ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
21. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1113/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1114/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1115/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1116/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Einstellung der Sardellenfischerei im ICES-Untergebiet VIII

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1117/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 über die Gewährung der Schlachtprämie und der Ergänzungszahlungen angesichts der aufgrund veterinärpolizeilicher Maßnahmen erforderlichen Tötung von Rindern in den Niederlanden

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1118/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für im Rahmen eines Zollkontingents eingeführte neuseeländische Butter

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1119/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1120/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1057/2006

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1121/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1122/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1123/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 11. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/231/EG zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von bestimmten privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

19

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3113)  ( 1 )

21

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen

33

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3257)  ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1113/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

096

42,0

999

42,0

0707 00 05

052

111,0

999

111,0

0709 90 70

052

82,4

999

82,4

0805 50 10

052

61,1

388

61,1

524

49,3

528

53,6

999

56,3

0808 10 80

388

87,1

400

113,1

404

125,7

508

93,4

512

82,7

524

48,3

528

71,3

720

103,7

800

153,9

804

106,8

999

98,6

0808 20 50

388

97,3

512

88,8

528

84,5

720

35,8

804

120,7

999

85,4

0809 10 00

052

114,8

999

114,8

0809 20 95

052

290,5

400

401,5

404

426,8

999

372,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

148,1

999

148,1

0809 40 05

052

60,3

624

135,9

999

98,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1114/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Flüssigkeit auf der Grundlage von Arnikatinktur (Verhältnis Arnika/Extrakt 1:10), die in Flaschen mit 50 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist. Der Alkoholgehalt beträgt 45 % vol.

Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt, jedoch nicht zur Likörherstellung.

Empfohlene anzuwendende Menge: 30 bis 50 Tropfen verdünnt in einem halben Glas Wasser, 2 bis 3 Mal täglich.

2208 90 69

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden.

Sie kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

2.

Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 68 % vol, bestehend aus

Spitzwegerichblättern (Plantago lanceolata) Thymianspitzen (Thymus vulgaris) und Currykraut (Helichrysum italicum)

2,1 g

Propolis-Trockenextrakt

84 mg

gefriergetrockneten Auszügen aus Grindelia (Grindelia robusta)

45 mg

Eukalyptusöl (Eucalyptus globulus)

10,5 mg

Kiefernöl (Pinus sylvestris)

10,5 mg

Alkohol

Wasser

Laut Verpackung kann die Ware zur Verbesserung der Atmung verwendet werden und ist für den menschlichen Verzehr bestimmt.

Empfohlene anzuwendende Menge: 25 Tropfen verdünnt in etwas Wasser, 3 Mal täglich.

2208 90 69

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

Die Ware kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

3.

Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol, bestehend aus

Propolis (mind. 38 mg/ml Gesamtflavonoide berechnet als Galangin)

16 GHT

Alkohol

Wasser

Laut Verpackung stärkt die Ware die natürliche Abwehr des Rachens und ist für den menschlichen Verzehr bestimmt.

Empfohlene anzuwendende Menge: 40 bis 60 Tropfen täglich auf einem Teelöffel Zucker oder Honig.

2208 90 69

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 30, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

4.

Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol, bestehend aus

wässrigem alkoholischem Propolisextrakt (angereichert mit nativem Propolis-Trockenextrakt)

0,6 g

Alkohol

Wasser

Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt mit einer empfohlenen anzuwendenden Menge von 25 Tropfen ein bis zwei Mal täglich, verdünnt in einem halben Glas Wasser. Sie kann auch als Mundspülung verwendet werden, indem 25 Tropfen in einer beliebigen Menge Wasser verdünnt werden.

2208 90 69

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

Die Ware kann nicht als Mundspülung der Position 3306 betrachtet werden, da ihre Aufmachung nicht unzweifelhaft ihre Bestimmung zu diesem Zweck erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz Buchstabe b).

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

5.

Flüssigkeit auf Grundlage eines Glycerinmazerates von Knospen der schwarzen Johannisbeere (Ribes Nigrum) (Verhältnis Droge/Extrakt 1:20), die in Flaschen mit 100 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist. Der Alkoholgehalt beträgt 38 % vol.

Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt, jedoch nicht zur Likörherstellung.

Empfohlene anzuwendende Menge: 50 bis 150 Tropfen täglich, verdünnt in etwas Wasser.

2208 90 69

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

6.

Ware, die in Sprühflaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 20 % vol, bestehend aus

wässrigem alkoholischem Propolisextrakt

86,75 %

Honig

13 %

natürlichen Aromastoffen (Zitrone)

0,1 %

Xanthan

0,1 %

Zitronenöl (Citrus limonum)

0,05 %

Die Ware ist als Mundspray zur Mundhygiene aufgemacht. Sie wird direkt in den Mund gesprüht.

3306 90 00

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3306 und 3306 90 00.

Die Ware ist in einer Art aufgemacht, die ihre Bestimmung zur Mundhygiene unzweifelhaft erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz, Buchstabe b).


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1115/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 wurden gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse festgelegt. Die Durchführungsvorschriften zu diesen Normen finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission (3).

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 können Fische pelagischer Arten auf der Grundlage eines Stichprobensystems klassifiziert werden, damit die gemeinsamen Vermarktungsnormen für diese Arten eingehalten werden.

(3)

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2005 (4) geändert wurde, bestehen nunmehr auch gemeinsame Vermarktungsnormen für Sprotten.

(4)

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 festgelegten Durchführungsvorschriften für die Einteilung und das Wiegen von Fischen pelagischer Arten gelten gegenwärtig nicht für Sprotten. Die Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 ist deshalb entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Anhang I werden die Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

2.

Dem Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

„8.

Sprotten der Art Sprattus sprattus“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2005 der Kommission (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 351 vom 28.12.1985, S. 63. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3506/89 (ABl. L 342 vom 24.11.1989, S. 11).

(4)  ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 15.


ANHANG

Art

Größe

Menge in m3

Koeffizienten

„Sprotte

1

1

0,92“


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1116/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Einstellung der Sardellenfischerei im ICES-Untergebiet VIII

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Fischereiaufwand der Gemeinschaft für Schiffe, die im Golf von Biskaya, ICES-Untergebiet VIII (Golf von Biskaya) Sardellenfischerei betreiben, ist vorläufig in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung unterbindet die Kommission unverzüglich jeglichen Sardellenfang im ICES-Untergebiet VIII, wenn der STECF feststellt, dass die Biomasse des Laicherbestands 2006 zur Laichzeit weniger als 28 000 Tonnen beträgt.

(3)

Der STECF hat die Biomasse des Laicherbestands 2006 zur Laichzeit auf 18 640 Tonnen geschätzt.

(4)

Da die Biomasse des Sardellen-Laicherbestands 2006 zur Laichzeit unter der Schwelle von 28 000 Tonnen liegt, muss die Fischerei für den Rest des Jahres 2006 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sardellenfischerei im ICES-Untergebiet VIII ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 bis zum 31. Dezember 2006 verboten. Im ICES-Untergebiet VIII sind auch die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Sardellen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gefangen wurden, verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1).


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1117/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

über die Gewährung der Schlachtprämie und der Ergänzungszahlungen angesichts der aufgrund veterinärpolizeilicher Maßnahmen erforderlichen Tötung von Rindern in den Niederlanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 50 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 sowie des Auftretens der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) in den Jahren 2000 bis 2003 wurden in den Niederlanden Rinder zwecks Tötung in Schlachthöfe verbracht.

(2)

Zugleich wurde von den niederländischen Behörden die Gewährung der Schlachtprämie gemäß dem seinerzeitigen Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ebenso wie der zugehörigen Ergänzungszahlungen gemäß dem seinerzeitigen Artikel 14 derselben Verordnung für die im Zuge veterinärpolizeilicher Maßnahmen in einem Schlachthof getöteten Rinder ausgesetzt. Die Rinderhalter hätten jedoch die genannten Direktzahlungen in Anspruch nehmen können, sofern die Prämienvoraussetzungen für die betreffenden Tiere erfüllt waren.

(3)

Aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Rinderhalter sollte es ermöglicht werden, die Schlachtprämie und die Ergänzungszahlungen bis zum 15. Oktober 2006 für Rinder zu gewähren, die im Jahr 2001 wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (2) in einem Schlachthof getötet wurden.

(4)

Aus den gleichen Gründen sollte diese Möglichkeit auch für Rinder vorgesehen werden, die in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 im Zuge der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE), die sich auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3) und die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) stützten, in einem Schlachthof getötet wurden.

(5)

Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die Gewährung der Direktzahlungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) ab 1. Januar 2005 aufgehoben worden. Infolgedessen können für die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung die genannten Vorschriften nicht mehr nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, wodurch ein besonderes praktisches Problem entsteht.

(6)

Es ist angezeigt, dass die gemäß der vorliegenden Verordnung geleisteten Zahlungen im Rahmen von Höchstgrenzen und Globalbeträgen gewährt werden.

(7)

Die Beträge der Schlachtprämie und der Ergänzungszahlungen könnten bereits in den zugrunde gelegten Wert der Tiere für die Festsetzung der Entschädigung gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (6) und der Entscheidung 2001/652/EG der Kommission vom 16. August 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden im Jahr 2001 (7) eingegangen sein. Die nochmalige Gewährung der Schlachtprämie und der Ergänzungszahlungen würde in diesem Fall zu einem Überausgleich für die Begünstigten führen. Es ist daher unbedingt notwendig, dass die zuständigen Behörden der Niederlande sich vor Gewährung der Schlachtprämie und der Ergänzungszahlungen vergewissern, dass diese Beträge nicht bereits im Wege der Entschädigung gezahlt wurden.

(8)

Da mit der vorliegenden Verordnung Sachverhalte aus den Jahren 2000 bis 2003 geregelt werden, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Schlachtprämie und die Ergänzungszahlungen können in den Niederlanden bis zum 15. Oktober 2006 für Rinder gewährt werden, die im Jahr 2001 wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage der Richtlinie 85/511/EWG in einem Schlachthof getötet wurden.

(2)   Die Schlachtprämie und die Ergänzungszahlungen können ferner für Rinder gewährt werden, die im Zuge der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE), die sich auf die Richtlinie 90/425/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 stützten, während der Anwendungsdauer der Maßnahmen, frühestens aber ab dem 1. Januar 2000 bis spätestens zum 31. Dezember 2003, in einem Schlachthof getötet wurden.

Artikel 2

(1)   Im Hinblick auf die Gewährung der Schlachtprämie vergewissert sich die zuständige Behörde der Niederlande, dass die Tiere zum Zeitpunkt ihrer Tötung die folgenden Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit erfüllten:

a)

Die Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen waren mindestens acht Monate alt.

b)

Die Kälber waren mehr als einen Monat und weniger als sieben Monate alt.

Die Prämie wird an den Erzeuger gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Tötung endete, gehalten hat.

(2)   Die Schlachtprämie wird im Rahmen des noch nicht genutzten Teils der nationalen Höchstgrenze von jährlich 1 207 849 ausgewachsenen Rindern und 1 198 113 Kälbern gewährt.

Je prämienfähiges Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird der Prämienbetrag auf 27 EUR für das Kalenderjahr 2000, auf 53 EUR für das Kalenderjahr 2001 und auf 80 EUR für die Kalenderjahre 2002 und 2003 festgesetzt.

Je prämienfähiges Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Prämienbetrag auf 17 EUR für das Kalenderjahr 2000, auf 33 EUR für das Kalenderjahr 2001 und auf 50 EUR für die Kalenderjahre 2002 und 2003 festgesetzt.

Artikel 3

Die zuständige Behörde der Niederlande gewährt je Tier und Schlachtprämieneinheit Ergänzungszahlungen, die nach objektiven Kriterien, insbesondere den jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen, so erfolgen, dass eine Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet ist und Marktstörungen oder Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden.

Die Ergänzungszahlungen werden im Rahmen des noch nicht genutzten Teils eines Globalbetrags von 8,4 Mio. EUR für das Jahr 2000, von 16,9 Mio. EUR für das Jahr 2001 und von 25,3 Mio. EUR für jedes der Jahre 2002 und 2003 gewährt.

Artikel 4

Die Beträge der Schlachtprämie und der Ergänzungszahlungen werden gewährt, sofern sie weder bereits in den Wert der betreffenden Tiere einbezogen waren, der für die Festsetzung der Entschädigung gemäß der Entscheidung 90/424/EWG und der Entscheidung 2001/652/EG zugrunde gelegt wurde, noch bereits in diesem Zusammenhang tatsächlich ausgezahlt worden sind.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(7)  ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 8.


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1118/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für im Rahmen eines Zollkontingents eingeführte neuseeländische Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2) sind insbesondere entsprechende Bestimmungen für „neuseeländische Butter“ festgelegt.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-313/04 Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Folgendes festgestellt: „Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ist ungültig, soweit er bestimmt, dass Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz nur bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs beantragt werden können“ und „Die Artikel 25 und 32 in Verbindung mit den Anhängen III, IV und XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind insoweit ungültig, als sie bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz eine Diskriminierung zulassen“.

(3)

Aufgrund dieses Urteils des Gerichtshofes kann die Regelung für die Einfuhr von neuseeländischer Butter im Rahmen des betreffenden Zollkontingents nicht wirksam durchgeführt werden, vor allem weil die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, die von dem Urteil unberührt bleiben, nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass Ursprung und Qualität der zur Einfuhr im Rahmen dieses Kontingents bestimmten Erzeugnisse tatsächlich den für das Kontingent vorgegebenen Anforderungen entsprechen, und auch keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass das Kontingent ordnungsgemäß verwaltet wird, insbesondere durch eine Kontrolle der Inanspruchnahme des Kontingents.

(4)

Daher müssen entsprechende Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgenommen werden, wobei die im Urteil des Gerichtshofes beschriebenen Anforderungen zu berücksichtigen sind. Derartige Änderungen können nicht unmittelbar vorgenommen werden, insbesondere weil noch Konsultationen mit den betreffenden Parteien stattfinden müssen.

(5)

Um Spekulationen und der Fortsetzung der im Urteil des Gerichtshofes angeführten Diskriminierung zuvorzukommen und um zu vermeiden, dass das Kontingent auf unkontrollierte Weise in Anspruch genommen wird und im Rahmen des Kontingents Erzeugnisse eingeführt werden, die nicht die diesbezüglichen Qualitäts- und Ursprungsbedingungen erfüllen, ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für neuseeländische Butter auszusetzen, bis die genannten Änderungen erlassen werden. Aus demselben Grund muss dies mit Wirkung von dem Tag, der auf das Urteil des Gerichtshofes folgt, d. h. mit Wirkung vom 12. Juli 2006 geschehen.

(6)

Im Hinblick auf die Neuseeland-Butter, für die eine IMA-I-Lizenz vor dem 12. Juli 2006 erteilt worden war und die Neuseeland vor diesem Datum körperlich verlassen hatte, ist es jedoch erforderlich, weiterhin die Erteilung von Einfuhrlizenzen vorzusehen, um die legitimen Erwartungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu schützen und bei gleichzeitiger Beachtung des Urteils des Gerichtshofes zu einer Beruhigung der Handelsströme beizutragen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 setzen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Einfuhrlizenzen für neuseeländische Butter gemäß Artikel 25 Absatz 1 der genannten Verordnung aus. Diese Abweichung gilt nicht für Neuseeland-Butter, für die vor dem 12. Juli 2006 eine IMA-I-Lizenz ausgestellt wurde und die Neuseeland vor diesem Datum körperlich verlassen hat.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1119/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 14. bis 20. Juli 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006 eingereichten Angebote wird auf 30,87 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 80 911 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1120/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1057/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 14. bis 20. Juli 2006, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1057/2006 eingereichten Angebote wird auf 31,97 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 100 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 9.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1121/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 vom 14. bis 20. Juli 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1123/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 14. bis zum 20. Juli 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/19


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/231/EG zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von bestimmten privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(2006/503/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Entscheidung 2005/231/EG des Rates (2) wurde Schweden ermächtigt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von bestimmten privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Diese Ermächtigung galt bis zum 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 beantragte Schweden bei der Kommission eine Verlängerung der Ermächtigung bis Ende 2011.

(2)

In Nordschweden ist der Stromverbrauch für Heizzwecke höher als in anderen Landesteilen; der Unterschied beträgt derzeit 25 %. Daher wurde seit Juli 1981 in Schweden ein ermäßigter Energiesteuersatz auf den Stromverbrauch in Nordschweden angewandt. Seither ist jedoch die Ermäßigung gegenüber dem normalen Satz prozentual zurückgegangen.

(3)

Durch die Senkung der Stromkosten sollen gleiche Ausgangsbedingungen für Privathaushalte und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden und im Süden des Landes geschaffen werden. Sie dient daher der Verwirklichung von Zielen im Bereich der Regional- und Kohäsionspolitik.

(4)

Die in Nordschweden geltende ermäßigte Steuer auf den Verbrauch von elektrischem Strom in Höhe von derzeit 22 EUR je MWh liegt weiterhin deutlich über dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindestsatz. Ferner sollte die Steuerermäßigung weiter in angemessenem Verhältnis zu den zusätzlichen Heizkosten stehen, die private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden zu tragen haben. Dieses Steuerniveau sollte gewährleisten, dass der steuerliche Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz erhalten bleibt.

(5)

Die Kommission hat die Regelung geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist.

(6)

Unbeschadet des Ergebnisses der Beihilfesache N 593/2005 Schweden „Verlängerung der regional differenzierten Energiesteuer auf Strom im Dienstleistungssektor“ ist es daher angezeigt, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG die Ermächtigung Schwedens, einen ermäßigten Steuersatz auf den in Nordschweden verbrauchten Strom anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(7)

Es sollte gewährleistet werden, dass die Ermächtigung durch die Entscheidung 2005/231/EG, die aus ähnlichen Gründen, jedoch für einen kurzen Zeitraum gewährt wurde, weiter gilt, ohne dass eine Lücke zwischen dem Auslaufen jener Entscheidung und dem Inkrafttreten dieser Entscheidung entsteht.

(8)

Die Entscheidung 2005/231/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2005/231/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 27.


Kommission

21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3113)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/504/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin-B1 um ein stark gentoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten und insbesondere für in Lebensmitteln zulässige Aflatoxine vor. Diese Grenzwerte für Aflatoxine sind in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern regelmäßig überschritten worden.

(3)

Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar; daher ist es angezeigt, Sondervorschriften auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

(4)

In der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (3), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, eingeführt werden dürfen.

(5)

In der Entscheidung 2002/79/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (4), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, eingeführt werden dürfen.

(6)

In der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist (5), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Feigen, Haselnüsse, Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, eingeführt werden dürfen.

(7)

In der Entscheidung 2003/493/EG der Kommission vom 4. Juli 2003 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Paranüssen in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist (6), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Paranüsse in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, eingeführt werden dürfen.

(8)

In der Entscheidung Nr. 2005/85/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist (7), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, eingeführt werden dürfen.

(9)

Viele der Sondervorschriften für die Einfuhr von in den Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG aufgeführten Lebensmitteln aus Brasilien, China, Ägypten, dem Iran und der Türkei sind gleichlautend. Daher ist es im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts angezeigt, die Sondervorschriften für die Einfuhr dieser Lebensmittel aus diesen Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in einer einzigen Entscheidung niederzulegen.

(10)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (8) wird auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation amtlicher Kontrollen geschaffen.

(11)

Bei einigen Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern sind spezifische zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel aus dem Iran und Brasilien, haben erhebliche Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten. Daher ist es angezeigt, dass alle aus der Probenahme, Analyse und Lagerung entstehenden Kosten sowie alle aus amtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln aus dem Iran und Brasilien gemäß dieser Entscheidung entstehenden Kosten hinsichtlich Sendungen, die die Bedingungen nicht erfüllen, von den betroffenen Importeuren oder Lebensmittelunternehmern getragen werden.

(13)

Die Ergebnisse des Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts lassen den Schluss zu, dass Brasilien derzeit nicht in der Lage ist, verlässliche Analyseergebnisse zu gewährleisten und die Integrität der Lose für die Zertifizierung von Sendungen von Paranüssen ohne Schale zu garantieren. Auch ist davon auszugehen, dass die derzeitigen amtlichen Kontrollen zurückgesandter Lose unzureichend sind. Es ist daher angezeigt, Analysen nur von dem amtlichen Labor durchführen zu lassen, das Garantien für die Analyseergebnisse bieten kann, und für die Rücksendung nicht konformer Lose strenge Bedingungen aufzustellen. Falls diese strengen Bedingungen nicht eingehalten werden, sind spätere nicht konforme Lose zu vernichten.

(14)

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten der Kommission vierteljährlich Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen erstatten, die an Sendungen von unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln vorgenommen wurden. Diese Berichte sind eine Ergänzung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschaffen wurde.

(15)

Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass Probenahme und Analyse der Sendungen von unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln in der gesamten Gemeinschaft einheitlich durchgeführt werden. Daher sind im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Probenahmen und Analysen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (9) durchzuführen.

(16)

Die Durchführung dieser Entscheidung sollte im Lichte der von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gebotenen Garantien und auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen ständig überprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob die Sondervorschriften einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie weiterhin erforderlich sind.

(17)

Die Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG sind demnach aufzuheben.

(18)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für die unter den Buchstaben a bis e erwähnten Lebensmittel sowie für Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter den Buchstaben a bis e erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten.

Es wird davon ausgegangen, dass Lebensmittel diese Lebensmittel enthalten, wenn derartige Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (10) als Zutaten auf der Etikettierung oder Verpackung aufgeführt sind.

a)

Die folgenden aus Brasilien eingeführten Lebensmittel:

i)

Paranüsse in Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,

ii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in Schale enthalten.

b)

Die folgenden aus China eingeführten Lebensmittel:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

c)

Die folgenden aus Ägypten eingeführten Lebensmittel:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

d)

Die folgenden aus dem Iran eingeführten Lebensmittel:

i)

Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

ii)

geröstete Pistazien, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

e)

Die folgenden aus der Türkei eingeführten Lebensmittel:

i)

getrocknete Feigen, die unter den KN-Code 0804 20 90 fallen,

ii)

Haselnüsse (Corylus sp) in der Schale oder geschält, die unter den KN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,

iii)

Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

iv)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,

v)

Feigenpaste und Haselnusspaste, die unter den KN-Code 2007 99 98 fallen,

vi)

Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert, einschließlich Mischungen, die unter den KN-Code 2008 19 fallen,

vii)

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Feigen und Pistazien, die unter den KN-Code 1106 30 90 fallen,

viii)

in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Unter „benannten Eingangszollstellen“ sind die Stellen zu verstehen, über die die in Artikel 1 bezeichneten Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden müssen. Anhang II enthält eine erschöpfende Liste dieser benannten Eingangszollstellen.

Artikel 3

Ergebnisse der Probenahme und Analyse sowie Gesundheitszeugnis

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Einfuhren der in Artikel 1 bezeichneten Lebensmittel (im Folgenden als „Lebensmittel“ bezeichnet) nur in den Fällen gestatten, in denen der Sendung die Ergebnisse der Probenahme und Analyse beigefügt sind und ihr ein Gesundheitszeugnis (11) gemäß dem Muster in Anhang I beiliegt, das von einem bevollmächtigten Vertreter folgender Stellen ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist:

a)

Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien;

b)

Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Lebensmittel aus China;

c)

Ägyptisches Landwirtschaftsministerium für Lebensmittel aus Ägypten;

d)

Iranisches Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus dem Iran;

e)

Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei.

(2)   Das in Absatz 1 vorgesehene Gesundheitszeugnis ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.

(3)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an Probenahme und Analyse und das Gesundheitszeugnis nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Dokumentenprüfung findet an der Stelle der ersten Einführung in das Gemeinschaftsgebiet statt.

(4)   Sind einer Sendung von Lebensmitteln die Ergebnisse der Probenahme und Analyse und das in Absatz 1 erwähnte Gesundheitszeugnis nicht beigefügt, darf die Sendung nicht in die Gemeinschaft auf den weiteren Weg zur benannten Eingangszollstelle geschickt und auch nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(5)   Die Probenahme und Analyse nach Absatz 1 sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorzunehmen.

(6)   Jede Sendung von Lebensmitteln ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code auf den in Absatz 1 genannten Ergebnissen der amtlichen Probennahme und Analyse und dem Code des Gesundheitszeugnisses übereinstimmt. Jede einzelne Tüte (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung ist mit diesem Code zu kennzeichnen.

Artikel 4

Benannte Eingangszollstellen für die Einfuhr in die Gemeinschaft

(1)   Lebensmittel dürfen nur über eine der in Anhang II aufgeführten benannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang II aufgeführten benannten Eingangszollstellen (12) den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Es muss geschultes Personal für die amtliche Kontrolle der Lebensmittelsendungen vorhanden sein.

b)

Es müssen ausführliche Anweisungen für Probenahme und Versand der Proben an das Labor gemäß den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorliegen.

c)

Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und Probenahme an einem geschützten Ort an der benannten Eingangszollstelle vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, die Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen die Sendung zwecks Probenahme befördert werden muss, ab der benannten Eingangszollstelle unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.

d)

Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Sendungen von Lebensmitteln während des Zeitraums der Zurückhaltung unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis das Analyseergebnis vorliegt.

e)

Es müssen Entladegeräte und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.

f)

Ein akkreditiertes amtliches Labor (13), das Analysen auf Aflatoxine durchführt, muss sich an einem Ort befinden, an den die Proben in kurzer Zeit befördert werden können. Das Labor muss über geeignete Mahlgeräte verfügen, mit denen 10- bis 30-kg-Proben homogenisiert werden können (14). Es muss die Probe innerhalb angemessener Zeit untersuchen können, so dass die Höchstdauer von 15 Tagen für die Zurückhaltung der Sendungen eingehalten werden kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmer ausreichend Humanressourcen und Logistik zur Verfügung stellen müssen, damit man die Lebensmittelsendungen entladen und somit eine repräsentative Probe entnehmen kann.

Auch bei Spezialtransporten und/oder speziellen Verpackungsformen hat der Unternehmer/verantwortliche Lebensmittelunternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.

Artikel 5

Amtliche Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen von den Lebensmittelsendungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 Proben und analysieren diese auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt, bevor sie von der benannten Eingangszollstelle für den freien Verkehr in die Gemeinschaft freigegeben werden.

(2)   Vorgenommen wird die in Absatz 1 genannte Probenahme gemäß den folgenden Vorgaben:

a)

bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien;

b)

bei etwa 10 % der Lebensmittelsendungen aus China;

c)

bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus Ägypten;

d)

bei allen Lebensmittelsendungen aus dem Iran;

e)

bei etwa 5 % der Sendungen für alle der in Buchstabe e Ziffern ii, iv und vi des Artikels 1 genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der Türkei sowie bei etwa 10 % der Sendungen sonstiger Lebensmittelkategorien aus der Türkei.

(3)   Alle Lebensmittelsendungen, die einer Probenahme und Analyse unterzogen werden müssen, dürfen, bevor sie von der benannten Eingangszollstelle für den freien Verkehr in die Gemeinschaft freigegeben werden, höchstens 15 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt festgehalten werden, zu dem sie für die Einfuhr angeboten werden und tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung stehen.

Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats stellen ein amtliches Begleitdokument aus, aus dem hervorgeht, dass die Lebensmittelsendung einer Probenahme und Analyse unterzogen wurde und welche Ergebnisse die Analyse erbracht hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse aller amtlichen Kontrollen an Lebensmittelsendungen. Der Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 6

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien des Gesundheitszeugnisses nach Artikel 3 Absatz 1 und des amtlichen Begleitdokuments nach Artikel 5 Absatz 3 bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen.

Artikel 7

Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Brasilien

(1)   Die Analysen gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen vom Labor für Qualitätskontrolle und Lebensmittelsicherheit (Laboratório de Controle de Qualidade de Segurança Alimentar — LACQSA) vorgenommen werden, dem amtlichen Kontrolllabor für die Analyse von Aflatoxinen in Lebensmitteln in Belo Horizonte, Brasilien.

(2)   Sendungen von Paranüssen ohne Schale, in denen die Höchstwerte für Aflatoxin B1 und den Gesamtaflatoxingehalt nicht eingehalten werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vorgegeben sind, können nur dann in das Herkunftsland zurückgesandt werden, wenn das Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für jede nicht konforme Sendung folgende schriftliche Dokumente vorlegt:

a)

ausdrückliche Zustimmung zur Rücksendung der entsprechenden Sendung unter Angabe ihres Codes;

b)

Verpflichtung, die zurückgesandte Sendung ab deren Eintreffen unter amtliche Kontrolle zu stellen;

c)

konkrete Angabe:

i)

des Bestimmungsorts der zurückgesandten Sendung,

ii)

der geplanten Behandlung der zurückgesandten Sendung und

iii)

der geplanten Probenahme und Analyse der zurückgesandten Sendung.

Werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen jedoch vom Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) nicht erfüllt, werden alle späteren, nicht den Höchstwerten der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 für Aflatoxin B1 und den Gesamtaflatoxingehalt entsprechenden Sendungen von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vernichtet.

Artikel 8

Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Brasilien und dem Iran

(1)   Alle Kosten, die aus der Probenahme, der Analyse, der Lagerung und der Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments sowie der Ausfertigung von Gesundheitszeugnis und Begleitdokumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Brasilien und dem Iran, wie unter den Buchstaben a und d von Artikel 1 erwähnt, sowie hinsichtlich von Verarbeitungserzeugnissen und Lebensmitteln aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter diesen Buchstaben erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten, entstehen, werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

(2)   Darüber hinaus werden alle in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Brasilien und dem Iran, die die Bedingungen nicht erfüllen, wie unter den Buchstaben a und d von Artikel 1 erwähnt, sowie hinsichtlich von Verarbeitungserzeugnissen und Lebensmitteln aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter diesen Buchstaben erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten, entstandenen Kosten von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

Artikel 9

Revision

Diese Entscheidung wird im Lichte der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Berichte und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der die Lebensmittel ausführenden Länder gebotenen Garantien sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Probenahme und Analyse überprüft, damit beurteilt werden kann, ob die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie nach wie vor erforderlich sind.

Artikel 10

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG werden hiermit aufgehoben.

Artikel 11

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).

(3)  ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 19. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 13).

(4)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG.

(5)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG.

(6)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/428/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 14. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 8).

(7)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 12.

(8)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(10)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(11)  Gesundheitszeugnisse sind in einer Sprache auszustellen, die von dem ausstellenden Beamten verstanden wird, sodass dieser sich der Bedeutung des Inhalts jedes von ihm unterzeichneten Gesundheitszeugnisses in vollem Umfang bewusst sein kann, sowie in einer Sprache, die für den Kontrollbeamten des Einfuhrlandes verständlich ist.

(12)  Die Anforderungen gelten für die benannten Eingangszollstellen bzw. für den Ort, an dem die Probenahme tatsächlich stattfindet, falls die Sendung von der Eingangszollstelle unter amtlicher Kontrolle zwecks Probenahme an diesen Ort befördert wird.

(13)  Ein akkreditiertes, amtliches Labor (innerhalb der Struktur der zuständigen Behörde) oder ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor.

(14)  Der Mahlvorgang zur Homogenisierung als Teil der Probenvorbereitung kann außerhalb des Labors durchgeführt werden, die Räume müssen jedoch über geeignete Mahlgeräte sowie ein entsprechendes Umfeld und Protokoll für die Homogenisierung verfügen.


ANHANG I

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ANHANG II

Liste der benannten Eingangszollstellen, über die unter Artikel 1 fallende Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Mitgliedstaat

Benannte Eingangszollstellen

Belgien

Antwerpen, Zeebrugge, Brussel/Bruxelles, Aalst

Tschechische Republik

Celní úřad Praha D5

Dänemark

Alle dänischen Häfen und Flughäfen

Deutschland

HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein-Autobahn, HZA Stuttgart — ZA Flughafen, HZA München — ZA München-Flughafen, HZA Berlin — ZA Dreilinden, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Frankfurt (Oder) Autobahn, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Forst-Autobahn, HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen, HZA Bremen — ZA Bremerhaven, HZA Hamburg-Hafen — ZA Waltershof, HZA Hamburg-Stadt, HZA Itzehoe — ZA Hamburg-Flughafen, HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen, HZA Braunschweig — ZA Braunschweig-Broitzem, HZA Hannover — ZA Hamburger Allee, HZA Koblenz — ZA Hahn-Flughafen, HZA Oldenburg — ZA Wilhelmshaven, HZA Bielefeld — ZA Eckendorfer Straße Bielefeld, HZA Erfurt — ZA Eisenach, HZA Potsdam — ZA Ludwigsfelde, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Schönefeld, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Tegel, HZA Augsburg — ZA Memmingen, HZA Ulm — ZA Ulm (Donautal), HZA Karlsruhe — ZA Karlsruhe, HZA Gießen — ZA Gießen, HZA Gießen — ZA Marburg, HZA Singen — ZA Bahnhof, HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Schusterinsel, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Billbrook, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Großmarkt, HZA Düsseldorf — ZA Düsseldorf Nord, HZA Köln — ZA Köln Niehl

Estland

Alle estnischen Zollstellen

Griechenland

Athen, Piräus, Elefsina, Athina International Airport, Thessaloniki, Volos, Patra, Iraklion Kritis, Larisa, Katerini, Veria, Drama, Serres, Kavala, Xanthi, Alexadroupolis, Rhodos

Spanien

Algeciras (Hafen), Alicante (Flughafen, Hafen), Almeria (Flughafen, Hafen), Asturias (Flughafen), Barcelona (Flughafen, Hafen, Bahn), Bilbao (Flughafen, Hafen), Cadiz (Hafen), Cartagena (Hafen), Castellon (Hafen), Ceuta (Hafen), Gijón (Hafen), Huelva (Hafen), Irun (Straße), La Coruña (Hafen), La Junquera (Straße), Las Palmas de Gran Canaria (Flughafen, Hafen), Madrid (Flughafen, Bahn), Malaga (Flughafen, Hafen), Marin (Hafen), Melilla (Hafen), Murcia (Bahn), Palma de Mallorca (Flughafen, Hafen), Pasajes (Hafen), San Sebastián (Flughafen), Santa Cruz de Tenerife (Hafen), Santander (Flughafen, Hafen), Santiago de Compostela (Flughafen), Sevilla (Flughafen, Hafen), Tarragona (Hafen), Tenerife Norte (Flughafen), Tenerife Sur (Flughafen), Valencia (Flughafen, Hafen), Vigo (Flughafen, Hafen), Villagarcia (Hafen), Vitoria (Flughafen), Zaragoza (Flughafen)

Frankreich

Marseille (Bouches-du-Rhone), Le Havre (Seine-Maritime), Rungis MIN (Val-de-Marne), Lyon Chassieu CRD (Rhône), Strasbourg CRD (Bas-Rhin), Lille CRD (Nord), Saint-Nazaire Montoir CRD (Loire-Atlantique), Agen (Lot-et-Garonne), Hafen Pointe des Galets (Reunion)

Irland

Dublin — Hafen, Shannon — Flughafen

Italien

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Ancona

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Bari

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Genova

Ufficio Sanità Marittima di Livorno

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Napoli

Ufficio Sanità Marittima di Cagliari

Ufficio Sanità Marittima di Ravenna

Ufficio Sanità Marittima di Savona

Ufficio Sanità Marittima di Salerno

Ufficio Sanità Marittima e Aerea di Trieste, einschließlich Zoll Fernetti-Interporto Monrupino

Ufficio di Sanità Marittima di La Spezia

Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Venezia

Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Reggio Calabria

Zypern

Limassol — Hafen , Larnaka — Flughafen

Lettland

Grebneva — Straße nach Russland

Terehova — Straße nach Russland

Pātarnieki — Straße nach Weißrussland

Silene — Straße nach Weißrussland

Daugavpils — Güterbahnhof

Rēzekne — Güterbahnhof

Liepāja — Hafen

Ventspils — Hafen

Rīga — Hafen

Rīga — Flughafen

Rīga — Lettische Stelle

Litauen

Straße: Kybartai, Lavoriškės, Medininkai, Panemunė, Šalčininkai

Flughafen: Vilnius

Hafen: Malkų įlankos, Molo, Pilies

Schiene: Kena, Kybartai, Pagėgiai

Luxemburg

Centre Douanier, Croix de Gasperich, Luxembourg

Administration des Douanes et Accises, Büro Luxemburg-Flughafen, Niederanven

Ungarn

Ferihegy — Budapest — Flughafen

Záhony — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Straße

Eperjeske — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Bahn

Nagylak — Csongrád — Straße

Lökösháza — Békés — Bahn

Röszke — Csongrád — Straße

Kelebia — Bács-Kiskun — Bahn

Letenye — Zala — Straße

Gyékényes — Somogy — Bahn

Mohács — Baranya — Hafen

Alle ungarischen Hauptzollstellen

Malta

Malta Freeport, Malta International Airport und Grand Harbour

Niederlande

Alle Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen

Österreich

Zollamt Feldkirch, Zollamt Graz, Zollstellen Nickelsdorf und Sopron/Bahnhof im Bereich des Zollamtes Eisenstadt, Zollamt Wien, Zollamt Wels, Zollamt Flughafen Wien, Zollamt Salzburg, Zollamt Villach

Polen

Bezledy — Warmińsko — Mazurskie — Straßengrenzstelle

Kuźnica Białostocka — Podlaskie — Straßengrenzstelle

Bobrowniki — Podlaskie — Straßengrenzstelle

Koroszczyn — Lubelskie — Straßengrenzstelle

Dorohusk — Lubelskie — Straßen- und Bahngrenzstelle

Gdynia — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Gdańsk — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Medyka — Przemyśl — Podkarpackie — Bahngrenzstelle

Medyka — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

Korczowa — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

Jasionka — Podkarpackie — Flughafengrenzstelle

Szczecin — Zachodniopomorskie — Hafengrenzstelle

Świnoujście — Zachodniopomorskie — Hafengrenzstelle

Kołobrzeg — Zachodniopomorskie — Hafengrenzstelle

Portugal

Lisabon, Leixões

Sines, Alverca, Riachos, Setúbal, Bodadela, Lissabon Airport, Porto Airport

Slowenien

Obrežje — Straßengrenzstelle

Koper — Hafengrenzstelle

Dobova — Bahngrenzstelle

Brnik — Flughafengrenzstelle

Jelšane — Straßengrenzstelle

Ljubljana (Bahn- und Straßengrenzstelle)

Gruškovje — Straßengrenzstelle

Sežana (Bahn- und Straßengrenzstelle)

Slowakei

Zollstellen: Banská Bystrica, Bratislava, Košice, Žilina, Nitra, Prešov, Trnava, Trenčín, Čierna nad Tisou

Finnland

Alle finnischen Zollstellen

Schweden

Göteborg, Stockholm, Helsingborg, Landvetter, Arlanda, Norrköping

Vereinigtes Königreich

Belfast, Dover, Felixstowe, Gatwick Airport, Goole, Grimsby, Harwich, Heathrow Airport, Hull, Immingham, Ipswich, Leith, Liverpool, London (einschl. Tilbury, Thamesport und Sheerness), Manchester Airport, Manchester Containerbase, Manchester International Freight Terminal, Manchester (einschl. Ellesmere Port), Middlesborough, Southampton.


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen

(2006/505/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die hohe Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung aller börsennotierten Unternehmen in der Gemeinschaft ist eine Voraussetzung für den Aufbau eines integrierten Kapitalmarktes, der effektiv, reibungslos und effizient funktioniert.

(2)

Im Interesse eines besseren Funktionierens des Binnenmarktes schreibt die Verordnung (EG) 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vor, dass Unternehmen, die auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach einem einheitlichen Regelwerk internationaler Rechnungslegungsstandards, den International Financial Reporting Standards (IFRS), aufstellen. Im Erwägungsgrund 10 sieht die Verordnung die Einsetzung eines technischen Ausschusses vor, der die Kommission bei der Bewertung internationaler Rechnungslegungsstandards unterstützt und berät.

(3)

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wurde im März 2001 von den mit der Rechnungslegung befassten Ersteller-, Nutzer- und Berufsverbänden gegründet. Die EFRAG nimmt Stellung zu der Frage, ob ein zu übernehmender Standard oder eine zu übernehmende Interpretation mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und ob insbesondere die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 an die Verständlichkeit, die Relevanz, die Verlässlichkeit und die Vergleichbarkeit sowie der Grundsatz der Richtlinien des Rates 78/660/EWG und 83/349/EWG (2) und 83/349/EWG (3) wonach ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild („true and fair principle“) vermittelt werden muss, erfüllt sind.

(4)

Da es sich bei der EFRAG um eine private Einrichtung handelt, ist es zur Sicherung der hohen Qualität, Transparenz und Glaubwürdigkeit des Übernahmeverfahrens geboten, eine geeignete institutionelle Infrastruktur einzurichten, die eine objektive und ausgewogene Beratung in Bezug auf die Übernahme gewährleistet.

(5)

Die Kommission ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen („Standards Advice Review Group“) aus unabhängigen Sachverständigen und hochrangigen Vertretern der nationalen Standardsetzer einberufen werden sollte, um die von der EFRAG vorgelegten Übernahmeempfehlungen auf deren inhaltliche Ausgewogenheit und Objektivität zu prüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Gruppe aus regierungsunabhängigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Rechnungslegung eingesetzt, nachstehend als „die Gruppe“ bezeichnet.

Artikel 2

Aufgabe

Die Gruppe berät die Kommission, bevor diese eine Übernahmeentscheidung trifft, in Bezug auf die Frage, ob die EFRAG-Stellungnahmen zur Übernahme der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, IFRS) und der Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ausgewogen und objektiv sind.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.

(2)   Die Kommission beruft als Mitglieder unabhängige Sachverständige mit Erfahrung und Sachkenntnis auf dem Gebiet der Buchführung und insbesondere der Rechnungslegung, die auf Gemeinschaftsebene weithin anerkannt sind. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt aus den zulässigen Vorschlägen, die aufgrund einer auf den Webseiten der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlichten Bewerbungsaufforderung eingehen.

(3)   Bei der Bewertung der Bewerbungen wird die Kommission folgende Kriterien berücksichtigen:

ausgewiesene Fachkompetenz und technische Erfahrung, auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene, auf dem Gebiet der Buchführung und insbesondere in Fragen der Rechnungslegung,

Unabhängigkeit,

die Notwendigkeit einer ausgewogenen Zusammensetzung hinsichtlich der geografischen Herkunft und des Geschlechts (4) sowie der Funktionen und Größe der betreffenden Unternehmen oder Einrichtungen.

(4)   Die Mitglieder werden ad personam ernannt und sind verpflichtet, die Kommission unabhängig von allen äußeren Einflüssen zu beraten. Die Mitglieder dürfen sich weder vor ihrer Berufung in die Gruppe noch während ihrer Amtszeit an der Arbeit der EFRAG beteiligen.

(5)   Die Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit und Objektivität abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

(6)   Die Mitglieder der Gruppe werden für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen, eine Wiederberufung ist möglich. In der Geschäftsordnung der Gruppe kann vorgesehen werden, dass jedes Jahr 2 oder 3 Mitglieder durch neue ersetzt werden.

(7)   Tritt ein Mitglied der Gruppe während seiner Amtszeit zurück, ist nicht mehr in der Lage, effektiv an den Beratungen der Gruppe teilzunehmen, oder erfüllt nicht die Voraussetzungen von Absatz 3 und 4 oder von Artikel 287 EG-Vertrag, so beruft die Kommission für dessen verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied entsprechend Absatz 3 und 4.

(8)   Die Namen der von der Kommission berufenen Mitglieder werden auf den Webseiten der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz der Gruppe führt eines der Mitglieder. Der Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit ein Jahr gewählt.

(2)   Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil und kann das Wort ergreifen. Weitere Kommissionsbeamte, die an den in der Gruppe beratenen Themen interessiert sind, können ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.

(3)   Nach Erhalt einer EFRAG-Stellungnahme zur Übernahme von IFRS oder IFRIC nimmt die Gruppe dazu Stellung, ob die EFRAG-Stellungnahme objektiv und ausgewogen ist.

(4)   Die Gruppe berät die Kommission kurzfristig, d. h. innerhalb von höchstens 3 Wochen nach Eingang der EFRAG-Stellungnahme. Unter außergewöhnlichen Umständen, vor allem in komplizierten Fällen, kann diese Frist auf vier Wochen verlängert werden.

(5)   Die endgültige Stellungnahme der Gruppe wird im Internet auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht.

(6)   Hegt die Gruppe Bedenken in einem konkreten Fall, so sucht der Vorsitzende das Gespräch mit der EFRAG, um die Angelegenheit zu klären, bevor die Gruppe ihre endgültige Stellungnahme abgibt. Die Kommission kann an den Gesprächen zwischen der Gruppe und der EFRAG teilnehmen, um eine ausgewogene Lösung herbeizuführen.

(7)   Der Vorsitzende des technischen Beratungsgremiums (Technical Expert Group, TEG) der EFRAG kann den Sitzungen der Gruppe als Beobachter beiwohnen. Der Vorsitzende oder der Kommissionsvertreter kann — soweit dies sinnvoll und/oder notwendig erscheint — andere Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in einem auf der Tagesordnung stehenden Punkt zu den Beratungen der Gruppe einladen.

(8)   Die Informationen, die bei den Beratungen der Gruppe offen gelegt werden, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie nach Ansicht der Kommission vertraulich sind.

(9)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (6) eine Geschäftsordnung.

(10)   Zusätzlich zu den in diesem Artikel erwähnten Unterlagen können die Dienststellen der Kommission im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

Den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern werden die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.

Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den betreffenden Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt bis zum 13. Juli 2009. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über eine etwaige Verlängerung.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(3)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/43/EG.

(4)  Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.


21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3257)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/506/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach einem Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Geflügelbestand in seinem Hoheitsgebiet hat Ungarn die erforderlichen Maßnahmen getroffen, wie sie in der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) vorgesehen sind.

(2)

Angesichts der weiteren Entwicklung der epidemiologischen Situation in Ungarn ist es notwendig, die für die Gebiete A und B gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Entscheidung 2006/415/EG eingeführten Maßnahmen zu verlängern.

(3)

Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass es sämtliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza in einem im Hinterhof gehaltenen Geflügelbestand mit Wirkung vom 30. Juni 2006 eingestellt hat, so dass die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

(4)

Teil A und Teil B des Anhangs der Entscheidung 2006/415/EG müssen in diesem Sinne geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b

Code

(sofern vorhanden)

Bezeichnung

HU

UNGARN

 

Im Bezirk Bács-Kiskun die Gemeinden:

 

KISKŐRÖS

 

KECEL

 

IMREHEGY

 

ORGOVÁNY

 

KASKANTYÚ

 

BÓCSA

 

SOLTVADKERT

 

TÁZLÁR

 

PIRTÓ

 

KISKUNHALAS

 

JAKABSZÁLLÁS

 

BUGACPUSZTAHÁZA

 

BUGAC

 

SZANK

 

KISKUNMAJSA-BODOGLÁR

 

HARKAKÖTÖNY

 

FÜLÖPJAKAB

 

MÓRICGÁT

 

PETŐFISZÁLLÁS

 

JÁSZSZENTLÁSZLÓ

 

KISKUNMAJSA

 

KISKUNFÉLEGYHÁZA

 

GÁTÉR

 

PÁLMONOSTORA

 

KÖMPÖC

 

CSÓLYOSPÁLOS

31.8.2006

 

Im Bezirk Csongrád die Gemeinden:

 

ÜLLÉS

 

BORDÁNY

 

ZSOMBÓ

 

SZATYMAZ

 

SÁNDORFALVA

 

FELGYŐ

 

FORRÁSKÚT

 

BALÁSTYA

 

DÓC

 

KISTELEK

 

ÓPUSZTASZER

 

CSONGRÁD

 

BAKS

 

CSENGELE

 

PUSZTASZER

 

CSANYTELEK

 

TÖMÖRKÉNY

31.8.2006

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b

Code

(sofern vorhanden)

Bezeichnung

HU

UNGARN

ADNS

Die Bezirke:

31.8.2006

00003

BÁCS-KISKUN

00006

CSONGRÁD“