ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 213

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
3. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1181/2006 der Kommission vom 2. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1182/2006 der Kommission vom 2. August 2006 zur Festsetzung des im Rahmen des Subkontingents II für Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2006 über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005—2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3274)

4

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2006 DER KOMMISSION

vom 2. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

55,4

388

52,4

524

46,9

999

51,6

0709 90 70

052

68,1

999

68,1

0805 50 10

388

86,4

524

65,3

528

54,3

999

68,7

0806 10 10

052

102,5

204

173,6

220

207,0

508

55,0

512

56,7

999

119,0

0808 10 80

388

89,1

400

105,8

508

80,5

512

87,0

524

66,4

528

115,5

720

85,0

804

99,3

999

91,1

0808 20 50

052

104,0

388

96,4

512

81,5

528

73,7

720

31,1

804

176,9

999

93,9

0809 20 95

052

327,0

400

282,9

404

286,9

999

298,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

120,3

999

120,3

0809 40 05

093

60,0

098

63,2

624

124,3

999

82,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2006 DER KOMMISSION

vom 2. August 2006

zur Festsetzung des im Rahmen des Subkontingents II für Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist ein jährliches Zollkontingent von 2 988 387 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet worden. Dieses Kontingent ist in drei Subkontingente unterteilt.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist die Menge des Subkontingents II (laufende Nummer 09.4124) für das Jahr 2006 auf 38 000 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Die bis Montag, den 31. Juli 2006, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 bis Montag, den 31. Juli 2006, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gestellten und der Kommission übermittelten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent II für Weichweizen anderer als hoher Qualität wird bis zu 6,6787 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 971/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 51).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

3.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/4


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005—2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3274)

(2006/534/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu erstellen.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß der Entscheidung der Kommission 2002/529/EG (2) Berichte über die Durchführung der Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erstellt.

(3)

Der zweite Bericht sollte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 erstrecken.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (3) überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang dieser Entscheidung bei der Erstellung des Berichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007, der der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG vorzulegen ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung richtet sich an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).

(2)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 57.

(3)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Fragebogen über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, im Zeitraum 2005—2007

Hinweise für die Beantwortung der Fragen:

 

Die Antworten sollten möglichst kurz und präzise gefasst sein.

 

Die übermittelten Angaben, insbesondere über die Anzahl der Anlagen und die getroffenen Maßnahmen, können repräsentative Daten umfassen, sofern dies ausreicht, um darzulegen, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden.

 

Bei Berichten, die sich auf Zeiträume vor den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/13/EG genannten Zeitpunkten erstrecken, sollten die Angaben über bestehende Anlagen auf den bestmöglichen Schätzungen für diese Zeiträume beruhen.

 

Ist die Lage unverändert geblieben, so kann einfach auf die zuletzt gegebenen Antworten verwiesen werden; diese Möglichkeit steht natürlich nicht den Mitgliedstaaten offen, für die es sich um den ersten Berichtszeitraum handelt. Sind neue Entwicklungen eingetreten, so sind diese in einer neu formulierten Antwort zu beschreiben.

1.   Allgemeine Beschreibung

Welches sind auf nationaler Ebene die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Zulassungs- oder Registrierungssystems, durch das die Befolgung der Anforderungen der Richtlinie gewährleistet wird? Führen Sie bitte im Einzelnen auf, welche Änderungen bei den nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Ratsrichtlinie 1999/13/EG im Berichtszeitraum aufgetreten sind.

2.   Kreis der erfassten Anlagen

Bitte geben Sie für jeden Abschnitt des Anhangs II A eine Schätzung darüber ab, wie viele Anlagen jeweils unter die nachfolgenden Kategorien fallen (Mitgliedstaaten mit einer unterschiedlichen Sektorabgrenzung in ihren nationalen Rechtsvorschriften können diese bei der Beantwortung der Frage verwenden):

alle bestehenden Anlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie zum Ende des Berichtszeitraums;

alle Anlagen, die im Berichtszeitraum von der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen wurden;

wie viele von den unter dem letzten Spiegelstrich genannten Anlagen wurden gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie zugelassen oder registriert? (fakultativ);

wie viele von diesen Anlagen fielen auch unter die IPPC-Richtlinie? (fakultativ).

3.   Grundlegende Verpflichtungen der Betreiber

Welche Verwaltungsvorschriften wurden erlassen, um die zuständigen Behörden generell in die Lage zu versetzen, zu gewährleisten, dass die Anlagen gemäß den Grundsätzen des Artikels 5 betrieben werden?

4.   Bestehende Anlagen

Wie viele bestehende Anlagen wurden unter Anwendung des Reduzierungsplans des Anhangs II B gemäß Artikel 4 Absatz 3 zugelassen oder registriert?

5.   Sämtliche Anlagen

5.1.

Entsprechend Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a haben die Mitgliedstaaten der Kommission über Ausnahmeregelungen Bericht zu erstatten, die sie in Bezug auf die Grenzwerte für diffuse Emissionen gewährt haben.

Wurden Ausnahmen gewährt?

Falls ja, wie wird glaubhaft nachgewiesen, dass die Einhaltung des Grenzwertes für die jeweilige Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar war?

Auf welche Weise wurde dem Erfordernis Rechnung getragen, dass keine wesentlichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sein dürften?

5.2.

Entsprechend Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b können Tätigkeiten, deren Ausführung unter bestimmten Bedingungen nicht möglich ist, von den Kontrollanforderungen des Anhangs II A ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Anhang ausdrücklich vorgesehen ist.

Wie viele Betreiber haben diese Möglichkeit in Anspruch genommen, für wie viele Anlagen?

Wie wird glaubhaft nachgewiesen, dass der Reduzierungsplan des Anhangs II B technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist?

Wie weist der Betreiber glaubhaft nach, dass für die betreffenden Anlagen die beste verfügbare Technik angewandt wird?

6.   Einzelstaatliche Pläne

6.1.

Hat der Mitgliedstaat beschlossen, einen einzelstaatlichen Plan gemäß Artikel 6 festzulegen und umzusetzen? (Siehe Entscheidung der Kommission 2000/541/EG vom 6. September 2000 über die Kriterien zur Bewertung einzelstaatlicher Pläne gemäß Artikel 6 der Ratsrichtlinie 1999/13/EG (1))

6.2.

Wie viele Anlagen sind in dem einzelstaatlichen Plan erfasst? Welcher Zielwert für die Emissionsreduzierung ist in dem Plan festgelegt? Welchen Emissionsumfang haben die in dem Plan erfassten Anlagen gegenwärtig? Inwieweit entspricht dies allfälligen Zwischenzielen für die Reduzierung innerhalb des Berichtszeitraums?

7.   Substitution

Inwieweit sind die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 veröffentlichten Leitlinien bei der Genehmigung und bei der Formulierung allgemein verbindlicher Regeln berücksichtigt worden (siehe Artikel 7 Absatz 2)?

8.   Überwachung

8.1.

Falls der Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Anlagenbetreiber verpflichtet hat, jährlich die entsprechenden Angaben zu liefern: Wie viele Anlagenbetreiber haben der zuständigen Behörde nicht die Daten zur Verfügung gestellt, anhand derer die Einhaltung der Richtlinie überprüft werden kann? Für wie viele Anlagen wurden die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung gestellt? Welche Maßnahmen hat die zuständige Behörde getroffen, um sicherzustellen, dass die Angaben so schnell wie möglich übermittelt werden?

8.2.

Falls der Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Anlagenbetreiber verpflichtet hat, auf Verlangen die entsprechenden Angaben zu liefern: Wie viele Anlagenbetreiber haben der zuständigen Behörde nicht die Daten zur Verfügung gestellt, anhand derer die Einhaltung der Richtlinie überprüft werden kann? Für wie viele Anlagen wurden die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung gestellt?

8.3.

In Bezug auf Artikel 8 Absatz 3 geben Sie bitte an, bei wie vielen Anlagen nichtkontinuierliche Messungen in Abständen von mehr als einem Jahr durchgeführt werden?

9.   Nichteinhaltung

Im Zusammenhang mit Artikel 10:

Bei wie vielen Betreibern wurde festgestellt, dass sie die Anforderungen der Richtlinie nicht eingehalten haben?

Welche Maßnahmen wurden getroffen, um gemäß Artikel 10 Buchstabe a die Einhaltung „so schnell wie möglich sicherzustellen“?

In wieviel Fällen haben die zuständigen Behörden bei einer Nichteinhaltung im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b die Zulassung ausgesetzt oder entzogen?

10.   Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

10.1.

Beschreiben Sie bitte kurz, auf welche Weise sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für Abgase, die Werte der diffusen Emissionen und die Gesamtemissionsgrenzwerte eingehalten werden. Bitte geben Sie Beispiele für Maßnahmen, die im Berichtszeitraum angewandt wurden, um die Einhaltung zu gewährleisten.

10.2.

Wie wurde bei regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen der zuständigen Behörden im Allgemeinen vorgegangen? Sofern derlei Kontrollen nicht vorgenommen wurden, wie überprüfen die zuständigen Behörden den Wahrheitsgehalt der Betreiberangaben?

11.   Reduzierungsplan

11.1.

Anhand welches Verfahrens wird sichergestellt, dass der vom Betreiber vorgeschlagene Reduzierungsplan möglichst weitgehend den Emissionswerten entspricht, die erreicht worden wären, wenn die Emissionsgrenzwerte des Anhangs II der Richtlinie angewandt worden wären? Bitte führen Sie aus, welche Erfahrungen Sie mit der Anwendung des Reduzierungsplans gemacht haben.

11.2.

Falls Sie den Reduzierungsplan im Sinne des Anhangs II B Punkt 2 benutzt haben, beantworten Sie bitte folgende Fragen:

11.2.1.

Auf welche Weise und nach welchem Verfahren wird die jährliche Bezugsemission berechnet?

11.2.2.

Auf welche Weise und nach welchem Verfahren wird die Zielemission berechnet?

11.2.3.

Auf welche Weise wird sichergestellt, dass die Zielemission eingehalten wird?

Die Antworten können knapp gehalten und summarisch formuliert werden.

12.   Lösungsmittelbilanz

Inwieweit hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 nachgewiesen (Lösungsmittelbilanz oder Äquivalent)?

13.   Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

Wie wurde im Allgemeinen vorgegangen, um die Anwendung des Artikels 12 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sicherzustellen?

14.   Verhältnis zu anderen umweltpolitischen Instrumenten der Gemeinschaft

Wie sehen die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Richtlinie, u. a. im Vergleich mit anderen umweltpolitischen Instrumenten der Gemeinschaft?


(1)  ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 16.