ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 218

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
9. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1199/2006 der Kommission vom 8. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1200/2006 der Kommission vom 8. August 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle in Belgien

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 der Kommission vom 8. August 2006 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3331)

12

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. August 2006 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleisch-, Fisch- und Milchwirtschaft in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3462)  ( 1 )

17

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3456)  ( 1 )

20

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. August 2006 zur Änderung des Beschlusses 2005/802/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Russischen Föderation

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. L 36 vom 8.2.2006)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1199/2006 DER KOMMISSION

vom 8. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

44,8

999

44,8

0707 00 05

052

105,3

999

105,3

0709 90 70

052

91,0

999

91,0

0805 50 10

052

63,2

388

64,2

512

41,8

524

47,3

528

54,9

999

54,3

0806 10 10

052

98,1

204

143,0

220

182,2

508

23,9

999

111,8

0808 10 80

388

87,2

400

91,4

508

83,4

512

86,0

524

43,0

528

80,2

720

81,3

804

101,2

999

81,7

0808 20 50

052

127,4

388

94,9

512

83,4

528

54,2

804

186,4

999

109,3

0809 20 95

052

233,8

400

315,0

404

399,0

999

315,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

143,3

999

143,3

0809 40 05

068

110,8

093

50,3

098

53,9

624

133,2

999

87,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1200/2006 DER KOMMISSION

vom 8. August 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle in Belgien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und der Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 256/2006 der Kommission (4) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 53 665 Tonnen Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle eröffnet, die gemäß der Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, 300 000 Tonnen Getreide aus dem Wirtschaftsjahr 2004/05 außerhalb ihres Hoheitsgebiets zu lagern (5), in Belgien eingelagert sind. Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung gemäß der genannten Verordnung ist am 22. Juni 2006 abgelaufen, als noch bestimmte Mengen verfügbar waren. Unter diesen Bedingungen und angesichts der derzeitigen Marktlage ist es angebracht, für die noch nicht zugeschlagenen Mengen eine neue Dauerausschreibung zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die tschechische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen an den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Orten unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 53 665 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Rumänien, Serbien (6), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (7) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 10. August 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 17. August 2006, der 24. August 2006, der 2. November 2006, der 28. Dezember 2006, der 5. April 2007 und der 17. Mai 2007, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2007 um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der tschechischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Statní zemědělský intervenční fond

Odbor Rostlinných Komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha 1

Telefon: (420) 222 871 667 — 222 871 403

Fax: (420) 296 806 404

Email: dagmar.hejrovska@szif.cz

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Abweichungen zu überschreiten:

1 kg/hl beim spezifischen Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (8) und

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie im unveränderten Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme dieser Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistung erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistung entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines ersten diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistung entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen für Analysen, die zu den Ergebnissen gemäß Artikel 7 Absatz 3 führen, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang III.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu stellende Sicherheit wird freigegeben, sobald den Zuschlagsempfängern die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die tschechische Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 1 festgesetzten Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Ist kein Angebot eingegangen, informiert die Tschechische Republik die Kommission darüber innerhalb der gleichen Frist. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung der Tschechischen Republik bei der Kommission ein, so geht diese davon aus, dass in dem Mitgliedstaat kein Angebot eingegangen ist

Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang IV. Die Identität der Bieter ist geheim zu halten.

Artikel 13

(1)   Die Kommission setzt nach dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2131/93, den Angeboten nicht stattzugeben.

(2)   Sollte bei Festsetzung eines Mindestpreises gemäß Absatz 1 die für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Höchstmenge überschritten werden, kann hierbei auch ein Koeffizient für die Zuteilung der zum Mindestpreis angebotenen Mengen festgelegt werden, damit die in diesem Mitgliedstaat verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 3.

(5)  Der Tschechischen Republik am 17. Juni 2005 mitgeteilt. Geändert durch die Entscheidung 4013/2005, der Tschechischen Republik am 11. Oktober 2005 mitgeteilt.

(6)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.


ANHANG I

Lagerort

Mengen

(in Tonnen)

Gent

53 665


ANHANG II

Mitteilung an die Kommission über die Ablehnung oder eine etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle in Belgien

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1200/2006)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge (Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 10

—   Spanisch: Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1200/2006

—   Tschechisch: Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1200/2006

—   Dänisch: Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1200/2006

—   Deutsch: Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1200/2006

—   Estnisch: Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1200/2006

—   Griechisch: Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1200/2006

—   Englisch: Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1200/2006

—   Französisch: Orge d’intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1200/2006

—   Italienisch: Orzo d’intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1200/2006

—   Lettisch: Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1200/2006

—   Litauisch: Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1200/2006

—   Ungarisch: Intervenciós árpa, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1200/2006/EK rendelet

—   Niederländisch: Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1200/2006

—   Polnisch: Jęczmień interwencyjny niedający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1200/2006

—   Portugiesisch: Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1200/2006

—   Slowakisch: Intervenčný jačmeň nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1200/2006

—   Slowenisch: Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1200/2006

—   Finnisch: Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1200/2006

—   Schwedisch: Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1200/2006.


ANHANG IV

Mitteilung an die Kommission über die im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle in Belgien eingegangenen Angebote

Formular (1)

[Verordnung (EG) Nr. 1200/2006]

1

2

3

4

5

6

Lfd. Nummer der Bieter

Partienummer

Zulässige Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge

(+)

Abschläge

(–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

1

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

etc.

 

 

 

 

 

Die angebotenen Gesamtmengen angeben (einschließlich der für dieselbe Partie abgegebenen Angebote, die abgelehnt wurden): Tonnen.


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).

Die angebotenen Gesamtmengen angeben (einschließlich der für dieselbe Partie abgegebenen Angebote, die abgelehnt wurden): Tonnen.

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1201/2006 DER KOMMISSION

vom 8. August 2006

zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken.

(2)

Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzusetzen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung (2) festgestellt werden.

(3)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Zählung von Dezember 2005 müssen die Wiegungskoeffizienten für das Wirtschaftsjahr 2006/07 neu festgesetzt werden und ist die Verordnung (EG) Nr. 1358/2005 der Kommission (3) aufzuheben.

(4)

Da das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli 2006 beginnt, sollte diese Verordnung mit Wirkung von dem genannten Zeitpunkt an gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungskoeffizienten werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1358/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 9.


ANHANG

Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

Belgien

4,1

Tschechische Republik

1,8

Dänemark

8,3

Deutschland

17,8

Estland

0,2

Griechenland

0,7

Spanien

16,4

Frankreich

10,0

Irland

1,1

Italien

6,1

Zypern

0,3

Lettland

0,3

Litauen

0,7

Luxemburg

0,1

Ungarn

2,5

Malta

0,1

Niederlande

7,3

Österreich

2,1

Polen

12,3

Portugal

1,5

Slowenien

0,4

Slowakei

0,7

Finnland

0,9

Schweden

1,2

Vereinigtes Königreich

3,1


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3331)

(Nur der englische, der spanische, der französische, der griechische, der italienische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2006/554/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. durchgeführt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs ziehen wird, die am 5. April 2006 noch anhängig waren und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).


ANHANG

Mitgliedstaat

Auditbereich

Grund

Berichtigung

Währung

Von der Finanzierung auszuschließende Ausgaben

Bereits abgezogene Beträge

Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung

Haushaltsjahr

ES

Kulturpflanzen

Fehlen eines computergestützten Parzellenidentifizierungssystems (LPIS)

pauschal 2 %

EUR

–43 299,48

0,00

–43 299,48

1999—2000

ES

Kulturpflanzen

Mängelbehaftetes Verfahren für die Beihilfebeantragung

pauschal 5 %

EUR

–2 024 643,26

0,00

–2 024 643,26

2002—2004

ES

Kulturpflanzen

Nichtanwendung von Sanktionen

pauschal 2 %

EUR

– 316 545,67

0,00

– 316 545,67

2003—2004

ES

Tierprämien — OTMS—Regl. (Tötung Rinder üb. 30 Monate)

Finanzierung sowohl des Ankaufs als auch der Beseitigung von Tieren

punktuell

EUR

– 156 180,00

0,00

– 156 180,00

2002

ES

Tierprämien — OTMS—Regl. (Tötung Rinder üb. 30 Monate)

Unzuverlässiges Verwaltungs— und Buchführungssystem zur Überwachung und Verbuchung von Tieren

pauschal 10 %

EUR

– 160 692,00

0,00

– 160 692,00

2001

ES

Butterfett in der Lebensmittelherstellung

Überkennzeichnung — Beihilfe für einen Teil der zugesetzten Kennzeichnungsmittel

punktuell 1,5 %

EUR

– 144 902,68

0,00

– 144 902,68

2002—2005

ES

Obst und Gemüse — Bananen

Mängel bei der Ermittlung der vermarkteten Mengen, nicht repräsentative Stichprobe bei Qualitätskontrollen

pauschal 2 %

EUR

–5 291 087,63

0,00

–5 291 087,63

2002—2004

ES

Obst und Gemüse — verarbeitete Pfirsiche und Birnen

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

EUR

– 643 142,42

0,00

– 643 142,42

2002

ES

POSEI—Programme (Äußerste Randgebiete)

Nichtdurchführung von Schlüsselkontrollen

pauschal 5 %

EUR

– 415 161,50

0,00

– 415 161,50

2003—2004

ES

POSEI—Programme (Äußerste Randgebiete)

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

EUR

–3 931 651,61

0,00

–3 931 651,61

2003—2004

ES

Wein — Produktionspotenzial

Mängel bei der Regulierung des Weinbaupotenzials

pauschal 10 %

EUR

–33 357 596,61

0,00

–33 357 596,61

2001—2004

ES insg.

 

 

 

 

–46 484 902,86

0,00

–46 484 902,86

 

FR

Kulturpflanzen

Anwendung des Beihilfesatzes für Bewässerungsflächen auf Feuchtgebiete

punktuell

EUR

–7 874 178,00

0,00

–7 874 178,00

2001—2003

FR

Kulturpflanzen

Nicht beihilfefähige Parzellen nach Rodung von Rebflächen

punktuell

EUR

–36 610 625,00

0,00

–36 610 625,00

2001—2005

FR

Kulturpflanzen

Weideumbruch in Feuchtgebieten

punktuell

EUR

–12 521 275,00

0,00

–12 521 275,00

2001—2005

FR

Kulturpflanzen

Sanktionen bei unrechtmäßig gezahlten Beihilfen

punktuell

EUR

–20 128 846,00

0,00

–20 128 846,00

2001—2005

FR

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

Unzureichend strenge Anwendung von Schlüsselkontrollen

pauschal 2 %

EUR

– 156 181,66

0,00

– 156 181,66

2002—2004

FR-

Neue Maßnahmen ländl. Entwicklung (EAGFL-Garantie)

Mängel bei Schlüssel— und Zusatzkontrollen

pauschal 5 %

EUR

–4 349 136,00

0,00

–4 349 136,00

2001—2002

FR

Neue Maßnahmen ländl. Entwicklung (EAGFL-Garantie)

Schwächen im Kontrollsystem für zinsvergünstigte Darlehen

pauschal 5 %

EUR

–4 331 384,00

0,00

–4 331 384,00

2001—2002

FR insg.

 

 

 

 

–85 971 625,66

0,00

–85 971 625,66

 

UK

Butterfett in der Lebensmittelherstellung

Unzureichende mengenmäßige Kontrollen bei den hergestellten Erzeugnissen

pauschal 5 %

GBP

–1 351 441,25

0,00

–1 351 441,25

2001—2004

UK

Butterfett in der Lebensmittelherstellung

Überkennzeichnung — Beihilfe für einen Teil der zugesetzten Kennzeichnungsmittel

punktuell

GBP

–55 534,20

0,00

–55 534,20

2002—2004

UK

Ausfuhrerstattungen u. Nahrungsmittelhilfe außerh. EU

Mängel bei der zusammenfassenden Ausfuhrliste (scheduling regime)

pauschal 2 %

GBP

– 250 887,47

0,00

– 250 887,47

2001—2003

UK

Ausfuhrerstattungen u. Nahrungsmittelhilfe außerh. EU

Nichtdurchführung der vorgeschriebenen Anzahl von Substitutionskontrollen

pauschal 5 %

GBP

–7 314,57

0,00

–7 314,57

2000—2001

UK insg.

 

 

 

 

–1 665 177,49

0,00

–1 665 177,49

 

EL

Begleitmaßnahmen ländl. Entwickl. (EAGFL-Garantie)

Unzulängliche Durchführung von Schlüsselkontrollen

pauschal 5 %

EUR

–1 795 865,00

0,00

–1 795 865,00

2004

EL

Begleitmaßnahmen ländl. Entwickl. (EAGFL-Garantie)

Unzulängliche Durchführung von Schlüsselkontrollen

pauschal 10 %

EUR

–6 271 694,00

0,00

–6 271 694,00

2002—2003

EL

Begleitmaßnahmen ländl. Entwickl. (EAGFL-Garantie)

Verschiedene Schwächen im Verwaltungs—, Kontroll— und Sanktionssystem

pauschal 5 %

EUR

–6 460 070,00

0,00

–6 460 070,00

2004

EL insg.

 

 

 

 

–14 527 629,00

0,00

–14 527 629,00

 

IE

Tierprämien — OTMS-Regl. (Tötung Rinder üb. 30 Monate)

Verwaltungsmängel

pauschal 2 %

EUR

– 170 297,64

0,00

– 170 297,64

2001—2003

IE insg.

 

 

 

 

– 170 297,64

0,00

– 170 297,64

 

IT

Obst und Gemüse — Marktrücknahmen

Unzureichender Kontrollsatz bei Kompostierung und biologischem Abbau

punktuell 100 %

EUR

–9 107 445,49

0,00

–9 107 445,49

2000—2002

IT

Obst und Gemüse — Marktrücknahmen

Mehrere Schwächen im Kontrollsystem

pauschal 5 %

EUR

– 304 839,45

0,00

– 304 839,45

2001—2003

IT

Öffentliche Lagerhaltung von Fleisch

Nicht fristgerechte Zahlungen

punktuell

EUR

–4 575,54

0,00

–4 575,54

2001

IT

Öffentliche Lagerhaltung von Fleisch

Vorhandensein von spezifiziertem Risikomaterial, Entfernung des Halsmuskels, Annahme von nicht beihilfefähigen Schlachtkörpern, unzulängliche Lagerbedingungen, mangelhafte Etikettierung, unzureichende Mitteilungen und Kontrollmängel

pauschal 5 %

EUR

–2 635 067,09

0,00

–2 635 067,09

2001—2003

IT insg.

 

 

 

 

–12 051 927,57

0,00

–12 051 927,57

 

PT

Obst und Gemüse — Bananen

Mängel im Kontrollsystem für die beihilfefähigen Mengen, bei der Kontrolle der vollständigen Weitergabe der Beihilfe an die Begünstigten sowie fehlende Dienstaufsicht bei den übertragenen Kontrollen

pauschal 2 %

EUR

– 257 901,65

0,00

– 257 901,65

2002—2004

Total PT

 

 

 

 

– 257 901,65

0,00

– 257 901,65

 


9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. August 2006

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleisch-, Fisch- und Milchwirtschaft in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3462)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/555/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/458/EG (1), 2004/471/EG (2), 2004/474/EG (3), 2005/271/EG (4), 2005/591/EG (5), 2005/854/EG (6), 2006/14/EG (7), 2006/196/EG (8) und 2006/404/EG (9) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde sind inzwischen einige Betriebe der Fleisch-, Fisch- und Milchwirtschaft so angepasst worden, dass sie in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Einige Betriebe haben die Tätigkeit, für die ihnen ein Übergangszeitraum gewährt wurde, aufgegeben. Zudem werden einige Betriebe des Milchsektors, die bisher EU-konforme und nicht konforme Milch verarbeiten durften, nur noch EU-konforme Milch verarbeiten. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 58. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(2)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 57. Berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 75. Berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.

(5)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.

(6)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 17.

(7)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 66.

(8)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 80.

(9)  ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 16.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

Fleisch verarbeitende Betriebe

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

6

02260202

Zakład Mięsny „NALPOL“

23

06110206

Zakład Mięsny

„Wierzejki“

Jan i Marek Zdanowscy

29

08610305

Masarnia Podmiejska Sp. j.

65

12620313

Zakład Masarski „ZDRÓJ“ s.j.

133

20140101

MIĘSROL – Ubojnia Bydła, Trzody R. Tocicki

138

20060206

PPHU „LEMIR“

140

22020207

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Jan Wnuk-Lipiński

189

26070201

Zakład Przetwórstwa

Mięsnego „MARKUZ“ – Marian Kuzka

205

30070209

PPH „BARTEX“ Sp. j.

ZPChr R. G. Brońś

215

30120317

PW Domak Dariusz Rozum

235

30250102

Rzeźnictwo M. i M. Wędliniarstwo

Matuszak

240

30280205

Masarnia Ubojnia

BRONEX Łukaszewska i Królczyk Sp. j.

242

30280301

PPH ROMEX, Grażyna Pachela, Masarnia

249

32050203

Masarnia Wiejska „Dyjak“

254

32080201

Rzeźnictwo

Wędliniarstwo Rybarkiewicz Mirosław


Geflügelfleisch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

35

24020605

Chłodnie Składowe

„Delico“ S.C.

52

32050501

Zakład Drobiarski

„Kardrob“

Krystyna Skierska


Rotes Fleisch verarbeitende Betriebe mit geringer Kapazität

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

5

 

Zakład Przetwórstwa Mięsa

w Paczkowie PPH

„Kalmar“ spółka jawna E.A.M. Kaleta,

Szczodrowice 65, 57-140 Biały Kościół, ul. AK 40, 48-370 Paczków


Fisch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

17

22121821

„Szprot“ s.c. R. Giedryś i K.

Krzymuski


Milch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

6

02201611

OSM Trzebnica

8

04041603

ZM w Brzozowie,

Brzozowo

18

08611601

OSM Gorzów Wlkp.

32

10021602

OSM „Proszkownia“

41

12111602

ZPJ „Magda“

43

12171601

Podhalańska SM w Zakopanem

87

28071602

SM w Lubawie, Zakład Produkcyjny w Iławie

91

30031601

Rolnicza SM „Rolmlecz“

Zakład Mleczarski w Gnieźnie

95

30111603

„Champion“ Sp. z o.o


Betriebe, die EU-konforme und nicht konforme Milch verarbeiten dürfen

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

2

B1 20021601

SM Łapy

7

A 20101601

„Polser“ Sp. z o.o

18

B1 14201603

OSM Raciąż

21

B1 20051601

OSM Hajnówka

30

B1 20631601

SM „Sudowia“ w Suwałkach

47

B1 14361601

RSM „Rolmlecz“


9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3456)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/556/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen der ihr Land betreffenden Eintragungen in diesen Listen in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten und bestimmte Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt.

(3)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieses Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/395/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 34).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 98KY101 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

98KY101

E625

 

Kentucky-Bluegrass Genetics

4486 Jackson Road

Eminence, KY 40019

Dr Cheryl Feddern Nelson“

b)

Die folgende Zeile für Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gestrichen:

„US

 

97KY096

E-1012

 

Kentucky-Bluegrass Genetics

4486 Jackson Road

Eminence, KY

Dr Hardy Dungan“

c)

Die folgende Zeile für die Vereinigten Staaten von Amerika wird eingefügt:

„US

 

96WI093

E1093

 

Wittenberg Embryo Transfer

102 E Vinal Street

Wittenberg, WI 54499

Dr John Prososki“


9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. August 2006

zur Änderung des Beschlusses 2005/802/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Russischen Föderation

(2006/557/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid (nachstehend KCl oder „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem Belarus und Russland ein.

(2)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt) hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 (3) die vorgenannten Maßnahmen unter Änderung ihrer Form aufrecht. Die Maßnahmen erhielten die Form eines festen Betrags in Euro pro Tonne für die verschiedenen Kategorien und Qualitäten von Kaliumchlorid.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 (4) befreite der Rat die im Rahmen spezieller Verpflichtungen (nachstehend „Erweiterungsverpflichtungen“ genannt) erfolgenden Einfuhren in die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten (nachstehend „EU-10“ genannt) von den Antidumpingzöllen und ermächtigte die Kommission, diese Erweiterungsverpflichtungen anzunehmen. Auf dieser Grundlage und in Einklang mit Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c der Grundverordnung nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 (5) Erweiterungsverpflichtungen an, die i) von einem ausführenden Hersteller in Belarus gemeinsam mit Unternehmen in Österreich, Litauen und Russland, ii) von einem ausführenden Hersteller in Russland gemeinsam mit Unternehmen in Russland und Österreich und iii) von einem ausführenden Hersteller in Russland gemeinsam mit einem zum Zeitpunkt der Annahme in Zypern angesiedelten Unternehmen unterbreitet worden waren.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 (6) nahm die Kommission von den vorgenannten ausführenden Herstellern neue Verpflichtungen an, die bis zum 13. April 2006 galten.

(5)

Nach zwei separaten teilweisen Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die die russischen ausführenden Hersteller JSC Silvinit und JSC Uralkali beantragt hatten, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92, mit der die spezifischen Zölle durch individuelle Wertzölle für alle von diesen russischen Unternehmen hergestellten Kaliumchloridtypen ersetzt wurden. Mit dem Beschluss 2005/802/EG (7) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote der Hersteller JSC Silvinit und JSC Uralkali an. Damals wurde JSC Silvinit ausschließlich von der Vertriebsgesellschaft JSC International Potash Company in Moskau vertreten, mit der er gemeinsam das Verpflichtungsangebot unterbreitet hatte.

(6)

Im Januar 2006 teilte JSC Silvinit der Kommission seine Absicht mit, seine Absatzkanäle in die Gemeinschaft durch eine Zusammenarbeit mit der Vertriebsgesellschaft Polyfer Handels GmbH, Wien, Österreich, zu erweitern. Aus diesem Grund beantragte JSC Silvinit eine entsprechende Änderung des Beschlusses 2005/802/EG. JSC Silvinit legte dazu gemeinsam mit JSC International Potash Company und der Polyfer Handels GmbH ein geändertes Verpflichtungsangebot vor.

(7)

Es wurde der Schluss gezogen, dass weder die Praktikabilität noch die wirksame Überwachung der Verpflichtung durch eine Erweiterung der Absatzkanäle von JSC Silvinit in Form einer Zusammenarbeit mit der Polyfer Handels GmbH beeinträchtigt werden.

(8)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, den verfügenden Teil des Beschlusses 2005/802/EG entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 2005/802/EG erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 1

Die Verpflichtungsangebote der nachstehend genannten ausführenden Hersteller und Unternehmen in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Russischen Föderation werden angenommen.

Land

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

Russische Föderation

Hergestellt von JSC Silvinit, Solikamsk, Russland, und verkauft von JSC International Potash Company, Moskau, Russland, oder von Polyfer Handels GmbH, Wien, Österreich, an den ersten unabhängigen, als Einführer fungierenden Abnehmer in der Gemeinschaft

A695

Russische Föderation

Hergestellt und verkauft von JSC Uralkali, Berezniki, Russland, oder hergestellt von JSC Uralkali, Berezniki, Russland, und verkauft von Uralkali Trading SA, Genf, Schweiz, an den ersten unabhängigen, als Einführer fungierenden Abnehmer in der Gemeinschaft

A520“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. August 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 14).

(3)  ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.

(4)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.

(5)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2005 (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 11).

(6)  ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 11.

(7)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 79.


Berichtigungen

9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/24


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 36 vom 8. Februar 2006 )

1.

Auf Seite 28 muss es heißen:

a)

Unter Abschnitt C Nummer 13a Buchstabe f erhält der letzte Satz des zweiten Unterabsatzes folgende Fassung:

„Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

b)

Abschnitt C Nummer 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

betrachtet die Rückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material.“

2.

Auf Seite 29 muss es heißen:

a)

In Abschnitt D Nummer 15 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Fermentationsrückstände oder Kompost, der die in diesem Kapitel genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist erneut zu verarbeiten, im Fall von Salmonellen auch zu handhaben oder zu beseitigen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde.“

b)

In Anhang VIII, Kapitel III, Punkt II Abschnitt A Nummer 5 muss es heißen:

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„5.

Für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten gelten die in den folgenden Buchstaben a bis e genannten Bedingungen:“

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sie müssen mindestens 60 Minuten lang bei mindestens 70 °C hitzebehandelt worden sein und zur Verringerung Sporen bildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein.“

Unter Buchstabe c erhält der erste Satz folgende Fassung:

„c)

Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer als der in Buchstabe b beschriebenen standardisierten Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter die Verminderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten.“

3.

Auf Seite 30 erhält Ziffer ii folgende Fassung:

„ii)

Validierung des geplanten Verfahrens“

Unter Ziffer iii muss es im ersten Spiegelstrich heißen:

„—

bei thermischen und chemischen Verfahren durch Verminderung von mindestens 5 log10 von Enterococcus faecalis und Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus, wo sie als eine relevante Gefahr identifiziert werden, um mindestens 3 log10;“

Der auf Ziffer v folgende zweite Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

Unter Buchstabe d erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„d)

Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:“