ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 212

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
2. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1176/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1178/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2006/07

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1179/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1180/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 2. August 2006 geltenden Zölle

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 zur Ernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol

15

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3350)  ( 1 )

16

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006 über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Kroatien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3352)  ( 1 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

2.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1176/2006 DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

80,2

388

52,4

524

46,9

999

59,8

0709 90 70

052

74,5

999

74,5

0805 50 10

388

75,6

524

68,3

528

54,5

999

66,1

0806 10 10

052

116,4

204

133,3

220

184,3

400

200,9

508

55,0

512

56,7

999

124,4

0808 10 80

388

95,5

400

103,4

508

79,5

512

90,1

524

66,4

528

132,8

720

88,6

804

106,2

999

95,3

0808 20 50

052

129,4

388

99,7

512

89,2

528

86,3

720

31,1

804

186,5

999

103,7

0809 20 95

052

307,7

400

388,6

404

385,7

999

360,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

129,1

999

129,1

0809 40 05

093

55,2

098

61,4

624

124,7

999

80,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


2.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2006 DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 enthält Bestimmungen für die Entdeckung und die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen angewandt werden dürfen, die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung festgelegten Gemeinschaftsziele aufgestellt wurden.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen, und es können Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für diese Methoden erlassen werden.

(3)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hört die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) an, bevor sie Bestimmungen über spezifische Bekämpfungsmethoden vorschlägt.

(4)

Die Kommission hat die EFSA zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel angehört. Daraufhin hat die EFSA am 21. Oktober 2004 zwei getrennte Gutachten zu diesen Fragen abgegeben.

(5)

In ihrem Gutachten zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln zur Bekämpfung von Salmonellen in Geflügel empfahl die EFSA, von der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln aufgrund der mit der Entwicklung, Auswahl und Verbreitung der Resistenz verbundenen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuraten. Die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln sollte nur unter formal definierten Bedingungen zugelassen werden, unter denen der Gesundheitsschutz gewährleistet ist, und muss im Voraus vollständig begründet sowie von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

(6)

Somit ist es auf der Grundlage des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass antimikrobielle Mittel als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu verabschieden sind, nur in den im EFSA-Gutachten genannten Ausnahmefällen verwendet werden.

(7)

Auf jeden Fall sollten nur Tierarzneimittel verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Arzneimittel (2) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (3) zugelassen wurden.

(8)

Antimikrobielle Tierarzneimittel gelten im Sinne dieser Verordnung als antimikrobielle Mittel. Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (4) als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, werden jedoch auch als antimikrobielle Mittel betrachtet. Sie sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil die Verwendung derartiger Zusatzstoffe ein Instrument zur Begrenzung von Salmonelleninfektionen durch Futtermittel sein kann, ohne dass ein Zusammenhang mit der Entwicklung, Auswahl und Verbreitung der Resistenz besteht.

(9)

Die EFSA kommt in ihrem Gutachten zur Verwendung von Impfmitteln zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel zu dem Schluss, dass die Impfung von Geflügel als zusätzliche Maßnahme zur Verstärkung der Resistenz der Tiere gegenüber der Salmonellenexposition und zur Verringerung der Ausscheidungen angesehen wird.

(10)

In ihrem Gutachten weist die EFSA auch darauf hin, dass bei der Anwendung von Nachweismethoden, mit deren Hilfe die Impfstoffstämme von wilden Stämmen unterschieden werden können, während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowohl Tot- als auch Lebendimpfstoffe unbedenklich verwendet werden können, außer während der Entzugszeit vor der Schlachtung und — im Falle der Lebendimpfstoffe — bei Legehennen während der Produktion. Die Impfung von Legehennen gilt als sinnvolle Maßnahme zur Verringerung der Ausscheidungen und der Verseuchung der Eier, wenn das angestrebte Ziel die Senkung einer hohen Prävalenz ist. Salmonella enteritidis ist der Hauptauslöser für die Erkrankung von Menschen durch den Verzehr von Eiern.

(11)

Daher ist es angesichts des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass derzeit verfügbare Lebendimpfstoffe bei Legehennen während der Produktion nicht als Teil nationaler Bekämpfungsprogramme verwendet werden, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu verabschieden sind. Lebendimpfstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe wilde Salmonellenstämme von Impfstoffstämmen bakteriologisch unterschieden werden können.

(12)

Ausgehend vom derzeitigen Stand der Wissenschaft sollte die Verwendung von Lebend- und Totimpfstoffen gegen Salmonella enteritidis in Mitgliedstaaten mit hoher Prävalenz vorgeschrieben werden, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu verbessern. Die Prävalenz von Salmonella enteritidis, nachgewiesen durch eine Grundlagenstudie gemäß der Entscheidung 2004/665/EG der Kommission (5) und im Rahmen der Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, sollte als Schwellenwert für eine Impfpflicht herangezogen werden.

(13)

Was Zuchtherden anbelangt, legt die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen (6) die Bestimmungen für die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus fest.

(14)

Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 eingerichtet werden (im Folgenden als „nationale Bekämpfungsprogramme“ bezeichnet).

Artikel 2

Verwendung von antimikrobiellen Mitteln

(1)   Antimikrobielle Mittel dürfen nicht als spezifische Methode zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und gemäß den unter den Buchstaben a, b und c sowie in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen dürfen antimikrobielle Mittel, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind, in den nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen verwendet werden:

a)

Tiere mit Salmonelleninfektion weisen klinische Symptome auf, die ihnen übermäßiges Leiden verursachen; die infizierten Herden, die mit antimikrobiellen Mitteln behandelt wurden, sind weiterhin als salmonelleninfiziert zu betrachten, und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr einer Ausbreitung der Salmonellen in der übrigen Zuchtpyramide so weit wie möglich einzudämmen;

b)

Rettung wertvollen genetischen Materials, einschließlich „Eliteherden“, von Herden gefährdeter Rassen und von Herden, die zu Forschungszwecken gehalten werden, damit neue salmonellenfreie Herden gewonnen werden; Küken aus Bruteiern, die von behandelten Tieren stammen, sind während der Aufzuchtphase im zweiwöchigen Abstand zu beproben, wobei der Plan auf die Feststellung einer Prävalenz relevanter Salmonellen von 1 % mit einem Konfidenzintervall von 95 % auszurichten ist;

c)

Einzelfallgenehmigungen der zuständigen Behörde für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung in einer Herde, die unter Salmonellenverdacht steht, insbesondere nach einer epidemiologischen Untersuchung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs oder nach der Feststellung von Salmonelleninfektionen in der Brüterei oder im Haltungsbetrieb; die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, in Notfällen die Behandlung ohne vorherige Genehmigung zuzulassen, sofern Probenahmen durch einen zugelassenen Tierarzt gemäß der Begriffsbestimmung unter Buchstabe g des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durchgeführt werden und die Behandlung umgehend der zuständigen Behörde gemeldet wird; die Herden gelten als salmonelleninfiziert, wenn die Probenahme nicht gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes vorgenommen wird.

(3)   Die Verwendung antimikrobieller Mittel muss von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht werden und ist so weit wie möglich auf bakteriologische Probenahme und Anfälligkeitstests zu stützen.

(4)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sind.

Artikel 3

Verwendung von Impfstoffen

(1)   Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen dürfen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme nicht verwendet werden, wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur bakteriologischen Unterscheidung von wilden Salmonellenstämmen und Impfstoffstämmen zur Verfügung stellt.

(2)   Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen dürfen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme nicht bei Legehennen während der Produktion verwendet werden, solange die Sicherheit der Verwendung nicht nachgewiesen ist und die Impfstoffe für diesen Zweck gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen wurden.

(3)   Impfprogramme gegen Salmonella enteritidis, die die Ausscheidung sowie die Verseuchung der Eier verringern, werden mindestens während der Aufzuchtphase bei allen Legehennen spätestens ab dem 1. Januar 2008 in den Mitgliedstaaten durchgeführt, solange diese nicht eine Prävalenz von unter 10 % nachweisen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Grundlagenstudie gemäß Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 2004/665/EG oder auf der Grundlage der Beobachtung der angestrebten Gemeinschaftsziele, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gesetzt wurden.

Die zuständige Behörde kann einem Betrieb eine Ausnahme von dieser Bestimmung genehmigen, wenn

sie die Präventivmaßnahmen im Aufzuchtbetrieb und im Eierproduktionsbetrieb als zufriedenstellend betrachtet und

die Abwesenheit von Salmonella enteritidis im Aufzuchtbetrieb und im Eierproduktionsbetrieb während der zwölf Monate vor dem Eintreffen der Tiere nachgewiesen wurde.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für alle Geflügelbestände zu den jeweiligen Daten, die in der Spalte 5 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(3)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(5)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 30.

(6)  ABl. L 182 vom 13.7.2005, S. 3.

(7)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.


2.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1178/2006 DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind die Daten der Wirtschaftsjahre für Trockenfeigen festgesetzt.

(2)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird (3), enthält die Kriterien, die Erzeugnisse erfüllen müssen, um von dem Mindestpreis und der Beihilfe zu profitieren.

(3)

Folglich sind nach den in Artikel 6b bzw. Artikel 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Kriterien der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird der Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 967,69 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt.

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für getrocknete Feigen auf 258,57 EUR je Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).

(3)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.


2.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1179/2006 DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission (2) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Geflügelfleischsektor vor.

(2)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (3), genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (4), wird das jährliche Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch erga omnes für bestimmte frische, gekühlte oder gefrorene Schlachtkörper von Hühnern um 49 Tonnen, für frische, gekühlte oder gefrorene Teile von Hühnern um 4 070 Tonnen, für entbeinte Teile von Hühnern um 1 605 Tonnen und für frisches, gekühltes oder gefrorenes Truthahnfleisch um 201 Tonnen aufgestockt.

(3)

Aufgrund der Aufstockung des Kontingents für entbeinte Teile von Hühnern ist die in Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/96 vorgesehene Maßnahme nicht mehr erforderlich.

(4)

Im Hinblick auf den möglichen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 empfiehlt es sich, für das erste Quartal 2007 eine andere Frist für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Arbeitstagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.“

3.

Die Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.


ANHANG

ANHANG I

Nr. der Gruppe

Laufende Nummer

KN-Code

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

Jährliche Mengen

(in Tonnen Erzeugnisgewicht)

P 1

09.4067

0207 11 10

131

6 249

0207 11 30

149

0207 11 90

162

0207 12 10

149

0207 12 90

162

P 2

09.4068

0207 13 10

512

8 070

0207 13 20

179

0207 13 30

134

0207 13 40

93

0207 13 50

301

0207 13 60

231

0207 13 70

504

0207 14 20

179

0207 14 30

134

0207 14 40

93

0207 14 60

231

P 3

09.4069

0207 14 10

795

2 305

P 4

09.4070

0207 24 10

170

1 201

0207 24 90

186

0207 25 10

170

0207 25 90

186

0207 26 10

425

0207 26 20

205

0207 26 30

134

0207 26 40

93

0207 26 50

339

0207 26 60

127

0207 26 70

230

0207 26 80

415

0207 27 30

134

0207 27 40

93

0207 27 50

339

0207 27 60

127

0207 27 70

230

ANHANG II

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Geflügelfleischsektor

Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit ermäßigtem Zollsatz

GATT

Datum:

Zeitraum:


 

Mitgliedstaat:

 

Absender:

 

Kontaktperson:

 

Tel.:

 

Fax:

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: +32 2 292 17 41

 

E-Mail: AGRI-IMP-POULTRY@ec.europa.eu


Laufende Nummer

Beantragte Menge

(in kg Erzeugnisgewicht)

 

 

ANHANG III

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Geflügelfleischsektor

Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit ermäßigtem Zollsatz

GATT

Datum:

Zeitraum:


Mitgliedstaat:


Laufende Nummer

KN-Code

Antragsteller

(Name und Anschrift)

Menge

(in kg Erzeugnisgewicht)

 

 

 

 

ANHANG IV

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Geflügelfleischsektor

MITTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN

 

Mitgliedstaat:

 

Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/96

 

Tatsächlich eingeführte Erzeugnismenge (in kg Erzeugnisgewicht):

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: +32 2 292 17 41

 

E-Mail: AGRI-IMP-POULTRY@ec.europa.eu


Laufende Nummer

Tatsächlich zum freien Warenverkehr abgefertigte Menge

Ursprungsland

 

 

 


2.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1180/2006 DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 2. August 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1173/2006 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1173/2006 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1173/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 17.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 2. August 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

5,93

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

22,70

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

50,27

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

50,27

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

27,69


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(31.7.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

157,48 (3)

75,86

154,25

144,25

124,25

107,31

Golf-Prämie (EUR/t)

15,09

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

19,96

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 20,95 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 27,02 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

2.8.2006   

DE

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L 212/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Ernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol

(2006/531/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung der stellvertretenden Direktoren von Europol befugt ist,

nach Stellungnahme des Verwaltungsrats von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da ein stellvertretender Direktor von Europol aus seinem Amt ausscheidet, ist es erforderlich, einen stellvertretenden Direktor zu ernennen.

(2)

In dem Statut der Bediensteten von Europol (2), insbesondere in dem dazugehörigen Anhang 8, sind Sondervorschriften für das Verfahren zur Auswahl des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors festgelegt.

(3)

Der Verwaltungsrat hat dem Rat eine begrenzte Liste der für eine Ernennung geeignetsten Bewerber vorgelegt, der er die vollständigen Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen dieser Bewerber sowie das vollständige Verzeichnis aller Bewerber beigefügt hat.

(4)

Auf der Grundlage aller vom Verwaltungsrat vorgelegten einschlägigen Informationen möchte der Rat den Bewerber ernennen, der seines Erachtens alle Anforderungen erfüllt, welche der zu besetzende Dienstposten des stellvertretenden Direktors stellt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Michel QUILLÉ wird für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2010 zum stellvertretenden Direktor von Europol ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2)  Siehe Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23) in der geänderten Fassung des Rechtsakts des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 24 vom 31.1.2003, S. 1).


Kommission

2.8.2006   

DE

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L 212/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3350)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/532/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen, die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden und die Rentabilität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass sich der Erreger der Krankheit durch den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und anderen Vögeln sowie Vogelerzeugnissen ausbreitet.

(2)

Am 29. Juni 2006 hat Südafrika einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza in einem Laufvogelbetrieb in der Provinz Western Cape bestätigt.

(3)

Der Virusstamm, auf den dieser Ausbruch zurückzuführen ist, gehört zum Subtyp H5N2 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Epidemie in Asien, Nordafrika und Europa verursacht. Nach derzeitigen Erkenntnissen stellt der Subtyp H5N2 ein geringeres Risiko für die öffentliche Gesundheit dar als der in Asien auftretende Subtyp H5N1.

(4)

Die derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften sehen vor, dass Südafrika nur lebende Laufvögel und ihre Bruteier, frisches Fleisch von Laufvögeln sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse, die Laufvogelfleisch enthalten, in die Gemeinschaft ausführen darf.

(5)

Da die Gesundheit des Tierbestands in der Gemeinschaft durch die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza gefährdet wird, sollte die Einfuhr von lebenden Laufvögeln und Bruteiern dieser Vögel aus Südafrika mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

(6)

Zudem sollte die Einfuhr von frischem Fleisch von Laufvögeln sowie von Fleischzubereitungen und -erzeugnissen, die Laufvogelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus Südafrika in die Gemeinschaft ausgesetzt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Seuche Mitte Juni in die betroffenen Betriebe eingeschleppt wurde, erscheint es jedoch angemessen, frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse, die Laufvogelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen vom Einfuhrverbot auszunehmen, sofern das Fleisch von Laufvögeln stammt, die vor dem 1. Mai 2006 geschlachtet wurden.

(7)

Da Südafrika strenge Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat, ist es gerechtfertigt, die Aussetzung der Einfuhr auf den betroffenen Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas zu beschränken.

(8)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die für bestimmte Tierseuchen als Erreger abtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über dieses Erzeugnis auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Es erscheint somit angemessen, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die Laufvogelfleisch aus Südafrika enthalten oder daraus hergestellt wurden, weiterhin zuzulassen, sofern sie einer geeigneten Behandlung gemäß der oben genannten Entscheidung unterzogen wurden.

(9)

Sobald Südafrika weitere Informationen über die Lage in Bezug auf die hoch pathogene Aviäre Influenza übermittelt und über seine Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche Bericht erstattet hat, sollten die auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen in Bezug auf den jüngsten Ausbruch in Südafrika überprüft werden. Deshalb sollte die vorliegende Entscheidung nur bis zum 31. Oktober 2006 gelten.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Tiere bzw. Erzeugnisse aus dem im Anhang bezeichneten Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas aus:

a)

lebende Laufvögel und Bruteier von Laufvögeln,

b)

frisches Fleisch von Laufvögeln,

c)

Fleischerzeugnisse und -zubereitungen, die Fleisch von Laufvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 1 Buchstaben b und c genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr des unter Artikel 1 Buchstabe b genannten frischen Fleischs und der unter Artikel 1 Buchstabe c genannten Fleischerzeugnisse und -zubereitungen, wenn das Fleisch von Vögeln stammt, die vor dem 1. Mai 2006 geschlachtet wurden.

(2)   Die Veterinärbescheinigungen, die das in Absatz 1 genannte Fleisch sowie die in Absatz 1 genannten Fleischerzeugnisse und -zubereitungen begleiten, werden um folgenden Text ergänzt:

„Frisches Laufvogelfleisch/Fleischerzeugnis, das Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht/Fleischzubereitung, die Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht (4), von Vögeln, die vor dem 1. Mai 2006 geschlachtet wurden (entsprechend Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2006/532/EG).

(3)   Abweichend von Artikel 1 Buchstabe c genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, die Fleisch von Laufvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden, sofern das Fleisch einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Oktober 2006.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/330/EG (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 43).

(4)  Nichtzutreffendes streichen.“


ANHANG

Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas gemäß Artikel 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

ZA

Südafrika

Die Bezirke Riversdale und Mossel Bay in der Provinz Western Cape


2.8.2006   

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L 212/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Kroatien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3352)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/533/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1, 3 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen, die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden und die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass sich der Erreger der Krankheit durch den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und anderen Vögeln sowie Vogelerzeugnissen ausbreitet.

(2)

Nach den Ausbrüchen der durch den hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Hierzu zählt auch die Entscheidung 2005/758/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Kroatien und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/749/EG (3). Diese Entscheidung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und anderen lebenden Vögeln, einschließlich Heimvögeln und Bruteiern dieser Arten, sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus gewissen Teilen Kroatiens auszusetzen haben. Die Entscheidung 2005/758/EG gilt bis zum 31. Juli 2006.

(3)

Kroatien hat der Kommission mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden des Landes mittlerweile Schutzmaßnahmen anwenden, die den Maßnahmen entsprechen, welche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (4) treffen.

(4)

Ferner hat Kroatien der Kommission mitgeteilt, dass das Land die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen des Tiergesundheitsstatus in Kroatien, einschließlich und insbesondere über etwaige weitere Ausbrüche der Aviären Influenza bei Wildvögeln, unterrichten wird. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten in solchen Fällen unverzüglich benachrichtigen und die von den kroatischen Behörden übermittelten Informationen an sie weiterleiten.

(5)

Da die zuständigen Behörden Kroatiens die oben genannten Schutzmaßnahmen anwenden und Kroatien sich verpflichtet hat, die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen des Tiergesundheitsstatus in Bezug auf die Aviäre Influenza zu benachrichtigen, sollten die Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der Aviären Influenza in Kroatien dahin gehend geändert werden, Einfuhren aus den Teilen des Landes zuzulassen, für die die zuständigen Behörden Kroatiens keine (den in der Entscheidung 2006/115/EG vorgesehenen Maßnahmen gleichzusetzenden) Schutzmaßnahmen infolge der Bestätigung eines Ausbruchs der durch den hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza angeordnet haben.

(6)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (5) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als Erreger abtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über dieses Erzeugnis auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel mit Ursprung in Kroatien, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

(7)

Angesichts der aktuellen Seuchenlage in Kroatien und seinen Nachbarländern und angesichts des Risikos, das nach wie vor von der Aviären Influenza ausgeht, sollten die in dieser Entscheidung vorgesehenen Schutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2006 angewandt werden.

(8)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2005/758/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Tiere bzw. Erzeugnisse aus dem im Anhang bezeichneten Teil des Hoheitsgebiets Kroatiens aus:

a)

lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, andere lebende Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission (6), einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), und Bruteier dieser Arten,

b)

frisches Fleisch von Wildgeflügel,

c)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden,

d)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile von Wildgeflügel enthalten, und

e)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 Buchstabe c genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden, sofern das Fleisch einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Die Entscheidung 2005/758/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).

(4)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/277/EG (ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 29).

(5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/330/EG (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 43).

(6)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.


ANHANG

Teil des Hoheitsgebiets Kroatiens gemäß Artikel 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

HR

Kroatien

In Kroatien: alle Teile des Hoheitsgebiets Kroatiens, in denen die zuständigen Behörden Kroatiens offiziell Schutzmaßnahmen anwenden, die den in der Entscheidung 2006/115/EG vorgesehenen Maßnahmen entsprechen