Relief Agency, (b) International Relief Organization, (c) Islamic Relief Organization, (d) Islamic World Relief, (e) International Islamic Aid Organization, (f) Islamic Salvation Committee, (g) The Human Relief Committee of the Muslim World League, (h) World Islamic Relief Organization, (i) Al Igatha Al-Islamiya, (j) Hayat al-Aghatha al-Islamia al-Alamiya, (k) Hayat al-Igatha, (l) Hayat Al-'Igatha, (m) Ighatha, (n) Igatha, (o) Igassa, (p) Igasa, (q) Igase, (r) Egassa, (s) IIRO). Anschrift: (a) International Islamic Relief Organization, Philippines Office, 201 Heart Tower Building; 108 Valero Street; Salcedo Village, Makati City; Manila, Philippinen, (b) Zamboanga City, Philippinen, (c) Tawi Tawi, Philippinen, (d) Marawi City, Philippinen, (e) Basilan, Philippinen, (e) Cotabato City, Philippinen.“

(2)

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Abd Al Hamid Sulaiman Al-Mujil (alias (a) Dr. Abd al-Hamid Al-Mujal, (b) Dr. Abd Abdul-Hamid bin Sulaiman Al-Mu’jil, (c) Abd al-Hamid Sulaiman Al-Mu’jil, (d) Dr. Abd Al-Hamid Al-Mu’ajjal, (e) Abd al-Hamid Mu’jil, (f) A. S. Mujel, (g) Abu Abdallah). Geburtsdatum: 28.4.1949. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch.“


15.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1229/2006 DER KOMMISSION

vom 14. August 2006

zur Festsetzung der ab dem 16. August 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. August 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

4,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

26,49

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

48,08

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

48,08

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

31,48


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(31.7.2006—11.8.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

149,93 (3)

73,63

155,39

145,39

125,39

102,90

Golf-Prämie (EUR/t)

18,12

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

21,22

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 22,19 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 27,63 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

15.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3585)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/563/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten eingeschleppt wird.

(2)

Fälle hoch pathogener Aviärer Influenza („HPAI“) des Virussubtyps H5N1, im Folgenden als „HPAI H5N1“ bezeichnet, werden in verschiedenen Mitgliedstaaten vermutet bzw. haben sich bestätigt. Angesichts der epidemiologischen Sachlage wurde die Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (4) erlassen.

(3)

Die Maßnahmen der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (5) wurden anhand der neueren Erkenntnisse über die Risiken der Aviären Influenza für die Gesundheit von Mensch und Tier, der Entwicklung neuer Labortests und Impfstoffe sowie anhand der bei den jüngsten Ausbrüchen der Seuche in der Gemeinschaft wie in Drittländern gewonnenen Erfahrungen gründlich überprüft. Unter Berücksichtigung dieser Überprüfung wurde die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (6) ersetzt.

(4)

Bis zur Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG war es angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Aviäre Influenza in der Gemeinschaft notwendig, Übergangsmaßnahmen für Haltungsbetriebe zu erlassen, in denen ein Verdacht auf Ausbruch der durch HPAI-Viren verursachten Aviären Influenza bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln besteht bzw. in denen sich ein solcher Verdacht bestätigt hat.

(5)

Diese in der Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (7) festgelegten Übergangsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung des von den verschiedenen Virusstämmen ausgehenden unterschiedlichen Risikos und der wahrscheinlichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Agrarwirtschaft und andere betroffene Sektoren Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die zu dem jeweiligen Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen, flexibel und für die jeweiligen Gegebenheiten am geeignetsten sind.

(6)

Entsprechend dem Fortschritt bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG durch bestimmte Mitgliedstaaten sollten Verweise auf die Übergangsmaßnahmen als Verweise auf den entsprechenden Absatz in der Richtlinie 2005/94/EG verstanden werden.

(7)

Zur Ergänzung der Maßnahmen der Richtlinie 92/40/EWG wurde die Entscheidung 2006/135/EG der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft (8) erlassen.

(8)

Die Entscheidung 2006/135/EG ist nun durch die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (9) ersetzt worden, damit die im Falle eines HPAI-Ausbruchs bei Geflügel zu treffenden Übergangsmaßnahmen und die zusätzlichen Beschränkungen im Falle eines HPAI-H5N1-Verdachtsfalls oder eines bestätigten HPAI-H5N1-Ausbruchs bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aufeinander abgestimmt werden.

(9)

Die Erfahrung mit der Umsetzung der Entscheidung 2006/115/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass bestimmte Anpassungen für die Festlegung der Sperrzonen und für bestimmte Verbringungsbeschränkungen für lebendes Geflügel oder Geflügelerzeugnisse auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde gestattet werden sollten, wobei die Höhe des Risikos nach Maßgabe geografischer, limnologischer, ökologischer und epizootiologischer Einflussfaktoren zu berücksichtigen ist.

(10)

Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, bestimmte Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (10) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in die vorliegende Entscheidung zu übernehmen.

(11)

Im Umkreis eines bei Wildvögeln festgestellten HPAI-Ausbruchs vom Subtyp H5 sollten Kontroll- und Beobachtungszonen eingerichtet werden. Diese Zonen sollten auf das Mindestmaß begrenzt werden, das notwendig ist, um die Einschleppung des Virus in gewerbliche und nicht gewerbliche Geflügelbestände zu verhindern.

(12)

Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte in den Kontroll- und Beobachtungszonen den Biosicherheitsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (11) Rechnung getragen werden, ungeachtet des festgelegten Risikostatus des Gebiets, in dem ein Verdachtsfall oder ein bestätigter Fall der Aviären Influenza bei Wildvögeln aufgetreten ist.

(13)

Es ist angezeigt, die Verbringung insbesondere von lebenden Vögeln und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Eintagsküken, Bruteiern und Erzeugnissen von Vögeln aus den festgelegten Kontroll- und Beobachtungszonen zu beschränken. Die amtlich kontrollierte Verbringung aus diesen Zonen kann jedoch unter bestimmten Bedingungen, die eine mögliche Weiterverbreitung des Virus verhindern, erlaubt werden.

(14)

Spezifische Ausnahmeregelungen sollten außerdem für Bruteier und SPF-Eier gelten, die zu wissenschaftlichen, diagnostischen oder pharmazeutischen Zwecken in spezialisierten Labors oder Einrichtungen verwendet werden, da das Risiko, das sie für die Ausbreitung der Infektion darstellen, zu vernachlässigen ist.

(15)

Die Beförderung von Bruteiern aus der Kontrollzone sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Der Versand von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten kann erlaubt werden, sofern insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt werden. In solchen Fällen sollte die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (12) einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(16)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Zuchtfederwild aus der Kontrollzone, das gemäß bestimmten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erzeugt und amtlichen Veterinärkontrollen, einschließlich Tier- und Fleischuntersuchungen, unterzogen wurde, sollte erlaubt werden.

(17)

Dieselben amtlichen Tiergesundheitskontrollen gelten für Fleisch, das von Geflügel oder Zuchtfederwild aus der Kontrollzone stammt und das gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 erzeugt wurde, die Übergangsmaßnahmen enthält, welche die Verwendung einer einzelstaatlichen Kennzeichnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs erlauben, die nur auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie erzeugt wurden, vermarktet werden dürfen.

(18)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält ein Verzeichnis von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrzonen gesundheitlich unbedenklich machen, und sieht die Möglichkeit vor, ein spezifisches Genusstauglichkeitskennzeichen und das erforderliche Kennzeichen für Fleisch einzuführen, das aus gesundheitlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Der Versand von Fleisch von Geflügel und Zuchtfederwild aus Kontrollzonen sollte erlaubt werden, sofern dieses das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß dieser Richtlinie trägt und zur Behandlung zwecks Inaktivierung des Virus der Aviären Influenza innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats bestimmt ist. Fleischerzeugnisse, die auf diese Weise behandelt worden sind, dürfen dann in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden.

(19)

Der Versand von tierischen Nebenprodukten von Vögeln aus der Kontrollzone in Gebiete, die die spezifischen Bedingungen für die Erzeugung, Verwendung, Behandlung oder Entsorgung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (15) zur Vermeidung der möglichen Ausbreitung des Virus der Aviären Influenza erfüllen, ist zu begrenzen.

(20)

Die Mindestgeltungsdauer der Maßnahmen dieser Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Inkubationszeitraums der Seuche und der Anforderungen der Richtlinie 2005/94/EG festzulegen. Allerdings ist es auch erforderlich, Bedingungen für die Gewährung spezifischer Ausnahmeregelungen einzuführen, für den Fall, dass eine Risikobewertung durch die zuständigen Behörden zu einem positiven Ergebnis kommt.

(21)

Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Entscheidung 2006/115/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Entscheidung werden Schutzmaßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, sobald bei Wildvögeln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (im Folgenden als „der betroffene Mitgliedstaat“ bezeichnet) die hoch pathogene Aviäre Influenza („HPAI“), die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 („H5N1“) ist, auftritt, um zu verhindern, dass sich der Influenzaerreger von Wildvögeln auf Hausgeflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten überträgt und Erzeugnisse dieser Arten kontaminiert werden.

(2)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet

a)

der Entscheidung 2006/416/EG oder

b)

der Entscheidung 2006/415/EG und anderer Schutzmaßnahmen in Bezug auf einen HPAI-Ausbruch bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, der durch ein Virus der Aviären Influenza des Subtyps H5 hervorgerufen wird, bei dem der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass es vom Neuraminidase-Typ N1 ist („HPAI H5N1“).

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG.

Außerdem gelten folgende Definitionen:

a)

„Bruteier“ — zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG;

b)

„Wildgeflügel“ — Vogelarten betreffend, Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Anhang I Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten“: Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, ausgenommen

i)

Heimtiere von Vogelarten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

ii)

in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentinel-Tiere, die von der zuständigen Behörde im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden.

Artikel 3

Abgrenzung von Kontroll- und Beobachtungszonen

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat grenzt um das Gebiet, in dem die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5 verursachte hoch pathogene Aviäre Influenza nachgewiesen wurde und Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder bestätigt wurde,

a)

im Umkreis von mindestens 3 km eine Kontrollzone („die Kontrollzone“) und

b)

im Umkreis von mindestens 10 km eine Beobachtungszone ab, die Kontrollzone inbegriffen („die Beobachtungszone“).

(2)   Bei der Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungszonen im Sinne von Absatz 1 wird den geografischen, limnologischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren in Bezug auf die Wildvogelart, die Virusmerkmale der Aviären Influenza und die Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller abgegrenzten Kontroll- und Beobachtungszonen mit und setzt die Öffentlichkeit auf geeignete Weise über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

(4)   Erfassen die Kontroll- oder Beobachtungszonen die Hoheitsgebiete von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zonen zusammen.

(5)   Besteht oder bestätigt sich der Verdacht, dass Wildvögel in einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2006/416/EG abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone („die Schutz- und Überwachungszonen“) aufgrund einer solchen Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit HPAI H5N1 infiziert sind, werden die zuständigen Behörden:

a)

Kontroll- und Beobachtungszonen abgrenzen,

b)

eine Risikobewertung vornehmen, um zu prüfen, ob der Umkreis der Kontroll- und Beobachtungszonen ausgeweitet werden muss, damit er sich mit den Schutz- und Überwachungszonen überschneidet.

Die zuständige Behörde kann die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstaben b, c und d in allen Teilen der Schutz- und Überwachungszonen anwenden, die sich nicht mit den Kontroll- und Beobachtungszonen überschneiden, wenn die Risikobewertung ein Risiko der Ausbreitung von HPAI H5N1 auf Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in diesen Teilen anzeigt.

Artikel 4

Abweichungen von den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat von der Abgrenzung von Kontroll- und Beobachtungszonen absehen, sofern die Risikobewertung durch die zuständige Behörde zu einem positiven Ergebnis kommt.

Diese Bewertung trägt geografischen Erwägungen sowie der Ökologie der infizierten Vogelart Rechnung und führt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass HPAI H5N1 in diesem Gebiet nicht bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen oder frei lebenden Vögeln vorkommt oder dass der infizierte Wildvogel kein Risiko der Ausbreitung des Virus auf Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene oder frei lebende Vögel in diesem Gebiet mit sich bringt.

Unter diesen Umständen versucht die zuständige Behörde, nötigenfalls in Verbindung mit den zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, mit Hilfe von Ornithologie-Experten festzustellen, ob die Wildvögel Standvögel oder Zugvögel sind, so dass bewertet werden kann, ob HPAI H5N1 bei Wildvögeln in anderen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten auftritt.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und auf der Grundlage positiver Ergebnisse einer Risikobewertung, die mindestens die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien berücksichtigt und bestätigt hat, dass durch natürliche Grenzen oder durch das Fehlen eines geeigneten Habitats für Wildvögel, welche das Risiko der Verbreitung von HPAI H5N1 mit sich bringen, ein ausreichender Schutz der lokalen Geflügelbestände und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln besteht, kann die Kontrollzone:

a)

in eine ausreichend große Zone umgewandelt werden, deren Radius aber jedenfalls nicht weniger als 1 km beträgt, oder

b)

als Streifen von 1 km Breite ab einem Fluss- oder Seeufer oder einer Küste über eine Länge von mindestens 3 km abgegrenzt werden.

In diesem Fall und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b passt die zuständige Behörde Umfang und Größe der Beobachtungszone entsprechend an, um die Kontrollzone von den nicht betroffenen Teilen des Hoheitsgebiets zu trennen.

Artikel 5

Maßnahmen in der Kontrollzone

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in der Kontrollzone mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Identifizierung aller gewerblichen Geflügelhaltungsbetriebe und nicht gewerblichen Geflügelbestände;

b)

Durchführung der Biosicherheitsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2005/734/EG für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, einschließlich Desinfektion der Ein- und Ausgänge der Einrichtungen, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;

c)

intensivierte amtliche Überwachung der Wildvogelpopulationen, insbesondere der Wasservögel, und weitere Beobachtung auf tote oder kranke Vögel, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, und Meldung tot aufgefundener Vögel an die zuständige Behörde und Entfernung, soweit möglich, der Tierkörper durch Personal, das speziell darin geschult wurde, sich vor der Infektion mit dem Virus zu schützen und die Verbreitung des Virus auf empfängliche Tiere zu vermeiden;

d)

Kampagnen zur Information der Öffentlichkeit und zur Sensibilisierung von Haltern von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Jägern, Vogelbeobachtern und Dienstleistungserbringern von wassernahen Freizeiteinrichtungen für die Seuche;

e)

regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Geflügelhaltungsbetriebe und gezielte Besuche von nicht gewerblichen Geflügelbeständen, vorrangig solcher, deren Risiko für besonders groß gehalten wird; dazu gehören:

i)

eine klinische Untersuchung des Geflügels oder anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel, einschließlich erforderlichenfalls der Probenahme zur Laboruntersuchung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, insbesondere Enten und Gänsen, die vor dem positiven Befund bei einem Wildvogel nicht im Stall gehalten wurden;

ii)

eine Bewertung der Durchführung der Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Buchstabe b.

Artikel 6

Verbote in der Kontrollzone

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in der Kontrollzone Folgendes verboten ist:

a)

das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus ihrem Haltungsbetrieb;

b)

das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;

c)

die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Kontrollzone, ausgenommen die Durchfuhr auf Straßen oder Schienen ohne Halt und ohne Entladen;

d)

der Versand von Bruteiern aus Haltungsbetrieben, die sich zum Zeitpunkt der Sammlung in der Kontrollzone befanden;

e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel aus der Kontrollzone;

f)

die Beförderung oder Ausbringung von unbehandelter Gülle aus Haltungsbetrieben für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel innerhalb der Kontrollzone, ausgenommen die Beförderung zur Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

g)

der Versand von tierischen Nebenprodukten von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildgeflügel aus der Kontrollzone in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer;

h)

das Jagen oder ähnliches Einfangen von Wildvögeln zu spezifischen Zwecken ohne Zulassung der zuständigen Behörde;

i)

das Freisetzen von Wildvögeln aus der Gefangenschaft.

Artikel 7

Maßnahmen in der Beobachtungszone

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in der Beobachtungszone mindestens die Maßnahmen des Artikels 5 Buchstaben a bis d angewendet werden.

Artikel 8

Verbote in der Beobachtungszone

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Folgendes in der Beobachtungszone verboten ist:

a)

die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Beobachtungszone innerhalb der ersten 15 Tage nach Abgrenzung der Zone;

b)

das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;

c)

das Jagen oder ähnliches Einfangen von Wildvögeln ohne Zulassung der zuständigen Behörde zu spezifischen Zwecken;

d)

das Freisetzen von Wildvögeln aus der Gefangenschaft.

Artikel 9

Ausnahmeregelungen für lebende Vögel und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen genehmigen:

a)

Beförderung von Geflügel zu Haltungsbetrieben unter amtlicher Kontrolle in den Kontroll- und Beobachtungszonen;

b)

Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Haltungsbetrieben unter amtlicher Kontrolle im selben Mitgliedstaat; dort muss das Geflügel mindestens 21 Tage nach seiner Ankunft bleiben.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 8 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen genehmigen:

a)

Beförderung von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel zu einem Schlachthof in der Kontroll- oder Beobachtungszone oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten außerhalb dieser Zonen liegenden Schlachthof;

b)

Beförderung von Geflügel aus der Beobachtungszone in Haltungsbetriebe unter amtlicher Kontrolle auf seinem Hoheitsgebiet;

c)

Beförderung von Eintagsküken, Bruteiern aus Haltungsbetrieben, die zum Zeitpunkt der Sammlung in der Kontrollzone lagen, zu einem Haltungsbetrieb oder Stall dieses Haltungsbetriebs im selben Mitgliedstaat, vorzugsweise außerhalb dieser Zone, sofern

i)

auf dem Transport und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden;

ii)

der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Eintagsküken unter amtliche Überwachung gestellt wird;

iii)

das Geflügel ab dem Zeitpunkt der Ankunft mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt, wenn dieser Betrieb außerhalb der Kontroll- oder Beobachtungszone liegt;

d)

Beförderung von Eintagsküken, die aus Eiern von Haltungsbetrieben geschlüpft sind, welche zum Zeitpunkt der Sammlung in der Beobachtungszone lagen, in Haltungsbetriebe unter amtlicher Kontrolle auf seinem Hoheitsgebiet;

e)

Beförderung von Eintagsküken, die aus Eiern von Haltungsbetrieben geschlüpft sind, welche zum Zeitpunkt der Sammlung außerhalb der Kontroll- oder Beobachtungszonen lagen, zu jedwedem Haltungsbetrieb, sofern die versendende Brüterei durch ihre Logistik und ihre hygienischen Arbeitsbedingungen sicherstellen kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen in der Beobachtungszone in Berührung gekommen sind, die somit einen anderen Gesundheitsstatus aufweisen.

Artikel 10

Ausnahmeregelungen für Bruteier

(1)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe d kann der betroffene Mitgliedstaat die Beförderung von Bruteiern aus Haltungsbetrieben genehmigen, die zum Zeitpunkt der Sammlung in der Kontrollzone lagen:

a)

zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Brüterei auf seinem Hoheitsgebiet,

b)

zu jedweder Brüterei, sofern

i)

das Geflügel des Haltungsbetriebs einen negativen Befund in einer serologischen Untersuchung auf HPAI H5N1 ergeben hat, die mit mindestens 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine 5-prozentige Seuchenprävalenz anzeigen kann, und

ii)

die Bedingungen von Artikel 21 Absatz 1 der Entscheidung 2006/416/EG erfüllt sind,

c)

zu einem Herstellungsbetrieb für Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) bearbeitet und behandelt zu werden, oder

d)

zur Entsorgung.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe d kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von Bruteiern oder SPF-Eiern, die in Haltungsbetrieben in der Kontrollzone gesammelt wurden, zu wissenschaftlichen, diagnostischen oder pharmazeutischen Zwecken an benannte Labors, Institute oder Impfstoffhersteller genehmigen.

(3)   Die den Sendungen der in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Bruteier beigefügten Tiergesundheitsbescheinigungen müssen folgende Erklärung enthalten:

„Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission“.

Artikel 11

Ausnahmeregelungen für Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

Abweichend von Artikel 6 Buchstabe e kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung folgender Erzeugnisse aus der Kontrollzone genehmigen:

a)

frisches Geflügelfleisch, einschließlich Fleisch von Zuchtfederwild, das aus dieser Zone stammt oder nicht und

i)

gemäß Anhang II und Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurde, und

ii)

gemäß Anhang I Abschnitte I, II und III und Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

b)

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die Fleisch im Sinne von Buchstabe a enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurden;

c)

frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Zuchtfederwild, und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten, das von Schlachtgeflügel oder Zuchtfederwild gewonnen wurde, welches aus der Kontrollzone stammt oder nicht, in sein Hoheitsgebiet, sofern dieses Fleisch:

i)

gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG entweder mit dem in Anhang II dieser Richtlinie vorgesehenen Kennzeichen oder dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegten nationalen Kennzeichen versehen wurde,

ii)

getrennt von anderem frischem Fleisch von Geflügel oder Zuchtfederwild gewonnen, zerlegt, gelagert und befördert wurde, das zur Versendung in andere Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, und

iii)

so verwendet wird, dass es auf keinen Fall in Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen gelangen kann, die in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, es sei denn, es wurde der für Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen;

d)

frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel und Wildgeflügel, das, bevor die Kontrollzone abgegrenzt wurde, in der Zone oder außerhalb der Kontrollzone gewonnen wurde, und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten, das in Betrieben in der Kontrollzone erzeugt wurde.

Artikel 12

Ausnahmeregelungen für tierische Nebenprodukte

(1)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe g genehmigt der betroffene Mitgliedstaat

a)

die Versendung von tierischen Nebenprodukten von Vögeln aus der Kontrollzone, die

i)

die Bedingungen der folgenden Anhänge oder ihrer Teile der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen:

Anhang V;

Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A, und

Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B, Kapitel III Teil II Abschnitt A und Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a, oder

ii)

zum Zweck der Beseitigung, weiteren Verarbeitung oder Verwendung, welche zumindest die Inaktivierung des Virus der Aviären Influenza sicherstellen, unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus zu bezeichneten Anlagen befördert werden, die gemäß den Artikeln 12 bis 15 oder dem Artikel 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind, oder

iii)

zum Zweck der Verfütterung an Tiere nach einer Behandlung gemäß Anhang IX Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii der genannten Verordnung, mit der zumindest die Inaktivierung des Virus der Aviären Influenza sichergestellt ist, unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus zu Verwendern oder Sammelzentren befördert werden, die gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen und registriert sind;

b)

die Versendung von unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Geflügel oder Zuchtfederwild gewonnen wurden, aus der Kontrollzone an andere Mitgliedstaaten;

c)

die Versendung von Federn und Federteilen von Geflügel oder Zuchtfederwild, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung aller Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden, aus der Kontrollzone.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier im Sinne von Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet werden, in dem für die unter Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels fallenden Erzeugnisse unter Punkt 6.1 angegeben ist, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung aller Erreger gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe f kann die Beförderung oder Ausbringung von unbehandelter Gülle aus Geflügelhaltungsbetrieben innerhalb der Kontrollzone genehmigt werden, wenn sie aus Ställen stammt,

a)

aus denen Geflügel gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b oder Absatz 2 Buchstabe a verbracht wurde, oder

b)

in denen Geflügel und Zuchtfederwild zur Erzeugung von frischem Fleisch gemäß Artikel 11 gehalten wurden.

Artikel 13

Bedingungen für die Verbringung

(1)   Wird die Verbringung von Tieren oder ihren Erzeugnissen, die unter diese Entscheidung fallen, gemäß den Artikeln 9, 10, 11 oder 12 genehmigt, muss sich die Genehmigung auf das positive Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikobewertung stützen, und es sind alle geeigneten Biosicherheitsmaßnahmen zu treffen, um die Ausbreitung der Aviären Influenza zu vermeiden.

(2)   Werden die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 10, 11 oder 12 genehmigt, so müssen die Erzeugnisse gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden, ohne dass der Gesundheitsstatus anderer Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, dadurch beeinträchtigt wird.

Artikel 14

Laufzeit der Maßnahmen in den Kontroll- und Beobachtungszonen

(1)   Wird bestätigt, dass der Neuraminidase-Typ nicht N1 ist, finden die Maßnahmen der Artikel 5 bis 8 keine Anwendung mehr.

(2)   Wird HPAI H5N1 bei Wildvögeln nachgewiesen, so finden die Maßnahmen der Artikel 5 bis 8 so lange Anwendung, wie angesichts der geografischen, limnologischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren in Bezug auf die Aviäre Influenza erforderlich, und ab dem Zeitpunkt der Probenahme von den Wildvögeln, bei denen ein HPAI H5N1-Virus nachgewiesen wurde, mindestens 21 Tage lang im Falle der Kontrollzone sowie 30 Tage lang im Falle der Beobachtungszone.

Artikel 15

Ausnahmeregelungen für die Geltungsdauer der Maßnahmen in den Kontroll- und Beobachtungszonen

(1)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien beschließen, die Maßnahmen des Artikels 6 Buchstaben a bis g in der Kontrollzone und die Maßnahmen des Artikels 8 in der Beobachtungszone auszusetzen, auch wenn weitere infizierte Wildvögel aufgefunden wurden, sofern mindestens 21 Tage seit der ursprünglichen Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungszonen verstrichen sind und weder ein HPAI-H5N1-Ausbruch noch ein Verdacht auf Aviäre Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in diesen Zonen aufgetreten ist.

(2)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde, wenn sich gemäß Artikel 3 Absatz 5 eine Kontroll- oder Beobachtungszone mit einer Überwachungszone überschneidet und diese Überwachungszone aufgehoben wurde, auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses einer Risikobewertung einige oder alle Maßnahmen des Artikels 5 Buchstaben a und e und des Artikels 6 in der Kontrollzone aussetzen.

(3)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde beschließen, die Kontrollzone durch eine Beobachtungszone zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

positive Ergebnisse einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien;

b)

Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstabe a;

c)

mindestens ein Besuch in jedem Haltungsbetrieb gemäß Artikel 5 Buchstabe e;

d)

negative Befunde in allen Labortests gemäß Artikel 5 Buchstabe e Ziffer i.

Beschließt die zuständige Behörde, die Kontrollzone durch eine Beobachtungszone zu ersetzen, kann sie Umfang und Größe dieser Beobachtungszone ändern, sofern diese Beobachtungszone mindestens einen Radius von 1 km oder einen Streifen von 1 km Breite ab einem Fluss- oder Seeufer oder einer Küste über mindestens 3 km Länge behält. Die Maßnahmen des Artikels 5 Buchstaben b, c und d und des Artikels 6 Buchstaben h und i bleiben bis zum Ende des 30-Tage-Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungszonen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bestehen.

Artikel 16

Informationspflichten des betroffenen Mitgliedstaats

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig

a)

die erforderlichen Informationen über die HPAI-H5N1-Epidemiologie und gegebenenfalls die zusätzlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie die Sensibilisierungskampagnen gemäß Artikel 5, und

b)

Vorab-Meldungen im Falle, dass die Maßnahmen der Artikel 7 und 8 nicht mehr angewendet werden.

Artikel 17

Aufhebungen

Die Entscheidung 2006/115/EG wird aufgehoben.

Artikel 18

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen umgehend und veröffentlichen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Der betroffene Mitgliedstaat wendet diese Maßnahmen an, sobald gerechtfertigter Verdacht auf die Präsenz hoch pathogener Aviärer Influenzaviren, insbesondere des Subtyps H5N1, besteht.

Artikel 19

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8).

(4)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/277/EG (ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 29).

(5)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(7)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 61.

(8)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/384/EG (ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 53).

(9)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/506/EG (ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 36).

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(11)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).

(12)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(15)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(16)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.