ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 207

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1141/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1142/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1143/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1144/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1145/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1146/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1147/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 über die Nichtgewährung von Erstattungen für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1148/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1149/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1150/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1151/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1152/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1153/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1154/2006 der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Erteilung der in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Juli 2006 zur Ernennung der tschechischen, deutschen, estnischen, spanischen, französischen, italienischen, lettischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, österreichischen, slowenischen und slowakischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

30

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (EZB/2006/9)

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe (ABl. L 86 vom 24.3.2006)

47

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1141/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

71,2

096

41,9

999

56,6

0707 00 05

052

77,3

388

52,4

524

46,9

999

58,9

0709 90 70

052

73,4

999

73,4

0805 50 10

388

57,3

524

54,3

528

55,5

999

55,7

0806 10 10

052

127,7

204

133,5

220

145,5

388

8,7

400

200,9

508

94,8

512

56,7

624

158,2

999

115,8

0808 10 80

388

95,0

400

104,3

508

77,3

512

92,5

524

67,7

528

84,7

720

78,9

800

152,2

804

102,0

999

95,0

0808 20 50

052

71,2

388

98,0

512

89,9

528

86,0

720

30,0

804

128,9

999

84,0

0809 10 00

052

148,9

999

148,9

0809 20 95

052

277,8

400

365,8

999

321,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

151,9

999

151,9

0809 40 05

093

67,2

098

88,9

624

131,7

999

95,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 28. Juli 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

24,00 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

24,00 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

24,00 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

24,00 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2609

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

26,09

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

26,09

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

26,09

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2609

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.01.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1143/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 28. Juli 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,09

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,09

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2609

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,09

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2609

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2609

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2609 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,09

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2609

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 27. Juli 2006 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 27. Juli 2006 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 31,090 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1145/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Für bestimmte Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen nur in geringfügigem Umfang in Anspruch genommen. Für sie sollten keine Ausfuhrerstattungen mehr festgesetzt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.


ANHANG

Ab 28. Juli 2006 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L02

EUR/100 kg

13,02

L20

EUR/100 kg

18,61

0401 30 31 9400

L02

EUR/100 kg

20,34

L20

EUR/100 kg

29,07

0401 30 31 9700

L02

EUR/100 kg

22,45

L20

EUR/100 kg

32,06

0401 30 39 9100

L02

EUR/100 kg

13,02

L20

EUR/100 kg

18,61

0401 30 39 9400

L02

EUR/100 kg

20,34

L20

EUR/100 kg

29,07

0401 30 39 9700

L02

EUR/100 kg

22,45

L20

EUR/100 kg

32,06

0401 30 91 9100

L02

EUR/100 kg

25,57

L20

EUR/100 kg

36,54

0401 30 99 9100

L02

EUR/100 kg

25,57

L20

EUR/100 kg

36,54

0401 30 99 9500

L02

EUR/100 kg

37,59

L20

EUR/100 kg

53,70

0402 10 11 9000

L02

EUR/100 kg

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 19 9000

L02

EUR/100 kg

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 99 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 21 11 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 21 11 9900

L02

EUR/100 kg

42,06

L20 (1)

EUR/100 kg

54,00

0402 21 17 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 21 19 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 21 19 9900

L02

EUR/100 kg

42,06

L20 (1)

EUR/100 kg

54,00

0402 21 91 9100

L02

EUR/100 kg

42,33

L20

EUR/100 kg

54,32

0402 21 91 9200

L02

EUR/100 kg

42,57

L20 (1)

EUR/100 kg

54,66

0402 21 91 9350

L02

EUR/100 kg

43,03

L20

EUR/100 kg

55,21

0402 21 99 9100

L02

EUR/100 kg

42,33

L20

EUR/100 kg

54,32

0402 21 99 9200

L02

EUR/100 kg

42,57

L20 (1)

EUR/100 kg

54,66

0402 21 99 9300

L02

EUR/100 kg

43,03

L20

EUR/100 kg

55,21

0402 21 99 9400

L02

EUR/100 kg

45,39

L20

EUR/100 kg

58,28

0402 21 99 9500

L02

EUR/100 kg

46,22

L20

EUR/100 kg

59,34

0402 21 99 9600

L02

EUR/100 kg

49,50

L20

EUR/100 kg

63,53

0402 21 99 9700

L02

EUR/100 kg

51,32

L20

EUR/100 kg

65,91

0402 29 15 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 29 15 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 29 19 9300

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0402 29 19 9500

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0402 29 19 9900

L02

EUR/100 kg

42,06

L20

EUR/100 kg

54,00

0402 29 99 9100

L02

EUR/100 kg

42,33

L20

EUR/100 kg

54,32

0402 29 99 9500

L02

EUR/100 kg

45,39

L20

EUR/100 kg

58,28

0402 91 11 9370

L02

EUR/100 kg

4,13

L20

EUR/100 kg

5,90

0402 91 19 9370

L02

EUR/100 kg

4,13

L20

EUR/100 kg

5,90

0402 91 31 9300

L02

EUR/100 kg

4,88

L20

EUR/100 kg

6,97

0402 91 39 9300

L02

EUR/100 kg

4,88

L20

EUR/100 kg

6,97

0402 91 99 9000

L02

EUR/100 kg

15,71

L20

EUR/100 kg

22,46

0402 99 11 9350

L02

EUR/100 kg

10,55

L20

EUR/100 kg

15,08

0402 99 19 9350

L02

EUR/100 kg

10,55

L20

EUR/100 kg

15,08

0402 99 31 9300

L02

EUR/100 kg

9,40

L20

EUR/100 kg

13,44

0403 90 11 9000

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9200

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9300

L02

EUR/100 kg

37,48

L20

EUR/100 kg

48,11

0403 90 13 9500

L02

EUR/100 kg

39,13

L20

EUR/100 kg

50,22

0403 90 13 9900

L02

EUR/100 kg

41,70

L20

EUR/100 kg

53,51

0403 90 33 9400

L02

EUR/100 kg

37,48

L20

EUR/100 kg

48,11

0403 90 59 9310

L02

EUR/100 kg

13,02

L20

EUR/100 kg

18,61

0403 90 59 9340

L02

EUR/100 kg

19,06

L20

EUR/100 kg

27,22

0403 90 59 9370

L02

EUR/100 kg

19,06

L20

EUR/100 kg

27,22

0404 90 21 9120

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9160

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9120

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9130

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0404 90 23 9140

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0404 90 23 9150

L02

EUR/100 kg

42,06

L20

EUR/100 kg

54,00

0404 90 81 9100

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9110

L02

EUR/100 kg

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9130

L02

EUR/100 kg

37,83

L20

EUR/100 kg

48,54

0404 90 83 9150

L02

EUR/100 kg

39,47

L20

EUR/100 kg

50,67

0404 90 83 9170

L02

EUR/100 kg

42,06

L20

EUR/100 kg

54,00

0405 10 11 9500

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 11 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 19 9500

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 19 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 30 9100

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 30 9300

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 30 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 50 9500

L02

EUR/100 kg

72,00

L20

EUR/100 kg

97,08

0405 10 50 9700

L02

EUR/100 kg

73,79

L20

EUR/100 kg

99,50

0405 10 90 9000

L02

EUR/100 kg

76,50

L20

EUR/100 kg

103,15

0405 20 90 9500

L02

EUR/100 kg

67,51

L20

EUR/100 kg

91,01

0405 20 90 9700

L02

EUR/100 kg

70,20

L20

EUR/100 kg

94,64

0405 90 10 9000

L02

EUR/100 kg

92,11

L20

EUR/100 kg

124,18

0405 90 90 9000

L02

EUR/100 kg

73,66

L20

EUR/100 kg

99,32

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

26,72

L40

EUR/100 kg

33,40

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

22,27

L40

EUR/100 kg

27,84

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

8,27

L40

EUR/100 kg

10,32

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

10,01

L40

EUR/100 kg

12,52

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

19,83

L40

EUR/100 kg

24,78

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

26,92

L40

EUR/100 kg

33,65

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

28,62

L40

EUR/100 kg

35,76

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

31,96

L40

EUR/100 kg

39,96

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

3,56

L40

EUR/100 kg

8,36

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

3,56

L40

EUR/100 kg

8,36

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

5,18

L40

EUR/100 kg

12,16

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

3,56

L40

EUR/100 kg

8,36

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

5,18

L40

EUR/100 kg

12,16

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

5,18

L40

EUR/100 kg

12,16

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

5,87

L40

EUR/100 kg

13,75

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

31,42

L40

EUR/100 kg

39,26

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

32,27

L40

EUR/100 kg

40,33

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

35,76

L40

EUR/100 kg

51,19

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

36,97

L40

EUR/100 kg

52,90

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

36,97

L40

EUR/100 kg

52,90

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

35,93

L40

EUR/100 kg

51,30

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

32,21

L40

EUR/100 kg

46,31

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

31,59

L40

EUR/100 kg

45,22

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

28,60

L40

EUR/100 kg

40,96

0406 90 31 9119

L04

EUR/100 kg

26,45

L40

EUR/100 kg

37,91

0406 90 33 9119

L04

EUR/100 kg

26,45

L40

EUR/100 kg

37,91

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

37,66

L40

EUR/100 kg

54,17

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

37,66

L40

EUR/100 kg

54,17

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

35,76

L40

EUR/100 kg

51,19

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

40,71

L40

EUR/100 kg

58,91

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

40,11

L40

EUR/100 kg

57,85

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

38,55

L40

EUR/100 kg

55,87

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

39,12

L40

EUR/100 kg

56,69

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

32,91

L40

EUR/100 kg

47,15

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

33,57

L40

EUR/100 kg

48,27

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

29,81

L40

EUR/100 kg

42,66

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

33,38

L40

EUR/100 kg

47,78

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

30,91

L40

EUR/100 kg

43,87

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

32,69

L40

EUR/100 kg

47,76

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

32,38

L40

EUR/100 kg

46,25

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

26,74

L40

EUR/100 kg

38,44

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

33,38

L40

EUR/100 kg

47,78

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

36,59

L40

EUR/100 kg

52,67

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

33,57

L40

EUR/100 kg

48,27

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

32,45

L40

EUR/100 kg

48,11

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

34,77

L40

EUR/100 kg

50,84

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

36,59

L40

EUR/100 kg

52,67

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

30,22

L40

EUR/100 kg

44,65

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

30,85

L40

EUR/100 kg

45,09

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

32,78

L40

EUR/100 kg

46,93

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

32,78

L40

EUR/100 kg

46,93

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

32,19

L40

EUR/100 kg

46,08

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

34,48

L40

EUR/100 kg

49,14

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

34,19

L40

EUR/100 kg

48,31

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

32,21

L40

EUR/100 kg

46,31

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

26,69

L40

EUR/100 kg

39,30

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

27,52

L40

EUR/100 kg

39,32

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02

:

Andorra und Gibraltar.

L20

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2006/07 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen des Artikels 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

28,00 EUR/100 kg

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02

:

Andorra und Gibraltar.

L20

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1146/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. Juli 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 25. Juli 2006 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

101,00

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

108,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

130,00


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

über die Nichtgewährung von Erstattungen für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. Juli 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattungen zu gewähren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 25. Juli 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


28.7.2006   

DE

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L 207/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1148/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 10,86 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 15,33 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1149/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 28. Juli 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

20,93

20,93

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

54,00

54,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

66,00

66,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

106,75

106,75

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

99,50

99,50


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 28. Juli 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,742

2,742

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,251

1,251

– – in allen anderen Fällen

3,236

3,236

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

1,933

1,933

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

0,938

0,938

– – in allen anderen Fällen

2,427

2,427

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,251

1,251

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,236

3,236

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

2,171

2,171

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,251

1,251

– in allen anderen Fällen

3,236

3,236

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1151/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 28. Juli 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

26,09

26,09


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1152/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 21. bis 27. Juli 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006 eingereichten Angebote wird auf 30,75 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 169 089 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1153/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 21. bis zum 27. Juli 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Erteilung der in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Prüfung der Mengen, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der Tranche für Juli 2006 gestellt worden sind, hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen gegebenenfalls nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen sowie die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen und die für die verschiedenen Kontingente verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2006 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge auf Einfuhrlizenzen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Zollkontingente für Reis werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Verringerungssätze angewandt.

(2)   Die für die Tranche des Monats Juli 2006 verfügbaren und auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sowie die für die Tranche des Monats September 2006 verfügbaren Gesamtmengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 965/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 12).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats Juli 2006 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2006

Auf die Tranche des Monats September 2006 übertragene Mengen

(in t)

Für die Tranche des Monats September 2006 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

0 (1)

7 650,306

7 650,306

Thailand

09.4128

0 (1)

708,210

708,210

Australien

09.4129

0 (1)

451,5

451,5

Andere Ursprungsländer

09.4130

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2006

Auf die Tranche des Monats Oktober 2006 übertragene Mengen

(in t)

Für die Tranche des Monats Oktober 2006 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Alle Ursprungsländer

09.4148

66,8156

0

0

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2006

Thailand

09.4149

0 (2)

Australien

09.4150

0 (2)

Guyana

09.4152

0 (2)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

0 (2)

Andere Ursprungsländer

09.4154

98,2456

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2006

Auf die Tranche des Monats September 2006 übertragene Mengen

(in t)

Für die Tranche des Monats September 2006 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Thailand

09.4112

98,4928

0

0

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

Indien

09.4117

Pakistan

09.4118

Andere Ursprungsländer

09.4119

Alle Ursprungsländer

09.4166

98,6067

0

0


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.

(2)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Ernennung der tschechischen, deutschen, estnischen, spanischen, französischen, italienischen, lettischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, österreichischen, slowenischen und slowakischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2006/524/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses läuft am 20. September 2006 ab. Daher sind die Mitglieder dieses Ausschusses für einen neuen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. September 2006 zu ernennen.

(2)

Die Regierungen der Tschechischen Republik, Deutschlands, Estlands, Spaniens, Frankreichs, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, Österreichs, Sloweniens und der Slowakischen Republik haben Listen vorgelegt, die so viele Kandidaten enthalten, wie ihnen gemäß den Verträgen Sitze zugewiesen werden.

(3)

Die italienische Regierung hat eine Liste mit zweiundzwanzig Kandidaten vorgelegt. Sie wird zu einem späteren Zeitpunkt zwei weitere Kandidaten vorschlagen, damit die Liste vervollständigt und die Kandidatenzahl erreicht wird, die der ihr gemäß den Verträgen zugewiesenen Anzahl von Sitzen entspricht —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Personen, deren Namen in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden für die Zeit vom 21. September 2006 bis zum 20. September 2010 zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am den 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


ANHANG

Tschechische Republik

 

Ms Helena ČORNEJOVÁ

Head of the Socio-Economic Department, Czech-Moravian Confederation of Trade Unions (CMKOS)

 

Ms Vladimíra DRBALOVÁ

Director of the Department of International Organisations and EU Affairs, Confederation of Industry of the Czech Republic (SP)

 

Mr Roman HAKEN

Executive Director of the Center for Community Organizing (CCO)

 

Mr Ludvík JÍROVEC

Director of Corporate Company STAŇKOV Inc. (Společný podnik STAŇKOV a.s.), member of the Czech Agrarian Chamber

 

Mr Vladimír MATOUŠEK

Advisor in the International Department, Czech-Moravian Confederation of Trade Unions (CMKOS)

 

Mr Jaroslav NĚMEC

Director of the Archdiocesan Charity Prague, Chair of the Board of the Central Bohemian Regional Council of Humanitarian Organisations

 

Ms Dana ŠTECHOVÁ

Advisor of the International Department, Czech-Moravian Confederation of Trade Unions (CMKOS)

 

Mr Josef SUCHEL

Advisor in social affairs, Czech-Moravian Confederation of Trade Unions (CMKOS)

 

Mr Pavel TRANTINA

Director of the Secretariat and Chair of the Board of the Czech Council for Children and Youth

 

Mr Ivan VOLEŠ

Deputy Secretary, Economic Chamber of the Czech Republic (HK ČR)

 

Mr Josef ZBOŘIL

Member of the Board of Directors, Confederation of Industry of the Czech Republic (SP)

 

Ms Marie ZVOLSKÁ

Member of the Confederation of Employers’ and Entrepreneurs’ Associations of the Czech Republic

Deutschland

 

Frau Karin ALLEWELDT

Referatsleiterin internationale Gewerkschaftspolitik beim Bundesvorstand des DGB

 

Frau Annelie BUNTENBACH

Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des DGB

 

Diplom-Volkswirt Peter CLEVER

Mitglied der Hauptgeschäftsführung Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

 

Dr. Göke FRERICHS

Präsidiumsmitglied Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels

 

Dr. Renate HEINISCH

Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) e.V.

 

Herr Adalbert KIENLE

Stellvertretender Generalsekretär Deutscher Bauernverband e.V.

 

Diplom-Volkswirt Peter KORN

Leiter des Bereichs Umwelt und Energie und Leiter des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) in Brüssel

 

Herr Jochen LEHNHOFF

Mitglied des Vorstandes Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

 

Herr Claus MATECKI

Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des DGB

 

Herr Arno METZLER

Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Freien Berufe

 

Herr Erhard OTT

Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes von Ver.di

 

Dr. Volker J. PETERSEN

Stellvertretender Generalsekretär Deutscher Raiffeisenverband e.V.

 

Herr Lutz RIBBE

Direktor bei der Stiftung Europäisches Naturerbe und Mitglied des Bundesvorstandes BUND

 

Herr Jörg RUSCHE

Geschäftsführer Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V.

 

Herr Manfred SCHALLMEYER

Beauftragter des 1. Vorsitzenden der IG Metall

 

Herr Hanns-Eberhard SCHLEYER

Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH)

 

Prof. Dr. Dr. h.c. Heiko STEFFENS

Verbraucherzentrale Bundesverband

 

Herr Frank STÖHR

Stellvertretender Bundesvorsitzender dbb Beamtenbund und Tarifunion

 

Graf Alexander von SCHWERIN

Betriebsrat DVG

 

Dr. Ludolf von WARTENBERG

Hauptgeschäftsführer und Mitglied des Präsidiums Bundesverband der Deutschen Industrie

 

Herr Hans-Joachim WILMS

Stellvertretender Bundesvorsitzender Bundesvorstand IG Bauen-Agrar-Umwelt Büro Berlin, VB III

 

Prof. Dr. Gerd WOLF

Direktor a.D. am Institut für Plasmaphysik des Forschungszentrums Jülich

 

Herr Wilfried WOLLER

Mitglied des Geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG Bergbau, Chemie, Energie

 

Gräfin Soscha zu EULENBURG

Vizepräsidentin der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und Vizepräsidentin des Deutschen Roten Kreuzes DRK-Generalsekretariat

Estland

 

Ms Eve PÄÄRENDSON

Estonian Employers’ Confederation

 

Ms Kristina TSHISTOVA

Estonian Chamber of Commerce and Industry

 

Ms Liina CARR

Confederation of Estonian Trade Unions

 

Ms Mare VIIES

Estonian Employees’ Unions’ Confederation

 

Ms Mall HELLAM

Network of the Estonian Nonprofit Organiszations (NENO)

 

Mr Meelis JOOST

The Estonian Chamber of Disabled People

 

Mr Kaul NURM

Estonian Farmers' Federation

Spanien

 

D. Pedro BARATO TRIGUERO

Presidente Nacional de ASAJA

 

D. Rafael BARBADILLO LÓPEZ

Subdirector General de la Federación Española de Empresas de Transportes de Viajeros (ASINTRA)

 

D. Miguel Ángel CABRA DE LUNA

Vocal de la Junta Directiva de la Confederación Empresarial Española de la Economía Social

 

Da Lourdes CAVERO MESTRE

Miembro de la Junta Directiva de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

D. Francisco CEBALLO HERRERO

Asociación General de Consumidores (Asgeco)

 

Da Ma Carmen COBANO SUÁREZ

Unión de Pequeños Agricultores y Ganaderos (UPA)

 

D. José María ESPUNY MOYANO

Consejero de la Federación Española de Industrias de Alimentación y Bebidas (FIAB)

 

D. José Isaías RODRÍGUEZ GARCÍA-CARO

Director para la Unión Europea de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Da Laura GONZÁLEZ DE TXABARRI ETXANIZ

Miembro del Comité Ejecutivo de la Confederación Sindical ELA, Responsable del Departamento Internacional

 

D. Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER

Asociación de Usuarios de Comunicación (AUC)

 

Da Margarita LÓPEZ ALMENDARIZ

Miembro del Comité Ejecutivo de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

D. Juán MENDOZA CASTRO

Colaborador de UGT para asuntos internacionales

 

D. Juan MORENO PRECIADOS

Miembro de la Secretaría Confederal de Acción Sindical Internacional de CC.OO.

 

D. Ángel PANERO FLORES

Miembro de la Junta Directiva de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

D. Luis Miguel PARIZA CASTAÑOS

Miembro de la Secretaría Confederal de Acción Sindical Internacional de CC.OO.

 

D. Javier SÁNCHEZ ANSÓ

Miembro de la Comisión Ejecutiva de COAG, Responsable de Relaciones Internacionales, Estructuras Agrarias y Desarrollo Rural

 

Da María Candelas SÁNCHEZ MIGUEL

Miembro de la Secretaría Confederal de Acción Sindical Internacional de CC.OO.

 

D. Sergio SANTILLÁN CABEZA

Abogado, Unión General de Trabajadores (UGT)

 

D. Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Gerente de la Organización de Productores Asociados de Grandes Atuneros Congelados (OPAGAC)

 

D. José SARTORIUS ÁLVAREZ DE BOHÓRQUEZ

Consejero del Banco Popular Español

 

D. José Maria ZUFIAUR NARVAIZA

Director del grupo de análisis sociolaborales LABOUR

Frankreich

 

M. Jean-Paul BASTIAN

Vice-président, FNSEA (Fédération nationale des syndicats d’exploitants agricoles)

 

Mme Laure BATUT

Assistante confédérale au secteur international et Europe (Force ouvrière)

 

M. Jean-Michel BLOCH-LAINE

Président, UNIOPSS (Union nationale interfédérale des œuvres et organismes privés sanitaires et sociaux)

 

M. Lucien BOUIS

Conseiller du président de l’UNAF, UNAF (Union nationale des associations familiales)

 

M. Gilbert BROS

Vice-président, APCA (Assemblée permanente des chambres d’agriculture)

 

M. Stéphane BUFFETAUT

Chargé de mission Europe, UTP (Union des transports publics)

 

M. Bruno CLERGEOT

Membre du conseil confédéral, CNMCCA (Confédération nationale de la mutualité, de la coopération et du crédit agricoles)

 

M. Hervé COUPEAU

Membre du bureau, CNJA (Centre national des jeunes agriculteurs)

 

M. Gérard DANTIN

Chargé de mission au sein du secteur Europe et international, CFDT (Confédération française démocratique du travail)

 

Francis DAVOUST

Vice-président du Conseil national des professions de l’automobile (CNPA), UPA (Union professionnelle artisanale) et APCMA

 

M. Pierre GENDRE

Assistant confédéral au secteur international et Europe, FO (Force ouvrière)

 

M. Hubert GHIGONIS

Vice-président, CGPME (Confédération générale des petites et moyennes entreprises)

 

M. Bernard HUVELIN

Vice-président de la Fédération française du bâtiment, MEDEF (Mouvement des entreprises de France)

 

Mme An LENOUAIL-MARLIERE

Membre de la Confédération exécutive confédérale, CGT (Confédération générale du travail)

 

M. Georges LIAROKAPIS

Délégué national, pôle service — cadre de vie — Europe et international, CGC/CFE (Confédération générale des cadres)

 

Mme Reine-Claude MADER-SAUSSAYE

Secrétaire générale de la confédération de la consommation, du logement et du cadre de vie, membre du conseil de la concurrence, CLVC (Association consommation, logement et cadre de vie)

 

M. Henri MALOSSE

Directeur, conseiller pour les affaires européennes auprès de la présidence de l’ACFCI, ACFCI (Assemblée des chambres françaises de commerce et d’industrie)

 

M. André-Luc MOLINIER

Directeur adjoint — coordination Europe, MEDEF (Mouvement des entreprises de France)

 

Mme Béatrice OUIN

Chargée de mission au sein du secteur Europe et international, CFDT (Confédération française démocratique du travail)

 

M. Jean-Paul PANZANI

Membre du comité exécutif, président des mutuelles de France, FNMF (Fédération nationale de la mutualité française)

 

Mme Evelyne PICHENOT

Présidente de la délégation pour l’Union européenne du Conseil économique et social, CES (Conseil économique et social)

 

Mme Nicole PRUD’HOMME

Vice-présidente, CFTC (Confédération française des travailleurs chrétiens)

 

M. Jacques REIGNAULT

Vice-président délégué, président de la commission des affaires européennes et internationales, UNAPL (Union nationale des professions libérales)

 

M. Daniel RETUREAU

Conseiller à l’espace confédéral Europe-international, CGT (Confédération générale du travail)

Italien

 

Sig. Maurizio ANGELO

in rappresentanza CIDA

 

Sig. Paolo BEDONI

in rappresentanza di COLDIRETTI

 

Sig. Umberto BURANI

in rappresentanza di ABI

 

Sig. Mario CAMPLI

in rappresentanza LEGA NAZIONALE COOPERATIVE E MUTUE

 

Sig. Claudio CAPPELLINI

in rappresentanza di CONFARTIGIANATO

 

Sig. Francesco CAVALARO

in rappresentanza CISAL (Confederazione Italiana Sindacati Autonomi Lavoratori)

 

Sig. Carmelo CEDRONE

in rappresentanza UIL

 

Sig. Franco CHIRIACO

in rappresentanza CGIL

 

Sig. Roberto CONFALONIERI

in rappresentanza CONFEDIR

 

Sig.ra Susanna FLORIO

in rappresentanza CGIL

 

Sig. Angelo GRASSO

in rappresentanza Confcooperative

 

Sig. Edgardo Maria IOZIA

in rappresentanza UIL

 

Sig. Luca JAHIER

in rappresentanza ACLI

 

Sig. Sandro MASCIA

in rappresentanza di CONFAGRICOLTURA

 

Sig.ra Rosa Angela MAURO

in rappresentanza SIN.PA

 

Sig. Paolo NICOLETTI

in rappresentanza di CONFINDUSTRIA

 

Sig. Antonio PEZZINI

in rappresentanza di CONFINDUSTRIA

 

Sig.ra Renata POLVERINI

in rappresentanza UGL

 

Sig. Virgilio RANOCCHIARI

in rappresentanza di CONFINDUSTRIA

 

Sig. Corrado ROSSITTO

in rappresentanza CIU

 

Sig. Claudio ROTTI

in rappresentanza di CONFCOMMERCIO

 

Sig. Valerio SALVATORE

in rappresentanza CONFSAL

Lettland

 

Ms Gunta ANČA

The Latvian Umbrella Body for Disability Organisations SUSTENTO, Chairperson

 

Mr Andris BĒRZIŅŠ

Parex Bank, member of the Board; AB konsultants, owner

 

Mr Vitālijs GAVRILOVS

20 Ice-Balt Invest ehf, Vice-chairman; LTD “Vitalian”, Chairman of the Board; JSC Grindex, Vice-chairman of the Board

 

Ms Irina HOMKO

Free Trade Union Confederation of Latvia, Expert in social and economic and health care matters

 

Mr Viesturs KOCIŅŠ

Latvian Chamber of Commerce and Industry (LCCI), Head of the Foreign Trade Document Department

 

Mr Armands KRAUZE

Latvian Beekeepers Association, Board Chairman, project manager

 

Mr Pēteris KRĪGERS

Free Trade Union Confederation of Latvia, President; Member of Consultative board of Latvian Social insurance government agency

Litauen

 

Mr Danukas ARLAUSKAS

Director General, Lithuanian Confederation of Business Employers

 

Mr Linas LASIAUSKAS

Deputy Director General, Lithuanian Apparel and Textile Industry Association

 

Mr Vitas MAČIULIS

Director General, Association of Lithuanian Chambers of Commerce, Industry and Crafts

 

Mr Gintaras MORKIS

Deputy Director General, Lithuanian Confederation of Industrialists

 

Ms Daiva KVEDARAITĖ

Director, Information and external relations centre of Lithuanian Trade Union „Solidarumas“

 

Mr Algirdas Aleksandras KVEDARAVIČIUS

Vice-chairperson, Lithuanian Trade Union Confederation

 

Ms Inga PREIDIENĖ

Vice-chairperson, Lithuanian Labour Federation Youth Organization

 

Mr Zenonas Rokus RUDZIKAS

President, Lithuanian Academy of Sciences

 

Mr Algirdas ŠIUPŠINSKAS

Member of the Board, Lithuanian Consumer Association

Luxemburg

 

M. Paul JUNCK

Secrétaire général Arcelor

 

M. Raymond HENCKS

Membre du comité exécutif de la Confédération générale de la fonction publique (CGFP)

 

M. Jean-Claude REDING

Président de la Confédération générale du travail — Luxembourg (CGT-L/OGBL)

 

Mme Josiane WILLEMS

Directeur de la Centrale paysanne luxembourgeoise (CPL)

 

M. Paul RECKINGER

Président de la chambre des métiers du Grand-Duché de Luxembourg

 

M. Robert SCHADECK

Coordinateur de mesures sociales de réinsertion (Confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens — LCGB)

Ungarn

 

Mr Miklós BARABÁS

Director, European House Society

 

Ms Ágnes CSER

Vice-chairman, Forum for the Co-Operation of Trade Unions, Confederation of Unions of Professionals

 

Mr Antal CSUPORT

Acting Director, National Association of Strategic and Public Utility Companies

 

Mr István GARAI

Acting chairman, National Association for Consumer Protection

 

Dr Mária HERCZOG

Technical leader, Family, Youth, Children Public Benefit Organisation

 

Mr József KAPUVÁRI

Member of the Board, National Confederation of Hungarian Trade Unions

 

Ms Erika KOLLER

Head of International Department, Democratic League of Free Trade Unions

 

Mr Tamás NAGY

Chairman, National Federation of Agricultural Cooperatives and Producers

 

Dr Miklós PÁSZTOR

Expert, National Federation of Worker's Councils

 

Dr János TÓTH

Chairman responsible for International Affairs, Association of the Hungarian Industrial Parks

 

Dr Péter VADÁSZ

Co-chairman, Federation of Hungarian Employers and Industrialists

 

Mr János VÉRTES

Director of International Relations, National Federation of Traders and Caterers

Malta

 

Ms Grace ATTARD

President of the National Council of Women

 

Mr Edwin CALLEJA

Federation of Industries (FOI)

 

Ms Anna Maria DARMANIN

Union Ħaddiema Magħqudin

 

Mr Michael PARNIS

General Workers Union

 

Ms Sylvia SCIBERRAS

Malta Chamber of Small and Medium Enterprises (GRTU)

Österreich

 

Frau Mag. Eva BELABED

Leiterin der Stabstelle EWSA und Internationale Angelegenheiten, Arbeiterkammer Oberösterreich

 

Herr Mag. Thomas DELAPINA

Mitglied der wissenschaftlichen Abteilung, Arbeiterkammer Wien; Geschäftsführer des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen

 

Herr Mag. Wolfgang GREIF

Bereichsleiter der Abteilung Europa, Konzerne und internationale Beziehungen in der Gewerkschaft der Privatangestellten

 

Frau Waltraud KLASNIC

Landeshauptmann a.D.

 

Herr Dr. Johannes KLEEMANN

„Konsulent der Industriellenvereinigung, ehem. Vorstandsmitglied der Industriellenvereinigung“

 

Herr Mag. Hans KLETZMAYR

Vorsitzender des „Nationalkomitees der Österreichischen Land- und Forstwirtschaft“

 

Herr Dipl.-Ing. Johann KÖLTRINGER

Hauptabteilungsleiter des Österreichischen Raiffeisenverbandes

 

Herr Mag. Heinz PETER

Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg

 

Frau Mag. Evelyn REGNER

Leiterin des ÖGB Europabüros in Brüssel

 

Frau Mag. Christa SCHWENG

Referentin — Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit

 

Frau Dr. Anne-Marie SIGMUND

Europabeauftragte des Bundeskomitees der freien Berufe Österreichs

 

Herr Gustav ZÖHRER

Internationaler Sekretär der Gewerkschaft Metall-Textil

Slowenien

 

G. Bojan HRIBAR

sekretar Sindikata vzgoje, izobraževanja in raziskovalne dejavnosti

 

G. Martin NOSE

član upravnega odbora Kmetijsko gozdarske zbornice Slovenije in direktor Zadružne zveze Slovenije

 

G. Dušan REBOLJ

predsednik Konfederacije sindikatov Pergam Slovenije

 

Ga. Metka ROKSANDIĆ

izvršna sekretarka Predsedstva Zveze svobodnih sindikatov Slovenije

 

G. Primož ŠPORAR

direktor Pravno-informacijskega centra nevladnih organizacij

 

G. Mag. Cveto STANTIČ

podpredsednik Gospodarske zbornice Slovenije

 

G. Dare STOJAN

član upravnega odbora Obrtne zbornice Slovenije in predsednik Združenja delodajalcev obrtnih dejavnosti Slovenije

Slowakische Republik

 

Vladimír BÁLEŠ

prezident, Slovenská rektorská konferencia

 

Martin CHREN

riaditeľ, Nadácia F. A. Hayeka

 

Martin KREKÁČ

prezident, Centrum pre hospodársky rozvoj – Podnikateľská aliancia Slovenska

 

Vladimír MOJŠ

viceprezident, Konfederácia odborových zväzov

 

Ján ORAVEC

člen prezídia, Republiková únia zamestnávateľov

 

Naile PROKEŠOVÁ

poradca, Konfederácia odborových zväzov

 

Eugen ŠKULTÉTY

viceprezident, Konfederácia odborových zväzov

 

Juraj STERN

predseda správnej rady, Slovenská spoločnosť pre zahraničnú politiku

 

Patrik ZOLTVÁNY

člen, Republiková únia zamestnávateľov


Europäische Zentralbank

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/39


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Juli 2006

über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

(EZB/2006/9)

(2006/525/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Artikel 16 und 26.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) bestimmt: „Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf“.

(2)

Für eine reibungslose Einführung des Euro in den künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte ein rechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den nationalen Zentralbanken (NZBen) dieser Mitgliedstaaten die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen beim Eurosystem zum Zwecke ihrer vorzeitigen Abgabe und Weitergabe vor der Bargeldumstellung ermöglicht und verschiedene denkbare nationale Szenarien für die Bargeldumstellung berücksichtigt.

(3)

Die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen an zugelassene Geschäftspartner und die Weitergabe an professionelle Dritte würden zu einer reibungslosen Bargeldumstellung beitragen, die logistische Belastung der Euro-Einführung erleichtern und dazu beitragen, die Kosten zu verringern, die mit dem Parallelumlauf verbunden sind.

(4)

Die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen sollte nicht dazu führen, dass diese in Umlauf gebracht werden, da sie in den künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten bis zum Termin der Bargeldumstellung nicht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben; um dies zu vermeiden, sollten die vertraglichen Regelungen für die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen daher die Verpflichtung enthalten, den zugelassenen Geschäftspartnern und professionellen Dritten bestimmte Beschränkungen aufzuerlegen.

(5)

Die vorzeitige Abgabe an zugelassene Geschäftspartner und die Weitergabe an professionelle Dritte darf nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der folgenden Punkte ausreichenden Schutz bieten oder zwischen den betreffenden Beteiligten diesbezügliche vertragliche Regelungen getroffen werden: i) Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen zur vorzeitigen Abgabe; ii) vorzeitige Abgabe und iii) Weitergabe.

(6)

Diese Leitlinie sollte i) die Bestimmungen festlegen, die für den vertraglichen Rahmen und die Bedingungen der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe gelten; ii) die Erfordernisse der Rechnungslegung und des Berichtswesens festlegen, die in Bezug auf die vorzeitige Abgabe und Weitergabe einzuhalten sind; und iii) geeignete Regelungen zur Versicherung vorzeitig abgegebener und weitergegebener Euro-Banknoten und -Münzen enthalten.

(7)

Obgleich die Zuständigkeit zur Schaffung von Regelungen für die Ausgabe der Euro-Münzen primär bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, kommt den künftigen NZBen des Eurosystems eine wesentliche Rolle bei der Verteilung der Euro-Münzen zu. Die Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Euro-Münzen beziehen, sollten daher als Empfehlungen angesehen werden, die von den NZBen innerhalb des Rahmens anzuwenden sind, der von den zuständigen nationalen Behörden der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen ist.

(8)

Die Belieferung der künftigen NZBen des Eurosystems mit Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe ist mit gewissen finanziellen Risiken verbunden. Zur Deckung dieser Risiken sollten sich die künftigen NZBen des Eurosystems verpflichten, die beim Eurosystem entliehenen Euro-Banknoten aus dem künftigen Herstellungsbedarf an Banknoten zurückzuzahlen, der auf diese NZBen entfällt. Darüber hinaus sollte die vorzeitige Abgabe nur gestattet sein, wenn die zugelassenen Geschäftspartner der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems ausreichende notenbankfähige Sicherheiten bereitstellen.

(9)

Zwischen der NZB des Eurosystems, die Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe ausliefert, und den künftigen NZBen des Eurosystems sollten spezifische vertragliche Regelungen zur Einhaltung der in dieser Leitlinie festgelegten Vorschriften und Verfahren getroffen werden.

(10)

Sofern die in den künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen die Anwendung gleichwertiger Vorschriften und Verfahren nicht gewährleisten, müssen die in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen für die vorzeitige Abgabe und anschließende Weitergabe in die vertraglichen Regelungen zwischen den künftigen NZBen des Eurosystems, den zugelassenen Geschäftspartnern und den professionellen Dritten aufgenommen werden.

(11)

Die EZB sollte als Koordinatorin der vorzeitigen Abgabe im Voraus über Anträge auf vorzeitige Abgabe informiert werden, und die künftigen NZBen des Eurosystems sollten die EZB über Beschlüsse zur vorzeitigen Abgabe unterrichten —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„vorzeitige Abgabe“: die physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch eine künftige NZB des Eurosystems an zugelassene Geschäftspartner im Staatsgebiet eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe;

„Zeitraum der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe“: der Zeitraum, in dem die vorzeitige Abgabe und die Weitergabe erfolgt, und der frühestens vier Monate vor dem Termin der Bargeldumstellung beginnt und am Termin der Bargeldumstellung um 0 Uhr (Ortszeit) endet;

„Weitergabe“: die Auslieferung vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten und -Münzen durch einen zugelassenen Geschäftspartner an professionelle Dritte im Staatsgebiet eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe;

„Euro-Währungsgebiet“: das Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

„Termin der Bargeldumstellung“: der Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem bestimmten künftig teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„künftig teilnehmender Mitgliedstaat“: ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt, und hinsichtlich dessen eine Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags) getroffen wurde;

„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat;

„Eurosystem“: die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

„zugelassener Geschäftspartner“: ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 5, das die Voraussetzungen für den Erhalt von Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe erfüllt;

„professionelle Dritte“: bestimmte kommerzielle Zielgruppen, z. B. Einzelhändler, die Automatenwirtschaft und Werttransportunternehmen, die in demselben künftig teilnehmenden Mitgliedstaat wie der zugelassene Geschäftspartner ansässig sind und nach Ansicht des zugelassenen Geschäftspartners einen berechtigten Bedarf hinsichtlich der Weitergabe haben und die Voraussetzungen in Bezug auf die Weitergabe erfüllen;

„Werttransportunternehmen“: ein mit dem Transport, der Lagerung und der Bearbeitung von Banknoten und Münzen für Kreditinstitute befasstes Unternehmen;

„NZB des Eurosystems“: die NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

„künftige NZB des Eurosystems“: die NZB eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats;

„notenbankfähige Sicherheiten“: Sicherheiten im Sinne von Artikel 8;

„ausliefernde NZB des Eurosystems“: eine NZB des Eurosystems, die Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe an eine künftige NZB des Eurosystems ausliefert, unabhängig davon, welche NZB des Eurosystems Eigentümerin solcher Banknoten und Münzen ist;

„Erstausstattungsbedarf“: die Anzahl von Euro-Banknoten und -Münzen, die voraussichtlich in einem künftig teilnehmenden Mitgliedstaats am Termin der Bargeldumstellung benötigt wird, um den Bedarf für den Zeitraum eines Jahres zu decken;

„Geschäftstag des Eurosystems“: der Tag, an dem die EZB, eine bzw. mehrere NZBen, TARGET oder das System, das TARGET ersetzt, geöffnet sind, und der ein Abwicklungstag für den Euro-Geldmarkt und Devisengeschäfte in Euro ist;

„TARGET“: das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem;

„Kreditinstitut“: ein Institut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2),

„Altwährung“: die nationale Währungseinheit eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats vor dem Termin der Bargeldumstellung.

Artikel 2

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Leitlinie

(1)   Die in dieser Leitlinie festgelegten Vorschriften und Verfahren zur vorzeitigen Abgabe und Weitergabe werden auf die Regelungen zur vorzeitigen Abgabe und Weitergabe angewandt, unabhängig davon, ob eine künftige NZB des Eurosystems i) die vorzeitig abzugebenden Banknoten und Münzen entleiht oder ii) diese herstellt oder beschafft.

(2)   Diese Leitlinie wird nicht auf die physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch NZBen des Eurosystems an NZBen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten angewandt, solange Letztere nicht den Status der künftigen NZBen des Eurosystems erlangt haben.

KAPITEL II

AUSLEIHE VON EURO-BANKNOTEN UND -MÜNZEN ZUR VORZEITIGEN ABGABE

Artikel 3

Auslieferung

(1)   Eine oder gegebenenfalls mehrere NZBen des Eurosystems können Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe und der Deckung des Erstausstattungsbedarfs an eine künftige NZB des Eurosystems ausliefern.

(2)   Die ausliefernde NZB des Eurosystems verlangt keine Sicherheiten von der empfangenden künftigen NZB des Eurosystems.

(3)   Die Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch eine NZB des Eurosystems an eine künftige NZB des Eurosystems erfolgt erst, wenn die ausliefernde NZB des Eurosystems und die empfangende künftige NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen getroffen haben, die vorschreiben, dass die in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen auf die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen an die künftige NZB des Eurosystems Anwendung finden, und dass diese Bedingungen somit bei der Festlegung von Regelungen zur vorzeitigen Abgabe und Weitergabe angewandt werden.

(4)   Die Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen beginnt erst, wenn gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags eine Entscheidung über die Aufhebung der für einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelung getroffen wurde.

(5)   Nach Anhörung der ausliefernden NZB des Eurosystems bestimmt die EZB eindeutig die Bestände, aus denen die auszuliefernden Euro-Banknoten und -Münzen entnommen werden, sowie den Namen der ausliefernden NZB des Eurosystems. Die ausliefernde NZB des Eurosystems stellt sicher, dass eine Entscheidung hinsichtlich der Wiederauffüllung dieser Bestände getroffen wurde.

Artikel 4

Für die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen geltende Bedingungen

(1)   Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen werden in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten vertraglichen Regelungen näher bestimmt.

(2)   Die genaue Menge, aufgegliedert nach Stückelungen der auszuliefernden Euro-Banknoten und -Münzen, sowie der Auslieferungszeitpunkt werden in den betreffenden vertraglichen Regelungen näher bestimmt.

(3)   Der Transport von Euro-Banknoten und -Münzen zu einer künftigen NZB des Eurosystems zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe und der Deckung des Erstausstattungsbedarfs erfolgt gemäß den Sicherheits- und Versicherungsbestimmungen, die in der Regel auf Großtransporte von Euro-Banknoten und -Münzen zwischen den NZBen angewandt werden. Das Risiko der Zerstörung, des Verlustes, des Diebstahls und des Raubes der ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen geht zu dem Zeitpunkt auf die künftige NZB des Eurosystems über, zu dem die Euro-Banknoten und -Münzen die Tresore der ausliefernden NZB des Eurosystems verlassen.

(4)   Die künftige NZB des Eurosystems trägt die Kosten des Transports der Euro-Banknoten und -Münzen von einer NZB des Eurosystems zu ihr. Die ausliefernde NZB des Eurosystems stellt sicher, dass der Transport effizient durchgeführt wird.

(5)   Benötigt eine künftige NZB des Eurosystems innerhalb von zwölf Monaten nach dem Termin der Bargeldumstellung einen Großtransport von Euro-Banknoten und -Münzen des Eurosystems, gilt dieser Bedarf als Teil des Erstausstattungsbedarfs, und er wird hinsichtlich der Rückzahlung wie vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten und -Münzen gemäß den in den Absätzen 6 bis 8 festgelegten Bestimmungen behandelt. Im Übrigen ist die Deckung eines solchen Bedarfs wie ein Großtransport zu behandeln.

(6)   Gegenüber der/den ausliefernden NZB(en) des Eurosystems unterliegt die künftige NZB des Eurosystems den folgenden Rechnungslegungs- und Berichtspflichten:

a)

Während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe weist die künftige NZB des Eurosystems den Betrag der zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe (und zur Deckung des Erstausstattungsbedarfs) ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen außerbilanziell zu deren Nominalwert aus.

b)

Die künftige NZB des Eurosystems meldet der/den ausliefernden NZB(en) des Eurosystems den Betrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen.

c)

Die künftige NZB des Eurosystems meldet den Gesamtbetrag (aufgegliedert nach Stückelungen) der vorzeitig abgegebenen oder weitergegebenen Euro-Banknoten, die vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden, und den Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erhielt, dass diese Banknoten in Umlauf gebracht wurden.

(7)   Ab dem Termin der Bargeldumstellung unterliegt die künftige NZB des Eurosystems den folgenden Rechnungslegungs- und Berichtspflichten:

a)

Sofern sie nicht bereits gemäß Absatz 10 ausgewiesen wurden, werden vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten als Bilanzpositionen zum Termin der Bargeldumstellung ausgewiesen.

b)

Der Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten — mit Ausnahme der gemäß Absatz 6 Buchstabe c gemeldeten Banknoten, die vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden — wird in der Bilanz der künftigen NZB des Eurosystems unter der Position „Banknoten im Umlauf“ ausgewiesen.

c)

Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und den Beträgen der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten, die zulasten der bei einer künftigen NZB des Eurosystems geführten Konten zugelassener Geschäftspartner, an die eine vorzeitige Abgabe erfolgt, gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 verbucht werden, wird als unverzinslicher, besicherter Kredit behandelt, der an zugelassene Geschäftspartner gewährt wird und von diesen gemäß Artikel 15 zurückzuzahlen ist.

(8)   Die künftige NZB des Eurosystems zahlt die Euro-Banknoten, die ihr zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe von einer NZB des Eurosystems ausgeliehen wurden, unmittelbar nach dem Jahr der Bargeldumstellung durch Auslieferung von Euro-Banknoten zurück, die den ausgelieferten Euro-Banknoten in Menge und Qualität gleichwertig sind und von ihr infolge der ihr zugeteilten Euro-Banknotenherstellung des Eurosystems für ein oder mehrere Folgejahre, zusätzlich zu ihrem normalen Anteil an der Verteilung der Euro-Banknotenherstellung für die betreffenden Jahre, hergestellt oder beschafft werden. Die Berechnung der in Menge und Qualität gleichwertigen zurückzuzahlenden Banknoten erfolgt durch Beschluss des EZB-Rats. Die Berechnung der in Menge und Qualität gleichwertigen Banknoten, die für die zweite Euro-Serie zurückzuzahlen sind, wird vom EZB-Rat rechtzeitig festgelegt.

(9)   Die künftige NZB des Eurosystems führt die vorzeitige Abgabe gemäß den in den Kapiteln III und IV festgelegten Bedingungen durch. Die Auslieferung erfolgt erst, wenn zwischen der künftigen NZB des Eurosystems und dem zugelassenen Geschäftspartner vertragliche Regelungen getroffen wurden, die diese Bedingungen enthalten, es sei denn, nationale gesetzliche Bestimmungen zur vorzeitigen Abgabe gewährleisten, dass auf alle zugelassenen Geschäftspartner Bedingungen Anwendung finden, die den in den Kapiteln III und IV festgelegten Bedingungen entsprechen.

(10)   Werden vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht, weist die ausliefernde NZB des Eurosystems diese als ausgegeben und im Umlauf befindlich aus. Die ausliefernde NZB des Eurosystems weist eine Forderung gegenüber der künftigen NZB des Eurosystems in Höhe des Nominalwerts der Euro-Banknoten aus, die vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden. Die künftige NZB des Eurosystems zahlt der ausliefernden NZB des Eurosystems Zinsen auf diese Forderung. Die Zinsen sind ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem die künftige NZB des Eurosystems Kenntnis davon erhielt, dass diese Euro-Banknoten in Umlauf gebracht wurden, bis zum ersten, auf den Termin der Bargeldumstellung folgenden Geschäftstag des Eurosystems. Zu diesem Zeitpunkt werden die Verbindlichkeit der künftigen NZB des Eurosystems und die entsprechenden Zinsen über TARGET oder ein System, das TARGET ersetzt, abgewickelt. Referenzzinssatz ist der aktuelle marginale Zinssatz, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (3) verwendet wird. Für den Fall, dass mehr als eine NZB des Eurosystems Euro-Banknoten an die künftige NZB des Eurosystems zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe liefert, wird die ausliefernde NZB, die die Banknoten in Umlauf und die Forderung gegenüber der künftigen NZB des Eurosystems ausweist, in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten vertraglichen Regelungen näher bestimmt.

(11)   Die künftige NZB des Eurosystems meldet der EZB:

a)

den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Banknoten (nach Stückelungen aufgegliedert); und

b)

den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Münzen (nach Stückelungen aufgegliedert).

KAPITEL III

VORZEITIGE ABGABE

Artikel 5

Zugelassene Geschäftspartner

Kreditinstitute mit Sitz in einem künftig teilnehmenden Mitgliedstaat (einschließlich Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die in dem künftig teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sind) und nationale Postämter, die ein Konto bei ihrer künftigen NZB des Eurosystems führen, gelten als berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe zu erhalten, sobald die in Artikel 4 Absatz 9 vorgesehenen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind.

Artikel 6

Auslieferung zur vorzeitigen Abgabe

(1)   Vor Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe darf eine künftige NZB des Eurosystems nicht mit der Auslieferung der Euro-Banknoten und -Münzen beginnen.

(2)   Eine künftige NZB des Eurosystems darf Euro-Banknoten und -Münzen gemäß den Bestimmungen dieser Leitlinie vorzeitig abgeben. Mit der vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen wird erst begonnen, wenn die künftige NZB des Eurosystems und der empfangende zugelassene Geschäftspartner vertragliche Regelungen getroffen haben, in denen die in diesem Kapitel und die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen aufgenommen sind (es sei denn, der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat hat durch gesetzliche Bestimmungen gleichwertige Vorschriften und Verfahren eingeführt).

Artikel 7

Bereitstellung von Sicherheiten

(1)   Zugelassene Geschäftspartner, an die die vorzeitige Abgabe erfolgt, stellen ihrer künftigen NZB des Eurosystems notenbankfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 8 bereit, um

a)

den vollständigen Nominalwert der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu decken; und

b)

die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, die in Artikel 10 festgelegt und in die vertraglichen Regelungen zwischen der künftigen NZB des Eurosystems und dem zugelassenen Geschäftspartner aufzunehmen sind.

(2)   Werden Sicherheiten verwertet, um die Einhaltung der in Artikel 10 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so stellt der zugelassene Geschäftspartner der künftigen NZB des Eurosystems zusätzliche Sicherheiten bereit, damit — wie in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben — der vollständige Nominalwert der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen gedeckt ist.

(3)   Die Sicherheiten werden der künftigen NZB des Eurosystems bereitgestellt, bevor diese mit der vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen beginnt, und sie decken die Risiken, die mit dem Beginn der Auslieferung für die vorzeitige Abgabe verbunden sind.

(4)   Die künftige NZB des Eurosystems stellt sicher, dass die Sicherheiten in vollem Umfang durchsetzbar sind. Zu diesem Zweck mobilisiert sie die notenbankfähigen Sicherheiten durch geeignete Besicherungsverfahren gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7.

(5)   Die künftige NZB des Eurosystems setzt angemessene Maßnahmen zur Risikokontrolle um, um den mit der vorzeitigen Abgabe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen. Vor der vorzeitigen Abgabe hört sie die EZB zu den in diesem Artikel genannten Risikokontrollmaßnahmen an. Wird der Marktwert der notenbankfähigen Sicherheiten unter Berücksichtigung der angewendeten Risikokontrollmaßnahmen angepasst, sollte der Betrag der Sicherheiten entsprechend angepasst werden, so dass dieser stets den vollständigen Nominalwert der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen deckt, der nicht den Konten zugelassener Geschäftspartner belastet wurde, die bei der künftigen NZB des Eurosystems geführt werden, die die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen bereitgestellt hat.

(6)   Die vor der vorzeitigen Abgabe zu treffenden vertraglichen Regelungen sehen vor, dass der zugelassene Geschäftspartner der künftigen NZB des Eurosystems das Recht zur Verwertung der Sicherheiten für den Fall einräumt, dass der zugelassene Geschäftspartner, an den die vorzeitige Abgabe erfolgt, gegen eine der Verpflichtungen verstößt, die in dieser Leitlinie als Voraussetzung für die vorzeitige Abgabe genannt und zwischen dem zugelassenen Geschäftspartner und der künftigen NZB des Eurosystems gesondert vereinbart werden, und der zugelassene Geschäftspartner, an den die vorzeitige Abgabe erfolgt, die in Artikel 10 festgelegten vertraglichen Sanktionen nicht zahlt.

Artikel 8

Notenbankfähige Sicherheiten

(1)   Sämtliche notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems im Sinne des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 werden als notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der vorzeitigen Abgabe angesehen.

(2)   Sicherheiten, die entweder auf die Altwährungen der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf Euro lauten und die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 aufgeführten einheitlichen Kriterien erfüllen und für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind (mit Ausnahme des Kriteriums des Abwicklungsorts und der Nominalwährung), gelten als notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der vorzeitigen Abgabe. Die Sicherheiten werden im Euro-Währungsgebiet oder im künftig teilnehmenden Mitgliedstaat über ein inländisches Wertpapierabwicklungssystem gehalten (abgewickelt), das anhand der Standards für die Verwendung der EU-Wertpapierabwicklungssysteme im Rahmen der Kreditgeschäfte des ESZB („Standards for the use of EU Securities Settlement Systems in ESCB credit operations“) der EZB bewertet wird.

(3)   Die nachstehenden Sicherheiten können ebenfalls als notenbankfähige Sicherheiten bereitgestellt werden: a) Bareinlagen, die auf eine Altwährung lauten; b) Bareinlagen auf einem Sonderkonto, die auf Euro lauten und zum gleichen Zinssatz wie Mindestreserven verzinst werden; und c) Einlagen in einer Altwährung oder in Euro sowie in einer anderen, von der künftigen NZB des Eurosystems für angemessen angesehenen Form.

Artikel 9

Meldung

(1)   Der zugelassene Geschäftspartner meldet seiner künftigen NZB des Eurosystems:

a)

den endgültigen Gesamtbetrag der weitergegebenen Euro-Banknoten (nach Stückelungen aufgegliedert); und

b)

den endgültigen Gesamtbetrag der weitergegebenen Euro-Münzen (nach Stückelungen aufgegliedert).

(2)   Unmittelbar nach der Weitergabe liefert der zugelassene Geschäftspartner, an den eine vorzeitige Abgabe erfolgte, seiner künftigen NZB des Eurosystems Informationen über die Identität der professionellen Dritten, an die eine Weitergabe erfolgte, sowie über die Beträge der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen je individuellem Kunden. Diese Informationen werden von der künftigen NZB des Eurosystems vertraulich behandelt und ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der professionellen Dritten hinsichtlich der Vermeidung eines vorzeitigen Umlaufs der Euro-Banknoten und -Münzen, sowie für die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 11 verwendet.

(3)   Ein zugelassener Geschäftspartner, an den eine vorzeitige Abgabe erfolgte, unterrichtet unverzüglich die künftige NZB des Eurosystems, die die vorzeitige Abgabe vorgenommen hat (und die daraufhin die EZB darüber unterrichtet):

a)

wenn Grund zur Annahme besteht, dass vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten oder -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden, oder

b)

über den Gesamtbetrag (nach Stückelungen aufgegliedert) vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten, die gegebenenfalls vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden.

Artikel 10

Verpflichtungen des zugelassenen Geschäftspartners bezüglich der Weitergabe

Vor der Weitergabe verpflichten sich die zugelassenen Geschäftspartner, an die eine vorzeitige Abgabe erfolgte, eine Weitergabe nur gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Vorschriften und Verfahren durchzuführen, die zwischen ihnen und den professionellen Dritten, an die die Weitergabe erfolgt, zu vereinbaren sind. Insbesondere werden die folgenden Bedingungen vor der Weitergabe durch den zugelassenen Geschäftspartner vereinbart:

a)

Der zugelassene Geschäftspartner stellt sicher, dass die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen in den Geschäftsräumen der professionellen Dritten, an die die Weitergabe erfolgt, verbleiben und dort gesondert von sonstigen Euro-Banknoten und -Münzen, sonstigen Währungen oder sonstigem Vermögen verwahrt werden, damit sie nicht vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht werden. Ein solcher vorzeitiger Umlauf hat die Verpflichtung zur Zahlung angemessener vertraglicher Sanktionen zur Folge.

b)

Der zugelassene Geschäftspartner vereinbart mit dem professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, dass Letzterer der künftigen NZB des Eurosystems die Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in den Geschäftsräumen des professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, zur Überprüfung des Vorhandenseins der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen gestattet.

c)

Der zugelassene Geschäftspartner zahlt der künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Sanktionen, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden steht, jedoch mindestens in Höhe von 10 % des weitergegebenen Betrags, wenn i) der künftigen NZB des Eurosystems kein Zutritt für die Durchführung der unter Buchstabe b genannten Revisionen und Kontrollmaßnahmen gewährt wird; oder ii) die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in den Geschäftsräumen des professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, verwahrt werden. Die künftige NZB des Eurosystems verhängt keine solchen vertraglichen Sanktionen: i) wenn ihr künftig teilnehmender Mitgliedstaat einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht; oder ii) soweit ein professioneller Dritter, an den die Weitergabe erfolgte, bereits vertragliche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f gezahlt hat.

Artikel 11

Statistische Aspekte

Zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (4) stellt die künftige NZB des Eurosystems sicher, dass monetäre Finanzinstitute ihres Mitgliedstaats die Positionen und Geschäfte, die mit vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen verbunden sind, nicht während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe in ihrer Bilanz ausweisen.

Artikel 12

Verteilung an Zweigstellen

Die künftige NZB des Eurosystems gestattet den zugelassenen Geschäftspartnern, die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen ausschließlich an deren Zweigstellen innerhalb des künftig teilnehmenden Mitgliedstaats zu verteilen.

Artikel 13

Verbot des vorzeitigen Umlaufs

(1)   Soweit diese Leitlinie keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, untersagt die künftige NZB des Eurosystems den zugelassenen Geschäftspartnern die Ausgabe der an sie ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen vor 0 Uhr (Ortszeit) am Termin der Bargeldumstellung. Insbesondere verpflichtet die künftige NZB des Eurosystems die zugelassenen Geschäftspartner, die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen in ihren Tresoren gesondert von sonstigen Euro-Banknoten und -Münzen, sonstigen Währungen oder sonstigem Vermögen sowie sicher zu verwahren, um Zerstörung, Diebstahl, Raub und sonstige Ursachen für einen vorzeitigen Umlauf zu vermeiden.

(2)   Die zugelassenen Geschäftspartner stellen sicher, dass vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten und -Münzen nicht vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht werden.

(3)   Die zugelassenen Geschäftspartner räumen ihrer künftigen NZB des Eurosystems das Recht zur Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäftsräumen ein, damit das Vorhandensein der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen und die Regelungen, gemäß denen die zugelassenen Geschäftspartner die Weitergabe durchführen, überprüft werden.

(4)   Die zugelassenen Geschäftspartner verpflichten sich zur Zahlung von Sanktionen an die künftige NZB des Eurosystems für den Fall, dass der zugelassene Geschäftspartner gegen die mit der vorzeitigen Abgabe verbundenen Verpflichtungen verstößt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das In-Umlauf-Bringen oder das Beitragen zum In-Umlauf-Bringen vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten und -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung oder die Verweigerung der Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen. Die künftige NZB des Eurosystems stellt sicher, dass solche Verstöße die Zahlung vertraglicher bzw. gesetzlicher Sanktionen zur Folge haben, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden steht. Die künftige NZB des Eurosystems verhängt keine solchen Sanktionen, wenn der betreffende künftig teilnehmende Mitgliedstaat einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht.

Artikel 14

Risiko der Zerstörung, des Verlustes, Diebstahls und Raubes

Die zugelassenen Geschäftspartner tragen das Risiko der Zerstörung, des Verlustes, des Diebstahls und des Raubes der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Banknoten und Münzen die Tresore der künftigen NZB des Eurosystems verlassen. Die künftige NZB des Eurosystems kann von den zugelassenen Geschäftspartnern verlangen, dass diese Risiken durch Abschluss geeigneter Versicherungen oder durch sonstige geeignete Instrumente gedeckt werden. Gleichwohl vereinbaren die künftige NZB des Eurosystems und der zugelassene Geschäftspartner, dass die Bestimmungen des Artikels 15 über die unmittelbare Verbuchung der vorzeitig abgegebenen und vorzeitig in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten oder -Münzen und die damit verbundene Zahlung von Zinsen unbeschadet einer solchen Versicherung anwendbar sind. Unbeschadet des Vorstehenden können eine künftige NZB des Eurosystems und ein zugelassener Geschäftspartner vereinbaren, dass die künftige NZB des Eurosystems die praktischen Regelungen zum Transport der Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe im Namen und auf Gefahr des zugelassenen Geschäftspartners trifft, oder falls die künftige NZB des Eurosystems dies wünscht, auf Gefahr der künftigen NZB des Eurosystems.

Artikel 15

Belastungen und Gutschriften

(1)   Euro-Banknoten und -Münzen, die vorzeitig an zugelassene Geschäftspartner abgegeben wurden, werden deren jeweiligen bei ihrer künftigen NZB des Eurosystems geführten Konten zu ihrem Nominalwert gemäß dem folgenden „linearen Belastungsmodell“ belastet: Der Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen wird zu drei gleichen Teilbeträgen am Abwicklungstermin der ersten, vierten und fünften Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems nach dem Termin der Bargeldumstellung belastet.

(2)   Verfügt ein zugelassener Geschäftspartner auf seinem Konto, das bei der an ihn vorzeitig abgebenden künftigen NZB des Eurosystems geführt wird, nicht über ausreichende Mittel zur Belastung des Kontos gemäß Absatz 1, gilt dies als Verstoß des zugelassenen Geschäftspartners gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen.

(3)   Die am oder nach dem Termin der Bargeldumstellung an zugelassene Geschäftspartner ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen werden ihren jeweiligen bei den künftigen NZBen des Eurosystems geführten Konten nach der üblichen Praxis des Eurosystems belastet. In gleicher Weise werden die von den zugelassenen Geschäftspartnern am oder nach dem Termin der Bargeldumstellung zurückgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen ihren jeweiligen bei den künftigen NZBen des Eurosystems geführten Konten gutgeschrieben.

(4)   Banknoten und Münzen, die auf eine Altwährung lauten und von den zugelassenen Geschäftspartnern zurückgegeben werden, werden ihren jeweiligen bei der künftigen NZB des Eurosystems geführten Konten nach der üblichen Praxis des Eurosystems gutgeschrieben.

(5)   Werden Euro-Banknoten oder -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht, wird der Betrag dieser Banknoten oder Münzen dem zugelassenen Geschäftspartner, an den die vorzeitige Abgabe erfolgte, unmittelbar als Devisen in Rechnung gestellt. Solche Euro-Banknoten werden in den Konten der NZB des Eurosystems, die die Euro-Banknoten an die künftige NZB des Eurosystems zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe ausgeliefert hat, als „im Umlauf“ befindlich ausgewiesen. Der Ausweis erfolgt unabhängig davon, aus welchem Grund die Banknoten vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden.

KAPITEL IV

WEITERGABE

Artikel 16

Bedingungen, die für die Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen zur Weitergabe gelten

(1)   Die Weitergabe an professionelle Dritte darf nicht vor dem Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe beginnen.

(2)   Vor Beginn der Weitergabe treffen der zugelassene Geschäftspartner und die professionellen Dritten vertragliche Regelungen, die mindestens die folgenden Vereinbarungen enthalten:

a)

Die Weitergabe erfolgt auf die alleinige Gefahr und Verantwortung des professionellen Dritten und unterliegt den Bedingungen, die gemäß dieser Leitlinie vereinbart werden.

b)

Der professionelle Dritte meldet der EZB alle weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen über seine künftige NZB des Eurosystems.

c)

Der professionelle Dritte verwahrt die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen gemäß Artikel 10 Buchstabe a und gibt sie nicht vor 0 Uhr (Ortszeit) am Termin der Bargeldumstellung aus.

d)

Der professionelle Dritte räumt seiner künftigen NZB des Eurosystems das Recht zur Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in seinen Geschäftsräumen ein, um das Vorhandensein der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu überprüfen.

e)

Der professionelle Dritte meldet der künftigen NZB des Eurosystems den Gesamtbetrag (nach Stückelungen aufgegliedert) der weitergegebenen Banknoten, die gegebenenfalls vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden.

f)

Der professionelle Dritte verpflichtet sich zur Zahlung von Sanktionen an die künftige NZB des Eurosystems für den Fall, dass der professionelle Dritte gegen die mit der Weitergabe verbundenen Verpflichtungen verstößt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Buchstabe c oder die Verweigerung der Durchführung der in Buchstabe d genannten Revisionen und Kontrollmaßnahmen. Solche Verstöße haben die Zahlung vertraglicher bzw. gesetzlicher Sanktionen zur Folge, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden steht, jedoch mindestens in Höhe von 10 % des weitergegebenen Betrags. Die künftige NZB des Eurosystems verhängt keine solchen Sanktionen, wenn der betreffende künftig teilnehmende Mitgliedstaat einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht.

Artikel 17

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)   Die künftige NZB des Eurosystems untersagt den zugelassenen Geschäftspartnern die Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen an die Öffentlichkeit.

(2)   Absatz 1 dieses Artikels steht der Versorgung der Öffentlichkeit mit Münzhaushaltsmischungen („Starter Kits“) nicht entgegen; die Starter Kits enthalten geringe Mengen von Euro-Münzen verschiedener Stückelungen, wie von den zuständigen nationalen Behörden einiger künftig teilnehmender Mitgliedstaaten gegebenenfalls bestimmt wird.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Überprüfung

Künftige NZBen des Eurosystems übermitteln der EZB spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe, jedoch nicht vor der Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung hinsichtlich ihres Mitgliedstaats, Kopien sämtlicher Rechtsinstrumente und Maßnahmen, die in ihrem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dieser Leitlinie verabschiedet werden.

Artikel 19

Euro-Münzen

Es wird empfohlen, dass künftige NZBen des Eurosystems die Bestimmungen dieser Leitlinie auf Euro-Münzen anwenden, sofern der von ihren zuständigen nationalen Behörden festgelegte Rahmen keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

Artikel 20

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie tritt am 19. Juli 2006 in Kraft.

(2)   Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Juli 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/17 (ABl. L 30 vom 2.2.2006, S. 26).

(4)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).


Berichtigungen

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/47


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 86 vom 24. März 2006 )

Im Inhalt und auf Seite 4 wird der Titel geändert:

anstatt:

muss es heißen:

Seite 6, Anhang, im Eintrag „E4 Kupfer — Cu“, Spalte 6 „Sonstige Bestimmungen“:

anstatt:

„Folgende Erklärungen sind auf der Etikettierung und in den Begleitpapieren anzubringen:

Bei Schafen:

Liegt der Kupfergehalt in Futtermitteln über 10 mg/kg: ‚Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftung führen.‘

Bei Rindern im Wiederkäueralter:

Liegt der Kupfergehalt in Futtermitteln unter 20 mg/kg: ‚Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann zu Kupfermangel bei Rindern führen, die Weidegras mit sehr hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt fressen.‘“

muss es heißen:

„Folgende Erklärungen sind auf der Etikettierung und in den Begleitpapieren anzubringen:

Bei Schafen:

Sofern der Gehalt an Kupfer in Futtermitteln 10 mg/kg übersteigt:

‚Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen.‘

Bei Rindern nach Beginn des Wiederkäueralters:

Sofern der Kupfergehalt in Futtermitteln weniger als 20 mg/kg beträgt:

‚Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen.‘“